TE AsylGH Beschluss 2012/2/3 B11 424218-1/2012

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Veröffentlicht am 03.02.2012
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Norm

AsylG 2005 §3
AsylG 2005 §38 Abs2
  1. AsylG 2005 § 3 heute
  2. AsylG 2005 § 3 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.06.2016 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  4. AsylG 2005 § 3 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2013

Spruch

B11 424.218-1/2012/2Z

BESCHLUSS

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Martin MORITZ als Einzelrichter über die Beschwerde vom 27. Januar 2012 von XXXX, Staatsangehörigkeit: Republik Serbien, vertreten durch RA Mag. Dr. Ingrid WEBER, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 25. November 2011, Zl. 11 10.417-EAST-Ost, beschlossen:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Martin MORITZ als Einzelrichter über die Beschwerde vom 27. Januar 2012 von römisch 40 , Staatsangehörigkeit: Republik Serbien, vertreten durch RA Mag. Dr. Ingrid WEBER, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 25. November 2011, Zl. 11 10.417-EAST-Ost, beschlossen:

Der Beschwerde wird gemäß § 38 Abs. 2 des Asylgesetzes 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 i.d.g.F. (AsylG 2005), die aufschiebende Wirkung zuerkannt.Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 38, Absatz 2, des Asylgesetzes 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, i.d.g.F. (AsylG 2005), die aufschiebende Wirkung zuerkannt.

Text

BEGRÜNDUNG :

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

Mit o.g. Bescheid des Bundesasylamtes vom 25. November 2011, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 i.V.m. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) und bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 i.V.m. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 in Bezug auf den Herkunftsstaat Serbien (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Der Beschwerdeführer wurde weiters gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Republik Serbien ausgewiesen (Spruchpunkt III.). Einer Beschwerde gegen diesen Bescheid wurde gemäß § 38 Abs. 1 AsylG 2005 die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt IV.). Zum letztgenannten Spruchpunkt führte die erstinstanzliche Behörde begründend aus, dass der Beschwerdeführer aus einem sicheren Herkunftsstaat stamme und im gegenständlichen Fall die Ziffer 1, 2, 4 und 6 von § 38 Abs. 1 AsylG 2005 zur Anwendung kommen würden. Gegen die Spruchpunkte II. bis IV. wurde fristgerecht Beschwerde erhoben, in der im Wesentlichen unter Verweis auf das Vorbringen des Beschwerdeführers die rechtliche Würdigung durch das Bundesasylamt bestritten wurde.Mit o.g. Bescheid des Bundesasylamtes vom 25. November 2011, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch eins.) und bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 in Bezug auf den Herkunftsstaat Serbien (Spruchpunkt römisch zwei.) abgewiesen. Der Beschwerdeführer wurde weiters gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Republik Serbien ausgewiesen (Spruchpunkt römisch drei.). Einer Beschwerde gegen diesen Bescheid wurde gemäß Paragraph 38, Absatz eins, AsylG 2005 die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch vier.). Zum letztgenannten Spruchpunkt führte die erstinstanzliche Behörde begründend aus, dass der Beschwerdeführer aus einem sicheren Herkunftsstaat stamme und im gegenständlichen Fall die Ziffer 1, 2, 4 und 6 von Paragraph 38, Absatz eins, AsylG 2005 zur Anwendung kommen würden. Gegen die Spruchpunkte römisch zwei. bis römisch vier. wurde fristgerecht Beschwerde erhoben, in der im Wesentlichen unter Verweis auf das Vorbringen des Beschwerdeführers die rechtliche Würdigung durch das Bundesasylamt bestritten wurde.

II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

1. Gemäß § 75 Abs. 1 AsylG 2005 (in Folge auch AsylG) ist auf alle Verfahren, die - wie im vorliegenden Fall - am 31.12.2005 noch nicht anhängig waren, das Asylgesetz 2005 anzuwenden.1. Gemäß Paragraph 75, Absatz eins, AsylG 2005 (in Folge auch AsylG) ist auf alle Verfahren, die - wie im vorliegenden Fall - am 31.12.2005 noch nicht anhängig waren, das Asylgesetz 2005 anzuwenden.

Über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde entscheidet gemäß § 61 Abs. 4 AsylG der für die Behandlung der Beschwerde zuständige Einzelrichter oder Senatsvorsitzende.Über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde entscheidet gemäß Paragraph 61, Absatz 4, AsylG der für die Behandlung der Beschwerde zuständige Einzelrichter oder Senatsvorsitzende.

