Norm
AsylG 2005 §7 Abs1Spruch
D19 234516-2/2011/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat gemäß § 61 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 38/2011, (AsylG 2005) und § 66 Abs. 4 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), durch den Richter Mag. Michael SCHWARZGRUBER als Vorsitzender und die Richterin Mag. Natascha GRUBER als Beisitzerin über die Beschwerde von XXXX, StA.: Russische Föderation, vom 18.05.2011 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 10.05.2011, Zl. 02 26.678/1-BAE, zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat gemäß Paragraph 61, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011,, (AsylG 2005) und Paragraph 66, Absatz 4, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), durch den Richter Mag. Michael SCHWARZGRUBER als Vorsitzender und die Richterin Mag. Natascha GRUBER als Beisitzerin über die Beschwerde von römisch 40 , StA.: Russische Föderation, vom 18.05.2011 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 10.05.2011, Zl. 02 26.678/1-BAE, zu Recht erkannt:
Der Beschwerde von XXXX wird gemäß § 7 Abs. 1 iVm Abs. 3 und § 7 Abs. 4 AsylG 2005 stattgegeben und der bekämpfte Bescheid ersatzlos behoben.Der Beschwerde von römisch 40 wird gemäß Paragraph 7, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3 und Paragraph 7, Absatz 4, AsylG 2005 stattgegeben und der bekämpfte Bescheid ersatzlos behoben.
Text
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
Die minderjährige Beschwerdeführerin ist Staatsangehörige der Russischen Föderation tschetschenischer Volksgruppenzugehörigkeit aus Tschetschenien. Sie reiste am 14.09.2002 gemeinsam mit ihrem Vater XXXX und ihrer Mutter XXXX sowie ihren zum damaligen Zeitpunkt allesamt minderjährig gewesenen Geschwistern XXXX illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte - vertreten durch ihre Mutter - am 17.09.2002 einen auf ihren Vater bezogenen Asylerstreckungsantrag gemäß 10 Abs. 1 AsylG 1997 idF BGBl. I Nr. 126/2002 (im Folgenden: AsylG 1997 idF vor der Novelle 2003).Die minderjährige Beschwerdeführerin ist Staatsangehörige der Russischen Föderation tschetschenischer Volksgruppenzugehörigkeit aus Tschetschenien. Sie reiste am 14.09.2002 gemeinsam mit ihrem Vater römisch 40 und ihrer Mutter römisch 40 sowie ihren zum damaligen Zeitpunkt allesamt minderjährig gewesenen Geschwistern römisch 40 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte - vertreten durch ihre Mutter - am 17.09.2002 einen auf ihren Vater bezogenen Asylerstreckungsantrag gemäß 10 Absatz eins, AsylG 1997 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2002, (im Folgenden: AsylG 1997 in der Fassung vor der Novelle 2003).
Mit im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 27.10.2003, Zl. 234.516/0-VIII/23/03, wurde die Berufung der Beschwerdeführerin vom 28.01.2003 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 20.01.2003, Zl. 02 26.678-BAE, mit dem der Asylerstreckungsantrag der Beschwerdeführerin abgewiesen worden war, statt gegeben und der Beschwerdeführerin gemäß § 11 AsylG 1997 idF vor der Novelle 2003 Asyl gewährt sowie gemäß § 12 leg.cit. festgestellt, dass der Beschwerdeführerin damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt, da auch dem Vater der Beschwerdeführerin und somit einem Angehörigen gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 1997 idF vor der Novelle 2003 mit am 22.10.2003 mündlich verkündetem zweitinstanzlichen Bescheid rechtskräftig Asyl gewährt wurde.Mit im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 27.10.2003, Zl. 234.516/0-VIII/23/03, wurde die Berufung der Beschwerdeführerin vom 28.01.2003 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 20.01.2003, Zl. 02 26.678-BAE, mit dem der Asylerstreckungsantrag der Beschwerdeführerin abgewiesen worden war, statt gegeben und der Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 11, AsylG 1997 in der Fassung vor der Novelle 2003 Asyl gewährt sowie gemäß Paragraph 12, leg.cit. festgestellt, dass der Beschwerdeführerin damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt, da auch dem Vater der Beschwerdeführerin und somit einem Angehörigen gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG 1997 in der Fassung vor der Novelle 2003 mit am 22.10.2003 mündlich verkündetem zweitinstanzlichen Bescheid rechtskräftig Asyl gewährt wurde.
Das Bundesasylamt richtete am 25.11.2010 eine Verständigung gemäß § 7 Abs. 3 AsylG iVm § 45 Abs. 5 NAG an das an das Amt der Steiermärkischen Landesregierung. In dieser wird mitgeteilt, dass dem Vater der Beschwerdeführerin der mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 22.10.2003 zuerkannte Flüchtlingsstatus dem Ermittlungsstand des Bundesasylamtes nach abzuerkennen sei und damit auch die Flüchtlingseigenschaft der übrigen Familienmitglieder, welchen die Flüchtlingseigenschaft lediglich aufgrund der Familieneigenschaft zum Ehemann bzw. Vater zuerkannt worden sei. Da jedoch ein Aberkennungstatbestand nach § 7 Abs. 1 Z 2 AsylG (Art. 1 Abschnitt C GFK) vorliege, die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft bereits vor mehr als fünf Jahren erfolgt sei, die Beschwerdeführerin und ihre Familienangehörigen ihren Hauptwohnsitz im Bundesgebiet hätten und nicht straffällig im Sinne des § 2 Abs. 3 AsylG geworden seien, sei Voraussetzung für die Erlassung eines Aberkennungsbescheides die rechtskräftige Erteilung eines Aufenthaltstitels (unwiderlegliche Vermutung der sozialen Verfestigung). Seitens des Bundesasylamtes wurde um Benachrichtigung über die rechtskräftige Erteilung des Aufenthaltstitels ersucht.Das Bundesasylamt richtete am 25.11.2010 eine Verständigung gemäß Paragraph 7, Absatz 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 45, Absatz 5, NAG an das an das Amt der Steiermärkischen Landesregierung. In dieser wird mitgeteilt, dass dem Vater der Beschwerdeführerin der mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 22.10.2003 zuerkannte Flüchtlingsstatus dem Ermittlungsstand des Bundesasylamtes nach abzuerkennen sei und damit auch die Flüchtlingseigenschaft der übrigen Familienmitglieder, welchen die Flüchtlingseigenschaft lediglich aufgrund der Familieneigenschaft zum Ehemann bzw. Vater zuerkannt worden sei. Da jedoch ein Aberkennungstatbestand nach Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG (Artikel eins, Abschnitt C GFK) vorliege, die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft bereits vor mehr als fünf Jahren erfolgt sei, die Beschwerdeführerin und ihre Familienangehörigen ihren Hauptwohnsitz im Bundesgebiet hätten und nicht straffällig im Sinne des Paragraph 2, Absatz 3, AsylG geworden seien, sei Voraussetzung für die Erlassung eines Aberkennungsbescheides die rechtskräftige Erteilung eines Aufenthaltstitels (unwiderlegliche Vermutung der sozialen Verfestigung). Seitens des Bundesasylamtes wurde um Benachrichtigung über die rechtskräftige Erteilung des Aufenthaltstitels ersucht.
Mit Verfahrensanordnung des Bundesasylamtes vom 26.11.2010 wurde die Mutter der Beschwerdeführerin als gesetzliche Vertreterin darüber in Kenntnis gesetzt, dass das Bundesasylamt beabsichtige, ihrem Ehemann und Vater der Beschwerdeführerin die Flüchtlingseigenschaft abzuerkennen; da der Mutter der Beschwerdeführerin und ihren Kindern lediglich im Wege der Familieneigenschaft die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt worden sei, sei auch im Verfahren der Beschwerdeführerin die Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft beabsichtigt. Da die Beschwerdeführerin und ihre Familie seit mehr als fünf Jahren in Österreich als anerkannte Flüchtlinge leben würden, sei gemäß § 7 Abs. 3 AsylG iVm § 45 Abs. 5 NAG beim Amt der Steiermärkischen Landesregierung die Erteilung eines Aufenthaltstitels angeregt worden und werde die Mutter der Beschwerdeführerin aufgefordert, bei der Erteilung eines Aufenthaltstitels mitzuwirken. Bezüglich der beabsichtigten Vorgangweise werde der Mutter der Beschwerdeführerin Parteiengehör gewährt und ihr zusätzlich die Gelegenheit gegeben, sich zu der vom Bundesasylamt im Aberkennungsverfahren angenommenen (politischen, wirtschaftlichen und sozialen) Situation im Herkunftsland der Beschwerdeführerin sowie zu ihren persönlichen und familiären Verhältnissen in Österreich zu äußern; diesbezüglich wurden der Mutter der Beschwerdeführerin Fragen zur Beantwortung übermittelt.Mit Verfahrensanordnung des Bundesasylamtes vom 26.11.2010 wurde die Mutter der Beschwerdeführerin als gesetzliche Vertreterin darüber in Kenntnis gesetzt, dass das Bundesasylamt beabsichtige, ihrem Ehemann und Vater der Beschwerdeführerin die Flüchtlingseigenschaft abzuerkennen; da der Mutter der Beschwerdeführerin und ihren Kindern lediglich im Wege der Familieneigenschaft die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt worden sei, sei auch im Verfahren der Beschwerdeführerin die Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft beabsichtigt. Da die Beschwerdeführerin und ihre Familie seit mehr als fünf Jahren in Österreich als anerkannte Flüchtlinge leben würden, sei gemäß Paragraph 7, Absatz 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 45, Absatz 5, NAG beim Amt der Steiermärkischen Landesregierung die Erteilung eines Aufenthaltstitels angeregt worden und werde die Mutter der Beschwerdeführerin aufgefordert, bei der Erteilung eines Aufenthaltstitels mitzuwirken. Bezüglich der beabsichtigten Vorgangweise werde der Mutter der Beschwerdeführerin Parteiengehör gewährt und ihr zusätzlich die Gelegenheit gegeben, sich zu der vom Bundesasylamt im Aberkennungsverfahren angenommenen (politischen, wirtschaftlichen und sozialen) Situation im Herkunftsland der Beschwerdeführerin sowie zu ihren persönlichen und familiären Verhältnissen in Österreich zu äußern; diesbezüglich wurden der Mutter der Beschwerdeführerin Fragen zur Beantwortung übermittelt.
Mit Aktenvermerk vom 26.11.2010 leitete das Bundesasylamt ein Aberkennungsverfahren gegen die Beschwerdeführerin ein mit der Begründung, dass das Bundesasylamt dem Vater der Beschwerdeführerin die Asyleigenschaft aberkennen werde und daher mangels der Flüchtlingseigenschaft der Bezugsperson die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft aufgrund der Familieneigenschaft nicht mehr bestehen würden.
Mit Schreiben vom 22.12.2010 nahm die Mutter der Beschwerdeführerin die mit Verfahrensanordnung des Bundesasylamtes vom 26.11.2010 eingeräumte Möglichkeit der Stellungnahme wahr und brachte für sich und ihre Kinder zur beabsichtigten Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft vor, dass ihr Ehemann unter Verwendung seines russischen Reisepasses in die Russische Föderation eingereist sei. Dies sei eine einmalige Reise gewesen und sei ihr Ehemann auch nicht lange im Heimatland verblieben. Ihr Ehemann sei deshalb ins Heimatland gereist, weil sein Vater schwer krank gewesen und schließlich verstorben sei. Die Sterbeurkunde habe ihr Ehemann vor dem Bundesasylamt auch in Vorlage gebracht. Den Reisepass hätten die Eltern des Ehemannes im Jahr 2009 ausstellen lassen und diesen anschließend an ihren Ehemann geschickt. Aufgrund der Motive der Ausstellung des russischen Reisepasses und der Reise ins Heimatland könne nicht von einer Unterschutzstellung des Heimatlandes ausgegangen werden, diesbezüglich wird in der Stellungnahme das Erkenntnis des VwGH vom 15.05.2003 Zl. 2001/01/0499 zitiert. Dem Vater der Beschwerdeführerin fehle es bei dieser einmaligen Reise unter Verwendung des russischen Reisepasses eindeutig am nachhaltigen Willen sich unter den Schutz des Heimatlandes zu stellen. Weiters sei der Vater der Beschwerdeführerin einen Monat im Heimatland verblieben um der Tradition nachzukommen, in welcher sich Trauerfeiern über einen Monat hinweg erstrecken würden. Wie der Vater der Beschwerdeführerin in dessen Einvernahme vom 04.11.2010 angegeben habe, hätte er diese Reise auch niemals unternommen, wenn er nicht erfahren hätte, dass sein Vater im Sterben liege. Weder der Vater der Beschwerdeführerin noch die Mutter der Beschwerdeführerin bzw. ihre Kinder hätten jemals die Absicht gehabt, sich wieder unter den Schutz ihres Heimatstaates zu stellen.
