Norm
AsylG 2005 §34 Abs4Spruch
A11 308.734-3/2011/3E
A11 308.735-3/2011/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Huber als Einzelrichter über die Beschwerden 1.) der mj. XXXX und 2.) der XXXX, beide StA. von Ghana, gegen die Bescheide des Bundesasylamtes jeweils vom 21.7.2011, Zahlen : 11 04.624-BAL (ad 1.) und 11 05.065-BAL (ad 2.), in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Huber als Einzelrichter über die Beschwerden 1.) der mj. römisch 40 und 2.) der römisch 40 , beide StA. von Ghana, gegen die Bescheide des Bundesasylamtes jeweils vom 21.7.2011, Zahlen : 11 04.624-BAL (ad 1.) und 11 05.065-BAL (ad 2.), in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Gemäß § 41 Abs. 3 iVm § 34 Abs. 4 AsylG wird den Beschwerden stattgegeben, werden die bekämpften Bescheide behoben und die Angelegenheiten zur neuerlichen Durchführung der Verfahren und Erlassung der Bescheide an das Bundesasylamt zurückverwiesen.Gemäß Paragraph 41, Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 4, AsylG wird den Beschwerden stattgegeben, werden die bekämpften Bescheide behoben und die Angelegenheiten zur neuerlichen Durchführung der Verfahren und Erlassung der Bescheide an das Bundesasylamt zurückverwiesen.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Mit Bescheiden des Bundesasylamtes jeweils vom 21.7.2011, Zlen. wie oben, wurden die neuerlichen Anträge auf internationalen Schutz vom 4.3.2011 der 1.-Beschwerdeführerin und vom 25.5.2011 der 2.-Beschwerdeführerin ohne in die Sache einzutreten gemäß § 68 AVG als unzulässig zurückgewiesen. Gleichzeitig wurden die Beschwerdeführerinnen gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Ghana ausgewiesen.römisch eins. Mit Bescheiden des Bundesasylamtes jeweils vom 21.7.2011, Zlen. wie oben, wurden die neuerlichen Anträge auf internationalen Schutz vom 4.3.2011 der 1.-Beschwerdeführerin und vom 25.5.2011 der 2.-Beschwerdeführerin ohne in die Sache einzutreten gemäß Paragraph 68, AVG als unzulässig zurückgewiesen. Gleichzeitig wurden die Beschwerdeführerinnen gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Ghana ausgewiesen.
Die 1.-Beschwerdeführerin ist die mj. Tochter der 2.-Beschwerdeführerin und des XXXX alias XXXX, StA von Ghana alias Liberia, der die Vaterschaft zur 1.-Beschwerdeführerin am XXXX vor dem Magistrat XXXX anerkannt hat.Die 1.-Beschwerdeführerin ist die mj. Tochter der 2.-Beschwerdeführerin und des römisch 40 alias römisch 40 , StA von Ghana alias Liberia, der die Vaterschaft zur 1.-Beschwerdeführerin am römisch 40 vor dem Magistrat römisch 40 anerkannt hat.
Der Vater der 1.-Beschwerdeführerin ist am 6.9.2003 ins Bundesgebiet eingereist, sein letzter Antrag auf internationalen Schutz wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 18.10.2010 gem. §§ 3,8 und 10 AsylG abgewiesen. Gegen diese Entscheidung hat er Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof erhoben, welcher mit Beschluss vom 29.10.2010, Zl. U2447/10-3, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuerkannt hat.Der Vater der 1.-Beschwerdeführerin ist am 6.9.2003 ins Bundesgebiet eingereist, sein letzter Antrag auf internationalen Schutz wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 18.10.2010 gem. Paragraphen 3,,8 und 10 AsylG abgewiesen. Gegen diese Entscheidung hat er Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof erhoben, welcher mit Beschluss vom 29.10.2010, Zl. U2447/10-3, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuerkannt hat.