Gemäß § 38 Abs. 1 AsylG kann das Bundesasylamt der Beschwerde gegen eine abweisende Entscheidung die aufschiebende Wirkung aberkennen, wennGemäß Paragraph 38, Absatz eins, AsylG kann das Bundesasylamt der Beschwerde gegen eine abweisende Entscheidung die aufschiebende Wirkung aberkennen, wenn

der Asylwerber aus einem sicheren Herkunftsstaat (§ 39) stammt;der Asylwerber aus einem sicheren Herkunftsstaat (Paragraph 39,) stammt;

sich der Asylwerber vor der Antragstellung schon mindestens drei Monate in Österreich aufgehalten hat, es sei denn, dass er den Antrag auf internationalen Schutz auf Grund besonderer, nicht von ihm zu vertretender Umstände nicht binnen drei Monaten nach der Einreise stellen konnte. Dem gleichzuhalten sind erhebliche, verfolgungsrelevante Änderungen der Umstände im Herkunftsstaat;

der Asylwerber das Bundesasylamt über seine wahre Identität, seine Staatsangehörigkeit oder die Echtheit seiner Dokumente trotz Belehrung über die Folgen zu täuschen versucht hat;

der Asylwerber Verfolgungsgründe nicht vorgebracht hat;

das Vorbringen des Asylwerbers zu seiner Bedrohungssituation offensichtlich nicht den Tatsachen entspricht oder

gegen den Asylwerber vor Stellung des Antrags auf internationalen Schutz eine durchsetzbare Ausweisung, eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung oder ein durchsetzbares Aufenthaltsverbot erlassen worden ist.

Gemäß § 38 Abs. 2 AsylG hat der Asylgerichtshof binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde mit Beschluss die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde, wobei auch eine Bedrohung von Zivilpersonen im Zuge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines Konfliktes erfasst ist.Gemäß Paragraph 38, Absatz 2, AsylG hat der Asylgerichtshof binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde mit Beschluss die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde, wobei auch eine Bedrohung von Zivilpersonen im Zuge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines Konfliktes erfasst ist.

Gemäß § 39 Abs. 5 Z 2 AsylG ist die Bundesregierung ermächtigt, mit Verordnung festzulegen, dass andere als in Abs. 4 genannte Staaten (in diesem Absatz ist die Republik Serbien nicht genannt) als sichere Herkunftsstaaten gelten, wobei vor allem auf das Bestehen oder Fehlen von staatlicher Verfolgung, Schutz vor privater Verfolgung und Rechtsschutz gegen erlittene Verletzungen von Menschenrechten Bedacht zu nehmen ist.Gemäß Paragraph 39, Absatz 5, Ziffer 2, AsylG ist die Bundesregierung ermächtigt, mit Verordnung festzulegen, dass andere als in Absatz 4, genannte Staaten (in diesem Absatz ist die Republik Serbien nicht genannt) als sichere Herkunftsstaaten gelten, wobei vor allem auf das Bestehen oder Fehlen von staatlicher Verfolgung, Schutz vor privater Verfolgung und Rechtsschutz gegen erlittene Verletzungen von Menschenrechten Bedacht zu nehmen ist.

Mit der Verordnung der Bundesregierung vom 01.07.2009, BGBl. II Nr. 177/2009, mit der Staaten als sichere Herkunftsstaaten festgelegt werden (Herkunftsstaaten-Verordnung), wurde bestimmt, dass die Republik Serbien als sicherer Herkunftsstaat gilt.Mit der Verordnung der Bundesregierung vom 01.07.2009, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 177 aus 2009,, mit der Staaten als sichere Herkunftsstaaten festgelegt werden (Herkunftsstaaten-Verordnung), wurde bestimmt, dass die Republik Serbien als sicherer Herkunftsstaat gilt.

