Norm
AsylG 2005 §34 Abs4Spruch
D19 419966-1/2011/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat gemäß § 61 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 38/2011, (AsylG 2005) und § 66 Abs. 4 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), durch den Richter Mag. Michael SCHWARZGRUBER als Vorsitzender und die Richterin Mag. Natascha GRUBER als Beisitzerin über die Beschwerde von XXXX, StA.: Russische Föderation, vom 21.06.2011 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 03.06.2011, Zl. 10 08.895/1-BAE, zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat gemäß Paragraph 61, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011,, (AsylG 2005) und Paragraph 66, Absatz 4, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), durch den Richter Mag. Michael SCHWARZGRUBER als Vorsitzender und die Richterin Mag. Natascha GRUBER als Beisitzerin über die Beschwerde von römisch 40 , StA.: Russische Föderation, vom 21.06.2011 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 03.06.2011, Zl. 10 08.895/1-BAE, zu Recht erkannt:
Der Beschwerde von XXXX wird gemäß § 7 Abs. 1 und § 7 Abs. 4 iVm § 34 Abs. 4 AsylG 2005 stattgegeben und der bekämpfte Bescheid ersatzlos behoben.Der Beschwerde von römisch 40 wird gemäß Paragraph 7, Absatz eins und Paragraph 7, Absatz 4, in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 4, AsylG 2005 stattgegeben und der bekämpfte Bescheid ersatzlos behoben.
Text
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
Die Beschwerdeführerin ist Staatsangehörige der Russischen Föderation und tschetschenischer Volksgruppenzugehörigkeit. Sie ist die in Österreich nachgeborene Tochter von XXXX (protokolliert zur Zahl D19 234519-2/2011 des Asylgerichtshofes) und XXXX (protokolliert zur Zahl D19 257173-3/2011 des Asylgerichtshofes). Sie stellte, durch den Vater vertreten, am 24.09.2010 einen Antrag auf internationalen Schutz im Familienverfahren iSd § 34 AsylG 2005, welchem mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 27.09.2010, Zl. 10 08.895-BAT, gemäß § 3 iVm § 34 Abs. 2 AsylG 2005 stattgegeben wurde und der Beschwerdeführerin der Status der Asylberechtigten zuerkannt sowie festgestellt wurde, dass dieser gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.Die Beschwerdeführerin ist Staatsangehörige der Russischen Föderation und tschetschenischer Volksgruppenzugehörigkeit. Sie ist die in Österreich nachgeborene Tochter von römisch 40 (protokolliert zur Zahl D19 234519-2/2011 des Asylgerichtshofes) und römisch 40 (protokolliert zur Zahl D19 257173-3/2011 des Asylgerichtshofes). Sie stellte, durch den Vater vertreten, am 24.09.2010 einen Antrag auf internationalen Schutz im Familienverfahren iSd Paragraph 34, AsylG 2005, welchem mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 27.09.2010, Zl. 10 08.895-BAT, gemäß Paragraph 3, in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 2, AsylG 2005 stattgegeben wurde und der Beschwerdeführerin der Status der Asylberechtigten zuerkannt sowie festgestellt wurde, dass dieser gemäß Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
Den Eltern der minderjährigen Beschwerdeführerin war zuvor mit Bescheiden des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 27.10.2003, Zl. 234.519/0-VIII/23/03, und vom 23.06.2006, Zl. 257.173/1-IX/49/06, Asyl gewährt worden.
