Norm
AsylG 2005 §3Spruch
D4 309032-1/2008/7E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. SCHERZ als Vorsitzende und den Richter Dr. KUZMINSKI als Beisitzer über die Beschwerde der XXXX, StA. Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 27.12.2006, FZ. 06 00.596-BAT, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 16.12.2011 zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. SCHERZ als Vorsitzende und den Richter Dr. KUZMINSKI als Beisitzer über die Beschwerde der römisch 40 , StA. Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 27.12.2006, FZ. 06 00.596-BAT, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 16.12.2011 zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird gemäß § 3 AsylG 2005 idF BGBl. I 100/2005 als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 3, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 100 aus 2005, als unbegründet abgewiesen.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Die beschwerdeführende Partei führt nach eigenen Angaben den im Spruch genannten Namen, ist Staatsangehörige der Russischen Föderation, Angehörige der russischen Volksgruppe, war im Heimatland zuletzt in XXXX wohnhaft, reiste am 12.01.2006 legal mit einem Visum für die Schengenstaaten in das Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz.Die beschwerdeführende Partei führt nach eigenen Angaben den im Spruch genannten Namen, ist Staatsangehörige der Russischen Föderation, Angehörige der russischen Volksgruppe, war im Heimatland zuletzt in römisch 40 wohnhaft, reiste am 12.01.2006 legal mit einem Visum für die Schengenstaaten in das Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz.
Die Beschwerdeführerin gab im Rahmen der Erstbefragung an, ihr Lebensgefährte, XXXX, befinde sich als Asylwerber in Österreich. Ihr Lebensgefährte sei im Herkunftsstaat verfolgt worden und daher geflüchtet. Sie selbst sei im fünften Monat schwanger und sei ausgereist, weil sie mit ihrem Lebensgefährten zusammen sein wolle. Die Beschwerdeführerin legte einen am 10.11.2005 ausgestellten russischen Reisepass vor.Die Beschwerdeführerin gab im Rahmen der Erstbefragung an, ihr Lebensgefährte, römisch 40 , befinde sich als Asylwerber in Österreich. Ihr Lebensgefährte sei im Herkunftsstaat verfolgt worden und daher geflüchtet. Sie selbst sei im fünften Monat schwanger und sei ausgereist, weil sie mit ihrem Lebensgefährten zusammen sein wolle. Die Beschwerdeführerin legte einen am 10.11.2005 ausgestellten russischen Reisepass vor.
Im Rahmen der Einvernahme beim Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle Ost, am 18.01.2006 gab die Beschwerdeführerin an, ihr Lebensgefährte habe im Herkunftsstaat einen Unfall gehabt und sei von den Unfallgegnern zusammengeschlagen worden. Nachdem ihr Lebensgefährte nach Österreich geflüchtet sei, haben diese Leute auch die Beschwerdeführerin telefonisch bedroht und nach dem Beschwerdeführer gefragt. Sie sei bei der Polizei gewesen, habe aber keine Anzeige erstattet. Die Polizei stecke mit den Banditen unter einer Decke und unternehme sowieso nichts. Die Beschwerdeführerin habe bereits im Februar 2005 eine Fehlgeburt erlitten. Damals sei sie grundlos bei der Polizei gewesen. Aus Angst vor einer neuerlichen Fehlgeburt sei sie aufgrund der Drohanrufe ausgereist.
Am XXXX brachte die Beschwerdeführerin ihre Tochter, XXXX, zur Welt und stellte diese am 17.07.2006 durch die Beschwerdeführerin als gesetzliche Vertreterin einen Antrag auf internationalen Schutz im Familienverfahren.Am römisch 40 brachte die Beschwerdeführerin ihre Tochter, römisch 40 , zur Welt und stellte diese am 17.07.2006 durch die Beschwerdeführerin als gesetzliche Vertreterin einen Antrag auf internationalen Schutz im Familienverfahren.
Die Beschwerdeführerin wurde am 07.09.2006 vom Bundesasylamt, Außenstelle Traiskirchen, niederschriftlich einvernommen. Sie habe ihren Herkunftsstaat verlassen, da es dort für ihr Leben gefährlich gewesen sei. Ihr Mann habe einen Autounfall gehabt und danach Probleme mit irgendwelchen Leuten bekommen. Einzelheiten wisse sie nicht. Die Beschwerdeführerin sei von diesen Leuten telefonisch bedroht worden. Körperlichen Übergriffen sei sie aber nicht ausgesetzt gewesen. Außerdem herrsche in ihrem Herkunftsstaat behördliche Willkür.
Mit Bescheid des Bundesasylamtes, Außenstelle Traiskirchen, vom 27.12.2006, FZ. 06 00.596-BAT, wurde der Antrag auf internationalen Schutz der Beschwerdeführerin insofern abgewiesen als dieser der Status der Asylberechtigten nicht zuerkannt wurde. Gemäß § 8 Abs. 1 Zi. 1 AsylG wurde der Beschwerdeführerin der Status der subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und dieser gemäß § 8 Abs. 4 AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis 31.12.2007 erteilt.Mit Bescheid des Bundesasylamtes, Außenstelle Traiskirchen, vom 27.12.2006, FZ. 06 00.596-BAT, wurde der Antrag auf internationalen Schutz der Beschwerdeführerin insofern abgewiesen als dieser der Status der Asylberechtigten nicht zuerkannt wurde. Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Zi. 1 AsylG wurde der Beschwerdeführerin der Status der subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und dieser gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis 31.12.2007 erteilt.
Nach Wiedergabe der Einvernahmeprotokolle wurde festgestellt, dass die Beschwerdeführerin familiäre Bindungen zu ihrem im Bundesgebiet aufhältigen Lebensgefährten XXXX und zur gemeinsamen Tochter XXXX habe, welche ebenfalls Asylwerber seien. Begründend wurde ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin nicht Flüchtling im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention sei. Im vorliegenden Fall sei jedoch ein Abschiebungshindernis festzustellen gewesen.Nach Wiedergabe der Einvernahmeprotokolle wurde festgestellt, dass die Beschwerdeführerin familiäre Bindungen zu ihrem im Bundesgebiet aufhältigen Lebensgefährten römisch 40 und zur gemeinsamen Tochter römisch 40 habe, welche ebenfalls Asylwerber seien. Begründend wurde ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin nicht Flüchtling im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention sei. Im vorliegenden Fall sei jedoch ein Abschiebungshindernis festzustellen gewesen.
Beweiswürdigend wurde ausgeführt, die Beschwerdeführerin habe behauptet, aufgrund der Schwierigkeiten, welche ihr Lebensgefährte in Russland gehabt habe, auch von den Bedrohungen betroffen gewesen zu sein. Wie bereits im Asylverfahren des Lebensgefährten ausgeführt worden sei, habe in den Bedrohungshandlungen von kriminellen Personen keine gerechtfertigte Gewährung von Asyl erkannt werden können. Dem vorliegenden Sachverhalt sei daher keine Verfolgungsgefahr im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention zu entnehmen gewesen. Der Asylantrag sei daher aufgrund des Fehlens der Flüchtlingseigenschaft abzuweisen gewesen.
Hinsichtlich Spruchpunkt II und III wurde festgehalten, dass aufgrund dessen, dass dem Lebensgefährten und der gemeinsamen Tochter der Beschwerdeführerin der Status von subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden sei, stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass die Beschwerdeführerin im Falle einer Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung Gefahr laufe, in Russland einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe unterworfen zu werden, womit festzustellen gewesen sei, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nicht zulässig sei.Hinsichtlich Spruchpunkt römisch zwei und römisch drei wurde festgehalten, dass aufgrund dessen, dass dem Lebensgefährten und der gemeinsamen Tochter der Beschwerdeführerin der Status von subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden sei, stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass die Beschwerdeführerin im Falle einer Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung Gefahr laufe, in Russland einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe unterworfen zu werden, womit festzustellen gewesen sei, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nicht zulässig sei.
Zuletzt wurde die der Beschwerdeführerin erteilte befristete Aufenthaltsberechtigung mit Bescheid des Bundesasylamtes, Außenstelle Traiskirchen, vom 21.12.2011, FZ. 06 00.596-BAT, bis zum 31.12.2012 verlängert.
Im Rahmen der gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesasylamtes vom 27.12.2006 erhobenen Berufung, die nunmehr als Beschwerde zu werten ist, wiederholte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen ihr bisheriges Vorbringen und verwies auf die Angaben ihres Lebensgefährten in dessen Berufung sowie auf allgemein bekannte und zugängliche Berichte von verschiedenen internationalen Organisationen, aus denen deutlich werde, dass ihrer Familie und der Beschwerdeführerin aufgrund der Missachtung der Menschenrechte durch Polizei und Behörden sowie aufgrund mangelnder Schutzgewährung durch den Staat auch aufgrund hoher Korruption innerhalb der zuständigen Behörden Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention drohe.Im Rahmen der gegen Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides des Bundesasylamtes vom 27.12.2006 erhobenen Berufung, die nunmehr als Beschwerde zu werten ist, wiederholte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen ihr bisheriges Vorbringen und verwies auf die Angaben ihres Lebensgefährten in dessen Berufung sowie auf allgemein bekannte und zugängliche Berichte von verschiedenen internationalen Organisationen, aus denen deutlich werde, dass ihrer Familie und der Beschwerdeführerin aufgrund der Missachtung der Menschenrechte durch Polizei und Behörden sowie aufgrund mangelnder Schutzgewährung durch den Staat auch aufgrund hoher Korruption innerhalb der zuständigen Behörden Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention drohe.
Am XXXX kam der Sohn der Beschwerdeführerin, XXXX, zur Welt und stellte am 24.01.2008 durch seinen Vater als gesetzlichen Vertreter einen Antrag auf internationalen Schutz im Familienverfahren.Am römisch 40 kam der Sohn der Beschwerdeführerin, römisch 40 , zur Welt und stellte am 24.01.2008 durch seinen Vater als gesetzlichen Vertreter einen Antrag auf internationalen Schutz im Familienverfahren.
Im Rahmen der öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung des Asylgerichtshofes am 16.12.2011 gab die Beschwerdeführerin an, bis zu ihrer Ausreise in der Stadt XXXX gelebt zu haben. Sie habe eine Mittelschule mit Matura absolviert, dann habe sie die Berufschule für Verkäuferinnen besucht.Im Rahmen der öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung des Asylgerichtshofes am 16.12.2011 gab die Beschwerdeführerin an, bis zu ihrer Ausreise in der Stadt römisch 40 gelebt zu haben. Sie habe eine Mittelschule mit Matura absolviert, dann habe sie die Berufschule für Verkäuferinnen besucht.
Die vorsitzende Richterin erklärte der Beschwerdeführerin, ihr Lebensgefährte habe zwei Fluchtgründe geltend gemacht und forderte die Beschwerdeführerin auf, den sie selbst betreffenden Vorfall zu schildern. Die Beschwerdeführerin erzählte, ihr Mann habe Probleme gehabt. Er sei weggefahren. Die Beschwerdeführerin sei dann nachgekommen. Sie sei schwanger gewesen. Sie sei der Meinung gewesen, dass ihre Tochter bei ihrem Vater sein solle. Daher sei sie von Russland weggefahren.
Befragt, ob der Beschwerdeführerin konkret etwas in Russland passiert sei, antwortete sie, nachdem ihr Mann schon abgereist gewesen sei, habe sie auch Probleme bekommen. Sie haben angerufen, sie haben gewollt, dass sie das Geld zurückzahle, das ihr Mann ihnen geschuldet habe. Die Frage, wer das Geld gefordert habe, konnte die Beschwerdeführerin nicht beantworten.
Weiters befragt, ob sie keinen Namen der Personen gekannt habe, mit denen ihr Mann Probleme gehabt habe, sagte die Beschwerdeführerin, sie könne sich an den Namen nicht erinnern, aber ihr Mann habe mit ihm Probleme mit dem Auto gehabt. Ihr Mann sei in seiner Kindheit vergewaltigt worden, das habe er ihr in Österreich erzählt.
Auf die Frage nach dem Vorfall, bei dem auch die Beschwerdeführerin bei ihrer Geburtstagsfeier misshandelt worden sei und ob es deswegen danach noch Probleme gegeben habe, sagte die Beschwerdeführerin, sie könne sich jetzt nicht ganz genau erinnern. Wenn sie jetzt daran denke, gehe es ihr auch nicht gut.
Auf Nachfrage gab die Beschwerdeführerin an, dass sie einmal mit ihrem Mann bei der Polizei gewesen sei. Sie habe ehrlich gesagt nicht verstanden, was die von ihnen gewollt haben. Der Beamte in der Polizeistation habe von ihr gewollt, dass sie ein Geständnis unterschreibe, sie habe es aber nicht verstanden. Sie haben damals in Russland Marihuana konsumiert, auch geraucht, es könne sein, dass die sie deswegen mitgenommen haben. Hier in Österreich habe sie sich ganz geändert, sie konsumiere es nicht mehr. Sie wisse nicht, ob man sie dort konkret etwas gefragt habe. Sie habe ein Geständnis ablegen sollen, vielleicht, dass sie Marihuana konsumieren.
Befragt, ob sie Näheres über den Autounfall wisse, antwortete die Beschwerdeführerin, sie könne sich nur erinnern, dass ihr Mann sie gleich nach dem Unfall angerufen habe. Er habe gesagt, dass das Auto stark beschädigt sei, er selbst aber überlebt habe. Sie wisse nichts genaues, aber irgendwelche Kredite sollte er zurückzahlen. Sie kenne sich da nicht aus.
