Norm
AsylG 2005 §22 Abs12Spruch
S6 423.671-2/2012/2E
S6 423.671-1/2012/4E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. Singer als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, Staatsangehörigkeit Pakistan, gegen die Bescheide des Bundesasylamtes vom 22.12.2011, Zl. 11 11.139-EAST Ost sowie vom 12.01.2012, Zl. 11 11.139-EAST Ost,Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. Singer als Einzelrichterin über die Beschwerde des römisch 40 , Staatsangehörigkeit Pakistan, gegen die Bescheide des Bundesasylamtes vom 22.12.2011, Zl. 11 11.139-EAST Ost sowie vom 12.01.2012, Zl. 11 11.139-EAST Ost,
I. zu Recht erkannt: Die Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 12.01.2012, Zl. 11 11.139-EAST Ost, wird gemäß § 71 Abs. 1 AVG 1991, BGBl Nr. 51/1991 idgF als unbegründet abgewiesen.römisch eins. zu Recht erkannt: Die Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 12.01.2012, Zl. 11 11.139-EAST Ost, wird gemäß Paragraph 71, Absatz eins, AVG 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, idgF als unbegründet abgewiesen.
II. beschlossen: Die Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 22.12.2011, Zl. 11 11.139-EAST Ost wird gemäß § 22 Abs. 12 AsylG 2005 idgF als verspätet zurückgewiesen.römisch zwei. beschlossen: Die Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 22.12.2011, Zl. 11 11.139-EAST Ost wird gemäß Paragraph 22, Absatz 12, AsylG 2005 idgF als verspätet zurückgewiesen.
Text
Entscheidungsgründe:
1. Der Verfahrensgang vor dem Bundesasylamt ergibt sich aus den Verwaltungsakten des Bundesasylamtes. Der Beschwerdeführer brachte nach der illegalen Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 25.09.2011 einen Antrag auf internationalen Schutz ein.
2. Mit Bescheid vom 22.12.2011, Zl. 11 11.139-EAST Ost, wies das Bundesasylamt den Antrag auf internationalen Schutz vom 25.09.2011 ohne in die Sache einzutreten gemäß
§ 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurück. Für die Prüfung des Asylantrages sei gemäß Art. 10 Abs. 1 Dublin-II-VO Ungarn zuständig. Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Ungarn ausgewiesen und gemäß § 10 Abs. 4 AsylG festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Ungarn zulässig sei.Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig zurück. Für die Prüfung des Asylantrages sei gemäß Artikel 10, Absatz eins, Dublin-II-VO Ungarn zuständig. Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Ungarn ausgewiesen und gemäß Paragraph 10, Absatz 4, AsylG festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Ungarn zulässig sei.
3. Der Bescheid wurde dem Beschwerdeführer durch persönliche Übergabe am 27.12.2011 zugestellt und erwuchs am 03.01.2012 in Rechtskraft.
4. Am 04.01.2012 brachte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 71 Abs. 1 AVG sowie Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 22.12.2011 ein.4. Am 04.01.2012 brachte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß Paragraph 71, Absatz eins, AVG sowie Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 22.12.2011 ein.
Der Beschwerdeführer begründete seinen Antrag auf Wiedereinsetzung im Wesentlichen damit, dass der Polizeibeamte, welcher ihm den Bescheid des Bundesasylamtes ausgehändigt habe, ihm fälschlicherweise gesagt habe, dass er zwei Wochen (statt richtig: eine Woche) Zeit hätte, um Beschwerde gegen diesen Bescheid einzubringen und er auf diese Erklärung vertraut habe, wodurch ihm jedenfalls kein Verschulden an der Versäumung der Beschwerdefrist treffe.
5. Dieser Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand des Beschwerdeführers wurde vom Bundesasylamtes mit Bescheid vom 12.01.2012, Zl. 11 11.139-EAST Ost, gemäß
§ 71 Abs. 1 AVG abgewiesen.Paragraph 71, Absatz eins, AVG abgewiesen.
6. Dagegen erhob der Beschwerdeführer rechtzeitig Beschwerde und führte erneut aus, dass er bei Übergabe des Bescheides erfahren habe, zwei Wochen für eine Berufung Zeit zu haben. Außerdem habe er niemanden gefunden, der für ihn eine Berufung geschrieben hätte, er selbst sei Analphabet. Leider habe er sich um einen Tag verspätet.