2. Die Entscheidung über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde gegen die mit der abweisenden Entscheidung verbundene Ausweisung ist nicht als Entscheidung in der Sache selbst zu werten; Sache des Beschwerdeverfahrens ist nicht nur die Entscheidung über die Zulässigkeit der Ausweisung, sondern auch über die der Ausweisung zu Grunde liegende abweisende Entscheidung des Antrages auf internationalen Schutz. Bei der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde - in Bezug auf die Ausweisung - handelt es sich daher um eine der Sachentscheidung vorgelagerte (einstweilige) Verfügung, die nicht geeignet ist, den Ausgang des Verfahrens vorwegzunehmen. Es ist in diesem Zusammenhang lediglich darauf abzustellen, ob es - im Sinne einer Grobprüfung - von Vornherein ausgeschlossen erscheint, dass es sich bei den in den Anwendungsbereich der Art. 2, 3 und 8 EMRK reichenden Behauptungen um "vertretbare Behauptungen" handelt (zur Berücksichtigung auch des Art. 8 EMRK - ungeachtet des Fehlens seiner ausdrücklichen gesetzlichen Nennung - vgl. Frank/Anerinhof/Filzwieser, AsylG 2005,2. Die Entscheidung über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde gegen die mit der abweisenden Entscheidung verbundene Ausweisung ist nicht als Entscheidung in der Sache selbst zu werten; Sache des Beschwerdeverfahrens ist nicht nur die Entscheidung über die Zulässigkeit der Ausweisung, sondern auch über die der Ausweisung zu Grunde liegende abweisende Entscheidung des Antrages auf internationalen Schutz. Bei der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde - in Bezug auf die Ausweisung - handelt es sich daher um eine der Sachentscheidung vorgelagerte (einstweilige) Verfügung, die nicht geeignet ist, den Ausgang des Verfahrens vorwegzunehmen. Es ist in diesem Zusammenhang lediglich darauf abzustellen, ob es - im Sinne einer Grobprüfung - von Vornherein ausgeschlossen erscheint, dass es sich bei den in den Anwendungsbereich der Artikel 2, 3 und 8 EMRK reichenden Behauptungen um "vertretbare Behauptungen" handelt (zur Berücksichtigung auch des Artikel 8, EMRK - ungeachtet des Fehlens seiner ausdrücklichen gesetzlichen Nennung - vergleiche Frank/Anerinhof/Filzwieser, AsylG 2005,

5. Aufl., 2010, K3 zu § 37 sowie K7 zu § 38).5. Aufl., 2010, K3 zu Paragraph 37, sowie K7 zu Paragraph 38,).

3. Die dem Asylgerichtshof vorgelegte Beschwerde macht das reale Risiko einer in den Anwendungsbereich des Art. 3 bzw. 8 EMRK reichenden Behandlung im Fall der Durchführung der mit der abweisenden Entscheidung verbundenen Ausweisung geltend. Gemäß dem Vorbringen habe der Beschwerdeführer zu keinem Zeitpunkt in Serbien gelebt und würde der Beschwerdeführer im Falle einer Verbringung nach Serbien mangels ausreichender finanzieller Mittel bzw. Unterstützung in eine lebensbedrohende Situation geraten und von Obdachlosigkeit bedroht sein. Relevant ist in diesem Zusammenhang, dass auch das Bundesasylamt davon ausgegangen ist, dass der Beschwerdeführer sein bisheriges Leben ausschließlich in Österreich verbracht hat und der geschilderte Sachverhalt hinsichtlich seiner persönlichen Lebenssituation seitens des Bundesasylamtes im Wesentlichen als glaubwürdig eingestuft wurde und das Bundesasylamt die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung unter anderem auf § 38 Abs. 1 Z 1 (sicherer Herkunftsstaat gemäß § 39 AsylG) stützte.3. Die dem Asylgerichtshof vorgelegte Beschwerde macht das reale Risiko einer in den Anwendungsbereich des Artikel 3, bzw. 8 EMRK reichenden Behandlung im Fall der Durchführung der mit der abweisenden Entscheidung verbundenen Ausweisung geltend. Gemäß dem Vorbringen habe der Beschwerdeführer zu keinem Zeitpunkt in Serbien gelebt und würde der Beschwerdeführer im Falle einer Verbringung nach Serbien mangels ausreichender finanzieller Mittel bzw. Unterstützung in eine lebensbedrohende Situation geraten und von Obdachlosigkeit bedroht sein. Relevant ist in diesem Zusammenhang, dass auch das Bundesasylamt davon ausgegangen ist, dass der Beschwerdeführer sein bisheriges Leben ausschließlich in Österreich verbracht hat und der geschilderte Sachverhalt hinsichtlich seiner persönlichen Lebenssituation seitens des Bundesasylamtes im Wesentlichen als glaubwürdig eingestuft wurde und das Bundesasylamt die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung unter anderem auf Paragraph 38, Absatz eins, Ziffer eins, (sicherer Herkunftsstaat gemäß Paragraph 39, AsylG) stützte.

