Norm
AVG §71 Abs1Spruch
C12 247.038-0/2008/21E
C12 247.038-1/2008/20E
I. BESCHLUSSrömisch eins. BESCHLUSS
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. DRAGONI als Vorsitzenden und den Richter Mag. BÜCHELE als Beisitzer über die Beschwerde des Herrn XXXX alias XXXX alias XXXX, StA. Mongolei, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 17.11.2003, FZ. 03 26.354-BAS, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. DRAGONI als Vorsitzenden und den Richter Mag. BÜCHELE als Beisitzer über die Beschwerde des Herrn römisch 40 alias römisch 40 alias römisch 40 , StA. Mongolei, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 17.11.2003, FZ. 03 26.354-BAS, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:
Die Beschwerde wird gemäß § 63 Abs. 5 AVG iVm. 66 Abs. 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) als unzulässig zurückgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 63, Absatz 5, AVG in Verbindung mit 66 Absatz 4, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) als unzulässig zurückgewiesen.
II. IM NAMEN DER REPUBLIK!römisch zwei. IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. DRAGONI als Vorsitzenden und den Richter Mag. BÜCHELE als Beisitzer über die Beschwerde des Herrn XXXX alias XXXX alias XXXX, StA. Mongolei, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 22.01.2004, FZ. 03 26.354-BAS, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. DRAGONI als Vorsitzenden und den Richter Mag. BÜCHELE als Beisitzer über die Beschwerde des Herrn römisch 40 alias römisch 40 alias römisch 40 , StA. Mongolei, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 22.01.2004, FZ. 03 26.354-BAS, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Beschwerde wird gemäß § 66 Abs. 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) hinsichtlich des Spruches des angefochtenen Bescheides mit der Maßgabe stattgegeben, dass der Spruch wie folgt zu lauten hat: "Der Antrag wird gemäß § 71 Abs. 1 AVG als unzulässig zurückgewiesen."Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 66, Absatz 4, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) hinsichtlich des Spruches des angefochtenen Bescheides mit der Maßgabe stattgegeben, dass der Spruch wie folgt zu lauten hat: "Der Antrag wird gemäß Paragraph 71, Absatz eins, AVG als unzulässig zurückgewiesen."
Text
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:
1. Der Beschwerdeführer, ein mongolischer Staatsangehöriger, wurde am 30.08.2003 nach unerlaubtem Grenzübertritt in Gmünd festgenommen und stellte am selben Tag den gegenständlichen Asylantrag. Er wurde am 13.10.2003 von einem Organ des Bundesasylamtes zu seinem Antrag niederschriftlich einvernommen.
2. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 17.11.2003, FZ. 03 26.354-BAS, wurde der Asylantrag gemäß § 7 Asylgesetz 1997, BGBl. I 1997/76, abgewiesen und seine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in die Volksrepublik Mongolei gemäß § 8 Asylgesetz 1997 für zulässig erklärt.2. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 17.11.2003, FZ. 03 26.354-BAS, wurde der Asylantrag gemäß Paragraph 7, Asylgesetz 1997, BGBl. römisch eins 1997/76, abgewiesen und seine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in die Volksrepublik Mongolei gemäß Paragraph 8, Asylgesetz 1997 für zulässig erklärt.
3. Der Bescheid wurde mit RSa-Brief zur Übergabe an den Beschwerdeführer zu eigenen Handen an den von ihm seit 25.09.2003 gemeldeten Wohnsitz, einer Gaststätte in XXXX, gesendet. Laut Rückschein unternahm das Zustellorgan an der genannten Zustelladresse am 19.11.2003 den ersten erfolglosen Zustellversuch und hinterließ eine Ankündigung eines zweiten Zustellversuches an der Abgabestelle. Am 20.11.2003 kam es zum zweiten erfolglosen Zustellversuch. An der Abgabestelle wurde die Verständigung über die Hinterlegung zurückgelassen. In der Folge wurde der Bescheid beim Zustellpostamt XXXX hinterlegt und dort ab dem 21.11.2003 zur Abholung bereitgemacht. Da der Bescheid nicht behoben wurde, wurde er nach Ablauf der Frist an das Bundesasylamt zurück übermittelt.3. Der Bescheid wurde mit RSa-Brief zur Übergabe an den Beschwerdeführer zu eigenen Handen an den von ihm seit 25.09.2003 gemeldeten Wohnsitz, einer Gaststätte in römisch 40 , gesendet. Laut Rückschein unternahm das Zustellorgan an der genannten Zustelladresse am 19.11.2003 den ersten erfolglosen Zustellversuch und hinterließ eine Ankündigung eines zweiten Zustellversuches an der Abgabestelle. Am 20.11.2003 kam es zum zweiten erfolglosen Zustellversuch. An der Abgabestelle wurde die Verständigung über die Hinterlegung zurückgelassen. In der Folge wurde der Bescheid beim Zustellpostamt römisch 40 hinterlegt und dort ab dem 21.11.2003 zur Abholung bereitgemacht. Da der Bescheid nicht behoben wurde, wurde er nach Ablauf der Frist an das Bundesasylamt zurück übermittelt.
