TE AsylGH Erkenntnis 2012/2/23 D20 306653-5/2011

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Veröffentlicht am 23.02.2012
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Spruch

D20 306653-5/2011/3E

D20 306654-5/2011/3E

D20 306655-5/2011/3E

D20 306656-5/2011/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

1.) Der Asylgerichtshof hat gemäß § 61 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 38/2011, (AsylG 2005) durch die Richterin Mag. Natascha GRUBER als Vorsitzende und den Richter Mag. Michael SCHWARZGRUBER als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX,1.) Der Asylgerichtshof hat gemäß Paragraph 61, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011,, (AsylG 2005) durch die Richterin Mag. Natascha GRUBER als Vorsitzende und den Richter Mag. Michael SCHWARZGRUBER als Beisitzer über die Beschwerde von römisch 40 ,

Staatsangehörigkeit: Russische Föderation, vom 14.12.2011 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 30.11.2011, Zl. 06 09.907/3-BAE, zu

Recht erkannt:

Der Beschwerde wird gemäß § 9 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 iVm § 66 Abs. 4 AVG stattgegeben und der bekämpfte Bescheid ersatzlos behoben.Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 66, Absatz 4, AVG stattgegeben und der bekämpfte Bescheid ersatzlos behoben.

2.) Der Asylgerichtshof hat gemäß § 61 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 38/2011, (AsylG 2005) durch die Richterin Mag. Natascha GRUBER als Vorsitzende und den Richter Mag. Michael SCHWARZGRUBER als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX,2.) Der Asylgerichtshof hat gemäß Paragraph 61, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011,, (AsylG 2005) durch die Richterin Mag. Natascha GRUBER als Vorsitzende und den Richter Mag. Michael SCHWARZGRUBER als Beisitzer über die Beschwerde von römisch 40 ,

Staatsangehörigkeit: Russische Föderation, vom 14.12.2011 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 30.11.2011, Zl. 06 09.908/3-BAE, zu

Recht erkannt:

Der Beschwerde wird gemäß § 9 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 iVm § 34 Abs. 4 AsylG 2005 iVm § 66 Abs. 4 AVG stattgegeben und der bekämpfte Bescheid ersatzlos behoben.Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 4, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 66, Absatz 4, AVG stattgegeben und der bekämpfte Bescheid ersatzlos behoben.

3.) Der Asylgerichtshof hat gemäß § 61 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 38/2011, (AsylG 2005) durch die Richterin Mag. Natascha GRUBER als Vorsitzende und den Richter Mag. Michael SCHWARZGRUBER als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX,3.) Der Asylgerichtshof hat gemäß Paragraph 61, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011,, (AsylG 2005) durch die Richterin Mag. Natascha GRUBER als Vorsitzende und den Richter Mag. Michael SCHWARZGRUBER als Beisitzer über die Beschwerde von römisch 40 ,

Staatsangehörigkeit: Russische Föderation, vom 14.12.2011 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 30.11.2011, Zl. 06 09.909/3-BAE, zu

Recht erkannt:

Der Beschwerde wird gemäß § 9 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 iVm § 34 Abs. 4 AsylG 2005 iVm § 66 Abs. 4 AVG stattgegeben und der bekämpfte Bescheid ersatzlos behoben.Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 4, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 66, Absatz 4, AVG stattgegeben und der bekämpfte Bescheid ersatzlos behoben.

4.) Der Asylgerichtshof hat gemäß § 61 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 38/2011, (AsylG 2005) durch die Richterin Mag. Natascha GRUBER als Vorsitzende und den Richter Mag. Michael SCHWARZGRUBER als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX,4.) Der Asylgerichtshof hat gemäß Paragraph 61, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011,, (AsylG 2005) durch die Richterin Mag. Natascha GRUBER als Vorsitzende und den Richter Mag. Michael SCHWARZGRUBER als Beisitzer über die Beschwerde von römisch 40 ,

Staatsangehörigkeit: Russische Föderation, vom 14.12.2011 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 30.11.2011, Zl. 06 09.910/3-BAE, zu

Recht erkannt:

Der Beschwerde wird gemäß § 9 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 iVm § 34 Abs. 4 AsylG 2005 iVm § 66 Abs. 4 AVG stattgegeben und der bekämpfte Bescheid ersatzlos behoben.Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 4, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 66, Absatz 4, AVG stattgegeben und der bekämpfte Bescheid ersatzlos behoben.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

Der Erstbeschwerdeführer, XXXX, reiste gemeinsam mit seiner Ehefrau XXXX (Zweitbeschwerdeführerin) sowie seinen minderjährigen Söhnen XXXX (Drittbeschwerdeführer) und XXXX (Viertbeschwerdeführer) am 18.09.2006 illegal nach Österreich ein. Alle Beschwerdeführer stellten am selben Tag Anträge auf internationalen Schutz und gaben an, Staatsangehörige der Russischen Föderation zu sein und der tschetschenischen Volksgruppe moslemischen Glaubensbekenntnisses anzugehören.Der Erstbeschwerdeführer, römisch 40 , reiste gemeinsam mit seiner Ehefrau römisch 40 (Zweitbeschwerdeführerin) sowie seinen minderjährigen Söhnen römisch 40 (Drittbeschwerdeführer) und römisch 40 (Viertbeschwerdeführer) am 18.09.2006 illegal nach Österreich ein. Alle Beschwerdeführer stellten am selben Tag Anträge auf internationalen Schutz und gaben an, Staatsangehörige der Russischen Föderation zu sein und der tschetschenischen Volksgruppe moslemischen Glaubensbekenntnisses anzugehören.

Im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahmen vor dem Bundesasylamt brachte der Erstbeschwerdeführer unter anderem vor, 1994 im Zuge einer Säuberungsaktion in ein Lager in XXXX gebracht worden und durch einen Gewehrkolbenschlag so schwer am Auge verletzt worden zu sein, dass er seitdem auf diesem Auge blind sei. Eine medizinische Behandlung habe sich der Erstbeschwerdeführer in Folge nicht leisten können und habe diese daher in Tschetschenien nicht in Anspruch genommen.Im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahmen vor dem Bundesasylamt brachte der Erstbeschwerdeführer unter anderem vor, 1994 im Zuge einer Säuberungsaktion in ein Lager in römisch 40 gebracht worden und durch einen Gewehrkolbenschlag so schwer am Auge verletzt worden zu sein, dass er seitdem auf diesem Auge blind sei. Eine medizinische Behandlung habe sich der Erstbeschwerdeführer in Folge nicht leisten können und habe diese daher in Tschetschenien nicht in Anspruch genommen.

Der Erstbeschwerdeführer legte im Rahmen seiner niederschriftlichen Einvernahmen vor dem Bundesasylamt einen psychotherapeutischen Kurzbericht eines Psychotherapeutes des XXXX vom XXXX, wonach der Erstbeschwerdeführer an einer posttraumatischen Belastungsstörung aufgrund serieller Traumatisierungen mit zu befürchtender einsetzender Chronifizierung leide, ein psychiatrisches XXXX vom XXXX, wonach beim Erstbeschwerdeführer unter Medikation eine Besserung der Beschwerden eingetreten sei sowie einen Ambulanzbericht der XXXX vom XXXX, wonach der Erstbeschwerdeführer nach einer Verletzung im Jahr 1994 an einer Phithisis bulbi (Augapfelschrumpfung) leide, vor.Der Erstbeschwerdeführer legte im Rahmen seiner niederschriftlichen Einvernahmen vor dem Bundesasylamt einen psychotherapeutischen Kurzbericht eines Psychotherapeutes des römisch 40 vom römisch 40 , wonach der Erstbeschwerdeführer an einer posttraumatischen Belastungsstörung aufgrund serieller Traumatisierungen mit zu befürchtender einsetzender Chronifizierung leide, ein psychiatrisches römisch 40 vom römisch 40 , wonach beim Erstbeschwerdeführer unter Medikation eine Besserung der Beschwerden eingetreten sei sowie einen Ambulanzbericht der römisch 40 vom römisch 40 , wonach der Erstbeschwerdeführer nach einer Verletzung im Jahr 1994 an einer Phithisis bulbi (Augapfelschrumpfung) leide, vor.

Mit Bescheiden des Bundesasylamtes vom 25.05.2007, Zahlen: 06 09.907/2-BAE, 06 09. 908/2-BAE, 06 09.909/2-BAE und 06 09.910/2-BAE, wurden die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß § 3 Absatz 1 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.), gemäß § 8 Absatz 1 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation abgewiesen (Spruchpunkt II.) und alle vier Beschwerdeführer gemäß § 10 Absatz 1 Ziffer 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen (Spruchpunkt III.).Mit Bescheiden des Bundesasylamtes vom 25.05.2007, Zahlen: 06 09.907/2-BAE, 06 09. 908/2-BAE, 06 09.909/2-BAE und 06 09.910/2-BAE, wurden die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz 1 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.), gemäß Paragraph 8, Absatz 1 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.) und alle vier Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz 1 Ziffer 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen (Spruchpunkt römisch drei.).

In Bezug auf die Entscheidung über den subsidiären Schutz gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 (Spruchpunkt II.) führte das Bundesasylamt insbesondere aus, dass in der Russischen Föderation insgesamt keine Verhältnisse herrschen würden, die jeden Rückkehrenden einer Gefahr im Sinne von Art. 3 EMRK aussetzen würden. Dies gelte laut festgehaltenen Länderfeststellungen auch für Rückkehrer, die der Ethnie der Tschetschenen angehören. Die Beschwerdeführer hätten keinerlei glaubhafte Indizien oder Anhaltspunkte aufzuzeigen vermocht, welche die Annahme rechtfertigen hätten können, dass sie mit hoher Wahrscheinlichkeit konkret Gefahr laufen würden, für den Fall der Rückkehr in die Russische Föderation einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe unterworfen zu werden. Zudem vertrete das Bundesasylamt die Auffassung, dass sich für die Beschwerdeführer keine Abschiebungshindernisse in die Russische Föderation ergeben hätten, da eine landesweite, allgemeine, extreme Gefährdungslage, in der jeder Asylwerber im Fall seiner Abschiebung dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen ausgeliefert werden würde, nicht gegeben sei. Zur individuellen Lage der Beschwerdeführer sei darüber hinaus noch auszuführen, dass aufgrund der persönlichen Umstände nicht davon auszugehen sei, dass diese im Falle einer Rückkehr in die Russische Föderation in eine dauerhafte aussichtslose Lage gedrängt werden würden. Vielmehr sei davon auszugehen, dass die Beschwerdeführer in der Lage seien, ihre primären Lebensbedürfnisse zu befriedigen.In Bezug auf die Entscheidung über den subsidiären Schutz gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch zwei.) führte das Bundesasylamt insbesondere aus, dass in der Russischen Föderation insgesamt keine Verhältnisse herrschen würden, die jeden Rückkehrenden einer Gefahr im Sinne von Artikel 3, EMRK aussetzen würden. Dies gelte laut festgehaltenen Länderfeststellungen auch für Rückkehrer, die der Ethnie der Tschetschenen angehören. Die Beschwerdeführer hätten keinerlei glaubhafte Indizien oder Anhaltspunkte aufzuzeigen vermocht, welche die Annahme rechtfertigen hätten können, dass sie mit hoher Wahrscheinlichkeit konkret Gefahr laufen würden, für den Fall der Rückkehr in die Russische Föderation einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe unterworfen zu werden. Zudem vertrete das Bundesasylamt die Auffassung, dass sich für die Beschwerdeführer keine Abschiebungshindernisse in die Russische Föderation ergeben hätten, da eine landesweite, allgemeine, extreme Gefährdungslage, in der jeder Asylwerber im Fall seiner Abschiebung dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen ausgeliefert werden würde, nicht gegeben sei. Zur individuellen Lage der Beschwerdeführer sei darüber hinaus noch auszuführen, dass aufgrund der persönlichen Umstände nicht davon auszugehen sei, dass diese im Falle einer Rückkehr in die Russische Föderation in eine dauerhafte aussichtslose Lage gedrängt werden würden. Vielmehr sei davon auszugehen, dass die Beschwerdeführer in der Lage seien, ihre primären Lebensbedürfnisse zu befriedigen.

Gegen diese Bescheide erhoben die Beschwerdeführer fristgerecht Berufungen an den damals zuständigen Unabhängigen Bundesasylsenat (nunmehr Beschwerden vor dem Asylgerichtshof), in welcher die Bescheide in vollem Umfang wegen Mangelhaftigkeit des Verfahrens und Rechtswidrigkeit des Inhaltes angefochten wurden.

Der Asylgerichtshof führte in Folge am 03.05.2010 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an welcher der Erst- und die Zweitbeschwerdeführerin, deren Rechtsvertreter sowie eine Dolmetscherin für die russische Sprache teilnahmen. Das Bundesasylamt hatte dem Asylgerichtshof mit E-Mail vom 16.04.2010 mitgeteilt, dass die Teilnahme eines informierten Vertreters an der Verhandlung aus dienstlichen und personellen Gründen nicht möglich sei, und beantragte aufgrund der gegebenen Aktenlage die Abweisung der Beschwerde.