Mit ho. Beschluss vom 3.8.2011, Zahl: A11 308.734-3/2011/2E (ad 1.-Beschwerdeführerin); A11 308.735-3/2011/2Z (ad 2.-Beschwerdeführerin), wurde den Beschwerden der 1.-Beschwerdeführerin und der 2.-Beschwerdeführerin gegen die ihre Asylanträge gem. § 68 AVG als unzulässig zurückweisenden Bescheide des Bundesasylamtes gem. § 37 Abs. 1 AsylG die aufschiebende Wirkung zuerkannt.Mit ho. Beschluss vom 3.8.2011, Zahl: A11 308.734-3/2011/2E (ad 1.-Beschwerdeführerin); A11 308.735-3/2011/2Z (ad 2.-Beschwerdeführerin), wurde den Beschwerden der 1.-Beschwerdeführerin und der 2.-Beschwerdeführerin gegen die ihre Asylanträge gem. Paragraph 68, AVG als unzulässig zurückweisenden Bescheide des Bundesasylamtes gem. Paragraph 37, Absatz eins, AsylG die aufschiebende Wirkung zuerkannt.
Mit Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 19.9.2011, Zahl:
U2447/10-9, behob dieser das ho. Erkenntnis vom 18.10.2010, Zahl:
A13 246.252-4/2009/5E, betreffend die Abweisung der Beschwerde des XXXX alias XXXX gegen den seinen Asylantrag abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes vom 3.12.2007 und führte begründend aus, dass der Genannte durch die angefochtene Entscheidung in seinem Recht auf Gleichbehandlung unter Fremden untereinander verletzt worden sei.A13 246.252-4/2009/5E, betreffend die Abweisung der Beschwerde des römisch 40 alias römisch 40 gegen den seinen Asylantrag abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes vom 3.12.2007 und führte begründend aus, dass der Genannte durch die angefochtene Entscheidung in seinem Recht auf Gleichbehandlung unter Fremden untereinander verletzt worden sei.
Der Verfassungsgerichtshof legte in seinem Erkenntnis insbesondere dar:
"Der Asylgerichtshof führte aus, dass der Beschwerdeführer die Ehe zu einem Zeitpunkt eingegangen sei, zu dem ihm sein unsicherer Aufenthalt bewusst sein musste. Er verweist auch auf das Urteil des EGMR 31.07.2008, Fall Omoregie, Appl. 265/07, wonach bei der Prüfung der Zulässigkeit der Ausweisung auch stets die Frage der Bindung zum Herkunftsstaat zu beurteilen sei. Das Asylverfahren des Beschwerdeführers war aber zum Zeitpunkt der Eheschließung noch vor dem Asylgerichtshof anhängig, dennoch unterlässt es der Asylgerichtshof, die näheren Umstände der Zumutbarkeit der Übersiedlung der österreichischen Ehefrau und des gemeinsamen Sohnes in den Herkunftsstaat des Beschwerdeführers zu untersuchen (vgl. VfSlg. 18.832/2009). Um eine dem § 10 AsylG 2005 und Art. 8 EMRK (insbesondere im Lichte der dazu ergangenen Rechtsprechung des EGMR) entsprechende Interessensabwägung vorzunehmen, wäre es aber erforderlich gewesen, diese näheren Umstände zu ermitteln. Indem der Asylgerichtshof dies unterlassen hat, hat er die angefochtene Entscheidung mit Willkür belastet.""Der Asylgerichtshof führte aus, dass der Beschwerdeführer die Ehe zu einem Zeitpunkt eingegangen sei, zu dem ihm sein unsicherer Aufenthalt bewusst sein musste. Er verweist auch auf das Urteil des EGMR 31.07.2008, Fall Omoregie, Appl. 265/07, wonach bei der Prüfung der Zulässigkeit der Ausweisung auch stets die Frage der Bindung zum Herkunftsstaat zu beurteilen sei. Das Asylverfahren des Beschwerdeführers war aber zum Zeitpunkt der Eheschließung noch vor dem Asylgerichtshof anhängig, dennoch unterlässt es der Asylgerichtshof, die näheren Umstände der Zumutbarkeit der Übersiedlung der österreichischen Ehefrau und des gemeinsamen Sohnes in den Herkunftsstaat des Beschwerdeführers zu untersuchen vergleiche VfSlg. 18.832 aus 2009,). Um eine dem Paragraph 10, AsylG 2005 und Artikel 8, EMRK (insbesondere im Lichte der dazu ergangenen Rechtsprechung des EGMR) entsprechende Interessensabwägung vorzunehmen, wäre es aber erforderlich gewesen, diese näheren Umstände zu ermitteln. Indem der Asylgerichtshof dies unterlassen hat, hat er die angefochtene Entscheidung mit Willkür belastet."
