TE AsylGH Erkenntnis 2012/2/20 E5 315173-1/2008

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Veröffentlicht am 20.02.2012
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Spruch

E5 315.173-1/2008-21E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. KLOIBMÜLLER als Vorsitzende und den Richter Mag. HABERSACK als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX, StA. Irak, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 02.10.2007, Zl. 07 05.724-BAE, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 16.12.2011 zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. KLOIBMÜLLER als Vorsitzende und den Richter Mag. HABERSACK als Beisitzer über die Beschwerde des römisch 40 , StA. Irak, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 02.10.2007, Zl. 07 05.724-BAE, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 16.12.2011 zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird gemäß § 3 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 3, AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.

Text

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:

I.1.1. Der Beschwerdeführer, ein irakischer Staatsbürger arabischer Abstammung, stellte am 25.06.2007, nachdem er am 22.06.2007 illegal in das österreichische Bundesgebiet eingereist ist, einen Antrag auf internationalen Schutz. Hiezu wurde er am 23.06.2007 von einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes der GPI Schwechat-Flughafen erstbefragt.römisch eins.1.1. Der Beschwerdeführer, ein irakischer Staatsbürger arabischer Abstammung, stellte am 25.06.2007, nachdem er am 22.06.2007 illegal in das österreichische Bundesgebiet eingereist ist, einen Antrag auf internationalen Schutz. Hiezu wurde er am 23.06.2007 von einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes der GPI Schwechat-Flughafen erstbefragt.

Im Wesentlichen führte der Beschwerdeführer aus, dass er Sunnite sei. Es hätten sich Milizen von Jaish Al Mahdi in der Nähe seines Hauses gesammelt. Weil er als Sunnite als Feind betrachtet worden sei, hätten sie ihn mit dem Umbringen bedroht. Bewaffnete dieser Miliz seien zum Haus gekommen, um den Beschwerdeführer zu töten. Er habe rechtzeitig fliehen können. Der Vater des Beschwerdeführers sei aufgrund der Morddrohungen dieser Miliz an einem Herzinfarkt gestorben. Aus Angst um sein Leben habe der Beschwerdeführer den Irak verlassen.

Eine amtswegige Anfrage an die britischen Behörden ergab, dass der Beschwerdeführer um die Ausstellung eines britischen Visums angesucht habe, welches ihm am 04.03.2007 versagt worden sei.

Am 28.06.2007 sowie am 09.08.2007 und am 12.09.2007 wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesasylamt niederschriftlich befragt. Im Wesentlichen wiederholte er sein bisheriges Vorbringen. Konkretisierend führte der Beschwerdeführer aus, dass er und seine Familie nach dem Sturz des Regimes wegen ihrer sunnitischen Religionszugehörigkeit und wegen des Familiennamens, er gehöre demselben Stamm wie Saddam Hussein an, und weil sein Vater ein Flugzeugingenieur unter Saddam Hussein gewesen sei, von Extremisten der Al Mahdi Milizen verfolgt worden seien. Der Beschwerdeführer sei etwa drei Mal von diesen Milizen verfolgt und bedroht worden. Das letzte Mal sei etwa zwei Monate vor seiner Ausreise gewesen. Das erste Mal hätten die Milizen nach dem Beschwerdeführer gefragt, das zweite Mal hätten sie versucht, ihn zu entführen und beim dritten Mal seien sie in das Haus eingedrungen, jedoch sei dem Beschwerdeführer die Flucht gelungen.

Der Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 02.10.2007, Zl. 07 05.724-BAE, gemäß § 3 Abs 1 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen und der Status des Asylberechtigten nicht zuerkannt. Gemäß § 8 Abs 1 Z 1 AsylG wurde dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und gemäß § 8 Abs 4 AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 02.10.2008 erteilt.Der Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 02.10.2007, Zl. 07 05.724-BAE, gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen und der Status des Asylberechtigten nicht zuerkannt. Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG wurde dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 02.10.2008 erteilt.

Beweiswürdigend wurde ausgeführt, dass die Identität und Nationalität des Beschwerdeführers aufgrund der vorgelegten Dokumente festgestellt werden konnte.

Hinsichtlich der Gründe für das Verlassen des Irak wurde festgehalten, dass es glaubhaft sei, dass der Beschwerdeführer mit der radikalen schiitischen Al Mahdi Miliz Schwierigkeiten gehabt habe. Dieses Vorbringen stelle jedoch iSd GFK keine asylrelevante Verfolgung dar, weshalb Asyl nicht zu gewähren sei.

Jedoch stellte das Bundesasylamt fest, dass sich für den Beschwerdeführer gegenwärtig ein Abschiebungshindernis in den Irak ergeben würde, weil aufgrund der gegenwärtigen Lage (hohe Arbeitslosigkeit, mangelhafte Struktur, schleppender Wiederaufbau, anhaltende Unsicherheit, andauernde bewaffnete Konflikte) davon ausgegangen werden könne, dass er im Falle der Rückkehr zumindest einer unmenschlichen - iSd Art. 3 EMRK - ausgesetzt werden würde, weshalb ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten und gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt wurde.Jedoch stellte das Bundesasylamt fest, dass sich für den Beschwerdeführer gegenwärtig ein Abschiebungshindernis in den Irak ergeben würde, weil aufgrund der gegenwärtigen Lage (hohe Arbeitslosigkeit, mangelhafte Struktur, schleppender Wiederaufbau, anhaltende Unsicherheit, andauernde bewaffnete Konflikte) davon ausgegangen werden könne, dass er im Falle der Rückkehr zumindest einer unmenschlichen - iSd Artikel 3, EMRK - ausgesetzt werden würde, weshalb ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten und gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt wurde.

Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 04.10.2007 ordnungsgemäß zugestellt, wogegen mit Schreiben des Beschwerdeführers vom 11.10.2007 fristgerecht Berufung (nunmehr Beschwerde) eingebracht wurde.

I.1.2. Mit Schreiben des Asylgerichtshofes vom 22.06.2011 wurde dem Beschwerdeführer die Möglichkeit eingeräumt, innerhalb einer Frist von zwei Wochen eine schriftliche Stellungnahme zu den übermittelten Länderfeststellungen abzugeben.römisch eins.1.2. Mit Schreiben des Asylgerichtshofes vom 22.06.2011 wurde dem Beschwerdeführer die Möglichkeit eingeräumt, innerhalb einer Frist von zwei Wochen eine schriftliche Stellungnahme zu den übermittelten Länderfeststellungen abzugeben.

Mit Schreiben, beim Asylgerichtshof am 20.07.2011 eingelangt, kam der Beschwerdeführer dieser Möglichkeit nach. Im Wesentlichen wurde das bisherige Vorbringen wiederholt und erstmalig Ausführungen zur familiären Verknüpfung des Beschwerdeführers hinsichtlich Familienangehöriger, die hohe Positionen innerhalb des Regimes eingenommen hätten, getroffen.

Am 16.12.2011 führte der Asylgerichtshof in der Sache des Beschwerdeführers eine öffentlich mündliche Verhandlung durch. In dieser wurde dem Beschwerdeführer Gelegenheit gegeben, neuerlich seine Ausreisemotivation umfassend darzulegen.

I.2. Sachverhalt:römisch eins.2. Sachverhalt:

I.2.1. Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger des Irak, Angehöriger der arabischen Volksgruppe und sunnitischen Glaubens.römisch eins.2.1. Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger des Irak, Angehöriger der arabischen Volksgruppe und sunnitischen Glaubens.

Im Irak sind nach wie vor die Großeltern mütterlicherseits sowie die Schwester des Beschwerdeführers aufhältig, mit denen der Beschwerdeführer auch in Kontakt steht. Die Mutter des Beschwerdeführers ist im Jahr 2008 ihrem Krebsleiden erlegen.

Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer im Irak einer asylrelevanten Bedrohung oder Verfolgung ausgesetzt ist bzw im Falle seiner Rückkehr dorthin ausgesetzt wäre.

I.2.2. Zur Lage im Irak wird festgestellt:römisch eins.2.2. Zur Lage im Irak wird festgestellt:

Wichtige Bevölkerungsgruppen

Derzeit wird die Gesamtbevölkerung auf etwa 32,3 Mio. Menschen geschätzt. Nationalgefühl und gesamtstaatlicher Zusammenhalt sind seit dem Sturz Saddam Husseins im Gefolge des Irakkriegs von 2003 schwach ausgeprägt. Erst seit Ministerpräsident Nuri al-Maliki mit seinem betont national-irakischen Kurs bei den Provinzwahlen im Januar 2009 erfolgreich war, ist eine gewisse Renaissance dieser Ideen zu verspüren. Insgesamt bestimmen aber weiterhin traditionelle Stammesstrukturen und ethnischreligiöse Zugehörigkeiten die gesellschaftlichen und politischen Loyalitäten bzw. Konfliktlinien. Die wichtigsten ethnisch-religiösen Gruppierungen sind - (arabische) Schiiten, die 60 bis 65 % der Bevölkerung ausmachen und vor allem den Südosten / Süden des Landes bewohnen; - (arabische) Sunniten (17 bis 22 %) mit Schwerpunkt im Zentral- und Westirak. Aus dieser Gruppe stammten Saddam Hussein und seine Familie sowie der größte Teil der früheren politischen Führung Iraks und der aufgelösten Baath-Partei; - die vor allem im Norden des Landes lebenden Kurden (ca. 15 bis 20 %), überwiegend sunnitisch, aber auch jesidisch und in kleinen Teilen schiitisch. Hinzu kommen die Christen (ca. 3 %, v. a. assyrische sowie mit Rom unierte chaldäische Christen), turksprachige Turkmenen (1 bis 2 %), die vor allem in Bagdad lebenden gnostischen Mandäer / Sabäer, die sich auf Johannes den Täufer berufen, sowie andere kleinere religiöse oder ethnische Minderheiten. Diese Zahlen sind angesichts der gegenwärtigen Migration nur vage Annäherungen. Insbesondere die christliche Gemeinschaft ist durch Emigration seit 2003 stark geschrumpft bzw. ist zum Teil in die Region Kurdistan- Irak geflüchtet.

Die Verfassung

Gemäß der Verfassung, die das irakische Volk am 15.10.2005 in einem Referendum annahm, ist Irak ein demokratischer, föderaler und parlamentarisch-republikanischer Staat. Der Islam ist Staatsreligion und eine (nicht die) Hauptquelle der Gesetzgebung. Das Parlament, dem die konkrete Ausgestaltung des Föderalismus vorbehalten ist, verabschiedete am 11.10.2006 ein Gesetz über die Einrichtung von Regionen. Danach können sich seit 2008 mehrere Provinzen zu Regionen zusammenschließen. In der Verfassung (Artikel 114) wird die Region Kurdistan-Irak anerkannt. Sie umfasst folgende Gebiete: die Provinz Dohuk; den größten Teil der Provinz Sulaimaniya; etwa die Hälfte der Provinz Erbil; kleine Teile der Provinzen Ninawa und Diyala. Art. 19 Abs. 1 und Art. 86 ff. der Verfassung bezeichnen die Rechtsprechung als unabhängige Gewalt. Das Oberste Bundesgericht erfüllt die Funktion eines Verfassungsgerichts. Der Gerichtsaufbau bleibt den noch zu erlassenden Ausführungsgesetzen vorbehalten. Die Rechtsprechung ist in der Praxis von einem eklatanten Mangel an Richtern, Staatsanwälten sowie Justizbeamten gekennzeichnet. Viele von ihnen haben im Rahmen der Entbaathifizierung ihren Arbeitsplatz verloren, andere haben aus Furcht vor Anschlägen und persönlicher Verfolgung Ämter und Land verlassen. Unter den amtierenden Richtern sind noch einige, die bereits unter dem alten Regime im Amt waren. Am 25.09.2006 setzte das Parlament eine aus 27 Mitgliedern bestehende Kommission zur Revision des Verfassungstextes ein. Sie legte am 23.05.2007 einen vorläufigen Bericht zur Verfassungsänderung vor. Über die umstrittenen Artikel 73 (Kompetenzen des Präsidenten) und 140 (Status der ölreichen Provinz Tamin) konnte die Kommission jedoch keinen Konsens erzielen; die zentralen Fragen der Verfassungsrevision sind somit weiterhin umstritten, und eine Einigung ist nicht abzusehen.Gemäß der Verfassung, die das irakische Volk am 15.10.2005 in einem Referendum annahm, ist Irak ein demokratischer, föderaler und parlamentarisch-republikanischer Staat. Der Islam ist Staatsreligion und eine (nicht die) Hauptquelle der Gesetzgebung. Das Parlament, dem die konkrete Ausgestaltung des Föderalismus vorbehalten ist, verabschiedete am 11.10.2006 ein Gesetz über die Einrichtung von Regionen. Danach können sich seit 2008 mehrere Provinzen zu Regionen zusammenschließen. In der Verfassung (Artikel 114) wird die Region Kurdistan-Irak anerkannt. Sie umfasst folgende Gebiete: die Provinz Dohuk; den größten Teil der Provinz Sulaimaniya; etwa die Hälfte der Provinz Erbil; kleine Teile der Provinzen Ninawa und Diyala. Artikel 19, Absatz eins und Artikel 86, ff. der Verfassung bezeichnen die Rechtsprechung als unabhängige Gewalt. Das Oberste Bundesgericht erfüllt die Funktion eines Verfassungsgerichts. Der Gerichtsaufbau bleibt den noch zu erlassenden Ausführungsgesetzen vorbehalten. Die Rechtsprechung ist in der Praxis von einem eklatanten Mangel an Richtern, Staatsanwälten sowie Justizbeamten gekennzeichnet. Viele von ihnen haben im Rahmen der Entbaathifizierung ihren Arbeitsplatz verloren, andere haben aus Furcht vor Anschlägen und persönlicher Verfolgung Ämter und Land verlassen. Unter den amtierenden Richtern sind noch einige, die bereits unter dem alten Regime im Amt waren. Am 25.09.2006 setzte das Parlament eine aus 27 Mitgliedern bestehende Kommission zur Revision des Verfassungstextes ein. Sie legte am 23.05.2007 einen vorläufigen Bericht zur Verfassungsänderung vor. Über die umstrittenen Artikel 73 (Kompetenzen des Präsidenten) und 140 (Status der ölreichen Provinz Tamin) konnte die Kommission jedoch keinen Konsens erzielen; die zentralen Fragen der Verfassungsrevision sind somit weiterhin umstritten, und eine Einigung ist nicht abzusehen.

