TE AsylGH Erkenntnis 2012/2/2 A13 422140-1/2011

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Veröffentlicht am 02.02.2012
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Spruch

A13 422.140-1/2011/8E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. SINGER als Vorsitzende und die Richterin Dr. LASSMANN als Beisitzerin über die Beschwerde des XXXX alias XXXX alias XXXX, Staatsangehörigkeit ungeklärt, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 12.09.2011,Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. SINGER als Vorsitzende und die Richterin Dr. LASSMANN als Beisitzerin über die Beschwerde des römisch 40 alias römisch 40 alias römisch 40 , Staatsangehörigkeit ungeklärt, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 12.09.2011,

Zl. 10 10.024-BAT, in nichtöffentlicher Sitzung, zu Recht erkannt:

In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß § 66 Abs. 2 AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.

Text

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer führt die im Spruch genannten Namen. Er stellte am 25.10.2010 einen Asylantrag, wurde am 27.10.2010 vor der PI St. Georgen erstbefragt und in weiterer Folge am 02.11.2010, 04.02.2011 sowie 24.05.2011 vor dem Bundesasylamt niederschriftlich zu seinem Asylantrag einvernommen.

Dabei gab er zusammengefasst im Wesentlichen an, am XXXX, in Syrien geboren worden und dort aufgewachsen zu sein. Im Alter von 18 oder 19 Jahren sei er illegal in den Libanon gereist, um dort zu arbeiten. Nach seiner Rückkehr nach Syrien, hätte er von seinem Vater erfahren, dass ihm der syrische Geheimdienst die Mitwirkung bei der FATAH-Bewegung - welche gegen den syrischen Staat sei - unterstellen würde, weshalb er letztendlich im September 2010 nach Europa geflohen sei.Dabei gab er zusammengefasst im Wesentlichen an, am römisch 40 , in Syrien geboren worden und dort aufgewachsen zu sein. Im Alter von 18 oder 19 Jahren sei er illegal in den Libanon gereist, um dort zu arbeiten. Nach seiner Rückkehr nach Syrien, hätte er von seinem Vater erfahren, dass ihm der syrische Geheimdienst die Mitwirkung bei der FATAH-Bewegung - welche gegen den syrischen Staat sei - unterstellen würde, weshalb er letztendlich im September 2010 nach Europa geflohen sei.

Hinsichtlich seiner Volksgruppenzugehörigkeit und Staatsbürgerschaft führte der Beschwerdeführer aus, Araber und staatenlos zu sein. Seine Großeltern wären im Jahr 1948 wegen der damaligen Kriegszustände zwischen den Israelis und Palästinensern von Palästina aus nach Syrien geflüchtet. Der Großvater sei damals aber nicht als palästinensischer Flüchtling registriert worden, weshalb er weder in Syrien noch bei der UNO aufscheine. Seither hätte die Familie keinen legalen Aufenthaltstitel für Syrien erhalten, wäre jedoch durch einen vom "Muktar" (Dorfvorsteher) ausgestellten Ausweis geduldet. Auf Nachfrage, weshalb seine Großeltern die bei der damaligen Einwanderungswelle in der Regel sofort vergebene syrische Staatsbürgerschaft nicht erhalten hätten, brachte der Beschwerdeführer als Grund dafür vor, dass seine Großeltern aus einem kleinen Dorf gekommen wären und keine syrische Wurzeln gehabt hätten.

Zum Nachweis seiner Identität legte der Beschwerdeführer einen vom Bürgermeister XXXX ausgestellten Ausweis vor, der auf der Rückseite folgendes bestätigt: Der Antragsteller stamme genauso wie sein Vater und Großvater aus Palästina und habe in Syrien gelebt.Zum Nachweis seiner Identität legte der Beschwerdeführer einen vom Bürgermeister römisch 40 ausgestellten Ausweis vor, der auf der Rückseite folgendes bestätigt: Der Antragsteller stamme genauso wie sein Vater und Großvater aus Palästina und habe in Syrien gelebt.

