Norm
AsylG 2005 §41 Abs6Spruch
S1 423.910-1/2012/7E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Filzwieser als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX auch XXXX alias XXXX auch XXXX, StA. Pakistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 05.01.2012, Zahl 11 11.715-EAST Ost, zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Filzwieser als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 auch römisch 40 alias römisch 40 auch römisch 40 , StA. Pakistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 05.01.2012, Zahl 11 11.715-EAST Ost, zu Recht erkannt:
I. Die Beschwerde wird gemäß § 5 AsylG 2005 idgF abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 5, AsylG 2005 idgF abgewiesen.
II. Gemäß § 41 Abs. 6 AsylG wird festgestellt, dass die Ausweisung zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides rechtmäßig war.römisch zwei. Gemäß Paragraph 41, Absatz 6, AsylG wird festgestellt, dass die Ausweisung zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides rechtmäßig war.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:
1. Der Beschwerdeführer stellte den verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich am 05.10.2011, wobei er angab XXXX zu heißen und am XXXX geboren zu sein; er sei pakistanischer Staatsbürger. Am selben Tag erfolgte die polizeiliche Erstbefragung durch das Stadtpolizeikommando Linz (As. 19 bis 29 BAA). Dabei führte er insbesondere aus, Pakistan im März, beziehungsweise April 2011 verlassen zu haben und über den Iran und die Türkei zunächst nach Griechenland gelangt zu sein. In Griechenland wäre er ungefähr fünf Monate aufhältig gewesen und hätte bei pakistanischen Arbeitern gelebt. Er sei dort kontrolliert, aber "weiter gelassen" worden. Er hätte keinen Asylantrag in Griechenland gestellt. In weiterer Folge sei er über Mazedonien und Serbien irregulär in Ungarn eingereist. In Ungarn sei er ungefähr 16 bis 17 Tage aufhältig gewesen. Er hätte in Budapest in einem Flüchtlingslager gelebt. Dort seien viele afghanische Flüchtlinge gewesen, welche ihnen gesagt hätten, es sei besser in Österreich "wegen Arbeit und Geld verdienen". Auf die Frage, was er noch über seinen Aufenthalt in Ungarn angeben könne, erwiderte der Beschwerdeführer "nicht viel", er sei immer im Flüchtlingslager gewesen. Er wolle kein Asylverfahren in Ungarn, weil es dort keine Arbeit gebe.1. Der Beschwerdeführer stellte den verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich am 05.10.2011, wobei er angab römisch 40 zu heißen und am römisch 40 geboren zu sein; er sei pakistanischer Staatsbürger. Am selben Tag erfolgte die polizeiliche Erstbefragung durch das Stadtpolizeikommando Linz (As. 19 bis 29 BAA). Dabei führte er insbesondere aus, Pakistan im März, beziehungsweise April 2011 verlassen zu haben und über den Iran und die Türkei zunächst nach Griechenland gelangt zu sein. In Griechenland wäre er ungefähr fünf Monate aufhältig gewesen und hätte bei pakistanischen Arbeitern gelebt. Er sei dort kontrolliert, aber "weiter gelassen" worden. Er hätte keinen Asylantrag in Griechenland gestellt. In weiterer Folge sei er über Mazedonien und Serbien irregulär in Ungarn eingereist. In Ungarn sei er ungefähr 16 bis 17 Tage aufhältig gewesen. Er hätte in Budapest in einem Flüchtlingslager gelebt. Dort seien viele afghanische Flüchtlinge gewesen, welche ihnen gesagt hätten, es sei besser in Österreich "wegen Arbeit und Geld verdienen". Auf die Frage, was er noch über seinen Aufenthalt in Ungarn angeben könne, erwiderte der Beschwerdeführer "nicht viel", er sei immer im Flüchtlingslager gewesen. Er wolle kein Asylverfahren in Ungarn, weil es dort keine Arbeit gebe.
Zum Grund, warum er Pakistan verlassen hatte, erklärte der Beschwerdeführer anlässlich dieser Erstbefragung, arm zu sein. Sein Vater könne nicht mehr arbeiten, er hätte zwei Schwestern und brauche Geld für deren Heirat und daher hätte er sich so entschlossen, im Ausland Geld zu verdienen um seine Familie unterstützen zu können.
Bezüglich des nunmehrigen Beschwerdeführers liegt ein EURODAC-Treffer der Kategorie 1 (Asylantragstellung) mit der Republik Ungarn vor, aus dem sich ergibt, dass der Beschwerdeführer am 30.09.2011 an einer näher bezeichneten Örtlichkeit in Ungarn einen solchen Antrag gestellt hatte.
Am 11.10.2011 richtete das Bundesasylamt ein Wiederaufnahmeersuchen gemäß Art. 16 Abs. 1 lit. c an die Republik Ungarn. In der Begründung wurden die Ausführungen des Beschwerdeführers zu seinem Fluchtweg, wie eben dargestellt, im Wesentlichen wiedergegeben. Dem Beschwerdeführer wurde die Führung der Konsultationen am 12.10.2011, sohin rechtzeitig, mitgeteilt.Am 11.10.2011 richtete das Bundesasylamt ein Wiederaufnahmeersuchen gemäß Artikel 16, Absatz eins, Litera c, an die Republik Ungarn. In der Begründung wurden die Ausführungen des Beschwerdeführers zu seinem Fluchtweg, wie eben dargestellt, im Wesentlichen wiedergegeben. Dem Beschwerdeführer wurde die Führung der Konsultationen am 12.10.2011, sohin rechtzeitig, mitgeteilt.
Am 13.10.2011 übermittelte Ungarn seine Zustimmung zur Wiederaufnahme des Beschwerdeführers gemäß Art. 16 Abs. 1 lit. c VO 343/2003. Aus diesen Schreiben der Republik Ungarn (As. 51 BAA) ergibt sich, dass der Beschwerdeführer in Ungarn eine leicht veränderte Schreibweise seines Namens, nämlich XXXX, angegeben hatte. Ferner hatte er in Ungarn demnach vorgebracht, afghanischer Staatsbürger und am XXXX geboren zu sein. Da der Beschwerdeführer in Österreich als Minderjähriger geführt sei, werde gebeten, Ungarn darüber zu informieren, wie sein Alter in Österreich bestimmt worden war. Wenn der Überstellungstermin und Überstellungsort feststünden, werde auch ersucht, mitzuteilen, ob der Beschwerdeführer irgendwelche mentalen oder sonstigen gesundheitlichen Probleme habe.Am 13.10.2011 übermittelte Ungarn seine Zustimmung zur Wiederaufnahme des Beschwerdeführers gemäß Artikel 16, Absatz eins, Litera c, VO 343 aus 2003,. Aus diesen Schreiben der Republik Ungarn (As. 51 BAA) ergibt sich, dass der Beschwerdeführer in Ungarn eine leicht veränderte Schreibweise seines Namens, nämlich römisch 40 , angegeben hatte. Ferner hatte er in Ungarn demnach vorgebracht, afghanischer Staatsbürger und am römisch 40 geboren zu sein. Da der Beschwerdeführer in Österreich als Minderjähriger geführt sei, werde gebeten, Ungarn darüber zu informieren, wie sein Alter in Österreich bestimmt worden war. Wenn der Überstellungstermin und Überstellungsort feststünden, werde auch ersucht, mitzuteilen, ob der Beschwerdeführer irgendwelche mentalen oder sonstigen gesundheitlichen Probleme habe.
Das Bundesasylamt führte am 03.11.2011 eine niederschriftliche Befragung des Beschwerdeführers in der Erstaufnahmestelle Ost durch, in Gegenwart eines Rechtsberaters im Zulassungsverfahren als gesetzlichen Vertreter (As. 87 bis 97 BAA). Auf die Frage, ob der Beschwerdeführer in Ungarn zu seinem Asylantrag einvernommen worden war, antwortete dieser, er sei in Ungarn von der Polizei aufgegriffen worden und hätte man ihm dann Fingerabdrücke abgenommen. Danach sei er zu einem Lager gebracht worden, wo insbesondere Minderjährige gewesen wären. Während seiner siebentägigen Anwesenheit dort wäre ihm nicht gesagt worden, wie es mit seinem Verfahren weitergehe. Er wäre krank in einem Zimmer gewesen und keiner habe sich um ihn gekümmert. Er hätte keine Medikamente bekommen, das Essen wäre auch nicht gut gewesen.
Auf die Frage, welche Krankheit er gehabt hätte, antwortete der Beschwerdeführer, Fieber gehabt zu haben. In Österreich sei es ihm dann aber schon besser gegangen, deshalb hätte er hier keine Behandlung mehr bekommen. Wenn es beim Essen Salat und Brot gegeben hätte, hätte es meistens "nur mehr eines" gegeben, er hätte sich nichts mehr aussuchen können. Außerdem wären auch noch andere afghanische Asylwerber dort gewesen, die ihm das Essen weggenommen und ihn gestoßen und geschlagen hätten. In Ungarn hätte er somit nicht in Sicherheit leben können. Niemand hätte sich um ihn gesorgt. Er hätte Pakistan verlassen um in Ruhe leben zu können.
Bezüglich seines Gesundheitszustandes hätten andere Burschen in der Krankenstation nachgefragt. Man hätte versprochen, dass jemand kommen würde, das sei aber nicht geschehen. Die Burschen hätten ihm in der Folge von draußen Medikamente selbstständig gebracht. Beim Essen hätte er zweimal Probleme mit anderen Asylwerbern gehabt; die ersten zwei Tage hätte er das Essen selber geholt, die restlichen fünf Tage wäre er dann im Zimmer gewesen. Ihm wurde dann vorgehalten, dass er somit zumindest an den ersten zwei Tagen die Möglichkeit gehabt hätte, in die Krankenstation zu gehen, worauf der Beschwerdeführer antwortete, er hätte am ersten Tag gesagt, er brauche Medikamente, man hätte ihm geantwortet, es werde jemand kommen. Am zweiten Tag hätte er mit einer Ärztin gesprochen die gemeint habe, sie könne nichts tun, er solle zu einem anderen Arzt gehen.
Er hätte in Ungarn gar keinen Asylantrag stellen wollen. Der Rechtsberater fügte an, dass im Akt unterschiedliche Daten hinsichtlich der Antragstellung des Beschwerdeführers in Ungarn aufschienen, laut EURODAC hätte er am 30.09.2011 einen Antrag gestellt, laut ungarischer Zustimmung dagegen am 22.09.2011; möglicherweise sei eine Verwechslung vorliegend.
Im Akt liegt eine Information der Bezirkshauptmannschaft Baden vom 13.11.2011 ein, wonach der Beschwerdeführer die Gebietsbeschränkung verletzt habe. Eine weitere Verletzung der Gebietsbeschränkung wurde sodann durch das Landespolizeikommando Wien mit Anzeige vom 20.11.2011 mitgeteilt.
Mit verwaltungsbehördlichem Schreiben vom 22.12.2011 wurden dem Vertreter des Beschwerdeführers mit "Dezember 2011" titulierte Feststellungen des Bundesasylamtes zu Ungarn zur Kenntnis gebracht, verbunden mit der Möglichkeit, hiezu binnen einer Woche Stellung zu nehmen.
Der gesetzliche Vertreter erstattete hiezu bereits am 23.12.2011 eine Stellungnahme (As. 169 bis 193 BAA). Darin wird zunächst ausgeführt, dass UNHCR eine kritische Bewertung der Lage in Ungarn am 17.10.2011 an den Asylgerichtshof übermittelt habe und dass der Asylgerichtshof in der Folge anhängigen Beschwerden aufschiebende Wirkung gewährt hatte, beziehungsweise Rechtssachen an das Bundesasylamt aufgrund mangelnder Sachverhaltsfeststellungen zurückverwiesen habe. Berichte des UNHCR und des Hungarian Helsinki Committee sprächen von einer generellen Inhaftierung von Asylsuchenden. Der Rechtsschutz sei eine reine Formalität. Misshandlungen und Belästigungen durch Polizeikräfte kämen in den Hafteinrichtungen nahezu täglich vor. Die Überprüfung der Minderjährigkeit von Asylwerbern würde lediglich anhand Augenscheines ohne weitere Untersuchung durchgeführt. Rückübernommene Asylbewerber nach der Dublin-II-VO würden als Folgeantragsteller angesehen, wodurch Rechtsmittel gegen sie betreffende negative Entscheidungen keine aufschiebende Wirkung ex lege hätten. Zudem würden Asylwerber, die über Serbien nach Ungarn eingereist seien, nach Serbien als (vermeintlich) sicherem Drittstaat zurückgeschickt. Nur bei 20 % aller Asylverfahren würde einer inhaltlichen Prüfung durchgeführt. Die vom Bundesasylamt gegenständlich als "neu" vorgelegten Berichte stützten sich insbesondere auf Anfragebeantwortungen des "Polizeiattachés" (gemeint: des Verbindungsbeamten des Bundesministeriums für Inneres) an die österreichische Botschaft Budapest, sowie Informationen der ungarischen Asylbehörde.
Auskünfte solcher Quellen seien aber nicht objektiv. Der Verbindungsbeamte führe etwa nicht an, auf welche Weise er zu seinen Informationen gekommen wäre und auf welche Quellen er zurückgreife. Das Hungarian Helsinki Committee hätte in seinem Bericht aus Dezember 2011 bestätigt, dass die Haftprüfung in Ungarn eine Formalität sei. Es werde in selbigem Bericht auch bestätigt, dass es keine effektiven Beschwerden in Haftzentren gäbe. Der Vorwurf, Ungarn würde Serbien als sicheren Drittstaat betrachten, bleibe auch nach den neuen Länderberichten berechtigt. Selbiges gelte auch für die problematische Situation von Folgeantragstellern.
Eine Zurückweisung nach Ungarn stelle somit eine Verletzung des Art. 3 EMRK dar, "weshalb Österreich in jedem Fall von seinem Selbsteintrittsrecht Gebrauch zu machen hat."Eine Zurückweisung nach Ungarn stelle somit eine Verletzung des Artikel 3, EMRK dar, "weshalb Österreich in jedem Fall von seinem Selbsteintrittsrecht Gebrauch zu machen hat."
"Dublin-Rückkehrer" hätten entweder mit einer generellen Inhaftierung unter unmenschlichen Haftbedingungen zu rechnen, oder sie würden nach Serbien ausgewiesen werden; in den seltenen Fällen der Nichtinhaftierung bestehe kein Zugang zu Unterkunft oder Versorgung. Es werde jedenfalls beantragt, den UNHCR mit den neuen, von der Behörde eingeholten, Berichten zu konfrontieren. Diesem Schreiben angeschlossen ist die bereits mehrfach erwähnte "Information Note on the Treatment of Dublin Returnees in Hungary" des Hungarian Helsinki Committee aus Dezember 2011 (auch im Internet verfügbar).
2. Mit nunmehr angefochtenem Bescheid vom 05.01.2012 wies das Bundesasylamt den Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 idgF zurück und sprach aus, dass für die Prüfung des Antrages gemäß Art. 16 Abs. 1 lit. c der Dublin-II-VO Ungarn zuständig sei. Gleichzeitig wurde die Ausweisung des Beschwerdeführers aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Ungarn gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG ausgesprochen. Die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Ungarn sei gemäß § 10 Abs. 4 AsylG zulässig.2. Mit nunmehr angefochtenem Bescheid vom 05.01.2012 wies das Bundesasylamt den Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 idgF zurück und sprach aus, dass für die Prüfung des Antrages gemäß Artikel 16, Absatz eins, Litera c, der Dublin-II-VO Ungarn zuständig sei. Gleichzeitig wurde die Ausweisung des Beschwerdeführers aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Ungarn gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG ausgesprochen. Die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Ungarn sei gemäß Paragraph 10, Absatz 4, AsylG zulässig.
