Norm
AsylG 2005 §10 Abs2Spruch
D12 305511-1/2008/14E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Auttrit als Vorsitzenden und den Richter Dr. Dajani als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX, StA. Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 11.09.2006, Zl. 06 00.402-BAG, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 08.11.2011 zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Auttrit als Vorsitzenden und den Richter Dr. Dajani als Beisitzer über die Beschwerde des römisch 40 , StA. Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 11.09.2006, Zl. 06 00.402-BAG, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 08.11.2011 zu Recht erkannt:
Der Beschwerde gegen Spruchpunkt III. des bekämpften Bescheides wird stattgegeben und festgestellt, dass die Ausweisung von XXXX aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation gemäß § 10 Abs 2 iVm §10 Abs. 5 AsylG 2005 idF BGBl I Nr. 38/2011 auf Dauer unzulässig ist.Der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch drei. des bekämpften Bescheides wird stattgegeben und festgestellt, dass die Ausweisung von römisch 40 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation gemäß Paragraph 10, Absatz 2, in Verbindung mit §10 Absatz 5, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011, auf Dauer unzulässig ist.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Sachverhalt und Verfahrensgang:römisch eins. Sachverhalt und Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger der Russischen Föderation und Angehöriger der tschetschenischen Volksgruppe, reiste am 09.01.2006 gemeinsam mit seiner Ehefrau, XXXX, der gemeinsamen Tochter, XXXX und dem zum damaligen Zeitpunkt minderjährigen Bruder des Beschwerdeführers, XXXX, illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag einen Antrag auf Gewährung von internationalem Schutz.Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger der Russischen Föderation und Angehöriger der tschetschenischen Volksgruppe, reiste am 09.01.2006 gemeinsam mit seiner Ehefrau, römisch 40 , der gemeinsamen Tochter, römisch 40 und dem zum damaligen Zeitpunkt minderjährigen Bruder des Beschwerdeführers, römisch 40 , illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag einen Antrag auf Gewährung von internationalem Schutz.
Dazu wurde er am 09.01.2006 von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt und gab an, XXXX zu heißen und am XXXX geboren zu sein. Er habe seinen Herkunftsstaat vor ungefähr sieben Wochen mit dem Zug verlassen und sei mittels Schlepper nach Österreich gelangt. Er sei aus der Russischen Föderation ausgereist, da es dort keine Arbeit gebe und man dort nicht leben oder lernen könne.Dazu wurde er am 09.01.2006 von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt und gab an, römisch 40 zu heißen und am römisch 40 geboren zu sein. Er habe seinen Herkunftsstaat vor ungefähr sieben Wochen mit dem Zug verlassen und sei mittels Schlepper nach Österreich gelangt. Er sei aus der Russischen Föderation ausgereist, da es dort keine Arbeit gebe und man dort nicht leben oder lernen könne.
Der Beschwerdeführer wurde am 17.01.2006 vom Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle Ost, niederschriftlich einvernommen und gab zu seinen Fluchtgründen befragt zusammengefasst Folgendes an: Er sei im Jahr 2001 von russischen Militärs mitgenommen und angeschossen worden. Sein Vater habe Kontakte beim FSB gehabt, deshalb sei der Beschwerdeführer in ein Krankenhaus gebracht worden. Am 17.10.2005 sei er neuerlich von Militärs mitgenommen, geschlagen und mit Strom gefoltert worden. Sein Vater habe 3.000,-- US-Dollar für seine Freilassung bezahlt. Da ständig Militär zu ihm nach Hause gekommen sei und er sich deshalb verstecken habe müssen, habe sich der Beschwerdeführer entschlossen zu fliehen.
Am 05.09.2006 wurde der Beschwerdeführer vom zur Entscheidung berufenen Organwalter des Bundesasylamtes, Außenstelle Graz, im Beisein eines geeigneten Dolmetschers für die russische Sprache niederschriftlich einvernommen. Der Beschwerdeführer legte die Kopie seines Inlandspasses, seinen Führerschein, die Heiratsurkunde und die Kopie der Geburtsurkunde seiner Tochter vor. Er sei erstmals im Jahr 2001 festgenommen und von betrunkenen Soldaten angeschossen worden. Er habe seither auch gesundheitliche Probleme und habe ein Jahr im Krankenhaus verbracht. Danach sei immer wieder nach ihm gesucht und gefragt worden und er habe sich verstecken müssen. Im Oktober 2005 sei er wieder angehalten und nach einer Woche von seinem Vater freigekauft worden.
Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 11.09.2006, Fz. 06 00.402-BAG, wurde der Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005, idgF, abgewiesen (Spruchpunkt I.) und der Antrag bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation gemäß § 8 Abs. 1 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt II.). Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG wurde der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen (Spruchpunkt III.). Beweiswürdigend führte die belangte Behörde aus, die Angaben des Beschwerdeführers, seine Heimat wegen der allgemeinen Folgen des Bürgerkrieges verlassen zu haben, seien glaubhaft. Nicht glaubhaft seien aufgrund der vagen und allgemein gehaltenen Angaben allfällige weitere Ausführungen hinsichtlich des Vorliegens sonstiger individueller Bedrohungssituationen.Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 11.09.2006, Fz. 06 00.402-BAG, wurde der Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005, idgF, abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.) und der Antrag bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.). Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG wurde der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen (Spruchpunkt römisch drei.). Beweiswürdigend führte die belangte Behörde aus, die Angaben des Beschwerdeführers, seine Heimat wegen der allgemeinen Folgen des Bürgerkrieges verlassen zu haben, seien glaubhaft. Nicht glaubhaft seien aufgrund der vagen und allgemein gehaltenen Angaben allfällige weitere Ausführungen hinsichtlich des Vorliegens sonstiger individueller Bedrohungssituationen.
Dagegen wurde mit Schriftsatz vom 19.09.2006 fristgerecht Beschwerde (damals Berufung) erhoben.
Mit Schreiben vom 25.10.2006 übermittelte der Beschwerdeführer ein Konvolut an medizinischen Unterlagen aus der Russischen Föderation, welche ihm sein Vater, der in Grosny lebe, zugeschickt habe.
Am XXXX wurde die Tochter des Beschwerdeführers, XXXX auch XXXX, geboren und stellte am 02.02.2007 durch den Beschwerdeführer als gesetzlichen Vertreter einen Asylantrag.Am römisch 40 wurde die Tochter des Beschwerdeführers, römisch 40 auch römisch 40 , geboren und stellte am 02.02.2007 durch den Beschwerdeführer als gesetzlichen Vertreter einen Asylantrag.
Mit Schreiben vom 11.09.2008 übermittelte der Beschwerdeführer einen Psychiatrischen Befund vom 28.02.2008. Mit einem weiteren Schreiben vom 16.07.2009 legte der Beschwerdeführer diverse medizinischen Bestätigung vor und führte aus, dass er - trotz seiner gesundheitlichen Probleme - die Möglichkeit hätte, einer Beschäftigung bei einer Firma in XXXX nachzugehen. Es sei ihm ein unabdingbares Anliegen, ein selbstfinanziertes und unabhängiges Leben in Österreich führen zu können.Mit Schreiben vom 11.09.2008 übermittelte der Beschwerdeführer einen Psychiatrischen Befund vom 28.02.2008. Mit einem weiteren Schreiben vom 16.07.2009 legte der Beschwerdeführer diverse medizinischen Bestätigung vor und führte aus, dass er - trotz seiner gesundheitlichen Probleme - die Möglichkeit hätte, einer Beschäftigung bei einer Firma in römisch 40 nachzugehen. Es sei ihm ein unabdingbares Anliegen, ein selbstfinanziertes und unabhängiges Leben in Österreich führen zu können.