Abschließend befragt, was mit ihr geschehe, wenn sie in die Russische Föderation zurückkehren müsste, entgegnete die Beschwerdeführerin, sie habe dort kein zu Hause mehr. Ihre Mutter habe eine kleine Wohnung, sie wohnen zu viert dort. Ihr Vater sei Alkoholiker.
Zu den Länderfeststellungen des Asylgerichtshofes, Stand April 2011, die der Beschwerdeführerin gemeinsam mit der Ladung zur öffentlich mündlichen Beschwerdeverhandlung - mit der Aufforderung bei Einwänden in der Beschwerdeverhandlung dazu Stellung zu nehmen - übermittelt worden waren, wurde keine entsprechende Stellungnahme abgegeben.
II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens steht nachstehender entscheidungswesentlicher Sachverhalt als erwiesen fest:
Person der Beschwerdeführerin:
Die Beschwerdeführerin ist russische Staatsangehörige, führt den im Spruch genannten Namen, gehört der russischen Volksgruppe an, war im Heimatland zuletzt in XXXX wohnhaft, reiste am 12.01.2006 legal in das Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz.Die Beschwerdeführerin ist russische Staatsangehörige, führt den im Spruch genannten Namen, gehört der russischen Volksgruppe an, war im Heimatland zuletzt in römisch 40 wohnhaft, reiste am 12.01.2006 legal in das Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz.
Die Beschwerdeführerin ist die Mutter der XXXX und des XXXX, sowie Lebensgefährtin des XXXX.Die Beschwerdeführerin ist die Mutter der römisch 40 und des römisch 40 , sowie Lebensgefährtin des römisch 40 .
Nicht festgestellt werden kann, dass der Beschwerdeführerin im Herkunftsstaat asylrelevante Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit droht.
Feststellungen zur Lage in der Russischen Föderation (Stand April 2011):
Allgemeine Sicherheitslage
Am 26.11.2009 entgleisten nach einem Bombenanschlag auf der Strecke von St. Petersburg nach Moskau mehrere Waggons des Zuges "Newski-Ekspress". Mindestens 26 Menschen sterben, darunter mehrere hochrangige russische Beamte. Über hundert Passagiere werden zum Teil schwer verletzt. Dokku Umarow bekannte sich zu dem Anschlag. Am 29.03.2010 sprengten sich in der Moskauer U-Bahn zwei aus Dagestan stammende Selbstmordattentäterinnen in die Luft. Die Anschläge kosteten mindestens 40 Menschen das Leben, Dutzende wurden verletzt. Auch zu diesem Anschlag bekannte sich der selbsternannte Emir des Kaukasischen Emirats, Dokku Umarow.
(Die Presse: Zugunglück in Russland: Der Terror kehrt zurück,
29.11.2009,
http://diepresse.com/home/politik/aussenpolitik/524932/index.do?direct=525072&_vl_backli
nk=/home/politik/aussenpolitik/525072/index.do&selChannel=, /
RFE/RL: News Profile: Who Is Doku Umarov?, 01.04.2010, http://www.rferl.org/articleprintview/1999886.html, Zugriff 01.02.2011/ Human Rights Watch: World Report 2011 - Russia, 24.01.2011)RFE/RL: News Profile: Who römisch eins s Doku Umarov?, 01.04.2010, http://www.rferl.org/articleprintview/1999886.html, Zugriff 01.02.2011/ Human Rights Watch: World Report 2011 - Russia, 24.01.2011)
Am 24.01.2011 kam es zu einem Anschlag in der Empfangshalle des internationalen Flughafens Domodedowo in Moskau, bei dem mindestens 35 Menschen ums Leben kamen, darunter auch zwei Österreicher. 120 bis 170 Personen wurden verletzt. Nach derzeitigem Ermittlungsstand handelte es sich bei dem Täter um einen Selbstmordanschlag eines 20jährigen Mannes aus dem Nordkaukasus.
(The Jamestown Foundation: Eurasia Daily Monitor -- Volume 8, Issue 21, 31.01.2011 / Der Standard: Anschlag auf Flughafen: Spur führt nach Dagestan, 31.01.2011,
http://derstandard.at/1295571250488/Anschlag-auf-Flughafen-Spur-fuehrt-nach-Dagestan,)
Menschenrechte
Zu den Nordkaukasusrepubliken Tschetschenien, Inguschetien und Dagestan sind ergänzende Feststellungen vorhanden bzw. können solche bei der Staatendokumentation angefragt werden.
In Russland werden die Grundrechte in der Verfassung garantiert. Russland ist internationalen Menschenrechtskonventionen beigetreten. Regierung und Präsident bekennen sich eindeutig zur Einhaltung der Menschenrechte. Es besteht aber ein Widerspruch zwischen verfassungsrechtlichen Normen und Rechtswirklichkeit; Menschenrechte werden durch Behörden und Sicherheitskräfte verletzt.
Russland befindet sich seit dem Ende der Sowjetunion in einem umfassenden und schwierigen Transformationsprozess. Die rechtlichen Grundlagen für den Menschenrechtsschutz haben sich seit Beginn der 90er Jahre erheblich verbessert. Die Umsetzung vieler rechtlicher Normen lässt aber weiterhin zu wünschen übrig. Der Menschenrechtsbeauftragte der Russischen Föderation, Wladimir Lukin, übt in seinen Jahresberichten abgewogene, aber teils auch sehr deutliche Kritik u. a. an Missständen im Gerichtswesen und den Zuständen in russischen Gefängnissen, insbesondere hinsichtlich Gewaltakten gegenüber Häftlingen und deren unzureichender medizinischer Versorgung.
(Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation, 07.03.2011)
Im Europarat bemüht sich Russland um Erfüllung seiner mit dem Beitritt 1996 eingegangenen Verpflichtungen, setzt aber nicht genügend Mittel und Energie zur Umsetzung ein. 1998 ratifizierte die Duma die Europäische Menschenrechtskonvention, die Anti-Folter-Konvention und die Konvention zum Schutz nationaler Minderheiten. Der Europarat äußerte sich mehrmals kritisch zur Menschenrechtslage in der Russischen Föderation. Ein großer Teil der vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte in Straßburg anhängigen Individualbeschwerden betreffen Russland. Bezogen auf die Bevölkerungszahl lag die Russische Föderation 2007 aber an 19. Stelle. Die russische Ratifizierung des Zusatzprotokolls Nr. 6 (Abschaffung der Todesstrafe) zur Europäischen Menschenrechtskonvention steht weiterhin aus. Die Verfassung der Russischen Föderation vom Dezember 1993 orientiert sich an westeuropäischen Vorbildern. Sie postuliert, dass die Russische Föderation ein "demokratischer, föderativer Rechtsstaat mit republikanischer Regierungsform" ist. Im Grundrechtsteil der Verfassung ist die Gleichheit aller vor Gesetz und Gericht festgelegt. Geschlecht, Rasse, Nationalität, Sprache, Herkunft und Vermögenslage dürfen nicht zu diskriminierender Ungleichbehandlung führen (Art. 19 Abs. 2). Die Einbindung des internationalen Rechts ist in Art. 15 Abs. 4 der russischen Verfassung aufgeführt: Danach "sind die allgemein anerkannten Prinzipien und Normen des Völkerrechts und die internationalen Verträge der Russischen Föderation Bestandteil ihres Rechtssystems." Russland ist folgenden VN-Übereinkommen beigetreten:Im Europarat bemüht sich Russland um Erfüllung seiner mit dem Beitritt 1996 eingegangenen Verpflichtungen, setzt aber nicht genügend Mittel und Energie zur Umsetzung ein. 1998 ratifizierte die Duma die Europäische Menschenrechtskonvention, die Anti-Folter-Konvention und die Konvention zum Schutz nationaler Minderheiten. Der Europarat äußerte sich mehrmals kritisch zur Menschenrechtslage in der Russischen Föderation. Ein großer Teil der vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte in Straßburg anhängigen Individualbeschwerden betreffen Russland. Bezogen auf die Bevölkerungszahl lag die Russische Föderation 2007 aber an 19. Stelle. Die russische Ratifizierung des Zusatzprotokolls Nr. 6 (Abschaffung der Todesstrafe) zur Europäischen Menschenrechtskonvention steht weiterhin aus. Die Verfassung der Russischen Föderation vom Dezember 1993 orientiert sich an westeuropäischen Vorbildern. Sie postuliert, dass die Russische Föderation ein "demokratischer, föderativer Rechtsstaat mit republikanischer Regierungsform" ist. Im Grundrechtsteil der Verfassung ist die Gleichheit aller vor Gesetz und Gericht festgelegt. Geschlecht, Rasse, Nationalität, Sprache, Herkunft und Vermögenslage dürfen nicht zu diskriminierender Ungleichbehandlung führen (Artikel 19, Absatz 2,). Die Einbindung des internationalen Rechts ist in Artikel 15, Absatz 4, der russischen Verfassung aufgeführt: Danach "sind die allgemein anerkannten Prinzipien und Normen des Völkerrechts und die internationalen Verträge der Russischen Föderation Bestandteil ihres Rechtssystems." Russland ist folgenden VN-Übereinkommen beigetreten:
? Internationales Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Rassendiskriminierung (1969);
? Internationaler Pakt für bürgerliche und politische Rechte (1973) und erstes
Zusatzprotokoll (1991);
? Internationaler Pakt für wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte (1973);
? Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau (1981)
und Zusatzprotokoll (2004);
? Konvention gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende
Behandlung oder Strafe (1987);
? Kinderrechtskonvention (1990), deren erstes Zusatzprotokoll gezeichnet (2001).
(Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen
Föderation, 07.03.2011)
Am 15. Jänner 2010 stimmte die erste Kammer der Duma mit einer Mehrheit von 392 von 450 Abgeordneten für die Annahme des 14. Protokolls zur EMRK. Nach langer Verzögerung ratifizierte Russland das 14. Zusatzprotokoll (als letzter der 47 Mitgliedstaaten) am 18.2.2010, dieses tritt somit am 1.6.2010 in Kraft.
(EMRK.at: EGMR - Aktuelles, ohne Datum, http://www.emrk.at/aktuelles.htm1/Wiener Zeitung: Russland ratifiziert 14. Protokoll zur EMRK, 19.01.2010, http://www.wienerzeitung.at/DesktopDefault.aspx?TabID=4468&Alias=wzo&cob=462564,)
Die Europäische Union sieht positive Entwicklungen im Bereich der Menschenrechte in Russland, ist jedoch über die "Atmosphäre der Straflosigkeit" im Nordkaukasus tief besorgt. Das sagte EU-Ratspräsident Herman Van Rompuy am 1. Juni auf dem Russland-EU-Gipfel in Rostow am Don. Mit der Ratifizierung des 14. Zusatzprotokolls zur Europäischen Menschenrechtskonvention sowie mit der Beibehaltung des Moratoriums für die Todesstrafe und der landesweiten Etablierung der Geschworenengerichte habe Russland wichtige Fortschritte gemacht. Dennoch erregten die Lage der Bürgerrechtler und Journalisten, aber auch die "Atmosphäre der Straflosigkeit, die in Tschetschenien und weiteren Regionen des Nordkaukasus herrscht", bei den Europäern weiterhin Besorgnis, sagte Van Rompuy.
(BAMF/Informationszentrum Asyl und Migration - Russische Föderation Länderinformationen/Pressespiegel zur Menschenrechtslage und politischen Entwicklung, Lage im Nordkaukasus, August 2010)
Im Februar 2010 setzte Medwedew den Präsidentiellen Rat zur Förderung von zivilgesellschaftlichen und Menschenrechtsinstitutionen (Menschenrechtsrat) wieder ein, mit Ella Pamfilova als Vorsitzende. Dieser kooperierte mit NRO. Mitglieder sind weiterhin auch prominente Menschenrechtsaktivisten, die der Menschenrechtsbilanz der Regierung sehr kritisch gegenüberstehen. Treffen zwischen dem Rat und Medwedew fanden im April und November statt.
(U.S. Department of State: Country Report on Human Rights Practices 2010 - Russia, 08.04.2011)
Als Nachfolger von Pamfilowa wurde im Oktober 2010 der bisherige Sekretär des Journalistenverbands Russlands Michail Fedetow von Medwedew zum Vorsitzenden des Menschenrechtsrates ernannt.
(RIA Novosti: EIL- Michail Fedotow wird Präsidentenberater und Chef des Menschenrechtsrats, 12.10.2010, http://de.rian.ru/russia/20101012/257429335.html)
Russland garantiert in der Verfassung von 1993 alle Menschenrechte und bürgerliche Freiheiten. Präsident und Regierung bekennen sich immer wieder zur Einhaltung von Menschenrechten. Es mangelt jedoch häufig an der praktischen Umsetzung. Menschenrechtler bewerten die Lage weiterhin kritisch und beklagen staatlichen Druck auf zivilgesellschaftliche
Akteure. Repressive Traditionen und ein Mangel an Rechtsstaatskultur verbinden sich mit einem teilweise immer noch fehlenden Respekt für individuelle Rechte und Freiheiten. Hinzu kommen schwierige materielle Rahmenbedingungen, das Fehlen einer unabhängigen Judikative, sowie die weit verbreitete Korruption. Im Rahmen der Terrorismusbekämpfung insbesondere im Nordkaukasus sind auch autoritäre, die Grundrechte einschränkende Tendenzen zu beobachten. Trotz vermehrter Reformbemühungen insb. Im Strafvollzugsbereich hat sich die Menschenrechtssituation im Land noch nicht wirklich
verbessert.