Der Bescheid enthält ausführliche Feststellungen zum ungarischen Asylverfahren, die jenen entsprechen, die dem Beschwerdeführer/dessen Vertreter zuvor zur Stellungnahme übermittelt worden waren. Diese Feststellungen basieren dem Bescheid nach auf einer aktuellen Zusammenstellung der Staatendokumentation des Bundesasylamtes im Sinne des § 60 AsylG 2005; zu den einzelnen Passagen sind darüber hinaus jeweils detaillierte Quellenangaben angeführt.Der Bescheid enthält ausführliche Feststellungen zum ungarischen Asylverfahren, die jenen entsprechen, die dem Beschwerdeführer/dessen Vertreter zuvor zur Stellungnahme übermittelt worden waren. Diese Feststellungen basieren dem Bescheid nach auf einer aktuellen Zusammenstellung der Staatendokumentation des Bundesasylamtes im Sinne des Paragraph 60, AsylG 2005; zu den einzelnen Passagen sind darüber hinaus jeweils detaillierte Quellenangaben angeführt.
Es ergibt sich daraus, dass in Ungarn durch das Büro für Immigration und Nationalität (OIN) ein Asylverfahren durchgeführt wird. Gegen die Entscheidung dieser Behörde existiert eine Beschwerdemöglichkeit vor einem Gericht, wobei die Beschwerde (im Normalverfahren immer) aufschiebende Wirkung hat. Das Verfahren beginnt mit einem "vorläufigen Begutachtungsverfahren", auch zur Überprüfung der Zuständigkeit Ungarns, anschließend folgt bei Zulässigkeit des Antrages das "ordentliche Verfahren". Im vorläufigen Begutachtungsverfahren sind die Asylbewerber in einem Unterbringungszentrum aufhältig, das sie nur mit besonderer Erlaubnis verlassen dürfen; anschließend gibt es auch die Möglichkeit einer privaten Unterkunft. Es werden verschiedene medizinische Untersuchungen durchgeführt und ist jedenfalls ein verpflichtendes Interview vorgesehen. Rechtlich ist die Beachtung des Refoulementgebotes vorgeschrieben.
Im Zusammenhang mit der Schubhaftpraxis wird ausgeführt, dass die Verwaltungsbehörde die Befugnis hat, Haft anzuordnen, um die Ausreise oder die Dublin-Überstellung sicher zu stellen, wenn bestimmte Gründe vorliegen. Es kann zu einer Haftdauer bis zu einem Jahr für Asylbewerber kommen, wobei es allerdings regelmäßige gerichtliche Überprüfungsmöglichkeiten gibt.
Wegen Kapazitätsproblemen seien 2010 verschiedene "temporäre Hafteinrichtungen" geschaffen worden, welche aber zumeist im April 2011 schon wieder geschlossen waren. Bezüglich der Haftbedingungen wird ferner festgestellt, dass ein Schreiben von UNHCR an den österreichischen Asylgerichtshof vom 17.10.2011 zu ungünstigeren Resultaten komme als tatsächlich vorlägen. Diese Aussage stützt sich im Besonderen auf eine Information der Leiterin der ungarischen Asylbehörde vom 11.11.2011. Demnach seien die Kapazitätsprobleme im Zusammenhang mit Administrativhaft gelöst. Die ungarischen Behörden wären grundsätzlich zur Verhinderung unmenschlicher oder entwürdigender Behandlung von Inhaftierten verpflichtet. Von der Polizei geführte Haftzentren garantierten die Sicherheit der Insassen und der Bediensteten. Strenge Hausordnungen in den bewachten Unterkünften seien inzwischen gelockert worden. Die Verwendung von Handschellen sei laut aktuellen Gesetzen eine Maßnahme zur Fluchtverhinderung, welche auf Anordnung des kommandierenden Offiziers außerhalb des Aufnahmelagers angewendet werden könne. Jeder Insasse habe auch ein persönliches Gesundheitsprofil. Die Verabreichung von Medikamenten erfolge nur aufgrund umfassender ärztlicher Begründung. Die unzulässige Verabreichung von Medikamenten sei daher nicht möglich. Bei der Inhaftierung würden besondere Maßnahmen bei vulnerablen Personengruppen unternommen. Einschränkungen der persönlichen Freiheit unterlägen laufender judizieller Beobachtung und auch dem Monitoring der Staatsanwaltschaft. Es handle sich hier keinesfalls nur um einen formalen Akt.
Bezüglich behaupteter schlechter Verhältnisse in der Haft könnte der Betroffene einen speziellen Rechtsbehelf nutzen. Jede Beschwerde eines Häftlings werde überprüft. Es könnten aus der Haft auch NGOs, beziehungsweise die Regionalvertretung des UNHCR, erreicht werden. Die Asylwerber würden über ihre Rechten und Pflichten informiert.
2010 wären so 11.646 Eingaben von Häftlingen eingereicht worden, wobei aber nur in sieben Fällen persönliches Unrecht, das seien Beschwerden im Zusammenhang mit Verpflegung, Tagesordnung oder Misshandlung, behauptet worden sei. In den ersten zehn Monaten 2011 seien 7129 Eingaben eingereicht worden, davon 15 Fälle wegen behaupteten persönlichen Unrechts. In drei Fällen seien diesbezüglich noch anhängige Strafverfahren gegen Staatsorgane eingeleitet worden. Alle Eingaben könnten zu einem in der Tagesordnung festgelegten Zeitpunkt eingebracht werden und würden gegebenenfalls an die zuständige Behörde weitergeleitet.
Im Zusammenhang mit der besonderen Situation von Rückkehrern nach der Dublin-II-VO wurde im angefochtenen Bescheid ausgeführt, dass jemand, der aus einem Dublin-Staat nach Ungarn rücküberstellt werde, die Möglichkeit habe, einen Asylantrag einzubringen. Es gebe zwar eine "generelle Schubhaft" für Dublin-Rückkehrer (abgesehen insbesondere von Minderjährigen), es werde jedoch stets die ungarische Asylbehörde befragt, ob eine Abschiebung überhaupt denkbar wäre. Wenn das nicht der Fall ist, würde der Asylwerber sofort aus der Schubhaft entlassen. Für Dublin-Rückkehrer bestünde voller Zugang zum Asylsystem und zur Versorgung.
Es finden sich sodann im angefochtenen Bescheid umfangreiche Feststellungen zur Situation von Folgeantragstellern; jene Fälle, in denen Fremde in Ungarn einen Asylantrag gestellt hätten, dann nach Österreich gegangen seien, das Verfahren zwischenzeitlich in Ungarn eingestellt und nunmehr in Ungarn ein neuer Antrag gestellt worden wäre, seien solche Folgeanträge. Eine inhaltliche Überprüfung bei Folgeanträgen hänge vom Einzelfall ab: Habe beispielsweise noch keine inhaltliche Befragung stattgefunden, welche genügt den Fall zu beurteilen, so gäbe es keinen Unterschied zu einem Erstantrag. Das Verfahren werde "normal" durchgeführt und der Antrag inhaltlich überprüft. Die Außerlandesbringung von Folgeantragstellern sei mangels aufschiebender Wirkung theoretisch möglich, dies könne aber auf gerichtliche Anordnung abgeändert werden. Eine Refoulemententscheidung könne jedenfalls nur nach inhaltlicher Begutachtung erfolgen.
Zur Frage des Zugangs zum ordentlichen Verfahren wurde, basierend insbesondere auf einer Anfragebeantwortung des Verbindungsbeamten bei der österreichischen Botschaft Budapest vom 21.11.2011, ausgeführt, dass 2011 bis Ende Oktober 1284 Asylanträge registriert worden seien, wovon 353 nach dem vorläufigen Begutachtungsverfahren abgelehnt worden seien. Diese Zahl beinhalte alle unzulässigen oder offensichtlich unbegründeten Asylanträge. Gegen die Entscheidung der Unzulässigkeit sei eine Beschwerde an die ordentliche Gerichtsinstanz möglich. Das Stellen eines ersten Asylantrages habe aufschiebende Wirkung auf eine davor angeordnete Außerlandesbringung bis zur endgültigen Entscheidung des Gerichtes. Bis 30.10.2011 hätten 270 Personen gegen ablehnende Entscheidungen im vorläufigen Begutachtungsverfahren Beschwerde eingelegt, wobei in acht Fällen das ordentliche Verfahren gerichtlich angeordnet wurde. In 18 Fällen sei die Durchführung eines neuen Verfahrens angewiesen worden. Diese Feststellungen wurden auch durch die Mitteilung der Leiterin der ungarischen Asylbehörde vom 11.11.2011 bestätigt. Aus dieser geht hervor, dass die Aussage von UNHCR in seinem Schreiben an den Asylgerichtshof vom 17.10.2011, wonach es nur in 20 % der Verfahren zu inhaltlichen Verfahren komme, falsch wäre. Tatsächlich seien 2010 75 % und 2011 bislang 65 % der Asylbewerber einer inhaltlichen Überprüfung unterzogen worden. 2010 sei nur in 5 % der Fälle eine Unzulässigkeitsentscheidung ergangen, in den ersten neun Monaten des Jahres 2011 wäre dies in 20 bis 25 % der Fälle erfolgt. Die übrigen Verfahren wären entweder eingestellt worden oder seien zum Jahresende noch offen gewesen. Sofern UNHCR ausgeführt habe, dass ungarische Gerichte Entscheidungen der ersten Instanz, Serbien als sicheres Drittland zu betrachten, ohne weitere Untersuchung übernähmen, sei dies falsch. Es fände jedenfalls eine genaue gerichtliche Überprüfung statt. Nach Griechenland würden jedenfalls keine Rücküberstellungen erfolgen.
Weiteren Feststellungen im angefochtenen Bescheid zufolge seien Asylverfahren von Personen, welche sich in Verwaltungshaft befänden, prioritär zu behandeln. Eine Rückführung in Länder, die nicht als sicherer Herkunfts-, respektive Drittländer gelten, finde nicht statt.
In der Folge sind Feststellungen zur Versorgung von Asylbewerbern während des Verfahrens angeführt, welche umfassende Leistungen belegen. Selbiges gelte (sinngemäß) für die medizinische Versorgung.
Zu unbegleiteten Minderjährigen wurde im Speziellen festgestellt, dass diese in Fót untergebracht würden, wo aufgrund von altersbedingten Besonderheiten eine spezielle medizinische/psychologische Versorgung zur Verfügen stehe. Es existiere daneben auch ein spezielles Aufnahmezentrum für Personen, die (sonst) als vulnerabel gälten. Um die Inhaftierung von Minderjährigen zu vermeiden, würden seitens der Behörden alle möglichen Maßnahmen zur Altersfeststellung durchgeführt. Die Altersfeststellung werde, "im Gegensatz zur Behauptung im UNHCR-Bericht", nicht allein nach Augenschein, sondern aufgrund einer medizinischen Untersuchung im Auftrag der Behörde durchgeführt. Medizinische Experten würden von der Behörde mit der Untersuchung beauftragt, ob der Betreffende über 18 Jahre alt sei, wobei es auch Toleranzbereiche (zugunsten der Minderjährigkeit) gebe. Es werde als unberechtigt der Vorwurf zurückgewiesen, dass die ungarischen Behörden solche Altersfeststellungen auch dann durchführen, wenn das bereits ein anderes EU-Mitgliedsland getan habe. In allen solchen Fällen akzeptierten die ungarischen Behörden das Ergebnis der vorherigen Untersuchungen des anderen Mitgliedstaates.
Im Bescheid wird anschließend beweiswürdigend wie folgt ausgeführt:
Es gäbe keine Beweise, wonach der Beschwerdeführer tatsächlich in Griechenland gewesen wäre. Die angegebene Reiseroute sei aber plausibel. Mangels Asylantragstellung in Griechenland sei durch die Ausreise nach Mazedonien die allfällige griechische Zuständigkeit jedenfalls beendet; hiezu wurde auf ein Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 22.01.2010 zu GZ. S19 410.996-1/2010/2E verwiesen. Die Antragstellung in Ungarn ergebe sich aufgrund der Ergebnisse des Fingerabdruckabgleiches.
In der Folge setzt sich der angefochtene Bescheid mit den Einlassungen des Beschwerdeführers zu seiner schlechten Behandlung in Ungarn auseinander. Es sei hier eine Steigerung des Vorbringens des Beschwerdeführers festzustellen. Zunächst hätte er angegeben, wegen seiner Erkrankung nicht in der Lage gewesen zu sein, das Zimmer zu verlassen. Dann hätte er diese Aussage zumindest zum Teil revidiert. Auch bei der medizinischen Untersuchung in Österreich hätte keine Erkrankung des Beschwerdeführers festgestellt werden können, weswegen es auch nicht unplausibel sei, dass die ungarische Ärztin keine Erkrankung konstatiert hätte. Jedenfalls sei kein lebensbedrohlicher Erkrankungszustand vorgelegen. Die medizinische Versorgung in Ungarn wäre nach den aktuellen Feststellungen ausreichend.
Anschließend wird eine beweiswürdigende Auseinandersetzung mit der Stellungnahme des Vertreters vom 23.12.2011, wie in der Verfahrenserzählung geschildert, unternommen. Sinngemäß wird ausgeführt, dass an der Integrität der von der Staatendokumentation bestätigten Feststellungen des Bundesasylamtes keine Zweifel bestünden. Auch aus den eigenen Ausführungen des Beschwerdeführers ergäben sich keine besonderen und bescheinigten außergewöhnlichen Umstände, die geeignet wären die grundsätzlich unionsrechtlich gebotene Annahme der "Sicherheiten" der Partnerstaaten der Europäischen Union zu erschüttern. Schon aufgrund der kurzen Aufenthaltsdauer des Beschwerdeführers in Österreich sei auch kein Ausweisungshindernis im Sinne des Art. 8 EMRK erkennbar.Anschließend wird eine beweiswürdigende Auseinandersetzung mit der Stellungnahme des Vertreters vom 23.12.2011, wie in der Verfahrenserzählung geschildert, unternommen. Sinngemäß wird ausgeführt, dass an der Integrität der von der Staatendokumentation bestätigten Feststellungen des Bundesasylamtes keine Zweifel bestünden. Auch aus den eigenen Ausführungen des Beschwerdeführers ergäben sich keine besonderen und bescheinigten außergewöhnlichen Umstände, die geeignet wären die grundsätzlich unionsrechtlich gebotene Annahme der "Sicherheiten" der Partnerstaaten der Europäischen Union zu erschüttern. Schon aufgrund der kurzen Aufenthaltsdauer des Beschwerdeführers in Österreich sei auch kein Ausweisungshindernis im Sinne des Artikel 8, EMRK erkennbar.
Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 10.01.2012 persönlich ausgefolgt, sowie dem Vertreter am 05.01.2012 zugestellt.