Mit Bescheiden des Bundesasylamtes vom 03.06.2011, Zl. 02 26.673/1-BAE, und Zl. 04 25.547/1-BAE, wurde den Eltern der Beschwerdeführerin der mit Bescheiden des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 27.10.2003 bzw. 23.06.2006 zuerkannte Status des Asylberechtigten gemäß § 7 Abs. 1 AsylG 2005 aberkannt und gemäß § 7 Abs. 4 AsylG 2005 festgestellt, dass den Eltern der Beschwerdeführerin die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukommt (Spruchpunkt I.), weiters den Eltern der Beschwerdeführerin gemäß § 8 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 der Status der subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt II.) sowie die Ausweisung der Eltern aus dem österreichischen Bundesgebiet gemäß § 10 Abs. 2 Z 2 und Abs. 5 AsylG auf Dauer unzulässig erklärt (Spruchpunkt III.).Mit Bescheiden des Bundesasylamtes vom 03.06.2011, Zl. 02 26.673/1-BAE, und Zl. 04 25.547/1-BAE, wurde den Eltern der Beschwerdeführerin der mit Bescheiden des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 27.10.2003 bzw. 23.06.2006 zuerkannte Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 7, Absatz eins, AsylG 2005 aberkannt und gemäß Paragraph 7, Absatz 4, AsylG 2005 festgestellt, dass den Eltern der Beschwerdeführerin die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukommt (Spruchpunkt römisch eins.), weiters den Eltern der Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 der Status der subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.) sowie die Ausweisung der Eltern aus dem österreichischen Bundesgebiet gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 5, AsylG auf Dauer unzulässig erklärt (Spruchpunkt römisch drei.).
In der Folge wurde auch hinsichtlich der minderjährigen Beschwerdeführerin mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 03.06.2011, Zl. 10 08.895/1-BAE, eine inhaltlich gleich lautende Entscheidung getroffen. Gegen diesen Bescheid wurde mit Schreiben vom 21.06.2011 fristgerecht die verfahrensgegenständliche Beschwerde erhoben.
Mit Erkenntnissen des Asylgerichtshofes vom heutigen Tag, Zlen. D19 234519-2/2011 und D19 257173-3/2011, wurde den Beschwerden der Eltern der Beschwerdeführerin gegen die diese betreffenden Asylaberkennungsbescheide des Bundesasylamtes vom 03.06.2011 gemäß § 7 Abs. 1 und § 7 Abs. 4 AsylG 2005 stattgegeben und die bekämpften Bescheide ersatzlos behoben.Mit Erkenntnissen des Asylgerichtshofes vom heutigen Tag, Zlen. D19 234519-2/2011 und D19 257173-3/2011, wurde den Beschwerden der Eltern der Beschwerdeführerin gegen die diese betreffenden Asylaberkennungsbescheide des Bundesasylamtes vom 03.06.2011 gemäß Paragraph 7, Absatz eins und Paragraph 7, Absatz 4, AsylG 2005 stattgegeben und die bekämpften Bescheide ersatzlos behoben.
Der Asylgerichtshof hat erwogen:
Gemäß § 61 Abs.1 Asylgesetz 2005 idF BGBl. I Nr. 38/2011 entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten überGemäß Paragraph 61, Absatz eins, Asylgesetz 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011, entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über
1. Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und
2. Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes oder, soweit dies in Abs. 3 oder 3a vorgesehen ist, durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide2. Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes oder, soweit dies in Absatz 3, oder 3a vorgesehen ist, durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide
a) wegen Drittstaatssicherheit gemäß § 4,a) wegen Drittstaatssicherheit gemäß Paragraph 4,,
b) wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß § 5 undb) wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß Paragraph 5, und
c) wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG und die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisungc) wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG und die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung
bzw. über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß § 41a.bzw. über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß Paragraph 41 a,
Gemäß § 23 Abs.1 Asylgerichtshofgesetz (Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz; Art. 1 BG BGBl. I Nr. 4/2008 idF BGBl. I Nr. 111/2010) sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100 nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, Asylgerichtshofgesetz (Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz; Artikel eins, BG Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2010,) sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100 nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.
Gemäß § 66 Abs. 4 AVG hat die Rechtsmittelinstanz, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG hat die Rechtsmittelinstanz, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.
Gemäß § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG 2005 ist Familienangehöriger: wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat; dies gilt weiters auch für eingetragene Partner, sofern die eingetragene Partnerschaft bereits im Herkunftsstaat bestanden hat.Gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, AsylG 2005 ist Familienangehöriger: wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat; dies gilt weiters auch für eingetragene Partner, sofern die eingetragene Partnerschaft bereits im Herkunftsstaat bestanden hat.
