TE AsylGH Erkenntnis 2012/2/6 D14 423676-1/2012

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Veröffentlicht am 06.02.2012
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Norm

AsylG 2005 §10 Abs1
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §34
AsylG 2005 §8 Abs1
EMRK Art3
EMRK Art8
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  11. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 3 heute
  2. AsylG 2005 § 3 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.06.2016 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  4. AsylG 2005 § 3 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2013
  1. AsylG 2005 § 34 heute
  2. AsylG 2005 § 34 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.03.2027 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch

D14 423676-1/2012/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Windhager als Vorsitzenden und die Richterin Mag. Riepl als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX, StA. Georgien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 07.12.2011, FZ. 11 11.369-BAG, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Windhager als Vorsitzenden und die Richterin Mag. Riepl als Beisitzer über die Beschwerde des römisch 40 , StA. Georgien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 07.12.2011, FZ. 11 11.369-BAG, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird gemäß §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1 Z 1 und 10 Abs. 1 Z 2 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) idgF als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 3, Absatz eins, 8, Absatz eins, Ziffer eins und 10 Absatz eins, Ziffer 2, Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) idgF als unbegründet abgewiesen.

Text

Entscheidungsgründe:

I.1. Der nunmehrige Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Georgiens, stellte nach illegaler Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 29.09.2011 am selben Tag vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes einen Antrag auf internationalen Schutz. Er brachte anlässlich seiner Antragstellung seine Geburtsurkunde, datiert mit XXXX, seine Heiratsurkunde, ausgestellt am XXXX, sowie seinen Parteiausweis, ausgestellt am XXXX, in Vorlage.römisch eins.1. Der nunmehrige Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Georgiens, stellte nach illegaler Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 29.09.2011 am selben Tag vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes einen Antrag auf internationalen Schutz. Er brachte anlässlich seiner Antragstellung seine Geburtsurkunde, datiert mit römisch 40 , seine Heiratsurkunde, ausgestellt am römisch 40 , sowie seinen Parteiausweis, ausgestellt am römisch 40 , in Vorlage.

Die Einreise des Beschwerdeführers in das Bundesgebiet erfolgte gemeinsam mit seiner Ehefrau XXXX (Beschwerdeführerin zu D14 423673-1/2012) sowie seiner minderjährigen Tochter XXXX (Beschwerdeführerin zu D14 423674-1/2012).Die Einreise des Beschwerdeführers in das Bundesgebiet erfolgte gemeinsam mit seiner Ehefrau römisch 40 (Beschwerdeführerin zu D14 423673-1/2012) sowie seiner minderjährigen Tochter römisch 40 (Beschwerdeführerin zu D14 423674-1/2012).

I.2. Hinsichtlich der Angaben des Beschwerdeführers bei den niederschriftlichen Einvernahmen vor dem Bundesasylamt wird ausdrücklich auf die Wiedergabe im angefochtenen Bescheid verwiesen und diese verkürzt wiedergegeben.römisch eins.2. Hinsichtlich der Angaben des Beschwerdeführers bei den niederschriftlichen Einvernahmen vor dem Bundesasylamt wird ausdrücklich auf die Wiedergabe im angefochtenen Bescheid verwiesen und diese verkürzt wiedergegeben.

Der Beschwerdeführer führte bei seiner Erstbefragung am 29.09.2011 durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Wesentlichen an, er sei seit 2003 ein aktives Mitglied der Oppositionspartei "Agorineba" (offensichtlich ist hier gemeint: "Agorzineba") gewesen, weshalb er auch oft Probleme mit Behörden gehabt hätte. Die Partei sei 2004 durch Druck der Regierung gewaltsam aufgelöst und zahlreiche Mitglieder seien festgenommen worden. Am XXXX sei er bei einer friedlichen Demonstration der Oppositionsparteien anwesend gewesen, die von einer Spezialtruppe durch Einsatz von Gas, Wasserwerfern und Gummiknüppel gewaltsam aufgelöst worden wäre. Er sei dabei durch das eingesetzte Gas vergiftet worden und habe das Krankenhaus aufsuchen müssen. Am 26.05.2011 habe er erneut an einer friedlichen politischen Demonstration teilgenommen, dort seien die Menschen überrollt worden, viele wurden dabei festgenommen oder auch umgebracht. Ihm sei die Flucht in einem Keller geglückt, wo er sich zwei Tage lang versteckt gehalten habe. Anschließend sei er in ein Dorf namens XXXX gelangt, wohin ihm seine Frau und seine Tochter gefolgt wären. Gemeinsam seien sie von diesem Dorf aus die Ausreise aus dem Herkunftsstaat im September 2011 angetreten. Bis zum heutigen Tag würden noch Menschen verhaftet werden, die an dieser Demonstration teilgenommen hätten. Die Regierung handle äußerst gewalttätig gegen politisch anders denkende Personen, deshalb hätten sie den Herkunftsstaat verlassen (AS 7-15).Der Beschwerdeführer führte bei seiner Erstbefragung am 29.09.2011 durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Wesentlichen an, er sei seit 2003 ein aktives Mitglied der Oppositionspartei "Agorineba" (offensichtlich ist hier gemeint: "Agorzineba") gewesen, weshalb er auch oft Probleme mit Behörden gehabt hätte. Die Partei sei 2004 durch Druck der Regierung gewaltsam aufgelöst und zahlreiche Mitglieder seien festgenommen worden. Am römisch 40 sei er bei einer friedlichen Demonstration der Oppositionsparteien anwesend gewesen, die von einer Spezialtruppe durch Einsatz von Gas, Wasserwerfern und Gummiknüppel gewaltsam aufgelöst worden wäre. Er sei dabei durch das eingesetzte Gas vergiftet worden und habe das Krankenhaus aufsuchen müssen. Am 26.05.2011 habe er erneut an einer friedlichen politischen Demonstration teilgenommen, dort seien die Menschen überrollt worden, viele wurden dabei festgenommen oder auch umgebracht. Ihm sei die Flucht in einem Keller geglückt, wo er sich zwei Tage lang versteckt gehalten habe. Anschließend sei er in ein Dorf namens römisch 40 gelangt, wohin ihm seine Frau und seine Tochter gefolgt wären. Gemeinsam seien sie von diesem Dorf aus die Ausreise aus dem Herkunftsstaat im September 2011 angetreten. Bis zum heutigen Tag würden noch Menschen verhaftet werden, die an dieser Demonstration teilgenommen hätten. Die Regierung handle äußerst gewalttätig gegen politisch anders denkende Personen, deshalb hätten sie den Herkunftsstaat verlassen (AS 7-15).

Nach Zulassung seines Verfahrens wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesasylamt, Außenstelle Graz, am 12.10.2011 einvernommen. Er gab zusammengefasst zu seinem Gesundheitszustand an, dass man bei ihm aufgrund einer Untersuchung in Österreich chronische Hepatitis C diagnostiziert habe. Er habe bereits am 20.05. Tiflis verlassen, seine Familie in der Folge am 28.05. Er sei seit 2003 Mitglied der Oppositionspartei Agorzineba gewesen, die 2004 aufgelöst worden wäre. 2004 seien Polizisten in seine Wohnung gekommen und wären seiner Frau gegenüber "schroff" geworden, weshalb diese hingefallen wäre und sich verletzte habe. Seine Ehefrau wäre aufgrund dieses Vorfalls von Polizisten in ein Krankenhaus gefahren worden und seine Tochter, die den Vorfall beobachtet hätte, habe seither Probleme. Der Beschwerdeführer selbst wäre damals ab 10.11. bis 20.12.2004 angehalten worden und hätte sich freigekauft. 2007 sei es bei einer Demonstration, an der er teilgenommen habe, zu Unruhen gekommen. Nach den geschilderten Vorfällen hätte der Beschwerdeführer immer gehofft, die Situation würde sich bessern, deshalb habe er den Herkunftsstaat nicht verlassen. Am Augustkrieg 2008 sei er nicht involviert gewesen. Er habe am 26.05.2011 wieder an einer Demonstration teilgenommen, es habe dort laut Medienberichten lediglich vier Tote gegeben, in Wirklichkeit seien jedoch viel mehr Personen umgekommen und man hätte versucht alle Teilnehmer an der Demonstration zu verhaften. Abgesehen von seiner Mitgliedschaft an der 2004 aufgelösten Partei Agorzineba sei er kein aktives Parteimitglied einer anderen Oppositionspartei gewesen. Seine Mutter, sein kranker Bruder und ein noch bis Oktober 2012 inhaftierter Bruder würden ebenso wie ein Onkel mütterlicher Seite und Verwandte seiner Ehefrau im Herkunftssaat leben. Seine Ehefrau habe keine eigenen Asylgründe, sondern wäre mit dem Beschwerdeführer ausgereist. In Österreich würden abgesehen von seiner mitgereisten Familie keine weiteren Verwandten aufhältig sein.

Nachdem dem Beschwerdeführer die Feststellungen zu Georgien zur Kenntnis gebracht wurden, gab er dazu an, dass die wirtschaftliche Lage in Georgien nicht diesen Feststellungen entspreche. Pensionisten würden beinahe nichts erhalten, auch die Angaben zu den medizinischen Feststellungen würden so nicht stimmen, da man für alles bezahlen müsste. Es werde zwar versucht gegen Korruption vorzugehen, jedoch sei keine Besserung erkennbar (AS 57-71).

Anlässlich seiner Einvernahme brachte er eine ärztliche medizinische Dokumentation, ausgestellt am 23.08.2011 vom Universitätsklinikum Tiflis, über den Arztbesuch des Beschwerdeführers (laut Übersetzung:XXXX) am XXXX in georgischer Sprache in Vorlage. In dem teilweise gar nicht leserlichen Formular wurde festgehalten, dass der Beschwerdeführer unter allgemeiner Schwäche, Augenbrennen, tränenden Augen, Husten, schlechter Atmung, Übelkeit und einem Brennen im Bauchbereich leide. Den teilweise leserlichen Wortteilen der Dokumentation ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer offensichtlich am XXXX im Rahmen einer Demonstration mit toxischem Tränengas in Kontakt gekommen sei.Anlässlich seiner Einvernahme brachte er eine ärztliche medizinische Dokumentation, ausgestellt am 23.08.2011 vom Universitätsklinikum Tiflis, über den Arztbesuch des Beschwerdeführers (laut Übersetzung:XXXX) am römisch 40 in georgischer Sprache in Vorlage. In dem teilweise gar nicht leserlichen Formular wurde festgehalten, dass der Beschwerdeführer unter allgemeiner Schwäche, Augenbrennen, tränenden Augen, Husten, schlechter Atmung, Übelkeit und einem Brennen im Bauchbereich leide. Den teilweise leserlichen Wortteilen der Dokumentation ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer offensichtlich am römisch 40 im Rahmen einer Demonstration mit toxischem Tränengas in Kontakt gekommen sei.