Die Entwicklung seit den Parlamentswahlen im März 2010

Die dritten Parlamentswahlen fanden am 07.03.2010 statt. Nach einer Phase von Betrugsvorwürfen und Stimmüberprüfungen bestätigte der Oberste Gerichtshof erst am 01.06.2010 das Endergebnis und erklärte damit das säkular ausgerichtete schiitischsunnitische Bündnis "Iraqiya" des früheren Premierministers Iyad Allawi mit 91 von insgesamt 325 Sitzen zum Sieger. Das "Rechtsstaatsbündnis" des amtierenden schiitischen Premierministers Nuri Al-Maliki erhielt 89 Mandate. Drittplatzierter wurde die schiitischreligiöse "Irakische Nationale Allianz" (INA) von ISCI (Ammar Al-Hakim) und Sadr-Bewegung (Muqtada Al-Sadr) (70 Sitze). Die "Kurdische Allianz" erhielt 43 Mandate, die kurdische Oppositionsbewegung "Goran" acht, weitere Parteien die restlichen Mandate. Das Parlament trat zwar am 14.07.2010 zu einer konstituierenden Sitzung zusammen, vertagte sich aber ergebnislos auf unbestimmte Zeit. Seither führen fast alle Parteien mit allen anderen nahezu ununterbrochen geheime oder vertrauliche Beratungen. Da die höchsten Staatsämter (Präsident, Premier, Parlamentspräsident) voraussichtlich wieder zwischen den drei großen Gruppen Schiiten, Sunniten und Kurden verteilt werden sollen, ist eine Vorvereinbarung über ein künftiges Regierungsbündnis eigentlich bis zur Wahl des ersten Amtes erforderlich. Für die Wahl des Staatspräsidenten rechnen sich die Kurden gute Chancen für die Wiederwahl des amtierenden Präsidenten Talabani aus.

Militante Opposition, Milizen und terroristische Organisationen

Trotz der erheblich verbesserten Sicherheitslage im Land bleiben radikale und militante Gruppierungen - Terrororganisationen, Milizen und sonstige "oppositionellen" Kämpfer - insbesondere im Raum Bagdad und den Provinzen Anbar, Ninewe und Diyala aktiv. Diese verschiedenen Gruppierungen überlagern sich zum Teil, teils bekämpfen sie sich aber auch gegenseitig. Sie lassen sich im Wesentlichen in folgende Strömungen einteilen:

Kämpfer mit islamistischem Hintergrund und Verbindungen zu internationalen, pan-islamisch ausgerichteten islamistischen Terroristenorganisationen ("Jihadisten")

Al-Qaida im Irak (aQiI) ist die bekannteste - und immer noch schlagkräftigste - der terroristischen Gruppierungen im Irak. Sie hat mit kleineren islamistischen Gruppierungen den "Islamic State of Iraq" (ISOI) ausgerufen und verfolgte die Strategie, mit gezielten Anschlägen auf staatliche Einrichtungen die schiitisch dominierte Regierung im Umfeld der Parlamentswahlen am 07.03.2010 zu schwächen. Sie hat diesen Ansatz auch in den Monaten seit der Wahl fortgesetzt. Ein Indiz dafür stellt die Anschlagsserie in Bagdad dar, deren Ziele am 04.04.2010 (Ostersonntag) u.a. ausländische Botschaften waren, darunter auch die deutsche Vertretung. Dabei kamen mindestens 30 Menschen ums Leben, mehr als 100 wurden verletzt. Auch die schiitische Zivilbevölkerung ist immer wieder Ziel ihrer Gewalt, neuerdings sogar im Raum Basra/Südirak. AQiI setzt dabei vorwiegend auf brutale terroristische Anschläge (Autobomben, Selbstmordattentate, Entführungen, gezielte Ermordungen, auch Enthauptungen). AQiI ist nach der Änderung der US-Strategie (u. a. Truppenaufstockung) und der Abwendung sunnitischer Stämme insbesondere in der Provinz Anbar geschwächt. Derzeit wird das Zentrum ihrer Aktivitäten in den Provinzen Diyala und Niniwe vermutet. Aber auch in Bagdad gelingen ihr immer wieder spektakuläre Anschläge; so hat sie sich zu den Großanschlägen am 19.08., 25.10. und 8.12.2009 und 25.01.2010 in der Hauptstadt bekannt. Am 18.04.2010 haben irakische Truppen in Kooperation mit US-Truppen in der Nähe der Stadt XXXX die beiden führenden Terroristen im Irak getötet (den Emir des Islamischen Staates von Irak (ISOI, s.u.), Abu Omar Al Bagdadi und seinen "Kriegsminister", Abu Hamza Al-Muhajer, Chef der Al-Qaida in Irak). In der Folge kam es zwar zu zahlreichen weiteren Festnahmen, aber es ist davon auszugehen, dass selbst derartige spektakuläre Zugriffe aQiI nur vorübergehend schwächen können und sich die Strukturen schnell wieder erneuern. Der Islamische Staat von Irak (ISOI) wird von Beobachtern weitgehend mit aQiI identifiziert und gilt als pseudo-staatliche Struktur, die in von aQiI kontrollierten Gebieten die Ideologie Osama bin Ladins in die Praxis umsetzen soll. Weniger bekannt als aQiI sind die Organisationen Ansar as-Sunna (AAS) und Ansar al-Islam (AAI). Vermutlich kurdischen Ursprungs, haben sie ihre Aktivitäten vom Norden des Landes in den Zentralirak ausgedehnt. Sie führen hauptsächlich Guerilla-Aktionen durch, haben sich aber auch zu zahlreichen Selbstmordattentaten bekannt. Sowohl AAS als auch AAI haben mehrmals in der Vergangenheit die Namen gewechselt und sind verschiedene Allianzen eingegangen. In jüngerer Zeit gibt es Anzeichen einer verstärkten Zusammenarbeit zwischen den bislang verfeindeten Gruppierungen aQiI/ISoI und AAS.Al-Qaida im Irak (aQiI) ist die bekannteste - und immer noch schlagkräftigste - der terroristischen Gruppierungen im Irak. Sie hat mit kleineren islamistischen Gruppierungen den "Islamic State of Iraq" (ISOI) ausgerufen und verfolgte die Strategie, mit gezielten Anschlägen auf staatliche Einrichtungen die schiitisch dominierte Regierung im Umfeld der Parlamentswahlen am 07.03.2010 zu schwächen. Sie hat diesen Ansatz auch in den Monaten seit der Wahl fortgesetzt. Ein Indiz dafür stellt die Anschlagsserie in Bagdad dar, deren Ziele am 04.04.2010 (Ostersonntag) u.a. ausländische Botschaften waren, darunter auch die deutsche Vertretung. Dabei kamen mindestens 30 Menschen ums Leben, mehr als 100 wurden verletzt. Auch die schiitische Zivilbevölkerung ist immer wieder Ziel ihrer Gewalt, neuerdings sogar im Raum Basra/Südirak. AQiI setzt dabei vorwiegend auf brutale terroristische Anschläge (Autobomben, Selbstmordattentate, Entführungen, gezielte Ermordungen, auch Enthauptungen). AQiI ist nach der Änderung der US-Strategie (u. a. Truppenaufstockung) und der Abwendung sunnitischer Stämme insbesondere in der Provinz Anbar geschwächt. Derzeit wird das Zentrum ihrer Aktivitäten in den Provinzen Diyala und Niniwe vermutet. Aber auch in Bagdad gelingen ihr immer wieder spektakuläre Anschläge; so hat sie sich zu den Großanschlägen am 19.08., 25.10. und 8.12.2009 und 25.01.2010 in der Hauptstadt bekannt. Am 18.04.2010 haben irakische Truppen in Kooperation mit US-Truppen in der Nähe der Stadt römisch 40 die beiden führenden Terroristen im Irak getötet (den Emir des Islamischen Staates von Irak (ISOI, s.u.), Abu Omar Al Bagdadi und seinen "Kriegsminister", Abu Hamza Al-Muhajer, Chef der Al-Qaida in Irak). In der Folge kam es zwar zu zahlreichen weiteren Festnahmen, aber es ist davon auszugehen, dass selbst derartige spektakuläre Zugriffe aQiI nur vorübergehend schwächen können und sich die Strukturen schnell wieder erneuern. Der Islamische Staat von Irak (ISOI) wird von Beobachtern weitgehend mit aQiI identifiziert und gilt als pseudo-staatliche Struktur, die in von aQiI kontrollierten Gebieten die Ideologie Osama bin Ladins in die Praxis umsetzen soll. Weniger bekannt als aQiI sind die Organisationen Ansar as-Sunna (AAS) und Ansar al-Islam (AAI). Vermutlich kurdischen Ursprungs, haben sie ihre Aktivitäten vom Norden des Landes in den Zentralirak ausgedehnt. Sie führen hauptsächlich Guerilla-Aktionen durch, haben sich aber auch zu zahlreichen Selbstmordattentaten bekannt. Sowohl AAS als auch AAI haben mehrmals in der Vergangenheit die Namen gewechselt und sind verschiedene Allianzen eingegangen. In jüngerer Zeit gibt es Anzeichen einer verstärkten Zusammenarbeit zwischen den bislang verfeindeten Gruppierungen aQiI/ISoI und AAS.

Arabisch-nationalistische Kräfte

Der Einfluss arabisch-nationalistischer (zumeist sunnitischer) Kräfte, die vom Hussein- Regime profitierten oder der Baath-Ideologie nahe standen und die im gegenwärtigen Irak keine Zukunft für sich sehen (z. B. Jaysh al-Mujahideen), sowie der teilweise mit ihnen verbundenen, häufig aber jüngeren nationalistisch-islamistischen Kräfte (z. B. Islamic Army of Iraq) konnte seit 2008 von den Sicherheitskräften der irakischen Regierung und den multinationalen Streitkräften stark eingedämmt werden.

Schiitische Milizen

Die Mahdi-Miliz des radikal-populistischen Predigers Muqtada as-Sadr verfügt über ein beachtliches gewalttätiges Störpotenzial. Sie galt früher als die schlagkräftigste und am schnellsten wachsende Miliz in Irak. Nach den Operationen der von al-Maliki geführten irakischen Regierung, insbesondere im Raum Basra und dem Bagdader Stadtteil Sadr-City im Frühjahr 2008, hat sie bis auf sogenannte Sonderkommandos wie zum Beispiel "Asaib Ahl al- Haqq" ("Liga der Rechtgeleiteten"), die sich der Kontrolle Muqtada al-Sadrs entziehen, ihre Strategie geändert. As-Sadr hat angekündigt, stärker politisch zu agieren und weitgehend auf Gewalt zu verzichten; dennoch ist zu vermuten, dass die Mahdi-Miliz auch in Zukunft bewaffnete Einheiten unterhalten wird. Die Badr-Brigaden sind der bewaffnete Arm des ISCI. Es ist zu vermuten, dass Teile dieser Brigaden in die regulären irakischen Sicherheitskräfte integriert wurden. Auch die Anhänger der Tugendpartei (Hisb al-Fadhila) beteiligen sich an den innerschiitischen Auseinandersetzungen, insbesondere in der ölreichen Region um Basra. Bei diesen Konflikten geht es unter anderem um die Kontrolle des lukrativen Ölschmuggels in der Region.

Kurdische Peshmerga

Die Milizen der kurdischen Peshmerga haben in der Region Kurdistan-Irak quasi-staatliche Aufgaben übernommen. Sie schützen die kurdische Autonomieregion weitgehend wirksam vor Terroranschlägen. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass sie insbesondere bei Einsätzen in den zwischen Arabern und Kurden umstrittenen, an das Gebiet der Region Kurdistan-Irak angrenzenden Gebieten der Provinzen Niniwe und Diyala Menschenrechtsverletzungen begehen.

