Norm
AsylG 2005 §12a Abs2Spruch
C12 305.889-2/2012/3E
C12 305.891-2/2012/3E
C12 305.892-2/2012/3E
C12 313.383-2/2012/3E
BESCHLUSS
In den amtswegig eingeleiteten Verfahren über die durch die mündlich verkündeten Bescheide des Bundesasylamtes vom 07.02.2012, FZ. 12 00.872-EAST West, 12 00.874-EAST West, 12 00.877-EAST West und 12 00.879-EAST West, erfolgte Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes betreffend
1. XXXX,1. römisch 40 ,
2. XXXX,2. römisch 40 ,
3. XXXX,3. römisch 40 ,
4. XXXX,4. römisch 40 ,
alle StA Mongolei, vertreten durch: XXXX, hat der Asylgerichtshof durch den Richter Mag. DRAGONI als Einzelrichter beschlossen:alle StA Mongolei, vertreten durch: römisch 40 , hat der Asylgerichtshof durch den Richter Mag. DRAGONI als Einzelrichter beschlossen:
Die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes ist gemäß § 12a Abs. 2 iVm. § 41a Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 38/2011, rechtmäßig.Die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes ist gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 41 a, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011,, rechtmäßig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Das erste Asylverfahren:
1.1. Der Erstbeschwerdeführer, ein mongolischer Staatsangehöriger, wurde am 04.02.2006 in Begleitung seiner Ehefrau und seines damals noch minderjährigen Sohnes (der Zweitbeschwerdeführern und dem Drittbeschwerdeführer) aufgegriffen und festgenommen und am nächsten Tag in der Grenzpolizeistation Untermarkersdorf unter Beteiligung eines Dolmetschers für die Sprache Mongolisch einvernommen. Im Zuge der Befragung stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf internationalen Schutz (in der Folge Asylantrag), wobei er angab, über Tschechien nach Österreich eingereist zu sein.
Im Asylantrag hat der Erstbeschwerdeführer im Wesentlichen ausgeführt, dass er verheiratet sei, im Heimatland zuletzt an einer näher bezeichneten Adresse in Ulaanbaatar gelebt habe und von Beruf Kfz-Mechaniker sei. Zum Fluchtgrund hat der Erstbeschwerdeführer angegeben, dass er wirtschaftliche und persönliche Gründe habe.
1.2 Am 05.02.2006 erfolgte die Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes der Grenzpolizeiinspektion Untermarkersdorf in Anwesenheit eines Dolmetschers der Sprache Mongolisch, im Zuge derer der Erstbeschwerdeführer angab, er wisse nicht, über welche Länder er nach Österreich gekommen sei. In Ulaanbaatar lebe nach wie vor seine erwachsene Tochter. Am 27.01.2006 habe er Ulaanbaatar gemeinsam mit seiner Ehefrau und seinem Sohn verlassen und sei mit dem Zug nach Moskau gereist. Von dort sei er auf unbekanntem Weg nach Österreich gelangt. Er sei aus wirtschaftlichen und privaten Gründen geflohen. Er habe keine Arbeit gehabt.
Die Zweitbeschwerdeführerin und der Drittbeschwerdeführer bestätigten im Wesentlichen die Angaben des Erstbeschwerdeführers.
1.3. Am 08.02.2006, am 23.03.2006 und am 19.09.2006 wurden die Beschwerdeführer von Organen des Bundesasylamt, unter Beteiligung eines Dolmetschers in der Sprache Mongolisch niederschriftlich einvernommen.
1.3.1. Der Erstbeschwerdeführer gab bei seiner ersten Einvernahme zusammengefasst an, dass seine Eltern bereits verstorben seien. Er habe acht Jahre (1973 - 1982) die Grundschule und vier Jahre (1981 - 1985) eine weiterführende Schule besucht. Fünf Jahre (1988 - 2003) habe er seinen Lebensunterhalt als Baggerfahrer und zuletzt ein Jahr (2004 - 2005) als Wächter bei einer näher bezeichneten Firma verdient.
Zum Fluchtgrund gab er an, dass er für eine näher bezeichnete Firma als Wachmann in einem Goldbergwerk gearbeitet habe. Dabei habe er fünf oder sechs Personen, darunter auch einen Verwandten des Firmeninhabers, beim Stehlen von Gold ertappt und diese Leute der Polizei übergeben. Die Diebe hätten bei der Polizei dann fälschlich angegeben, dass der Erstbeschwerdeführer bestechlich sei. Daraufhin sei er im Februar 2005 in Untersuchungshaft genommen und erst im August 2005 wieder freigelassen worden. In der Haft sei er zweimal mit einem Messer verletzt und ihm ein Vorderzahn ausgeschlagen worden. Weiters habe man seine Garage und sein Auto angezündet. Nach seiner Entlassung sei er von den Dieben telefonisch bedroht worden.
Bei der zweiten niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt ergänzte er, dass er sich im September 2005 zur Ausreise entschlossen habe, da er von Mitarbeitern des Goldbergwerks bedroht und verfolgt worden sei. Die Mongolei sei sehr klein, man könne ihn überall finden.
Bei der dritten niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt ergänzte er, dass im Heimatland auch noch eine Schwester und seine Schwiegermutter leben würden. Zu seinen Fluchtgründen führte er aus, er habe von Juni 2004 bis Dezember 2006 in einem näher bezeichneten Goldbergwerk als Vorarbeiter und Kontrolleur gearbeitet. Im Zuge seiner Tätigkeit als Aufseher habe er bemerkt, dass sechs oder sieben Mitarbeiter Gold beiseite geschafft hätten und diese dann im August 2004 angezeigt. Diese Mitarbeiter hätten jedoch ausgesagt, dass der Erstbeschwerdeführer selbst am Golddiebstahl beteiligt gewesen sei, weshalb er am 16. oder 17.12.2004 festgenommen worden sei. Nach drei Tagen sei er freigelassen, am 04.02.2005 jedoch wieder verhaftet worden. Dieses Mal habe er bis 06.08.2005 in Haft bleiben müssen, wo er von Mithäftlingen geschlagen worden sei. Die Mitarbeiter des Goldbergwerks hätten ihn aufgefordert, seine Anschuldigungen zurückzunehmen. Er vermute, dass diese sehr einflussreich seien, da sie Verwandte des Minenbesitzers seien, und dass sie seine Mithäftlinge veranlasst hätten, ihn zu misshandeln. Auf Nachfrage gab er an, dass er Anzeige gegen die Mithäftlinge erstattet habe und daraufhin in eine andere Zelle verlegt worden sei. Sonst sei nichts geschehen. Nach seiner Haftentlassung habe er seine Wohnung verkauft und sei im Jänner 2006 ausgereist. Er sei aufgrund seiner Beziehungen freigekommen, aber eine Gerichtsverhandlung sei weiterhin im Raum gestanden.
1.3.2. Die Zweitbeschwerdeführerin gab bei ihrer ersten Einvernahme im Wesentlichen an, dass im Heimatland noch ihre Eltern leben würden. Sie habe acht Jahre (1973 - 1981) die Schule und vier Jahre (1981 - 1985) die Universität besucht. Danach habe sie vier Jahre (1985 - 1989) als Kfz-Mechanikerin und sechs Jahre (1989 - 1995) als Köchin bei näher bezeichneten Arbeitgebern gearbeitet. Zu ihren Fluchtgründen gab sie an, sie sei wegen der Probleme ihres Ehemannes geflohen. Dieser habe einen Golddiebstahl aufgedeckt und werde nun von den Dieben verfolgt, die ihn auch gegenüber der Polizei verleumdet hätten. Die Polizei helfe den Dieben, da diese die Polizisten bestochen hätten. Ihr Ehemann sei inhaftiert, misshandelt und schließlich seien auch ihre Garage und ihr Auto angezündet worden.
Bei der zweiten niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt ergänzte die Zweitbeschwerdeführerin, dass sie an Brustkrebs leiden würde. Zu ihren Fluchtgründen betonte sie erneut, dass sie wegen den Problemen ihres Ehemannes geflohen sei; dieser habe entschieden, dass die Familie das Land verlassen sollte.
Bei der dritten niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt ergänzte die Zweitbeschwerdeführerin, sie sei im Jänner 2005 an einer Bushaltestelle von einem Mann gestoßen worden und habe sich bei dem darauf folgenden Sturz die linke Hand gebrochen. Sie habe Anzeige erstattet, der Täter sei jedoch nicht ausgeforscht worden. Da die Familie zuvor schon Drohanrufe erhalten habe, nehme sie an, dass der Täter einer der Männer gewesen sei, mit denen ihr Ehemann Probleme habe.
1.3.3. Der Drittbeschwerdeführer gab bei der ersten niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt im Wesentlichen an, dass er sieben Jahre (1995 - 2002) die Pflichtschule besucht habe. Er sei wegen der Probleme seiner Eltern ausgereist. Er könne darüber keine näheren Angaben machen, da er nichts darüber wisse, außer dass sein Vater im Gefängnis gewesen sei.
Bei der zweiten niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt ergänzte er, dass sein Vater entschieden habe, dass sie ausreisen sollten. Er habe Angst vor den Männern, die seinen Vater verfolgen würden.
Bei der dritten niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt ergänzte er, dass sein Vater von Februar bis August 2005 in Haft gewesen sei. Er selbst sei nicht bedroht worden oder mit den Feinden seines Vaters in Kontakt gekommen; er habe jedoch gegen den Vater gerichtete Drohanrufe entgegengenommen.
1.4. In den vorliegenden gutachtlichen Stellungnahmen im Zulassungsverfahren vom 10.02.2006 wurde von der untersuchenden Ärztin für psychotherapeutische Medizin festgestellt, dass weder beim Erstbeschwerdeführer noch bei der Zweitbeschwerdeführerin eine psychische Störung vorliege (AS 61).
