TE AsylGH Beschluss 2012/2/8 D13 302529-3/2012

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Veröffentlicht am 08.02.2012
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Norm

AsylG 2005 §12a Abs2
AsylG 2005 §41a
  1. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 39/2026
  2. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 12a gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. AsylG 2005 § 12a gültig von 19.06.2015 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.01.2014 bis 18.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  6. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.08.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  8. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.07.2011 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  9. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  1. AsylG 2005 § 41a gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2012

Spruch

D13 302529-3/2012/2E

BESCHLUSS

In dem amtswegig eingeleiteten Verfahren über die durch den mündlich verkündeten Bescheid des Bundesasylamtes vom 2.2.2012, FZ. 12 00 914-EAST Ost, erfolgte Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes betreffend XXXX alias XXXX alias XXXX alias XXXX alias XXXX, StA. von Georgien, hat der Asylgerichtshof durch den Richter Dr. Dajani als Einzelrichter beschlossen:In dem amtswegig eingeleiteten Verfahren über die durch den mündlich verkündeten Bescheid des Bundesasylamtes vom 2.2.2012, FZ. 12 00 914-EAST Ost, erfolgte Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes betreffend römisch 40 alias römisch 40 alias römisch 40 alias römisch 40 alias römisch 40 , StA. von Georgien, hat der Asylgerichtshof durch den Richter Dr. Dajani als Einzelrichter beschlossen:

Gemäß § 12a Abs. 2 Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 in der Fassung BGBl. I Nr. 38/2011, in Verbindung mit § 41a AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2009, wird festgestellt, dass die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes nicht rechtmäßig ist. Der genannte Bescheid wird aufgehoben.Gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011,, in Verbindung mit Paragraph 41 a, AsylG 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009,, wird festgestellt, dass die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes nicht rechtmäßig ist. Der genannte Bescheid wird aufgehoben.

Text

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:

1. Der Betroffene, ein Staatsangehöriger von Georgien brachte am 25.4.2004 unter dem Namen XXXX einen Antrag auf internationalen Schutz ein. Im Rahmen des Verfahrens gab er als weitere Identität den Namen XXXX an Mit Bescheid vom 12.12.2004 , FZ 0408729 -BAT wurde dieser Antrag gem. §§ 7, 8 abs. 1 und Abs. 2 abgewiesen und der Betroffene aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen. Da gegen diesen Bescheid keine Berufung eingelegt wurde, würde dieser Bescheid am 19.1. 2005 (Beginn der Abholfrist nach Hinterlegung) rechtskräftig.1. Der Betroffene, ein Staatsangehöriger von Georgien brachte am 25.4.2004 unter dem Namen römisch 40 einen Antrag auf internationalen Schutz ein. Im Rahmen des Verfahrens gab er als weitere Identität den Namen römisch 40 an Mit Bescheid vom 12.12.2004 , FZ 0408729 -BAT wurde dieser Antrag gem. Paragraphen 7, 8, abs. 1 und Absatz 2, abgewiesen und der Betroffene aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen. Da gegen diesen Bescheid keine Berufung eingelegt wurde, würde dieser Bescheid am 19.1. 2005 (Beginn der Abholfrist nach Hinterlegung) rechtskräftig.

Am 16.5.2006 stellte der Betroffene unter dem Namen XXXX einen weiteren Asylantrag ein, der mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 2.6.2006; FZ 0605.260EAST-Ost gemäß § 68 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen wurde. Weiters wurde der Betroffene gem. § 10 Abs. 1 Ziffer 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Georgien ausgewiesen. Gegen diesen Bescheid legte der Betroffene Berufung ein, welche mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 27.6.2006, Zahl 302.529-C1/E1-XVIII/60/06 abgewiesen wurde. Gegen diesen Bescheid wurde mit Schriftsatz vom 23.10.2006 Beschwerde beim VwGH erhoben, welche nach Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung (Zahl AW 2006/19/0536-3 vom 7.11.2006) mit Beschluss vom 28.4.2009 Zahl 2008/23/1062-21 (bisher: 2006/19/1279) abgelehnt wurde.Am 16.5.2006 stellte der Betroffene unter dem Namen römisch 40 einen weiteren Asylantrag ein, der mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 2.6.2006; FZ 0605.260EAST-Ost gemäß Paragraph 68, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen wurde. Weiters wurde der Betroffene gem. Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Georgien ausgewiesen. Gegen diesen Bescheid legte der Betroffene Berufung ein, welche mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 27.6.2006, Zahl 302.529-C1/E1-XVIII/60/06 abgewiesen wurde. Gegen diesen Bescheid wurde mit Schriftsatz vom 23.10.2006 Beschwerde beim VwGH erhoben, welche nach Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung (Zahl AW 2006/19/0536-3 vom 7.11.2006) mit Beschluss vom 28.4.2009 Zahl 2008/23/1062-21 (bisher: 2006/19/1279) abgelehnt wurde.

