Norm
AsylG 2005 §3Spruch
C15 319.529-1/2008/6E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Peter CHVOSTA als Vorsitzenden und die Richterin Dr. Rita-Maria KIRSCHBAUM als Beisitzerin über die Beschwerde des XXXX, StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 9.5.2008, Zl. 07 11.807-BAG, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Peter CHVOSTA als Vorsitzenden und die Richterin Dr. Rita-Maria KIRSCHBAUM als Beisitzerin über die Beschwerde des römisch 40 , StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 9.5.2008, Zl. 07 11.807-BAG, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird gemäß § 3 Asylgesetz 2005 als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 3, Asylgesetz 2005 als unbegründet abgewiesen.
Text
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:
I. Der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger der tadschikischen Volksgruppe, stellte nach illegaler Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 18.12.2007 den vorliegenden Antrag auf internationalen Schutz. Zur Bestätigung seiner Identität legte der Beschwerdeführer eine verkleinerte Kopie einer afghanischen Geburtsurkunde vor.römisch eins. Der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger der tadschikischen Volksgruppe, stellte nach illegaler Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 18.12.2007 den vorliegenden Antrag auf internationalen Schutz. Zur Bestätigung seiner Identität legte der Beschwerdeführer eine verkleinerte Kopie einer afghanischen Geburtsurkunde vor.
1. In seiner Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 19.12.2007 gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen an, er habe seinen Herkunftsstaat Anfang Oktober 2007 verlassen und sei über Pakistan und Iran auf unbekanntem Weg nach Österreich gelangt. Zu seiner Person sagte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, am XXXX geboren worden zu sein. Sein Vater und sein Bruder seien verstorben. Seine Mutter, seine Schwester und seine Ehefrau würden in Afghanistan in einem näher bezeichneten Ort in der Provinz Laghman leben.1. In seiner Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 19.12.2007 gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen an, er habe seinen Herkunftsstaat Anfang Oktober 2007 verlassen und sei über Pakistan und Iran auf unbekanntem Weg nach Österreich gelangt. Zu seiner Person sagte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, am römisch 40 geboren worden zu sein. Sein Vater und sein Bruder seien verstorben. Seine Mutter, seine Schwester und seine Ehefrau würden in Afghanistan in einem näher bezeichneten Ort in der Provinz Laghman leben.
Als Fluchtgrund nannte der Beschwerdeführer den Streit um ein Grundstück, das der Vater des Beschwerdeführers von dessen Vater geerbt habe und welches von sechs Söhnen des Onkels des Vaters des Beschwerdeführers beansprucht worden sei. Vor dreieinhalb Monaten hätten die sechs Großcousins den Vater des Beschwerdeführers und seinen Bruder auf dem Grundstück getötet und seien danach verschwunden. Da er von den sechs Großcousins bedroht worden sei, sei er, der Beschwerdeführer, zu seinem Schwiegervater geflohen. Seine Mutter sei mit seiner Schwester zu ihrem Vater gezogen.
2. In seiner Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 28.12.2007 ergänzte der Beschwerdeführer, es habe insgesamt fünf Auseinandersetzungen mit seinen sechs Großcousins gegeben. Bei der letzten seien der Vater und der Bruder des Beschwerdeführers (von einer näher genannten Person) getötet worden. Die Regierung und die Taliban, die abwechselnd das Gebiet beherrschen würden, hätten von der Schießerei erfahren, der Mörder lebe jedoch bis jetzt unbehelligt. Der Beschwerdeführer äußerte die Vermutung, dass die Regierungstruppen den Mörder, falls sie seiner habhaft würden, verhaften würden. Auf die Frage, ob er persönlich bedroht worden sei, antwortete der Beschwerdeführer, er sei vor seinen Verwandten nicht sicher, da er der letzte sei, der Anspruch auf das Grundstück erheben könne.
Im Anschluss an die Einvernahme wurde das Verfahren des Beschwerdeführers durch Ausfolgung der Aufenthaltsberechtigungskarte am 28.12.2007 in Österreich zugelassen.