1.5. Mit den Bescheiden des Bundesasylamtes vom 21.09.2006, FZ. 06 01.558-BAE, FZ. 06 01.555-BAE und FZ. 06 01.557-BAE, wurden die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz abgewiesen, der Status von Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 AsylG, BGBl. I Nr. 100/2005 "idgF" nicht zuerkannt (Spruchpunkt I.), der Status von subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Mongolei gemäß § 8 Abs. 1 Ziff. 1 leg. cit. nicht zuerkannt (Spruchpunkt II.) und schließlich die Beschwerdeführer gemeinsam gemäß § 10 Abs. 1 Ziff. 2 leg. cit. aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Mongolei ausgewiesen (Spruchpunkt III.).1.5. Mit den Bescheiden des Bundesasylamtes vom 21.09.2006, FZ. 06 01.558-BAE, FZ. 06 01.555-BAE und FZ. 06 01.557-BAE, wurden die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz abgewiesen, der Status von Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, "idgF" nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch eins.), der Status von subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Mongolei gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziff. 1 leg. cit. nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.) und schließlich die Beschwerdeführer gemeinsam gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziff. 2 leg. cit. aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Mongolei ausgewiesen (Spruchpunkt römisch drei.).
Zur Begründung hat das Bundesasylamt im Wesentlichen angeführt, dass ihnen im Herkunftsstaat Mongolei keine Verfolgung drohe. Das Vorbringen des Erstbeschwerdeführers sei widersprüchlich, unwahrscheinlich und nicht nachvollziehbar. Er habe nicht glaubhaft machen können, dass ihm im Herkunftsland eine Verfolgung durch Mitarbeiter einer Goldmine drohe. Ebenso bestünden keine stichhaltigen Gründe für die Annahme, dass die Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in die Mongolei Gefahr liefen, dort einer unmenschlichen Behandlung, Strafe oder gar der Todesstrafe ausgesetzt zu sein. Es lägen auch keine Hinweise auf maßgebliche Erkrankungen vor. Eine Ausweisung aus Österreich sei, da kein Recht auf internationalen Schutz bestehe, gesetzlich indiziert und verletze auch nicht die Rechte der Beschwerdeführer gemäß Art. 8 EMRK. Es liege nämlich kein Familienleben zu in Österreich dauernd aufenthaltsberechtigten Personen vor und ein Eingriff in das Privatleben des Beschwerdeführers sei - so ein solches überhaupt vorliege - gerechtfertigt.Zur Begründung hat das Bundesasylamt im Wesentlichen angeführt, dass ihnen im Herkunftsstaat Mongolei keine Verfolgung drohe. Das Vorbringen des Erstbeschwerdeführers sei widersprüchlich, unwahrscheinlich und nicht nachvollziehbar. Er habe nicht glaubhaft machen können, dass ihm im Herkunftsland eine Verfolgung durch Mitarbeiter einer Goldmine drohe. Ebenso bestünden keine stichhaltigen Gründe für die Annahme, dass die Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in die Mongolei Gefahr liefen, dort einer unmenschlichen Behandlung, Strafe oder gar der Todesstrafe ausgesetzt zu sein. Es lägen auch keine Hinweise auf maßgebliche Erkrankungen vor. Eine Ausweisung aus Österreich sei, da kein Recht auf internationalen Schutz bestehe, gesetzlich indiziert und verletze auch nicht die Rechte der Beschwerdeführer gemäß Artikel 8, EMRK. Es liege nämlich kein Familienleben zu in Österreich dauernd aufenthaltsberechtigten Personen vor und ein Eingriff in das Privatleben des Beschwerdeführers sei - so ein solches überhaupt vorliege - gerechtfertigt.
1.6. Dagegen brachten die Beschwerdeführer beim Bundesasylamt rechtzeitig Beschwerden ein. Begründet wurden diese im Wesentlichen damit, dass das Bundesasylamt zu Unrecht von der Unglaubwürdigkeit Aussagen und der Schutzfähigkeit des Herkunftsstaates ausgegangen sei. Der Erstbeschwerdeführer werde in asylrechtlich relevanter Weise verfolgt und laufe außerdem Gefahr, bei einer Rückkehr in sein Herkunftsland unmenschlicher Behandlung unterworfen zu sein.
1.7. Am XXXX wurde in Österreich der zweite Sohn des Erstbeschwerdeführers (der Viertbeschwerdeführer) geboren. Der Estbeschwerdeführer stellte für diesen als gesetzlicher Vertreter am 08.06.2007 beim Bundesasylamt einen Antrag auf internationalen Schutz, wobei er für den Beschwerdeführer keine eigenen Fluchtgründe geltend machte.1.7. Am römisch 40 wurde in Österreich der zweite Sohn des Erstbeschwerdeführers (der Viertbeschwerdeführer) geboren. Der Estbeschwerdeführer stellte für diesen als gesetzlicher Vertreter am 08.06.2007 beim Bundesasylamt einen Antrag auf internationalen Schutz, wobei er für den Beschwerdeführer keine eigenen Fluchtgründe geltend machte.
Mit Schreiben vom 18.06.2007 wurde der Vater des Beschwerdeführers aufgefordert, die Gründe für die Antragstellung, allenfalls bestehende Aufenthaltstitel und etwaige Gründe, weshalb eine Ausweisung des minderjährigen Beschwerdeführers in das Privat- oder Familienleben eingreifen würde, binnen einer Frist von zwei Wochen bekannt zu geben. Am 02.07.2007 langte eine Stellungnahme des Erstbeschwerdeführers beim Bundesasylamt ein, in welcher lediglich erneut vorgebracht wurde, dass der Viertbeschwerdeführer keine eigenen Fluchtgründe habe.
Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 04.07.2007, FZ. 07 05.207-BAE (zugestellt am 05.07.2007), wurde der Antrag des Viertbeschwerdeführers auf Zuerkennung des Status des Asylberichtigten gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 "idgF" abgewiesen (Spruchpunkt I.), der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Mongolei gemäß § 8 Abs. 1 Ziff. 2 leg. cit abgewiesen (Spruchpunkt II.) und der Viertbeschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Ziff. 2 leg. cit aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Mongolei ausgewiesen (Spruchpunkt III.).Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 04.07.2007, FZ. 07 05.207-BAE (zugestellt am 05.07.2007), wurde der Antrag des Viertbeschwerdeführers auf Zuerkennung des Status des Asylberichtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, "idgF" abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.), der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Mongolei gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziff. 2 leg. cit abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.) und der Viertbeschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziff. 2 leg. cit aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Mongolei ausgewiesen (Spruchpunkt römisch drei.).
Dagegen brachte der Viertbeschwerdeführer über seinen Vater als gesetzlichen Vertreter rechtzeitig Beschwerde beim Bundesasylamt ein.
1.8. Mit Schreiben vom 23.09.2011 übermittelte der Asylgerichtshof den Beschwerdeführern gemäß § 45 Abs. 3 AVG eine Zusammenfassung aktueller Länderinformationen samt Angabe der dort genannten Quellen als Ergebnis der Beweisaufnahme. Ihnen wurde angeboten, in die vollständigen Texte der genannten Quellen beim Asylgerichtshof Einsicht zu nehmen und dazu binnen zwei Wochen ab Zustellung Stellung zu nehmen. Des Weiteren wurden die Beschwerdeführer aufgefordert mitzuteilen, ob und gegebenenfalls inwiefern ihr Gesundheitszustand akut oder chronisch beeinträchtigt sei, und allenfalls geeignete Nachweise dafür vorzulegen. Außerdem informierte der Asylgerichtshof die Beschwerdeführer darüber, dass er bezüglich etwaiger familiärer oder privater Bindungen an Österreich vorläufig von den im angefochtenen Bescheid angeführten Sachverhaltsfeststellungen ausgehe. In diesem Zusammenhang wurden die Beschwerdeführer aufgefordert, den Asylgerichtshof innerhalb bestimmter Frist unter Vorlage entsprechender Nachweise (zB. Aufenthaltsberechtigung, Deutschkenntnisse, sonstige Zeugnisse und Bestätigungen, Beschäftigungsnachweise, ehrenamtliche Tätigkeiten) entsprechend zu informieren, ob sich der Sachverhalt in Bezug auf das Privat- und Familienleben der Beschwerdeführers in Österreich zwischenzeitig geändert habe.1.8. Mit Schreiben vom 23.09.2011 übermittelte der Asylgerichtshof den Beschwerdeführern gemäß Paragraph 45, Absatz 3, AVG eine Zusammenfassung aktueller Länderinformationen samt Angabe der dort genannten Quellen als Ergebnis der Beweisaufnahme. Ihnen wurde angeboten, in die vollständigen Texte der genannten Quellen beim Asylgerichtshof Einsicht zu nehmen und dazu binnen zwei Wochen ab Zustellung Stellung zu nehmen. Des Weiteren wurden die Beschwerdeführer aufgefordert mitzuteilen, ob und gegebenenfalls inwiefern ihr Gesundheitszustand akut oder chronisch beeinträchtigt sei, und allenfalls geeignete Nachweise dafür vorzulegen. Außerdem informierte der Asylgerichtshof die Beschwerdeführer darüber, dass er bezüglich etwaiger familiärer oder privater Bindungen an Österreich vorläufig von den im angefochtenen Bescheid angeführten Sachverhaltsfeststellungen ausgehe. In diesem Zusammenhang wurden die Beschwerdeführer aufgefordert, den Asylgerichtshof innerhalb bestimmter Frist unter Vorlage entsprechender Nachweise (zB. Aufenthaltsberechtigung, Deutschkenntnisse, sonstige Zeugnisse und Bestätigungen, Beschäftigungsnachweise, ehrenamtliche Tätigkeiten) entsprechend zu informieren, ob sich der Sachverhalt in Bezug auf das Privat- und Familienleben der Beschwerdeführers in Österreich zwischenzeitig geändert habe.
1.9. Die Beschwerdeführer haben von der Möglichkeit zur Akteneinsicht keinen Gebrauch gemacht, aber mit Schreiben vom 11.10.2001 folgende Beweismittel vorgelegt:
1.10. Mit Schreiben vom 25.10.2011 beantragten die Beschwerdeführer die Beistellung eines Rechtsberaters. Mit Verfahrensanordnungen vom 03.11.2011 wurde ihnen ein Rechtsberater beigegeben.