Am XXXX wurde der Sohn des Beschwerdeführers, XXXX auch XXXX, geboren und stellte am 16.03.2009 durch den Beschwerdeführer als gesetzlichen Vertreter einen Asylantrag.Am römisch 40 wurde der Sohn des Beschwerdeführers, römisch 40 auch römisch 40 , geboren und stellte am 16.03.2009 durch den Beschwerdeführer als gesetzlichen Vertreter einen Asylantrag.
Am XXXX wurde die Tochter des Beschwerdeführers, XXXX auch XXXX, geboren und stellte am 07.05.2010 durch den Beschwerdeführer als gesetzlichen Vertreter einen Asylantrag.Am römisch 40 wurde die Tochter des Beschwerdeführers, römisch 40 auch römisch 40 , geboren und stellte am 07.05.2010 durch den Beschwerdeführer als gesetzlichen Vertreter einen Asylantrag.
Der Beschwerdeführer gab mit Schreiben vom 28.09.2010 bekannt, dass er einen Rechtsanwalt mit seiner Vertretung beauftragt habe.
Nach Anberaumung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung durch den Asylgerichtshof übermittelte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers eine Stellungnahme vom 31.10.2011 zur Integration des Beschwerdeführers und seiner Familie in Österreich und legte diverse Beweismittel vor. Der Beschwerdeführer, seine Ehefrau und sein Bruder seien von Anbeginn ihres Aufenthaltes ernsthaft darum bemüht gewesen, sich Kenntnisse der deutschen Sprache anzueignen. Der Beschwerdeführer habe mittlerweile die Deutschprüfung auf dem Niveau A2 erfolgreich absolviert. Diesbezüglich wurde ein Zeugnis vom 28.02.2011 vorgelegt. Der Beschwerdeführer und seine Familie leben seit April 2010 in einer Gemeinde im Bezirk GRAZ- Umgebung und haben sich dort einen großen Freundes- und Bekanntenkreis aufgebaut. Sie seien sozial bestens integriert und werden von der Bevölkerung als hilfsbereite und verlässliche Einwohner geschätzt. Dies und die hervorragenden Deutschkenntnisse der Familie seien auch den vorgelegten Empfehlungsschreiben von Freunden und Bekannten, dem Quartiergeber und des CARITAS- Betreuers der Familie zu entnehmen. Die zwei älteren Kinder des Beschwerdeführers besuchen derzeit den Privatkindergarten im Wohnort und seien - einer vorgelegten Bestätigung des Kindergartens folgend - gut integrierte und kontaktfreudige Kinder. Der Beschwerdeführer und seine Familie möchten nochmals ihren ernsthaften Wunsch bekunden, sich in Österreich ordnungsgemäß niederzulassen und bestmöglich zu integrieren. Die Beschwerdeführer haben, wie dargelegt, diesem Wunsch auch Taten folgen lassen und alles unternommen, um sich im Rahmen ihrer Möglichkeiten in die österreichische Gesellschaft bestmöglich zu integrieren. Auch der Onkel des Beschwerdeführers, XXXX, lebe als Asylberechtigter in Österreich und sei in LINZ als Arbeiter beschäftigt. Der Beschwerdeführer legte den Dienstvertrag seines Onkels vor.Nach Anberaumung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung durch den Asylgerichtshof übermittelte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers eine Stellungnahme vom 31.10.2011 zur Integration des Beschwerdeführers und seiner Familie in Österreich und legte diverse Beweismittel vor. Der Beschwerdeführer, seine Ehefrau und sein Bruder seien von Anbeginn ihres Aufenthaltes ernsthaft darum bemüht gewesen, sich Kenntnisse der deutschen Sprache anzueignen. Der Beschwerdeführer habe mittlerweile die Deutschprüfung auf dem Niveau A2 erfolgreich absolviert. Diesbezüglich wurde ein Zeugnis vom 28.02.2011 vorgelegt. Der Beschwerdeführer und seine Familie leben seit April 2010 in einer Gemeinde im Bezirk GRAZ- Umgebung und haben sich dort einen großen Freundes- und Bekanntenkreis aufgebaut. Sie seien sozial bestens integriert und werden von der Bevölkerung als hilfsbereite und verlässliche Einwohner geschätzt. Dies und die hervorragenden Deutschkenntnisse der Familie seien auch den vorgelegten Empfehlungsschreiben von Freunden und Bekannten, dem Quartiergeber und des CARITAS- Betreuers der Familie zu entnehmen. Die zwei älteren Kinder des Beschwerdeführers besuchen derzeit den Privatkindergarten im Wohnort und seien - einer vorgelegten Bestätigung des Kindergartens folgend - gut integrierte und kontaktfreudige Kinder. Der Beschwerdeführer und seine Familie möchten nochmals ihren ernsthaften Wunsch bekunden, sich in Österreich ordnungsgemäß niederzulassen und bestmöglich zu integrieren. Die Beschwerdeführer haben, wie dargelegt, diesem Wunsch auch Taten folgen lassen und alles unternommen, um sich im Rahmen ihrer Möglichkeiten in die österreichische Gesellschaft bestmöglich zu integrieren. Auch der Onkel des Beschwerdeführers, römisch 40 , lebe als Asylberechtigter in Österreich und sei in LINZ als Arbeiter beschäftigt. Der Beschwerdeführer legte den Dienstvertrag seines Onkels vor.
Der Asylgerichtshof erhob Beweis durch folgende Handlungen:
A) Einsichtnahme in den erstinstanzlichen Akt, samt
Beschwerdeschrift, Ergänzungen und Beilagen;
B) Am 08.11.2011 wurde eine öffentliche mündliche
Beschwerdeverhandlung durchgeführt, an welcher der Beschwerdeführer, seine Ehefrau und sein Bruder, sowie der Rechtsvertreter der Beschwerdeführer teilgenommen haben (siehe Verhandlungsprotokoll OZ 12Z). Das Bundesasylamt ist zur Verhandlung entschuldigt nicht erschienen, die Abweisung der Beschwerde wurde beantragt. Im Zuge der mündlichen Verhandlung wurde Beweis erhoben durch ergänzende Parteienvernehmung des Beschwerdeführers, seiner Ehefrau und seines Bruders.
Zu Beginn der Verhandlung gab der Rechtsvertreter bekannt, dass hinsichtlich des Beschwerdeführers, seiner Ehefrau und des Bruders, sowie auch hinsichtlich aller vier weiteren Kinder die Beschwerden hinsichtlich Spruchpunkt I. und II. zurückgezogen werden. Jedoch nicht hinsichtlich Spruchpunkt III., da der Beschwerdeführer und sein Bruder in Österreich bereits integriert seien, sie sprechen sehr gut Deutsch und haben beide einen Arbeitsplatz in Aussicht. Diesbezüglich werde der Rechtsvertreter die entsprechenden Unterlagen nachreichen. Hinsichtlich der anderen Familienmitglieder liege ein Familienleben mit dem Beschwerdeführer gem. Art 8 EMRK vor. Dazu möchte der Rechtsvertreter auf sein Schreiben vom 31.10.2011 verweisen, indem er bereits zahlreiche Integrationsunterlagen (Deutschzeugnisse, Unterstützungserklärungen, Kindergartenbestätigungen) vorgelegt habe.Zu Beginn der Verhandlung gab der Rechtsvertreter bekannt, dass hinsichtlich des Beschwerdeführers, seiner Ehefrau und des Bruders, sowie auch hinsichtlich aller vier weiteren Kinder die Beschwerden hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins. und römisch zwei. zurückgezogen werden. Jedoch nicht hinsichtlich Spruchpunkt römisch drei., da der Beschwerdeführer und sein Bruder in Österreich bereits integriert seien, sie sprechen sehr gut Deutsch und haben beide einen Arbeitsplatz in Aussicht. Diesbezüglich werde der Rechtsvertreter die entsprechenden Unterlagen nachreichen. Hinsichtlich der anderen Familienmitglieder liege ein Familienleben mit dem Beschwerdeführer gem. Artikel 8, EMRK vor. Dazu möchte der Rechtsvertreter auf sein Schreiben vom 31.10.2011 verweisen, indem er bereits zahlreiche Integrationsunterlagen (Deutschzeugnisse, Unterstützungserklärungen, Kindergartenbestätigungen) vorgelegt habe.