Irakische Sicherheitskräfte

Die irakischen Sicherheitskräfte umfassen ca. 250.000 Armee-Angehörige und ca. 340.000 Polizisten. Am 01.01.2009 haben sie auf der Grundlage des Abzugsvertrages mit den USA formal die volle Verantwortung für die Sicherheit im Irak übernommen. Es bleibt abzuwarten, ob die irakischen Sicherheitskräfte diesem Verantwortungszuwachs gewachsen sein werden. Irakische Regierungsvertreter selbst haben wiederholt Zweifel daran geäußert, dass die irakischen Streitkräfte nach einem vollständigen Abzug der US-Truppen Ende 2011 ohne Unterstützung Dritter ihrer Aufgabe voll gerecht werden können. Zu Beginn der Besatzungszeit hatte die Koalitionsübergangsverwaltung (Coalition Provisional Authority) die Polizei- und Streitkräfte des Saddam-Hussein-Regimes vollständig aufgelöst. Dadurch wurden etwa 400.000 ausgebildete Sicherheitskräfte über Nacht arbeitslos und viele davon schlossen sich dem bewaffneten Widerstand an. Problematisch bleibt die starke Unterwanderung der Polizei durch Aufständische und (meist schiitische) Milizen. Die Sicherheitskräfte des Bagdader Innenministeriums sind z.B. stark mit Angehörigen der zur ISCI gehörenden Badr-Miliz durchsetzt. In vielen Fällen sollen insbesondere Polizeibeamte unmittelbar an der Planung und Durchführung von Terroranschlägen, Entführungen und gezielten Morden beteiligt sein. Das Vertrauen der Bevölkerung in die Sicherheitskräfte, insbesondere in die Polizei, ist vor diesem Hintergrund nur schwach ausgeprägt. Nur schleppend kommt die Integration sunnitischer Stammesverbände ("Erwachungsrat Anbar", "Nachbarschaftshilfen", "Sahwa") in die regulären irakischen Sicherheitskräfte voran. Die USA hatten diese dem alten Regime zugerechneten Stämme auf ihre Seite ziehen und gegen ausländische Al-Qaida-im-Irak-Kämpfer einsetzen können. Als Teil dieser Übereinkunft sollten die Kämpfer ab Oktober 2008 von der irakischen Regierung bezahlt und 20 Prozent von ihnen in die Armee integriert werden; der Rest sollte Stellen im zivilen öffentlichen Dienst erhalten. Bislang gelingt dies jedoch nur zu einem kleinen Teil.

Sicherheitsbehörden in der Region Kurdistan-Irak

Seit Oktober 1991 üben kurdische Sicherheitskräfte de facto die Sicherheitsverantwortung in in den Provizen Sulaymaniya und Dohuk sowie in Teilen der Provinzen Erbil und Tamin aus. Seit Januar 2006 wird die Region Kurdistan-Irak von einer einheitlichen Regierung verwaltet, nachdem sich die beiden großen kurdischen Parteien KDP und PUK das Gebiet zuvor aufgeteilt hatten. Beide Parteien unterhielten in ihrem jeweiligen Herrschaftsbereich - neben den Peshmerga-Milizen - zusätzliche eigene Sicherheitskräfte ("Asayish"), die jeweils eng mit den Geheimdiensten der beiden Parteien zusammenarbeiteten. Auch nach der "Vereinigung" der beiden kurdischen Regierungen blieben die Asayish getrennt; beide werden von den beiden die Regionalregierung stellenden Parteien straff kontrolliert, sind jedoch rechtsstaatlicher Kontrolle weitgehend entzogen. Die Asayish unterhalten eigene Haftanstalten, während ansonsten die Hauptverantwortung für Gefängnisse in der Region Kurdistan-Irak beim kurdischen Justizministerium liegt. In den Gefängnissen der Asayish sitzen insbesondere Untersuchungshäftlinge ein, die schwerer Verbrechen und terroristischer Vergehen beschuldigt werden. Der künftige Status der Asayish-Gefängnisse ist seit einiger Zeit wiederholt Gegenstand politischer Diskussionen in der Region Kurdistan-Irak.

Allgemeine Sicherheitslage

Trotz der sich relativ verbessernden Sicherheitslage hat die hohe Gewaltrate außerhalb der Region Kurdistan-Irak in Irak immer noch erhebliche Auswirkungen im alltäglichen Leben. Nach wie vor sind Soldaten, Sicherheitskräfte sowie Politiker, Offizielle und Ausländer Hauptanschlagsziele der Terroristen, doch den Großteil der Opferlast trägt die weitgehend ungeschützte Zivilbevölkerung. Immer wieder sind auch sie Opfer nicht nur politisch motivierter Gewalt, sondern auch organisierter Kriminalität: Entführungen, Erpressungen und Morde. Die Schätzungen und Zählungen über die Opfer in der Zivilbevölkerung gehen weit auseinander: Offizielle Schätzungen zur Zahl der zivilen Opfer gibt es von amerikanischer Seite aus grundsätzlichen Erwägungen nicht. Die irakische Regierung nannte der VN-Mission UNAMI die Zahl von 4.068 Toten im Jahr 2009 und von

15.935 verletzten Personen. Allerdings sind diese Angaben nicht überprüfbar und es ist zu befürchten, dass die tatsächlichen Zahlen noch höher liegen. Die Opferzahl seit 2003 muss bei mehreren zehntausend Zivilisten liegen. Nach Angaben des Menschenrechts-Büros des irakischen Innenministeriums wurden im Jahr 2009 525 Fälle von vermissten Personen untersucht. Bis September 2010 sind nach inoffiziellen Angaben insgesamt 4.424 US-Soldaten getötet worden. Zusätzlich wurden ca. 320 weitere Koalitionssoldaten aus anderen Staaten und mindestens 450 Beschäftigte privater Sicherheitsunternehmen getötet. Die Regierung ordnet regional immer wieder nächtliche Ausgangssperren und Fahrverbote an. Insbesondere vor politisch wichtigen Ereignissen wie den jüngsten Parlamentswahlen im März 2010 oder anlässlich hoher Feiertage wurden mehrfach die Grenzen zum Ausland und die internationalen Flughäfen ohne vorherige Ankündigung geschlossen. Auf den Straßen des Landes - außer im von der kurdischen Regionalregierung kontrollierten Gebiet - muss weiterhin mit bewaffneten Überfällen und Bombenanschlägen (sog. roadside bombings) gerechnet werden. Der Flugverkehr auf dem internationalen Flughafen Bagdad verlief bisher eingeschränkt, aber ohne Zwischenfälle. Inzwischen steigt die Anzahl internationaler Luftfahrt-Unternehmen, die den Flughafen bereits wieder anfliegen oder dies planen. Der Flughafen ist 2008 in die Kontrolle der irakischen Sicherheitskräfte übergegangen, private Sicherheitsunternehmen sorgen für die Sicherheit. In der Region Kurdistan-Irak ist die Sicherheitslage deutlich besser als in Bagdad und dem Rest des Landes. Anschläge geschehen hier viel seltener, so z. B. am 10.03.2008, als mindestens zwei Menschen bei einer Bombenexplosion vor einem internationalen Hotel in Sulaimaniya getötet wurden, sowie zuletzt am 29.09.2010, als sich ein Selbstmordattentäter vor einer Militärkaserne im Grenzgebiet zu Iran in der Provinz Sulaimaniya in die Luft sprengte und zwei Personen verletzte. In den Kandil-Bergen an der Grenze zu Iran haben sich auf kurdisch-irakischem Gebiet die extremistische v.a.

türkisch-kurdische Gruppe Partiye Karkaren Kurdistan (PKK; auch Kongra-Gel genannt) und deren iranische Schwesterpartei Partiye Jiyani Azad a Kurdistane (PJAK) festgesetzt. Dort haben in der Vergangenheit das türkische Militär (gegen PKK) und das iranische Militär (gegen PJAK) Anti-Terror- Operationen mit zum Teil erheblichen militärischen Mitteln (Panzerbeschuss, Luftangriffe) ausgeführt. Dabei soll es auch vereinzelt zivile Opfer gegeben haben. In den außerhalb der Region Kurdistan-Irak liegenden Gebieten des Nordirak bleibt die Zahl der Anschläge und der Todesopfer hoch. Besonders prekär ist die Lage in den Provinzen Niniwe mit der Hauptstadt Mosul und Tamin mit der Hauptstadt Kirkuk Die ehemalige Regierung unter Saddam Hussein führte in den 1990er Jahren eine aggressive Arabisierungspolitik in Kirkuk durch. Vor allem kurdische Gruppen versuchen seit dem Sturz des Regimes, diese Politik rückgängig zu machen, indem die arabische Bevölkerung zur Rückkehr in ihre ehemaligen Siedlungsgebiete aufgefordert wird und gezielt Kurden in Kirkuk angesiedelt werden. Diese Siedlungspolitik führt zu Spannungen in der Bevölkerung. Ein offener ethnischer Konflikt ist bisher nicht ausgebrochen, doch kommt es immer wieder zu Anschlägen in der gesamten Provinz. Zudem birgt der Streit um den Status der Stadt Kirkuk und der Provinz Tamin ein erhebliches Potential an Spannungen zwischen den Volksgruppen. Die Verfassung (Art. 140) sah bis Ende des Jahres 2007 ein Referendum über die Zugehörigkeit des besonders ölreichen Gebietes zur autonomen Region Kurdistan-Irak vor. Dieses Referendum ist auch an dem auf Juni 2008 verschobenen Termin nicht durchgeführt worden. Voraussetzung für ein solches Referendum wäre eine Volkszählung, die deshalb ebenfalls umstritten ist. Im schiitisch dominierten und heterogeneren Südirak gibt es weniger Anschläge als im Zentralirak. Anschläge ereignen sich jedoch auch in südirakischen Städten wie Hilla, Nadschaf, Kut und Basra.türkisch-kurdische Gruppe Partiye Karkaren Kurdistan (PKK; auch Kongra-Gel genannt) und deren iranische Schwesterpartei Partiye Jiyani Azad a Kurdistane (PJAK) festgesetzt. Dort haben in der Vergangenheit das türkische Militär (gegen PKK) und das iranische Militär (gegen PJAK) Anti-Terror- Operationen mit zum Teil erheblichen militärischen Mitteln (Panzerbeschuss, Luftangriffe) ausgeführt. Dabei soll es auch vereinzelt zivile Opfer gegeben haben. In den außerhalb der Region Kurdistan-Irak liegenden Gebieten des Nordirak bleibt die Zahl der Anschläge und der Todesopfer hoch. Besonders prekär ist die Lage in den Provinzen Niniwe mit der Hauptstadt Mosul und Tamin mit der Hauptstadt Kirkuk Die ehemalige Regierung unter Saddam Hussein führte in den 1990er Jahren eine aggressive Arabisierungspolitik in Kirkuk durch. Vor allem kurdische Gruppen versuchen seit dem Sturz des Regimes, diese Politik rückgängig zu machen, indem die arabische Bevölkerung zur Rückkehr in ihre ehemaligen Siedlungsgebiete aufgefordert wird und gezielt Kurden in Kirkuk angesiedelt werden. Diese Siedlungspolitik führt zu Spannungen in der Bevölkerung. Ein offener ethnischer Konflikt ist bisher nicht ausgebrochen, doch kommt es immer wieder zu Anschlägen in der gesamten Provinz. Zudem birgt der Streit um den Status der Stadt Kirkuk und der Provinz Tamin ein erhebliches Potential an Spannungen zwischen den Volksgruppen. Die Verfassung (Artikel 140,) sah bis Ende des Jahres 2007 ein Referendum über die Zugehörigkeit des besonders ölreichen Gebietes zur autonomen Region Kurdistan-Irak vor. Dieses Referendum ist auch an dem auf Juni 2008 verschobenen Termin nicht durchgeführt worden. Voraussetzung für ein solches Referendum wäre eine Volkszählung, die deshalb ebenfalls umstritten ist. Im schiitisch dominierten und heterogeneren Südirak gibt es weniger Anschläge als im Zentralirak. Anschläge ereignen sich jedoch auch in südirakischen Städten wie Hilla, Nadschaf, Kut und Basra.

Staatliche Repressionen

Weiterhin kommt es zu Menschenrechtsverletzungen durch staatliche Stellen. Vor allem aber ist der Staat nicht in der Lage, die Sicherheit der Zivilbevölkerung und die Ausübung der in der Verfassung verankerten Rechte und Grundfreiheiten landesweit zu ermöglichen.

Politische Opposition

Erkenntnisse über die gezielte Unterdrückung der politischen Opposition durch staatliche Organe liegen nicht vor. Allerdings gibt es immer wieder Hinweise auf Unterwanderung durch militante Gruppen, die bereit sind, gegenüber dem politischen Gegner Gewalt anzuwenden, und Beteiligung an Menschenrechtsverletzungen. Ob der Ausschluss von Kandidaten für die Parlamentswahlen im März 2010 eine gezielte politische Maßnahme zur Schwächung von Oppositionsparteien oder rechtmäßig war, war Gegenstand eines heftigen innenpolitischen Streits. In der Region Kurdistan-Irak beklagt die oppositionelle Partei Goran zwar staatliche Diskriminierung ihrer Mitglieder und Wähler (Entfernung aus dem Staatsdienst), sie hat aber ohne Einschränkung Zugriff auf die staatliche Parteien- und Abgeordnetenfinanzierung.