Zur Situation in der Russischen Föderation bringt die Mutter der Beschwerdeführerin vor, dass aus den, dem Bundesasylamt vorliegenden Berichten eindeutig hervorgehe, dass sich die Sicherheits- und Menschenrechtslage in den Jahren 2008 und 2009 wieder verschlechtert habe; diesbezüglich werden in der Stellungnahme mehrere Berichte zitiert.
Zur Frage des Bundesasylamtes ob die Mutter der Beschwerdeführerin oder ihre Kinder seit ihrer Asylantragstellung Österreich jemals verlassen hätten wird vorgebracht, dass die Mutter der Beschwerdeführerin Ende November 2004 alleine nach Aserbaidschan gefahren sei um ihre Mutter zu besuchen und ihre Schwester zu sehen. Dabei habe sie erfahren, dass ihr Vater verstorben sei. Die Mutter der Beschwerdeführerin habe sich ein Monat lang (bis 27.12.2004) in Aserbaidschan aufgehalten, das genaue Datum sei in ihrem alten Konventionsreisepass verzeichnet. Diesen habe die Mutter der Beschwerdeführerin bei Erhalt ihres neuen Konventionspasses bei der BPD Graz abgeben müssen. Weiters sei sie alleine von 10.05.2009 bis 17.06.2009 nach Kiew gereist, um ihre Mutter zu sehen. Sie habe auch zwei Mal ihre deutschen Verwandten in XXXX und XXXX besucht. Im Februar 2005 sei die Mutter der Beschwerdeführerin mit ihren Kindern zu ihren deutschen Verwandten gereist, damit sie diese kennenlernen würden. Die zweite Reise habe die Mutter der Beschwerdeführerin im Jänner 2009 zu ihrer krebskranken Tante mit ihren Töchtern unternommen, damit sie sich von ihr verabschieden könne. Ansonsten hätten die Mutter der Beschwerdeführerin und ihre Kinder Österreich nicht verlassen und seit dem Jahr 2002 die Russische Föderation nicht mehr betreten. Ihre Kinder und sie hätten auch nicht die Absicht gehabt eine Reise in die Russische Föderation zu unternehmen.Zur Frage des Bundesasylamtes ob die Mutter der Beschwerdeführerin oder ihre Kinder seit ihrer Asylantragstellung Österreich jemals verlassen hätten wird vorgebracht, dass die Mutter der Beschwerdeführerin Ende November 2004 alleine nach Aserbaidschan gefahren sei um ihre Mutter zu besuchen und ihre Schwester zu sehen. Dabei habe sie erfahren, dass ihr Vater verstorben sei. Die Mutter der Beschwerdeführerin habe sich ein Monat lang (bis 27.12.2004) in Aserbaidschan aufgehalten, das genaue Datum sei in ihrem alten Konventionsreisepass verzeichnet. Diesen habe die Mutter der Beschwerdeführerin bei Erhalt ihres neuen Konventionspasses bei der BPD Graz abgeben müssen. Weiters sei sie alleine von 10.05.2009 bis 17.06.2009 nach Kiew gereist, um ihre Mutter zu sehen. Sie habe auch zwei Mal ihre deutschen Verwandten in römisch 40 und römisch 40 besucht. Im Februar 2005 sei die Mutter der Beschwerdeführerin mit ihren Kindern zu ihren deutschen Verwandten gereist, damit sie diese kennenlernen würden. Die zweite Reise habe die Mutter der Beschwerdeführerin im Jänner 2009 zu ihrer krebskranken Tante mit ihren Töchtern unternommen, damit sie sich von ihr verabschieden könne. Ansonsten hätten die Mutter der Beschwerdeführerin und ihre Kinder Österreich nicht verlassen und seit dem Jahr 2002 die Russische Föderation nicht mehr betreten. Ihre Kinder und sie hätten auch nicht die Absicht gehabt eine Reise in die Russische Föderation zu unternehmen.
Zur Frage, was die Mutter der Beschwerdeführerin im Falle einer Rückkehr in die Russische Föderation befürchte, wolle sie angeben, dass ihre Familie und sie fürchten würden, aufgrund ihrer deutschen Abstammung immer wieder mit Problemen konfrontiert zu sein. Sie seien deshalb auch von Wahabiten bedroht worden, dies hätten sie auch bereits im Asylverfahren angegeben. Man würde niemals akzeptieren, dass der Vater der Beschwerdeführerin mit einer deutsch-stämmigen Frau verheiratet sei. Auch für die Beschwerdeführerin und ihre Geschwister würde es daher immer wieder zu Problemen wegen der deutschen Abstammung der Beschwerdeführerin kommen.
Hinsichtlich der Frage der Bindungen zum Heimatstaat wird vorgebracht, dass die Beschwerdeführerin und ihre Geschwister keinerlei Kontakte mehr ins Heimatland hätten. Die Mutter der Beschwerdeführerin habe noch mit ihrer Mutter und ihrer Schwester im Heimatland Kontakt, welchen sie telefonisch aufrecht erhalte. Aus Kostengründen könne sie ca. einmal im Monat mit diesen telefonieren.
Zur Integration werden im Rahmen der Stellungnahme mehrere Unterlagen vorgelegt, welche darauf hinweisen und ausführen würden, dass die Beschwerdeführerin und ihre Familie einen hohen Grad an Integration aufweisen würden.
Mit Schreiben vom 06.05.2011 wurde dem Bundesasylamt seitens des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung mitgeteilt, dass in Bezug auf die Verständigung des Bundesasylamtes mitgeteilt werden könne, dass die Beschwerdeführerin und ihre Familienangehörigen trotz mehrfacher telefonischer und schriftlicher Ladung keine Bereitschaft gezeigt hätten, persönlich in der zuständigen Abteilung vorzusprechen, um die Beauftragung bzw. Aufstellung der entsprechenden Aufenthaltskarten gemäß § 45 Abs. 5 NAG zu realisieren. Auch wenn es sich aufgrund der entsprechenden Mitteilung des Bundesasylamtes um ein amtswegiges Verfahren handle, sei die Erteilung der entsprechenden Aufenthaltskarten ohne Mitwirkung der Parteien nicht möglich.Mit Schreiben vom 06.05.2011 wurde dem Bundesasylamt seitens des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung mitgeteilt, dass in Bezug auf die Verständigung des Bundesasylamtes mitgeteilt werden könne, dass die Beschwerdeführerin und ihre Familienangehörigen trotz mehrfacher telefonischer und schriftlicher Ladung keine Bereitschaft gezeigt hätten, persönlich in der zuständigen Abteilung vorzusprechen, um die Beauftragung bzw. Aufstellung der entsprechenden Aufenthaltskarten gemäß Paragraph 45, Absatz 5, NAG zu realisieren. Auch wenn es sich aufgrund der entsprechenden Mitteilung des Bundesasylamtes um ein amtswegiges Verfahren handle, sei die Erteilung der entsprechenden Aufenthaltskarten ohne Mitwirkung der Parteien nicht möglich.
In Folge wurde dem Vater der Beschwerdeführerin mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 06.05.2011, Zl. 02 26.669/1-BAE, der mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 27.10.2003, Zl. 234.515/0-VIII/23/03, zuerkannte Status des Asylberechtigten gemäß § 7 Abs. 1 AsylG 2005 aberkannt und gemäß § 7 Abs. 4 AsylG 2005 festgestellt, dass dem Vater die Flüchtlingseigenschaft nicht mehr zukommt (Spruchpunkt I. dieses Bescheides), dem Vater gemäß § 8 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt II.) sowie die Ausweisung des Vater aus dem österreichischen Bundesgebiet gemäß § 10 Abs. 2 Z 2 und Abs. 5 AsylG 2005 auf Dauer unzulässig erklärt (Spruchpunkt III.).In Folge wurde dem Vater der Beschwerdeführerin mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 06.05.2011, Zl. 02 26.669/1-BAE, der mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 27.10.2003, Zl. 234.515/0-VIII/23/03, zuerkannte Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 7, Absatz eins, AsylG 2005 aberkannt und gemäß Paragraph 7, Absatz 4, AsylG 2005 festgestellt, dass dem Vater die Flüchtlingseigenschaft nicht mehr zukommt (Spruchpunkt römisch eins. dieses Bescheides), dem Vater gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.) sowie die Ausweisung des Vater aus dem österreichischen Bundesgebiet gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 5, AsylG 2005 auf Dauer unzulässig erklärt (Spruchpunkt römisch drei.).
Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 10.05.2011, Zl. 02 26.678/1-BAE, wurde in weiterer Folge der der Beschwerdeführerin mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 27.10.2003, Zl. 234.516/0-VIII/23/03, zuerkannte Status der Asylberechtigten gemäß § 7 Abs. 1 AsylG 2005 aberkannt und gemäß § 7 Abs. 4 AsylG 2005 festgestellt, dass der Beschwerdeführerin die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukommt (Spruchpunkt I.), weiters der Beschwerdeführerin gemäß § 8 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 der Status der subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt II.) sowie die Ausweisung der Beschwerdeführerin aus dem österreichischen Bundesgebiet gemäß § 10 Abs. 2 Z 2 und Abs. 5 AsylG auf Dauer unzulässig erklärt (Spruchpunkt III.). In den rechtlichen Ausführungen führte das Bundesasylamt zu Spruchpunkt I. unter anderem Folgendes aus:Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 10.05.2011, Zl. 02 26.678/1-BAE, wurde in weiterer Folge der der Beschwerdeführerin mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 27.10.2003, Zl. 234.516/0-VIII/23/03, zuerkannte Status der Asylberechtigten gemäß Paragraph 7, Absatz eins, AsylG 2005 aberkannt und gemäß Paragraph 7, Absatz 4, AsylG 2005 festgestellt, dass der Beschwerdeführerin die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukommt (Spruchpunkt römisch eins.), weiters der Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 der Status der subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.) sowie die Ausweisung der Beschwerdeführerin aus dem österreichischen Bundesgebiet gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 5, AsylG auf Dauer unzulässig erklärt (Spruchpunkt römisch drei.). In den rechtlichen Ausführungen führte das Bundesasylamt zu Spruchpunkt römisch eins. unter anderem Folgendes aus:
"Wie bereits oben ausgeführt, kann der im Familienverfahren erworbene Status des Asylberechtigten nur solchen Familienmitgliedern aberkannt werden, bezüglich derer einer der in § 7 Abs 1 AsylG enthaltenen Aberkennungstatbestände eingetreten ist und ist eine Familiengleichbehandlung nicht vorgesehen."Wie bereits oben ausgeführt, kann der im Familienverfahren erworbene Status des Asylberechtigten nur solchen Familienmitgliedern aberkannt werden, bezüglich derer einer der in Paragraph 7, Absatz eins, AsylG enthaltenen Aberkennungstatbestände eingetreten ist und ist eine Familiengleichbehandlung nicht vorgesehen.
Bei dem in § 7 Abs 1 Z 2 AsylG iVm Art 1 Abschnitt C Z 5 GFK geregelten Tatbestand war der Familienangehörige in vielen Fällen - wie auch gegenständlich - keiner auf seine Person bezogenen Verfolgung ausgesetzt, sodass auch ein späterer Wegfall nicht denkbar ist.Bei dem in Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG in Verbindung mit Artikel eins, Abschnitt C Ziffer 5, GFK geregelten Tatbestand war der Familienangehörige in vielen Fällen - wie auch gegenständlich - keiner auf seine Person bezogenen Verfolgung ausgesetzt, sodass auch ein späterer Wegfall nicht denkbar ist.
