Norm
AsylG 2005 §10 Abs5Spruch
D4 417667-1/2011/4E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. SCHERZ als Vorsitzende und die Richterin Mag. STARK als Beisitzerin über die Beschwerde der XXXX, StA. ungeklärt, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 21.01.2011, FZ. 10 09.489-BAI, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. SCHERZ als Vorsitzende und die Richterin Mag. STARK als Beisitzerin über die Beschwerde der römisch 40 , StA. ungeklärt, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 21.01.2011, FZ. 10 09.489-BAI, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
I. Die Beschwerde wird gemäß §§ 3 Abs. 1 und 8 Abs. 1 Z. 1 AsylG 2005 idF BGBl Irömisch eins. Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 3, Absatz eins und 8 Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt römisch eins
Nr. 38/2011 hinsichtlich Spruchpunkt I. und II. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abgewiesen.Nr. 38 aus 2011, hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins. und römisch zwei. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abgewiesen.
II. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt III. wird gemäß § 10 Abs. 2 Z 2 iVm Abs. 5 Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 idF BGBl. I Nr. 38/2011 stattgegeben und Spruchpunkt III. wird mit der Maßgabe geändert, dass der Spruch zu lauten hat: "Die Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ist auf Dauer unzulässig."römisch zwei. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch drei. wird gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, in Verbindung mit Absatz 5, Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011, stattgegeben und Spruchpunkt römisch drei. wird mit der Maßgabe geändert, dass der Spruch zu lauten hat: "Die Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ist auf Dauer unzulässig."
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Die Beschwerdeführerin führt nach eigenen Angaben den im Spruch genannten Namen, ist Staatsangehörige der Russischen Föderation kurdischer Volksgruppenzugehörigkeit und moslemischen Glaubens. Sie reiste gemeinsam mit ihrem Lebensgefährten und ihren beiden minderjährigen Kindern schlepperunterstützt ins Bundesgebiet ein und stellte so wie diese am 11.10.2010 einen Antrag auf Gewährung von internationalen Schutz, wobei sie zu den Fluchtgründen infolge von Sprachproblemen keine Angaben machte.
Im Zuge der Einvernahme durch das Bundesasylamt am 17.01.2011 brachte sie im Wesentlichen in kurdischer Sprache vor, sie spreche nur sehr wenig russisch, sie und ihre Kinder hätten keine eigenen Fluchtgründe. Sie sei geflüchtet, weil ihr Mann Probleme gehabt habe. Sie seien nicht verheiratet, sondern würden zusammen leben. Ihre Eltern seien 2002 bei einem Autounfall verstorben. Im Haus ihrer Eltern hätten sie bis zur Flucht gelebt und ihr Ehemann habe als Hirte einigermaßen für die Familie sorgen können. Irgendwelche Dokumente oder Personaldokumente besitze sie nicht. Sie berichtete über die ihr bekannten Probleme ihres Mannes und gab an, dass sie in einem anderen Bereich der Russischen Föderation nicht hätten leben können, weil sie keine Dokumente besessen hätten und Moslems nicht sehr angesehen seien. Auf eine Stellungnahme zu den ihr vorgehaltenen Länderberichten verzichtete sie. In Österreich erhalte sie für sich und die Kinder Sozialunterstützung und lebe mit ihrer Familie im Flüchtlingsheim, wo sei einen Deutschkurs besuche. Mitglied in einem Verein oder einer Organisation sei sie nicht. Einer Erwerbstätigkeit sei sie seit ihrer Einreise nicht nachgegangen. Außer ihrer Familie würden noch ihre Schwiegereltern und der Schwager mit Familie in Österreich als Asylwerber leben.
Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 21.01.1011, wurde unter Spruchteil I. der Antrag vom 11.10.2010 gemäß § 3 AsylG 2005 abgewiesen und der Status des Asylberechtigten nicht zuerkannt, unter Spruchteil II. der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation gemäß § 8 AsylG 2005 nicht zuerkannt und unter Spruchteil III. die Beschwerdeführerin gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen.Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 21.01.1011, wurde unter Spruchteil römisch eins. der Antrag vom 11.10.2010 gemäß Paragraph 3, AsylG 2005 abgewiesen und der Status des Asylberechtigten nicht zuerkannt, unter Spruchteil römisch zwei. der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation gemäß Paragraph 8, AsylG 2005 nicht zuerkannt und unter Spruchteil römisch drei. die Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen.
Begründend wurde ausgeführt, dass die Identität und Nationalität der Beschwerdeführerin nicht feststünden, fest stehe, dass sie aus der Region XXXX in der Russischen Föderation stamme. Sie spreche kurdisch, sei Angehörige der Volksgruppe der Kurden und Moslemin. Eine Beeinträchtigung ihres Gesundheitszustandes liege nicht vor, auch keine Beeinträchtigungen ihrer Arbeitsfähigkeit. Eigene Fluchtgründe habe sie nicht. Sie lebe seit der Einreise am 10.10.2010 in Österreich mit ihrem Lebengefährten und ihren minderjährigen Kindern gemeinsam in einer Flüchtlingsunterkunft, sei mittellos und beziehe staatliche Unterstützung. Ihre Familienangehörigen seien ebenfalls Asylwerber. Ferner hielten sich ihre Schwiegereltern und ihre Schwager mit Familie als Asylwerber in Österreich auf, zu welchen jedoch keine persönliche oder finanzielle Abhängigkeit bestehe. Sonstige soziale oder wirtschaftliche Bindungen hätten nicht festgestellt werden können.Begründend wurde ausgeführt, dass die Identität und Nationalität der Beschwerdeführerin nicht feststünden, fest stehe, dass sie aus der Region römisch 40 in der Russischen Föderation stamme. Sie spreche kurdisch, sei Angehörige der Volksgruppe der Kurden und Moslemin. Eine Beeinträchtigung ihres Gesundheitszustandes liege nicht vor, auch keine Beeinträchtigungen ihrer Arbeitsfähigkeit. Eigene Fluchtgründe habe sie nicht. Sie lebe seit der Einreise am 10.10.2010 in Österreich mit ihrem Lebengefährten und ihren minderjährigen Kindern gemeinsam in einer Flüchtlingsunterkunft, sei mittellos und beziehe staatliche Unterstützung. Ihre Familienangehörigen seien ebenfalls Asylwerber. Ferner hielten sich ihre Schwiegereltern und ihre Schwager mit Familie als Asylwerber in Österreich auf, zu welchen jedoch keine persönliche oder finanzielle Abhängigkeit bestehe. Sonstige soziale oder wirtschaftliche Bindungen hätten nicht festgestellt werden können.
Ferner wurden folgende relevante Feststellungen zur Russischen Föderation getroffen:
Allgemeine Lage
Politik / Wahlen
Russlands Bevölkerung setzt sich aus 160 ethnischen Gruppen zusammen (Stand 2003): 79,8% Russen, 3,8% Tataren, 2,0% Ukrainer, 1,1% Tschuwaschen, 1,1% Baschkiren, 0,8% Armenier, 0,4% Russlanddeutsche.
(Auswärtiges Amt: Länder, Reisen und Sicherheit - Russische Föderation, Stand März 2010,
http://www.auswaertiges-amt.de/diplo/de/Laenderinformationen/01-Laender/RussischeFoederation.html, Zugriff 02.08.2010)
Administrativ ist die Russische Föderation in 46 Gebiete (oblastey), 21 Republiken (respublik), 4 autonome Kreise (avtonomnykh okrugov), 9 Regionen (krayev), 2 Städte föderalen Ranges (Moskau und St. Petersburg, goroda) und ein autonomes Gebiet (avtonomnaya oblast) geteilt.
(CIA World Factbook: Russia, Stand 27.07.2010, https://www.cia.gov/library/
publications/the-world-factbook/geos/rs.html, Zugriff 02.08.2010)
Russland ist eine Präsidialdemokratie mit föderativem Staatsaufbau. Der Präsident verfügt über weitreichende exekutive Vollmachten, insbesondere in der Außen- und Sicherheitspolitik.
Am 7. Mai 2008 übernahm Dmitri Anatoljewitsch Medwedew das Amt des Präsidenten von seinem Vorgänger Wladimir Putin, nachdem er aus den Wahlen am 2. März 2008 mit über 70 Prozent der Stimmen als deutlicher Sieger hervorgegangen war. Medwedew schlug am Tag seines Amtsantritts seinen Vorgänger Putin als Ministerpräsidenten vor, das Parlament bestätigte diesen am 8. Mai 2008 mit großer Mehrheit. Präsident Medwedew stellt seine Präsidentschaft unter das Ziel einer umfassenden Modernisierung des Landes. Wichtigste Elemente sind dabei die Bekämpfung der Korruption, die Förderung des Rechtsstaates, die Stärkung der Mittelklasse und die Verbesserung der Innovations- und Wettbewerbsfähigkeit Russlands jenseits des Rohstoffsektors.
(Auswärtiges Amt: Länder, Reisen und Sicherheit - Russische Föderation - Innenpolitik, Stand März 2010, http://www.auswaertiges-amt.de/diplo/de/Laenderinformationen/ RussischeFoederation/Innenpolitik.html, Zugriff 02.08.2010)
Allgemeine Sicherheitslage
Am 26.11.2009 entgleisten nach einem Bombenanschlag auf der Strecke von St. Petersburg nach Moskau mehrere Waggons des Zuges "Newski-Ekspress". Mindestens 26 Menschen sterben, darunter mehrere hochgestellte russische Beamte. Über hundert Passagiere werden zum Teil schwer verletzt. Wer hierfür verantwortlich ist, ist noch nicht geklärt. Das wenige Stunden später erfolge Bekennerschrieben der rechtsextremen Gruppe Combat 18 (Ingermanlandija) wurde von den Behörden als nicht glaubwürdig eingestuft. Wenige Tage später wurde ein Bekennerschreiben auf Kavkaz.com veröffentlicht, demzufolge der tschetschenische Rebellenführer Doku Umarow den Befehl für den Anschlag gegeben haben soll. Solche Sabotageakte würden fortgesetzt, solange das Töten muslimischer Zivilisten im Kaukasus nicht aufhöre.
(DerSpiegel.de: Russland fürchtet Rückkehr des Terrors, 28.11.2010, http://www.spiegel.de/politik/ausland/0,1518,664066,00.html, Zugriff 02.08.2010 / DiePresse.at: Zugunglück in Russland: Der Terror kehrt zurück, 29.11.2009,
http://diepresse.com/home/politik/aussenpolitik/524932/index.do?direct=525072&_vl_backlink=/home/politik/aussenpolitik/525072/index.do&selChannel=, Zugriff 02.08.2010 / KavkazCenter.com: Caucasian Mujahideen reported successful sabotage operation against the 'Nevsky Express, 02.12.2009, http://www.kavkazcenter.com/eng/content/2009/12/ 02/11221.shtml, Zugriff 06.08.2010)
Am 29. März 2010 sprengten sich in der Moskauer U-Bahn zwei vermutlich aus Dagestan stammende Selbstmordattentäterinnen in die Luft. Die Anschläge kosteten letztlich 40 Menschen das Leben, mehr als 100 wurden verletzt. Der selbsternannte Emir des Kaukasischen Emirats, Dokku Umarow, bekannte sich zu den Anschlägen.
(BBC News: Moscow Metro hit by deadly suicide bombings, 29.03.2010, http://news.bbc.co.uk/2/hi/europe/8592190.stm, Zugriff 02.08.2010 / The Moscow Times: 2 Bombs Explode in Moscow Metro, 29.03.2010, http://www.themoscowtimes.com/
news/article/2-bombs-explode-in-moscow-metro/402714.html, Zugriff 02.08.2010)
Rechtsschutz
Justiz
Das Gerichtswesen besteht aus dem Obersten Gerichtshof, einem Schiedsgericht (Handelsgericht), sowie einem Bundesverfassungsgerichtshof. Gerichte allgemeiner Rechtssprechung, also Bezirks- und Regionalgerichte, sowie auch die Militärgerichte sind dem Obersten Gerichtshof untergeordnet. Die Entscheidungen der Gerichte der unteren Instanzen können bei der nächst höheren Instanz berufen werden, es sei denn Verfassungsrecht ist betroffen. Friedensrichter sind in allen Regionen mit Ausnahme von Tschetschenien tätig, und entscheiden über Strafrechtsfälle, die maximal weniger als drei Jahre Gefängnisstrafe nach sich ziehen können, sowie über einige Zivilrechtsfälle.
Das Gesetz sieht die Unabhängigkeit der Justiz vor. Dennoch konnte die Justiz nicht immer als notwendiges Gegengewicht zu anderen staatlichen Stellen agieren. Richter wurden von der Exekutive, dem Militär und Sicherheitskräften beeinflusst, vor allem in politisch sensiblen Fällen oder solchen mit großer Öffentlichkeitswirkung. Für Angeklagte gilt die Unschuldsvermutung.
(U.S. Department of State: Country Report on Human Rights Practices 2009 - Russia, 11.03.2010)
Der Justiz mangelt es teilweise an Unabhängigkeit von der Exekutive, da Richter in Bezug auf Boni und Beförderungen von den Gerichtsvorsitzenden abhängen, und den Vorstellungen des Kremls gerecht werden müssen um weiterzukommen. Zwei Mitglieder des Verfassungsgerichts wurden bestraft, nachdem sie die mangelhafte Unabhängigkeit der Richter kritisiert hatten, einer der Richter wurde im Dezember 2009 zum Rücktritt gezwungen. Das Justizsystem wurde auch von den zwei politisch brisanten Fällen getrübt: Michail Chodorwski, der 2009 kurz vor Ende seiner Haft erneut angeklagt wurde, und Anna Politkowskaja, deren Mörder noch immer nicht gefunden wurden.
Nach Justizreformen 2002 wurden in Bezug auf faire und zügige Gerichtsverfahren Fortschritte gemacht, obwohl Medwedew beklagte, dass diese nicht genügend wären. Seit 2003 gibt es Geschworenengerichte, deren Urteile werden jedoch häufig von den Berufungsinstanzen aufgehoben. Seit 2008 sind in Terrorismusfällen Geschworenengerichte nicht mehr möglich. Zahlreiche russische Staatsbürger sind der Meinung keine faire Verhandlung zu bekommen und wandten sich zusehends an den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte. Einige strafrechtliche Probleme, wie die schlechten Haftbedingungen, illegale Verhaftungen oder die Anwendung von Folter wurden nicht genügend behandelt. In einigen Fällen kam die ehemalige sowjetische Methode der Einweisung in die Psychiatrie als Bestrafung zur Anwendung.
