TE AsylGH Erkenntnis 2012/2/3 D20 424178-1/2012

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 03.02.2012
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Norm

AsylG 2005 §3
AsylG 2005 §38
AVG §66 Abs4
  1. AsylG 2005 § 3 heute
  2. AsylG 2005 § 3 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.06.2016 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  4. AsylG 2005 § 3 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2013

Spruch

D20 424178-1/2012/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat gemäß § 61 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 38/2011, (AsylG 2005) und § 66 Abs. 4 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) durch die Richterin Mag. Natascha GRUBER als Vorsitzende und den Richter Mag. Michael SCHWARZGRUBER als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX,Der Asylgerichtshof hat gemäß Paragraph 61, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011,, (AsylG 2005) und Paragraph 66, Absatz 4, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) durch die Richterin Mag. Natascha GRUBER als Vorsitzende und den Richter Mag. Michael SCHWARZGRUBER als Beisitzer über die Beschwerde von römisch 40 ,

Staatsangehörigkeit: Russische Föderation, vom 26.01.2012 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 05.01.2012, Zl. 11 05.855-BAE, zu

Recht erkannt:

Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt IV. stattgegeben und dieser Spruchpunkt ersatzlos behoben.Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt römisch vier. stattgegeben und dieser Spruchpunkt ersatzlos behoben.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:

Der minderjährige Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger der Russischen Föderation, ist das in Österreich geborene leibliche Kind der XXXX, beide ebenfalls Staatsangehörige der Russischen Föderation tschetschenischer Volksgruppenzugehörigkeit.Der minderjährige Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger der Russischen Föderation, ist das in Österreich geborene leibliche Kind der römisch 40 , beide ebenfalls Staatsangehörige der Russischen Föderation tschetschenischer Volksgruppenzugehörigkeit.

Am 15.06.2011 stellte der minderjährige Beschwerdeführer, vertreten durch seine Mutter, den, dem nunmehrigen Beschwerdeverfahren zu Grunde liegenden Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.

Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 05.01.2012 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 15.06.2011 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Absatz 1 iVm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 AsylG 2005, BGBl I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF, abgewiesen (Spruchpunkt I.), gemäß § 8 Absatz 1 iVm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation abgewiesen (Spruchpunkt II.) und der Beschwerdeführer gemäß § 10 Absatz 1 Ziffer 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen (Spruchpunkt III.). Weiters wurde einer Beschwerde gegen diesen Bescheid gemäß § 38 Abs. 1 AsylG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt IV.).Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 05.01.2012 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 15.06.2011 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz 1 in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 1 Ziffer 13 AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG) idgF, abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.), gemäß Paragraph 8, Absatz 1 in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 1 Ziffer 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.) und der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz 1 Ziffer 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen (Spruchpunkt römisch drei.). Weiters wurde einer Beschwerde gegen diesen Bescheid gemäß Paragraph 38, Absatz eins, AsylG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch vier.).

Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde ist fristgerecht, zumal der Bescheid der Mutter des Beschwerdeführers nachweislich am 13.01.2012 zugestellt wurde und die Beschwerde am 26.01.2012 beim Bundesasylamt eingebracht wurde.

Auf Grund der Dringlichkeit bezüglich der Entscheidung über die aberkannte aufschiebende Wirkung der Beschwerde im angefochtenen Bescheid ergeht mit dem nunmehrigen Erkenntnis des Asylgerichtshofes im Sinne des § 38 Abs. 1 AsylG 2005 eine abgesonderte Entscheidung betreffend Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides; über die ebenfalls angefochtenen Spruchpunkte I., II. und III. wird zu einem späteren Zeitpunkt eine eigene Entscheidung erlassen werden.Auf Grund der Dringlichkeit bezüglich der Entscheidung über die aberkannte aufschiebende Wirkung der Beschwerde im angefochtenen Bescheid ergeht mit dem nunmehrigen Erkenntnis des Asylgerichtshofes im Sinne des Paragraph 38, Absatz eins, AsylG 2005 eine abgesonderte Entscheidung betreffend Spruchpunkt römisch vier. des angefochtenen Bescheides; über die ebenfalls angefochtenen Spruchpunkte römisch eins., römisch zwei. und römisch drei. wird zu einem späteren Zeitpunkt eine eigene Entscheidung erlassen werden.