1.11. Mit den Erkenntnissen des Asylgerichtshofes vom 19.12.2011, Zlen C16 305.889-1/2008/6E, C16 305.891-1/2008/6E, C16 305.892-1/2008/10E und C16 313.383-1/2008/6E, wurden die Beschwerden gegen die negativen Bescheide des Bundesasylamtes gemäß §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1 sowie 10 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF. BGBl. Nr. 38/2011, abgewiesen.1.11. Mit den Erkenntnissen des Asylgerichtshofes vom 19.12.2011, Zlen C16 305.889-1/2008/6E, C16 305.891-1/2008/6E, C16 305.892-1/2008/10E und C16 313.383-1/2008/6E, wurden die Beschwerden gegen die negativen Bescheide des Bundesasylamtes gemäß Paragraphen 3, Absatz eins, 8, Absatz eins, sowie 10 AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 38 aus 2011,, abgewiesen.
Der Asylgerichtshof gründete seine Entscheidung auf umfangreiche Länderberichte über die aktuelle Situation in der Mongolei und stellte dazu Folgendes fest:
"Die Mongolei ist eine Republik mit einer parlamentarischen Mehrparteien-Demokratie und einer rechtsstaatlichen Verfassung. Neben liberalen Grundprinzipien (Demokratie, Gerechtigkeit, Freiheit, Gleichheit, nationale Einheit und Achtung vor dem Gesetz) und einer Gewaltenteilung (Parlament, Regierung und Gerichten) beinhaltet diese einen umfassenden Katalog von Grundrechten (freie Berufswahl, vorteilhafte Arbeitsbedingungen, Verbot von Zwangsarbeit) wie auch Grundpflichten (zu arbeiten, Gesundheit zu schützen). Zusätzlich besteht das Recht auf finanzielle und materielle Unterstützung (Alter, Behinderung, Geburt und Kindererziehung) sowie auf Gesundheitsschutz und medizinische Fürsorge.
Es besteht ein dichtes Netz von Polizeiämtern. Die Polizei trifft alle notwendigen Maßnahmen, um den Schutz der öffentlichen Ordnung zu gewährleisten. Dennoch ist Korruption weit verbreitet und kommt auch bei Gerichten vor. Neben einer eigenen Dienstaufsichtsbehörde besteht auch eine Abteilung in der Staatsanwaltschaft, die für Ermittlungen bei Amtsmissbrauch und Korruption zuständig ist.
Die Menschenrechte werden - abgesehen von vereinzelten Menschenrechtsverletzungen in besonderen Situationen (Misshandlungen in Polizeihaft, willkürliche Festnahmen) - im Allgemeinen respektiert. Die Haftbedingungen entsprechen zwar nicht europäischen Standards, haben sich aber in den letzten Jahren insbesondere auf die Versorgung und Unterbringung der Inhaftierten deutlich verbessert.
Die durch die nach den Wahlen ausgebrochenen gewaltsamen Unruhen (01.07.2008) entstandene politische Krise konnte Mitte September 2008 beigelegt werden, indem sich die MRVP (Mongolische Revolutionäre Volkspartei) und die DP (Demokratische Partei) auf eine neue Große Koalition unter der Führung des Premierministers Bayar einigte. Seit 2009 stellt die DP den Staatspräsidenten.
Rückkehrer haben allein aufgrund der Tatsache, dass sie im Ausland einen Antrag auf Asyl gestellt haben, keine Nachteile zu erwarten.
Die Grundversorgung mit Nahrungsmitteln und Gegenständen des täglichen Bedarfs ist trotz der weit verbreiteten Armut im Allgemeinen gewährleistet und es steht eine allgemein zugängliche ärztliche Versorgung zur Verfügung."
Zu den vorgebrachten Fluchtgründen stellte der Asylgerichtshof fest, dass der Erstbeschwerdeführer nicht glaubhaft habe machen können, dass er im Heimatland von Mitarbeitern einer Goldmine bedroht oder verfolgt worden sei. Es sei auch nicht ersichtlich, dass den Erstbeschwerdeführer nunmehr bei einer Rückkehr in die Mongolei eine Bedrohung der genannten Art ohne Aussicht auf staatlichen Schutz zu erwarten hätte.
Dazu wurde insbesondere ausgeführt:
"Hiezu ist zunächst festzustellen, dass der Beschwerdeführer weder im Asylantrag noch in der Erstbefragung Hinweise auf eine Verfolgung durch Minenarbeiter gegeben hat. Er hat vielmehr ausgesagt, er habe wirtschaftliche und private Gründe, und er habe im Heimatland keine Arbeit gehabt. Erst in der Einvernahme vor dem Bundesasylamt hat er erstmals Probleme in Zusammenhang mit einem von ihm aufgedeckten Golddiebstahl behauptet, die Vorgänge jedoch nicht substantiiert geschildert. Dem Asylgerichtshof erscheint es weiters nicht nachvollziehbar, warum die Polizei dem erst nach der Anzeige erhobenen Vorwurf seitens der mutmaßlichen Diebe, der Beschwerdeführer sei bestechlich und/oder selbst in den Golddiebstahl involviert, mehr Glauben geschenkt haben sollte als demjenigen, der von sich aus zur Polizei gegangen war, um eben jenen Diebstahl anzuzeigen. Dem Vorbringen des Beschwerdeführers war außerdem nicht zu entnehmen, dass gegen ihn wegen des Vorwurfs der Bestechlichkeit und/oder der Beteiligung an einem Diebstahl oder einer Unterschlagung in der Mongolei ein Gerichtsverfahren anhängig wäre. Auf Nachfrage hat er dazu nämlich lediglich angegeben, eine Gerichtsverhandlung stehe weiter im Raum, er wisse jedoch nicht, ob es dazu kommen werde. Was schließlich die Inhaftierung und die angeblichen Misshandlungen durch Mithäftlinge betrifft, hat der Beschwerdeführer selbst ausgesagt, dass seiner diesbezüglichen Meldung nachgegangen und er in eine andere Zelle verlegt worden sei. Der Asylgerichtshof geht daher davon aus, dass, falls der Beschwerdeführer tatsächlich in Haft genommen und dort misshandelt worden ist, ihm gegen derartige Vorkommnisse Schutz durch das Wachpersonal der Gefängnisse gewährt wurde. Da der Asylgerichtshof ohnehin dem Grundvorbringen einer Verfolgung durch vom Beschwerdeführer ertappte und angezeigte Diebe keinen Glauben schenkt, geht er im Übrigen davon aus, dass auch die behauptete, aber nicht glaubhaft erklärte Einflussmöglichkeit der Diebe auf andere Gefangene oder die mongolische Justiz im Allgemeinen nicht glaubhaft ist."
Im Hinblick auf 8 Abs. 1 AsylG 2005 wurde insbesondere Folgendes ausgeführt:Im Hinblick auf 8 Absatz eins, AsylG 2005 wurde insbesondere Folgendes ausgeführt:
"Das Bundesasylamt hat zu Recht erkannt, dass dem Beschwerdeführer kein Recht auf subsidiären Schutz gemäß § 8 Abs. 1 AsylG zusteht. Der Asylgerichtshof ist der Ansicht, dass im Fall der Verbringung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat weder Art. 2 EMRK (Recht auf Leben), Art. 3 EMRK (Verbot der Folter oder unmenschlichen Behandlung) oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt wird. Es bestehen nämlich keine Hinweise auf Umstände, die eine Abschiebung aus den genannten Gründen unzulässig machen könnte."Das Bundesasylamt hat zu Recht erkannt, dass dem Beschwerdeführer kein Recht auf subsidiären Schutz gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG zusteht. Der Asylgerichtshof ist der Ansicht, dass im Fall der Verbringung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat weder Artikel 2, EMRK (Recht auf Leben), Artikel 3, EMRK (Verbot der Folter oder unmenschlichen Behandlung) oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt wird. Es bestehen nämlich keine Hinweise auf Umstände, die eine Abschiebung aus den genannten Gründen unzulässig machen könnte.
Dazu ist zum einen festzustellen, dass - auch wenn die Menschenrechtslage in der Mongolei, insbesondere was die Arbeitsweise der Sicherheitsbehörden betrifft - weiterhin von Unregelmäßigkeiten gekennzeichnet ist, sich daraus keine den Beschwerdeführer konkret betreffende Gefahr herleiten lässt.
Es kann nämlich zwar nicht ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdeführer im Falle der Rückkehr in die Mongolei Gefahr läuft, Opfer willkürlicher Verhaftungen durch Sicherheitskräfte zu werden, doch ist die diesbezügliche Wahrscheinlichkeit eher gering. Aus dem unter festgestellten Sachverhalt ergibt sich nämlich nicht, dass Übergriffe der genannten Art in der Mongolei derart verbreitet sind, dass man dieser Gefahr kaum entkommen kann.
Es ist zum anderen auch nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer nach seiner Rückkehr in sein Heimatland in eine derart ausweglose Lebenssituation geraten könnte, dass dies einer unmenschlichen Behandlung gleichkäme.
Wie sich aus dem oben unter festgestellten Sachverhalt ergibt, ist nämlich in der Mongolei die Grundversorgung mit Nahrungsmitteln und des täglichen Bedarfs trotz der weit verbreiteten Armut im Allgemeinen gewährleistet.
Wie sich aus dem unter festgestellten Sachverhalt ergibt, hat der Beschwerdeführer außerdem vor seiner Ausreise aus der Mongolei als Mechaniker und Aufseher gearbeitet und war mit dem Einkommen in der Lage, seinen Lebensunterhalt zu verdienen. Er ist weiters als gesund anzusehen und könnte daher nach seiner Rückkehr in die Mongolei grundsätzlich einer Beschäftigung nachgehen, die ihm und seiner Familie den Lebensunterhalt sichert.
Der Asylgerichtshof verkennt dabei nicht, dass es sich bei dem Beschwerdeführer um den Vater eines minderjährigen Kindes handelt. Diese Tatsache allein bildet jedoch nach Ansicht des Asylgerichtshofes keinen Anlass davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer mit hinreichender Wahrscheinlichkeit nicht in der Lage sein würde, seinen Lebensunterhalt zu verdienen und die Familie zu ernähren.
In diesem Zusammenhang verweist der Asylgerichtshof auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes (vom 06.11.2009, Zl. 2008/19/0174), in dem die Schwelle einer Verletzung von Art. 3 EMRK in einem Fall einer alleinstehenden Mutter eines Kleinkindes (ohne Berufserfahrung) trotz der Erwartung einer tristen finanziellen Situation ohne familiäre Unterstützung im Heimatland mangels realer Gefahr existenzbedrohender Verhältnisse abgelehnt wurde."In diesem Zusammenhang verweist der Asylgerichtshof auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes (vom 06.11.2009, Zl. 2008/19/0174), in dem die Schwelle einer Verletzung von Artikel 3, EMRK in einem Fall einer alleinstehenden Mutter eines Kleinkindes (ohne Berufserfahrung) trotz der Erwartung einer tristen finanziellen Situation ohne familiäre Unterstützung im Heimatland mangels realer Gefahr existenzbedrohender Verhältnisse abgelehnt wurde."