II.2. Rechtliche Beurteilung und Beweiswürdigungrömisch zwei.2. Rechtliche Beurteilung und Beweiswürdigung
II.2.1. Gemäß § 28 Abs. 1 AsylGHG, BGBl.I Nr. 2008/4 nahm der Asylgerichtshof mit 01.07.2008 seine Tätigkeit auf. Das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat (UBASG), BGBl. I Nr. 77/1997, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2005, trat mit 01.07.2008 außer Kraft.römisch zwei.2.1. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, AsylGHG, BGBl.I Nr. 2008/4 nahm der Asylgerichtshof mit 01.07.2008 seine Tätigkeit auf. Das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat (UBASG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 1997,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, trat mit 01.07.2008 außer Kraft.
II.2.2. Gemäß § 23 AsylGHG sind auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof, sofern sich aus dem Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930, dem Asylgesetz 2005, BGBl. I. Nr. 100, und dem Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10, nicht anderes ergibt, die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.römisch zwei.2.2. Gemäß Paragraph 23, AsylGHG sind auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof, sofern sich aus dem Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930,, dem Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 100, und dem Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10, nicht anderes ergibt, die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.
II.2.3. Gemäß § 9 leg.cit. entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, sofern bundesgesetzlich nicht die Entscheidung durch Einzelrichter oder verstärkte Senate (Kammersenate) vorgesehen ist.römisch zwei.2.3. Gemäß Paragraph 9, leg.cit. entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, sofern bundesgesetzlich nicht die Entscheidung durch Einzelrichter oder verstärkte Senate (Kammersenate) vorgesehen ist.
II.2.4. Gemäß § 9 Abs. 1 AsylGHG, BGBl. I Nr. 4/2008 in der geltenden Fassung entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Gemäß § 61 Abs. 3 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide nach den §§ 4 und 5 AsylG 2005 und nach § 68 AVG durch Einzelrichter. Gemäß § 42 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof bei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung oder Rechtsfragen, die sich in einer erheblichen Anzahl von anhängigen oder in naher Zukunft zu erwartender Verfahren stellt, sowie gemäß § 11 Abs. 4 AsylGHG, wenn im zuständigen Senat kein Entscheidungsentwurf die Zustimmung des Senates findet durch einen Kammersenat.römisch zwei.2.4. Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, AsylGHG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der geltenden Fassung entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Gemäß Paragraph 61, Absatz 3, AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide nach den Paragraphen 4 und 5 AsylG 2005 und nach Paragraph 68, AVG durch Einzelrichter. Gemäß Paragraph 42, AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof bei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung oder Rechtsfragen, die sich in einer erheblichen Anzahl von anhängigen oder in naher Zukunft zu erwartender Verfahren stellt, sowie gemäß Paragraph 11, Absatz 4, AsylGHG, wenn im zuständigen Senat kein Entscheidungsentwurf die Zustimmung des Senates findet durch einen Kammersenat.