II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 61 Abs. 1 Asylgesetz 2005 idF BGBl. I Nr. 38/2011 (AsylG 2005) entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten überGemäß Paragraph 61, Absatz eins, Asylgesetz 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011, (AsylG 2005) entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über

1. Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und

2. Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes oder, soweit dies in Abs. 3 oder 3a vorgesehen ist, durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide2. Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes oder, soweit dies in Absatz 3, oder 3a vorgesehen ist, durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide

a) wegen Drittstaatssicherheit gemäß § 4,a) wegen Drittstaatssicherheit gemäß Paragraph 4,,

b) wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß § 5 undb) wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß Paragraph 5, und

c) wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG und die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung sowiec) wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG und die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung sowie

gemäß Abs. 3a über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß § 41a.gemäß Absatz 3 a, über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß Paragraph 41 a,

Gemäß § 23 Abs. 1 Asylgerichtshofgesetz (Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz; Art. 1 BG BGBl. I Nr. 4/2008 idF BGBl. I Nr. 111/2010) sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100 nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, Asylgerichtshofgesetz (Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz; Artikel eins, BG Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2010,) sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100 nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.

Gemäß § 64 Abs. 1 AVG haben rechtzeitig eingebrachte Berufungen aufschiebende Wirkung. Gemäß § 64 Abs. 2 AVG kann die Behörde die aufschiebende Wirkung ausschließen, wenn die vorzeitige Vollstreckung im Interesse einer Partei oder des öffentlichen Wohles wegen Gefahr im Verzug dringend geboten ist. Ein solcher Ausspruch ist tunlichst schon in den über die Hauptsache ergehenden Bescheid aufzunehmen.Gemäß Paragraph 64, Absatz eins, AVG haben rechtzeitig eingebrachte Berufungen aufschiebende Wirkung. Gemäß Paragraph 64, Absatz 2, AVG kann die Behörde die aufschiebende Wirkung ausschließen, wenn die vorzeitige Vollstreckung im Interesse einer Partei oder des öffentlichen Wohles wegen Gefahr im Verzug dringend geboten ist. Ein solcher Ausspruch ist tunlichst schon in den über die Hauptsache ergehenden Bescheid aufzunehmen.

Gemäß § 66 Abs. 4 AVG hat die Rechtsmittelinstanz, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG hat die Rechtsmittelinstanz, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.

Gemäß § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG 2005 ist Familienangehöriger: wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat; dies gilt weiters auch für eingetragene Partner, sofern die eingetragene Partnerschaft bereits im Herkunftsstaat bestanden hat.Gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, AsylG 2005 ist Familienangehöriger: wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat; dies gilt weiters auch für eingetragene Partner, sofern die eingetragene Partnerschaft bereits im Herkunftsstaat bestanden hat.

Gemäß § 34 Abs. 4 AsylG 2005 hat die Behörde Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Abs. 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs. 4 zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen.Gemäß Paragraph 34, Absatz 4, AsylG 2005 hat die Behörde Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Absatz 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz gemäß Paragraph 12 a, Absatz 4, zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen.

Gemäß § 34 Abs. 5 AsylG 2005 gelten die Bestimmungen der Abs. 1 bis 4 sinngemäß für das Verfahren beim Asylgerichtshof.Gemäß Paragraph 34, Absatz 5, AsylG 2005 gelten die Bestimmungen der Absatz eins bis 4 sinngemäß für das Verfahren beim Asylgerichtshof.

Im vorliegenden Fall liegt unbestritten ein Familienverfahren in Bezug auf die Verfahren der Eltern XXXX vor.Im vorliegenden Fall liegt unbestritten ein Familienverfahren in Bezug auf die Verfahren der Eltern römisch 40 vor.