3. In seiner Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 29.4.2008 gab der Beschwerdeführer auf entsprechende Nachfrage an, dass sein Vater vor ungefähr neun Monaten auf dem Feld ermordet worden sei, er sich an das genaue Datum jedoch nicht erinnern könne. Ein Mann aus dem Dorf habe den Beschwerdeführer informiert, und der Beschwerdeführer sei daraufhin sofort nach Hause gefahren, wo die Leichen seines Vaters und seines Bruders bereits hingebracht worden seien. Eine Nachbarin habe die Tat mit angesehen, und von dieser hätten die Taliban, die Regierungstruppen und die Dorfbewohner von dem Mord erfahren. Der Beschwerdeführer habe die Tat dem Sicherheitskommandanten der Provinz gemeldet, der entsprechende Maßnahmen zugesichert habe. Auf Nachfrage erklärte der Beschwerdeführer, dass die Verwandten versucht hätten hätten, seinem Vater das Grundstück auf rechtlichem Wege zu entziehen. Weiters gab der Beschwerdeführer an, er habe nach den Morden keinen persönlichen Kontakt mehr mit den Großcousins gehabt. Er sei nach dem Tod des Vaters sehr oft mit dem Umbringen bedroht worden.
4. Mit Bescheid vom 9.5.2008 wies das Bundesasylamt den Antrag des Beschwerdeführers bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 Asylgesetz 2005, BGBl. I 100 (im Folgenden: AsylG 2005), ab (Spruchpunkt I.). Gemäß § 8 Abs. 1 Ziff. 1 AsylG 2005 wurde dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II.) und dem Beschwerdeführer gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 8.5.2009 erteilt (Spruchpunkt III.). In seiner Begründung traf das Bundesasylamt Länderfeststellungen zur Situation in Afghanistan und stellte die Staatsangehörigkeit und Volksgruppenzugehörigkeit des Beschwerdeführers fest. Seine Fluchtgründe erachtete das Bundesasylamt als unglaubwürdig.4. Mit Bescheid vom 9.5.2008 wies das Bundesasylamt den Antrag des Beschwerdeführers bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins 100 (im Folgenden: AsylG 2005), ab (Spruchpunkt römisch eins.). Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziff. 1 AsylG 2005 wurde dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.) und dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 8.5.2009 erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). In seiner Begründung traf das Bundesasylamt Länderfeststellungen zur Situation in Afghanistan und stellte die Staatsangehörigkeit und Volksgruppenzugehörigkeit des Beschwerdeführers fest. Seine Fluchtgründe erachtete das Bundesasylamt als unglaubwürdig.
Beweiswürdigend begründete das Bundesasylamt seine Auffassung hinsichtlich der Unglaubwürdigkeit des Fluchtvorbringens u.a. damit, dass die Schilderungen über den behaupteten fluchtauslösenden Vorfall "blass", wenig detailreich und oberflächlich gewesen seien. Der Beschwerdeführer sei nicht in der Lage gewesen, konkrete, überprüfbare und nachvollziehbare Angaben über den Vorfall, bei dem zwei Personen getötet worden sein sollen, zu machen und habe diesbezüglich auch keine Beweismittel vorgelegt. Auch zu dem angeblich schon lange andauernden Familienstreit habe der Beschwerdeführer keine inhaltlich relevanten bzw. substantiellen Aussagen treffen können. Darüber hinaus habe der Beschwerdeführer selbst angegeben, dass er sich an den örtlichen Sicherheitskommandanten gewendet habe und dieser in der Sache aktiv werden würde.
Rechtlich wies das Bundesasylamt darauf hin, dass der Beschwerdeführer seine Fluchtgründe nicht glaubhaft machen habe können. Auch würden die Fluchtgründe des Beschwerdeführers als solche nicht an einen in der Genfer Flüchtlingskonvention normierten Grund anknüpfen. Darüber hinaus könne sich der Beschwerdeführer des Schutzes des afghanischen Staates bedienen. Die Unzulässigkeit einer Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers begründete das Bundesasylamt damit, dass Gründe für die Annahme bestehen würden, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr Gefahr laufe, einer unmenschlichen Behandlung unterworfen zu werden, da dem Beschwerdeführer aufgrund der allgemeinen Situation in Afghanistan in Verbindung mit individuellen Faktoren, die den Beschwerdeführer betreffen würden "(Alter, Bildungsgrad, Volksgruppe, Anknüpfungspunkte etc.)", in Afghanistan die Lebensgrundlage entzogen sei.