Am 20.1.2012 brachte der Betroffene einen weiteren - nunmehr gegenständlichen - Antrag auf internationalen Schutz ein. Hiezu wurde er am 20.1.2012 einvernommen und brachte auf die Frage, ob er Österreich seit der Entscheidung zum Antrag zur Zahl 0505.260 verlassen habe, vor, dass er im März 2008 Österreich verlassen habe und im selben Jahr aus den Niederlanden rücküberstellt worden wäre (vgl. dazu auch Schreiben des Bundesasylamtes vom 17.6.2008 - im Akt - aus dem hervorgeht, dass der Betroffene am 13.6.2008 in Wien Schwechat eingetroffen ist). Zu den Gründen seines neuerlichen Antrages teilte der Betroffene mit, dass er die Gründe für seine früheren Anträge aufrecht halte und er weiters von seinem Bruder telefonisch erfahren habe, dass nach ihm seitens der Polizei gesucht werdeAm 20.1.2012 brachte der Betroffene einen weiteren - nunmehr gegenständlichen - Antrag auf internationalen Schutz ein. Hiezu wurde er am 20.1.2012 einvernommen und brachte auf die Frage, ob er Österreich seit der Entscheidung zum Antrag zur Zahl 0505.260 verlassen habe, vor, dass er im März 2008 Österreich verlassen habe und im selben Jahr aus den Niederlanden rücküberstellt worden wäre vergleiche dazu auch Schreiben des Bundesasylamtes vom 17.6.2008 - im Akt - aus dem hervorgeht, dass der Betroffene am 13.6.2008 in Wien Schwechat eingetroffen ist). Zu den Gründen seines neuerlichen Antrages teilte der Betroffene mit, dass er die Gründe für seine früheren Anträge aufrecht halte und er weiters von seinem Bruder telefonisch erfahren habe, dass nach ihm seitens der Polizei gesucht werde

Am 26.1.2012 wurde dem Betroffenen vom Bundesasylamt eine Verfahrensanordnung gemäß § 29 Abs. 3 AsylG 2005 ausgehändigt, in welcher ihm mitgeteilt wurde, dass beabsichtigt sei, seinen Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen, da entschiedene Sache im Sinne des § 68 AVG vorliege und dass weiters beabsichtigt sei, den faktischen Abschiebeschutz durch mündlichen Bescheid aufzuheben (§ 12a Abs. 2 AsylG).Am 26.1.2012 wurde dem Betroffenen vom Bundesasylamt eine Verfahrensanordnung gemäß Paragraph 29, Absatz 3, AsylG 2005 ausgehändigt, in welcher ihm mitgeteilt wurde, dass beabsichtigt sei, seinen Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen, da entschiedene Sache im Sinne des Paragraph 68, AVG vorliege und dass weiters beabsichtigt sei, den faktischen Abschiebeschutz durch mündlichen Bescheid aufzuheben (Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG).