Am 01.06.2010 langte beim Asylgerichtshof eine Stellungnahme des Erstbeschwerdeführers zu den in der Verhandlung vor dem Asylgerichtshof am 03.05.2010 vorgelegten Länderberichten und seinem Gesundheitszustand ein. In dieser wird im Wesentlichen ausgeführt, dass er während seiner Gefangenschaft im Jahr 1994 durch einen Schlag mit einem Gewehr schwer am Auge verletzt worden sei. In Tschetschenien hätten ihm die Ärzte angesichts des Zusammenbruchs der medizinischen Versorgung in der Kriegszeit nicht helfen können. Eine Überweisung in ein Moskauer Krankenhaus, die ihm in der kurzen Friedenszeit im Jahr 1998 ausgestellt worden sei, habe ihm nicht genützt, da er sich die dort mögliche teure Operation nicht habe leisten können. Aufgrund dessen sei er auf dem verletzten Auge erblindet. Erst in Österreich sei er behandelt und operiert worden, jedoch habe das Auge nicht gerettet werden können und habe ihm deswegen eine Augenprothese eingesetzt werden müssen. Eine solche Prothese diene in erster Linie nicht ästhetischen Zwecken, sondern sei vor allem aus medizinischen Gründen notwendig, da sonst die Augenhöhle zu schrumpfen drohe oder sich entzünden könne. Laut dem vorgelegten Bericht von "Wikipedia" sei ein Kunstauge aus Kryolithglas sehr homogen und widerstandsfähig, weshalb es in der Regel erst nach einem Jahr erneuert werden müsse. Werde es jedoch nicht rechtzeitig gewechselt, könne dies zu größeren Schäden in der Augehöhle führen. Die Anfertigung einer solchen Prothese erfordere Spezialkenntnisse auf hohem Niveau. Zudem seien Menschen, die ein Auge verloren hätten, laut "Wikipedia" in Deutschland zu 30 % als behindert eingestuft. Es werde ihnen eine dauernde Einbuße der körperlichen Beweglichkeit bescheinigt. Das Gesichtsfeld verkleinere sich beträchtlich, räumliches Sehen sei nicht mehr möglich, sodass Berufe, in denen eine volle Sehfähigkeit bzw. dreidimensionales Sehen erforderlich sei, nicht oder nur noch sehr bedingt ausgeübt werden könnten. Wie sich aus den in der Verhandlung am 03.05.2010 vorgelegten Länderfeststellungen des Asylgerichtshofes zur Lage in Tschetschenien ergebe, seien in Tschetschenien alle medizinischen Behandlungen verfügbar, außer solchen, die besonderer "high tech" bedürften. Die Krankenhäuser würden den Feststellungen zufolge mit mangelnder Ausstattung hinsichtlich medizinischer Geräte und Medikamente kämpfen, der Standard der medizinischen Versorgung hänge stark von den finanziellen Möglichkeiten des Betroffenen ab. Daraus ergebe sich jedoch, dass der Erstbeschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Tschetschenien dort keinesfalls mit der in seinem besonderen Fall nötigen medizinischen Versorgung rechnen könne. Die ein- bis zweijährig erforderliche Erneuerung seiner Augenprothese wäre in Tschetschenien unmöglich, ein Ausweichen auf Krankenhäuser in anderen Teilen der Russischen Föderation deshalb nicht möglich, da (den Feststellungen zu Folge) die Kosten dort selbst zu tragen seien. Da der Erstbeschwerdeführer in hohem Maße berufsunfähig sei (mit dem Traktor könne er mangels dreidimensionaler Sehfähigkeit sicher nicht mehr fahren), könnte er diese Kosten auch in Zukunft nicht auf sich nehmen. Festzuhalten sei zudem, dass die Augenverletzung, die zur Erblindung am rechten Auge geführt habe, dem Erstbeschwerdeführer von Angehörigen der russischen Besatzungsmacht zugefügt worden sei, weil er Tschetschene und als solcher in ein Lager gesperrt sowie misshandelt worden sei. Das sei zwar schon lange her, doch habe es für ihn bleibende Folgen gehabt. Seine körperliche Gesundheit sei für immer beeinträchtigt und habe er auch seelische Folgen davongetragen. Es sei ihm von Seiten der Besatzungsmacht somit ein schweres Leid (serious harm) zugefügt worden, das zumindest refoulement-, wenn schon nicht konventionsrelevant sei. Mangels nötiger "high tech"-Kenntnisse und Einrichtungen könnte sein Kunstauge in Tschetschenien nicht alle ein bis zwei Jahre ausgetauscht werden und würde sich seine Augenhöhle entzünden. Auch diese neuerliche Erkrankung könnte nicht behandelt werden. Seine Abschiebung brächte somit die Gefahr einer ernsten Schädigung seiner Gesundheit mit sich und wäre somit ein Verstoß gegen Art. 3 EMRK.Am 01.06.2010 langte beim Asylgerichtshof eine Stellungnahme des Erstbeschwerdeführers zu den in der Verhandlung vor dem Asylgerichtshof am 03.05.2010 vorgelegten Länderberichten und seinem Gesundheitszustand ein. In dieser wird im Wesentlichen ausgeführt, dass er während seiner Gefangenschaft im Jahr 1994 durch einen Schlag mit einem Gewehr schwer am Auge verletzt worden sei. In Tschetschenien hätten ihm die Ärzte angesichts des Zusammenbruchs der medizinischen Versorgung in der Kriegszeit nicht helfen können. Eine Überweisung in ein Moskauer Krankenhaus, die ihm in der kurzen Friedenszeit im Jahr 1998 ausgestellt worden sei, habe ihm nicht genützt, da er sich die dort mögliche teure Operation nicht habe leisten können. Aufgrund dessen sei er auf dem verletzten Auge erblindet. Erst in Österreich sei er behandelt und operiert worden, jedoch habe das Auge nicht gerettet werden können und habe ihm deswegen eine Augenprothese eingesetzt werden müssen. Eine solche Prothese diene in erster Linie nicht ästhetischen Zwecken, sondern sei vor allem aus medizinischen Gründen notwendig, da sonst die Augenhöhle zu schrumpfen drohe oder sich entzünden könne. Laut dem vorgelegten Bericht von "Wikipedia" sei ein Kunstauge aus Kryolithglas sehr homogen und widerstandsfähig, weshalb es in der Regel erst nach einem Jahr erneuert werden müsse. Werde es jedoch nicht rechtzeitig gewechselt, könne dies zu größeren Schäden in der Augehöhle führen. Die Anfertigung einer solchen Prothese erfordere Spezialkenntnisse auf hohem Niveau. Zudem seien Menschen, die ein Auge verloren hätten, laut "Wikipedia" in Deutschland zu 30 % als behindert eingestuft. Es werde ihnen eine dauernde Einbuße der körperlichen Beweglichkeit bescheinigt. Das Gesichtsfeld verkleinere sich beträchtlich, räumliches Sehen sei nicht mehr möglich, sodass Berufe, in denen eine volle Sehfähigkeit bzw. dreidimensionales Sehen erforderlich sei, nicht oder nur noch sehr bedingt ausgeübt werden könnten. Wie sich aus den in der Verhandlung am 03.05.2010 vorgelegten Länderfeststellungen des Asylgerichtshofes zur Lage in Tschetschenien ergebe, seien in Tschetschenien alle medizinischen Behandlungen verfügbar, außer solchen, die besonderer "high tech" bedürften. Die Krankenhäuser würden den Feststellungen zufolge mit mangelnder Ausstattung hinsichtlich medizinischer Geräte und Medikamente kämpfen, der Standard der medizinischen Versorgung hänge stark von den finanziellen Möglichkeiten des Betroffenen ab. Daraus ergebe sich jedoch, dass der Erstbeschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Tschetschenien dort keinesfalls mit der in seinem besonderen Fall nötigen medizinischen Versorgung rechnen könne. Die ein- bis zweijährig erforderliche Erneuerung seiner Augenprothese wäre in Tschetschenien unmöglich, ein Ausweichen auf Krankenhäuser in anderen Teilen der Russischen Föderation deshalb nicht möglich, da (den Feststellungen zu Folge) die Kosten dort selbst zu tragen seien. Da der Erstbeschwerdeführer in hohem Maße berufsunfähig sei (mit dem Traktor könne er mangels dreidimensionaler Sehfähigkeit sicher nicht mehr fahren), könnte er diese Kosten auch in Zukunft nicht auf sich nehmen. Festzuhalten sei zudem, dass die Augenverletzung, die zur Erblindung am rechten Auge geführt habe, dem Erstbeschwerdeführer von Angehörigen der russischen Besatzungsmacht zugefügt worden sei, weil er Tschetschene und als solcher in ein Lager gesperrt sowie misshandelt worden sei. Das sei zwar schon lange her, doch habe es für ihn bleibende Folgen gehabt. Seine körperliche Gesundheit sei für immer beeinträchtigt und habe er auch seelische Folgen davongetragen. Es sei ihm von Seiten der Besatzungsmacht somit ein schweres Leid (serious harm) zugefügt worden, das zumindest refoulement-, wenn schon nicht konventionsrelevant sei. Mangels nötiger "high tech"-Kenntnisse und Einrichtungen könnte sein Kunstauge in Tschetschenien nicht alle ein bis zwei Jahre ausgetauscht werden und würde sich seine Augenhöhle entzünden. Auch diese neuerliche Erkrankung könnte nicht behandelt werden. Seine Abschiebung brächte somit die Gefahr einer ernsten Schädigung seiner Gesundheit mit sich und wäre somit ein Verstoß gegen Artikel 3, EMRK.

Gleichzeitig legte der Erstbeschwerdeführer eine Bestätigung der XXXX vom XXXX, wonach für den Erstbeschwerdeführer am XXXX und am XXXX eine Augenprothese angefertigt worden sei und empfohlen werde, diese auch weiterhin in regelmäßigen Abständen von ein bis zwei Jahren zu erneuern, sowie einen Bericht von "Wikipedia" über Augenprothesen vor.Gleichzeitig legte der Erstbeschwerdeführer eine Bestätigung der römisch 40 vom römisch 40 , wonach für den Erstbeschwerdeführer am römisch 40 und am römisch 40 eine Augenprothese angefertigt worden sei und empfohlen werde, diese auch weiterhin in regelmäßigen Abständen von ein bis zwei Jahren zu erneuern, sowie einen Bericht von "Wikipedia" über Augenprothesen vor.

Mit Erkenntnissen vom 25.06.2010, Zahlen D5 306653-4/2008/8E, D5 306654-4/2008/8E, D5 306655-4/2008/8E und D5 306656-4/2008/8E, wies der Asylgerichtshof die Beschwerden gegen die Spruchpunkte I. der angefochtenen Bescheide gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 idgF als unbegründet ab, gab jedoch hinsichtlich der Spruchpunkte II. den Beschwerden statt und änderte die Spruchpunkte II. mit der Maßgabe ab, dass der jeweilige Spruch auf Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 idgF zu lauten hat. Unter einem erteilte der Asylgerichtshof den Beschwerdeführern gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 idgF den Beschwerdeführern jeweils eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigte in der Dauer von einem Jahr und behob die Spruchpunkte III. der angefochtenen Bescheide ersatzlos.Mit Erkenntnissen vom 25.06.2010, Zahlen D5 306653-4/2008/8E, D5 306654-4/2008/8E, D5 306655-4/2008/8E und D5 306656-4/2008/8E, wies der Asylgerichtshof die Beschwerden gegen die Spruchpunkte römisch eins. der angefochtenen Bescheide gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 idgF als unbegründet ab, gab jedoch hinsichtlich der Spruchpunkte römisch zwei. den Beschwerden statt und änderte die Spruchpunkte römisch zwei. mit der Maßgabe ab, dass der jeweilige Spruch auf Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 idgF zu lauten hat. Unter einem erteilte der Asylgerichtshof den Beschwerdeführern gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 idgF den Beschwerdeführern jeweils eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigte in der Dauer von einem Jahr und behob die Spruchpunkte römisch drei. der angefochtenen Bescheide ersatzlos.

In seinen Entscheidungsgründen betreffend die Gewährung des subsidiären Schutzes an den Erstbeschwerdeführer, stellte der Asylgerichtshof als glaubwürdiges Vorbringen der Beschwerdeführer und als maßgeblichen Sachverhalt fest, dass die im Jahr 1994 durch einen Gewehrkolben erlittene Verletzung des Erstbeschwerdeführers, da eine adäquate medizinische Versorgung der durch den Schlag des Gewehrkolbens am rechten Auge erlittenen Verletzung im Zuge der Kriegshandlungen nicht möglich gewesen sei und der Erstbeschwerdeführer aufgrund mangelnder finanzieller Mittel - der Erstbeschwerdeführer hätte sowohl die Fahrt- auch die Operationskosten selber tragen müssen - auch nicht in der Lage gewesen sei, eine Überweisung zur Operation in ein Moskauer Krankenhaus im Jahr 1998 wahrzunehmen, letztlich zur Erblindung des rechten Auges des Erstbeschwerdeführers geführt habe. Der Erstbeschwerdeführer habe erstmals in Österreich die für sein verletztes Auge notwendige Behandlung erhalten; nämlich habe der Erstbeschwerdeführer letztmalig im Jänner 2010 ein Kunstauge erhalten, welches regelmäßiger Überprüfung und alle ein bis zwei Jahre einer Erneuerung bedürfe. Eine diesbezügliche regelmäßige Behandlung sei in Tschetschenien aufgrund der mangelnden fachlichen Kenntnisse und technologischen Möglichkeiten nicht ausreichend gegeben und leide der Erstbeschwerdeführer darüber hinaus an einer posttraumatischen Belastungsstörung. In den rechtlichen Ausführungen zu Spruchpunkt II. kam der Asylgerichtshof zusammenfassend zu dem Ergebnis, dass die Situation des Erstbeschwerdeführers in Tschetschenien im Falle einer Rückkehr aufgrund der Erblindung am rechten Auge und der dadurch in ein- bis zweijährigen Abständen erforderlichen regelmäßigen Erneuerungen seiner Augenprothese, welche in Tschetschenien aufgrund der nur eingeschränkt vorhandenen medizinischen Möglichkeiten und dem gänzlichen Fehlen von "high tech"- Behandlungen nicht möglich wäre, in Zusammenschau mit dessen finanzieller Lage und der vorhandenen posttraumatischen Belastungsstörung einer unmenschlichen Behandlung gleich käme.In seinen Entscheidungsgründen betreffend die Gewährung des subsidiären Schutzes an den Erstbeschwerdeführer, stellte der Asylgerichtshof als glaubwürdiges Vorbringen der Beschwerdeführer und als maßgeblichen Sachverhalt fest, dass die im Jahr 1994 durch einen Gewehrkolben erlittene Verletzung des Erstbeschwerdeführers, da eine adäquate medizinische Versorgung der durch den Schlag des Gewehrkolbens am rechten Auge erlittenen Verletzung im Zuge der Kriegshandlungen nicht möglich gewesen sei und der Erstbeschwerdeführer aufgrund mangelnder finanzieller Mittel - der Erstbeschwerdeführer hätte sowohl die Fahrt- auch die Operationskosten selber tragen müssen - auch nicht in der Lage gewesen sei, eine Überweisung zur Operation in ein Moskauer Krankenhaus im Jahr 1998 wahrzunehmen, letztlich zur Erblindung des rechten Auges des Erstbeschwerdeführers geführt habe. Der Erstbeschwerdeführer habe erstmals in Österreich die für sein verletztes Auge notwendige Behandlung erhalten; nämlich habe der Erstbeschwerdeführer letztmalig im Jänner 2010 ein Kunstauge erhalten, welches regelmäßiger Überprüfung und alle ein bis zwei Jahre einer Erneuerung bedürfe. Eine diesbezügliche regelmäßige Behandlung sei in Tschetschenien aufgrund der mangelnden fachlichen Kenntnisse und technologischen Möglichkeiten nicht ausreichend gegeben und leide der Erstbeschwerdeführer darüber hinaus an einer posttraumatischen Belastungsstörung. In den rechtlichen Ausführungen zu Spruchpunkt römisch zwei. kam der Asylgerichtshof zusammenfassend zu dem Ergebnis, dass die Situation des Erstbeschwerdeführers in Tschetschenien im Falle einer Rückkehr aufgrund der Erblindung am rechten Auge und der dadurch in ein- bis zweijährigen Abständen erforderlichen regelmäßigen Erneuerungen seiner Augenprothese, welche in Tschetschenien aufgrund der nur eingeschränkt vorhandenen medizinischen Möglichkeiten und dem gänzlichen Fehlen von "high tech"- Behandlungen nicht möglich wäre, in Zusammenschau mit dessen finanzieller Lage und der vorhandenen posttraumatischen Belastungsstörung einer unmenschlichen Behandlung gleich käme.

Am 31.05.2011 stellten die Beschwerdeführer jeweils gemäß § 8 Abs. 4 AsylG einen Antrag auf Verlängerung der vom Asylgerichtshof erstmals, bis 25.06.2011 erteilten Aufenthaltsberechtigungen, da sich die für die Erteilung ausschlaggebenden Gründe seither nicht geändert hätten.Am 31.05.2011 stellten die Beschwerdeführer jeweils gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG einen Antrag auf Verlängerung der vom Asylgerichtshof erstmals, bis 25.06.2011 erteilten Aufenthaltsberechtigungen, da sich die für die Erteilung ausschlaggebenden Gründe seither nicht geändert hätten.

Im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 03.08.2011 brachte der Erstbeschwerdeführer unter anderem vor, dass er sich jährlich medizinischen Kontrollen unterziehen müsse, diese seien für das Jahr 2011 noch nicht erfolgt. Das Kunstauge nehme der Erstbeschwerdeführer jeden zweiten Tag zur Reinigung heraus und setze es danach wieder ein. Für die Reinigung benötige er eine spezielle Desinfektionslösung. 2011 sei der Erstbeschwerdeführer noch nicht beim Psychologen gewesen; zuvor habe er eine Therapie gemacht. Die Zweitbeschwerdeführerin wurde ebenfalls am 03.08.2011 vor dem Bundesasylamt zur Verlängerung ihrer Aufenthaltsberechtigung und jener der Dritt- und Viertbeschwerdeführer niederschriftlich befragt; dabei gab die Zweitbeschwerdeführerin an, wegen ihrer Venen bei ihrem Hausarzt in Behandlung und vor zwei Jahren einer Operation unterzogen worden zu sein. Die Zweitbeschwerdeführerin leide auch an starken Kopfschmerzen und würde deshalb Tabletten erhalten. Die Dritt- und Vierbeschwerdeführer seien Bettnässer gewesen und seien nunmehr geheilt. Der Drittbeschwerdeführer habe an Epilepsie gelitten und müsse im Alter von 18 Jahren am Nasenbein operiert werden.