3. Am 12.01.2012 langte beim Bundesasylamt eine, von seiner Rechtsberatung übermittelte, Beschwerde des Beschwerdeführers ein. Der vor dem Bundesasylamt eingeschrittene Vertreter im Zulassungsverfahren gehört der ARGE Rechtsberatung - Diakonie und Volkshilfe an, die mit Verfahrensanordnung vom 05.01.2012 gemäß § 63 Abs. 2 AVG als Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren vor dem Asylgerichtshof bestellt wurde.3. Am 12.01.2012 langte beim Bundesasylamt eine, von seiner Rechtsberatung übermittelte, Beschwerde des Beschwerdeführers ein. Der vor dem Bundesasylamt eingeschrittene Vertreter im Zulassungsverfahren gehört der ARGE Rechtsberatung - Diakonie und Volkshilfe an, die mit Verfahrensanordnung vom 05.01.2012 gemäß Paragraph 63, Absatz 2, AVG als Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren vor dem Asylgerichtshof bestellt wurde.
In der Beschwerdeschrift wird zunächst der Fluchtweg des Beschwerdeführers wiederholt. Da die Situation "im Lager" in Ungarn sehr schlecht für den Beschwerdeführer gewesen wäre, und er entgegen seiner Bedürfnissen und seinen ausdrücklichen Wünschen nicht mehr medizinisch untersucht oder behandelt worden sei, hätte er Ungarn verlassen. Der Beschwerdeführer wäre die ganze Zeit über minderjährig gewesen, da sein Geburtsdatum der XXXX sei. Diesbezüglich würde er versuchen, sich Dokumente aus Pakistan zukommen zu lassen. Der Beschwerdeführer hätte zu keiner Zeit vage oder widersprüchliche Angaben gemacht. Die Situation in Ungarn sei menschenrechtlich höchst bedenklich. Es lege letztlich dieselbe Situation "systemischer Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen" vor, wie es in Relation zu Griechenland durch den EuGH in seinem Urteil vom 21.12.2011 in der Rechtssache C-411/10 konstatiert worden sei. Hierzu wäre auf die Stellungnahme vom 23.12.2011 zu verweisen. Sofern es nun neuere Rechtssprechung des Asylgerichtshofes gebe, die Überstellungen nach Ungarn wieder für zulässig erkläre, werde angeregt, man möge die Berichte des HHC und des UNHCR den Länderberichten des Bundesasylamtes gegenüberstellen und insbesondere die in der Stellungnahme kritisierte nicht vorhandene Nachvollziehbarkeit, Unabhängigkeit und Objektivität der vom Bundesasylamt verwendeten Quellen in die Abwägung miteinbeziehen.In der Beschwerdeschrift wird zunächst der Fluchtweg des Beschwerdeführers wiederholt. Da die Situation "im Lager" in Ungarn sehr schlecht für den Beschwerdeführer gewesen wäre, und er entgegen seiner Bedürfnissen und seinen ausdrücklichen Wünschen nicht mehr medizinisch untersucht oder behandelt worden sei, hätte er Ungarn verlassen. Der Beschwerdeführer wäre die ganze Zeit über minderjährig gewesen, da sein Geburtsdatum der römisch 40 sei. Diesbezüglich würde er versuchen, sich Dokumente aus Pakistan zukommen zu lassen. Der Beschwerdeführer hätte zu keiner Zeit vage oder widersprüchliche Angaben gemacht. Die Situation in Ungarn sei menschenrechtlich höchst bedenklich. Es lege letztlich dieselbe Situation "systemischer Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen" vor, wie es in Relation zu Griechenland durch den EuGH in seinem Urteil vom 21.12.2011 in der Rechtssache C-411/10 konstatiert worden sei. Hierzu wäre auf die Stellungnahme vom 23.12.2011 zu verweisen. Sofern es nun neuere Rechtssprechung des Asylgerichtshofes gebe, die Überstellungen nach Ungarn wieder für zulässig erkläre, werde angeregt, man möge die Berichte des HHC und des UNHCR den Länderberichten des Bundesasylamtes gegenüberstellen und insbesondere die in der Stellungnahme kritisierte nicht vorhandene Nachvollziehbarkeit, Unabhängigkeit und Objektivität der vom Bundesasylamt verwendeten Quellen in die Abwägung miteinbeziehen.
4. Die Beschwerdevorlage an die zuständige Gerichtsabteilung des Asylgerichtshofes erfolgte am 18.01.2012.
Auf Ersuchen des Bundesasylamtes genehmigte die ARGE Rechtsberatung mit Schreiben vom 23.01.2012 die Beschwerde des Beschwerdeführers, welche dieser nur eigenhändig unterschrieben hatte. Die ARGE Rechtsberatung, für die auch der Rechtsberater im Zulassungsverfahren gehandelt habe, sehe sich als (gesetzliche) Vertretung des Beschwerdeführers an.
5. Am 02.02.2012 wurde der Beschwerdeführer nach Ungarn überstellt.
Auf eine infolge eines Ersuchens des Asylgerichtshofes durch das Bundesasylamt erfolgte Anfrage teilte die Dublin Coordination Unit der ungarischen Asylbehörde am 09.02.2012 mit, dass der Beschwerdeführer nach seiner Überstellung nach Ungarn einen neuen Asylantrag gestellt habe. Als Personendaten habe er aber nunmehr XXXX, geboren am XXXX in Pakistan, angeführt. Sein Asylverfahren sei aktuell in Ungarn offen. Es wäre nicht beabsichtigt, eine Abschiebungsentscheidung nach Serbien zu treffen. Die ungarische Polizeibehörde hätte ursprünglich die Ausweisung des Beschwerdeführers nach Pakistan angeordnet, aber dieses Verfahren sei wegen der ersten Asylantragsstellung suspendiert worden. Das Ausweisungsverfahren wäre auch aktuell suspendiert. Es hätte nun eine medizinische Untersuchung in Ungarn, bestehend aus verschiedenen Röntgenuntersuchungen, stattgefunden und sei erkannt worden, dass der Beschwerdeführer mindestens 18 Jahre alt sei. Derzeit sei er daher als Volljähriger zu behandeln und im Haftzentrum in XXXX untergebracht.Auf eine infolge eines Ersuchens des Asylgerichtshofes durch das Bundesasylamt erfolgte Anfrage teilte die Dublin Coordination Unit der ungarischen Asylbehörde am 09.02.2012 mit, dass der Beschwerdeführer nach seiner Überstellung nach Ungarn einen neuen Asylantrag gestellt habe. Als Personendaten habe er aber nunmehr römisch 40 , geboren am römisch 40 in Pakistan, angeführt. Sein Asylverfahren sei aktuell in Ungarn offen. Es wäre nicht beabsichtigt, eine Abschiebungsentscheidung nach Serbien zu treffen. Die ungarische Polizeibehörde hätte ursprünglich die Ausweisung des Beschwerdeführers nach Pakistan angeordnet, aber dieses Verfahren sei wegen der ersten Asylantragsstellung suspendiert worden. Das Ausweisungsverfahren wäre auch aktuell suspendiert. Es hätte nun eine medizinische Untersuchung in Ungarn, bestehend aus verschiedenen Röntgenuntersuchungen, stattgefunden und sei erkannt worden, dass der Beschwerdeführer mindestens 18 Jahre alt sei. Derzeit sei er daher als Volljähriger zu behandeln und im Haftzentrum in römisch 40 untergebracht.
II. DER ASYLGERICHTSHOF HAT ERWOGEN:römisch zwei. DER ASYLGERICHTSHOF HAT ERWOGEN:
1. Mit 01.07.2008 ist das Asylgerichtshofgesetz (AsylGHG) in Kraft getreten.
Mit 01.01.2006 ist das Asylgesetz 2005 (AsylG) in Kraft getreten.
§ 61 AsylG 2005 idF BGBL. I 38/2011 lautet wie folgt:Paragraph 61, AsylG 2005 in der Fassung BGBL. römisch eins 38 aus 2011, lautet wie folgt:
(1) Der Asylgerichtshof entscheidet in Senaten oder, soweit dies in Abs. 3 vorgesehen ist, durch Einzelrichter über(1) Der Asylgerichtshof entscheidet in Senaten oder, soweit dies in Absatz 3, vorgesehen ist, durch Einzelrichter über
Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und
Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes.
(2) Beschwerden gemäß Abs. 1 Z 2 sind beim Asylgerichtshof einzubringen. Im Fall der Verletzung der Entscheidungspflicht geht die Entscheidung auf den Asylgerichtshof über. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden des Bundesasylamtes zurückzuführen ist.(2) Beschwerden gemäß Absatz eins, Ziffer 2, sind beim Asylgerichtshof einzubringen. Im Fall der Verletzung der Entscheidungspflicht geht die Entscheidung auf den Asylgerichtshof über. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden des Bundesasylamtes zurückzuführen ist.
(3) Der Asylgerichtshof entscheidet durch Einzelrichter über Beschwerden gegen
1. zurückweisende Bescheide
a) wegen Drittstaatssicherheit gemäß § 4;a) wegen Drittstaatssicherheit gemäß Paragraph 4,;
b) wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß § 5b) wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß Paragraph 5
c) wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG, undc) wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG, und
2. die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung
(3a) Der Asylgerichtshof entscheidet weiters durch Einzelrichter über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß § 41a.(3a) Der Asylgerichtshof entscheidet weiters durch Einzelrichter über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß Paragraph 41 a,
(4) Über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde entscheidet der für die Behandlung der Beschwerde zuständige Einzelrichter oder Senatsvorsitzende.
Gemäß § 5 Abs. 1 AsylG ist ein nicht gemäß § 4 erledigter Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder aufgrund der Dublin - Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist.Gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG ist ein nicht gemäß Paragraph 4, erledigter Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder aufgrund der Dublin - Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist.
Gemäß § 5 Abs. 2 AsylG ist auch nach Abs. 1 vorzugehen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung dafür zuständig ist zu prüfen, welcher Staat zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist.Gemäß Paragraph 5, Absatz 2, AsylG ist auch nach Absatz eins, vorzugehen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung dafür zuständig ist zu prüfen, welcher Staat zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist.
Gemäß § 5 Abs. 3 AsylG ist, sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesasylamt oder beim Asylgerichtshof offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Abs. 1 Schutz vor Verfolgung findet.Gemäß Paragraph 5, Absatz 3, AsylG ist, sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesasylamt oder beim Asylgerichtshof offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Absatz eins, Schutz vor Verfolgung findet.
Gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird.Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird.
Gemäß § 10 Abs. 2 AsylG sind Ausweisungen nach Abs. 1 unzulässig, wennGemäß Paragraph 10, Absatz 2, AsylG sind Ausweisungen nach Absatz eins, unzulässig, wenn
1. dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder
2. diese eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würden. Dabei ist zu berücksichtigen:2. diese eine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellen würden. Dabei ist zu berücksichtigen:
die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war;
das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens;
die Schutzwürdigkeit des Privatlebens;
der Grad der Integration;
die Bindungen zum Herkunftsstaat des Fremden;
die strafgerichtliche Unbescholtenheit;
Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts;
die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren;
die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
Gemäß § 10 Abs. 3 AsylG ist, wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.Gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AsylG ist, wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.
Gemäß § 10 Abs. 4 AsylG gilt eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gemäß Abs. 1 Z 1 verbunden ist, stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen.Gemäß Paragraph 10, Absatz 4, AsylG gilt eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gemäß Absatz eins, Ziffer eins, verbunden ist, stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen.
Gemäß § 10 Abs. 5 AsylG 2005 ist über die Zulässigkeit der Ausweisung jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß § 10 Abs. 2 Z 2 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Ausweisung ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausweisung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein gemeinschaftsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff NAG) verfügen, unzulässig wäre.Gemäß Paragraph 10, Absatz 5, AsylG 2005 ist über die Zulässigkeit der Ausweisung jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Ausweisung ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausweisung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein gemeinschaftsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraphen 45 und 48 oder Paragraphen 51, ff NAG) verfügen, unzulässig wäre.
Gemäß § 10 Abs. 6 AsylG 2005 bleiben Ausweisungen nach Abs. 1 binnen 18 Monaten ab einer Ausreise des Fremden aufrecht.Gemäß Paragraph 10, Absatz 6, AsylG 2005 bleiben Ausweisungen nach Absatz eins, binnen 18 Monaten ab einer Ausreise des Fremden aufrecht.
Gemäß § 10 Abs. 7 AsylG 2005 gilt eine Ausweisung, wenn sie durchsetzbar wird, als durchsetzbare Rückkehrentscheidung nach dem Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100, und hat der Fremde binnen einer Frist von 14 Tagen freiwillig auszureisen. Eine Frist für die freiwillige Ausreise besteht nicht, wenn gegen den Fremden ein Rückkehrverbot erlassen wurde und für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 5 AsylG 2005 oder § 68 AVG sowie wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens gemäß § 38 durchführbar wird; in diesen Fällen hat der Fremde unverzüglich auszureisen.Gemäß Paragraph 10, Absatz 7, AsylG 2005 gilt eine Ausweisung, wenn sie durchsetzbar wird, als durchsetzbare Rückkehrentscheidung nach dem Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, und hat der Fremde binnen einer Frist von 14 Tagen freiwillig auszureisen. Eine Frist für die freiwillige Ausreise besteht nicht, wenn gegen den Fremden ein Rückkehrverbot erlassen wurde und für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung gemäß Paragraph 5, AsylG 2005 oder Paragraph 68, AVG sowie wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens gemäß Paragraph 38, durchführbar wird; in diesen Fällen hat der Fremde unverzüglich auszureisen.
Gemäß § 10 Abs. 8 AsylG 2005 ist mit Erlassung der Ausweisung der Fremde über seine Pflicht zur unverzüglichen oder fristgerechten Ausreise und gegebenenfalls über die Möglichkeit eines Antrages auf Verlängerung der Frist für die freiwillige Ausreise bei der örtlich zuständigen Fremdenpolizeibehörde (§ 55a FPG) zu informieren, insbesondere auf Rückkehrhilfe, sowie auf mögliche fremdenpolizeiliche Maßnahmen zur Durchsetzung der Ausreiseverpflichtung (§ 46 FPG) hinzuweisen.Gemäß Paragraph 10, Absatz 8, AsylG 2005 ist mit Erlassung der Ausweisung der Fremde über seine Pflicht zur unverzüglichen oder fristgerechten Ausreise und gegebenenfalls über die Möglichkeit eines Antrages auf Verlängerung der Frist für die freiwillige Ausreise bei der örtlich zuständigen Fremdenpolizeibehörde (Paragraph 55 a, FPG) zu informieren, insbesondere auf Rückkehrhilfe, sowie auf mögliche fremdenpolizeiliche Maßnahmen zur Durchsetzung der Ausreiseverpflichtung (Paragraph 46, FPG) hinzuweisen.