2. Mit Bescheid vom 12.09.2011 wies das Bundesasylamt den Asylantrag gemäß §§ 3 Abs. 1 iVm 2 Abs. 1 Z. 13, 8 Abs. 6 iVm 2 Abs. 1 Z. 13 AsylG 2005 ab. Gleichzeitig wurde die Ausweisung des Beschwerdeführers aus dem österreichischen Bundesgebiet gemäß § 10 AsylG 2005 ausgesprochen sowie einer Beschwerde gegen diesen Bescheid gemäß § 38 Abs. 1 AsylG die aufschiebende Wirkung aberkannt. Die belangte Behörde führte im angefochtenen Bescheid aus, es sei in Gesamtbetrachtung der vielen Widersprüche und Ungereimtheiten ersichtlich gewesen, dass es sich bei der vom Beschwerdeführer vorgebrachten Lebenschronologie zur Herkunft um ein reines Konstrukt gehandelt habe. Auch wenn Teile des Vorbringens nachvollziehbar gewesen wären, hätte aufgrund der nicht feststellbaren Herkunft weder eine Staatsbürgerschaft noch eine Staatenlosigkeit festgestellt werden können.2. Mit Bescheid vom 12.09.2011 wies das Bundesasylamt den Asylantrag gemäß Paragraphen 3, Absatz eins, in Verbindung mit 2 Absatz eins, Ziffer 13, 8, Absatz 6, in Verbindung mit 2 Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 ab. Gleichzeitig wurde die Ausweisung des Beschwerdeführers aus dem österreichischen Bundesgebiet gemäß Paragraph 10, AsylG 2005 ausgesprochen sowie einer Beschwerde gegen diesen Bescheid gemäß Paragraph 38, Absatz eins, AsylG die aufschiebende Wirkung aberkannt. Die belangte Behörde führte im angefochtenen Bescheid aus, es sei in Gesamtbetrachtung der vielen Widersprüche und Ungereimtheiten ersichtlich gewesen, dass es sich bei der vom Beschwerdeführer vorgebrachten Lebenschronologie zur Herkunft um ein reines Konstrukt gehandelt habe. Auch wenn Teile des Vorbringens nachvollziehbar gewesen wären, hätte aufgrund der nicht feststellbaren Herkunft weder eine Staatsbürgerschaft noch eine Staatenlosigkeit festgestellt werden können.

Hinsichtlich Spruchpunkt II. wurde festgehalten, dass der Herkunftsstaat des Beschwerdeführers nicht festgestellt hätte werden können, weshalb gemäß § 8 Abs. 6 AsylG der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen war.Hinsichtlich Spruchpunkt römisch zwei. wurde festgehalten, dass der Herkunftsstaat des Beschwerdeführers nicht festgestellt hätte werden können, weshalb gemäß Paragraph 8, Absatz 6, AsylG der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen war.

Zu Spruchpunkt III. wurde ausgeführt, dass bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen - es gäbe weder familiäre Anknüpfungspunkte noch solche einer besonderen Integration der Person des Beschwerdeführers in Österreich - keine Hinweise gefunden werden hätten können, welche den Schluss zuließen, dass durch die Ausweisung auf unzulässige Weise im Sinne von Art. 8 Abs. 2 EMRK in das Recht auf Schutz des Familien - und Privatlebens eingegriffen würde.Zu Spruchpunkt römisch drei. wurde ausgeführt, dass bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen - es gäbe weder familiäre Anknüpfungspunkte noch solche einer besonderen Integration der Person des Beschwerdeführers in Österreich - keine Hinweise gefunden werden hätten können, welche den Schluss zuließen, dass durch die Ausweisung auf unzulässige Weise im Sinne von Artikel 8, Absatz 2, EMRK in das Recht auf Schutz des Familien - und Privatlebens eingegriffen würde.

Unter Spruchpunkt IV. wurde gemäß § 38 Abs. 1 Z 3 und 5 AsylG einer allfälligen Berufung gegen die abweisende Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz und der damit verbundenen Ausweisung die aufschiebende Wirkung aberkannt.Unter Spruchpunkt römisch vier. wurde gemäß Paragraph 38, Absatz eins, Ziffer 3 und 5 AsylG einer allfälligen Berufung gegen die abweisende Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz und der damit verbundenen Ausweisung die aufschiebende Wirkung aberkannt.