Das Bundesasylamt richtete in Folge am 04.08.2011 eine Anfrage an die Staatendokumentation des Bundesasylamtes hinsichtlich der Frage, ob es in Tschetschenien oder dem Rest der Russischen Föderation die Möglichkeit gebe, bei Bedarf ein neues Kunstauge aus Glas zu erhalten, dies mit dem Hinweis, dass dem Erstbeschwerdeführer in Österreich bereits einmal das Kunstauge ausgewechselt werden habe müssen.

Die diesbezügliche Anfragebeantwortung wurde am 19.08.2011 erstattet und ausgeführt, dass bezüglich der Augenerkrankung des Erstbeschwerdeführers im öffentlichen Krankenhaus in XXXX regelmäßige Kontrollen möglich seien, das Kunstauge in Tschetschenien aber nicht ausgewechselt werden könne. Das XXXX sei die älteste Firma in Russland, die sich um Prothesen für das menschliche Auge kümmere, moderne Prothesen würden aus Spezialglas hergestellt werden. Für diejenigen, die in von Moskau entfernten Regionen leben würden und nicht persönlich während der Produktion anwesend sein könnten, würden sogenannte "Massen-Kunstaugen" produziert. Diese würden sich in der Qualität nicht von den persönlichen unterscheiden, sondern würden aus erhältlichen Tabellen und Katalogen ausgesucht. In der Anfragebeantwortung werden die diesbezüglichen Informationen der Homepage des genannten Zentrums sowie die Preisliste für Glasaugen wiedergegeben.Die diesbezügliche Anfragebeantwortung wurde am 19.08.2011 erstattet und ausgeführt, dass bezüglich der Augenerkrankung des Erstbeschwerdeführers im öffentlichen Krankenhaus in römisch 40 regelmäßige Kontrollen möglich seien, das Kunstauge in Tschetschenien aber nicht ausgewechselt werden könne. Das römisch 40 sei die älteste Firma in Russland, die sich um Prothesen für das menschliche Auge kümmere, moderne Prothesen würden aus Spezialglas hergestellt werden. Für diejenigen, die in von Moskau entfernten Regionen leben würden und nicht persönlich während der Produktion anwesend sein könnten, würden sogenannte "Massen-Kunstaugen" produziert. Diese würden sich in der Qualität nicht von den persönlichen unterscheiden, sondern würden aus erhältlichen Tabellen und Katalogen ausgesucht. In der Anfragebeantwortung werden die diesbezüglichen Informationen der Homepage des genannten Zentrums sowie die Preisliste für Glasaugen wiedergegeben.

Mit Schreiben des Bundesasylamtes vom 02.09.2011 wurden den Beschwerdeführern Länderfeststellungen zu Tschetschenien und die Anfragebeantwortung der Staatendokumentation zur Kenntnis und Stellungnahmemöglichkeit gebracht.

Mit Aktenvermerk vom 09.09.2011 leitete das Bundesasylamt gegen alle vier Beschwerdeführer ein Verfahren zur Aberkennung des subsidiären Schutzes ein, mit der Begründung, dass sich aufgrund der Länderfeststellungen des Bundesasylamtes herausgestellt habe, dass die Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in die Russische Föderation nicht mehr in eine aussichtslose Lage geraten würden (sowohl psychische Beeinträchtigungen als auch Kontrollen des Kunstauges seien in einem Spital möglich). Da dem Erstbeschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuerkennen sei, seien auch die Zweit- bis Viertbeschwerdeführer von der Aberkennung betroffen.

Mit Schreiben vom 15.09.2011 nahm der Erstbeschwerdeführer die ihm zum Schreiben des Bundesasylamtes vom 02.09.2011 eingeräumte Möglichkeit zur Stellungnahme wahr und brachte vor, dass sich die Gründe, weshalb dem Erstbeschwerdeführer subsidiärer Schutz gewährt worden sei, nicht geändert hätten. Die vom Asylgerichtshof festgestellten Voraussetzungen für die Zuerkennung des subsidiären Schutzes würden noch immer unverändert vorliegen und gebe es keine Änderung der zum Zeitpunkt der Erstentscheidung bestehenden Umstände. Ein aktuelles Schreiben der Firma XXXX werde vorgelegt, welche die regelmäßige Behandlung des Erstbeschwerdeführers bestätige und eine Erneuerung der Augenprothese alle 1-2 Jahre empfehle. Wie aus der Anfragebeantwortung vom 19.08.2011 hervorgehe, sei eine Behandlung in Tschetschenien bis dato nicht möglich, da die technischen Voraussetzungen, die es für einen Austausch des Kunstauges bedürfe in Krankenhäusern Tschetscheniens nicht vorhanden seien. Entgegen der Feststellung des Berichtes werde stark in Zweifel gezogen, dass eine regelmäßige Kontrolle überhaupt möglich sei. Jedenfalls scheine eine solche nicht effektiv, da im Falle, dass es zu einer Verschlechterung des Gesundheitszustandes komme, es scheinbar nicht die nötigen Behandlungsmöglichkeiten gebe. Aus diesem Grund könne nicht davon ausgegangen werden, dass eine effektive und medizinisch sinnvolle Behandlung und Kontrolle in Tschetschenien möglich sei. Die Anfragebeantwortung folgere weiters, dass eine Behandlung in der Russischen Föderation möglich sei. Dies sei ebenso im Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 25.06.2011 festgestellt worden, mit dem Hinweis, dass aufgrund der tatsächlichen Lebensumstände des Erstbeschwerdeführers eine Behandlung de facto nicht zugänglich und dies unter den Tatbestand des Art. 3 EMRK zu subsumieren sei. Die in der Anfragebeantwortung angeführte und beinahe wörtliche Wiedergabe der Homepage eines XXXX scheine nicht ausreichend, um mit höchst möglicher Wahrscheinlichkeit auszuschließen, dass dem Erstbeschwerdeführer in Tschetschenien und der Russischen Föderation eine Behandlung zur Verfügung stehe. Insbesondere fragwürdig seien die Angaben der Anfragebeantwortung gleichlautend der Homepage dieses Zentrums im direkten Vergleich der Preislisten der russischen und englischen Version der Homepage, diese würden preislich und in der Übersetzung nicht übereinstimmen. So würde es auf der englischen Seite heißen, dass ein "Mass artificial eye" "nur" 1000 Rubel koste, was einem Betrag von ¿ 23,99 entspreche. Es stelle sich die Frage, wer diese Implantierung durchführen würde, da es sich ja bei diesen Prothesen laut Angabe der Anfragebeantwortung um für den Versand außerhalb Moskaus bestimmte Kunstaugen handle. Weiters sei der Preis äußerst fragwürdig, insbesondere da der Erstbeschwerdeführer - wie im Erkenntnis vom 25.06.2010 festgestellt worden sei - einer besonderen "high tech-Behandlung" bedürfe. Zudem finde sich dieser Preis nicht einmal annährend auf der russisch-sprachigen Liste, es fände sich überhaupt kein Posten für dieses "Mass artificial eye". In einem direkten Vergleich der Listen lasse sich auch ohne entsprechende Sprachkenntnisse erkennen, dass die Preise stark divergieren würden. Somit erscheine es sehr fraglich, ob die Preise in der direkten Behandlung nicht weiter steigen bzw. zusätzliche Posten (Besprechung mit dem Arzt, etc.) hinzukommen würden. Außerdem fänden sich keine Angaben zu einer möglichen Beteiligung der Krankenkasse, welche der Erstbeschwerdeführer jedenfalls nicht habe. Folglich sei die Anfragebeantwortung nicht tauglich zu belegen, dass sich die Umstände, die zur Zuerkennung des subsidiären Schutzes geführt, maßgeblich geändert hätten, d.h. dass weiterhin keine adäquate und finanzierbare Behandlung in der gesamten russischen Föderation möglich sei. In diesem Zusammenhang werde auf die Bindungswirkung des Erkenntnisses des Asylgerichtshofes verwiesen. Eine abweichende Beurteilung der Vorfrage, d.h. ob zum Zeitpunkt der Erlassung des Erkenntnisses die Voraussetzungen für die Zuerkennung vorgelegen seien, sei gemäß § 38 AVG nicht zulässig. Grundlage für eine Entscheidung über einen Antrag auf Verlängerung der subsidiären Schutzberechtigung würden Änderungen des Sachverhaltes, die nach Erlassung des zuerkennenden Bescheides bzw. Erkenntnisses entstanden seien. Zusätzlich leide der Erstbeschwerdeführer unverändert an einer posttraumatischen Belastungsstörung. Die medizinische Versorgung sei daher aufgrund des Augenleidens nicht gegeben. In Kombination mit der psychischen Belastung drohe bei einer Rückkehr in die Russische Föderation im gegenwärtigen Zeitpunkt angesichts der noch immer angespannten und instabilen Menschenrechtssituation eine schwere Retraumatisierung sowie eine Chronifizierung der posttraumatischen Belastungsstörung. Dies würde ebenfalls zu einer Verletzung von Art. 3 EMRK führen. Sollte der Erstbeschwerdeführer gezwungen sein in sein Heimatland zurückzukehren, könnte sich die Erkrankung verschlechtern sowie chronisch werden und gebe es keine Möglichkeit diese adäquat behandeln zu lassen. Dies habe bereits der Asylgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 25.06.2010, der Erstentscheidung, erkannt. Aufgrund der schwierigen wirtschaftlichen Lage in Tschetschenien könnte der Erstbeschwerdeführer nicht für den Unterhalt für sich und seine Familie sowie die medizinische Behandlung aufkommen. Auch insofern gebe es keinen neuen Sachverhalt gegenüber 2010, als ihm die befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt worden sei. Bei einer Rückkehr nach Tschetschenien drohe dem Erstbeschwerdeführer weiterhin und gleichbleibend wie im Zeitpunkt der Zuerkennung eine existenzbedrohende Situation und stelle eine Abschiebung eine Verletzung von Art. 3 EMRK dar. Das Bundesasylamt sei bereits nach dem Grundsatz der entschiedenen Sache gehindert, über den gleichen Sachverhalt erneut zu entscheiden. Der Gesundheitszustand wie auch die wirtschaftliche Lage in Tschetschenien habe sich zwischen dem Zeitpunkt der Zuerkennung des subsidiären Schutzes am 25.06.2010 und dem jetzigen Zeitpunkt nicht verändert. Mangels Vorliegen neuer Umstände dürfe eine Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht erfolgen.Mit Schreiben vom 15.09.2011 nahm der Erstbeschwerdeführer die ihm zum Schreiben des Bundesasylamtes vom 02.09.2011 eingeräumte Möglichkeit zur Stellungnahme wahr und brachte vor, dass sich die Gründe, weshalb dem Erstbeschwerdeführer subsidiärer Schutz gewährt worden sei, nicht geändert hätten. Die vom Asylgerichtshof festgestellten Voraussetzungen für die Zuerkennung des subsidiären Schutzes würden noch immer unverändert vorliegen und gebe es keine Änderung der zum Zeitpunkt der Erstentscheidung bestehenden Umstände. Ein aktuelles Schreiben der Firma römisch 40 werde vorgelegt, welche die regelmäßige Behandlung des Erstbeschwerdeführers bestätige und eine Erneuerung der Augenprothese alle 1-2 Jahre empfehle. Wie aus der Anfragebeantwortung vom 19.08.2011 hervorgehe, sei eine Behandlung in Tschetschenien bis dato nicht möglich, da die technischen Voraussetzungen, die es für einen Austausch des Kunstauges bedürfe in Krankenhäusern Tschetscheniens nicht vorhanden seien. Entgegen der Feststellung des Berichtes werde stark in Zweifel gezogen, dass eine regelmäßige Kontrolle überhaupt möglich sei. Jedenfalls scheine eine solche nicht effektiv, da im Falle, dass es zu einer Verschlechterung des Gesundheitszustandes komme, es scheinbar nicht die nötigen Behandlungsmöglichkeiten gebe. Aus diesem Grund könne nicht davon ausgegangen werden, dass eine effektive und medizinisch sinnvolle Behandlung und Kontrolle in Tschetschenien möglich sei. Die Anfragebeantwortung folgere weiters, dass eine Behandlung in der Russischen Föderation möglich sei. Dies sei ebenso im Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 25.06.2011 festgestellt worden, mit dem Hinweis, dass aufgrund der tatsächlichen Lebensumstände des Erstbeschwerdeführers eine Behandlung de facto nicht zugänglich und dies unter den Tatbestand des Artikel 3, EMRK zu subsumieren sei. Die in der Anfragebeantwortung angeführte und beinahe wörtliche Wiedergabe der Homepage eines römisch 40 scheine nicht ausreichend, um mit höchst möglicher Wahrscheinlichkeit auszuschließen, dass dem Erstbeschwerdeführer in Tschetschenien und der Russischen Föderation eine Behandlung zur Verfügung stehe. Insbesondere fragwürdig seien die Angaben der Anfragebeantwortung gleichlautend der Homepage dieses Zentrums im direkten Vergleich der Preislisten der russischen und englischen Version der Homepage, diese würden preislich und in der Übersetzung nicht übereinstimmen. So würde es auf der englischen Seite heißen, dass ein "Mass artificial eye" "nur" 1000 Rubel koste, was einem Betrag von ¿ 23,99 entspreche. Es stelle sich die Frage, wer diese Implantierung durchführen würde, da es sich ja bei diesen Prothesen laut Angabe der Anfragebeantwortung um für den Versand außerhalb Moskaus bestimmte Kunstaugen handle. Weiters sei der Preis äußerst fragwürdig, insbesondere da der Erstbeschwerdeführer - wie im Erkenntnis vom 25.06.2010 festgestellt worden sei - einer besonderen "high tech-Behandlung" bedürfe. Zudem finde sich dieser Preis nicht einmal annährend auf der russisch-sprachigen Liste, es fände sich überhaupt kein Posten für dieses "Mass artificial eye". In einem direkten Vergleich der Listen lasse sich auch ohne entsprechende Sprachkenntnisse erkennen, dass die Preise stark divergieren würden. Somit erscheine es sehr fraglich, ob die Preise in der direkten Behandlung nicht weiter steigen bzw. zusätzliche Posten (Besprechung mit dem Arzt, etc.) hinzukommen würden. Außerdem fänden sich keine Angaben zu einer möglichen Beteiligung der Krankenkasse, welche der Erstbeschwerdeführer jedenfalls nicht habe. Folglich sei die Anfragebeantwortung nicht tauglich zu belegen, dass sich die Umstände, die zur Zuerkennung des subsidiären Schutzes geführt, maßgeblich geändert hätten, d.h. dass weiterhin keine adäquate und finanzierbare Behandlung in der gesamten russischen Föderation möglich sei. In diesem Zusammenhang werde auf die Bindungswirkung des Erkenntnisses des Asylgerichtshofes verwiesen. Eine abweichende Beurteilung der Vorfrage, d.h. ob zum Zeitpunkt der Erlassung des Erkenntnisses die Voraussetzungen für die Zuerkennung vorgelegen seien, sei gemäß Paragraph 38, AVG nicht zulässig. Grundlage für eine Entscheidung über einen Antrag auf Verlängerung der subsidiären Schutzberechtigung würden Änderungen des Sachverhaltes, die nach Erlassung des zuerkennenden Bescheides bzw. Erkenntnisses entstanden seien. Zusätzlich leide der Erstbeschwerdeführer unverändert an einer posttraumatischen Belastungsstörung. Die medizinische Versorgung sei daher aufgrund des Augenleidens nicht gegeben. In Kombination mit der psychischen Belastung drohe bei einer Rückkehr in die Russische Föderation im gegenwärtigen Zeitpunkt angesichts der noch immer angespannten und instabilen Menschenrechtssituation eine schwere Retraumatisierung sowie eine Chronifizierung der posttraumatischen Belastungsstörung. Dies würde ebenfalls zu einer Verletzung von Artikel 3, EMRK führen. Sollte der Erstbeschwerdeführer gezwungen sein in sein Heimatland zurückzukehren, könnte sich die Erkrankung verschlechtern sowie chronisch werden und gebe es keine Möglichkeit diese adäquat behandeln zu lassen. Dies habe bereits der Asylgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 25.06.2010, der Erstentscheidung, erkannt. Aufgrund der schwierigen wirtschaftlichen Lage in Tschetschenien könnte der Erstbeschwerdeführer nicht für den Unterhalt für sich und seine Familie sowie die medizinische Behandlung aufkommen. Auch insofern gebe es keinen neuen Sachverhalt gegenüber 2010, als ihm die befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt worden sei. Bei einer Rückkehr nach Tschetschenien drohe dem Erstbeschwerdeführer weiterhin und gleichbleibend wie im Zeitpunkt der Zuerkennung eine existenzbedrohende Situation und stelle eine Abschiebung eine Verletzung von Artikel 3, EMRK dar. Das Bundesasylamt sei bereits nach dem Grundsatz der entschiedenen Sache gehindert, über den gleichen Sachverhalt erneut zu entscheiden. Der Gesundheitszustand wie auch die wirtschaftliche Lage in Tschetschenien habe sich zwischen dem Zeitpunkt der Zuerkennung des subsidiären Schutzes am 25.06.2010 und dem jetzigen Zeitpunkt nicht verändert. Mangels Vorliegen neuer Umstände dürfe eine Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht erfolgen.

