TE AsylGH Erkenntnis 2012/2/13 C2 422614-1/2011

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 13.02.2012
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Norm

AsylG 2005 §10
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §8
AVG §66 Abs2
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  11. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 3 heute
  2. AsylG 2005 § 3 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.06.2016 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  4. AsylG 2005 § 3 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2013
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.03.2027 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch

C2 422614-1/2011/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Marth als Vorsitzenden und die Richterin MMag. Dr. Fischer-Szilagyi als Beisitzerin über die Beschwerde des XXXX, StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 07.11.2011, Zl. 11 08.643-BAT, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Marth als Vorsitzenden und die Richterin MMag. Dr. Fischer-Szilagyi als Beisitzerin über die Beschwerde des römisch 40 , StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 07.11.2011, Zl. 11 08.643-BAT, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

I. Die Beschwerde wird gemäß § 3 AsylG 2005 hinsichtlich Spruchpunkt I. als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 3, AsylG 2005 hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins. als unbegründet abgewiesen.

II. In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Spruchpunkt II und III behoben und die Angelegenheit gemäß § 66 Abs. 2 AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.römisch zwei. In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Spruchpunkt römisch zwei und römisch drei behoben und die Angelegenheit gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang

Der Beschwerdeführer stellte am 9.8.2011 einen Antrag auf internationalen Schutz.

Am selben Tag wurde der Beschwerdeführer einer Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes unterzogen. Zu seinem Alter befragt gab der Beschwerdeführer an, 1994 geboren zu sein. Zu seinen Fluchtgründen befragt führte der Beschwerdeführer aus, dass er in Afghanistan von den Taliban unterdrückt und zur Zusammenarbeit gezwungen werde. Man habe ihn mitgenommen und habe ihn zum Kampf gegen die Amerikaner zwingen wollen. Nach der Flucht vor den Taliban habe der Beschwerdeführer daher Afghanistan verlassen.

Am 16.8.2011 wurde der Beschwerdeführer einer Einvernahme durch ein Organ des Bundesasylamtes unterzogen. Einleitend räumte der Beschwerdeführer ein, dass er am 9.8.2011 zu seinem Geburtsdatum nicht die Wahrheit gesagt habe, da er schon 18 Jahre und 8 Monate alt sei. Ansonsten sei aber bisher alles richtig gewesen.

Zu seinen Fluchtgründen befragt gab der Beschwerdeführer an, dass die Taliban gewollt hätten, dass der Beschwerdeführer in den Jihad ziehe. Sein Vater und sein Bruder XXXXubar seien 2005 als Zivilisten bei Kampfhandlungen zwischen den Taliban und den Amerikanern ums Leben gekommen. Etwa im März 2011 ("vor fünf Monaten") seien die Taliban gekommen und hätten den Beschwerdeführer aufgefordert, mit ihnen in den Kampf zu ziehen. Beim zweiten "Besuch" am nachfolgenden Tag hätten sie den Beschwerdeführer mit Zwang mitgenommen, dieser habe aber nach einem Tag und einer Nacht flüchten können und sei ausgereist, bevor die Taliban zurückgekommen seien. Bei den Taliban habe der Beschwerdeführer Munition tragen müssen.

Offenbar im Anschluss an die Einvernahme wurde das Verfahren durch Ausfolgung einer Aufenthaltsberechtigungskarte zugelassen.

Mit Schriftsatz vom 30.8.2011 beantragte der Beschwerdeführer die Beigabe eines Rechtsberaters. Dem Antrag wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 14.9.2011, Az.: 11 08.643-BAT, Folge gegeben. Der Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 19.9.2011 zugestellt.

Mit Schriftsatz vom 4.10.2011 führte die beschwerdeführende Partei zum subsidiären Schutz aus, dass sie aus der Provinz Baghlan stamme und seit ihrer Flucht keinerlei Kontakte mehr in die Heimat unterhalte. Eine Kontaktaufnahme mit der Familie sei, da diese über kein Telefon verfüge, auch nicht möglich. Außerdem habe der Beschwerdeführer keine Informationen über den Aufenthaltsort seiner Familie und wäre im Falle der Rückkehr nach Afghanistan ganz auf sich alleine gestellt. Der Beschwerdeführer verfüge in Kabul über keinerlei Kontakte und auch kein soziales Netzwerk und wäre im Falle seiner Rückkehr völlig mittellos, unterstandslos und dem immanenten Risiko einer Verletzung in seinen Rechten gemäß Art. 2 und 3 EMRK ausgesetzt. Diesbezüglich wurde auf ein Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 2.11.2010, Zahl C1 404.342, verwiesen.Mit Schriftsatz vom 4.10.2011 führte die beschwerdeführende Partei zum subsidiären Schutz aus, dass sie aus der Provinz Baghlan stamme und seit ihrer Flucht keinerlei Kontakte mehr in die Heimat unterhalte. Eine Kontaktaufnahme mit der Familie sei, da diese über kein Telefon verfüge, auch nicht möglich. Außerdem habe der Beschwerdeführer keine Informationen über den Aufenthaltsort seiner Familie und wäre im Falle der Rückkehr nach Afghanistan ganz auf sich alleine gestellt. Der Beschwerdeführer verfüge in Kabul über keinerlei Kontakte und auch kein soziales Netzwerk und wäre im Falle seiner Rückkehr völlig mittellos, unterstandslos und dem immanenten Risiko einer Verletzung in seinen Rechten gemäß Artikel 2 und 3 EMRK ausgesetzt. Diesbezüglich wurde auf ein Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 2.11.2010, Zahl C1 404.342, verwiesen.

Um wieder in seinem familiären Netz aufgenommen zu werden, müsste der Beschwerdeführer nach Baghlan reisen und seine Familie suchen und sei dabei einem höheren Risiko von schwerwiegenden Übergriffen ausgesetzt. Diesbezüglich wurde auf ein Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 1.9.2010, Zahl C9 267.228, hingewiesen. Eine andere innerstaatliche Fluchtalternative sei für den Beschwerdeführer als jungem Mann ohne Ausbildung nicht zumutbar, da dieser somit in eine existenzgefährdende Notlage käme.

Daher sei dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen.

Am 5.10.2011 wurde der Beschwerdeführer einer Einvernahme durch ein Organ des Bundesasylamtes unterzogen. Einleitend führte der Beschwerdeführer aus, gesund zu sein und wurde dann zu seinem Wohnort in Afghanistan - er stamme aus dem Dorf XXXX, in der Provinz Baghlan - und seinem Lebensunterhalt - der Beschwerdeführer habe vier Schafe besessen und Hilfsarbeiten verrichtet - befragt. Der Vater habe keine Geschwister gehabt, die Mutter keine Verwandten. Der Beschwerdeführer selbst habe zwei lebende minderjährige Brüder, sein dritter Bruder sei gemeinsam mit dem Vater im Jahr 2005 getötet worden. Von der Mutter und seinen beiden Brüdern abgesehen habe der Beschwerdeführer keine Verwandten in Afghanistan. Er wisse auch nicht, wo sich diese aufhalten würden, da die Mutter gemeinsam mit den beiden anderen Kindern gleichzeitig mit dem Beschwerdeführer das Haus verlassen und man sich "weinend getrennt" habe. Nach dem Ziel ihrer Flucht habe der Beschwerdeführer seine Mutter nicht befragt.Am 5.10.2011 wurde der Beschwerdeführer einer Einvernahme durch ein Organ des Bundesasylamtes unterzogen. Einleitend führte der Beschwerdeführer aus, gesund zu sein und wurde dann zu seinem Wohnort in Afghanistan - er stamme aus dem Dorf römisch 40 , in der Provinz Baghlan - und seinem Lebensunterhalt - der Beschwerdeführer habe vier Schafe besessen und Hilfsarbeiten verrichtet - befragt. Der Vater habe keine Geschwister gehabt, die Mutter keine Verwandten. Der Beschwerdeführer selbst habe zwei lebende minderjährige Brüder, sein dritter Bruder sei gemeinsam mit dem Vater im Jahr 2005 getötet worden. Von der Mutter und seinen beiden Brüdern abgesehen habe der Beschwerdeführer keine Verwandten in Afghanistan. Er wisse auch nicht, wo sich diese aufhalten würden, da die Mutter gemeinsam mit den beiden anderen Kindern gleichzeitig mit dem Beschwerdeführer das Haus verlassen und man sich "weinend getrennt" habe. Nach dem Ziel ihrer Flucht habe der Beschwerdeführer seine Mutter nicht befragt.

Der Beschwerdeführer gab an, Analphabet zu sein. Die Ausreisekosten habe der Beschwerdeführer vom Erbe seines Vaters bezahlt.

Zu seinen Fluchtgründen wiederholte der Beschwerdeführer das bisher Vorgebrachte. Seiner Mutter habe man vorgeworfen, für die Amerikaner zu kochen, was aber nicht stimme.

Im Falle seiner Rückkehr befürchte der Beschwerdeführer, in Afghanistan keine Überlebensmöglichkeit zu haben, da die Taliban überall ihre Leute hätten.

Am Ende der Einvernahme wurden dem Beschwerdeführer mehrere Widersprüche und Länderfeststellungen zu Afghanistan vorgehalten.