Betreffend die übrigen Beschwerdeführer hat der Asylgerichtshof im Hinblick auf § 3 Abs. 1 AsylG 2005 im Wesentlichen ausgeführt, dass diese bereits zum Zeitpunkt ihrer Flucht keiner persönlichen Verfolgung oder Bedrohung ausgesetzt gewesen seien. Es sei auch nicht ersichtlich, dass diesen bei einer Rückkehr in die Mongolei nunmehr eine Verfolgung der behaupteten Art drohen könnte. Diesbezüglich seien im gesamten Verfahren keine Hinweise hervorgekommen. Die Beschwerdeführer würden im Fall ihrer Rückkehr in die Mongolei auch nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit behördlichen Übergriffen allein aus dem Grunde ausgesetzt sein, weil sie im Ausland erfolglos um Asyl angesucht haben.Betreffend die übrigen Beschwerdeführer hat der Asylgerichtshof im Hinblick auf Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 im Wesentlichen ausgeführt, dass diese bereits zum Zeitpunkt ihrer Flucht keiner persönlichen Verfolgung oder Bedrohung ausgesetzt gewesen seien. Es sei auch nicht ersichtlich, dass diesen bei einer Rückkehr in die Mongolei nunmehr eine Verfolgung der behaupteten Art drohen könnte. Diesbezüglich seien im gesamten Verfahren keine Hinweise hervorgekommen. Die Beschwerdeführer würden im Fall ihrer Rückkehr in die Mongolei auch nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit behördlichen Übergriffen allein aus dem Grunde ausgesetzt sein, weil sie im Ausland erfolglos um Asyl angesucht haben.
Im Hinblick auf Art 8 Abs. AsylG 2005 wurde ausgeführt, dass im Fall der Verbringung der Beschwerdeführer in ihren Herkunftsstaat weder Art. 2 EMRK (Recht auf Leben), Art. 3 EMRK (Verbot der Folter oder unmenschlichen Behandlung) oder die Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würden. Es würden nämlich keine Hinweise auf Umstände vorliegen, die ihre Abschiebung aus den genannten Gründen unzulässig machen könnte. Die Zweitbeschwerdeführerin habe zudem bereits vor ihrer Ausreise aus der Mongolei als Kfz-Mechanikerin und Köchin gearbeitet und sei mit dem Einkommen in der Lage gewesen, ihren Lebensunterhalt zu verdienen. Sie sei im Wesentlichen gesund und jedenfalls als arbeitsfähig anzusehen und könnte daher nach ihrer Rückkehr in die Mongolei grundsätzlich einer Beschäftigung nachgehen, die ihr und ihrer Familie den Lebensunterhalt sichern würde.Im Hinblick auf Artikel 8, Abs. AsylG 2005 wurde ausgeführt, dass im Fall der Verbringung der Beschwerdeführer in ihren Herkunftsstaat weder Artikel 2, EMRK (Recht auf Leben), Artikel 3, EMRK (Verbot der Folter oder unmenschlichen Behandlung) oder die Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würden. Es würden nämlich keine Hinweise auf Umstände vorliegen, die ihre Abschiebung aus den genannten Gründen unzulässig machen könnte. Die Zweitbeschwerdeführerin habe zudem bereits vor ihrer Ausreise aus der Mongolei als Kfz-Mechanikerin und Köchin gearbeitet und sei mit dem Einkommen in der Lage gewesen, ihren Lebensunterhalt zu verdienen. Sie sei im Wesentlichen gesund und jedenfalls als arbeitsfähig anzusehen und könnte daher nach ihrer Rückkehr in die Mongolei grundsätzlich einer Beschäftigung nachgehen, die ihr und ihrer Familie den Lebensunterhalt sichern würde.
2. Das zweite und nunmehr gegenständliche Asylverfahren:
2.1. Am 20.01.2012 stellten die Beschwerdeführer neuerlich Asylanträge und wurden dazu noch am selben Tag von Organen des Bundespolizeikommandos Baden niederschriftlich erstbefragt.
Der Erstbeschwerdeführer gab dabei im Wesentlichen an, dass er gehofft habe, dass sein Verfahren in der Mongolei bereits eingestellt sei. Er habe jedoch vor Kurzem von einem Freund erfahren, dass er und seine Familie in der Mongolei noch immer von der Polizei gesucht würden. Er könne zwar noch keine Beweise vorlegen, werde dies jedoch innerhalb der nächsten zwei Wochen nachholen. Am 21.12.2011 hätten sie Post vom Asylgerichtshof erhalten und sich daraufhin einen namentlich genannten Anwalt genommen, welcher ihnen ein Visum versprochen habe. Daraufhin habe ihnen eine Freundin seines Sohnes bei der Beschaffung von entsprechenden Dokumenten geholfen (Heiratsurkunde, Geburtsurkunde), welche ihnen von Familienmitgliedern aus der Mongolei gebracht worden seien. Er habe Kopien im Gepäck, die Originale würden sich bei der Freundin seines Sohnes befinden. Am 18.01.2012 habe er mit einer namentlich genannten Freundin in der Mongolei telefoniert, welche ihm gesagt habe, dass er von der Polizei gesucht werde. Den Grund dafür wisse er nicht. Er habe Angst, dass er in seiner Heimat ins Gefängnis müsse. Es erwarte ihn in der Mongolei kein faires Strafverfahren. Es drohe ihm jedoch keine unmenschliche Behandlung oder Strafe.
Die Zweitbeschwerdeführerin gab an, dass ihr Mann in der Mongolei gesucht werde und sie Angst um ihre Familie habe. Wenn sie in die Mongolei zurückkehrten, würden sie umgebracht werden. Sie selbst habe keine neuen Gründe und stütze den Antrag ausschließlich auf die Probleme ihres Mannes, da sie in Frieden mit ihm zusammenleben wolle. Ihr Mann habe am 17.01.2012 eine Freundin in der Mongolei angerufen und diese habe ihm mitgeteilt, dass er nicht zurückkommen dürfe. Ihre Asylgründe würden auch für ihre minderjährigen Sohn, den Viertbeschwerdeführer gelten, welcher keine eigenen Fluchtgründe habe.
Der Drittbeschwerdeführer begründete seinen neuerlichen Asylantrag im Wesentlichen damit, dass er den Militärdienst antreten müsste, wenn er in die Mongolei zurückkehre. Das bedeute, dass er eine Waffe tragen und von seinen militärischen Vorgesetzten Schläge in Kauf nehmen müsste. Er sei eigentlich in Österreich aufgewachsen und es lasse sich nicht mit seinem Gewissen vereinbaren, eine Waffe in die Hand zu nehmen. Er sei nun volljährig und entscheide alleine über sein Leben. Wenn er sich dem Militärdienst entziehen würde, würde er bestraft werden. Darüber hinaus sei er in Österreich gut integriert. ER sei bei einem namentlich genannten Sportverein als Assistenztrainer tätig und wolle in Österreich die Trainerausbildung machen. Er sei auch aktiver Sportler und könne neben dem Titel als oberösterreichische Landesmeister auch noch weitere Erfolge bei verschiedenen nationalen und internationalen Turnieren nachweisen. Leider habe er bislang an keinen Turnieren im Ausland teilnehmen können, da ihm die Ausreise aufgrund seines Asylstatus nicht erlaubt sei. Er wolle keinesfalls in die Mongolei abgeschoben werden und könne damit psychisch nur sehr schwer umgehen. Er sei als Jugendlicher nach Österreich gekommen und habe hier einen tollen Verein und viele Freunde gefunden. Hier könne er seiner Leidenschaft, dem XXXX, nachgehen und sein Hobby hoffentlich auch zu seinem Beruf machen. Sein Ziel sei es Profi zu werden. Es gebe viele Trainer in Österreich welche ihn dabei unterstützen würden. Sollte er die österreichische Staatsbürgerschaft bekommen, würde er gerne für Österreich an internationalen Turnieren teilnehmen.Der Drittbeschwerdeführer begründete seinen neuerlichen Asylantrag im Wesentlichen damit, dass er den Militärdienst antreten müsste, wenn er in die Mongolei zurückkehre. Das bedeute, dass er eine Waffe tragen und von seinen militärischen Vorgesetzten Schläge in Kauf nehmen müsste. Er sei eigentlich in Österreich aufgewachsen und es lasse sich nicht mit seinem Gewissen vereinbaren, eine Waffe in die Hand zu nehmen. Er sei nun volljährig und entscheide alleine über sein Leben. Wenn er sich dem Militärdienst entziehen würde, würde er bestraft werden. Darüber hinaus sei er in Österreich gut integriert. ER sei bei einem namentlich genannten Sportverein als Assistenztrainer tätig und wolle in Österreich die Trainerausbildung machen. Er sei auch aktiver Sportler und könne neben dem Titel als oberösterreichische Landesmeister auch noch weitere Erfolge bei verschiedenen nationalen und internationalen Turnieren nachweisen. Leider habe er bislang an keinen Turnieren im Ausland teilnehmen können, da ihm die Ausreise aufgrund seines Asylstatus nicht erlaubt sei. Er wolle keinesfalls in die Mongolei abgeschoben werden und könne damit psychisch nur sehr schwer umgehen. Er sei als Jugendlicher nach Österreich gekommen und habe hier einen tollen Verein und viele Freunde gefunden. Hier könne er seiner Leidenschaft, dem römisch 40 , nachgehen und sein Hobby hoffentlich auch zu seinem Beruf machen. Sein Ziel sei es Profi zu werden. Es gebe viele Trainer in Österreich welche ihn dabei unterstützen würden. Sollte er die österreichische Staatsbürgerschaft bekommen, würde er gerne für Österreich an internationalen Turnieren teilnehmen.
2.2. Am 01.02.2012 wurden die Beschwerdeführer von einem Organ des Bundesasylamtes zu ihren Folgeanträgen niederschriftlich einvernommen.
