TE AsylGH Erkenntnis 2012/2/9 S7 424329-1/2012

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Veröffentlicht am 09.02.2012
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Norm

AsylG 2005 §4 Abs1
AsylG 2005 §41 Abs3
  1. AsylG 2005 § 4 heute
  2. AsylG 2005 § 4 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 4 gültig von 01.01.2014 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  4. AsylG 2005 § 4 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  5. AsylG 2005 § 4 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. AsylG 2005 § 4 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008

Spruch

S7 424.329-1/2012/3E

S7 424.330-1/2012/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. LASSMANN als Einzelrichterin über die Beschwerden

1.) der XXXX, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 24.01.2012, ZI. 11 15.821-EAST West,1.) der römisch 40 , gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 24.01.2012, ZI. 11 15.821-EAST West,

2.) des mj. XXXX, gesetzlich vertreten durch die Kindesmutter XXXX, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 24.01.2012, ZI. 11 15.823-EAST West,2.) des mj. römisch 40 , gesetzlich vertreten durch die Kindesmutter römisch 40 , gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 24.01.2012, ZI. 11 15.823-EAST West,

beide StA. Iran, beide vertreten durch Dr. Bernhard Rosenkranz, Rechtsanwalt in 5020 Salzburg, zu Recht erkannt:

Den Beschwerden wird gemäß § 41 Abs. 3 AsylG 2005 idgF stattgegeben und werden die bekämpften Bescheide behoben.Den Beschwerden wird gemäß Paragraph 41, Absatz 3, AsylG 2005 idgF stattgegeben und werden die bekämpften Bescheide behoben.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:

Der Verfahrensgang vor der erstinstanzlichen Behörde ergibt sich aus den erstinstanzlichen Verwaltungsakten.

Die Beschwerdeführer, eine Mutter und ihr minderjähriger Sohn, sind Staatsangehörige des Iran. Sie reisten eigenen Angaben zufolge am 10.07.2011 legal mit dem Flugzeug in Österreich ein und stellten sie, bzw. die Mutter als gesetzliche Vertreterin am 30.12.2011 Anträge auf internationalen Schutz.

Im Zuge der Antragstellung legte die Erstbeschwerdeführerin einen italienischen Konventionsreisepass, eine italienische Identitätskarte und einen italienischen Aufenthaltstitel vor. Sie gab auch im Laufe des Verfahrens mehrmals an, dass ihr Asylantrag in Italien positiv entschieden worden sei.

Die Erstbeschwerdeführerin gab in ihrer Erstbefragung am 30.12.2011 vor dem Stadtpolizeikommando XXXX, Polizeiinspektion XXXX an, sie leide an keinen Beschwerden oder Krankheiten, die sie an der Einvernahme hindern oder das Asylverfahren in der Folge beeinträchtigen würde. In Österreich befände sich ihre Schwester XXXX auf. Sie sei am 10.07.2011 mit dem Flugzeug von Teheran über Istanbul nach Wien geflogen. Sie habe in Italien im Jahr 2010 um Asyl angesucht. Sie habe im Jahr 2010 im Iran Probleme mit ihrem Mann gehabt, dieser habe sie ständig bedroht. Sie habe sich in Italien von 2007 bis 2009 aufgehalten. Sie möchte nicht mehr nach Italien zurück.Die Erstbeschwerdeführerin gab in ihrer Erstbefragung am 30.12.2011 vor dem Stadtpolizeikommando römisch 40 , Polizeiinspektion römisch 40 an, sie leide an keinen Beschwerden oder Krankheiten, die sie an der Einvernahme hindern oder das Asylverfahren in der Folge beeinträchtigen würde. In Österreich befände sich ihre Schwester römisch 40 auf. Sie sei am 10.07.2011 mit dem Flugzeug von Teheran über Istanbul nach Wien geflogen. Sie habe in Italien im Jahr 2010 um Asyl angesucht. Sie habe im Jahr 2010 im Iran Probleme mit ihrem Mann gehabt, dieser habe sie ständig bedroht. Sie habe sich in Italien von 2007 bis 2009 aufgehalten. Sie möchte nicht mehr nach Italien zurück.