Der Stellungnahme beigelegt ist neben Unterlagen zur Integration der Beschwerdeführer im Bundesgebiet die Bestätigung der XXXX vom XXXX, wonach für den Erstbeschwerdeführer eine Augenprothese angefertigt worden sei und empfohlen werde, diese auch weiterhin in regelmäßigen Abständen (alle ein bis zwei Jahre) zu erneuern.Der Stellungnahme beigelegt ist neben Unterlagen zur Integration der Beschwerdeführer im Bundesgebiet die Bestätigung der römisch 40 vom römisch 40 , wonach für den Erstbeschwerdeführer eine Augenprothese angefertigt worden sei und empfohlen werde, diese auch weiterhin in regelmäßigen Abständen (alle ein bis zwei Jahre) zu erneuern.

Mit Schreiben des Bundesasylamtes vom 17.10.2011 wurden den Beschwerdeführern erneut Länderfeststellungen zu Tschetschenien sowie die Anfragebeantwortung zur Stellungnahme übermittelt. In der diesbezüglichen Stellungnahme vom 27.10.2011 werden seitens des Erstbeschwerdeführers die bereits in der Stellungnahme vom 15.09.2011 erstatten Ausführungen wiederholt und ergänzend zu den Länderfeststellungen ausgeführt, dass wie in den Länderfeststellungen des Bundesasylamtes dargelegt und durch etliche Berichte internationaler Organisationen und Medienberichte verdeutlicht, in Tschetschenien weiterhin ein repressives System vorherrsche, welches durch den sehr stark implementierten Machtapparat des Oberhauptes Kadyrow geführt werde.

Mit Bescheiden des Bundesasylamtes vom 30.11.2011 wurde der, den Beschwerdeführern mit Erkenntnissen des Asylgerichtshofes vom 25.06.2010, zuerkannte Status der subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 Abs. 1 AsylG 2005 von Amts wegen aberkannt (Spruchpunkt I.), weiters den Beschwerdeführern die mit Erkenntnissen des Asylgerichtshofes vom 25.06.2010 erteilten befristeten Aufenthaltsberechtigungen als subsidiär Schutzberechtigte gemäß § 9 Abs. 4 AsylG entzogen (Spruchpunkt II.) und die Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen (Spruchpunkt III.). In seiner Begründung hinsichtlich der Aberkennung des subsidiären Schutzes des Erstbeschwerdeführers führt das Bundesasylamt aus, dass dem Erstbeschwerdeführer aufgrund seiner gesundheitlichen Beeinträchtigungen (Kunstauge und psychische Erkrankung) in Zusammenhang mit einer schlechten Versorgungslage in der Russischen Föderation, Teilrepublik Tschetschenien, zuerkannt worden sei. Behördliche Ermittlungen hätten ergeben, dass sowohl im Hinblick auf das Kunstauge, als auch auf die psychischen Beeinträchtigungen nachhaltig geänderte Umstände vorliegen würden und somit eine reale Verletzung von Art. 3 EMRK im Falle einer Rückkehr nicht mehr gegeben sei. Weitere oder andere Gründe für die Beibehaltung des subsidiären Schutzes und damit einhergehend eine Verlängerung der vorläufigen Aufenthaltsberechtigung hätten nicht festgestellt werden können.Mit Bescheiden des Bundesasylamtes vom 30.11.2011 wurde der, den Beschwerdeführern mit Erkenntnissen des Asylgerichtshofes vom 25.06.2010, zuerkannte Status der subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 9, Absatz eins, AsylG 2005 von Amts wegen aberkannt (Spruchpunkt römisch eins.), weiters den Beschwerdeführern die mit Erkenntnissen des Asylgerichtshofes vom 25.06.2010 erteilten befristeten Aufenthaltsberechtigungen als subsidiär Schutzberechtigte gemäß Paragraph 9, Absatz 4, AsylG entzogen (Spruchpunkt römisch zwei.) und die Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen (Spruchpunkt römisch drei.). In seiner Begründung hinsichtlich der Aberkennung des subsidiären Schutzes des Erstbeschwerdeführers führt das Bundesasylamt aus, dass dem Erstbeschwerdeführer aufgrund seiner gesundheitlichen Beeinträchtigungen (Kunstauge und psychische Erkrankung) in Zusammenhang mit einer schlechten Versorgungslage in der Russischen Föderation, Teilrepublik Tschetschenien, zuerkannt worden sei. Behördliche Ermittlungen hätten ergeben, dass sowohl im Hinblick auf das Kunstauge, als auch auf die psychischen Beeinträchtigungen nachhaltig geänderte Umstände vorliegen würden und somit eine reale Verletzung von Artikel 3, EMRK im Falle einer Rückkehr nicht mehr gegeben sei. Weitere oder andere Gründe für die Beibehaltung des subsidiären Schutzes und damit einhergehend eine Verlängerung der vorläufigen Aufenthaltsberechtigung hätten nicht festgestellt werden können.

Betreffend die Zweit- bis Viertbeschwerdeführer führt das Bundesasylamt aus, dass diese den Status der subsidiär Schutzberechtigten im Rahmen des Familienverfahrens erhalten hätten. Da es im Verfahren des Erstbeschwerdeführers und der Bezugsperson aufgrund der geänderten Lage in Tschetschenien zur Aberkennung des subsidiären Schutzes gekommen sei, seien auch die Verfahren der Zweit- bis Viertbeschwerdeführer von der Aberkennung betroffen.

Die Bescheide wurden den Beschwerdeführern am 03.12.2011 rechtswirksam zugestellt.

Gegen diese Bescheide wurden mit Anwaltsschriftsatz vom 14.12.2011 für sämtliche Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerden erhoben und die Bescheide des Bundesasylamtes in vollem Umfang wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Mangelhaftigkeit des Verfahrens angefochten. Hinsichtlich der Zweit- bis Viertbeschwerdeführer wird auf die Ausführungen in der Beschwerde betreffend den Erstbeschwerdeführer verwiesen. In dieser wird vorgebracht, dass der Asylgerichtshof im Erkenntnis vom 25.06.2010 ausgeführt habe, dass bei einer Rückkehr der Beschwerdeführer in die Russische Föderation bzw. nach Tschetschenien eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung iSd Art. 3 EMRK drohe. Der Asylgerichthof habe in seiner Entscheidung weiters ausgeführt, dass dem Erstbeschwerdeführer im Zuge der Inhaftierung im XXXX durch einen russischen Soldaten und dessen Schlag mit einem Gewehrkolben in das Gesicht des Erstbeschwerdeführers, diesem eine schwere Verletzung an dessen rechtem Auge zugefügt worden sei. Aufgrund der Tatsache, dass eine adäquate medizinische Versorgung der erlittenen Verletzung nicht möglich gewesen sei und ihm der Arzt lediglich eine rudimentäre Behandlung mit Salben und Augentropfen hätte zuteil kommen lassen können, habe dies dazu geführt, dass das Auge letztlich im Zuge einer in Österreich im Jahr 2008 durchgeführten Operation entfernt hätte werden müssen. In weiterer Folge habe der Erstbeschwerdeführer im Oktober 2008 eine Augenprothese erhalten, die im Jänner 2010 ausgetauscht hätte werden müssen und in weiterer Folge alle ein bis zwei Jahre einer Erneuerung bedürfe. Andernfalls sei mit Schäden und Entzündungen in der Augenhöhle zu rechnen. Der Asylgerichtshof habe weiters festgestellt, dass die Anfertigung solcher Augenprothesen aus Kryolithglas Spezialkenntnisse auf hohem Niveau erfordern würde und die Anwesenheit des Patienten dabei unbedingt erforderlich sei. Im Erkenntnis des Asylgerichtshofes sei weiters festgestellt worden, dass medizinische Behandlungen, die besonderer High-Tech bedürfen würden, in Tschetschenien nicht verfügbar seien. Daraus ergebe sich, dass die medizinische Versorgung des Erstbeschwerdeführers in Tschetschenien in keiner Weise gegeben sei. Ein Ausweichen des Erstbeschwerdeführers auf Krankenhäuser der übrigen Russischen Föderation sei in Anbetracht der dafür erforderlichen finanziellen Mittel nicht zumutbar, zumal er in ein- bis zweijährigen Abständen hohe Geldsummen aufbringen müsste, um seine medizinische Versorgung und aufrechte Gesundheit gewährleisten zu können. Dies sei, wie der Asylgerichtshof festgestellt habe, schon angesichts seiner in beträchtlichem Maße eingeschränkten Berufsfähigkeit weder zuzumuten noch möglich, weil in Tschetschenien nach wie vor Arbeitslosigkeit von rund 70 bis 80 % herrsche und davon auszugehen sei, dass eine Person wie der Erstbeschwerdeführer schwer bis gar keinen Zugang zum Arbeitsmarkt finden könne.Gegen diese Bescheide wurden mit Anwaltsschriftsatz vom 14.12.2011 für sämtliche Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerden erhoben und die Bescheide des Bundesasylamtes in vollem Umfang wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Mangelhaftigkeit des Verfahrens angefochten. Hinsichtlich der Zweit- bis Viertbeschwerdeführer wird auf die Ausführungen in der Beschwerde betreffend den Erstbeschwerdeführer verwiesen. In dieser wird vorgebracht, dass der Asylgerichtshof im Erkenntnis vom 25.06.2010 ausgeführt habe, dass bei einer Rückkehr der Beschwerdeführer in die Russische Föderation bzw. nach Tschetschenien eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung iSd Artikel 3, EMRK drohe. Der Asylgerichthof habe in seiner Entscheidung weiters ausgeführt, dass dem Erstbeschwerdeführer im Zuge der Inhaftierung im römisch 40 durch einen russischen Soldaten und dessen Schlag mit einem Gewehrkolben in das Gesicht des Erstbeschwerdeführers, diesem eine schwere Verletzung an dessen rechtem Auge zugefügt worden sei. Aufgrund der Tatsache, dass eine adäquate medizinische Versorgung der erlittenen Verletzung nicht möglich gewesen sei und ihm der Arzt lediglich eine rudimentäre Behandlung mit Salben und Augentropfen hätte zuteil kommen lassen können, habe dies dazu geführt, dass das Auge letztlich im Zuge einer in Österreich im Jahr 2008 durchgeführten Operation entfernt hätte werden müssen. In weiterer Folge habe der Erstbeschwerdeführer im Oktober 2008 eine Augenprothese erhalten, die im Jänner 2010 ausgetauscht hätte werden müssen und in weiterer Folge alle ein bis zwei Jahre einer Erneuerung bedürfe. Andernfalls sei mit Schäden und Entzündungen in der Augenhöhle zu rechnen. Der Asylgerichtshof habe weiters festgestellt, dass die Anfertigung solcher Augenprothesen aus Kryolithglas Spezialkenntnisse auf hohem Niveau erfordern würde und die Anwesenheit des Patienten dabei unbedingt erforderlich sei. Im Erkenntnis des Asylgerichtshofes sei weiters festgestellt worden, dass medizinische Behandlungen, die besonderer High-Tech bedürfen würden, in Tschetschenien nicht verfügbar seien. Daraus ergebe sich, dass die medizinische Versorgung des Erstbeschwerdeführers in Tschetschenien in keiner Weise gegeben sei. Ein Ausweichen des Erstbeschwerdeführers auf Krankenhäuser der übrigen Russischen Föderation sei in Anbetracht der dafür erforderlichen finanziellen Mittel nicht zumutbar, zumal er in ein- bis zweijährigen Abständen hohe Geldsummen aufbringen müsste, um seine medizinische Versorgung und aufrechte Gesundheit gewährleisten zu können. Dies sei, wie der Asylgerichtshof festgestellt habe, schon angesichts seiner in beträchtlichem Maße eingeschränkten Berufsfähigkeit weder zuzumuten noch möglich, weil in Tschetschenien nach wie vor Arbeitslosigkeit von rund 70 bis 80 % herrsche und davon auszugehen sei, dass eine Person wie der Erstbeschwerdeführer schwer bis gar keinen Zugang zum Arbeitsmarkt finden könne.

Festzuhalten sei, dass das zitierte Erkenntnis des Asylgerichtshofes in Rechtskraft erwachsen sei und die dort getroffenen Feststellungen auch das Bundesasylamt im fortgesetzten bzw. weiteren Asylverfahren binden würden. Abweichende Feststellungen hätte das Bundesasylamt nur dann treffen dürfen, wenn sich aus dem durchgeführten (bloß summarischen) Ermittlungsverfahren weitere oder andere Beweisergebnisse ableiten ließen. Dies sei nicht der Fall. Allerdings sei zuzugestehen, dass wegen der Frage des Kunstauges eine konkrete Anfrage an die Staatendokumentation gerichtet worden sei. Diese Anfrage habe ergeben, dass im Krankenhaus XXXX zwar regelmäßige Kontrollen möglich seien, ein Kunstauge in Tschetschenien allerdings nicht ausgetauscht werden könne. Weiters habe die Anfrage ergeben, dass es in XXXX ein Unternehmen "XXXX" gebe, das Augenprothesen herstelle. Im Bescheid werde in diesem Zusammenhang auch darauf hingewiesen, dass es sogenannte "Massen-Kunstaugen" gebe, die sich angeblich in ihrer Qualität von den persönlich angepassten nicht unterscheiden würden, sondern aus erhältlichen Tabellen und Katalogen ausgesucht würden.Festzuhalten sei, dass das zitierte Erkenntnis des Asylgerichtshofes in Rechtskraft erwachsen sei und die dort getroffenen Feststellungen auch das Bundesasylamt im fortgesetzten bzw. weiteren Asylverfahren binden würden. Abweichende Feststellungen hätte das Bundesasylamt nur dann treffen dürfen, wenn sich aus dem durchgeführten (bloß summarischen) Ermittlungsverfahren weitere oder andere Beweisergebnisse ableiten ließen. Dies sei nicht der Fall. Allerdings sei zuzugestehen, dass wegen der Frage des Kunstauges eine konkrete Anfrage an die Staatendokumentation gerichtet worden sei. Diese Anfrage habe ergeben, dass im Krankenhaus römisch 40 zwar regelmäßige Kontrollen möglich seien, ein Kunstauge in Tschetschenien allerdings nicht ausgetauscht werden könne. Weiters habe die Anfrage ergeben, dass es in römisch 40 ein Unternehmen "XXXX" gebe, das Augenprothesen herstelle. Im Bescheid werde in diesem Zusammenhang auch darauf hingewiesen, dass es sogenannte "Massen-Kunstaugen" gebe, die sich angeblich in ihrer Qualität von den persönlich angepassten nicht unterscheiden würden, sondern aus erhältlichen Tabellen und Katalogen ausgesucht würden.