Feßl/Holzschuster, aaO, 259, Fn 994, vertreten diesbezüglich die Meinung, dass wohl darauf abzustellen sein wird, ob die Verfolgungsgründe hinsichtlich des Familienangehörigen, von welchem der Status des Asylberechtigten abgeleitet wurde, weggefallen sind.
Zwar ist im Rahmen des AsylG 2005 hinsichtlich der Aberkennung des Status des Asylberechtigten tatsächlich eine Familiengleichbehandlung nicht vorgesehen und dem entsprechend im Anwendungsbereich des § 7 AsylG 2005 auch bei Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 34 Abs. 2 AsylG 2005 eine individuelle Prüfung vorzunehmen, dem Gesetzgeber kann aber keinesfalls unterstellt werden, hierdurch den in Anwendung des § 34 Abs. 2 AsylG 2005 gewährten internationalen Schutz nach erfolgter Zuerkennung von dem der positiven Erledigung im Hauptverfahren zu Grunde gelegten Sachverhalt (d.h. dem eigentlichen Fluchtvorbringen und dessen Schicksal) pro futuro vollkommen losgelöst wissen zu wollen. Würde dies doch in letzter Konsequenz bedeuten, dass Art 1 Abschnitt C Z 5 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Genfer Flüchtlingskonvention) bei im Wege des § 34 Abs 2 zuerkannter Flüchtlingseigenschaft jeglicher Anwendungsbereich fehlen würde und diesfalls eine geradezu absurd anmutende Ungleichbehandlung zwischen dem (ehemals) Verfolgten, der bei Vorliegen der Voraussetzungen des Art 1 Abschnitt C Z 5 GFK des Schutzes des Aufnahmestaates verlustig ginge, und dessen (sich nur auf sein Fluchtvorbringen stützenden) Familienmitglieder erreicht wäre.Zwar ist im Rahmen des AsylG 2005 hinsichtlich der Aberkennung des Status des Asylberechtigten tatsächlich eine Familiengleichbehandlung nicht vorgesehen und dem entsprechend im Anwendungsbereich des Paragraph 7, AsylG 2005 auch bei Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 2, AsylG 2005 eine individuelle Prüfung vorzunehmen, dem Gesetzgeber kann aber keinesfalls unterstellt werden, hierdurch den in Anwendung des Paragraph 34, Absatz 2, AsylG 2005 gewährten internationalen Schutz nach erfolgter Zuerkennung von dem der positiven Erledigung im Hauptverfahren zu Grunde gelegten Sachverhalt (d.h. dem eigentlichen Fluchtvorbringen und dessen Schicksal) pro futuro vollkommen losgelöst wissen zu wollen. Würde dies doch in letzter Konsequenz bedeuten, dass Artikel eins, Abschnitt C Ziffer 5, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Genfer Flüchtlingskonvention) bei im Wege des Paragraph 34, Absatz 2, zuerkannter Flüchtlingseigenschaft jeglicher Anwendungsbereich fehlen würde und diesfalls eine geradezu absurd anmutende Ungleichbehandlung zwischen dem (ehemals) Verfolgten, der bei Vorliegen der Voraussetzungen des Artikel eins, Abschnitt C Ziffer 5, GFK des Schutzes des Aufnahmestaates verlustig ginge, und dessen (sich nur auf sein Fluchtvorbringen stützenden) Familienmitglieder erreicht wäre.
Gemäß Art. 23 Abs. 2 1. Unterabsatz RL 2004/83/EG haben alle Familienangehörige, denen nicht aus eigenem Recht die Flüchtlingseigenschaft oder der subsidiäre Schutzstatus zuerkannt wird, Anspruch auf dieselben Rechte wie der stammberechtigte Familienangehörige.Gemäß Artikel 23, Absatz 2, 1. Unterabsatz RL 2004/83/EG haben alle Familienangehörige, denen nicht aus eigenem Recht die Flüchtlingseigenschaft oder der subsidiäre Schutzstatus zuerkannt wird, Anspruch auf dieselben Rechte wie der stammberechtigte Familienangehörige.
In § 34 AsylG (Vorgängerbestimmung § 10 AsylG 1997) erfolgt die Umsetzung dieser Bestimmung der RichtlinieIn Paragraph 34, AsylG (Vorgängerbestimmung Paragraph 10, AsylG 1997) erfolgt die Umsetzung dieser Bestimmung der Richtlinie
Der Genuss dieser Rechte ist danach allein an die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft oder des subsidiären Schutzstatus an den Stammberechtigten geknüpft.
Mit dem Wegfall der Flüchtlingseigenschaft bzw. subsidiärer Schutzstatus der Bezugsperson fällt auch der Anspruch der Familienmitglieder auf den gleichen Status aus § 34 AsylG weg.Mit dem Wegfall der Flüchtlingseigenschaft bzw. subsidiärer Schutzstatus der Bezugsperson fällt auch der Anspruch der Familienmitglieder auf den gleichen Status aus Paragraph 34, AsylG weg.
Es kann nicht sein, dass eine einmal zuerkannte Flüchtlingseigenschaft aufgrund der Familieneigenschaft unabhängig von der weiteren Entwicklung der Familienverhältnisse und der Bezugsperson für alle Zukunft perpetuiert wird.
Mit Bescheid vom 6.5.2011 wurde Ihrem Vater, der Bezugsperson, die Flüchtlingseigenschaft wegen geänderter Umstände aberkannt. Diesem droht im Falle seiner Rückkehr in die Heimat keine Gefahr einer Verfolgung mehr. Sie sind in Ihrer Heimat persönlich nie verfolgt worden und haben internationalen Schutz nur aufgrund Ihrer Familieneigenschaft zugesprochen bekommen. Im Zuge Ihres Aberkennungsverfahrens sind keine Gründe hervorgekommen, die Schlüsse auf eine begründete Furcht vor Verfolgung Ihrerseits im Falle Ihrer Rückkehr in Ihre Heimat zuließen bzw. Gründe, dass Sie die Inanspruchnahme des Schutzes Ihrer Heimat aus triftigen Gründen ablehnen könnten. Da die Notwendigkeit von internationalem Schutz mit der Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft der Bezugsperson weggefallen ist und keine Gründe für eine Zuerkennung aus eigenen Gründen hervorgekommen sind, war Ihnen gemäß § 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft wieder abzuerkennen.Mit Bescheid vom 6.5.2011 wurde Ihrem Vater, der Bezugsperson, die Flüchtlingseigenschaft wegen geänderter Umstände aberkannt. Diesem droht im Falle seiner Rückkehr in die Heimat keine Gefahr einer Verfolgung mehr. Sie sind in Ihrer Heimat persönlich nie verfolgt worden und haben internationalen Schutz nur aufgrund Ihrer Familieneigenschaft zugesprochen bekommen. Im Zuge Ihres Aberkennungsverfahrens sind keine Gründe hervorgekommen, die Schlüsse auf eine begründete Furcht vor Verfolgung Ihrerseits im Falle Ihrer Rückkehr in Ihre Heimat zuließen bzw. Gründe, dass Sie die Inanspruchnahme des Schutzes Ihrer Heimat aus triftigen Gründen ablehnen könnten. Da die Notwendigkeit von internationalem Schutz mit der Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft der Bezugsperson weggefallen ist und keine Gründe für eine Zuerkennung aus eigenen Gründen hervorgekommen sind, war Ihnen gemäß Paragraph 7, AsylG die Flüchtlingseigenschaft wieder abzuerkennen.
Gemäß § 7 Abs. 2 AsylG kann das Bundesasylamt einem Fremden, der nicht straffällig geworden ist (§ 2 Abs. 3), den Status eines Asylberechtigten gemäß Abs. 1 Z 2 nicht aberkennen, wenn die Aberkennung durch das Bundesasylamt - wenn auch nicht rechtskräftig - nicht innerhalb von fünf Jahren nach Zuerkennung erfolgt und der Fremde seinen Hauptwohnsitz im Bundesgebiet hat.Gemäß Paragraph 7, Absatz 2, AsylG kann das Bundesasylamt einem Fremden, der nicht straffällig geworden ist (Paragraph 2, Absatz 3,), den Status eines Asylberechtigten gemäß Absatz eins, Ziffer 2, nicht aberkennen, wenn die Aberkennung durch das Bundesasylamt - wenn auch nicht rechtskräftig - nicht innerhalb von fünf Jahren nach Zuerkennung erfolgt und der Fremde seinen Hauptwohnsitz im Bundesgebiet hat.
Seit der Asylzuerkennung im Jahr 2003 sind bereits mehr als 5 Jahre vergangen, weshalb mit Schreiben vom 25.11.2010 eine Verständigung des Amtes der steiermärkischen Landesregierung über die beabsichtigte Aberkennung Ihrer Flüchtlingseigenschaft und die notwendige Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung erfolgte.
Trotz Aufforderung des Amtes der steiermärkischen Landesregierung und Androhung von Zwangsmaßnahmen haben Ihre Eltern, als Ihre gesetzlichen Vertreter es bis heute unterlassen, an der Ausstellung eines Aufenthaltstitels mitzuwirken. Mit ihrem Verhalten verhindern diese vorsätzlich ohne Begründung die Erteilung eines Aufenthaltstitels und den davon abhängigen Abschluss Ihres Aberkennungsverfahrens. Da dieses Verhalten, sollten es zum Erfolg führen, zu einer unbotmäßigen und willkürlichen Ungleichbehandlung mit Fremden führen würde, die an der Erteilung eines Aufenthaltstitels im Zuge eines Aberkennungsverfahrens mitwirken, hat dem verfassungsmäßig verankerten Gleichheitsgebot folgend, eine bescheidmäßige Zuerkennung eines Aufenthaltstitels zu erfolgen. Mit § 10 AsylG besteht die Möglichkeit der in § 7 Abs. 3 AsylG festgeschriebenen rechtlichen Vermutung der sozialen Verfestigung aufgrund einer längeren Aufenthaltsdauer Folge zu leisten und Ihre Ausweisung auf Dauer unzulässig zu erklären. Im Ergebnis erleiden Sie dadurch keinen Rechtsnachteil, da Ihnen nach Rechtskraft dieser Entscheidung jedenfalls ein Aufenthaltstitel zusteht. Der Aufenthaltstiel gemäß § 43 NAG " Niederlassungsbewilligung - unbeschränkt" ist zwar nicht ident mit jenem des § 45 NAG "Dauerhaft-EG", jedoch erfüllen Sie auch die dortige Voraussetzung in Abs. 1, die fünfjährige ununterbrochenen Aufenthaltsberechtigung, weshalb ihnen letztendlich unabhängig von der Verständigung der Asylbehörde auch ein Aufenthaltstitel "Dauerhaft-EG" erteilt werden kann.Trotz Aufforderung des Amtes der steiermärkischen Landesregierung und Androhung von Zwangsmaßnahmen haben Ihre Eltern, als Ihre gesetzlichen Vertreter es bis heute unterlassen, an der Ausstellung eines Aufenthaltstitels mitzuwirken. Mit ihrem Verhalten verhindern diese vorsätzlich ohne Begründung die Erteilung eines Aufenthaltstitels und den davon abhängigen Abschluss Ihres Aberkennungsverfahrens. Da dieses Verhalten, sollten es zum Erfolg führen, zu einer unbotmäßigen und willkürlichen Ungleichbehandlung mit Fremden führen würde, die an der Erteilung eines Aufenthaltstitels im Zuge eines Aberkennungsverfahrens mitwirken, hat dem verfassungsmäßig verankerten Gleichheitsgebot folgend, eine bescheidmäßige Zuerkennung eines Aufenthaltstitels zu erfolgen. Mit Paragraph 10, AsylG besteht die Möglichkeit der in Paragraph 7, Absatz 3, AsylG festgeschriebenen rechtlichen Vermutung der sozialen Verfestigung aufgrund einer längeren Aufenthaltsdauer Folge zu leisten und Ihre Ausweisung auf Dauer unzulässig zu erklären. Im Ergebnis erleiden Sie dadurch keinen Rechtsnachteil, da Ihnen nach Rechtskraft dieser Entscheidung jedenfalls ein Aufenthaltstitel zusteht. Der Aufenthaltstiel gemäß Paragraph 43, NAG " Niederlassungsbewilligung - unbeschränkt" ist zwar nicht ident mit jenem des Paragraph 45, NAG "Dauerhaft-EG", jedoch erfüllen Sie auch die dortige Voraussetzung in Absatz eins,, die fünfjährige ununterbrochenen Aufenthaltsberechtigung, weshalb ihnen letztendlich unabhängig von der Verständigung der Asylbehörde auch ein Aufenthaltstitel "Dauerhaft-EG" erteilt werden kann.