Im vorliegenden Verfahren scheint der Wortlaut des § 61 Abs. 3 AsylG 2005 dafür zu sprechen, die Voraussetzungen für eine Entscheidung durch einen Senat und nicht durch einen Einzelrichter anzunehmen. Die Zuständigkeit für verfahrensrechtliche Angelegenheiten - wie die Entscheidung über einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand - im Verfahren vor dem Asylgerichtshof, richtet sich jedoch nach der Zuständigkeit für das Hauptverfahren. Als Hauptverfahren ist im gegenständlichen Fall die zugrundeliegende Zurückweisung des Asylantrages nach § 5 AsylG 2005 anzusehen, für welches demnach die Einzelrichter-Zuständigkeit jedenfalls unstrittig ist. Für die Annexität des Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu dem Hauptverfahren spricht die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, wonach Verfahren, die nicht die Entscheidung in der Sache selbst zum Gegenstand haben, sondern bloß der weiteren Gestaltung/dem weiteren Fortgang des Hauptverfahrens dienen, keine Verselbstständigung erfahren sollen (siehe VwGH vom 01.07.1999, Zl. 97/21/0611, ebenso relevant: VwGH vom 05.03.1999, Zl. 98/21/0282 zur parallelen Behandlung eines Wiedereinsetzungsverfahrens mit dem Hauptverfahren). Der Asylgerichtshof ist der Ansicht, dass demnach im vorliegenden Verfahren die Voraussetzungen für eine Entscheidung durch einen Einzelrichter vorliegen.Im vorliegenden Verfahren scheint der Wortlaut des Paragraph 61, Absatz 3, AsylG 2005 dafür zu sprechen, die Voraussetzungen für eine Entscheidung durch einen Senat und nicht durch einen Einzelrichter anzunehmen. Die Zuständigkeit für verfahrensrechtliche Angelegenheiten - wie die Entscheidung über einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand - im Verfahren vor dem Asylgerichtshof, richtet sich jedoch nach der Zuständigkeit für das Hauptverfahren. Als Hauptverfahren ist im gegenständlichen Fall die zugrundeliegende Zurückweisung des Asylantrages nach Paragraph 5, AsylG 2005 anzusehen, für welches demnach die Einzelrichter-Zuständigkeit jedenfalls unstrittig ist. Für die Annexität des Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu dem Hauptverfahren spricht die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, wonach Verfahren, die nicht die Entscheidung in der Sache selbst zum Gegenstand haben, sondern bloß der weiteren Gestaltung/dem weiteren Fortgang des Hauptverfahrens dienen, keine Verselbstständigung erfahren sollen (siehe VwGH vom 01.07.1999, Zl. 97/21/0611, ebenso relevant: VwGH vom 05.03.1999, Zl. 98/21/0282 zur parallelen Behandlung eines Wiedereinsetzungsverfahrens mit dem Hauptverfahren). Der Asylgerichtshof ist der Ansicht, dass demnach im vorliegenden Verfahren die Voraussetzungen für eine Entscheidung durch einen Einzelrichter vorliegen.
II.2.5. Gemäß § 22 Abs. 12 AsylG 2005 idgF ist eine Beschwerde gegen eine zurückweisende Entscheidung und einer damit verbundenen Ausweisung binnen einer Woche einzubringen.römisch zwei.2.5. Gemäß Paragraph 22, Absatz 12, AsylG 2005 idgF ist eine Beschwerde gegen eine zurückweisende Entscheidung und einer damit verbundenen Ausweisung binnen einer Woche einzubringen.
II.3. Zur Abweisung des Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 71 Abs. 1 AVG:römisch zwei.3. Zur Abweisung des Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß Paragraph 71, Absatz eins, AVG:
II.3.1. Gemäß § 71 Abs. 1 AVG ist gegen die Versäumung einer Frist oder einer mündlichen Verhandlung auf Antrag der Partei, die durch die Versäumung einen Rechtsnachteil erleidet, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn die Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten oder zur Verhandlung zu erscheinen und sie kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft oder die Partei die Berufungsfrist versäumt hat, weil der Bescheid fälschlich die Angabe enthält, dass keine Berufung zulässig sei.römisch zwei.3.1. Gemäß Paragraph 71, Absatz eins, AVG ist gegen die Versäumung einer Frist oder einer mündlichen Verhandlung auf Antrag der Partei, die durch die Versäumung einen Rechtsnachteil erleidet, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn die Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten oder zur Verhandlung zu erscheinen und sie kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft oder die Partei die Berufungsfrist versäumt hat, weil der Bescheid fälschlich die Angabe enthält, dass keine Berufung zulässig sei.