Am 2.2.2012 wurde der Betroffene vor dem Bundesasylamt im Beisein eines geeigneten Dolmetschers für die georgische Sprache von dem zur Entscheidung berufenen Organwalter im Beisein eines Rechtsberaters niederschriftlich einvernommen. Er bestätigte, die Rechtsberatung in Anspruch genommen zu haben, und wurde über den bisherigen Verfahrensstand belehrt. Zu seinen Fluchtgründen befragt, gab er an, dass der Chef der Kriminalpolizei im Bezirk XXXX im Jahre 2004 zu ihm gekommen sei und ihn vor einer bevorstehenden Festnahme gewarnt hätte. Die drohende Festnahme wurde damit begründet, dass "solche Autoritäten" wie der Betroffene bald festgenommen werden würden. Vom georgischen Innenministerium werde er auch gegenwärtig als Krimineller verfolgt, daher könne er nicht nach Georgien zurückkehren. Auch gegen seinen Bruder würde die Staatsanwaltschaft ermitteln. Seinen Lebensunterhalt in Österreich hätte er von Sozialhilfe, Zuwendungen von Freunden und Familie sowie manchmal durch stehlen bestritten. Er spreche ein wenig Deutsch, sei gesund und hätte keine Verwandte in Österreich. Auch würde er mit niemand in Lebensgemeinschaft stehen.Am 2.2.2012 wurde der Betroffene vor dem Bundesasylamt im Beisein eines geeigneten Dolmetschers für die georgische Sprache von dem zur Entscheidung berufenen Organwalter im Beisein eines Rechtsberaters niederschriftlich einvernommen. Er bestätigte, die Rechtsberatung in Anspruch genommen zu haben, und wurde über den bisherigen Verfahrensstand belehrt. Zu seinen Fluchtgründen befragt, gab er an, dass der Chef der Kriminalpolizei im Bezirk römisch 40 im Jahre 2004 zu ihm gekommen sei und ihn vor einer bevorstehenden Festnahme gewarnt hätte. Die drohende Festnahme wurde damit begründet, dass "solche Autoritäten" wie der Betroffene bald festgenommen werden würden. Vom georgischen Innenministerium werde er auch gegenwärtig als Krimineller verfolgt, daher könne er nicht nach Georgien zurückkehren. Auch gegen seinen Bruder würde die Staatsanwaltschaft ermitteln. Seinen Lebensunterhalt in Österreich hätte er von Sozialhilfe, Zuwendungen von Freunden und Familie sowie manchmal durch stehlen bestritten. Er spreche ein wenig Deutsch, sei gesund und hätte keine Verwandte in Österreich. Auch würde er mit niemand in Lebensgemeinschaft stehen.

Mit mündlich verkündetem Bescheid vom 2.2.2012, Zl. 1200 914-EAST Ost, hob das Bundesasylamt den faktischen Abschiebeschutz im Fall des Betroffenen gemäß § 12 iVm § 12a Abs. 2 AsylG 2005 auf. Begründend führte das Bundesasylamt darin aus, dass die vom Betroffenen nunmehr vorgebrachten Gründe unglaubwürdig seien und es sich dabei zudem auch um Fluchtgründe handle, die bereits vor Rechtskraft des vorherigen Asylverfahrens Bestand gehabt hätten. Da der gegenständliche Asylantrag des Betroffenen deswegen voraussichtlich zurückzuweisen sei und sich auch die allgemeine Lage in Georgien nicht entscheidungswesentlich geändert habe, habe der faktische Abschiebeschutz aberkannt werden können. Zur Ausweisung merkte das Bundesaslyamt an, dass die Ausweisungsentscheidung des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 27.6.2006, Zahl 302.529-C1/E1-XVIII/60/06 mit "08.05.2009 rechtskräftig" wurde und begründetes dies mit der Ablehnung der VwGH-Beschwerde vom 28.4.2009 (vgl. Seite 8 und 14 des mündlich verkündeten Bescheides). Seither hätte der Betroffene das Bundesgebiet nicht mehr verlassen.Mit mündlich verkündetem Bescheid vom 2.2.2012, Zl. 1200 914-EAST Ost, hob das Bundesasylamt den faktischen Abschiebeschutz im Fall des Betroffenen gemäß Paragraph 12, in Verbindung mit Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 auf. Begründend führte das Bundesasylamt darin aus, dass die vom Betroffenen nunmehr vorgebrachten Gründe unglaubwürdig seien und es sich dabei zudem auch um Fluchtgründe handle, die bereits vor Rechtskraft des vorherigen Asylverfahrens Bestand gehabt hätten. Da der gegenständliche Asylantrag des Betroffenen deswegen voraussichtlich zurückzuweisen sei und sich auch die allgemeine Lage in Georgien nicht entscheidungswesentlich geändert habe, habe der faktische Abschiebeschutz aberkannt werden können. Zur Ausweisung merkte das Bundesaslyamt an, dass die Ausweisungsentscheidung des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 27.6.2006, Zahl 302.529-C1/E1-XVIII/60/06 mit "08.05.2009 rechtskräftig" wurde und begründetes dies mit der Ablehnung der VwGH-Beschwerde vom 28.4.2009 vergleiche Seite 8 und 14 des mündlich verkündeten Bescheides). Seither hätte der Betroffene das Bundesgebiet nicht mehr verlassen.