Damit würden sich die Ergebnisse des nunmehr durchgeführten Ermittlungsverfahrens in keiner Weise von den seinerzeit getroffenen Feststellungen des Asylgerichtshofes unterscheiden, nämlich dass es in Tschetschenien nicht möglich sei, die Behandlung des Erstbeschwerdeführers in Bezug auf dessen Augenprothese zu gewährleisten. Der Asylgerichtshof habe insbesondere auch festgestellt, dass die Anwesenheit des Patienten unbedingt erforderlich sei, was die Anwendung eines sogenannten Massen-Kunstauges von vornherein ausschließe.

Die Ausführungen des Bundesasylamtes, dass sogenannte Massen-Kunstaugen, deren Preis offenbar ein Viertel der persönlich angepassten Prothesen betragen würden, sich in Qualität von diesen (offenbar auch betreffend die Eignung für den jeweiligen Patienten) nicht unterscheiden würden, würden auch geradezu an den Haaren herbeigezogen erscheinen. Überhaupt erscheine es hinterfragenswert, wer die Bestellung und den Austausch der Augenprothese vornehmen solle, wenn dies, wie die Anfrage an die Staatendokumentation ergeben habe, in Tschetschenien gar nicht möglich sei. Es werde wohl nicht anzunehmen sein, dass der Erstbeschwerdeführer selbst die Bestellung einer neuen Augenprothese aus den auf Seite 25 des Bescheides zitierten Tabellen und Katalogen vornehme.

Weiters würden sich aus den Ermittlungsverfahren überhaupt keine Anhaltspunkte ergeben, von den getroffenen Feststellungen des Asylgerichtshofes in Bezug auf die posttraumatische Belastungsstörung des Erstbeschwerdeführers im Zusammenhang mit seiner Misshandlung durch russische Soldaten abzugehen. Die Ermittlungen des Bundesasylamtes in diesem Zusammenhang würden sich auf die Fragen beschränken, ob der Erstbeschwerdeführer in Österreich jemals in eine geschlossene Anstalt eingeliefert worden sei oder in psychologischer oder psychiatrischer Behandlung stehe oder gestanden sei. Darüber, ob die Behandlung der dem Erstbeschwerdeführer schon zugestandenen posttraumatischen Belastungsstörung auch in Tschetschenien möglich sei, habe das Bundesasylamt keine Erhebungen durchgeführt. Es sei in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen, dass die Auswirkungen einer aus einer Misshandlung herrührenden posttraumatischen Belastungsstörung in einem sicheren Land wohl weniger schlagend werden würden, während davon auszugehen sei, dass dies viel eher der Fall sei, wenn sich der Erstbeschwerdeführer wieder einer Umgebung aussetzen müsste, in der ihm die Misshandlung zugefügt worden sei. Diesbezügliche Hinweise im bekämpften Bescheid, dass der Erstbeschwerdeführer in Österreich offenbar kein aktuelles Bedürfnis nach medizinischer Betreuung habe, sei daher verfehlt oder eher zynisch.

Es sei daher festzuhalten, dass sich die Umstände in Bezug auf den Gesundheitszustand und den diesbezüglichen Behandlungsmöglichkeiten in Tschetschenien nicht geändert hätten. Dies insbesondere auch in der Zusammenschau mit den finanziellen Möglichkeiten des Erstbeschwerdeführers und den wirtschaftlichen Gegebenheiten in Tschetschenien im Allgemeinen. Es sei daher kein Grund gegeben, von den Feststellungen der rechtlichen Beurteilung des Asylgerichtshofes abzugehen und sei dem Erstbeschwerdeführer daher der Status als subsidiär Schutzberechtigter weiterhin zuzuerkennen. Zugleich sei ihm gemäß § 8 Abs. 4 AsylG die befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu gewähren bzw. die schon gewährte Aufenthaltsberechtigung entsprechend zu verlängern.Es sei daher festzuhalten, dass sich die Umstände in Bezug auf den Gesundheitszustand und den diesbezüglichen Behandlungsmöglichkeiten in Tschetschenien nicht geändert hätten. Dies insbesondere auch in der Zusammenschau mit den finanziellen Möglichkeiten des Erstbeschwerdeführers und den wirtschaftlichen Gegebenheiten in Tschetschenien im Allgemeinen. Es sei daher kein Grund gegeben, von den Feststellungen der rechtlichen Beurteilung des Asylgerichtshofes abzugehen und sei dem Erstbeschwerdeführer daher der Status als subsidiär Schutzberechtigter weiterhin zuzuerkennen. Zugleich sei ihm gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG die befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu gewähren bzw. die schon gewährte Aufenthaltsberechtigung entsprechend zu verlängern.

Überhaupt seien auch die Ausführungen des Bundesasylamtes, dass der Erstbeschwerdeführer kein schützenswertes Privatleben im Sinne von Art. 8 EMRK in Österreich habe, verfehlt.Überhaupt seien auch die Ausführungen des Bundesasylamtes, dass der Erstbeschwerdeführer kein schützenswertes Privatleben im Sinne von Artikel 8, EMRK in Österreich habe, verfehlt.

II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 61 Abs. 1 Asylgesetz 2005 idF BGBl. I Nr. 38/2011 entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten überGemäß Paragraph 61, Absatz eins, Asylgesetz 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011, entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über

1. Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und

2. Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes oder, soweit dies in Abs. 3 oder 3a vorgesehen ist, durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide2. Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes oder, soweit dies in Absatz 3, oder 3a vorgesehen ist, durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide

a) wegen Drittstaatssicherheit gemäß § 4,a) wegen Drittstaatssicherheit gemäß Paragraph 4,,

b) wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß § 5 undb) wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß Paragraph 5, und

c) wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG und die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung sowiec) wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG und die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung sowie

gemäß Abs. 3a über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß § 41a.gemäß Absatz 3 a, über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß Paragraph 41 a,

Gemäß § 23 Abs. 1 Asylgerichtshofgesetz (Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz; Art. 1 BG BGBl. I Nr. 4/2008 idF BGBl. I Nr. 111/2010) sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100 nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, Asylgerichtshofgesetz (Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz; Artikel eins, BG Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2010,) sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100 nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.

Gemäß § 66 Abs. 4 AVG hat die Rechtsmittelinstanz, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG hat die Rechtsmittelinstanz, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.

Gemäß § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG 2005 ist Familienangehöriger: wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat; dies gilt weiters auch für eingetragene Partner, sofern die eingetragene Partnerschaft bereits im Herkunftsstaat bestanden hat.Gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, AsylG 2005 ist Familienangehöriger: wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat; dies gilt weiters auch für eingetragene Partner, sofern die eingetragene Partnerschaft bereits im Herkunftsstaat bestanden hat.

Gemäß § 34 Abs. 4 AsylG 2005 hat die Behörde Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Abs. 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs. 4 zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen.Gemäß Paragraph 34, Absatz 4, AsylG 2005 hat die Behörde Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Absatz 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz gemäß Paragraph 12 a, Absatz 4, zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen.

Gemäß § 34 Abs. 5 AsylG 2005 gelten die Bestimmungen der Abs. 1 bis 4 sinngemäß für das Verfahren beim Asylgerichtshof.Gemäß Paragraph 34, Absatz 5, AsylG 2005 gelten die Bestimmungen der Absatz eins bis 4 sinngemäß für das Verfahren beim Asylgerichtshof.

Im vorliegenden Fall liegt unbestritten ein Familienverfahren im Sinne des § 34 AsylG 2005 bezüglich der Verfahren der vier Beschwerdeführer vor.Im vorliegenden Fall liegt unbestritten ein Familienverfahren im Sinne des Paragraph 34, AsylG 2005 bezüglich der Verfahren der vier Beschwerdeführer vor.

Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 ist einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wird, von der zuerkennenden Behörde gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu erteilen. Die Aufenthaltsberechtigung gilt ein Jahr und wird im Falle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen über Antrag des Fremden vom Bundesasylamt für jeweils ein weiteres Jahr verlängert. Nach einem Antrag des Fremden besteht die Aufenthaltsberechtigung bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Verlängerung des Aufenthaltsrechts, wenn der Antrag auf Verlängerung vor Ablauf der Aufenthaltsberechtigung gestellt worden ist.Gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 ist einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wird, von der zuerkennenden Behörde gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu erteilen. Die Aufenthaltsberechtigung gilt ein Jahr und wird im Falle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen über Antrag des Fremden vom Bundesasylamt für jeweils ein weiteres Jahr verlängert. Nach einem Antrag des Fremden besteht die Aufenthaltsberechtigung bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Verlängerung des Aufenthaltsrechts, wenn der Antrag auf Verlängerung vor Ablauf der Aufenthaltsberechtigung gestellt worden ist.

Die befristete Aufenthaltsberechtigung ist automatisch zu verlängern, solange eine rechtskräftige Entscheidung über den Anspruch auf subsidiären Schutz vorliegt; erst wenn dieser Status aberkannt worden ist, endet auch der Anspruch auf die Erteilung der befristeten Aufenthaltsberechtigung. Nach dem AsylG 2005, das für die Frage, ob ein Anspruch auf subsidiären Schutz weiterhin besteht, ein gesondertes Rechtsinstitut - das Aberkennungsverfahren - vorsieht, ist eine abweisende Entscheidung über die Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung nur in Verbindung mit einer Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten möglich (vgl. Putzer - Rohrböck, Asylrecht - Leitfaden zur neuen Rechtslage nach dem AsylG 2005, Rz 212).Die befristete Aufenthaltsberechtigung ist automatisch zu verlängern, solange eine rechtskräftige Entscheidung über den Anspruch auf subsidiären Schutz vorliegt; erst wenn dieser Status aberkannt worden ist, endet auch der Anspruch auf die Erteilung der befristeten Aufenthaltsberechtigung. Nach dem AsylG 2005, das für die Frage, ob ein Anspruch auf subsidiären Schutz weiterhin besteht, ein gesondertes Rechtsinstitut - das Aberkennungsverfahren - vorsieht, ist eine abweisende Entscheidung über die Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung nur in Verbindung mit einer Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten möglich vergleiche Putzer - Rohrböck, Asylrecht - Leitfaden zur neuen Rechtslage nach dem AsylG 2005, Rz 212).

Gemäß § 9 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden der Status eines subsidiär Schutzberechtigten von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen, wennGemäß Paragraph 9, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden der Status eines subsidiär Schutzberechtigten von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen, wenn

die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8 Abs. 1) nicht oder nicht mehr vorliegen;die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Paragraph 8, Absatz eins,) nicht oder nicht mehr vorliegen;

er den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen in einem anderen Staat hat oder

er die Staatsangehörigkeit eines anderen Staates erlangt hat und eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen neuen Herkunftsstaat keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention oder für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.er die Staatsangehörigkeit eines anderen Staates erlangt hat und eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen neuen Herkunftsstaat keine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention oder für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Gemäß § 9 Abs. 4 AsylG 2005 idF BGBl. I 122/2009 ist die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten mit dem Entzug der Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu verbinden. Der Fremde hat nach Rechtskraft der Aberkennung Karten, die den Status des subsidiär Schutzberechtigten bestätigen, der Behörde zurückzustellen.Gemäß Paragraph 9, Absatz 4, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 122 aus 2009, ist die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten mit dem Entzug der Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu verbinden. Der Fremde hat nach Rechtskraft der Aberkennung Karten, die den Status des subsidiär Schutzberechtigten bestätigen, der Behörde zurückzustellen.

Der Tatbestand des § 9 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005, wonach einem Fremden der Status eines subsidiär Schutzberechtigten von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen ist, wenn die Vorraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht oder nicht mehr vorliegen, findet in Art. 16 iVm Art. 19 der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29.4.2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen (Statusrichtlinie; im Folgenden:Der Tatbestand des Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005, wonach einem Fremden der Status eines subsidiär Schutzberechtigten von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen ist, wenn die Vorraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht oder nicht mehr vorliegen, findet in Artikel 16, in Verbindung mit Artikel 19, der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29.4.2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen (Statusrichtlinie; im Folgenden:

StatusRL) Deckung. Gemäß Art. 16 Abs. 1 StatusRL ist ein Drittstaatsangehöriger oder ein Staatenloser nicht mehr subsidiär Schutzberechtigter, wenn die Umstände, die zur Zuerkennung des subsidiären Schutzes geführt haben, nicht mehr bestehen oder sich in einem Maße verändert haben, dass ein solcher Schutz nicht mehr erforderlich ist. Gemäß Art. 16 Abs. 2 StatusRL berücksichtigen die Mitgliedstaaten bei Anwendungen des Abs. 1, ob sich die Umstände so wesentlich und nicht nur vorübergehend verändert haben, dass die Person, die Anspruch auf subsidiären Schutz hat, nicht länger Gefahr läuft, einen ernsthaften Schaden zu erleiden. Die Anwendung dieses Tatbestandes setzt voraus, dass die Bedrohung, die der Grund für die Erteilung war, nachträglich weggefallen ist. Unter Bedachtnahme auf Art. 16 Abs. 2 StatusRL ist davon auszugehen, dass es sich um grundlegende Veränderungen im Herkunftsstaat handeln muss und dass vom Wegfall der Bedrohung erst nach einem angemessenen Beobachtungszeitraum ausgegangen werden darf (vgl. Feßl/Holzschuster, Asylgesetz 2005, 327).StatusRL) Deckung. Gemäß Artikel 16, Absatz eins, StatusRL ist ein Drittstaatsangehöriger oder ein Staatenloser nicht mehr subsidiär Schutzberechtigter, wenn die Umstände, die zur Zuerkennung des subsidiären Schutzes geführt haben, nicht mehr bestehen oder sich in einem Maße verändert haben, dass ein solcher Schutz nicht mehr erforderlich ist. Gemäß Artikel 16, Absatz 2, StatusRL berücksichtigen die Mitgliedstaaten bei Anwendungen des Absatz eins,, ob sich die Umstände so wesentlich und nicht nur vorübergehend verändert haben, dass die Person, die Anspruch auf subsidiären Schutz hat, nicht länger Gefahr läuft, einen ernsthaften Schaden zu erleiden. Die Anwendung dieses Tatbestandes setzt voraus, dass die Bedrohung, die der Grund für die Erteilung war, nachträglich weggefallen ist. Unter Bedachtnahme auf Artikel 16, Absatz 2, StatusRL ist davon auszugehen, dass es sich um grundlegende Veränderungen im Herkunftsstaat handeln muss und dass vom Wegfall der Bedrohung erst nach einem angemessenen Beobachtungszeitraum ausgegangen werden darf vergleiche Feßl/Holzschuster, Asylgesetz 2005, 327).