5. Gegen Spruchpunkt I. richtet sich die vorliegende, rechtzeitig eingebrachte und zulässige Beschwerde. Begründend verwies der Beschwerdeführer auf seine in den Einvernahmen vor dem Bundesasylamt gemachten Aussagen und erklärte, in Afghanistan gebe es keine Sicherheit.5. Gegen Spruchpunkt römisch eins. richtet sich die vorliegende, rechtzeitig eingebrachte und zulässige Beschwerde. Begründend verwies der Beschwerdeführer auf seine in den Einvernahmen vor dem Bundesasylamt gemachten Aussagen und erklärte, in Afghanistan gebe es keine Sicherheit.
6. Am 27.4.2011 wurde der Asylgerichtshof von der geplanten Eheschließung des Beschwerdeführers mit einer Frau, die als anerkannter Flüchtling in Österreich lebt, informiert. Am 20.1.2012 wurde dem Asylgerichtshof nach Aufforderung vom 16.1.2012 die Kopie einer Heiratsurkunde übermittelt, derzufolge die Eheschließung am 3.5.2011 stattgefunden hat.
II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
1. Im vorliegenden Verfahren hat der Beschwerdeführer in der Erstbefragung und in zwei Einvernahmen die Gelegenheit gehabt, seine Fluchtgründe darzulegen. Der aufgrund dieser Befragungen festgestellte Sachverhalt und die Beweiswürdigung finden ihren Niederschlag im angefochtenen Bescheid. In der Beschwerde wurde weder eine Verfahrensrüge erhoben, noch vermag der erkennende Senat von Amts wegen einen Verfahrensfehler zu erkennen.
1.2 Da die von der belangten Behörde herangezogenen Länderberichte auf einer Vielzahl verschiedener, von einander unabhängiger Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht eingedenk des vorliegenden Falles und unter Bedachtnahme auf das Beschwerdevorbringen für den erkennenden Senat (auch angesichts der gerichtsbekannten gegenwärtigen Situation in Afghanistan [vgl. etwa den Bericht deutschen Auswärtigen Amtes vom 10.1.2012]) im Hinblick auf den Beschwerdegegenstand kein Anlass, an der Richtigkeit der getroffenen Länderfeststellungen der belangten Behörde zu zweifeln. Der Beschwerdeführer ist den Länderfeststellungen auch nicht substantiiert entgegen getreten.
1.3 In Anbetracht des von der belangten Behörde durchgeführten Ermittlungsverfahrens sowie angesichts ihrer diesbezüglichen Beweiswürdigung hat der Asylgerichtshof - unter Bedachtnahme auf die Beschwerdeausführungen - auch keine Bedenken gegen die im vorliegenden Bescheid getroffenen individuellen Feststellungen zum Sachverhalt sowie gegen die Ansicht der belangten Behörde, dass das Fluchtvorbringen mangels Glaubwürdigkeit den Feststellungen nicht zu Grunde gelegt werden konnte: Es kann somit nicht festgestellt werden, dass der Vater und der Bruder des Beschwerdeführers vor dessen Ausreise wegen eines Grundstücksstreits von Verwandten ermordet wurden, und dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr einer Bedrohung durch seine Großcousins ausgesetzt wäre.
2. Hinsichtlich der vorgebrachten Fluchtgründe ist die Beweiswürdigung des angefochtenen Bescheides aus folgenden Gründen im Ergebnis nicht zu beanstanden:
2.1 Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer - abgesehen von einer verkleinerten Kopie einer afghanischen Geburtsurkunde - keinerlei schriftliche Beweismittel vorgelegt hat, die entweder das Fluchtvorbringen als Ganzes oder zumindest einzelne Details der Ereignisse, die ihn zur Ausreise veranlasst haben sollen, bestätigen hätten können. Dies fällt umso mehr ins Gewicht, als sich nach Aussage des Beschwerdeführers Dokumente, die den Tod seines Vaters und seines Bruders bescheinigen würden, in Österreich befinden würden (AS 71). Selbst in Kenntnis der Beweiswürdigung des angefochtenen Bescheides hat der Beschwerdeführer dem Asylgerichtshof weder dieses Dokument noch andere schriftliche Unterlagen vorgelegt.