Gemäß § 36 Abs. 2 AsylG 2005 kommt einer Beschwerde gegen eine abweisende Entscheidung und die damit verbundene Ausweisung die aufschiebende Wirkung zu, wenn sie nicht aberkannt wird.Gemäß Paragraph 36, Absatz 2, AsylG 2005 kommt einer Beschwerde gegen eine abweisende Entscheidung und die damit verbundene Ausweisung die aufschiebende Wirkung zu, wenn sie nicht aberkannt wird.

Gemäß § 38 Abs. 1 AsylG 2005 kann das Bundesasylamt einer Beschwerde gegen eine abweisende Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz und der damit verbundenen Ausweisung die aufschiebende Wirkung aberkennen, wennGemäß Paragraph 38, Absatz eins, AsylG 2005 kann das Bundesasylamt einer Beschwerde gegen eine abweisende Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz und der damit verbundenen Ausweisung die aufschiebende Wirkung aberkennen, wenn

der Asylwerber aus einem sicheren Herkunftsstaat (§ 39) stammt;der Asylwerber aus einem sicheren Herkunftsstaat (Paragraph 39,) stammt;

sich der Asylwerber vor der Antragstellung schon mindestens drei Monate in Österreich aufgehalten hat, es sei denn, dass er den Antrag auf internationalen Schutz auf Grund besonderer, nicht von ihm zu vertretender Umstände nicht binnen drei Monaten nach der Einreise stellen konnte. Dem gleichzuhalten sind erhebliche, verfolgungsrelevante Änderungen der Umstände im Herkunftsstaat;

der Asylwerber das Bundesasylamt über seine wahre Identität, seine Staatsangehörigkeit oder die Echtheit seiner Dokumente trotz Belehrung über die Folgen zu täuschen versucht hat;

der Asylwerber Verfolgungsgründe nicht vorgebracht hat;

das Vorbringen des Asylwerbers zu seiner Bedrohungssituation offensichtlich nicht den Tatsachen entspricht oder

gegen den Asylwerber vor Stellung des Antrags auf internationalen Schutz eine durchsetzbare Ausweisung, eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung oder ein durchsetzbares Aufenthaltsverbot erlassen worden ist.

Gemäß § 38 Abs. 2 AsylG 2005 hat der Asylgerichtshof binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde mit Beschluss die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.Gemäß Paragraph 38, Absatz 2, AsylG 2005 hat der Asylgerichtshof binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde mit Beschluss die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Aus den genannten Rechtsvorschriften ergibt sich, dass das Asylgesetz 2005 grundsätzlich zwei Möglichkeiten vorsieht, um zu erreichen, dass einer Beschwerde, der das Bundesasylamt die aufschiebende Wirkung gemäß § 38 Abs. 1 AsylG 2005 aberkannt hat, dennoch aufschiebende Wirkung zukommt: Der Asylgerichtshof kann einerseits gem. § 38 Abs. 2 AsylG 2005 der Beschwerde von Amts wegen die aufschiebende Wirkung zuerkennen; er kann aber andererseits auch auf Grund einer Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung - im vorliegenden Verfahren also gegen Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides - diesen Teil des Bescheides aufheben. Die Voraussetzungen für die amtswegige Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung sind in § 38 Abs. 2 AsylG 2005 umschrieben. Die Voraussetzungen dafür hingegen, einen Ausspruch über die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung gem. § 38 Abs. 1 AsylG 2005 aufgrund der Beschwerde gegen diese Aberkennung - somit gem. § 66 Abs. 4 AVG - aufzuheben, liegen dann vor, wenn die Voraussetzungen für die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung nach Ansicht des Asylgerichtshofes nicht vorgelegen haben. Dies ist dann der Fall, wenn keiner der in § 38 Abs. 1 AsylG 2005 aufgezählten Tatbestände erfüllt ist oder wenn das Ermessen, das § 38 Abs. 1 AsylG 2005 demAus den genannten Rechtsvorschriften ergibt sich, dass das Asylgesetz 2005 grundsätzlich zwei Möglichkeiten vorsieht, um zu erreichen, dass einer Beschwerde, der das Bundesasylamt die aufschiebende Wirkung gemäß Paragraph 38, Absatz eins, AsylG 2005 aberkannt hat, dennoch aufschiebende Wirkung zukommt: Der Asylgerichtshof kann einerseits gem. Paragraph 38, Absatz 2, AsylG 2005 der Beschwerde von Amts wegen die aufschiebende Wirkung zuerkennen; er kann aber andererseits auch auf Grund einer Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung - im vorliegenden Verfahren also gegen Spruchpunkt römisch vier. des angefochtenen Bescheides - diesen Teil des Bescheides aufheben. Die Voraussetzungen für die amtswegige Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung sind in Paragraph 38, Absatz 2, AsylG 2005 umschrieben. Die Voraussetzungen dafür hingegen, einen Ausspruch über die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung gem. Paragraph 38, Absatz eins, AsylG 2005 aufgrund der Beschwerde gegen diese Aberkennung - somit gem. Paragraph 66, Absatz 4, AVG - aufzuheben, liegen dann vor, wenn die Voraussetzungen für die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung nach Ansicht des Asylgerichtshofes nicht vorgelegen haben. Dies ist dann der Fall, wenn keiner der in Paragraph 38, Absatz eins, AsylG 2005 aufgezählten Tatbestände erfüllt ist oder wenn das Ermessen, das Paragraph 38, Absatz eins, AsylG 2005 dem