Der Erstbeschwerdeführer gab dabei im Wesentlichen an, dass sie am 17.01.2012 eine Ladung der Bezirkshauptmannschaft bekommen hätten. Am 18.01.2012 habe ihnen gesagt, dass man sie ausweisen und zurück in die Heimat schicken würde. Sie seien sehr aufgeregt gewesen und hätten Kontakt zu ihrer Bekannten in der Mongolei aufgenommen. Diese habe ihnen mitgeteilt, dass sie dort zur Fahndung ausgeschrieben seien und noch immer gesucht würden. Nach ihnen werde gefahndet, weil sie vor einem Strafverfahren geflüchtet und illegal die Grenze überschritten hätten. Sein älterer Sohn sei damals noch minderjährig gewesen und der jüngere Sohn sei in Österreich geboren. Das Strafverfahren betreffe nur ihn. Sein Kontakt in der Mongolei habe ihm zugesichert, ihm die Fahndungspapiere zuzusenden. Er habe auch noch mit anderen in der Heimat Kontakt aufgenommen und dabei erfahren, dass es schwierig sei, die Papiere zu bekommen, aber binnen vierzehn Tagen werde es schon gehen. Auf die Frage, ob sich an der ihn betreffenden Lage in der Mongolei zwischenzeitig etwas geändert habe, gab er an, dass er dazu gerne etwas schreiben würde. Er ersuche, ihren Anträgen stattzugeben und Asyl zu gewähren, da es für seine Kinder schwierig sei. Sie seien seelisch unter Druck und hätten keinen Appetit mehr. Der ältere Sohn könne keine Trainings mehr besuchen, der jüngere wolle in seinen Kindergarten.
Die Zweitbeschwerdeführerin gab im Wesentlichen an, dass sie unter seelischem Druck stehe, weil sie Angst vor der Polizei habe. Ihr Gesundheitszustand habe sich verschlechtert, sie habe Magengeschwüre und müsse Diät halten. Im August 2011 habe sie eine Operation gehabt und ihr sei die Gallenblase entfernt worden. Sie nehme jeden Tag Tabletten gegen ihr Magengeschwür und auch ihre Leber sei schlecht ("fettig"). Ihr minderjähriger Sohn wolle nur nachhause und in seinen Kindergarten. Er wolle auch nichts mehr essen. Auf die Frage, ob sich seit Rechtskraft des Vorverfahrens irgendetwas geändert habe, antwortete sie, dass sie seither unter großem Druck stehe. Sie hätten Angst, weil sie die Polizei in der Mongolei suche. Ihr älterer Sohn betreibe XXXX und habe schon viele Medaillien gewonnenDie Zweitbeschwerdeführerin gab im Wesentlichen an, dass sie unter seelischem Druck stehe, weil sie Angst vor der Polizei habe. Ihr Gesundheitszustand habe sich verschlechtert, sie habe Magengeschwüre und müsse Diät halten. Im August 2011 habe sie eine Operation gehabt und ihr sei die Gallenblase entfernt worden. Sie nehme jeden Tag Tabletten gegen ihr Magengeschwür und auch ihre Leber sei schlecht ("fettig"). Ihr minderjähriger Sohn wolle nur nachhause und in seinen Kindergarten. Er wolle auch nichts mehr essen. Auf die Frage, ob sich seit Rechtskraft des Vorverfahrens irgendetwas geändert habe, antwortete sie, dass sie seither unter großem Druck stehe. Sie hätten Angst, weil sie die Polizei in der Mongolei suche. Ihr älterer Sohn betreibe römisch 40 und habe schon viele Medaillien gewonnen
Der Drittbeschwerdeführer verwies im Wesentlichen auf seine im Zuge der Erstbefragung gemachten Angaben. Wenn er in die Mongolei zurück müsse, habe er seine Wehrpflicht abzuleisten. Und wenn er das ablehnen würde, bekomme er eine Strafe. Es gebe ein Strafgesetz für Wehrdienstverweigerung. Zwischen den Soldaten und den Offizieren würde es immer wieder Schlägereien geben. Er sei der persönlichen Überzeugung, dass er keine Waffe tragen werde. Der seelische Druck beeinflusse sein Leben, er leide ständig unter Angstvorstellungen. Er könne nicht mehr gut schlafen und habe ständig Angst, wann die Polizei kommen und ihn mitnehmen werde. Er könne auch kein Training mehr besuchen. Er lebe zusammen mit seinen Eltern und seinem jüngern Bruder. Seit 2009 habe er eine Freundin. Diese habe zwar die österreichische Staatsbürgerschaft noch nicht, werde diese aber nächstes Jahr bekommen. Die ihn betreffende allgemeine Lage in der Mongolei habe sich zwischenzeitig nicht verändert. Er wolle zu den amtlichen Länderfeststellungen schriftliche Angaben machen. Seit er nach Österreich gekommen sei, habe er XXXX betrieben und sei auch oberösterreichischer Landesmeister geworden. Er habe schon viele Medaillen gewonnen und wolle für Österreich internationale Bewerbe bestreiten. Sowohl der Landes- als auch der Bundestrainer würden ihn dabei unterstützen. Er habe sich bereits gut in Österreich eingewöhnt und sei integriert. Damals habe er mit seinen Eltern zusammen einen Asylantrag gestellt, aber nun könne er nicht zurück wegen der Wehrpflicht und weil er hier bereits integriert sei. Der Wehrdienst sei schwer und gefährlich.Der Drittbeschwerdeführer verwies im Wesentlichen auf seine im Zuge der Erstbefragung gemachten Angaben. Wenn er in die Mongolei zurück müsse, habe er seine Wehrpflicht abzuleisten. Und wenn er das ablehnen würde, bekomme er eine Strafe. Es gebe ein Strafgesetz für Wehrdienstverweigerung. Zwischen den Soldaten und den Offizieren würde es immer wieder Schlägereien geben. Er sei der persönlichen Überzeugung, dass er keine Waffe tragen werde. Der seelische Druck beeinflusse sein Leben, er leide ständig unter Angstvorstellungen. Er könne nicht mehr gut schlafen und habe ständig Angst, wann die Polizei kommen und ihn mitnehmen werde. Er könne auch kein Training mehr besuchen. Er lebe zusammen mit seinen Eltern und seinem jüngern Bruder. Seit 2009 habe er eine Freundin. Diese habe zwar die österreichische Staatsbürgerschaft noch nicht, werde diese aber nächstes Jahr bekommen. Die ihn betreffende allgemeine Lage in der Mongolei habe sich zwischenzeitig nicht verändert. Er wolle zu den amtlichen Länderfeststellungen schriftliche Angaben machen. Seit er nach Österreich gekommen sei, habe er römisch 40 betrieben und sei auch oberösterreichischer Landesmeister geworden. Er habe schon viele Medaillen gewonnen und wolle für Österreich internationale Bewerbe bestreiten. Sowohl der Landes- als auch der Bundestrainer würden ihn dabei unterstützen. Er habe sich bereits gut in Österreich eingewöhnt und sei integriert. Damals habe er mit seinen Eltern zusammen einen Asylantrag gestellt, aber nun könne er nicht zurück wegen der Wehrpflicht und weil er hier bereits integriert sei. Der Wehrdienst sei schwer und gefährlich.
Die Beschwerdefüher legten im Zuge der Einvernahme Kopien von bestandenen Sprachprüfungen (A1 und A2), Urkunden des Drittbeschwerdeführes über die erfolgreiche Teilnahme an XXXX, diverse Unterstützungserklärungen von Privatpersonen, welche sich für einen Verbleib der Familie in Österreich aussprechen und eine Unterschriftenliste, worauf sich insgesamt 44 Personen gegen eine Ausweisung der Familie aussprechen, vor.Die Beschwerdefüher legten im Zuge der Einvernahme Kopien von bestandenen Sprachprüfungen (A1 und A2), Urkunden des Drittbeschwerdeführes über die erfolgreiche Teilnahme an römisch 40 , diverse Unterstützungserklärungen von Privatpersonen, welche sich für einen Verbleib der Familie in Österreich aussprechen und eine Unterschriftenliste, worauf sich insgesamt 44 Personen gegen eine Ausweisung der Familie aussprechen, vor.
2.3. Mit Verfahrensanordnung vom 01.02.2012 wurde den Beschwerdeführern mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, ihren Antrag auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache zurückzuweisen und den faktischen Abschiebeschutz aufzuheben.
2.4. Am 07.02.2012 wurden die Beschwerdeführer nach Vorhalt ihrer Aussagen vom 01.02.2012 und einer entsprechenden Rechtsberatung neuerlich von einem Organ des Bundesasylamtes niederschriftlich einvernommen.
Der Erstbeschwerdeführer gab im Wesentlichen an, dass sie nun andere Asylgründe hätten, es sei aber schwer entsprechende Beweismittel zu erhalten. Ihm sei mitgeteilt worden, dass die Beweismittel bald kommen würden. Die erste Sache gegen ihn sei vom Gericht noch nicht entschieden, es lauf noch eine Untersuchung und er werde in der Mongolei gesucht. Falls er zurückkehre, würde er sofort angehalten und in Haft genommen werden. Dazu würden nun zwei weitere Strafsachen kommen, weil er von den staatlichen Organen weggelaufen sei und das Land illegal verlassen habe. Die Situation sei nun noch schwieriger, weil er mit einem viel höherem Urteil rechnen müsste. Er habe auch gesundheitliche Probleme, weil er im mongolischen Gefängnis einem sehr starken Druck ausgesetzt gewesen sei. Dort sei er geschlagen worden und habe Messerstiche abbekommen. Deshalb bekomme er manchmal neurotische Anfälle, obwohl die inneren Organe glücklicherweise nicht verletzt worden sein. Dennoch spüre er die Wunde. Ein zweites Mal werde er das gefängnis nicht aushalten.
Die Zweitbeschwerdeführerin befürchte, dass die ganze Familie in eine schwierige Lage gelangen werde, da sie jetzt noch ein weiteres Kind hätten. Dieses sei sehr empfindlich, da in den letzten Monaten immer wieder Polizisten zu ihnen gekommen wären. Es schalfe schlecht und sei sehr nervös.