(Freedom House: Freedom in the World 2010 - Russia, Mai 2010)
Medwedew verfolgt einen vorsichtigen innenpolitischen Modernisierungskurs mit den erklärten Prioritäten effektive Bekämpfung der Korruption, Rechtstaatlichkeit, politische Partizipation und zivilgesellschaftliches Engagement, betont dabei jedoch auch die grundsätzliche Kontinuität mit der Politik seines Amtsvorgängers. Es ist davon auszugehen, dass die Bemühungen, Missstände im Justizsystem durch eine umfassende Justiz- und Rechtsreform zu beheben (bisher u. a. neue Straf- und Zivilprozessordnungen, Reform des Strafgesetzbuches), fortgesetzt werden. Auch wenn die Strafprozessreform aus den Jahren 2002 und 2004 die Stellung der Richter deutlich gestärkt hat, bleibt die Macht der Staatsanwaltschaft beträchtlich. Im September 2007 ist eine weitere Reform der Strafprozessordnung in Kraft getreten, die Aufgaben der Staatsanwaltschaft im Vorfeld der Hauptverhandlung (Ermittlungen, Verfahrenseinstellungen, Anklageerhebung) einem neu geschaffenen Untersuchungskomitee überträgt. Auch wenn das Untersuchungskomitee formal der Generalstaatsanwaltschaft unterstellt bleibt, zeigt sich in der Praxis ein erhebliches Konkurrenzverhältnis zwischen den Institutionen.
Vor allem in der Provinz wird die Mehrzahl der Strafprozesse durch Politik, Interessensgruppen und Prozessparteien unzulässig beeinflusst. Das Vertrauen der Bevölkerung in die Richter und Justizbehörden ist gering.
(Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation, 04.04.2010)
Im Dezember 2009 mussten zwei Verfassungsrichter zurücktreten, da sie in den Medien ihre Meinung über den zunehmenden Druck der Exekutive auf das Justizsystem zum Ausdruck gebracht hatten.
(Jamestown Foundation: EDM Volume: 6 Issue: 224 - Putin Reassures his Audience and Reduces Medvedev to Irrelevance, 07.12.2009 / Stratfor: The Latest Moves in the Clan Wars, 04.12.2009 http://www.stratfor.com/analysis/20091204_russia_ latest_moves_clan_wars, Zugriff 01.02.2010)
Es gab weiterhin Befürchtungen, dass Gerichtsprozesse nicht den Standards für faire Verfahren entsprachen. Die Prozesse vor den russischen Gerichten entsprachen häufig nicht den internationalen Standards für faire Verfahren. In einigen Fällen gab es Befürchtungen, dass die Behandlung der Tatverdächtigen politisch motiviert war. Im September 2009 forderte die Parlamentarische Versammlung des Europarats die Russische Föderation u. a. dazu auf, Reformen einzuleiten, um die Unabhängigkeit der Justiz zu stärken und die Schikanen gegen die Verteidiger von Angeklagten zu beenden. (Amnesty International: Amnesty International Report 2010 - Zur weltweiten Lage der Menschenrechte, 28.05.2010)
Im April 2010 wurde ein ranghoher Richter, der für seinen Einsatz gegen Rechtsradikale bekannt war, in Moskau vor seiner Haustür erschossen. Der 47-jährige Eduard Tschuwaschow war nach Angaben der Menschenrechtsorganisation Sowa Center bereits häufiger wegen seiner Urteile für rassistisch motivierte Verbrechen auf rechtsradikalen und nationalistischen Internetseiten bedroht worden.
(BAMF: Briefing Notes, 19.04.2010 / NZZ: Mord an Richter in Moskau, 13.04.2010 (Osif 13.04.2010)
Sicherheitsbehörden
Das Innenministerium, der Föderale Sicherheitsdienst FSB und die Generalstaatsanwaltschaft sind zuständig für den Gesetzesvollzug. Der Sicherheitsdienst ist mit Fragen der Sicherheit, Spionage und des Antiterrorismus betraut, hat aber auch weitere Funktionen wie Verbrechens- und Korruptionsbekämpfung. Der Sicherheitsdienst arbeitete unter nur eingeschränkter Aufsicht der Generalstaatsanwaltschaft und der Gerichte.
Die nationale Polizei untersteht dem Innenministerium und ist in föderale, regionale und lokale Einheiten geteilt. Korruption ist trotz diesbezüglicher Verbotsgesetze weit verbreitet, es kam zu wenigen Vorgehen gegen illegale Polizeiaktivitäten.
Laut der Untersuchungsabteilung der Generalstaatsanwaltschaft war die Anzahl an Fällen, die gegen Exekutivbeamte wegen Machtmissbrauchs eröffnet wurden in den ersten neun Monaten 2009 höher als im Vergleichszeitraum 2008.
(U.S. Department of State: Country Report on Human Rights Practices 2009 - Russia, 11.03.2010)
Die von den russischen Medien bereits als "radikalste Umstellungen der letzten Jahre" getauften Reformen in den russischen Innenbehörden kosten u. a. die stellvertretenden Innenminister Nikolai Owtschinnikow und Arkadi Jedelew den Posten. Letztgenannter war verantwortlich für die schwierige Kaukasus-Region. Seine Bemühungen zur Verbesserung der Lage dort waren wenig erfolgreich, weshalb seine Entlassung seit Längerem erwartet wurde. Insgesamt wurden 16 regionale Leiter der Innenbehörden gefeuert, außer einem sind sie allesamt Generäle der Miliz. Unter ihnen sind die Innenminister der Teilrepubliken Tywa, Karatschajewo-Tscherkessien und Burjatien.
(Russland-News: Reform im Innenministerium: Medwedew lässt Köpfe rollen, 18.02.2010,
http://www.russland-news.de/reform_im_innenministerium_medwedew_laesst_koepfe _rollen_26345.html, Zugriff 02.08.2010
Präsident Medwedew will das Personal im Innenministerium von aktuell
19.900 Mitarbeitern auf etwa 10.000 halbieren. In der obersten Führungsriege der Miliz soll es zu personellen Veränderungen kommen. Milizgeneräle sollen künftig aus einer Liste rekrutiert werden, die als "Präsidententausend" bezeichnet wird. Innenminister Raschid Nurgalijew soll innerhalb eines Monats einen Plan zur Bekämpfung der Korruption in seinem Ministerium vorlegen. Medwedew will ein Gesetz auf den Weg bringen, das Rechtsverletzungen von Milizangehörigen als kriminelle Straftaten behandelt. Es soll künftig auch leichter werden, einen Milizionär aus dem Dienst zu entlassen. Teil der Reform ist weiterhin eine engere Spezialisierung der Polizei. Medwedew hat eine Weisung unterschrieben, mit der die Miliz von einigen Aufgaben befreit wird.
(Russland-Aktuell: Medwedew bringt umfangreiche Milizreform auf den Weg, 18.02.2010,
http://www.aktuell.ru/russland/politik/medwedew_bringt_umfangreiche_milizreform_auf_den_weg_3912.html, Zugriff 02.08.2010)
Einem im Juli verabschiedeten Gesetz zufolge werden die Befugnisse des Sicherheitsdienstes FSB ausgeweitet: Der FSB bekommt das Recht, einen Bürger zu verwarnen, dessen Handlungen eine Straftat nach sich ziehen könnten. Zudem kann der FSB Vorbeugungsmaßnahmen gegenüber natürlichen und juristischen Personen treffen. FSB-Mitarbeiter können von den Bürgern und juristischen Personen fordern, ihre Tätigkeit einzustellen, weil sie Rechtsverstöße verursachen könnte. Dabei handelt es sich um verbindliche Forderungen. Im Fall einer Nichteinhaltung der Vorschriften werden die Bürger eine Strafe in Höhe von 500 bis 1000 Rubel (1 Euro = ca. 39 Rubel) zahlen oder für bis zu 15 Tagen festgenommen werden. Für Amtspersonen ist eine Strafe von 1000 bis 3000 Rubel vorgesehen, für juristische Personen von 10.000 bis 50.000 Rubel.
(Ria Novosti: Umstritten: Medwedew gibt FSB mehr Macht, 02.08.2010, http://de.rian.ru/analysis/20100802/127343814.html, Zugriff 04.08.2010)
Polizeigewalt / Folter
Folter ist gesetzlich verboten. Der Menschenrechtsbeauftragte Lukin kritisiert, dass es bei Verhaftungen, Polizeigewahrsam und Untersuchungshaft dennoch immer wieder zu Folter und grausamer oder erniedrigender Behandlung durch die Polizei und Ermittlungsbehörden kommt. Besonders kritisch sieht der Menschenrechtsbeauftragte die Situation vor Beginn von Strafverfahren im Rahmen der sog. "operativen Ermittlungstätigkeit".
(Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation, 04.04.2010)
Folter und unmenschliche Behandlung sind gesetzlich verboten. Es gab jedoch zahlreiche glaubwürdige Berichte, dass Exekutivbeamte in Fälle von Folter, Misshandlung, und Gewaltanwendung um Geständnisse zu erzwingen, verwickelt waren, und dass die Regierung Beschuldigte nicht konsequent zur Verantwortung zog. Berichte kamen besonders zahlreich in Zusammenhang mit dem Nordkaukasuskonflikt. Obwohl Folter auch in der Verfassung verboten ist, ist sie weder im Gesetz noch im Strafrecht definiert. Daher können verdächtigte Polizisten von der Staatsanwaltschaft nur aufgrund von Machtmissbrauch oder leichter Körperverletzung angeklagt werden.
Der Nichtregierungsorganisation "Nationales Antikorruptionskomitee" zufolge machte die Regierung positive Schritte zur Korruptions- und Gewaltbekämpfung durch Exekutivbeamte, etwa durch die Ausstattung der Streifenwagen mit Videokameras und dem Anbringen von Namensschildern an Polizeiuniformen.
(U.S. Department of State: Country Report on Human Rights Practices 2009 - Russia, 11.03.2010)
Im Januar nahmen die regionalen Kommissionen zur Kontrolle von Hafteinrichtungen ihre Arbeit auf. Die Einrichtung dieser Kommissionen in verschiedenen russischen Regionen ging auf ein Gesetz zurück, das im September 2008 verabschiedet worden war. Es gab zahlreiche Berichte über Folter und andere Misshandlungen in den Hafteinrichtungen, auch soll ärztliche Hilfe verweigert worden sein. Nur in wenigen Fällen führten diese Berichte dazu, dass Beamte mit Polizeibefugnissen wegen Amtsmissbrauch verurteilt wurden. Häufig wurde hingegen der Verdacht geäußert, dass die Behörden solche Vorwürfe nicht gründlich untersuchten.
(Amnesty International: Amnesty International Report 2010 - Zur weltweiten Lage der Menschenrechte, 28.05.2010)
Korruption
Korruption ist sowohl im öffentlichen Leben als auch in der Geschäftswelt weit verbreitet. Aufgrund der zunehmend mangelhaften Übernahme von Verantwortung in der Regierung können Bürokraten mit Straffreiheit rechnen. Obwohl Medwedew Ende 2008 ein Paket von Antikorruptionsmaßnahmen erließ, berichtete Transparency International über einen Anstieg an Bestechungsfällen 2009. Im November 2009 wurde ein Polizeioffizier entlassen und aufgrund von Amtsmissbrauch strafrechtlich verfolgt, nachdem er auf die weit verbreitete Polizeikorruption hingewiesen hatte. Russland liegt auf Platz 146 von 180 Ländern auf dem Corruption Perceptions Index 2008 von Transpareny International.
(Freedom House: Freedom in the World 2010 - Russia, Mai 2010)
Korruption ist sowohl bei der Exekutive, als auch bei der Legislative und Judikative und auf allen hierarchischen Ebenen weit verbreitet. In Korruption verwickelte Beamte gingen oft straffrei aus.
(U.S. Department of State: Country Report on Human Rights Practices 2009 - Russia, 11.03.2010)
Größere Anstrengungen investierte die Medwedew-Administration in die Bekämpfung der Korruption, die schon ein Anliegen Putins gewesen war, das Medwedew aufgegriffen hat. Bereits im Juli 2008 hatte man einen nationalen Plan zur Bekämpfung der Korruption verabschiedet, dem am 25. Dezember 2008 ein Gesetz zur Bekämpfung der Korruption folgte. Am 14. April wurde der nationale Plan zur Korruptionsbekämpfung erneuert und durch eine nationale Strategie ergänzt. Sie sieht eine ganze Reihe von Einzelmaßnahmen vor, darunter den Ausbau der Gesetzgebung, intensivere Strafverfolgung und Verbesserung des Rechtssystems, Anhebung der Einkommen im Staatsapparat, Verbesserung der Finanzaufsicht, Einbeziehung der Öffentlichkeit und Einbindung der russischen Korruptionsbekämpfung in einen internationalen Kontext. Dies sind sinnvolle Ansätze, deren Umsetzung aber längere Zeit erfordern wird. Eine kurzfristige Besserung ist nicht zu erwarten.
Im Rahmen der Initiativen zur Korruptionsbekämpfung verordnete der Präsident den Ministern und Gouverneuren, ihre Vermögenssituation offenzulegen. Medwedew und Putin gingen mit gutem Beispiel voran, die Minister und viele führende Regionalpolitiker zogen nach. So erfuhr die Öffentlichkeit, dass der Präsident 2009 ein Einkommen von 3.335.281,39 Rubel und ein Bankguthaben von 3.574.747,34 Rubel hatte. Darüber hinaus besaß er eine Wohnung von 367,8 qm sowie eine Datscha mit 4.700 qm Grund. Seine Frau hatte praktisch kein Einkommen und fuhr einen VW Golf. Interessant an dieser Initiative war, dass sie Korruptionsbekämpfung zu einer Sache der Öffentlichkeit machte. Politiker, deren deklariertes Vermögen im Gegensatz zu ihrem tatsächlichem Lebensstil stand, gerieten so unter Rechtfertigungsdruck. javascript:insertBASKET('137463','savebasket')
(Universität Bremen - Forschungsstelle Osteuropa: Russlandanalysen Nr. 199, 23.04.2010)
Dem Innenministerium zufolge verdoppelte sich die Höhe des durchschnittlichen Bestechungsgeldes in den ersten sechs Monaten 2010 fast - von 23.000 Rubel (760US$) auf 40.000 Rubel (1.320 US$). Aufgrund des Antikorruptionskampfes des Kremls würden kleinere Summen leichter zurückgewiesen, da Bestechung nunmehr gefährlicher geworden wäre. 2008 lag dem Innenministerium zufolge die durchschnittliche Höhe von Bestechungsgeldern bei 9.000 Rubel (300US$). Der Nichtregierungsorganisation Antikorruptionskomitee zufolge stieg das durchschnittliche Bestechungsgeld an, da das Innenministerium für seine Berechnungen jene Fälle heranzog, die vor Gericht landeten, und hier mittlerweile mehr hochrangige Beamte strafrechtlich verfolgt würden, die größere Bestechungsgelder annehmen würden als gewöhnliche Beamte. Jährlich würden rund 300 Milliarden US$ in Russland die Hände wechseln, rund 10% davon über gewöhnliche Beamte. Transparency International zufolge lag das durchschnittliche Bestechungsgeld 2008 bei 7.000 Rubel (230 US$) und 2009 bei 18.000 Rubel (600 US$), einer weiteren Berechnung des unabhängigen Levada Centers zufolge sei die Höhe des durchschnittlichen Bestechungsgeldes von 5.000 Rubel (165 US$) 2006 auf lediglich 9.000 Rubel (300 US$) 2010 angestiegen.