Bundesasylamt einräumt ("kann ... aberkennen"), anders zu üben

gewesen wäre.

Die - von der belangten Behörde herangezogene - Bestimmung des § 38 AsylG 2005, zuletzt geändert durch das BG BGBl. I. Nr. 38/2011, regelt im Rahmen des Asylgesetzes 2005 die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde. Nur in den unter den Ziffern 1 bis 6 des § 38 Absatz 1 leg.cit. genannten Fällen kann das Bundesasylamt einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkennen.Die - von der belangten Behörde herangezogene - Bestimmung des Paragraph 38, AsylG 2005, zuletzt geändert durch das BG Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 38 aus 2011,, regelt im Rahmen des Asylgesetzes 2005 die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde. Nur in den unter den Ziffern 1 bis 6 des Paragraph 38, Absatz 1 leg.cit. genannten Fällen kann das Bundesasylamt einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkennen.

Den Materialien der mit der Fremdenrechtsnovelle 2005 eingefügten Bestimmung ist zu entnehmen, dass § 38 eine lex specialis zu § 64 Abs. 2 AVG darstellt; in nicht in § 38 geregelten Fällen sei die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Berufung nicht möglich (952 der Beilagen XXII. GP, S. 56).Den Materialien der mit der Fremdenrechtsnovelle 2005 eingefügten Bestimmung ist zu entnehmen, dass Paragraph 38, eine lex specialis zu Paragraph 64, Absatz 2, AVG darstellt; in nicht in Paragraph 38, geregelten Fällen sei die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Berufung nicht möglich (952 der Beilagen römisch 22 . GP, S. 56).

Es muss daher im Falle der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde zweifelsfrei feststehen, dass die gesetzlichen Voraussetzungen gegeben sind und somit einer der in § 38 AsylG geregelten Fälle vorliegt. Im vorliegenden Familienverfahren ist weiters zu beachten, dass bei jedem einzelnen der im Familienverfahren befindlichen Verfahren die Voraussetzungen für eine Aberkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde gegeben sein müssen, um den Erfordernissen des § 34 AsylG 2005 gerecht zu werden.Es muss daher im Falle der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde zweifelsfrei feststehen, dass die gesetzlichen Voraussetzungen gegeben sind und somit einer der in Paragraph 38, AsylG geregelten Fälle vorliegt. Im vorliegenden Familienverfahren ist weiters zu beachten, dass bei jedem einzelnen der im Familienverfahren befindlichen Verfahren die Voraussetzungen für eine Aberkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde gegeben sein müssen, um den Erfordernissen des Paragraph 34, AsylG 2005 gerecht zu werden.