4. Mit Schreiben vom 09.01.2004 brachte der Beschwerdeführer in Zusammenhang mit diesem Bescheid einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 71 AVG ein. In der Begründung des Antrages wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer in der genannten Pension in XXXX im Rahmen der Bundesbetreuung untergebracht gewesen sei. Da er dort ständig Probleme gehabt habe, weil er gemeinsam mit acht Personen in einem Zimmer untergebracht gewesen sei, habe er diese Pension am 18.11.2003 verlassen. Er habe versucht in Salzburg bei der Caritas in einem Flüchtlingshaus untergebracht zu werden. Da dort kein Platz gewesen sei, habe er nicht aufgenommen werden können. Bei einer weiteren Vorsprache am 24.11.2003 habe er eine Fahrkarte nach Thalham erhalten, um dort wieder in die Bundesbetreuung aufgenommen zu werden. Am 27.11.2003 habe er bei der Caritas in St. Georgen im Attergau vorgesprochen und ab 28.11.2003 sei er in einer namentlich genannten Pension in Geretsberg wieder in die Bundesbetreuung aufgenommen worden. Am 29.12.2003 habe er ein Schreiben des Bundesministeriums für Inneres mit der Entlassung aus der Bundesbetreuung per 14.01.2004 erhalten. Er habe den Inhalt des Schreibens nicht verstehen können, da er über keine Deutschkenntnisse verfüge. Daher habe er sich an einen Bekannten gewandt, welcher die Sprachen Russisch und Deutsch beherrsche. Dieser habe ihm das Schreiben übersetzt und er habe sich nach den Feiertagen sofort an die Volkshilfe der Flüchtlingsbetreuung in Braunau gewandt. Die dort zuständige, namentlich genannte Flüchtlingsbetreuerin habe am 09.01.2004 für ihn beim Bundesasylamt in Salzburg angerufen und dort erfahren, dass er einen negativen Asylbescheid erhalten habe. Dieser sei am 21.11.2003 in XXXX hinterlegt worden. Da er dort aber die Bundesbetreuung bereits am 18.11.2003 aus oben genannten Gründen verlassen hätte, habe er auch keine Kenntnis von der Hinterlegung des Bescheides erlangen können. Er sei daher durch ein unvorhergesehenes und unabwendbares Ereignis verhindert gewesen, die Berufungsfrist einzuhalten, woran ihn auch kein Verschulden, nicht einmal ein minderer Grad des Verschuldens, treffen würde. Da er von der tatsächlichen Versäumung der Berufsfrist erst am 09.01.2004 Kenntnis erlangt habe, sei auch sein Antrag auf Wiedereinsetzung rechtzeitig. Diesem sei daher stattzugeben. Weiters stellte er den Antrag, seinem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand die aufschiebende Wirkung gemäß § 71 Abs. 6 zuzuerkennen.4. Mit Schreiben vom 09.01.2004 brachte der Beschwerdeführer in Zusammenhang mit diesem Bescheid einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß Paragraph 71, AVG ein. In der Begründung des Antrages wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer in der genannten Pension in römisch 40 im Rahmen der Bundesbetreuung untergebracht gewesen sei. Da er dort ständig Probleme gehabt habe, weil er gemeinsam mit acht Personen in einem Zimmer untergebracht gewesen sei, habe er diese Pension am 18.11.2003 verlassen. Er habe versucht in Salzburg bei der Caritas in einem Flüchtlingshaus untergebracht zu werden. Da dort kein Platz gewesen sei, habe er nicht aufgenommen werden können. Bei einer weiteren Vorsprache am 24.11.2003 habe er eine Fahrkarte nach Thalham erhalten, um dort wieder in die Bundesbetreuung aufgenommen zu werden. Am 27.11.2003 habe er bei der Caritas in St. Georgen im Attergau vorgesprochen und ab 28.11.2003 sei er in einer namentlich genannten Pension in Geretsberg wieder in die Bundesbetreuung aufgenommen worden. Am 29.12.2003 habe er ein Schreiben des Bundesministeriums für Inneres mit der Entlassung aus der Bundesbetreuung per 14.01.2004 erhalten. Er habe den Inhalt des Schreibens nicht verstehen können, da er über keine Deutschkenntnisse verfüge. Daher habe er sich an einen Bekannten gewandt, welcher die Sprachen Russisch und Deutsch beherrsche. Dieser habe ihm das Schreiben übersetzt und er habe sich nach den Feiertagen sofort an die Volkshilfe der Flüchtlingsbetreuung in Braunau