Der Drittbeschwerdeführer wiederholte im Wesentlichen seine bisherigen Angaben. Ergänzend brachte er vor, dass er sehr gläubig sei und seine Religion würde den Militärdienst ausschließen. Es werde ihm auch unheimlich schwer fallen, sich in der mongolischen Gesellschaft zu integrieren weil er hier aufgewachsen sei und die letzten sechs Jahre verbracht habe. Er lebe unter großem psychischen Druck und könne nicht mehr einschlafen. Auf die Frage, ob er deswegen einen Arzt aufgesucht habe, gab er an, dass er nicht zu Ärzten gehen würde weil er sehr gläubig sei und deshalb auch keine Medikamente sondern nur tibetische Heilmittel einnehmen würde.
2.5. Im Anschluss an die Einvernahme verkündete das Organ des Bundesasylamtes die mündlichen Bescheide, mit welchen in den gegenständlichen Asylverfahren der faktische Abschiebeschutz des § 12 AsylG 2005 gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 aufgehoben wurde. Der verkündeten Bescheid wurden gemäß § 22 Abs. 10 AsylG 2005 und 62 Abs. 1 AVG niederschriftlich protokolliert. Sie wurden im Wesentlichen damit begründet, dass sich der entscheidungsrelevante Sachverhalt seit den rechtkräftigen Entscheidungen der Vorverfahren durch den Asylgerichtshof nicht geändert habe. Die neuen Asylanträge würden daher voraussichtlich wegen entschiedener Sache zurückgewiesen werden.2.5. Im Anschluss an die Einvernahme verkündete das Organ des Bundesasylamtes die mündlichen Bescheide, mit welchen in den gegenständlichen Asylverfahren der faktische Abschiebeschutz des Paragraph 12, AsylG 2005 gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 aufgehoben wurde. Der verkündeten Bescheid wurden gemäß Paragraph 22, Absatz 10, AsylG 2005 und 62 Absatz eins, AVG niederschriftlich protokolliert. Sie wurden im Wesentlichen damit begründet, dass sich der entscheidungsrelevante Sachverhalt seit den rechtkräftigen Entscheidungen der Vorverfahren durch den Asylgerichtshof nicht geändert habe. Die neuen Asylanträge würden daher voraussichtlich wegen entschiedener Sache zurückgewiesen werden.
2.6. Die gegenständlichen Verwaltungsakten des Bundesasylamtes wurden der zuständigen Gerichtsabteilung des Asylgerichthofes am 10.02.2012 vorgelegt, worüber das Bundesasylamt gemäß § 41a Abs. 2 AsylG 2005 noch am selben Tag in Kenntnis gesetzt wurde. Mit Schreiben vom 08.02.2012 übermittelten die Beschwerdeführer in der Sache eine "Beschwerde" an das Bundesasylamt, welche ebenfalls an den Asylgerichthof weitergeleitet wurde. Darin wird ausgeführt, dass das Bundesasylamt zur Einvernahme der Beschwerdeführer am 07.02.2012 die Hilfe einer Dolmetscherin aus der russischen Föderation in Anspruch genommen habe, welche jedoch der mongolischen Sprache nicht ausreichend mächtig gewesen sei, um als Dolmetscherin zu fungieren. Sie habe das übersetzt, was sie verstanden habe, und nicht das, was die Beschwerdeführer tatsächlich gesagt hätten. Dies sei als schwerer Verfahrensfehler zu betrachten.2.6. Die gegenständlichen Verwaltungsakten des Bundesasylamtes wurden der zuständigen Gerichtsabteilung des Asylgerichthofes am 10.02.2012 vorgelegt, worüber das Bundesasylamt gemäß Paragraph 41 a, Absatz 2, AsylG 2005 noch am selben Tag in Kenntnis gesetzt wurde. Mit Schreiben vom 08.02.2012 übermittelten die Beschwerdeführer in der Sache eine "Beschwerde" an das Bundesasylamt, welche ebenfalls an den Asylgerichthof weitergeleitet wurde. Darin wird ausgeführt, dass das Bundesasylamt zur Einvernahme der Beschwerdeführer am 07.02.2012 die Hilfe einer Dolmetscherin aus der russischen Föderation in Anspruch genommen habe, welche jedoch der mongolischen Sprache nicht ausreichend mächtig gewesen sei, um als Dolmetscherin zu fungieren. Sie habe das übersetzt, was sie verstanden habe, und nicht das, was die Beschwerdeführer tatsächlich gesagt hätten. Dies sei als schwerer Verfahrensfehler zu betrachten.
II. Der Asylgerichtshof hat durch den zuständigen Richter wie folgt erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat durch den zuständigen Richter wie folgt erwogen:
1. Zur Rechtslage:
1.1. Gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005, BGBl. Nr. 100/2005, in der Fassung BGBl. I Nr. 38/2011 kann das Bundesasylamt den faktischen Abschiebeschutz eines Fremden, der einen Folgeantrag gemäß § 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005 gestellt hat, aufheben, wenn1.1. Gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Nr. 100 aus 2005,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011, kann das Bundesasylamt den faktischen Abschiebeschutz eines Fremden, der einen Folgeantrag gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, AsylG 2005 gestellt hat, aufheben, wenn
1. gegen ihn eine aufrechte Ausweisung besteht oder eine Rückkehrnetscheidung erlassen wurde,
2. der Antrag voraussichtlich zurückzuweisen ist, weil keine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhaltes eingetreten ist, und
3. die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2, 3 oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten und für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens und der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.3. die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung keine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, 3, oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten und für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens und der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
1.2. Nach der Bestimmung des § 22 Abs. 10 AsylG 2005 sind Bescheide des Bundesasylamtes über die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes nach § 12a Abs. 2 AsylG 2005 mündlich zu verkünden. Die Beurkundung gemäß § 62 Abs. 2 AVG gilt auch als schriftliche Ausfertigung gemäß § 62 Abs. 3 AVG. Die Verwaltungsakten des Bundesasylamtes sind dem Asylgerichtshof unverzüglich von Amts wegen zur Überprüfung gemäß § 41a Abs. 1 AsylG 2005 zu übermitteln. Diese gilt als Beschwerde an den Asylgerichtshof; dies ist in der Rechtsmittelbelehrung anzugeben.1.2. Nach der Bestimmung des Paragraph 22, Absatz 10, AsylG 2005 sind Bescheide des Bundesasylamtes über die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes nach Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 mündlich zu verkünden. Die Beurkundung gemäß Paragraph 62, Absatz 2, AVG gilt auch als schriftliche Ausfertigung gemäß Paragraph 62, Absatz 3, AVG. Die Verwaltungsakten des Bundesasylamtes sind dem Asylgerichtshof unverzüglich von Amts wegen zur Überprüfung gemäß Paragraph 41 a, Absatz eins, AsylG 2005 zu übermitteln. Diese gilt als Beschwerde an den Asylgerichtshof; dies ist in der Rechtsmittelbelehrung anzugeben.
Eine Entscheidung des Bundesasylamtes, mit der der faktische Abschiebeschutz eines Fremden nach § 12a Abs. 2 AsylG 2005 aufgehoben wurde, ist gemäß § 41a Abs. 1 AsylG 2005 vom Asylgerichtshof unverzüglich zu überprüfen. Das Verfahren ist ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden. § 66 Abs. 2 AVG ist in diesem Verfahren nicht anzuwenden. Das Neuerungsverbot nach § 40 AsylG 2005 gilt sinngemäß.Eine Entscheidung des Bundesasylamtes, mit der der faktische Abschiebeschutz eines Fremden nach Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 aufgehoben wurde, ist gemäß Paragraph 41 a, Absatz eins, AsylG 2005 vom Asylgerichtshof unverzüglich zu überprüfen. Das Verfahren ist ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden. Paragraph 66, Absatz 2, AVG ist in diesem Verfahren nicht anzuwenden. Das Neuerungsverbot nach Paragraph 40, AsylG 2005 gilt sinngemäß.
Gemäß § 41a Abs. 2 AsylG 2005 sind die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes gemäß § 12a Abs. 2 und eine aufrechte Ausweisung mit der Erlassung der Entscheidung gemäß § 12a Abs. 2 durchsetzbar. Mit der Durchführung der die Ausweisung umsetzenden Abschiebung ist jedoch bis zum Ablauf des dritten Arbeitstages ab Einlangen der gemäß § 22 Abs. 10 zu übermittelnden Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung des Asylgerichtshofes zuzuwarten. Der Asylgerichtshof hat das Bundesasylamt unverzüglich vom Einlangen der Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung und von der im Rahmen der Überprüfung gemäß § 41a Abs. 1 AsylG 2005 getroffenen Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes zu verständigen. Der Asylgerichtshof entscheidet über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes durch Einzelrichter mit Beschluss innerhalb von acht Wochen (vgl. § 22 Abs. 10 und § 41a Abs. 3 AsylG 2005). Das Verfahren ist ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden (vgl. § 41a Abs. 1 AsylG 2005).Gemäß Paragraph 41 a, Absatz 2, AsylG 2005 sind die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2 und eine aufrechte Ausweisung mit der Erlassung der Entscheidung gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, durchsetzbar. Mit der Durchführung der die Ausweisung umsetzenden Abschiebung ist jedoch bis zum Ablauf des dritten Arbeitstages ab Einlangen der gemäß Paragraph 22, Absatz 10, zu übermittelnden Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung des Asylgerichtshofes zuzuwarten. Der Asylgerichtshof hat das Bundesasylamt unverzüglich vom Einlangen der Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung und von der im Rahmen der Überprüfung gemäß Paragraph 41 a, Absatz eins, AsylG 2005 getroffenen Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes zu verständigen. Der Asylgerichtshof entscheidet über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes durch Einzelrichter mit Beschluss innerhalb von acht Wochen vergleiche Paragraph 22, Absatz 10 und Paragraph 41 a, Absatz 3, AsylG 2005). Das Verfahren ist ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden vergleiche Paragraph 41 a, Absatz eins, AsylG 2005).