II.3.2. Als Ereignis ist jedes Geschehen ohne jede Beschränkung auf Vorgänge in der Außenwelt anzusehen. Ein Ereignis kann daher z. B. eine alltägliche Erkrankung, eine Naturkatastrophe, Gewalteinwendungen von außen, aber auch so genannte psychologische Vorgänge wie Verschreiben oder auch ein Irrtum sein. "Unvorhergesehen" ist ein Ereignis dann, wenn die Partei es tatsächlich nicht einberechnet hat und dessen Eintritt auch unter Bedachtnahme von zumutbarer Aufmerksamkeit und Voraussicht nicht erwarten konnte (VwGH 25.03.1976 Slg 9074A; 03.10.1977, 2583/76; 26.06.1985, 83/03/0134 u.a.). "Unabwendbar" ist ein Ereignis dann, wenn sein Eintritt objektiv von einem Durchschnittsmenschen in der Lage des Beschwerdeführers nicht verhindert werden kann (VwGH 10.10.1991, 91/06/0126, 22.09.1992, 92/04/0194). So stellte der VwGH am 12.11.1996 fest, dass ein unabwendbares und unvorhergesehenes Ereignis im Sinne des § 71 Abs.1 Z. 1 AVG nicht darin liegt, dass eine Partei den Inhalt des Bescheides bis zu dem Zeitpunkt, als dieser tatsächlich zugegangen ist, nicht kennt; ein solches Ereignis kann nur darin liegen, dass die Partei vom Zustellvorgang selbst nicht Kenntnis erlangt hat. Denn ab Kenntnis des Zustellvorgangs ist die Partei in die Lage versetzt, durch geeignete Handlungen die Unkenntnis vom Inhalt des Bescheides zu beenden. Die zumutbare Aufmerksamkeit ist dann noch gewahrt, wenn der Partei hinsichtlich der Wahrung der Frist nur ein minderer Grad des Versehens unterläuft. Die Wendung "minderer Grad des Versehens" im letzten Satzteil des § 71 Abs. 1 Z 1 AVG ist als leichte Fahrlässigkeit im Sinne des § 1332 ABGB zu verstehen. Nach der Rechtsprechung darf der Wiedereinsetzungswerber nicht auffallend sorglos gehandelt, also die im Verkehr mit Behörden und für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche und ihm nach seinen persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt außer Acht gelassen haben (VwGH 29.11.1994, 94/05/0318, u.v.a.).römisch zwei.3.2. Als Ereignis ist jedes Geschehen ohne jede Beschränkung auf Vorgänge in der Außenwelt anzusehen. Ein Ereignis kann daher z. B. eine alltägliche Erkrankung, eine Naturkatastrophe, Gewalteinwendungen von außen, aber auch so genannte psychologische Vorgänge wie Verschreiben oder auch ein Irrtum sein. "Unvorhergesehen" ist ein Ereignis dann, wenn die Partei es tatsächlich nicht einberechnet hat und dessen Eintritt auch unter Bedachtnahme von zumutbarer Aufmerksamkeit und Voraussicht nicht erwarten konnte (VwGH 25.03.1976 Slg 9074A; 03.10.1977, 2583/76; 26.06.1985, 83/03/0134 u.a.). "Unabwendbar" ist ein Ereignis dann, wenn sein Eintritt objektiv von einem Durchschnittsmenschen in der Lage des Beschwerdeführers nicht verhindert werden kann (VwGH 10.10.1991, 91/06/0126, 22.09.1992, 92/04/0194). So stellte der VwGH am 12.11.1996 fest, dass ein unabwendbares und unvorhergesehenes Ereignis im Sinne des Paragraph 71, Absatz eins, Ziffer eins, AVG nicht darin liegt, dass eine Partei den Inhalt des Bescheides bis zu dem Zeitpunkt, als dieser tatsächlich zugegangen ist, nicht kennt; ein solches Ereignis kann nur darin liegen, dass die Partei vom Zustellvorgang selbst nicht Kenntnis erlangt hat. Denn ab Kenntnis des Zustellvorgangs ist die Partei in die Lage versetzt, durch geeignete Handlungen die Unkenntnis vom Inhalt des Bescheides zu beenden. Die zumutbare Aufmerksamkeit ist dann noch gewahrt, wenn der Partei hinsichtlich der Wahrung der Frist nur ein minderer Grad des Versehens unterläuft. Die Wendung "minderer Grad des Versehens" im letzten Satzteil des Paragraph 71, Absatz eins, Ziffer eins, AVG ist als leichte Fahrlässigkeit im Sinne des Paragraph 1332, ABGB zu verstehen. Nach der Rechtsprechung darf der Wiedereinsetzungswerber nicht auffallend sorglos gehandelt, also die im Verkehr mit Behörden und für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche und ihm nach seinen persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt außer Acht gelassen haben (VwGH 29.11.1994, 94/05/0318, u.v.a.).
Den Antragsteller trifft die Obliegenheit, im Wiedereinsetzungsantrag selbst den Wiedereinsetzungsgrund zu behaupten und glaubhaft zu machen. Dies setzt eine konkrete Beschreibung jenes unvorhergesehenen oder unabwendbaren Ereignisses voraus, welches die Partei an der Einhaltung der First gehindert hat (Beschluss des VwGH, 24.01.1997, 96/19/2430). Von dieser Obliegenheit zur konkreten Darlegung der für die Wiedereinsetzung maßgeblichen Umstände sind auch insbesondere jene Gründe umfasst, welche bewirken, dass der Antragsteller durch ein konkretes Ereignis außer Stande gesetzt wurde, die Frist zu wahren (VwGH 22.01.1999, Zl. 98/19/0144).