Im Verfahren des im Familienverfahren befindlichen Vaters, in dem der Beschwerde ebenfalls die aufschiebende Wirkung aberkannt worden war, gelangte der Asylgerichtshof zur Ansicht, dass das Bundesasylamt im Beschwerdefall zu Unrecht eine Subsumtion des vorliegenden Sachverhaltes unter die Tatbestände des § 38 Absatz 1 AsylG 2005 vorgenommen hatte. In Anbetracht des § 34 Abs. 4 AsylG 2005, wonach Familienverfahren "unter einem" zu führen sind, war daher schon aus diesem Grund auch im vorliegenden Verfahren - wie bereits im Verfahren des XXXX - der Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides ersatzlos zu beheben.Im Verfahren des im Familienverfahren befindlichen Vaters, in dem der Beschwerde ebenfalls die aufschiebende Wirkung aberkannt worden war, gelangte der Asylgerichtshof zur Ansicht, dass das Bundesasylamt im Beschwerdefall zu Unrecht eine Subsumtion des vorliegenden Sachverhaltes unter die Tatbestände des Paragraph 38, Absatz 1 AsylG 2005 vorgenommen hatte. In Anbetracht des Paragraph 34, Absatz 4, AsylG 2005, wonach Familienverfahren "unter einem" zu führen sind, war daher schon aus diesem Grund auch im vorliegenden Verfahren - wie bereits im Verfahren des römisch 40 - der Spruchpunkt römisch vier. des angefochtenen Bescheides ersatzlos zu beheben.

Darüberhinaus erweist sich auch die im angefochtenen Bescheid des Beschwerdeführers vom Bundesasylamt vorgenommene Begründung zur Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde als nicht geeignet, die Ermessensentscheidung zu tragen. Nach der (im Übrigen hinsichtlich der Ziffer 6 unrichtigen) Wiedergabe der Gesetzesstelle des § 38 Abs. 1 AsylG 2005 wird lediglich wörtlich wie folgt ausgeführt:Darüberhinaus erweist sich auch die im angefochtenen Bescheid des Beschwerdeführers vom Bundesasylamt vorgenommene Begründung zur Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde als nicht geeignet, die Ermessensentscheidung zu tragen. Nach der (im Übrigen hinsichtlich der Ziffer 6 unrichtigen) Wiedergabe der Gesetzesstelle des Paragraph 38, Absatz eins, AsylG 2005 wird lediglich wörtlich wie folgt ausgeführt:

"Wie in der Beweiswürdigung angeführt, fußte Ihr Vater auch infolge der widersprüchlichen Angaben zu den Aussagen Ihrer Mutter und der Recherche sein Vorbringen auf zentrale Behauptungen, die offensichtlich bzw. erwiesenermaßen nicht den Tatsachen entsprechen."

Damit stützt sich die belangte Behörde offenbar auf den Tatbestand des § 38 Abs. 1 Z 5 AsylG 2005, wonach eine Aberkennung der aufschiebenden Wirkung dann möglich ist, wenn das Vorbringen des Asylwerbers zu seiner Bedrohungssituation offensichtlich nicht den Tatsachen entspricht.Damit stützt sich die belangte Behörde offenbar auf den Tatbestand des Paragraph 38, Absatz eins, Ziffer 5, AsylG 2005, wonach eine Aberkennung der aufschiebenden Wirkung dann möglich ist, wenn das Vorbringen des Asylwerbers zu seiner Bedrohungssituation offensichtlich nicht den Tatsachen entspricht.