Mit ho. Erkenntnis vom 18.10.2011, Zahl: A13 246.252-4/2009/18 E, wurde der Bescheid des Bundesasylamtes vom 8.7.2009, Zahl: 07 10.588-BAL, betreffend die Abweisung des Asylantrages des XXXX alias XXXX vom 14.11.2007 behoben und die Angelegenheit gem. § 66 Abs. 2 AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.Mit ho. Erkenntnis vom 18.10.2011, Zahl: A13 246.252-4/2009/18 E, wurde der Bescheid des Bundesasylamtes vom 8.7.2009, Zahl: 07 10.588-BAL, betreffend die Abweisung des Asylantrages des römisch 40 alias römisch 40 vom 14.11.2007 behoben und die Angelegenheit gem. Paragraph 66, Absatz 2, AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.
II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
Mit 1.7.2008 ist das Asylgerichtshofgesetz (AsylGHG) in Kraft getreten.
Mit 1.1.2006 ist das Asylgesetz 2005 (AsylG) in Kraft getreten.
§ 61 AsylG 2005 lautet wie folgt:Paragraph 61, AsylG 2005 lautet wie folgt:
(1) Der Asylgerichtshof entscheidet in Senaten oder, soweit dies in Abs. 3 vorgesehen ist, durch Einzelrichter über(1) Der Asylgerichtshof entscheidet in Senaten oder, soweit dies in Absatz 3, vorgesehen ist, durch Einzelrichter über
Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und
Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes.
(2) Beschwerden gemäß Abs. 1 Z 2 sind beim Asylgerichtshof einzubringen. Im Fall der Verletzung der Entscheidungspflicht geht die Entscheidung auf den Asylgerichtshof über. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden des Bundesasylamtes zurückzuführen ist.(2) Beschwerden gemäß Absatz eins, Ziffer 2, sind beim Asylgerichtshof einzubringen. Im Fall der Verletzung der Entscheidungspflicht geht die Entscheidung auf den Asylgerichtshof über. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden des Bundesasylamtes zurückzuführen ist.
(3) Der Asylgerichtshof entscheidet durch Einzelrichter über Beschwerden gegen
1. zurückweisende Bescheide
a) wegen Drittstaatssicherheit gemäß § 4;a) wegen Drittstaatssicherheit gemäß Paragraph 4,;
b) wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß § 5b) wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß Paragraph 5
c) wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG, undc) wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG, und
2. die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung
(3a) Der Asylgerichtshof entscheidet weiters durch Einzelrichter über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß § 41a.(3a) Der Asylgerichtshof entscheidet weiters durch Einzelrichter über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß Paragraph 41 a,
(4) Über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde entscheidet der für die Behandlung der Beschwerde zuständige Einzelrichter oder Senatsvorsitzende.
§ 34 Abs. 1 AsylG lautet: "Stellt ein Familienangehöriger (§ 2 Z 22) vonParagraph 34, Absatz eins, AsylG lautet: "Stellt ein Familienangehöriger (Paragraph 2, Ziffer 22,) von
1. einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist;
2. einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8) zuerkannt worden ist oder2. einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (Paragraph 8,) zuerkannt worden ist oder
3. einem Asylwerber einen Antrag auf internationalen Schutz, gilt dieser als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes.
Gemäß § 68 Abs. 1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wenn die Behörde nicht Anlass zu einer Verfügung gemäß den Absätzen 2 und 4 findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.Gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der Paragraphen 69 und 71 die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wenn die Behörde nicht Anlass zu einer Verfügung gemäß den Absätzen 2 und 4 findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.
Gemäß § 41 Abs. 3 AsylG ist in einem Verfahren über eine Berufung gegen eine zurückweisende Entscheidung und die damit verbundene Ausweisung § 66 Abs. 2 AVG nicht anzuwenden. Ist der Berufung gegen die Entscheidung des Bundesasylamtes im Zulassungsverfahren statt zu geben, ist das Verfahren zugelassen. Der Berufung gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch statt zu geben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.Gemäß Paragraph 41, Absatz 3, AsylG ist in einem Verfahren über eine Berufung gegen eine zurückweisende Entscheidung und die damit verbundene Ausweisung Paragraph 66, Absatz 2, AVG nicht anzuwenden. Ist der Berufung gegen die Entscheidung des Bundesasylamtes im Zulassungsverfahren statt zu geben, ist das Verfahren zugelassen. Der Berufung gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch statt zu geben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.