Der vorsitzende Richter erteilt daraufhin eine ausführliche Rechtsbelehrung dahingehend, dass mit dem Zurückziehen der Berufungen/Beschwerden die Bescheide des Bundesasylamtes hinsichtlich der Spruchpunkte I. und II. in Rechtskraft erwachsen. Der Beschwerdeführer, seine Ehefrau und sein Bruder erklären, dass sie dies verstanden haben. Auch der Rechtsvertreter gab an, dass er damit einverstanden sei. Er habe das bereits im Vorfeld mit seinen Mandanten besprochen, da die Anträge auf internationalen Schutz seiner Meinung nach nicht aussichtsreich gewesen seien.Der vorsitzende Richter erteilt daraufhin eine ausführliche Rechtsbelehrung dahingehend, dass mit dem Zurückziehen der Berufungen/Beschwerden die Bescheide des Bundesasylamtes hinsichtlich der Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei. in Rechtskraft erwachsen. Der Beschwerdeführer, seine Ehefrau und sein Bruder erklären, dass sie dies verstanden haben. Auch der Rechtsvertreter gab an, dass er damit einverstanden sei. Er habe das bereits im Vorfeld mit seinen Mandanten besprochen, da die Anträge auf internationalen Schutz seiner Meinung nach nicht aussichtsreich gewesen seien.
Es wurde festgehalten, dass die Bescheide des Bundesasylamtes hinsichtlich der Spruchpunkte I. und II. des XXXX, XXXX, XXXX, XXXX, XXXX, XXXX, XXXX in Rechtskraft erwachsen.Es wurde festgehalten, dass die Bescheide des Bundesasylamtes hinsichtlich der Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei. des römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 in Rechtskraft erwachsen.
Die Beschwerden gegen die Spruchpunkte III. werden ausdrücklich aufrecht erhalten, da die gesamte Familie in Österreich bereits stark integriert sei. Der Beschwerdeführer gab an, dass er sich bereits seit sechs Jahren in Österreich befinde und viele österreichische Freunde habe.Die Beschwerden gegen die Spruchpunkte römisch drei. werden ausdrücklich aufrecht erhalten, da die gesamte Familie in Österreich bereits stark integriert sei. Der Beschwerdeführer gab an, dass er sich bereits seit sechs Jahren in Österreich befinde und viele österreichische Freunde habe.
Dem Beschwerdeführer und seinem Bruder wird vom vorsitzenden Richter aufgetragen, eine Einstellungszusage bzw. einen bindenden Vorvertrag dem Asylgerichtshof zu übermitteln. Aus dieser Einstellungszusage sollte die Arbeitszeit hervorgehen, der Bruttolohn und eine Telefonnummer zur Überprüfung dieser Einstellungszusage. Außerdem wird der Bruder des Beschwerdeführer aufgefordert ein Deutschkurszeugnis dem Asylgerichtshof zu übermitteln. Der Bruder des Beschwerdeführers gab an, dass er Deutschkurse besucht habe. Er werde eine Kursbestätigung nachsenden. Angemerkt wird, dass mit dem Bruder des Beschwerdeführers eine einwandfreie Verständigung in deutscher Sprache möglich ist. Der Beschwerdeführer gab an, dass er bereits ein A2 Deutschzeugnis vorgelegt habe. Die Ehefrau des Beschwerdeführers habe leider noch keinen Deutschkurs besucht, da sie vier Kinder habe. Die Ehefrau des Beschwerdeführers gab an, dass ihre Tochter XXXX bereits die 1. Klasse Volksschule besuche. Hierzu könne sie ein Schulbesuchszeugnis vorlegen. Ihre Tochter XXXX gehe in den Kindergarten.Dem Beschwerdeführer und seinem Bruder wird vom vorsitzenden Richter aufgetragen, eine Einstellungszusage bzw. einen bindenden Vorvertrag dem Asylgerichtshof zu übermitteln. Aus dieser Einstellungszusage sollte die Arbeitszeit hervorgehen, der Bruttolohn und eine Telefonnummer zur Überprüfung dieser Einstellungszusage. Außerdem wird der Bruder des Beschwerdeführer aufgefordert ein Deutschkurszeugnis dem Asylgerichtshof zu übermitteln. Der Bruder des Beschwerdeführers gab an, dass er Deutschkurse besucht habe. Er werde eine Kursbestätigung nachsenden. Angemerkt wird, dass mit dem Bruder des Beschwerdeführers eine einwandfreie Verständigung in deutscher Sprache möglich ist. Der Beschwerdeführer gab an, dass er bereits ein A2 Deutschzeugnis vorgelegt habe. Die Ehefrau des Beschwerdeführers habe leider noch keinen Deutschkurs besucht, da sie vier Kinder habe. Die Ehefrau des Beschwerdeführers gab an, dass ihre Tochter römisch 40 bereits die 1. Klasse Volksschule besuche. Hierzu könne sie ein Schulbesuchszeugnis vorlegen. Ihre Tochter römisch 40 gehe in den Kindergarten.
Der Beschwerdeführer, sein Bruder und seine Ehefrau seien in Österreich weder vorbestraft noch bestehe ein Aufenthaltsverbot gegen sie.
Die Ehefrau des Beschwerdeführers habe noch telefonischen Kontakt zu ihrer Mutter in der Heimat. Auch der Beschwerdeführer habe telefonischen Kontakt zu seinen Verwandten.
Sämtliche Familienmitglieder befinden sich noch in der Bundesbetreuung. Sie führen einen eigenständigen Haushalt in XXXX. Diese Wohnung sei ihnen von der Landesregierung zugewiesen worden. Sie bekommen ¿ 150,- pro Person (Essensgeld und Taschengeld zusammen).Sämtliche Familienmitglieder befinden sich noch in der Bundesbetreuung. Sie führen einen eigenständigen Haushalt in römisch 40 . Diese Wohnung sei ihnen von der Landesregierung zugewiesen worden. Sie bekommen ¿ 150,- pro Person (Essensgeld und Taschengeld zusammen).
Der Beschwerdeführer habe in Österreich österreichische Freunde. Diesbezüglich verweise er auf die Unterstützungsschreiben, die sein Rechtsanwalt geschickt habe. Der Beschwerdeführer und seine Ehefrau seien keine Mitglieder in irgendwelchen Vereinen oder Organisationen. Der Bruder des Beschwerdeführers sei Mitglied in einem Boxclub.
Der Beschwerdeführer, seine Ehefrau, die gemeinsamen Kinder und der Bruder des Beschwerdeführers seien gesund.