Gemäß § 34 Abs. 4 AsylG 2005 hat die Behörde Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Abs. 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs. 4 zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen.Gemäß Paragraph 34, Absatz 4, AsylG 2005 hat die Behörde Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Absatz 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz gemäß Paragraph 12 a, Absatz 4, zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen.
Wie bereits erwähnt, wurde den Beschwerden der Eltern der Beschwerdeführerin gegen die Aberkennungsbescheide des Bundesasylamtes vom 03.06.2011 mit Erkenntnissen des Asylgerichtshofes vom heutigen Tag, Zlen. D19 234519-2/2011 und D19 257173-3/2011, gemäß § 7 Abs. 1 und § 7 Abs. 4 AsylG 2005 stattgegeben und die bekämpften Bescheide ersatzlos behoben. Den Eltern der minderjährigen Beschwerdeführerin kommt daher weiterhin der Status der Asylberechtigten zu.Wie bereits erwähnt, wurde den Beschwerden der Eltern der Beschwerdeführerin gegen die Aberkennungsbescheide des Bundesasylamtes vom 03.06.2011 mit Erkenntnissen des Asylgerichtshofes vom heutigen Tag, Zlen. D19 234519-2/2011 und D19 257173-3/2011, gemäß Paragraph 7, Absatz eins und Paragraph 7, Absatz 4, AsylG 2005 stattgegeben und die bekämpften Bescheide ersatzlos behoben. Den Eltern der minderjährigen Beschwerdeführerin kommt daher weiterhin der Status der Asylberechtigten zu.
§ 7 AsylG 2005 lautet:Paragraph 7, AsylG 2005 lautet:
"Aberkennung des Status des Asylberechtigten
§ 7. (1) Der Status des Asylberechtigten ist einem Fremden von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen, wennParagraph 7, (1) Der Status des Asylberechtigten ist einem Fremden von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen, wenn
1. ein Asylausschlussgrund nach § 6 vorliegt;1. ein Asylausschlussgrund nach Paragraph 6, vorliegt;
2. einer der in Art. 1 Abschnitt C der Genfer Flüchtlingskonvention angeführten Endigungsgründe eingetreten ist oder2. einer der in Artikel eins, Abschnitt C der Genfer Flüchtlingskonvention angeführten Endigungsgründe eingetreten ist oder
3. der Asylberechtigte den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen in einem anderen Staat hat.
(2) Ein Verfahren zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten ist jedenfalls einzuleiten, wenn der Fremde straffällig geworden ist (§ 2 Abs. 3) und das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Abs. 1 wahrscheinlich ist.(2) Ein Verfahren zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten ist jedenfalls einzuleiten, wenn der Fremde straffällig geworden ist (Paragraph 2, Absatz 3,) und das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Absatz eins, wahrscheinlich ist.
(3) Das Bundesasylamt kann einem Fremden, der nicht straffällig geworden ist (§ 2 Abs. 3), den Status eines Asylberechtigten gemäß Abs. 1 Z 2 nicht aberkennen, wenn die Aberkennung durch das Bundesasylamt - wenn auch nicht rechtskräftig - nicht innerhalb von fünf Jahren nach Zuerkennung erfolgt und der Fremde seinen Hauptwohnsitz im Bundesgebiet hat. Kann nach dem ersten Satz nicht aberkannt werden, hat das Bundesasylamt die nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005, zuständige Aufenthaltsbehörde vom Sachverhalt zu verständigen. Teilt diese dem Bundesasylamt mit, dass sie dem Fremden einen Aufenthaltstitel rechtskräftig erteilt hat, kann auch einem solchen Fremden der Status eines Asylberechtigten gemäß Abs. 1 Z 2 aberkannt werden.(3) Das Bundesasylamt kann einem Fremden, der nicht straffällig geworden ist (Paragraph 2, Absatz 3,), den Status eines Asylberechtigten gemäß Absatz eins, Ziffer 2, nicht aberkennen, wenn die Aberkennung durch das Bundesasylamt - wenn auch nicht rechtskräftig - nicht innerhalb von fünf Jahren nach Zuerkennung erfolgt und der Fremde seinen Hauptwohnsitz im Bundesgebiet hat. Kann nach dem ersten Satz nicht aberkannt werden, hat das Bundesasylamt die nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, zuständige Aufenthaltsbehörde vom Sachverhalt zu verständigen. Teilt diese dem Bundesasylamt mit, dass sie dem Fremden einen Aufenthaltstitel rechtskräftig erteilt hat, kann auch einem solchen Fremden der Status eines Asylberechtigten gemäß Absatz eins, Ziffer 2, aberkannt werden.