Die Dublin II VO ist eine Verordnung des Unionsrechts, die Regelungen über die Zuständigkeit zur Prüfung von Asylanträgen von Drittstaatsangehörigen trifft und als solche integraler Bestandteil des europäischen Asylsystems ist. Sie gilt nicht für mögliche Asylanträge von EU-Bürgern, ebenso wenig ist sie auf Personen anwendbar, denen bereits der Flüchtlingsstatus zuerkannt wurde. Das wesentliche Grundprinzip ist jenes, dass den Drittstaatsangehörigen in einem der Mitgliedstaaten das Recht auf ein faires, rechtsstaatliches Asylverfahren zukommt, jedoch nur ein Recht auf ein Verfahren in einem Mitgliedstaat, dessen Zuständigkeit sich primär nicht aufgrund des Wunsches des Asylwerbers, sondern aufgrund der in der Verordnung festgesetzten hierarchisch geordneten Zuständigkeitskriterien ergibt.Die Dublin römisch zwei VO ist eine Verordnung des Unionsrechts, die Regelungen über die Zuständigkeit zur Prüfung von Asylanträgen von Drittstaatsangehörigen trifft und als solche integraler Bestandteil des europäischen Asylsystems ist. Sie gilt nicht für mögliche Asylanträge von EU-Bürgern, ebenso wenig ist sie auf Personen anwendbar, denen bereits der Flüchtlingsstatus zuerkannt wurde. Das wesentliche Grundprinzip ist jenes, dass den Drittstaatsangehörigen in einem der Mitgliedstaaten das Recht auf ein faires, rechtsstaatliches Asylverfahren zukommt, jedoch nur ein Recht auf ein Verfahren in einem Mitgliedstaat, dessen Zuständigkeit sich primär nicht aufgrund des Wunsches des Asylwerbers, sondern aufgrund der in der Verordnung festgesetzten hierarchisch geordneten Zuständigkeitskriterien ergibt.
2. Zur Identität des Beschwerdeführers war seitens des Asylgerichtshofes wie folgt festzuhalten:
Im österreichischen Verfahren hatte er sich als am XXXX geboren ausgegeben, sohin nach Vollendung des 17. im 18. Lebensjahr stehend. Trotz Vertretung im Zulassungsverfahren und einer insgesamt dreimonatigen Verfahrensdauer vor dem Bundesasylamt war der Beschwerdeführer auch nicht in der Lage, trotz Ankündigung, sich aus Pakistan (bis heute) irgendwelche Dokumente übermitteln zu lassen, die sein Alter bestätigen könnten; dem kommt insofern Bedeutung zu, als der Beschwerdeführer ja, wie aus der Verfahrenserzählung ersichtlich, keine politische Verfolgung in Pakistan geltend machte, die ihn oder Familienangehörige allenfalls daran hindern könnten Kontakt mit pakistanischen Behörden aufzunehmen oder Dokumente am allgemeinen Postweg zu versenden.Im österreichischen Verfahren hatte er sich als am römisch 40 geboren ausgegeben, sohin nach Vollendung des 17. im 18. Lebensjahr stehend. Trotz Vertretung im Zulassungsverfahren und einer insgesamt dreimonatigen Verfahrensdauer vor dem Bundesasylamt war der Beschwerdeführer auch nicht in der Lage, trotz Ankündigung, sich aus Pakistan (bis heute) irgendwelche Dokumente übermitteln zu lassen, die sein Alter bestätigen könnten; dem kommt insofern Bedeutung zu, als der Beschwerdeführer ja, wie aus der Verfahrenserzählung ersichtlich, keine politische Verfolgung in Pakistan geltend machte, die ihn oder Familienangehörige allenfalls daran hindern könnten Kontakt mit pakistanischen Behörden aufzunehmen oder Dokumente am allgemeinen Postweg zu versenden.
Bei seinen beiden Asylantragstellungen in Ungarn hat der Beschwerdeführer dagegen nicht nur einmal ausgeführt, am XXXX geboren zu sein, sondern insbesondere andere Namen und auch einmal ein anderes Herkunftsland vorgebracht. Besonders schwer fällt in diesem Zusammenhang ins Gewicht, dass der Beschwerdeführer nach der nunmehr stattgefundenen Überstellung nach Ungarn einen gänzlich anderen Familiennamen vorbrachte, sohin davon auszugehen ist, dass er trotz umfassender rechtlicher Beratung in Österreich der österreichischen Verwaltungsbehörde bewusst einen falschen Namen genannt hatte.Bei seinen beiden Asylantragstellungen in Ungarn hat der Beschwerdeführer dagegen nicht nur einmal ausgeführt, am römisch 40 geboren zu sein, sondern insbesondere andere Namen und auch einmal ein anderes Herkunftsland vorgebracht. Besonders schwer fällt in diesem Zusammenhang ins Gewicht, dass der Beschwerdeführer nach der nunmehr stattgefundenen Überstellung nach Ungarn einen gänzlich anderen Familiennamen vorbrachte, sohin davon auszugehen ist, dass er trotz umfassender rechtlicher Beratung in Österreich der österreichischen Verwaltungsbehörde bewusst einen falschen Namen genannt hatte.
Unter diesen Gesichtspunkten wird offenkundig, dass dem Beschwerdeführer keine Glaubhaftigkeit zuzumessen ist, was seine persönliche Identität betrifft. Was nun das genaue Geburtsdatum des Beschwerdeführers angeht, hat das Bundesasylamt die Altersangaben des Beschwerdeführers nicht konkret in Abrede gestellt, aber auch keine Untersuchung in diesem Zusammenhang durchgeführt. Dies ist für das österreichische Zulassungsverfahren insofern nicht zu bemängeln, als verfahrensgegenständlich die Zustimmung Ungarns auf ein Wiederaufnahmeersuchen erfolgte und daher für die Begründung der ungarischen Zuständigkeit die Frage des Alters des Beschwerdeführers (im Unterschied zum Aufnahmeersuchen) nicht entscheidungsrelevant ist, da es hier nicht zu einer unmittelbaren Anwendung des Art. 6 VO 343/2003 kommt (dazu Filzwieser/Sprung, Kommentar zur Dublin II VO, K7 und K8 zu Art. 6).Unter diesen Gesichtspunkten wird offenkundig, dass dem Beschwerdeführer keine Glaubhaftigkeit zuzumessen ist, was seine persönliche Identität betrifft. Was nun das genaue Geburtsdatum des Beschwerdeführers angeht, hat das Bundesasylamt die Altersangaben des Beschwerdeführers nicht konkret in Abrede gestellt, aber auch keine Untersuchung in diesem Zusammenhang durchgeführt. Dies ist für das österreichische Zulassungsverfahren insofern nicht zu bemängeln, als verfahrensgegenständlich die Zustimmung Ungarns auf ein Wiederaufnahmeersuchen erfolgte und daher für die Begründung der ungarischen Zuständigkeit die Frage des Alters des Beschwerdeführers (im Unterschied zum Aufnahmeersuchen) nicht entscheidungsrelevant ist, da es hier nicht zu einer unmittelbaren Anwendung des Artikel 6, VO 343 aus 2003, kommt (dazu Filzwieser/Sprung, Kommentar zur Dublin römisch zwei VO, K7 und K8 zu Artikel 6,).
Für das österreichische Verfahren war daher für den Asylgerichtshof von einem unbekannten Geburtsdatum des Beschwerdeführers auszugehen, wobei in verfahrensrechtlicher Sicht angenommen wird, dass zum Zeitpunkt der Erlassung des gegenständlichen Erkenntnisses der Beschwerdeführer gerade noch vor Vollendung des 18. Lebensjahres steht. Wenn sich nun andererseits aus der letzten Information der ungarischen Asylbehörde vom 09.02.2012 ergibt, dass dort auf Basis medizinischer Untersuchungen von der (zwischenzeitigen) Vollendung des 18. Lebensjahres ausgegangen wird, kann aber eine solche Vorgehensweise nicht als denkunmöglich, beziehungsweise willkürlich erachtet werden und entzieht sich daher einer Relevierungsmöglichkeit durch den Asylgerichtshof. In diesem Zusammenhang ist vollständigkeitshalber anzumerken, dass UNHCR Wien in einer aktualisierten Stellungnahme vom 03.02.2012 (Aktualisierung jener vom 17.10.2011; dazu die Erwägungen unten 4.3.3.), bestätigt hat, dass medizinische Altersfeststellungen in Ungarn durchgeführt würden, die aus einer zahnärztlichen Untersuchung, Augenscheinsaspekten und zunehmend aus Heranziehung von Röntgenaufnahmen bestünden. Kritisiert wurde, dass kognitive oder psychologische Aspekte nicht berücksichtigt würden, keine Sozialarbeiter eingebunden seien und die untersuchenden Ärzte über keine besonderen Ausbildung für die Durchführung von Altersfeststellungen verfügten; auch der "kulturelle und umgebungsbedingte Hintergrund" der betroffenen Person sei ihnen nicht bekannt. UNHCR stützt sich bei diesen Ausführungen vollinhaltlich auf eine näher bezeichnete Studie aus Mai 2011, die im Internet abrufbar ist. Bei einer Einschau in den Volltext dieser Studie war festzustellen, dass die Ausführungen zu Österreich im Wesentlichen gleiche Kritikpunkte enthalten, wie jene zu Ungarn. Unbeschadet (hier, im vorliegenden österreichischen Verfahrenszusammenhang, nicht relevanter möglicher) einzelfallspezifischer Kritik (je nach Fall) kann der Asylgerichtshof daraus jedenfalls nicht ableiten, dass die Vorgehensweise Ungarns, sich auf medizinische Untersuchungen, insbesondere Röntgenuntersuchungen, zu stützen, offenkundig menschenrechtswidrig wäre. Gegenständlich liegt schließlich auch nicht der Fall vor, dass Ungarn die Ergebnisse von Altersfeststellungen anderer EU-Staaten "ignoriert" hätte, als ja, wie ausgeführt, eine solche Altersfeststellung durch den sich für das Asylverfahren des Beschwerdeführers als unzuständig erachtenden Staat, nämlich Österreich, nicht stattgefunden hat.
3. Ungarn hat nun auf Grundlage des Art. 16 Abs. 1 lit. c der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates akzeptiert, den Beschwerdeführer wiederaufzunehmen und sein Asylbegehren (weiter) zu prüfen ("take back").3. Ungarn hat nun auf Grundlage des Artikel 16, Absatz eins, Litera c, der Verordnung (EG) Nr. 343 aus 2003, des Rates akzeptiert, den Beschwerdeführer wiederaufzunehmen und sein Asylbegehren (weiter) zu prüfen ("take back").
Es sind zunächst aus der Aktenlage keine Hinweise ersichtlich, wonach die Führung der Konsultationen im gegenständlichen Fall derart fehlerhaft erfolgt wäre, sodass von Willkür im Rechtssinn zu sprechen wäre und die Zuständigkeitserklärung des zuständigen Mitgliedstaates wegen Verletzung der unionsrechtlichen Verfahrensgrundsätze aus diesem Grund ausnahmsweise keinen Bestand haben könnte (Filzwieser, Subjektiver Rechtsschutz und Vollziehung der Dublin II VO - Gemeinschaftsrecht und Menschenrechte, migraLex, 1/2007, 22ff; vgl auch das Gebot der Transparenz im "Dublin-Verfahren", VwGH 23.11.2006, Zl. 2005/20/0444).Es sind zunächst aus der Aktenlage keine Hinweise ersichtlich, wonach die Führung der Konsultationen im gegenständlichen Fall derart fehlerhaft erfolgt wäre, sodass von Willkür im Rechtssinn zu sprechen wäre und die Zuständigkeitserklärung des zuständigen Mitgliedstaates wegen Verletzung der unionsrechtlichen Verfahrensgrundsätze aus diesem Grund ausnahmsweise keinen Bestand haben könnte (Filzwieser, Subjektiver Rechtsschutz und Vollziehung der Dublin römisch zwei VO - Gemeinschaftsrecht und Menschenrechte, migraLex, 1 aus 2007,, 22ff; vergleiche auch das Gebot der Transparenz im "Dublin-Verfahren", VwGH 23.11.2006, Zl. 2005/20/0444).
Das Konsultationsverfahren erfolgte mängelfrei; Ungarn wurde, wie in der Verfahrenserzählung ersichtlich, im Besonderen über die Aussagen des Beschwerdeführers, seinen Reiseweg betreffend, in Kenntnis gesetzt.
3.1. Sofern in der Beschwerde auch die formelle Zuständigkeit Ungarns (nach der Dublin II VO), wenn auch ohne weitere Erläuterungen, bestritten wird, war wie folgt zu erwägen:3.1. Sofern in der Beschwerde auch die formelle Zuständigkeit Ungarns (nach der Dublin römisch zwei VO), wenn auch ohne weitere Erläuterungen, bestritten wird, war wie folgt zu erwägen:
Dem Bundesasylamt ist zunächst zuzustimmen, dass insbesondere mangels Asylantragstellung in Griechenland sich für eine Zuständigkeit Griechenlands keine Anhaltspunkte finden, wobei der Asylgerichtshof nicht daran zweifelt, dass sich der Beschwerdeführer tatsächlich dort aufgehalten hat (vergleiche dazu aus der jüngsten, im Einklang mit der vom Bundesasylamt zitierten stehenden, Rechtssprechung etwa Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 07.02.2012, zu GZ S1 424.244-1/2012/3E, insbesondere Punkt 2.3. der dortigen Begründungserwägungen). Durch die Entgegennahme des ersten Asylantrages des Beschwerdeführers hat sich Ungarn jedenfalls als zuständiger Mitgliedsstaat gemäß Art. 16 Abs. 1 VO 343/2003 erklärt und kann diese Vorgangsweise auch nicht als willkürlich gewertet werden (vgl. UBAS 22.06.2006, Zl. 266.827/7-XIV/39/06), insbesondere da sich die ungarische Zuständigkeit in Folge Einreise aus Serbien auf Art. 10 Abs. 1 VO 343/2003 stützen kann. Sofern der Beschwerdeführer im verwaltungsbehördlichen Verfahren erklärt hatte, in Ungarn gar keinen Asylantrag gestellt zu haben, wird dies als nicht glaubwürdig angesehen, schon unter dem Aspekt, dass nicht verständlich wäre, dass ein Schutzsuchender nicht bereits bei erster Gelegenheit einen solchen Antrag einbringt. Hinzu kommt, dass nach der letzten Information der ungarischen Behörden vom 09.02.2012 die zunächst getroffene polizeiliche Ausweisungsentscheidung nach Pakistan erst mit der ausdrückliche Asylantragstellung des Beschwerdeführers suspendiert worden ist, auf deren präzises Datum es dabei nicht ankommt. Dass, wie der Beschwerdeführer ausgeführt hat, während seines kurzen Aufenthaltes in einer Unterbringungsstätte noch keine Befragung zu den Fluchtgründen erfolgte, kann aufgrund der eingeschränkten Zeitspanne dieses Aufenthaltes nicht als ungewöhnlich angesehen werden. Schließlich ist noch festzuhalten, dass Ungarn ja ausdrücklich seine Zustimmung zur Wiederaufnahme des Beschwerdeführers erklärt hat, was voraussetzt, dass auch Ungarn den Sachverhalt geprüft hat und aufgrund der dortigen Aktenlage zu denselben Schlussfolgerungen gekommen ist, wodurch eine vom Rechtsberater im Zulassungsverfahren ins Spiel gebrachte "Verwechslung" mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden kann.Dem Bundesasylamt ist zunächst zuzustimmen, dass insbesondere mangels Asylantragstellung in Griechenland sich für eine Zuständigkeit Griechenlands keine Anhaltspunkte finden, wobei der Asylgerichtshof nicht daran zweifelt, dass sich der Beschwerdeführer tatsächlich dort aufgehalten hat (vergleiche dazu aus der jüngsten, im Einklang mit der vom Bundesasylamt zitierten stehenden, Rechtssprechung etwa Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 07.02.2012, zu GZ S1 424.244-1/2012/3E, insbesondere Punkt 2.3. der dortigen Begründungserwägungen). Durch die Entgegennahme des ersten Asylantrages des Beschwerdeführers hat sich Ungarn jedenfalls als zuständiger Mitgliedsstaat gemäß Artikel 16, Absatz eins, VO 343 aus 2003, erklärt und kann diese Vorgangsweise auch nicht als willkürlich gewertet werden vergleiche UBAS 22.06.2006, Zl. 266.827/7-XIV/39/06), insbesondere da sich die ungarische Zuständigkeit in Folge Einreise aus Serbien auf Artikel 10, Absatz eins, VO 343 aus 2003, stützen kann. Sofern der Beschwerdeführer im verwaltungsbehördlichen Verfahren erklärt hatte, in Ungarn gar keinen Asylantrag gestellt zu haben, wird dies als nicht glaubwürdig angesehen, schon unter dem Aspekt, dass nicht verständlich wäre, dass ein Schutzsuchender nicht bereits bei erster Gelegenheit einen solchen Antrag einbringt. Hinzu kommt, dass nach der letzten Information der ungarischen Behörden vom 09.02.2012 die zunächst getroffene polizeiliche Ausweisungsentscheidung nach Pakistan erst mit der ausdrückliche Asylantragstellung des Beschwerdeführers suspendiert worden ist, auf deren präzises Datum es dabei nicht ankommt. Dass, wie der Beschwerdeführer ausgeführt hat, während seines kurzen Aufenthaltes in einer Unterbringungsstätte noch keine Befragung zu den Fluchtgründen erfolgte, kann aufgrund der eingeschränkten Zeitspanne dieses Aufenthaltes nicht als ungewöhnlich angesehen werden. Schließlich ist noch festzuhalten, dass Ungarn ja ausdrücklich seine Zustimmung zur Wiederaufnahme des Beschwerdeführers erklärt hat, was voraussetzt, dass auch Ungarn den Sachverhalt geprüft hat und aufgrund der dortigen Aktenlage zu denselben Schlussfolgerungen gekommen ist, wodurch eine vom Rechtsberater im Zulassungsverfahren ins Spiel gebrachte "Verwechslung" mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden kann.