Nach Durchführung des oben dargestellten Ermittlungsverfahrens wurde der gegenständliche Antrag des Beschwerdeführers mit im Spruch bezeichneten Bescheid vom 7.11.2011, erlassen am 9.11.2011, sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch hinsichtlich des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen. Unter einem wurde dieser aus dem Bundesgebiet nach Afghanistan ausgewiesen.

Neben einer Darstellung des Verfahrensganges und Feststellungen zum Herkunftsstaat der beschwerdeführenden Partei wurde begründend ausgeführt, dass der Beschwerdeführer afghanischer Staatsangehöriger sei und dem sunnitischen Glauben sowie der Volksgruppe der Paschtunen angehöre. Die Identität des Beschwerdeführers sei nicht feststellbar. Er behaupte, aus der Provinz Baghlan und dem Dorf XXXX zu stammen. Der Beschwerdeführer sei gesund. Den Fluchtgründen werde die Glaubwürdigkeit versagt und es sei nicht feststellbar, dass der Beschwerdeführer in Afghanistan Verfolgungshandlungen ausgesetzt gewesen sei oder solche für die Zukunft zu befürchten seien. Es sei dem Beschwerdeführer zumutbar, auch in Afghanistan seinen Lebensunterhalt zu bestreiten. Dies sei ihm seit dem Jahr 2005 möglich gewesen. Es sei davon auszugehen, dass seine Mutter und Geschwister weiterhin im Elternhaus des Beschwerdeführers leben würden. Es könne auf Grund der Barmittel für die Ausreise in der Höhe von 7.000,-- $ nicht von einer gänzlichen Mittellosigkeit des Beschwerdeführers ausgegangen werden. Der Beschwerdeführer sei in die afghanische Gesellschaft integriert und habe einen Großteil seines Lebens in Afghanistan verbracht. Es könne nicht festgestellt werden, dass im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan Gefahr für den Beschwerdeführer bestehen würde.Neben einer Darstellung des Verfahrensganges und Feststellungen zum Herkunftsstaat der beschwerdeführenden Partei wurde begründend ausgeführt, dass der Beschwerdeführer afghanischer Staatsangehöriger sei und dem sunnitischen Glauben sowie der Volksgruppe der Paschtunen angehöre. Die Identität des Beschwerdeführers sei nicht feststellbar. Er behaupte, aus der Provinz Baghlan und dem Dorf römisch 40 zu stammen. Der Beschwerdeführer sei gesund. Den Fluchtgründen werde die Glaubwürdigkeit versagt und es sei nicht feststellbar, dass der Beschwerdeführer in Afghanistan Verfolgungshandlungen ausgesetzt gewesen sei oder solche für die Zukunft zu befürchten seien. Es sei dem Beschwerdeführer zumutbar, auch in Afghanistan seinen Lebensunterhalt zu bestreiten. Dies sei ihm seit dem Jahr 2005 möglich gewesen. Es sei davon auszugehen, dass seine Mutter und Geschwister weiterhin im Elternhaus des Beschwerdeführers leben würden. Es könne auf Grund der Barmittel für die Ausreise in der Höhe von 7.000,-- $ nicht von einer gänzlichen Mittellosigkeit des Beschwerdeführers ausgegangen werden. Der Beschwerdeführer sei in die afghanische Gesellschaft integriert und habe einen Großteil seines Lebens in Afghanistan verbracht. Es könne nicht festgestellt werden, dass im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan Gefahr für den Beschwerdeführer bestehen würde.

Auch sei die Ausweisung im Lichte des Privat- und Familienlebens des Beschwerdeführers zulässig.

In den Länderfeststellungen finden sich unter anderem Feststellungen zur allgemeinen Sicherheitslage, zur Hauptstadt Kabul und zu der dortigen Sicherheitslage sowie Feststellungen zur Sicherheitslage im Norden des Landes und zu Rückkehrern.

Diese Feststellungen stützen sich auf folgende Beweiswürdigung:

"Die von der Behörde getroffenen Feststellungen beruhen auf folgender Beweiswürdigung: Die vom Asylwerber geltend gemachte Furcht muss nicht nur behauptet, sondern auch glaubhaft gemacht werden. Glaubhaftmachung bedeutet, die Behörde davon zu überzeugen, dass der behauptete Sachverhalt wahrscheinlich verwirklicht worden ist.

Die Behörde hat sich dabei von folgenden Erwägungen leiten lassen:

  • -Strichaufzählung
    betreffend die Feststellungen zu Ihrer Person:

Ihre Identität steht nicht fest, zumal Sie bis zur Bescheiderlassung keine Personaldokumente in Vorlage brachten.

Ihren Ausführungen zu Ihrer behaupteten Herkunftsregion, Staats- und Volksgruppenangehörigkeit wird deshalb Glauben geschenkt, weil Sie über die erforderlichen Sprach- und Lokalkenntnisse verfügen.

Hinsichtlich Ihres unbedenklichen Gesundheitszustands resultiert der festgestellte Sachverhalt aus Ihren Einlassungen im Verfahren. Es sind keinerlei Anhaltspunkte für das Vorliegen einer behandlungswürdigen psychischen oder physischen Erkrankung hervorgekommen und haben Sie solches auch nicht vorgebracht.

  • -Strichaufzählung
    betreffend die Feststellungen zu den Gründen für das Verlassen des Herkunftslandes:

Dabei steht die Vernehmung des Asylwerbers als wichtigstes Beweismittel zur Verfügung. Die erkennende Behörde kann einen Sachverhalt grundsätzlich nur dann als glaubwürdig anerkennen, wenn der Asylwerber gleichbleibende, substantiierte Angaben macht, wenn diese Angaben wahrscheinlich und damit einleuchtend erscheinen und mit den Tatsachen oder allgemeinen Erfahrungen übereinstimmen.

Es entspricht der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, wenn Gründe, die zum Verlassen des Heimatlandes beziehungsweise Herkunftsstaates geführt haben, im Allgemeinen als nicht glaubwürdig angesehen werden, wenn der Asylwerber die nach seiner Meinung einen Asyltatbestand begründenden Tatsachen im Laufe des Verfahrens - niederschriftlichen Einvernahmen - unterschiedlich oder sogar widersprüchlich darstellt, wenn seine Angaben mit den der Erfahrung entsprechenden Geschehnisabläufen oder mit tatsächlichen Verhältnissen bzw. Ereignissen nicht vereinbar und daher unwahrscheinlich erscheinen oder wenn er maßgebliche Tatsachen erst sehr spät im Laufe des Asylverfahrens vorbringt (VwGH 6.3.1996, 95/20/0650).

Ihrem gesamten Fluchtvorbringen war aufgrund massiver Widersprüchlichkeiten, inhaltlicher Steigerungen und Vagheiten die Glaubwürdigkeit vollinhaltlich zu versagen.

Eingangs muss hierzu schon einmal auf einen gravierenden Zeitwiderspruch hingewiesen werden, der den Zeitpunkt Ihrer letzten Ausreise aus Afghanistan betrifft. Erstbefragt im Beisein Ihrer vormaligen gesetzlichen Vertretung am 09.08.2011 hatten Sie ausgeführt, vor etwa vier Monaten aus Afghanistan geflohen zu sein. Eine Woche später wurden Sie vor dem BAA EAST Ost einvernommen wo Sie angaben, vor etwa fünf Monaten aus Afghanistan ausgereist zu sein. Etwa eineinhalb Monate später in Ihrer niederschriftlichen Einvernahme vor dem BAA Außenstelle Traiskirchen ordneten Sie das letzte Verlassen des Heimatstaates einem Zeitpunkt vor etwa fünf Monaten (ausgehend vom Einvernahmetag 05.10.2011) zu und hielten diese Zeitangabe während der gesamten ausführlichen Amtshandlung weiter aufrecht. Soweit Sie hierzu erklärend einließen, vom Zeitpunkt Ihrer Antragsstellung und nicht vom aktuellen Tagesdatum (05.10.2011) gerechnet zu haben, so konnte Ihnen diesbezüglich nicht gefolgt werden.