gewandt. Die dort zuständige, namentlich genannte Flüchtlingsbetreuerin habe am 09.01.2004 für ihn beim Bundesasylamt in Salzburg angerufen und dort erfahren, dass er einen negativen Asylbescheid erhalten habe. Dieser sei am 21.11.2003 in römisch 40 hinterlegt worden. Da er dort aber die Bundesbetreuung bereits am 18.11.2003 aus oben genannten Gründen verlassen hätte, habe er auch keine Kenntnis von der Hinterlegung des Bescheides erlangen können. Er sei daher durch ein unvorhergesehenes und unabwendbares Ereignis verhindert gewesen, die Berufungsfrist einzuhalten, woran ihn auch kein Verschulden, nicht einmal ein minderer Grad des Verschuldens, treffen würde. Da er von der tatsächlichen Versäumung der Berufsfrist erst am 09.01.2004 Kenntnis erlangt habe, sei auch sein Antrag auf Wiedereinsetzung rechtzeitig. Diesem sei daher stattzugeben. Weiters stellte er den Antrag, seinem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand die aufschiebende Wirkung gemäß Paragraph 71, Absatz 6, zuzuerkennen.
5. Gleichzeitig mit dem Antrag auf Wiedereinsetzung übermittelte der Beschwerdeführer dem Bundesasylamt eine Berufung gegen den negativen Asylbescheid vom 17.11.2003. Darin stellte er den Antrag, den angefochtenen Bescheid zur Gänze zu beheben und ihn gemäß § 7 Asylgesetz 1997 Asyl zu gewähren, bzw. für den Fall der Abweisung gemäß § 8 Asylgesetz 1997 festzustellen, dass seine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in die Mongolei unzulässig sei. Weiters ersuchte er, dass ihm der negative Asylbescheid erneut zugestellt werde, damit er seine Berufung entsprechend begründen könne.5. Gleichzeitig mit dem Antrag auf Wiedereinsetzung übermittelte der Beschwerdeführer dem Bundesasylamt eine Berufung gegen den negativen Asylbescheid vom 17.11.2003. Darin stellte er den Antrag, den angefochtenen Bescheid zur Gänze zu beheben und ihn gemäß Paragraph 7, Asylgesetz 1997 Asyl zu gewähren, bzw. für den Fall der Abweisung gemäß Paragraph 8, Asylgesetz 1997 festzustellen, dass seine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in die Mongolei unzulässig sei. Weiters ersuchte er, dass ihm der negative Asylbescheid erneut zugestellt werde, damit er seine Berufung entsprechend begründen könne.
6. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 22.01.2004 wurde der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 12.01.2004 gemäß § 71 Abs. 1 Z 1 AVG 1991 abgewiesen. In der Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer am 13.10.2003 vom Bundesasylamt niederschriftlich einvernommen und dabei ausdrücklich darauf aufmerksam gemacht worden sei, dass er innerhalb von drei Tagen seinen Wohnsitz bzw. jede Wohnsitzänderung dem Bundesasylamt bekannt geben müsse. Der Beschwerdeführer habe jedoch am 18.11.2003 die Bundesbetreuungsstelle ohne Abmeldung verlassen, was zur Folge gehabt habe, dass er am 24.11.2003 rückwirkend mit 18.11.2003 abgemeldet worden sei. Der gegenständliche Bescheid sei am 18.11.2003 zur Post gegeben und mit 21.11.2003 beim Zustellpostamt hinterlegt worden. Trotz der einschlägigen Informationen, welche ihn im Zuge der niederschriftlichen Einvernahme zur Kenntnis gebracht worden seien, habe er beim Bundesasylamt keine Wohnadresse bzw. Zustellbevollmächtigten bekannt gegeben. Aus diesem Sachverhalt gehe eindeutig hervor, dass die Bescheidzustellung rechtmäßig erfolgt sei, der Beschwerdeführer aber den Bescheid aus eigenem Verschulden nicht übernommen und in weiterer Folge die Einbringung einer Berufung versäumt habe. Es sei daher unter Hinweis auf die Bestimmung des § 71 Abs. 1 AVG 1991 davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer nicht durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert gewesen sei, den Bescheid zu übernehmen und fristgerecht eine Berufung einzubringen.6. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 22.01.2004 wurde der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 12.01.2004 gemäß Paragraph 71, Absatz eins, Ziffer eins, AVG 1991 abgewiesen. In der Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer am 13.10.2003 vom Bundesasylamt niederschriftlich einvernommen und dabei ausdrücklich darauf aufmerksam gemacht worden sei, dass er innerhalb von drei Tagen seinen Wohnsitz bzw. jede Wohnsitzänderung dem Bundesasylamt bekannt geben müsse. Der Beschwerdeführer habe jedoch am 18.11.2003 die Bundesbetreuungsstelle ohne Abmeldung verlassen, was zur Folge gehabt habe, dass er am 24.11.2003 rückwirkend mit 18.11.2003 abgemeldet worden sei. Der gegenständliche Bescheid sei am 18.11.2003 zur Post gegeben und mit 21.11.2003 beim Zustellpostamt hinterlegt worden. Trotz der einschlägigen Informationen, welche ihn im Zuge der niederschriftlichen Einvernahme zur Kenntnis gebracht worden seien, habe er beim Bundesasylamt keine Wohnadresse bzw. Zustellbevollmächtigten bekannt gegeben. Aus diesem Sachverhalt gehe eindeutig hervor, dass die Bescheidzustellung rechtmäßig erfolgt sei, der Beschwerdeführer aber den Bescheid aus eigenem Verschulden nicht übernommen und in weiterer Folge die Einbringung einer Berufung versäumt habe. Es sei daher unter Hinweis auf die Bestimmung des Paragraph 71, Absatz eins, AVG 1991 davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer nicht durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert gewesen sei, den Bescheid zu übernehmen und fristgerecht eine Berufung einzubringen.
Der Bescheid wurde nach zwei erfolglosen Zustellversuchen beim zuständigen Zustellpostamt hinterlegt und mit 11.02.2004 zur Abholung bereitgestellt, wo ihn der Beschwerdeführer noch am selben Tag persönlich entgegennahm.
7. Am 16.02.2004 wurde der Beschwerdeführer vom fremdenpolizeilichen Referat der Bundespolizeidirektion Salzburg niederschriftlich einvernommen. Im Zuge dieser Einvernahme erhob der Beschwerdeführer gegen den Bescheid, mit dem das Bundesasylamt seinen Antrag auf Wiederaufnahme abgewiesen hatte, eine als "Einspruch" bezeichnete Berufung. Das Niederschriftprotokoll wurde dem Bundesasylamt noch am selben Tag per Fax übermittelt und in der Folge an den Unabhängigen Bundesasylsenat weitergeleitet.
8. Mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenats vom 02.04.2004, Zl. 247.038/4-I/01/04 wurde dem Antrag des Beschwerdeführers auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 71 Abs. 6 AVG die aufschiebende Wirkung zuerkannt. Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 08.04.2004 rechtswirksam zugestellt.8. Mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenats vom 02.04.2004, Zl. 247.038/4-I/01/04 wurde dem Antrag des Beschwerdeführers auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß Paragraph 71, Absatz 6, AVG die aufschiebende Wirkung zuerkannt. Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 08.04.2004 rechtswirksam zugestellt.
9. Mit schriftlicher Erklärung vom 04.11.2004 gab der Beschwerdeführer dem Unabhängigen Bundesasylsenat bekannt, dass er beabsichtigte, freiwillig in sein Heimatland zurückzukehren. Er erkläre sich damit einverstanden, dass sein Asylantrag gemäß § 31 Abs. 3 AsylG als gegenstandslos abgelegt werde.9. Mit schriftlicher Erklärung vom 04.11.2004 gab der Beschwerdeführer dem Unabhängigen Bundesasylsenat bekannt, dass er beabsichtigte, freiwillig in sein Heimatland zurückzukehren. Er erkläre sich damit einverstanden, dass sein Asylantrag gemäß Paragraph 31, Absatz 3, AsylG als gegenstandslos abgelegt werde.
10 Mit schriftlicher Bestätigung vom 22.11.2004 wurde dem Unabhängigen Bundesasylsenat mitgeteilt, dass der Beschwerdeführer am 16.11.2004 unter Gewährung der Rückkehrhilfe freiwillig aus dem Bundesgebiet ausgereist sei. Mit Verfügung vom 16.12.2004 stellte der Unabhängige Bundesasylsenat daraufhin das Asylverfahren gemäß § 30 Asylgesetz 1997 ein.10 Mit schriftlicher Bestätigung vom 22.11.2004 wurde dem Unabhängigen Bundesasylsenat mitgeteilt, dass der Beschwerdeführer am 16.11.2004 unter Gewährung der Rückkehrhilfe freiwillig aus dem Bundesgebiet ausgereist sei. Mit Verfügung vom 16.12.2004 stellte der Unabhängige Bundesasylsenat daraufhin das Asylverfahren gemäß Paragraph 30, Asylgesetz 1997 ein.
