Norm
AVG §66Spruch
C1 227103-2/2011/4E
BESCHLUSS
Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin MMag. Dr. Fischer-Szilagyi als Einzelrichterin über den Antrag des XXXX, StA. Afghanistan, vertreten durch Rechtsanwalt Mag. Peterpaul Suntinger, vom 06.10.2011 in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin MMag. Dr. Fischer-Szilagyi als Einzelrichterin über den Antrag des römisch 40 , StA. Afghanistan, vertreten durch Rechtsanwalt Mag. Peterpaul Suntinger, vom 06.10.2011 in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:
Der Antrag auf Beigebung eines Rechtsberaters wird gemäß § 66 iVm § 75 Abs. 16 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, zurückgewiesen.Der Antrag auf Beigebung eines Rechtsberaters wird gemäß Paragraph 66, in Verbindung mit Paragraph 75, Absatz 16, Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, zurückgewiesen.
Text
BEGRÜNDUNG:
Der Antragsteller, ein afghanischer Staatsangehöriger, hat sein Heimatland verlassen, ist in die Republik Österreich eingereist und hat am 26.11.2001 einen Asylantrag gestellt.
Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 05.03.2002, Zl. 01 27.505-BAG, wurde der Asylantrag gemäß § 7 Asylgesetz 1997 (AsylG 1997), BGBl. I Nr. 76/1997 idgF, abgewiesen (Spruchteil I.) und die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Antragstellers nach Afghanistan gemäß § 8 AsylG 1997 für nicht zulässig erklärt (Spruchteil II.).Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 05.03.2002, Zl. 01 27.505-BAG, wurde der Asylantrag gemäß Paragraph 7, Asylgesetz 1997 (AsylG 1997), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997, idgF, abgewiesen (Spruchteil römisch eins.) und die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Antragstellers nach Afghanistan gemäß Paragraph 8, AsylG 1997 für nicht zulässig erklärt (Spruchteil römisch zwei.).
Hiegegen wurde fristgerecht Rechtsmittel eingebracht und der Bescheid hinsichtlich des Spruchteiles I. angefochten.Hiegegen wurde fristgerecht Rechtsmittel eingebracht und der Bescheid hinsichtlich des Spruchteiles römisch eins. angefochten.
Nach Durchführung einer Abfrage des Zentralen Melderegisters am 05.07.2004, derzufolge der Antragsteller im Bundesgebiet zuletzt am 18.06.2002 über eine aufrechte Meldung verfügte, wurde das Verfahren des Antragstellers am 06.07.2004 gemäß § 30 Abs. 1 AsylG 1997 eingestellt, da eine Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes wegen Abwesenheit des Asylwerbers nicht möglich war.Nach Durchführung einer Abfrage des Zentralen Melderegisters am 05.07.2004, derzufolge der Antragsteller im Bundesgebiet zuletzt am 18.06.2002 über eine aufrechte Meldung verfügte, wurde das Verfahren des Antragstellers am 06.07.2004 gemäß Paragraph 30, Absatz eins, AsylG 1997 eingestellt, da eine Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes wegen Abwesenheit des Asylwerbers nicht möglich war.
Mit Schreiben vom 04.10.2011, hg. eingelangt am 06.10.2011, beantragte der rechtsfreundliche Vertreter des Antragstellers das amtswegige Zur-Seite-Stellen eines Rechtsberaters.
Mit Verfahrensanordnung vom 01.12.2011 wurde der Parteienvertreter aufgefordert bekanntzugeben, ob mit oa. Antrag eine Fortsetzung des Verfahrens begehrt werde.
Der Vertreter des Antragstellers führte mit Stellungnahme vom 14.12.2011 aus, dass in dem Antrag auf amtswegiges Zur-Seite-Stellen eines Rechtsberaters kein Antrag auf Fortsetzung des Verfahrens impliziert sei.
Der Asylgerichtshof hat erwogen:
Gemäß § 30 Abs. 1 AsylG 1997 idF BGBl. I Nr. 126/2002 sind die mit Asylantrag oder Asylerstreckungsantrag eingeleiteten Verfahren einzustellen, wenn eine Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes wegen Abwesenheit des Asylwerbers oder der Asylwerberin nicht möglich ist.Gemäß Paragraph 30, Absatz eins, AsylG 1997 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2002, sind die mit Asylantrag oder Asylerstreckungsantrag eingeleiteten Verfahren einzustellen, wenn eine Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes wegen Abwesenheit des Asylwerbers oder der Asylwerberin nicht möglich ist.