Die von Amts wegen übermittelten Verwaltungsakte langten am 7.2.2012 bei der zuständigen Gerichtsabteilung D13 ein. Mit Mitteilung vom selben Tag wurde das Bundesasylamt vom Einlangen verständigt.

Der Asylgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 22 Abs. 1 Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 in der Fassung BGBl. I Nr. 4/2008, ergehen Entscheidungen des Bundesasylamtes über Anträge auf internationalen Schutz in Bescheidform. Entscheidungen des Asylgerichtshofes in der Sache selbst ergehen in Form eines Erkenntnisses, alle anderen in Form eines Beschlusses. Die Entscheidungen des Bundesasylamtes und des Asylgerichtshofes haben den Spruch und die Rechtsmittelbelehrung auch in einer dem Asylwerber verständlichen Sprache zu enthalten.Gemäß Paragraph 22, Absatz eins, Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008,, ergehen Entscheidungen des Bundesasylamtes über Anträge auf internationalen Schutz in Bescheidform. Entscheidungen des Asylgerichtshofes in der Sache selbst ergehen in Form eines Erkenntnisses, alle anderen in Form eines Beschlusses. Die Entscheidungen des Bundesasylamtes und des Asylgerichtshofes haben den Spruch und die Rechtsmittelbelehrung auch in einer dem Asylwerber verständlichen Sprache zu enthalten.

Der Asylgerichtshof entscheidet gemäß Art. 129c Bundes-Verfassungsgesetz - B-VG, BGBl. Nr. 1/1930 in der Fassung BGBl. I Nr. 2/2008, in Verbindung mit § 61 Abs. 3a AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 in der Fassung BGBl. I Nr. 38/2011, durch Einzelrichter über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß § 41a.Der Asylgerichtshof entscheidet gemäß Artikel 129 c, Bundes-Verfassungsgesetz - B-VG, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 2 aus 2008,, in Verbindung mit Paragraph 61, Absatz 3 a, AsylG 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011,, durch Einzelrichter über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß Paragraph 41 a,

Gemäß § 23 AsylGHG idF BGBl. I Nr. 147/2008 sind - soweit sich aus dem AsylG 2005 nichts anderes ergibt - auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffes "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt. Gemäß § 23 Abs. 2 AsylGHG, BGBl. I Nr. 4/2008 in der Fassung BGBl. I Nr. 147/2008, sind die Erkenntnisse im Namen der Republik zu verkünden und auszufertigen.Gemäß Paragraph 23, AsylGHG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008, sind - soweit sich aus dem AsylG 2005 nichts anderes ergibt - auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffes "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt. Gemäß Paragraph 23, Absatz 2, AsylGHG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008,, sind die Erkenntnisse im Namen der Republik zu verkünden und auszufertigen.

Gemäß § 73 Abs. 1 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100, tritt dieses Bundesgesetz mit 1. Jänner 2006 in Kraft. Das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl (Asylgesetz 1997 - AsylG), BGBl. I Nr. 76, tritt mit Ausnahme des § 42 Abs. 1 mit Ablauf des 31. Dezember 2005 außer Kraft (§ 73 Abs. 2 AsylG 2005).Gemäß Paragraph 73, Absatz eins, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, tritt dieses Bundesgesetz mit 1. Jänner 2006 in Kraft. Das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl (Asylgesetz 1997 - AsylG), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 76, tritt mit Ausnahme des Paragraph 42, Absatz eins, mit Ablauf des 31. Dezember 2005 außer Kraft (Paragraph 73, Absatz 2, AsylG 2005).

Am 1. Jänner 2010 ist das AsylG 2005 in der Fassung der Novelle BGBl. I Nr. 122/2009 in Kraft getreten. Gemäß § 75 Abs. 9 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 in der Fassung BGBl. I Nr. 38/2011, sind die §§ 12a, 22 Abs. 12, 31 Abs. 4, 34 Abs. 6 und 35 in der genannten Fassung auf Verfahren, die bereits vor dem 1. Jänner 2010 anhängig waren, nicht anzuwenden.Am 1. Jänner 2010 ist das AsylG 2005 in der Fassung der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009, in Kraft getreten. Gemäß Paragraph 75, Absatz 9, AsylG 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011,, sind die Paragraphen 12 a, 22, Absatz 12, 31, Absatz 4, 34, Absatz 6 und 35 in der genannten Fassung auf Verfahren, die bereits vor dem 1. Jänner 2010 anhängig waren, nicht anzuwenden.