Im Ergebnis führt daher die getroffene Entscheidung zu keinem Rechtsnachteil Ihrerseits und war daher trotz des Fehlens einer rechtskräftigen Entscheidung über Ihren Aufenthaltstitel gem. § 7 Abs. 1 AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten abzuerkennen."Im Ergebnis führt daher die getroffene Entscheidung zu keinem Rechtsnachteil Ihrerseits und war daher trotz des Fehlens einer rechtskräftigen Entscheidung über Ihren Aufenthaltstitel gem. Paragraph 7, Absatz eins, AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten abzuerkennen."
Gegen diesen Bescheid wurde mit Schriftsatz vom 18.05.2011 fristgerecht die verfahrensgegenständliche Beschwerde erhoben.
In der Folge wurden durch den Asylgerichtshof Ermittlungen hinsichtlich der Frage, ob der Vater der Beschwerdeführerin und die Familienangehörigen allenfalls zwischenzeitlich - nach Erlassung der mit 06.05.2011 datierten, den Vater betreffenden Entscheidung des Bundesasylamtes am 09.05.2011 - nunmehr einen rechtskräftigen Aufenthaltstitel gemäß § 45 Abs. 5 NAG erhalten haben, angestellt, da das Vorliegen eines solchen rechtskräftigen Aufenthaltstitels - und damit die Voraussetzung für die Aberkennung des Status des Asylberechtigten iSd § 7 Abs. 3 letzter Satz AsylG 2005 in Fällen des § 7 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 auch nach Ablauf von fünf Jahren nach Zuerkennung auch in Fällen der nicht gegebenen Straffälligkeit - dem dem Asylgerichtshof vorliegenden Aktinhalt nicht zu entnehmen und sohin nicht aktenkundig war; auch aus einem am 31.01.2012 durch den Asylgerichtshof eingeholten FI-Auszug (Auszug aus dem Fremdeninformationssystem des Bundesministeriums für Inneres) ist bezüglich eines allfälligen Aufenthaltstitels nichts ersichtlich.In der Folge wurden durch den Asylgerichtshof Ermittlungen hinsichtlich der Frage, ob der Vater der Beschwerdeführerin und die Familienangehörigen allenfalls zwischenzeitlich - nach Erlassung der mit 06.05.2011 datierten, den Vater betreffenden Entscheidung des Bundesasylamtes am 09.05.2011 - nunmehr einen rechtskräftigen Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 45, Absatz 5, NAG erhalten haben, angestellt, da das Vorliegen eines solchen rechtskräftigen Aufenthaltstitels - und damit die Voraussetzung für die Aberkennung des Status des Asylberechtigten iSd Paragraph 7, Absatz 3, letzter Satz AsylG 2005 in Fällen des Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 auch nach Ablauf von fünf Jahren nach Zuerkennung auch in Fällen der nicht gegebenen Straffälligkeit - dem dem Asylgerichtshof vorliegenden Aktinhalt nicht zu entnehmen und sohin nicht aktenkundig war; auch aus einem am 31.01.2012 durch den Asylgerichtshof eingeholten FI-Auszug (Auszug aus dem Fremdeninformationssystem des Bundesministeriums für Inneres) ist bezüglich eines allfälligen Aufenthaltstitels nichts ersichtlich.
Diesbezüglich konnte beim Amt der Steiermärkischen Landesregierung schließlich auf telefonische Nachfrage in Erfahrung gebracht werden, dass dem Vater der Beschwerdeführerin und den Familienangehörigen mit Bescheiden des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung vom 31.05.2011, den Beschwerdeführern laut telefonischer Auskunft zugestellt am 03.06.2011, von Amts wegen der Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt-EG" gemäß § 45 Abs. 5 iVm § 29 Abs. 1 und 3 NAG erteilt wurde; eine Berufung gegen diese Bescheide sei nicht erhoben worden. Der den Vater und die Familienangehörigen betreffende Bescheid wurde dem Asylgerichtshof in Folge seitens des Bundesasylamtes am 31.01.2012 auf telefonische Anfrage in Kopie übermittelt; dem auf dem Bescheid ersichtlichen Eingangsstempel des Bundesasylamtes ist zu entnehmen, dass dieser Bescheid des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung am 03.06.2011 beim Bundesasylamt eingelangt war.Diesbezüglich konnte beim Amt der Steiermärkischen Landesregierung schließlich auf telefonische Nachfrage in Erfahrung gebracht werden, dass dem Vater der Beschwerdeführerin und den Familienangehörigen mit Bescheiden des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung vom 31.05.2011, den Beschwerdeführern laut telefonischer Auskunft zugestellt am 03.06.2011, von Amts wegen der Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt-EG" gemäß Paragraph 45, Absatz 5, in Verbindung mit Paragraph 29, Absatz eins und 3 NAG erteilt wurde; eine Berufung gegen diese Bescheide sei nicht erhoben worden. Der den Vater und die Familienangehörigen betreffende Bescheid wurde dem Asylgerichtshof in Folge seitens des Bundesasylamtes am 31.01.2012 auf telefonische Anfrage in Kopie übermittelt; dem auf dem Bescheid ersichtlichen Eingangsstempel des Bundesasylamtes ist zu entnehmen, dass dieser Bescheid des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung am 03.06.2011 beim Bundesasylamt eingelangt war.
Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom heutigen Tag, Zl. D19 234515-2/2011, wurde der Beschwerde des Vaters der Beschwerdefüherin, XXXX, gegen den diesen betreffenden Asylaberkennungsbescheid des Bundesasylamtes vom 06.05.2011, Zl. 02 26.669/1-BAE, gemäß § 7 Abs. 1 iVm Abs. 3 und § 7 Abs. 4 AsylG 2005 stattgegeben und der bekämpfte Bescheid ersatzlos behoben.Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom heutigen Tag, Zl. D19 234515-2/2011, wurde der Beschwerde des Vaters der Beschwerdefüherin, römisch 40 , gegen den diesen betreffenden Asylaberkennungsbescheid des Bundesasylamtes vom 06.05.2011, Zl. 02 26.669/1-BAE, gemäß Paragraph 7, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3 und Paragraph 7, Absatz 4, AsylG 2005 stattgegeben und der bekämpfte Bescheid ersatzlos behoben.
Der Asylgerichtshof hat erwogen:
Gemäß § 61 Abs.1 Asylgesetz 2005 idF BGBl. I Nr. 38/2011 entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten überGemäß Paragraph 61, Absatz eins, Asylgesetz 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011, entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über
1. Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und
2. Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes oder, soweit dies in Abs. 3 oder 3a vorgesehen ist, durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide2. Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes oder, soweit dies in Absatz 3, oder 3a vorgesehen ist, durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide
a) wegen Drittstaatssicherheit gemäß § 4,a) wegen Drittstaatssicherheit gemäß Paragraph 4,,
b) wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß § 5 undb) wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß Paragraph 5, und
c) wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG und die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisungc) wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG und die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung
bzw. über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß § 41a.bzw. über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß Paragraph 41 a,
Gemäß § 23 Abs.1 Asylgerichtshofgesetz (Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz; Art. 1 BG BGBl. I Nr. 4/2008 idF BGBl. I Nr. 111/2010) sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100 nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, Asylgerichtshofgesetz (Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz; Artikel eins, BG Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2010,) sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100 nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.
Gemäß § 66 Abs. 4 AVG hat die Rechtsmittelinstanz, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG hat die Rechtsmittelinstanz, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.
Der Asylgerichtshof tätigte in seinem den Vater der Beschwerdeführerin, XXXX, geb. XXXX, betreffenden Erkenntnis vom heutigen Tag, Zl. D19 234515-2/2011, folgende Ausführungen, welche im Ergebnis in inhaltlicher Hinsicht - mit der Maßgabe, dass hinsichtlich der Beschwerdeführerin die Asylaberkennung mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 10.05.2011 erfolgte, welcher am 11.05.2011 erlassen wurde - auch für die Beschwerdeführerin gelten:Der Asylgerichtshof tätigte in seinem den Vater der Beschwerdeführerin, römisch 40 , geb. römisch 40 , betreffenden Erkenntnis vom heutigen Tag, Zl. D19 234515-2/2011, folgende Ausführungen, welche im Ergebnis in inhaltlicher Hinsicht - mit der Maßgabe, dass hinsichtlich der Beschwerdeführerin die Asylaberkennung mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 10.05.2011 erfolgte, welcher am 11.05.2011 erlassen wurde - auch für die Beschwerdeführerin gelten:
"§ 7 AsylG 2005 lautet:
"Aberkennung des Status des Asylberechtigten
§ 7. (1) Der Status des Asylberechtigten ist einem Fremden von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen, wennParagraph 7, (1) Der Status des Asylberechtigten ist einem Fremden von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen, wenn
1. ein Asylausschlussgrund nach § 6 vorliegt;1. ein Asylausschlussgrund nach Paragraph 6, vorliegt;
2. einer der in Art. 1 Abschnitt C der Genfer Flüchtlingskonvention angeführten Endigungsgründe eingetreten ist oder2. einer der in Artikel eins, Abschnitt C der Genfer Flüchtlingskonvention angeführten Endigungsgründe eingetreten ist oder
3. der Asylberechtigte den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen in einem anderen Staat hat.
(2) Ein Verfahren zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten ist jedenfalls einzuleiten, wenn der Fremde straffällig geworden ist (§ 2 Abs. 3) und das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Abs. 1 wahrscheinlich ist.(2) Ein Verfahren zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten ist jedenfalls einzuleiten, wenn der Fremde straffällig geworden ist (Paragraph 2, Absatz 3,) und das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Absatz eins, wahrscheinlich ist.
(3) Das Bundesasylamt kann einem Fremden, der nicht straffällig geworden ist (§ 2 Abs. 3), den Status eines Asylberechtigten gemäß Abs. 1 Z 2 nicht aberkennen, wenn die Aberkennung durch das Bundesasylamt - wenn auch nicht rechtskräftig - nicht innerhalb von fünf Jahren nach Zuerkennung erfolgt und der Fremde seinen Hauptwohnsitz im Bundesgebiet hat. Kann nach dem ersten Satz nicht aberkannt werden, hat das Bundesasylamt die nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005, zuständige Aufenthaltsbehörde vom Sachverhalt zu verständigen. Teilt diese dem Bundesasylamt mit, dass sie dem Fremden einen Aufenthaltstitel rechtskräftig erteilt hat, kann auch einem solchen Fremden der Status eines Asylberechtigten gemäß Abs. 1 Z 2 aberkannt werden.(3) Das Bundesasylamt kann einem Fremden, der nicht straffällig geworden ist (Paragraph 2, Absatz 3,), den Status eines Asylberechtigten gemäß Absatz eins, Ziffer 2, nicht aberkennen, wenn die Aberkennung durch das Bundesasylamt - wenn auch nicht rechtskräftig - nicht innerhalb von fünf Jahren nach Zuerkennung erfolgt und der Fremde seinen Hauptwohnsitz im Bundesgebiet hat. Kann nach dem ersten Satz nicht aberkannt werden, hat das Bundesasylamt die nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, zuständige Aufenthaltsbehörde vom Sachverhalt zu verständigen. Teilt diese dem Bundesasylamt mit, dass sie dem Fremden einen Aufenthaltstitel rechtskräftig erteilt hat, kann auch einem solchen Fremden der Status eines Asylberechtigten gemäß Absatz eins, Ziffer 2, aberkannt werden.
(4) Die Aberkennung nach Abs. 1 Z 1 und 2 ist mit der Feststellung zu verbinden, dass dem Betroffenen die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukommt. Dieser hat nach Rechtskraft der Aberkennung der Behörde Ausweise und Karten, die den Status des Asylberechtigten oder die Flüchtlingseigenschaft bestätigen, zurückzustellen."(4) Die Aberkennung nach Absatz eins, Ziffer eins und 2 ist mit der Feststellung zu verbinden, dass dem Betroffenen die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukommt. Dieser hat nach Rechtskraft der Aberkennung der Behörde Ausweise und Karten, die den Status des Asylberechtigten oder die Flüchtlingseigenschaft bestätigen, zurückzustellen."