Nach Abs. 1 eingestellte Verfahren sind auf Antrag der Asylwerber oder der Asylwerberinnen fortzusetzen, wenn die Betroffenen zur Beweisaufnahme zur Verfügung stehen. Eingestellte Verfahren sind von Amts wegen fortzusetzen, sobald die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes möglich ist. Mit Fortsetzung des Verfahrens beginnt die Entscheidungsfrist nach § 73 Abs. 1 AVG von neuem zu laufen. Nach Ablauf von drei Jahren nach Einstellung des Verfahrens ist eine Fortsetzung des Verfahrens nicht mehr zulässig (§ 30 Abs. 2 AsylG 1997).Nach Absatz eins, eingestellte Verfahren sind auf Antrag der Asylwerber oder der Asylwerberinnen fortzusetzen, wenn die Betroffenen zur Beweisaufnahme zur Verfügung stehen. Eingestellte Verfahren sind von Amts wegen fortzusetzen, sobald die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes möglich ist. Mit Fortsetzung des Verfahrens beginnt die Entscheidungsfrist nach Paragraph 73, Absatz eins, AVG von neuem zu laufen. Nach Ablauf von drei Jahren nach Einstellung des Verfahrens ist eine Fortsetzung des Verfahrens nicht mehr zulässig (Paragraph 30, Absatz 2, AsylG 1997).
Da seit der Einstellung des Verfahrens des Antragstellers am 06.07.2004 bis zum gegenständlichen Antrag vom 06.10.2011 mehr als drei Jahre vergangen sind, ist eine Fortsetzung des Verfahrens nicht mehr zulässig.
Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass der Antragsteller weiterhin über keine Meldung im Bundesgebiet verfügt und auch einem aktuellen GVS-Auszug keine Hinweise auf seinen Aufenthaltsort zu entnehmen sind. Dem Schreiben des Vertreters des Antragstellers ist ebenfalls kein diesbezügliches Vorbringen zu entnehmen.
Gemäß § 75 Abs. 16 AsylG 2005 können Asylwerber, deren Beschwerdeverfahren vor dem Asylgerichtshof gegen eine zurück- oder abweisende Entscheidung auf Grund eines Antrages auf internationalen Schutz, der kein Folgeantrag ist, am 30.09.2011 anhängig ist, bis spätestens 31.10.2011 das amtswegige zur Seite stellen eines Rechtsberaters gemäß § 66 Asylgesetz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 38/2011 beim Asylgerichtshof beantragen. Über diesen Antrag entscheidet ein Einzelrichter mit Verfahrensanordnung. Darüber hinaus gilt dies auch für am 30.09.2011 anhängige Verfahren nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997.Gemäß Paragraph 75, Absatz 16, AsylG 2005 können Asylwerber, deren Beschwerdeverfahren vor dem Asylgerichtshof gegen eine zurück- oder abweisende Entscheidung auf Grund eines Antrages auf internationalen Schutz, der kein Folgeantrag ist, am 30.09.2011 anhängig ist, bis spätestens 31.10.2011 das amtswegige zur Seite stellen eines Rechtsberaters gemäß Paragraph 66, Asylgesetz in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011, beim Asylgerichtshof beantragen. Über diesen Antrag entscheidet ein Einzelrichter mit Verfahrensanordnung. Darüber hinaus gilt dies auch für am 30.09.2011 anhängige Verfahren nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997.
Das Verfahren des Antragstellers war am 30.09.2011 aufgrund der Einstellung am 06.07.2004 und der Unzulässigkeit einer Fortsetzung gemäß § 30 Abs. 2 AsylG 1997 nicht vor dem Asylgerichtshof anhängig; sohin liegt eine Tatbestandsvoraussetzung des § 75 Abs. 16 AsylG nicht vor. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.Das Verfahren des Antragstellers war am 30.09.2011 aufgrund der Einstellung am 06.07.2004 und der Unzulässigkeit einer Fortsetzung gemäß Paragraph 30, Absatz 2, AsylG 1997 nicht vor dem Asylgerichtshof anhängig; sohin liegt eine Tatbestandsvoraussetzung des Paragraph 75, Absatz 16, AsylG nicht vor. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 41 Abs. 7 AsylG unterbleiben. Das Verfahren war gemäß der Bestimmung des § 23 Abs. 1 Asylgerichtshofgesetz, BGBl. I Nr. 4/2008 idgF, zu führen.Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 41, Absatz 7, AsylG unterbleiben. Das Verfahren war gemäß der Bestimmung des Paragraph 23, Absatz eins, Asylgerichtshofgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, idgF, zu führen.
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RechtsberaterZuletzt aktualisiert am
12.03.2012