Betreffend Ihre behauptete Mitnahme durch die Taliban konnte Ihrem Vorbringen keinerlei Glaubwürdigkeit beigemessen werden. Dies deshalb, weil Sie vor dem BAA EAST Ost am 16.08.2011 noch ausgeführt hatten, die Taliban wären über die Grundstücksmauer in Ihr Elternhaus in XXXX, Baghlan, Afghanistan eingestiegen und Sie dem widersprechend aber am 05.10.2011 vor dem BAA Ihr Elternhaus ohne Zaun oder Ähnliches beschrieben. Ferner hatten Sie am 16.08.2011 vor der EAST Ost diese angebliche Mitnahme Ihrer Person durch die Taliban noch wie folgt beschrieben: "Die Taliban sind gekommen, haben mir die Hände gefesselt und ich wurde auf ein Pferd gesetzt. Meine Hände wurden dann entfesselt. Ich wurde am Bauch quer über das Pferd gelegt. Ich wurde in die Berge gebracht, wohin genau weiß ich nicht. Rundherum hat es wüstenartig ausgesehen. ..." (siehe Niederschrift 16.08.2011, S. 4). Komplett gegenteilig dazu führten Sie am 05.10.2011 einvernommen zu ein und derselben Mitnahme durch die Taliban aber aus, gefesselt und mit verbundenen Augen auf einem Pferd zum Zielort der Taliban transportiert worden zu sein und erst am Tag nach Ihrer "Verschleppung" aus dem Elternhaus von den Taliban die Augenbinde entfernt bekommen zu haben. Sie beschrieben somit Ihre behauptete Mitnahme durch die Taliban, die letztlich den Kern Ihres Fluchtbeschlusses begründet hätte, in zwei verschiedenen Amtshandlungen vor dem Bundesasylamt auf zwei komplett unterschiedliche Arten und Weisen, weswegen auszuschließen war, dass Sie sich hierbei an die Wahrheit hielten. Hätten sich die behaupteten Ereignisse tatsächlich zugetragen, so wären Sie sehr wohl dazu imstande gewesen, diese gleich lautend wiederzugeben, zumal diese sich (hätten Sie diese tatsächlich erlebt) zweifellos unauslöschlich in Ihrem Gedächtnis verankert hätten.Betreffend Ihre behauptete Mitnahme durch die Taliban konnte Ihrem Vorbringen keinerlei Glaubwürdigkeit beigemessen werden. Dies deshalb, weil Sie vor dem BAA EAST Ost am 16.08.2011 noch ausgeführt hatten, die Taliban wären über die Grundstücksmauer in Ihr Elternhaus in römisch 40 , Baghlan, Afghanistan eingestiegen und Sie dem widersprechend aber am 05.10.2011 vor dem BAA Ihr Elternhaus ohne Zaun oder Ähnliches beschrieben. Ferner hatten Sie am 16.08.2011 vor der EAST Ost diese angebliche Mitnahme Ihrer Person durch die Taliban noch wie folgt beschrieben: "Die Taliban sind gekommen, haben mir die Hände gefesselt und ich wurde auf ein Pferd gesetzt. Meine Hände wurden dann entfesselt. Ich wurde am Bauch quer über das Pferd gelegt. Ich wurde in die Berge gebracht, wohin genau weiß ich nicht. Rundherum hat es wüstenartig ausgesehen. ..." (siehe Niederschrift 16.08.2011, S. 4). Komplett gegenteilig dazu führten Sie am 05.10.2011 einvernommen zu ein und derselben Mitnahme durch die Taliban aber aus, gefesselt und mit verbundenen Augen auf einem Pferd zum Zielort der Taliban transportiert worden zu sein und erst am Tag nach Ihrer "Verschleppung" aus dem Elternhaus von den Taliban die Augenbinde entfernt bekommen zu haben. Sie beschrieben somit Ihre behauptete Mitnahme durch die Taliban, die letztlich den Kern Ihres Fluchtbeschlusses begründet hätte, in zwei verschiedenen Amtshandlungen vor dem Bundesasylamt auf zwei komplett unterschiedliche Arten und Weisen, weswegen auszuschließen war, dass Sie sich hierbei an die Wahrheit hielten. Hätten sich die behaupteten Ereignisse tatsächlich zugetragen, so wären Sie sehr wohl dazu imstande gewesen, diese gleich lautend wiederzugeben, zumal diese sich (hätten Sie diese tatsächlich erlebt) zweifellos unauslöschlich in Ihrem Gedächtnis verankert hätten.

Auch das Ende Ihrer Anhaltung von den Taliban war nicht geeignet, als glaubwürdig beurteilt zu werden, weil Sie einerseits Ihre Flucht am 16.08.2011 (EAST OST) noch der Nacht des zweiten Tages Ihrer (angeblichen) Anhaltung im Schutz der Dunkelheit zugeordnet hatten, und aber am 05.10.2011 vor dem BAA dem Nachmittag dieses zweiten Tages im Rauch einer detonierten Bombe, was einen neuerlichen eklatanten Widerspruch darstellt.

Auch, dass Sie laut Ihren Angaben vom 05.10.2011 nach der Flucht aus Ihrer Anhaltung durch die Taliban noch eine Woche in Ihrem Elternhaus in XXXX (teilweise im Garten versteckt) gewesen sein wollen, ist völlig unglaubhaft, zumal Sie im Verfahren vor dem 05.10.2011 konstant behauptet hatten, gleich nach Ihrer Flucht vor den Taliban und Rückkehr nachhause die Ausreise aus Afghanistan angetreten zu haben. Diese neuerliche massive Gegensätzlichkeit verdeutlichte unumstößlich, dass Sie sich im Asylverfahren einer konstruierten Geschichte, jedoch aber keinesfalls der Wahrheit bedienten.Auch, dass Sie laut Ihren Angaben vom 05.10.2011 nach der Flucht aus Ihrer Anhaltung durch die Taliban noch eine Woche in Ihrem Elternhaus in römisch 40 (teilweise im Garten versteckt) gewesen sein wollen, ist völlig unglaubhaft, zumal Sie im Verfahren vor dem 05.10.2011 konstant behauptet hatten, gleich nach Ihrer Flucht vor den Taliban und Rückkehr nachhause die Ausreise aus Afghanistan angetreten zu haben. Diese neuerliche massive Gegensätzlichkeit verdeutlichte unumstößlich, dass Sie sich im Asylverfahren einer konstruierten Geschichte, jedoch aber keinesfalls der Wahrheit bedienten.

Der Vollständigkeit halber muss noch eingeräumt werden, dass auch schlichtweg völlig unlogisch wäre, dass die Taliban, hätten diese tatsächlich Interesse an Ihnen als Person gehabt, Sie eine ganze Woche lang nicht in Ihrem Elternhaus im Dorf XXXX gesucht hätten, wären Sie tatsächlich vor diesen geflüchtet gewesen und hätten sich so dem Willen der Taliban widersetzt gehabt.Der Vollständigkeit halber muss noch eingeräumt werden, dass auch schlichtweg völlig unlogisch wäre, dass die Taliban, hätten diese tatsächlich Interesse an Ihnen als Person gehabt, Sie eine ganze Woche lang nicht in Ihrem Elternhaus im Dorf römisch 40 gesucht hätten, wären Sie tatsächlich vor diesen geflüchtet gewesen und hätten sich so dem Willen der Taliban widersetzt gehabt.

Hinsichtlich der Begründung für die angebliche Flucht Ihrer Mutter und zwei jüngeren Brüder aus dem Dorf XXXX an einen Ihnen unbekannten Ort am selben Tag, als auch Sie die Ausreisebewegung aus Afghanistan begonnen hätten, so war auch diesem Vorbringen die Glaubwürdigkeit zu versagen. Dies zum einen aufgrund der sämtlichen dargelegten Widersprüche aufgrund derer Ihr Gesamtfluchtvorbringen dem Glaubwürdigkeitsanspruch nicht einmal ansatzweise gerecht wurde. Zum anderen weiters, weil Sie am 05.10.2011 vor dem BAA - jedoch mit keinem Wort im Vorfeld des Verfahrens seit 09.08.2011 - die Fluchtentscheidung Ihrer Mutter plötzlich dadurch zu begründen suchten, dass diese auch von den Taliban bedroht worden wäre und die Taliban Ihrer Mutter unterstellt hätten, für die Amerikaner zu kochen, weshalb auch Ihre Mutter im Dorf XXXX gefährdet gewesen wäre. Es wurde demnach auch nicht glaubhaft gemacht, dass Ihre Mutter und Ihre beiden minderjährigen Brüder derzeit unbekannten Aufenthalts wären sondern ist davon auszugehen, dass diese nach wie vor in Ihrem Heimatdorf wohnhaft sind.Hinsichtlich der Begründung für die angebliche Flucht Ihrer Mutter und zwei jüngeren Brüder aus dem Dorf römisch 40 an einen Ihnen unbekannten Ort am selben Tag, als auch Sie die Ausreisebewegung aus Afghanistan begonnen hätten, so war auch diesem Vorbringen die Glaubwürdigkeit zu versagen. Dies zum einen aufgrund der sämtlichen dargelegten Widersprüche aufgrund derer Ihr Gesamtfluchtvorbringen dem Glaubwürdigkeitsanspruch nicht einmal ansatzweise gerecht wurde. Zum anderen weiters, weil Sie am 05.10.2011 vor dem BAA - jedoch mit keinem Wort im Vorfeld des Verfahrens seit 09.08.2011 - die Fluchtentscheidung Ihrer Mutter plötzlich dadurch zu begründen suchten, dass diese auch von den Taliban bedroht worden wäre und die Taliban Ihrer Mutter unterstellt hätten, für die Amerikaner zu kochen, weshalb auch Ihre Mutter im Dorf römisch 40 gefährdet gewesen wäre. Es wurde demnach auch nicht glaubhaft gemacht, dass Ihre Mutter und Ihre beiden minderjährigen Brüder derzeit unbekannten Aufenthalts wären sondern ist davon auszugehen, dass diese nach wie vor in Ihrem Heimatdorf wohnhaft sind.

