TE AsylGH Beschluss 2012/2/7 D20 406484-4/2012

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Veröffentlicht am 07.02.2012
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Norm

AsylG 2005 §22 Abs12
AVG §66 Abs4
  1. AsylG 2005 § 22 heute
  2. AsylG 2005 § 22 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 22 gültig von 01.06.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  4. AsylG 2005 § 22 gültig von 01.06.2016 bis 31.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  5. AsylG 2005 § 22 gültig von 02.03.2016 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2016
  6. AsylG 2005 § 22 gültig von 01.01.2014 bis 01.03.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  7. AsylG 2005 § 22 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. AsylG 2005 § 22 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  9. AsylG 2005 § 22 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  10. AsylG 2005 § 22 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  11. AsylG 2005 § 22 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  12. AsylG 2005 § 22 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008

Spruch

D20 406484-4/2012/4E

BESCHLUSS

Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. Natascha GRUBER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, StA. Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 10.01.2012, Zl. 11 15.773 - EAST Ost, beschlossen:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. Natascha GRUBER als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 , StA. Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 10.01.2012, Zl. 11 15.773 - EAST Ost, beschlossen:

Die Beschwerde wird gemäß § 66 Abs. 4 AVG iVm § 22 Abs. 12 Asylgesetz 2005 als verspätet zurückgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG in Verbindung mit Paragraph 22, Absatz 12, Asylgesetz 2005 als verspätet zurückgewiesen.

Text

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger der Russischen Föderation und Angehöriger der tschetschenischen Volksgruppe, stellte am 01.02.2009 einen Antrag auf internationalen Schutz.

Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 21.04.2009, Zl. 09 01.287-EAST Ost wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass für die Prüfung des gegenständlichen Asylantrages gemäß Art. 16 Abs.1 lit. c der Dublin II-VO Polen zuständig sei. Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Polen ausgewiesen und gemäß § 10 Abs. 4 AsylG festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Polen zulässig sei.Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 21.04.2009, Zl. 09 01.287-EAST Ost wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass für die Prüfung des gegenständlichen Asylantrages gemäß Artikel 16, Absatz eins, Litera c, der Dublin II-VO Polen zuständig sei. Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Polen ausgewiesen und gemäß Paragraph 10, Absatz 4, AsylG festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Polen zulässig sei.

Der dagegen fristgerecht erhobenen Beschwerde wurde mit Beschluss des Asylgerichtshofs vom 20.05.2009, Zl. S2 406.484-1/2009/2Z, die aufschiebende Wirkung zuerkannt.

Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofs vom 10.08.2009, Zl. S2 406.484-1/2009/4E, wurde der Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 21.04.2009, Zahl 09 01.287-EAST Ost, stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.

Das Bundesasylamt wies den Antrag auf internationalen Schutz mit Bescheid vom 04.08.2010, Zl. 09 01.287-BAT, in Spruchteil I unter Berufung auf § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ab; in Spruchpunkt II wurde gem. § 8 Abs. 1 AsylG der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf die Russische Föderation abgewiesen und der Beschwerdeführer in Spruchpunkt III nach § 10 Abs. 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen.Das Bundesasylamt wies den Antrag auf internationalen Schutz mit Bescheid vom 04.08.2010, Zl. 09 01.287-BAT, in Spruchteil römisch eins unter Berufung auf Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ab; in Spruchpunkt römisch zwei wurde gem. Paragraph 8, Absatz eins, AsylG der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf die Russische Föderation abgewiesen und der Beschwerdeführer in Spruchpunkt römisch drei nach Paragraph 10, Absatz eins, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen.

Der Asylgerichtshof wies mit Erkenntnis vom 16.09.2010, Zl. D14 406484-2/2010/2E, die Beschwerde vom 20.08.2010 gegen den Bescheid vom 04.08.2010 gemäß §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1 und § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 als unbegründet ab.Der Asylgerichtshof wies mit Erkenntnis vom 16.09.2010, Zl. D14 406484-2/2010/2E, die Beschwerde vom 20.08.2010 gegen den Bescheid vom 04.08.2010 gemäß Paragraphen 3, Absatz eins, 8, Absatz eins und Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 als unbegründet ab.

Am 26.04.2011 brachte der Beschwerdeführer seinen zweiten Antrag (Folgeantrag) auf internationalen Schutz ein.

Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 16.05.2011, Zl. 11 03.985 - EAST Ost, wurde der Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers vom 26.04.2011 gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen und der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen.Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 16.05.2011, Zl. 11 03.985 - EAST Ost, wurde der Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers vom 26.04.2011 gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen und der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen.

Die gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 16.05.2011, Zl. 11 03.985 - EAST Ost, fristgerecht eingebrachte Beschwerde vom 25.05.2011 wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 27.06.2011, Zl. D14 406484-3/2011/4E, gemäß § 68 Abs. 1 AVG, BGBl. Nr. 51/1991, und § 10 Abs. 1 und 2 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, als unbegründet abgewiesen.Die gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 16.05.2011, Zl. 11 03.985 - EAST Ost, fristgerecht eingebrachte Beschwerde vom 25.05.2011 wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 27.06.2011, Zl. D14 406484-3/2011/4E, gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991,, und Paragraph 10, Absatz eins und 2 AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, als unbegründet abgewiesen.

Am 29.12.2011 brachte der Beschwerdeführer den gegenständlichen und mittlerweile dritten Antrag auf internationalen Schutz ein.

In der Folge wurde der Beschwerdeführer am 29.12.2011 durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt sowie am 10.01.2012 vor dem Bundesasylamt niederschriftlich einvernommen.