(Auswärtiges Amt: Länder, Reise, Sicherheit - Russische Föderation - Innenpolitik, Stand Oktober2010 ,http://www.auswaertigesamt. de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/RussischeFoederation/Innenpolitik_node.html)
Haftbedingungen
Im Januar nahmen die regionalen Kommissionen zur Kontrolle von Hafteinrichtungen ihre Arbeit auf. Die Einrichtung dieser Kommissionen in verschiedenen russischen Regionen ging auf ein Gesetz zurück, das im September 2008 verabschiedet worden war. Es gab zahlreiche Berichte über Folter und andere Misshandlungen in den Hafteinrichtungen, auch soll ärztliche Hilfe verweigert worden sein. Nur in wenigen Fällen führten diese Berichte dazu, dass Beamte mit Polizeibefugnissen wegen Amtsmissbrauch verurteilt wurden. Häufig wurde hingegen der Verdacht geäußert, dass die Behörden solche Vorwürfe nicht gründlich untersuchten.
(Amnesty International: Amnesty International Report 2010 - Zur weltweiten Lage der Menschenrechte, 28.05.2010)
Die Lage in russischen Gefängnissen ist unbefriedigend. Der Menschenrechtsbeauftragte der Russischen Föderation, Wladimir Lukin, übt in seinen Jahresberichten abgewogene, aber teils auch sehr deutliche Kritik u.a. an Missständen im Gerichtswesen und den Zuständen in russischen Gefängnissen, insbesondere hinsichtlich Gewaltakten gegenüber Häftlingen und deren unzureichender medizinischer Versorgung.
Die Situation im Strafvollzug ist trotz einiger Fortschritte immer noch besorgniserregend. Nachdem sich die Zahl der Häftlinge in russischen Gefängnissen (einschließlich Untersuchungshaftanstalten und Arbeitslagern) von 1997 bis Ende Dezember 2004 um ca. ein Drittel auf 700.000 verringert hatte, stieg sie nach offiziellen Angaben bis April 2009 wieder auf 889.900 an. Damit sind von 100.000 Einwohnern im Schnitt 628 in Strafhaft. Zum 1. Oktober 2010 sank diese Zahl laut offiziellen Angaben des Föderalen Strafvollzugsdienstes wieder auf 833.600.Die Regierung ist aber ernsthaft bestrebt, die Zahl der Gefängnisinsassen zu verringern. So hat das Regierungskomitee für Sicherheit Anfang des Jahres 2009 einen Entwurf zur Änderung der Strafprozessordnung erarbeitet. Dieser sieht vor, dass mehr Alternativstrafen verhängt werden, so dass sich die Anzahl der Inhaftierten um ein Drittel verringern könnte.
Die Lage in den Haftanstalten und die Bedingungen des Strafvollzugs bleiben sehr schwierig. Die meisten Strafanstalten sind veraltet und - insbesondere die Untersuchungshaftanstalten - überbelegt. Die Unterbringung der Häftlinge erfolgt oft in Schlafsälen von über 40 Personen und ist häufig sehr schlecht. Es wird oft unzureichend geheizt. Duschen ist vielfach nur gelegentlich möglich. Das Essen ist einseitig und vitaminarm.
Die medizinische Versorgung ist weiterhin sehr schlecht. Laut offizieller Mitteilung der medizinischen Leitung des Föderalen Strafvollzugsdienstes Anfang des Jahres 2009 bedürfen fast 90% aller Häftlinge ärztlicher Betreuung. Demnach werden jedes Jahr mehr als 20.000 TBC-Kranke in den Strafvollzug gebracht, wovon etwa 7.000 erst in der Haftanstalt ihre Diagnose erfahren. Etwa 48.000 der Inhaftierten sind HIV-positiv, was etwa 11% der landesweit statistisch erfassten HIV-Positiven ausmacht. Weiter sind nach offiziellen Angaben des Föderalen Strafvollzugsdienstes mehr als 150.000 der in Haftanstalten Eingelieferten entweder drogenabhängig oder leiden an psychischen Krankheiten.
(Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen
Föderation, 04.04.2010)
Am 16.11.2009 verstarb Rechtsanwalt Sergei Magnitsky in einer Moskauer Untersuchungshaftanstalt. Er vertrat einst den größten Auslandsinvestor in Russland, Hermitage Fonds. Als Todesursache nannte das Innenministerium Herzversagen. Zahlreiche Medienberichte gehen davon aus, dass Magnitsky einer unbehandelten Bauchspeicheldrüsenentzündung erlegen ist. In Reaktion auf den Tod des Anwaltes wurden 20 hohe Beamte des föderalen Strafvollzugsdienstes und der Chef der Ermittlungsbehörde in Steuerfragen, der das Verfahren gegen Magnitsky angestoßen hatte, entlassen. Die russische Regierung ist um eine Verbesserung der Situation bemüht. So wurde ein Sonderprogramm für den Ausbau des Strafvollzugsystems in den Jahren 2007-2016 in Höhe von 54 Milliarden Rubel (ca. 1,3 Mrd. Euro) verabschiedet. 42 Milliarden Rubel (ca. 1 Mrd. Euro) sind dabei für den Bau von 26 Untersuchungsgefängnissen vorgesehen, in denen jedem Häftling sieben Quadratmeter zur Verfügung stehen sollen. Derzeit sind es nach Angaben des Föderalen Strafvollzugsdienstes im landesweiten Durchschnitt 3,8 Quadratmeter, vor sechs Jahren gar nur ein Quadratmeter. Das langsame Reformtempo hängt auch damit zusammen, dass viele staatliche Stellen und weite Teile der Öffentlichkeit eine harte Bestrafung für normal und angemessen halten. Präsident Medwedew hat außerdem im Juni 2008 ein föderales Gesetz über die öffentliche Kontrolle der Wahrung der Menschenrechte in Haftanstalten unterzeichnet, das am 01.09.2008 in Kraft getreten ist. Das Dokument sieht unter anderem die Teilnahme von gesellschaftlichen Organisationen bei der Integration von ehemaligen Gefangenen in die Gesellschaft vor. Zudem sollen regionale Beobachtungskommissionen eingerichtet werden, die die öffentliche Kontrolle über die Gefängnisse und die Wahrung der Rechte der Inhaftierten fördern sollen. Im Oktober 2009 berichtete der neue Chef des Föderalen Strafvollzugsdienstes, Alexander Rejmer, dass Mitarbeiter der Beobachtungskommissionen inzwischen etwa 3.000 Individualgespräche in 56 Regionen geführt und über 300 Beschwerden erhalten haben. Insgesamt arbeiten bei den Beobachtungskommissionen, die unter Mitwirkung der Gesellschaftskammer zusammengestellt wurden, 485 Personen in 70 russischen Regionen. Die Zahl der Untersuchungshäftlinge ist von 134.700 im Oktober 2009 auf 120.100 am 1.Oktober 2010 gesunken. Von der Botschaft besuchte Insassen russischer Gefängnisse beschweren sich insbesondere über schlechte Bedingungen in der U-Haft und beim Gefangenentransport. Hier soll die Situation in vielen Fällen spürbar schlechter und der Rechtsschutz gegen ungerechte Behandlung sehr viel geringer ausgeprägt sein als in den Strafkolonien. Zudem zieht sich die Untersuchungshaft auch unter der seit Juli 2002 geltenden Strafprozessordnung vielfach unerträglich lange hin. Positiv ist hingegen, dass Russland zum 01.01.2006 seine Verpflichtung gegenüber dem Europarat erfüllt hat, die Gefängnisse des Inlandsgeheimdienstes FSB dem Justizministerium zu unterstellen. Auch in Bezug auf die UHaft zeigt die Regierung den Willen, die Lage zu verbessern. Gegenwärtig wird das europaweit größte Untersuchungsgefängnis in St. Petersburg-Kolpino errichtet, das im Jahr
2013 eröffnet werden soll.
(Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation, 07.03.2011)
Die Haftbedingungen sind immer noch extrem hart und können lebensbedrohlich sein. Die meisten Haftanstalten werden vom Föderalen Dienst für die Umsetzung von Strafen (FSIN) des Justizministeriums von Moskau aus verwaltet. Einer Studie des FSIN vom Jänner [2010] zufolge gab es 887.500 Personen in Haft, darunter
8.500 Jugendliche und 55.300 Frauen. Von
diesen waren 734.300 in Arbeitskolonien, 144.700 in Untersuchungshaftanstalten. Es gibt fünf verschiedene Arten von Haftanstalten: Polizeianhaltezentren für kurzzeitige Anhaltungen;
Untersuchungshaftanstalten (SIZO); Arbeitskolonien (ITK);
Gefängnisse für jene, die die Regeln der Arbeitskolonien brechen;
und Erzieherische Arbeitskolonien für Jugendliche (VTK).
In den vergangenen Jahren starben mehrere tausend Inhaftierte, obwohl die Sterblichkeitsrate in den Gefängnissen im Zeitraum von 2001 - 2007 abnahm. Offizielle Statistiken sind aber nicht verfügbar. Die meisten Menschen sterben an den schlechten sanitären Bedingungen und der mangelnden medizinischen Versorgung. Jedoch berichteten Medien ebenso über Misshandlungen, Verletzungen und Morde, die einerseits von Aufsehern, andererseits von Insassen begangen werden. Die Haftbedingungen sind in den Arbeitskolonien gemeinhin besser als in den Untersuchungshaftanstalten.
Misshandlung von Häftlingen ist weiterhin ein Problem. Gewalt unter Häftlingen, darunter Schläge und Vergewaltigung, ist verbreitet. Die Gefängnisbehörden stellen hier wenig oder keinen Schutz zur Verfügung. Im Juni 2009 wurde auf einer Webpage ein Bericht über 12 Sonderkolonien im Oblast Kirow veröffentlicht, die als "Folterkolonien" bezeichnet wurden, in die Häftlinge für "schlechtes Benehmen", wie Streit mit Gefängnispersonal oder Einfordern
ihrer Rechte, geschickt werden würden. Auch Überbelegung ist ein Problem. Viele der vermeidbaren Todesfälle in Untersuchungshaftanstalten waren auf die schlechten sanitären Bedingungen und mangelhafte medizinische Versorgung zurückzuführen. Es gab jedoch auch Berichte, dass Häftlinge nach Misshandlungen durch andere Häftlinge, und in einigen Fällen durch Gefängnispersonal, verletzt oder getötet wurden.
Die Anzahl der Häftlinge mit Tuberkulose und HIV stieg an, laut FSIN hatten mit Jänner [2010] 795.000, fast 90% der Häftlinge im föderalen System, irgendeine Art von Krankheit. 400.000 Häftlinge hatten psychische Störungen, 40.000 aktive Tuberkulose, 42.000 HIV, 46.000 waren drogenabhängig, und 26.000 chronische Alkoholiker. Menschenrechtsbeobachter konnten die meisten von den 765 Strafvollzugsanstalten besuchen.
(U.S. Department of State: Country Report on Human Rights Practices 2010 - Russia, 08.04.2011)
Todesstrafe
Die Todesstrafe bleibt ausgesetzt. Sie ist zwar trotz des Beitritts zum Europarat bisher nicht abgeschafft worden. Das russische Verfassungsgericht hat jedoch am 19.10.2009 entschieden, dass die Todesstrafe in Russland auch weiterhin nicht mehr angewendet werden kann. Damit ist das seit 1996 bestehende Moratorium gegen die Todesstrafe höchstrichterlich und ohne zeitliche oder inhaltliche Beschränkung bestätigt worden.
Das Strafgesetzbuch sieht seit 1997 für schwere Kapitalverbrechen (Mord, Völkermord und versuchten Mord an bestimmten Funktionsträgern) die Todesstrafe vor. Seit 1996 galt jedoch ein Moratorium des Staatspräsidenten gegen die Verhängung der Todesstrafe. Der mit Beitritt zum Europarat entstandenen Verpflichtung, bis spätestens 1999 auch dem 6. Protokoll zur EMRK über die Abschaffung der Todesstrafe beizutreten, ist Russland bisher nicht nachgekommen. Eine Gesetzesvorlage zur Ratifikation des Protokolls ist seit Dezember 2001 in der Duma anhängig, wurde aber bisher nicht zur Abstimmung gebracht, weil sich keine Mehrheit abzeichnet. Die Bevölkerung ist mehrheitlich für die Beibehaltung der Todesstrafe (nach verschiedenen Umfragen zwischen 60 % und 80 %).
Angesichts dieses de-iure-Fortbestehens der Todesstrafe entschied das Verfassungsgericht 1999, dass solange keine Todesurteile verhängt und/oder vollstreckt werden dürfen, bis im ganzen Land Geschworenengerichte eingeführt sind. Dies ergibt sich aus Art. 20 Abs. 2 der russischen Verfassung, der jedem Angeklagten bei Verfahren mit drohender Todesstrafe das Recht garantiert, die Verhandlung vor einem Geschworenengericht zu verlangen.Angesichts dieses de-iure-Fortbestehens der Todesstrafe entschied das Verfassungsgericht 1999, dass solange keine Todesurteile verhängt und/oder vollstreckt werden dürfen, bis im ganzen Land Geschworenengerichte eingeführt sind. Dies ergibt sich aus Artikel 20, Absatz 2, der russischen Verfassung, der jedem Angeklagten bei Verfahren mit drohender Todesstrafe das Recht garantiert, die Verhandlung vor einem Geschworenengericht zu verlangen.