(4) Die Aberkennung nach Abs. 1 Z 1 und 2 ist mit der Feststellung zu verbinden, dass dem Betroffenen die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukommt. Dieser hat nach Rechtskraft der Aberkennung der Behörde Ausweise und Karten, die den Status des Asylberechtigten oder die Flüchtlingseigenschaft bestätigen, zurückzustellen."(4) Die Aberkennung nach Absatz eins, Ziffer eins und 2 ist mit der Feststellung zu verbinden, dass dem Betroffenen die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukommt. Dieser hat nach Rechtskraft der Aberkennung der Behörde Ausweise und Karten, die den Status des Asylberechtigten oder die Flüchtlingseigenschaft bestätigen, zurückzustellen."
Das Bundesasylamt hat im gegenständlichen Fall die Aberkennung des der Beschwerdeführerin mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 27.09.2010, Zl. 10 08.895-BAT, gemäß § 3 iVm § 34 Abs. 2 AsylG 2005 im Wege des Familienverfahrens zuerkannten, von ihren Eltern abgeleiteten Status des Asylberechtigten spruchgemäß auf die Bestimmung des § 7 Abs. 1 AsylG 2005 - dies ohne nähere spruchgemäße Konkretisierung einer der drei Ziffern des § 7 Abs. 1 AsylG 2005 - gestützt. Begründend wird im Wesentlichen ausgeführt, mit dem Wegfall der Flüchtlingseigenschaft der Eltern sei auch die Grundlage für die Zuerkennung aufgrund der Familieneigenschaft weggefallen.Das Bundesasylamt hat im gegenständlichen Fall die Aberkennung des der Beschwerdeführerin mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 27.09.2010, Zl. 10 08.895-BAT, gemäß Paragraph 3, in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 2, AsylG 2005 im Wege des Familienverfahrens zuerkannten, von ihren Eltern abgeleiteten Status des Asylberechtigten spruchgemäß auf die Bestimmung des Paragraph 7, Absatz eins, AsylG 2005 - dies ohne nähere spruchgemäße Konkretisierung einer der drei Ziffern des Paragraph 7, Absatz eins, AsylG 2005 - gestützt. Begründend wird im Wesentlichen ausgeführt, mit dem Wegfall der Flüchtlingseigenschaft der Eltern sei auch die Grundlage für die Zuerkennung aufgrund der Familieneigenschaft weggefallen.