Bei ihrer Einvernahme vor dem Bundesasylamt EAST-West am 05.01.2012 gab die Erstbeschwerdeführerin an, sie sei gesund und benötige auch keine Medikamente. Ihre Angaben würden auch führ ihr Kind gelten. Ihr Sohn habe keine eigenen Antragsgründe. Das Hauptproblem, weswegen sie den Iran verlassen habe, sei eigentlich ihr Sohn, da ihr Mann ihn ihr wegnehmen möchte. Ihr Sohn leide unter Asthma, gehe aber nicht in Behandlung. Sie habe bis jetzt nur in Österreich um Asyl angesucht. Über Vorhalt, warum sie dann einen italienischen Konventionspass habe, gab die Beschwerdeführerin an: "Im Jahr 2007 verließ ich den Iran mit dem Reiseziel Österreich, weil meine Schwester hier lebt. Die Reiseroute führte über Italien. In Italien wurde ich dann von der Polizei aufgegriffen. Die Polizei sagte mir, dass ich in Italien bleiben müsste, bis ich dort Dokumente bekommen würde. Erst dann könnte ich nach Österreich weiterreisen. 2009 kam ich dann nach Österreich. Ich habe dann in Österreich eine Arbeitsbewilligung beantragt, jedoch bekam ich diese nicht. 2010 ging ich in den Iran zurück. Ich wurde dann im Iran seitens meines Mannes bedroht. Er wollte mir meinen Sohn wegnehmen. Er drohte, mich bei den Behörden anzuzeigen, da ich Christ geworden sei. Deswegen reiste ich dann wieder nach Österreich. Abgesehen davon sind die Frauen im Iran unterdrückt und haben keine Rechte.

F: Also haben Sie doch in Italien um Asyl angesucht?

A: Nein. In Italien bekam ich nur Dokumente.

F: Ohne dementsprechenden Antrag bekommen Sie aber in Italien keine Dokumente?

A: Die Italiener sagten mir, dass ich um Asyl ansuchen müsste, da ich ansonsten keine Dokumente bekommen würde. Aber nach Erhalt der italienischen Dokumente war ich aber die meiste Zeit nach Österreich unterwegs, um hier eine Arbeitsgenehmigung zu bekommen.

F: Wenn Ihnen die ital. Behörden Dokumente ausgestellt haben, so haben Sie offensichtlich dort auch Asyl bekommen, oder?

A: Ja, ich habe in Italien Asyl bekommen.

F: Hat Ihr Sohn in Italien auch Asyl bekommen?

A: Ja."

Die Erstbeschwerdeführerin gab weiters an, in Österreich habe sie eine Schwester, sie wisse deren Aufenthaltsstatus nicht genau, sie denke, dass diese ein Visum für Österreich habe. Ihre Schwester sei selbst krank, sie habe Depressionen, außerdem habe sie drei Kinder. Als die Erstbeschwerdeführerin nach Österreich gekommen sei, habe sie bei der Schwester gewohnt. Seit sie aber im Lager sei, habe sie mit dieser nur telefonischen Kontakt. Befragt, was ihrer Ausweisung nach Italien entgegenstehen würde, gab die Erstbeschwerdeführerin an, in Italien habe man ihr damals gesagt, wenn sie wieder in den Iran reise, dann sei ihr Asyl in Italien nicht mehr gültig. Die Polizei in XXXX habe ihr jetzt auch gesagt, dass sie illegal in Österreich sei. Es sei für sie auch sehr schwierig, einsam mit einem Kind in Italien zu leben. Deswegen sei sie auch in den Iran zurückgekehrt, um dort in einer Familie zu leben. Sie habe dann aber Probleme mit ihrem Mann gehabt und da dieser sie wegen ihres Glaubenswechsels habe anzeigen wollen, habe sie den Iran verlassen. Befragt nach konkreten Vorfällen während ihres Aufenthaltes in Italien gab die Beschwerdeführerin an, einen speziellen Vorfall habe es nicht gegeben. Sie habe dort aber immer in Angst gelegt, da es in Italien keine Sicherheit gäbe. Sie habe dort eine Depression bekommen und auch dagegen Tabletten eingenommen. Einmal sei ihr auch ihre Tasche gestohlen worden. Nach Vorhalt der Länderfeststellungen zu Italien gab die Beschwerdeführerin an, es stimme alles nicht, was dort geschrieben stehe. Abschließend führte sie aus, es gehe ihr darum, in Österreich zu bleiben, weil ihr Sohn krank sei und ihre Schwester auch.Die Erstbeschwerdeführerin gab weiters an, in Österreich habe sie eine Schwester, sie wisse deren Aufenthaltsstatus nicht genau, sie denke, dass diese ein Visum für Österreich habe. Ihre Schwester sei selbst krank, sie habe Depressionen, außerdem habe sie drei Kinder. Als die Erstbeschwerdeführerin nach Österreich gekommen sei, habe sie bei der Schwester gewohnt. Seit sie aber im Lager sei, habe sie mit dieser nur telefonischen Kontakt. Befragt, was ihrer Ausweisung nach Italien entgegenstehen würde, gab die Erstbeschwerdeführerin an, in Italien habe man ihr damals gesagt, wenn sie wieder in den Iran reise, dann sei ihr Asyl in Italien nicht mehr gültig. Die Polizei in römisch 40 habe ihr jetzt auch gesagt, dass sie illegal in Österreich sei. Es sei für sie auch sehr schwierig, einsam mit einem Kind in Italien zu leben. Deswegen sei sie auch in den Iran zurückgekehrt, um dort in einer Familie zu leben. Sie habe dann aber Probleme mit ihrem Mann gehabt und da dieser sie wegen ihres Glaubenswechsels habe anzeigen wollen, habe sie den Iran verlassen. Befragt nach konkreten Vorfällen während ihres Aufenthaltes in Italien gab die Beschwerdeführerin an, einen speziellen Vorfall habe es nicht gegeben. Sie habe dort aber immer in Angst gelegt, da es in Italien keine Sicherheit gäbe. Sie habe dort eine Depression bekommen und auch dagegen Tabletten eingenommen. Einmal sei ihr auch ihre Tasche gestohlen worden. Nach Vorhalt der Länderfeststellungen zu Italien gab die Beschwerdeführerin an, es stimme alles nicht, was dort geschrieben stehe. Abschließend führte sie aus, es gehe ihr darum, in Österreich zu bleiben, weil ihr Sohn krank sei und ihre Schwester auch.