Abgesehen von allen dargelegten Widersprüchen im Verfahren war Ihr Fluchtvorbringen auch bei Betrachtung der Kosten, die Sie für Ihre Reise nach Österreich aufgewendet hätten - laut Ihnen 7.000,- USD - schlichtweg nicht mit Ihrer behaupteter Weise ärmlichen Finanzlage in Afghanistan seit dem Tod Ihres Vaters im Jahr 2005 zu vereinbaren. Schlussfolgernd war aufgrund der hohen Summe, die Ihr Vater Ihrer Mutter hinterlassen hätte und bei Berücksichtigung der vollinhaltlichen Unglaubwürdigkeit Ihrer behaupteten Fluchtgründe zu befinden, dass Sie im Verfahren suchten, Ihre tatsächliche Finanzlage in der Heimat als schlechter darzustellen, als Sie tatsächlich ist.

Soweit Sie auf Vorhalt Ihrer widersprüchlichen Ausführungen zum Fluchtgrund diese im Wesentlichen wiederholt nicht aufzuklären suchten, sondern schlichtweg mehrfach am 05.10.2011 behaupteten, in den vorhergehenden Einvernahmen etwas "so nicht gesagt zu haben", so verdeutlichte sich durch dieses Vorgehen neuerlich Ihre Bereitschaft, sich im Verfahren der Unwahrheit zu bedienen. Dies vor Allem deshalb, weil Sie in allen Amtshandlungen seit Asylantragsstellung (trotz wiederholter Belehrung, dies erforderlichenfalls zu tun) keinerlei Verständigungsschwierigkeiten ausführten, Ihnen sämtliche Niederschriften / Protokolle im Anschluss wörtlich übersetzt wurden und Sie die Richtigkeit Ihrer sämtlichen Ausführungen nach den jeweiligen Amtshandlungen vor dem 05.10.2011 (am 09.08.2011 und 16.08.2011) mit Ihrer Unterschrift bestätigt hatten.

Ihre erstbefragte Einlassung vom 09.08.2011, in der Sie sich noch als Minderjährigen darstellten und auch den Wunsch nach einer Schulbildung in Österreich ins Treffen führten verdeutlichte vielmehr ein wirtschaftliches Interesse Ihrer Person an einem Aufenthalt in Österreich.

Bei einer Zusammenschau der aufgetretenen eklatanten Widersprüche innerhalb Ihrer behaupteten Fluchtgründe war Ihrem Fluchtvorbringen die Glaubwürdigkeit gänzlich zu versagen. Ihr gesamtes Fluchtvorbringen beruht auf einem unwahren Konstrukt, welches Sie einzig für das Asylverfahren in Österreich kreiert, jedoch keinesfalls tatsächlich erlebt haben.

betreffend die Feststellung Ihrer Situation im Falle der Rückkehr:

Es konnte nicht festgestellt werden, dass Sie im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan dort der Gefahr einer Verfolgung aus Gründen aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung ausgesetzt sind. Aufgrund obiger Ausführungen kam die Behörde zum Schluss, dass Ihre Angaben zum Fluchtgrund keinesfalls der Wahrheit entsprechen.

Es kann nicht festgestellt werden, dass Sie im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit mit konkret und gezielt gegen Ihre Person gerichteten asylrelevanten Verfolgungshandlungen zu rechnen hätten.

Resultierend aus Ihrer kurzen Abwesenheit aus Afghanistan seit etwa März 2011 (ausgehend vom Zeitpunkt der Antragsstellung am 09.08.2011) und, weil Sie Ihr gesamtes Leben vor dieser Ausreise in Afghanistan verbracht haben, sind Sie als in die afghanische Gesellschaft integriert anzusehen.

Es konnte nicht festgestellt werden, dass Sie bei einer Rückkehr - insbesondere in die Hauptstadt Kabul - in eine Existenz bedrohende Notlage gedrängt werden, zumal Sie und als gesunder, junger, in die afghanische Gesellschaft integrierter Erwachsener einer Form der Arbeit oder Hilfsarbeit nachgehen können, wie auch schon bereits jahrelang vor Ihrer Ausreise in Afghanistan.

Wie bereits eingehend gewürdigt war festzustellen, dass Ihnen der Aufenthaltsort Ihrer Mutter und beiden minderjährigen Brüder sehr wohl bekannt ist und Sie somit über familiäre Anknüpfungspunkte in Afghanistan verfügen, von denen Sie bei einem Neubeginn in Afghanistan finanzielle Startunterstützung zu erwarten haben. Wie ferner der Beweiswürdigung zu entnehmen ist, war auch der tatsächliche finanzielle Hintergrund Ihrer Familie in Afghanistan als deutlich besser zu beurteilen, als Sie glaubhaft zu machen suchten.

Da Ihnen wie bereits erörtert im Herkunftsstaat keine Verfolgung droht, geht die Behörde davon aus, dass Ihnen in Afghanistan auch keine Gefahren drohen, die eine Erteilung des subsidiären Schutzes rechtfertigen würden. Es existieren keine Umstände, welche einer Ausweisung Ihrer Person aus dem Bundesgebiet der Republik Österreich entgegen stehen.

betreffend die Lage in Ihrem Herkunftsland:

Die Feststellungen zur allgemeinen Lage in Afghanistan gründen sich auf die zitierten Quellen. Sofern auf Quellen älteren Datums verwiesen wird, so ist dies deshalb, weil sich die asyl- bzw. abschiebungsrelevante Lage seither nicht entscheidend verändert hat oder dies zur Darstellung eines chronologischen Ablaufes erforderlich ist.

Bezüglich der von der Behörde getätigten Feststellungen zur allgemeinen Situation in Afghanistan ist überdies festzuhalten, dass diese Kenntnisse - soweit das ho. Amtswissen dem Antragsteller hiezu nicht vorgehalten worden ist - als notorisch vorauszusetzen sind. Gemäß § 45 Abs 1 AVG bedürfen nämlich Tatsachen, die bei der Behörde offenkundig sind (sog. "Notorische" Tatsachen; vgl. Walter /Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze 13-MSA 1998-89) keines Beweises. "Offenkundig" ist eine Tatsache dann, wenn sie entweder "allgemein bekannt" (notorisch) oder der Behörde im Zuge ihrer Amtstätigkeit bekannt und dadurch "bei der Behörde notorisch" (amtsbekannt) geworden ist; "allgemein bekannt" sind Tatsachen, die aus der täglichen Erfahrung eines Durchschnittsmenschen - ohne besondere Fachkenntnisse - hergeleitet werden können (VwGH 23.1.1986, 85/02/0210; vgl. auch Fasching, Lehrbuch 2 Rz 853). Zu den notorischen Tatsachen zählen auch Tatsachen, die in einer Vielzahl von Massenmedien in einer der Allgemeinheit zugänglichen Form über Wochen hin im Wesentlichen gleichlautend und oftmals wiederholt auch für einen Durchschnittsmenschen leicht überprüfbar publiziert wurden, wobei sich die Allgemeinnotorietät nicht auf die bloße Verlautbarung beschränkt, sondern allgemein bekannt ist, dass die in den Massenmedien verbreiteten Tatsachen auch der Wahrheit entsprechen.Bezüglich der von der Behörde getätigten Feststellungen zur allgemeinen Situation in Afghanistan ist überdies festzuhalten, dass diese Kenntnisse - soweit das ho. Amtswissen dem Antragsteller hiezu nicht vorgehalten worden ist - als notorisch vorauszusetzen sind. Gemäß Paragraph 45, Absatz eins, AVG bedürfen nämlich Tatsachen, die bei der Behörde offenkundig sind (sog. "Notorische" Tatsachen; vergleiche Walter /Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze 13-MSA 1998-89) keines Beweises. "Offenkundig" ist eine Tatsache dann, wenn sie entweder "allgemein bekannt" (notorisch) oder der Behörde im Zuge ihrer Amtstätigkeit bekannt und dadurch "bei der Behörde notorisch" (amtsbekannt) geworden ist; "allgemein bekannt" sind Tatsachen, die aus der täglichen Erfahrung eines Durchschnittsmenschen - ohne besondere Fachkenntnisse - hergeleitet werden können (VwGH 23.1.1986, 85/02/0210; vergleiche auch Fasching, Lehrbuch 2 Rz 853). Zu den notorischen Tatsachen zählen auch Tatsachen, die in einer Vielzahl von Massenmedien in einer der Allgemeinheit zugänglichen Form über Wochen hin im Wesentlichen gleichlautend und oftmals wiederholt auch für einen Durchschnittsmenschen leicht überprüfbar publiziert wurden, wobei sich die Allgemeinnotorietät nicht auf die bloße Verlautbarung beschränkt, sondern allgemein bekannt ist, dass die in den Massenmedien verbreiteten Tatsachen auch der Wahrheit entsprechen.

Es wurde hierbei die vorbereitende Stellungnahme Ihrer Vertretung vom 04.10.2011 berücksichtigt. Soweit Sie einvernommen am 05.10.2011 auf Vorhalt der Länderfeststellungen diverse Fernsehberichte über (teilweise "in der Vergangenheit" - siehe Niederschrift - stattgefunden habende) Ereignisse in Afghanistan geltend machten, so sind Sie darauf hinzuweisen, dass die bloße Wiedergabe medialer Berichterstattungen nicht geeignet sind, den Länderfeststellungen des BAA auf gleicher fachlicher Ebene entgegenzutreten und überdies diese berichteten Geschehnisse in keinem direkten Zusammenhang mit Ihrer Person stehen. Solches haben Sie auch nicht behauptet.

betreffend die Feststellungen über Ihr Privat- und Familienleben:

Die Feststellungen ergeben sich aus Ihren Angaben."