II.3.3. Gemäß Abs. 2 leg. cit.muss der Antrag auf Wiedereinsetzung binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses oder nach dem Zeitpunkt, in dem die Partei von der Zulässigkeit der Berufung Kenntnis erlangt hat, gestellt werden. Die Frist für die Stellung eines Wiedereinsetzungsantrages nach § 72 Abs. 2 AVG ist somit ab Kenntnis der Verspätung des eingebrachten Rechtsmittels zu berechnen (VwGH 30.6.1983, 82/06/0056 Slg 11109A nur Rechtssatz, 13.12.1990, 90/09/0157, 8.7.1993, 93/18/0082, 18.10.1994, 94/04/0101 ua).römisch zwei.3.3. Gemäß Absatz 2, leg. cit.muss der Antrag auf Wiedereinsetzung binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses oder nach dem Zeitpunkt, in dem die Partei von der Zulässigkeit der Berufung Kenntnis erlangt hat, gestellt werden. Die Frist für die Stellung eines Wiedereinsetzungsantrages nach Paragraph 72, Absatz 2, AVG ist somit ab Kenntnis der Verspätung des eingebrachten Rechtsmittels zu berechnen (VwGH 30.6.1983, 82/06/0056 Slg 11109A nur Rechtssatz, 13.12.1990, 90/09/0157, 8.7.1993, 93/18/0082, 18.10.1994, 94/04/0101 ua).
II.3.4. Gemäß Abs. 3 leg. cit. hat die Partei im Falle der Versäumung der Frist die versäumte Handlung gleichzeitig mit dem Wiedereinsetzungsantrag nachzuholen.römisch zwei.3.4. Gemäß Absatz 3, leg. cit. hat die Partei im Falle der Versäumung der Frist die versäumte Handlung gleichzeitig mit dem Wiedereinsetzungsantrag nachzuholen.
II.3.5. Gemäß Abs. 4 leg. cit. ist zur Entscheidung über den Antrag auf Wiedereinsetzung die Behörde berufen, bei der die versäumte Handlung vorzunehmen war oder die die versäumte Verhandlung angeordnet oder die unrichtige Rechtsmittelbelehrung erteilt hat.römisch zwei.3.5. Gemäß Absatz 4, leg. cit. ist zur Entscheidung über den Antrag auf Wiedereinsetzung die Behörde berufen, bei der die versäumte Handlung vorzunehmen war oder die die versäumte Verhandlung angeordnet oder die unrichtige Rechtsmittelbelehrung erteilt hat.
Im vorliegenden Fall hat der Beschwerdeführer den - rechtzeitig eingebrachten - Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand damit begründet, aufgrund einer falschen Erklärung des Polizeibeamten, welcher ihm den Bescheid des Bundesasylamtes vom 22.12.2011 ausgehändigt habe, geglaubt zu haben, zwei Wochen (statt richtigerweise eine Woche) Zeit für die Einbringung seiner Beschwerde zu haben.
Das Bundesasylamt stellt jedoch zu Recht fest, dass der Beschwerdeführer im Zuge seines Asylverfahrens vor seiner Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 10.11.2011 eine ausführliche Rechtsberatung in Anspruch genommen hat (siehe Aktenseite 117) sowie die Rechtsmittelbelehrung in dem ihm ausgefolgten Bescheid vom 22.12.2011 auch in seiner Muttersprache verfasst ist, wodurch er sowohl mündlich als auch schriftlich darüber informiert wurde, dass eine Beschwerde gegen den ihm zugestellten Bescheid innerhalb einer Woche einzubringen ist.
Darüber hinaus ist festzuhalten, dass es dem Beschwerdeführer auch zumutbar gewesen wäre, sich bei einer Unklarheit über die ausständige Frist für die Beschwerdeeinbringung an die ihm zugewiesene Rechtsberatungsstelle zu wenden: Per Verfahrensanordnung vom 23.12.2011 wurde dem Beschwerdeführer der Verein Menschenrechte als Unterstützung im Beschwerdeverfahren beigegeben. Diese Verfahrensanordnung wurde dem Beschwerdeführer zusammen mit dem Bescheid vom 22.12.2011 am 27.12.2011 ausgefolgt (siehe Aktenseite 283).