§ 38 Abs. 1 Z 5 AsylG 2005 setzt voraus, dass "das Vorbringen des Asylwerbers zu einer Bedrohungssituation offensichtlich den Tatsachen nicht entspricht". Die "schlichte" Unglaubwürdigkeit des Vorbringens kann daher die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung nach dieser Bestimmung nicht tragen. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum gleichlautenden § 6 Z 3 Asylgesetz 1997 in der Fassung vor der Asylgesetznovelle 2003 war die (bloß) "schlichte" Unglaubwürdigkeit kein entscheidungswesentliches Begründungselement (VwGH 7. 9. 2000, Zl. 99/01/0273; 22. 5. 2001, Zl. 2000/01/0294; 7. 6. 2001, Zl. 99/20/0429; 19. 7. 2001, Zl. 99/20/0385; 21. 8. 2001, Zl. 2000/01/0214; 31. 5. 2001, Zl. 2000/20/0496; 31. 1. 2002, Zl. 2001/20/0381; 11. 6. 2002, Zl. 2001/01/0266). Kam die Asylbehörde auf dem Boden ihrer Beweiswürdigung zu dem Ergebnis, dass das Vorbringen eines/einer Asylwerbers/Asylwerberin als unglaubwürdig zu werten war, so war damit noch nichts darüber ausgesagt, ob es ein solches Maß an Unglaubwürdigkeit erreichte, dass der Tatbestand des § 6 Z 3 Asylgesetz 1997 erfüllt war. Dies konnte nur dann angenommen werden, wenn Umstände vorlagen, die besonders deutlich die Unrichtigkeit der Angaben vor Augen führten. Es musste unmittelbar einsichtig ("eindeutig", "offensichtlich") sein, dass die abgegebene Schilderung tatsächlich wahrheitswidrig war. Dieses Urteil musste sich quasi "aufdrängen", die dazu führenden Gesichtspunkte mussten klar auf der Hand liegen, sei es allenfalls auch deshalb, weil nach einem Ermittlungsverfahren "Hilfstatsachen" substantiell unbestritten blieben. Im Ergebnis setzte die erforderliche "qualifizierte Unglaubwürdigkeit" voraus, dass es weder weitwendiger Überlegungen noch einer langen Argumentationskette bedurfte, um zu erkennen, dass das Vorbringen eines/einer Asylwerbers/Asylwerberin nicht den Tatsachen entsprach (VwGH 21. 8. 2001, Zl. 2000/01/0214). Bei der Anwendung des § 6 Asylgesetz 1997 konnte es typischerweise nur um die Klarstellung einfacher Fragen, aber nicht um diffizile Beweiswürdigungsprobleme gehen (VwGH 19. 12. 2001, Zl. 2001/20/0442).Paragraph 38, Absatz eins, Ziffer 5, AsylG 2005 setzt voraus, dass "das Vorbringen des Asylwerbers zu einer Bedrohungssituation offensichtlich den Tatsachen nicht entspricht". Die "schlichte" Unglaubwürdigkeit des Vorbringens kann daher die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung nach dieser Bestimmung nicht tragen. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum gleichlautenden Paragraph 6, Ziffer 3, Asylgesetz 1997 in der Fassung vor der Asylgesetznovelle 2003 war die (bloß) "schlichte" Unglaubwürdigkeit kein entscheidungswesentliches Begründungselement (VwGH 7. 9. 2000, Zl. 99/01/0273; 22. 5. 2001, Zl. 2000/01/0294; 7. 6. 2001, Zl. 99/20/0429; 19. 7. 2001, Zl. 99/20/0385; 21. 8. 2001, Zl. 2000/01/0214; 31. 5. 2001, Zl. 2000/20/0496; 31. 1. 2002, Zl. 2001/20/0381; 11. 6. 2002, Zl. 2001/01/0266). Kam die Asylbehörde auf dem Boden ihrer Beweiswürdigung zu dem Ergebnis, dass das Vorbringen eines/einer Asylwerbers/Asylwerberin als unglaubwürdig zu werten war, so war damit noch nichts darüber ausgesagt, ob es ein solches Maß an Unglaubwürdigkeit erreichte, dass der Tatbestand des Paragraph 6, Ziffer 3, Asylgesetz 1997 erfüllt war. Dies konnte nur dann angenommen werden, wenn Umstände vorlagen, die besonders deutlich die Unrichtigkeit der Angaben vor Augen führten. Es musste unmittelbar einsichtig ("eindeutig", "offensichtlich") sein, dass die abgegebene Schilderung tatsächlich wahrheitswidrig war. Dieses Urteil musste sich quasi "aufdrängen", die dazu führenden Gesichtspunkte mussten klar auf der Hand liegen, sei es allenfalls auch deshalb, weil nach einem Ermittlungsverfahren "Hilfstatsachen" substantiell unbestritten blieben. Im Ergebnis setzte die erforderliche "qualifizierte Unglaubwürdigkeit" voraus, dass es weder weitwendiger Überlegungen noch einer langen Argumentationskette bedurfte, um zu erkennen, dass das Vorbringen eines/einer Asylwerbers/Asylwerberin nicht den Tatsachen entsprach (VwGH 21. 8. 2001, Zl. 2000/01/0214). Bei der Anwendung des Paragraph 6, Asylgesetz 1997 konnte es typischerweise nur um die Klarstellung einfacher Fragen, aber nicht um diffizile Beweiswürdigungsprobleme gehen (VwGH 19. 12. 2001, Zl. 2001/20/0442).