Mit Verfahrensanordnung des Bundesasylamtes vom 7.11.2011 wurde dem Beschwerdeführer eine Rechtsberatung zur Seite gestellt.

Mit am 15.11.2011 zur Post gegebenem Schriftsatz wurde gegen den im Spruch bezeichneten Bescheid Beschwerde erhoben. Begründend wurde ausgeführt, dass der Bescheid an inhaltlicher Rechtswidrigkeit und Rechtswidrigkeit infolge von Verletzung von Verfahrensvorschriften leide und daher im vollen Umfang angefochten werde.

Die Beweiswürdigung, die zur Feststellung der fehlenden Glaubwürdigkeit führe, sei unschlüssig und beruhe auf einer mangelhaften Sachverhaltsermittlung. Der Beschwerdeführer habe sein Vorbringen nach bestem Wissen und Gewissen detailgetreu und lebensnah gestaltet. Letztlich habe sich die Behörde auch ausschließlich mit diesem auseinandergesetzt, da ein Abgleich mit den einschlägigen und auf die Heimatprovinz bezogenen Länderberichten der Beweiswürdigung nicht zu entnehmen sei. Dementsprechend könne die Beweiswürdigung auch keine Aussagen über die Plausibilität des Vorbringens treffen, was zum Nachteil des Beschwerdeführers sei. Diese hätte nämlich hervorgebracht, dass die Verfolgungsgefahr objektiv nachvollziehbar sei. Es wurde in weiterer Folge auf zwei BBC-Berichte verwiesen, aus denen hervorgehe, dass die Taliban in Baghlan am Erstarken seien und kein staatlicher Schutz zu erwarten sei. Daher würden die Länderberichte das Vorbringen decken und zeigen, dass sich die Sicherheitslage im Norden verschlechtere. Auch habe die Behörde trotz Hinweises auf die einschlägige Judikatur des Asylgerichtshofes nicht die Sicherheitslage überprüft.

Weiters seien die vorgehaltenen Widersprüche vermeintliche oder geringfügige, die sich auch mit Übersetzungsschwierigkeiten begründen lassen würden.

Daher wurde beantragt, eine mündliche Beschwerdeverhandlung anzuberaumen, den angefochtenen Bescheid - allenfalls nach Verfahrensergänzung - zu beheben und dem Beschwerdeführer den Status des Asylberechtigten, in eventu des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, die Ausweisung für dauerhaft unzulässig zu erklären oder den Bescheid zu beheben und zur Durchführung eines ordentlichen Ermittlungsverfahrens an die Behörde erster Instanz zurückzuverweisen.

Im Verfahren vor dem Bundesasylamt wurden die Erkenntnisquellen zum Herkunftsstaat in dem im Spruch bezeichneten Bescheid der beschwerdeführenden Partei in das Verfahren als Beweismittel eingeführt. Diese sind:

UNAMA - United Nations Assistance Mission in Afghanistan:

Afghanistan Annual Report on Protection of Civilians in Armed Conflict, 2010;

AA - Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan,

Stand: Februar 2011;

UNHCR - UN High Commissioner for Refugees: UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender, Zusammenfassende Übersetzung, 24.3.2011;

US DOS - U.S. Department of State: 2010 Human Rights Report - Afghanistan, 8.4.2011;

CIA World Factbook, Afghanistan, last update 4.10.2011, https://www.cia.gov/library/publications/the-world-factbook/geos/af.html, Zugriff 7.10.2011;

IOM - International Organisation for Migration:

Länderinformationsblatt Afghanistan, Oktober 2010;

Landinfo: Afghanistan: Human Rights and Security Situation, 9.9.2011, http://www.unhcr.org/refworld/docid/4e8eadc12.html, Zugriff 10.10.2011;

ICG - International Crisis Group: The Insurgency In Afghanistan's Heartland, 27.6.2011;

D-A-CH-Bericht: Sicherheitslage in Afghanistan. Vergleich dreier Provinzen (Balkh, Herat und Kabul), Juni 2010;

BAA - Bundesasylamt: Bericht zur Fact Finding Mission Afghanistan, 20-29.Oktober 2010, Dezember 2010;

Alertnet: FACTBOX-Security developments in Afghanistan, June 18, 18.6.2011,

http://www.trust.org/alertnet/news/factbox-security-developments-in-afghanistan-june-18, Zugriff 9.8.2011 / Guardian: Suicide bomber hits Kabul hospital, 21.5.2011,

http://www.guardian.co.uk/world/2011/may/21/suicide-bomber-hits-kabul-hospital, Zugriff 9.8.2011 / Pajhwok News: Interior Ministry: 21 dead in Intercontinental Hotel attack (UPDATED), 29.6.2011, http://www.pajhwok.com/en/2011/06/29/interior-ministry-21-dead-intercontinental-hotel-attack-updated, Zugriff 9.8.2011 / Pajhwok News: Mohammad Hashim Watanwal along with Jan Mohammad Khan kill in Kabul, 18.7.2011, http://www.pajhwok.com/en/photo/150873, Zugriff 9.8.2011, BBC News:

Afghan peace council head Rabbani killed in attack, 20.9.2011, http://www.bbc.co.uk/news/world-south-asia-14985779, Zugriff 6.10.2011;

UNAMA - United Nations Assistance Mission in Afghanistan:

Afghanistan Annual Report on Protection of Civilians in Armed Conflict, 2010 / UNHCR - UN High Commissioner for Refugees:

Afghanistan Protection Cluster, Protection Overview (Northern and North-Eastern Region - 2010), 11.5.2011, http://www.unhcr.org/refworld/docid/4dd21fe52.html, Zugriff 8.8.2011;

Martin Schmidt, Thomas Schrott: Extremistische Gruppierungen im afghanisch-pakistanischen Grenzgebiet. In: AfPak. Afghanistan, Pakistan und die Migration nach Österreich, 2011, S. 83;

UNHCR - UN High Commissioner for Refugees: UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender, Zusammenfassende Übersetzung, 24.3.2011;

BAA - Bundesasylamt: Protokoll des Afghanistan-Workshop vom 13.8.2008;

SFH - Schweizer Flüchtlingshilfe (Corinne Troxler Gulzar):

Afghanistan Update, 11.8.2009 und

Nino Hartl, Martin Schmidt, Thomas Schrott: Sicherheitslage und humanitäre Situation im afghanisch-pakistanischen Grenzgebiet. In:

AfPak. Afghanistan, Pakistan und die Migration nach Österreich, 2011, S. 49.

Der Asylgerichthof hat sich durch Einschau in aktuelle Berichte davon überzeugt, dass die oben genannten Berichte - soweit entscheidungsrelevant - noch aktuell sind. Die eingesehenen Berichte sind:

HRW - Human Rights Watch: World Report 2011, Jänner 2011;

Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, Februar 2011;

Home Office, UK Border Agency, Operational Guidance Note Afghanistan, März 2011;

U.S. Department of State, 2010 Human Rights Report: Afghanistan, April 2011;

Freedom House, Freedom in the World, Afghanistan 2011;

Amnesty International, Amnesty Report 2011 und

International Religious Freedom Report 2010, November 2010.

Darüber hinaus wurden im Verfahren keine Beweismittel vorgelegt oder von Amts wegen beigeschafft.

II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

Der Beschwerdeführer ist volljährig und Staatsangehöriger von Afghanistan.

Die Identität des Beschwerdeführers steht nicht fest.

Die Staatsangehörigkeit und die Volljährigkeit ergeben sich aus den Angaben des Beschwerdeführers. Da einerseits auch das Bundesasylamt von den Angaben des Beschwerdeführers zu seiner Volljährigkeit und seinem Herkunftsstaat ausgegangen ist und sich andererseits im Verfahren keine Hinweise gefunden haben, die indizieren, dass diese Angaben des Beschwerdeführers nicht richtig sind, ist von diesen auszugehen.

Mangels unbedenklicher Identitätsdokumente steht die Identität des Beschwerdeführers nicht fest.

Der Beschwerdeführer hat keine in Österreich aufhältige Ehefrau und keine in Österreich aufhältigen Kinder.

Dies ergibt sich aus den Ausführungen des Beschwerdeführers und dem Akteninhalt.

Der Beschwerdeführer ist in Österreich nicht wegen einer gerichtlich strafbaren Handlung verurteilt worden.

Dies ergibt sich aus den Ausführungen des Beschwerdeführers, einer am 21.11.2011 durchgeführten Strafregisterauskunft und dem Akteninhalt.

Der Beschwerdeführer hat zu seinen Fluchtgründen lediglich vorgebracht, dass er Zwangsrekrutierung durch die Taliban fürchte bzw. eine Strafe, weil er von diesen geflohen ist.

Dies ergibt sich aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers in den Einvernahmen vor dem Bundesasylamt und den Ausführungen in der Beschwerde.