Zwar wurde diese Voraussetzung zum 01.01.2010 erfüllt, als auch in Tschetschenien die Geschworenengerichte ihre Arbeit aufnahmen. Jedoch hat das russische Verfassungsgericht am 19.11.2009 entschieden, dass die Todesstrafe in Russland auch weiterhin nicht verhängt werden darf. Da Russland 1997 das 6. Zusatzprotokoll zur Europäischen Menschenrechtskonvention unterzeichnet habe und der Ratifizierungsprozess dazu andauere, dürften nach Art. 18 des Wiener Vertragsrechtsübereinkommens keine Maßnahmen getroffen werden, die den Zweck des Zusatzprotokolls vereiteln. Dies ergebe sich überdies aus den beim Eu-Beitritt angenommenen Verpflichtungen. Außerdem sei die seit einem Jahrzehnt andauernde Nichtanwendung der Todesstrafe ein unumkehrbarer Prozess hin zu ihrer Abschaffung. Das Verfahren vor dem Verfassungsgericht geht auf einen Antrag des Obersten Gerichtshofs zurück. Der Oberste Gerichtshof ersuchte um eine Erläuterung, welche Auswirkung die nunmehr landesweite Einführung der Geschworenengerichtsbarkeit auf das bisherige Todesstrafenmoratorium habe. Bei der Anhörung vor dem Verfassungsgericht am 09.11.2009 hatten sich die Vertreter von Präsident, Regierung, Föderationsrat und Duma einhellig gegen eine Wiederanwendung der Todesstrafe ausgesprochen.Zwar wurde diese Voraussetzung zum 01.01.2010 erfüllt, als auch in Tschetschenien die Geschworenengerichte ihre Arbeit aufnahmen. Jedoch hat das russische Verfassungsgericht am 19.11.2009 entschieden, dass die Todesstrafe in Russland auch weiterhin nicht verhängt werden darf. Da Russland 1997 das 6. Zusatzprotokoll zur Europäischen Menschenrechtskonvention unterzeichnet habe und der Ratifizierungsprozess dazu andauere, dürften nach Artikel 18, des Wiener Vertragsrechtsübereinkommens keine Maßnahmen getroffen werden, die den Zweck des Zusatzprotokolls vereiteln. Dies ergebe sich überdies aus den beim Eu-Beitritt angenommenen Verpflichtungen. Außerdem sei die seit einem Jahrzehnt andauernde Nichtanwendung der Todesstrafe ein unumkehrbarer Prozess hin zu ihrer Abschaffung. Das Verfahren vor dem Verfassungsgericht geht auf einen Antrag des Obersten Gerichtshofs zurück. Der Oberste Gerichtshof ersuchte um eine Erläuterung, welche Auswirkung die nunmehr landesweite Einführung der Geschworenengerichtsbarkeit auf das bisherige Todesstrafenmoratorium habe. Bei der Anhörung vor dem Verfassungsgericht am 09.11.2009 hatten sich die Vertreter von Präsident, Regierung, Föderationsrat und Duma einhellig gegen eine Wiederanwendung der Todesstrafe ausgesprochen.
(Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen
Föderation, 07.03.2011)
Im November entschied das Verfassungsgericht, das 1999 erlassene Hinrichtungsmoratorium zu verlängern, und empfahl, die Todesstrafe völlig abzuschaffen. Das Moratorium hätte nach der Einführung von Schwurgerichten in allen Regionen auslaufen sollen. Dies war für Januar 2010 geplant. Das Verfassungsgericht erklärte, der Weg zur Abschaffung der Todesstrafe sei unumkehrbar.
(Amnesty International: Amnesty International Report 2010 - Zur weltweiten Lage der Menschenrechte, 28.05.2010)
Justiz
Das Gerichtswesen besteht aus dem Obersten Gerichtshof, einem Schiedsgericht (Handelsgericht), sowie einem Bundesverfassungsgerichtshof. Gerichte allgemeiner Rechtssprechung, also Bezirks- und Regionalgerichte, sowie auch die Militärgerichte sind dem Obersten Gerichtshof untergeordnet. Die Entscheidungen der Gerichte der unteren Instanzen können bei der nächst höheren Instanz berufen werden, es sei denn Verfassungsrecht ist betroffen. Friedensrichter sind in allen Regionen mit Ausnahme von Tschetschenien tätig, und entscheiden über Strafrechtsfälle, die maximal weniger als drei Jahre Gefängnisstrafe nach sich ziehen können, sowie über einige Zivilrechtsfälle. Das Gesetz sieht die Unabhängigkeit der Justiz vor. Dennoch konnte die Justiz nicht immer als notwendiges Gegengewicht zu anderen staatlichen Stellen agieren. Richter wurden von der Exekutive, dem Militär und Sicherheitskräften beeinflusst, vor allem in politisch sensiblen Fällen oder solchen mit großer Öffentlichkeitswirkung. Für Angeklagte gilt die Unschuldsvermutung.
(U.S. Department of State: Country Report on Human Rights Practices 2010 - Russia, 08.04.2011)
Der Justiz mangelt es teilweise an Unabhängigkeit von der Exekutive, da Richter in Bezug auf Boni und Beförderungen von den Gerichtsvorsitzenden abhängen, und den Vorstellungen des Kremls gerecht werden müssen um weiterzukommen. Zwei Mitglieder des Verfassungsgerichts wurden bestraft, nachdem sie die mangelhafte Unabhängigkeit der Richter kritisiert hatten, einer der Richter wurde im Dezember 2009 zum Rücktritt gezwungen. Das Justizsystem wurde auch von den zwei politisch brisanten Fällen getrübt:
Michail Chodorwski, der 2009 kurz vor Ende seiner Haft erneut angeklagt wurde, und Anna Politkowskaja, deren Mörder noch immer nicht gefunden wurden.
Nach Justizreformen 2002 wurden in Bezug auf faire und zügige Gerichtsverfahren Fortschritte gemacht, obwohl Medwedew beklagte, dass diese nicht genügend wären. Seit 2003 gibt es Geschworenengerichte, deren Urteile werden jedoch häufig von den Berufungsinstanzen aufgehoben. Seit 2008 sind in Terrorismusfällen Geschworenengerichte nicht mehr möglich. Zahlreiche russische Staatsbürger sind der Meinung keine faire Verhandlung zu bekommen und wandten sich zusehends an den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte. Einige strafrechtliche Probleme, wie die schlechten Haftbedingungen, illegale Verhaftungen oder die Anwendung von Folter wurden nicht genügend behandelt. In einigen Fällen kam die ehemalige sowjetische Methode der Einweisung in die Psychiatrie als Bestrafung zur Anwendung.
(Freedom House: Freedom in the World 2010 - Russia, Mai 2010)
Medwedew verfolgt einen vorsichtigen innenpolitischen Modernisierungskurs mit den erklärten Prioritäten effektive Bekämpfung der Korruption, Rechtstaatlichkeit, politische Partizipation und zivilgesellschaftliches Engagement, betont dabei jedoch auch die grundsätzliche Kontinuität mit der Politik seines Amtsvorgängers. Es ist davon auszugehen, dass die Bemühungen, Missstände im Justizsystem durch eine umfassende Justiz- und Rechtsreform zu beheben (bisher u. a. neue Straf- und Zivilprozessordnungen, Reform des Strafgesetzbuches), fortgesetzt werden. Auch wenn die Strafprozessreform aus den Jahren 2002 und 2004 die Stellung der Richter deutlich gestärkt hat, bleibt die Macht der Staatsanwaltschaft beträchtlich. Im September 2007 ist eine weitere Reform der Strafprozessordnung in Kraft getreten, die Aufgaben der Staatsanwaltschaft im Vorfeld der Hauptverhandlung (Ermittlungen, Verfahrenseinstellungen, Anklageerhebung) einem neu geschaffenen Untersuchungskomitee überträgt. Auch wenn das Untersuchungskomitee formal der Generalstaatsanwaltschaft unterstellt bleibt, zeigt sich in der Praxis ein erhebliches Konkurrenzverhältnis zwischen den Institutionen.
Vor allem in der Provinz wird die Mehrzahl der Strafprozesse durch Politik, Interessensgruppen und Prozessparteien unzulässig beeinflusst. Das Vertrauen der Bevölkerung in die Richter und Justizbehörden ist gering.
(Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen
Föderation, 07.03.2011)
Die Prozesse vor den russischen Gerichten entsprachen häufig nicht den internationalen Standards für faire Verfahren. In einigen Fällen gab es Befürchtungen, dass die Behandlung der Tatverdächtigen politisch motiviert war. Im September 2009 forderte die Parlamentarische Versammlung des Europarats die Russische Föderation u. a. dazu auf, Reformen einzuleiten, um die Unabhängigkeit der Justiz zu stärken und die Schikanen gegen die Verteidiger von Angeklagten zu beenden.
(Amnesty International: Amnesty International Report 2010 - Zur weltweiten Lage der Menschenrechte, 28.05.2010)
Im April 2010 wurde ein ranghoher Richter, der für seinen Einsatz gegen Rechtsradikale bekannt war, in Moskau vor seiner Haustür erschossen. Der 47-jährige Eduard Tschuwaschow war nach Angaben der Menschenrechtsorganisation Sowa Center bereits häufiger wegen seiner Urteile für rassistisch motivierte Verbrechen auf rechtsradikalen und nationalistischen Internetseiten bedroht worden.
(BAMF: Briefing Notes, 19.04.2010 / NZZ: Mord an Richter in Moskau, 13.04.2010 (Osif 13.04.2010)
Sicherheitsbehörden
Das Innenministerium, der Föderale Sicherheitsdienst FSB und die Generalstaatsanwaltschaft sind zuständig für den Gesetzesvollzug. Der Sicherheitsdienst ist mit Fragen der Sicherheit, Spionage und des Antiterrorismus betraut, hat aber auch weitere Funktionen wie Verbrechens- und Korruptionsbekämpfung. Der Sicherheitsdienst arbeitete unter nur eingeschränkter Aufsicht der Generalstaatsanwaltschaft und der Gerichte.
Die nationale Polizei (Miliz) untersteht dem Innenministerium und ist in föderale, regionale und lokale Einheiten geteilt. Korruption ist trotz diesbezüglicher Verbotsgesetze weit verbreitet, es kam zu wenigen Vorgehen gegen illegale Polizeiaktivitäten.
Laut der Untersuchungsabteilung der Generalstaatsanwaltschaft war die Anzahl an Fällen, die gegen Exekutivbeamte wegen Machtmissbrauchs eröffnet wurden um 21% höher als im Jahr 2009.
(U.S. Department of State: Country Report on Human Rights Practices 2010 - Russia, 08.04.2011)
Die von den russischen Medien bereits als "radikalste Umstellungen der letzten Jahre" getauften Reformen in den russischen Innenbehörden kosten u. a. die stellvertretenden Innenminister Nikolai Owtschinnikow und Arkadi Jedelew den Posten. Letztgenannter war verantwortlich für die schwierige Kaukasus-Region. Seine Bemühungen zur Verbesserung der Lage dort waren wenig erfolgreich, weshalb seine Entlassung seit Längerem erwartet wurde.
Insgesamt wurden 16 regionale Leiter der Innenbehörden gefeuert, außer einem sind sie allesamt Generäle der Miliz. Unter ihnen sind die Innenminister der Teilrepubliken Tywa, Karatschajewo-Tscherkessien und Burjatien.
(Russland-News: Reform im Innenministerium: Medwedew lässt Köpfe rollen, 18.02.2010,
http://www.russland-news.de/reform_im_innenministerium_medwedew_laesst_koepfe _rollen_26345.html)
Im Zuge der Reform des Innenministeriums nahm die Staatsduma, das Unterhaus des russischen Parlaments, am 28.1.2011 in dritter Lesung das Gesetz "Über die Polizei" an, das eine grundlegende Reform der derzeitigen Miliz beinhaltet. Das Dokument entstand im Rahmen einer Umgestaltung der russischen Organe für Inneres. Für den Gesetzentwurf stimmten alle 315 Abgeordneten von der regierenden Partei "Geeintes Russland". 130 Abgeordnete der Opposition stimmten dagegen.
Das Hauptproblem in den Augen der Kritiker des Gesetzes ist weniger die Absicht, die dahintersteckt, als die Unmöglichkeit, allein mittels einer neuen Paragrafensammlung den repressiven Charakter der Sicherheitsorgane zu verändern. Die neue Behörde soll nicht mehr "Miliz", sondern "Polizei" heißen. Das neue "Branding" - bei Linken umstritten, weil es an die deutsche "Polizei" in den Besatzungszonen des Zweiten Weltkriegs erinnere - ist bestes Beispiel dafür. Das unterbezahlte, oft ungebildete Personal bleibt auch nach dem Wechsel der Bezeichnung dasselbe. Es muss aber künftig ein Namensschild tragen, sich bei Fehlverhalten entschuldigen und einem Festgenommenen dessen Rechte vortragen. Diesem wird auch das Recht eines Anrufs bei Verwandten und Freunden innerhalb von drei Stunden nach der Inhaftierung gewährt. Diese Neuerungen zielen auf die Humanisierung des Polizeiwesens ab.