Religionsfreiheit / Diskriminierung ethnischer und konfessioneller Minderheiten

Die Verfassung bestimmt den Islam zur Staatsreligion und zu einer Hauptquelle der Gesetzgebung. Art. 3 legt ausdrücklich die multiethnische, multireligiöse und multikonfessionelle Ausrichtung des Irak fest, betont aber auch den arabisch-islamischen Charakter des Landes. Art. 2 Abs. 2 der Verfassung erwähnt ausdrücklich Christen, Jesiden, Sabäer und Mandäer (neben Muslimen). Art. 41 und Art. 2 Abs. 2 legen fest, dass Wahl und Ausübung der Religion frei sind. Die Freiheit zu missionieren wird nicht explizit gewährt, allerdings im irakischen Strafgesetzbuch auch nicht sanktioniert. Das Strafgesetzbuch kennt auch sonst keine aus dem islamischen Recht übernommenen Straftatbestände, wie Abfall vom Islam; auch spezielle, in anderen islamischen Ländern existierende Straftatbestände, wie z. B. Beleidigung des Propheten, existieren nicht. Trotz der verfassungsrechtlichen Gleichberechtigung leiden die in IRQ beheimateten religiösen Minderheiten unter weitreichender Diskriminierung und Verfolgung; auch die schiitische Mehrheits-Bevölkerung ist immer wieder Ziel von Gewalt und Angriffen. Nach dem Fall des zentralistischen Hussein-Regimes ist die irakische Gesellschaft in ihre (konkurrierenden) religiösen und ethnischen Segmente zerfallen. Ablehnung und Misstrauen gegenüber dem "Anderen" überwiegt immer noch den Willen zur Integration aller Gruppen in ein lebendiges Ganzes. Die ethnisch-konfessionellen Gegensätze werden - begünstigt durch das andauernde Machtvakuum und eine fortschreitenden Islamisierung - durch Extremisten instrumentalisiert. Konfessionell motivierte Verbrechen wie Ermordungen, Folter und Entführungen von Angehörigen der jeweils anderen Glaubensrichtung ereignen sich nach wie vor landesweit, auch wenn Massenentführungen seit Mitte 2008 nachgelassen haben. Brennpunkt der Auseinandersetzungen ist die territorial umstrittene (bedeutende Ölvorkommen aufweisende) und historisch multiethnisch bewohnte Provinz Niniveh. Da die sunnitische Bevölkerung dort mit aQiI sympathisiert, hat sich die Terrorgruppe dort einen neuen Rückzugsort geschaffen, insbesondere seit ihrer Verdrängung Ende 2007 aus der Provinz Anbar. Eine unmittelbare Diskriminierung oder Verfolgung religiöser oder ethnischer Minderheiten durch staatliche Behörden findet zwar nicht in systematischer Weise, aber in signifikantem Umfang statt. Dabei führt die häufige Verwendung von staatlichen Uniformen und Fahrzeugen durch Angreifer diverser Milizgruppen dazu, dass sich die Verantwortung für bestimmte Taten oftmals nicht eindeutig zuordnen lässt. Angesichts der allgemein prekären Sicherheitslage und der schleppenden Wiederherstellung des staatlichen Gewaltmonopols kann der Staat den staatlichen Schutz der Minderheiten nicht ausreichend sicherstellen. In der Region Kurdistan-Irak sind Minderheiten hingegen weitgehend vor Gewalt und Verfolgung geschützt. Die Anfang Juli 2009 vom kurdischen Regionalparlament verabschiedete Verfassung - die noch durch ein Referendum bestätigt werden muss - sieht umfangreiche Rechte für religiöse und ethnische Minderheiten in der Region vor.Die Verfassung bestimmt den Islam zur Staatsreligion und zu einer Hauptquelle der Gesetzgebung. Artikel 3, legt ausdrücklich die multiethnische, multireligiöse und multikonfessionelle Ausrichtung des Irak fest, betont aber auch den arabisch-islamischen Charakter des Landes. Artikel 2, Absatz 2, der Verfassung erwähnt ausdrücklich Christen, Jesiden, Sabäer und Mandäer (neben Muslimen). Artikel 41 und Artikel 2, Absatz 2, legen fest, dass Wahl und Ausübung der Religion frei sind. Die Freiheit zu missionieren wird nicht explizit gewährt, allerdings im irakischen Strafgesetzbuch auch nicht sanktioniert. Das Strafgesetzbuch kennt auch sonst keine aus dem islamischen Recht übernommenen Straftatbestände, wie Abfall vom Islam; auch spezielle, in anderen islamischen Ländern existierende Straftatbestände, wie z. B. Beleidigung des Propheten, existieren nicht. Trotz der verfassungsrechtlichen Gleichberechtigung leiden die in IRQ beheimateten religiösen Minderheiten unter weitreichender Diskriminierung und Verfolgung; auch die schiitische Mehrheits-Bevölkerung ist immer wieder Ziel von Gewalt und Angriffen. Nach dem Fall des zentralistischen Hussein-Regimes ist die irakische Gesellschaft in ihre (konkurrierenden) religiösen und ethnischen Segmente zerfallen. Ablehnung und Misstrauen gegenüber dem "Anderen" überwiegt immer noch den Willen zur Integration aller Gruppen in ein lebendiges Ganzes. Die ethnisch-konfessionellen Gegensätze werden - begünstigt durch das andauernde Machtvakuum und eine fortschreitenden Islamisierung - durch Extremisten instrumentalisiert. Konfessionell motivierte Verbrechen wie Ermordungen, Folter und Entführungen von Angehörigen der jeweils anderen Glaubensrichtung ereignen sich nach wie vor landesweit, auch wenn Massenentführungen seit Mitte 2008 nachgelassen haben. Brennpunkt der Auseinandersetzungen ist die territorial umstrittene (bedeutende Ölvorkommen aufweisende) und historisch multiethnisch bewohnte Provinz Niniveh. Da die sunnitische Bevölkerung dort mit aQiI sympathisiert, hat sich die Terrorgruppe dort einen neuen Rückzugsort geschaffen, insbesondere seit ihrer Verdrängung Ende 2007 aus der Provinz Anbar. Eine unmittelbare Diskriminierung oder Verfolgung religiöser oder ethnischer Minderheiten durch staatliche Behörden findet zwar nicht in systematischer Weise, aber in signifikantem Umfang statt. Dabei führt die häufige Verwendung von staatlichen Uniformen und Fahrzeugen durch Angreifer diverser Milizgruppen dazu, dass sich die Verantwortung für bestimmte Taten oftmals nicht eindeutig zuordnen lässt. Angesichts der allgemein prekären Sicherheitslage und der schleppenden Wiederherstellung des staatlichen Gewaltmonopols kann der Staat den staatlichen Schutz der Minderheiten nicht ausreichend sicherstellen. In der Region Kurdistan-Irak sind Minderheiten hingegen weitgehend vor Gewalt und Verfolgung geschützt. Die Anfang Juli 2009 vom kurdischen Regionalparlament verabschiedete Verfassung - die noch durch ein Referendum bestätigt werden muss - sieht umfangreiche Rechte für religiöse und ethnische Minderheiten in der Region vor.

Strafverfolgungs- und Strafzumessungspraxis

Die allgemeine Kriminalität ist nach wie vor sehr hoch. Eine Verfolgung von Straftaten findet nur unzureichend statt. Entführungen, Raubüberfälle und Diebstähle sind an der Tagesordnung. In den vergangenen Jahren ereigneten sich spektakuläre Geiselnahmen, so am 29.05.2007 die Entführung von fünf britischen Staatsangehörigen aus dem irakischen Finanzministerium, deren einziger Überlebender erst zum Jahresende 2009 frei kam. Auch irakische Bürger - insbesondere solche mit Kontakten zu ausländischen Vertretungen oder Hilfsorganisationen - sind Ziele krimineller und/oder ideologisch motivierter Geiselnehmer. Im Einzelnen liegen keine belastbaren Erkenntnisse zur Strafverfolgungs- und Strafzumessungspraxis vor. Medienberichte vermitteln den Eindruck einer allenfalls in Ansätzen funktionierenden Strafjustiz. Es mangelt an ausgebildeten, unbelasteten Richtern; eine rechtsstaatliche Tradition gibt es nicht. Viele Richter handeln weniger nach dem Gesetz als nach Partikularinteressen. Im Rahmen von durch die Bundesregierung finanzierten Maßnahmen zur Stärkung des Rechtsstaats erlangte Hinweise deuten darauf hin, dass bereits im Ermittlungs-Stadium rechtsstaatliche Grundsätze nur unzureichend zur Anwendung kommen. Weiterhin erfahren materielle Beweismittel nicht die gleiche Würdigung wie - oftmals unter Folter gewonnene - Geständnisse. Häufig werden überhöhte Strafen verhängt. Nach Angaben des irakischen Menschenrechtsministeriums wurde auf Grundlage eines im Jahre 2008 in Kraft getretenen Amnestiegesetzes bisher 35.000 Personen Amnestie gewährt; 19.000 wurden aus der Haft entlassen. Die Haftbedingungen sind nach wie vor sehr unzureichend. Obwohl nach irakischem Strafprozessrecht Untersuchungshäftlinge binnen 24 Stunden einem Untersuchungsrichter vorgeführt werden müssen, wird diese Frist nicht immer respektiert und mitunter auf über 30 Tage ausgedehnt. Auch die Lage in der Region Kurdistan-Irak ist von willkürlichen Verhaftungen, mangelnder Rechtsstaatlichkeit, Richtermangel und ungenügend kontrollierten Sicherheitskräften gekennzeichnet. Die Asayish-Sicherheitskräfte operieren außerhalb der Kontrolle des zuständigen Innenministeriums. In mehreren Fällen kamen von ordentlichen Gerichten freigesprochene Angeklagte in den Asayish-Gefängnissen in Haft. In einem glaubhaft belegten Fall berichtet Amnesty International von einem Gefangenen, der seit zehn Jahren ohne Verfahren in Haft sitzt. Haftbesuche sind nur eingeschränkt möglich. Die kurdische Regionalregierung zeigt sich bemüht, die Situation zu verbessern und die Sicherheitskräfte stärker zu kontrollieren.

Militärdienst

Es gibt keine Wehrpflicht. Eine Berufsarmee ist ebenso im Aufbau wie die Polizei. Nach der Auflösung der Sicherheitskräfte des Saddam-Regimes wurden bei den neuen irakischen Sicherheitskräften nur Personen ohne Verbindungen zum alten Regime eingestellt. Ein weiteres Kennzeichen ist, dass in der Polizei in erster Linie Schiiten eingestellt werden, die zum Teil als schiitische Parteimilizen angesehen werden können. Die irakische Armee dagegen vereint - nach Angaben der US-Militärs - alle Konfessionen und Ethnien.

Repressionen Dritter

Neben die staatliche Repression treten - in Ausmaß und Qualität weitaus erheblicher - massive Menschenrechtsverletzungen und Repressionen durch nicht-staatliche Akteure, vor denen Regierung und Staat die Bürger nicht schützen können.

Militante Opposition, Milizen, Terrorgruppen

Ein Großteil der Menschenrechtsverletzungen, Verfolgungen und Repressionen geht von den verschiedenen Organisationen und Gruppierungen der militanten Opposition, von Milizen und terroristischen Gruppierungen aus. Neben Funktionären und Amtsträgern des irakischen Staates sowie Vertretern der US-Truppen im Irak haben sie dabei zumeist Angehörige verschiedener Minderheiten im Visier. Die Behörden sind vielerorts nicht in der Lage (oder willens), für Recht und Ordnung zu sorgen. Angehörige von Minderheiten sowie bestimmter gesellschaftlicher Gruppen oder bestimmter Berufsgruppen laufen daher Gefahr, diskriminiert, vertrieben oder gar ermordet zu werden, wohingegen die Täter meist schwer zu fassen sind und nicht mit Strafe rechnen müssen.