(The Moscow Times: Police: Cost of Bribe Nearly Doubles, 28.07.2010, http://www.themoscowtimes.com/news/article/police-cost-of-bribe-nearly-doubles/411159.html, Zugriff 02.08.2010)
Russen zahlen gemäß den Statistiken der Regierung jährlich 300 Milliarden US$ Bestechungsgelder. Einer Studie zufolge haben 70% aller Unternehmen Erfahrung mit Betrug und Bestechung. Behörden zufolge hat sich das durchschnittliche Bestechungsgeld von 2008 auf 2009 verdreifacht. Das Innenministerium hatte 2009 bis November 40.000 Fälle untersucht, um 11% mehr als im Vorjahr. Präsident Medwedew zufolge waren im ersten Halbjahr 2009 500 Beamte und 700 Exekutivbeamte aufgrund von Korruptionsvorwürfen inhaftiert worden.
(RFE/RL: Massive Corruption Threatens Russian State, 27.11.2009, http://www.rferl.org/
content/Massive_Corruption_Threatens_Russian_State_/1889338.html, Zugriff 01.02.2010)
Ombudsmann
Der Menschenrechtsbeauftragte der Russischen Föderation, Wladimir Lukin, übt in seinen Jahresberichten abgewogene, aber teils auch sehr deutliche Kritik u.a. an Missständen im Gerichtswesen und den Zuständen in russischen Gefängnissen, insbesondere hinsichtlich Gewaltakten gegenüber Häftlingen und deren unzureichender medizinischer Versorgung.
(Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation, 04.04.2010)
Im Jänner 2009 wurde das Mandat des Ombudsmannes Wladimir Lukin für weitere fünf Jahre verlängert. Viele Menschenrechtsorganisationen stellten durchwegs fest, dass Lukin im Allgemeinen als offizieller Vertreter ihrer Anliegen effektiv sei, trotz der rechtlichen Einschränkungen seiner Position. Im Dezember berichtete das Büro des Ombudsmannes, dass es 2009 ungefähr 30.000 Beschwerden pro Monat erhalten hätte, und es in ungefähr 10% der Fälle gelungen sei, Hilfe zu leisten. Im Vergleich zu 2008 ist die Anzahl der Beschwerden um etwas mehr als 10% gestiegen. Die meisten Beschwerden bezogen sich auf Themen in Bezug auf Kinder, Wohnen und Arbeitsplätze.
Nach Inkrafttreten eines neuen Gesetzes wurde ein Menschenrechtsbeauftragter (Aleksandr Muzikantskiy) für die Stadt Moskau ernannt. Im September ernannte Medwedew zudem einen Ombudsmann für Kinderrechte (Aleksey Golovan). In 25 Regionen gab es eigene Ombudsmänner für Kinder.
Lukin äußerte sich über verschiedene Menschenrechtsprobleme, wie Polizeigewalt, Haftbedingungen, die Behandlung von Kindern und Schikanen beim Militär. Während des Jahres kritisierte er Intoleranz und das Anwachsen von ethnischem, religiösem und sozio-politischem Hass. Unter Berufung auf die Verfassung verteidigte er die Rechte der Teilnehmer bei den Dissidentenmärschen.
In seinem im April veröffentlichten Jahresbericht stellte Lukin fest, dass seine Effektivität eingeschränkt sei, da er keine Vorschläge zur Menschenrechtsgesetzgebung machen könne. Zudem sei es schwierig, von einigen Regierungsbehörden Antworten auf seine Anfragen zu bekommen.
Die Rolle des Ombudsmannes ist weiterhin vorwiegend beratend und untersuchend, er hat keine Vollstreckungsbefugnisse. Mit September 2009 gab es in 47 der 83 Regionen regionale Menschenrechtsbeauftragte, deren Verantwortungsbereich jenem Lukins ähnlich waren. Ihre Effektivität variierte beträchtlich. (U.S.
Department of State: Country Report on Human Rights Practices 2009 - Russia, 11.03.2010)
Menschenrechte
Allgemein
In Russland werden die Grundrechte in der Verfassung garantiert. Russland ist internationalen Menschenrechtskonventionen beigetreten. Regierung und Präsident bekennen sich unzweideutig zur Einhaltung der Menschenrechte. Es besteht aber ein Widerspruch zwischen verfassungsrechtlichen Normen und Rechtswirklichkeit; Menschenrechte werden durch Behörden und Sicherheitskräfte verletzt.
Russland befindet sich seit dem Ende der Sowjetunion in einem umfassenden und schwierigen Transformationsprozess. Die rechtlichen Grundlagen für den Menschenrechtsschutz haben sich seit Beginn der 90er Jahre erheblich verbessert. Die Umsetzung vieler rechtlicher Normen lässt aber weiterhin zu wünschen übrig. Der Menschenrechtsbeauftragte der Russischen Föderation, Wladimir Lukin, übt in seinen Jahresberichten abgewogene, aber teils auch sehr deutliche Kritik u. a. an Missständen im Gerichtswesen und den Zuständen in russischen Gefängnissen, insbesondere hinsichtlich Gewaltakten gegenüber Häftlingen und deren unzureichender medizinischer Versorgung. (Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation, 04.04.2010)
Im Europarat bemüht sich Russland um Erfüllung seiner mit dem Beitritt 1996 eingegangenen Verpflichtungen, setzt aber nicht genügend Mittel und Energie zur Umsetzung ein. 1998 ratifizierte die Duma die Europäische Menschenrechtskonvention, die Anti-Folter-Konvention und die Konvention zum Schutz nationaler Minderheiten. Der Europarat äußerte sich mehrmals kritisch zur Menschenrechtslage in der Russischen Föderation. Ein großer Teil der vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte in Straßburg anhängigen Individualbeschwerden betreffen Russland. Bezogen auf die Bevölkerungszahl lag die Russische Föderation 2007 aber an 19. Stelle. Die russische Ratifizierung des Zusatzprotokolls Nr. 6 (Abschaffung der Todesstrafe) zur Europäischen Menschenrechtskonvention steht weiterhin aus.
Die Verfassung der Russischen Föderation vom Dezember 1993 orientiert sich an westeuropäischen Vorbildern. Sie postuliert, dass die Russische Föderation ein "demokratischer, föderativer Rechtsstaat mit republikanischer Regierungsform" ist. Im Grundrechtsteil der Verfassung ist die Gleichheit aller vor Gesetz und Gericht festgelegt. Geschlecht, Rasse, Nationalität, Sprache, Herkunft und Vermögenslage dürfen nicht zu diskriminierender Ungleichbehandlung führen (Art. 19 Abs. 2). Die Einbindung des internationalen Rechts ist in Art. 15 Abs. 4 der russischen Verfassung aufgeführt: Danach "sind die allgemein anerkannten Prinzipien und Normen des Völkerrechts und die internationalen Verträge der Russischen Föderation Bestandteil ihres Rechtssystems."Die Verfassung der Russischen Föderation vom Dezember 1993 orientiert sich an westeuropäischen Vorbildern. Sie postuliert, dass die Russische Föderation ein "demokratischer, föderativer Rechtsstaat mit republikanischer Regierungsform" ist. Im Grundrechtsteil der Verfassung ist die Gleichheit aller vor Gesetz und Gericht festgelegt. Geschlecht, Rasse, Nationalität, Sprache, Herkunft und Vermögenslage dürfen nicht zu diskriminierender Ungleichbehandlung führen (Artikel 19, Absatz 2,). Die Einbindung des internationalen Rechts ist in Artikel 15, Absatz 4, der russischen Verfassung aufgeführt: Danach "sind die allgemein anerkannten Prinzipien und Normen des Völkerrechts und die internationalen Verträge der Russischen Föderation Bestandteil ihres Rechtssystems."
Die Europäische Union sieht positive Entwicklungen im Bereich der Menschenrechte in Russland, ist jedoch über die "Atmosphäre der Straflosigkeit" im Nordkaukasus tief besorgt. Das sagte EU-Ratspräsident Herman Van Rompuy am 1. Juni auf dem Russland-EU-Gipfel in Rostow am Don. Mit der Ratifizierung des 14. Zusatzprotokolls zur Europäischen Menschenrechtskonvention sowie mit der Beibehaltung des Moratoriums für die Todesstrafe und der landesweiten Etablierung der Geschworenengerichte habe Russland wichtige Fortschritte gemacht. Dennoch erregten die Lage der Bürgerrechtler und Journalisten, aber auch die "Atmosphäre der Straflosigkeit, die in Tschetschenien und weiteren Regionen des Nordkaukasus herrscht", bei den Europäern weiterhin Besorgnis, sagte Van Rompuy.
(BAMF/Informationszentrum Asyl und Migration - Russische Föderation Länderinformationen/Pressespiegel zur Menschenrechtslage und politischen Entwicklung, Lage im Nordkaukasus, August 2010)
Präsident Medwedew versprach bei einem Treffen mit der deutschen Bundeskanzlerin Merkel im Juli 2010, sich für die Einhaltung der Menschenrechte in seinem Land einzusetzen. "Wir sind bemüht, diese Probleme zu lösen", so Medwedew zum Abschluss des Petersburger Dialogs.
(Der Standard.at: Menschenrechte und Milliardenverträge, 15.07.2010, http://derstandard.at/
1277338154598/Medwedew-sagt-Engagement-fuer-Menschenrechte-zu, Zugriff 04.08.2010)
Im Februar 2010 setzte Medwedew den Präsidentiellen Rat zur Förderung von zivilgesellschaftlichen und Menschenrechtsinstitutionen (Menschenrechtsrat) wieder ein, mit Ella Pamfilova als Vorsitzende. Dieser kooperierte mit NRO. Mitglieder sind weiterhin auch prominente Menschenrechtsaktivisten, die der Menschenrechtsbilanz der Regierung sehr kritisch gegenüberstehen. Treffen zwischen dem Rat und Medwedew fanden im April und November statt.
(U.S. Department of State: Country Report on Human Rights Practices 2009 - Russia, 11.03.2010)
Im Juli 2010 trat die angesehene Menschenrechtsberaterin Ella Pamfilowa überraschend zurück. Pamfilowa erklärte, sie wolle ihren Rücktritt zunächst nicht begründen. Sie war mit der Kreml - nahen Jugendorganisation Naschi in jüngster Zeit mehrmals aneinandergeraten und hatte vor dem neuen FSB - Gesetz gewarnt. Pamfilowa stand seit Jahren als Beraterin in Menschenrechtsfragen im Dienste des Kremls. Der frühere Präsident Wladimir Putin berief sie 2002 an die Spitze des Beraterstabs für Menschenrechte und Entwicklung der Zivilgesellschaft, der noch von seinem Vorgänger Boris Jelzin ins Leben gerufen worden war. Während das Gremium unter Putin jedoch kaum Einfluss geltend machen konnte, setzten Menschenrechtler große Hoffnungen in Medwedew.
(Russland.ru: Ella Pamfilowa, Menschenrechtsberaterin des Kreml, legt Amt nieder, 30.07.2010,
http://russland.ru/schlagzeilen/morenews.php?iditem=50765, Zugriff 04.08.2010)
Religionsfreiheit
Die Russische Föderation ist ein multinationaler und multikonfessioneller Staat. Art. 28 der Verfassung garantiert Gewissens- und Glaubensfreiheit. Orthodoxie, Islam, Buddhismus und Judentum haben dabei eine herausgehobene Stellung. Art. 14 der Verfassung schreibt die Trennung von Staat und Kirche fest.Die Russische Föderation ist ein multinationaler und multikonfessioneller Staat. Artikel 28, der Verfassung garantiert Gewissens- und Glaubensfreiheit. Orthodoxie, Islam, Buddhismus und Judentum haben dabei eine herausgehobene Stellung. Artikel 14, der Verfassung schreibt die Trennung von Staat und Kirche fest.
Der Staat achtet die verfassungsmäßige Stellung der Glaubensgemeinschaften. Die Russisch-Orthodoxe Kirche (ROK) erhebt einen Monopolanspruch für alle Gläubigen russischer Herkunft (Nationalität) und propagiert ihren Wertekanon als Basis einer neuen "nationalen Idee". Faktisch wird sie vom Staat bevorzugt behandelt und hofiert, der freilich die verfassungsmäßige Stellung der anderen Glaubensgemeinschaften und die rechtliche Trennung von Staat und Kirche achtet. So ist es der ROK bislang nicht gelungen, Religionsunterricht an staatlichen Schulen und Theologie als Wissenschaftsdisziplin an Universitäten zu etablieren.
Erwartungsgemäß bemüht sich der am 01.02.2009 inthronisierte Patriarch Kirill darum, die Unabhängigkeit der Kirche vom Staat stärken und sie zu einem gleichberechtigten und nicht untergeordneten Partner des Staats zu entwickeln. Theologisch und gesellschaftspolitisch sind keine Veränderungen zu erwarten. Als Leiter des Außenamts hat Kirill in den letzten 19 Jahren die Politik der ROK bereits entscheidend mit gestaltet.
In Russland leben rund 20 Mio. Muslime. Der Islam als eine der traditionellen Hauptreligionen Russlands wird von staatlicher Seite nicht diskriminiert, sondern in der Regel gefördert. Überdies ist der Islam in Russland in seiner Grundausrichtung von Toleranz gegenüber anderen Religionen geprägt. Der Staat fördert und kontrolliert die Ausbildung von Imamen.
(Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation, 04.04.2010)
Die Verfassung sieht die Religionsfreiheit vor, die Regierung respektierte diese in der Praxis im Allgemeinen. Jedoch schränkten Behörden bestimmte Gruppen ein. Es gibt keine offizielle Staatsreligion. Das Gesetz anerkennt die Russische Orthodoxie, den Islam, das Judentum und den Buddhismus als "traditionell".
Die Russisch Orthodoxe Kirche ist die dominante Glaubensrichtung im Land. Obwohl keiner Glaubensgemeinschaft gesetzlich Privilegien oder Vorteile zustehen, hat die ROK in der Praxis eine herausragende Stellung und hat einige formale und informelle Abkommen mit Ministerien, die ihr in verschiedenen Belangen, etwa bei Richtlinien für Religionsunterricht in Schulen, besonderes Gewicht zukommen lässt.