Wie das Bundesasylamt im Ergebnis jedoch selbst in der Begründung des angefochtenen Bescheides zutreffend erkennt, kennt das AsylG 2005 - wie auch das AsylG 1997 idF der Novelle BGBL. I Nr. 101/2003 (vgl. diesbezüglich das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 29.09.2010, U 2492/09) - keine der Ziffer 2 des § 14 Abs. 1 AsylG 1997 idF vor der Novelle 2003 entsprechende Regelung zur Aberkennung des durch Asylerstreckung (sohin nach dem AsylG 1997 idF vor der Novelle 2003) gewährten Asyls; das Asylgesetz 2005 kennt aktuell aber auch keine Bestimmung, die einen Verlusttatbestand bei Wegfall der Voraussetzungen für die Gewährung von im Familienverfahren erlangten, von einem Familienangehörigen abgeleiten Asyl darstellt. Selbst eine solche Bestimmung wäre aber im Übrigen im gegenständlichen Fall nicht anzuwenden, weil den Eltern der Beschwerdeführerin, von denen die Beschwerdeführerin ihr Asyl ableitet, nach wie vor der Status des Asylberechtigten zukommt und sohin der maßgebliche Grund für die Gewährung von im Wege des Familienverfahrens erlangtem Asyl auch nicht weggefallen ist.Wie das Bundesasylamt im Ergebnis jedoch selbst in der Begründung des angefochtenen Bescheides zutreffend erkennt, kennt das AsylG 2005 - wie auch das AsylG 1997 in der Fassung der Novelle BGBL. römisch eins Nr. 101 aus 2003, vergleiche diesbezüglich das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 29.09.2010, U 2492/09) - keine der Ziffer 2 des Paragraph 14, Absatz eins, AsylG 1997 in der Fassung vor der Novelle 2003 entsprechende Regelung zur Aberkennung des durch Asylerstreckung (sohin nach dem AsylG 1997 in der Fassung vor der Novelle 2003) gewährten Asyls; das Asylgesetz 2005 kennt aktuell aber auch keine Bestimmung, die einen Verlusttatbestand bei Wegfall der Voraussetzungen für die Gewährung von im Familienverfahren erlangten, von einem Familienangehörigen abgeleiten Asyl darstellt. Selbst eine solche Bestimmung wäre aber im Übrigen im gegenständlichen Fall nicht anzuwenden, weil den Eltern der Beschwerdeführerin, von denen die Beschwerdeführerin ihr Asyl ableitet, nach wie vor der Status des Asylberechtigten zukommt und sohin der maßgebliche Grund für die Gewährung von im Wege des Familienverfahrens erlangtem Asyl auch nicht weggefallen ist.
Angesichts des vorliegenden Familienverfahrens und der Bestimmung des § 34 Abs. 4 AsylG 2004, wonach die Verfahren unter einem zu führen seien und alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang erhalten, ist auch hinsichtlich des Asylaberkennungsbescheides betreffend die minderjährige Beschwerdeführerin mit einer Behebung vorzugehen.Angesichts des vorliegenden Familienverfahrens und der Bestimmung des Paragraph 34, Absatz 4, AsylG 2004, wonach die Verfahren unter einem zu führen seien und alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang erhalten, ist auch hinsichtlich des Asylaberkennungsbescheides betreffend die minderjährige Beschwerdeführerin mit einer Behebung vorzugehen.
Da im gegenständlichen Fall Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides des Bundesasylamtes zu beheben ist, ist im Sinne der Bestimmung des § 8 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 - da der Beschwerdeführerin der Status der Asylberechtigten nicht abzuerkennen ist - wegen des untrennbaren Zusammenhanges auch Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides zu beheben - gemäß § 8 Abs. 2 AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden -, was in weiterer Folge entsprechend den Bestimmungen der §§ 10 Abs. 1 Z 3 und 10 Abs. 2 AsylG 2005 auch für Spruchpunkt III. gilt. Der Beschwerdeführerin kommt daher die Flüchtlingseigenschaft nach wie vor zu.Da im gegenständlichen Fall Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides des Bundesasylamtes zu beheben ist, ist im Sinne der Bestimmung des Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 - da der Beschwerdeführerin der Status der Asylberechtigten nicht abzuerkennen ist - wegen des untrennbaren Zusammenhanges auch Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides zu beheben - gemäß Paragraph 8, Absatz 2, AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Absatz eins, mit der abweisenden Entscheidung nach Paragraph 3, oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach Paragraph 7, zu verbinden -, was in weiterer Folge entsprechend den Bestimmungen der Paragraphen 10, Absatz eins, Ziffer 3 und 10 Absatz 2, AsylG 2005 auch für Spruchpunkt römisch drei. gilt. Der Beschwerdeführerin kommt daher die Flüchtlingseigenschaft nach wie vor zu.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
FamilienverfahrenZuletzt aktualisiert am
15.03.2012