Der Gesetzgeber hat in Asylsachen ein Verfahren vor dem Bundesasylamt mit nachgeordneter Kontrolle durch den Asylgerichtshof eingerichtet. In diesem Verfahren hat bereits das Bundesasylamt den gesamten für die Entscheidung über den Asylantrag relevanten Sachverhalt zu ermitteln, und es ist gemäß § 19 Abs. 2 AsylG grundsätzlich verpflichtet, den Asylwerber dazu persönlich zu vernehmen. Diese Anordnungen würden aber unterlaufen, wenn ein Ermittlungsverfahren vor dem Bundesasylamt unterbliebe und somit nahezu das gesamte Verfahren vor den Asylgerichtshof verlagert würde, sodass die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen zur bloßen Formsache würde. Das wäre etwa der Fall, wenn es das Bundesasylamt ablehnte, auf das Vorbringen des Asylwerbers sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen. Es liegt nicht im Sinne des Gesetzes, wenn es das Kontrollorgan ist, das erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermittelt und beurteilt, sodass es die umfassende Kontrollbefugnis nicht wahrnehmen kann. Dies spricht auch bei Bedachtnahme auf eine mögliche Verlängerung des Gesamtverfahrens dafür, nach § 66 Abs. 2 AVG bzw. in casu § 41 Abs. 3 AsylG vorzugehen.Der Gesetzgeber hat in Asylsachen ein Verfahren vor dem Bundesasylamt mit nachgeordneter Kontrolle durch den Asylgerichtshof eingerichtet. In diesem Verfahren hat bereits das Bundesasylamt den gesamten für die Entscheidung über den Asylantrag relevanten Sachverhalt zu ermitteln, und es ist gemäß Paragraph 19, Absatz 2, AsylG grundsätzlich verpflichtet, den Asylwerber dazu persönlich zu vernehmen. Diese Anordnungen würden aber unterlaufen, wenn ein Ermittlungsverfahren vor dem Bundesasylamt unterbliebe und somit nahezu das gesamte Verfahren vor den Asylgerichtshof verlagert würde, sodass die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen zur bloßen Formsache würde. Das wäre etwa der Fall, wenn es das Bundesasylamt ablehnte, auf das Vorbringen des Asylwerbers sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen. Es liegt nicht im Sinne des Gesetzes, wenn es das Kontrollorgan ist, das erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermittelt und beurteilt, sodass es die umfassende Kontrollbefugnis nicht wahrnehmen kann. Dies spricht auch bei Bedachtnahme auf eine mögliche Verlängerung des Gesamtverfahrens dafür, nach Paragraph 66, Absatz 2, AVG bzw. in casu Paragraph 41, Absatz 3, AsylG vorzugehen.
Gemäß § 34 Abs. 4 AsylG hat die Behörde Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen, unter den Voraussetzungen des Abs. 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12 a Abs. 4 zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen.Gemäß Paragraph 34, Absatz 4, AsylG hat die Behörde Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen, unter den Voraussetzungen des Absatz 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz gemäß Paragraph 12, a Absatz 4, zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen.
Familienangehörige sind gem. § 2 Z 22 AsylG, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung unverheiratetes minderjähriges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat; dies gilt weiters auch für eingetragene Partner, sofern die eingetragene Partnerschaft bereits im Herkunftsstaat bestanden hat.Familienangehörige sind gem. Paragraph 2, Ziffer 22, AsylG, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung unverheiratetes minderjähriges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat; dies gilt weiters auch für eingetragene Partner, sofern die eingetragene Partnerschaft bereits im Herkunftsstaat bestanden hat.
Nach der Intention des Gesetzgebers ist somit einem Familienangehörigen, sofern ein Familienverfahren vorliegt, jeweils die gleiche Rechtsstellung einzuräumen wie seinen anderen Familienangehörigen.
Art. 8 EMRK lautet:Artikel 8, EMRK lautet:
(1) "Jedermann hat Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs."
(2) "Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts ist nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist."