Schließlich ist noch darauf hinzuweisen, dass dem Beschwerdeführer schon im Zuge seiner Asylantragsstellung am 25.09.2011 sämtliche Informationsblätter zum Asylverfahren in Österreich ausgefolgt wurden und wäre es ihm einerseits möglich gewesen, daraus die Beschwerdefrist, andererseits zumindest herauszulegen, an wen er sich im Zweifelsfalle wenden könne.
Weiters ist dem Bundesasylamt auch darin zu folgen, dass den aktenkundigen Angaben des Beschwerdeführers zufolge, dieser Pashtu und Urdu spreche, Deutsch- bzw. Englischkenntnisse seien zu seiner Person nicht bekannt, wobei im Bereich der Betreuungsstelle Süd keine Polizisten bekannt seien, welche seine Muttersprache sprechen würden. Der Asylgerichtshof geht daher davon aus, dass es sich beim gesamten Vorbringen des Beschwerdeführers zur Fristversäumung um eine reine Schutzbehauptung handelt.
Aus vorstehenden Ausführungen ergibt sich - unabhängig von der angenommenen Unglaubwürdigkeit seines Vorbringens -, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, darzutun, dass ihn an der Versäumung der Beschwerdefrist kein den minderen Grad des Versehens übersteigendes Verschulden trifft.
Was das neue Vorbringen in seiner Beschwerde betrifft, er sei Analphabet und habe nicht rechtzeitig jemanden gefunden, der ihm eine Beschwerde verfasst hätte, so erscheint dies in höchstem Maße unglaubwürdig, da er zu keinem Zeitpunkt des Verfahrens angab, Analphabet zu sein, im Gegenteil, gab er an in XXXX/Pakistan selbstständig ein Geschäft betrieben zu haben, in dem er CDs und DVDs verkauft habe. Diese Tätigkeit wäre ihm als Analphabet wohl verwehrt geblieben. Nichtsdestotrotz wird jedoch auch im hypothetischen Fall der Wahrunterstellung dieses Vorbringens auf obige Ausführungen verwiesen werden, wonach er eine ausführliche (mündliche) Rechtsberatung in Anspruch nahm und auch zur Unterstützung im Beschwerdeverfahren amtswegig einen Rechtsberater, nämlich den Verein Menschenrechte Österreich, zugewiesen bekam.
Der Beschwerdeführer konnte kein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis glaubhaft machen, durch welches er ohne Verschulden bzw. aufgrund eines minderen Grades des Versehens darin gehindert gewesen wäre, die Beschwerde fristgerecht einzubringen.
Die Beschwerde gegen den die Wiedereinsetzung ablehnenden Bescheid war daher als unbegründet abzuweisen.
Zu Spruchpunkt II.:Zu Spruchpunkt römisch zwei.:
Gemäß § 22 Abs. 12 AsylG 2005 idgF ist eine Beschwerde gegen eine zurückweisende Entscheidung und einer damit verbundenen Ausweisung binnen einer Woche einzubringen.Gemäß Paragraph 22, Absatz 12, AsylG 2005 idgF ist eine Beschwerde gegen eine zurückweisende Entscheidung und einer damit verbundenen Ausweisung binnen einer Woche einzubringen.
Im vorliegenden Fall wurde der (den Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 AsylG zurückweisende) Bescheid des Bundesasylamtes vom 22.12.2011 dem Beschwerdeführer am Dienstag, dem 27.12.2011 durch persönliche Übergabe rechtswirksam zugestellt. Die einwöchige Beschwerdefrist gegen diesen Bescheid, auf die in der Rechtsmittelbelehrung zutreffend hingewiesen wurde, endete demnach am Dienstag, dem 03.01.2012.Im vorliegenden Fall wurde der (den Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 5, AsylG zurückweisende) Bescheid des Bundesasylamtes vom 22.12.2011 dem Beschwerdeführer am Dienstag, dem 27.12.2011 durch persönliche Übergabe rechtswirksam zugestellt. Die einwöchige Beschwerdefrist gegen diesen Bescheid, auf die in der Rechtsmittelbelehrung zutreffend hingewiesen wurde, endete demnach am Dienstag, dem 03.01.2012.
Die Beschwerde wurde jedoch erst am 04.01.2012 eingebracht und erweist sich daher als verspätet, weshalb sie spruchgemäß als verspätet zurückzuweisen war.
Sohin war insgesamt spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Fristversäumung, RechtsmittelfristZuletzt aktualisiert am
20.03.2012