Des Weiteren wurde eine undatierte ärztliche medizinische Dokumentation, ausgestellt von der XXXX über den Arztbesuch des Beschwerdeführers (laut Übersetzung:XXXX) am XXXX in georgischer Sprache dem Bundesasylamt vorgelegt. In dem teilweise gar nicht leserlichen Formular wurde festgehalten, dass der "zweite und vierte Metatarsaler Knochen am rechten Fußballen" gebrochen wäre. Nachdem dem Beschwerdeführer am XXXX etwas Schweres auf den rechten Fuß gefallen wäre, leide dieser unter ständigen Schmerzen.Des Weiteren wurde eine undatierte ärztliche medizinische Dokumentation, ausgestellt von der römisch 40 über den Arztbesuch des Beschwerdeführers (laut Übersetzung:XXXX) am römisch 40 in georgischer Sprache dem Bundesasylamt vorgelegt. In dem teilweise gar nicht leserlichen Formular wurde festgehalten, dass der "zweite und vierte Metatarsaler Knochen am rechten Fußballen" gebrochen wäre. Nachdem dem Beschwerdeführer am römisch 40 etwas Schweres auf den rechten Fuß gefallen wäre, leide dieser unter ständigen Schmerzen.

Im vorgelegten Arztbrief vom 01.10.2011, ausgestellt vom Landesklinikum der XXXX, wurde beim Beschwerdeführer "V.a. chron. Hep. C" festgestellt.Im vorgelegten Arztbrief vom 01.10.2011, ausgestellt vom Landesklinikum der römisch 40 , wurde beim Beschwerdeführer "V.a. chron. Hep. C" festgestellt.

Im Standard.at-Artikel vom 27.05.2011 wurde zusammengefasst festgehalten, dass in Tiflis in der Nacht auf Donnerstag (somit von 25. auf 26.05.2011) zwei Menschen bei einer gewaltsamen Auseinandersetzung zwischen Demonstranten und Polizisten im Zentrum von Tiflis getötet wurden. Die Sicherheitskräfte hätten eine nächtliche Kundgebung gegen die Regierung des pro-westlichen Präsidenten Mikheil Saakaschwili unter Einsatz von Tränengas und Schlagstockeinsätzen aufgelöst. Laut Artikel in der "DiePresse.com" vom 26.05.2011 wurde zusammengefasst festgehalten, dass in Tiflis bei Protesten in der Nach zuvor ein Polizist und ein Zivilist ums Leben gekommen sowie 39 Menschen verletzt worden wären.

Dem Bundesasylamt wurden am 17.10.2011 die mit 12.10.2011 datierten Berichte über die Untersuchung der vom Beschwerdeführer in Vorlage gebrachten identitätsbezeugenden Dokumente übermittelt. Es wurde darin festgehalten, dass bei Untersuchung seiner vorgelegten Geburtsurkunde, Heiratsurkunde sowie seines Parteiausweises keine Hinweise auf Vorliegen einer Verfälschung festgestellt worden waren.

Dem Bundesasylamt wurde am 16.11.2011 mittels Telefax eine Kopie einer Bekanntmachung ("notice") von XXXX, datiert mit 20.09.2010, in englischer Sprache übermittelt, mit dieser festgehalten werde, dass der Beschwerdeführer (XXXX bei XXXX arbeitet und monatlich 800,-Dem Bundesasylamt wurde am 16.11.2011 mittels Telefax eine Kopie einer Bekanntmachung ("notice") von römisch 40 , datiert mit 20.09.2010, in englischer Sprache übermittelt, mit dieser festgehalten werde, dass der Beschwerdeführer (römisch 40 bei römisch 40 arbeitet und monatlich 800,-

Lari verdient. Des Weiteren wurden Kopien georgischer Ausweiskarten des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau an die belangte Behörde übermittelt.

I.3. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 07.12.2011, FZ. 11 11.369-BAG, wurde der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen, zugleich wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Georgien nicht zuerkannt und der Beschwerdeführer darüber hinaus aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Georgien ausgewiesen. Die belangte Behörde beurteilte - aus näher dargestellten Gründen - das Vorbringen des Beschwerdeführers als nicht glaubhaft. Um Wiederholungen zu vermeiden, wird auf die nachstehenden Erwägungen des erkennenden Senats verwiesen, die umfassend die beweiswürdigenden Überlegungen im angefochtenen Bescheid darlegen.römisch eins.3. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 07.12.2011, FZ. 11 11.369-BAG, wurde der Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 abgewiesen, zugleich wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Georgien nicht zuerkannt und der Beschwerdeführer darüber hinaus aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Georgien ausgewiesen. Die belangte Behörde beurteilte - aus näher dargestellten Gründen - das Vorbringen des Beschwerdeführers als nicht glaubhaft. Um Wiederholungen zu vermeiden, wird auf die nachstehenden Erwägungen des erkennenden Senats verwiesen, die umfassend die beweiswürdigenden Überlegungen im angefochtenen Bescheid darlegen.

I.4. Gegen diesen Bescheid und gegen die abweisenden Bescheide betreffend seine Familienmitglieder richtet sich die fristgerecht eingebrachte Beschwerde, in der diese Bescheide in vollem Umfang wegen Mangelhaftigkeit des Verfahrens und unrichtiger rechtlicher Beurteilung angefochten werden. Die Behörde habe ihre Ermittlungspflicht hinsichtlich der von der Familie des Beschwerdeführers relevierten Vorfälle gänzlich vernachlässigt und zu diesen asylrelevanten Vorfällen überhaupt keine Feststellungen getroffen. Der Beschwerdeführer und seine Familie habe im Rahmen des erstinstanzlichen Verfahrens keine Möglichkeit gehabt, den asylerheblichen Vorfall zu belegen. Beweiserhebliche Unterlagen würden sich noch in Georgien befinden und werde der Beschwerdeführer erst nach Abklärung der Beschaffungsmöglichkeit Gelegenheit haben, diese bei der Behörde beizubringen. Es wurde darauf verwiesen, dass die Mitwirkungspflicht einer Partei dort ihre Grenzen habe, wo die Partei gewillt ist, der Behörde die entsprechenden Informationen zu erteilen, jedoch nicht in der Lage sei, im Ermittlungsverfahren für die Partei schwer zugängliche Beweise oder Details vorzulegen. Das Bundesasylamt sei den asylrelevanten Gründen nicht nachgegangen und habe versucht die Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers unbegründet in vorweggenommener Beweiswürdigung der Angaben in Zweifel zu ziehen.römisch eins.4. Gegen diesen Bescheid und gegen die abweisenden Bescheide betreffend seine Familienmitglieder richtet sich die fristgerecht eingebrachte Beschwerde, in der diese Bescheide in vollem Umfang wegen Mangelhaftigkeit des Verfahrens und unrichtiger rechtlicher Beurteilung angefochten werden. Die Behörde habe ihre Ermittlungspflicht hinsichtlich der von der Familie des Beschwerdeführers relevierten Vorfälle gänzlich vernachlässigt und zu diesen asylrelevanten Vorfällen überhaupt keine Feststellungen getroffen. Der Beschwerdeführer und seine Familie habe im Rahmen des erstinstanzlichen Verfahrens keine Möglichkeit gehabt, den asylerheblichen Vorfall zu belegen. Beweiserhebliche Unterlagen würden sich noch in Georgien befinden und werde der Beschwerdeführer erst nach Abklärung der Beschaffungsmöglichkeit Gelegenheit haben, diese bei der Behörde beizubringen. Es wurde darauf verwiesen, dass die Mitwirkungspflicht einer Partei dort ihre Grenzen habe, wo die Partei gewillt ist, der Behörde die entsprechenden Informationen zu erteilen, jedoch nicht in der Lage sei, im Ermittlungsverfahren für die Partei schwer zugängliche Beweise oder Details vorzulegen. Das Bundesasylamt sei den asylrelevanten Gründen nicht nachgegangen und habe versucht die Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers unbegründet in vorweggenommener Beweiswürdigung der Angaben in Zweifel zu ziehen.

Der Umfang der Länderberichte über die Behandlungsmöglichkeit von Hepatitis C sei ebenfalls zu bemängeln, zudem sei nicht festgestellt worden, dass die Tochter des Beschwerdeführers offenkundig traumatisiert sei. Abschließend wurde ua. die Anberaumung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung beantragt sowie die Aufhebung des angefochtenen Bescheides beantragt. Eine weitere inhaltliche Auseinandersetzung mit den angefochtenen Bescheiden des Bundesasylamtes behielten sich der Beschwerdeführer und seine Familienangehörigen in Form einer Beschwerdeergänzung ausdrücklich vor.

I.5. Zu diesem Beschwerdeverfahren wurde wie folgt erwogen:römisch eins.5. Zu diesem Beschwerdeverfahren wurde wie folgt erwogen:

Das individuelle Vorbringen des Beschwerdeführers und seiner mit ihm im Bundesgebiet aufhältigen Ehefrau (Beschwerdeführerin zu D14 423673-1/2012) hängen eng miteinander zusammen bzw. sind untrennbar miteinander verknüpft, weshalb im Folgenden die beweiswürdigenden Überlegungen zum Vorbringen des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau unter einem abgehandelt werden.

Zur besseren Veranschaulichung wird der Beschwerdeführer im Rahmen der Beweiswürdigung als BF1, seine Ehefrau als BF2 und beide gemeinsam als "die Beschwerdeführer" bezeichnet.

Auch der Asylgerichtshof kommt in Übereinstimmung mit dem Bundesasylamt zum klaren Ergebnis, dass für die Beschwerdeführer keine asylrelevante Gefährdung besteht und die im angefochtenen Bescheid des Bundesasylamtes getroffenen Feststellungen - so auch die Länderberichte zu Georgien (vgl. S. 7-37 des angefochtenen Bescheides von BF1 bzw. S 7-36 des angefochtenen Bescheides von BF2) - schlüssig und nachvollziehbar sind und zum Inhalt des gegenständlichen Erkenntnisses erhoben werden.Auch der Asylgerichtshof kommt in Übereinstimmung mit dem Bundesasylamt zum klaren Ergebnis, dass für die Beschwerdeführer keine asylrelevante Gefährdung besteht und die im angefochtenen Bescheid des Bundesasylamtes getroffenen Feststellungen - so auch die Länderberichte zu Georgien vergleiche S. 7-37 des angefochtenen Bescheides von BF1 bzw. S 7-36 des angefochtenen Bescheides von BF2) - schlüssig und nachvollziehbar sind und zum Inhalt des gegenständlichen Erkenntnisses erhoben werden.

Da sich auch in den Beschwerden der Beschwerdeführer keine substantiierten Ausführungen befinden, sieht der erkennende Senat des Asylgerichtshofs keinerlei Grund, von der zutreffenden Beweiswürdigung des Bundesasylamtes, wonach dem Vorbringen der Beschwerdeführer kein Glauben geschenkt wird, abzuweichen.