Mit dem angefochtenen Bescheid vom 10.01.2012, Zl. 11 15.773 - EAST Ost, wurde der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen und der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen.Mit dem angefochtenen Bescheid vom 10.01.2012, Zl. 11 15.773 - EAST Ost, wurde der Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen und der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen.

Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 11.01.2012 durch persönliche Übernahme rechtswirksam zugestellt.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit handschriftlich verfassten Schreiben das Rechtsmittel der Beschwerde. Laut Aktenvermerk des Landespolizeikommandos für Wien, Abteilung für fremdenpolizeiliche Maßnahmen, vom 20.01.2012, übergab der Beschwerdeführer die Beschwerde am 20.01.2012 und wurde festgehalten, dass dieses am selben Tag vorab per Fax an das Bundesasylamt übermittelt wird und das Original per Bote übermittelt wird. Die Beschwerde langte auf dem Botenweg am 24.01.2012 beim Bundesasylamt ein.

Mit Schreiben vom 31.01.2012 brachte der Asylgerichtshof dem Beschwerdeführer zur Kenntnis, dass seine Beschwerde nach der Aktenlage verspätet eingebracht wurde. Ferner räumte der Asylgerichtshof dem Beschwerdeführer die Möglichkeit ein, sich zur Frage der Verspätung seiner Beschwerde innerhalb einer Frist bis zum 03.02.2012 einlangend zu äußern.

Das Polizeianhaltezentrum Wien, Hernalser Gürtel, übermittelte dem Asylgerichtshof am 31.01.2012 den Zustellschein betreffend die Übernahme des Verspätungsvorhaltes vom 31.01.2012 mit dem Vermerk:

"Unterschrift + Annahme verweigert! Im Depot hinterlegt!". Beim Asylgerichtshof langte weder innerhalb der dem Beschwerdeführer gesetzten Frist noch bis dato eine Stellungnahme zum Verspätungsvorhalt ein.

II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 23 Abs. 1 Asylgerichtshofgesetz, BGBl. I 4/2008 idF BGBl. I Nr. 111/2010 (im Folgenden: AsylGHG), sind - soweit sich aus dem AsylG 2005 nicht anderes ergibt - auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, Asylgerichtshofgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, 4 aus 2008, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2010, (im Folgenden: AsylGHG), sind - soweit sich aus dem AsylG 2005 nicht anderes ergibt - auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.

Gemäß § 61 Abs. 3 Z 1 lit. c AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 38/2011 (AsylG 2005), entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG. Gemäß § 61 Abs. 3 Z 2 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen die mit dieser Entscheidung verbundene Ausweisung.Gemäß Paragraph 61, Absatz 3, Ziffer eins, Litera c, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011, (AsylG 2005), entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG. Gemäß Paragraph 61, Absatz 3, Ziffer 2, AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen die mit dieser Entscheidung verbundene Ausweisung.

Gemäß § 66 Abs. 4 AVG iVm § 23 Abs. 1 AsylGHG hat der Asylgerichtshof, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG hat der Asylgerichtshof, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden.

Gemäß § 75 Abs. 1 erster Satz AsylG 2005 ist auf alle Verfahren, die - wie im vorliegenden Fall - am 31.12.2005 noch nicht anhängig waren, das AsylG 2005 anzuwenden.Gemäß Paragraph 75, Absatz eins, erster Satz AsylG 2005 ist auf alle Verfahren, die - wie im vorliegenden Fall - am 31.12.2005 noch nicht anhängig waren, das AsylG 2005 anzuwenden.

Gemäß § 22 Abs. 12 AsylG 2005 ist eine Beschwerde gegen eine zurückweisende Entscheidung und einer damit verbundenen Ausweisung binnen einer Woche einzubringen.Gemäß Paragraph 22, Absatz 12, AsylG 2005 ist eine Beschwerde gegen eine zurückweisende Entscheidung und einer damit verbundenen Ausweisung binnen einer Woche einzubringen.

Ein solcher Fall liegt im gegenständlichen Verfahren vor, die Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Bescheides gibt dies zutreffend wieder.

Laut Aktenlage wurde im vorliegenden Fall der angefochtene Bescheid dem Beschwerdeführer am 11.01.2012 rechtswirksam zugestellt (AS 125). Somit begann die einwöchige Beschwerdefrist am 11.01.2012 zu laufen. Die handgeschriebene Beschwerde übergab der Beschwerdeführer nachweislich erst am 20.01.2012 dem Landespolizeikommando für Wien, Abteilung für fremdenpolizeiliche Maßnahmen, zur weiteren Übermittlung an das Bundesasylamt (AS 145).

Gemäß § 32 Abs. 2 AVG enden nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Fehlt dieser Tag im letzten Monat, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monats. Gemäß § 33 Abs. 3 AVG werden die Tage des Postlaufes in die Frist nicht eingerechnet.Gemäß Paragraph 32, Absatz 2, AVG enden nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Fehlt dieser Tag im letzten Monat, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monats. Gemäß Paragraph 33, Absatz 3, AVG werden die Tage des Postlaufes in die Frist nicht eingerechnet.

Die gegenständliche Beschwerdefrist endete daher am 18.01.2012, um 24 Uhr, sodass sich die am 20.01.2012 eingebrachte Beschwerde als verspätet erweist. Ein gegenteiliges Vorbringen wurde vom Beschwerdeführer trotz Stellungnahmemöglichkeit nicht erstattet.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Gemäß § 41 Abs. 4 AsylG 2005 konnte eine mündliche Verhandlung unterbleiben.Gemäß Paragraph 41, Absatz 4, AsylG 2005 konnte eine mündliche Verhandlung unterbleiben.

Schlagworte

Fristversäumung, Rechtsmittelfrist

Zuletzt aktualisiert am

22.02.2012
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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