1.3. Die Bestimmungen zur Aberkennung des faktischen Abschiebeschutzes nach § 12a Abs. 2, § 22 Abs. 10 und § 41a in das AsylG 2005 wurden mit Wirksamkeit vom 01.01.2010 durch das Fremdenrechtsänderungsgesetzes 2009, BGBl. I Nr. 122/2009, neu in das AsylG 2005 eingefügt. Nach der Übergangsregelung des § 75 Abs. 9 AsylG 2005 sind die Bestimmungen zur Aberkennung des faktischen Abschiebeschutzes auf Verfahren, die bereits vor dem 01.01.2010, anhängig waren, nicht anzuwenden.1.3. Die Bestimmungen zur Aberkennung des faktischen Abschiebeschutzes nach Paragraph 12 a, Absatz 2,, Paragraph 22, Absatz 10 und Paragraph 41 a, in das AsylG 2005 wurden mit Wirksamkeit vom 01.01.2010 durch das Fremdenrechtsänderungsgesetzes 2009, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009,, neu in das AsylG 2005 eingefügt. Nach der Übergangsregelung des Paragraph 75, Absatz 9, AsylG 2005 sind die Bestimmungen zur Aberkennung des faktischen Abschiebeschutzes auf Verfahren, die bereits vor dem 01.01.2010, anhängig waren, nicht anzuwenden.
2. Zu den gegenständlichen Verfahren:
2.1. Die vorliegenden Folgeanträge wurden am 20.01.2012 gestellt; die Bestimmungen zur Aberkennung des faktischen Abschiebeschutzes des Fremdenrechtsänderungsgesetzes 2009 sind in diesem Verfahren daher anwendbar.
2.2. Zu den Voraussetzungen des § 12a AsylG 2005:2.2. Zu den Voraussetzungen des Paragraph 12 a, AsylG 2005:
2.2.1. Betreffend die Beschwerdeführer liegen nach den rechtskräftigen Entscheidungen des Asylgerichtshofes vom 19.12.2011, Zlen C16 305.889-1/2008/6E, C16 305.891-1/2008/6E, C16 305.892-1/2008/10E und C16 313.383-1/2008/6E aufrechte Ausweisungen in die Mongolei vor.
2.2.2. Die Beschwerdeführer brachten bei ihren ersten Asylanträgen im Wesentlichen vor, dass der Erstbeschwerdeführer als Vorarbeiter und Kontrolleur in einem näher bezeichneten Goldbergwerk gearbeitet und Im Zuge dieser Tätigkeit bemerkt habe, dass sechs oder sieben Mitarbeiter Gold beiseite geschafft hätten. Diese hätte er dann im August 2004 angezeigt. Die angezeigten Mitarbeiter hätten jedoch ausgesagt, dass der Erstbeschwerdeführer selbst am Golddiebstahl beteiligt gewesen sei, weshalb er am 16. oder 17.12.2004 festgenommen worden sei. Nach drei Tagen sei er freigelassen, am 04.02.2005 jedoch wieder verhaftet worden. Dieses Mal habe er bis 06.08.2005 in Haft bleiben müssen, wo er von Mithäftlingen geschlagen und mit einem Messer verletzt worden sei. Die Mitarbeiter des Goldbergwerks hätten ihn aufgefordert, seine Anschuldigungen zurückzunehmen. Er vermute, dass diese sehr einflussreich seien, da sie Verwandte des Minenbesitzers seien, und dass sie seine Mithäftlinge veranlasst hätten, ihn zu misshandeln. Er habe Anzeige gegen die Mithäftlinge erstattet und sei daraufhin in eine andere Zelle verlegt worden sei. Sonst sei nichts geschehen. Er sei aufgrund seiner Beziehungen freigekommen, aber eine Gerichtsverhandlung sei weiterhin im Raum gestanden. Nach seiner Haftentlassung sei er von den Dieben weiter bedroht worden, sie hätten auch seine Garage und sein Auto angezündet. Er habe daraufhin seine Wohnung verkauft und sei im Jänner 2006 ausgereist. Die übrigen Beschwerdeführer begründeten ihre Flucht mit der angeblichen Verfolgung des Erstbeschwerdeführers und brachten darüber hinaus keine eigenen Fluchtgründe vor.
Nach der rechtskräftigen Abweisung der ersten Asylanträge durch die Entscheidungen des Asylgerichtshofes vom 19.12.2011 brachten die Beschwerdeführer am 20.01.2012 die nun beschwerdegegenständlichen Folgeanträge ein. Diese begründeten sie im Wesentlichen damit, dass der Erstbeschwerdeführer am 18.02.2012 bei einem Telefongespräch mit einer Bekannten in der Mongolei erfahren habe, dass er nach wie vor von der Polizei gesucht werde. Zum einen sei das ursprüngliche Gerichtsverfahren gegen ihn nach wie vor nicht abgeschlossen und zum anderen komme nun dazu, dass er damals von den Behörden geflüchtet sei und die Mongolei mit seiner Familie illegal verlassen habe. Ihn erwarte nun in der Heimat eine wesentlich höhere Strafe und einen weiteren Gefängnisaufenthalt würde er nicht überstehen. Der Drittbeschwerdeführer brachte zusätzlich vor, dass er nun als Volljähriger in der Mongolei seinen Wehrdienst ableisten müsste, was jedoch zum einen mit seiner Einstellung nicht vereinbar und zum anderen sehr gefährlich sei, weil es bei der Armee immer wieder zu Schlägereien kommen würde. Wenn er sich jedoch weigere, würde er nach dem Strafgesetz verurteilt werden.
Wie das Bundesasylamt jedoch zu Recht festgestellt hat, werden die Folgeanträge voraussichtlich zurückzuweisen sein, weil im Vorbringen der Beschwerdeführer kein neuer entscheidungsrelevanter Sachverhalt erkannt werden kann.
"Entschiedene Sache" iSd. § 68 Abs. 1 AVG liegt vor, wenn sich gegenüber dem Vorbescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt (VwGH 09.09.1999, 97/21/0913; 27.09.2000, 98/12/0057; 25.04.2002, 2000/07/0235). Einem zweiten Asylantrag, der sich auf einen vor Beendigung des Verfahrens über den ersten Asylantrag verwirklichten Sachverhalt stützt, steht die Rechtskraft des Vorbescheides entgegen (VwGH 10.06.1998, 96/20/0266)."Entschiedene Sache" iSd. Paragraph 68, Absatz eins, AVG liegt vor, wenn sich gegenüber dem Vorbescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt (VwGH 09.09.1999, 97/21/0913; 27.09.2000, 98/12/0057; 25.04.2002, 2000/07/0235). Einem zweiten Asylantrag, der sich auf einen vor Beendigung des Verfahrens über den ersten Asylantrag verwirklichten Sachverhalt stützt, steht die Rechtskraft des Vorbescheides entgegen (VwGH 10.06.1998, 96/20/0266).
Dem geänderten Sachverhalt muss nach der ständigen Judikatur des VwGH Entscheidungsrelevanz zukommen (vgl. VwGH 15.12.1992, 91/08/0166; ebenso VwGH 16.12.1992, 92/12/0127; 23.11.1993, 91/04/0205; 26.04.1994, 93/08/0212; 30.1.1995, 94/10/0162). Die Verpflichtung der Behörde zu einer neuen Sachentscheidung wird nur durch eine solche Änderung des Sachverhalts bewirkt, die für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen den Schluss zulässt, dass nunmehr bei Bedachtnahme auf die damals als maßgebend erachteten Erwägungen eine andere Beurteilung jener Umstände, die seinerzeit den Grund für die Abweisung des Parteienbegehrens gebildet haben, nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann (VwSlg. 7762 A; VwGH 29.11.1983, 83/07/0274; 21.02.1991, 90/09/0162;Dem geänderten Sachverhalt muss nach der ständigen Judikatur des VwGH Entscheidungsrelevanz zukommen vergleiche VwGH 15.12.1992, 91/08/0166; ebenso VwGH 16.12.1992, 92/12/0127; 23.11.1993, 91/04/0205; 26.04.1994, 93/08/0212; 30.1.1995, 94/10/0162). Die Verpflichtung der Behörde zu einer neuen Sachentscheidung wird nur durch eine solche Änderung des Sachverhalts bewirkt, die für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen den Schluss zulässt, dass nunmehr bei Bedachtnahme auf die damals als maßgebend erachteten Erwägungen eine andere Beurteilung jener Umstände, die seinerzeit den Grund für die Abweisung des Parteienbegehrens gebildet haben, nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann (VwSlg. 7762 A; VwGH 29.11.1983, 83/07/0274; 21.02.1991, 90/09/0162;
10.06.1991, 89/10/0078; 04.08.1992, 88/12/0169; 18.03.1994, 94/12/0034; siehe auch VwSlg. 12.511 A, VwGH 05.05.1960, 1202/58;
03.12.1990, 90/19/0072). Dabei muss die neue Sachentscheidung - obgleich auch diese Möglichkeit besteht - nicht zu einem anderen von der seinerzeitigen Entscheidung abweichenden Ergebnis führen. Die behauptete Sachverhaltsänderung muss zumindest einen glaubhaften Kern aufweisen, dem Asylrelevanz zukommt und an den oben erwähnte positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann (VwGH vom 24.02.2000, Zl. 99/20/0173-6; VwGH vom 25.04.2007, Zl. 2005/20/0300; VwGH vom 13.11.2007, Zl. 2006/18/0494).
Die Beschwerdeführer haben ihre im Erstverfahren vorgebrachten Fluchtgründe im gegenständlichen Verfahren zwar insofern ergänzt, als sie nun vorgebracht haben, dass sie nach der rechtskräftigen Entscheidung durch den Asylgerichtshof telefonisch erfahren hätten, dass der Beschwerdeführer nach wie vor von der Polizei in seiner Heimat gesucht werde und dass er darüber hinaus nun eine strengere Gerichtsstrafe zu erwarten hätte, weil er sich damals während eines offenen Gerichtsverfahrens den Behörden entzogen habe und mit seiner Familie illegal aus dem Heimatland ausgereist sei, jedoch ist dieses Vorbringen unter Berücksichtigung der vorliegenden Unterlagen der bereits rechtskräftig abgeschlossenen Vorverfahren lediglich als nicht glaubwürdige und unsubstantiierte Fortsetzung der bisher bereits vorgebrachten Fluchtgründe zu werten. Denn wie der Asylgerichtshof in seinen Erkenntnissen vom 19.12.2012 beweiswürdigend ausgeführt hat, waren die im Erstverfahren vorgebrachten Fluchtgründe in wesentlichen Teilen unplausibel und nicht nachvollziehbar. Den Beschwerdeführern ist es damit weder gelungen, eine tatsächliche Bedrohung und Verfolgung durch Mitarbeiter des Erstbeschwerdeführers ohne entsprechende Aussicht auf staatlichen Schutz, noch eine diesbezügliche gerichtliche Verfolgung glaubhaft zu machen.