Das Bundesasylamt stützte seine aberkennende Entscheidung - zwar nicht explizit spruchgemäß, aber aus der Begründung erkennbar - auf § 7 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 (Eintreten einer der in Art. 1 Abschnitt C der Genfer Flüchtlingskonvention angeführten Endigungsgründe) iVm § 7 Abs. 3 AsylG 2005.Das Bundesasylamt stützte seine aberkennende Entscheidung - zwar nicht explizit spruchgemäß, aber aus der Begründung erkennbar - auf Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 (Eintreten einer der in Artikel eins, Abschnitt C der Genfer Flüchtlingskonvention angeführten Endigungsgründe) in Verbindung mit Paragraph 7, Absatz 3, AsylG 2005.
Gemäß Art. 1 Abschnitt C FlKonv wird dieses Abkommen auf eine Person, die unter die Bestimmungen des Abschnittes A fällt,Gemäß Artikel eins, Abschnitt C FlKonv wird dieses Abkommen auf eine Person, die unter die Bestimmungen des Abschnittes A fällt,
"nicht mehr angewendet werden, wenn sie
1. sich freiwillig wieder unter den Schutz ihres Heimatlandes (of the country of his nationality; du pays dont elle a la nationalite) gestellt hat; oder
2. die verlorene Staatsangehörigkeit freiwillig wieder erworben hat; oder
3. eine andere Staatsangehörigkeit erworben hat und den Schutz ihres neuen Heimatlandes genießt; oder
4. sich freiwillig in dem Staat, den sie aus Furcht vor Verfolgung verlassen oder nicht betreten hat, niedergelassen hat; oder
5. wenn die Umstände, auf Grund deren sie als Flüchtling anerkannt worden ist, nicht mehr bestehen und sie es daher nicht weiter ablehnen kann, sich unter den Schutz ihres Heimatlandes zu stellen.
(...);
6. staatenlos ist und die Umstände, auf Grund deren sie als Flüchtling anerkannt worden ist, nicht mehr bestehen, sie daher in der Lage ist, in ihr früheres Aufenthaltsland zurückzukehren. (...)"
Zum Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt - EG" war zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung durch das Bundesasylamt (am 09.05.2011) in § 45 Abs. 5 NAG, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 122/2009, - (nunmehr wortgleich § 45 Abs. 8 NAG idgF) - Folgendes geregelt:Zum Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt - EG" war zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung durch das Bundesasylamt (am 09.05.2011) in Paragraph 45, Absatz 5, NAG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009,, - (nunmehr wortgleich Paragraph 45, Absatz 8, NAG idgF) - Folgendes geregelt:
"(5) Liegt eine Verständigung des Bundesasylamtes oder des Asylgerichtshofes gemäß § 7 Abs. 3 AsylG 2005 vor, ist dem betreffenden Fremden ein Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt - EG" von Amts wegen zu erteilen, es sei denn, es liegt ein Fall der §§ 47 oder 48 vor; in diesem Fall ist ihm ein Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt - Familienangehöriger" (§ 48) von Amts wegen zu erteilen. Diese Amtshandlungen unterliegen nicht der Gebührenpflicht. Das Bundesasylamt oder der Asylgerichtshof ist von der rechtskräftigen Erteilung des Aufenthaltstitels zu verständigen.""(5) Liegt eine Verständigung des Bundesasylamtes oder des Asylgerichtshofes gemäß Paragraph 7, Absatz 3, AsylG 2005 vor, ist dem betreffenden Fremden ein Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt - EG" von Amts wegen zu erteilen, es sei denn, es liegt ein Fall der Paragraphen 47, oder 48 vor; in diesem Fall ist ihm ein Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt - Familienangehöriger" (Paragraph 48,) von Amts wegen zu erteilen. Diese Amtshandlungen unterliegen nicht der Gebührenpflicht. Das Bundesasylamt oder der Asylgerichtshof ist von der rechtskräftigen Erteilung des Aufenthaltstitels zu verständigen."
Da im vorliegenden Fall dem unbescholtenen Beschwerdeführer mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 22.10.2003 Asyl gewährt wurde, war die in § 7 Abs. 3 AsylG 2005 normierte Fünfjahresfrist zum Zeitpunkt der Asylaberkennung durch das Bundesasylamt jedenfalls bereits verstrichen. Der Beschwerdeführer hat seinen Hauptwohnsitz auch im Bundesgebiet, weshalb eine Aberkennung wegen des Eintrittes eines der in Art. 1 Abschnitt C der Genfer Flüchtlingskonvention angeführten Endigungsgründe nur möglich ist, wenn die Tatbestandsvoraussetzungen des § 7 Abs. 3 AsylG - Verständigung der zuständigen Aufenthaltsbehörde vom Sachverhalt sowie Mitteilung der Aufenthaltsbehörde an das Bundesasylamt, dass dem Fremden ein Aufenthaltstitel rechtskräftig erteilt wurde - erfüllt sind.Da im vorliegenden Fall dem unbescholtenen Beschwerdeführer mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 22.10.2003 Asyl gewährt wurde, war die in Paragraph 7, Absatz 3, AsylG 2005 normierte Fünfjahresfrist zum Zeitpunkt der Asylaberkennung durch das Bundesasylamt jedenfalls bereits verstrichen. Der Beschwerdeführer hat seinen Hauptwohnsitz auch im Bundesgebiet, weshalb eine Aberkennung wegen des Eintrittes eines der in Artikel eins, Abschnitt C der Genfer Flüchtlingskonvention angeführten Endigungsgründe nur möglich ist, wenn die Tatbestandsvoraussetzungen des Paragraph 7, Absatz 3, AsylG - Verständigung der zuständigen Aufenthaltsbehörde vom Sachverhalt sowie Mitteilung der Aufenthaltsbehörde an das Bundesasylamt, dass dem Fremden ein Aufenthaltstitel rechtskräftig erteilt wurde - erfüllt sind.
Die Verständigung des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung als zuständige Aufenthaltsbehörde gemäß § 7 Abs. 3 AsylG 2005 erfolgte mit Schreiben des Bundesasylamtes vom 25.11.2010; dies gleichzeitig mit dem Ersuchen, das Bundesasylamt über die rechtskräftige Erteilung des Aufenthaltstitels zu benachrichtigen. Dem Bundesasylamt wurde in Folge seitens der Aufenthaltsbehörde mit Schreiben vom 06.05.2011 mitgeteilt, dass der Beschwerdeführer und seine Familienangehörigen trotz mehrfacher telefonischer und schriftlicher Ladung keine Bereitschaft gezeigt hätten, persönlich in der zuständigen Abteilung vorzusprechen, um die Beauftragung bzw. Ausstellung der entsprechenden Aufenthaltskarten gemäß § 45 Abs. 5 NAG zu realisieren und wurde dem Bundesasylamt weiters mitgeteilt, dass, auch wenn es sich aufgrund der entsprechenden Mitteilung des Bundesasylamtes um ein amtswegiges Verfahren handle, die Erteilung der entsprechenden Aufenthaltskarten ohne Mitwirkung der Parteien nicht möglich sei.Die Verständigung des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung als zuständige Aufenthaltsbehörde gemäß Paragraph 7, Absatz 3, AsylG 2005 erfolgte mit Schreiben des Bundesasylamtes vom 25.11.2010; dies gleichzeitig mit dem Ersuchen, das Bundesasylamt über die rechtskräftige Erteilung des Aufenthaltstitels zu benachrichtigen. Dem Bundesasylamt wurde in Folge seitens der Aufenthaltsbehörde mit Schreiben vom 06.05.2011 mitgeteilt, dass der Beschwerdeführer und seine Familienangehörigen trotz mehrfacher telefonischer und schriftlicher Ladung keine Bereitschaft gezeigt hätten, persönlich in der zuständigen Abteilung vorzusprechen, um die Beauftragung bzw. Ausstellung der entsprechenden Aufenthaltskarten gemäß Paragraph 45, Absatz 5, NAG zu realisieren und wurde dem Bundesasylamt weiters mitgeteilt, dass, auch wenn es sich aufgrund der entsprechenden Mitteilung des Bundesasylamtes um ein amtswegiges Verfahren handle, die Erteilung der entsprechenden Aufenthaltskarten ohne Mitwirkung der Parteien nicht möglich sei.
Dennoch erging in Folge der mit 06.05.2011 datierte Asylaberkennungsbescheid des Bundesasylamtes, welcher am 09.05.2011 erlassen wurde. Zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung durch das Bundesasylamt lag daher eine - für die Asylaberkennung gemäß § 7 Abs. 3 AsylG als Tatbestandsvoraussetzung normierte - rechtskräftige Erteilung eines Aufenthaltstitels durch die zuständige Aufenthaltsbehörde nicht vor; folglich lag auch keine - als weitere Tatbestandsvoraussetzung normierte - dementsprechende Mitteilung seitens der Aufenthaltsbehörde an das Bundesasylamt vor. Im Gegenteil wurde durch die Aufenthaltsbehörde in inhaltlicher Hinsicht im Ergebnis mitgeteilt, dass ein solcher - zudem rechtskräftiger - Aufenthaltstitel gerade nicht vorliege.Dennoch erging in Folge der mit 06.05.2011 datierte Asylaberkennungsbescheid des Bundesasylamtes, welcher am 09.05.2011 erlassen wurde. Zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung durch das Bundesasylamt lag daher eine - für die Asylaberkennung gemäß Paragraph 7, Absatz 3, AsylG als Tatbestandsvoraussetzung normierte - rechtskräftige Erteilung eines Aufenthaltstitels durch die zuständige Aufenthaltsbehörde nicht vor; folglich lag auch keine - als weitere Tatbestandsvoraussetzung normierte - dementsprechende Mitteilung seitens der Aufenthaltsbehörde an das Bundesasylamt vor. Im Gegenteil wurde durch die Aufenthaltsbehörde in inhaltlicher Hinsicht im Ergebnis mitgeteilt, dass ein solcher - zudem rechtskräftiger - Aufenthaltstitel gerade nicht vorliege.
Es ist daher festzuhalten, dass zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung durch das Bundesasylamt am 09.05.2011 wesentliche Tatbestandsvoraussetzungen des § 7 Abs. 3 AsylG 2005 mangels Vorliegens eines rechtskräftigen Aufenthaltstitels und mangels Vorliegens einer diesbezüglichen Mitteilung an das Bundesasylamt nicht gegeben waren. Dies musste im Übrigen dem Bundesasylamt vor dem bereits erwähnten Hintergrund, dass eine Mitteilung an das Bundesasylamt über die rechtskräftige Erteilung eines Aufenthaltstitels an den Beschwerdeführer nicht erfolgte, sondern dem Bundesasylamt durch die Aufenthaltsbehörde vielmehr mit Schreiben (e-mail) vom 06.05.2011, 09:00 Uhr - mit dem Tag ist auch der Aberkennungsbescheid des Bundesasylamtes datiert - mitgeteilt wurde, dass die Erteilung entsprechender Aufenthaltsberechtigungskarten mangels Mitwirkung des Beschwerdeführers und seiner Familienangehörigen nicht möglich sei, bekannt sein.Es ist daher festzuhalten, dass zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung durch das Bundesasylamt am 09.05.2011 wesentliche Tatbestandsvoraussetzungen des Paragraph 7, Absatz 3, AsylG 2005 mangels Vorliegens eines rechtskräftigen Aufenthaltstitels und mangels Vorliegens einer diesbezüglichen Mitteilung an das Bundesasylamt nicht gegeben waren. Dies musste im Übrigen dem Bundesasylamt vor dem bereits erwähnten Hintergrund, dass eine Mitteilung an das Bundesasylamt über die rechtskräftige Erteilung eines Aufenthaltstitels an den Beschwerdeführer nicht erfolgte, sondern dem Bundesasylamt durch die Aufenthaltsbehörde vielmehr mit Schreiben (e-mail) vom 06.05.2011, 09:00 Uhr - mit dem Tag ist auch der Aberkennungsbescheid des Bundesasylamtes datiert - mitgeteilt wurde, dass die Erteilung entsprechender Aufenthaltsberechtigungskarten mangels Mitwirkung des Beschwerdeführers und seiner Familienangehörigen nicht möglich sei, bekannt sein.