Gegenständlicher Antrag auf internationalen Schutz wurde am 20.1.2012 eingebracht, weshalb auf dieses Verfahren die Regelungen der Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes (§ 12a AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2009) Anwendung finden.Gegenständlicher Antrag auf internationalen Schutz wurde am 20.1.2012 eingebracht, weshalb auf dieses Verfahren die Regelungen der Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes (Paragraph 12 a, AsylG 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009,) Anwendung finden.

Gemäß § 10 Abs.6 AsylG 2005 idF BGBl I Nr. 122/2009 bleiben Ausweisungen 18 Monate ab der Ausreise eines Fremden aufrecht. Zur bejahenden - im Ergebnis gegenständlich jedoch nicht entscheidungsrelevanten - Anwendbarkeit für Ausweisungen vor dem 1.1.2010 wird auf § 75 Abs. 8 AsylG 2005 verwiesen (vgl. auch Frank/Anerinhof/Filzwieser AsylG 2005, § 75 K 12).Gemäß Paragraph 10, Absatz 6, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009, bleiben Ausweisungen 18 Monate ab der Ausreise eines Fremden aufrecht. Zur bejahenden - im Ergebnis gegenständlich jedoch nicht entscheidungsrelevanten - Anwendbarkeit für Ausweisungen vor dem 1.1.2010 wird auf Paragraph 75, Absatz 8, AsylG 2005 verwiesen vergleiche auch Frank/Anerinhof/Filzwieser AsylG 2005, Paragraph 75, K 12).

Gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 in der Fassung BGBl. I Nr. 38/2011, kann, sofern der/die Fremde einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) gestellt hat und kein Fall des Abs. 1 vorliegt, das Bundesasylamt den faktischen Abschiebeschutz des/der Fremden aufheben, wennGemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011,, kann, sofern der/die Fremde einen Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23,) gestellt hat und kein Fall des Absatz eins, vorliegt, das Bundesasylamt den faktischen Abschiebeschutz des/der Fremden aufheben, wenn

gegen ihn/sie eine aufrechte Ausweisung besteht oder eine Rückkehrentscheidung erlassen wurde,

der Antrag voraussichtlich zurückzuweisen ist, weil keine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhalts eingetreten ist, und

die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2, 3 oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten und für ihn/sie als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung keine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, 3, oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten und für ihn/sie als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Gemäß § 41a Abs. 2 2. Satz AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2009, ist mit der Durchführung der die Ausweisung umsetzenden Abschiebung bis zum Ablauf des dritten Arbeitstages ab Einlangen der gemäß § 22 Abs. 10 zu übermittelnden Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung des Asylgerichtshofes zuzuwarten. Gegenständlicher Verwaltungsakt langte am 7.2.2012 ein.Gemäß Paragraph 41 a, Absatz 2, 2. Satz AsylG 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009,, ist mit der Durchführung der die Ausweisung umsetzenden Abschiebung bis zum Ablauf des dritten Arbeitstages ab Einlangen der gemäß Paragraph 22, Absatz 10, zu übermittelnden Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung des Asylgerichtshofes zuzuwarten. Gegenständlicher Verwaltungsakt langte am 7.2.2012 ein.

Gemäß § 41a Abs. 3 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 in der Fassung BGBl. I Nr. 38/2011, wird über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung binnen acht Wochen mit Beschluss entschieden.Gemäß Paragraph 41 a, Absatz 3, AsylG 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011,, wird über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung binnen acht Wochen mit Beschluss entschieden.

Zunächst ist festzuhalten, dass entgegen der Ansicht des Bundesasylamtes das Verfahren zum Asylantrag vom 16.5.2006 mit Entscheidung des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 27.6.2006, Zahl 302.529-C1/E1-XVIII/60/06 rechtskräftig entschieden wurde und nicht erst mit der ablehnenden Behandlung der dagegen ergangenen Beschwerde durch den Verwaltungsgerichtshof. Daran kann auch die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nichts ändern, zumal es sich bei einer Beschwerde beim VwGH um kein ordentliches Rechtsmittel handelt (vgl. dazu Hengstschläger/Leeb, AVG, §86 RZ 9). Laut AS 237f erwuchs die Ausweisung nach Georgien am 2.8.2006 in Rechtskraft.Zunächst ist festzuhalten, dass entgegen der Ansicht des Bundesasylamtes das Verfahren zum Asylantrag vom 16.5.2006 mit Entscheidung des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 27.6.2006, Zahl 302.529-C1/E1-XVIII/60/06 rechtskräftig entschieden wurde und nicht erst mit der ablehnenden Behandlung der dagegen ergangenen Beschwerde durch den Verwaltungsgerichtshof. Daran kann auch die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nichts ändern, zumal es sich bei einer Beschwerde beim VwGH um kein ordentliches Rechtsmittel handelt vergleiche dazu Hengstschläger/Leeb, AVG, §86 RZ 9). Laut AS 237f erwuchs die Ausweisung nach Georgien am 2.8.2006 in Rechtskraft.