11. Mit Schreiben des Bundesasylamtes vom 14.02.2005 wurde der gegenständliche Verwaltungsakt dem Unabhängigen Bundesasylsenat neuerlich vorgelegt und mitgeteilt, dass der Beschwerdeführer nunmehr wieder zur Beweisaufnahme zur Verfügung stehe.
12. Mit Verfahrensanordnung des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 09.08.2005 wurde die Fortsetzung des Verfahrens gemäß § 30 Abs. 2 Asylgesetz 1997 verfügt.12. Mit Verfahrensanordnung des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 09.08.2005 wurde die Fortsetzung des Verfahrens gemäß Paragraph 30, Absatz 2, Asylgesetz 1997 verfügt.
II. Der Asylgerichtshof hat durch die zuständigen Richter über die Beschwerden wie folgt erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat durch die zuständigen Richter über die Beschwerden wie folgt erwogen:
Mit Datum 01.01.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG idF BGBL. I Nr. 100/2005) und ist somit auf alle ab diesem Zeitpunkt gestellten Anträge auf internationalen Schutz anzuwenden.Mit Datum 01.01.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG in der Fassung BGBL. römisch eins Nr. 100 aus 2005,) und ist somit auf alle ab diesem Zeitpunkt gestellten Anträge auf internationalen Schutz anzuwenden.
Gemäß § 23 Abs. 1 AsylGHG sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffes "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffes "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.
Gemäß § 66 Abs. 4 AVG iVm. § 23 Abs. 1 AsylGHG hat der Asylgerichtshof, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Der Asylgerichtshof ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener des Bundesasylamtes zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG hat der Asylgerichtshof, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Der Asylgerichtshof ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener des Bundesasylamtes zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.
A. Zur Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 17.11.2003:
1. Gemäß § 63 Abs. 5 AVG ist die Berufung von der Partei binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt für jede Partei mit der an sie erfolgten Zustellung der schriftlichen Ausfertigung des Bescheides.1. Gemäß Paragraph 63, Absatz 5, AVG ist die Berufung von der Partei binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt für jede Partei mit der an sie erfolgten Zustellung der schriftlichen Ausfertigung des Bescheides.
Die §§ 4, 8 und 17 Zustellgesetz (ZustG) in der zum Zeitpunkt des ersten Zustellversuches des Bescheides des Bundesasylamtes vom 17.11.2003 (am 19.11.2003) geltenden Fassung BGBl 1982/200 lauteten:Die Paragraphen 4, 8 und 17 Zustellgesetz (ZustG) in der zum Zeitpunkt des ersten Zustellversuches des Bescheides des Bundesasylamtes vom 17.11.2003 (am 19.11.2003) geltenden Fassung BGBl 1982/200 lauteten:
"Abgabestelle
§ 4. Abgabestelle im Sinne dieses Bundesgesetzes ist der Ort, an dem die Sendung dem Empfänger zugestellt werden darf; das ist die Wohnung oder sonstige Unterkunft, die Betriebsstätte, der Sitz, der Geschäftsraum, die Kanzlei oder der Arbeitsplatz des Empfängers, im Falle einer Zustellung anläßlich einer Amtshandlung auch deren Ort."Paragraph 4, Abgabestelle im Sinne dieses Bundesgesetzes ist der Ort, an dem die Sendung dem Empfänger zugestellt werden darf; das ist die Wohnung oder sonstige Unterkunft, die Betriebsstätte, der Sitz, der Geschäftsraum, die Kanzlei oder der Arbeitsplatz des Empfängers, im Falle einer Zustellung anläßlich einer Amtshandlung auch deren Ort."
Änderung der Abgabestelle
§ 8. (1) Eine Partei, die während eines Verfahrens, von dem sie Kenntnis hat, ihre bisherige Abgabestelle ändert, hat dies der Behörde unverzüglich mitzuteilen.Paragraph 8, (1) Eine Partei, die während eines Verfahrens, von dem sie Kenntnis hat, ihre bisherige Abgabestelle ändert, hat dies der Behörde unverzüglich mitzuteilen.