Am 11.01.2012 erfolgte eine neuerliche Einvernahme der Erstbeschwerdeführerin vor der EAST-West, bei der diese im Beisein eines Rechtsberaters auf die Frage, ob sie im Verfahren bis dato der Wahrheit entsprechende Angaben gemacht habe, angab: "Ja aber in Italien wollte ich eigentlich nicht bleiben, nur die Polizei sagte ich muss den Antrag stellen, im Jahr 2007 als ich nach Italien kam, wollte ich weiter schon nach Österreich fahren. Nach Österreich reiste ich aber erstmals Anfang 2008 vielleicht war es aber auch Ende 2007. Ich hielt mich dann bei meiner Schwester in XXXX auf. Ich wollte hier eine Arbeitserlaubnis besorgen, aber die Behörde sagte mir ich muss den Antrag bei der österreichischen Behörde in Italien stellen. Zwischen 2010 und 2011 war ich zurück im Iran für 1 Jahr und 1 Monat, gemeinsam mit meinem Sohn."Am 11.01.2012 erfolgte eine neuerliche Einvernahme der Erstbeschwerdeführerin vor der EAST-West, bei der diese im Beisein eines Rechtsberaters auf die Frage, ob sie im Verfahren bis dato der Wahrheit entsprechende Angaben gemacht habe, angab: "Ja aber in Italien wollte ich eigentlich nicht bleiben, nur die Polizei sagte ich muss den Antrag stellen, im Jahr 2007 als ich nach Italien kam, wollte ich weiter schon nach Österreich fahren. Nach Österreich reiste ich aber erstmals Anfang 2008 vielleicht war es aber auch Ende 2007. Ich hielt mich dann bei meiner Schwester in römisch 40 auf. Ich wollte hier eine Arbeitserlaubnis besorgen, aber die Behörde sagte mir ich muss den Antrag bei der österreichischen Behörde in Italien stellen. Zwischen 2010 und 2011 war ich zurück im Iran für 1 Jahr und 1 Monat, gemeinsam mit meinem Sohn."

Sie gab weiters an, sie wolle nicht nach Italien zurückkehren, weil die Lage in Italien für sie und ihren Sohn sehr schlecht sei.

Im Verfahren wurden vorgelegt Befunde betreffend den Zweitbeschwerdeführer, aus denen hervorgeht, dass bei diesem bei einer Untersuchung am 12.01.2012 ein infektexazerbiertes Asthma bronchiale festgestellt wurde.

Aus einem Arztbrief betreffend die Schwester der Erstbeschwerdeführerin der Abteilung für Psychiatrie, Nervenklinik XXXX ergibt sich, dass diese sich vom 08.09.2011 bis 29.09.2011 dort in stationärer Behandlung befunden hat. Als Aufnahmegrund wurde "akute Belastungssituation, in wenigen Tagen Scheidungstermin" angeführt. Für die Entlassung wurden Medikamente, sowie eine ambulante Psychotherapie empfohlen.Aus einem Arztbrief betreffend die Schwester der Erstbeschwerdeführerin der Abteilung für Psychiatrie, Nervenklinik römisch 40 ergibt sich, dass diese sich vom 08.09.2011 bis 29.09.2011 dort in stationärer Behandlung befunden hat. Als Aufnahmegrund wurde "akute Belastungssituation, in wenigen Tagen Scheidungstermin" angeführt. Für die Entlassung wurden Medikamente, sowie eine ambulante Psychotherapie empfohlen.

Aus einer vorgelegten Karteikarte von Dr. XXXX ergibt sich, dass die Erstbeschwerdeführerin diese am 30.12.2011 wegen Halsschmerzen und Kopfschmerzen aufgesucht hat .Aus einer vorgelegten Karteikarte von Dr. römisch 40 ergibt sich, dass die Erstbeschwerdeführerin diese am 30.12.2011 wegen Halsschmerzen und Kopfschmerzen aufgesucht hat .