Ausgehend von diesen rechtlichen Grundlagen bietet das Aberkennungsverfahren keineswegs die Möglichkeit, die Richtigkeit einer vorangegangenen Entscheidung, mit der internationaler oder subsidiärer Schutz zuerkannt worden war, durch asylbehördliche oder -gerichtliche Instanzen zu überprüfen oder gar zu korrigieren. Im gegenständlichen Verfahren ist lediglich die Frage zu klären, ob sich die Situation, aufgrund derer dem Erstbeschwerdeführer und daran anknüpfend den Zweit- bis Viertbeschwerdeführern jeweils der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden war, wesentlich und nicht nur vorübergehend geändert hat.

Der Asylgerichtshof führte betreffend den Erstbeschwerdeführer in seinem Erkenntnis vom 25.06.2010, Zl. D5 306653-4/2008/8E, mit welchem dem Erstbeschwerdeführer erstmals der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation zuerkannt und ihm gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung von einem Jahr erteilt wurde, in seinen rechtlichen Ausführungen zur subsidiären Schutzgewährung Folgendes aus:

"Im Fall des tschetschenischen Beschwerdeführers ist davon auszugehen, dass ihm im Falle der Rückkehr in die Russische Föderation bzw. nach Tschetschenien eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung iSd Art. 3 EMRK droht. Zu diesem Ergebnis gelangt man, wenn man sich Folgendes vor Augen führt:"Im Fall des tschetschenischen Beschwerdeführers ist davon auszugehen, dass ihm im Falle der Rückkehr in die Russische Föderation bzw. nach Tschetschenien eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung iSd Artikel 3, EMRK droht. Zu diesem Ergebnis gelangt man, wenn man sich Folgendes vor Augen führt:

Wie bereits oben ausgeführt und schon als maßgebender Sachverhalt festgestellt, ist dem Beschwerdeführer im Zuge seiner Inhaftierung im XXXX durch einen russischen Soldaten und dessen Schlag mit einem Gewehrkolben in das Gesicht des Beschwerdeführers, eine schwere Verletzung an dessen rechten Auge zugefügt worden. Erschwerend ist für den Beschwerdeführer hinzugekommen, dass eine adäquate medizinische Versorgung der durch den Schlag des Gewehrkolbens am rechten Auge erlittenen Verletzung im Zuge der Kriegshandlungen nicht möglich gewesen ist, da ihn der Hausarzt lediglich rudimentär mit der Verschreibung von Salben und Augentropfen behandelt hat. Die vom Beschwerdeführer so dringend benötigten, chirurgisch operativen Eingriffe sind aufgrund des Zusammenbruchs der medizinischen Versorgung in Tschetschenien überhaupt nicht zur Verfügung gestanden. Lediglich im Jahr 1998 ist der Beschwerdeführer vom Krankenhaus in XXXX für eine Operation in ein Krankenhaus nach Moskau überwiesen worden, doch hat der Beschwerdeführer diese Überweisung aufgrund mangelnder finanzieller Mittel, er hätte nämlich sowohl die Fahrt- als auch die Operationskosten selber tragen müssen, nicht wahrnehmen können. Die in Tschetschenien fehlenden adäquaten Behandlungsmöglichkeiten haben somit zur Erblindung des rechten Auges des Beschwerdeführers geführt.Wie bereits oben ausgeführt und schon als maßgebender Sachverhalt festgestellt, ist dem Beschwerdeführer im Zuge seiner Inhaftierung im römisch 40 durch einen russischen Soldaten und dessen Schlag mit einem Gewehrkolben in das Gesicht des Beschwerdeführers, eine schwere Verletzung an dessen rechten Auge zugefügt worden. Erschwerend ist für den Beschwerdeführer hinzugekommen, dass eine adäquate medizinische Versorgung der durch den Schlag des Gewehrkolbens am rechten Auge erlittenen Verletzung im Zuge der Kriegshandlungen nicht möglich gewesen ist, da ihn der Hausarzt lediglich rudimentär mit der Verschreibung von Salben und Augentropfen behandelt hat. Die vom Beschwerdeführer so dringend benötigten, chirurgisch operativen Eingriffe sind aufgrund des Zusammenbruchs der medizinischen Versorgung in Tschetschenien überhaupt nicht zur Verfügung gestanden. Lediglich im Jahr 1998 ist der Beschwerdeführer vom Krankenhaus in römisch 40 für eine Operation in ein Krankenhaus nach Moskau überwiesen worden, doch hat der Beschwerdeführer diese Überweisung aufgrund mangelnder finanzieller Mittel, er hätte nämlich sowohl die Fahrt- als auch die Operationskosten selber tragen müssen, nicht wahrnehmen können. Die in Tschetschenien fehlenden adäquaten Behandlungsmöglichkeiten haben somit zur Erblindung des rechten Auges des Beschwerdeführers geführt.

Erst in Österreich im Jahr 2008 ist der Beschwerdeführer an seinem rechten Auge behandelt und ihm dieses operativ entfernt worden. In weiterer Folge hat der Beschwerdeführer im Oktober 2008 und letztmalig im Jänner 2010 eine Augenprothese erhalten. Dies jedoch nicht primär aus ästhetischen, sondern vielmehr aus medizinischen Gründen, da ansonsten Entzündungen der Augenhöhle oder deren Schrumpfen drohen.

Bei den vom Beschwerdeführer erhaltenen Augenprothesen handelt es sich um Kunstaugen aus Kryolithglas, welches zwar widerstandsfähig ist, aber laut vorgelegter Bestätigung der XXXX alle ein bis zwei Jahre einer Erneuerung bedarf, da ansonsten mit Entzündungen und Schäden in der Augenhöhle zu rechnen ist. Diese regelmäßige Notwendigkeit eines Austausches des Kunstauges des Beschwerdeführers ergibt sich auch aus dem Umstand, dass dessen Augenprothese bereits einmal im Jänner 2010 nach circa 15 Monaten eines Ersatzes bedurft hat. Zudem muss in diesem Zusammenhang insbesondere ausgeführt werden, dass die Anfertigung solcher Kunstaugen aus Kryolithglas Spezialkenntnisse auf hohem Niveau erfordert und die Anwesenheit des Patienten unbedingt erforderlich ist.Bei den vom Beschwerdeführer erhaltenen Augenprothesen handelt es sich um Kunstaugen aus Kryolithglas, welches zwar widerstandsfähig ist, aber laut vorgelegter Bestätigung der römisch 40 alle ein bis zwei Jahre einer Erneuerung bedarf, da ansonsten mit Entzündungen und Schäden in der Augenhöhle zu rechnen ist. Diese regelmäßige Notwendigkeit eines Austausches des Kunstauges des Beschwerdeführers ergibt sich auch aus dem Umstand, dass dessen Augenprothese bereits einmal im Jänner 2010 nach circa 15 Monaten eines Ersatzes bedurft hat. Zudem muss in diesem Zusammenhang insbesondere ausgeführt werden, dass die Anfertigung solcher Kunstaugen aus Kryolithglas Spezialkenntnisse auf hohem Niveau erfordert und die Anwesenheit des Patienten unbedingt erforderlich ist.

Wie sich aus den dem Beschwerdeführer in der Verhandlung vor dem Asylgerichtshof vorgelegten und oben zum Teil zitierten Länderberichten ergibt, sind medizinische Behandlungen, die - wie die Herstellung von Kunstaugen aus Kryolithglas - besonderer "high tech" bedürfen, in Tschetschenien nicht verfügbar. Die Krankenhäuser kämpfen nach wie vor mit mangelnder Ausstattung hinsichtlich medizinischer Geräte und der Standard der verfügbaren Versorgung hängt sehr stark von den finanziellen Mitteln des Betroffenen ab. Weiters ist es aufgrund der mangelnden Ausstattung üblich, im Fall der Notwendigkeit auf Krankenhäuser in der Russischen Föderation auszuweichen, wobei die Kosten für solche Behandlungen vom Patienten selbst zu tragen sind, da medizinische Versorgung nur in jener Region der Russischen Föderation kostenlos ist, in welcher man registriert ist.

Aus diesen Länderfeststellungen ergibt sich für den vorliegenden Fall, dass die medizinische Versorgung des Beschwerdeführers in Tschetschenien in keiner Weise gegeben ist. Der Beschwerdeführer bedarf spätestens Ende des Jahres 2011 einer neuen Augenprothese, deren Herstellung - wie bereits ausgeführt - besonderer Spezialkenntnisse bedarf. Die Möglichkeiten der Herstellung solcher Augenprothesen sind in Tschetschenien mangels vorhandener "high tech"-Behandlungen nicht gegeben. Ein Ausweichen des Beschwerdeführers auf Krankenhäuser in der Russischen Föderation ist in Anbetracht der dafür erforderlichen finanziellen Mittel nicht zumutbar. Zudem muss in diesem Zusammenhang auch darauf hingewiesen werden, dass es sich bei der vom Beschwerdeführer benötigten Behandlung nicht um einen einmaligen finanziellen Aufwand handelt, sondern dieser aufgrund von regelmäßig dringend benötigten Erneuerungen seiner Augenprothese, in ein- bis zweijährigen Abständen hohe Geldsummen aufbringen müsste, um seine medizinische Versorgung und aufrechte Gesundheit gewährleisten zu können. Das regelmäßige Aufbringen größerer Geldsummen ist dem Beschwerdeführer aber schon angesichts seiner in beträchtlichem Maße eingeschränkten Berufsfähigkeit weder zuzumuten noch möglich, da aufgrund der in Tschetschenien nach wie vor herrschenden hohen Arbeitslosigkeit von rund 70 bis 80 % davon auszugehen ist, dass eine Person wie der Beschwerdeführer mit höhergradiger Invalidität schwer bis gar keinen Zugang zum Arbeitsmarkt finden kann.

Schließlich muss der Vollständigkeit halber hervorgehoben werden, dass der Beschwerdeführer durch die im XXXX im Jahr 1994 zugefügten Misshandlungen neben seinem physischen Leiden (Erblindung seines rechten Auges) auch psychische Leiden davon getragen hat, die sich insbesondere in einer posttraumatischen Belastungsstörung äußern, und dass eine Rückkehr nach Tschetschenien, wo sich die Sicherheitslage trotz Besserung gegenüber den Bürgerkriegs- bzw. Folgejahren noch immer nicht in zufrieden stellender Weise nachhaltig stabilisiert hat, möglicherweise zu einer Retraumatisierung und Verschlechterung des Gesamtgesundheitszustandes des Beschwerdeführers führen könnte.Schließlich muss der Vollständigkeit halber hervorgehoben werden, dass der Beschwerdeführer durch die im römisch 40 im Jahr 1994 zugefügten Misshandlungen neben seinem physischen Leiden (Erblindung seines rechten Auges) auch psychische Leiden davon getragen hat, die sich insbesondere in einer posttraumatischen Belastungsstörung äußern, und dass eine Rückkehr nach Tschetschenien, wo sich die Sicherheitslage trotz Besserung gegenüber den Bürgerkriegs- bzw. Folgejahren noch immer nicht in zufrieden stellender Weise nachhaltig stabilisiert hat, möglicherweise zu einer Retraumatisierung und Verschlechterung des Gesamtgesundheitszustandes des Beschwerdeführers führen könnte.

Zusammenfassend ist daher im Fall des Beschwerdeführers zu befinden, dass dessen Situation in Tschetschenien im Falle einer Rückkehr, aufgrund der Erblindung am rechten Auge und der dadurch in ein- bis zweijährigen Abständen erforderlichen regelmäßigen Erneuerungen seiner Augenprothese, welche in Tschetschenien aufgrund der nur eingeschränkt vorhandenen medizinischen Möglichkeiten und dem gänzlichen Fehlen von "high tech"-Behandlungen nicht möglich wäre, in Zusammenschau mit dessen finanzieller Lage und der vorhandenen posttraumatischen Belastungsstörung, einer unmenschlichen Behandlung gleichkäme. Daher muss der zuständige Senat des Asylgerichtshofes zu dem Ergebnis gelangen, dass in Anbetracht dieser Umstände die Abschiebung in den Herkunftsstaat für den Beschwerdeführer eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung iSd Art. 3 EMRK darstellt.Zusammenfassend ist daher im Fall des Beschwerdeführers zu befinden, dass dessen Situation in Tschetschenien im Falle einer Rückkehr, aufgrund der Erblindung am rechten Auge und der dadurch in ein- bis zweijährigen Abständen erforderlichen regelmäßigen Erneuerungen seiner Augenprothese, welche in Tschetschenien aufgrund der nur eingeschränkt vorhandenen medizinischen Möglichkeiten und dem gänzlichen Fehlen von "high tech"-Behandlungen nicht möglich wäre, in Zusammenschau mit dessen finanzieller Lage und der vorhandenen posttraumatischen Belastungsstörung, einer unmenschlichen Behandlung gleichkäme. Daher muss der zuständige Senat des Asylgerichtshofes zu dem Ergebnis gelangen, dass in Anbetracht dieser Umstände die Abschiebung in den Herkunftsstaat für den Beschwerdeführer eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung iSd Artikel 3, EMRK darstellt.

Folglich würde die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers in die Russische Föderation eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 3 EMRK bedeuten und ist gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 idgF dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen."Folglich würde die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers in die Russische Föderation eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 3, EMRK bedeuten und ist gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 idgF dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen."

Das Bundesasylamt hat aufgrund des in Folge am 31.05.2011 rechtzeitig gestellten Antrages auf Verlängerung der erstmals vom Asylgerichtshof erteilten und auf ein Jahr befristeten Aufenthaltsberechtigung, am 04.08.2011 eine Anfrage an die Staatendokumentation des Bundesasylamtes hinsichtlich der Frage gerichtet, ob es in Tschetschenien oder im Rest der Russischen Föderation die Möglichkeit gebe bei Bedarf ein neues Kunstauge aus Glas zu erhalten.

Im Wesentlichen auf Grundlage der diesbezüglichen Anfragebeantwortung der Staatendokumentation und lediglich etwa eineinhalb Jahre nach der Zuerkennung des subsidiären Schutzes durch den Asylgerichtshof, hat das Bundesasylamt in weiterer Folge dem Erstbeschwerdeführer den vom Asylgerichtshof zuerkannten subsidiären Schutz von Amts wegen wieder aberkannt. Dies zusammengefasst mit der Begründung, dass die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten durch den Asylgerichtshof sich auf die zum Zeitpunkt der Erkenntniserlassung im Juni 2010 zur Verfügung gestandenen Länderberichte in Zusammenschau mit dem damaligen Gesundheitszustand des Erstbeschwerdeführers gegründet habe. Den aktuellen Länderfeststellungen des Bundesasylamtes zu Folge sei die Behandlung des Erstbeschwerdeführers sowohl bezüglich allfälliger psychischer Beeinträchtigungen als auch hinsichtlich des Kunstauges in der Russischen Föderation behandelbar und werde angemerkt, dass der Erstbeschwerdeführer im vergangenen Jahr nicht einmal in Österreich die Gelegenheit genützt habe, sich therapieren oder fachspezifisch behandeln zu lassen, was den Rückschluss zulässig mache, dass der Erstbeschwerdeführer offensichtlich kein aktuelles Bedürfnis nach medizinischer Betreuung habe. Ferner könne festgehalten werden, dass sich die Lage in der Russischen Föderation, Tschetschenien, nach Ende des Bürgerkrieges und Erlangung der Selbständigkeit maßgeblich verändert habe und für den Erstbeschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in die Russische Föderation keine Gefahr mehr bestehe.