Diese Rechtsprechung ist auch auf § 38 Abs. 1 Z 5 AsylG 2005 zu übertragen. Im Beschwerdefall kommt das Bundesasylamt zwar im angefochtenen Bescheid des Beschwerdeführers zu dem Ergebnis, dass sein Vorbringen zur Verfolgungsgefahr nicht den Tatsachen entspricht, jedoch bedurfte es dafür im Verfahren des Vaters - auf dessen Asylgründe auch der Beschwerdeführer seine Antragstellung stützte - eines rund ein Jahr und acht Monate dauernden erstinstanzlichen Ermittlungsverfahrens unter Durchführung einer sachverständigen Heimatrecherche sowie einer mehr als zehnseitigen Beweiswürdigung im Bescheid des Vaters.Diese Rechtsprechung ist auch auf Paragraph 38, Absatz eins, Ziffer 5, AsylG 2005 zu übertragen. Im Beschwerdefall kommt das Bundesasylamt zwar im angefochtenen Bescheid des Beschwerdeführers zu dem Ergebnis, dass sein Vorbringen zur Verfolgungsgefahr nicht den Tatsachen entspricht, jedoch bedurfte es dafür im Verfahren des Vaters - auf dessen Asylgründe auch der Beschwerdeführer seine Antragstellung stützte - eines rund ein Jahr und acht Monate dauernden erstinstanzlichen Ermittlungsverfahrens unter Durchführung einer sachverständigen Heimatrecherche sowie einer mehr als zehnseitigen Beweiswürdigung im Bescheid des Vaters.

Es kann daher auch im Beschwerdefall jedenfalls von einer "offensichtlichen Unglaubwürdigkeit" im Sinne der obigen Ausführungen nicht ausgegangen werden.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden, wobei ausdrücklich festgehalten wird, dass der Beschwerde nunmehr auf der Grundlage der § 64 Abs. 1 AVG i.V.m. § 23 Abs. 1 AsylGHG aufschiebende Wirkung zukommt.Es war daher spruchgemäß zu entscheiden, wobei ausdrücklich festgehalten wird, dass der Beschwerde nunmehr auf der Grundlage der Paragraph 64, Absatz eins, AVG in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG aufschiebende Wirkung zukommt.

Über die, die Hauptsache betreffenden, ebenfalls angefochtenen Spruchpunkte I., II. und III. des angefochtenen Bescheides wird zu einem späteren Zeitpunkt eine eigene Entscheidung des Asylgerichtshofes erlassen werden.Über die, die Hauptsache betreffenden, ebenfalls angefochtenen Spruchpunkte römisch eins., römisch zwei. und römisch drei. des angefochtenen Bescheides wird zu einem späteren Zeitpunkt eine eigene Entscheidung des Asylgerichtshofes erlassen werden.

Die Entscheidung konnte gemäß § 41 Abs. 4 AsylG 2005 ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung getroffen werden.Die Entscheidung konnte gemäß Paragraph 41, Absatz 4, AsylG 2005 ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung getroffen werden.

Schlagworte

aufschiebende Wirkung

Zuletzt aktualisiert am

22.02.2012
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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