3. Der Beschwerdeführer bekämpfte die Entscheidung der belangten Behörde fristgerecht mit am 20.10.2011 eingelangter Beschwerde und beantragte zugleich die Beigabe eines Rechtsberaters sowie die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung. In seiner Beschwerde machte er geltend, dass sein Vorbringen im erstinstanzlichen Verfahren, wonach seine Familie aus Palästina stammen würde und er zufällig ins Blickfeld des syrischen Geheimdienstes geraten wäre, nicht der Wahrheit entspreche. Vielmehr sei sein Vater XXXX und zuständig für die Stadt und den Bezirk XXXX gewesen und habe er in dieser Position dem Beschwerdeführer zwei Mal helfen können, aus dem syrischen Gefängnis entlassen zu werden. Bei dem ersten Vorfall vom XXXX hätte der Beschwerdeführer an einem von Kurden veranstalteten Fest ohne Wissen seines Vaters (der entsprechend seiner Position die Polizei sogar angewiesen hätte, derartige Veranstaltungen aufzulösen) teilgenommen. Im Zuge dessen sei der Beschwerdeführer mit anderen Demonstranten festgenommen worden. Nachdem er sich ausweisen hätte können, sei er schließlich vom Gefängnis zu seinem Vater zitiert worden, der ihn mit nach Hause und zurecht gewiesen habe. Auf Wunsch des Vaters sei der Beschwerdeführer in den Libanon gereist, um dort zu arbeiten, sei aber wieder nach Hause zurückgekehrt, ohne seinen Vater darüber zu informieren. Der Beschwerdeführer habe wiederum an einem Fest der Kurden teilgenommen und sei festgenommen worden. Während der Zeit im Gefängnis hätte sein Vater von seinem Aufenthaltsort erfahren und hätte sich wieder mit der Polizei in Verbindung gesetzt und es durch Bestechung geschafft, seinen Sohn zu befreien. Nach der Freilassung hätte der Vater erfahren, dass der Name des Beschwerdeführers auf einer Liste der Polizei aufscheine. Eine Löschung aus dieser Liste sei ihm nicht gelungen. Eines Tages wären vier Personen mit einem Polizeijeep zum Haus der Eltern des Beschwerdeführers gekommen, wobei dem Antragsteller die Flucht gelungen sei. Danach hätte sein Vater die Ausreise aus Syrien organisiert.3. Der Beschwerdeführer bekämpfte die Entscheidung der belangten Behörde fristgerecht mit am 20.10.2011 eingelangter Beschwerde und beantragte zugleich die Beigabe eines Rechtsberaters sowie die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung. In seiner Beschwerde machte er geltend, dass sein Vorbringen im erstinstanzlichen Verfahren, wonach seine Familie aus Palästina stammen würde und er zufällig ins Blickfeld des syrischen Geheimdienstes geraten wäre, nicht der Wahrheit entspreche. Vielmehr sei sein Vater römisch 40 und zuständig für die Stadt und den Bezirk römisch 40 gewesen und habe er in dieser Position dem Beschwerdeführer zwei Mal helfen können, aus dem syrischen Gefängnis entlassen zu werden. Bei dem ersten Vorfall vom römisch 40 hätte der Beschwerdeführer an einem von Kurden veranstalteten Fest ohne Wissen seines Vaters (der entsprechend seiner Position die Polizei sogar angewiesen hätte, derartige Veranstaltungen aufzulösen) teilgenommen. Im Zuge dessen sei der Beschwerdeführer mit anderen Demonstranten festgenommen worden. Nachdem er sich ausweisen hätte können, sei er schließlich vom Gefängnis zu seinem Vater zitiert worden, der ihn mit nach Hause und zurecht gewiesen habe. Auf Wunsch des Vaters sei der Beschwerdeführer in den Libanon gereist, um dort zu arbeiten, sei aber wieder nach Hause zurückgekehrt, ohne seinen Vater darüber zu informieren. Der Beschwerdeführer habe wiederum an einem Fest der Kurden teilgenommen und sei festgenommen worden. Während der Zeit im Gefängnis hätte sein Vater von seinem Aufenthaltsort erfahren und hätte sich wieder mit der Polizei in Verbindung gesetzt und es durch Bestechung geschafft, seinen Sohn zu befreien. Nach der Freilassung hätte der Vater erfahren, dass der Name des Beschwerdeführers auf einer Liste der Polizei aufscheine. Eine Löschung aus dieser Liste sei ihm nicht gelungen. Eines Tages wären vier Personen mit einem Polizeijeep zum Haus der Eltern des Beschwerdeführers gekommen, wobei dem Antragsteller die Flucht gelungen sei. Danach hätte sein Vater die Ausreise aus Syrien organisiert.