Besonders gefährdete gesellschaftliche Gruppen

Polizisten, Soldaten, Intellektuelle, alle Mitglieder der Regierung bzw. Repräsentanten des früheren Regimes, die inzwischen mit der neuen Regierung zusammenarbeiten, sind besonders gefährdet. Auch Mitarbeiter der Ministerien sowie Mitglieder von Provinzregierungen werden regelmäßig Opfer von gezielten Anschlägen. Neben unzähligen Straßen-Sprengfallen, Feuerwaffen-Überfällen und Selbstmordanschlägen auf öffentliche Märkte, Polizeistationen und Verwaltungsgebäude im Laufe des Jahres 2009 kam es in jüngster Zeit vor allem zu Großanschlägen auf Ministerien der Zentralregierung im Herzen der irakischen Hauptstadt, bei denen jeweils mehr als 100 Menschen ums Leben und insgesamt mehr als 1.000 verletzt wurden; sie zielten darauf ab, das Vertrauen der Menschen in die Fähigkeiten der Regierung und der irakischen Sicherheitskräfte zu erschüttern. Am 19.08.2009 waren das Außen- und Finanzministerium das Ziel (auf den Tag fünf Jahre nach dem Anschlag auf das UN-Hauptquartier); am 25.10.2009 das Justizministerium und das Bagdader Gouverneursamt; am 08.12.2009 Büros des Justiz-, Innen- und Arbeitsministeriums und am 25.01.2010 vier Hotels in Bagdad, die von irakischen Abgeordneten und hohen Beamten, aber auch von internationalen Journalisten regelmäßig genutzt werden. Am 04.04.2010 (Ostersonntag) richteten sich Anschläge gegen drei ausländische Vertretungen, darunter die Deutsche Botschaft. Dabei kamen ca. 30 Menschen ums Leben, ca. 100 wurden verletzt. Zuletzt überzogen Terroristen das Land am 25.08.2010 mit einer Serie von 20 fast zeitgleichen Anschlägen in zehn Städten, bei denen ca. 60 Menschen getötet wurden. Ziele waren hauptsächlich Einrichtungen der irakischen Sicherheitskräfte. Auch Mitglieder politischer Parteien stehen im Visier der militanten Opposition. Im Vorlauf zu den Provinzwahlen am 31.01.2009 wurden sechs Kandidaten ermordet und Schulen, die als Wahlbüros genutzt wurden, angegriffen. Seit Jahresende 2009 häufen sich wieder Anschläge in der Provinz al-Anbar. So wurden bei einem Bombenanschlag auf das Gouverneursamt in der Provinzhauptstadt Ramadi am 30.12.2009 20 Personen getötet und ca. 60 weitere verletzt - darunter auch der Gouverneur. Acht Personen wurden am 13.02.2010 in Bagdad verletzt, als insgesamt fünf Bomben vor Büros säkularer Parteien explodierten. Am 28.03.2010 starben in der west-irakischen Stadt Al-Kaim ein Vertreter der Reformbewegung "Hal" und fünf weitere Menschen bei einer Serie von Explosionen in der Nähe des Hauses des Politikers. Die Täter wurden im extremistischen Umfeld vermutet. Seit Mitte 2003 sind 340 Professoren getötet oder entführt worden, rund 1.500 haben das Land verlassen. Der damalige Dekan der Germanistischen Fakultät der Universität Bagdad, Prof. Fuad Mohammad, wurde am 19.04.2005 von Maskierten in seinem Auto erschossen. Jüngstes Opfer war ein Professor der Universität Mosul, der am 03.10.2010 in seinem Haus in Mosul erschossen wurde. Es gibt Hinweise dafür, dass einige Professoren inzwischen wieder an die Universitäten in Bagdad, Basra, Babilon, Kerbala und al-Anbar zurückkehren. Friseure (das Stutzen von Bärten verstößt gegen das religiöse Empfinden von Radikalen), Inhaber von Geschäften, in denen Alkohol verkauft wird, Zivilisten, die für internationale Regierungs- und Nichtregierungsorganisationen oder ausländische Unternehmen arbeiten, und Ärzte bzw. medizinisches Personal werden immer wieder Zielscheibe der Aufständischen. Dabei sind die Attentäter in der Lage, ihre Opfer sehr präzise auszuwählen und zu treffen. Besonders Ärzte verlassen Irak und verstärken dadurch den Mangel an qualifizierten Medizinern. Ein Gesetzentwurf, den das irakische Kabinett am 17.01.2010 verabschiedete, sollte Ärzte zur Rückkehr ermuntern und sah u.a. vor, dass sie künftig zum Selbstschutz Waffen bei sich tragen dürfen und vor Entschädigungsforderungen lokaler Stämme geschützt werden. Insbesondere im Süden des Landes ist es Tradition, finanzielle Entschädigung von einem Arzt einzufordern, sollte ein Familienmitglied während der Behandlung sterben. Jedem, der solche Ansprüche erhebt, soll fortan eine Haftstrafe von drei Jahren oder eine Geldstrafe von rund 5500 Euro drohen.

Diskriminierung ethnisch-religiöser Minderheiten

Die Folge der fortschreitenden Islamisierung ist eine wachsende Ausgrenzung von Angehörigen nicht ausdrücklich unter dem Schutz der islamischen Religion stehender Glaubensrichtungen. Indes ist es gelungen, die Gefahr eines offenen Bürgerkriegs zwischen der jahrzehntelang diskriminierten schiitischen Mehrheit und der bisherigen sunnitischen Führungsschicht abzuwenden. Seit dem Durchgreifen der Regierung gegenüber schiitischen Milizen ist eine politische Annäherung zwischen Teilen des sunnitischen und schiitischen Spektrums zu verzeichnen. Der Ausgang der Regierungsbildung, insbesondere die Frage, inwieweit sunnitische Kräfte eingebunden werden, kann maßgeblichen Einfluss auf die künftige Entwicklung haben. In den Gebieten, in denen insbesondere islamistische Gruppierungen Terrorakte gegen die irakische Regierung und USF-I begehen, werden auch religiöse Minderheiten (insbesondere, aber nicht nur Christen und Jesiden) Opfer von Anschlägen und massiver Diskriminierung durch Islamisten, die der irakische Zentralstaat nicht verhindern kann.

Sunniten und Schiiten

Mit dem Anschlag vom 22.02.2006 auf das schiitische Heiligtum in Samarra und den Vergeltungsaktionen in der Folge näherte sich der Irak offenen, bürgerkriegsähnlichen Auseinandersetzungen zwischen den Konfessionen. Im Laufe der folgenden zwei Jahre geriet die Spirale der Gewalt und Gegengewalt beider Seiten völlig außer Kontrolle. Mehrere tausende Tote pro Monat waren die Folge. Diese Entwicklung konnte seitdem durch das Eingreifen der Regierung gegen schiitische Milizen einerseits und der veränderten Strategie der US-Streitkräfte gegenüber den sunnitischen Stämmen anderseits weitestgehend gestoppt werden. Dennoch versuchen radikale Täter - bislang erfolglos - immer wieder, durch gezielte Anschläge auf Vertreter der jeweils anderen Gruppe den Kreislauf der Vergeltung anzuheizen. So wurden im April 2009 bei Anschlägen auf schiitische Pilger und auf den Schrein eines schiitischen Imams in Bagdad ca. 60 Menschen getötet. Bei weiteren Anschlägen in Sadr City, Kerbala und Tuz Khormato anläßlich der Ashura-Feiertage kamen am 24.12.2009 sowie am 27.12.2009 insgesamt 12 Menschen ums Leben und Dutzende wurden verletzt. Im Juli 2010 wurden 32 schiitische Pilger Opfer eines Anschlags in der Stadt Bakuba (nördlich von Bagdad), als sie einen Schrein besuchen wollten.

Kurden

Von der allgemein prekären Sicherheitslage und den ethnisch-konfessionellen Auseinandersetzungen sind auch Kurden betroffen, insbesondere soweit sie außerhalb der autonomen Region Kurdistan-Irak leben. Im Konflikt um den Status von Kirkuk, aber auch in Mosul kommt es immer wieder zu Übergriffen und Anschlägen auf Kurden. Bei den Wahlen zum Provinzrat der Provinz Niniwe am 31.01.2009 wurde die kurdisch-dominierte Provinzregierung von einer arabisch-sunnitischen Partei abgelöst, die sich sehr kurdenfeindlich geriert. Am 10.09.2009 tötete die Explosion eines sprengstoffbeladenen Lastwagens 27 Menschen in dem kurdischen Dorf Wardak in der Provinz Niniwe. 43 weitere Personen wurden verletzt. Immer wieder richten sich Attacken auch in der Provinz at-Tamin mit der Hauptstadt Kirkuk gegen Kurden. Außerdem sind Stellungen der PKK und PJAK in den Kandil-Bergen im Nordirak wiederholt Ziel von Angriffen sowohl der türkischen wie auch der iranischen Armee, so zuletzt im Juni 2010.

Jesiden

Offiziell anerkannte Minderheiten wie chaldäische oder assyrische Christen oder Jesiden genießen in der Verfassung verbriefte Minderheitenrechte, sind in der Realität jedoch - außer in der Region Kurdistan-Irak - einem spezifischen Verfolgungs- und Vertreibungsdruck ausgesetzt. Ähnliches gilt für Schiiten und Sunniten in den Gegenden, in denen die jeweils andere Konfession die Mehrheit stellt.

Die Zahl der Jesiden liegt nach eigenen Angaben bei etwa 200.000 (vor 2003 noch ca. 500.000). Die Mehrzahl der ethnisch zu den Kurden gehörenden, aber nicht muslimischen Jesiden siedelt im Nordirak, v. a. im Gebiet um die Stadt Sindschar sowie in Scheichan. Vertreter jesidischer Gemeinden in Deutschland berichteten dem Auswärtigen Amt im November 2009 von der anhaltend schwierigen wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Lage der Jesiden in ihrem Siedlungsgebiet im Nordirak, die auch von glaubhaften ausländischen Beobachtern vor Ort bestätigt werden. Im Jahr 2009 kam es laut UNAMI außerhalb der Region Kurdistan-Irak dort immer wieder zu sporadischen Übergriffen von Peshmerga-Einheiten gegen jesidische Dörfer. Die schwersten, vermutlich von Islamisten verübten Anschläge gehen auf das Jahr 2007 zurück. Allein am 15.08.2007 starben infolge des schwersten Sprengstoffattentats seit 2003 neueren Schätzungen zufolge über 400 Angehörige der jesidischen Minderheit im Sindschar-Gebiet in der Provinz Ninewe. In der Stadt und Region Tamin versucht die kurdische Regionalregierung, eine politische, militärische und soziale Dominanz der Kurden zu verfestigen. Hintergrund dafür sind die Wahrnehmung vieler Kurden, dass die Region historisch zu Kurdistan gehört, sowie die großen Öl- und Gasreserven. Auch bis in die jüngste Zeit werden Gewalttaten gemeldet. So kamen bei einem Bombenanschlag auf ein Café in Sindschar am 18.08.2009 21 Jesiden ums Leben.

Ausweichmöglichkeiten

Die prekäre Menschenrechtslage sowie das massive Sicherheitsdefizit bestehen, trotz relativer Verbesserung der Sicherheitslage insgesamt, in allen Teilen des Zentral- und Südirak fort. Die Behörden derjenigen Provinzen, die bisher "bevorzugte" Fluchtziele waren (vor allem die Region Kurdistan-Irak), sind mit der Versorgung der Flüchtlinge überfordert. Die Versorgungslage der Binnenvertriebenen ist nach wie vor schwierig, besonders in den kurdischen Provinzen ist ihre Nahrungsmittelversorgung problematisch. Insgesamt sind die Lebensbedingungen in den unter kurdischer Autonomie stehenden Teilen des Nordirak besser als im übrigen Staatsgebiet. Doch ist die Sicherheitslage auch dort angespannt. In den kurdisch kontrollierten Gebieten gab es den ersten seit über einem Jahr öffentlich bekannt gewordenen Anschlag am 29.09.2010 in der Provinz Sulaimaniya nahe der iranischen Grenze, bei dem der Selbstmordattentäter ums Leben kam und zwei kurdische Soldaten vor einer Kaserne verletzt wurden. Den kurdischen Sicherheitsbehörden gelingt es mit enormem Ressourcen-Aufwand, extremistische Vereinigungen wie Ansar as-Sunna bzw. Ansar al-Islam und al-Qaida, die dort terroristisch aktiv sein wollen, weitgehend zu kontrollieren. Ein lückenloser Schutz der Bevölkerung einschl. gefährdeter Minderheiten ist dennoch nicht immer möglich. Die Regionalregierung führt die Verwaltung und die rein kurdischen Sicherheitskräfte mit straffer Hand. Die Menschenrechtslage in der von patriarchalischen Traditionen geprägten Region ist nicht befriedigend: es gibt willkürliche Verhaftungen, ungenügend kontrollierte Sicherheitskräfte und Gewalt gegen Frauen. Im September 2006 wurde die Todesstrafe eingeführt (vgl. auch Abschnitt III. 3.). Die massive innerirakische Migration in die Region Kurdistan-Irak belastet die Ressourcen der Regionalregierung stark und birgt die Gefahr einer Destabilisierung der Region. Durch ein Registrierungsverfahren wird daher der Zuzug kontrolliert. Jeder irakische Staatsangehörige, der von außerhalb in die Region kommt, erhält an den Kontrollpunkten eine Besuchskarte. Wer nur als Reisender oder Tourist dort bleibt, gibt die Karte beim Verlassen des kurdischen Gebiets zurück. Wer dauerhaft bleiben möchte, muss zur Asayish-Behörde des jeweiligen Bezirks gehen und sich anmelden. Die Anmeldung wird an die zentrale Asayish-Behörde beim Innenministerium geschickt, die prüft, ob Bedenken gegen die Niederlassung bestehen. Häufig wird eine Bürgschaft durch einen rechtmäßig in Kurdistan-Irak lebenden Residenten verlangt. Bestehen keine Bedenken gegen die Niederlassung, wird dem Zuziehenden eine Meldebescheinigung in Kartenform ausgestellt. Informationen über die Anzahl der Anträge und Ablehnungen werden nicht veröffentlicht.Die prekäre Menschenrechtslage sowie das massive Sicherheitsdefizit bestehen, trotz relativer Verbesserung der Sicherheitslage insgesamt, in allen Teilen des Zentral- und Südirak fort. Die Behörden derjenigen Provinzen, die bisher "bevorzugte" Fluchtziele waren (vor allem die Region Kurdistan-Irak), sind mit der Versorgung der Flüchtlinge überfordert. Die Versorgungslage der Binnenvertriebenen ist nach wie vor schwierig, besonders in den kurdischen Provinzen ist ihre Nahrungsmittelversorgung problematisch. Insgesamt sind die Lebensbedingungen in den unter kurdischer Autonomie stehenden Teilen des Nordirak besser als im übrigen Staatsgebiet. Doch ist die Sicherheitslage auch dort angespannt. In den kurdisch kontrollierten Gebieten gab es den ersten seit über einem Jahr öffentlich bekannt gewordenen Anschlag am 29.09.2010 in der Provinz Sulaimaniya nahe der iranischen Grenze, bei dem der Selbstmordattentäter ums Leben kam und zwei kurdische Soldaten vor einer Kaserne verletzt wurden. Den kurdischen Sicherheitsbehörden gelingt es mit enormem Ressourcen-Aufwand, extremistische Vereinigungen wie Ansar as-Sunna bzw. Ansar al-Islam und al-Qaida, die dort terroristisch aktiv sein wollen, weitgehend zu kontrollieren. Ein lückenloser Schutz der Bevölkerung einschl. gefährdeter Minderheiten ist dennoch nicht immer möglich. Die Regionalregierung führt die Verwaltung und die rein kurdischen Sicherheitskräfte mit straffer Hand. Die Menschenrechtslage in der von patriarchalischen Traditionen geprägten Region ist nicht befriedigend: es gibt willkürliche Verhaftungen, ungenügend kontrollierte Sicherheitskräfte und Gewalt gegen Frauen. Im September 2006 wurde die Todesstrafe eingeführt vergleiche auch Abschnitt römisch drei. 3.). Die massive innerirakische Migration in die Region Kurdistan-Irak belastet die Ressourcen der Regionalregierung stark und birgt die Gefahr einer Destabilisierung der Region. Durch ein Registrierungsverfahren wird daher der Zuzug kontrolliert. Jeder irakische Staatsangehörige, der von außerhalb in die Region kommt, erhält an den Kontrollpunkten eine Besuchskarte. Wer nur als Reisender oder Tourist dort bleibt, gibt die Karte beim Verlassen des kurdischen Gebiets zurück. Wer dauerhaft bleiben möchte, muss zur Asayish-Behörde des jeweiligen Bezirks gehen und sich anmelden. Die Anmeldung wird an die zentrale Asayish-Behörde beim Innenministerium geschickt, die prüft, ob Bedenken gegen die Niederlassung bestehen. Häufig wird eine Bürgschaft durch einen rechtmäßig in Kurdistan-Irak lebenden Residenten verlangt. Bestehen keine Bedenken gegen die Niederlassung, wird dem Zuziehenden eine Meldebescheinigung in Kartenform ausgestellt. Informationen über die Anzahl der Anträge und Ablehnungen werden nicht veröffentlicht.