In einer von ihrem Rechtsvertreter eingebrachten Stellungnahme vom 20.01.2012 wird darauf hingewiesen, dass Italien für die Prüfung des Asylantrages nicht zuständig sei, weil die Asylwerberin Italien bereits vor langer Zeit verlassen habe. Da diese offensichtlich nach Zuerkennung eines Konventionspasses in den Iran zurückgekehrt sei, sei davon auszugehen, dass der Aufenthaltstitel der Asylwerberin in Italien nicht mehr gültig sei. Den Niederschriften sei nicht zu entnehmen, dass das Bundesasylamt dies geprüft habe. Das Bundesasylamt habe es unterlassen, die auf dem Glaubenswechsel und der Bedrohung durch den Ehemann der Asylwerberin gründenden Fluchtgründe genauer zu erheben. Weiters habe die Asylwerberin eine äußerst enge Beziehung zu ihrer Schwester und sei über die Intensität und Qualität der Beziehung nicht einvernommen worden.

Mit Bescheiden vom 24.01.2012, ZI. 11 15.821-EAST West betreffend die Erstbeschwerdeführerin und ZI. 11 15.823-EAST West betreffend den mj. Zweitbeschwerdeführer, wies das Bundesasylamt die Anträge auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß § 4 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurück, wies die Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Italien aus und sprach überdies aus, dass gemäß § 10 Abs. 4 AsylG 2005 deren Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Italien zulässig sei.Mit Bescheiden vom 24.01.2012, ZI. 11 15.821-EAST West betreffend die Erstbeschwerdeführerin und ZI. 11 15.823-EAST West betreffend den mj. Zweitbeschwerdeführer, wies das Bundesasylamt die Anträge auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß Paragraph 4, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig zurück, wies die Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Italien aus und sprach überdies aus, dass gemäß Paragraph 10, Absatz 4, AsylG 2005 deren Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Italien zulässig sei.