Es wird deshalb auf die schlüssige Beweiswürdigung des Bundesasylamtes im Bescheid erster Instanz verwiesen, welche vollinhaltlich - soweit im Folgenden nicht anders ausgeführt - zum Inhalt dieses Erkenntnisses erhoben wird und die dementsprechend auch in die Erwägungen des erkennenden Senates einfließen.

Die BF2 stützt ihr gesamtes Fluchtvorbringen im Wesentlichen auf die behauptete Verfolgung des BF1. Wie bereits die belangte Behörde völlig zu Recht ausführte, war die behauptete Verfolgung des BF1 im gesamten Herkunftsstaat aufgrund seiner Mitgliedschaft bei der 2004 aufgelösten Oppositionspartei Agorzineba und wegen seiner Teilnahme an zwei Demonstrationen 2007 und 2011 wegen seiner vagen, unplausiblen und unnachvollziehbaren Angaben absolut unglaubwürdig.

Vorweg ist zunächst festzuhalten, dass bereits bei Betrachtung des behaupteten Fluchtvorbringens dieses für den erkennenden Senat in keiner Weise plausibel erscheint. Der BF1 behauptet, dass er aus Georgien hätte flüchten müssen, da er ab 2003 Mitglied bei der 2004 aufgelösten oppositionellen Agorzineba-Partei gewesen wäre, weshalb er von Sicherheitsleuten von 10.11.2004 bis zum 20.12.2004 festgenommen worden wäre und er zuletzt aufgrund seiner Teilnahme an einer Demonstration am 26.05.2011 in Tiflis von der Regierung verfolgt worden wäre, die alle Teilnehmer an dieser Demonstration verhaften hätten wollen. Bei einer tatsächlich bestehenden andauernden Verfolgung aufgrund seiner Parteimitgliedschaft ist jedoch absolut unnachvollziehbar, dass dem BF1 ein weiterer Verbleib und ein normales geregeltes Leben im Herkunftsstaat bis 2011, somit sieben weitere Jahre, möglich gewesen sein konnte. Die Fluchtgeschichte des BF1s war bereits deshalb als unglaubwürdiges Konstrukt anzusehen, bzw. kann das behördliche Interesse am BF1 nicht jenes Ausmaß gehabt haben, welches er im Bundesgebiet behauptet.

Hinsichtlich seiner Behauptung, er wäre im Herkunftsstaat aufgrund seiner Mitgliedschaft bei der Agorzineba-Partei Verfolgungen ausgesetzt gewesen, ist darauf zu verweisen, dass der BF1 durch den in Vorlage gebrachten Parteiausweis lediglich seine Mitgliedschaft bei einer 2004 aufgelösten Oppositionspartei darlegen konnte. Hinsichtlich seiner Angabe, er sei aufgrund seiner Parteimitgliedschaft von 10.11.2004 bis zum 20.12.2004 festgehalten worden, die BF2 sei bei seiner Mitnahme ebenfalls verletzt worden und der BF1 wäre weiterhin Verfolgungen ausgesetzt gewesen, ist darauf zu verweisen, dass der BF1 ausdrücklich angab, nach der Auflösung der Partei 2004 kein aktives Mitglied bei einer anderen Oppositionspartei gewesen zu sein. Außerdem ist der BF1 behaupteter Maßen nach seiner angeblichen Anhaltung wieder seinem alltäglichen Leben nachgegangen und will als Taxifahrer und durch die Vermietung einer zweiten Wohnung seinen Lebensunterhalt bestritten haben. Ein zeitlicher Zusammenhang seiner Mitgliedschaft bei einer 2004 aufgelösten Oppositionspartei mit seiner sieben Jahre später erfolgten Ausreise erscheint daher absolut unnachvollziehbar.

Hinsichtlich seiner weiteren behaupteten fluchtauslösenden Ereignisse, nämlich der Teilnahme an Demonstrationen der Opposition 2007 und 2011 ist darauf zu verweisen, dass er diesbezüglich ärztliche Unterlagen über seine Behandlung im Spital in Vorlage bringen konnte. Diesbezüglich ist darauf zu verweisen, dass selbst bei Annahme, dass der BF1 tatsächlich bei den Demonstrationen teilgenommen hatte, der BF1 nach seinen eigenen Angaben weder 2007 noch 2011 die Demonstrationen mitorganisiert, sondern lediglich daran teilgenommen hatte. Es ist erneut darauf zu verweisen, dass der BF1 auch aufgrund seiner angeblichen Schwierigkeiten wegen seiner Teilnahme an der Demonstration 2007 weiterhin jahrelang im Herkunftsstaat verblieben ist. Die Begründung der Beschwerdeführer, wonach sie nach dem Vorfall 2004 und 2007 gehofft hätten, die Situation bessere sich, kann in keiner Weise nachvollzogen werden.

Hinsichtlich seines angeblich letztendlich fluchtauslösenden Ereignisses, nämlich seiner Teilnahme an der Demonstration in Tiflis am 26.05.2011 ist drauf zu verweisen, dass der BF1 schildert, es wären vielen Menschen bei dieser Kundgebung überrollt worden, überdies hätte man viele festgenommen und umgebracht. Auf Vorhalt, dass anhand der allgemein zugänglichen Berichte festzustellen ist, dass bei der Demonstration 2011 jedoch "nur" zwei Menschen ums Leben gekommen seien, entgegnete der BF1 lediglich völlig unsubstantiiert, dass dies nicht der Wahrheit entspreche. Bereits aufgrund seiner massiv von den Medienberichten abweichenden Behauptungen hinsichtlich der Zahl der Todesopfer bei der Demonstration im Mai 2011 war seinem diesbezüglichen Fluchtvorbringen die Glaubwürdigkeit abzusprechen. Der Vollständigkeit halber ist darauf zu verweisen, dass der BF1 anlässlich seiner Einvernahme am 12.10.2011 behauptet, bereits am 20.05.2011 Tiflis verlassen zu haben, im Widerspruch dazu jedoch die Teilnahme an der Demonstration in Tiflis am 26.05.2011 schildert.

Der BF1 behauptete weiters, dass die Regierung nach dieser Demonstration im Mai 2011 begonnen hatte, alle an dieser Kundgebung zu verhaften und er sich zunächst zwei Tage in einem Keller versteckt habe und in der Folge gemeinsam mit seiner nachgereisten Ehefrau und Tochter in einem Dorf namens XXXX bis zu seiner Ausreise aufhältig gewesen sei. Es kann jedoch in keiner Weise nachvollzogen werden, dass der BF1 Verfolgungen ausgesetzt gewesen ist, wenn er gleichzeitig dezidiert ausführt, er sei ab Ende Mai 2011 bis zu seiner Ausreise im September 2011 weder von Sicherheitsleuten aufgesucht worden, noch seien seine Verwandte oder Freunde nach seinem Aufenthaltsort befragt worden.Der BF1 behauptete weiters, dass die Regierung nach dieser Demonstration im Mai 2011 begonnen hatte, alle an dieser Kundgebung zu verhaften und er sich zunächst zwei Tage in einem Keller versteckt habe und in der Folge gemeinsam mit seiner nachgereisten Ehefrau und Tochter in einem Dorf namens römisch 40 bis zu seiner Ausreise aufhältig gewesen sei. Es kann jedoch in keiner Weise nachvollzogen werden, dass der BF1 Verfolgungen ausgesetzt gewesen ist, wenn er gleichzeitig dezidiert ausführt, er sei ab Ende Mai 2011 bis zu seiner Ausreise im September 2011 weder von Sicherheitsleuten aufgesucht worden, noch seien seine Verwandte oder Freunde nach seinem Aufenthaltsort befragt worden.

Als weiteres eindeutiges Indiz für die Unglaubwürdigkeit des Fluchtvorbringens ist zudem der Umstand zu werten, dass der BF1 konkret nach seinen Rückkehrbefürchtungen befragt angibt, er befürchte verhaftet zu werden. Diesbezüglich ist erneut darauf zu verweisen, dass der BF1 als Grund für die drohende Verhaftung die Teilnahme an Demonstrationen behauptet, an der er lediglich teilgenommen, welche er jedoch nicht selbst organisiert hatte. Insbesondere ist darauf zu verweisen, dass ein besonderes Interesse der Regierung bzw. der Behörden an dem BF1 im höchsten Maße anzuzweifeln ist, weil er selbst schildert, dass er monatelang nach seiner angeblichen Teilnahme an einer Demonstration im Mai 2011 bis zu seiner Ausreise aus dem Herkunftsstaat am 15.09.2011 ohne Probleme im Herkunftsstaat hätte leben können. Konfrontiert mit diesem Widerspruch in seinem Vorbringen, konnte der BF1 diesen Umstand in keiner Weise plausibel nachvollziehbar und substantiiert begründen.

Selbst abschließend nochmals befragt, was nun den weiteren Verbleib im Heimatland für die Beschwerdeführer unmöglich mache, fügte der BF1 lediglich allgemein und vage an, dass bereits viele ins Ausland geflüchtet wären und der Präsident alle vernichten wolle. Oberflächlich sowie allgemein und aus diesem Grunde in keiner Weise glaubwürdig gab der BF1 zudem auf Nachfrage an, er könne deshalb nicht in anderen Teilen seines Herkunftsstaates leben, weil er überall Angst hätte zu leben.

Darüber hinaus konnten beide Beschwerdeführer lediglich vage, teils nicht plausibel nachvollziehbare, allgemein gehaltene Angaben tätigen, die mit der Lebenserfahrung nicht in Einklang zu bringen sind und in den wesentlichen Punkten auf keinerlei Beweismittel gestützt werden konnten, sodass im Ergebnis nur davon ausgegangen werden kann, dass die Beschwerdeführer die behaupteten Ereignisse nicht aus ihrer eigenen Erinnerung abgerufen haben, sondern die Fluchtgeschichte spontan vor der belangten Behörde konstruierten und in der Folge weiterentwickelten.

Diesbezüglich ist hervorzuheben, dass der BF1 im Zuge seiner Einvernahme auch ausdrücklich auf die schlechte wirtschaftliche Lage im Heimatland verwies und auch die BF2 in diesem Zusammenhang einräumte, die allgemeine unsichere Lage habe sie veranlasst, das Heimatland zu verlassen. Der erkennende Senat geht daher davon aus, dass in Wirklichkeit der Wunsch nach besseren, geordneten und gesicherten wirtschaftlichen Lebensverhältnissen die Beschwerdeführer zu einer Ausreise aus Georgien veranlasst hat. Eine aktuell drohende individuelle Gefahr einer asylrechtlich relevanten Verfolgung konnten die Beschwerdeführer jedoch dadurch in keiner Weise glaubhaft machen.