4. Das Bundesasylamt hat ferner von der Möglichkeit der Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Art. 3 Abs 2 Dublin II VO keinen Gebrauch gemacht. Es war daher noch zu prüfen, ob von diesem Selbsteintrittsrecht in den gegenständlichen Verfahren zur Vermeidung einer Verletzung der EMRK oder anderer Gründe zwingend Gebrauch zu machen gewesen wäre.4. Das Bundesasylamt hat ferner von der Möglichkeit der Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Artikel 3, Absatz 2, Dublin römisch zwei VO keinen Gebrauch gemacht. Es war daher noch zu prüfen, ob von diesem Selbsteintrittsrecht in den gegenständlichen Verfahren zur Vermeidung einer Verletzung der EMRK oder anderer Gründe zwingend Gebrauch zu machen gewesen wäre.
Der VfGH hat mit Erkenntnis vom 17.06.2005, Zl. B 336/05-11 festgehalten, die Mitgliedstaaten hätten kraft Unionsrecht nicht nachzuprüfen, ob ein anderer Mitgliedstaat generell sicher sei, da eine entsprechende normative Vergewisserung durch die Verabschiedung der Dublin II VO erfolgt sei, dabei aber gleichzeitig ebenso ausgeführt, dass eine Nachprüfung der grundrechtlichen Auswirkungen einer Überstellung im Einzelfall unionsrechtlich zulässig und bejahendenfalls das Selbsteintrittsrecht nach Art. 3 Abs 2 Dublin II VO zwingend geboten sei.Der VfGH hat mit Erkenntnis vom 17.06.2005, Zl. B 336/05-11 festgehalten, die Mitgliedstaaten hätten kraft Unionsrecht nicht nachzuprüfen, ob ein anderer Mitgliedstaat generell sicher sei, da eine entsprechende normative Vergewisserung durch die Verabschiedung der Dublin römisch zwei VO erfolgt sei, dabei aber gleichzeitig ebenso ausgeführt, dass eine Nachprüfung der grundrechtlichen Auswirkungen einer Überstellung im Einzelfall unionsrechtlich zulässig und bejahendenfalls das Selbsteintrittsrecht nach Artikel 3, Absatz 2, Dublin römisch zwei VO zwingend geboten sei.
Die Judikatur des VwGH zu den Determinanten dieser Nachprüfung lehnt sich richtigerweise an die Rechtsprechung des EGMR an und lässt sich wie folgt zusammenfassen: Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben werden soll, genügt nicht, um die Abschiebung des Fremden in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen. Wenn keine Gruppenverfolgung oder sonstige amtswegig zu berücksichtigende notorische Umstände grober Menschenrechtsverletzungen in Mitgliedstaaten der EU in Bezug auf Art. 3 EMRK vorliegen (VwGH 27.09.2005, Zl. 2005/01/0313), bedarf es zur Glaubhaftmachung der genannten Bedrohung oder Gefährdung konkreter auf den betreffenden Fremden bezogener Umstände, die gerade in seinem Fall eine solche Bedrohung oder Gefährdung im Fall seiner Abschiebung als wahrscheinlich erscheinen lassen (VwGH 26.11.1999, Zl 96/21/0499, VwGH 09.05.2003, Zl. 98/18/0317; vgl auch VwGH 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059): "Davon abgesehen liegt es aber beim Asylwerber, besondere Gründe, die für die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, vorzubringen und glaubhaft zu machen. Dazu wird es erforderlich sein, dass der Asylwerber ein ausreichend konkretes Vorbringen erstattet, warum die Verbringung in den zuständigen Mitgliedstaat gerade für ihn die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes, insbesondere einer Verletzung von Art 3 EMRK, nach sich ziehen könnte, und er die Asylbehörden davon überzeugt, dass der behauptete Sachverhalt (zumindest) wahrscheinlich ist." (VwGH 23.01.2007, Zl. 2006/01/0949).Die Judikatur des VwGH zu den Determinanten dieser Nachprüfung lehnt sich richtigerweise an die Rechtsprechung des EGMR an und lässt sich wie folgt zusammenfassen: Die bloße Möglichkeit einer dem Artikel 3, EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben werden soll, genügt nicht, um die Abschiebung des Fremden in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen. Wenn keine Gruppenverfolgung oder sonstige amtswegig zu berücksichtigende notorische Umstände grober Menschenrechtsverletzungen in Mitgliedstaaten der EU in Bezug auf Artikel 3, EMRK vorliegen (VwGH 27.09.2005, Zl. 2005/01/0313), bedarf es zur Glaubhaftmachung der genannten Bedrohung oder Gefährdung konkreter auf den betreffenden Fremden bezogener Umstände, die gerade in seinem Fall eine solche Bedrohung oder Gefährdung im Fall seiner Abschiebung als wahrscheinlich erscheinen lassen (VwGH 26.11.1999, Zl 96/21/0499, VwGH 09.05.2003, Zl. 98/18/0317; vergleiche auch VwGH 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059): "Davon abgesehen liegt es aber beim Asylwerber, besondere Gründe, die für die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, vorzubringen und glaubhaft zu machen. Dazu wird es erforderlich sein, dass der Asylwerber ein ausreichend konkretes Vorbringen erstattet, warum die Verbringung in den zuständigen Mitgliedstaat gerade für ihn die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes, insbesondere einer Verletzung von Artikel 3, EMRK, nach sich ziehen könnte, und er die Asylbehörden davon überzeugt, dass der behauptete Sachverhalt (zumindest) wahrscheinlich ist." (VwGH 23.01.2007, Zl. 2006/01/0949).
Die Vorlage allgemeiner Berichte ersetzt dieses Erfordernis in der Regel nicht (vgl VwGH 17.02.1998, Zl. 96/18/0379; EGMR Mamatkulov & Askarov v Türkei, Rs 46827, 46951/99, 71-77), eine geringe Anerkennungsquote, eine mögliche Festnahme im Falle einer Überstellung ebenso eine allfällige Unterschreitung des verfahrensrechtlichen Standards des Art. 13 EMRK sind für sich genommen nicht ausreichend, die Wahrscheinlichkeit einer hier relevanten Menschenrechtsverletzung darzutun. Relevant wäre dagegen etwa das Vertreten von mit der GFK unvertretbaren rechtlichen Sonderpositionen in einem Mitgliedstaat oder das Vorliegen einer massiv rechtswidrigen Verfahrensgestaltung im individuellen Fall, wenn der Asylantrag im zuständigen Mitgliedstaat bereits abgewiesen wurde (Art. 16 Abs 1 lit. e Dublin II VO). Eine ausdrückliche Übernahmeerklärung des anderen Mitgliedstaates hat in die Abwägung einzufließen (VwGH 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582, VwGH 31.05.2005, Zl. 2005/20/0025, VwGH 25.04.2006, Zl. 2006/19/0673), ebenso andere Zusicherungen der europäischen Partnerstaaten Österreichs.Die Vorlage allgemeiner Berichte ersetzt dieses Erfordernis in der Regel nicht vergleiche VwGH 17.02.1998, Zl. 96/18/0379; EGMR Mamatkulov & Askarov v Türkei, Rs 46827, 46951/99, 71-77), eine geringe Anerkennungsquote, eine mögliche Festnahme im Falle einer Überstellung ebenso eine allfällige Unterschreitung des verfahrensrechtlichen Standards des Artikel 13, EMRK sind für sich genommen nicht ausreichend, die Wahrscheinlichkeit einer hier relevanten Menschenrechtsverletzung darzutun. Relevant wäre dagegen etwa das Vertreten von mit der GFK unvertretbaren rechtlichen Sonderpositionen in einem Mitgliedstaat oder das Vorliegen einer massiv rechtswidrigen Verfahrensgestaltung im individuellen Fall, wenn der Asylantrag im zuständigen Mitgliedstaat bereits abgewiesen wurde (Artikel 16, Absatz eins, Litera e, Dublin römisch zwei VO). Eine ausdrückliche Übernahmeerklärung des anderen Mitgliedstaates hat in die Abwägung einzufließen (VwGH 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582, VwGH 31.05.2005, Zl. 2005/20/0025, VwGH 25.04.2006, Zl. 2006/19/0673), ebenso andere Zusicherungen der europäischen Partnerstaaten Österreichs.
Weiterhin hatte der Asylgerichtshof folgende Umstände zu berücksichtigen:
Bei entsprechender Häufung von Fällen, in denen in Folge Ausübung des Selbsteintrittsrechts die unionsrechtliche Zuständigkeit nicht effektuiert werden kann, kann eine Gefährdung des "effet utile" Grundsatzes des Unionsrechts entstehen. Zur effektiven Umsetzung des Unionsrechts sind alle staatlichen Organe kraft Unionsrechts verpflichtet.
Der Verordnungsgeber der Dublin II VO, offenbar im Glauben, dass sich alle Mitgliedstaaten untereinander als "sicher" ansehen können, wodurch auch eine Überstellung vom einen in den anderen Mitgliedstaat keine realen Risken von Menschenrechtsverletzungen bewirken könnte (vgl. insbesondere den 2. Erwägungsgrund der Präambel der Dublin II VO), hat keine eindeutigen verfahrens- oder materiellrechtlichen Vorgaben für solche Fälle getroffen, diesbezüglich lässt sich aber aus dem Gebot der menschenrechtskonformen Auslegung des Unionsrechts und aus Beachtung der unionsrechtlichen Verfahrensgrundrechte ableiten, dass bei Verletzung der EMRK bei Überstellung in einen anderen Mitgliedstaat eine Überstellung nicht stattfinden darf. Die Beachtung des Effizienzgebots (das etwa eine pauschale Anwendung des Selbsteintrittsrechts oder eine innerstaatliche Verfahrensgestaltung, die Verfahren nach der Dublin II VO umfangreicher gestaltet als materielle Verfahren verbietet) und die Einhaltung der Gebote der EMRK stehen daher bei richtiger Anwendung nicht in Widerspruch (Filzwieser, migraLex, 1/2007, 18ff, Filzwieser/Sprung, Dublin II VO³, Kommentar zu Art. 19).Der Verordnungsgeber der Dublin römisch zwei VO, offenbar im Glauben, dass sich alle Mitgliedstaaten untereinander als "sicher" ansehen können, wodurch auch eine Überstellung vom einen in den anderen Mitgliedstaat keine realen Risken von Menschenrechtsverletzungen bewirken könnte vergleiche insbesondere den 2. Erwägungsgrund der Präambel der Dublin römisch zwei VO), hat keine eindeutigen verfahrens- oder materiellrechtlichen Vorgaben für solche Fälle getroffen, diesbezüglich lässt sich aber aus dem Gebot der menschenrechtskonformen Auslegung des Unionsrechts und aus Beachtung der unionsrechtlichen Verfahrensgrundrechte ableiten, dass bei Verletzung der EMRK bei Überstellung in einen anderen Mitgliedstaat eine Überstellung nicht stattfinden darf. Die Beachtung des Effizienzgebots (das etwa eine pauschale Anwendung des Selbsteintrittsrechts oder eine innerstaatliche Verfahrensgestaltung, die Verfahren nach der Dublin römisch zwei VO umfangreicher gestaltet als materielle Verfahren verbietet) und die Einhaltung der Gebote der EMRK stehen daher bei richtiger Anwendung nicht in Widerspruch (Filzwieser, migraLex, 1 aus 2007,, 18ff, Filzwieser/Sprung, Dublin römisch zwei VO³, Kommentar zu Artikel 19,).
Die allfällige Rechtswidrigkeit von Unionsrecht kann nur von den zuständigen unionsrechtlichen Organen, nicht aber von Organen der Mitgliedstaaten rechtsgültig festgestellt werden. Der EGMR hat festgestellt, dass die Rechtsschutz des Unionsrechts regelmäßig den Anforderungen der EMRK entspricht (30.06.2005, Bosphorus Airlines v Irland, Rs 45036/98), der EuGH hat in seinen bisherigen Entscheidungen zur Dublin II VO die Rechtmäßigkeit der Verordnung als solche nicht in Frage gestellt.Die allfällige Rechtswidrigkeit von Unionsrecht kann nur von den zuständigen unionsrechtlichen Organen, nicht aber von Organen der Mitgliedstaaten rechtsgültig festgestellt werden. Der EGMR hat festgestellt, dass die Rechtsschutz des Unionsrechts regelmäßig den Anforderungen der EMRK entspricht (30.06.2005, Bosphorus Airlines v Irland, Rs 45036/98), der EuGH hat in seinen bisherigen Entscheidungen zur Dublin römisch zwei VO die Rechtmäßigkeit der Verordnung als solche nicht in Frage gestellt.