Zum Beweis der Nationalität und Identität des Beschwerdeführers wurden dem Asylgerichtshof vorerst per Mail diverse Dokumente in Vorlage gebracht und die Daten des Beschwerdeführers dahingehend berichtigt, als er angab, XXXX zu heißen und am XXXX in Syrien geboren worden zu sein.Zum Beweis der Nationalität und Identität des Beschwerdeführers wurden dem Asylgerichtshof vorerst per Mail diverse Dokumente in Vorlage gebracht und die Daten des Beschwerdeführers dahingehend berichtigt, als er angab, römisch 40 zu heißen und am römisch 40 in Syrien geboren worden zu sein.

4. Mit Beschluss vom 31.10.2011 wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt.

5. Mit Verfahrensanordnung vom 03.11.2011 wurde dem Antragsteller ein Rechtsberater zur Seite gestellt.

6. Am 24.01.2012 wurden seitens der rechtsfreundlichen Vertretung des Beschwerdeführers sämtliche im Zuge der Beschwerde in Kopie übermittelten Dokumente im Original vorgelegt.

II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

1. Gemäß §§ 73 und 75 des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl, BGBl. I Nr. 100/2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 135/2009 (im Folgenden: "AsylG 2005") ist dieses anzuwenden.1. Gemäß Paragraphen 73 und 75 des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009, (im Folgenden: "AsylG 2005") ist dieses anzuwenden.

Hinsichtlich des Verfahrens vor dem Asylgerichtshof sind die einschlägigen Bestimmungen des AsylG 2005 und das Bundesgesetz über den Asylgerichtshof, BGBl. I Nr. 4/2008 in der Fassung BGBL I Nr. 147/2008 (in Folge: "AsylGHG") sowie subsidiär das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991 in der Fassung BGBl. I Nr. 20/2009 (in Folge: "AVG") anzuwenden. Schließlich war das Bundesgesetz über die Zustellung behördlicher Dokumente, BGBl. Nr. 200/1982 in der Fassung BGBl. I Nr. 5/2008 (im Folgenden: ZustG) maßgeblich.Hinsichtlich des Verfahrens vor dem Asylgerichtshof sind die einschlägigen Bestimmungen des AsylG 2005 und das Bundesgesetz über den Asylgerichtshof, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der Fassung BGBL römisch eins Nr. 147 aus 2008, (in Folge: "AsylGHG") sowie subsidiär das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 20 aus 2009, (in Folge: "AVG") anzuwenden. Schließlich war das Bundesgesetz über die Zustellung behördlicher Dokumente, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1982, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 5 aus 2008, (im Folgenden: ZustG) maßgeblich.

Gemäß § 9 Abs. 1 AsylGHG, BGBl. I Nr. 4/2008 in der geltenden Fassung entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Gemäß § 61 Abs. 3 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide nach den §§ 4 und 5 AsylG 2005 und nach § 68 AVG durch Einzelrichter. Gemäß § 42 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof bei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung oder Rechtsfragen, die sich in einer erheblichen Anzahl von anhängigen oder in naher Zukunft zu erwartender Verfahren stellt, sowie gemäß § 11 Abs. 4 AsylGHG, wenn im zuständigen Senat kein Entscheidungsentwurf die Zustimmung des Senates findet durch einen Kammersenat. Im vorliegenden Verfahren liegen weder die Voraussetzungen für eine Entscheidung durch einen Einzelrichter noch die für eine Entscheidung durch den Kammersenat vor.Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, AsylGHG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der geltenden Fassung entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Gemäß Paragraph 61, Absatz 3, AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide nach den Paragraphen 4 und 5 AsylG 2005 und nach Paragraph 68, AVG durch Einzelrichter. Gemäß Paragraph 42, AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof bei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung oder Rechtsfragen, die sich in einer erheblichen Anzahl von anhängigen oder in naher Zukunft zu erwartender Verfahren stellt, sowie gemäß Paragraph 11, Absatz 4, AsylGHG, wenn im zuständigen Senat kein Entscheidungsentwurf die Zustimmung des Senates findet durch einen Kammersenat. Im vorliegenden Verfahren liegen weder die Voraussetzungen für eine Entscheidung durch einen Einzelrichter noch die für eine Entscheidung durch den Kammersenat vor.