2.2 Wie bereits die belangte Behörde in ihrer Beweiswürdigung hervorgehoben hat, war der Beschwerdeführer auch nicht imstande, seine vorgebrachte Bedrohung substantiiert zu schildern und mittels konkreter Angaben zu den näheren Umständen der Ereignisse detailreich zu veranschaulichen: Bedenkt man die massiven Folgen des behaupteten Familienstreits, müssen die Schilderungen des Beschwerdeführers auffallend vage und unkonkret erscheinen. So konnte der Beschwerdeführer zu den angeblichen Streitigkeiten bzw. Zusammenstößen keine nähere Auskunft geben. Weitere Fragen des Bundesasylamtes nach Details, deren Kenntnis beim Beschwerdeführer - unter der Annahme, dass er die Geschehnisse tatsächlich selbst erlebt hat - vorausgesetzt werden könnten, beantwortete der Beschwerdeführer oberflächlich und ausweichend (siehe etwa AS 69, 71: "F: Wann wurden Sie bedroht? A: Ich wurde sehr oft bedroht.
Nachdem mein Vater ermordet worden ist. F: Waren Sie vor der Ermordung Ihrer Familienangehörigen persönlichen Übergriffen ausgesetzt? A: Nein. Damals war das Ziel mein Vater. Vorhalt: Sie sagten aus, es gab fünf Zusammenstöße mit der in Rede stehenden
Familie. F: Was sagen sie dazu? A: Direkt mit der Waffe wurde nicht auf meinen Vater geschossen. Es wurde immer versucht, in den Besitz des Grundstücks zu kommen").
Soweit der Beschwerdeführer im Rahmen seiner Einvernahme zu den näheren Umständen der Ermordung seines Vaters und seines Bruders befragt wurde, blieben auch diesbezüglich seine Schilderungen kursorisch und detailarm: So konnte er weder das Datum des Doppelmordes noch den Wochentag, an dem der Vorfall stattgefunden haben soll, nennen (vgl. AS 37: "F: Wann genau war das, und wer hat ihren Vater und ihren Bruder erschossen? - A: Es war vor insgesamt dreieinhalb Monaten, einen Monat, bevor ich geflohen bin."; AS 65 "F: An welchem Wochentag wurde ihr Vater bzw. Bruder ermordet? - A:Soweit der Beschwerdeführer im Rahmen seiner Einvernahme zu den näheren Umständen der Ermordung seines Vaters und seines Bruders befragt wurde, blieben auch diesbezüglich seine Schilderungen kursorisch und detailarm: So konnte er weder das Datum des Doppelmordes noch den Wochentag, an dem der Vorfall stattgefunden haben soll, nennen vergleiche AS 37: "F: Wann genau war das, und wer hat ihren Vater und ihren Bruder erschossen? - A: Es war vor insgesamt dreieinhalb Monaten, einen Monat, bevor ich geflohen bin."; AS 65 "F: An welchem Wochentag wurde ihr Vater bzw. Bruder ermordet? - A:
Ich weiß es nicht. ... [Der Ast. denkt nach] Es ist, glaube ich,
neun Monate her"). Auch entsprechende Nachfragen durch das Bundesasylamt konnten den Beschwerdeführer nicht zu einer konkreteren und einer über die schematische Darlegung der Fakten hinaus gehenden Schilderung jener Ereignisse, die immerhin ein einschneidendes Erlebnis für den Beschwerdeführer gewesen sein müssten, bewegen (vgl. AS 67: "F: Was passierte, als sie zu Hause ankamen? - A: Die Sache war klar, warum mein Vater umgebracht worden ist. Am nächsten Tag war das Begräbnis. - F: Was wurde von Ihnen oder Ihrer Familie nach der Ermordung Ihres Vaters bzw. Bruders unternommen? - A: Es wurde nichts unternommen").neun Monate her"). Auch entsprechende Nachfragen durch das Bundesasylamt konnten den Beschwerdeführer nicht zu einer konkreteren und einer über die schematische Darlegung der Fakten hinaus gehenden Schilderung jener Ereignisse, die immerhin ein einschneidendes Erlebnis für den Beschwerdeführer gewesen sein müssten, bewegen vergleiche AS 67: "F: Was passierte, als sie zu Hause ankamen? - A: Die Sache war klar, warum mein Vater umgebracht worden ist. Am nächsten Tag war das Begräbnis. - F: Was wurde von Ihnen oder Ihrer Familie nach der Ermordung Ihres Vaters bzw. Bruders unternommen? - A: Es wurde nichts unternommen").