Erst mit - wie bereits erwähnt im Übrigen nicht im Akt des Bundesasylamtes aufliegendem - Bescheid des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung vom 31.05.2011 wurde dem Beschwerdeführer von Amts wegen gemäß § 45 Abs. 5 iVm § 29 Abs. 1 und § 3 NAG der Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt-EG" erteilt; dies mit der Begründung, dass aus den gesetzlichen Bestimmungen des § 7 Abs. 3 AsylG in Verbindung mit § 45 Abs. 5 NAG unmissverständlich hervor ginge, dass im Falle einer entsprechenden Mitteilung des Bundesasylamtes Fremden von Amts wegen der Aufenthaltstitel Daueraufenthalt - EG zu erteilen sei. Diese Erteilung sei bislang daran gescheitert, dass die Fremden nicht zur Abnahme der erkennungsdienstlichen Daten in der zuständigen Dienststelle vorgesprochen hätten und somit eine entsprechende Mitwirkung am Verfahren definitiv nicht gegeben sei. Folglich sei im konkreten Fall die bescheidmäßige Erteilung des Daueraufenthalt - EG insofern geboten, da ohne die entsprechende Mitwirkung der Fremden die üblicherweise vorgesehene Erteilung des Aufenthaltstitels in Kartenform definitiv nicht möglich sei. Aufgrund der entsprechenden Mitteilung des Bundesasylamtes gemäß § 7 Abs. 3 AsylG und der entsprechenden Rechtsfolge in § 45 Abs. 5 NAG und der in weiterer Folge nachhaltigen Verletzung der Mitwirkungspflicht der Fremden sei spruchgemäß zu entscheiden gewesen.Erst mit - wie bereits erwähnt im Übrigen nicht im Akt des Bundesasylamtes aufliegendem - Bescheid des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung vom 31.05.2011 wurde dem Beschwerdeführer von Amts wegen gemäß Paragraph 45, Absatz 5, in Verbindung mit Paragraph 29, Absatz eins und Paragraph 3, NAG der Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt-EG" erteilt; dies mit der Begründung, dass aus den gesetzlichen Bestimmungen des Paragraph 7, Absatz 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 45, Absatz 5, NAG unmissverständlich hervor ginge, dass im Falle einer entsprechenden Mitteilung des Bundesasylamtes Fremden von Amts wegen der Aufenthaltstitel Daueraufenthalt - EG zu erteilen sei. Diese Erteilung sei bislang daran gescheitert, dass die Fremden nicht zur Abnahme der erkennungsdienstlichen Daten in der zuständigen Dienststelle vorgesprochen hätten und somit eine entsprechende Mitwirkung am Verfahren definitiv nicht gegeben sei. Folglich sei im konkreten Fall die bescheidmäßige Erteilung des Daueraufenthalt - EG insofern geboten, da ohne die entsprechende Mitwirkung der Fremden die üblicherweise vorgesehene Erteilung des Aufenthaltstitels in Kartenform definitiv nicht möglich sei. Aufgrund der entsprechenden Mitteilung des Bundesasylamtes gemäß Paragraph 7, Absatz 3, AsylG und der entsprechenden Rechtsfolge in Paragraph 45, Absatz 5, NAG und der in weiterer Folge nachhaltigen Verletzung der Mitwirkungspflicht der Fremden sei spruchgemäß zu entscheiden gewesen.
Dieser Bescheid des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung - welcher nicht im Fremdeninformationssystem des Bundesministeriums für Inneres ersichtlich ist - sei dem Beschwerdeführer laut telefonischer Auskunft der Steiermärkischen Landesregierung vom 02.02.2012 am 03.06.2011 zugestellt worden; eine Berufung gegen diesen Bescheid sei nicht erhoben worden. Dem gegenwärtigen Kenntnisstand entsprechend ist daher davon auszugehen, dass dieser Bescheid daher zwischenzeitlich ist in Rechtskraft erwachsen ist und nunmehr nachträglich - nach Erlassung des Asylaberkennungsbescheides durch das Bundesasylamt am 09.05.2011 - ein Aufenthaltstitel rechtskräftig erteilt wurde, wobei die Frage der inhaltlichen Rechtsrichtigkeit dieses Bescheides keiner Beurteilung durch den Asylgerichtshof unterliegt.
Wenn das Bundesasylamt im angefochtenen Bescheid ausführt, dass im gegenständlichen Fall
dem verfassungsmäßig verankerten Gleichheitsgebot folgend eine bescheidmäßige Zuerkennung eines Aufenthaltstitels zu erfolgen habe (was in weiterer Folge seitens der Steiermärkischen Landesregierung wie soeben dargestellt auch erfolgte) und der Beschwerdeführer dadurch keinen Rechtsnachteil erleide, da ihm nach Rechtskraft der Entscheidung des Bundesasylamtes jedenfalls ein Aufenthaltstitel zustehe - der Aufenthaltstitel gemäß § 43 NAG "Niederlassungsbewilligung - unbeschränkt" sei zwar nicht ident mit jenem des § 45 NAG "Dauerhaft-EG", der Beschwerdeführer erfülle jedoch auch die dortige Voraussetzung in Abs. 1, die fünfjährige ununterbrochene Aufenthaltsberechtigung, weshalb ihm letztendlich unabhängig von der Verständigung der Asylbehörde auch ein Aufenthaltstitel "Dauerhaft-EG" erteilt werden könne -, so ist dem zunächst entgegenzuhalten, dass der Status des Asylberechtigten dem Beschwerdeführer im gegenständlichen Fall nach Ablauf von fünf Jahren nach Zuerkennung erst und nur bei Erfüllung der Tatbestandsvoraussetzungen des § 7 Abs. 3 AsylG 2005 aberkannt werden kann, was aber u.a. das Vorliegen eines rechtskräftig erteilten Aufenthaltstitels sowie eine Mitteilung dieses Umstandes durch die Aufenthaltsbehörde an das Bundesasylamt zum Zeitpunkt der Asylaberkennung durch das Bundesasylamt voraussetzt. Das Bundesasylamt hat sich aber im gegenständlichen Fall über den völlig eindeutigen Wortlaut der gesetzlichen Bestimmung des § 7 Abs. 3 AsylG 2005 und die darin normierten Tatbestandsvoraussetzungen hinweggesetzt. Weder lag zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides durch das Bundesasylamt am 09.05.2011 ein Aufenthaltstitel - ein solcher war nicht nur nicht rechtskräftig, sondern vielmehr war er gar nicht existent - vor, noch lag naturgemäß eine diesbezügliche Mitteilung an das Bundesasylamt über eine solche rechtskräftige Erteilung eines Aufenthaltstitels vor.dem verfassungsmäßig verankerten Gleichheitsgebot folgend eine bescheidmäßige Zuerkennung eines Aufenthaltstitels zu erfolgen habe (was in weiterer Folge seitens der Steiermärkischen Landesregierung wie soeben dargestellt auch erfolgte) und der Beschwerdeführer dadurch keinen Rechtsnachteil erleide, da ihm nach Rechtskraft der Entscheidung des Bundesasylamtes jedenfalls ein Aufenthaltstitel zustehe - der Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 43, NAG "Niederlassungsbewilligung - unbeschränkt" sei zwar nicht ident mit jenem des Paragraph 45, NAG "Dauerhaft-EG", der Beschwerdeführer erfülle jedoch auch die dortige Voraussetzung in Absatz eins,, die fünfjährige ununterbrochene Aufenthaltsberechtigung, weshalb ihm letztendlich unabhängig von der Verständigung der Asylbehörde auch ein Aufenthaltstitel "Dauerhaft-EG" erteilt werden könne -, so ist dem zunächst entgegenzuhalten, dass der Status des Asylberechtigten dem Beschwerdeführer im gegenständlichen Fall nach Ablauf von fünf Jahren nach Zuerkennung erst und nur bei Erfüllung der Tatbestandsvoraussetzungen des Paragraph 7, Absatz 3, AsylG 2005 aberkannt werden kann, was aber u.a. das Vorliegen eines rechtskräftig erteilten Aufenthaltstitels sowie eine Mitteilung dieses Umstandes durch die Aufenthaltsbehörde an das Bundesasylamt zum Zeitpunkt der Asylaberkennung durch das Bundesasylamt voraussetzt. Das Bundesasylamt hat sich aber im gegenständlichen Fall über den völlig eindeutigen Wortlaut der gesetzlichen Bestimmung des Paragraph 7, Absatz 3, AsylG 2005 und die darin normierten Tatbestandsvoraussetzungen hinweggesetzt. Weder lag zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides durch das Bundesasylamt am 09.05.2011 ein Aufenthaltstitel - ein solcher war nicht nur nicht rechtskräftig, sondern vielmehr war er gar nicht existent - vor, noch lag naturgemäß eine diesbezügliche Mitteilung an das Bundesasylamt über eine solche rechtskräftige Erteilung eines Aufenthaltstitels vor.
Ganz abgesehen davon ist anzumerken, dass - ohne hier auf die inhaltliche Ausgestaltung des dem Beschwerdeführer durch die Aufenthaltsbehörde nachträglich erteilten Aufenthaltstitels eingehen zu wollen - ein dermaßen gravierender Eingriff in Rechte wie es die Aberkennung des Status des Asylberechtigten darstellt, nur unter strengen, dem Legalitätsprinzip gerecht werdenden Voraussetzungen zulässig ist und interpretative Erwägungen wie die vom Bundesasylamt angestellten keine dermaßen gravierenden Abweichungen von ausdrücklich und eindeutig normierten Tatbestandvoraussetzungen zum Nachteil eines Berechtigten - die Aberkennung des Status des Asylberechtigten ist vom Grundsatz her betrachtet jedenfalls als rechtsnachteilig anzusehen - erlauben.
Insoweit die in der Zwischenzeit mit Bescheid des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung nachträglich erfolgte rechtskräftige Erteilung eines Aufenthaltstitels an den Beschwerdeführer die Frage der Sanierung des Mangels, dass zum Zeitpunkt der Erlassung des Aberkennungsbescheides durch das Bundesasylamt weder eine rechtskräftige Erteilung des Aufenthaltestitels durch die zuständige Aufenthaltsbehörde noch eine Mitteilung über eine solche Erteilung an das Bundesasylamt vorlag, in der Beschwerdeinstanz und damit durch den Asylgerichtshof aufwirft, so ist eine solche nachträgliche Sanierung schon aufgrund des unmissverständlichen Wortlautes des - auch und insbesondere an das Bundesasylamt adressierten - § 7 Abs. 3 AsylG 2005, wonach eine Asylaberkennung bei Vorliegen der in Art. 1 Abschnitt C der Genfer Flüchtlingskonvention angeführten Gründen nach Ablauf von fünf Jahren nach Zuerkennung des Status des Asylberechtigten und bei Vorliegen eines Hauptwohnsitzes des Fremden im Bundesgebiet eben nur dann zulässig ist, wenn eine rechtskräftige Erteilung eines Aufenthaltstitels durch die zuständige Aufenthaltsbehörde und eine entsprechende Mitteilung an das Bundesasylamt vorliegt - dies daher schon zum Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesasylamtes -, nicht möglich. Die Auffassung, der Mangel des Vorliegens von Tatbestandsvoraussetzungen würde durch nachträgliche Erfüllung der Tatbestandsvoraussetzungen im Beschwerdeverfahren sanierbar sein, würde für den Beschwerdeführer auch insofern einen Rechtsnachteil bedeuten, als er im Asylaberkennungsverfahren im Ergebnis um eine Instanz verkürzt wäre.Insoweit die in der Zwischenzeit mit Bescheid des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung nachträglich erfolgte rechtskräftige Erteilung eines Aufenthaltstitels an den Beschwerdeführer die Frage der Sanierung des Mangels, dass zum Zeitpunkt der Erlassung des Aberkennungsbescheides durch das Bundesasylamt weder eine rechtskräftige Erteilung des Aufenthaltestitels durch die zuständige Aufenthaltsbehörde noch eine Mitteilung über eine solche Erteilung an das Bundesasylamt vorlag, in der Beschwerdeinstanz und damit durch den Asylgerichtshof aufwirft, so ist eine solche nachträgliche Sanierung schon aufgrund des unmissverständlichen Wortlautes des - auch und insbesondere an das Bundesasylamt adressierten - Paragraph 7, Absatz 3, AsylG 2005, wonach eine Asylaberkennung bei Vorliegen der in Artikel eins, Abschnitt C der Genfer Flüchtlingskonvention angeführten Gründen nach Ablauf von fünf Jahren nach Zuerkennung des Status des Asylberechtigten und bei Vorliegen eines Hauptwohnsitzes des Fremden im Bundesgebiet eben nur dann zulässig ist, wenn eine rechtskräftige Erteilung eines Aufenthaltstitels durch die zuständige Aufenthaltsbehörde und eine entsprechende Mitteilung an das Bundesasylamt vorliegt - dies daher schon zum Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesasylamtes -, nicht möglich. Die Auffassung, der Mangel des Vorliegens von Tatbestandsvoraussetzungen würde durch nachträgliche Erfüllung der Tatbestandsvoraussetzungen im Beschwerdeverfahren sanierbar sein, würde für den Beschwerdeführer auch insofern einen Rechtsnachteil bedeuten, als er im Asylaberkennungsverfahren im Ergebnis um eine Instanz verkürzt wäre.