Menschenrechtslage

Die Menschenrechtslage ist weiterhin katastrophal. Nichtstaatliche Akteure, insbesondere Aufständische, sind für viele Menschenrechtsverletzungen (gezielte Morde, ethnische Säuberungen, Anschläge, Entführungen) im Irak verantwortlich. Angehörige staatlicher Organe (Polizei, Streitkräfte) begehen ebenfalls Menschenrechtsverletzungen. Die irakischen Sicherheitskräfte sind bislang nicht in der Lage, gefährdete oder verfolgte Bevölkerungsgruppen effektiv zu schützen. Die Entwicklung einer nationalen Menschenrechtsstrategie ist avisiert, steht bislang jedoch aus. Der in der Verfassung festgeschriebene Aufbau von Menschenrechtsinstitutionen kommt nur schleppend voran. Das seit 2003 existierende Menschenrechtsministerium hat nur eine sehr schwache Stellung innerhalb der Regierung. An das Menschenrechtsministerium angeschlossen ist ein eigenes Menschenrechtsinstitut. Der Arbeitsbeginn der unabhängigen Menschenrechtskommission verzögert sich aufgrund der noch nicht erfolgten Benennung der Kommissionsmitglieder.

Situation für Rückkehrerinnen und Rückkehrer

Der Flüchtlingsstrom in die Nachbarländer aus dem Irak scheint zunächst gestoppt oder zumindest stark zurückgegangen zu sein. Auf sehr niedrigem Niveau ist eine freiwillige Rückkehrbewegung irakischer Flüchtlinge in ihr Heimatland zu beobachten. Nur die in den achtziger und neunziger Jahren geflohenen irakischen Kurden kehren in nennenswertem Maße in die Region Kurdistan-Irak zurück. Sie ist auch unverändert Ziel von Binnenflüchtlingen. Im restlichen Irak kann trotz der Verbesserung der Sicherheitslage in einigen Landesteilen sowie angeblicher finanzieller Anreize zur Rückkehr durch die Regierung bisher nicht von einer "Rückkehrwelle" gesprochen werden. Diejenigen, die zurückkehren, können meist nicht in ihre "ethnisch gesäuberten" Viertel zurück und verlassen die Aufnahmestaaten wegen wirtschaftlicher Not oder illegalen Status'. Als Folge sollen nach Angaben des UNHCR ca. 450.000 Personen landesweit illegal in Behelfs-Unterkünften Zuflucht gefunden haben; da ihr Status von der Regierung nur geduldet wird, leben Sie in einer prekären Lage. Oftmals wird ihnen aufgrund fehlender Registrierung der Zugang zu staatlichen Grundversorgungsleistungen verwehrt oder zumindest erschwert. Die Situation der bereits in Jordanien oder Syrien befindlichen Flüchtlinge verschlechtert sich, da finanzielle Ressourcen aufgezehrt sind und die Behörden der Aufnahmeländer härter durchgreifen. Der Abwanderungsdruck der in der Region befindlichen Iraker nach Europa und in die USA ist deshalb weiterhin sehr hoch. Im Jahr 2009 hat Deutschland im Rahmen europäischer Bemühungen in Kooperation mit dem UNHCR ca. 2.500 besonders schutzbedürftige irakische Flüchtlinge aus diesen beiden Staaten aufgenommen, die keine Perspektive für eine Rückkehr in den Irak haben. Im Jahr 2009 kehrten nach Angaben der Vereinten Nationen 205.000 Personen an ihre Heimatorte in Irak zurück; davon 167.740 Binnenvertriebene und 37.090 Flüchtlinge, vor allem aus Syrien, Jordanien und Iran. 90% aller Rückkehrer kommen nach Bagdad und in die benachbarte Provinz Diyala. Keine belastbaren Angaben gibt es zu Unterstützungsleistungen der irakischen Regierung für freiwillige Rückkehrer. Während der UNHCR von Leistungen von einer Mio. irakischer Dinar (ca. 580 ¿) pro Rückkehrer spricht, berichten andere internationale Organisationen, dass derartige Reintegrationshilfen nicht bei den Betroffenen ankämen bzw. nur sehr einschränkt gezahlt würden. Das irakische Außenministerium verneinte im Gespräch mit der Botschaft Bagdad am 7.10.2010 die Existenz von Leistungen an Rückkehrer (aus Europa).

Behandlung zurückgeführter Iraker

Eine Bewertung der Sicherheitslage für zurückgekehrte Flüchtlinge und Binnenvertriebene ist sehr schwierig. Aus der Befragung von Rückkehren ergibt sich ein sehr uneinheitliches und fragmentiertes Bild. Danach ist die Sicherheit von Rückkehrern von einer Vielzahl von Faktoren abhängig - u.a. von ihrer ethnischen und religiösen Zugehörigkeit, ihrer politischen Orientierung, den Verhältnissen am Ort der Rückkehr - und kann sich sogar von Stadtviertel zu Stadtviertel unterscheiden. Nach wie vor sind Rückkehrer Ziel von allgemeiner Gewaltkriminalität, Bedrohungen und Anschlägen, insbesondere in Gegenden, in denen ihre Ethnie bzw. religiöse Gruppierung nicht die Mehrheit darstellt. Sie leben in der Regel unter schwierigen Bedingungen. Die weiterhin fragile Sicherheitslage sowie schwerwiegende Defizite in der Versorgung zur Deckung der Grundbedürfnisse sowie im Gesundheits- und Bildungsbereich können die Situation von Rückkehrern im Irak erheblich erschweren. Ein größerer Zustrom von Rückkehrern in den Irak könnte eine destabilisierende Wirkung entfalten.

Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in die erstinstanzlichen Akten unter zentraler Berücksichtigung der niederschriftlichen Angaben des Beschwerdeführers und seiner Ehegattin vor der Erstbehörde, den bekämpften Bescheid, den Beschwerdeschriftsatz und den Ergänzungen, die vorgelegten Unterlagen sowie durch öffentlich mündliche Verhandlung der Beschwerdesache und durch Berücksichtigung nachstehender Länderdokumentationsunterlage:

Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Irak, 18.11.2010.

I.3. Beweiswürdigend wird ausgeführt:römisch eins.3. Beweiswürdigend wird ausgeführt:

I.3.1. Die Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers gründen sich auf folgende Beweiswürdigung:römisch eins.3.1. Die Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers gründen sich auf folgende Beweiswürdigung:

Die Feststellungen hinsichtlich der Staatsangehörigkeit, der Identität des Beschwerdeführers sowie hinsichtlich seiner illegalen Einreise in das Bundesgebiet und des Datums seiner Asylantragstellung ergeben sich aus dem Akteninhalt.

Die Feststellungen zur Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit sowie zu den privaten und familiären Verhältnissen des Beschwerdeführers gründen sich auf dessen in diesen Punkten glaubwürdigen Angaben im Asylverfahren und den diesbezüglich in Vorlage gebrachten Unterlagen.

I.3.2. Was hingegen die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Fluchtgründe betrifft, so ist Folgendes auszuführen:römisch eins.3.2. Was hingegen die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Fluchtgründe betrifft, so ist Folgendes auszuführen:

Der Beschwerdeführer führte mehrere Gründe für das Verlassen des Irak ins Treffen. Im Rahmen der erstinstanzlichen Befragungen gab der Beschwerdeführer an, dass er aufgrund seiner sunnitischen Religionszugehörigkeit, aufgrund seines Familiennamens, er würde zum Stamm XXXX gehören, dem auch Saddam Hussein angehört habe, sowie aufgrund seines Vaters, er sei ein Flugzeugingenieur unter Saddam Hussein gewesen, verfolgt worden sei.Der Beschwerdeführer führte mehrere Gründe für das Verlassen des Irak ins Treffen. Im Rahmen der erstinstanzlichen Befragungen gab der Beschwerdeführer an, dass er aufgrund seiner sunnitischen Religionszugehörigkeit, aufgrund seines Familiennamens, er würde zum Stamm römisch 40 gehören, dem auch Saddam Hussein angehört habe, sowie aufgrund seines Vaters, er sei ein Flugzeugingenieur unter Saddam Hussein gewesen, verfolgt worden sei.

Erstmalig in der Stellungnahme, beim Asylgerichtshof am 20.07.2011, wurde hervorgehoben, dass Teile der Familie des Beschwerdeführers hohe Positionen unter Saddam Hussein inne gehabt hätten.

In der Beschwerdeverhandlung ergab sich wiederum, dass der Beschwerdeführer niemals persönlichen Drohungen ausgesetzt gewesen sei, vielmehr habe er über Dritte von etwaigen Gefährdungen erfahren, insofern nämlich als nach seinem Aufenthaltsort aufgrund seiner Stammesangehörigkeit gefragt worden sei. Aus diesem Grund sei er im Mai 2005 in die Stadt XXXX gefahren und habe sich dort bei Verwandten väterlicherseits aufgehalten. Weil Terroristen die Ordination seiner Mutter überfallen hätten, sei der Beschwerdeführer nach etwa zwei Monaten nach Bagdad zurückgekehrt. Danach sei nichts mehr passiert bis etwa April 2007. An diesem Tag seien 11 bis 13 vermummte unbekannte Männer nach Hause gekommen und hätten das Haus kontrolliert. Aus diesem Grund sei der Beschwerdeführer zu Nachbarn geflüchtet. Am nächsten Tag sei er zu Verwandten gegangen, wo er bis zu seiner Ausreise geblieben sei. Überdies sei der Beschwerdeführer mehrmals in Syrien aufhältig gewesen.In der Beschwerdeverhandlung ergab sich wiederum, dass der Beschwerdeführer niemals persönlichen Drohungen ausgesetzt gewesen sei, vielmehr habe er über Dritte von etwaigen Gefährdungen erfahren, insofern nämlich als nach seinem Aufenthaltsort aufgrund seiner Stammesangehörigkeit gefragt worden sei. Aus diesem Grund sei er im Mai 2005 in die Stadt römisch 40 gefahren und habe sich dort bei Verwandten väterlicherseits aufgehalten. Weil Terroristen die Ordination seiner Mutter überfallen hätten, sei der Beschwerdeführer nach etwa zwei Monaten nach Bagdad zurückgekehrt. Danach sei nichts mehr passiert bis etwa April 2007. An diesem Tag seien 11 bis 13 vermummte unbekannte Männer nach Hause gekommen und hätten das Haus kontrolliert. Aus diesem Grund sei der Beschwerdeführer zu Nachbarn geflüchtet. Am nächsten Tag sei er zu Verwandten gegangen, wo er bis zu seiner Ausreise geblieben sei. Überdies sei der Beschwerdeführer mehrmals in Syrien aufhältig gewesen.