Die vom Bundesasylamt im angefochtenen Bescheid angeführten Aberkennungsgründe vermögen eine Aberkennung des dem Erstbeschwerdeführer mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 25.06.2010 zuerkannten Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zu rechtfertigen, dies aus folgenden Erwägungen:

In dem vom Bundesasylamt im Wesentlichen im Aberkennungsverfahren herangezogenen Ermittlungsergebnis - der Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 19.08.2011 -wird hinsichtlich der vom Beschwerdeführer benötigten Behandlung im Zusammenhang mit der Augenprothese festgehalten, dass im Krankenhaus von XXXX zwar regelmäßige Kontrollen möglich seien, das Kunstauge in Tschetschenien aber nicht ausgetauscht werden könne. Es gebe aber in XXXX, in welchem moderne Augenprothesen aus Spezialglas hergestellt und neben individuell angefertigten Prothesen auch sogenannte "Massen-Kunstaugen" produziert würden.In dem vom Bundesasylamt im Wesentlichen im Aberkennungsverfahren herangezogenen Ermittlungsergebnis - der Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 19.08.2011 -wird hinsichtlich der vom Beschwerdeführer benötigten Behandlung im Zusammenhang mit der Augenprothese festgehalten, dass im Krankenhaus von römisch 40 zwar regelmäßige Kontrollen möglich seien, das Kunstauge in Tschetschenien aber nicht ausgetauscht werden könne. Es gebe aber in römisch 40 , in welchem moderne Augenprothesen aus Spezialglas hergestellt und neben individuell angefertigten Prothesen auch sogenannte "Massen-Kunstaugen" produziert würden.

Das Bundesasylamt gelangt im angefochtenen Bescheid unter Zugrundelegung der Anfragebeantwortung der Staatendokumentation zur Einschätzung, dass regelmäßige Kontrollen im Zusammenhang mit dem - dem Erstbeschwerdeführer erstmals in Österreich eingesetzten - Kunstauge in einem Krankenhaus in XXXX möglich seien, räumt aber selbst ein, dass ein Austausch des Kunstauges in Tschetschenien nicht durchgeführt, jedoch eine solche "medizinische Dienstleistung" in der restlichen Russischen Föderation angeboten werde.Das Bundesasylamt gelangt im angefochtenen Bescheid unter Zugrundelegung der Anfragebeantwortung der Staatendokumentation zur Einschätzung, dass regelmäßige Kontrollen im Zusammenhang mit dem - dem Erstbeschwerdeführer erstmals in Österreich eingesetzten - Kunstauge in einem Krankenhaus in römisch 40 möglich seien, räumt aber selbst ein, dass ein Austausch des Kunstauges in Tschetschenien nicht durchgeführt, jedoch eine solche "medizinische Dienstleistung" in der restlichen Russischen Föderation angeboten werde.

Wie der oben wiedergegebenen Begründung des Asylgerichtshofes hinsichtlich der Gewährung des subsidiären Schutzes entnommen werden kann, stellte der Asylgerichthof fest, dass die im Jahr 1994 erlittene Augenverletzung des Erstbeschwerdeführers zur Erblindung am rechten Auge unter anderem deshalb geführt habe, weil der Erstbeschwerdeführer nicht in der Lage gewesen sei, für die finanziellen Mittel seiner benötigten medizinischen Behandlung - wie die Fahrtkosten nach Moskau und die Operationskosten - aufzukommen. Der Erstbeschwerdeführer habe erstmals in Österreich - zuletzt im Jänner 2010 - ein Kunstauge erhalten, welches regelmäßiger Überprüfung und Erneuerung bedürfe; eine diesbezügliche regelmäßige Behandlung sei in Tschetschenien aufgrund der mangelnden fachlichen Kenntnisse und technologischen Möglichkeiten nicht ausreichend gegeben. Der Asylgerichtshof hielt in seinem Erkenntnis weiters explizit fest, dass ein Ausweichen des Erstbeschwerdeführers auf Krankenhäuser in der Russischen Föderation in Anbetracht der dafür erforderlichen finanziellen Mittel nicht zumutbar sei, zumal es sich bei der vom Erstbeschwerdeführer benötigten medizinischen Behandlung nicht um einen einmaligen finanziellen Aufwand handle, sondern dieser aufgrund von regelmäßig dringend benötigten Erneuerungen seiner Augenprothese, in ein- bis zweijährigen Abständen hohe Geldsummen aufbringen müsste, um seine medizinische Versorgung und aufrechte Gesundheit gewährleisten zu können; das regelmäßige Aufbringen größerer Geldsummen sei dem Erstbeschwerdeführer aber schon angesichts seiner in beträchtlichem Maße eingeschränkten Berufsfähigkeit weder zuzumuten noch möglich, da aufgrund der in Tschetschenien nach wie vor herrschenden hohen Arbeitslosigkeit von rund 70 bis 80 % dem invaliden Erstbeschwerdeführer der Zugang zum Arbeitsmarkt erschwert werde bzw. unmöglich sei.

Der Erstbeschwerdeführer legte im Rahmen seiner Stellungnahme im Aberkennungsverfahren vor dem Bundesasylamt eine Bestätigung der XXXX vom XXXX vor, wonach für den Erstbeschwerdeführer am XXXX sowie am XXXX eine Augenprothese angefertigt worden sei und eine Erneuerung - welche der Anfragebeantwortung der Staatendokumentation zu Folge in Tschetschenien nicht möglich ist - auch weiterhin in regelmäßigen Abständen (alle ein bis zwei Jahre) empfohlen werde.Der Erstbeschwerdeführer legte im Rahmen seiner Stellungnahme im Aberkennungsverfahren vor dem Bundesasylamt eine Bestätigung der römisch 40 vom römisch 40 vor, wonach für den Erstbeschwerdeführer am römisch 40 sowie am römisch 40 eine Augenprothese angefertigt worden sei und eine Erneuerung - welche der Anfragebeantwortung der Staatendokumentation zu Folge in Tschetschenien nicht möglich ist - auch weiterhin in regelmäßigen Abständen (alle ein bis zwei Jahre) empfohlen werde.

Festzuhalten ist daher zunächst, dass der Erstbeschwerdeführer nach wie vor regelmäßiger Kontrollen und einer Erneuerung seiner Augenprothese in Abständen von ein bis zwei Jahren bedarf und sich die Umstände in diesem Zusammenhang jedenfalls seit Zuerkennung des subsidiären Schutzes an den Erstbeschwerdeführer nicht geändert haben. Der Asylgerichtshof stellte in seinem erst vor ca. eineinhalb Jahren rechtskräftig ergangenen Erkenntnis fest, dass der regelmäßig notwendige Austausch des Kunstauges in Tschetschenien nicht durchgeführt, was nunmehr auch in der Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom August 2011 bestätigt wird. Obwohl der Asylgerichtshof weiters feststellte, dass ein Ausweichen des Erstbeschwerdeführers in diesem Zusammenhang auf den Rest der Russischen Föderation mangels entsprechend notwendiger finanzieller Mittel des Erstbeschwerdeführers nicht möglich ist, stützt das Bundesasylamt seinen Aberkennungsbescheid im Wesentlichen auf die Existenz des XXXX, in welchem neben individuell angepassten Kunstaugen, auch sogenannte "Massen-Kunstaugen" für Personen, die außerhalb von Moskau leben, herstellt werden.Festzuhalten ist daher zunächst, dass der Erstbeschwerdeführer nach wie vor regelmäßiger Kontrollen und einer Erneuerung seiner Augenprothese in Abständen von ein bis zwei Jahren bedarf und sich die Umstände in diesem Zusammenhang jedenfalls seit Zuerkennung des subsidiären Schutzes an den Erstbeschwerdeführer nicht geändert haben. Der Asylgerichtshof stellte in seinem erst vor ca. eineinhalb Jahren rechtskräftig ergangenen Erkenntnis fest, dass der regelmäßig notwendige Austausch des Kunstauges in Tschetschenien nicht durchgeführt, was nunmehr auch in der Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom August 2011 bestätigt wird. Obwohl der Asylgerichtshof weiters feststellte, dass ein Ausweichen des Erstbeschwerdeführers in diesem Zusammenhang auf den Rest der Russischen Föderation mangels entsprechend notwendiger finanzieller Mittel des Erstbeschwerdeführers nicht möglich ist, stützt das Bundesasylamt seinen Aberkennungsbescheid im Wesentlichen auf die Existenz des römisch 40 , in welchem neben individuell angepassten Kunstaugen, auch sogenannte "Massen-Kunstaugen" für Personen, die außerhalb von Moskau leben, herstellt werden.

Festzuhalten ist in diesem Zusammenhang, dass schon der Asylgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 25.06.2010 nicht davon ausgegangen ist, dass dem Erstbeschwerdeführer in anderen Teilen der Russischen Föderation der - in Tschetschenien nach wie vor nicht mögliche - Austausch des Kunstauges gänzlich unmöglich ist; wie bereits oben erwähnt, kam der Asylgerichtshof jedoch zu der Einschätzung, dass es dem Erstbeschwerdeführer mangels entsprechender finanzieller Mittel nicht zumutbar ist, sich außerhalb von Tschetschenien und anderen Teilen der Russischen Föderation dem Austausch der Augenprothese zu unterziehen, zumal es sich nicht um einen einmaligen finanziellen Aufwand handelt, sondern dies - wie auch in der jüngsten Bestätigung der XXXX vom XXXX angeführt wird - in regelmäßigen Abständen notwenig wäre.Festzuhalten ist in diesem Zusammenhang, dass schon der Asylgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 25.06.2010 nicht davon ausgegangen ist, dass dem Erstbeschwerdeführer in anderen Teilen der Russischen Föderation der - in Tschetschenien nach wie vor nicht mögliche - Austausch des Kunstauges gänzlich unmöglich ist; wie bereits oben erwähnt, kam der Asylgerichtshof jedoch zu der Einschätzung, dass es dem Erstbeschwerdeführer mangels entsprechender finanzieller Mittel nicht zumutbar ist, sich außerhalb von Tschetschenien und anderen Teilen der Russischen Föderation dem Austausch der Augenprothese zu unterziehen, zumal es sich nicht um einen einmaligen finanziellen Aufwand handelt, sondern dies - wie auch in der jüngsten Bestätigung der römisch 40 vom römisch 40 angeführt wird - in regelmäßigen Abständen notwenig wäre.

Dass sich die finanzielle Situation des Erstbeschwerdeführers nunmehr nach etwa eineinhalb Jahren nach der Zuerkennung des subsidiären Schutzes dermaßen - im Sinne einer Verbesserung für den Erstbeschwerdeführer - verändert habe, dass man zu der Einschätzung gelangen könnte, dass dem Erstbeschwerdeführer die Inanspruchnahme der notwendigen Behandlung im Rest der Russischen Föderation zumutbar wäre, kann nicht erkannt werden, zumal aus den vom Bundesasylamt im angefochtenen Bescheid getroffenen Länderfeststellungen zur Grundversorgung und wirtschaftlichen Situation (Aktenseite 1138), nach wie vor hervorgeht, dass nach Schätzungen der UN 2008 ca. 80 % der tschetschenischen Bevölkerung arbeitslos waren und Einkünfte unterhalb der Armutsgrenze verfügten.

Es kann somit hinsichtlich der regelmäßig notwendigen Maßnahmen im Zusammenhang mit dem Kunstauge des Erstbeschwerdeführers nicht davon gesprochen werden, dass es seit der Erlassung des Erkenntnisses des Asylgerichtshofes im Mai 2010 mittlerweile zu einer grundlegenden und dauerhaften Verbesserung der Umstände gekommen wäre. Insbesondere kann aus der im angefochtenen Bescheid festgestellten Situation in Tschetschenien im Vergleich zu jenen vom Asylgerichtshof herangezogenen Länderfeststellungen keine gravierende und nachhaltige Veränderung zur Versorgungslage, von welcher der Asylgerichtshof bei der Beurteilung der (Un)Zulässigkeit einer Rückführung des Erstbeschwerdeführers ausgegangen ist, erkennen. So wird - unter Berufung auf den Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 07.03.2011 - nach wie vor zu Tschetschenien festgestellt, dass besonders in der Hauptstadt Grosny die Dichte der Polykliniken in einigen Bezirken nur 20% des russischen Durchschnitts entspricht und die Personallage im Gesundheitswesen nach wie vor problematisch ist; bei fachlichen, hochtechnologischen Behandlungen - wie die Herstellung von Kunstaugen aus Kryolithglas - und hochqualifizierter medizinischer Versorgung gebe es einen deutlichen Mangel an moderner Ausrüstung und hochqualifizierten Personal.

Festzuhalten ist auch, dass lediglich die Existenz des XXXX, in welcher auch sogenannte "Massen-Kunstaugen" im Falle, dass die Patienten nicht persönlich während der Produktion anwesend sein können, hergestellt werden, keine zwingenden Rückschlüsse auf die konkret vom Erstbeschwerdeführer benötigte Behandlung zulässt; dem angefochtenen Bescheid liegen keinerlei Ermittlungen zugrunde, die darauf schließen lassen würden, dass im Fall des Erstbeschwerdeführers die Einsetzung eines solchen "Massen-Kunstauges" überhaupt in Frage kommt, zumal der Asylgerichtshof in seinem Erkenntnis feststellte, dass die Anfertigung der vom Erstbeschwerdeführer benötigten Kunstaugen aus Krytholithglas Spezialkenntnisse auf hohem Niveau erfordere und die Anwesenheit des Patienten unbedingt erforderlich sei.Festzuhalten ist auch, dass lediglich die Existenz des römisch 40 , in welcher auch sogenannte "Massen-Kunstaugen" im Falle, dass die Patienten nicht persönlich während der Produktion anwesend sein können, hergestellt werden, keine zwingenden Rückschlüsse auf die konkret vom Erstbeschwerdeführer benötigte Behandlung zulässt; dem angefochtenen Bescheid liegen keinerlei Ermittlungen zugrunde, die darauf schließen lassen würden, dass im Fall des Erstbeschwerdeführers die Einsetzung eines solchen "Massen-Kunstauges" überhaupt in Frage kommt, zumal der Asylgerichtshof in seinem Erkenntnis feststellte, dass die Anfertigung der vom Erstbeschwerdeführer benötigten Kunstaugen aus Krytholithglas Spezialkenntnisse auf hohem Niveau erfordere und die Anwesenheit des Patienten unbedingt erforderlich sei.

In der Beschwerde wird auch diesbezüglich zu Recht ins Treffen geführt, dass selbst im Falle der Erhältlichkeit eines sogenannten "Massen-Kunstauges" im XXXX die Frage offen bleiben würde, wer die Bestellung und den Austausch der in regelmäßigen Abständen benötigten Augenprothese vornehmen solle, wenn der Austausch einer solchen in Tschetschenien - wie ja in der Anfragebeantwortung der Staatendokumentation selbst festgehalten wird - nach wie vor nicht durchgeführt wird.In der Beschwerde wird auch diesbezüglich zu Recht ins Treffen geführt, dass selbst im Falle der Erhältlichkeit eines sogenannten "Massen-Kunstauges" im römisch 40 die Frage offen bleiben würde, wer die Bestellung und den Austausch der in regelmäßigen Abständen benötigten Augenprothese vornehmen solle, wenn der Austausch einer solchen in Tschetschenien - wie ja in der Anfragebeantwortung der Staatendokumentation selbst festgehalten wird - nach wie vor nicht durchgeführt wird.

Überdies ist festzuhalten, dass das "XXXX" - welches seit XXXX besteht und bei welchem es sich den Informationen der Staatendokumentation und unter Zugrundelegung der betreffenden Homepage zu Folge um die diesbezüglich älteste Firma in Russland handelt - bereits vor Erlassung des Erkenntnisses des Asylgerichtshofes vom 25.06.2010 existiert hat und dessen nunmehr vom Bundesasylamt in seiner Begründung der Aberkennung des subsidiären Schutzes herangezogene Existenz daher schon an sich ungeeignet ist, eine Änderung der Umstände nach Zuerkennung des subsidiären Schutzes herbeizuführen.Überdies ist festzuhalten, dass das "XXXX" - welches seit römisch 40 besteht und bei welchem es sich den Informationen der Staatendokumentation und unter Zugrundelegung der betreffenden Homepage zu Folge um die diesbezüglich älteste Firma in Russland handelt - bereits vor Erlassung des Erkenntnisses des Asylgerichtshofes vom 25.06.2010 existiert hat und dessen nunmehr vom Bundesasylamt in seiner Begründung der Aberkennung des subsidiären Schutzes herangezogene Existenz daher schon an sich ungeeignet ist, eine Änderung der Umstände nach Zuerkennung des subsidiären Schutzes herbeizuführen.