(2) Wird diese Mitteilung unterlassen, so ist, soweit die Verfahrensvorschriften nicht anderes vorsehen, die Zustellung durch Hinterlegung ohne vorausgehenden Zustellversuch vorzunehmen, falls eine Abgabestelle nicht ohne Schwierigkeiten festgestellt werden kann
"Hinterlegung
§ 17. (1) Kann die Sendung an der Abgabestelle nicht zugestellt werden und hat der Zusteller Grund zur Annahme, daß sich der Empfänger oder ein Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 regelmäßig an der Abgabestelle aufhält, so ist das Schriftstück im Falle der Zustellung durch die Post beim zuständigen Postamt, in allen anderen Fällen aber beim zuständigen Gemeindeamt oder bei der Behörde, wenn sie sich in derselben Gemeinde befindet, zu hinterlegen.Paragraph 17, (1) Kann die Sendung an der Abgabestelle nicht zugestellt werden und hat der Zusteller Grund zur Annahme, daß sich der Empfänger oder ein Vertreter im Sinne des Paragraph 13, Absatz 3, regelmäßig an der Abgabestelle aufhält, so ist das Schriftstück im Falle der Zustellung durch die Post beim zuständigen Postamt, in allen anderen Fällen aber beim zuständigen Gemeindeamt oder bei der Behörde, wenn sie sich in derselben Gemeinde befindet, zu hinterlegen.
(2) Von der Hinterlegung ist der Empfänger schriftlich zu verständigen. Die Verständigung ist in den für die Abgabestelle bestimmten Briefkasten (Briefeinwurf, Hausbrieffach) einzulegen, an der Abgabestelle zurückzulassen oder, wenn dies nicht möglich ist, an der Eingangstüre (Wohnungs-, Haus-, Gartentüre) anzubringen. Sie hat den Ort der Hinterlegung zu bezeichnen, den Beginn und die Dauer der Abholfrist anzugeben sowie auf die Wirkung der Hinterlegung hinzuweisen.
(3) Die hinterlegte Sendung ist mindestens zwei Wochen zur Abholung bereitzuhalten. Der Lauf dieser Frist beginnt mit dem Tag, an dem die Sendung erstmals zur Abholung bereitgehalten wird. Hinterlegte Sendungen gelten mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt. Sie gelten nicht als zugestellt, wenn sich ergibt, daß der Empfänger oder dessen Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung an dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam, an dem die hinterlegte Sendung behoben werden könnte.(3) Die hinterlegte Sendung ist mindestens zwei Wochen zur Abholung bereitzuhalten. Der Lauf dieser Frist beginnt mit dem Tag, an dem die Sendung erstmals zur Abholung bereitgehalten wird. Hinterlegte Sendungen gelten mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt. Sie gelten nicht als zugestellt, wenn sich ergibt, daß der Empfänger oder dessen Vertreter im Sinne des Paragraph 13, Absatz 3, wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung an dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam, an dem die hinterlegte Sendung behoben werden könnte.
(4) Die im Wege der Hinterlegung vorgenommene Zustellung ist auch dann gültig, wenn die im Abs. 2 oder die im § 21 Abs. 2 genannte Verständigung beschädigt oder entfernt wurde."(4) Die im Wege der Hinterlegung vorgenommene Zustellung ist auch dann gültig, wenn die im Absatz 2, oder die im Paragraph 21, Absatz 2, genannte Verständigung beschädigt oder entfernt wurde."
2. Wie oben ausgeführt hat das Bundesasylamt den beschwerdegegenständlichen Bescheid vom 17.11.2003 am 18.11.2003 der Post zur Zustellung an den Beschwerdeführer an seiner damaligen Meldeadresse (Wohnung) übergeben.
Gemäß § 4 ZustG idF. BGBl 1982/200 stellt die Wohnung grundsätzliche eine Abgabestelle dar, an der ein Dokument gemäß § 13 Abs. 1 ZustG dem Empfänger zugestellt werden darf. Wie der Verwaltungsgerichtshof jedoch in seiner Entscheidung vom 25.03.2010 zu § 2 Z 4 ZustG, BGBl 1982/200 idF BGBl I Nr. 5/2008, der Nachfolgerbestimmung des § 4 ZustG idF. BGBl 1982/200 ausgeführt hat, liegt aber eine Abgabestelle nur dann und so lange vor, als sich der Empfänger - von relativ kurzfristigen Ausnahmen abgesehen (vgl. § 16 Abs. 1 und § 17 Abs. 1 ZustG) - dort tatsächlich aufhält (vgl. Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze17, § 2 ZustG, Anm. 4).Gemäß Paragraph 4, ZustG in der Fassung BGBl 1982/200 stellt die Wohnung grundsätzliche eine Abgabestelle dar, an der ein Dokument gemäß Paragraph 13, Absatz eins, ZustG dem Empfänger zugestellt werden darf. Wie der Verwaltungsgerichtshof jedoch in seiner Entscheidung vom 25.03.2010 zu Paragraph 2, Ziffer 4, ZustG, BGBl 1982/200 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 5 aus 2008,, der Nachfolgerbestimmung des Paragraph 4, ZustG in der Fassung BGBl 1982/200 ausgeführt hat, liegt aber eine Abgabestelle nur dann und so lange vor, als sich der Empfänger - von relativ kurzfristigen Ausnahmen abgesehen vergleiche Paragraph 16, Absatz eins und Paragraph 17, Absatz eins, ZustG) - dort tatsächlich aufhält vergleiche Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze17, Paragraph 2, ZustG, Anmerkung 4).