Die Erstbehörde stellte in diesen Bescheiden fest, die Erstbeschwerdeführerin sei zusammen mit ihrem Sohn, dem Zweitbeschwerdeführer nach Österreich eingereist. Beide seien aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Italien ausgewiesen worden. In Österreich halte sich die Schwester der Erstbeschwerdeführerin XXXX auf. Diese verfüge über eine in Österreich bis 26.06.2012 gültige Niederlassungsbewilligung. Weitere familiäre oder andere private Anknüpfungspunkte, bzw. Abhängigkeiten zu in Österreich aufenthaltsberechtigten Personen haben nicht festgestellt werden können. Die Beschwerdeführer hätten bereits in Italien Asyl erhalten und würden dort auch noch über ein gültiges Aufenthaltsrecht verfügen. Wann und wie diese Italien dann wieder verlassen hätten, sei im gegenständlichen Fall jedenfalls nicht wesentlich. Zum Vorbringen, dass den Beschwerdeführern durch die italienische Behörde aufgrund ihrer Rückkehr in den Herkunftsstaat die Flüchtlingseigenschaft aberkannt werden könnte, sei festzuhalten, dass ein Verlust der Flüchtlingseigenschaft nicht "automatisch" erfolge, sondern diesbezüglich ein eigenes Verfahren zu führen sei. Weiters sei auch festzuhalten, dass es aber keinesfalls Aufgabe der österreichischen Asylbehörde sei, hypothetische Überlegungen über den möglichen Ausgang eines von einem anderen Staat zu führenden Verfahrens anzustellen. Es stehe fest, dass für die Beschwerdeführer in Italien eine Drittstaatsicherheit vorliege. Diese haben in Italien die Rechtsstellung eines Flüchtlings nach der Genfer Flüchtlingskonvention inne und seien zum Aufenthalt berechtigt. Als Konventionsflüchtling stünden ihnen die Einrichtungen der staatlichen Armen- und Arbeitsfürsorge offen. Es hätten keine für das Verfahren relevanten familiären oder privaten Bindungen im Bundesgebiet festgestellt werden können. Unter Beachtung sämtlicher bekannter Tatsachen könne kein unverhältnismäßiger Eingriff in Art. 8 und kein Eingriff in Art. 3 EMRK erkannt werden. Italien habe die GFK ratifiziert, habe gesetzlich ein Asylverfahren eingerichtet, welches die Grundsätze der GFK und der EMRK sowie auch die Protokolle Nr. 6, 11 und 13 zur Konvention erfülle. Es sei festzustellen, dass in Italien eine systematische, notorische Verletzung fundamentaler Menschenrechte gegenüber bereits anerkannten Konventionsflüchtlingen nicht stattfinde. Es seien im Verfahren keine stichhaltigen Gründe für die Annahme glaubhaft gemacht worden, dass die Beschwerdeführer tatsächlich konkret Gefahr liefen, in Italien Folter oder unmenschlicher Strafe oder Behandlung unterworfen zu werden oder dass ihnen eine Verletzung ihrer durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte dadurch drohen könnte. Es sei grundsätzlich von Amts wegen nicht bekannt, dass der italienische Staat die Menschenrechte im Hinblick anerkannte Konventionsflüchtlinge nicht achte oder an sich nicht in der Lage sei, Menschenrechte, sowie Leib und Leben von Menschen nicht zu schützen und die Beschwerdeführer bei allfälligen gegen sie gerichteten kriminellen Handlungen in Italien nicht die Möglichkeit offen stünde, diese zur Anzeige zu bringen und staatlichen Schutz in Anspruch zu nehmen. Somit könne im konkreten Fall bei einer Rückkehr kein reales Risiko für diesen erkannt werden.Die Erstbehörde stellte in diesen Bescheiden fest, die Erstbeschwerdeführerin sei zusammen mit ihrem Sohn, dem Zweitbeschwerdeführer nach Österreich eingereist. Beide seien aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Italien ausgewiesen worden. In Österreich halte sich die Schwester der Erstbeschwerdeführerin römisch 40 auf. Diese verfüge über eine in Österreich bis 26.06.2012 gültige Niederlassungsbewilligung. Weitere familiäre oder andere private Anknüpfungspunkte, bzw. Abhängigkeiten zu in Österreich aufenthaltsberechtigten Personen haben nicht festgestellt werden können. Die Beschwerdeführer hätten bereits in Italien Asyl erhalten und würden dort auch noch über ein gültiges Aufenthaltsrecht verfügen. Wann und wie diese Italien dann wieder verlassen hätten, sei im gegenständlichen Fall jedenfalls nicht wesentlich. Zum Vorbringen, dass den Beschwerdeführern durch die italienische Behörde aufgrund ihrer Rückkehr in den Herkunftsstaat die Flüchtlingseigenschaft aberkannt werden könnte, sei festzuhalten, dass ein Verlust der Flüchtlingseigenschaft nicht "automatisch" erfolge, sondern diesbezüglich ein eigenes Verfahren zu führen sei. Weiters sei auch festzuhalten, dass es aber keinesfalls Aufgabe der österreichischen Asylbehörde sei, hypothetische Überlegungen über den möglichen Ausgang eines von einem anderen Staat zu führenden Verfahrens anzustellen. Es stehe fest, dass für die Beschwerdeführer in Italien eine Drittstaatsicherheit vorliege. Diese haben in Italien die Rechtsstellung eines Flüchtlings nach der Genfer Flüchtlingskonvention inne und seien zum Aufenthalt berechtigt. Als Konventionsflüchtling stünden ihnen die Einrichtungen der staatlichen Armen- und Arbeitsfürsorge offen. Es hätten keine für das Verfahren relevanten familiären oder privaten Bindungen im Bundesgebiet festgestellt werden können. Unter Beachtung sämtlicher bekannter Tatsachen könne kein unverhältnismäßiger Eingriff in Artikel 8 und kein Eingriff in Artikel 3, EMRK erkannt werden. Italien habe die GFK ratifiziert, habe gesetzlich ein Asylverfahren eingerichtet, welches die Grundsätze der GFK und der EMRK sowie auch die Protokolle Nr. 6, 11 und 13 zur Konvention erfülle. Es sei festzustellen, dass in Italien eine systematische, notorische Verletzung fundamentaler Menschenrechte gegenüber bereits anerkannten Konventionsflüchtlingen nicht stattfinde. Es seien im Verfahren keine stichhaltigen Gründe für die Annahme glaubhaft gemacht worden, dass die Beschwerdeführer tatsächlich konkret Gefahr liefen, in Italien Folter oder unmenschlicher Strafe oder Behandlung unterworfen zu werden oder dass ihnen eine Verletzung ihrer durch Artikel 3, EMRK gewährleisteten Rechte dadurch drohen könnte. Es sei grundsätzlich von Amts wegen nicht bekannt, dass der italienische Staat die Menschenrechte im Hinblick anerkannte Konventionsflüchtlinge nicht achte oder an sich nicht in der Lage sei, Menschenrechte, sowie Leib und Leben von Menschen nicht zu schützen und die Beschwerdeführer bei allfälligen gegen sie gerichteten kriminellen Handlungen in Italien nicht die Möglichkeit offen stünde, diese zur Anzeige zu bringen und staatlichen Schutz in Anspruch zu nehmen. Somit könne im konkreten Fall bei einer Rückkehr kein reales Risiko für diesen erkannt werden.