Abgesehen davon, dass sich der Beschwerdeführer in Widersprüchlichkeiten verstickte, die er nicht aufzulösen vermochte, war er auch nicht in der Lage, eine asylrelevante Verfolgung im Irak darzulegen. Der Beschwerdeführer stützte seine behauptete Verfolgung auf drei Gründe: Zum einen auf seine sunnitische Religion, zum zweiten auf seine Zugehörigkeit zum Stamm Saddam Husseins und zum dritten auf den Beruf seines Vaters. Mit diesen Gründen vermochte er jedoch nicht durchzudringen:

Der Beschwerdeführer führte selbst aus, dass sein Vater für die zivile Luftfahrt tätig gewesen sei. Weshalb aus diesem Grund eine asylrelevante Verfolgung resultieren sollte, vermochte der Beschwerdeführer jedoch nicht plausibel darzulegen. Danach in der Beschwerdeverhandlung gefragt, meinte er lapidar, dass sie eine Familie unter Saddam Hussein gewesen seien, die sehr wichtige Positionen inne gehabt hätten. In diesem Zusammenhang muss auch festgehalten werden, dass der Beschwerdeführer behauptete, dass sein Vater aus Furcht vor den Al Mahdi Milizen einen Herzinfarkt erlitten habe. Abgesehen vom Herzinfarkt vermochte der Beschwerdeführer seine Behauptung weder näher auszuführen - obschon er in der Beschwerdeverhandlung danach gefragt wurde, war er nicht in der Lage, die diesbezüglichen Drohungen gegen seinen Vater näher zu erläutern, abgesehen von oberflächlichen Ausführungen - noch in sonst einer Form zu untermauern. Nicht nachvollziehbar war in diesem Zusammenhang auch, dass der Vater des Beschwerdeführers zwar von den Al Mahdi Milizen bedroht worden sei, die Familie jedoch immer an derselben Adresse gelebt habe. Danach gefragt, führte der Beschwerdeführer begründend aus, dass sie nicht einfach ihre Wohnadresse wechseln hätten können. Unter anderem seien dafür auch wirtschaftliche Gründe ausschlaggebend gewesen.

Des Weiteren wurde vom Beschwerdeführer vorgebracht, dass er auch aufgrund der Zugehörigkeit zum Stamm Saddam Husseins verfolgt worden sei. Dass dies jedoch ein Grund für eine Bedrohung darstellen würde, wurde vom Beschwerdeführer lediglich oberflächlich behauptet; schlüssig untermauern konnte er dieses Vorbringen jedoch nicht.

Letztlich wurde vom Beschwerdeführer auch noch seine Religionszugehörigkeit, er sei Sunnite, ins Treffen geführt. Diesfalls gilt jedoch auch das vorhin Gesagte.

Dem Vorbringen des Beschwerdeführers ist gemein, dass er die behauptete Verfolgung lediglich oberflächlich und teils nicht nachvollziehbar darlegte. Zusammengefasst brachte er letztlich vor, dass nach dem Tod des Vaters im Jahr 2003 in seiner Wohngegend nach dem Beschwerdeführer gefragt worden sei. Aus diesem Grund habe er sich im Mai 2005 dazu entschlossen, zu Verwandte väterlicherseits in die Stadt XXXX zu gehen. Nach etwa zwei Monaten sei der Beschwerdeführer jedoch wieder nach Bagdad gefahren, weil seine Mutter in der Ordination überfallen worden sei. Danach sei bis April 2007 nichts mehr passiert. Im April seien jedoch 11 bis 13 Personen zum Haus der Familie des Beschwerdeführers gekommen und hätten eine Kontrolle durchführen wollen. Weil ihm seine Mutter dazu geraten habe, sei er zu Nachbarn geflüchtet und im Anschluss daran zu Verwandte. Vor diesem Hintergrund beruht das Vorbringen des Beschwerdeführers auf Vermutungen bzw Spekulationen, zumal konkrete Anhaltspunkte dafür zur Gänze fehlen. Somit gibt es nur das Vorbringen des Beschwerdeführers, auf dessen Grundlage der vorgetragene Sachverhalt zu beurteilen war. Wie bereits oben angemerkt ergeht sich der Beschwerdeführer nicht nur in oberflächlichen Darstellungen, sondern verwickelte er sich auch in Widersprüche, die er nicht aufzulösen vermochte. Beispielsweise führte er noch vor dem Bundesasylamt aus, dass diese 11 bis 13 unbekannten Personen Anfang 2007 nach Hause gekommen seien, wohingegen er in der Beschwerdeverhandlung ausführte, dass sie etwa im April 2007 gekommen seien. Auf diesen Widerspruch aufmerksam gemacht, meinte der Beschwerdeführer lapidar, dass er dies vor dem Bundesasylamt nie angegeben habe.Dem Vorbringen des Beschwerdeführers ist gemein, dass er die behauptete Verfolgung lediglich oberflächlich und teils nicht nachvollziehbar darlegte. Zusammengefasst brachte er letztlich vor, dass nach dem Tod des Vaters im Jahr 2003 in seiner Wohngegend nach dem Beschwerdeführer gefragt worden sei. Aus diesem Grund habe er sich im Mai 2005 dazu entschlossen, zu Verwandte väterlicherseits in die Stadt römisch 40 zu gehen. Nach etwa zwei Monaten sei der Beschwerdeführer jedoch wieder nach Bagdad gefahren, weil seine Mutter in der Ordination überfallen worden sei. Danach sei bis April 2007 nichts mehr passiert. Im April seien jedoch 11 bis 13 Personen zum Haus der Familie des Beschwerdeführers gekommen und hätten eine Kontrolle durchführen wollen. Weil ihm seine Mutter dazu geraten habe, sei er zu Nachbarn geflüchtet und im Anschluss daran zu Verwandte. Vor diesem Hintergrund beruht das Vorbringen des Beschwerdeführers auf Vermutungen bzw Spekulationen, zumal konkrete Anhaltspunkte dafür zur Gänze fehlen. Somit gibt es nur das Vorbringen des Beschwerdeführers, auf dessen Grundlage der vorgetragene Sachverhalt zu beurteilen war. Wie bereits oben angemerkt ergeht sich der Beschwerdeführer nicht nur in oberflächlichen Darstellungen, sondern verwickelte er sich auch in Widersprüche, die er nicht aufzulösen vermochte. Beispielsweise führte er noch vor dem Bundesasylamt aus, dass diese 11 bis 13 unbekannten Personen Anfang 2007 nach Hause gekommen seien, wohingegen er in der Beschwerdeverhandlung ausführte, dass sie etwa im April 2007 gekommen seien. Auf diesen Widerspruch aufmerksam gemacht, meinte der Beschwerdeführer lapidar, dass er dies vor dem Bundesasylamt nie angegeben habe.

Der Beschwerdeführer selbst wurde somit niemals direkt bedroht bzw ergaben sich auch aus seinem Umfeld keine Hinweise, die indizieren würden, dass der Beschwerdeführer einer asylrelevanten Gefährdung ausgesetzt sei, zumal, wie bereits dargestellt, die Ursache für den Herzinfarkt des Vaters, lediglich auf Vermutungen seitens des Beschwerdeführers beruht und er sich hinsichtlich des Grundes für den Überfall auf seine Mutter in unterschiedlichen Darstellungen erging. Führte der Beschwerdeführer in der Beschwerdeverhandlung aus, dass die Mutter aufgrund ihrer hohen Stellung unter Saddam Hussein überfallen worden sei, so führte er den Überfall an anderer Stelle darauf zurück, dass nach seiner Person gesucht worden sei. Diese Widersprüchlichkeit vermochte er jedoch auch nicht plausibel aufzulösen.

Der Vollständigkeit halber muss in diesem Zusammenhang auch - unabhängig von der Glaubwürdigkeit - festgehalten werden, dass unter dem Aspekt, dass Voraussetzung für die Anerkennung eines Asylwerbers als Flüchtling ein Eingriff ist, der eine solche Intensität erreicht, dass es dem Beschwerdeführer unzumutbar ist, weiter im Heimatstaat zu verbleiben, gerade in Anbetracht der behaupteten Vorfälle - die überaus allgemein gehalten sind - die Verfolgung zu verneinen ist. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende Sphäre des Beschwerdeführers zu verstehen. Je schwerer der drohende Eingriff, desto geringer ist die erforderliche Gefahrenneigung. Bei schwersten Eingriffen, etwa bei drohenden Eingriffen in Leben, Gesundheit oder Freiheit, ist darauf abzustellen, ob die Verfolgungsgefahr mit erforderlicher Sicherheit ausgeschlossen werden kann. Die behaupteten Eingriffe in die Privatsphäre des Beschwerdeführers waren von geringer Intensität. Drohungen mögen wohl unangenehm sein, sind aber ein Vorgehen, das nicht das von der Genfer Flüchtlingskonvention geforderte Ausmaß einer Verfolgung erreicht. Für den vorliegenden Fall bedeutet dies, dass aufgrund der geringen Intensität der behaupteten Verfolgungshandlungen der Maßstab der erforderlichen Gefahrenneigung extrem hoch anzusetzen ist. Die Gefahrenneigung bzw. die Annahme, dass es bei einer Rückkehr des Beschwerdeführers nochmals zu solchen Vorfällen kommt, ist jedoch als nicht besonders groß anzusehen. Eine Verfolgungsgefahr wäre aber nur dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011).

Ein weiters Indiz für das Nichtvorliegen einer asylrelevanten Verfolgung stellt der Umstand dar, dass der Beschwerdeführer im gesamten Asylverfahren versuchte, die Reisen nach Syrien auf die behauptete Verfolgung im Irak zurückzuführen. Erst in der Beschwerdeverhandlung gab er nach mehrmaliger Nachfrage an, dass seine Mutter in Syrien eine Krebsbehandlung erhalten habe. Aus den in Vorlage gebrachten Unterlagen ergibt sich wiederum, dass die Mutter des Beschwerdeführers offenbar bereits ab dem Jahr 2005 in Syrien medizinisch behandelt wurde, unter anderem wegen einer Tumorbildung im rechten Schulterbereich. Dadurch relativiert sich jedoch auch das Vorbringen des Beschwerdeführers, da er in der Beschwerdeverhandlung noch ausführte, dass seine Mutter anlässlich des Überfalles im Jahr 2005 am Arm verletzt worden sei.

Erstmalig in der Stellungnahme, beim Asylgerichtshof am 20.07.2011 eingelangt, wurde ausgeführt, dass Verwandte des Beschwerdeführers unter Saddam Hussein sehr hohe Positionen inne gehabt hätten und der Beschwerdeführer auch aus diesem Grund gesucht werden würde. Der Beschwerdeführer machte diesbezüglich, abgesehen von seinem Vater und seiner Mutter, keinerlei Angaben vor dem Bundesasylamt. Auch in der Beschwerdeverhandlung wurden keine Personen namens XXXX, angeblich ein Großonkel des Beschwerdeführers väterlicherseits, oder die Cousins namens XXXX vom Beschwerdeführer erwähnt, obschon es sich dabei um hohe Militärangehörige unter Saddam Hussein handeln würde. Der Beschwerdeführer jedenfalls behauptete durch diese Personen keinerlei Schwierigkeiten mit den staatlichen irakischen Behörden oder anderen Personengruppen. In diesem Zusammenhang ist der Vollständigkeit halber auch festzuhalten, dass sich aus den vom Beschwerdeführer in Vorlage gebrachten Dokumenten ergibt, dass der "Nachname" des Beschwerdeführers bzw seines Vater "XXXX" und nicht "XXXX" lautet.Erstmalig in der Stellungnahme, beim Asylgerichtshof am 20.07.2011 eingelangt, wurde ausgeführt, dass Verwandte des Beschwerdeführers unter Saddam Hussein sehr hohe Positionen inne gehabt hätten und der Beschwerdeführer auch aus diesem Grund gesucht werden würde. Der Beschwerdeführer machte diesbezüglich, abgesehen von seinem Vater und seiner Mutter, keinerlei Angaben vor dem Bundesasylamt. Auch in der Beschwerdeverhandlung wurden keine Personen namens römisch 40 , angeblich ein Großonkel des Beschwerdeführers väterlicherseits, oder die Cousins namens römisch 40 vom Beschwerdeführer erwähnt, obschon es sich dabei um hohe Militärangehörige unter Saddam Hussein handeln würde. Der Beschwerdeführer jedenfalls behauptete durch diese Personen keinerlei Schwierigkeiten mit den staatlichen irakischen Behörden oder anderen Personengruppen. In diesem Zusammenhang ist der Vollständigkeit halber auch festzuhalten, dass sich aus den vom Beschwerdeführer in Vorlage gebrachten Dokumenten ergibt, dass der "Nachname" des Beschwerdeführers bzw seines Vater "XXXX" und nicht "XXXX" lautet.