Der Beschwerdeführer wird im Herkunftsstaat nicht aus Gründen der Zugehörigkeit zu seiner Rasse oder Religionsgemeinschaft verfolgt.

Eine Verfolgung der beschwerdeführenden Partei aus objektiv wahrnehmbaren Merkmalen wie der Volksgruppenangehörigkeit oder der Religionsgruppenzugehörigkeit - sie gehört der Volksgruppe der Paschtunen und der Religionsgruppe der Sunniten an, wie sich aus ihren diesbezüglich unbedenklichen Aussagen ergibt - ist nicht hervorgekommen, da sich weder aus dem Vorbringen der beschwerdeführenden Partei noch aus den Länderberichten ergibt, dass die beschwerdeführende Partei wegen der Zugehörigkeit zu ihrer Volksgruppe oder Religionsgemeinschaft einer Verfolgung ausgesetzt war oder sein wird.

Dem Beschwerdeführer droht auf Grund seiner Ausreise, seiner Asylantragstellung in Österreich oder anderer Umstände, die sich außerhalb seines Herkunftsstaates ereignet haben keine Verfolgung.

Weder aus den Länderberichten (siehe etwa Außenamt, S. 30) noch aus den Ausführungen des Beschwerdeführers ergibt sich, dass die Asylantragstellung im Ausland oder die rechtswidrige Ausreise zu Sanktionen oder Repressionen in Afghanistan führen würde.

Auch waren andere außerhalb des Herkunftsstaates gelegene Gründe für eine Verfolgung im Falle der Rückkehr nicht ersichtlich.

Der Beschwerdeführer ist gesund.

Die Feststellung zur gesundheitlichen Situation des Beschwerdeführers gründet sich auf seine diesbezüglich unbedenklichen Angaben.

Das Bundesasylamt hat nicht hinreichend festgestellt, ob dem Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr ein reales Risiko einer Verletzung seiner Rechte nach Art. 2, 3 EMRK droht.Das Bundesasylamt hat nicht hinreichend festgestellt, ob dem Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr ein reales Risiko einer Verletzung seiner Rechte nach Artikel 2, 3, EMRK droht.

Das Bundesasylamt hat nicht hinreichend festgestellt, ob dem Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr droht, als Zivilperson Opfer in einem bewaffneten innerstaatlichen Konflikt zu werden.

Einleitend ist auszuführen, dass nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte in den letzten eineinhalb Jahren in Afghanistan nicht eine solche Lage besteht, dass jedermann, der sich in diesem Land aufhält ein reales Risiko trifft, eine Verletzung von Art. 2 und 3 EMRK zu erleiden. (siehe hiezu EGMR, Urteil Husseini gegen. Schweden vom 13. Oktober 2011 [Fall Nr. 10611/09] Z. 84 samt Überschrift [aus dem Urteil: "...(b) The general situation in Afghanistan 84. The Court considers there are no indications that the situation in Afghanistan is so serious that the return of the applicant thereto would constitute, in itself, a violation of Article 3 of the Convention. ..."] und EGMR, Urteil N. gegen Schweden vom 20. Juli 2010 (Nr. 23505/09) Z. 52 [ausEinleitend ist auszuführen, dass nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte in den letzten eineinhalb Jahren in Afghanistan nicht eine solche Lage besteht, dass jedermann, der sich in diesem Land aufhält ein reales Risiko trifft, eine Verletzung von Artikel 2 und 3 EMRK zu erleiden. (siehe hiezu EGMR, Urteil Husseini gegen. Schweden vom 13. Oktober 2011 [Fall Nr. 10611/09] Ziffer 84, samt Überschrift [aus dem Urteil: "...(b) The general situation in Afghanistan 84. The Court considers there are no indications that the situation in Afghanistan is so serious that the return of the applicant thereto would constitute, in itself, a violation of Article 3 of the Convention. ..."] und EGMR, Urteil N. gegen Schweden vom 20. Juli 2010 (Nr. 23505/09) Ziffer 52, [aus

dem Urteil: "... 52. Whilst being aware of the reports of serious

human rights violations in Afghanistan, as set out above, the Court does not find them to be of such a nature as to show, on their own, that there would be a violation of the Convention if the applicant were to return to that country. The Court thus has to establish whether the applicant's personal situation is such that her return to Afghanistan would contravene Article 3 of the Convention. ..."].

Auch aus den dem Asylgerichtshof vorliegenden Berichten geht insbesondere nicht hervor, dass jedermann, der sich in Afghanistan aufhält, ein reales Risiko einer Verletzung nach Art. 2 und/oder 3 EMRK trifft, da insbesondere in den Städten, die sich in Regierungshand befinden, die Sicherheitssituation zwar angespannt aber nicht so schlecht ist, dass sich eine solche Annahme rechtfertigen ließe.Auch aus den dem Asylgerichtshof vorliegenden Berichten geht insbesondere nicht hervor, dass jedermann, der sich in Afghanistan aufhält, ein reales Risiko einer Verletzung nach Artikel 2, und/oder 3 EMRK trifft, da insbesondere in den Städten, die sich in Regierungshand befinden, die Sicherheitssituation zwar angespannt aber nicht so schlecht ist, dass sich eine solche Annahme rechtfertigen ließe.

Allerdings ist nicht zu verkennen, dass die Situation in Afghanistan einerseits sehr unterschiedlich und andererseits in manchen Provinzen bzw. in machen Distrikten so schlecht ist, dass eine Rückkehr unzumutbar ist.

Wenn der jeweilige Beschwerdeführer nicht als Person absolut unglaubwürdig ist - alleine Widersprüche zu den Fluchtgründen können diese Unglaubwürdigkeit in Bezug auf seine Herkunft nur ausnahmsweise rechtfertigen, vielmehr wird die Schilderung der Situation im Herkunftsgebiet und die der Reise entscheidend sein - hat das Bundesasylamt entweder unter Heranziehung von spezifischen Länderberichten oder eines Sachverständigen zu klären, ob folgende Voraussetzungen zur Abweisung des Antrags auf Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten erfüllt sind:

Der Antragsteller muss an einem Ort (nicht unbedingt der Heimatort des Antragstellers) im Herkunftsstaat sicher leben können, das heißt, ihm darf an diesem Ort keine reale Gefahr einer Verletzung der Art. 2 oder 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder 13 zur EMRK drohen und ihm darf als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes bevorstehen.Der Antragsteller muss an einem Ort (nicht unbedingt der Heimatort des Antragstellers) im Herkunftsstaat sicher leben können, das heißt, ihm darf an diesem Ort keine reale Gefahr einer Verletzung der Artikel 2, oder 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder 13 zur EMRK drohen und ihm darf als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes bevorstehen.

An diesem Ort muss der Antragsteller - wenn auch aus eigener Anstrengung - die Möglichkeit haben, seine Grundbedürfnisse (vor allem ausreichende Ernährung und Unterkunft, allenfalls unbedingt notwendige Krankenversorgung) hinreichend sicher zu befriedigen, auch in der Übergangsphase nach seiner Rückkehr.

Dieser Ort muss für den Antragsteller erreichbar sein.

Wenn der Beschwerdeführer nicht als Person absolut unglaubwürdig ist und somit diese Ermittlungen, die ohne seine Mitwirkung nicht zielführend erfolgen können, aus seinem Verschulden nicht möglich sind, ist also festzustellen, wo der Beschwerdeführer hinreichend sicher - was in einem Bürgerkriegsgebiet jedenfalls nicht der Fall ist - leben kann, ob dort seine Grundbedürfnisse befriedigt werden können und ob er diesen Ort erreichen kann.

Das Bundesasylamt hat lediglich festgestellt, dass keine Bedrohungssituation im Falle der Rückkehr des Beschwerdeführers vorliegen würde und wie die Sicherheitslage im Raum Kabul und "im Norden" Afghanistans ist. Auch hat das Bundesasylamt nicht festgestellt, ob die Verantwortung des Beschwerdeführers zu seinen Verwandten in Afghanistan bzw. zu seinem bisherigen Wohnort glaubhaft sind. Eine Feststellung, wo der Beschwerdeführer entsprechend den obigen Ausführungen leben kann und ob dieser Ort für ihn erreichbar ist, hat das Bundesasylamt ebenfalls nicht getroffen. Insbesondere wurde nicht erhoben, wie der Beschwerdeführer seine allenfalls sichere Heimat alleine erreichen könnte.

Das Bundesasylamt wird daher zu ermitteln haben, ob der Beschwerdeführer als Person absolut unglaubwürdig ist oder nicht, und wenn das nicht der Fall ist, wo der Beschwerdeführer hinreichend sicher leben kann, ob er dort seine Grundbedürfnisse befriedigen kann (was in seinem Heimatgebiet nach seinen Ausführungen der Fall ist) und ob dieser Ort für ihn erreichbar ist.

Alleine die nicht näher begründete Feststellung des Bundesasylamtes, dass dem Beschwerdeführer in Kabul eine innerstaatliche Fluchtalternative zur Verfügung steht bzw. er sich dort eine Existenz aufbauen kann, genügt im Sinne des oben Ausgeführten nicht.