Es bedarf sohin europarechtlich in der Regel eines im besonderen Maße substantiierten Vorbringens und des Vorliegens besonderer vom Antragsteller bescheinigter außergewöhnlicher Umstände, um die grundsätzliche europarechtlich gebotene Annahme der "Sicherheit" der Partnerstaaten der Europäischen Union als einer Gemeinschaft des Rechts im individuellen Fall erschüttern zu können. Diesem Grundsatz entspricht auch die durch das AsylG 2005 eingeführte gesetzliche Klarstellung des § 5 Abs 3 AsylG, die Elemente einer Beweislastumkehr enthält. Es trifft zwar ohne Zweifel zu, dass Asylwerber in ihrer besonderen Situation häufig keine Möglichkeit haben, Beweismittel vorzulegen (wobei dem durch das Institut des Rechtsberaters begegnet werden kann; in "Dublin-Verfahren" besteht nunmehr eine Rechtsberatung sowohl im verwaltungsbehördlichen Zulassungsverfahren, als auch im Beschwerdeverfahren vor dem Asylgerichtshof, schon bei der Beschwerdeerhebung), und dies mitzubeachten ist (VwGH, 23.01.2007, Zl. 2006/01/0949), dies kann aber nicht pauschal dazu führen, die vom Gesetzgeber - im Einklang mit dem Unionsrecht - vorgenommene Wertung des § 5 Abs 3 AsylG überhaupt für unbeachtlich zu erklären (dementsprechend in ihrer Undifferenziertheit verfehlt, Feßl/Holzschuster, AsylG 2005, 225ff). Eine Rechtsprechung, die in Bezug auf Mitgliedstaaten der EU faktisch höhere Anforderungen entwickelte, als jene des EGMR in Bezug auf Drittstaaten wäre jedenfalls unionsrechtswidrig.Es bedarf sohin europarechtlich in der Regel eines im besonderen Maße substantiierten Vorbringens und des Vorliegens besonderer vom Antragsteller bescheinigter außergewöhnlicher Umstände, um die grundsätzliche europarechtlich gebotene Annahme der "Sicherheit" der Partnerstaaten der Europäischen Union als einer Gemeinschaft des Rechts im individuellen Fall erschüttern zu können. Diesem Grundsatz entspricht auch die durch das AsylG 2005 eingeführte gesetzliche Klarstellung des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG, die Elemente einer Beweislastumkehr enthält. Es trifft zwar ohne Zweifel zu, dass Asylwerber in ihrer besonderen Situation häufig keine Möglichkeit haben, Beweismittel vorzulegen (wobei dem durch das Institut des Rechtsberaters begegnet werden kann; in "Dublin-Verfahren" besteht nunmehr eine Rechtsberatung sowohl im verwaltungsbehördlichen Zulassungsverfahren, als auch im Beschwerdeverfahren vor dem Asylgerichtshof, schon bei der Beschwerdeerhebung), und dies mitzubeachten ist (VwGH, 23.01.2007, Zl. 2006/01/0949), dies kann aber nicht pauschal dazu führen, die vom Gesetzgeber - im Einklang mit dem Unionsrecht - vorgenommene Wertung des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG überhaupt für unbeachtlich zu erklären (dementsprechend in ihrer Undifferenziertheit verfehlt, Feßl/Holzschuster, AsylG 2005, 225ff). Eine Rechtsprechung, die in Bezug auf Mitgliedstaaten der EU faktisch höhere Anforderungen entwickelte, als jene des EGMR in Bezug auf Drittstaaten wäre jedenfalls unionsrechtswidrig.
4.1. In Bezug auf Griechenland wurde seitens des erkennenden Gerichtshofes bereits seit längerem in zahlreichen Entscheidungen faktisch nicht mehr von einer generellen Annahme der Sicherheit ausgegangen und eine umso genauere Einzelfallprüfung durchgeführt. Der EGMR hat in diesem Kontext in der Folge mit Urteil vom 21.01.2011 in der Rechtssache M.S.S. vs Belgien/Griechenland (Rs 30696/09) klargelegt, dass fehlende Unterkunft in Verbindung mit einem langwierigen Asylverfahren, welches selbst schwerwiegende Mängel aufweist, insgesamt unter dem Aspekt des Art. 3 EMRK relevant sein kann (vgl insb. Rn 263 des zitierten Urteils). Ein entsprechend weiter Prüfungsumfang in Bezug auf relevante Bestimmungen der EMRK ist daher unter dem Hintergrund einer Berichtslage wie zu Griechenland angebracht (wodurch auch die oben erörterte "effet utile"-Argumentation einzelfallbezogen relativiert wird) - was der herrschenden Praxis des AsylGH entspricht (anders wie die in Rn 351 und 352 des zitierten Urteils beschriebene Situation im belgischen Verfahren).4.1. In Bezug auf Griechenland wurde seitens des erkennenden Gerichtshofes bereits seit längerem in zahlreichen Entscheidungen faktisch nicht mehr von einer generellen Annahme der Sicherheit ausgegangen und eine umso genauere Einzelfallprüfung durchgeführt. Der EGMR hat in diesem Kontext in der Folge mit Urteil vom 21.01.2011 in der Rechtssache M.S.S. vs Belgien/Griechenland (Rs 30696/09) klargelegt, dass fehlende Unterkunft in Verbindung mit einem langwierigen Asylverfahren, welches selbst schwerwiegende Mängel aufweist, insgesamt unter dem Aspekt des Artikel 3, EMRK relevant sein kann vergleiche insb. Rn 263 des zitierten Urteils). Ein entsprechend weiter Prüfungsumfang in Bezug auf relevante Bestimmungen der EMRK ist daher unter dem Hintergrund einer Berichtslage wie zu Griechenland angebracht (wodurch auch die oben erörterte "effet utile"-Argumentation einzelfallbezogen relativiert wird) - was der herrschenden Praxis des AsylGH entspricht (anders wie die in Rn 351 und 352 des zitierten Urteils beschriebene Situation im belgischen Verfahren).
Erkennt man so in einem Mitgliedstaat systemische Mängel im Asylverfahren und den Aufnahmebedingungen, die regelmäßig Verletzungen des Art. 3 EMRK nahelegen, werden Überstellungen allgemein für unzulässig zu gelten haben. Eine solche Berichtslage liegt zu Ungarn nun jedenfalls nicht vor, ebenso wenig eine vergleichbare Empfehlung von UNHCR (wie jene zu Griechenland), von Überstellungen abzusehen (auch der in das Beschwerdeverfahren eingeführte Bericht des Hungarian Helsinki Committee geht nicht so weit). Der Asylgerichtshof übersieht dabei nicht, dass UNHCR Wien bereits am 17.10.2011 eine insgesamt kritische Beschreibung der Lage in Ungarn an den Asylgerichtshof übermittelt hat, diese kann jedoch - unbeschadet ihrer unstrittigen Bedeutung - keinem formellen Positionspapier von UNHCR gleichgesetzt werden; nichtsdestotrotz bot es dem Asylgerichtshof bei anhängigen Verfahren gemäß § 5 AsylG zu Ungarn Anlass zu einer Reihe von behebenden Entscheidungen gemäß § 41 Abs 3 AsylG, da die seinerzeitigen Feststellungen des Bundesasylamtes auf die darin relevierten Kritikpunkte (die dem Bundesasylamt zum größeren Teil inhaltlich schon länger bekannt hätten sein müssen - siehe S1 420.780-782-1/2011/5E vom 25.08.2011 -, also Umfang und Verhältnisse der Schubhaft, mangelhafter Rechtsschutz, insbesondere bei Folgeantragsverfahren, große Zahl an Unzulässigkeitsentscheidungen) nicht hinreichend eingegangen waren.Erkennt man so in einem Mitgliedstaat systemische Mängel im Asylverfahren und den Aufnahmebedingungen, die regelmäßig Verletzungen des Artikel 3, EMRK nahelegen, werden Überstellungen allgemein für unzulässig zu gelten haben. Eine solche Berichtslage liegt zu Ungarn nun jedenfalls nicht vor, ebenso wenig eine vergleichbare Empfehlung von UNHCR (wie jene zu Griechenland), von Überstellungen abzusehen (auch der in das Beschwerdeverfahren eingeführte Bericht des Hungarian Helsinki Committee geht nicht so weit). Der Asylgerichtshof übersieht dabei nicht, dass UNHCR Wien bereits am 17.10.2011 eine insgesamt kritische Beschreibung der Lage in Ungarn an den Asylgerichtshof übermittelt hat, diese kann jedoch - unbeschadet ihrer unstrittigen Bedeutung - keinem formellen Positionspapier von UNHCR gleichgesetzt werden; nichtsdestotrotz bot es dem Asylgerichtshof bei anhängigen Verfahren gemäß Paragraph 5, AsylG zu Ungarn Anlass zu einer Reihe von behebenden Entscheidungen gemäß Paragraph 41, Absatz 3, AsylG, da die seinerzeitigen Feststellungen des Bundesasylamtes auf die darin relevierten Kritikpunkte (die dem Bundesasylamt zum größeren Teil inhaltlich schon länger bekannt hätten sein müssen - siehe S1 420.780-782-1/2011/5E vom 25.08.2011 -, also Umfang und Verhältnisse der Schubhaft, mangelhafter Rechtsschutz, insbesondere bei Folgeantragsverfahren, große Zahl an Unzulässigkeitsentscheidungen) nicht hinreichend eingegangen waren.
Verfahrensgegenständlich liegen nun aber, wie in der Verfahrenserzählung ersichtlich, neue Feststellungen der Staatendokumentation des Bundesasylamtes vor, die darauf Bezug nehmen, weshalb aus den eben erwähnten Entscheidungen des Asylgerichtshofes (zu einer anderen Tatsachengrundlage) für den Beschwerdeführer unmittelbar nichts gewonnen werden kann.
Als erstes Zwischenergebnis ist also zum heutigen Tag festzuhalten, dass zu Ungarn eine mit der dem zitierten Erkenntnis des EGMR zu Griechenland vergleichbare Erkenntnislage nicht vorliegt und vom Beschwerdeführer auch eine solche nicht konkret dargelegt wurde, sodass nicht in jedem Fall auf Selbsteintritt Österreichs zu erkennen ist, wie in der Stellungnahme vom 23.12.2011 gefordert. Daran ändert auch die Gewährung einstweiligen Rechtsschutz durch den EGMR in einem Österreich betreffenden Einzelfall nichts (vgl zu diesem gegenständlich nicht vorgebrachten Aspekt, AsylGH 31.01.2012, S1 424.013-1/2012/2E, insbesondere Seiten 23 und 24).Als erstes Zwischenergebnis ist also zum heutigen Tag festzuhalten, dass zu Ungarn eine mit der dem zitierten Erkenntnis des EGMR zu Griechenland vergleichbare Erkenntnislage nicht vorliegt und vom Beschwerdeführer auch eine solche nicht konkret dargelegt wurde, sodass nicht in jedem Fall auf Selbsteintritt Österreichs zu erkennen ist, wie in der Stellungnahme vom 23.12.2011 gefordert. Daran ändert auch die Gewährung einstweiligen Rechtsschutz durch den EGMR in einem Österreich betreffenden Einzelfall nichts vergleiche zu diesem gegenständlich nicht vorgebrachten Aspekt, AsylGH 31.01.2012, S1 424.013-1/2012/2E, insbesondere Seiten 23 und 24).
4.2. Nichtsdestotrotz hat der Asylgerichtshof - unter Berücksichtigung dieser Unterschiede zu Griechenland - auch im gegenständlichen Fall nachfolgend zu untersuchen, ob die Anwendung des Selbsteintrittsrechts aus Gründen der EMRK dennoch im Einzelfall angezeigt ist; dabei gilt jedoch erstens der in der Entscheidung des EGMR in K.R.S. vom 02.12.2008, Rs 32733/08, beschriebene Grundsatz, wonach gegen bestimmte allfälligerweise im Zielstaat drohende Rechtsverletzungen auf den Rechtsschutz in eben diesem Zielstaat verwiesen werden kann. Im Lichte der eben getroffenen Ausführungen zur Auslegung des Art. 3 EMRK ist zweitens nicht erkennbar und wurde auch nicht behauptet, dass die Grundrechtscharta der EU für den konkreten Fall relevante subjektive Rechte verliehe, welche über jene durch die EMRK gewährleisteten, hinausgingen (einzelne Verletzungen der asylrechtlichen Richtlinien der EU genügten gegenständlich nicht; vgl EuGH 21.12.2011, C-411/10 und C-493/10, Rn 82-85).4.2. Nichtsdestotrotz hat der Asylgerichtshof - unter Berücksichtigung dieser Unterschiede zu Griechenland - auch im gegenständlichen Fall nachfolgend zu untersuchen, ob die Anwendung des Selbsteintrittsrechts aus Gründen der EMRK dennoch im Einzelfall angezeigt ist; dabei gilt jedoch erstens der in der Entscheidung des EGMR in K.R.S. vom 02.12.2008, Rs 32733/08, beschriebene Grundsatz, wonach gegen bestimmte allfälligerweise im Zielstaat drohende Rechtsverletzungen auf den Rechtsschutz in eben diesem Zielstaat verwiesen werden kann. Im Lichte der eben getroffenen Ausführungen zur Auslegung des Artikel 3, EMRK ist zweitens nicht erkennbar und wurde auch nicht behauptet, dass die Grundrechtscharta der EU für den konkreten Fall relevante subjektive Rechte verliehe, welche über jene durch die EMRK gewährleisteten, hinausgingen (einzelne Verletzungen der asylrechtlichen Richtlinien der EU genügten gegenständlich nicht; vergleiche EuGH 21.12.2011, C-411/10 und C-493/10, Rn 82-85).
Unter diesen Prämissen war also zu prüfen, ob der Beschwerdeführer im Falle der Zurückweisung seines Antrages auf internationalen Schutz und seiner Ausweisung nach Ungarn gemäß §§ 5 und 10 AsylG - unter Bezugnahme auf seine persönliche Situation - in seinen Rechten gemäß Art. 3 und 8 EMRK verletzt werden würde, wobei der Maßstab des "real risk" anzulegen ist.Unter diesen Prämissen war also zu prüfen, ob der Beschwerdeführer im Falle der Zurückweisung seines Antrages auf internationalen Schutz und seiner Ausweisung nach Ungarn gemäß Paragraphen 5 und 10 AsylG - unter Bezugnahme auf seine persönliche Situation - in seinen Rechten gemäß Artikel 3 und 8 EMRK verletzt werden würde, wobei der Maßstab des "real risk" anzulegen ist.
4.3. Das Bundesasylamt hat im angefochtenen Bescheid, wie ersichtlich, neben Ausführungen zur Versorgungslage von Asylbewerbern (darunter konkret auch Rückkehrern gemäß der Dublin II-VO) in Ungarn Feststellungen zur ungarischen Rechtslage und Vollzugspraxis von asyl- und fremdenrechtlichen Bestimmungen samt dem dortigen jeweiligen Rechtsschutz im Rechtsmittelwege getroffen. So wurde etwa konkret ausgeführt, dass Dublin II-Rückkehrer die Möglichkeit erhalten, einen Asylantrag einzubringen und dass eine über sie verhängte Schubhaft, die zum einen nicht in Betracht kommt, wenn nach einer Stellungnahme des OIN (Office of Immigration and Nationality) eine Abschiebung nicht denkbar ist, zum anderen einer Überprüfung durch einen Haftrichter unterliegt, in ihrer Dauer mit grundsätzlich 6, in besonderen Fällen mit 12 Monaten, begrenzt ist. Weiters ergibt sich, dass gegen asylrechtliche Entscheidungen Beschwerde an ein Gericht eingebracht werden kann, sowie dass auch gegen polizeiliche Maßnahmen Rechtsbehelfe, unter anderem Beschwerde an eine unabhängige Körperschaft, gesetzlich geregelt sind. Weiters wird konkret dargelegt, dass eine Abschiebung von Asylwerbern von Ungarn selbst bei Folgeanträgen jedenfalls erst nach einer inhaltlichen Refoulemententscheidung erfolgt, wobei dem Verfahren bei Folgeanträgen auf gerichtliche Anordnung aufschiebende Wirkung zuerkannt werden kann und beim ungarischen Folgeantragsverfahren (somit) Parallelen zum österreichischen System und jenem des faktischen Abschiebeschutzes bestehen.