Wie der Beschwerdeführer jedoch vorgebracht hat, hatte er seine Unterkunft am 18.11.2003 - und damit bereits einen Tag vor dem ersten Zustellversuch - verlassen und ist dorthin auch nicht mehr zurückgekehrt. Die belangte Behörde stellte diesen Umstand auch nicht in Abrede, sondern stellte im Zuge entsprechender Erhebungen im Verfahren betreffend den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand fest, dass der Beschwerdeführer die Bundesbetreuungsstelle tatsächlich am 18.11.2003 ohne Abmeldung verlassen hat, was schließlich zur Folge gehabt hat, dass er am 24.11.2003 rückwirkend mit 18.11.2003 von der Betreuungsstelle abgemeldet wurde.
Dennoch vertritt die Behörde weiterhin die Rechtsauffassung, dass der Bescheid vom 17.11.2003 am 21.03.2003 durch Hinterlegung beim Zustellpostamt rechtswirksam zugestellt worden sei, und begründet diese im Wesentlichen damit, dass er entgegen einschlägiger Informationen im Zuge seiner niederschriftlichen Einvernahmen beim Bundesasylamt keine Wohnadresse bzw. Zustellbevollmächtigten bekannt gegeben habe. Dabei übersieht die Behörde jedoch, dass eine Zustellung durch Hinterlegung beim Zustellpostamt nach § 17 Abs 1 ZustG voraussetzt, dass es sich bei der Zustelladresse, an der die erfolglosen Zustellversuche unternommen wurden, um eine nach wie vor aufrechte Abgabestelle handelt. Dies war jedoch hier nicht mehr der Fall, da der Beschwerdeführer seine Unterkunft bereits vor dem ersten Zustellversuch endgültig aufgegeben hat.Dennoch vertritt die Behörde weiterhin die Rechtsauffassung, dass der Bescheid vom 17.11.2003 am 21.03.2003 durch Hinterlegung beim Zustellpostamt rechtswirksam zugestellt worden sei, und begründet diese im Wesentlichen damit, dass er entgegen einschlägiger Informationen im Zuge seiner niederschriftlichen Einvernahmen beim Bundesasylamt keine Wohnadresse bzw. Zustellbevollmächtigten bekannt gegeben habe. Dabei übersieht die Behörde jedoch, dass eine Zustellung durch Hinterlegung beim Zustellpostamt nach Paragraph 17, Absatz eins, ZustG voraussetzt, dass es sich bei der Zustelladresse, an der die erfolglosen Zustellversuche unternommen wurden, um eine nach wie vor aufrechte Abgabestelle handelt. Dies war jedoch hier nicht mehr der Fall, da der Beschwerdeführer seine Unterkunft bereits vor dem ersten Zustellversuch endgültig aufgegeben hat.
Der Umstand, dass es der Beschwerdeführer unterlassen hat, die Änderung seiner Abgabestelle der Behörde unverzüglich mitzuteilen, hätte die Behörde allenfalls dazu berechtigt, eine Zustellung durch Hinterlegung ohne vorausgehenden Zustellversuch gemäß § 8 Abs. 2 ZustG vorzunehmen. Für die Anordnung oder Vornahme einer Zustellung iSd § 8 Abs. 2 ZustG gibt es im vorliegenden Fall nun aber anhand der vorgelegten Akten überhaupt keine Hinweise.Der Umstand, dass es der Beschwerdeführer unterlassen hat, die Änderung seiner Abgabestelle der Behörde unverzüglich mitzuteilen, hätte die Behörde allenfalls dazu berechtigt, eine Zustellung durch Hinterlegung ohne vorausgehenden Zustellversuch gemäß Paragraph 8, Absatz 2, ZustG vorzunehmen. Für die Anordnung oder Vornahme einer Zustellung iSd Paragraph 8, Absatz 2, ZustG gibt es im vorliegenden Fall nun aber anhand der vorgelegten Akten überhaupt keine Hinweise.