In rechtlicher Hinsicht wird auf die Bestimmung des § 4 AsylG verwiesen und angeführt, es wäre kein im besonderen Maße substantiiertes, glaubhaftes Vorbringen betreffend das Vorliegen besonderer, bescheinigter, außergewöhnlicher Umstände, die die Gefahr einer Verletzung der EMRK im Falle einer Überstellung möglich erscheinen lassen, im Verfahren hervorgekommen. Die Widerlegung der im § 4 Abs. 3 vermuteten Sicherheit dieses Staates sei nicht gelungen.In rechtlicher Hinsicht wird auf die Bestimmung des Paragraph 4, AsylG verwiesen und angeführt, es wäre kein im besonderen Maße substantiiertes, glaubhaftes Vorbringen betreffend das Vorliegen besonderer, bescheinigter, außergewöhnlicher Umstände, die die Gefahr einer Verletzung der EMRK im Falle einer Überstellung möglich erscheinen lassen, im Verfahren hervorgekommen. Die Widerlegung der im Paragraph 4, Absatz 3, vermuteten Sicherheit dieses Staates sei nicht gelungen.

Die Zurückweisungsentscheidung sei gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG mit einer Ausweisung zu verbinden. Eine besonders enge Beziehung zu der in Österreich lebenden Schwester der Erstbeschwerdeführerin oder eine Abhängigkeit von dieser Schwester bzw. zu dieser Schwester habe nicht erkannt werden können, daher stelle diesbezüglich die Ausweisung keinen Eingriff in das Familienleben der Beschwerdeführer, die gleichzeitig aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Italien ausgewiesen würden, dar. Besonders schützenswerte private Anknüpfungspunkte seien aus der Aktenlage nicht feststellbar. Es würden auch sonst keine Hinweise für eine derartige Integration, bzw. Verfestigung in Österreich vorliegen, die einer Ausweisung in Hinblick auf Art. 8 Abs. 1 EMRK entgegenstehen würden. Bei einer Gesamtabwägung der Interessen und unter Beachtung aller bekannten Umstände ergebe sich, dass die Ausweisung gerechtfertigt sei. Aus der Aktenlage ergäbe sich die Zulässigkeit der zielstaatsbezogenen Ausweisung nach Italien.Die Zurückweisungsentscheidung sei gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG mit einer Ausweisung zu verbinden. Eine besonders enge Beziehung zu der in Österreich lebenden Schwester der Erstbeschwerdeführerin oder eine Abhängigkeit von dieser Schwester bzw. zu dieser Schwester habe nicht erkannt werden können, daher stelle diesbezüglich die Ausweisung keinen Eingriff in das Familienleben der Beschwerdeführer, die gleichzeitig aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Italien ausgewiesen würden, dar. Besonders schützenswerte private Anknüpfungspunkte seien aus der Aktenlage nicht feststellbar. Es würden auch sonst keine Hinweise für eine derartige Integration, bzw. Verfestigung in Österreich vorliegen, die einer Ausweisung in Hinblick auf Artikel 8, Absatz eins, EMRK entgegenstehen würden. Bei einer Gesamtabwägung der Interessen und unter Beachtung aller bekannten Umstände ergebe sich, dass die Ausweisung gerechtfertigt sei. Aus der Aktenlage ergäbe sich die Zulässigkeit der zielstaatsbezogenen Ausweisung nach Italien.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die am 31.01.2012 im Namen beider Beschwerdeführer rechtzeitig eingebrachte Beschwerde. In der Beschwerde wird ausgeführt, bei drohender Gefahr der Grundrechtswidrigkeit in Italien hätten die österreichischen Asylbehörden die Ausweisung ablehnen müssen. Obwohl die Erstbeschwerdeführerin Angaben zum schlechten Gesundheitszustand von ihr (Depressionen) und ihrem Sohn (Asthma) gemacht habe sowie medizinische Unterlagen vorgelegt habe, habe sich die belangte Behörde mit all dem nicht auseinander gesetzt. Ebenso nicht mit der Tatsache, dass aktuelle Gefahr bestehe, dass die italienischen Behörden ihnen die Flüchtlingseigenschaft aberkennen würden, weil sie zwischenzeitig zurück in den Iran kehren mussten, da die Erstbeschwerdeführerin selbst angeschlagen sei und nicht in der Lage gewesen wäre, in Italien mit ihrem kranken Sohne ohne Unterstützung der Familie zu überleben. Dies sei auch der Grund, warum sie in der Nähe ihrer in Österreich lebenden Schwester bleiben möchte, ihre Unterstützung, wenn auch nur moralisch, sei für sie in ihrem Zustand und auch für ihren Sohn von großer Bedeutung. Es sei auch nicht nachvollziehbar, inwieweit die Behörde ihrer Ermittlungspflicht nachgekommen sei und die Versorgung für alleinerziehende Mütter in Italien geprüft habe. Die von der Behörde herangezogenen Länderfeststellungen würden nicht nur ansatzweise der aktuellen Entwicklung in Italien entsprechen. Aufgrund der herrschenden menschenunwürdigen Bedingungen für Flüchtlinge in Italien habe eine Reihe von deutschen Verwaltungsgerichten die Überstellung von Asylsuchenden ausgesetzt. Dass die Abschiebung nach Italien nicht mit der europäischen Menschenrechtskonvention vereinbar sei, werde mittlerweile auch vom europäischen Menschenrechtsgerichtshof in Strassburg bestätigt. Dieser habe am 19.10.2011 eine Überstellung nach Italien vorläufig gestoppt.