4.3.1. Im Fall des Beschwerdeführers war demnach - zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides - zu erwarten, dass er in Ungarn als Folgeantragssteller gelten würde. Da er aber seinen Angaben nach - wegen seiner kurzen Aufenthaltsdauer in Ungarn - noch nicht zu seinen Fluchtgründen einvernommen worden war, sollte nach den in der Verfahrenserzählung wiedergegebenen Feststellungen letztlich ein reguläres Asylverfahren durchgeführt werden, sodass die Befürchtungen hinsichtlich fehlenden effektiven Rechtsschutzes in dieser Konstellation (wie sie auch UNHCR in seinem Schreiben vom 17.10.2011 und in dessen, unten erwähnter, Aktualisierung vom 03.02.2012 beschreibt) entkräftet wären. Genau dies ist zwischenzeitig, dem Schreiben der ungarischen Asylbehörde vom 09.02.2012 folgend, auch geschehen. Das (vor der ersten Asylantragstellung eingeleitete) Ausweisungsverfahren ist suspendiert. Daraus lässt sich auch (jedenfalls für den Fall des Beschwerdeführers) folgern, dass (entgegen der Ansicht des Vertreters des Beschwerdeführers) die entsprechenden, auf Auskünften eines zur Objektivität verpflichteten Verwaltungsorgans (österreichischer Verbindungsbeamter), welches in Ungarn tätig ist, beruhenden, Passagen der Feststellungen die tatsächliche ungarische Verwaltungspraxis beschreiben und nicht nur die (abstrakte) Rechtslage.
Der Vertreter des Beschwerdeführers hat in diesem Kontext auch die Befürchtung geäußert (wegen der ursprünglichen Einreise des Beschwerdeführers in Ungarn aus Serbien kommend), es drohe eine Rückschiebung nach Serbien ohne Einräumung eines meritorischen Asylverfahrens in Ungarn. Dem ist insoweit beizupflichten, als eine derartige Praxis, gerade in einem Wiederaufnahmeverfahren wie vorliegend, bedenklich wäre.
In diesem Zusammenhang wurde nun im angefochtenen Bescheid der Kritik des UNHCR Wien, dass über Serbien nach Ungarn eingereiste Asylwerber von Ungarn regelmäßig nach Serbien abgeschoben werden würden und dass Ungarn lediglich in etwa 20% aller Asylverfahren eine inhaltlichen Überprüfung durchführe, entgegengetreten und basierend auf jüngsten Auskünften der Leiterin der ungarischen Asylbehörde vom November 2011 - bis dato unwiderlegt - ausgeführt, dass im Jahr 2011 in den ersten neun Monaten tatsächlich (nur) etwa 25% aller Asylanträge als unzulässig qualifiziert worden sind (worunter unter anderem auch offensichtlich unbegründete Anträge fallen). Weiters wurde seitens des Leiterin des OIN dargetan, dass der Vorwurf des UNHCR, wonach (sinngemäß) manche Gerichte im Rechtsmittelverfahren Serbien ohne nähere Überprüfung als sichere Drittstaaten ansehen würden, nicht fundiert sei. Den diesbezüglichen Auskünften einer Leiterin einer staatlichen Behörde eines EU-Mitgliedstaates kann - widerlegbar - grundsätzlich ein hoher Beweiswert zugemessen werden, auch da aktuelles Zahlenmaterial verwendet wurde. Diese allgemeinen Ausführungen könnten nur dann nicht genügen (und weitere Erhebungsnotwendigkeiten auslösen), wenn ein Beschwerdeführer ein fundiertes gegenteiliges Vorbringen, insbesondere etwa auf persönliche Wahrnehmungen oder Informationen gestützt, erstattet, worauf der Asylgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 11.01.2012 zu GZ. S22 423.488-1/2011/3E hingewiesen hat (vgl dazu nun auch AsylGH 07.02.2012, S1 424.244-1/2012/3E).In diesem Zusammenhang wurde nun im angefochtenen Bescheid der Kritik des UNHCR Wien, dass über Serbien nach Ungarn eingereiste Asylwerber von Ungarn regelmäßig nach Serbien abgeschoben werden würden und dass Ungarn lediglich in etwa 20% aller Asylverfahren eine inhaltlichen Überprüfung durchführe, entgegengetreten und basierend auf jüngsten Auskünften der Leiterin der ungarischen Asylbehörde vom November 2011 - bis dato unwiderlegt - ausgeführt, dass im Jahr 2011 in den ersten neun Monaten tatsächlich (nur) etwa 25% aller Asylanträge als unzulässig qualifiziert worden sind (worunter unter anderem auch offensichtlich unbegründete Anträge fallen). Weiters wurde seitens des Leiterin des OIN dargetan, dass der Vorwurf des UNHCR, wonach (sinngemäß) manche Gerichte im Rechtsmittelverfahren Serbien ohne nähere Überprüfung als sichere Drittstaaten ansehen würden, nicht fundiert sei. Den diesbezüglichen Auskünften einer Leiterin einer staatlichen Behörde eines EU-Mitgliedstaates kann - widerlegbar - grundsätzlich ein hoher Beweiswert zugemessen werden, auch da aktuelles Zahlenmaterial verwendet wurde. Diese allgemeinen Ausführungen könnten nur dann nicht genügen (und weitere Erhebungsnotwendigkeiten auslösen), wenn ein Beschwerdeführer ein fundiertes gegenteiliges Vorbringen, insbesondere etwa auf persönliche Wahrnehmungen oder Informationen gestützt, erstattet, worauf der Asylgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 11.01.2012 zu GZ. S22 423.488-1/2011/3E hingewiesen hat vergleiche dazu nun auch AsylGH 07.02.2012, S1 424.244-1/2012/3E).
Gegenständlich wurde ein solches Vorbringen im Verwaltungsverfahren aber nicht erstattet, sodass das Bundesasylamt zu seinem Entscheidungszeitpunkt davon ausgehen konnte, dass die Wahrscheinlichkeit einer Verletzung des Art. 3 EMRK durch einen ungeprüften Verweis des Beschwerdeführers auf Serbien als sicheren Drittstaat gering war (vgl so auch AsylGH 31.01.2012. S1 424.013-1/2012/2E). Diese Annahme fand nun ihre Bestätigung in der ungarischen Auskunft vom 09.02.2012, wonach keine Absicht bestehe, eine Ausweisungsentscheidung nach Serbien zu erlassen (offenbar auch nicht vor der ersten Asylantragsstellung, als ja zu diesem Zeitpunkt die ungarische Fremdenpolizei eine - inzwischen suspendierte - Ausweisungsentscheidung nach Pakistan erlassen hatte). Daraus lässt sich wiederum (jedenfalls für den Fall des Beschwerdeführers) auch folgern, dass (entgegen der Ansicht des Vertreters des Beschwerdeführers) die entsprechenden Auskünfte der Leiterin der ungarischen Asylbehörde (zu der Anzahl der Unzulässigkeitsentscheidungen) die tatsächliche Verwaltungspraxis beschreiben.Gegenständlich wurde ein solches Vorbringen im Verwaltungsverfahren aber nicht erstattet, sodass das Bundesasylamt zu seinem Entscheidungszeitpunkt davon ausgehen konnte, dass die Wahrscheinlichkeit einer Verletzung des Artikel 3, EMRK durch einen ungeprüften Verweis des Beschwerdeführers auf Serbien als sicheren Drittstaat gering war vergleiche so auch AsylGH 31.01.2012. S1 424.013-1/2012/2E). Diese Annahme fand nun ihre Bestätigung in der ungarischen Auskunft vom 09.02.2012, wonach keine Absicht bestehe, eine Ausweisungsentscheidung nach Serbien zu erlassen (offenbar auch nicht vor der ersten Asylantragsstellung, als ja zu diesem Zeitpunkt die ungarische Fremdenpolizei eine - inzwischen suspendierte - Ausweisungsentscheidung nach Pakistan erlassen hatte). Daraus lässt sich wiederum (jedenfalls für den Fall des Beschwerdeführers) auch folgern, dass (entgegen der Ansicht des Vertreters des Beschwerdeführers) die entsprechenden Auskünfte der Leiterin der ungarischen Asylbehörde (zu der Anzahl der Unzulässigkeitsentscheidungen) die tatsächliche Verwaltungspraxis beschreiben.
Es besteht demnach für den Asylgerichtshof im individuellen Verfahren kein Anlass von einer Verweigerung eines Asylverfahrens oder einer konkret drohenden Verletzung des Non-Refoulement-Gebotes für den Beschwerdeführer in der Republik Ungarn auszugehen.
4.3.2. Das Bundesasylamt hat sich bei seinen Feststellungen (der gesetzlich zur Objektivität und Ausgewogenheit verpflichteten Staatendokumentation) auch mit der ins Treffen geführten Kritik von Menschenrechtsorganisationen und des UNHCR Wien im Hinblick auf Missstände bei der Inhaftierung vom Asylwerbern auseinandergesetzt und hierbei unter Anführung statistischen Zahlenmaterials konkrete Ausführungen dazu erstattet, dass jeder diesbezüglichen Eingabe seitens der ungarischen Behörden nachgegangen wird, welche Rechtsschutzmöglichkeiten für Asylwerber bestehen und welche strafrechtlichen und disziplinarischen Konsequenzen für die Täter drohen; daraus folgen keine systematischen Verletzungen des Art. 3 EMRK. Zur Frage der Dauer der Inhaftierung (die der Gesetzeslage nach mit bestimmten definierten Voraussetzungen verbunden ist) kann demnach im Allgemeinen auf den gerichtlichen Rechtsschutz in Ungarn verwiesen werden. Gerichten eines EU-Mitgliedstaates generell Missachtung von menschen- und völkerrechtlichen Verpflichtungen zu unterstellen, ist nur bei einem diesbezüglich außergewöhnlichem Tatsachensubstrat möglich, welches gegenständlich zum Entscheidungszeitpunkt nicht gegeben ist. Es liegt gegenwärtig auch keine Rechtsprechung des EGMR (trotz einer Verurteilung Ungarns in Bezug auf Haftbedingungen im Jahre 2011, EGMR 20.09.2011, Rs 10816/10 und anhängiger anderer Verfahren) oder eine solche anderer Staaten (vgl etwa die Judikatur des Schweizer Bundesverwaltungsgerichtes, Urteil vom 27.01.2012, Abteilung IV D376/2012 mwN) vor, die den Schluss auf generell Art. 3 EMRK verletzenden Haftbedingungen mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zuließe.4.3.2. Das Bundesasylamt hat sich bei seinen Feststellungen (der gesetzlich zur Objektivität und Ausgewogenheit verpflichteten Staatendokumentation) auch mit der ins Treffen geführten Kritik von Menschenrechtsorganisationen und des UNHCR Wien im Hinblick auf Missstände bei der Inhaftierung vom Asylwerbern auseinandergesetzt und hierbei unter Anführung statistischen Zahlenmaterials konkrete Ausführungen dazu erstattet, dass jeder diesbezüglichen Eingabe seitens der ungarischen Behörden nachgegangen wird, welche Rechtsschutzmöglichkeiten für Asylwerber bestehen und welche strafrechtlichen und disziplinarischen Konsequenzen für die Täter drohen; daraus folgen keine systematischen Verletzungen des Artikel 3, EMRK. Zur Frage der Dauer der Inhaftierung (die der Gesetzeslage nach mit bestimmten definierten Voraussetzungen verbunden ist) kann demnach im Allgemeinen auf den gerichtlichen Rechtsschutz in Ungarn verwiesen werden. Gerichten eines EU-Mitgliedstaates generell Missachtung von menschen- und völkerrechtlichen Verpflichtungen zu unterstellen, ist nur bei einem diesbezüglich außergewöhnlichem Tatsachensubstrat möglich, welches gegenständlich zum Entscheidungszeitpunkt nicht gegeben ist. Es liegt gegenwärtig auch keine Rechtsprechung des EGMR (trotz einer Verurteilung Ungarns in Bezug auf Haftbedingungen im Jahre 2011, EGMR 20.09.2011, Rs 10816/10 und anhängiger anderer Verfahren) oder eine solche anderer Staaten vergleiche etwa die Judikatur des Schweizer Bundesverwaltungsgerichtes, Urteil vom 27.01.2012, Abteilung römisch vier D376/2012 mwN) vor, die den Schluss auf generell Artikel 3, EMRK verletzenden Haftbedingungen mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zuließe.
Der Beschwerdeführer selbst verweist in diesem Zusammenhang nicht auf etwaige ihm bisher in Ungarn widerfahrene negative Geschehnisse seitens staatlicher Sicherheitsorgane oder sonstige konkrete Einzelfälle. Der der Stellungnahme vom 23.12.2011 angeschlossene Bericht des Hungarian Helsinki Committee aus Dezember 2011 enthält keine spezifischen Ausführungen zu Haftbedingungen als solchen (sondern zur Frage der Rechtmäßigkeitskontrolle und des Zugangs zu Rechtsmitteln). Er schließt zwar mit einem Appell an die überstellenden Staaten unter anderem Garantien zu suchen, dass nicht "automatisch" Schubhaft verhängt wird, es handelt sich aber um eine Aufforderung zur Einzelfallprüfung. Insgesamt wird somit durch den Bericht des HHC nicht dargetan, dass Dublin II-Rückkehrer in Ungarn systematisch mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit in ihren Rechten gemäß Art. 3 EMRK verletzt werden würden, unbeschadet des Verweises darauf, dass NGO's wie das HHC nur begrenzte Kapazitäten zur Unterstützung von Asylbewerbern hätten. Bei einer Gesamtschau dieses Berichtes zeigt sich auch, dass der referierte Kenntnisstand etwa jenem in dem zitierten Schreiben von UNHCR Wien an den Asylgerichtshof vom 17.10.2011 entspricht.Der Beschwerdeführer selbst verweist in diesem Zusammenhang nicht auf etwaige ihm bisher in Ungarn widerfahrene negative Geschehnisse seitens staatlicher Sicherheitsorgane oder sonstige konkrete Einzelfälle. Der der Stellungnahme vom 23.12.2011 angeschlossene Bericht des Hungarian Helsinki Committee aus Dezember 2011 enthält keine spezifischen Ausführungen zu Haftbedingungen als solchen (sondern zur Frage der Rechtmäßigkeitskontrolle und des Zugangs zu Rechtsmitteln). Er schließt zwar mit einem Appell an die überstellenden Staaten unter anderem Garantien zu suchen, dass nicht "automatisch" Schubhaft verhängt wird, es handelt sich aber um eine Aufforderung zur Einzelfallprüfung. Insgesamt wird somit durch den Bericht des HHC nicht dargetan, dass Dublin II-Rückkehrer in Ungarn systematisch mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit in ihren Rechten gemäß Artikel 3, EMRK verletzt werden würden, unbeschadet des Verweises darauf, dass NGO's wie das HHC nur begrenzte Kapazitäten zur Unterstützung von Asylbewerbern hätten. Bei einer Gesamtschau dieses Berichtes zeigt sich auch, dass der referierte Kenntnisstand etwa jenem in dem zitierten Schreiben von UNHCR Wien an den Asylgerichtshof vom 17.10.2011 entspricht.