Da somit der beschwerdegegenständliche Bescheid des Bundesasylamtes nicht rechtswirksam zugestellt und damit auch nicht erlassen wurde, fehlt es an den notwendigen Voraussetzungen für die Einbringung einer Berufung (bzw. Beschwerde) nach § 63 Abs. 5 AVG, weshalb die vorliegende Beschwerde als unzulässig zurückzuweisen ist.Da somit der beschwerdegegenständliche Bescheid des Bundesasylamtes nicht rechtswirksam zugestellt und damit auch nicht erlassen wurde, fehlt es an den notwendigen Voraussetzungen für die Einbringung einer Berufung (bzw. Beschwerde) nach Paragraph 63, Absatz 5, AVG, weshalb die vorliegende Beschwerde als unzulässig zurückzuweisen ist.
3. Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß § 41 Abs. 7 AsylG 2005 unterbleiben, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit den Beschwerden geklärt ist.3. Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 unterbleiben, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit den Beschwerden geklärt ist.
B. Zum Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 22.01.2004 betreffend den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand:
1. Gemäß § 71 Abs. 1 Z 1 AVG BGBl. Nr. 51/1991 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998, ist der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn die Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhersehbares und unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten oder zur Verhandlung zu erscheinen und sie kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft.1. Gemäß Paragraph 71, Absatz eins, Ziffer eins, AVG Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 158 aus 1998,, ist der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn die Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhersehbares und unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten oder zur Verhandlung zu erscheinen und sie kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft.
§ 71 Abs. 2 AVG bestimmt, dass der Antrag auf Wiedereinsetzung binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses oder nach dem Zeitpunkt, in dem die Partei von der Zulässigkeit der Berufung Kenntnis erlangt hat, gestellt werden muss.Paragraph 71, Absatz 2, AVG bestimmt, dass der Antrag auf Wiedereinsetzung binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses oder nach dem Zeitpunkt, in dem die Partei von der Zulässigkeit der Berufung Kenntnis erlangt hat, gestellt werden muss.
2. Der Beschwerdeführer hat im Zusammenhang mit dem Bescheid des Bundesasylamtes vom 17.11.2003 mit Schreiben vom 09.01.2004 einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand eingebracht und diesen im Wesentlichen damit begründet, dass er seine Wohnung bereits am 18.11.2003 endgültig verlassen und daher von der Zustellung des Bescheides nicht rechtzeitig Kenntnis erlangt habe. Es sei ihm daher ohne sein Verschulden nicht möglich gewesen, innerhalb der gesetzlichen Rechtsmittelfrist eine Berufung einzubringen.
Die belangte Behörde wies diesen Antrag mit Bescheid vom 22.01.2004 aus den oben bereits näher ausgeführten Gründen gemäß § 71 Abs. 1 Zif 1 AVG ab. Wie jedoch unter Punkt II.A. ausführlich erörtert, wurde der Bescheid vom 17.01.2003 dem Beschwerdeführer nicht wirksam zugestellt und damit auch keine Rechtsmittelfrist in Gang gesetzt. Da es dem gegenständlichen Antrag auf Wiedereinsetzung somit an einer wesentlichen Prozessvoraussetzung mangelt, wäre er vom Bundesasylamt nicht inhaltlich abzuweisen sondern als unzulässig zurückzuweisen gewesen.Die belangte Behörde wies diesen Antrag mit Bescheid vom 22.01.2004 aus den oben bereits näher ausgeführten Gründen gemäß Paragraph 71, Absatz eins, Zif 1 AVG ab. Wie jedoch unter Punkt römisch zwei.A. ausführlich erörtert, wurde der Bescheid vom 17.01.2003 dem Beschwerdeführer nicht wirksam zugestellt und damit auch keine Rechtsmittelfrist in Gang gesetzt. Da es dem gegenständlichen Antrag auf Wiedereinsetzung somit an einer wesentlichen Prozessvoraussetzung mangelt, wäre er vom Bundesasylamt nicht inhaltlich abzuweisen sondern als unzulässig zurückzuweisen gewesen.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
3. Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß § 41 Abs. 7 AsylG 2005 unterbleiben, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit den Beschwerden geklärt ist.3. Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 unterbleiben, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit den Beschwerden geklärt ist.
Schlagworte
WiedereinsetzungZuletzt aktualisiert am
06.03.2012