Im Übrigen ist der Umstand mit einzubeziehen, dass der Beschwerdeführer auch in seiner Beschwerde nicht behauptet hat, psychisch krank oder aus sonstigen Gründen an einer lebensechten Schilderung der fluchtauslösenden Ereignisse gehindert (gewesen) zu sein.
2.3 Der erkennende Senat vermag der belangten Behörde nicht entgegen zu treten, wenn sie auf der Grundlage der Aussagen des Beschwerdeführers nicht davon ausgegangen ist, dass der Beschwerdeführer die von ihm vorgebrachten Ereignisse selbst erlebt hat. Auch der gegenständlichen Beschwerde, die sich auf einen Verweis auf die bereits vor dem Bundesasylamt gemachten Aussagen des Beschwerdeführers beschränkt, lassen sich keine konkretisierenden Schilderungen hinsichtlich der vorgebrachten Geschehnisse oder Ausführungen, die eine andere Bewertung des Fluchtvorbringens nahe legen würden, entnehmen. In der Beschwerde wurde auch der Beweiswürdigung nicht inhaltlich entsprechend entgegen getreten.
Aus all diesen Gründen teilt der erkennende Senat im Ergebnis die Ansicht des Bundesasylamts, wenn sie von der Unglaubwürdigkeit der Fluchtgründe ausgegangen ist. Bei diesem Ergebnis kann dahingestellt bleiben, ob - wie von der belangten Behörde angenommen - den afghanischen Sicherheitsbehörden jene Schutzfähigkeit und Schutzwilligkeit attestiert werden kann, die es gestatten würde, im Falle einer Verfolgung durch Privatpersonen auf die Möglichkeit der Inanspruchnahme staatlichen Schutzes zu verweisen.
3. Rechtlich folgt daraus:
3.1 Gemäß § 23 Abs. 1 Asylgerichtshofgesetz (Art. 1 BGBl. I 4/2008 idF BGBl. I 147/2008; im Folgenden: AsylGHG) sind - soweit sich aus dem AsylG 2005 nicht anderes ergibt - auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.3.1 Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, Asylgerichtshofgesetz (Artikel eins, Bundesgesetzblatt Teil eins, 4 aus 2008, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 147 aus 2008,; im Folgenden: AsylGHG) sind - soweit sich aus dem AsylG 2005 nicht anderes ergibt - auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.
3.2 Gemäß § 73 Abs. 1 AsylG 2005 idF BGBl. I 29/2009 ist das AsylG 2005 am 1.1.2006 in Kraft getreten; es ist gemäß § 75 Abs. 1 erster Satz AsylG 2005 idF BGBl. I 29/2009 auf alle Verfahren anzuwenden, die - wie im vorliegenden Fall - am 31.12.2005 noch nicht anhängig waren.3.2 Gemäß Paragraph 73, Absatz eins, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 29 aus 2009, ist das AsylG 2005 am 1.1.2006 in Kraft getreten; es ist gemäß Paragraph 75, Absatz eins, erster Satz AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 29 aus 2009, auf alle Verfahren anzuwenden, die - wie im vorliegenden Fall - am 31.12.2005 noch nicht anhängig waren.