Letztlich gab der Beschwerdeführer weiters an, dass er sich in Österreich politisch engagieren würde und seine im Irak verbliebene Schwester aus diesem Grund Drohungen erhalten habe und deshalb an unterschiedlichen Adressen wohnen würde. Dies wurde jedoch vom Beschwerdeführer insofern relativiert als er einräumte, dass sich seine Schwester letztlich generell bei den Großeltern mütterlicherseits in Bagdad aufhalten würde. Diese würden in jenem Haus wohnen, das der Beschwerdeführer mit seiner Mutter und seiner Schwester vor seiner Ausreise bewohnt habe. Darüber hinaus reduzierte sich das politische Engagement des Beschwerdeführers in Österreich darauf, dass er im Verein "XXXX" den Internetauftritt gestalte und betreue. Manchmal habe er auch an Demonstrationen in Österreich teilgenommen, indem er eine Fahne getragen oder fotografiert habe. Auch im Irak sei der Beschwerdeführer in keinster Weise politisch engagiert gewesen. Vor dem Hintergrund dieses Vorbringens vermag der Asylgerichtshof kein Engagement zu erkennen, das die Aufmerksamkeit des irakischen Staates erregen bzw einer (hypothetischen) Rückkehr im Wege stehen könnte. Der Beschwerdeführer selbst behauptete in diesem Zusammenhang bei einer etwaigen Rückkehr in den Irak keinerlei Probleme.

Der Beschwerdeführer vermochte es somit nicht, ein Interesse an seiner Person seitens radikaler Personengruppen im Irak darzustellen. Darüber hinaus wurden keinerlei andere Schwierigkeiten, insbesondere mit den irakischen Behörden, Gerichten oder der Polizei, im Irak ins Treffen geführt, weshalb von einer individuellen und aktuellen Verfolgung iSd GFK nicht ausgegangen werden kann.

Zusammengefasst muss daher ausgeführt werden, dass der Asylgerichtshof - wie schon das Bundesasylamt - im Vorbringen des Beschwerdeführers keine individuelle und aktuelle im Sinne der GFK asylrelevante Verfolgung erkennen kann.

Die allgemeinen Feststellungen resultieren aus den behördlicherseits erhobenen Fakten aufgrund vorliegender Länderdokumentationsunterlagen. Die Länderfeststellungen basieren auf mannigfaltigen Quellen, denen keine Voreingenommenheit unterstellt werden kann. Den dem gegenständlichen Erkenntnis zugrunde gelegten Länderfeststellungen ist der Beschwerdeführer nicht entgegengetreten.

Was die weiterführenden Ausführungen in der Stellungnahme vom 20.07.2011 anbelangt, so ist dazu festzuhalten, dass die Ausführungen etwaiger Verwandter namens XXXX entsprechend obiger Ausführungen ins Leere gehen. Auch die Ausführungen hinsichtlich etwaiger Baath-Mitgliedschaften sind in diesem Fall nicht zielführend, zumal keinerlei Zusammenhang zum Vorbringen des Beschwerdeführers besteht. Ebenso verhält es sich mit dem Vorbringen hinsichtlich der besonderen Betroffenheit einzelner Berufsgruppen, zumal die Eltern des Beschwerdeführers mittlerweile verstorben sind und der Beschwerdeführer selbst keiner dieser aufgezählten speziellen Berufsgruppen angehört hat oder angehört (er habe ein Internetcafe betrieben).Was die weiterführenden Ausführungen in der Stellungnahme vom 20.07.2011 anbelangt, so ist dazu festzuhalten, dass die Ausführungen etwaiger Verwandter namens römisch 40 entsprechend obiger Ausführungen ins Leere gehen. Auch die Ausführungen hinsichtlich etwaiger Baath-Mitgliedschaften sind in diesem Fall nicht zielführend, zumal keinerlei Zusammenhang zum Vorbringen des Beschwerdeführers besteht. Ebenso verhält es sich mit dem Vorbringen hinsichtlich der besonderen Betroffenheit einzelner Berufsgruppen, zumal die Eltern des Beschwerdeführers mittlerweile verstorben sind und der Beschwerdeführer selbst keiner dieser aufgezählten speziellen Berufsgruppen angehört hat oder angehört (er habe ein Internetcafe betrieben).

II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

II.1.1. Gemäß § 75 Abs. 7 Z 2 Asylgesetz 2005 idgF sind Verfahren, die am 1. Juli 2008 beim unabhängigen Bundesasylsenat anhängig sind, vom Asylgerichtshof weiterzuführen.römisch zwei.1.1. Gemäß Paragraph 75, Absatz 7, Ziffer 2, Asylgesetz 2005 idgF sind Verfahren, die am 1. Juli 2008 beim unabhängigen Bundesasylsenat anhängig sind, vom Asylgerichtshof weiterzuführen.

Gemäß § 9 Abs. 1 AsylGHG idgF in der geltenden Fassung entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Gemäß § 60 Abs. 3 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide nach den §§ 4 und 5 AsylG 2005 und nach § 68 AVG durch Einzelrichter. Gemäß § 42 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof bei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung oder Rechtsfragen, die sich in einer erheblichen Anzahl von anhängigen oder in naher Zukunft zu erwartender Verfahren stellt, sowie gemäß § 11 Abs. 4 AsylGHG, wenn im zuständigen Senat kein Entscheidungsentwurf die Zustimmung des Senates findet durch einen Kammersenat. Im vorliegenden Verfahren liegen weder die Voraussetzungen für eine Entscheidung durch einen Einzelrichter noch die für eine Entscheidung durch den Kammersenat vor.Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, AsylGHG idgF in der geltenden Fassung entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Gemäß Paragraph 60, Absatz 3, AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide nach den Paragraphen 4 und 5 AsylG 2005 und nach Paragraph 68, AVG durch Einzelrichter. Gemäß Paragraph 42, AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof bei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung oder Rechtsfragen, die sich in einer erheblichen Anzahl von anhängigen oder in naher Zukunft zu erwartender Verfahren stellt, sowie gemäß Paragraph 11, Absatz 4, AsylGHG, wenn im zuständigen Senat kein Entscheidungsentwurf die Zustimmung des Senates findet durch einen Kammersenat. Im vorliegenden Verfahren liegen weder die Voraussetzungen für eine Entscheidung durch einen Einzelrichter noch die für eine Entscheidung durch den Kammersenat vor.

Gemäß § 23 Abs. 1 AsylGHG sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.

Gemäß § 66 Abs. 4 AVG iVm. § 23 Abs. 1 AsylGHG hat der Asylgerichtshof, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Der Asylgerichtshof ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener des Bundesasylamtes zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG hat der Asylgerichtshof, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Der Asylgerichtshof ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener des Bundesasylamtes zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.

II.1.2. Gemäß der Übergangsbestimmung des § 75 Abs. 1 des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, sind alle am 31.12.2005 anhängigen Verfahren nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 (AsylG 1997) mit der Maßgabe zu Ende zu führen, dass in Verfahren, die nach dem 31.03.2009 beim Bundesasylamt anhängig sind oder werden, § 10 AsylG 2005 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 29/2009 mit der Maßgabe anzuwenden ist, dass eine Abweisung des Asylantrages, wenn unter einem festgestellt wurde, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Asylwerbers in seinen Herkunftsstaat zulässig ist, oder eine Zurückweisung des Asylantrages als Entscheidung nach dem Asylgesetz 2005 gilt.römisch zwei.1.2. Gemäß der Übergangsbestimmung des Paragraph 75, Absatz eins, des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, sind alle am 31.12.2005 anhängigen Verfahren nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 (AsylG 1997) mit der Maßgabe zu Ende zu führen, dass in Verfahren, die nach dem 31.03.2009 beim Bundesasylamt anhängig sind oder werden, Paragraph 10, AsylG 2005 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2009, mit der Maßgabe anzuwenden ist, dass eine Abweisung des Asylantrages, wenn unter einem festgestellt wurde, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Asylwerbers in seinen Herkunftsstaat zulässig ist, oder eine Zurückweisung des Asylantrages als Entscheidung nach dem Asylgesetz 2005 gilt.

Die Bestimmungen des Asylgesetzes 2005 idF des Fremdenrechtsänderungsgesetzes 2009 (FrÄG 2009), BGBl. I Nr. 122/2009, gelten für alle am oder nach dem 01.01.2010 anhängigen Verfahren nach dem Asylgesetz 1997 nach Maßgabe der Übergangsbestimmungen des § 75 AsylG 2005 idF BGBl. I Nr. 122/2009.Die Bestimmungen des Asylgesetzes 2005 in der Fassung des Fremdenrechtsänderungsgesetzes 2009 (FrÄG 2009), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009,, gelten für alle am oder nach dem 01.01.2010 anhängigen Verfahren nach dem Asylgesetz 1997 nach Maßgabe der Übergangsbestimmungen des Paragraph 75, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009,.

II.2.1. Flüchtling i.S.d. Asylgesetzes ist, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.römisch zwei.2.1. Flüchtling i.S.d. Asylgesetzes ist, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde (VwGH 9.5.1996, Zl.95/20/0380).

Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die vom Staat zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (z.B. VwGH vom 19.12.1995, Zl. 94/20/0858, VwGH vom 14.10.1998. Zl. 98/01/0262).

Aus dem Begriff der Verfolgung wird geschlossen, dass die drohenden Nachteile eine bestimmte Intensität aufweisen müssen. Jedenfalls fallen eine Bedrohung des Lebens oder der Freiheit eines Menschen unter den Begriff der Verfolgung (Art 33 GFK). Minderschwere Eingriffe können in ihrer Gesamtheit einen schweren Eingriff darstellen. Die Verfolgungshandlungen müssen eine massive Bedrohung der Lebensgrundlage darstellen.Aus dem Begriff der Verfolgung wird geschlossen, dass die drohenden Nachteile eine bestimmte Intensität aufweisen müssen. Jedenfalls fallen eine Bedrohung des Lebens oder der Freiheit eines Menschen unter den Begriff der Verfolgung (Artikel 33, GFK). Minderschwere Eingriffe können in ihrer Gesamtheit einen schweren Eingriff darstellen. Die Verfolgungshandlungen müssen eine massive Bedrohung der Lebensgrundlage darstellen.

Der Flüchtlingsstatus des Beschwerdeführers ist daher nur dann zu bejahen, wenn der Beschwerdeführer in objektiv nachvollziehbarer Weise in ihrer speziellen Situation Grund hat, einen ungerechtfertigten Eingriff von erheblicher Intensität in ihre zu schützende persönliche Sphäre zu fürchten (VwGH 14.10.1998, 98/01/0259).

Umstände, die sich schon länger vor der Flucht ereignet haben, sind asylrechtlich nicht beachtlich, die Verfolgungsgefahr muss bis zur Ausreise andauern (zB VwGH vom 07.11.1995, 95/20/0025, VwGH vom 10.10.1996, 95/20/0150). Die vom Asylwerber vorgebrachten Eingriffe in seine vom Staat zu schützende Sphäre müssen in einem erkennbaren zeitlichen Zusammenhang zur Ausreise aus seinem Heimatland liegen. Die fluchtauslösende Verfolgungsgefahr bzw. Verfolgung muss daher aktuell sein (VwGH 26.06.1996, Zl. 96/20/0414). Die Verfolgungsgefahr muss nicht nur aktuell sein, sie muss auch im Zeitpunkt der Bescheiderlassung vorliegen (VwGH 05.06.1996, Zl. 95/20/0194).

Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen können im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr darstellen, wobei hierfür dem Wesen nach eine Prognose zu erstellen ist (vgl. zur der Asylentscheidung immanenten Prognose VwGH 09.03.1999, 98/01/0318).Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen können im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr darstellen, wobei hierfür dem Wesen nach eine Prognose zu erstellen ist vergleiche zur der Asylentscheidung immanenten Prognose VwGH 09.03.1999, 98/01/0318).

Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger Rechtssprechung ausgeführt, dass als Fluchtgründe unter dem Gesichtspunkt der Schwere des Eingriffes nur solche Maßnahmen in Betracht kommen, die einen weiteren Verbleib im Heimatland aus objektiver Sicht unerträglich erscheinen lassen (VwGH vom 16.09.1992, 92/01/0544, VwGH vom 07.10.2003, 92/01/1015, 93/01/0929, u.a.).

Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes befindet.

Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein, wobei Zurechenbarkeit nicht nur ein Verursachen bedeutet, sondern eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr bezeichnet.

II.2.2. Im gegenständlichen Fall sind nach Ansicht des Asylgerichtshofes die dargestellten Voraussetzungen, nämlich eine aktuelle Verfolgungsgefahr aus einem in der GFK angeführten Grund nicht gegeben. Der Beschwerdeführer vermochte nämlich eine asylrelevante Verfolgung zu keinem Zeitpunkt des Asylverfahrens vor dem Bundesasylamt bzw. dem Asylgerichtshof glaubhaft anzugeben.römisch zwei.2.2. Im gegenständlichen Fall sind nach Ansicht des Asylgerichtshofes die dargestellten Voraussetzungen, nämlich eine aktuelle Verfolgungsgefahr aus einem in der GFK angeführten Grund nicht gegeben. Der Beschwerdeführer vermochte nämlich eine asylrelevante Verfolgung zu keinem Zeitpunkt des Asylverfahrens vor dem Bundesasylamt bzw. dem Asylgerichtshof glaubhaft anzugeben.

Sonstige Gründe zum Verlassen des Herkunftsstaates, insbesondere irgendeine staatliche Repression, hat der Beschwerdeführer nicht behauptet.

Es war somit insgesamt spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Glaubwürdigkeit

Zuletzt aktualisiert am

09.05.2012
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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