(Ria Novosti: Russland wandelt seine Miliz radikal in Polizei um, 28.01.2011, http://de.rian.ru/politics/20110128/258203564.html / NZZ: Umstrittenes Polizeigesetz in Russland verabschiedet, 29.01.2011, http://epaper.nzz.ch/nzz.asp?ticket=ST-164223- jw70KKvc6hJd1fadrRGgfA1E9Gn9hT9fzb5-20, Osif 31.1.2011)
Einem im Juli verabschiedeten Gesetz zufolge werden die Befugnisse des Sicherheitsdienstes FSB ausgeweitet: Der FSB bekommt das Recht, einen Bürger zu verwarnen, dessen Handlungen eine Straftat nach sich ziehen könnten. Zudem kann der FSB Vorbeugungsmaßnahmen gegenüber natürlichen und juristischen Personen treffen. FSB Mitarbeiter können von den Bürgern und juristischen Personen fordern, ihre Tätigkeit einzustellen, weil sie Rechtsverstöße verursachen könnte. Dabei handelt es sich um verbindliche Forderungen. Im Fall einer Nichteinhaltung der Vorschriften werden die Bürger eine Strafe in Höhe von 500 bis 1000 Rubel (1 Euro = ca. 39 Rubel) zahlen oder für bis zu 15 Tagen festgenommen werden. Für Amtspersonen ist eine Strafe von 1000 bis 3000 Rubel vorgesehen, für juristische Personen von 10.000 bis 50.000 Rubel. Das vom russischen Präsidenten gebilligte Gesetz traf auf ein geteiltes Echo in der Gesellschaft.
(Ria Novosti: Umstritten: Medwedew gibt FSB mehr Macht, 02.08.2010, http://de.rian.ru/comments_interviews/20100802/127343814.html)
Die russische Miliz wurde im Zuge der Reformen 2011 auf Polizei umgetauft.
(Der Standard: "Miliz" wird "Polizei", 03.02.2011, http://derstandard.at/1296696283783/Polizeireform-in-Russland-Miliz-wird-Polizei)
Folter ist gesetzlich verboten. Der Menschenrechtsbeauftragte Lukin kritisiert, dass es bei Verhaftungen, Polizeigewahrsam und Untersuchungshaft dennoch immer wieder zu Folter und grausamer oder erniedrigender Behandlung durch die Polizei und Ermittlungsbehörden kommt. Besonders kritisch sieht der Menschenrechtsbeauftragte die Situation vor Beginn von Strafverfahren im Rahmen der sog. "operativen Ermittlungstätigkeit".
(Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation, 07.03.2011)
Folter und unmenschliche Behandlung sind gesetzlich verboten. Es gab jedoch zahlreiche glaubwürdige Berichte, dass Exekutivbeamte in Fälle von Folter, Misshandlung, und Gewaltanwendung um Geständnisse zu erzwingen, verwickelt waren, und dass die Regierung Beschuldigte nicht konsequent zur Verantwortung zog. Berichte kamen besonders zahlreich in Zusammenhang mit dem Nordkaukasuskonflikt. Obwohl Folter auch in der Verfassung verboten ist, ist sie weder im Gesetz noch im Strafrecht definiert. Daher können verdächtigte Polizisten von der Staatsanwaltschaft nur aufgrund von Machtmissbrauch oder leichter Körperverletzung angeklagt werden.
(U.S. Department of State: Country Report on Human Rights Practices 2010 - Russia, 08.04.2011)
Im Januar nahmen die regionalen Kommissionen zur Kontrolle von Hafteinrichtungen ihre Arbeit auf. Die Einrichtung dieser Kommissionen in verschiedenen russischen Regionen ging auf ein Gesetz zurück, das im September 2008 verabschiedet worden war. Es gab zahlreiche Berichte über Folter und andere Misshandlungen in den Hafteinrichtungen, auch soll ärztliche Hilfe verweigert worden sein. Nur in wenigen Fällen führten diese Berichte dazu, dass Beamte mit Polizeibefugnissen wegen Amtsmissbrauch verurteilt wurden. Häufig wurde hingegen der Verdacht geäußert, dass die Behörden solche Vorwürfe nicht gründlich untersuchten.
(Amnesty International: Amnesty International Report 2010 - Zur weltweiten Lage der Menschenrechte, 28.05.2010)
Korruption
Korruption ist sowohl im öffentlichen Leben als auch in der Geschäftswelt weit verbreitet. Aufgrund der zunehmend mangelhaften Übernahme von Verantwortung in der Regierung können Bürokraten mit Straffreiheit rechnen. Obwohl Medwedew Ende 2008 ein Paket von Antikorruptionsmaßnahmen erließ, berichtete Transparency International über einen Anstieg an Bestechungsfällen 2009. Im November 2009 wurde ein Polizeioffizier entlassen und aufgrund von Amtsmissbrauch strafrechtlich verfolgt, nachdem er auf die weit verbreitete Polizeikorruption hingewiesen hatte. Russland liegt auf Platz 146 von 180 Ländern auf dem Corruption Perceptions Index 2008 von Transpareny International.
(Freedom House: Freedom in the World 2010 - Russia, Mai 2010)
Korruption ist sowohl bei der Exekutive, als auch bei der Legislative und Judikative und auf allen hierarchischen Ebenen weit verbreitet. In Korruption verwickelte Beamte gingen oft straffrei aus.
(U.S. Department of State: Country Report on Human Rights Practices 2010- Russia, 08.04.2011)
Größere Anstrengungen investierte die Medwedew-Administration in die Bekämpfung der Korruption, die schon ein Anliegen Putins gewesen war, das Medwedew aufgegriffen hat. Bereits im Juli 2008 hatte man einen nationalen Plan zur Bekämpfung der Korruption verabschiedet, dem am 25. Dezember 2008 ein Gesetz zur Bekämpfung der Korruption folgte. Am 14. April wurde der nationale Plan zur Korruptionsbekämpfung erneuert und durch eine nationale Strategie ergänzt. Sie sieht eine ganze Reihe von Einzelmaßnahmen vor, darunter den Ausbau der Gesetzgebung, intensivere Strafverfolgung und Verbesserung des Rechtssystems, Anhebung der Einkommen im Staatsapparat, Verbesserung der Finanzaufsicht, Einbeziehung der Öffentlichkeit und Einbindung der russischen Korruptionsbekämpfung in einen internationalen Kontext. Dies sind sinnvolle Ansätze, deren Umsetzung aber längere Zeit erfordern wird. Eine kurzfristige Besserung ist nicht zu erwarten.
Im Rahmen der Initiativen zur Korruptionsbekämpfung verordnete der Präsident den Ministern und Gouverneuren, ihre Vermögenssituation offenzulegen. Medwedew und Putin gingen mit guten Beispiel voran, die Minister und viele führende Regionalpolitiker zogen nach. So erfuhr die Öffentlichkeit, dass der Präsident 2009 ein Einkommen von 3.335.281,39 Rubel und ein Bankguthaben von 3.574.747,34 Rubel hatte. Darüber hinaus besaß er eine Wohnung von 367,8 qm sowie eine Datscha mit 4.700 qm Grund. Seine Frau hatte praktisch kein Einkommen und fuhr einen VW Golf. Interessant an dieser Initiative war, dass sie Korruptionsbekämpfung zu einer Sache der Öffentlichkeit machte. Politiker, deren deklariertes Vermögen im Gegensatz zu ihrem tatsächlichem Lebensstil stand, gerieten so unter Rechtfertigungsdruck. javascript:insertBASKET('137463','savebasket')
(Universität Bremen - Forschungsstelle Osteuropa: Russlandanalysen Nr. 199, 23.04.2010)
Dem Innenministerium zufolge verdoppelte sich die Höhe des durchschnittlichen Bestechungsgeldes in den ersten sechs Monaten 2010 fast - von 23.000 Rubel (760US$) auf 40.000 Rubel (1.320 US$). Aufgrund des Antikorruptionskampfes des Kremls würden kleinere Summen leichter zurückgewiesen, da Bestechung nunmehr gefährlicher geworden wäre. 2008 lag dem Innenministerium zufolge die durchschnittliche Höhe von Bestechungsgeldern bei 9.000 Rubel (300US$). Der Nichtregierungsorganisation Antikorruptionskomitee zufolge stieg das durchschnittliche Bestechungsgeld an, da das Innenministerium für seine Berechnungen jene Fälle heranzog, die vor Gericht landeten, und hier mittlerweile mehr hochrangige Beamte strafrechtlich verfolgt würden, die größere Bestechungsgelder annehmen würden als gewöhnliche Beamte. Jährlich würden rund 300 Milliarden US$ in Russland die Hände wechseln, rund 10% davon über gewöhnliche Beamte. Transparency International zufolge lag das durchschnittliche Bestechungsgeld 2008 bei 7.000 Rubel (230 US$) und 2009 bei 18.000 Rubel (600 US$), einer weiteren Berechnung des unabhängigen Levada Centers zufolge sei die Höhe des durchschnittlichen Bestechungsgeldes von 5.000 Rubel (165 US$) 2006 auf lediglich 9.000 Rubel (300 US$) 2010 angestiegen.
(The Moscow Times: Police: Cost of Bribe Nearly Doubles, 28.07.2010, http://www.themoscowtimes.com/news/article/police-cost-of-bribe-nearlydoubles/ 411159.html)
Seine Rede vor dem Antikorruptionsrat im Jänner 2011 begann Präsident Medwedew mit den Worten, dass die diesbezüglichen Erfolge bislang begrenzt seien.
(The Jamestown Foundation: Corruption Rules in Russia Despite Medvedev's Exorcism,
17.01.2011.http://www.jamestown.org/programs/edm/single/?tx_ttnews%5Btt_news%5D=37
371&tx_ttnews%5BbackPid%5D=27&cHash=82dc3aba9b)
Russische Rechtschutzbehörden haben in den ersten sechs Monaten 2010 28.000 Korruptionsaffären aufgedeckt. Gegen mehr als 8.000 Personen wird wegen Korruption ermittelt. Wie der für Wirtschaftvergehen zuständige Chef-Fahnder Alexander Chasin in einem Interview für den Fernsehsender "Russland 24" am Mittwoch bekannt gab, sind bereits vier Vize-Gouverneure und drei regionale Minister, acht Abgeordnete der regionalen Parlamente, zwölf Bürgermeister und Vize-Bürgermeister sowie 15 kleinere Beamte zur Verantwortung gezogen worden.
(David gegen Goliath: Russland kämpft erbittert gegen Korruption, 18.08.2010, http://de.rian.ru/society/20100818/257128774.html)
Nichtregierungsorganisationen
Das NRO-Gesetz 2006, das den Organisationen unter anderem mühsame Berichtspflichten auferlegt, gibt Beamten einen großen Ermessensspielraum, welche Organisationen sich registrieren lassen können und behindert die Aktivitäten in Bereichen, die der Staat für unangenehm erachtet. Das Gesetz sieht auch eingehende Kontrollen ausländischer Geldmittel vor. Im Juli 2008 hob Putin die Steuerfreiheit für die meisten ausländischen Stiftungen und NROen auf. 2009 änderte Medwedew das NRO-Gesetz ab, um es weniger hürdenreich zu machen, aber im Allgemeinen bleiben die Bedingungen für zivilgesellschaftliche Gruppen schwierig. Ein positives Beispiel ist ein Urteil des Gerichts von St. Petersburg, das eine polizeiliche Durchsuchung des Büros der NRO Memorial für illegal erklärte, und die Polizei anwies, konfiszierte Computer zurückzugeben.
(Freedom House: Freedom in the World 2010 - Russia, Mai 2010)
Die Tätigkeit von Nichtregierungsorganisationen wird durch das im April 2006 verschärfte Gesetz über nichtkommerzielle Organisationen geregelt. Die Gesetzesänderung erlegt NRO erweiterte Berichtspflichten auf. Vertretungen ausländischer NRO mussten sich überdies in einem neuen Register registrieren lassen. Eine Gesetzesnovelle im Frühjahr 2009 hat die Registrierungsprozeduren vereinfacht und die Berichtspflichten für kleine inländische NROen wieder deutlich verringert. NRO, die Zuwendungen aus dem Ausland erhalten, bleiben jedoch von dieser Erleichterung ausgenommen.
In Einzelfällen wird auf NRO über Ermittlungs- und Gerichtsverfahren Druck ausgeübt. So musste sich das "Komitee für Menschenrechte" aus Noworossisk im September 2009 vor Gericht gegen den Antrag der Staatsanwaltschaft verteidigen, das Komitee wegen bei Demonstrationen verwendeter Losungen für "extremistisch" zu erklären und aufzulösen. Die Staatsanwaltschaft zog ihren Antrag im Lauf des Verfahrens zurück.
(Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen
Föderation, 07.03.2011)
Öffentliche Organisationen müssen sich beim Justizministerium registrieren. Einige Organisationen waren gezwungen ihre Aktivitäten während der anhängigen Registrierung einzustellen. Restriktionen wurden diskriminierend und selektiv auf einige NRO angewandt, insbesondere auf jene, die ausländische Geldmittel erhielten und solche, die Belange der politischen Opposition oder in Menschenrechtsfragen involviert waren.
(U.S. Department of State: Country Report on Human Rights Practices 2010 - Russia, 08.04.2011)
Trotz wiederholter Aussagen des Kremls über die Wichtigkeit normaler Arbeitsbedingungen für Nichtregierungsorganisationen, sind Menschenrechtsverteidiger weiterhin von Schikanen und Angriffen betroffen, jene die sich für ein Ende der Straffreiheit im Nordkaukasus einsetzen, sind besonderem Risiko ausgesetzt.