Zusammengefasst ist für den erkennenden Senat evident, dass die Beschwerdeführer im gegenständlichen Asylverfahren keinesfalls einen glaubhaften Sachverhalt vorgetragen haben. Vielmehr haben sie aufgrund der festgestellten Widersprüche und Ungereimtheiten in deren Vorbringen den Eindruck hinterlassen, ein asylrelevantes Vorbringen, zu konstruieren, um ihren Aufenthalt in Österreich zu sichern. In ihren Beschwerdeschriften wiederholten die Beschwerdeführer im Wesentlichen ihr bisheriges Vorbringen ohne in substantiierter Weise den Feststellungen und der Beweiswürdigung in den abweisenden Bescheiden zu widersprechen.

Die Länderfeststellungen zu Georgien finden ihren Niederschlag im angefochtenen Bescheid. Da die vom Bundesasylamt herangezogenen aktuellen Länderberichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten. Die Beschwerdeführer sind den Feststellungen zum Herkunftsstaat nach deren Vorhalt auch nicht in substantiierter Weise entgegengetreten, sondern wurde vom BF1 ganz allgemein behauptet, dass die wirtschaftliche Lage in Georgien nicht diesen Feststellungen entspreche. Pensionisten würden beinahe nichts erhalten, auch die Angaben zu den medizinischen Feststellungen würden so nicht stimmen, da man für alles bezahlen müsste. Es werde zwar versucht gegen Korruption vorzugehen, jedoch sei keine Besserung erkennbar. Die BF2 hatte nach Vorhalt der Länderfeststellungen ebenfalls ganz abstrakt darauf verwiesen, dass die allgemeine Lage in Georgien sehr schlecht sei. Die Lebensmittel seien sehr teuer und auch die Medikamente würden viel kosten. Es sei korrekt, dass es "bei den kleinen Beamten" keine Korruption gebe, sehr wohl jedoch in den oberen Schichten. Die Gefängnisse seien überfüllt und Menschenrechtsorganisationen könnten nicht viel ausrichten, weshalb diese von vielen Georgiern gar nicht mehr aufgesucht würden. Sie würden in Österreich in der Grundversorgung leben und niemand würde sie finanziell unterstützen. Keiner der Beschwerdeführer hatte jedoch irgendwelche Länderberichte zum Herkunftsstaat in Vorlage gebracht oder auf konkrete Berichte verwiesen, welche die Situation in Georgien laut ihren Schilderungen dargelegt hätten. Überdies ist darauf zu verweisen, dass die von den Beschwerdeführern angesprochenen Punkte nicht direkt im Zusammenhang mit dem behaupteten Fluchtvorbringen stehen. Es bestand daher kein Anlass, lediglich aufgrund der durch keinerlei Unterlagen belegten Behauptungen der Beschwerdeführer an der Richtigkeit der getroffenen Länderfeststellungen des Bundesasylamtes zu zweifeln.

Letztendlich haben die Beschwerdeführer mit ihrem Beschwerdevorbringen den einschlägigen Argumenten der belangten Behörde nichts in schlüssiger Weise entgegensetzen können. In Übereinstimmung mit der belangten Behörde kommt der Asylgerichtshof daher zum Ergebnis, dass die Beschwerdeführer aus asylfremden Motiven in das Bundesgebiet eingereist sind, offenkundig einzig aus dem Grund, um sich dauerhaft in Österreich niederzulassen. Die Behauptung in der Beschwerde, wonach sich noch "beweiserhebliche Unterlagen" in Georgien befinden würden, deren Beschaffungsmöglichkeit noch abgeklärt werde, ist darauf hinzuweisen, dass anhand der zahlreichen Ungereimtheiten und Widersprüche im Vorbringen der Beschwerdeführer die Unglaubwürdigkeit des Fluchtvorbringens festgestellt werden konnte. Es kann kein Grund erkannt werden, warum die Vorlage von angeblich noch vorhandenen Beweismitteln, die überdies nicht näher beschrieben wurden und deren Beschaffung noch fraglich ist, abgewartet werden sollte.

Es herrscht in Georgien auch keinesfalls eine Situation, in der jeder Rückkehrer einer existenzbedrohenden Situation ausgesetzt wäre. Hiezu ist auszuführen, dass die Beschwerdeführer während des Verfahrens auch nicht behauptet hatten, nicht über ausreichend finanzielle Mittel verfügt zu haben, um ihre Lebensgrundlage zu sichern. Vielmehr schilderten die Beschwerdeführer, dass die finanzielle Situation im Herkunftsstaat dergestalt war, dass der BF1 als Taxifahrer und eine "Art Baumeister" tätig gewesen ist und überdies Geld durch die Vermietung seiner zweiten Wohnung lukrierte, die BF2 den Haushalt und die Tochter betreut hat, jedoch zuvor an der Universität studiert hatte und auch als Kindergärtnerin tätig gewesen war. Überdies verfügen die Beschwerdeführer im Herkunftsstaat über zahlreiche Verwandte und Freunde, die die Familie der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr gegebenenfalls unterstützen könnten. Die wirtschaftliche Lage stellt sich für die Beschwerdeführer bei einer Rückkehr sohin zweifelsfrei als ausreichend gesichert dar.

Hinsichtlich der BF2 wurden außer der Einnahme von Schilddrüsenmedikamenten seit sechs Jahren keine gesundheitlichen Probleme behauptet. Da die Einnahme bereits über mehrere Jahre durch die BF2 erfolgt, ist zweifellos davon auszugehen, dass die von ihr eingenommenen Medikamente wie bereits in der Vergangenheit problemlos in Georgien erhältlich sind. Der BF1 hatte hinsichtlich seines Gesundheitszustandes angeführt, dass man bei ihm aufgrund einer Untersuchung in Österreich chronische Hepatitis C diagnostiziert habe. Diesbezüglich wurde ein Arztbrief vom 01.10.2011, ausgestellt vom Landesklinikum der XXXX, vorgelegt, in dem bestätigt wurde, dass der BF1 an "V.a. chron. Hep. C" leide.Hinsichtlich der BF2 wurden außer der Einnahme von Schilddrüsenmedikamenten seit sechs Jahren keine gesundheitlichen Probleme behauptet. Da die Einnahme bereits über mehrere Jahre durch die BF2 erfolgt, ist zweifellos davon auszugehen, dass die von ihr eingenommenen Medikamente wie bereits in der Vergangenheit problemlos in Georgien erhältlich sind. Der BF1 hatte hinsichtlich seines Gesundheitszustandes angeführt, dass man bei ihm aufgrund einer Untersuchung in Österreich chronische Hepatitis C diagnostiziert habe. Diesbezüglich wurde ein Arztbrief vom 01.10.2011, ausgestellt vom Landesklinikum der römisch 40 , vorgelegt, in dem bestätigt wurde, dass der BF1 an "V.a. chron. Hep. C" leide.

In der Beschwerde wurde den angefochtenen Bescheiden des BF1 und der BF2 - in denen ausdrücklich keine schwerwiegenden gesundheitlichen Probleme der Beschwerdeführer festgestellt worden sind - letztlich auch nicht in substantiierter Weise entgegengetreten, auch nicht den von der belangten Behörde getroffenen Länderfeststellungen, wonach die medizinische Grundversorgung im Herkunftsstaat gegeben ist. In der Beschwerde wurde lediglich moniert, dass der Umfang der Länderberichte über die Behandlungsmöglichkeit von Hepatitis C zu bemängeln sei, diesbezüglich ist jedoch darauf zu verweisen, dass aus den Länderfeststellungen klar die Gewährleistung der erforderlichen Behandlung der Erkrankung des BF1 auch in Georgien ableitbar ist. Weitere Länderfeststellungen waren zu diesem Thema nicht einzuholen und wurden überdies von den Beschwerdeführern auch keine anderslautenden Länderberichte in Vorlage gebracht.

Letztlich ist somit weder hinsichtlich BF1 noch BF2 dargelegt worden, dass es bei einer Rückkehr der Beschwerdeführer in ihren Herkunftsstaat zu einer lebensbedrohlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes kommen würde.

Aus dem Vorbringen der Beschwerdeführer ist sohin weder eine lebensbedrohliche Erkrankung noch irgendein akuter Behandlungsbedarf ableitbar.

Insgesamt ergibt sich daher aus den Angaben von BF1 und BF2, aus dem Akteninhalt sowie aus den vorgelegten Länderberichten, dass diese Angaben ausreichend konkret waren, um den Gesundheitszustand der Beschwerdeführer abschließend, jedenfalls in der dargestellten relevanten Form einzuschätzen. Eine fehlende Behandlungsmöglichkeit in Georgien von den Beschwerdeführern auch nicht vorgebracht.

Unter Berücksichtigung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführer steht eine Abschiebung Art. 3 EMRK demgemäß nicht entgegen.Unter Berücksichtigung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführer steht eine Abschiebung Artikel 3, EMRK demgemäß nicht entgegen.

Eine aktuelle Bedrohungssituation für die Beschwerdeführer in Georgien, die einer Rückkehr entgegenstehen würde, wurde demnach von der belangten Behörde zutreffend verneint.

II. Rechtlich folgt daraus:römisch zwei. Rechtlich folgt daraus:

II.1. Gemäß § 23 AsylGHG sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.römisch zwei.1. Gemäß Paragraph 23, AsylGHG sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.

Mit 01.01.2006 ist das Asylgesetz 2005 (AsylG) in Kraft getreten.

§ 61 AsylG 2005 lautet wie folgt:Paragraph 61, AsylG 2005 lautet wie folgt:

(1) Der Asylgerichtshof entscheidet in Senaten oder, soweit dies in Abs. 3 vorgesehen ist, durch Einzelrichter über(1) Der Asylgerichtshof entscheidet in Senaten oder, soweit dies in Absatz 3, vorgesehen ist, durch Einzelrichter über

Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und

Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes.

(2) Beschwerden gemäß Abs. 1 Z 2 sind beim Asylgerichtshof einzubringen. Im Fall der Verletzung der Entscheidungspflicht geht die Entscheidung auf den Asylgerichtshof über. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden des Bundesasylamtes zurückzuführen ist.(2) Beschwerden gemäß Absatz eins, Ziffer 2, sind beim Asylgerichtshof einzubringen. Im Fall der Verletzung der Entscheidungspflicht geht die Entscheidung auf den Asylgerichtshof über. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden des Bundesasylamtes zurückzuführen ist.

(3) Der Asylgerichtshof entscheidet durch Einzelrichter über Beschwerden gegen

1. zurückweisende Bescheide

a) wegen Drittstaatssicherheit gemäß § 4;a) wegen Drittstaatssicherheit gemäß Paragraph 4,;

b) wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß § 5;b) wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß Paragraph 5,;

c) wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG, undc) wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG, und

2. die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.

(4) Über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde entscheidet der für die Behandlung der Beschwerde zuständige Einzelrichter oder Senatsvorsitzende.