Dass die Umstände, die zur Zuerkennung des subsidiären Schutzes im Zusammenhang mit der vom Beschwerdeführer benötigten Augenprothese geführt haben, nicht mehr bestehen oder sich in einem Maße verändert haben, dass ein solcher Schutz nicht mehr erforderlich ist, lässt sich daher aus dem vom Bundesasylamt herangezogenen Ermittlungsergebnis nicht ableiten.

Es ist daher insgesamt den Ausführungen in der Beschwerde zu folgen, wonach sich die Ergebnisse des nunmehr durchgeführten Ermittlungsverfahrens in keiner Weise von den seinerzeit getroffenen Feststellungen des Asylgerichtshofes, nämlich dass es in Tschetschenien nicht möglich ist, die Behandlung des Erstbeschwerdeführers in Bezug auf dessen Augenprothese zu gewährleisten, unterscheiden. Das Ausweichen des Beschwerdeführers auf Krankenhäuser in der Russischen Föderation war seitens des Asylgerichtshofes im Erkenntnis vom 25.06.2010 auf Grund der Umstände des Einzelfalles - welche wie oben ausgeführt immer noch bestehen - als nicht zumutbar erachtet worden.

Wenn das Bundesasylamt in diesem Zusammenhang die Aberkennung des subsidiären Schutzes allenfalls auf den Umstand zu stützen andachte, dass die Voraussetzungen, die zur Zuerkennung des subsidiären Schutzes geführt haben, zum Zeitpunkt der Schutzgewährung durch den Asylgerichtshof überhaupt nicht vorgelegen seien, so ist auf Folgendes hinzuweisen:

Aus dem Wortlaut des § 9 Abs. 1 Z. 1 AsylG 2005 ergibt sich, dass "einem Fremden der Status eines subsidiär Schutzberechtigten von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen ist, wenn die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8 Abs. 1) nicht oder nicht mehr vorliegen". Während der zweite Tatbestand dieser Bestimmung auf eine maßgebliche Änderung der zuvor für die Gewährung subsidiären Schutzes herangezogenen Umstände abzielt, bezieht sich der erste Tatbestand darauf, dass diese Voraussetzungen nie vorgelegen haben, dies im Sinne einer "Zurücknahme" des zuvor gewährten Schutzes (vgl. Putzer/Rohrböck, Asylrecht, Leitfaden zum AsylG 2005, S. 102-105). Diese Regelung übernimmt erkennbar die in der EU-Statusrichtlinie vom 29.04.2004 in den Art. 16 und 19 vorgesehene Möglichkeit der Aberkennung subsidiären Schutzes.Aus dem Wortlaut des Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 ergibt sich, dass "einem Fremden der Status eines subsidiär Schutzberechtigten von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen ist, wenn die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Paragraph 8, Absatz eins,) nicht oder nicht mehr vorliegen". Während der zweite Tatbestand dieser Bestimmung auf eine maßgebliche Änderung der zuvor für die Gewährung subsidiären Schutzes herangezogenen Umstände abzielt, bezieht sich der erste Tatbestand darauf, dass diese Voraussetzungen nie vorgelegen haben, dies im Sinne einer "Zurücknahme" des zuvor gewährten Schutzes vergleiche Putzer/Rohrböck, Asylrecht, Leitfaden zum AsylG 2005, S. 102-105). Diese Regelung übernimmt erkennbar die in der EU-Statusrichtlinie vom 29.04.2004 in den Artikel 16 und 19 vorgesehene Möglichkeit der Aberkennung subsidiären Schutzes.

Art. 19 der Statusrichtlinie lautet:Artikel 19, der Statusrichtlinie lautet:

"Aberkennung, Beendigung oder Ablehnung der Verlängerung des subsidiären Schutzstatus

(1) ...

(2) ...

(3) Die Mitgliedstaaten erkennen einem Drittstaatsangehörigen oder einem Staatenlosen den subsidiären Schutzstatus ab, beenden diesen oder lehnen eine Verlängerung ab, wenn

a) er nach der Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus gemäß Artikel 17 Absätze 1 und 2 von der Gewährung subsidiären Schutzes hätte ausgeschlossen werden müssen oder ausgeschlossen wird;

b) eine falsche Darstellung oder das Verschweigen von Tatsachen seinerseits, einschließlich der Verwendung gefälschter Dokumente, für die Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus ausschlaggebend waren.

(4) ..."

Bei richtlinienkonformer Interpretation des § 9 Abs. 1 Z 1 Var. 1 AsylG ist eine Aberkennung des Status des subsidiären Schutzes im Lichte dieser Bestimmung nur bei Vorliegen folgender Tatbestandesvoraussetzungen möglich:Bei richtlinienkonformer Interpretation des Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, Var. 1 AsylG ist eine Aberkennung des Status des subsidiären Schutzes im Lichte dieser Bestimmung nur bei Vorliegen folgender Tatbestandesvoraussetzungen möglich:

  • -Strichaufzählung
    der "falschen Darstellung"

  • -Strichaufzählung
    des "Verschweigens von Tatsachen" oder

  • -Strichaufzählung
    der "Verwendung gefälschter Dokumente" die "für die Zuerkennung des subsidiären Schutzes ausschlaggebend" waren.

Es sind im Verfahren des Erstbeschwerdeführers keinerlei Umstände hervorgekommen, die auf das Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen für die amtswegige Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten im Sinne des § 9 Abs. 1 Z 1 Var. 1 AsylG in Zusammenschau mit Art 19 Abs. 3 lit b der Statusrichtlinie hindeuten würden und insofern eine Abänderung der rechtskräftigen Entscheidung des Asylgerichtshofes vom 25.06.2010 zulässig machen würden; der Erstbeschwerdeführer hat sich weder einer falschen Darstellung von Tatsachen bedient, noch hat er Tatsachen verschwiegen oder sich gefälschten Dokumenten im Verfahren bedient. Auch die Voraussetzungen für die amtswegige Aberkennung des subsidiären Schutzes im Sinne des § 9 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 iVm Art 19 Abs. 3 lit b der Statusrichtlinie liegen daher nicht vor.Es sind im Verfahren des Erstbeschwerdeführers keinerlei Umstände hervorgekommen, die auf das Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen für die amtswegige Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten im Sinne des Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, Var. 1 AsylG in Zusammenschau mit Artikel 19, Absatz 3, Litera b, der Statusrichtlinie hindeuten würden und insofern eine Abänderung der rechtskräftigen Entscheidung des Asylgerichtshofes vom 25.06.2010 zulässig machen würden; der Erstbeschwerdeführer hat sich weder einer falschen Darstellung von Tatsachen bedient, noch hat er Tatsachen verschwiegen oder sich gefälschten Dokumenten im Verfahren bedient. Auch die Voraussetzungen für die amtswegige Aberkennung des subsidiären Schutzes im Sinne des Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 in Verbindung mit Artikel 19, Absatz 3, Litera b, der Statusrichtlinie liegen daher nicht vor.

Dem Bundesasylamt ist weiters anzulasten, dass es sich im angefochtenen Bescheid über den Umstand, dass der Asylgerichtshof beim Erstbeschwerdeführer das Vorliegen einer posttraumatischen Belastungsstörung rechtskräftig festgestellt hat und davon ausgegangen ist, dass eine Rückkehr des Erstbeschwerdeführers nach Tschetschenien, wo sich die Sicherheitslage trotz Besserung gegenüber den Bürgerkriegs- bzw. Folgejahren noch immer nicht in zufrieden stellender Weise nachhaltig stabilisiert habe, möglicherweise zu einer Retraumatisierung und Verschlechterung des Gesundheitszustandes des Erstbeschwerdeführers führen könne, völlig hinwegsetzt. Das Bundesasylamt führt lediglich aus, dass der Erstbeschwerdeführer im vergangenen Jahr in Österreich nicht die Gelegenheit genutzt habe, seine psychische Beeinträchtigung zu therapieren oder fachspezifisch behandeln zu lassen und schließt daraus, dass der Erstbeschwerdeführer offensichtlich kein aktuelles Bedürfnis nach medizinischer Betreuung habe. Auf die Gefahr einer Retraumatisierung im Falle einer Rückkehr nach Tschetschenien, wo sich die traumatischen Ereignisse zugetragen haben und aus welchen sich die posttraumatische Belastungsstörung entwickelt hat, ist das Bundesasylamt nicht eingegangen.

Da daher weder die im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen zum Herkunftsland der Beschwerdeführer noch der Zustand des Erstbeschwerdeführers im Zusammenhang mit den vom ihm regelmäßig benötigten Maßnahmen hinsichtlich der Augenprothese in Zusammenschau mit der beim Erstbeschwerdeführer vorliegenden posttraumatischen Belastungsstörung, gravierende und nachhaltige Änderungen im Vergleich zur Entscheidung des Asylgerichthofes vom 25.06.2010 erkennen lassen, liegen die Voraussetzungen für die Aberkennung des, dem Erstbeschwerdeführer - erst eineinhalb Jahre vor der erfolgten Aberkennung durch das Bundesasylamt - gewährten Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 Abs. 1 AsylG 2005 und daran anknüpfend im Sinne des vorliegenden Familienverfahrens gemäß § 34 Abs. 4 AsylG hinsichtlich der Zweit- bis Viertbeschwerdeführer - welche im Wege des Familienverfahren den subsidiären Schutzstatus vom Erstbeschwerdeführer ableiteten - nicht vor. Da überdies auch keine Anhaltspunkte für das Vorliegen sonstiger Aberkennungstatbestände hervorgekommen sind, waren die bekämpften Bescheide ersatzlos zu beheben.Da daher weder die im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen zum Herkunftsland der Beschwerdeführer noch der Zustand des Erstbeschwerdeführers im Zusammenhang mit den vom ihm regelmäßig benötigten Maßnahmen hinsichtlich der Augenprothese in Zusammenschau mit der beim Erstbeschwerdeführer vorliegenden posttraumatischen Belastungsstörung, gravierende und nachhaltige Änderungen im Vergleich zur Entscheidung des Asylgerichthofes vom 25.06.2010 erkennen lassen, liegen die Voraussetzungen für die Aberkennung des, dem Erstbeschwerdeführer - erst eineinhalb Jahre vor der erfolgten Aberkennung durch das Bundesasylamt - gewährten Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 9, Absatz eins, AsylG 2005 und daran anknüpfend im Sinne des vorliegenden Familienverfahrens gemäß Paragraph 34, Absatz 4, AsylG hinsichtlich der Zweit- bis Viertbeschwerdeführer - welche im Wege des Familienverfahren den subsidiären Schutzstatus vom Erstbeschwerdeführer ableiteten - nicht vor. Da überdies auch keine Anhaltspunkte für das Vorliegen sonstiger Aberkennungstatbestände hervorgekommen sind, waren die bekämpften Bescheide ersatzlos zu beheben.

Der Vollständigkeit halber wird darauf hingewiesen, dass aufgrund der ersatzlosen Behebung der angefochtenen Bescheide den Beschwerdeführern gemäß § 8 AsylG weiterhin der Status der subsidiär Schutzberechtigten zukommt. Das Bundesasylamt wird daher nunmehr über die - noch offenen und rechtzeitig vor Ablauf der bisherigen, bis 25.06.2011 erteilten, Aufenthaltsberechtigungen gestellten - Anträge der Beschwerdeführer auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigungen vom 31.05.2011 gemäß § 8 Abs. 4 AsylG im Sinne des gegenständlichen Erkenntnisses zu entscheiden haben. Aufgrund der rechtzeitig gestellten Verlängerungsanträge der Beschwerdeführer bestehen die Aufenthaltsberechtigungen gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 fort, und zwar jeweils bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Verlängerung des Aufenthaltsrechts.Der Vollständigkeit halber wird darauf hingewiesen, dass aufgrund der ersatzlosen Behebung der angefochtenen Bescheide den Beschwerdeführern gemäß Paragraph 8, AsylG weiterhin der Status der subsidiär Schutzberechtigten zukommt. Das Bundesasylamt wird daher nunmehr über die - noch offenen und rechtzeitig vor Ablauf der bisherigen, bis 25.06.2011 erteilten, Aufenthaltsberechtigungen gestellten - Anträge der Beschwerdeführer auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigungen vom 31.05.2011 gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG im Sinne des gegenständlichen Erkenntnisses zu entscheiden haben. Aufgrund der rechtzeitig gestellten Verlängerungsanträge der Beschwerdeführer bestehen die Aufenthaltsberechtigungen gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 fort, und zwar jeweils bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Verlängerung des Aufenthaltsrechts.

Gemäß § 41 Abs. 7 AsylG 2005 konnte im vorliegenden Fall die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beim Asylgerichtshof unterbleiben. Gemäß § 41 Abs. 7 AsylG 2005 hat der Asylgerichtshof § 67d AVG mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur außer Kraft getretenen Regelung des Art. II Abs. 2 lit. D Z 43a EGVG war der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Berufung nicht als geklärt anzusehen, wenn die erstinstanzliche Beweiswürdigung in der Berufung substantiiert bekämpft wird oder der Berufungsbehörde ergänzungsbedürftig oder in entscheidenden Punkten nicht richtig erscheint, wenn rechtlich relevante Neuerungen vorgetragen werden oder wenn die Berufungsbehörde ihre Entscheidung auf zusätzliche Ermittlungsergebnisse stützen will (VwGH 02.03.2006, 2003/20/0317 mit Hinweisen auf VwGH 23.01.2003, 2002/20/0533; 12.06.2003, 2002/20/0336; vgl. zur Zulässigkeit der Einräumung von schriftlichem Parteiengehör die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 17.10.2006, Zl. 2005/20/0459, oder vom 11.11.2008, Zl. 2006/19/0359-7 mit weiterem Nachweis; sowie etwa auch das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 10.06.2011, U 2460/10-16 u.a.).Gemäß Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 konnte im vorliegenden Fall die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beim Asylgerichtshof unterbleiben. Gemäß Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 hat der Asylgerichtshof Paragraph 67 d, AVG mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur außer Kraft getretenen Regelung des Artikel römisch zwei, Absatz 2, lit. D Ziffer 43 a, EGVG war der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Berufung nicht als geklärt anzusehen, wenn die erstinstanzliche Beweiswürdigung in der Berufung substantiiert bekämpft wird oder der Berufungsbehörde ergänzungsbedürftig oder in entscheidenden Punkten nicht richtig erscheint, wenn rechtlich relevante Neuerungen vorgetragen werden oder wenn die Berufungsbehörde ihre Entscheidung auf zusätzliche Ermittlungsergebnisse stützen will (VwGH 02.03.2006, 2003/20/0317 mit Hinweisen auf VwGH 23.01.2003, 2002/20/0533; 12.06.2003, 2002/20/0336; vergleiche zur Zulässigkeit der Einräumung von schriftlichem Parteiengehör die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 17.10.2006, Zl. 2005/20/0459, oder vom 11.11.2008, Zl. 2006/19/0359-7 mit weiterem Nachweis; sowie etwa auch das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 10.06.2011, U 2460/10-16 u.a.).

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten, gesundheitliche Beeinträchtigung, medizinische Versorgung

Zuletzt aktualisiert am

30.03.2012
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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