Die Aberkennung des dem Beschwerdeführer mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 22.10.2003 zuerkannten Asyls durch den angefochtenen Bescheid des Bundesasylamtes vom 06.05.2011, gestützt erkennbar auf § 7 Abs. 3 AsylG, war daher schon mangels Erfüllung der erörterten Tatbestandsvoraussetzungen zum Zeitpunkt der Erlassung dieses Bescheides rechtswidrig.Die Aberkennung des dem Beschwerdeführer mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 22.10.2003 zuerkannten Asyls durch den angefochtenen Bescheid des Bundesasylamtes vom 06.05.2011, gestützt erkennbar auf Paragraph 7, Absatz 3, AsylG, war daher schon mangels Erfüllung der erörterten Tatbestandsvoraussetzungen zum Zeitpunkt der Erlassung dieses Bescheides rechtswidrig.
Was nun - dies sei lediglich der Vollständigkeit erwähnt - den vom Bundesasylamt herangezogenen Endigungsgrund des Art. 1 Abschnitt C Z 5 GFK (Wegfall der Umstände, auf Grund deren der Beschwerdeführer als Flüchtling anerkannt worden ist) betrifft, ist festzuhalten, dass das Bundesasylamt nunmehr von einer fehlenden aktuellen Verfolgungsgefahr für den Beschwerdeführer in Tschetschenien ausgeht und diese Einschätzung auf die Umstände stützt, dass sich der Beschwerdeführer vom 23.01.2010 bis 23.02.2010 in der Russischen Föderation aufgehalten habe und nach Tschetschenien unter problemloser Passierung der Kontrollen gereist sei sowie seinen einmonatigen Aufenthalt in seiner Heimat nicht geheim gehalten habe. Auch sei den getroffenen Länderfeststellungen eine nachhaltige Änderung der Lage in der Russischen Föderation/Teilrepublik Tschetschenien seit seiner Flucht im Jahr 2002 zu entnehmen.Was nun - dies sei lediglich der Vollständigkeit erwähnt - den vom Bundesasylamt herangezogenen Endigungsgrund des Artikel eins, Abschnitt C Ziffer 5, GFK (Wegfall der Umstände, auf Grund deren der Beschwerdeführer als Flüchtling anerkannt worden ist) betrifft, ist festzuhalten, dass das Bundesasylamt nunmehr von einer fehlenden aktuellen Verfolgungsgefahr für den Beschwerdeführer in Tschetschenien ausgeht und diese Einschätzung auf die Umstände stützt, dass sich der Beschwerdeführer vom 23.01.2010 bis 23.02.2010 in der Russischen Föderation aufgehalten habe und nach Tschetschenien unter problemloser Passierung der Kontrollen gereist sei sowie seinen einmonatigen Aufenthalt in seiner Heimat nicht geheim gehalten habe. Auch sei den getroffenen Länderfeststellungen eine nachhaltige Änderung der Lage in der Russischen Föderation/Teilrepublik Tschetschenien seit seiner Flucht im Jahr 2002 zu entnehmen.
Das Bundesasylamt legte seiner diesbezüglichen Beweiswürdigung - diese wurde in den Ausführungen zum Verfahrensgang wörtlich wiedergegeben - aber keine ausreichend konkreten individuellen, auf das konkrete Vorbringen des Beschwerdeführers gestützte Ermittlungsergebnisse zu Grunde, aus welchen ein Wegfall der vom Beschwerdeführer ursprünglich geltend gemachten Fluchtgründe ausreichend nachvollziehbar erscheinen würde; allein der Umstand, dass sich der Beschwerdeführer von 23.01.2010 bis 23.02.2010 in seiner Heimat aufgehalten habe, lässt - auch unter Zugrundelegung der aktuellen Länderfeststellungen - noch nicht den Schluss zu, dass die Verfolgungsgefahr, auf Grund derer er Asyl erhalten hat, für den Beschwerdeführer nicht mehr gegeben wäre, zumal der Beschwerdeführer im Rahmen seiner niederschriftlichen Einvernahme im Aberkennungsverfahren angab, während seines Aufenthaltes in Tschetschenien die meiste Zeit im Haus seines Vaters verbracht und kondolierende Verwandte empfangen zu haben. Auch ist das Bundesasylamt auf das Vorbringen des Beschwerdeführers - welches im Übrigen durch den Unabhängigen Bundesasylsenat im Jahr 2003 als glaubwürdig erachtet wurde -, dass er im Falle einer Rückkehr nach Tschetschenien nach wie vor Probleme mit Wahabiten hätte, weil seine Ehefrau aus einer Mischehe stamme, im Rahmen der Beweiswürdigung nicht ausreichend konkret eingegangen.
Es ist dem Bundesasylamt daher auch im Zusammenhang mit dem herangezogenen Endigungsgrund - Wegfall der Umstände, auf Grund deren der Beschwerdeführer als Flüchtling anerkannt worden ist - anzulasten, dass es sich mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers nicht ausreichend auseinandergesetzt hat. Letztlich ist aber auch darauf hinzuweisen, dass das Bundesasylamt im angefochtenen Bescheid feststellte, dass die vom Beschwerdeführer vorgelegten medizinischen Unterlagen auf frühere medizinische Behandlungen und nach wie vor bestehende gesundheitliche Probleme hinweisen würden, auch wenn der Beschwerdeführer derzeit nicht in ärztlicher Behandlung stehe, ohne sich jedoch mit den gesundheitlichen Beeinträchtigungen des Beschwerdeführers in Folge auseinanderzusetzen - das Bundesasylamt führt in den rechtlichen Ausführungen diesbezüglich lediglich an, dass die unter anderem vorliegende psychische Erkrankung des Beschwerdeführers im Hinblick auf die Judikatur des EGMR kein Überstellungshindernis darstelle und auf diese auch aufgrund der Ausweisungsentscheidung "auf Dauer unzulässig" nicht näher einzugehen sei -, weshalb eine konkrete Auseinandersetzung mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers nicht nur im Hinblick auf den Aberkennungsgrund nach § 7 Abs. 1 Z 2 AsylG, sondern auch hinsichtlich der Frage, ob dem Beschwerdeführer im Falle einer Aberkennung nach § 7 AsylG allenfalls subsidiärer Schutz zukommen würde (vgl. § 8 Abs. 1 Z 2 AsylG), erforderlich gewesen wäre.Es ist dem Bundesasylamt daher auch im Zusammenhang mit dem herangezogenen Endigungsgrund - Wegfall der Umstände, auf Grund deren der Beschwerdeführer als Flüchtling anerkannt worden ist - anzulasten, dass es sich mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers nicht ausreichend auseinandergesetzt hat. Letztlich ist aber auch darauf hinzuweisen, dass das Bundesasylamt im angefochtenen Bescheid feststellte, dass die vom Beschwerdeführer vorgelegten medizinischen Unterlagen auf frühere medizinische Behandlungen und nach wie vor bestehende gesundheitliche Probleme hinweisen würden, auch wenn der Beschwerdeführer derzeit nicht in ärztlicher Behandlung stehe, ohne sich jedoch mit den gesundheitlichen Beeinträchtigungen des Beschwerdeführers in Folge auseinanderzusetzen - das Bundesasylamt führt in den rechtlichen Ausführungen diesbezüglich lediglich an, dass die unter anderem vorliegende psychische Erkrankung des Beschwerdeführers im Hinblick auf die Judikatur des EGMR kein Überstellungshindernis darstelle und auf diese auch aufgrund der Ausweisungsentscheidung "auf Dauer unzulässig" nicht näher einzugehen sei -, weshalb eine konkrete Auseinandersetzung mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers nicht nur im Hinblick auf den Aberkennungsgrund nach Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG, sondern auch hinsichtlich der Frage, ob dem Beschwerdeführer im Falle einer Aberkennung nach Paragraph 7, AsylG allenfalls subsidiärer Schutz zukommen würde vergleiche Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG), erforderlich gewesen wäre.
Was nun den Umstand der erfolgten Ausstellung eines russischen Reisepasses an den Beschwerdeführer im Jahr 2009 im Zusammenhang mit der Frage der Verwirklichung des Endigungsgrundes nach Art. 1 Abschnitt C Z 1 GFK - freiwillige Unterschutzstellung unter den Schutz des Heimatlandes - betrifft, ist anzumerken, dass das Bundesasylamt aufgrund der mangelnden Beweise und des Umstandes, dass aufgrund der Korruption in der Russischen Föderation die Ausstellung eines Reisepasses auch ohne das persönliche Erscheinen des Beschwerdeführers möglich gewesen wäre, von einer Asylaberkennung aufgrund freiwilliger Unterschutzstellung ohnehin Abstand genommen hat; dennoch soll hier der Vollständigkeit halber abschließend Folgendes nicht unerwähnt bleiben:Was nun den Umstand der erfolgten Ausstellung eines russischen Reisepasses an den Beschwerdeführer im Jahr 2009 im Zusammenhang mit der Frage der Verwirklichung des Endigungsgrundes nach Artikel eins, Abschnitt C Ziffer eins, GFK - freiwillige Unterschutzstellung unter den Schutz des Heimatlandes - betrifft, ist anzumerken, dass das Bundesasylamt aufgrund der mangelnden Beweise und des Umstandes, dass aufgrund der Korruption in der Russischen Föderation die Ausstellung eines Reisepasses auch ohne das persönliche Erscheinen des Beschwerdeführers möglich gewesen wäre, von einer Asylaberkennung aufgrund freiwilliger Unterschutzstellung ohnehin Abstand genommen hat; dennoch soll hier der Vollständigkeit halber abschließend Folgendes nicht unerwähnt bleiben:
Der Tatbestand des Art. 1 Abschnitt C Z 1 Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) wird durch die Ausstellung oder Verlängerung eines Reisepasses in der Regel erfüllt, sofern nicht im konkreten Einzelfall ein dieser rechtlichen Beurteilung entgegen stehender Sachverhalt aufgezeigt wird (vgl. VwGH 24.10.1996, Zl. 96/20/0587). Auch die Rückkehr in den Verfolgerstaat erfüllt den Tatbestand der Unterschutzstellung (vgl. VwGH 25.06.1997, Zl. 95/01/0326, unter Hinweis auf das Erkenntnis vom 13.11.1996, Zl. 96/01/0912).Der Tatbestand des Artikel eins, Abschnitt C Ziffer eins, Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) wird durch die Ausstellung oder Verlängerung eines Reisepasses in der Regel erfüllt, sofern nicht im konkreten Einzelfall ein dieser rechtlichen Beurteilung entgegen stehender Sachverhalt aufgezeigt wird vergleiche VwGH 24.10.1996, Zl. 96/20/0587). Auch die Rückkehr in den Verfolgerstaat erfüllt den Tatbestand der Unterschutzstellung vergleiche VwGH 25.06.1997, Zl. 95/01/0326, unter Hinweis auf das Erkenntnis vom 13.11.1996, Zl. 96/01/0912).