II.2. Gemäß § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG ist im Sinne dieses Bundesgesetzes ein Antrag auf internationalen Schutz: das - auf welche Weise auch immer artikulierte - Ersuchen eines Fremden in Österreich, sich dem Schutz Österreichs unterstellen zu dürfen; der Antrag gilt als Antrag auf Zuerkennung des Status des Asylberechtigten und bei Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten als Antrag auf Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten.römisch zwei.2. Gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG ist im Sinne dieses Bundesgesetzes ein Antrag auf internationalen Schutz: das - auf welche Weise auch immer artikulierte - Ersuchen eines Fremden in Österreich, sich dem Schutz Österreichs unterstellen zu dürfen; der Antrag gilt als Antrag auf Zuerkennung des Status des Asylberechtigten und bei Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten als Antrag auf Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten.

Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung i.S.d. Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung i.S.d. Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention droht.

Besteht für den Asylwerber die Möglichkeit, in einem Gebiet seines Heimatstaates, in dem er keine Verfolgung zu befürchten hat, Aufenthalt zu nehmen, so liegt eine sog. inländische Fluchtalternative vor, welche die Asylgewährung ausschließt.

Da das Vorbringen des Beschwerdeführers hinsichtlich seiner Verfolgung unglaubwürdig ist und überdies gravierende Widersprüche zu den Angaben seiner Ehefrau bestehen, konnte es auch der rechtlichen Beurteilung nicht zu Grunde gelegt werden. Andere Gründe, die gegen eine Rückkehr nach Georgien sprechen, sind nicht ersichtlich und können auch von Amts wegen nicht festgestellt werden.

In Summe erweist sich die vom Beschwerdeführer behauptete Verfolgung seiner Person - er würde im Herkunftsstaat aufgrund seiner Mitgliedschaft bei der 2004 aufgelösten Oppositionspartei Agorzineba und seiner Teilnahme an Demonstrationen überall verfolgt werden - als absolut unglaubwürdig, wie im Rahmen der Beweiswürdigung umfassend dargestellt wurde.

Im hier vorliegenden Fall wurde sohin keine wohlbegründete Furcht vor asylrelevanter Verfolgung glaubhaft gemacht.

Ein weiteres Sachvorbringen, welches geeignet wäre, die von der belangten Behörde getroffene Entscheidung in Frage zu stellen, vermag der erkennende Senat des Asylgerichtshofs der Beschwerde nicht zu entnehmen.

Daher war die Beschwerde gegen Spruchpunkt I des angefochtenen Bescheides abzuweisen.Daher war die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins des angefochtenen Bescheides abzuweisen.

II.3. Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen,römisch zwei.3. Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen,

1. der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder

2. dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist,

wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Der Asylgerichtshof hat somit zu klären, ob im Falle der Verbringung des Beschwerdeführers in sein Heimatland Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde.Der Asylgerichtshof hat somit zu klären, ob im Falle der Verbringung des Beschwerdeführers in sein Heimatland Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde.

Im vorliegenden Fall ist nach Ansicht der belangten Behörde - der sich der Asylgerichtshof anschließt - jedoch, wie im Rahmen der Beweiswürdigung näher dargestellt, eine glaubhafte aktuelle Verfolgungsgefahr aus einem in der GFK angeführten Grund nicht gegeben.

Erachtet die Behörde - wie im gegenständlichen Fall - im Rahmen der Beweiswürdigung die fluchtkausalen Angaben des Asylwerbers grundsätzlich als nicht glaubhaft, dann können die von ihm behaupteten Fluchtgründe gar nicht als Feststellung der rechtlichen Beurteilung zugrunde gelegt werden und es ist auch deren Eignung zur Glaubhaftmachung wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung gar nicht näher zu beurteilen (VwGH v. 09.05.1996, Zl. 95/20/0380).

Ausgehend von den vom Bundesasylamt dargestellten allgemeinen Länderberichten zu Georgien besteht kein Grund, davon auszugehen, dass jeder zurückgekehrte Staatsbürger von Georgien einer reellen Gefahr einer Gefährdung gem. Art. 3 EMRK ausgesetzt wäre. Eine völlige Perspektivenlosigkeit für den Beschwerdeführer kann somit schlichtweg nicht erkannt werden.Ausgehend von den vom Bundesasylamt dargestellten allgemeinen Länderberichten zu Georgien besteht kein Grund, davon auszugehen, dass jeder zurückgekehrte Staatsbürger von Georgien einer reellen Gefahr einer Gefährdung gem. Artikel 3, EMRK ausgesetzt wäre. Eine völlige Perspektivenlosigkeit für den Beschwerdeführer kann somit schlichtweg nicht erkannt werden.

Es kann auch nicht erkannt werden, dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Georgien die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und die Schwelle des Art. 3 EMRK überschritten wäre (vgl. VwGH v. 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059) und er in Ansehung existenzieller Grundbedürfnisse einer lebensbedrohenden Situation ausgesetzt wäre.Es kann auch nicht erkannt werden, dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Georgien die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und die Schwelle des Artikel 3, EMRK überschritten wäre vergleiche VwGH v. 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059) und er in Ansehung existenzieller Grundbedürfnisse einer lebensbedrohenden Situation ausgesetzt wäre.

Die wirtschaftliche Lage des Beschwerdeführers im Herkunftsstaat war offensichtlich gut. Für den Beschwerdeführer als einem jungen, arbeitswilligen und arbeitsfähigen Mann wird im Herkunftsstaat zusammen mit seiner über eine akademische Ausbildung verfügenden Ehefrau zweifellos die Möglichkeit gegeben sein, ein neues Leben zu beginnen und das finanzielle Auslangen zu finden. Selbst wenn die wirtschaftliche Lage in Georgien bei seiner Rückkehr schlechter als in Österreich ist, wird es jedoch dem Beschwerdeführer als jungem Mann im arbeitsfähigen Alter, der auch bisher im Herkunftsstaat als Taxifahrer und als "eine Art Baumeister" sowie durch die Vermietung einer Wohnung den Lebensunterhalt für sich und seine Familie bestritten konnte, durchaus zumutbar sein, in Georgien durch eigene und notfalls auch wenig attraktive Arbeit seinen Lebensunterhalt und jenen seiner Ehefrau sowie des gemeinsamen Kindes zu bestreiten. Zu den regelmäßig zumutbaren Arbeiten gehören dabei auch Tätigkeiten, für die es keine oder wenig Nachfrage auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt gibt, die nicht überkommenen Berufsbildern entsprechen, etwa weil sie keine besonderen Fähigkeiten erfordern und die nur zeitweise, etwa zur Deckung eines kurzfristigen Bedarfs ausgeübt werden können, auch soweit diese Arbeiten im Bereich einer Schatten- und Nischenwirtschaft stattfinden. Im Übrigen ist eine solche Arbeitsaufnahme auch für die Ehefrau des Beschwerdeführers zumutbar, um zum gemeinsamen Lebensunterhalt beizutragen.

Die belangte Behörde führte dahingehend auch völlig zu Recht ins Treffen, dass die Länderfeststellungen zu Georgien auch ergeben haben, dass jedenfalls Unterstützungs-möglichkeiten durch NGO's oder internationale Geberorganisationen sowie auch von staatlicher Seite vorhanden seien.

Diesbezüglich ist weiters festzuhalten, dass der Beschwerdeführer vor der Ausreise aus Georgien das finanzielle Auslangen durch den Verkauf von landwirtschaftlichen Produkten gefunden hat und er und seine Lebensgefährtin überdies über zahlreiche Verwandte in Georgien verfügen.

Der belangten Behörde ist auch zuzustimmen, wenn sie ausführt, dass keine Hinweise bestehen, dass für den Beschwerdeführer aufgrund seines Gesundheitszustandes eine Rückkehr nach Georgien nicht zumutbar wäre.

Der Beschwerdeführer hatte hinsichtlich seines Gesundheitszustandes angeführt, dass man bei ihm aufgrund einer Untersuchung in Österreich chronische Hepatitis C diagnostiziert habe. Diesbezüglich wurde ein Arztbrief vom 01.10.2011, ausgestellt vom Landesklinikum der XXXX, vorgelegt, in dem bestätigt wurde, dass der Beschwerdeführer an "V.a. chron. Hep. C" leide.Der Beschwerdeführer hatte hinsichtlich seines Gesundheitszustandes angeführt, dass man bei ihm aufgrund einer Untersuchung in Österreich chronische Hepatitis C diagnostiziert habe. Diesbezüglich wurde ein Arztbrief vom 01.10.2011, ausgestellt vom Landesklinikum der römisch 40 , vorgelegt, in dem bestätigt wurde, dass der Beschwerdeführer an "V.a. chron. Hep. C" leide.

Wie bereits das Bundesasylamt unter Verweis auf die Länderfeststellungen und auf die Feststellungen der Staatendokumentation festgehalten hatte, ist die für den Beschwerdeführer erforderliche Behandlung auch in Georgien gewährleistet.

Es haben sich somit aus dem gesamten Akteninhalt - wie beweiswürdigend dargelegt - keine Anhaltspunkte für eine schwerwiegende Erkrankung des Beschwerdeführers ergeben.

Es haben sich insgesamt keine Hinweise ergeben, dass der Beschwerdeführer an einem lebensbedrohlichen Krankheitsbild leidet bzw. im Falle einer Überstellung nach Georgien in einen lebensbedrohlichen Zustand gerät.