3.3 Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Asylantrag gestellt hat, soweit der Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder wegen Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 55/1955 (Genfer Flüchtlingskonvention, in der Folge: GFK) droht (vgl. auch die Verfolgungsdefinition in § 2 Abs. 1 Z 11 AsylG 2005, die auf Art. 9 der RL 2004/83/EG des Rates verweist). Gemäß § 3 Abs. 3 AsylG 2005 ist der Asylantrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005) offen steht oder wenn er einen Asylausschlussgrund (§ 6 AsylG 2005) gesetzt hat.3.3 Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Asylantrag gestellt hat, soweit der Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder wegen Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge Bundesgesetzblatt 55 aus 1955, (Genfer Flüchtlingskonvention, in der Folge: GFK) droht vergleiche auch die Verfolgungsdefinition in Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 11, AsylG 2005, die auf Artikel 9, der RL 2004/83/EG des Rates verweist). Gemäß Paragraph 3, Absatz 3, AsylG 2005 ist der Asylantrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11, AsylG 2005) offen steht oder wenn er einen Asylausschlussgrund (Paragraph 6, AsylG 2005) gesetzt hat.
Flüchtling iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK (idF des Art. 1 Abs. 2 des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 78/1974) - deren Bestimmungen gemäß § 74 AsylG 2005 unberührt bleiben - ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren."Flüchtling iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK in der Fassung des Artikel eins, Absatz 2, des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge Bundesgesetzblatt 78 aus 1974,) - deren Bestimmungen gemäß Paragraph 74, AsylG 2005 unberührt bleiben - ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren."
Zentraler Aspekt des Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. zB VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 25.1.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 9.9.1993, 93/01/0284; 23.11.2006, 2005/20/0551); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet.Zentraler Aspekt des Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist vergleiche zB VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 25.1.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK nennt (VwGH 9.9.1993, 93/01/0284; 23.11.2006, 2005/20/0551); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet.
3.3.1 Mangels Glaubwürdigkeit der Fluchtgründe ist es im vorliegenden Fall dem Beschwerdeführer nicht gelungen, objektive Furcht vor aktueller und landesweiter Verfolgung in gewisser Intensität glaubhaft zu machen. Die Voraussetzungen für die Zuerkennung von internationalem Schutz, nämlich die Gefahr einer aktuellen Verfolgung aus einem der in der GFK genannten Gründe, liegen daher nicht vor.
3.3.2 Selbst wenn man jedoch - entgegen der Ansicht des erkennenden Senates - das Vorbringen des Beschwerdeführers den Feststellungen zu Grunde legen würde, wäre Folgendes zu bedenken:
Die aufgezeigten Gefahren treffen in Afghanistan nicht nur Angehörige bestimmter Gruppen. Es ist zwar davon auszugehen, dass in Afghanistan ein Risiko besteht, Opfer von Kriminalität und gewaltsamen Grundstücksstreitigkeiten zu werden. Diese Gefahr betrifft jedoch alle in Afghanistan lebenden Personen in gleicher Weise. Die gegenständlich behaupteten Verfolgungshandlungen bilden somit keine Verfolgung, die auf eine besondere Stellung des Beschwerdeführers als verfolgte Person zurückzuführen ist. Es kann daher auch nicht von einer Verfolgung aufgrund der Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe gesprochen werden.
Die geltend gemachte Gefährdung des Beschwerdeführers liegt (gemäß dem Vorbringen) in Problemen mit Privatpersonen, die weder dem Herkunftsstaat zurechenbar sind noch von den staatlichen Einrichtungen geduldet werden, begründet. Die behauptete Verfolgung ist schon an sich - wie auch die belangte Behörde erkannt hat - nicht auf einen Grund, der in der GFK genannt ist, zurückzuführen. Somit käme auch bei Annahme der Glaubwürdigkeit der vorgebrachten Rückkehrbefürchtung des Beschwerdeführers eine Gewährung von Asyl gemäß der GFK nicht in Betracht.
Mangels Glaubhaftmachung einer asylrelevanten Verfolgung war daher spruchgemäß zu entscheiden.