III. Rechtlich folgt daraus:römisch drei. Rechtlich folgt daraus:

Der gegenständliche Antrag auf internationalen Schutz wurde am 9.8.2011 gestellt.

Gemäß §§ 73 und 75 des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl, BGBl. I Nr. 100/2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 38/2011 (im Folgenden: "AsylG 2005") ist dieses anzuwenden.Gemäß Paragraphen 73 und 75 des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011, (im Folgenden: "AsylG 2005") ist dieses anzuwenden.

Hinsichtlich des Verfahrens vor dem Asylgerichthof sind die einschlägigen Bestimmungen des AsylG 2005 und das Bundesgesetz über den Asylgerichtshof, BGBl. I Nr. 4/2008 in der Fassung BGBl I Nr. 111/2010 (in Folge: "AsylGHG") sowie subsidiär das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991 in der Fassung BGBl. I Nr. 111/2010 (in Folge: "AVG") anzuwenden.Hinsichtlich des Verfahrens vor dem Asylgerichthof sind die einschlägigen Bestimmungen des AsylG 2005 und das Bundesgesetz über den Asylgerichtshof, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2010, (in Folge: "AsylGHG") sowie subsidiär das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2010, (in Folge: "AVG") anzuwenden.

Schließlich ist das Bundesgesetz über die Zustellung behördlicher Dokumente, BGBl. Nr. 200/1982 in der Fassung BGBl. I Nr. 111/2010 (im Folgenden: ZustG) anzuwenden.Schließlich ist das Bundesgesetz über die Zustellung behördlicher Dokumente, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1982, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2010, (im Folgenden: ZustG) anzuwenden.

Der den oben genannten Antrag erledigende Bescheid des Bundesasylamtes wurde laut Aktenlage am 9.11.2011 rechtmäßig zugestellt und daher zu diesem Zeitpunkt erlassen. Die Beschwerde wurde am 15.11.2011, also binnen der Rechtsmittelfrist von zwei Wochen eingebracht, ist also rechtzeitig und auch aus anderen Gründen nicht unzulässig.

Gemäß § 9 Abs. 1 AsylGHG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Im vorliegenden Verfahren liegen weder die Voraussetzungen für eine Entscheidung durch einen Einzelrichter nach § 61 Abs. 3 AsylG 2005 noch die für eine Entscheidung durch den Kammersenat nach § 42 AsylG 2005 oder § 11 AsylGHG vor, daher war im Senat zu entscheiden.Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, AsylGHG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Im vorliegenden Verfahren liegen weder die Voraussetzungen für eine Entscheidung durch einen Einzelrichter nach Paragraph 61, Absatz 3, AsylG 2005 noch die für eine Entscheidung durch den Kammersenat nach Paragraph 42, AsylG 2005 oder Paragraph 11, AsylGHG vor, daher war im Senat zu entscheiden.

Gemäß § 3 AsylG 2005 ist Asylwerbern auf Antrag der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft gemacht wurde, dass diesen im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955 in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974 (in Folge: GFK), droht und dem Fremden keine innerstaatliche Fluchtalternative gemäß § 11 AsylG 2005 offen steht und dieser auch keinen Asylausschlussgrund gemäß § 6 AsylG 2005 gesetzt hat.Gemäß Paragraph 3, AsylG 2005 ist Asylwerbern auf Antrag der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft gemacht wurde, dass diesen im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 55 aus 1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 78 aus 1974, (in Folge: GFK), droht und dem Fremden keine innerstaatliche Fluchtalternative gemäß Paragraph 11, AsylG 2005 offen steht und dieser auch keinen Asylausschlussgrund gemäß Paragraph 6, AsylG 2005 gesetzt hat.

Das Vorbringen des Beschwerdeführers zielt darauf ab, dass er seinen Herkunftsstaat aus Angst vor einer Zwangsrekrutierung durch die Taliban und aus Angst vor Strafe, weil er sich dieser Zwangsrekrutierung entzogen hat, verlassen hat.

Bei Wahrunterstellung sind die vorgebrachten Fluchtgründe jedoch nicht asylrelevant.

Es ist amtsbekannt, dass die Taliban - so sie sich heute noch des Werkzeuges der Zwangsrekrutierung bedienen - nicht auf Grund der Zugehörigkeit zu einer Rasse, Religion, Nationalität, politischen Gesinnung oder sozialen Gruppe zwangsrekrutieren. Vielmehr werden die jeweils zur Verfügung stehenden Personen, die auf Grund ihrer unterschiedlichen persönlichen Eigenschaften (politisch keine Hausmacht, kein Schutz durch fehlende schutzfähige männliche Familienmitglieder, soziale Außenseiter) am leichtesten greifbar sind, zwangsweise rekrutiert. Allerdings ist auch amtsbekannt, dass sich die Taliban derzeit keiner regelmäßigen Zwangsrekrutierungen bedienen, da sie die Bevölkerung nicht gegen sich aufbringen wollen und über genügend freiwillige Kämpfer verfügen. Jedenfalls ist alleine die drohende Zwangsrekrutierung durch die Taliban nicht aslyrelevant.

Auch die drohende Strafe ist es nicht. Zwar würde der Beschwerdeführer - so sein Vorbringen wahr wäre - streng bestraft werden, jedoch würde diese Strafe lediglich dem Zweck dienen, andere Zwangsrekrutierte von der Flucht abzuhalten und keinen - auch nur unterstellten - asylrelevanten Grund haben.

Daher ist das Vorbringen des Beschwerdeführers - auch bei Wahrunterstellung - nicht asylrelevant. Allerdings merkt der erkennende Senat des Asylgerichtshofes an, dass die Beweiswürdigung des Bundesasylamtes nicht unschlüssig ist.

Familienangehörigen, bezüglich derer ein Familienverfahren zu führen wäre, sind weder ersichtlich noch im Verfahren hervorgekommen. Daher ist die Beschwerde gegen Spruchpunkt I des im Spruch bezeichneten Bescheides abzuweisen.Familienangehörigen, bezüglich derer ein Familienverfahren zu führen wäre, sind weder ersichtlich noch im Verfahren hervorgekommen. Daher ist die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins des im Spruch bezeichneten Bescheides abzuweisen.

Ist ein Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, so ist gemäß § 8 AsylG 2005 in Erledigung des Eventualantrages auf Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten festzustellen, ob dem Antragsteller dieser Status zuzuerkennen ist. Dieser ist dann zuzuerkennen, wenn die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat wegen des realen Risikos einer Verletzung der Art. 2 und 3 EMRK oder des 6. oder 13. Zusatzprotokolls zur EMRK nicht zulässig ist.Ist ein Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, so ist gemäß Paragraph 8, AsylG 2005 in Erledigung des Eventualantrages auf Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten festzustellen, ob dem Antragsteller dieser Status zuzuerkennen ist. Dieser ist dann zuzuerkennen, wenn die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat wegen des realen Risikos einer Verletzung der Artikel 2 und 3 EMRK oder des 6. oder 13. Zusatzprotokolls zur EMRK nicht zulässig ist.