2. Gemäß § 66 Abs. 2 AVG kann die Beschwerdeinstanz (kraft oben zitierter Bestimmung auch der AsylGH, es bestehen diesbezüglich keine materiellrechtlichen Sondernormen), so der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen.2. Gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG kann die Beschwerdeinstanz (kraft oben zitierter Bestimmung auch der AsylGH, es bestehen diesbezüglich keine materiellrechtlichen Sondernormen), so der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen.

Gemäß Absatz 3 dieser Gesetzesstelle kann die Berufungsbehörde jedoch die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.

Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnissen vom 21. November 2002, Zl. 2002/20/0315 und Zl. 2000/20/0084, grundsätzliche Ausführungen zur Anwendbarkeit des § 66 Abs. 2 AVG im Asylverfahren im Allgemeinen und durch den Unabhängigen Bundesasylsenat im Besonderen getätigt, die auch auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof übertragbar sind. Dabei hat er im letztgenannten Erkenntnis insbesondere ausgeführt:Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnissen vom 21. November 2002, Zl. 2002/20/0315 und Zl. 2000/20/0084, grundsätzliche Ausführungen zur Anwendbarkeit des Paragraph 66, Absatz 2, AVG im Asylverfahren im Allgemeinen und durch den Unabhängigen Bundesasylsenat im Besonderen getätigt, die auch auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof übertragbar sind. Dabei hat er im letztgenannten Erkenntnis insbesondere ausgeführt:

"Bei der Abwägung der für und gegen eine Entscheidung gemäß § 66 Abs. 2 AVG sprechenden Gesichtspunkte muss nämlich auch berücksichtigt werden, dass das Asylverfahren nicht nur möglichst kurz sein soll. Zur Sicherung seiner Qualität hat der Gesetzgeber einen Instanzenzug vorgesehen, der zur belangten Behörde und somit zu einer gerichtsähnlichen, unparteilichen und unabhängigen Instanz als besonderem Garanten eines fairen Asylverfahrens führt (vgl. bereits das Erkenntnis vom 16. April 2002, Zl. 99/20/0430). Die der belangten Behörde in dieser Funktion schon nach der Verfassung zukommende Rolle einer ¿obersten Berufungsbehörde' (Art. 129c 1 B-VG) wird aber ausgehöhlt und die Einräumung eines Instanzenzuges zur bloßen Formsache degradiert, wenn sich das Asylverfahren einem eininstanzlichen Verfahren vor der Berufungsbehörde nähert, weil es das Bundesasylamt ablehnt, auf das Vorbringen sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen.""Bei der Abwägung der für und gegen eine Entscheidung gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG sprechenden Gesichtspunkte muss nämlich auch berücksichtigt werden, dass das Asylverfahren nicht nur möglichst kurz sein soll. Zur Sicherung seiner Qualität hat der Gesetzgeber einen Instanzenzug vorgesehen, der zur belangten Behörde und somit zu einer gerichtsähnlichen, unparteilichen und unabhängigen Instanz als besonderem Garanten eines fairen Asylverfahrens führt vergleiche bereits das Erkenntnis vom 16. April 2002, Zl. 99/20/0430). Die der belangten Behörde in dieser Funktion schon nach der Verfassung zukommende Rolle einer ¿obersten Berufungsbehörde' (Artikel 129 c, 1 B-VG) wird aber ausgehöhlt und die Einräumung eines Instanzenzuges zur bloßen Formsache degradiert, wenn sich das Asylverfahren einem eininstanzlichen Verfahren vor der Berufungsbehörde nähert, weil es das Bundesasylamt ablehnt, auf das Vorbringen sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen."

In Erkenntnis vom 17.10.2006 (Zl 2005/20/0459) hat der VwGH betont, dass eine Behebung nach § 66 Abs 2 AVG nur zulässig ist, wenn eine weitere Verhandlung/Einvernahme erforderlich ist, was nicht der Fall wäre, wenn die Mängel des erstinstanzlichen Verfahrens durch schriftliches Parteiengehör saniert hätten werden können.In Erkenntnis vom 17.10.2006 (Zl 2005/20/0459) hat der VwGH betont, dass eine Behebung nach Paragraph 66, Absatz 2, AVG nur zulässig ist, wenn eine weitere Verhandlung/Einvernahme erforderlich ist, was nicht der Fall wäre, wenn die Mängel des erstinstanzlichen Verfahrens durch schriftliches Parteiengehör saniert hätten werden können.