Die Verfassung sieht die Gleichheit aller Religionen vor dem Gesetz und die Trennung von Staat und Kirche vor, allerdings respektierte die Regierung nicht alle diese Bestimmungen. Für einige religiöse Minderheitengruppen, wie Mormonen oder die Lutheranische Kirche, verbesserten sich die Bedingungen, für die meisten Gruppen blieben sie allerdings gleich. Die Politik der Regierung trug im Allgemeinen zur freien Religionsausübung für den größten Teil der Bevölkerung bei.
Es gab Berichte über gesellschaftliche Schikanen und Diskriminierung aufgrund der religiösen Zugehörigkeit, des Glaubens und der Ausübung der Religion. Religiöse Fragen waren für die große Mehrheit der Bevölkerung kein Grund für soziale Spannungen, es gab jedoch einige Probleme zwischen Mehrheiten- und Minderheitengruppen, sowie Vorurteile gegenüber nicht-orthodoxen Religionen.
Konservative Aktivisten, die sich als der Russisch-Orthodoxen Kirche (ROK) zugehörig bezeichneten, verteilten gelegentlich negative Publikationen und veranstalteten Proteste gegen nicht traditionelle religiöse Gruppen Einige Priester der ROK drückten öffentlich ihre Opposition gegen die Ausweitung der Präsenz nicht-orthodoxer Glaubensgemeinschaften aus. Einige gesellschaftliche Führungspersönlichkeiten, darunter auch der Patriarch Kirill, unternahm jedoch positive Schritte um die Religionsfreiheit zu fördern. (U.S. Department of State: Country Reports on Human Rights Practices 2009 - Russia, 11.03.2010)
Die Religionsfreiheit wird ungleichmäßig respektiert. Ein 1997 erlassenes Gesetz ermöglicht dem Staat umfassende Kontrolle und macht es neuen oder unabhängigen Glaubensgemeinschaften schwer, zu arbeiten. Das orthodoxe Christentum hat eine privilegierte Stellung, 2009 erlaubte der Präsident Religionserziehung in öffentlichen Schulen. Regionale Behörden schikanierten weiterhin nicht-traditionelle Gruppen wie Zeugen Jehovas oder Mormonen. Im Februar 2009 bekam ein Expertenrat zu Religionsstudien vom Justizministerium die Aufgabe, religiöse Organisationen auf Extremismus und andere mögliche Vergehen hin zu untersuchen.
(Freedom House: Freedom in the World 2010 - Russia, Mai 2010)
Religiöse Gruppen
Religion: 15 bis 20% der Bevölkerung sind Russisch-orthodox, 10 bis 15% Muslime, ca. 2% Christen (2006 est.). Diese Schätzungen beziehen sich auf praktizierende Gläubige. Als Folge des Sowjetregimes gibt es in Russland zahlreiche nicht-praktizierende Gläubige, sowie viele Menschen ohne Bekenntnis.
(CIA World Factbook: Russia, Stand 27.07.2010, https://www.cia.gov/library/publications/the-world-factbook/geos/rs.html Zugriff 04.08.2010)
Minderheitenrechte
Die Verfassung garantiert gleiche Rechte und Freiheiten unabhängig von Rasse, Nationalität, Sprache und Herkunft. Entsprechend bemüht sich die Zentralregierung zumindest in programmatischen Äußerungen um eine ausgleichende Nationalitäten- und Minderheitenpolitik.
Fremdenfeindliche und rassistische Ressentiments haben in der Bevölkerung und in den Behörden in den letzten Jahren zugenommen. Sie richten sich insbesondere gegen Kaukasier und Zentralasiaten, so genannte "Tschornyje" ("Schwarze"). Regelmäßige Medienberichte über Schlägereien zwischen ethnischen Gruppen zeigen, dass die Ressentiments schnell in Gewalt umschlagen können.
Menschen "nichtslawischen Aussehens" (vor allem Zuwanderer aus Zentralasien und Transkaukasien) sind immer häufiger Ziel fremdenfeindlicher Angriffe durch "Skinheads". Für die ersten acht Monate 2009 verzeichnete die Menschenrechts-NRO "Sowa", die die verlässlichste einschlägige Statistik führt, vorläufig 44 Todesopfer und 247 Verletzte derartiger Übergriffe (Vergleichszahlen für den analogen Zeitraum 2008: 86 Todesopfer und 332 Verletzte).
Nichtregierungsorganisationen bemängeln, dass es bisher keine energische Abwehr- oder Aufklärungspolitik des Staates gegen solche Übergriffe gebe. "Sowa" listet die ersten acht Monate 2009 31 Gerichtsurteile auf, bei denen Gewalttäter ausdrücklich als rassistisch motiviert verurteilt wurden. Dies dokumentiert eine gesteigerte Tätigkeit der Strafverfolgungsorgane gegenüber Rechtsextremen, erscheint angesichts der Zahl der Überfälle jedoch immer noch unzureichend. (Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation, 04.04.2010)
Das Gesetz verbietet Diskriminierung aufgrund der Nationalität. Regierungsbehörden diskriminierten Minderheiten jedoch gelegentlich. In den letzten Jahren wurde ein stetiger Anstieg sozialer Gewalt gegen und Diskriminierung von Minderheiten beobachtet, insbesondere Roma, Menschen aus dem Kaukasus und aus Zentralasien, "dunkelhäutige Menschen" und Ausländer. Obwohl die Anzahl von berichteten Hassverbrechen 2009 zurückging, fördern Skinhead-Gruppen und andere extrem nationalistische Organisationen rassisch motivierte Gewalt. Rassistische Propaganda war weiterhin ein Problem, obwohl Gerichte Individuen für die Anstiftung zu ethnischem Hass durch Propaganda verurteilten.
Föderale und lokale Exekutivbehörden zielen unverhältnismäßig auf Mitglieder ethnischer Minderheiten ab. Die Polizei schlug und schikanierte Personen mit dunkler Haut oder solche, die aus dem Kaukasus, aus Zentralasien oder aus Afrika zu kommen schienen, und verlangten von diesen Bestechungsgelder.
2009 registrierten die Behörden insgesamt 12.900 rassistisch oder religiös motivierte Verbrechen, was einen geringfügigen Rückgang im Vergleich zu 2008 bedeutet. In den ersten sechs Monaten 2009 gab es Sowa zufolge 30 Verurteilungen für ethnisch oder rassistisch motivierte Verbrechen. Laut MBHR wurden 2009 292 Personen für Verbrechen motiviert durch "aggressive Xenophobie" verurteilt, 138 davon wurden inhaftiert. (U.S. Department of State: Country Report on Human Rights Practices 2009 - Russia, 11.03.2010)
Immigranten und ethnische Minderheiten - insbesondere jene die aus dem Kaukasus oder aus Zentralasien zu kommen scheinen - sind mit staatlicher und gesellschaftlicher Diskriminierung und Schikane konfrontiert. Ausländische Nationalitäten, vor allem Georgier, waren während Auseinandersetzungen zwischen dem Kreml und ihren eigenen Regierungen Ziel von Schikane. Während rassistisch motivierte Gewalt in den letzten Jahren anstieg, ist die Anzahl an Morden und Verletzungen 2009 zurückgegangen.
(Freedom House: Freedom in the World 2010 - Russia, Mai 2010)
In den ersten sechs Monaten 2010 waren Sowa zufolge 167 Personen Ziel von rassistisch motivierten Angriffen oder Angriffen von Mitgliedern von Anti-Nazi-Gruppen. 19 Opfer starben.
(Jamestown Foundation: Eurasia Daily Monitor -- Volume 7, Issue 146, 29.07.2010)
Regierungsvertreter bezogen zwar öffentlich gegen Rassismus Stellung, dennoch gab es wiederholt rassistisch motivierte Übergriffe. Die russischen Behörden sahen in rassistisch oder ethnisch motivierter Gewalt eine "Bedrohung der nationalen Sicherheit". Die Umsetzung wirksamer Maßnahmen zur Bekämpfung von rassistisch motivierter Gewalt und Diskriminierung durch Polizeikräfte stand jedoch noch immer aus. Nach Angaben der NGO SOWA-Zentrum starben bis Ende 2009 in 36 russischen Regionen mindestens 71 Personen durch rassistische Übergriffe, mehr als 330 wurden verletzt. Wer sich gegen Rassismus engagierte, wurde zur Zielscheibe für rechtsextreme Gruppen.
Einer Statistik des Innenministeriums zufolge wurden in den ersten vier Monaten des Berichtsjahrs gegen 105 Personen wegen "extremistischer" Straftaten Ermittlungen eingeleitet oder Anklage erhoben, dazu zählten auch rassistisch motivierte Morde.
(Amnesty International: Amnesty International Report 2010 - Zur weltweiten Lage der Menschenrechte, 28.05.2010)
Im Dezember 2009 kritisierte Präsident Medwedew die zunehmend fremdenfeindliche Atmosphäre in Russland und forderte die Behörden zu Gegenmaßnahmen auf. Vor allem die Anführer rassistischer Gruppen müssten zur Verantwortung gezogen werden.
(DiePresse.at: Gewalt gegen Fremde "konsequent beenden, 9.12.2009, http://diepresse.com/home/panorama/welt/527110/index.do?_vl_backlink=/home/panorama/welt/index.do, Zugriff 04.08.2010)
Minderheitengruppen
Russlands Bevölkerung setzt sich aus 160 ethnischen Gruppen zusammen (Stand 2003): 79,8% Russen, 3,8% Tataren, 2,0% Ukrainer, 1,1% Tschuwaschen, 1,1% Baschkiren, 0,8% Armenier, 0,4% Russlanddeutsche.
(Auswärtiges Amt: Russische Föderation, Stand März 2010, http://www.auswaertiges-amt.de/diplo/de/Laenderinformationen/01-Laender/RussischeFoederation.html, Zugriff 04.08.2010 / CIA World Factbook: Russia, Stand 27.07.2010, https://www.cia.gov/library/publications/the-world-factbook/geos/rs.html, Zugriff 04.08.2010)
Rückkehrfragen
Grundversorgung
Seit dem Jahr 2000 haben sich die Realeinkünfte der Bevölkerung mehr als verdoppelt, ebenso stark ging die Armut zurück. Während im Jahr 2000 in Russland über 30 Prozent der Bevölkerung unterhalb der Armutsgrenze leben mussten, beläuft sich diese Kennziffer heute auf etwa 14 Prozent. Es gibt staatliche Unterstützung (z.B. Sozialhilfe für bedürftige Personen), die jedoch nicht zur Deckung des Grundbedarfs ausreicht. Im Mai 2008 hat das Wirtschaftsministerium eine Entwicklungsprognose für die kommenden drei Jahre verkündet. Danach sollen die durchschnittlichen Löhne und Gehälter (derzeit bei monatlich 17.034 Rubel, ca. 400 Euro) in diesem Zeitraum um mindestens zehn Prozent jährlich steigen. Der Anteil der Bevölkerung mit einem unter dem Existenzminimum liegenden Einkommen soll bis zum Jahr 2011 auf zehn Prozent verringert werden. Es ist zweifelhaft, dass diese optimistischen Ziele angesichts der Wirtschafts- und Finanzkrise, die Russland besonders schwer getroffen hat, noch realistisch sind. Im Jahr 2008 gab es eine deutliche Erhöhung der Arbeitslosenzahlen. Laut offizieller Statistik des Arbeitsministeriums waren Ende 2008 1.332.000 Arbeitslose bei den Arbeitsämtern registriert, Ende Juni 2009 waren es bereits 2.142.000 Arbeitslose. Im Jahreshaushalt 2009 ging man von 1,6 Millionen Arbeitslosen aus. Da sich jedoch nur ein Teil der Arbeitslosen bei den Arbeitsämtern registrieren lassen, liegt nach glaubhaften Schätzungen verschiedener Organisationen die tatsächliche Zahl der Arbeitslosen bei etwa acht Millionen.
Im Jahresbericht des Menschenrechtsbeauftragten Lukin wird auf die "beängstigende" Situation der Rentner hingewiesen. Danach lebt die überwiegende Mehrheit der 38 Millionen Rentner Russlands in sehr armen Verhältnissen. Die im Jahr 2007 erfolgte Erhöhung der Mindestrenten ist inzwischen durch die Preisinflation bei den Lebensmitteln wieder ausgeglichen. Zwar sind die Renten heute real 1,7 Mal so hoch wie vor acht Jahren, doch in absoluten Zahlen immer noch sehr niedrig: Die Arbeitsrente beträgt ca. 4200 Rubel (rund 100 Euro), die Sozialrente 2700 Rubel (rund 60 Euro). (Auswärtiges Amt:
Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation, 04.04.2010)
Die Zahl der sozial schwachen Einwohner Russlands, deren Einkommen unter dem Existenzminimum liegen, ist im ersten Quartal 2010 auf 20,6 Millionen gestiegen, das sind 14,7 Prozent von der gesamten russischen Bevölkerung, teilt die russische Statistikbehörde am Freitag mit. Die Bevölkerung Russlands macht nach Angaben per 1. Mai insgesamt 141,9 Millionen aus.
Die von der russischen Regierung festgelegten durchschnittlichen Lebenshaltungskosten pro Kopf der Bevölkerung haben von Januar bis März 5.518 Rubel (umgerechnet 141,5 Euro) pro Monat betragen. Für die erwerbsfähigen Bürger lagen die Lebenshaltungskosten etwas höher, bei umgerechnet 152,7 Euro, für die Rentner bei 112,7 Euro, für die Kinder bei 136,2 Euro. Im vierten Quartal 2009 betrug die Zahl der sozial Schwachen in Russland 13,1 Prozent der Gesamtbevölkerung oder 18,5 Millionen Einwohner. Ihre Lebenshaltungskosten waren damals um 7,3 Prozent geringer.
(Ria Novosti: Immer mehr Russen leben unter der Armutsgrenze, 23.07.2010, http://de.rian.ru/society/20100723/127230379.html, Zugriff 06.08.2010)
Die Eigentumsrechte sind prekär. Aufgrund der staatlichen Übernahme von Schlüsselindustrien, zusammen mit Steuereintreibungen bei bestimmten Firmen scheint es, dass Eigentumsrechte ausgehöhlt werden und der Rechtsstaat politischen Erwägungen untergeordnet wird. Die Regierung änderte unter Zwang Vertragsbedingungen mit in Russland arbeitenden ausländischen Öl- und Gasfirmen.
(Freedom House: Freedom in the World 2010 - Russia, Mai 2010)
Medizinische Versorgung
Die medizinische Versorgung in Russland ist auf einfachem Niveau, aber grundsätzlich ausreichend. Zumindest in den Großstädten, wie Moskau und St. Petersburg, sind auch das Wissen und die technischen Möglichkeiten für anspruchsvollere Behandlungen vorhanden. Nach Einschätzung westlicher Nichtregierungsorganisationen ist das Hauptproblem weniger die fehlende technische oder finanzielle Ausstattung, sondern ein gravierender Ärztemangel.