(Human Rights Watch: World Report 2011 - Russia, 24.01.2011)
Ombudsmann
Der Menschenrechtsbeauftragte der Russischen Föderation, Wladimir Lukin, übt in seinen Jahresberichten abgewogene, aber teils auch sehr deutliche Kritik u.a. an Missständen im Gerichtswesen und den Zuständen in russischen Gefängnissen, insbesondere hinsichtlich Gewaltakten gegenüber Häftlingen und deren unzureichender medizinischer Versorgung.
(Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation, 07.03.2011)
Im Jänner 2009 wurde das Mandat des Ombudsmannes Wladimir Lukin für weitere fünf Jahre verlängert. Viele Menschenrechtsorganisationen stellten durchwegs fest, dass Lukin im Allgemeinen als offizieller Vertreter ihrer Anliegen effektiv sei, trotz der rechtlichen Einschränkungen seiner Position. Im Dezember berichtete das Büro des Ombudsmannes, dass es 2009 ungefähr 30.000 Beschwerden pro Monat erhalten hätte, und es in ungefähr 10% der Fälle gelungen sei, Hilfe zu leisten. Im Vergleich zu 2008 ist die Anzahl der Beschwerden um etwas mehr als 10% gestiegen. Die meisten Beschwerden bezogen sich auf Themen in Bezug auf Kinder, Wohnen und Arbeitsplätze.
Nach Inkrafttreten eines neuen Gesetzes wurde ein Menschenrechtsbeauftragter (Aleksandr Muzikantskiy) für die Stadt Moskau ernannt. Im September ernannte Medwedew zudem einen Ombudsmann für Kinderrechte (Aleksey Golovan). In 25 Regionen gab es eigene Ombudsmänner für Kinder.
Lukin äußerte sich über verschiedene Menschenrechtsprobleme, wie Polizeigewalt, Haftbedingungen, die Behandlung von Kindern und Schikanen beim Militär. Während des Jahres kritisierte er Intoleranz und das Anwachsen von ethnischem, religiösem und soziopolitischem Hass. Unter Berufung auf die Verfassung verteidigte er die Rechte der Teilnehmer bei den Dissidentenmärschen.
In seinem im April veröffentlichten Jahresbericht stellte Lukin fest, dass seine Effektivität eingeschränkt sei, da er keine Vorschläge zur Menschenrechtsgesetzgebung machen könne. Zudem sei es schwierig, von einigen Regierungsbehörden Antworten auf seine Anfragen zu bekommen.
Die Rolle des Ombudsmannes ist weiterhin vorwiegend beratend und untersuchend, er hat keine Vollstreckungsbefugnisse. Mit September 2009 gab es in 47 der 83 Regionen regionale Menschenrechtsbeauftragte, deren Verantwortungsbereich jenem Lukins ähnlich war. Ihre Effektivität variierte beträchtlich.
(U.S. Department of State: Country Report on Human Rights Practices 2010- Russia, 08.04.2011)
Rückkehrfragen
Seit dem Jahr 2000 haben sich die Realeinkünfte der Bevölkerung mehr als verdoppelt, ebenso stark ging die Armut zurück. Während im Jahr 2000 in Russland über 29 Prozent der Bevölkerung unterhalb der Armutsgrenze leben mussten, beläuft sich diese Kennziffer heute auf etwa 13,6 Prozent (1.Halbjahr 2010). Es gibt staatliche Unterstützung (z.B. Sozialhilfe für bedürftige Personen), die jedoch nicht zur Deckung des Grundbedarfs ausreicht. Nach einer Prognose des russischen Ministeriums für wirtschaftliche Entwicklung im September 2010 sollen die durchschnittlichen Löhne und Gehälter (im Oktober 2010 bei monatlich 20.789 Rubel, ca. 520 Euro) bis 2015 im Vergleich zu 2009 um 51,4 % auf 28.219 Rubel (ca. 705 Euro) steigen. Der Anteil der Bevölkerung mit einem unter dem Existenzminimum liegenden Einkommen soll bis 2013 auf 11,3 % verringert werden. Bis Anfang Januar 2010 stieg die Zahl der Arbeitslosen auf geschätzte 6,8 Mio. Menschen an.
Ende September 2010 vermeldete Vizepremier Alexandr Schukow wieder einen deutlichen Rückgang der Arbeitslosigkeit auf das Niveau vor der Wirtschaftskrise. Im Oktober 2010 waren in Russland nach internationalen Maßstäben 5,1 Mio. Menschen arbeitslos , was einer Arbeitslosenquote von 6,8% entspricht. Offiziell waren Ende Oktober 2010 nach Angaben des Föderalen Dienstes für Arbeit und Beschäftigung(ROSTRUD) lediglich 1,5 Mio. Menschen arbeitslos gemeldet.
In den Jahresberichten des Menschenrechtsbeauftragten Lukin wird regelmäßig auch auf die noch immer problematische Situation der Rentner hingewiesen. Die Mehrheit der etwa 39,1 Mio. Rentner Russlands lebt in recht armen Verhältnissen. In der jüngeren Vergangenheit hat sich die Lage nach einigen Rentenerhöhungen merklich verbessert. Zum Oktober 2010 betrug die durchschnittliche Sozialrente 4.754 Rubel (ca. 120 Euro) gegenüber 4.245 Rubel (ca. 105 Euro) im vergangenen Jahr. Mit der sogenannten Valorisierung, die seit Beginn 2010 gilt, erhalten rund 36 Mio. Rentner, die den größten Teil ihres Erwerbslebens in der Sowjetzeit geleistet haben, 10 % Zuschlag auf einen Teil der bisherigen Rente sowie zusätzlich ein weiteres Prozent für jedes zu Sowjetzeiten geleistete Jahr Erwerbsarbeit. Die Arbeitsrente stieg u.a. dadurch zum Oktober 2010 auf durchschnittlich 7.608 Rubel (ca. 190 Euro), was einer realen Steigerung von 30 % gegenüber dem Vorjahr entspricht (Angaben des Föderalen Dienstes für staatliche Statistik/ ROSSTAT). Dennoch erscheinen die Renten vor dem Hintergrund des staatlich berechneten Existenzminimums für Rentner für das zweite Halbjahr 2010 von durchschnittlich 4.475 (ca. 110 Euro) Rubel nach wie vor relativ niedrig. Das Existenzminimum richtet sich nach regionalen Kennziffern, weshalb es zu großen Unterschieden je nach Region kommt und der Durchschnittswert nur bedingt aussagefähig ist. Lukin kritisiert überdies, dass ein Rentner im Mittel lediglich ca. 28% seines früheren Arbeitslohns als Rente erhalte.
(Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation, 07.03.2011)
Gegenüber dem Höchststand vom Februar 2009 (9,4%) reduzierte sich die Arbeitslosigkeit im Juli 2010 auf 7% (jeweils nach ILO-Methode) deutlich. Das russische Ministerium für wirtschaftliche Entwicklung prognostiziert 6,5 Mio. Arbeitslose für Ende 2010, entsprechend einer Arbeitslosenquote von 8,9%. Für Maßnahmen zur Bekämpfung der Arbeitslosigkeit wurden Anfang 2010 zusätzliche Mittel in Höhe von 36,3 Milliarden Rubel (ca. 892 Mio. Euro) für öffentliche Beschäftigung, Weiterqualifizierung, Mobilität und Existenzgründung, Beschäftigung für benachteiligte Gruppen, Praktika für Hochschulabsolventen sowie für die Auszahlung von mehr Arbeitslosengeld bereitgestellt. Diese und andere wirtschaftsfördernde Programme haben zu einer Konjunkturbelebung beigetragen, die dazu führen könnte, dass sowohl die Beschäftigungssituation günstiger als prognostiziert ausfällt und auch wieder mit einem leichten Anstieg der Reallöhne gerechnet werden kann.
(Auswärtiges Amt: Länder, Reise, Sicherheit - Russische Föderation - Innenpolitik, Stand Oktober 2010, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender /Laenderinfos/RussischeFoederation/Innenpolitik_node.html)
2010 stieg der Lebenshaltungskostenindex in Russland um 8,8%, vor allem aufgrund einer Dürre, die im Sommer fast 40% der Gesamternte zerstörte.
(Ria Novosti: Medvedev to discuss economy, anti-inflation measures Wed., 09.02.2011,
http://www.rianovosti.com/business/20110209/162516745.html)
Zwischen Jänner und November 2010 wurde der so genannte "minimale Nahrungskorb" nach Angaben der Statistikbehörde Rosstat um 15,2 Prozent teurer. Die Bürger sind mit einem massiven Anstieg der Lebensmittel- und Kommunalausgaben konfrontiert. Dabei handelt es sich nicht um exotische, sondern um Grundnahrungsmittel wie Brot, Buchweizen, Nudelwaren, Milchprodukte, Obst und Gemüse, Fleisch und Fisch, Zucker, Eier, Tee, Salz etc. Die Ausgaben einer Moskauer Durchschnittsfamilie aus vier Personen für Gemüse sind beispielsweise in den zurückliegenden zwölf Monaten um 40 bis 200 Prozent gewachsen.
(Ria Novosti: Gefühlte Inflation in Russland nimmt dramatisch zu - "Nesawissimaja Gaseta",
09.11.2010, http://de.rian.ru/business/20101109/257608257.html)
Die Zahl der sozial schwachen Einwohner Russlands, deren Einkommen unter dem Existenzminimum liegen, ist im ersten Quartal 2010 auf 20,6 Millionen gestiegen, das sind 14,7 Prozent von der gesamten russischen Bevölkerung, wie die russische Statistikbehörde mitteilte. Die Bevölkerung Russlands macht nach Angaben per 1. Mai [2010] insgesamt 141,9 Millionen aus.
Die von der russischen Regierung festgelegten durchschnittlichen Lebenshaltungskosten pro Kopf der Bevölkerung haben von Januar bis März 5.518 Rubel (umgerechnet 141,5 Euro) pro Monat betragen. Für die erwerbsfähigen Bürger lagen die Lebenshaltungskosten etwas höher, bei umgerechnet 152,7 Euro, für die Rentner bei 112,7 Euro, für die Kinder bei 136,2 Euro. Im vierten Quartal 2009 betrug die Zahl der sozial Schwachen in Russland 13,1 Prozent der Gesamtbevölkerung oder 18,5 Millionen Einwohner. Ihre Lebenshaltungskosten waren damals um 7,3 Prozent geringer.
(Ria Novosti: Immer mehr Russen leben unter der Armutsgrenze, 23.07.2010, http://de.rian.ru/society/20100723/127230379.html)
Die Eigentumsrechte sind prekär. Aufgrund der staatlichen Übernahme von Schlüsselindustrien, zusammen mit Steuereintreibungen bei bestimmten Firmen scheint es, dass Eigentumsrechte ausgehöhlt werden und der Rechtsstaat politischen Erwägungen untergeordnet wird. Die Regierung änderte unter Zwang Vertragsbedingungen mit in Russland arbeitenden ausländischen Öl- und Gasfirmen.
(Freedom House: Freedom in the World 2010 - Russia, Mai 2010)
Gesundheitswesen
Das noch aus der Sowjetzeit stammende Gesundheitssystem ist ineffektiv. Die Einkommen der Ärzte und des medizinischen Personals sind noch immer vergleichsweise niedrig. Dies hat zu einem System der faktischen Zuzahlung durch die Patienten geführt, obwohl ärztliche Behandlung eigentlich kostenfrei ist.
Infektionskrankheiten wie Tuberkulose und insbesondere HIV/AIDS breiten sich weiter aus. Besonders betroffen sind Gefängnisinsassen sowie Drogensüchtige. Bevölkerungsgruppen mit Anspruch auf kostenreduzierte und -freie Dienst- bzw. Sachleistungen sind immer wieder von Versorgungsengpässen betroffen. Im Rahmen der "Nationalen Projekte", die aus Rohstoffeinnahmen finanziert werden, wurde das Gesundheitswesen modernisiert. So wurden 15 föderale medizinische, hochtechnologische Zentren errichtet und Transport sowie Versorgung für Unfallopfer verbessert. 2010 stehen in diesem Rahmen 114,4 Milliarden Rubel (rund 2,8 Milliarden Euro) zur Verfügung.
(Auswärtiges Amt: Länder, Reise, Sicherheit - Russische Föderation - Innenpolitik, Stand Oktober 2010, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender /Laenderinfos/RussischeFoederation/Innenpolitik_node.html)
Die medizinische Versorgung in Russland ist auf einfachem Niveau, aber grundsätzlich ausreichend. Zumindest in den Großstädten, wie Moskau und St. Petersburg, sind auch das Wissen und die technischen Möglichkeiten für anspruchsvollere Behandlungen vorhanden.
Nach Einschätzung westlicher Nichtregierungsorganisationen ist das Hauptproblem weniger die fehlende technische oder finanzielle Ausstattung, sondern ein gravierender Ärztemangel. Russische Bürger haben ein Recht auf eine kostenfreie medizinische Grundversorgung, doch in der Praxis erfolgen zumindest aufwändigere Behandlungen erst nach privater Bezahlung. Dabei zeigt sich im Alltag häufig, dass von mittellosen und wenig verdienenden Personen nichts bzw. wenig an Zusatzzahlungen verlangt wird, bei normal bis gut verdienenden Personen hingegen mehr. Private Praxen nehmen in den Mittel- und Großstädten deutlich zu. Nach Angaben des Zentrums für soziale Politik der Russischen Wissenschaftsakademie bekommt rund die Hälfte der erwerbstätigen Bevölkerung keine medizinische Versorgung, da diese Menschen keine Zeit für Warteschlangen in den formell kostenlosen medizinischen Einrichtungen haben. Nur sieben bis acht Prozent sind durch ihre Arbeitgeber krankenversichert.