Ausgehend davon, dass der Bescheid des Bundesasylamtes vom 8.7.2009,
Zahl: 07 10.588-BAL, betreffend die Abweisung des Asylantrages des XXXX alias XXXX vom 14.11.2007 mit ho. Erkenntnis vom 18.10.2011,Zahl: 07 10.588-BAL, betreffend die Abweisung des Asylantrages des römisch 40 alias römisch 40 vom 14.11.2007 mit ho. Erkenntnis vom 18.10.2011,
Zahl: A13 246.252-4/2009/18 E, behoben und die Angelegenheit gem. § 66 Abs. 2 AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen worden war, das Asylverfahren des Vaters der 1.-Beschwerdeführerin sohin wieder in erster Instanz anhängig und damit jede Zurück- oder Abschiebung des Genannten für die Dauer des Verfahrens unzulässig ist, würde die Ausweisung der in Österreich nachgeborenen 1.-Beschwerdeführerin - jedenfalls während der Dauer des Verfahrens ihres Vaters - in ihre Rechte gem. Art. 8 EMRK eingreifen, sodass derzeit bei einer interessensabwägenden Gesamtbetrachtung (auch unter Einbeziehung der weiteren Umstände zur Integration der 1.-Beschwerdeführerin) die Gefahr einer Verletzung ihrer Rechte gem. Art 8 EMRK gegeben erscheint.Zahl: A13 246.252-4/2009/18 E, behoben und die Angelegenheit gem. Paragraph 66, Absatz 2, AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen worden war, das Asylverfahren des Vaters der 1.-Beschwerdeführerin sohin wieder in erster Instanz anhängig und damit jede Zurück- oder Abschiebung des Genannten für die Dauer des Verfahrens unzulässig ist, würde die Ausweisung der in Österreich nachgeborenen 1.-Beschwerdeführerin - jedenfalls während der Dauer des Verfahrens ihres Vaters - in ihre Rechte gem. Artikel 8, EMRK eingreifen, sodass derzeit bei einer interessensabwägenden Gesamtbetrachtung (auch unter Einbeziehung der weiteren Umstände zur Integration der 1.-Beschwerdeführerin) die Gefahr einer Verletzung ihrer Rechte gem. Artikel 8, EMRK gegeben erscheint.
Weiters war der mj. 1.-Beschwerdeführerin im Hinblick auf das (bezogen auf ihren Vater) durchzuführende Familienverfahren die gleiche Rechtsstellung einzuräumen wie ihrem Vater, und war daher auch der ihren Asylantrag vom 4.3.2011 gem. § 68 AVG als unzulässig zurückweisende Bescheid des Bundesasylamtes vom 21.7.2011, Zahl: 11 04.624-BAL, gem. § 41 Abs. 3 AsylG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückzuverweisen.Weiters war der mj. 1.-Beschwerdeführerin im Hinblick auf das (bezogen auf ihren Vater) durchzuführende Familienverfahren die gleiche Rechtsstellung einzuräumen wie ihrem Vater, und war daher auch der ihren Asylantrag vom 4.3.2011 gem. Paragraph 68, AVG als unzulässig zurückweisende Bescheid des Bundesasylamtes vom 21.7.2011, Zahl: 11 04.624-BAL, gem. Paragraph 41, Absatz 3, AsylG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückzuverweisen.
Vor dem Hintergrund, dass betreffend die 2.-Beschwerdeführerin bezogen auf ihr mj. Kind (die 1.-Beschwerdeführerin) ein Familienverfahren vorliegt, war bezüglich des ihren Asylantrag vom 4.3.2011 gem. § 68 AVG als unzulässig zurückweisenden Bescheides des Bundesasylamtes vom 21.7.2011, Zahl: 11 05.065-BAL, ebenso vorzugehen und dieser daher gem. § 41 Abs. 3 AsylG zu beheben und zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückzuverweisen.Vor dem Hintergrund, dass betreffend die 2.-Beschwerdeführerin bezogen auf ihr mj. Kind (die 1.-Beschwerdeführerin) ein Familienverfahren vorliegt, war bezüglich des ihren Asylantrag vom 4.3.2011 gem. Paragraph 68, AVG als unzulässig zurückweisenden Bescheides des Bundesasylamtes vom 21.7.2011, Zahl: 11 05.065-BAL, ebenso vorzugehen und dieser daher gem. Paragraph 41, Absatz 3, AsylG zu beheben und zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückzuverweisen.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
FamilienverfahrenZuletzt aktualisiert am
17.04.2012