3. Der Verwaltungsgerichtshof hat nun zusammengefasst in verschiedenen Erkenntnissen betont, dass eine umfangreiche und detaillierte Erhebung des asylrechtlich relevanten Sachverhaltes durch die Verwaltungsbehörde durchzuführen ist. Im vorliegenden Fall ist dies in qualifizierter Weise unterlassen worden, dies aus folgenden Erwägungen:

Im vorliegenden Fall liegt nach Ansicht des Asylgerichtshofes ein mangelhafter Sachverhalt vor, zumal die entscheidungsrelevante Frage des Herkunftsstaates des Beschwerdeführers nicht hinreichend geklärt erscheint. Die Feststellung, welcher Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführer zugehört bzw. welcher Staat sein Herkunftsstaat ist, bildet im vorliegenden Fall die Grundlage jedweder weiteren Prüfung.

Im Verfahren gab der Beschwerdeführer an, nicht die syrische Staatsbürgerschaft zu besitzen und palästinensischer Abstammung zu sein. Das Bundesasylamt ging jedoch von ungeklärter Staatsangehörigkeit aus. Nunmehr hat der Beschwerdeführer im Beschwerdeverfahren Dokumente zum Nachweis seiner Herkunft vorgelegt, aus denen - sofern sie nach entsprechender Untersuchung als echt qualifiziert würden - hervorgeht, dass er nicht aus Palästina, sondern aus Syrien abstamme, sodass einerseits aktuelle Feststellungen zum Herkunftsstaat des Beschwerdeführers zu treffen wären und andererseits das Vorbringen des Beschwerdeführers zu seinen Fluchtgründen in Hinblick auf den nunmehr behaupteten Herkunftsstaat Syrien zu prüfen wäre.

Im fortgesetzten Verfahren wird sich das Bundesasylamt daher im Rahmen einer neuerlichen Einvernahme zunächst hinreichend mit der Frage der Herkunft des Beschwerdeführers - unter Prüfung und Würdigung der von ihm vorgelegten Beweismittel - und sodann mit dem Fluchtgrund des Beschwerdeführers auseinanderzusetzen haben. In diesem Zusammenhang wird es den Beschwerdeführer - vorausgesetzt es handelt sich bei seiner Person um jene in den Dokumenten genannte und die Dokumente würden als echt qualifiziert - erneut zu seinen Fluchtgründen sowie zu allfälligen Rückführungshindernissen in Hinblick auf seinen Herkunftsstaat Syrien zu befragen haben. Außerdem wird die erstinstanzliche Behörde Feststellungen zur allgemeinen Situation im Herkunftsstaat sowie in Bezug auf das Vorbringen des Beschwerdeführers zu treffen haben und seine Ermittlungsergebnisse einem neuerlichen Bescheid zugrunde legen müssen.

Im gegenständlichen Fall hat das Bundesasylamt sohin den entscheidungsmaßgeblichen Sachverhalt zum Entscheidungszeitpunkt mangelhaft ermittelt. Da es zwischenzeitig seitens des Antragstellers zur Vorlage diverser Dokumente zur Bestätigung seiner Identität und Staatsangehörigkeit gekommen ist, erscheint eine weitere Vernehmung des Beschwerdeführers zwingend, im Rahmen derer das Ermittlungsergebnis - wie bereits oben angeführt - diesem vorzuhalten ist.