Gemäß § 66 Abs 1 AVG hat die Berufungsbehörde - im vorliegenden Fall der Asylgerichtshof - notwendige Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens durch eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde - also im vorliegenden Fall durch das Bundesasylamt - durchführen zu lassen oder selbst vorzunehmen. Außer dem in § 66 Abs. 2 AVG erwähnten Fall hat der Asylgerichtshof, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden (vgl. etwa VwSlg. 14.945/A und dazu Wiederin, ZUV 2000/1, 20 f). In einer sinngemäßen Anwendung des § 66 Abs. 2 AVG, die sich aus § 23 AsylGHG ergibt, kann der Asylgerichtshof den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverweisen, wenn der dem Asylgerichtshof vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Gemäß § 66 Abs. 3 AVG kann der Asylgerichtshof die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist. Bei der Auslegung des § 66 Abs. 3 kommt es jedoch nicht auf das Gesamtverfahren, sondern nur auf die Ersparnis an Zeit und Kosten für die konkrete Amtshandlung an. So wird etwa auch auf den Wohnort des Berufungswerbers bedacht zu nehmen sein (in diesem Sinne etwa VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084), vor allem aber der Umstand des förmlicheren Verfahrens vor dem Asylgerichtshof, der etwa nur die Möglichkeit hat, Verhandlungen durch zwei Richter durchführen zu lassen. Weiters muss auch berücksichtigt werden, dass ein Asylverfahren nicht nur möglichst kurz sein soll. Zur Sicherung seiner Qualität hat der Gesetzgeber eine verwaltungsgerichtliche Kontrolle vorgesehen, in der dem Asylgerichtshof die Stellung eines Garanten eines fairen Asylverfahrens zukommt (vgl. Art. 129 B-VG). Die verfassungsrechtlich normierte Funktion des Asylgerichtshofs als Beschwerdegericht, das zur Sicherung der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung eingerichtet ist, wird aber ausgehöhlt und die Einräumung des Beschwerdeverfahrens zur bloßen Formsache degradiert, wenn sich das Asylverfahren einem eininstanzlichen Verfahren vor dem Asylgerichtshof nähert, weil es das Bundesasylamt ablehnt, auf das Vorbringen sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse in das Verfahren einzuführen (vgl. hiezu zum Unabhängigen Bundesasylsenat VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084).Gemäß Paragraph 66, Absatz eins, AVG hat die Berufungsbehörde - im vorliegenden Fall der Asylgerichtshof - notwendige Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens durch eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde - also im vorliegenden Fall durch das Bundesasylamt - durchführen zu lassen oder selbst vorzunehmen. Außer dem in Paragraph 66, Absatz 2, AVG erwähnten Fall hat der Asylgerichtshof, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden vergleiche etwa VwSlg. 14.945/A und dazu Wiederin, ZUV 2000/1, 20 f). In einer sinngemäßen Anwendung des Paragraph 66, Absatz 2, AVG, die sich aus Paragraph 23, AsylGHG ergibt, kann der Asylgerichtshof den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverweisen, wenn der dem Asylgerichtshof vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Gemäß Paragraph 66, Absatz 3, AVG kann der Asylgerichtshof die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist. Bei der Auslegung des Paragraph 66, Absatz 3, kommt es jedoch nicht auf das Gesamtverfahren, sondern nur auf die Ersparnis an Zeit und Kosten für die konkrete Amtshandlung an. So wird etwa auch auf den Wohnort des Berufungswerbers bedacht zu nehmen sein (in diesem Sinne etwa VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084), vor allem aber der Umstand des förmlicheren Verfahrens vor dem Asylgerichtshof, der etwa nur die Möglichkeit hat, Verhandlungen durch zwei Richter durchführen zu lassen. Weiters muss auch berücksichtigt werden, dass ein Asylverfahren nicht nur möglichst kurz sein soll. Zur Sicherung seiner Qualität hat der Gesetzgeber eine verwaltungsgerichtliche Kontrolle vorgesehen, in der dem Asylgerichtshof die Stellung eines Garanten eines fairen Asylverfahrens zukommt vergleiche Artikel 129, B-VG). Die verfassungsrechtlich normierte Funktion des Asylgerichtshofs als Beschwerdegericht, das zur Sicherung der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung eingerichtet ist, wird aber ausgehöhlt und die Einräumung des Beschwerdeverfahrens zur bloßen Formsache degradiert, wenn sich das Asylverfahren einem eininstanzlichen Verfahren vor dem Asylgerichtshof nähert, weil es das Bundesasylamt ablehnt, auf das Vorbringen sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse in das Verfahren einzuführen vergleiche hiezu zum Unabhängigen Bundesasylsenat VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084).

Was die Ausübung des der Berufungsbehörde durch § 66 Abs. 2 AVG eingeräumten Ermessens angeht, ist darauf hinzuweisen, dass nach der oben dargestellten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes der Gesetzgeber in Asylsachen ein Beschwerdeverfahren (mit nachgeordneter Kontrolle durch den VfGH) eingerichtet hat, in welchem dem Asylgerichtshof die Sicherung der Rechtmäßigkeit der Verwaltung zukommt (Art. 129 B-VG), wobei in diesem Verfahren bereits das Bundesasylamt den gesamten für die Entscheidung über den Asylantrag relevanten Sachverhalt zu ermitteln hat, da es nicht im Sinne des Gesetzes ist, wenn der Asylgerichtshof, statt seine (umfassende) Kontrollbefugnis wahrnehmen zu können, jene Stelle ist, die erstmals den entscheidungsrelevanten Sachverhalt ermittelt und einer Beurteilung unterzieht. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn das es das Bundesasylamt unterlässt, sich in die Fluchtgeschichte des Antragstellers einzulassen und ohne - wie dies dem Normzweck des § 28 AsylG entspräche - darauf hinzuwirken, dass alle für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrags geltend gemachten Umstände vervollständigt werden oder die zur Begründung des Antrags notwendigen Bescheinigungsmittel bezeichnet, vervollständigt oder von Amts wegen beigeschafft werden.Was die Ausübung des der Berufungsbehörde durch Paragraph 66, Absatz 2, AVG eingeräumten Ermessens angeht, ist darauf hinzuweisen, dass nach der oben dargestellten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes der Gesetzgeber in Asylsachen ein Beschwerdeverfahren (mit nachgeordneter Kontrolle durch den VfGH) eingerichtet hat, in welchem dem Asylgerichtshof die Sicherung der Rechtmäßigkeit der Verwaltung zukommt (Artikel 129, B-VG), wobei in diesem Verfahren bereits das Bundesasylamt den gesamten für die Entscheidung über den Asylantrag relevanten Sachverhalt zu ermitteln hat, da es nicht im Sinne des Gesetzes ist, wenn der Asylgerichtshof, statt seine (umfassende) Kontrollbefugnis wahrnehmen zu können, jene Stelle ist, die erstmals den entscheidungsrelevanten Sachverhalt ermittelt und einer Beurteilung unterzieht. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn das es das Bundesasylamt unterlässt, sich in die Fluchtgeschichte des Antragstellers einzulassen und ohne - wie dies dem Normzweck des Paragraph 28, AsylG entspräche - darauf hinzuwirken, dass alle für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrags geltend gemachten Umstände vervollständigt werden oder die zur Begründung des Antrags notwendigen Bescheinigungsmittel bezeichnet, vervollständigt oder von Amts wegen beigeschafft werden.

Das Bundesasylamt wird daher festzustellen haben, ob der Beschwerdeführer als Person absolut unglaubwürdig ist und - so dies nicht der Fall ist - an welchem Ort (nicht unbedingt der Heimatort des Beschwerdeführers) im Herkunftsstaat dieser sicher leben könnte, ob der Beschwerdeführer - wenn auch aus eigener Anstrengung - dort die Möglichkeit hat, seine Grundbedürfnisse (vor allem ausreichende Ernährung und Unterkunft, allenfalls unbedingt notwendige Krankenversorgung) hinreichend sicher zu befriedigen (auch in der Übergangsphase nach seiner Rückkehr) und ob dieser Ort für den Beschwerdeführer erreichbar ist.

Daher ist hinsichtlich Spruchpunkt II spruchgemäß zu entscheiden.Daher ist hinsichtlich Spruchpunkt römisch zwei spruchgemäß zu entscheiden.

Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 ist die Entscheidung, mit der ein Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird, mit einer Ausweisung zu verbinden, sofern diese nicht gemäß § 10 Abs. 2 AsylG 2005 unzulässig ist, weil der beschwerdeführenden Partei ein nicht auf das Asylgesetz gegründetes Aufenthaltsrecht zusteht oder die Ausweisung eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würde.Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 ist die Entscheidung, mit der ein Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird, mit einer Ausweisung zu verbinden, sofern diese nicht gemäß Paragraph 10, Absatz 2, AsylG 2005 unzulässig ist, weil der beschwerdeführenden Partei ein nicht auf das Asylgesetz gegründetes Aufenthaltsrecht zusteht oder die Ausweisung eine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellen würde.

Da Spruchpunkt II des im Spruch bezeichneten Bescheides aufzuheben war, war Spruchpunkt III des im Spruch bezeichneten Bescheides pro forma ebenfalls zu beheben.Da Spruchpunkt römisch zwei des im Spruch bezeichneten Bescheides aufzuheben war, war Spruchpunkt römisch drei des im Spruch bezeichneten Bescheides pro forma ebenfalls zu beheben.

Das Bundesasylamt hat im vorliegenden Verfahren zu Spruchpunkt I weder das Ermittlungsverfahren - etwa durch eine fehlende Einvernahme durch das zur Entscheidung berufene Organ oder durch fehlende oder mangelhafte von Amts wegen durchzuführende Ermittlungen - noch den Bescheid - etwa durch fehlende Schlüssigkeit oder Nachvollziehbarkeit - mit Mängel behaftet, die einer Abweisung der Beschwerde gegen Spruchpunkt I ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung entgegenstehen würden.Das Bundesasylamt hat im vorliegenden Verfahren zu Spruchpunkt römisch eins weder das Ermittlungsverfahren - etwa durch eine fehlende Einvernahme durch das zur Entscheidung berufene Organ oder durch fehlende oder mangelhafte von Amts wegen durchzuführende Ermittlungen - noch den Bescheid - etwa durch fehlende Schlüssigkeit oder Nachvollziehbarkeit - mit Mängel behaftet, die einer Abweisung der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung entgegenstehen würden.

Das diesbezügliche Vorbringen der beschwerdeführenden Partei, das diese auch in der Beschwerde aufrechterhielt, wurde dem Erkenntnis des Asylgerichthofes zu Grunde gelegt. Daher ist der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt, sodass gemäß § 41 Abs. 7 AsylG 2005 eine mündliche Verhandlung unterbleiben konnte.Das diesbezügliche Vorbringen der beschwerdeführenden Partei, das diese auch in der Beschwerde aufrechterhielt, wurde dem Erkenntnis des Asylgerichthofes zu Grunde gelegt. Daher ist der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt, sodass gemäß Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 eine mündliche Verhandlung unterbleiben konnte.

Es ist daher nach Durchführung einer nichtöffentlichen Beratung spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Glaubwürdigkeit, Identität, Kassation, Lebensgrundlage, mangelnde Sachverhaltsfeststellung, Sicherheitslage

Zuletzt aktualisiert am

23.03.2012
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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