Der VfGH hat in einer Entscheidung vom 06.03.2008, Zl. B 2400/07-9, die Judikatur des EGMR zur Frage der Vereinbarkeit der Abschiebung Kranker in einen anderen Staat mit Art. 3 EMRK zitiert und unter anderem sehr kurz zusammengefasst ausgeführt, dass der EGMR die unmenschliche Behandlung im Fall D. v. the United Kingdom (EGMR 02.05.1997, Appl. 30.240/96, Newsletter 1997, 93), es ging um die Abschiebung eines an Aids im Endstadium erkranken Staatsangehörigen von St. Kitts/Karibik, nicht bloß in der Krankheit des Beschwerdeführers, sondern in den besonderen Umständen, mit denen der Beschwerdeführer im Fall der Abschiebung konfrontiert wäre, nämlich im Risiko eines Todes unter qualvollen Umständen, sah. Im Fall Bensaid (EGMR 06.02.2001, Appl. 44.599/98, newsletter 2001,96), einer an Schizophrenie erkrankten Person, sag der EGMR in der Abschiebung nach Algerien keine Verletzung in Art. 3 EMRK. Er bestätigte zwar die Ernsthaftigkeit des Krankheitszustandes, erklärte jedoch, dass die Möglichkeit einer Behandlung in Algerien grundsätzlich gegeben sei. Die Tatsache, dass die Umstände der Behandlung in Algerien weniger günstig seien, als im Vereinigten Königreich, sei im Hinblick auf Art. 3 EMRK nicht entscheidend. Ebenso wenig erkannte der EGMR im Fall Ndangoya (EGMR 22.06.2004, Appl. 17.868/03) eine Verletzung in Art. 3 EMRK durch die Abschiebung einer mit HIV infizierten, noch nicht an Aids erkrankten Person. Der EGMR stellte Fest, dass AIDS ohne Behandlung in etwa ein bis zwei Jahren ausbrechen dürfte, dass aber eine medizinische Behandlung im Herkunftsstaat (Tanzania) möglich sei. Dem Fall Salkic and others (EGMR 29.06.2004, Appl. 7702/04) lag ein Sachverhalt zu Grund, nach dem den Eltern nach ihrer Einreise in Schweden im Jahr 2002 ein posttraumatisches Belastungssyndrom diagnostiziert wurde und ein Gutachten dem 14 Jahre alten Sohn und der acht Jahre alten Tochter ein sehr schweres Traum attestierte. Der EGMR sah in der Abschiebung der Familie unter Verweis auf den o.a. Fall D. v. the United Kingdom keine Verletzung in Art. 3 EMRK. Auch im Fall Ovdienko (EGMR 31.05.2005, Appl. 1383/04) lag nach der Entscheidung des EGMR keine Verletzung von Art. 3 EMRK durch die Zurückschiebung einer an einem posttraumatischen Stresssyndrom und an Depression leidender Person vor. Diese hatte sich seit 2002 in psychiatrischer Behandlung befunden und wurde teilweise in einer geschlossenen psychiatrischen Krankenanstalt behandelt. Der EGMR begründete seine Entscheidung neuerlich damit, dass der Beschwerdeführer nicht an einer unheilbaren Krankheit im Endstadium leide und verwies auf seine Entscheidung im Fall D. v. the United Kingdom. Auch im Fall Hukic (EGMR 29.09.2005, Appl. 17.416/05) sah der EGMR die Abschiebung einer am Down-Syndrom leidenden Person nicht als Verletzung von Art. 3 EMRK. Er führte aus, dass es in Bosnien-Herzegowina Behandlungsmöglichkeiten gebe. Selbst wenn diese nicht den Standard wie in Schweden aufwiesen, nicht so leicht zu erhalten und kostenintensiver seien, würde eine Abschiebung nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände zu einer Verletzung des Art. 3 EMRK führen. Im Fall Ayegh (EGMR 07.11.2006, Appl. 4701/05) drohte einem Beschwerdeführer, dem in zwei Gutachten eine schwere Traumatisierung, Depression, Angstzustände und die Gefahr, Selbstmord zu begehen, attestiert wurden, die Abschiebung in den Iran. Der EGMR begründetet seine Entscheidung, die Beschwerde für unzulässig zu erklären, damit, dass schlechte Behandlungsmöglichkeiten im Iran kein Abschiebehindernis seien und dass auch die Selbstmorddrohung für den Fall der Ausweisung den Staat nicht daran hindere, die Abschiebung zu vollziehen, vorausgesetzt, dass konkrete Maßnahmen zur Verhinderung des angedrohten Selbstmordes vom Staat ergriffen werden. Die Abschiebung der Beschwerdeführer nach Russland im Fall Goncharova & Alekseytsev (EGMR 03.05.2007, Appl. 31.246/06) erkannte der EGMR nicht als Verletzung in Art. 3 EMRK, obwohl der Zeitbeschwerdeführer schwer psychisch krank war, bereits zwei Selbstmordversuche hinter sich und gedroht hatte, sich im Fall der Abschiebung umzubringen. Der EGMR begründete seine Entscheidung erneut - unter Zitierung der Entscheidung D. v. United Kingdom - damit, dass nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände Art. 3 EMRK verletzt sein könnte. Der Zweitbeschwerdeführer sei jedoch nicht in einer geschlossenen Anstalt gewesen und habe auch nicht ständigen Kontakt mit einem Psychiater gehabt. Auch die Drohung im Falle der Abschiebung Selbstmord zu begehen, hindere den Vertragsstaat nicht daran, die Abschiebung zu veranlassen. Der VfGH führt dazu aus: "... Zusammenfassend ergibt sich aus den erwähnten Entscheidungen, dass im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielland bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gibt (vgl. Pkt. 2.3 Fall Ndangoya). Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung in Art. 3 EMRK. Solche liegen etwas vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben (Fall D. v. the United Kingdom). ..." (VfGH v. 06.03.2008, Zl. B 2400/07-9).Der VfGH hat in einer Entscheidung vom 06.03.2008, Zl. B 2400/07-9, die Judikatur des EGMR zur Frage der Vereinbarkeit der Abschiebung Kranker in einen anderen Staat mit Artikel 3, EMRK zitiert und unter anderem sehr kurz zusammengefasst ausgeführt, dass der EGMR die unmenschliche Behandlung im Fall D. v. the United Kingdom (EGMR 02.05.1997, Appl. 30.240/96, Newsletter 1997, 93), es ging um die Abschiebung eines an Aids im Endstadium erkranken Staatsangehörigen von St. Kitts/Karibik, nicht bloß in der Krankheit des Beschwerdeführers, sondern in den besonderen Umständen, mit denen der Beschwerdeführer im Fall der Abschiebung konfrontiert wäre, nämlich im Risiko eines Todes unter qualvollen Umständen, sah. Im Fall Bensaid (EGMR 06.02.2001, Appl. 44.599/98, newsletter 2001,96), einer an Schizophrenie erkrankten Person, sag der EGMR in der Abschiebung nach Algerien keine Verletzung in Artikel 3, EMRK. Er bestätigte zwar die Ernsthaftigkeit des Krankheitszustandes, erklärte jedoch, dass die Möglichkeit einer Behandlung in Algerien grundsätzlich gegeben sei. Die Tatsache, dass die Umstände der Behandlung in Algerien weniger günstig seien, als im Vereinigten Königreich, sei im Hinblick auf Artikel 3, EMRK nicht entscheidend. Ebenso wenig erkannte der EGMR im Fall Ndangoya (EGMR 22.06.2004, Appl. 17.868/03) eine Verletzung in Artikel 3, EMRK durch die Abschiebung einer mit HIV infizierten, noch nicht an Aids erkrankten Person. Der EGMR stellte Fest, dass AIDS ohne Behandlung in etwa ein bis zwei Jahren ausbrechen dürfte, dass aber eine medizinische Behandlung im Herkunftsstaat (Tanzania) möglich sei. Dem Fall Salkic and others (EGMR 29.06.2004, Appl. 7702/04) lag ein Sachverhalt zu Grund, nach dem den Eltern nach ihrer Einreise in Schweden im Jahr 2002 ein posttraumatisches Belastungssyndrom diagnostiziert wurde und ein Gutachten dem 14 Jahre alten Sohn und der acht Jahre alten Tochter ein sehr schweres Traum attestierte. Der EGMR sah in der Abschiebung der Familie unter Verweis auf den o.a. Fall D. v. the United Kingdom keine Verletzung in Artikel 3, EMRK. Auch im Fall Ovdienko (EGMR 31.05.2005, Appl. 1383/04) lag nach der Entscheidung des EGMR keine Verletzung von Artikel 3, EMRK durch die Zurückschiebung einer an einem posttraumatischen Stresssyndrom und an Depression leidender Person vor. Diese hatte sich seit 2002 in psychiatrischer Behandlung befunden und wurde teilweise in einer geschlossenen psychiatrischen Krankenanstalt behandelt. Der EGMR begründete seine Entscheidung neuerlich damit, dass der Beschwerdeführer nicht an einer unheilbaren Krankheit im Endstadium leide und verwies auf seine Entscheidung im Fall D. v. the United Kingdom. Auch im Fall Hukic (EGMR 29.09.2005, Appl. 17.416/05) sah der EGMR die Abschiebung einer am Down-Syndrom leidenden Person nicht als Verletzung von Artikel 3, EMRK. Er führte aus, dass es in Bosnien-Herzegowina Behandlungsmöglichkeiten gebe. Selbst wenn diese nicht den Standard wie in Schweden aufwiesen, nicht so leicht zu erhalten und kostenintensiver seien, würde eine Abschiebung nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände zu einer Verletzung des Artikel 3, EMRK führen. Im Fall Ayegh (EGMR 07.11.2006, Appl. 4701/05) drohte einem Beschwerdeführer, dem in zwei Gutachten eine schwere Traumatisierung, Depression, Angstzustände und die Gefahr, Selbstmord zu begehen, attestiert wurden, die Abschiebung in den Iran. Der EGMR begründetet seine Entscheidung, die Beschwerde für unzulässig zu erklären, damit, dass schlechte Behandlungsmöglichkeiten im Iran kein Abschiebehindernis seien und dass auch die Selbstmorddrohung für den Fall der Ausweisung den Staat nicht daran hindere, die Abschiebung zu vollziehen, vorausgesetzt, dass konkrete Maßnahmen zur Verhinderung des angedrohten Selbstmordes vom Staat ergriffen werden. Die Abschiebung der Beschwerdeführer nach Russland im Fall Goncharova & Alekseytsev (EGMR 03.05.2007, Appl. 31.246/06) erkannte der EGMR nicht als Verletzung in Artikel 3, EMRK, obwohl der Zeitbeschwerdeführer schwer psychisch krank war, bereits zwei Selbstmordversuche hinter sich und gedroht hatte, sich im Fall der Abschiebung umzubringen. Der EGMR begründete seine Entscheidung erneut - unter Zitierung der Entscheidung D. v. United Kingdom - damit, dass nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände Artikel 3, EMRK verletzt sein könnte. Der Zweitbeschwerdeführer sei jedoch nicht in einer geschlossenen Anstalt gewesen und habe auch nicht ständigen Kontakt mit einem Psychiater gehabt. Auch die Drohung im Falle der Abschiebung Selbstmord zu begehen, hindere den Vertragsstaat nicht daran, die Abschiebung zu veranlassen. Der VfGH führt dazu aus: "... Zusammenfassend ergibt sich aus den erwähnten Entscheidungen, dass im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielland bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gibt vergleiche Pkt. 2.3 Fall Ndangoya). Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung in Artikel 3, EMRK. Solche liegen etwas vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben (Fall D. v. the United Kingdom). ..." (VfGH v. 06.03.2008, Zl. B 2400/07-9).

Abgesehen davon, dass die in der soeben zitierten Judikatur geforderte Exzeptionalität der Umstände im gegenständlichen Asylverfahren überhaupt nicht vorliegt, ist auszuführen, dass in Georgien ausreichend medizinische Behandlungsmöglichkeiten bestehen.