Bei einer Grobprüfung dieses Vorbringens kann nicht ohne weiteres ausgeschlossen werden, dass es sich dabei um "vertretbare Behauptungen" handelt. Bei Durchsicht der vorliegenden Aktenlage kann nicht mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen werden, dass die vom Beschwerdeführer vorgebrachte Bedrohung im Falle seiner Rückkehr entscheidungserheblichen Charakter haben könnte. Jedenfalls vermag der vorliegende Akteninhalt zum nunmehrigen Entscheidungszeitpunkt und ohne allfällige weitere Ermittlungsschritte nicht von vornherein mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine tatsächlich bestehende Gefährdung des Beschwerdeführers im Rahmen einer Refoulement-Prüfung auszuschließen.

Für den erkennenden Asylgerichtshof erscheint zudem eine Ausweisung des Zeit seines Lebens in Österreich lebenden Beschwerdeführers einen schwerwiegenden und folgenreichen Eingriff in sein durch Art 8 EMRK geschütztes Privat- und Familienleben darzustellen, der einer umfassenden rechtlichen Würdigung hinsichtlich seiner Rechtmäßigkeit im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK bedarf. Dass zum Zwecke einer sämtliche Umstände des Einzelfalls einschließenden Interessensabwägung nicht weiterführende Sachverhaltserhebungen erforderlich sein könnten, war nach Ansicht des Asylgerichthofes in einer erstenFür den erkennenden Asylgerichtshof erscheint zudem eine Ausweisung des Zeit seines Lebens in Österreich lebenden Beschwerdeführers einen schwerwiegenden und folgenreichen Eingriff in sein durch Artikel 8, EMRK geschütztes Privat- und Familienleben darzustellen, der einer umfassenden rechtlichen Würdigung hinsichtlich seiner Rechtmäßigkeit im Sinne des Artikel 8, Absatz 2, EMRK bedarf. Dass zum Zwecke einer sämtliche Umstände des Einzelfalls einschließenden Interessensabwägung nicht weiterführende Sachverhaltserhebungen erforderlich sein könnten, war nach Ansicht des Asylgerichthofes in einer ersten

Durchsicht des Verwaltungsaktes des Bundesasylamtes nicht völlig von der Hand zu weisen.

Im gegenständlichen Fall kann somit nicht ausgeschlossen werden, dass weitere Ermittlungsschritte erforderlich werden, um eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bzw. - im Beschwerdefall aufgrund des ausschließlichen Aufenthaltes des Beschwerdeführers im Bundesgebiet vor Asylantragstellung insbesondere auch - einen nicht gerechtfertigten Eingriff in das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers i.S.d. Art. 8 EMRK, durch die Ausweisung des Beschwerdeführers völlig ausschließen.Im gegenständlichen Fall kann somit nicht ausgeschlossen werden, dass weitere Ermittlungsschritte erforderlich werden, um eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bzw. - im Beschwerdefall aufgrund des ausschließlichen Aufenthaltes des Beschwerdeführers im Bundesgebiet vor Asylantragstellung insbesondere auch - einen nicht gerechtfertigten Eingriff in das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers i.S.d. Artikel 8, EMRK, durch die Ausweisung des Beschwerdeführers völlig ausschließen.

Aus diesem Grunde gelangt der Asylgerichtshof zu dem Ergebnis, dass mit einer eingehenden Prüfung des Vorbringens des Beschwerdeführers innerhalb einer Woche nicht zu rechnen ist, sodass eine Entscheidung über die dem Asylgerichtshof vorliegende Beschwerde innerhalb der relativ kurzen Frist des in § 38 Abs. 2 AsylG 2005 genannten Zeitraumes (von einer Woche) nicht getroffen werden kann. Die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung in Bezug auf die gegen den angefochtenen Bescheid erhobene Beschwerde nach § 38 Abs. 2 AsylG 2005 ist daher geboten.Aus diesem Grunde gelangt der Asylgerichtshof zu dem Ergebnis, dass mit einer eingehenden Prüfung des Vorbringens des Beschwerdeführers innerhalb einer Woche nicht zu rechnen ist, sodass eine Entscheidung über die dem Asylgerichtshof vorliegende Beschwerde innerhalb der relativ kurzen Frist des in Paragraph 38, Absatz 2, AsylG 2005 genannten Zeitraumes (von einer Woche) nicht getroffen werden kann. Die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung in Bezug auf die gegen den angefochtenen Bescheid erhobene Beschwerde nach Paragraph 38, Absatz 2, AsylG 2005 ist daher geboten.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

4. Diese Entscheidung konnte gemäß § 41 Abs. 4 AsylG 2005 ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung getroffen werden.4. Diese Entscheidung konnte gemäß Paragraph 41, Absatz 4, AsylG 2005 ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung getroffen werden.

Schlagworte

aufschiebende Wirkung

Zuletzt aktualisiert am

20.04.2012
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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