Am 19.12.2011 langte ein Schreiben des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers beim Asylgerichtshof ein. Darin werden folgende Beweismittel übermittelt:
Dienstvorvertrag der Firma XXXX, vom 12.12.2011. Darin wird bestätigt, dass der Beschwerdeführer von 02.01.2012 bis 31.12.2012 als Hilfsarbeiter für Reinigungs- und Wartungsarbeiten an Nutzfahrzeugen angestellt wird und ein Monatsbruttogehalt von 1.334,-- Euro vereinbart ist;Dienstvorvertrag der Firma römisch 40 , vom 12.12.2011. Darin wird bestätigt, dass der Beschwerdeführer von 02.01.2012 bis 31.12.2012 als Hilfsarbeiter für Reinigungs- und Wartungsarbeiten an Nutzfahrzeugen angestellt wird und ein Monatsbruttogehalt von 1.334,-- Euro vereinbart ist;
Dienstvorvertrag der Firma XXXX vom 07.12.2011. Darin wird bestätigt, dass der Bruder des Beschwerdeführers von 09.01.2012 bis 09.01.2013 als Hilfsarbeiter für Verladearbeiten angestellt wird und ein Monatsbruttogehalt von 1.141,-- Euro vereinbart ist;Dienstvorvertrag der Firma römisch 40 vom 07.12.2011. Darin wird bestätigt, dass der Bruder des Beschwerdeführers von 09.01.2012 bis 09.01.2013 als Hilfsarbeiter für Verladearbeiten angestellt wird und ein Monatsbruttogehalt von 1.141,-- Euro vereinbart ist;
Integrationskursbestätigung des Bruders des Beschwerdeführers vom 03.11.2006;
Anmeldebestätigung des Bruders des Beschwerdeführers für das Prüfungstraining A2 vom 15.12.2011, wonach der Kurs von 10.01.2012 bis 19.01.2012 stattfinden werde.
II. Der Asylgerichtshof hat durch den erkennenden Senat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat durch den erkennenden Senat erwogen:
1. Aufgrund des Akteninhaltes steht nachstehender entscheidungswesentlicher Sachverhalt als erwiesen fest:
Zur Person des Beschwerdeführers wird Folgendes festgestellt:
Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger der Russischen Föderation, Angehöriger der tschetschenischen Volksgruppe, am XXXX geboren und trägt den im Spruch genannten Namen. Er ist Ehemann der Beschwerdeführerin zu D12 305512-1/2008 und Vater der minderjährigen Beschwerdeführer zu D12 305510-1/2008, D12 310287-1/2008, D12 405703-1/2009 und D12 413611-1/2010. Er ist weiters der Bruder des Beschwerdeführers zu D12 306428-1/2008.Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger der Russischen Föderation, Angehöriger der tschetschenischen Volksgruppe, am römisch 40 geboren und trägt den im Spruch genannten Namen. Er ist Ehemann der Beschwerdeführerin zu D12 305512-1/2008 und Vater der minderjährigen Beschwerdeführer zu D12 305510-1/2008, D12 310287-1/2008, D12 405703-1/2009 und D12 413611-1/2010. Er ist weiters der Bruder des Beschwerdeführers zu D12 306428-1/2008.
Der Beschwerdeführer reiste im Jänner 2006 in das österreichische Bundesgebiet ein und hält sich seither durchgehend in Österreich auf.
Der Beschwerdeführer lebt mit seiner Ehefrau, seinen Kindern und seinem Bruder im gemeinsamen Haushalt in einer von der Landesregierung Steiermark zugewiesenen Wohnung. Der Beschwerdeführer spricht gut Deutsch und hat einige Freunde und Bekannte im Bundesgebiet.
Für den Beschwerdeführer langte am 19.12.2011 beim Asylgerichtshof ein Dienstvorvertrag der Firma XXXX, vom 12.12.2011 ein. Daraus geht hervor, dass der Beschwerdeführer von 02.01.2012 bis 31.12.2012 als vollzeitbeschäftigter Hilfsarbeiter für Reinigungs- und Wartungsarbeiten an Nutzfahrzeugen angestellt wird und ein Monatsbruttogehalt von 1.334,-- Euro vereinbart ist. Sobald er eine dauerhafte Aufenthaltsbewilligung hat, kann er als Arbeiter beschäftigt werden.Für den Beschwerdeführer langte am 19.12.2011 beim Asylgerichtshof ein Dienstvorvertrag der Firma römisch 40 , vom 12.12.2011 ein. Daraus geht hervor, dass der Beschwerdeführer von 02.01.2012 bis 31.12.2012 als vollzeitbeschäftigter Hilfsarbeiter für Reinigungs- und Wartungsarbeiten an Nutzfahrzeugen angestellt wird und ein Monatsbruttogehalt von 1.334,-- Euro vereinbart ist. Sobald er eine dauerhafte Aufenthaltsbewilligung hat, kann er als Arbeiter beschäftigt werden.
Drei Kinder des Beschwerdeführers sind in Österreich geboren. Die älteste Tochter besucht bereits die erste Klasse Volksschule. Die zweitälteste Tochter geht in den Kindergarten in der Wohngemeinde.
Der Beschwerdeführer ist strafrechtlich unbescholten, ein Aufenthaltsverbot oder Rückkehrverbot gegen ihn wurde nicht verhängt.
2. Diese Feststellungen beruhen auf folgender Beweiswürdigung:
Die Identität des Beschwerdeführers steht aufgrund der Vorlage seiner russischen Dokumente fest.
Die Feststellungen zur Nationalität des Beschwerdeführers und seiner familiären bzw. privaten Situation beruhen auf seinen diesbezüglichen glaubwürdigen Angaben in Zusammenschau mit den Angaben seiner Ehefrau und seines Bruder, sowie den vorgelegten Dokumenten.
Die Feststellungen zu seinem persönlichen Umfeld und seinen Lebensbedingungen in Österreich sowie zur guten Integration des Beschwerdeführers ergeben sich aus den diesbezüglichen glaubwürdigen Angaben des Beschwerdeführers sowie des vorgelegten Dienstvorvertrages des potentiellen Arbeitgebers, des vorgelegten Deutschzertifikates Niveaustufe A2 und Unterstützungs- und Empfehlungsschreiben von Freunden und Bekannten aus der Wohngemeinde, dem Quartiergeber und dem CARITAS- Betreuter der Familie sowie der vorgelegten Kindergarten- und Schulbesuchsbestätigungen der Kinder des Beschwerdeführers.
Dass gegen den Beschwerdeführer keine Verurteilungen vorliegen, ergibt sich aus der vom Asylgerichtshof getätigten Strafregisteranfrage.
Dass gegen den Beschwerdeführer kein Aufenthaltsverbot bzw. Rückkehrverbot vorliegt, ergibt sich aus der vom Asylgerichtshof getätigten Anfrage in der Fremdeninformation.
Da im Zuge der mündlichen Verhandlung vor dem Asylgerichtshof der Beschwerdeführer in Anwesenheit seines Rechtsvertreters bekannt gab, dass die Beschwerde zu Spruchteil I und II zurück gezogen wird, war daher nach erfolgter Rechtsbelehrung bezüglich der Folgen der Zurückziehung der Beschwerde zu Spruchteil I und II, mit dem Inhalt, dass damit der Bescheid des BAA zu Spruchteil I und II rechtskräftig wird, über diese nicht mehr abzusprechen. Aus dem handschriftlich unterfertigten Verhandlungsprotokoll ergibt sich, dass der Beschwerdeführer diese Willenserklärung nach Belehrung hinsichtlich der Rechtsfolgen und in Übereinkunft mit seinem Rechtsvertreter abgegeben hat. Spruchpunkt I und II des Bescheides des Bundesasylamtes sind damit am 08.11.2011 in Rechtskraft erwachsen.Da im Zuge der mündlichen Verhandlung vor dem Asylgerichtshof der Beschwerdeführer in Anwesenheit seines Rechtsvertreters bekannt gab, dass die Beschwerde zu Spruchteil römisch eins und römisch zwei zurück gezogen wird, war daher nach erfolgter Rechtsbelehrung bezüglich der Folgen der Zurückziehung der Beschwerde zu Spruchteil römisch eins und römisch zwei, mit dem Inhalt, dass damit der Bescheid des BAA zu Spruchteil römisch eins und römisch zwei rechtskräftig wird, über diese nicht mehr abzusprechen. Aus dem handschriftlich unterfertigten Verhandlungsprotokoll ergibt sich, dass der Beschwerdeführer diese Willenserklärung nach Belehrung hinsichtlich der Rechtsfolgen und in Übereinkunft mit seinem Rechtsvertreter abgegeben hat. Spruchpunkt römisch eins und römisch zwei des Bescheides des Bundesasylamtes sind damit am 08.11.2011 in Rechtskraft erwachsen.