Aus der Aktenlage geht nun hervor, dass der Beschwerdeführer nach diesem Zeitpunkt das Bundesgebiet der Republik Österreich verlassen hat (Einvernahme vom 20.1.2012 AS 37 bzw. Schreiben des Bundesasylamtes vom 17.6.2008 - im Akt - aus dem hervorgeht, dass der Betroffene am 13.6.2008 in Wien Schwechat eingetroffen ist) und damit die Ausweisung als konsumiert gilt (vgl. Frank/Anerinhof/Filzwieser, Asylg 2005, §10 K18) und damit nunmehr jedenfalls nicht als aufrecht zu werten ist. Daran kann auch die erst im Jahre 2009 (also nach Rücküberstellung des Betroffenen aus den Niederlanden nach Österreich im Jahre 2008) ergangene, die Beschwerde ablehnende, Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes nichts ändern.Aus der Aktenlage geht nun hervor, dass der Beschwerdeführer nach diesem Zeitpunkt das Bundesgebiet der Republik Österreich verlassen hat (Einvernahme vom 20.1.2012 AS 37 bzw. Schreiben des Bundesasylamtes vom 17.6.2008 - im Akt - aus dem hervorgeht, dass der Betroffene am 13.6.2008 in Wien Schwechat eingetroffen ist) und damit die Ausweisung als konsumiert gilt vergleiche Frank/Anerinhof/Filzwieser, Asylg 2005, §10 K18) und damit nunmehr jedenfalls nicht als aufrecht zu werten ist. Daran kann auch die erst im Jahre 2009 (also nach Rücküberstellung des Betroffenen aus den Niederlanden nach Österreich im Jahre 2008) ergangene, die Beschwerde ablehnende, Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes nichts ändern.

Aus der Aktenlage ist zudem nicht ersichtlich, dass gegen den Betroffenen eine Rückkehrentscheidung iSd. §12a Abs2 Ziffer 1 AsylG 2005 erlassen wurde,

Das der gegenständliche Bescheid schon aus diesem Grunde zu beheben war, konnte auf eine Prüfung der weiteren Voraussetzungen zur Aberkennung des faktischen Abschiebeschutzes gemäß § 12a Abs.2 AsylG 2005 verzichtet werden.Das der gegenständliche Bescheid schon aus diesem Grunde zu beheben war, konnte auf eine Prüfung der weiteren Voraussetzungen zur Aberkennung des faktischen Abschiebeschutzes gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 verzichtet werden.

Gemäß § 41a Abs. 2 2. Satz AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2009, ist mit der Durchführung der die Ausweisung umsetzenden Abschiebung bis zum Ablauf des dritten Arbeitstages ab Einlangen der gemäß § 22 Abs. 10 zu übermittelnden Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung des Asylgerichtshofes zuzuwarten. Gegenständlicher Verwaltungsakt langte am 7.2.2012 ein.Gemäß Paragraph 41 a, Absatz 2, 2. Satz AsylG 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009,, ist mit der Durchführung der die Ausweisung umsetzenden Abschiebung bis zum Ablauf des dritten Arbeitstages ab Einlangen der gemäß Paragraph 22, Absatz 10, zu übermittelnden Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung des Asylgerichtshofes zuzuwarten. Gegenständlicher Verwaltungsakt langte am 7.2.2012 ein.

Gemäß § 41a Abs. 3 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 in der Fassung BGBl. I Nr. 38/2011, wird über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung binnen acht Wochen mit Beschluss entschieden.Gemäß Paragraph 41 a, Absatz 3, AsylG 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011,, wird über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung binnen acht Wochen mit Beschluss entschieden.

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

faktischer Abschiebeschutz - Aufhebung nicht rechtmäßig

Zuletzt aktualisiert am

02.03.2012
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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