Der Asylgerichtshof verkennt nicht, dass der Genannte die Beweismittel erst im Rahmen des Beschwerdeverfahrens vorgelegt hat, weshalb dem Bundesasylamt diesbezüglich freilich keine Versäumnisse zur Last gelegt werden können. Jedoch erfordern sie eine umfassende Ergänzung des maßgeblichen Sachverhaltes. Würden die Ergänzungen des Sachverhaltes nicht von der erstinstanzlichen Behörde in die Wege geleitet und durchgeführt werden, so würde das diesbezügliche Ermittlungsverfahren vor die Beschwerdeinstanz verlagert und somit der zweitinstanzliche Verfahrensgang unterlaufen werden. Mit der Anwendung des § 66 Abs. 2 AVG hat der Asylgerichtshof jedoch im gegenständlichen Fall die Möglichkeit, dem Abbau einer echten Zweitinstanzlichkeit des Verfahrens und der Aushöhlung seiner Funktion als Kontrollinstanz entgegenzuwirken (vgl. VwGH vom 21.11.2002, Zl. 2000/20/0084 sowie Zl. 2002/20/0315).Der Asylgerichtshof verkennt nicht, dass der Genannte die Beweismittel erst im Rahmen des Beschwerdeverfahrens vorgelegt hat, weshalb dem Bundesasylamt diesbezüglich freilich keine Versäumnisse zur Last gelegt werden können. Jedoch erfordern sie eine umfassende Ergänzung des maßgeblichen Sachverhaltes. Würden die Ergänzungen des Sachverhaltes nicht von der erstinstanzlichen Behörde in die Wege geleitet und durchgeführt werden, so würde das diesbezügliche Ermittlungsverfahren vor die Beschwerdeinstanz verlagert und somit der zweitinstanzliche Verfahrensgang unterlaufen werden. Mit der Anwendung des Paragraph 66, Absatz 2, AVG hat der Asylgerichtshof jedoch im gegenständlichen Fall die Möglichkeit, dem Abbau einer echten Zweitinstanzlichkeit des Verfahrens und der Aushöhlung seiner Funktion als Kontrollinstanz entgegenzuwirken vergleiche VwGH vom 21.11.2002, Zl. 2000/20/0084 sowie Zl. 2002/20/0315).

4. Das erstinstanzliche Verfahren erweist sich daher insgesamt als mangelhaft, so dass die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, wobei es für die Frage der Unvermeidlichkeit einer mündlichen Verhandlung im Sinne des § 66 Abs. 2 AVG unerheblich ist, ob eine kontradiktorische Verhandlung oder nur eine bloße Einvernahme erfolgt (VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084 mwN; 21.11.2002, 2002/20/0315; VwGH 11.12.2003, 2003/07/0079).4. Das erstinstanzliche Verfahren erweist sich daher insgesamt als mangelhaft, so dass die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, wobei es für die Frage der Unvermeidlichkeit einer mündlichen Verhandlung im Sinne des Paragraph 66, Absatz 2, AVG unerheblich ist, ob eine kontradiktorische Verhandlung oder nur eine bloße Einvernahme erfolgt (VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084 mwN; 21.11.2002, 2002/20/0315; VwGH 11.12.2003, 2003/07/0079).

Im Rahmen einer solchen Verhandlung bzw. Einvernahme wäre zur vollständigen Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes auch die Erörterung der Ermittlungsergebnisse mit dem Beschwerdeführer notwendig, um diesem auch das in § 43 Abs. 4 AVG verbürgte Recht zur Stellungnahme zu gewährleisten.Im Rahmen einer solchen Verhandlung bzw. Einvernahme wäre zur vollständigen Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes auch die Erörterung der Ermittlungsergebnisse mit dem Beschwerdeführer notwendig, um diesem auch das in Paragraph 43, Absatz 4, AVG verbürgte Recht zur Stellungnahme zu gewährleisten.