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 28 Abs. 1 Asylgerichtshofgesetz (AsylGHG) tritt dieses Bundesgesetz mit 1. Juli 2008 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Bundesgesetz über den unabhängigen Bundesasylsenat - UBASG, BGBl. I Nr. 77/1997, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I. Nr. 100/2005, außer Kraft.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Asylgerichtshofgesetz (AsylGHG) tritt dieses Bundesgesetz mit 1. Juli 2008 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Bundesgesetz über den unabhängigen Bundesasylsenat - UBASG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 1997,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 100 aus 2005,, außer Kraft.
Mit 1. Juli 2008 entscheidet der Asylgerichtshof gemäß Art. 129c Bundes-Verfassungsgesetz - B-VG, BGBl. Nr. 1/1930, idgF, in Verbindung mit § 61 Abs. 1 Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100, in der geltenden Fassung in Senaten oder, soweit dies in Abs. 3 oder 3a leg. cit. vorgesehen ist, durch Einzelrichter überMit 1. Juli 2008 entscheidet der Asylgerichtshof gemäß Artikel 129 c, Bundes-Verfassungsgesetz - B-VG, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930,, idgF, in Verbindung mit Paragraph 61, Absatz eins, Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, in der geltenden Fassung in Senaten oder, soweit dies in Absatz 3, oder 3a leg. cit. vorgesehen ist, durch Einzelrichter über
1. Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und
2. Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes.
Durch Einzelrichter/Einzelrichterin entscheidet der Asylgerichtshof gemäß § 61 Abs. 3 Z 1 AsylG 2005 ausnahmslos über Beschwerden gegen zurückweisende BescheideDurch Einzelrichter/Einzelrichterin entscheidet der Asylgerichtshof gemäß Paragraph 61, Absatz 3, Ziffer eins, AsylG 2005 ausnahmslos über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide
a) wegen Drittstaatssicherheit gemäß § 4 leg. cit.;a) wegen Drittstaatssicherheit gemäß Paragraph 4, leg. cit.;
b) wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß § 5 leg. cit. sowieb) wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß Paragraph 5, leg. cit. sowie
c) wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG.c) wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG.
Der Asylgerichtshof entscheidet weiters durch Einzelrichter über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß § 41a AsylG 2005.Der Asylgerichtshof entscheidet weiters durch Einzelrichter über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß Paragraph 41 a, AsylG 2005.
Eine mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung fällt gemäß § 61 Abs. 3 Z 2 leg. cit. ebenfalls in die Kompetenz des/der zuständigen Einzelrichters/ Einzelrichterin.Eine mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung fällt gemäß Paragraph 61, Absatz 3, Ziffer 2, leg. cit. ebenfalls in die Kompetenz des/der zuständigen Einzelrichters/ Einzelrichterin.
Im vorliegenden Fall handelt es sich um ein Rechtsmittelverfahren gegen einen abweisenden Bescheid. Daher ist das Verfahren des Beschwerdeführers von dem nach der Geschäftsverteilung zuständigen Senat des Asylgerichtshofes weiterzuführen.
Gemäß § 23 AsylGHG sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Gemäß Paragraph 23, AsylGHG sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.
Gemäß § 66 Abs.4 AVG hat die Berufungsbehörde, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG hat die Berufungsbehörde, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.
Zur Ausweisungsentscheidung:
Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 idF BGBl. I Nr. 38/2011 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und kein Fall der §§ 8 Abs 3a oder 9 Abs 2 vorliegt.Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011, ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und kein Fall der Paragraphen 8, Absatz 3 a, oder 9 Absatz 2, vorliegt.
Gemäß § 10 Abs. 2 AsylG sind Ausweisungen nach Abs. 1 unzulässig, wennGemäß Paragraph 10, Absatz 2, AsylG sind Ausweisungen nach Absatz eins, unzulässig, wenn
1. dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder
2. diese eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würden.2. diese eine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellen würden.
Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen:
a) die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war;
b) das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens;
c) die Schutzwürdigkeit des Privatlebens;
d) der Grad der Integration;
e) die Bindungen zum Herkunftsstaat des Fremden;
f) die strafgerichtliche Unbescholtenheit;
g) Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts;
h) die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren;
i) die Frage ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
Gemäß § 10 Abs. 3 AsylG ist, wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, gleichzeitig mit der Ausweisung auszusprechen, dass die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben ist.Gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AsylG ist, wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, gleichzeitig mit der Ausweisung auszusprechen, dass die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben ist.
Gemäß § 10 Abs. 4 AsylG gilt eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gemäß Abs. 1 Z 1 verbunden ist, stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen.Gemäß Paragraph 10, Absatz 4, AsylG gilt eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gemäß Absatz eins, Ziffer eins, verbunden ist, stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen.
Nach § 10 Abs. 5 leg. cit. ist über die Zulässigkeit der Ausweisung jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß § 10 Abs. 2 Z 2 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Ausweisung ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausweisung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein gemeinschaftsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff NAG) verfügen, unzulässig wäre.Nach Paragraph 10, Absatz 5, leg. cit. ist über die Zulässigkeit der Ausweisung jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Ausweisung ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausweisung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein gemeinschaftsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraphen 45 und 48 oder Paragraphen 51, ff NAG) verfügen, unzulässig wäre.
Nach § 10 Abs. 6 leg. cit. bleiben Ausweisungen nach Abs. 1 binnen 18 Monaten ab einer Ausreise aufrecht.Nach Paragraph 10, Absatz 6, leg. cit. bleiben Ausweisungen nach Absatz eins, binnen 18 Monaten ab einer Ausreise aufrecht.
Wird eine Ausweisung durchsetzbar, so gilt sie nach § 10 Abs. 7 leg. cit. als durchsetzbare Rückkehrentscheidung nach dem Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100, und hat der Fremde binnen einer Frist von 14 Tagen freiwillig auszureisen. Eine Frist für die freiwillige Ausreise besteht nicht, wenn gegen den Fremden ein Rückkehrverbot erlassen wurde und für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 5 AsylG 2005 oder § 68 AVG sowie wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens gemäß § 38 durchführbar wird; in diesen Fällen hat der Fremde unverzüglich auszureisen.Wird eine Ausweisung durchsetzbar, so gilt sie nach Paragraph 10, Absatz 7, leg. cit. als durchsetzbare Rückkehrentscheidung nach dem Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, und hat der Fremde binnen einer Frist von 14 Tagen freiwillig auszureisen. Eine Frist für die freiwillige Ausreise besteht nicht, wenn gegen den Fremden ein Rückkehrverbot erlassen wurde und für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung gemäß Paragraph 5, AsylG 2005 oder Paragraph 68, AVG sowie wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens gemäß Paragraph 38, durchführbar wird; in diesen Fällen hat der Fremde unverzüglich auszureisen.