Russische Bürger haben ein Recht auf eine kostenfreie medizinische Grundversorgung, doch in der Praxis erfolgen zumindest aufwändigere Behandlungen erst nach privater Bezahlung. Dabei zeigt sich im Alltag häufig, dass von mittellosen und wenig verdienenden Personen nichts bzw. wenig an Zusatzzahlungen verlangt wird, bei normal bis gut verdienenden Personen hingegen mehr. Private Praxen nehmen in den Mittel- und Großstädten deutlich zu. Nach Angaben des Zentrums für soziale Politik der Russischen Wissenschaftsakademie bekommt rund die Hälfte der erwerbstätigen Bevölkerung keine medizinische Versorgung, da diese Menschen keine Zeit für Warteschlangen in den formell kostenlosen medizinischen Einrichtungen haben. Nur sieben bis acht Prozent sind durch ihre Arbeitgeber krankenversichert.
Die Versorgung mit Medikamenten ist zumindest in den Großstädten gut, aber nicht kostenfrei. Neben russischen Produkten sind gegen entsprechende Bezahlung auch viele importierte Medikamente erhältlich. Allerdings sind Medikamentenfälschungen relativ häufig. Die Finanzierung teurer Medikamente ist für Teile der Bevölkerung oft mit erheblichen Schwierigkeiten verbunden.
Die Notfallversorgung über die "Schnelle Hilfe" (Telefonnummer 03) ist gewährleistet. Die so genannten Notfall-Krankenhäuser bieten einen medizinischen Grundstandard.
(Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation, 04.04.2010)
Alle russischen Staatsbürger haben an ihrem Wohnort eine obligatorische Krankenversicherung. De-jure sind Behandlungen kostenlos, de-facto wird üblicherweise ein Bestechungsgeld bezahlt.
(Anfragebeantwortung durch IOM, per Email am 14.11.2008)
In der Russischen Föderation wird die medizinische Versorgung von staatlichen und privaten medizinischen Einrichtungen gewährleistet. Die Mehrheit der vorhandenen medizinischen Einrichtungen ist staatlich, aber der Privatsektor entwickelt sich rasch. Dennoch befindet sich das Gesundheitswesen in Russland in einer recht schwierigen Situation: Die staatliche Finanzierung ist unzureichend - laut Ministerium für Gesundheit und Soziale Entwicklung wird nur die Hälfte der erforderlichen Mittel gezahlt.
Ca. 80 % der staatlichen medizinischen Einrichtungen werden aus regionalen und/oder kommunalen Geldern finanziert; hier fehlt es an ausreichend finanziellen Mitteln, sodass keine hochwertige medizinische Versorgung gewährleistet werden kann. Die medizinische Ausstattung ist in der Regel überholt, Einrichtungen für die medizinische Grundversorgung sind unterbesetzt (nur 60 % der benötigen Stellen besetzt). Die Folge: Die Qualität der kostenlosen medizinischen Versorgung nimmt ab.
Alle russischen Bürger haben ein Recht auf eine kostenlose medizinische Vorsorge, die vom Staat über eine aus staatlichen Mitteln aller Ebenen, Steuereinnahmen und anderen Quellen finanzierten Krankenpflichtversicherung (OMS) gewährleistet wird (Krankenversicherungs-gesellschaften werden in jeder Region vom Staat ausgewählt). Die kostenlose medizinische Versorgung umfasst folgende Dienste: Notfallmedizin, ambulante Versorgung einschließlich Präventivbehandlung, Diagnose und Behandlung von Krankheiten zu Hause und in Polikliniken, Krankenhausaufenthalt. Jede pflichtversicherte Person besitzt eine spezielle Plastik-Krankenversicherungskarte mit einer individuellen Nummer (sie wird auf der Grundlage eines Vertrags zwischen einer Person und einer Versicherungsgesellschaft ausgegeben; diesen Vertrag und die Plastikkarte erhalten Bürger, die im System registriert sind); die Karte gewährleistet den Zugang zur medizinischen Versorgung auf dem Hoheitsgebiet der Russischen Föderation, unabhängig vom Wohnort. Wenn man sich an eine Klinik wendet, muss man eine Plastik-Krankenversicherungskarte (oder einen Vertrag mit einer Versicherungsgesellschaft, der die Grundlage für die Ausgabe der Plastikkarte bildet) vorlegen; dies gilt nicht für notfallmedizinische Fälle, da alle Bürger der Russischen Föderation kostenlos ambulante Dienste in Anspruch nehmen können (die Kosten tragen die Kommunen).
(IOM: Information on Return and Reintegration in the Countries of Origin ? IRRICO II; Russian Federation, 13.11.2009)(IOM: Information on Return and Reintegration in the Countries of Origin ? IRRICO römisch zwei; Russian Federation, 13.11.2009)
Alle russischen Bürger - sowohl die pflichtversicherten als auch die in anderen Versicherungssystemen Versicherten -, die gesetzlich keinen Anspruch auf Leistungen bei der Medikamentenversorgung haben, bezahlen Medikamente im Allgemeinen selbst. Es gibt jedoch bestimmte Gruppen, die kostenlos Medikamente erhalten. So haben beispielsweise russische Bürger, die einen Anspruch auf staatlich finanzierte Leistungen wie das Sozialpaket haben, je nach Art der Erkrankung Zugang zu kostenlosen Medikamenten. Auch Menschen mit bestimmten Erkrankungen kann das Recht auf Leistungen der medizinischen Versorgung eingeräumt werden, die mit regionalen Geldern finanziert wird. Anspruch auf kostenlose Medikamente haben Bürger der Russischen Föderation mit folgenden Erkrankungen: Makrogenitalismus, Multiple Sklerose, Myasthenie, Myopathie, zerebellare Ataxie, Parkinsonkrankheit, grüner Star, psychische Störungen, Nebenniereninsuffizenz, AIDS und HIV, Schizophrenie und Epilepsie, systemische chronische Hauterkrankungen, Bronchialasthma, Rheumatismus und rheumatoide Arthritis und Lupus erythematosus, Bechterew-Krankheit (Strümpell-Syndrom), Diabetes, Wachstumshormonmangel, zerebrale Kinderlähmung; hepatolentikuläre (progressive) Lentikular-Degeneration; Phenylketonurie, intermittierende Porphyrie, Krebserkrankungen, Blutkrankheiten, Strahlenkrankheit, Lepra, Tuberkulose, akute Brucellose, chronische urologische Erkrankungen, Syphilis, Patienten, die (in den vorangegangenen sechs Monaten) einen Herzinfarkt hatten, Aorten- und Mitralklappenersatz, Organtransplantationen sowie für Kinder mit Mukoviszidose, Kinder unter drei Jahren und Kinder unter sechs Jahren aus kinderreichen Familien. Bei bettlägerigen Patienten kann ein Verwandter oder ein Sozialarbeiter auf Vorlage eines Rezepts Medikamente bekommen.
Die Preise für Medikamente sind je nach Region oder sogar Lage der Apotheke unterschiedlich, da es in der Russischen Föderation keine festgesetzten Preise für Medikamente gibt. Ein Preis-Beispiel für ein häufig verwendetes Medikament wie Aspirin-Tabletten: In Moskauer Apotheken kosten sie zwischen 30 (0,70 Euro) und 135 Rubel (3 Euro). (IOM: Information on Return and Reintegration in the Countries of Origin ? IRRICO II; Russian Federation, 13.11.2009)Die Preise für Medikamente sind je nach Region oder sogar Lage der Apotheke unterschiedlich, da es in der Russischen Föderation keine festgesetzten Preise für Medikamente gibt. Ein Preis-Beispiel für ein häufig verwendetes Medikament wie Aspirin-Tabletten: In Moskauer Apotheken kosten sie zwischen 30 (0,70 Euro) und 135 Rubel (3 Euro). (IOM: Information on Return and Reintegration in the Countries of Origin ? IRRICO römisch zwei; Russian Federation, 13.11.2009)
Die World Health Organisation gibt in ihrem Bericht an, dass psychiatrische Behandlungen vom Staat finanziert würden, aber nicht von der verpflichtenden staatlichen Versicherung erfasst seien. Psychiatrische Institutionen würden auch auf lokaler Ebene finanziert. Medikamente für geistig Behinderte, für Patienten in den Spitälern und für Schizophrenie- und Epilepsie-Patienten seien kostenlos, allerdings umfasse die Liste an kostenlosen Medikamenten für ambulante Patienten nur die billigen Medikamente. Geistig Behinderte könnten eine Schwerbeschädigtenrente bekommen.
Im Rahmen des russischen Gesundheitsministeriums gibt es 278 psychiatrische Kliniken, 164 psychoneurologische Ambulatorien, 2010 psychoneurologische Beratungsräume in ländlichen Gebieten und 117 psychotherapeutische Räume. Es sind laut WHO darüber hinaus etwa zehn NGOs aktiv, die mit psychischen Erkrankungen arbeiten. Ihre Tätigkeitsfelder umfassen Interessenvertretung, Lobbying, Prävention und Rehabilitierung.
(WHO - World Health Organisation: Mental Health Atlas 2005)
Behandlung nach Rückkehr
Dem Auswärtigen Amt sind keine Fälle bekannt, in denen russische Staatsangehörige allein deshalb bei ihrer Rückkehr nach Russland staatlich verfolgt wurden, weil sie zuvor im Ausland einen Asylantrag gestellt hatten.
Mit dem Föderationsgesetz von 1993 wurde ein Registrierungssystem geschaffen, nach dem Bürger den örtlichen Stellen des Innenministeriums ihren gegenwärtigen Aufenthaltsort ("vorübergehende Registrierung") und ihren Wohnsitz ("dauerhafte Registrierung") melden müssen. Die Registrierung legalisiert den Aufenthalt und ermöglicht den Zugang zu Sozialhilfe, staatlich geförderten Wohnungen und zum kostenlosen Gesundheitssystem sowie zum legalen Arbeitsmarkt. Voraussetzung für eine Registrierung ist die Vorlage des Inlandspasses (ein von russischen Auslandsvertretungen in Deutschland ausgestelltes Passersatzpapier reicht nicht aus) und nachweisbarer Wohnraum. Nur wer eine Bescheinigung seines Vermieters vorweist, kann sich registrieren lassen. Kaukasier haben jedoch größere Probleme als Neuankömmlinge anderer Nationalität, überhaupt einen Vermieter zu finden. Viele Vermieter weigern sich zudem, entsprechende Vordrucke auszufüllen, u. a. weil sie ihre Mieteinnahmen nicht versteuern wollen.
(Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation, 04.04.2010)
Die Regierung erlegt der Bewegungs- und Niederlassungsfreiheit einige Einschränkungen auf. Erwachsene müssen ihren Inlandsreispass bei Reisen mitführen, und um gewisse staatliche Leistungen zu erhalten. Einige regionale Behörden haben Registrierungsvorschriften, die das Recht der Bürger ihren Wohnort frei zu wählen einschränken. In der Mehrheit der Fälle sind Ziel dessen ethnische Minderheiten und Migranten aus dem Kaukasus und Zentralasien.
(Freedom House: Freedom in the World 2010 - Russia, Mai 2010)
Soziale Gruppen
Frauen
Gemäß Art. 19 Abs. 3 der Verfassung haben "Mann und Frau die gleichen Rechte und Freiheiten und die gleichen Möglichkeiten zu deren Realisierung". Die geringe Anzahl der Frauen in Führungspositionen zeigt aber, dass Frauen im Berufsleben nicht die gleichen Chancen wie Männer haben. Ihr Anteil entspricht jedoch ungefähr dem europäischen Durchschnitt.Gemäß Artikel 19, Absatz 3, der Verfassung haben "Mann und Frau die gleichen Rechte und Freiheiten und die gleichen Möglichkeiten zu deren Realisierung". Die geringe Anzahl der Frauen in Führungspositionen zeigt aber, dass Frauen im Berufsleben nicht die gleichen Chancen wie Männer haben. Ihr Anteil entspricht jedoch ungefähr dem europäischen Durchschnitt.
Schutzmöglichkeiten für Frauen gibt es in Russland kaum: Nach Angaben des Ministeriums für Gesundheit und Soziales gibt es landesweit 23 staatliche Frauenhäuser. In Tschetschenien werden vereinzelt Schutzmöglichkeiten von einzelnen lokalen Nichtregierungsorganisationen bereitgestellt, wenn auch in unzureichendem Umfang.
(Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation, 04.04.2010)
Frauen in Russland haben Schwierigkeiten, an politische Macht zu gelangen. Frauen haben 14% der Sitze in der Duma inne, und weniger als 5% im Föderationsrat. Sie haben keinerlei Schlüsselpositionen in der Bundesregierung inne, die Gouverneurin von St. Petersburg stellt hier eine Ausnahme auf regionaler Ebene dar.
(Freedom House: Freedom in the World 2010 - Russia, Mai 2010)
Das Gesetz verbietet Diskriminierung aufgrund des Geschlechts, jedoch setzte die Regierung dieses Verbot nicht effektiv um.
Vergewaltigung ist illegal, es gibt jedoch keine gesetzlichen Unterscheidungen betreffend die Beziehung zwischen Täter und Opfer (etwa bei Vergewaltigung in der Ehe). NROen zufolge berichteten viele Frauen aufgrund des sozialen Stigmas und der mangelhaften staatlichen Unterstützung oft nicht über Vergewaltigung oder Gewalt. Das Syostry Call Center, das Opfern von sexuellem Missbrauch hilft, berichtete im Dezember, dass es während des Jahres in Moskau über
3.500 Anrufe erhalten habe.
Gewalt gegenüber Frauen, einschließlich häuslicher Gewalt stellt ein großes Problem dar. Rechtsschutzbehörden reagieren oft nicht auf Vorwürfe häuslicher Gewalt. Es gibt keine offiziellen Statistiken, die Anzahl von Gewaltvorfällen gegen Frauen wird von Behörden auf 250.000 pro Jahr geschätzt. Wenige Fälle werden strafrechtlich verfolgt. In einigen Städten, in denen NRO mit der Polizei zusammenarbeiten, kam es jedoch schrittweise auch zu Verbesserungen. Sexuelle Belästigung ist nicht gesetzlich verboten, Frauen haben diesbezüglich nur begrenzte rechtliche Möglichkeiten. Rund 3.000 Männer würden dem Ministerium zufolge jährlich durch ihre Frauen oder Freundinnen, die sie geschlagen hatten, getötet. Aufgrund dessen, dass Opfer häusliche Gewalt nur nachlässig berichteten, fehlt es jedoch an verlässlichen statistischen Daten. Exekutivbehörden reagierten oft nicht auf Berichte häuslicher Gewalt.