Die Versorgung mit Medikamenten ist zumindest in den Großstädten gut, aber nicht kostenfrei. Neben russischen Produkten sind gegen entsprechende Bezahlung auch viele importierte Medikamente erhältlich. Allerdings sind Medikamentenfälschungen relativ häufig.
Die Finanzierung teurer Medikamente ist für Teile der Bevölkerung oft mit erheblichen Schwierigkeiten verbunden.
Die Zahl der A1DS-Kranken in Russland ist in den letzten Jahren weiter gestiegen, wenngleich weniger stark als noch Anfang des Jahrtausends. Nach Angaben des dem Gesundheitsministerium unterstehenden Föderalen AIDS-Zentrums gab es zum 31. Dezember
2009 530.185 registrierte HIV-Infizierte, davon 4.647 Kinder. Im ersten Halbjahr 2010 wurden 28.898 Neuerkrankungen registriert. Verglichen mit dem Rekordjahr 2001, als rund 80.000 HIV-Neuinfektionen registriert worden waren, ist dies ein deutlicher Rückgang der Neuansteckungen. Es wurden 10.248 Personen mit akuten AIDS-Symptomen registriert, darunter 287 Kinder. Von den über den gesamten Zeitraum Registrierten sind laut Mitteilung des Chefhygienearztes vom Dezember 2010 insgesamt mehr als 84.000 HIV-Infizierte gestorben, davon mehr als 20.300 Personen an AIDS selbst.
Von den Neuinfektionen sind vor allem Jugendliche zwischen 18 und 25 Jahren betroffen. 2007 sind 22,5 Millionen und 2006 knapp 20 Millionen Einwohner auf HIV untersucht worden. Jährlich stellt der Staat bis zu zehn Milliarden Rubel (ca. 250 Millionen Euro) für die Behandlung von HIV-Infizierten und AIDS-Kranken zur Verfügung. Es gibt etwa 15 zugelassene AIDS-Präparate (weltweit sind ca. 30 Präparate gebräuchlich). Die Behandlungskosten belaufen sich für eine Person auf durchschnittlich ca. 3.000 Euro pro Jahr. Mehrere Studien von UN-AIDS und russischen Behörden im Laufe des Jahres 2008 ergaben, dass die Vorbehalte der Bevölkerung gegen HIV-Positive/AIDS-Kranke immer noch sehr groß sind. Das Bewusstsein für HIV/AIDS nimmt jedoch erheblich zu, insbesondere dank Aufklärungskampagnen mit russischen Prominenten.
Die Anzahl der Tuberkulose-Kranken betrug nach Angaben des Gesundheitsministeriums Ende 2009 ca. 262.700 - 7.827 weniger als im Vorjahr. Nach Angaben des russischen Ministeriums für Gesundheit und soziale Entwicklung gab es in Russland 2009 landesweit 117.227 neue TBC-Fälle. Insbesondere für Kinder aus schwierigen Verhältnissen fehlt es an prophylaktischen Maßnahmen gegen TBC. In Moskau sind unter den verwahrlosten Kindern und Jugendlichen schätzungsweise 18 von 1000 TBC-krank.
Im 2006 verabschiedeten "Nationalen Gesundheitsprojekt" wird neben dem Kampf gegen AIDS auch der Prophylaxe gegen Hepatitis besondere Priorität eingeräumt, da man von etwa acht Mio. Hepatitis-B-und drei bis vier Mio. Hepatitis-C-Kranken in Russland ausgeht. 2009 wurden
10.300 Neuerkrankungen bei Hepatitis A festgestellt, bei Hepatitis B waren es 3.800 und bei Hepatitis C 3.200 Fälle. Neben einem Impfprogramm, das 25 Mio. Menschen erfassen soll, ist auch die kostenlose Impfung gegen Hepatitis im allgemeinen Impfkalender für Kinder und Jugendliche vorgesehen. In diesem Rahmen wurden 2009 rund
3.3 Mio. Menschen gegen Hepatitis geimpft, bis September 2010 erhielten nach Angaben des russischen Ministeriums für Gesundheit und soziale Entwicklung 5,3 Mio. Menschen eine Impfung gegen Hepatitis B.
Derzeit warnt das Deutsche Tropeninstitut wieder vor einer steigenden Zahl von Hepatitis-A Infektionen in Russland. So wurden Presseberichten zufolge in den ersten drei Monaten des Jahres 2010 mehr als 757 Hepatitis-A-Erkrankungen allein in Moskau registriert; die Übertragung erfolgt vorrangig durch verunreinigtes Leitungswasser.
Die Notfallversorgung über die "Schnelle Hilfe" (Telefonnummer 03) ist gewährleistet. Die so genannten Notfall-Krankenhäuser bieten einen medizinischen Grundstandard.
(Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation, 07.03.2011)
Alle russischen Staatsbürger haben an ihrem Wohnort eine obligatorische Krankenversicherung. De-jure sind Behandlungen kostenlos, de-facto wird üblicherweise ein Bestechungsgeld bezahlt.
(Anfragebeantwortung durch IOM, per Email am 14.11.2008)
In der Russischen Föderation wird die medizinische Versorgung von staatlichen und privaten medizinischen Einrichtungen gewährleistet. Die Mehrheit der vorhandenen medizinischen Einrichtungen ist staatlich, aber der Privatsektor entwickelt sich rasch. Dennoch befindet sich das Gesundheitswesen in Russland in einer recht schwierigen Situation: Die staatliche Finanzierung ist unzureichend - laut Ministerium für Gesundheit und Soziale Entwicklung wird nur die Hälfte der erforderlichen Mittel gezahlt.
Ca. 80 % der staatlichen medizinischen Einrichtungen werden aus regionalen und/oder kommunalen Geldern finanziert; hier fehlt es an ausreichend finanziellen Mitteln, sodass keine hochwertige medizinische Versorgung gewährleistet werden kann. Die medizinische Ausstattung ist in der Regel überholt, Einrichtungen für die medizinische Grundversorgung sind unterbesetzt (nur 60 % der benötigen Stellen besetzt). Die Folge: Die Qualität der kostenlosen medizinischen Versorgung nimmt ab.
Alle russischen Bürger haben ein Recht auf eine kostenlose medizinische Vorsorge, die vom Staat über eine aus staatlichen Mitteln aller Ebenen, Steuereinnahmen und anderen Quellen finanzierten Krankenpflichtversicherung (OMS) gewährleistet wird (Krankenversicherungsgesellschaften werden in jeder Region vom Staat ausgewählt). Die kostenlose medizinische Versorgung umfasst folgende Dienste: Notfallmedizin, ambulante Versorgung einschließlich Präventivbehandlung, Diagnose und Behandlung von Krankheiten zu Hause und in Polikliniken, Krankenhausaufenthalt. Jede pflichtversicherte Person besitzt eine spezielle Plastik-Krankenversicherungskarte mit einer individuellen Nummer (sie wird auf der Grundlage eines Vertrags zwischen einer Person und einer Versicherungsgesellschaft ausgegeben; diesen Vertrag und die Plastikkarte erhalten Bürger, die im System registriert sind); die Karte gewährleistet den Zugang zur medizinischen Versorgung auf dem Hoheitsgebiet der Russischen Föderation, unabhängig vom Wohnort. Wenn man sich an eine Klinik wendet, muss man eine Plastik-Krankenversicherungskarte (oder einen Vertrag mit einer Versicherungsgesellschaft, der die Grundlage für die Ausgabe der Plastikkarte bildet) vorlegen; dies gilt nicht für notfallmedizinische Fälle, da alle Bürger der Russischen Föderation kostenlos ambulante Dienste in Anspruch nehmen können (die Kosten tragen die Kommunen).
Es gibt ein System für die kostenlose ärztliche Betreuung von Kindern im Alter von 0 bis 14 Jahren mit spezialisierten Polikliniken und Kliniken. Dieses System steht allen Kindern offen, die von der Krankenpflichtversicherung abgedeckt sind, auf die alle Kinder der Russischen Föderation ein Anrecht haben. Personen über dieser Altersgrenze werden in medizinischen Einrichtungen für Erwachsene versorgt.
(IOM: Information on Return and Reintegration in the Countries of Origin? IRRICO II; Russian Federation, 13.11.2009)(IOM: Information on Return and Reintegration in the Countries of Origin? IRRICO römisch zwei; Russian Federation, 13.11.2009)
Alle russischen Bürger - sowohl die pflichtversicherten als auch die in anderen Versicherungssystemen Versicherten -, die gesetzlich keinen Anspruch auf Leistungen bei der Medikamentenversorgung haben, bezahlen Medikamente im Allgemeinen selbst. Es gibt jedoch bestimmte Gruppen, die kostenlos Medikamente erhalten. So haben beispielsweise russische Bürger, die einen Anspruch auf staatlich finanzierte Leistungen wie das Sozialpaket haben, je nach Art der Erkrankung Zugang zu kostenlosen Medikamenten. Auch Menschen mit bestimmten Erkrankungen kann das Recht auf Leistungen der medizinischen Versorgung eingeräumt werden, die mit regionalen Geldern finanziert wird. Anspruch auf kostenlose Medikamente haben Bürger der Russischen Föderation mit folgenden Erkrankungen: Makrogenitalismus, Multiple Sklerose, Myasthenie, Myopathie, zerebellare Ataxie, Parkinsonkrankheit, grüner Star, psychische Störungen, Nebenniereninsuffizenz, AIDS und HIV, Schizophrenie und Epilepsie, systemische chronische Hauterkrankungen, Bronchialasthma, Rheumatismus und rheumatoide Arthritis und Lupus erythematosus, Bechterew-Krankheit (Strümpell-Syndrom), Diabetes, Wachstumshormonmangel, zerebrale Kinderlähmung; hepatolentikuläre (progressive) Lentikular-Degeneration; Phenylketonurie, intermittierende Porphyrie, Krebserkrankungen, Blutkrankheiten, Strahlenkrankheit, Lepra, Tuberkulose, akute Brucellose, chronische urologische Erkrankungen, Syphilis, Patienten, die (in den vorangegangenen sechs Monaten) einen Herzinfarkt hatten, Aorten- und Mitralklappenersatz, Organtransplantationen sowie für Kinder mit Mukoviszidose, Kinder unter drei Jahren und Kinder unter sechs Jahren aus kinderreichen Familien. Bei bettlägerigen Patienten kann ein Verwandter oder ein Sozialarbeiter auf Vorlage eines Rezepts Medikamente bekommen.
Die Preise für Medikamente sind je nach Region oder sogar Lage der Apotheke unterschiedlich, da es in der Russischen Föderation keine festgesetzten Preise für Medikamente gibt. Ein Preis-Beispiel für ein häufig verwendetes Medikament wie Aspirin- Tabletten: In Moskauer Apotheken kosten sie zwischen 30 (0,70 Euro) und 135 Rubel (3 Euro).
(IOM: Information on Return and Reintegration in the Countries of Origin, IRRICO II; Russian Federation, 13.11.2009)(IOM: Information on Return and Reintegration in the Countries of Origin, IRRICO römisch zwei; Russian Federation, 13.11.2009)
Es gibt Dienste in der Russischen Föderation, die kostenlose Unterstützung für Menschen bieten, die an Drogenmissbrauch leiden (darunter auch HIV-infizierte Personen).
Unterstützung für Bürger der Russischen Föderation wird beispielsweise von der Suchtklinik Nummer 19 in Moskau geboten. Nicht in Moskau ansässige Personen müssen einen russischen Reisepass, eine Polizze der verpflichtenden Krankenversicherung und eine Zuweisung von der Moskauer Abteilung für öffentliche Gesundheit vorlegen. HIV-infizierte Personen müssen eine Zuweisung vom Föderalen Betreuungszentrum für Aidsprävention und den Kampf gegen AIDS vorlegen und einen Vorrat an verschriebenen Medikamenten der antiretroviralen Therapie haben.
Die Behandlung für Drogenabhängige ist freiwillig. In der oben erwähnten Suchtklinik erhält der Patient einen Durchgang intensiver Entgiftungsbehandlung mit der Möglichkeit des Transfers in die psychotherapeutische Abteilung um die Rehabilitationsprogramme zu betreiben.
Patienten mit HIV-Infektion und Hepatitis C werden in regionalen AIDS-Zentren (befindlich in großen und durchschnittlichen Städten) am Ort der Registrierung (vorzugsweise) oder am Ort der Überweisung behandelt. Solche Zentren bieten auch psychologische Unterstützung für die Patienten. Methodisch wissenschaftliches Vorgehen und die technische Betreuung dieser Zentren erfolgt durch das föderale AIDS-Zentrum in Moskau.
Die Dienste für Menschen, die an HIV/Hepatitis C leiden und für Drogensüchtige sind kostenlos. Im Fall von HIV-Infektion und Hepatitis C sind auch die Konsultation von Spezialisten, Labor und andere Untersuchungen kostenlos. (Nota Bene: Die Behandlung für Patienten mit kombinierter HIV-Infektion und Hepatitis C-Erkrankung oder nur mit HIVInfektion ist kostenlos. Ein Patient, der nur an Hepatitis C leidet, hat nicht dieselben Privilegien, außer wenn der Patient an einem medizinisch-wissenschaftlichen Projekt teilnimmt).