Nach § 10 Abs. 8 leg. cit. ist mit Erlassung der Ausweisung der Fremde über seine Pflicht zur unverzüglichen oder fristgerechten Ausreise und gegebenenfalls über die Möglichkeit eines Antrages auf Verlängerung der Frist für die freiwillige Ausreise bei der örtlich zuständigen Fremdenpolizeibehörde (§ 55a FPG) zu informieren, insbesondere auf Rückkehrhilfe, sowie auf mögliche fremdenpolizeiliche Maßnahmen zur Durchsetzung der Ausreiseverpflichtung (§ 46 FPG) hinzuweisen.Nach Paragraph 10, Absatz 8, leg. cit. ist mit Erlassung der Ausweisung der Fremde über seine Pflicht zur unverzüglichen oder fristgerechten Ausreise und gegebenenfalls über die Möglichkeit eines Antrages auf Verlängerung der Frist für die freiwillige Ausreise bei der örtlich zuständigen Fremdenpolizeibehörde (Paragraph 55 a, FPG) zu informieren, insbesondere auf Rückkehrhilfe, sowie auf mögliche fremdenpolizeiliche Maßnahmen zur Durchsetzung der Ausreiseverpflichtung (Paragraph 46, FPG) hinzuweisen.
Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in Ausübung dieses Rechts ist gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.Gemäß Artikel 8, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in Ausübung dieses Rechts ist gemäß Artikel 8, Absatz 2, EMRK nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Zu den in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) zu Art. 8 EMRK entwickelten Grundsätzen zählt unter anderem auch, dass das durch Art. 8 EMRK gewährleistete Recht auf Achtung des Familienlebens, das Vorhandensein einer "Familie" voraussetzt.Zu den in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) zu Artikel 8, EMRK entwickelten Grundsätzen zählt unter anderem auch, dass das durch Artikel 8, EMRK gewährleistete Recht auf Achtung des Familienlebens, das Vorhandensein einer "Familie" voraussetzt.
Der Begriff des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK umfasst nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten, sondern auch entferntere verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität erreichen. Als Kriterien hiefür kommen etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes oder die Gewährung von Unterhaltsleistungen in Betracht. In der bisherigen Spruchpraxis der Straßburger Instanzen wurden als unter dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK zu schützende Beziehungen bereits solche zwischen Enkel und Großeltern (EGMR 13.6.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; s. auch EKMR 7.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern (EKMR 14.3.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Onkel bzw. Tante und Neffen bzw. Nichten (EKMR 19.7.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.2.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR 5.7.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt (vgl. Baumgartner, ÖJZ 1998, 761; Rosenmayer, ZfV 1988, 1). Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Kommission auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert (EKMR 6.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215).Der Begriff des "Familienlebens" in Artikel 8, EMRK umfasst nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten, sondern auch entferntere verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität erreichen. Als Kriterien hiefür kommen etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes oder die Gewährung von Unterhaltsleistungen in Betracht. In der bisherigen Spruchpraxis der Straßburger Instanzen wurden als unter dem Blickwinkel des Artikel 8, EMRK zu schützende Beziehungen bereits solche zwischen Enkel und Großeltern (EGMR 13.6.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; s. auch EKMR 7.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern (EKMR 14.3.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Onkel bzw. Tante und Neffen bzw. Nichten (EKMR 19.7.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.2.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR 5.7.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt vergleiche Baumgartner, ÖJZ 1998, 761; Rosenmayer, ZfV 1988, 1). Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Kommission auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert (EKMR 6.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215).
Wie der Verfassungsgerichtshof (VfGH) bereits in zwei Erkenntnissen vom 29.09.2007, Zl. B 328/07 und Zl. B 1150/07, dargelegt hat, sind die Behörden stets dazu verpflichtet, das öffentliche Interesse an der Aufenthaltsbeendigung gegen die persönlichen Interessen des Fremden an einem weiteren Verbleib in Österreich am Maßstab des Art. 8 EMRK abzuwägen, wenn sie eine Ausweisung verfügt. In den zitierten Entscheidungen wurden vom VfGH auch unterschiedliche - in der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) fallbezogen entwickelte - Kriterien aufgezeigt, die in jedem Einzelfall bei Vornahme einer solchen Interessenabwägung zu beachten sind und als Ergebnis einer Gesamtbetrachtung dazu führen können, dass Art. 8 EMRK einer Ausweisung entgegen steht:Wie der Verfassungsgerichtshof (VfGH) bereits in zwei Erkenntnissen vom 29.09.2007, Zl. B 328/07 und Zl. B 1150/07, dargelegt hat, sind die Behörden stets dazu verpflichtet, das öffentliche Interesse an der Aufenthaltsbeendigung gegen die persönlichen Interessen des Fremden an einem weiteren Verbleib in Österreich am Maßstab des Artikel 8, EMRK abzuwägen, wenn sie eine Ausweisung verfügt. In den zitierten Entscheidungen wurden vom VfGH auch unterschiedliche - in der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) fallbezogen entwickelte - Kriterien aufgezeigt, die in jedem Einzelfall bei Vornahme einer solchen Interessenabwägung zu beachten sind und als Ergebnis einer Gesamtbetrachtung dazu führen können, dass Artikel 8, EMRK einer Ausweisung entgegen steht:
die Aufenthaltsdauer, die vom EGMR an keine fixen zeitlichen Vorgaben geknüpft wird (EGMR 31.01.2006, Rodrigues da Silva und Hoogkamer, Zl. 50435/99, ÖJZ 2006, 738 = EuGRZ 2006, 562; 16.09.2004, Ghiban, Zl. 11103/03, NVwZ 2005, 1046),
das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (EGMR 28.05.1985, Abdulaziz ua., Zl. 9214/80, 9473/81, 9474/81, EuGRZ 1985, 567; 20.06.2002, Al-Nashif, Zl. 50963/99, ÖJZ 2003, 344; 22.04.1997, X, Y und Z, Zl. 21830/93, ÖJZ 1998, 271) und dessen Intensität (EGMR 02.08.2001, Boultif, Zl. 54273/00),das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (EGMR 28.05.1985, Abdulaziz ua., Zl. 9214/80, 9473/81, 9474/81, EuGRZ 1985, 567; 20.06.2002, Al-Nashif, Zl. 50963/99, ÖJZ 2003, 344; 22.04.1997, römisch zehn, Y und Z, Zl. 21830/93, ÖJZ 1998, 271) und dessen Intensität (EGMR 02.08.2001, Boultif, Zl. 54273/00),
die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
den Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert (vgl. EGMR 04.10.2001, Adam, Zl. 43359/98, EuGRZ 2002, 582; 09.10.2003, Slivenko, Zl. 48321/99, EuGRZ 2006, 560; 16.06.2005, Sisojeva, Zl. 60654/00, EuGRZ 2006, 554; vgl. auch VwGH 05.07.2005, Zl. 2004/21/0124; 11.10.2005, Zl. 2002/21/0124),den Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert vergleiche EGMR 04.10.2001, Adam, Zl. 43359/98, EuGRZ 2002, 582; 09.10.2003, Slivenko, Zl. 48321/99, EuGRZ 2006, 560; 16.06.2005, Sisojeva, Zl. 60654/00, EuGRZ 2006, 554; vergleiche auch VwGH 05.07.2005, Zl. 2004/21/0124; 11.10.2005, Zl. 2002/21/0124),
die Bindungen zum Heimatstaat,
die strafgerichtliche Unbescholtenheit, aber auch Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und Erfordernisse der öffentlichen Ordnung (vgl. z. B. EGMR 24.11.1998, Mitchell, Zl. 40447/98; 11.04.2006, Useinov, Zl. 61292/00), sowiedie strafgerichtliche Unbescholtenheit, aber auch Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und Erfordernisse der öffentlichen Ordnung vergleiche z. B. EGMR 24.11.1998, Mitchell, Zl. 40447/98; 11.04.2006, Useinov, Zl. 61292/00), sowie
auch die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (EGMR 24.11.1998, Mitchell, Zl. 40447/98; 05.09.2000, Solomon, Zl. 44328/98; 31.01.2006, Rodrigues da Silva und Hoogkamer, Zl. 50435/99, ÖJZ 2006, 738 = EuGRZ 2006, 562; 31.07.2008, Omoregie ua., Zl. 265/07).
Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sind die Staaten im Hinblick auf das internationale Recht und ihre vertraglichen Verpflichtungen befugt, die Einreise, den Aufenthalt und die Ausweisung von Fremden zu überwachen (EGMR 28.05.1985, Abdulaziz ua., Zl. 9214/80 ua, EuGRZ 1985, 567; 21.10.1997, Boujlifa, Zl. 25404/94; 18.10.2006, Üner, Zl. 46410/99; 23.06.2008 [GK], Maslov, 1638/03). Die EMRK garantiert Ausländern kein Recht auf Einreise, Aufenthalt und Einbürgerung in einem bestimmten Staat (EGMR 02.08.2001, Boultif, Zl. 54273/00).
In Ergänzung dazu verleihen weder die EMRK noch ihre Protokolle das Recht auf politisches Asyl (EGMR 30.10.1991, Vilvarajah ua., Zl. 13163/87 u.a.; 17.12.1996, Ahmed, Zl. 25964/94; 28.02.2008 [GK] Saadi, Zl. 37201/06).
Der Beschwerdeführer lebt seit dem Jahr 2006 durchgehend in Österreich und hat damit bereits mehrere Jahre in Österreich verbracht. Er lebt mit seiner Ehefrau, XXXX (Beschwerdeführerin zu D12 305512-1/2008) und seinen minderjährigen Kindern XXXXDer Beschwerdeführer lebt seit dem Jahr 2006 durchgehend in Österreich und hat damit bereits mehrere Jahre in Österreich verbracht. Er lebt mit seiner Ehefrau, römisch 40 (Beschwerdeführerin zu D12 305512-1/2008) und seinen minderjährigen Kindern römisch 40
(Beschwerdeführerin zu D12 305510-1/2008), XXXX auch XXXX(Beschwerdeführerin zu D12 305510-1/2008), römisch 40 auch römisch 40
(Beschwerdeführerin zu D12 310287-1/2008), XXXX auch XXXX (Beschwerdeführer zu D12 405703-1/2009) und XXXX auch XXXX (Beschwerdeführerin zu D12 413611-1/2010), sowie seinem Bruder XXXX (Beschwerdeführer zu D12 306428-1/2008) im gemeinsamen Haushalt.(Beschwerdeführerin zu D12 310287-1/2008), römisch 40 auch römisch 40 (Beschwerdeführer zu D12 405703-1/2009) und römisch 40 auch römisch 40 (Beschwerdeführerin zu D12 413611-1/2010), sowie seinem Bruder römisch 40 (Beschwerdeführer zu D12 306428-1/2008) im gemeinsamen Haushalt.
Da in der gegenständlichen Rechtssache durch die in Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides angeordnete Ausweisung des Beschwerdeführers aus dem österreichischen Bundesgebiet, ein Eingriff in das durch Art. 8 Abs. 1 EMRK geschützte Recht auf Privat- und Familienleben der Beschwerdeführerin vorliegt, ist eine Interessenabwägung im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK durchzuführen.Da in der gegenständlichen Rechtssache durch die in Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides angeordnete Ausweisung des Beschwerdeführers aus dem österreichischen Bundesgebiet, ein Eingriff in das durch Artikel 8, Absatz eins, EMRK geschützte Recht auf Privat- und Familienleben der Beschwerdeführerin vorliegt, ist eine Interessenabwägung im Sinne des Artikel 8, Absatz 2, EMRK durchzuführen.
Im Lichte der o.g. Judikatur des EGMR und des VfGH ist in der gegenständlichen Rechtssache der Eingriff in das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers nicht durch die in Art. 8 Abs. 2 EMRK angeführten öffentlichen Interessen gerechtfertigt. Dies aus folgenden Gründen:Im Lichte der o.g. Judikatur des EGMR und des VfGH ist in der gegenständlichen Rechtssache der Eingriff in das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers nicht durch die in Artikel 8, Absatz 2, EMRK angeführten öffentlichen Interessen gerechtfertigt. Dies aus folgenden Gründen:
Was die Festigkeit seiner sozialen und kulturellen Bindungen in Österreich betrifft, stellt der Asylgerichtshof fest, dass sich der Beschwerdeführer bereits seit Jänner 2006 in Österreich aufhält. Der Beschwerdeführer spricht und versteht die deutsche Sprache sehr gut. Davon konnte sich der erkennende Senat des Asylgerichtshofes im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung überzeugen. Außerdem hat der Beschwerdeführer die Bestätigung über die positive Absolvierung eines Deutschkurses, Niveaustufe A2 des Europarates, vorgelegt. Der Beschwerdeführer ist bestrebt, seine Sprachkenntnisse kontinuierlich zu verbessern.
Der Beschwerdeführer hat auch einige Freunde und Bekannte in Österreich. Der Beschwerdeführer verfügt bereits über eine fortgeschrittene Integration in sprachlicher und gesellschaftlicher Hinsicht. Seine gelungene Integration wird auch durch die vorgelegten Unterstützungsschreiben von Freunden und Bekannten, aus denen kurz zusammengefasst hervorgeht, dass der Beschwerdeführer und seine Familie in Österreich integriert sind, bestätigt. Auch der Quartiergeber des Beschwerdeführers bescheinigt ihm und seiner Familie ein vorbildliches und hilfsbereites Verhalten, gute Deutschkenntnisse und Anpassungswilligkeit. Ähnliches schreibt auch der CARITAS- Betreuer der Familie.
Ferner ist der Beschwerdeführer derzeit aktiv auf Arbeitssuche und hat einen Dienstvorvertrag der Firma XXXX, vom 12.12.2011 vorgelegt. Darin wird bestätigt, dass der Beschwerdeführer von 02.01.2012 bis 31.12.2012 als Hilfsarbeiter für Reinigungs- und Wartungsarbeiten an Nutzfahrzeugen angestellt wird und ein Monatsbruttogehalt von 1.334,-- Euro vereinbart ist. Sobald er eine dauerhafte Aufenthaltbewilligung hat, kann er als Arbeiter beschäftigt werden.Ferner ist der Beschwerdeführer derzeit aktiv auf Arbeitssuche und hat einen Dienstvorvertrag der Firma römisch 40 , vom 12.12.2011 vorgelegt. Darin wird bestätigt, dass der Beschwerdeführer von 02.01.2012 bis 31.12.2012 als Hilfsarbeiter für Reinigungs- und Wartungsarbeiten an Nutzfahrzeugen angestellt wird und ein Monatsbruttogehalt von 1.334,-- Euro vereinbart ist. Sobald er eine dauerhafte Aufenthaltbewilligung hat, kann er als Arbeiter beschäftigt werden.