Es gibt über 600 Zentren der Regierung für soziale Rehabilitation und Unterkünfte für verschiedene Gruppen. Es ist unklar, wie viele der Zentren und Unterkünfte für Opfer häuslicher Gewalt zur Verfügung stehen. Zudem gibt es 20 Krisenzentren mit insgesamt 200 Betten, 90% davon werden von NRO geführt. Drei davon befinden sich im Gebiet Moskau. Die Krisenzentren kümmern sich nicht ausschließlich um Gewalt gegen Frauen, aber einige boten Dienstleistungen für Opfer häuslicher Gewalt an, darunter auch vorübergehende Unterkunftsmöglichkeiten.
(U.S. Department of State: Country Report on Human Rights Practices 2009 - Russia, 11.03.2010)
Untersuchungen verschiedener NROen belegten, dass Gewalt gegen Frauen im familiären Umfeld weit verbreitet war. Offizielle Statistiken gab es dazu nicht. Telefonische Beratungseinrichtungen und Zentren zur Unterstützung der Opfer erhielten nach wie vor kaum staatliche Unterstützung. Im ganzen Land gab es nur etwa 20 Frauenhäuser. Viele davon standen nur Frauen offen, die in der entsprechenden Region offiziell gemeldet waren. Dies galt auch für das einzige Moskauer Frauenhaus, das nur zehn schutzbedürftigen Frauen Unterkunft bieten konnte. Es gab weiterhin keine Gesetze zur Bekämpfung der Gewalt gegen Frauen in der Familie.
(Amnesty International: Amnesty International Report 2010 - Zur weltweiten Lage der Menschenrechte, 28.05.2010)
Das Leben in Moskau ist für ethnische Minderheiten nie leicht, besonders für Menschen aus dem Kaukasus. Sie werden routinemäßig Opfer von Diskriminierung, Belästigung, Angriffen und erniedrigenden Dokumentenüberprüfungen durch die Polizei. Doch der Groll zwischen slawischen und anderen Bewohnern der Stadt wird größer, wenn aufgrund von Terrorangriffen die öffentliche Aufmerksamkeit auf den Konflikt im Nordkaukasus gelenkt wird.
Das Sova Zentrum in Moskau, das rassistisch motivierte Übergriffe beobachtet, berichtete von Angriffen auf fünf Mitglieder ethnischer Minderheiten in drei separaten Vorfällen seit dem 29. März. Unter den Angegriffenen waren drei Frauen - ein 17-jähriges Mädchen und zwei muslimische Frauen, die Kopftücher trugen.
(Radio Free Europe/Radio Liberty: For Moscow's Ethnic Minorities, A Fresh Sense Of Fear, 1.4.2010,
http://www.rferl.org/content/For_Moscows_Ethnic_Minorities_A_Fresh_Sense_Of_Fear/2000262.html, Zugriff 18.5.2010)
Es gab etwas Diskriminierung durch die Regierung und weitverbreitete gesellschaftliche Diskriminierung von ethnischen Minderheiten und dunkelhäutigen Immigranten oder Gastarbeitern. Im Laufe des Jahres blieben xenophobe, rassistische und ethnische Angriffe und Hassverbrechen, besonders von Skinheads, Nationalisten und rechten Extremisten, weiterhin ein signifikantes Problem.
Das Gesetz verbietet Diskriminierung aufgrund von Nationalität, aber Regierungsbeamte setzten Minderheiten manchmal Diskriminierungen aus. In den letzten Jahren nahm die gesellschaftliche Gewalt und Diskriminierung von Minderheiten stetig zu, besonders gegen Roma, Menschen aus dem Kaukasus und aus Zentralasien, dunkelhäutige Personen und Ausländer.
Mitglieder ethnischer Minderheiten wurden überproportional zum Ziel von örtlichen und föderalen Beamten. Die Polizei schlug Berichten zufolge Personen mit dunkler Haut, oder die aus dem Kaukasus, Zentralasien oder Afrika zu kommen schienen, belästigten diese und forderten Bestechungsgeld.
In Moskau wurden dunkelhäutige Personen viel öfter Opfer von Dokumentenüberprüfungen und wurden häufig verhaftet oder es wurden ihnen illegal hohe Strafen auferlegt, wenn Dokumente fehlten.
In Bashkortostan verlangten die Behörden im Widerspruch mit der Verfassung, von Antragstellern für neue Identitätsdokumente, ihren ethnischen Ursprung bekannt zu geben.
Gewalt durch Skinheads blieb weiterhin ein ernsthaftes Problem. Skinheads griffen besonders Ausländer, besonders Asiaten und Menschen aus dem Nordkaukasus an, obwohl sie auch antimuslimische und antisemitische Gefühle äußerten. Nach Angaben des Innenministeriums hatten neofaschistische Bewegungen etwa 15 000 - 20 000 Mitglieder, von denen vermutlich mehr als 5000 in Moskau leben. Doch das Ministerium sagte, wenn die Kategorie auf "extremistische Jugendgruppen" generell ausgeweitet würde, würde die Zahl eher 200 000 betragen.
Die Behörden registrierten insgesamt 12900 rassistisch oder religiös motivierte Verbrechen im Laufe des Jahres, was einen leichten Rückgang gegenüber 2008 darstellt. Nach Angaben des SOVA Center wurden im Laufe des Jahres bei gewalttätigen Angriffen 54 Personen getötet und 294 verletzt. Nach Angaben des SOVA Center gab es in den ersten sechs Monaten des Jahres 30 Verurteilungen für ethnisch oder rassistisch motivierte Verbrechen.
Polizeiermittlungen in Fällen, die rassistisch oder ethnisch motiviert scheinen, waren häufig ineffektiv. Die Behörden erkannten manchmal ungern die rassistischen oder nationalistischen Elemente eines Verbrechens an und nannten Angriffe oft Hooliganismus. Nach Angaben des SOVA Centers variierte die Bereitschaft Verbrechen als Hassverbrechen anzuerkennen abhängig von den persönlichen Ansichten des örtlichen Staatsanwalts.
Es gab Anzeichen, dass die Regierung Ultranationalismus als potentielle Gefahr für die gesellschaftliche Ordnung ernst nahm.
(USDOS - U.S. Department of State: 2009 Human Rights Report, 21.03.2010)
Umfassende Zahlen über die tatsächliche Anzahl rassistisch motivierter oder xenophober Angriffe sind schwer zu beschaffen, da Opfer und ihre Familien sich ungern an die Behörden wenden. Doch AI berichtet, dass es trotz dem Aufruf der Regierung harte Strafen für diejenigen, die wegen solcher Verbrechen verurteilt wurden, zu verhängen, kein umfassender Plan zur Bekämpfung von Rassismus und rassistischer Diskriminierung gebe.
(Minority Rights Group International: State of the World's Minorities Europe and Indigenous Peoples 2010, 01.07.2010)
Die russischen Sicherheitskräfte versuchen, rassistische Gewalt mit repressiven Methoden zu bekämpfen. Alleine im ersten Quartal 2010 wurden in 18 Urteilen 74 Personen wegen rassistischer Gewalt verurteilt. Doch fördern die verbreitete rassistische Grundstimmung und die aggressive Gefühlslage gegen Fremde und durch ihr Aussehen auffallende Minderheiten die rassistische Gewalt und lassen die staatliche Repression zu einem grossen Teil unwirksam erscheinen. Radikale Nationalisten nahmen sich im Jahr 2010 die staatlichen Repräsentanten zum Ziel, die gegen den Rassismus vorgehen. Der schockierendste Akt in dieser neuen Entwicklung war die Ermordung des Richters Eduard Chuvashov, bekannt für seine Urteile gegen gewaltsame Neonazis. Nach dieser Tat am 12. April 2010 erschienen Flugblätter und Graffiti in anderen Regionen Russlands, die zur Gewalt gegen Immigranten und Richter aufriefen. So wurden im Mai 2010 die Mauern des Bundesamts für Immigration und des örtlichen Gerichts mit Graffiti des folgenden Inhalts bedeckt: "Tötet die Immigranten, tötet die Richter".
(SFH - Schweizerische Flüchtlingshilfe: Russland: Gefährdung für Ausländer mit dunkler Hautfarbe, 03.06.2010, http://www.fluechtlingshilfe.ch/herkunftslaender/europe/russland/russland-gefaehrdung-fuer-auslaender-mit-dunkler-hautfarbe, Zugriff 28.12.2010)
Immigranten und ethnische Minderheiten - besonders jene, die aus dem Kaukasus oder aus Zentralasien zu sein scheinen - sind mit Diskriminierung und Belästigung durch Regierung und Gesellschaft konfrontiert. Während rassistisch motivierte Gewalt in den letzten Jahren anstieg, fiel die Zahl der Morde und Verletzungen nach Angaben von Sova.
(Freedom House: Freedom in the World 2010, Mai 2010)
Rechtlich wurde ausgeführt, dass ein Familieverfahren gemäß § 34 AsylG vorliege. Weder eine Verfolgung aus einem in der GFK genannten Motiv noch das Vorliegen subsidiärer Schutzgründe habe festgestellt werden können. Eine landesweite allgemeine, extreme Gefährdungslage, in der jeder Antragsteller im Fall seiner Abschiebung einer Gefahr für Leib und Leben in einem Maße ausgesetzt wäre, dass die Abschiebung im Lichte des Art. 2 und 3 EMKR unzulässig erschiene, sei betreffend die Russische Föderation nicht gegeben. Den Mitgliedern der Kernfamilie der Beschwerdeführerin sei weder Asyl noch subsidiärer Schutz gewährt worden, sie verfüge über keine schützenswerten privaten und familiären Bindungen und es bestehe somit kein Ausweisungshindernis. Es wurde schließlich die Ausweisung der Beschwerdeführerin unter Bedachtnahme auf ihr Familienleben ausgesprochen.Rechtlich wurde ausgeführt, dass ein Familieverfahren gemäß Paragraph 34, AsylG vorliege. Weder eine Verfolgung aus einem in der GFK genannten Motiv noch das Vorliegen subsidiärer Schutzgründe habe festgestellt werden können. Eine landesweite allgemeine, extreme Gefährdungslage, in der jeder Antragsteller im Fall seiner Abschiebung einer Gefahr für Leib und Leben in einem Maße ausgesetzt wäre, dass die Abschiebung im Lichte des Artikel 2 und 3 EMKR unzulässig erschiene, sei betreffend die Russische Föderation nicht gegeben. Den Mitgliedern der Kernfamilie der Beschwerdeführerin sei weder Asyl noch subsidiärer Schutz gewährt worden, sie verfüge über keine schützenswerten privaten und familiären Bindungen und es bestehe somit kein Ausweisungshindernis. Es wurde schließlich die Ausweisung der Beschwerdeführerin unter Bedachtnahme auf ihr Familienleben ausgesprochen.
Im Rahmen der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde wurden alle Spruchteile unter Hinweis auf die Verfahren ihres Mannes und ihrer Kinder angefochten. Ein Privat- und Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK könne nur in Österreich geführt werden. Es folgten textbausteinartige Ausführungen zum subsidiären Schutz und zur Ausweisung.Im Rahmen der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde wurden alle Spruchteile unter Hinweis auf die Verfahren ihres Mannes und ihrer Kinder angefochten. Ein Privat- und Familienleben im Sinne des Artikel 8, EMRK könne nur in Österreich geführt werden. Es folgten textbausteinartige Ausführungen zum subsidiären Schutz und zur Ausweisung.
Die Anträge ihres Lebensgefährten und ihrer minderjährigen Kindern wurden mit Erkenntnissen des Asylgerichtshofes vom heutigen Tag (Zlen D4 417671-1/2011/6E, D4 417668-1/2011/4E, D4 417670-1/2011/4E, D4 422087-1/2011/4E) positiv entschieden und ihnen jeweils der Status des Asylberechtigten (im Rahmen des Familienverfahrens) zuerkannt und festgestellt, dass ihnen der Status des Asylberechtigten zukommt.
II. Der Asylgerichtshof hat dazu erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat dazu erwogen:
1. Zur Person:
Der Beschwerdeführerin ist nach ihren Angaben am XXXX in der Russischen Föderation geboren, ist Angehörige der kurdischen Volksgruppe und Moslemin. Sie hat bis zu ihrer Flucht im Haus ihrer bereits im Jahr 2002 bei einem Autounfall verstorbenen Eltern gemeinsam mit ihrem Lebensgefährten, welcher der Vater ihrer minderjährigen Kinder ist, gelebt. Ihre Identität und Staatsangehörigkeit stehen nicht fest. Sie gelangte schlepperunterstützt mit ihren Familienangehörigen ins Bundesgebiet und stellte am 11.10.2010 einen Antrag auf internationalen Schutz. Eigene Fluchtgründe hat sie nicht geltend gemacht, gesundheitliche Beeinträchtigungen oder solche ihrer Erwerbsfähigkeit ebenfalls nicht.Der Beschwerdeführerin ist nach ihren Angaben am römisch 40 in der Russischen Föderation geboren, ist Angehörige der kurdischen Volksgruppe und Moslemin. Sie hat bis zu ihrer Flucht im Haus ihrer bereits im Jahr 2002 bei einem Autounfall verstorbenen Eltern gemeinsam mit ihrem Lebensgefährten, welcher der Vater ihrer minderjährigen Kinder ist, gelebt. Ihre Identität und Staatsangehörigkeit stehen nicht fest. Sie gelangte schlepperunterstützt mit ihren Familienangehörigen ins Bundesgebiet und stellte am 11.10.2010 einen Antrag auf internationalen Schutz. Eigene Fluchtgründe hat sie nicht geltend gemacht, gesundheitliche Beeinträchtigungen oder solche ihrer Erwerbsfähigkeit ebenfalls nicht.
Die Anträge ihres Lebensgefährten und ihrer minderjährigen Kinder wurden mit Erkenntnissen des Asylgerichtshofes vom heutigen Tag (Zlen D4 417671-1/2011/6E, D4 417668-1/2011/4E, D4 417670-1/2011/4E, D4 422087-1/2011/4E) positiv entschieden und ihnen jeweils der Status des Asylberechtigten (den Kindern im Rahmen des Familienverfahrens) zuerkannt und festgestellt, dass ihnen der Status des Asylberechtigten zukommt.
Die Beschwerdeführerin lebt auch in Österreich mit ihrem Lebensgefährten und ihren minderjährigen Kindern im gemeinsamen Haushalt. Sie geht keiner Erwerbstätigkeit nach, besucht einen Deutschkurs und bezieht Sozialunterstützung für sich und ihre Kinder. Außerdem leben noch die Schwiegereltern und ein Schwager mit Familie, welchen zwischenzeitig ebenfalls Asyl gewährt wurde, im Bundesgebiet, zu welchen jedoch weder eine persönliche noch eine finanzielle Abhängigkeit besteht.