II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

1. Verfahrensgang und Sachverhalt ergeben sich aus dem vorliegenden Verwaltungsakt.

2. Rechtlich ergibt sich Folgendes:

Mit Datum 01.01.2006 ist das neue Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG idF BGBL. I Nr. 100/2005) und ist somit auf alle ab diesem Zeitpunkt gestellten Anträge auf internationalen Schutz, sohin auch auf den vorliegenden, anzuwenden.Mit Datum 01.01.2006 ist das neue Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG in der Fassung BGBL. römisch eins Nr. 100 aus 2005,) und ist somit auf alle ab diesem Zeitpunkt gestellten Anträge auf internationalen Schutz, sohin auch auf den vorliegenden, anzuwenden.

Gemäß § 23 Abs. 1 AsylGHG sind, soweit sich aus dem AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG sind, soweit sich aus dem AsylG 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.

§ 41 Abs. 3 AsylG besagt, dass in einem Verfahren über eine Beschwerde gegen eine zurückweisende Entscheidung und die damit verbundene Ausweisung § 66 Abs. 2 AVG nicht anzuwenden ist. Ist der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesasylamtes im Zulassungsverfahren statt zu geben, ist das Verfahren zugelassen. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch statt zu geben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.Paragraph 41, Absatz 3, AsylG besagt, dass in einem Verfahren über eine Beschwerde gegen eine zurückweisende Entscheidung und die damit verbundene Ausweisung Paragraph 66, Absatz 2, AVG nicht anzuwenden ist. Ist der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesasylamtes im Zulassungsverfahren statt zu geben, ist das Verfahren zugelassen. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch statt zu geben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.

Der Gesetzgeber hat für das Verfahren über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide sehr kurze Fristen (§ 41 Abs. 2, § 37 Abs. 3 AsylG) vorgesehen, andererseits aber den Asylgerichtshof dazu verpflichtet, bei einem "mangelhaften Sachverhalt" der Beschwerde stattzugeben, ohne § 66 Abs. 2 AVG anzuwenden (§ 41 Abs. 3 AsylG). Das Ermessen, dasDer Gesetzgeber hat für das Verfahren über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide sehr kurze Fristen (Paragraph 41, Absatz 2,, Paragraph 37, Absatz 3, AsylG) vorgesehen, andererseits aber den Asylgerichtshof dazu verpflichtet, bei einem "mangelhaften Sachverhalt" der Beschwerde stattzugeben, ohne Paragraph 66, Absatz 2, AVG anzuwenden (Paragraph 41, Absatz 3, AsylG). Das Ermessen, das

§ 66 Abs. 3 AVG einräumt, allenfalls selbst zu verhandeln und zu entscheiden, besteht somit in einem solchen Verfahren nicht. Aus den Materialien (Erläut. zur RV, 952 BlgNR 22. GP, 66) geht hervor, dass "im Falle von Erhebungsmängel die Entscheidung zu beheben, das Verfahren zuzulassen und an das Bundesasylamt zur Durchführung eines materiellen Verfahrens zurückzuweisen" ist. Diese Zulassung stehe einer späteren Zurückweisung nicht entgegen. Daraus und aus den erwähnten kurzen Entscheidungsfristen ergibt sich, dass der Gesetzgeber den Asylgerichtshof im Verfahren über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide von einer Ermittlungstätigkeit möglichst entlasten wollte. Die Formulierung desParagraph 66, Absatz 3, AVG einräumt, allenfalls selbst zu verhandeln und zu entscheiden, besteht somit in einem solchen Verfahren nicht. Aus den Materialien (Erläut. zur RV, 952 BlgNR 22. GP, 66) geht hervor, dass "im Falle von Erhebungsmängel die Entscheidung zu beheben, das Verfahren zuzulassen und an das Bundesasylamt zur Durchführung eines materiellen Verfahrens zurückzuweisen" ist. Diese Zulassung stehe einer späteren Zurückweisung nicht entgegen. Daraus und aus den erwähnten kurzen Entscheidungsfristen ergibt sich, dass der Gesetzgeber den Asylgerichtshof im Verfahren über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide von einer Ermittlungstätigkeit möglichst entlasten wollte. Die Formulierung des

§ 41 Abs. 3 AsylG ("wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint"), schließt somit nicht aus, dass eine Stattgabe ganz allgemein in Frage kommt, wenn dem Asylgerichtshof - auf Grund erforderlicher zusätzlicher Erhebungen - eine unverzügliche Erledigung der Beschwerde unmöglich ist.Paragraph 41, Absatz 3, AsylG ("wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint"), schließt somit nicht aus, dass eine Stattgabe ganz allgemein in Frage kommt, wenn dem Asylgerichtshof - auf Grund erforderlicher zusätzlicher Erhebungen - eine unverzügliche Erledigung der Beschwerde unmöglich ist.