Wenn der Erstbeschwerdeführer nun angibt, dass er nach neusten Informationen in seiner Heimat nach wie vor polizeilich gesucht werde, legt er dabei jedoch jene Umstände zugrunde, welche sich jedoch bereits im Vorverfahren als unglaubwürdig herausgestellt haben, nämlich die angebliche Verfolgung aufgrund falscher Anschuldigungen ehemaliger Arbeitskollegen. Sowohl die Behauptung, dass dieses Verfahren gegen ihn anhängig nach wie vor wäre, als auch das Vorbringen, dass er wegen seiner Flucht vor diesem Verfahren und der darauf folgenden illegalen Ausreise nun eine höhere Strafe zu erwarten hätte, ist damit nicht geeignet eine solche Änderung des Sachverhalts zu bewirken, die für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen den Schluss zulässt, dass nunmehr bei Bedachtnahme auf die damals als maßgebend erachteten Erwägungen eine andere Beurteilung jener Umstände, die seinerzeit den Grund für die Abweisung des Parteienbegehrens gebildet haben, nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann.
Darüber hinaus fehlt es auch dem neuen Vorbringen an dem für eine neue Sachentscheidung notwendigen glaubhaften Kern. Die oberflächlichen Angaben betreffend die angeblich nach wie vor bestehende polizeiliche Verfolgung des Erstbeschwerdeführers sind ebenso vage und unglaubwürdig, wie die Umstände, die zu diesen "neuen Informationen" geführt haben sollen. Es drängt sich nämlich die Frage auf, weshalb der Erstbeschwerdeführer nach nun bereits sechsjährigen Aufenthalt in Österreich neue Informationen aus seinem Heimatland über eine angebliche polizeiliche Verfolgung seiner Person erst zu einem Zeitpunkt erhält, als sein Asylverfahren bereits rechtskräftig abgeschlossen und seine Ausweisung durchsetzbar ist.
Das Gleiche gilt für das Vorbringen des Drittbeschwerdeführers im Zusammenhang mit seinen angeblichen Problemen im Zusammenhang mit der Wehrpflicht in seinem Heimatland. Seine diesbezüglichen Ausführungen, dass für ihn die Erfüllung der Wehrpflicht zu gefährlich sei, weil es zwischen Soldaten und Offizieren immer wieder zu Gewalttätigkeiten kommen würde, sind ebenso unsubstantiiert, wie seine nicht näher begründete Behauptung, dass der Dienst mit der Waffe mit seiner Einstellung und seinem Glauben nicht vereinbar sei. Und auch in dem Vorbringen, dass er in der Mongolei im Falle der Verweigerung des Wehrdienstes gerichtlich belangt werden könnte, ist keine Gefahr einer asylrelevanten Verfolgung zu erkennen, da in dem Umstand, dass ein Staat mit Wehrpflicht deren Nichtbefolgung durch den Einzelnen unter eine gerichtliche Strafdrohung stellt, weder außergewöhnlich ist noch für sich eine nachhaltige Verfolgung aus GFK relevanten Gründen darstellt. Darüber hinaus hat der mittlerweile zweiundzwanzigjährige Drittbeschwerdeführer seine Volljährigkeit bereits im Zuge des Vorverfahrens erreicht. Der bisher dennoch nicht vorgebrachte Umstand, dass er in seiner Heimat wehrpflichtig ist, kann daher schon aus diesem Grund nicht als ein neuer Sachverhalt angesehen werden, welcher sich erst nach Beendigung des Verfahrens über den ersten Asylantrag verwirklicht hätte.
Und selbst wenn den Beschwerdeführern in ihrem Heimatland allenfalls tatsächlich Haftstrafen wegen gerichtlich strafbarer Handlungen drohen sollten, wäre diesbezüglich auf die Entscheidungen des Asylgerichtshofes vom 19.12.2012 zu verweisen, worin vor dem Hintergrund der aktuellen Länderberichte festgestellt wurde, dass in der Mongolei die Haftbedingungen zwar nicht europäischen Standards entsprechen, sich aber in den letzten Jahren insbesondere in den Bereichen Versorgung und Unterbringung der Inhaftierten deutlich verbessert haben.
2.2.3. In den Vorverfahren wurde rechtskräftig ausgesprochen, dass die Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in ihren Herkunftsstaat keiner realen Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention ausgesetzt wären oder für sie als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes bestehen würde (§ 50 FPG).2.2.3. In den Vorverfahren wurde rechtskräftig ausgesprochen, dass die Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in ihren Herkunftsstaat keiner realen Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention ausgesetzt wären oder für sie als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes bestehen würde (Paragraph 50, FPG).
Auch in den neuen Verfahren ist vor dem Bundesasylamt bisher nichts hervorgekommen, was gegen die Abschiebung der Beschwerdeführer in ihren Herkunftsstaat im Sinne dieser Bestimmungen sprechen würde. Sie leiden an keinen lebensbedrohlichen Krankheiten und sind - bis auf den Viertbeschwerdeführer - im erwerbsfähigen Alter. Dass ihr allgemeiner Gesundheitszustand beeinträchtigt wäre, haben die Beschwerdeführer im Verfahren vor dem Bundesasylamt weder ausreichend substantiiert behauptet, noch mit Beweismitteln entsprechenden belegt. Es ist daher anzunehmen, dass zumindest der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin im Herkunftsstaat in der Lage sein werden, sich in ihren bisherigen Berufen oder notfalls mit Hilfstätigkeiten ein ausreichendes Auskommen zu sichern und daher nicht in eine hoffnungslose Lage kommen werden.
Die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Beschwerdeführer in ihren Herkunftsstaat stellt für sie auch vor dem Hintergrund der aktuellen Länderberichte keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2, 3 oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention dar, da sich die Lage in der Mongolei seit der letzten Entscheidung nicht maßgeblich verändert hat.Die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Beschwerdeführer in ihren Herkunftsstaat stellt für sie auch vor dem Hintergrund der aktuellen Länderberichte keine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, 3, oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention dar, da sich die Lage in der Mongolei seit der letzten Entscheidung nicht maßgeblich verändert hat.
Im Hinblick auf Art. 8 EMRK ist festzustellen, dass die Beschwerdeführer nach wie vor keine über die Kernfamilie hinausgehenden verwandtschaftlichen Beziehungen in Österreich haben und auch mit niemandem sonst in einer familienähnlichen Lebensgemeinschaft zusammen leben. Der Drittbeschwerdeführer hat zwar angegeben, dass er seit 2009 im Bundesgebiet eine Freundin habe, jedoch wohnt er nicht mit dieser zusammen. Es liegt jedenfalls kein Familienleben nach Art 8 EMRK in Österreich vor. Und schließlich sind in den nun anhängigen Folgeverfahren auch keine neuen Umstände hervorgetreten, welche auf eine besondere soziale Verfestigung und Integration der Beschwerdeführer schließen lassen und in den erst etwa zwei Monate alten rechtskräftigen Entscheidungen des Asylgerichthofes über ihre Erstanträge noch nicht berücksichtigt worden sind.Im Hinblick auf Artikel 8, EMRK ist festzustellen, dass die Beschwerdeführer nach wie vor keine über die Kernfamilie hinausgehenden verwandtschaftlichen Beziehungen in Österreich haben und auch mit niemandem sonst in einer familienähnlichen Lebensgemeinschaft zusammen leben. Der Drittbeschwerdeführer hat zwar angegeben, dass er seit 2009 im Bundesgebiet eine Freundin habe, jedoch wohnt er nicht mit dieser zusammen. Es liegt jedenfalls kein Familienleben nach Artikel 8, EMRK in Österreich vor. Und schließlich sind in den nun anhängigen Folgeverfahren auch keine neuen Umstände hervorgetreten, welche auf eine besondere soziale Verfestigung und Integration der Beschwerdeführer schließen lassen und in den erst etwa zwei Monate alten rechtskräftigen Entscheidungen des Asylgerichthofes über ihre Erstanträge noch nicht berücksichtigt worden sind.
2.3. Da insgesamt die Voraussetzungen des § 12a Abs. 2 iVm. § 41a AsylG 2005 für die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes vorliegen, sind die dazu mündlich verkündeten Bescheid des Bundesasylamtes vom 03.08.2010 rechtmäßig. Zum Vorbringen der Beschwerdeführer, dass ein maßgeblicher Verfahrensfehler vorliegen würde, weil die Beschwerdeführer am 07.02.2012 vom Bundesasylamt unter Beteiligung einer russischen Dolmetscherin einvernommen worden wären, die die mongolischen Sprache nicht ausreichend beherrscht habe, ist festzustellen, dass dieses im Widerspruch zu den vorliegenden Niederschriftprotokollen steht. Denn wie sich daraus eindeutig ergibt, haben die Beschwerdeführer am Ende der Einvernahme ausdrücklich bestätigt, dass ihnen ihre Aussagen rückübersetzt wurden und der Inhalt richtig wiedergegeben wurde.2.3. Da insgesamt die Voraussetzungen des Paragraph 12 a, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 41 a, AsylG 2005 für die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes vorliegen, sind die dazu mündlich verkündeten Bescheid des Bundesasylamtes vom 03.08.2010 rechtmäßig. Zum Vorbringen der Beschwerdeführer, dass ein maßgeblicher Verfahrensfehler vorliegen würde, weil die Beschwerdeführer am 07.02.2012 vom Bundesasylamt unter Beteiligung einer russischen Dolmetscherin einvernommen worden wären, die die mongolischen Sprache nicht ausreichend beherrscht habe, ist festzustellen, dass dieses im Widerspruch zu den vorliegenden Niederschriftprotokollen steht. Denn wie sich daraus eindeutig ergibt, haben die Beschwerdeführer am Ende der Einvernahme ausdrücklich bestätigt, dass ihnen ihre Aussagen rückübersetzt wurden und der Inhalt richtig wiedergegeben wurde.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden
Schlagworte
faktischer Abschiebeschutz - Aufhebung rechtmäßigZuletzt aktualisiert am
06.03.2012