(Anfragebeantwortung von IOM Moskau per E-Mail vom 26.4.2010)
Behandlung nach Rückkehr
Dem Auswärtigen Amt sind keine Fälle bekannt, in denen russische Staatsangehörige allein deshalb bei ihrer Rückkehr nach Russland staatlich verfolgt wurden, weil sie zuvor im Ausland einen Asylantrag gestellt hatten.
Mit dem Föderationsgesetz von 1993 wurde ein Registrierungssystem geschaffen, nach dem Bürger den örtlichen Stellen des Innenministeriums ihren gegenwärtigen Aufenthaltsort ("vorübergehende Registrierung") und ihren Wohnsitz ("dauerhafte Registrierung") melden müssen. Die Registrierung legalisiert den Aufenthalt und ermöglicht den Zugang zu Sozialhilfe, staatlich geförderten Wohnungen und zum kostenlosen Gesundheitssystem sowie zum legalen Arbeitsmarkt. Voraussetzung für eine Registrierung ist die Vorlage des Inlandspasses (ein von russischen Auslandsvertretungen in Deutschland ausgestelltes Passersatzpapier reicht nicht aus) und nachweisbarer Wohnraum. Nur wer eine Bescheinigung seines Vermieters vorweist, kann sich registrieren lassen. Kaukasier haben jedoch größere Probleme als Neuankömmlinge anderer Nationalität, überhaupt einen Vermieter zu finden. Viele Vermieter weigern sich zudem, entsprechende Vordrucke auszufüllen, u. a. weil sie ihre Mieteinnahmen nicht versteuern wollen.
Zurückkehrende unbegleitete Minderjährige können über die Abteilung für staatliche Jugendpolitik, Erziehung und sozialen Schutz für Kinder des Bildungs- und Wissenschaftsministeriums der Russischen Föderation in einem Kinderheim untergebracht werden, wenn sich keine Verwandten zur Aufnahme bereit erklären. Die eigentliche Zuständigkeit liegt bei den Behörden des registrierten Wohnortes des Minderjährigen.
(Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation, 07.03.2011)
III. Beweiswürdigung:römisch drei. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen zur Person (Identität) der Beschwerdeführerin beruhen auf dem von ihr beim Bundesasylamt vorgelegten russischen Identitätsdokument.
Die Feststellung hinsichtlich der Zugehörigkeit zu ihrer Kernfamilie beruht auf den vorgelegten Geburtsurkunden ihrer Kinder vom XXXX und XXXX.Die Feststellung hinsichtlich der Zugehörigkeit zu ihrer Kernfamilie beruht auf den vorgelegten Geburtsurkunden ihrer Kinder vom römisch 40 und römisch 40 .
Das Vorbringen eines Asylwerbers ist dann glaubhaft, wenn es vier Grunderfordernisse erfüllt (diesbezüglich ist auf die Materialien zum Asylgesetz 1991 [RV270 Blg. Nr. XVIII GP; AB 328 Blg Nr XVIII GP] zu verweisen, die wiederum der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes entnommen wurden):Das Vorbringen eines Asylwerbers ist dann glaubhaft, wenn es vier Grunderfordernisse erfüllt (diesbezüglich ist auf die Materialien zum Asylgesetz 1991 [RV270 Blg. Nr. römisch achtzehn GP; Ausschussbericht 328 Blg Nr römisch achtzehn GP] zu verweisen, die wiederum der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes entnommen wurden):
1. Das Vorbringen des Asylwerbers ist genügend substantiiert. Dieses Erfordernis ist insbesondere dann nicht erfüllt, wenn der Asylwerber den Sachverhalt sehr vage schildert oder sich auf Gemeinplätze beschränkt, nicht aber in der Lage ist, konkrete und detaillierte Angaben über seine Erlebnisse zu machen.
2. Das Vorbringen muss, um als glaubhaft zu gelten, in sich schlüssig sein. Der Asylwerber darf sich nicht in wesentlichen Aussagen widersprechen.
3. Das Vorbringen muss plausibel sein, d.h. mit den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung übereinstimmen. Diese Voraussetzung ist u. a. dann nicht erfüllt, wenn die Darlegungen mit den allgemeinen Verhältnissen im Heimatland nicht zu vereinbaren sind oder sonst unmöglich erscheinen und
4. der Asylwerber muss persönlich glaubwürdig sein. Das wird dann nicht der Fall sein, wenn sein Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt ist, aber auch dann, wenn er wichtige Tatsachen verheimlicht oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens das Vorbringen auswechselt oder unbegründet einsilbig und verspätet erstattet oder mangelndes Interesse am Verfahrensablauf zeigt und die nötige Mitwirkung verweigert.
Weiters hat der Verwaltungsgerichtshof in zahlreichen Erkenntnissen betont, wie wichtig der persönliche Eindruck ist, den das zur Entscheidung berufene Mitglied der Berufungsbehörde im Rahmen der Berufungsverhandlung von dem Berufungswerber gewinnt (siehe z.B. VwGH 24.06.1999, Zl. 98/20/0435 bzw. VwGH 20.5.1999, Zl. 98/20/0505).
Die Beschwerdeführerin hat für sich selbst keine eigenen Fluchtgründe geltend gemacht, sondern laut eigenen Angaben die Russische Föderation wegen der Probleme ihres Lebensgefährten verlassen, dessen Vorbringen und Behauptungen im Erkenntnis
D4 309033-1/2008/7E vom erkennenden Senat als glaubwürdig, aber nicht asylrelevant festgestellt wurden.
Die Beschwerdeführerin schilderte im Wesentlichen, dass ihr Lebensgefährte in einen Verkehrsunfall verwickelt gewesen sei und in weiterer Folge Probleme mit den Unfallgegnern gehabt habe. Nach der Ausreise ihres Lebengefährten sei auch die Beschwerdeführerin von diesen Leuten telefonisch bedroht worden. Wie den Aussagen des Lebensgefährten zu entnehmen ist, handelt es sich bei den geschilderten Vorfällen um Probleme im kriminellen Milieu. Der Lebensgefährte hat sowohl Drogen konsumiert als auch mit Drogen gedealt und das Auto seines Freundes, eines berüchtigten Drogenhändlers, bei einem Unfall beschädigt. Deshalb hat ihn dieser bedroht und Schadenersatz gefordert. Bei den vom Lebensgefährten der Beschwerdeführerin geschilderten Fluchtgründen handelt es sich daher eindeutig um Taten von kriminellen Privatpersonen bzw. entspringen diese Vorfälle dem kriminellen Milieu, dem der Lebensgefährte der Beschwerdeführerin zum damaligen Zeitpunkt selbst angehört hat. Ein asylrelevanter Verfolgungsgrund ist diesem Vorbringen - und somit auch dem darauf aufbauenden Vorbringen der Beschwerdeführerin - aber nicht zu entnehmen.
Die Beschwerdeführerin und ihr Lebensgefährte bringen beim Bundesasylamt und auch in der Beschwerdeverhandlung vor, dass sie im Februar 2005 von der Polizei mitgenommen und befragt worden seien. Die Polizei habe Informationen über Bekannte des Lebensgefährten aus dem kriminellen Milieu erhalten wollen. Auch aus diesem Vorfall ist keine asylrelevante Verfolgungshandlung erkennbar. Vielmehr handelt es sich dabei um eine gewöhnliche polizeiliche Befragung einer Person, die in kriminellen Kreisen verkehrt. Der Lebensgefährte gab zudem selbst an, dass die Befragung für ihn ohne Konsequenzen geblieben ist. Er hätte zwar ein Geständnis unterschrieben sollen, dass er Drogen verkauft habe. Dies habe er aber nicht gemacht und sei dann einfach freigelassen worden. Auch die Beschwerdeführerin gab in der Beschwerdeverhandlung an, dass sie vermutlich deshalb befragt worden seien, weil sie damals Marihuana konsumiert haben.
Es konnte somit in Summe kein aktueller individueller Grund für eine persönliche Verfolgungsgefahr der Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr in den Herkunftsstaat festgestellt werden.
Die getroffenen Länderfeststellungen sind eine Zusammenstellung des Asylgerichtshofes und basieren auf unterschiedlichen Quellen, weshalb sie als ausgewogen erachtet und der Entscheidung zugrunde gelegt werden.
IV. Rechtliche Beurteilung:römisch vier. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 61 AsylG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes, soweit nicht etwas anders in § 61 Abs 3 AsylG vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 61, AsylG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes, soweit nicht etwas anders in Paragraph 61, Absatz 3, AsylG vorgesehen ist.
Gemäß § 66 Abs. 4 AVG hat die Berufungsbehörde, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG hat die Berufungsbehörde, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.
§ 3 Abs. 1 Asylgesetz 2005 besagt:Paragraph 3, Absatz eins, Asylgesetz 2005 besagt:
Einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, ist, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.Einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, ist, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention droht.
Flüchtling ist, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffs ist die "begründete Furcht vor Verfolgung."
Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen.
Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht, (zB VwGH vom 19.12.1995, 94/20/0858, VwGH vom 14.10.1998, 98/01/0262).
Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger Rechtssprechung ausgeführt, dass als Fluchtgründe unter dem Gesichtspunkt der Schwere des Eingriffes nur solche Maßnahmen in Betracht kommen, die einen weiteren Verbleib im Heimatland aus objektiver Sicht unerträglich erscheinen lassen (VwGH vom 16.09.1992, 92/01/0544, VwGH vom 07.10.2003, 92/01/1015, 93/01/0929, u.a.).
Es sei weiters betont, dass die Glaubwürdigkeit des Vorbringens die zentrale Rolle für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und Asylgewährung einnimmt (VwGH vom 20.06.1990, Zl. 90/01/0041).
Im hier vorliegenden Fall wurde - wie aus der Beweiswürdigung ersichtlich - keine wohlbegründete Furcht vor asylrelevanter Verfolgung glaubhaft gemacht.
Gemäß § 34 Abs. 4 AsylG 2005 hat die Behörde Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen und es erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vor geht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid.Gemäß Paragraph 34, Absatz 4, AsylG 2005 hat die Behörde Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen und es erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vor geht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid.
Familienangehöriger gemäß § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG 2005 ist, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung unverheiratetes minderjähriges Kind eines Asylwerbers oder Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigen oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Familieneigenschaft bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat.Familienangehöriger gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, AsylG 2005 ist, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung unverheiratetes minderjähriges Kind eines Asylwerbers oder Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigen oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Familieneigenschaft bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat.
Die Familie besteht aus der Beschwerdeführerin und ihren Kindern, XXXX und XXXX. Hinsichtlich dieser Personen liegt ein Familienverfahren im Sinne des § 34 AsylG 2005 vor.Die Familie besteht aus der Beschwerdeführerin und ihren Kindern, römisch 40 und römisch 40 . Hinsichtlich dieser Personen liegt ein Familienverfahren im Sinne des Paragraph 34, AsylG 2005 vor.
Zwischen dem Lebensgefährten der Beschwerdeführerin, XXXX, und der Beschwerdeführerin liegt zwar kein Familienverfahren im Sinne des § 34 AsylG 2005 vor, sehr wohl aber zwischen dem Lebensgefährten und den gemeinsamen Kindern.Zwischen dem Lebensgefährten der Beschwerdeführerin, römisch 40 , und der Beschwerdeführerin liegt zwar kein Familienverfahren im Sinne des Paragraph 34, AsylG 2005 vor, sehr wohl aber zwischen dem Lebensgefährten und den gemeinsamen Kindern.
Die Voraussetzungen für eine Asylgewährung gemäß § 34 AsylG liegen nicht vor, da mit Erkenntnis Zl. D4 309033-1/2008/7E vom heutigen Tag die Beschwerde des Lebensgefährten gemäß § 7 AsylG 1997 und in Folge dessen mit Erkenntnis Zl. D4 309029-1/2008/4E vom heutigen Tag die Beschwerde der Tochter der Beschwerdeführerin gemäß § 3 AsylG 2005 und mit Erkenntnis D4 318475-1/2008/4E vom heutigen Tag die Beschwerde des Sohnes gemäß § 3 AsylG 2005 abgewiesen wurden.Die Voraussetzungen für eine Asylgewährung gemäß Paragraph 34, AsylG liegen nicht vor, da mit Erkenntnis Zl. D4 309033-1/2008/7E vom heutigen Tag die Beschwerde des Lebensgefährten gemäß Paragraph 7, AsylG 1997 und in Folge dessen mit Erkenntnis Zl. D4 309029-1/2008/4E vom heutigen Tag die Beschwerde der Tochter der Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 3, AsylG 2005 und mit Erkenntnis D4 318475-1/2008/4E vom heutigen Tag die Beschwerde des Sohnes gemäß Paragraph 3, AsylG 2005 abgewiesen wurden.
Im hier vorliegenden Fall wurde keine wohlbegründete Furcht vor asylrelevanter Verfolgung durch den Lebensgefährten der Beschwerdeführerin geltend gemacht. Deshalb wurden auch die sich auf das Vorbringen ihres Vaters beziehenden Beschwerden der Kinder der Beschwerdeführerin abgewiesen und war auch der Beschwerde der Beschwerdeführerin daher nicht Folge zu geben.
Schlagworte
FamilienverfahrenZuletzt aktualisiert am
08.03.2012