Die Fremdenbehörde hat einen Aufenthaltstitel gemäß § 44a Abs. 1 iVm § 44 Abs. 3 Z 2 NAG von Amts wegen zu erteilen, wenn eine Ausweisung des Drittstaatsangehörigen gemäß § 10 AsylG 2005 oder gemäß § 66 FPG rechtskräftig auf Dauer für unzulässig erklärt wurde.Die Fremdenbehörde hat einen Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 44 a, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 44, Absatz 3, Ziffer 2, NAG von Amts wegen zu erteilen, wenn eine Ausweisung des Drittstaatsangehörigen gemäß Paragraph 10, AsylG 2005 oder gemäß Paragraph 66, FPG rechtskräftig auf Dauer für unzulässig erklärt wurde.
Mit der Erteilung eines Aufenthaltstitels wird dem Beschwerdeführer auch rechtlich die Annahme einer Vollzeitbeschäftigung möglich sein. Die Selbsterhaltungsfähigkeit des Beschwerdeführers ist somit alsbald gegeben.
Auch die Ehefrau und vor allem die Kinder des Beschwerdeführers sind in Österreich gut integriert. Drei von vier Kindern wurden in Österreich geboren. Die älteste Tochter besucht bereits die erste Klasse Volksschule. Die zweitälteste Tochter geht in den Kindergarten in der Wohngemeinde.
Es liegt kein fremdenpolizeiliches Aufenthaltsverbot oder Rückkehrverbot gegen den Beschwerdeführer vor. Der Beschwerdeführer ist strafgerichtlich unbescholten. Dies ergibt sich aus der im Akt inliegenden Strafregisteranfrage, sowie der ebenfalls einliegenden Anfrage in der Fremdeninformation.
Dem Bundesasylamt ist zwar zuzustimmen, dass dem öffentlichen Interesse, eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragstellung im Inland aufhalten durften, zu verhindern, aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zukommt; im vorliegenden Fall überwiegen jedoch die privaten Interessen an einem Verbleib in Österreich den öffentlichen Interessen an einer Aufenthaltsbeendigung. Der Beschwerdeführer hat u. a. durch sein Verhalten gezeigt, dass er gewillt ist, sich in Österreich zu integrieren und ist daher davon auszugehen, dass er auch weiterhin bestrebt ist, sich in Österreich zu integrieren, den Unterhalt für sein Leben und das seiner Familie selbst zu erwirtschaften und ein wertvolles Mitglied der Gesellschaft zu werden. Es bestehen für den erkennenden Senat keine Zweifel daran, dass der Beschwerdeführer nach Erteilung einer (dauerhaften) Arbeitbewilligung selbsterhaltungsfähig sein wird. Auch wenn sich der Beschwerdeführer nicht darauf verlassen konnte, sein Leben auch nach Beendigung seines Asylverfahrens in Österreich fortzuführen, hat er sich in der österreichischen Gesellschaft nachhaltig integriert. Bedenkt man, dass der Beschwerdeführer mit seinem sechsjährigen legalem Aufenthalt seine Integrationswilligkeit nicht zuletzt auch dadurch bewiesen hat, dass er die österreichische Rechtsordnung - soweit ersichtlich - während des gesamten Aufenthaltes geachtet hat und zu keinem Zeitpunkt straffällig geworden ist und gute Deutschkenntnisse erworben hat, Freunde und Bekannte in Österreich hat, sowie sich aktiv um einen Arbeitsplatz bemüht und die Aufnahme einer beruflichen Tätigkeit bisher lediglich an der fehlenden Arbeitsbewilligung gescheitert ist, dann überwiegen seine privaten Interessen am Verbleib im Bundesgebiet den (unbestreitbar) öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung, die sich insbesondere im Interesse an der Einhaltung fremdenrechtlicher Vorschriften sowie darin manifestieren, dass das Asylrecht (und die mit der Einbringung eines Asylantrages verbundene vorläufige Aufenthaltsberechtigung) nicht zur Umgehung der allgemeinen Regelung eines geordneten Zuwanderungswesens dienen darf.Dem Bundesasylamt ist zwar zuzustimmen, dass dem öffentlichen Interesse, eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragstellung im Inland aufhalten durften, zu verhindern, aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Artikel 8, Absatz 2, EMRK) ein hoher Stellenwert zukommt; im vorliegenden Fall überwiegen jedoch die privaten Interessen an einem Verbleib in Österreich den öffentlichen Interessen an einer Aufenthaltsbeendigung. Der Beschwerdeführer hat u. a. durch sein Verhalten gezeigt, dass er gewillt ist, sich in Österreich zu integrieren und ist daher davon auszugehen, dass er auch weiterhin bestrebt ist, sich in Österreich zu integrieren, den Unterhalt für sein Leben und das seiner Familie selbst zu erwirtschaften und ein wertvolles Mitglied der Gesellschaft zu werden. Es bestehen für den erkennenden Senat keine Zweifel daran, dass der Beschwerdeführer nach Erteilung einer (dauerhaften) Arbeitbewilligung selbsterhaltungsfähig sein wird. Auch wenn sich der Beschwerdeführer nicht darauf verlassen konnte, sein Leben auch nach Beendigung seines Asylverfahrens in Österreich fortzuführen, hat er sich in der österreichischen Gesellschaft nachhaltig integriert. Bedenkt man, dass der Beschwerdeführer mit seinem sechsjährigen legalem Aufenthalt seine Integrationswilligkeit nicht zuletzt auch dadurch bewiesen hat, dass er die österreichische Rechtsordnung - soweit ersichtlich - während des gesamten Aufenthaltes geachtet hat und zu keinem Zeitpunkt straffällig geworden ist und gute Deutschkenntnisse erworben hat, Freunde und Bekannte in Österreich hat, sowie sich aktiv um einen Arbeitsplatz bemüht und die Aufnahme einer beruflichen Tätigkeit bisher lediglich an der fehlenden Arbeitsbewilligung gescheitert ist, dann überwiegen seine privaten Interessen am Verbleib im Bundesgebiet den (unbestreitbar) öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung, die sich insbesondere im Interesse an der Einhaltung fremdenrechtlicher Vorschriften sowie darin manifestieren, dass das Asylrecht (und die mit der Einbringung eines Asylantrages verbundene vorläufige Aufenthaltsberechtigung) nicht zur Umgehung der allgemeinen Regelung eines geordneten Zuwanderungswesens dienen darf.
Siehe zur Interessenabwägung auch die Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes vom 07.10.2010, Zl. B950-954/10-8, indem dieser unterscheidet ob die Aufenthaltsdauer auf eine schuldhafte Verzögerung des Beschwerdeführers zurückzuführen ist oder nicht. Im Falle des Beschwerdeführers kann die lange Verfahrensdauer nicht auf sein Verschulden zurückgeführt werden, sondern liegt ein Organisationsverschulden des Staates vor.
Da somit zum Entscheidungszeitpunkt das Interesse an der Aufrechterhaltung des Privatlebens des Beschwerdeführers im konkreten Fall die in Art. 8 Abs. 2 EMRK angeführten öffentlichen Interessen überwiegt, erweist sich die im angefochtenen Bescheid angeordnete Ausweisung des Beschwerdeführers aus Österreich als unzulässig.Da somit zum Entscheidungszeitpunkt das Interesse an der Aufrechterhaltung des Privatlebens des Beschwerdeführers im konkreten Fall die in Artikel 8, Absatz 2, EMRK angeführten öffentlichen Interessen überwiegt, erweist sich die im angefochtenen Bescheid angeordnete Ausweisung des Beschwerdeführers aus Österreich als unzulässig.
Es beruht die durch eine Ausweisung des Beschwerdeführers drohende Verletzung seines Privat- und Familienlebens auf Umständen, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind, sodass die Ausweisung zu beheben und auf Dauer für unzulässig zu erklären war.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Ausweisung dauernd unzulässig, EMRK, familiäre Situation, Integration, InteressensabwägungZuletzt aktualisiert am
28.02.2012