Wenn sich nun der Beschwerdeführer zum Entscheidungszeitpunkt tatsächlich in Schubhaft befindet, ist für den Asylgerichtshof erstens festzuhalten, dass die geltende Rechtslage und höchstgerichtliche Rechtsprechung es nicht erlaubt, Überstellungen nach der Dublin II VO schon allein deshalb als rechtswidrig zu erkennen, da eine Inhaftierung im Zielstaat droht (so ausdrücklich VwGH 31.05.2005, Zl. 2005/20/0095). Zweitens erweist sich, angesichts der jedenfalls verfahrensgegenständlich nicht als denkunmöglich zu erachtenden Einschätzung der ungarischen Behörde, dass der Antragsteller volljährig ist (siehe dazu die Erwägungen unter Punkt 2 des gegenständlichen Erkenntnisses), und unter Berücksichtigung von Umständen wie den von ihm vorgebrachten wechselnden Identitäten und dem irregulären Verlassens Ungarns nach der ersten Asylantragstellung, das Vorliegen von individuellen Elementen, die eine derartige Entscheidung begründbar machen können (ohne dass österreichischen Behörden oder Gerichten im Allgemeinen ein individuelles Urteil zustünde, ob eine Inhaftierung im Einzelfall nach österreichischer Rechtslage gerechtfertigt wäre, sofern keine reale Wahrscheinlichkeit einer Verletzung des Art. 3 EMRK besteht). Wie aus den Feststellungen ersichtlich besteht zudem gerichtlicher Rechtsschutz und solcher durch Nichtregierungsorganisationen; dass dieser (jedenfalls in einer Konstellation, in der die Ausweisung nicht unmittelbar droht wie vorliegend) nicht erreichbar wäre, wurde nicht hinreichend belegt.Wenn sich nun der Beschwerdeführer zum Entscheidungszeitpunkt tatsächlich in Schubhaft befindet, ist für den Asylgerichtshof erstens festzuhalten, dass die geltende Rechtslage und höchstgerichtliche Rechtsprechung es nicht erlaubt, Überstellungen nach der Dublin römisch zwei VO schon allein deshalb als rechtswidrig zu erkennen, da eine Inhaftierung im Zielstaat droht (so ausdrücklich VwGH 31.05.2005, Zl. 2005/20/0095). Zweitens erweist sich, angesichts der jedenfalls verfahrensgegenständlich nicht als denkunmöglich zu erachtenden Einschätzung der ungarischen Behörde, dass der Antragsteller volljährig ist (siehe dazu die Erwägungen unter Punkt 2 des gegenständlichen Erkenntnisses), und unter Berücksichtigung von Umständen wie den von ihm vorgebrachten wechselnden Identitäten und dem irregulären Verlassens Ungarns nach der ersten Asylantragstellung, das Vorliegen von individuellen Elementen, die eine derartige Entscheidung begründbar machen können (ohne dass österreichischen Behörden oder Gerichten im Allgemeinen ein individuelles Urteil zustünde, ob eine Inhaftierung im Einzelfall nach österreichischer Rechtslage gerechtfertigt wäre, sofern keine reale Wahrscheinlichkeit einer Verletzung des Artikel 3, EMRK besteht). Wie aus den Feststellungen ersichtlich besteht zudem gerichtlicher Rechtsschutz und solcher durch Nichtregierungsorganisationen; dass dieser (jedenfalls in einer Konstellation, in der die Ausweisung nicht unmittelbar droht wie vorliegend) nicht erreichbar wäre, wurde nicht hinreichend belegt.
4.3.3. Der Asylgerichtshof hat dabei (im Interesse des Beschwerdeführers) auch auf eine aktualisierte Fassung des Informationsschreibens von UNHCR Wien an den erkennenden Gerichtshof, nämlich jener vom 03.02.2012 Bedacht genommen (die von UNHCR in einem auch an NGO's übermittelt wurde), woraus sich nicht die generelle Ungültigkeit der eben getroffenen Erwägungen ergibt. Es handelt sich auch hierbei, wie schon in der Verfahrenserzählung erwähnt, um eine Darstellung länderkundlicher Information durch UNHCR Wien und nicht um ein formelles Positionspapier. Insofern aber tatsächliche Informationen zu Ungarn weitergegeben werden, erfolgt zwar ein Hinweis, dass die Aktualisierung durch UNHCR Budapest erfolgt ist und kann auch davon ausgegangen werden, dass UNHCR Budapest bemüht ist, stets möglichst aktuelle Informationen zu erlangen, doch enthält das Schreiben keine konkreten Darlegungen, ob es sich primär um eine ergänzte Bewertung der schon im Oktober 2011 vorliegenden Informationen handelt, beziehungsweise fehlt es jedenfalls an konkreten Hinweisen darauf, welche allfälligen neuen Tatsachengrundlagen diesem Schreiben zu Grunde gelegt wurden. Daher behalten die von der Staatendokumentation dargestellten Auskünfte staatlicher Behörden aus November 2011 und darauf gestützte Erwägungen Relevanz. Nichtsdestotrotz sind die von UNHCR weiterhin ausgedrückten Besorgnisse ernst zu nehmen und ist hier insbesondere auch auf die Darlegungen der jeweiligen Beschwerdeführer in den Einzelverfahren Bedacht zu nehmen, wobei diese Verpflichtung auch das Bundesasylamt in jedem Verfahren trifft.
4.3.4. Sofern die Beschwerde ausführt, der Beschwerdeführer hätte Ungarn wegen der Verweigerung notwendiger medizinischer Behandlung verlassen, widerspricht dies seinen eigenen Einlassungen zu Beginn seines Asylverfahrens, wie aus der Verfahrenserzählung ersichtlich. Ansonsten kann in diesem Zusammenhang der in der Verfahrenserzählung wiedergegebenen Argumentation des Bundesasylamtes über die geringe Glaubwürdigkeit, beziehungsweise hinsichtlich des Nicht-Vorliegens jedenfalls eines schweren existentiell behandlungsbedürftigen Krankheitszustandes, nicht entgegengetreten werden. Auch die weiteren Darlegungen des Beschwerdeführers über Belästigungen durch andere Asylbewerber und mangelhafte Verköstigung lassen keinen Schluss auf (zukünftige) unmenschliche Bedingungen oder staatliche Schutzverweigerung vor Übergriffen Dritter zu. Akut existenzbedrohende Krankheitszustände des Beschwerdeführers oder Hinweise einer unzumutbaren Verschlechterung eines allfälligen Krankheitszustandes, welche im Falle einer Überstellung nach Ungarn allenfalls im Hinblick auf Art. 3 EMRK Relevanz entfalten könnten, sind der Aktenlage ebenso nicht zu entnehmen und wären im Übrigen bei einer Überstellung auch von der Fremdenpolizeibehörde jederzeit wahrzunehmen (gewesen). Zudem ist auf die im Detail unbestritten gebliebenen Feststellungen des Bundesasylamtes zur insgesamt ausreichenden medizinischen Versorgung in Ungarn hinzuweisen (auch in Haftzentren).4.3.4. Sofern die Beschwerde ausführt, der Beschwerdeführer hätte Ungarn wegen der Verweigerung notwendiger medizinischer Behandlung verlassen, widerspricht dies seinen eigenen Einlassungen zu Beginn seines Asylverfahrens, wie aus der Verfahrenserzählung ersichtlich. Ansonsten kann in diesem Zusammenhang der in der Verfahrenserzählung wiedergegebenen Argumentation des Bundesasylamtes über die geringe Glaubwürdigkeit, beziehungsweise hinsichtlich des Nicht-Vorliegens jedenfalls eines schweren existentiell behandlungsbedürftigen Krankheitszustandes, nicht entgegengetreten werden. Auch die weiteren Darlegungen des Beschwerdeführers über Belästigungen durch andere Asylbewerber und mangelhafte Verköstigung lassen keinen Schluss auf (zukünftige) unmenschliche Bedingungen oder staatliche Schutzverweigerung vor Übergriffen Dritter zu. Akut existenzbedrohende Krankheitszustände des Beschwerdeführers oder Hinweise einer unzumutbaren Verschlechterung eines allfälligen Krankheitszustandes, welche im Falle einer Überstellung nach Ungarn allenfalls im Hinblick auf Artikel 3, EMRK Relevanz entfalten könnten, sind der Aktenlage ebenso nicht zu entnehmen und wären im Übrigen bei einer Überstellung auch von der Fremdenpolizeibehörde jederzeit wahrzunehmen (gewesen). Zudem ist auf die im Detail unbestritten gebliebenen Feststellungen des Bundesasylamtes zur insgesamt ausreichenden medizinischen Versorgung in Ungarn hinzuweisen (auch in Haftzentren).
4.3.5. Den (sinngemäßen) Einwand des Beschwerdeführers, dass die aktuellen Länderfeststellungen des Bundesasylamtes die Kritik, dass (sinngemäß) in Ungarn Vollzugsdefizite vorlägen, nicht entkräften konnten, sowie dass die den Länderfeststellungen des Bundesasylamtes zugrunde liegenden Quellen unausgewogen seien, erachtet der Asylgerichtshof, zusammengefasst also, in dieser hier vorgebrachten allgemeinen Form für nicht berechtigt, da offiziellen behördlichen Stellungnahmen und Auskünften eines EU-Mitgliedsstaates schon aus unionsrechtlichen Erwägungen in der Regel maßgebliches Gewicht zukommt, solange die inhaltliche Richtigkeit solcher Auskünfte nicht durch konkret dargelegte Fakten erschüttert wird; hinzu kommt der unter 4.2. erörterte spezielle Prüfungsumfang im gegenständlichen Zusammenhang. Die durch die - zur Objektivität und Ausgewogenheit verpflichtete - Staatendokumentation ausgewerteten Stellungnahmen der ungarischen Behörden (wie sie sich im angefochtenen Bescheid finden) sind etwa gegenüber dem seinerzeitigen UNHCR-Schreiben vom 17.10.2011 aktueller (zur aktualisierten Fassung siehe 4.3.3. dieses Erkenntnisses) und lassen, wie schon erörtert, den Schluss zu, dass eine - wie in der Entscheidung des EGMR vom 21.01.2011 im Fall MSS in Bezug auf Griechenland - beschriebene Situation systematischer Mängel im Asylverfahren in Verbindung mit schweren Mängeln bei der Aufnahme von Asylwerbern in Ungarn nicht in dieser Form vorliegt. Es besteht schließlich auch keine Informationslage dahingehend, dass Asylverfahren (im Besonderen hier pakistanischer Staatsbürger) in Ungarn unzumutbar lange dauern würden oder den unionsrechtlichen Anforderungen sonst in einer qualifizierten Form nicht genügten. So zeigen die öffentlich zugänglichen Statistiken von UNHCR (Statistical Yearbook 2010), dass zu Jahresbeginn 2010 in Ungarn 647 Asylverfahren anhängig waren und in diesem Jahr 74 Asylanerkennungen sowie 173 Gewährungen eines subsidiären Schutzstatus 645 negativen Entscheidungen insgesamt gegenüberstanden. Aus diesen Zahlen lassen sich insgesamt keine unzulässigen rechtlichen Sonderpositionen erkennen und wurden solche auch nicht speziell für pakistanische Staatsbürger behauptet.
4.4. Wenn das Bundesasylamt daher keinen Gebrauch vom Selbsteintrittsrecht gemäß Art. 3 Abs. 2 Dublin II VO gemacht, ist dies rechtlich nicht zu beanstanden. Der Spruchpunkt I der verwaltungsbehördlichen Entscheidung war sohin bei Übernahme der Beweisergebnisse der Verwaltungsbehörde mit obiger näherer Begründung zu bestätigen.4.4. Wenn das Bundesasylamt daher keinen Gebrauch vom Selbsteintrittsrecht gemäß Artikel 3, Absatz 2, Dublin römisch zwei VO gemacht, ist dies rechtlich nicht zu beanstanden. Der Spruchpunkt römisch eins der verwaltungsbehördlichen Entscheidung war sohin bei Übernahme der Beweisergebnisse der Verwaltungsbehörde mit obiger näherer Begründung zu bestätigen.
5. Hinsichtlich der Ausweisungsentscheidung ist festzuhalten, dass zum einen das Vorliegen eines Familienlebens in Österreich mangels entsprechender Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet nicht erkannt werden kann, und zum anderen schon aufgrund der Kürze des Aufenthaltes im Bundesgebiet kein schützenswertes Privatleben des Beschwerdeführers vorliegt, das Bundesasylamt daher eine korrekte Interessensabwägung im Sinne der Rechtsprechung vorgenommen hat. Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer selbst in seinen verwaltungsbehördlichen Befragungen und in seiner Beschwerde keine besonderen Bezüge zu Österreich vorgetragen hat. Gründe für einen Aufschub nach Art 10 Abs 3 AsylG waren ebenfalls nicht erkennbar. Spruchpunkt II des verwaltungsbehördlichen Bescheides ist daher rechtsrichtig ergangen.5. Hinsichtlich der Ausweisungsentscheidung ist festzuhalten, dass zum einen das Vorliegen eines Familienlebens in Österreich mangels entsprechender Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet nicht erkannt werden kann, und zum anderen schon aufgrund der Kürze des Aufenthaltes im Bundesgebiet kein schützenswertes Privatleben des Beschwerdeführers vorliegt, das Bundesasylamt daher eine korrekte Interessensabwägung im Sinne der Rechtsprechung vorgenommen hat. Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer selbst in seinen verwaltungsbehördlichen Befragungen und in seiner Beschwerde keine besonderen Bezüge zu Österreich vorgetragen hat. Gründe für einen Aufschub nach Artikel 10, Absatz 3, AsylG waren ebenfalls nicht erkennbar. Spruchpunkt römisch zwei des verwaltungsbehördlichen Bescheides ist daher rechtsrichtig ergangen.
5.1. Da der Beschwerdeführer zum Entscheidungszeitpunkt bereits tatsächlich ausgewiesen ist, hatte im Spruch eine Feststellung nach § 41 Abs 6 AsylG zu erfolgen.5.1. Da der Beschwerdeführer zum Entscheidungszeitpunkt bereits tatsächlich ausgewiesen ist, hatte im Spruch eine Feststellung nach Paragraph 41, Absatz 6, AsylG zu erfolgen.
6. Gemäß § 41 Abs. 4 AsylG konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden. Der Beschwerdeführer/sein Vertreter hat darüber hinausgehend auch nicht dargelegt, welche Ausführungen er in einer Beschwerdeverhandlung hätte tätigen wollen, die ein anderes Verfahrensergebnis bewirken könnten.6. Gemäß Paragraph 41, Absatz 4, AsylG konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden. Der Beschwerdeführer/sein Vertreter hat darüber hinausgehend auch nicht dargelegt, welche Ausführungen er in einer Beschwerdeverhandlung hätte tätigen wollen, die ein anderes Verfahrensergebnis bewirken könnten.
Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Ausweisung rechtmäßig, Glaubwürdigkeit, Interessensabwägung, Mitgliedstaat, real risk, Überstellungsrisiko, ZustimmungserklärungZuletzt aktualisiert am
12.03.2012