Ein anderes Ergebnis als die Annahme der Unterschutzstellung kann im Einzelfall dann gewonnen werden, wenn Umstände vorgebracht werden, die die Freiwilligkeit des zu beurteilenden Verhaltens in Frage stellen (vgl. VwGH 20.12.1995, Zl. 95/01/0441).Ein anderes Ergebnis als die Annahme der Unterschutzstellung kann im Einzelfall dann gewonnen werden, wenn Umstände vorgebracht werden, die die Freiwilligkeit des zu beurteilenden Verhaltens in Frage stellen vergleiche VwGH 20.12.1995, Zl. 95/01/0441).
Eine weitere wesentliche Voraussetzung für die Annahme einer Unterschutzstellung ist das Erfordernis des Willens, die Beziehungen zum Herkunftsstaat zu normalisieren und sich wieder unter dessen Schutz zu stellen, woraus sich die Notwendigkeit einer gewissen Nachhaltigkeit der Zuwendung zum Heimatstaat ergibt (vgl. VwGH 03.12.2003, Zl. 2001/01/0547). Einen wesentlichen Anhaltspunkt stellen in diesem Zusammenhang die Reisemotive bzw. die Motive zur Ausstellung eines Reisedokumentes dar (vgl. dazu auch VwGH 03.12.2003, Zl. 2001/01/0547). Es kann daher aus der bloßen Anwesenheit auf dem Territorium des Herkunftsstaates nicht ohne Weiteres auf die Inanspruchnahme von Schutz geschlossen werden (vgl. Frank/Anerinhof/Filzwieser AsylG 2005, Anmerk. E18 zu § 7). Gleiches muss wohl auch für die Ausstellung eines Reisedokumentes des Herkunftsstaates gelten.Eine weitere wesentliche Voraussetzung für die Annahme einer Unterschutzstellung ist das Erfordernis des Willens, die Beziehungen zum Herkunftsstaat zu normalisieren und sich wieder unter dessen Schutz zu stellen, woraus sich die Notwendigkeit einer gewissen Nachhaltigkeit der Zuwendung zum Heimatstaat ergibt vergleiche VwGH 03.12.2003, Zl. 2001/01/0547). Einen wesentlichen Anhaltspunkt stellen in diesem Zusammenhang die Reisemotive bzw. die Motive zur Ausstellung eines Reisedokumentes dar vergleiche dazu auch VwGH 03.12.2003, Zl. 2001/01/0547). Es kann daher aus der bloßen Anwesenheit auf dem Territorium des Herkunftsstaates nicht ohne Weiteres auf die Inanspruchnahme von Schutz geschlossen werden vergleiche Frank/Anerinhof/Filzwieser AsylG 2005, Anmerk. E18 zu Paragraph 7,). Gleiches muss wohl auch für die Ausstellung eines Reisedokumentes des Herkunftsstaates gelten.
In diesem Zusammenhang ist auszuführen, dass der Beschwerdeführer einerseits geltend gemacht hat, dass die Reisepassausstellung von seinen Eltern veranlasst worden sei, weil diese gewollt hätten, dass der Beschwerdeführer aufgrund des Verschwindens seines Bruders und dem diesbezüglichen Informationsaustausch nach Hause komme und der Beschwerdeführer andererseits den Reisepass seinem Vorbringen zu Folge lediglich dafür benutzt habe, um zu seinem schwerkranken - und in der Folge verstorbenen - Vater zu fahren. Diesbezüglich ist auf das Erkenntnis des VwGH vom 28.01.2005, Zl. 2002/01/0024, zu verweisen, in welchem dieser (zustimmend) auf die Ausführungen im UNHCR-Handbuch über Verfahren und Kriterien zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft, Abs. 125, hingewiesen hat, wonach der Besuch eines alten oder kranken Elternteils, was das Verhältnis des Flüchtlings zu seinem Heimatland anbelangt, in der Regel anders zu beurteilen sei, als etwa regelmäßige Ferienaufenthalte oder Besuche mit dem Ziel, Geschäftsverbindungen herzustellen. Für die Beurteilung des Willens des Beschwerdeführers, sich freiwillig und nachhaltig dem Schutz seines Herkunftsstaates zu unterstellen, ist daher zu berücksichtigen dass die Rückreise des Beschwerdeführers nach Tschetschenien seinem Vorbringen zu Folge allein aus Gründen der Erkrankung seines in Folge verstorbenen Vaters erfolgte und aus diesem Vorbringen allein noch nicht auf eine nachhaltige Unterschutzstellung im Herkunftsstaat geschlossen werden kann. "In diesem Zusammenhang ist auszuführen, dass der Beschwerdeführer einerseits geltend gemacht hat, dass die Reisepassausstellung von seinen Eltern veranlasst worden sei, weil diese gewollt hätten, dass der Beschwerdeführer aufgrund des Verschwindens seines Bruders und dem diesbezüglichen Informationsaustausch nach Hause komme und der Beschwerdeführer andererseits den Reisepass seinem Vorbringen zu Folge lediglich dafür benutzt habe, um zu seinem schwerkranken - und in der Folge verstorbenen - Vater zu fahren. Diesbezüglich ist auf das Erkenntnis des VwGH vom 28.01.2005, Zl. 2002/01/0024, zu verweisen, in welchem dieser (zustimmend) auf die Ausführungen im UNHCR-Handbuch über Verfahren und Kriterien zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft, Absatz 125,, hingewiesen hat, wonach der Besuch eines alten oder kranken Elternteils, was das Verhältnis des Flüchtlings zu seinem Heimatland anbelangt, in der Regel anders zu beurteilen sei, als etwa regelmäßige Ferienaufenthalte oder Besuche mit dem Ziel, Geschäftsverbindungen herzustellen. Für die Beurteilung des Willens des Beschwerdeführers, sich freiwillig und nachhaltig dem Schutz seines Herkunftsstaates zu unterstellen, ist daher zu berücksichtigen dass die Rückreise des Beschwerdeführers nach Tschetschenien seinem Vorbringen zu Folge allein aus Gründen der Erkrankung seines in Folge verstorbenen Vaters erfolgte und aus diesem Vorbringen allein noch nicht auf eine nachhaltige Unterschutzstellung im Herkunftsstaat geschlossen werden kann. "
Im Fall der Beschwerdeführerin ist ebenso wie im Fall ihres Vaters schon mangels der Erfüllung der Tatbestandsvoraussetzungen des § 7 Abs. 3 AsylG 2005 nicht mit einer Aberkennung des Status der Asylberechtigten vorzugehen.Im Fall der Beschwerdeführerin ist ebenso wie im Fall ihres Vaters schon mangels der Erfüllung der Tatbestandsvoraussetzungen des Paragraph 7, Absatz 3, AsylG 2005 nicht mit einer Aberkennung des Status der Asylberechtigten vorzugehen.
Ganz abgesehen davon kennt das AsylG 2005 - wie auch das AsylG 1997 idF der Novelle BGBL. I Nr. 101/2003 (vgl. diesbezüglich das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 29.09.2010, U2492/09) - keine der Ziffer 2 des § 14 Abs. 1 AsylG 1997 idF vor der Novelle 2003 entsprechende Regelung zur Aberkennung des durch Asylerstreckung (sohin nach dem AsylG 1997 idF vor der Novelle 2003) gewährten Asyls; das Asylgesetz 2005 kennt aktuell aber auch keine Bestimmung, die einen Verlusttatbestand bei Wegfall der Voraussetzungen für die Gewährung von im Familienverfahren erlangten, von einem Familienangehörigen abgeleiten Asyl darstellt. Selbst eine solche Bestimmung wäre aber im gegenständlichen Fall nicht anzuwenden, weil dem Vater der Beschwerdeführerin, von dem die Beschwerdeführerin ihr Asyl ableitet, nach wie vor der Status des Asylberechtigten zukommt und sohin der maßgebliche Grund für die Gewährung von Asyl durch Erstreckung auch nicht weggefallen ist.Ganz abgesehen davon kennt das AsylG 2005 - wie auch das AsylG 1997 in der Fassung der Novelle BGBL. römisch eins Nr. 101 aus 2003, vergleiche diesbezüglich das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 29.09.2010, U2492/09) - keine der Ziffer 2 des Paragraph 14, Absatz eins, AsylG 1997 in der Fassung vor der Novelle 2003 entsprechende Regelung zur Aberkennung des durch Asylerstreckung (sohin nach dem AsylG 1997 in der Fassung vor der Novelle 2003) gewährten Asyls; das Asylgesetz 2005 kennt aktuell aber auch keine Bestimmung, die einen Verlusttatbestand bei Wegfall der Voraussetzungen für die Gewährung von im Familienverfahren erlangten, von einem Familienangehörigen abgeleiten Asyl darstellt. Selbst eine solche Bestimmung wäre aber im gegenständlichen Fall nicht anzuwenden, weil dem Vater der Beschwerdeführerin, von dem die Beschwerdeführerin ihr Asyl ableitet, nach wie vor der Status des Asylberechtigten zukommt und sohin der maßgebliche Grund für die Gewährung von Asyl durch Erstreckung auch nicht weggefallen ist.
Wenn das Bundesasylamt im Fall der Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang nun davon auszugehen scheint, dass mit dem Wegfall der Flüchtlingseigenschaft des Vaters auch der Anspruch der Beschwerdeführerin auf den gleichen Status aus § 34 AsylG wegfalle, so ist dem weiters entgegenzuhalten, dass die Gründe zur Aberkennung von Asyl zudem von jedem der drohenden Aberkennung unterliegenden anerkannten Flüchtling individuell erfüllt werden müssen und Aberkennungsgründe eines Familienangehörigen nicht auf andere Familienangehörige "durchschlagen". Selbst wenn daher dem Vater der Beschwerdeführerin der Status des Asylberechtigten aberkannt worden wäre, hätte dieser Umstand allein keine Auswirkungen auf den der Beschwerdeführerin zuerkannten Status der Asylberechtigten.Wenn das Bundesasylamt im Fall der Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang nun davon auszugehen scheint, dass mit dem Wegfall der Flüchtlingseigenschaft des Vaters auch der Anspruch der Beschwerdeführerin auf den gleichen Status aus Paragraph 34, AsylG wegfalle, so ist dem weiters entgegenzuhalten, dass die Gründe zur Aberkennung von Asyl zudem von jedem der drohenden Aberkennung unterliegenden anerkannten Flüchtling individuell erfüllt werden müssen und Aberkennungsgründe eines Familienangehörigen nicht auf andere Familienangehörige "durchschlagen". Selbst wenn daher dem Vater der Beschwerdeführerin der Status des Asylberechtigten aberkannt worden wäre, hätte dieser Umstand allein keine Auswirkungen auf den der Beschwerdeführerin zuerkannten Status der Asylberechtigten.
Da im gegenständlichen Fall Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides des Bundesasylamtes zu beheben ist, ist im Sinne der Bestimmung des § 8 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 - da der Beschwerdeführerin der Status des Asylberechtigten nicht abzuerkennen ist - wegen des untrennbaren Zusammenhanges auch Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides zu beheben - gemäß § 8 Abs. 2 AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden -, was in weiterer Folge entsprechend den Bestimmungen der §§ 10 Abs. 1 Z 3 und 10 Abs. 2 AsylG 2005 auch für Spruchpunkt III. gilt. Der Beschwerdeführerin kommt daher die Flüchtlingseigenschaft nach wie vor zu.Da im gegenständlichen Fall Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides des Bundesasylamtes zu beheben ist, ist im Sinne der Bestimmung des Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 - da der Beschwerdeführerin der Status des Asylberechtigten nicht abzuerkennen ist - wegen des untrennbaren Zusammenhanges auch Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides zu beheben - gemäß Paragraph 8, Absatz 2, AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Absatz eins, mit der abweisenden Entscheidung nach Paragraph 3, oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach Paragraph 7, zu verbinden -, was in weiterer Folge entsprechend den Bestimmungen der Paragraphen 10, Absatz eins, Ziffer 3 und 10 Absatz 2, AsylG 2005 auch für Spruchpunkt römisch drei. gilt. Der Beschwerdeführerin kommt daher die Flüchtlingseigenschaft nach wie vor zu.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Asylaberkennung, Aufenthaltsrecht, familiäre SituationZuletzt aktualisiert am
15.03.2012