Im vorliegenden Fall hat die Erstbeschwerdeführerin angegeben, sie habe nach Zuerkennung des Flüchtlingsstatus Italien gemeinsam mit dem Zweitbeschwerdeführer verlassen und sich wieder in ihr Heimatland begeben, wo sie sich mehr als ein Jahr aufgehalten haben will. Von dort sei sie direkt mit dem Flugzeug nach Österreich gereist. Die Erstbeschwerdeführerin gab bei ihren Einvernahmen an, es wäre ihr mitgeteilt worden, dass ihr Asyl in Italien für den Fall einer Wiedereinreise in den Iran nicht mehr gültig sei.

Auch in dem von den Beschwerdeführern eingebrachten Schriftsatz vom 20.01.2012 wird darauf hingewiesen, dass davon auszugehen sei, dass der Aufenthaltstitel der Asylwerber in Italien nach deren Rückkehr in den Iran nicht mehr gültig sei.

Die erstinstanzliche Behörde hat sich mit diesem Einwand jedoch nicht konkret befasst. In den äußerst kursorischen, nur knapp eineinhalb Seiten umfassenden Länderfeststellungen zu Italien finden sich keine Darlegungen zu dieser Problematik. In der Beweiswürdigung wird dargelegt, es sei im gegenständlichen Fall nicht wesentlich, wann und wie die Beschwerdeführer Italien wieder verlassen hätten. Anschließend wird festgestellt, es sei festzuhalten, dass ein Verlust der Flüchtlingseigenschaft nicht "automatisch" erfolge, sondern diesbezüglich ein eigenes Verfahren zu führen sei. Dem Akteninhalt kann jedoch nicht entnommen werden, worauf sich diese Behauptung gründet. Sie findet, wie dargelegt, keinen Niederschlag in den getroffenen Länderfeststellungen, und wurden auch sonst keine Erhebungen, beispielsweise durch eine Anfrage an die Staatendokumentation durch das Bundesasylamt hiezu getätigt. Aufgrund der Angaben der Erstbeschwerdeführerin im Verfahren wäre die erstinstanzliche Behörde verhalten gewesen, zu erheben, ob die Angaben betreffend einer Rückkehr in den Iran der Wahrheit entsprechen, sowie im Anschluss daran zu erheben, wie die Gesetzeslage in Italien für den Fall gestaltet ist, dass ein anerkannter Flüchtling sich wieder in seinen Heimatstaat begibt. Insbesondere wäre zu prüfen, ob damit automatisch ein Verlust eines gewährten Asylrechtes verbunden ist, oder ob es diesbezüglich ein rechtmäßiges Verfahren mit einem Anhörungs- und Beschwerderecht für den betreffenden Asylwerber gibt. Ohne die Aufnahme dieser weiteren Beweise kann aus Sicht des Asylgerichtshofes aus den dargestellten Gründen nicht von Entscheidungsreife gesprochen werden.

Darüber hinaus wird in der Beschwerde zutreffend gerügt, dass die Beschwerdeführer Krankheitszustände in Form von Depression und Asthma im Verfahren behauptet haben, die erstinstanzliche Behörde hiezu jedoch keinerlei Beweise aufgenommen hat. Durch Einholung entsprechender ärztlicher Gutachten werden Art, Ausmaß und Umfang der behaupteten Erkrankungen festzustellen sein und auf dieser Basis kann in der Folge entschieden werden, ob allenfalls vorhandene physische oder psychische Erkrankungszustände von solcher Gravität sind, dass diese eine Ausweisung der Beschwerdeführer nach Italien hintanhalten könnten.

Die von der erkennenden Behörde in der Bescheidbegründung aufgenommenen Ausführungen alleine reichen somit nicht aus, um eine allenfalls drohende Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte im gegenständlichen Fall von vornherein auszuschließen.Die von der erkennenden Behörde in der Bescheidbegründung aufgenommenen Ausführungen alleine reichen somit nicht aus, um eine allenfalls drohende Verletzung der durch Artikel 3, EMRK gewährleisteten Rechte im gegenständlichen Fall von vornherein auszuschließen.

Da die Erstbehörde in dieser Hinsicht ein mangelhaftes Verfahren durchgeführt hat, war gemäß § 41 Abs. 3 AsylG vorzugehen.Da die Erstbehörde in dieser Hinsicht ein mangelhaftes Verfahren durchgeführt hat, war gemäß Paragraph 41, Absatz 3, AsylG vorzugehen.

Gemäß § 41 Abs. 4 AsylG konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.Gemäß Paragraph 41, Absatz 4, AsylG konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

familiäre Situation, Intensität, Kassation, Konversion, mangelnde Sachverhaltsfeststellung, Religion

Zuletzt aktualisiert am

12.03.2012
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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