2. Zur Lage in der Russischen Föderation:
Diesbezüglich wird auf die im angefochtenen Bescheid getroffenen, unter Pkt. I. wiedergegebenen Länderfeststellungen verwiesen. Die Beschwerdeführerin hat dagegen keine Einwendungen erhoben, sodass sie der Entscheidung des Asylgerichtshofes ebenfalls zu Grunde gelegt werden.Diesbezüglich wird auf die im angefochtenen Bescheid getroffenen, unter Pkt. römisch eins. wiedergegebenen Länderfeststellungen verwiesen. Die Beschwerdeführerin hat dagegen keine Einwendungen erhoben, sodass sie der Entscheidung des Asylgerichtshofes ebenfalls zu Grunde gelegt werden.
III. Beweiswürdigung:römisch drei. Beweiswürdigung:
Das Bundesasylamt hat ein mängelfreies, ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und in der Begründung des angefochtenen Bescheides die Ergebnisse des Verfahrens und die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen klar und übersichtlich zusammengefasst.
Die Feststellungen zur Identität und ethnischen Abstammung der Beschwerdeführerin gründen sich auf ihre Angaben und Sprachkenntnisse. Mangels Vorlage von Dokumenten konnte eine Staatsangehörigkeit nicht festgestellt werden.
Die Angaben über ihren Familienstand ergeben sich aus ihren und den übereinstimmenden Angaben ihres Lebensgefährten.
Eigene Fluchtgründe hat sie nicht geltend gemacht, welche einer Beweiswürdigung zu unterziehen gewesen wären. Die Feststellung über ihren Gesundheitszustand und ihre Arbeitsfähigkeit basieren auf ihren Angaben. Die Feststellung über die Asylgewährung an ihre Familienangehörigen gründet sich auf die genannten Erkenntnisse.
Aus diesem Grund ist auch in diesem Fall der Beweiswürdigung des Bundesasylamtes zu folgen, dass keine Darlegung einer asylrelevanten Verfolgung der Beschwerdeführerin oder ausweglosen Lage bzw. des Nichtvorhandenseins der Lebensgrundlage erfolgte.
Es ist davon auszugehen, dass zwar keine Verwandten nach wie vor im Herkunftsstaat leben, jedoch die Möglichkeit besteht, wieder im eigenen Haus zu wohnen und selbst erwerbstätig zu sein bzw. Hilfsarbeiten oder Gelegenheitsarbeiten nachzugehen.
Die Feststellungen, dass die Beschwerdeführerin auch in Österreich mit ihrem Lebensgefährten und ihren minderjährigen Kindern im gemeinsamen Haushalt lebt, gründen auf den Angaben der Beschwerdeführerin.
Die Aufnahme weiterer Beweise war wegen Entscheidungsreife nicht mehr erforderlich.
VI. Rechtliche Beurteilung:römisch sechs. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 61 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes, soweit nicht etwas anders in § 61 Abs 3 AsylG 2005 vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 61, AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes, soweit nicht etwas anders in Paragraph 61, Absatz 3, AsylG 2005 vorgesehen ist.
§ 3 Abs. 1 Asylgesetz 2005 besagt:Paragraph 3, Absatz eins, Asylgesetz 2005 besagt:
Einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, ist, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.Einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, ist, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention droht.
Flüchtling ist, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffs ist die "begründete Furcht vor Verfolgung."
Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in
dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen.
Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht, (z.B. VwGH vom 19.12.1995, 94/20/0858, VwGH vom 14.10.1998, 98/01/0262).
Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger Rechtssprechung ausgeführt, dass als Fluchtgründe unter dem Gesichtspunkt der Schwere des Eingriffes nur solche Maßnahmen in Betracht kommen, die einen weiteren Verbleib im Heimatland aus objektiver Sicht unerträglich erscheinen lassen (VwGH vom 16.09.1992, 92/01/0544, VwGH vom 07.10.2003, 92/01/1015, 93/01/0929, u.a.).
Die vom Asylwerber vorgebrachten Eingriffe in seine vom Staat zu schützende Sphäre müssen in einem erkennbaren zeitlichen Zusammenhang zur Ausreise aus seinem Heimatland liegen. Die fluchtauslösende Verfolgungsgefahr bzw. Verfolgung muss daher aktuell sein (VwGH 26.06.1996, Zl. 96/20/0414). Die Verfolgungsgefahr muss nicht nur aktuell sein, sie muss auch im Zeitpunkt der Bescheiderlassung vorliegen (VwGH 05.06.1996, Zl. 95/20/0194).
Im hier vorliegenden Fall wurde keine Furcht vor asylrelevanter Verfolgung durch die Beschwerdeführerin geltend gemacht. Der Beschwerde gegen Spruchteil I. des angefochtenen Bescheides war daher nicht Folge zu geben.Im hier vorliegenden Fall wurde keine Furcht vor asylrelevanter Verfolgung durch die Beschwerdeführerin geltend gemacht. Der Beschwerde gegen Spruchteil römisch eins. des angefochtenen Bescheides war daher nicht Folge zu geben.
Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird (Ziffer 1) oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist (Ziffer 2), der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eineGemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird (Ziffer 1) oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist (Ziffer 2), der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine
ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Gemäß Abs. 3 leg.cit sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht.Gemäß Absatz 3, leg.cit sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11,) offen steht.
Entsprechend der Rechtssprechung des Verwaltungsgerichtshofes (für viele VwGH 27.02.2001, 98/21/0427) hinsichtlich einer möglichen Verletzung von Art. 3 EMRK in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben werden soll, genügt "[d]ie bloße Möglichkeit einer dem Art 3 MRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, [...] nicht, um die Abschiebung des Fremden in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des § 57 FrG 1997 als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen GefahrEntsprechend der Rechtssprechung des Verwaltungsgerichtshofes (für viele VwGH 27.02.2001, 98/21/0427) hinsichtlich einer möglichen Verletzung von Artikel 3, EMRK in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben werden soll, genügt "[d]ie bloße Möglichkeit einer dem Artikel 3, MRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, [...] nicht, um die Abschiebung des Fremden in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des Paragraph 57, FrG 1997 als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr
ausgesetzt sein würde (Hinweis E 1.7.1999, 97/21/0804, ergangen zum FrG 1993). Es müssen stichhaltige Gründe für die Annahme sprechen, dass eine Person einem realen Risiko einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt wäre und es müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade die betroffene Person einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde. Die bloße Möglichkeit eines realen Risikos oder Vermutungen, dass der Betroffene ein solches Schicksal erleiden könnte, reichen nicht aus.
Der Asylgerichtshof hat somit zu klären, ob im Falle der Verbringung der Beschwerdeführerin in ihr Heimatland Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt wird.Der Asylgerichtshof hat somit zu klären, ob im Falle der Verbringung der Beschwerdeführerin in ihr Heimatland Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt wird.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger Rechtsprechung erkannt, dass der Antragsteller das Bestehen einer aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten Bedrohung der relevanten Rechtsgüter glaubhaft zu machen hat, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffende, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun (VwGH v. 26.06.1997, Zl. 95/18/1291; VwGH v. 17.07.1997, Zl. 97/18/0336) ist. Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in der Sphäre des Asylwerbers gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH vom 30.09.1993, Zl. 953/18/0214).
Die beschwerdeführende Partei hat in ihrer Beschwerde keinerlei nachvollziehbare Gründe, die für eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK bzw. Art. 3 EMRK sprechen würden, vorgebracht und mangels eigenem Fluchtvorbringen waren keine außergewöhnlichen Umstände im Sinne der Judikatur des EGMR feststellbar waren, die gegen eine Abschiebung in die Russische Föderation sprechen würden. Es ist weiters darauf zu verweisen, dass es sich im Fall der beschwerdeführenden Partei um eine gesunde und arbeitsfähige Erwachsene handelt, welche in der Russischen Föderation ein eigenes Haus besitzt und die durchaus in der Lage ist, auch für ihren Lebensunterhalt selbst zu sorgen und welcher dies auch in Zukunft zumutbar ist.Die beschwerdeführende Partei hat in ihrer Beschwerde keinerlei nachvollziehbare Gründe, die für eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK bzw. Artikel 3, EMRK sprechen würden, vorgebracht und mangels eigenem Fluchtvorbringen waren keine außergewöhnlichen Umstände im Sinne der Judikatur des EGMR feststellbar waren, die gegen eine Abschiebung in die Russische Föderation sprechen würden. Es ist weiters darauf zu verweisen, dass es sich im Fall der beschwerdeführenden Partei um eine gesunde und arbeitsfähige Erwachsene handelt, welche in der Russischen Föderation ein eigenes Haus besitzt und die durchaus in der Lage ist, auch für ihren Lebensunterhalt selbst zu sorgen und welcher dies auch in Zukunft zumutbar ist.
Der Beschwerde gegen Spruchteil II. des angefochtenen Bescheides war daher ebenfalls nicht Folge zu geben.Der Beschwerde gegen Spruchteil römisch zwei. des angefochtenen Bescheides war daher ebenfalls nicht Folge zu geben.
Gemäß § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG 2005 ist Familienangehöriger, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiäre Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat; dies gilt weiters auch für eingetragene Partner, sofern die eingetragene Partnerschaft bereits im Herkunftsstaat bestanden hat.Gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, AsylG 2005 ist Familienangehöriger, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiäre Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat; dies gilt weiters auch für eingetragene Partner, sofern die eingetragene Partnerschaft bereits im Herkunftsstaat bestanden hat.
Gemäß § 34 Abs. 6 AsylG 2005 sind die Bestimmungen dieses Abschnitts nicht anzuwendenGemäß Paragraph 34, Absatz 6, AsylG 2005 sind die Bestimmungen dieses Abschnitts nicht anzuwenden
auf Familienangehörige, die EWR-Bürger sind;
auf Familienangehörige eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder der Status des subsidiär Schutzberechtigten im Rahmen eines Verfahrens nach diesem Abschnitt zuerkannt wurde, es sei denn es handelt sich bei dem Familienangehörigen um ein minderjähriges lediges Kind.
Gemäß § 73 Abs. 8 AsylG 2005 idgF tritt § 34 Abs. 6 Z 2 AsylG 2005 in der Fassung des BGBl. I Nr. 135/2009 mit 1.Jänner 2010 in Kraft.Gemäß Paragraph 73, Absatz 8, AsylG 2005 idgF tritt Paragraph 34, Absatz 6, Ziffer 2, AsylG 2005 in der Fassung des Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009, mit 1.Jänner 2010 in Kraft.
Die Beschwerdeführerin hat am 11.10.2010 den Antrag auf internationalen Schutz gestellt, also nach dem Inkrafttreten der Bestimmung des § 34 Abs. 6 Z 2 AsylG 2005, weshalb sie als Familienangehörige ihrer minderjährigen Kinder, welchen Asyl nach deren Vater zuerkannt wurde, (gemäß § 34 Abs. 6 Z 2 AsylG 2005) von der Anwendung der Bestimmungen des § 34 AsylG 2005 ausgeschlossen ist und eine Gewährung von Asyl im Rahmen des Familienverfahrens an sie nicht in Betracht kommt.Die Beschwerdeführerin hat am 11.10.2010 den Antrag auf internationalen Schutz gestellt, also nach dem Inkrafttreten der Bestimmung des Paragraph 34, Absatz 6, Ziffer 2, AsylG 2005, weshalb sie als Familienangehörige ihrer minderjährigen Kinder, welchen Asyl nach deren Vater zuerkannt wurde, (gemäß Paragraph 34, Absatz 6, Ziffer 2, AsylG 2005) von der Anwendung der Bestimmungen des Paragraph 34, AsylG 2005 ausgeschlossen ist und eine Gewährung von Asyl im Rahmen des Familienverfahrens an sie nicht in Betracht kommt.
Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 idF FrÄG 2009 vorliegt.Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und kein Fall der Paragraphen 8, Absatz 3 a, oder 9 Absatz 2, AsylG 2005 in der Fassung FrÄG 2009 vorliegt.
Gemäß § 10 Abs. 2 AsylG sind Ausweisungen nach Abs. 1 unzulässig, wenn dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt (Z 1) oder diese eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würden (Z 2). Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen: die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war (lit. a); das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (lit. b); die Schutzwürdigkeit des Privatlebens (lit. c); der Grad der Integration (lit. d); die Bindungen zum Herkunftsstaat des Fremden (lit. e); die strafgerichtliche Unbescholtenheit (lit. f); Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts (lit. g); die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (lit. h); die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (lit. i).Gemäß Paragraph 10, Absatz 2, AsylG sind Ausweisungen nach Absatz eins, unzulässig, wenn dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt (Ziffer eins,) oder diese eine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellen würden (Ziffer 2,). Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen: die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war (Litera a,); das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (Litera b,); die Schutzwürdigkeit des Privatlebens (Litera c,); der Grad der Integration (Litera d,); die Bindungen zum Herkunftsstaat des Fremden (Litera e,); die strafgerichtliche Unbescholtenheit (Litera f,); Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts (Litera g,); die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (Litera h,); die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (Litera i,).
§ 10 Abs. 5 AsylG 2005 besagt:Paragraph 10, Absatz 5, AsylG 2005 besagt:
Über die Zulässigkeit der Ausweisung ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß § 10 Abs. 2 Z 2 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Ausweisung ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausweisung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein gemeinschaftsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff NAG) verfügen, unzulässig wäre.Über die Zulässigkeit der Ausweisung ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Ausweisung ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausweisung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein gemeinschaftsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraphen 45 und 48 oder Paragraphen 51, ff NAG) verfügen, unzulässig wäre.
Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.Gemäß Artikel 8, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Artikel 8, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Art. 8 Abs. 2 EMRK erfordert somit eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinne wird eine Ausweisung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden und seiner Familie schwerer wögen als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung. Bei dieser Abwägung sind insbesondere die Dauer des Aufenthaltes, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, den Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, aber auch Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und Erfordernisse der öffentlichen Ordnung maßgeblich. Auch die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, ist bei der Abwägung in Betracht zu ziehen (Vgl. VfGH vom 29.09.2007, B 1150/07-9). Hierbei ist neben diesen (beispielhaft angeführten) Kriterien, aber auch auf die Besonderheiten der aufenthaltsrechtlichen Stellung von Asylwerbern Bedacht zu nehmen, zumal etwa das Gewicht einer aus dem langjährigen Aufenthalt in Österreich abzuleitenden Integration dann gemindert ist, wenn dieser Aufenthalt rechtswidrig oder lediglich auf unberechtigte Asylanträge zurückzuführen ist (vgl. VfGH vom 12.06.2007, B 2126/06; VfGH vom 29.09.2007, Zl. B 1150/07-9; VwGH vom 24.04.2007, 2007/18/0173; VwGH vom 15.05.2007, 2006/18/0107, und 2007/18/0226).Artikel 8, Absatz 2, EMRK erfordert somit eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinne wird eine Ausweisung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden und seiner Familie schwerer wögen als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung. Bei dieser Abwägung sind insbesondere die Dauer des Aufenthaltes, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, den Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, aber auch Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und Erfordernisse der öffentlichen Ordnung maßgeblich. Auch die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, ist bei der Abwägung in Betracht zu ziehen (Vgl. VfGH vom 29.09.2007, B 1150/07-9). Hierbei ist neben diesen (beispielhaft angeführten) Kriterien, aber auch auf die Besonderheiten der aufenthaltsrechtlichen Stellung von Asylwerbern Bedacht zu nehmen, zumal etwa das Gewicht einer aus dem langjährigen Aufenthalt in Österreich abzuleitenden Integration dann gemindert ist, wenn dieser Aufenthalt rechtswidrig oder lediglich auf unberechtigte Asylanträge zurückzuführen ist vergleiche VfGH vom 12.06.2007, B 2126/06; VfGH vom 29.09.2007, Zl. B 1150/07-9; VwGH vom 24.04.2007, 2007/18/0173; VwGH vom 15.05.2007, 2006/18/0107, und 2007/18/0226).
Dieser Kriterien bediente sich auch der Gesetzgeber bei seiner in § 10 Abs. 2 lit a) bis i) AsylG festgehaltenen, demonstrativen Aufzählung, der bei der Entscheidung, ob eine Ausweisung im Lichte des Art. 8 EMRK unzulässig ist, jedenfalls zu berücksichtigenden Tatbestände.Dieser Kriterien bediente sich auch der Gesetzgeber bei seiner in Paragraph 10, Absatz 2, Litera a,) bis i) AsylG festgehaltenen, demonstrativen Aufzählung, der bei der Entscheidung, ob eine Ausweisung im Lichte des Artikel 8, EMRK unzulässig ist, jedenfalls zu berücksichtigenden Tatbestände.
Ihrem Lebensgefährten und ihren minderjährigen Kindern wurde mit Erkenntnissen des Asylgerichtshofes vom heutigen Tag der Status des Asylberechtigten zuerkannt und ausgesprochen dass ihnen kraft Gesetztes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
Die Beschwerdeführerin hat mit ihren minderjährigen Kindern und ihrem Lebensgefährten bereits in ihrem Herkunftsstaat im gemeinsamen Haushalt gelebt und besteht nach ihren Angaben auch im Bundesgebiet eine Lebensgemeinschaft mit ihnen.
Unstrittig ist aus diesem Grund, dass eine Ausweisung in das Familienleben der Beschwerdeführerin eingreifen würde.
Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschrechte (EGMR) garantiert die Konvention Fremden kein Recht auf Einreise und Aufenthalt in einem Staat. Unter gewissen Umständen können von den Staaten getroffene Entscheidungen auf dem Gebiet des Aufenthaltsrechts (z.B. eine Ausweisungsentscheidung) aber in das Privatleben einer/eines Fremden eingreifen. Dies beispielsweise dann, wenn eine/ein Fremde/Fremder den größten Teil ihres/seines Lebens in dem Gastland zugebracht oder besonders ausgeprägte soziale oder wirtschaftliche Bindungen im Aufenthaltsstaat vorliegen, die sogar jene zum eigentlichen Herkunftsstaat an Intensität deutlich übersteigen (vgl. EGMR 08.04.2008, Nnyanzi v. The United Kingdom, Appl. 21.878/06; 4. 10. 2001, Fall Adam, Appl. 43.359/98, EuGRZ 2002, 582; 09.10.2003, Fall Slivenko, Appl. 48.321/99, EuGRZ 2006, 560; 16.06.2005, Fall Sisojeva, Appl. 60.654/00, EuGRZ 2006, 554).Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschrechte (EGMR) garantiert die Konvention Fremden kein Recht auf Einreise und Aufenthalt in einem Staat. Unter gewissen Umständen können von den Staaten getroffene Entscheidungen auf dem Gebiet des Aufenthaltsrechts (z.B. eine Ausweisungsentscheidung) aber in das Privatleben einer/eines Fremden eingreifen. Dies beispielsweise dann, wenn eine/ein Fremde/Fremder den größten Teil ihres/seines Lebens in dem Gastland zugebracht oder besonders ausgeprägte soziale oder wirtschaftliche Bindungen im Aufenthaltsstaat vorliegen, die sogar jene zum eigentlichen Herkunftsstaat an Intensität deutlich übersteigen vergleiche EGMR 08.04.2008, Nnyanzi v. The United Kingdom, Appl. 21.878/06; 4. 10. 2001, Fall Adam, Appl. 43.359/98, EuGRZ 2002, 582; 09.10.2003, Fall Slivenko, Appl. 48.321/99, EuGRZ 2006, 560; 16.06.2005, Fall Sisojeva, Appl. 60.654/00, EuGRZ 2006, 554).
Die Behörde hat im Falle eines Eingriffs in das Privat- und Familienleben in einem weiteren Schritt somit die Zulässigkeit der Ausweisung im Sinne von "notwendig gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK" zu prüfen.Die Behörde hat im Falle eines Eingriffs in das Privat- und Familienleben in einem weiteren Schritt somit die Zulässigkeit der Ausweisung im Sinne von "notwendig gemäß Artikel 8, Absatz 2, EMRK" zu prüfen.
Bei der Beurteilung der Rechtskonformität von behördlichen Eingriffen ist nach ständiger Rechtsprechung des EGMR und Verfassungsgerichtshofes auf die besonderen Umstände des Einzelfalls einzugehen. Die Verhältnismäßigkeit einer solchen Maßnahme ist (nur) dann gegeben, wenn ein gerechter Ausgleich zwischen den Interessen des Betroffenen auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens im Inland einerseits und dem staatlichen Interesse an der Wahrung der öffentlichen Ordnung andererseits gefunden wird. Der Ermessensspielraum der zuständigen Behörde und die damit verbundene Verpflichtung, allenfalls von einer Aufenthaltsbeendigung Abstand zu nehmen, variiert nach den Umständen des Einzelfalls. Bei dieser Interessenabwägung sind insbesondere die Aufenthaltsdauer, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen das Einwanderungsrecht, Erfordernisse der öffentlichen Ordnung sowie die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, zu berücksichtigen (vgl. VfGH 29.09.2007, B 1150/07; 12.06.2007, B 2126/06; VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479; 26.01.2006, 2002/20/0423; 17.12.2007, 2006/01/0216; Grabenwarter, Europäische Menschenrechtskonvention², 194; Frank/Anerinhof/Filzwieser, Asylgesetz 2005³, S. 282ff).Bei der Beurteilung der Rechtskonformität von behördlichen Eingriffen ist nach ständiger Rechtsprechung des EGMR und Verfassungsgerichtshofes auf die besonderen Umstände des Einzelfalls einzugehen. Die Verhältnismäßigkeit einer solchen Maßnahme ist (nur) dann gegeben, wenn ein gerechter Ausgleich zwischen den Interessen des Betroffenen auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens im Inland einerseits und dem staatlichen Interesse an der Wahrung der öffentlichen Ordnung andererseits gefunden wird. Der Ermessensspielraum der zuständigen Behörde und die damit verbundene Verpflichtung, allenfalls von einer Aufenthaltsbeendigung Abstand zu nehmen, variiert nach den Umständen des Einzelfalls. Bei dieser Interessenabwägung sind insbesondere die Aufenthaltsdauer, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen das Einwanderungsrecht, Erfordernisse der öffentlichen Ordnung sowie die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, zu berücksichtigen vergleiche VfGH 29.09.2007, B 1150/07; 12.06.2007, B 2126/06; VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479; 26.01.2006, 2002/20/0423; 17.12.2007, 2006/01/0216; Grabenwarter, Europäische Menschenrechtskonvention², 194; Frank/Anerinhof/Filzwieser, Asylgesetz 2005³, S. 282ff).
Der VwGH hat in seinem Erkenntnis 2007/01/0479 vom 26.06.2007 entschieden, dass eine Ausweisung nicht erlassen werden darf, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden und seiner Familie schwerer wiegen als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.
Die vom Asylgerichtshof vorgenommene individuelle Abwägung im Hinblick auf die Verhältnismäßigkeit des Eingriffs im konkreten Einzelfall ergibt Folgendes:
Dem Lebensgefährten der Beschwerdeführerin und ihren minderjährigen Kindern (XXXX) wurde mit Erkenntnissen des Asylgerichtshofes vom heutigen Tag jeweils der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Die Ausweisung der Beschwerdeführerin würde daher einen Eingriff in das durch Art. 8 EMRK geschützte Recht auf Familienleben darstellen. Ihre Trennung von der Kernfamilie widerspräche unter diesen Umständen den Intentionen des Gesetzgebers und wäre dies ein Eingriff in das durch Art. 8 EMRK geschützte Recht auf Familienleben, für den - unter Berücksichtigung der öffentlichen Interessen - keine Rechtfertigung zu erkennen ist.Dem Lebensgefährten der Beschwerdeführerin und ihren minderjährigen Kindern (römisch 40 ) wurde mit Erkenntnissen des Asylgerichtshofes vom heutigen Tag jeweils der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Die Ausweisung der Beschwerdeführerin würde daher einen Eingriff in das durch Artikel 8, EMRK geschützte Recht auf Familienleben darstellen. Ihre Trennung von der Kernfamilie widerspräche unter diesen Umständen den Intentionen des Gesetzgebers und wäre dies ein Eingriff in das durch Artikel 8, EMRK geschützte Recht auf Familienleben, für den - unter Berücksichtigung der öffentlichen Interessen - keine Rechtfertigung zu erkennen ist.
Angesichts der starken familiären Bindungen der Beschwerdeführerin im Bundesgebiet wäre die von der belangten Behörde verfügte Ausweisung aus gegenwärtiger Sicht unverhältnismäßig iSd Art. 8 Abs. 2 EMRK, weshalb deren Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet für unzulässig zu erklären war.Angesichts der starken familiären Bindungen der Beschwerdeführerin im Bundesgebiet wäre die von der belangten Behörde verfügte Ausweisung aus gegenwärtiger Sicht unverhältnismäßig iSd Artikel 8, Absatz 2, EMRK, weshalb deren Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet für unzulässig zu erklären war.
Wie dargestellt, beruhen die drohenden Verletzungen des Familienlebens der Beschwerdeführerin auch auf Umständen, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Somit war der Beschwerde gegen Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides stattzugeben und festzustellen, dass die Ausweisung der Beschwerdeführerin aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation gemäß § 10 Abs. 2 Z 2 und Abs. 5 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 in der Fassung BGBl. I Nr. 38/2011, nicht nur vorübergehend, sondern auf Dauer unzulässig ist.Wie dargestellt, beruhen die drohenden Verletzungen des Familienlebens der Beschwerdeführerin auch auf Umständen, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Somit war der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides stattzugeben und festzustellen, dass die Ausweisung der Beschwerdeführerin aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 5, AsylG 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011,, nicht nur vorübergehend, sondern auf Dauer unzulässig ist.
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu Art II Abs 2 Z 43a EGVG idF BGBl 28/1998 kann eine mündliche Verhandlung dann unterbleiben, wenn nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens und schlüssiger Beweiswürdigung der Behörde erster Instanz in der Berufung kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der Behörde erster Instanz entgegenstehender oder darüber hinausgehender Sachverhalt - erstmalig und mangels Bestehens eines Neuerungsverbotes zulässigerweise - neu und in konkreter Weise behauptet wird (z.B. VwGH vom 11.11.1998, 98/01/0308, VwGH vom 08.06.2000, 98/20/0510, u.v.a.m.). Bei einer inhaltsleeren Berufung besteht jedoch keine Verhandlungspflicht (z.B. VwGH vom 21.10.1999, 98/20/0455). Schließlich löst auch eine unschlüssige Beweiswürdigung der Behörde erster Instanz - ohne dass in der Berufung Neuerungen vorgebracht werden - eine Verhandlungspflicht der Berufungsbehörde aus (VwGH vom 24. Juni 2003, 2002/01/0579). Im Zuge der Einrichtung des Asylgerichtshofes wurde die soeben zitierte Bestimmung in der EGVG aufgehoben, jedoch wortgleich in § 41 Abs 7 AsylG 2005 übernommen, sodass von der weiteren Anwendbarkeit der soeben dargelegten Rechtssprechung auszugehen ist.Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu Artikel römisch zwei, Absatz 2, Ziffer 43 a, EGVG in der Fassung Bundesgesetzblatt 28 aus 1998, kann eine mündliche Verhandlung dann unterbleiben, wenn nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens und schlüssiger Beweiswürdigung der Behörde erster Instanz in der Berufung kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der Behörde erster Instanz entgegenstehender oder darüber hinausgehender Sachverhalt - erstmalig und mangels Bestehens eines Neuerungsverbotes zulässigerweise - neu und in konkreter Weise behauptet wird (z.B. VwGH vom 11.11.1998, 98/01/0308, VwGH vom 08.06.2000, 98/20/0510, u.v.a.m.). Bei einer inhaltsleeren Berufung besteht jedoch keine Verhandlungspflicht (z.B. VwGH vom 21.10.1999, 98/20/0455). Schließlich löst auch eine unschlüssige Beweiswürdigung der Behörde erster Instanz - ohne dass in der Berufung Neuerungen vorgebracht werden - eine Verhandlungspflicht der Berufungsbehörde aus (VwGH vom 24. Juni 2003, 2002/01/0579). Im Zuge der Einrichtung des Asylgerichtshofes wurde die soeben zitierte Bestimmung in der EGVG aufgehoben, jedoch wortgleich in Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 übernommen, sodass von der weiteren Anwendbarkeit der soeben dargelegten Rechtssprechung auszugehen ist.
Da somit im vorliegenden Fall im Sinne des § 41 Abs 7 AsylG der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Berufung geklärt war und eine schlüssige Beweiswürdigung durch das Bundesasylamt erfolgte, konnte von einer Beschwerdeverhandlung Abstand genommen werdenDa somit im vorliegenden Fall im Sinne des Paragraph 41, Absatz 7, AsylG der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Berufung geklärt war und eine schlüssige Beweiswürdigung durch das Bundesasylamt erfolgte, konnte von einer Beschwerdeverhandlung Abstand genommen werden
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Ausweisung dauernd unzulässig, bestehendes Familienleben, Familieneinheit, Lebensgrundlage, non refoulementZuletzt aktualisiert am
19.03.2012