5. Von der durch § 66 Abs. 3 AVG eingeräumten Möglichkeit, die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme selbst durchzuführen, wenn "hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist", war im vorliegenden Fall schon deshalb nicht Gebrauch zu machen, weil das Verfahren vor dem Asylgerichtshof - anders als das erstinstanzliche Asylverfahren - sich als Mehrparteienverfahren darstellt (vgl. § 67b Z 1 AVG), sodass schon aufgrund der dadurch bedingten Erhöhung des administrativ-manipulativen Aufwandes bei Durchführung einer mündlichen Verhandlung, dies unter Berücksichtigung der §§ 51a bis d AVG und der Notwendigkeit der Ladung mehrerer Parteien, keine Kostenersparnis zu erzielen wäre. Hinzu kommt, dass die Vernehmung vor dem Bundesasylamt dezentral durch die Außenstellen in den Bundesländern erfolgt, während der Asylgerichtshof als zentrale Bundesbehörde in Wien (mit einer Außenstelle in Linz) eingerichtet ist, sodass auch diesbezüglich eine Kostenersparnis nicht ersichtlich ist. Im Übrigen liegt eine rechtswidrige Ausübung des Ermessens durch eine auf § 66 Abs. 2 AVG gestützte Entscheidung schon dann nicht vor, wenn die beteiligten Behörden ihren Sitz am selben Ort haben (VwGH 21.11.2002, Zl. 2000/20/0084, unter Verweis auf VwGH 29.01.1987, Zl. 86/08/0243).5. Von der durch Paragraph 66, Absatz 3, AVG eingeräumten Möglichkeit, die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme selbst durchzuführen, wenn "hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist", war im vorliegenden Fall schon deshalb nicht Gebrauch zu machen, weil das Verfahren vor dem Asylgerichtshof - anders als das erstinstanzliche Asylverfahren - sich als Mehrparteienverfahren darstellt vergleiche Paragraph 67 b, Ziffer eins, AVG), sodass schon aufgrund der dadurch bedingten Erhöhung des administrativ-manipulativen Aufwandes bei Durchführung einer mündlichen Verhandlung, dies unter Berücksichtigung der Paragraphen 51 a bis d AVG und der Notwendigkeit der Ladung mehrerer Parteien, keine Kostenersparnis zu erzielen wäre. Hinzu kommt, dass die Vernehmung vor dem Bundesasylamt dezentral durch die Außenstellen in den Bundesländern erfolgt, während der Asylgerichtshof als zentrale Bundesbehörde in Wien (mit einer Außenstelle in Linz) eingerichtet ist, sodass auch diesbezüglich eine Kostenersparnis nicht ersichtlich ist. Im Übrigen liegt eine rechtswidrige Ausübung des Ermessens durch eine auf Paragraph 66, Absatz 2, AVG gestützte Entscheidung schon dann nicht vor, wenn die beteiligten Behörden ihren Sitz am selben Ort haben (VwGH 21.11.2002, Zl. 2000/20/0084, unter Verweis auf VwGH 29.01.1987, Zl. 86/08/0243).

6. Ausgehend von diesen Überlegungen war im vorliegenden Fall das dem Asylgerichtshof gemäß § 66Abs. 2und 3 AVG eingeräumte Ermessen im Sinne einer kassatorischen Entscheidung zu üben. Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass im Fall eines gemäß § 66 Abs. 2 AVG ergangenen aufhebenden Bescheides die Verwaltungsbehörden (lediglich) an die die Aufhebung tragenden Gründe und die für die Behebung maßgebliche Rechtsansicht gebunden sind (vgl. z.B. VwGH 22.12.2005, Zl. 2004/07/0010, VwGH 08.07.2004, Zl. 2003/07/0141); durch eine Zurückverweisung nach § 66 Abs. 2 AVG tritt das Verfahren aber in die Lage zurück, in der es sich vor Erlassung des aufgehobenen Bescheides befand (VwGH 22.05.1984, Zl. 84/07/0012), sodass das Bundesasylamt das im Rahmen des Beschwerdeverfahrens erstattete weitere Parteivorbringen zu berücksichtigen und gegebenenfalls darauf hinzuwirken haben wird, dass dieses ergänzt bzw. vervollständigt wird.6. Ausgehend von diesen Überlegungen war im vorliegenden Fall das dem Asylgerichtshof gemäß Paragraph 66 A, b, s, 2und 3 AVG eingeräumte Ermessen im Sinne einer kassatorischen Entscheidung zu üben. Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass im Fall eines gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG ergangenen aufhebenden Bescheides die Verwaltungsbehörden (lediglich) an die die Aufhebung tragenden Gründe und die für die Behebung maßgebliche Rechtsansicht gebunden sind vergleiche z.B. VwGH 22.12.2005, Zl. 2004/07/0010, VwGH 08.07.2004, Zl. 2003/07/0141); durch eine Zurückverweisung nach Paragraph 66, Absatz 2, AVG tritt das Verfahren aber in die Lage zurück, in der es sich vor Erlassung des aufgehobenen Bescheides befand (VwGH 22.05.1984, Zl. 84/07/0012), sodass das Bundesasylamt das im Rahmen des Beschwerdeverfahrens erstattete weitere Parteivorbringen zu berücksichtigen und gegebenenfalls darauf hinzuwirken haben wird, dass dieses ergänzt bzw. vervollständigt wird.

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Herkunftsstaat, Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung, Sicherheitslage

Zuletzt aktualisiert am

06.03.2012
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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