Der Beschwerdeführer hat somit offensichtlich keine Beeinträchtigung seines Gesundheitszustandes, welche oberhalb der Schwelle des Art. 3 EMRK liegt, zu erdulden und ist eine aus Art. 3 EMRK ableitbare Verpflichtung des Staates, von einer Rückführung des Beschwerdeführers wegen gesundheitlicher Probleme Abstand zu nehmen, unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des EGMR somit nicht gegeben.Der Beschwerdeführer hat somit offensichtlich keine Beeinträchtigung seines Gesundheitszustandes, welche oberhalb der Schwelle des Artikel 3, EMRK liegt, zu erdulden und ist eine aus Artikel 3, EMRK ableitbare Verpflichtung des Staates, von einer Rückführung des Beschwerdeführers wegen gesundheitlicher Probleme Abstand zu nehmen, unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des EGMR somit nicht gegeben.

Für den erkennenden Senat des Asylgerichtshofes haben sich daher - in Übereinstimmung mit dem Bundesasylamt - keine Anhaltspunkte ergeben, die, in Bezug auf eine aufenthaltsbeendende Maßnahme, auf eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 und Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention hindeuten würden. Dem Beschwerdeführer ist es daher weder gelungen eine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung glaubhaft zu machen, noch ist es ihm gelungen, Gründe darzulegen, die eine Feststellung der Unzulässigkeit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig machen würden.Für den erkennenden Senat des Asylgerichtshofes haben sich daher - in Übereinstimmung mit dem Bundesasylamt - keine Anhaltspunkte ergeben, die, in Bezug auf eine aufenthaltsbeendende Maßnahme, auf eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2 und Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention hindeuten würden. Dem Beschwerdeführer ist es daher weder gelungen eine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung glaubhaft zu machen, noch ist es ihm gelungen, Gründe darzulegen, die eine Feststellung der Unzulässigkeit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig machen würden.

Weder droht ihm im Herkunftsstaat durch direkte Einwirkung noch durch Folgen einer substanziell schlechten oder nicht vorhandenen Infrastruktur ein reales Risiko einer Verletzung der oben genannten von der EMRK gewährleisteten Rechte. Eine solche Gefahr ist im Rahmen des Ermittlungsverfahrens nicht hervorgekommen und ist auch nicht notorisch oder amtsbekannt. Dasselbe gilt für die reale Gefahr, der Todesstrafe unterworfen zu werden.

Daher war die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides abzuweisen.Daher war die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides abzuweisen.

II.4. Auch der Ausspruch über die Ausweisung ist im Ergebnis zutreffend. Dies aus folgenden Erwägungen:römisch zwei.4. Auch der Ausspruch über die Ausweisung ist im Ergebnis zutreffend. Dies aus folgenden Erwägungen:

Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.

Gemäß § 10 Abs. 2 AsylG 2005 sind Ausweisungen nach Abs. 1 unzulässig, wennGemäß Paragraph 10, Absatz 2, AsylG 2005 sind Ausweisungen nach Absatz eins, unzulässig, wenn

1. dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder

2. diese eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würden. Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen:2. diese eine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellen würden. Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen:

a) die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war;

b) das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens;

c) die Schutzwürdigkeit des Privatlebens;

d) der Grad der Integration;

e) die Bindungen zum Herkunftsstaat des Fremden;

f) die strafgerichtliche Unbescholtenheit;

g) Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts;

h) die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren;

i) die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

Gemäß § 10 Abs. 3 AsylG ist, wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, gleichzeitig mit der Ausweisung auszusprechen, dass die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben ist.Gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AsylG ist, wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, gleichzeitig mit der Ausweisung auszusprechen, dass die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben ist.

Gemäß § 10 Abs. 4 AsylG 2005 gilt eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gem. Abs. 1 Z 1 verbunden ist, stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen.Gemäß Paragraph 10, Absatz 4, AsylG 2005 gilt eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gem. Absatz eins, Ziffer eins, verbunden ist, stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen.

Gemäß § 10 Abs. 5 AsylG 2005 ist über die Zulässigkeit der Ausweisung jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß § 10 Abs. 2 Z 2 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Ausweisung ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausweisung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein gemeinschaftsrechtliches oder unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff NAG) verfügen, unzulässig wäre.Gemäß Paragraph 10, Absatz 5, AsylG 2005 ist über die Zulässigkeit der Ausweisung jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Ausweisung ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausweisung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein gemeinschaftsrechtliches oder unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraphen 45 und 48 oder Paragraphen 51, ff NAG) verfügen, unzulässig wäre.

Wird eine Ausweisung durchsetzbar, gilt sie als durchsetzbare Rückkehrentscheidung nach dem Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100, und hat der Fremde binnen einer Frist von 14 Tagen freiwillig auszureisen. Eine Frist für die freiwillige Ausreise besteht nicht, wenn gegen den Fremden ein Rückkehrverbot erlassen wurde und für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 5 AsylG 2005 oder § 68 AVG sowie wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens gemäß § 38 durchführbar wird; in diesen Fällen hat der Fremde unverzüglich auszureisen (§ 10 Abs. 7 AsylG).Wird eine Ausweisung durchsetzbar, gilt sie als durchsetzbare Rückkehrentscheidung nach dem Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, und hat der Fremde binnen einer Frist von 14 Tagen freiwillig auszureisen. Eine Frist für die freiwillige Ausreise besteht nicht, wenn gegen den Fremden ein Rückkehrverbot erlassen wurde und für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung gemäß Paragraph 5, AsylG 2005 oder Paragraph 68, AVG sowie wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens gemäß Paragraph 38, durchführbar wird; in diesen Fällen hat der Fremde unverzüglich auszureisen (Paragraph 10, Absatz 7, AsylG).

Eine Ausweisung hat zu unterbleiben, wenn dadurch in die grundrechtliche Position des Asylwerbers eingegriffen wird. Dabei ist auf das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens nach Art. 8 EMRK Bedacht zu nehmen. In diesem Zusammenhang erfordert Art. 8 Abs. 2 EMRK eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffs und verlangt somit eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen (vgl. VwGH 26.6.2007, 2007/01/0479).Eine Ausweisung hat zu unterbleiben, wenn dadurch in die grundrechtliche Position des Asylwerbers eingegriffen wird. Dabei ist auf das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens nach Artikel 8, EMRK Bedacht zu nehmen. In diesem Zusammenhang erfordert Artikel 8, Absatz 2, EMRK eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffs und verlangt somit eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen vergleiche VwGH 26.6.2007, 2007/01/0479).

Das Recht auf Achtung des Familienlebens iSd Art. 8 EMRK schützt das Zusammenleben der Familie. Es umfasst jedenfalls alle durch Blutsverwandtschaft, Eheschließung oder Adoption verbundene Familienmitglieder, die effektiv zusammenleben; das Verhältnis zwischen Eltern und minderjährigen Kindern auch dann, wenn es kein Zusammenleben gibt. Der Begriff des Familienlebens ist nicht auf Familien beschränkt, die sich auf eine Heirat gründen, sondern schließt auch andere de facto Beziehungen ein, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität erreichen. Als Kriterium hiefür kommt etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes, die Dauer der Beziehung, die Demonstration der Verbundenheit durch gemeinsame Kinder oder die Gewährung von Unterhaltsleistungen in Betracht (vgl. EGMR 13.6.1979, Marckx, EuGRZ 1979, u.v.a).Das Recht auf Achtung des Familienlebens iSd Artikel 8, EMRK schützt das Zusammenleben der Familie. Es umfasst jedenfalls alle durch Blutsverwandtschaft, Eheschließung oder Adoption verbundene Familienmitglieder, die effektiv zusammenleben; das Verhältnis zwischen Eltern und minderjährigen Kindern auch dann, wenn es kein Zusammenleben gibt. Der Begriff des Familienlebens ist nicht auf Familien beschränkt, die sich auf eine Heirat gründen, sondern schließt auch andere de facto Beziehungen ein, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität erreichen. Als Kriterium hiefür kommt etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes, die Dauer der Beziehung, die Demonstration der Verbundenheit durch gemeinsame Kinder oder die Gewährung von Unterhaltsleistungen in Betracht vergleiche EGMR 13.6.1979, Marckx, EuGRZ 1979, u.v.a).

Es bleibt festzuhalten, dass der Beschwerdeführer vor der belangten Behörde nicht darzulegen vermochte, dass er im Gegensatz zu seinem Herkunftsstaat, wo sich noch zahlreiche Verwandte aufhalten, über familiäre oder verwandtschaftliche Beziehungen zu dauerhaft in Österreich aufhältigen Personen verfügt.

Eine besondere Schutzwürdigkeit des Familienlebens des Beschwerdeführers in Österreich kann dem zu Folge nicht erkannt werden, da sich zwar im Bundesgebiet auch seine Ehefrau sowie seine minderjährige Tochter aufhalten, diese jedoch ebenfalls Asylwerber sind, deren Aufenthalt sich lediglich auf ein auf das Asylverfahren beschränktes Aufenthaltsrecht nach dem Asylgesetz gestützt hat und die mit Erkenntnissen vom heutigen Tag ebenfalls nach Georgien ausgewiesen worden sind.

Die Ausweisung des Beschwerdeführers stellt daher keinen Eingriff in dessen Recht auf Schutz des Familienlebens iSd Art. 8 EMRK dar.Die Ausweisung des Beschwerdeführers stellt daher keinen Eingriff in dessen Recht auf Schutz des Familienlebens iSd Artikel 8, EMRK dar.

Es liegen in gegenständlichem Verfahren im Übrigen keine Umstände vor, die eine Rückführung des Beschwerdeführers in seine Heimat als unzulässig erscheinen ließen. Eine sein Leben und seine körperliche Integrität verletzende Verfolgungsgefahr in Georgien vermochte er nicht in schlüssiger Weise vorzubringen, wobei erneut auf die Beweiswürdigung zu verweisen ist, wonach das individuelle Vorbringen nicht glaubhaft ist.

Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig und in diesem Sinne auch verhältnismäßig ist.Gemäß Artikel 8, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig und in diesem Sinne auch verhältnismäßig ist.

Nach der Rechtsprechung des EGMR garantiert die Konvention Fremden kein Recht auf Einreise und Aufenthalt in einem Staat. Unter gewissen Umständen können von den Staaten getroffene Entscheidungen auf dem Gebiet des Aufenthaltsrechts (zB. eine Ausweisungsentscheidung) aber in das Privatleben eines Fremden eingreifen. Dies beispielsweise dann, wenn ein Fremder den größten Teil seines Lebens in dem Gastland zugebracht oder besonders ausgeprägte soziale oder wirtschaftliche Bindungen im Aufenthaltsstaat vorliegen, die sogar jene zum eigentlichen Herkunftsstaat an Intensität deutlich übersteigen (vgl. EGMR 8.4.2008, Nnyanzi v. The United Kingdom, Appl. 21.878/06; 4.10.2001, Fall Adam, Appl. 43.359/98, EuGRZ 2002, 582; 9.10.2003., Fall Slivenko, Appl. 48.321/99, EuGRZ 2006, 560; 16.6.2005, Fall Sisojeva, Appl. 60.654/00, EuGRZ 2006, 554; uvm).Nach der Rechtsprechung des EGMR garantiert die Konvention Fremden kein Recht auf Einreise und Aufenthalt in einem Staat. Unter gewissen Umständen können von den Staaten getroffene Entscheidungen auf dem Gebiet des Aufenthaltsrechts (zB. eine Ausweisungsentscheidung) aber in das Privatleben eines Fremden eingreifen. Dies beispielsweise dann, wenn ein Fremder den größten Teil seines Lebens in dem Gastland zugebracht oder besonders ausgeprägte soziale oder wirtschaftliche Bindungen im Aufenthaltsstaat vorliegen, die sogar jene zum eigentlichen Herkunftsstaat an Intensität deutlich übersteigen vergleiche EGMR 8.4.2008, Nnyanzi v. The United Kingdom, Appl. 21.878/06; 4.10.2001, Fall Adam, Appl. 43.359/98, EuGRZ 2002, 582; 9.10.2003., Fall Slivenko, Appl. 48.321/99, EuGRZ 2006, 560; 16.6.2005, Fall Sisojeva, Appl. 60.654/00, EuGRZ 2006, 554; uvm).

Die Ausweisung eines Fremden, dessen Aufenthalt lediglich auf Grund der Stellung von einem oder mehreren Asylanträgen oder Anträgen aus humanitären Gründen besteht, und der weder ein niedergelassener Migrant noch sonst zum Aufenthalt im Aufenthaltsstaat berechtigt ist, stellt in Abwägung zum berechtigten öffentlichen Interesse einer wirksamen Einwanderungskontrolle keinen unverhältnismäßigen Eingriff in das Privatleben dieses Fremden dar, wenn dessen diesbezügliche Anträge abgelehnt werden, zumal der Aufenthaltsstatus eines solchen Fremden während der ganzen Zeit des Verfahrens als unsicher gilt (EGMR 08.04.2008, Nnyanzi, 21878/06).

Zu verweisen ist auch auf die Rechtsprechung des VfGH vom 29.11.2007, Zl. B 1958/07-9, wonach in einem ähnlich gelagerten Fall (der Berufungswerber aus dem Kosovo hielt sich mit seiner Familie im Zeitpunkt der Bescheiderlassung durch den UBAS etwa zwei Jahre in Österreich auf - s. UBAS v. 15.10.2007, Zl. 301.106-C1/7E-XV/53/06) die Behandlung der Beschwerde wegen Verletzung des Art. 8 EMRK abgelehnt wurde. Der VfGH führte aus, dass der belangten Behörde aus verfassungsrechtlichen Gründen nicht entgegen getreten werden könne, wenn sie schon angesichts der kurzen Dauer des Inlandsaufenthaltes davon ausgehe, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthalts von Fremden ohne Aufenthaltstitel das Interesse an der Achtung des Privat- und Familienlebens überwiegt.Zu verweisen ist auch auf die Rechtsprechung des VfGH vom 29.11.2007, Zl. B 1958/07-9, wonach in einem ähnlich gelagerten Fall (der Berufungswerber aus dem Kosovo hielt sich mit seiner Familie im Zeitpunkt der Bescheiderlassung durch den UBAS etwa zwei Jahre in Österreich auf - s. UBAS v. 15.10.2007, Zl. 301.106-C1/7E-XV/53/06) die Behandlung der Beschwerde wegen Verletzung des Artikel 8, EMRK abgelehnt wurde. Der VfGH führte aus, dass der belangten Behörde aus verfassungsrechtlichen Gründen nicht entgegen getreten werden könne, wenn sie schon angesichts der kurzen Dauer des Inlandsaufenthaltes davon ausgehe, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthalts von Fremden ohne Aufenthaltstitel das Interesse an der Achtung des Privat- und Familienlebens überwiegt.

Dies trifft jedoch auch auf den Beschwerdeführer im vorliegenden Falle zu:

Der Beschwerdeführer hält sich zum Entscheidungszeitpunkt erst rund vier Monate in Österreich auf, weshalb die Aufenthaltsdauer im Bundesgebiet, gemessen an der soeben zitierten Rechtsprechung, als zu gering betrachtet werden muss, um von einer nachhaltigen Integration, die schwerer als das öffentliche Interesse an der Effektuierung der negativen Asylentscheidung wiegen würde, ausgehen zu können.

Aufgrund der völligen Unglaubwürdigkeit des individuellen Vorbringens musste ihm von Beginn an klar gewesen sein, dass er nur aufgrund unwahrer Angaben über den Asylantrag zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt war und dieser Aufenthalt nur ein vorübergehender sein konnte. Im Zusammenhalt mit seiner kurzen Aufenthaltsdauer sind deshalb allfällige Maßnahmen einer Integration - die im Falle des Beschwerdeführers jedoch nicht vorliegen - zu relativieren.

Der Beschwerdeführer ist in Österreich nie einer Beschäftigung nachgegangen und ist auf staatliche Unterstützung angewiesen. Es finden sich auch keine sonstigen integrativen Aspekte wie Tätigkeit in einem Verein oder einer anderen Organisation, absolvierte Aus- oder Weiterbildung. Auch wurden seitens des Beschwerdeführers keine engen persönlichen Bindungen zu im Bundesgebiet dauernd aufenthaltsberechtigten Personen vorgebracht.

Eine intensive Einbindung bzw. berufliche/soziale Verfestigung des Beschwerdeführers in die österreichische Gesellschaft ist demgemäß zu verneinen.

Dem öffentlichen Interesse, eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragstellung im Inland aufhalten durften, zu verhindern, kommt aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und der öffentlichen Sicherheit (Art. 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zu (vgl. VwGH 17.12.2007, 2006/01/0216; siehe die weitere Judikatur des VwGH zum hohen Stellenwert der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften: VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479; 16.1.2007, 2006/18/0453; jeweils vom 8.11.2006, 2006/18/0336 bzw. 2006/18/0316; 22.6.2006, 2006/21/0109; 20.9.2006, 2005/01/0699). Unter Berücksichtigung der erwähnten Umstände und unter Zugrundelegung der o. a. Judikatur der Höchstgerichte überwiegt das öffentliches Interesse - nämlich die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und ein geregeltes Fremdenwesen - die Interessen des Beschwerdeführers. Im Übrigen ist auch noch darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer nicht alleine, sondern zusammen mit seiner Ehefrau und der gemeinsamen Tochter nach Georgien ausgewiesen wird. Im Zuge dieser individuellen Abwägung ist daher festzustellen, dass durch die Ausweisung ein möglicher Eingriff in seine durch Art. 8 EMRK geschützten Rechte jedenfalls als gerechtfertigt angesehen werden kann. Bei Abwägung all der vorgenannten Faktoren ergibt sich, dass die Ausweisung aus Österreich zur Erreichung der in Artikel 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten und somit gerechtfertigt ist.Dem öffentlichen Interesse, eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragstellung im Inland aufhalten durften, zu verhindern, kommt aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und der öffentlichen Sicherheit (Artikel 8, Absatz 2, EMRK) ein hoher Stellenwert zu vergleiche VwGH 17.12.2007, 2006/01/0216; siehe die weitere Judikatur des VwGH zum hohen Stellenwert der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften: VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479; 16.1.2007, 2006/18/0453; jeweils vom 8.11.2006, 2006/18/0336 bzw. 2006/18/0316; 22.6.2006, 2006/21/0109; 20.9.2006, 2005/01/0699). Unter Berücksichtigung der erwähnten Umstände und unter Zugrundelegung der o. a. Judikatur der Höchstgerichte überwiegt das öffentliches Interesse - nämlich die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und ein geregeltes Fremdenwesen - die Interessen des Beschwerdeführers. Im Übrigen ist auch noch darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer nicht alleine, sondern zusammen mit seiner Ehefrau und der gemeinsamen Tochter nach Georgien ausgewiesen wird. Im Zuge dieser individuellen Abwägung ist daher festzustellen, dass durch die Ausweisung ein möglicher Eingriff in seine durch Artikel 8, EMRK geschützten Rechte jedenfalls als gerechtfertigt angesehen werden kann. Bei Abwägung all der vorgenannten Faktoren ergibt sich, dass die Ausweisung aus Österreich zur Erreichung der in Artikel 8 Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten und somit gerechtfertigt ist.

Es sind sohin keine Hinweise für eine Unzulässigkeit der Ausweisung im Sinne des § 10 Abs. 2 AsylG ersichtlich - auch die Beschwerde enthält hiezu überhaupt keine konkreten Hinweise -, da ein nicht auf das Asylgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht nicht aktenkundig ist.Es sind sohin keine Hinweise für eine Unzulässigkeit der Ausweisung im Sinne des Paragraph 10, Absatz 2, AsylG ersichtlich - auch die Beschwerde enthält hiezu überhaupt keine konkreten Hinweise -, da ein nicht auf das Asylgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht nicht aktenkundig ist.

Vor diesem Hintergrund war die Beschwerde vollinhaltlich abzuweisen und war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Auch aufgrund des vorliegenden Familienverfahrens mit seiner Ehefrau und seiner minderjährigen Tochter gemäß §§ 34 iVm § 2 Z 22 AsylG 2005 war kein anderes Ergebnis begründbar, da auch diesen mit Erkenntnissen vom heutigen Tag weder Asyl noch subsidiärer Schutz gewährt worden ist (Entscheidungen des Asylgerichtshofes zu D14 423673-1/2012/3E und D14 423674-1/2012/3E)Auch aufgrund des vorliegenden Familienverfahrens mit seiner Ehefrau und seiner minderjährigen Tochter gemäß Paragraphen 34, in Verbindung mit Paragraph 2, Ziffer 22, AsylG 2005 war kein anderes Ergebnis begründbar, da auch diesen mit Erkenntnissen vom heutigen Tag weder Asyl noch subsidiärer Schutz gewährt worden ist (Entscheidungen des Asylgerichtshofes zu D14 423673-1/2012/3E und D14 423674-1/2012/3E)

Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung war gem. § 41 Abs. 7 AsylG i.V.m. § 67d Abs. 2 Z 1 AVG nicht erforderlich.Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung war gem. Paragraph 41, Absatz 7, AsylG in Verbindung mit Paragraph 67 d, Absatz 2, Ziffer eins, AVG nicht erforderlich.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Ausreiseverpflichtung, Ausweisung, Behandlungsmöglichkeiten, Demonstration, EMRK, Familienverfahren, gesundheitliche Beeinträchtigung, Glaubwürdigkeit, mangelnde Asylrelevanz, non refoulement, politische Gesinnung, vorläufige Aufenthaltsberechtigung

Zuletzt aktualisiert am

08.03.2012
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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