3.4 Im vorliegenden Fall scheidet auch eine Zuerkennung des Status des Asylberechtigten im Wege des Familienverfahrens nach § 34 AsylG 2005 aus: Der Beschwerdeführer ist zwar mit einer afghanischen Staatsangehörigen, der am 3.12.2009 rechtskräftig der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, standesamtlich verheiratet. Die Familieneigenschaft hat jedoch - anders, als von § 2 Z 22 AsylG 2005 vorausgesetzt - im Herkunftsstaat noch nicht bestanden. Wie sich aus den unterschiedlichen Namensangaben (XXXX) ergibt, handelt es sich bei der in Österreich geehelichten Ehefrau um eine andere Frau als jene, die der Beschwerdeführer in Afghanistan vor seiner Ausreise geheiratet hatte (AS 63).3.4 Im vorliegenden Fall scheidet auch eine Zuerkennung des Status des Asylberechtigten im Wege des Familienverfahrens nach Paragraph 34, AsylG 2005 aus: Der Beschwerdeführer ist zwar mit einer afghanischen Staatsangehörigen, der am 3.12.2009 rechtskräftig der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, standesamtlich verheiratet. Die Familieneigenschaft hat jedoch - anders, als von Paragraph 2, Ziffer 22, AsylG 2005 vorausgesetzt - im Herkunftsstaat noch nicht bestanden. Wie sich aus den unterschiedlichen Namensangaben (römisch 40 ) ergibt, handelt es sich bei der in Österreich geehelichten Ehefrau um eine andere Frau als jene, die der Beschwerdeführer in Afghanistan vor seiner Ausreise geheiratet hatte (AS 63).
4. Gemäß § 41 Abs. 7 AsylG 2005 hat der Asylgerichtshof § 67d AVG mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur außer Kraft getretenen Regelung des Art. II Abs. 2 lit. D Z 43a EGVG war der Sachverhalt nicht als geklärt anzusehen, wenn die erstinstanzliche Beweiswürdigung in der Berufung substantiiert bekämpft wird oder der Berufungsbehörde ergänzungsbedürftig oder in entscheidenden Punkten nicht richtig erscheint, wenn rechtlich relevante Neuerungen vorgetragen werden oder wenn die Berufungsbehörde ihre Entscheidung auf zusätzliche Ermittlungsergebnisse stützen will (VwGH 2.3.2006, 2003/20/0317 mit Hinweisen auf VwGH 23.1.2003, 2002/20/0533; 12.6.2003, 2002/20/0336). Gemäß dieser Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, die im Hinblick auf die erste Fallvariante des § 41 Abs. 7 AsylG 2005 weiterhin anzuwenden ist (siehe auch Frank/Anerinhof/Filzwieser, AsylG 2005 [2010], 760f.), konnte im vorliegenden Fall die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beim Asylgerichtshof unterbleiben:4. Gemäß Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 hat der Asylgerichtshof Paragraph 67 d, AVG mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur außer Kraft getretenen Regelung des Artikel römisch zwei, Absatz 2, lit. D Ziffer 43 a, EGVG war der Sachverhalt nicht als geklärt anzusehen, wenn die erstinstanzliche Beweiswürdigung in der Berufung substantiiert bekämpft wird oder der Berufungsbehörde ergänzungsbedürftig oder in entscheidenden Punkten nicht richtig erscheint, wenn rechtlich relevante Neuerungen vorgetragen werden oder wenn die Berufungsbehörde ihre Entscheidung auf zusätzliche Ermittlungsergebnisse stützen will (VwGH 2.3.2006, 2003/20/0317 mit Hinweisen auf VwGH 23.1.2003, 2002/20/0533; 12.6.2003, 2002/20/0336). Gemäß dieser Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, die im Hinblick auf die erste Fallvariante des Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 weiterhin anzuwenden ist (siehe auch Frank/Anerinhof/Filzwieser, AsylG 2005 [2010], 760f.), konnte im vorliegenden Fall die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beim Asylgerichtshof unterbleiben:
Der Beschwerdeführer hatte im Rahmen seiner Einvernahmen Gelegenheit zur Darlegung und Konkretisierung seiner Fluchtgründe. Die belangte Behörde hat - wie oben erwähnt - ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und eine schlüssige Beweiswürdigung vorgenommen. Die Beschwerde erläutert nicht die individuellen Umstände des konkreten Falles sondern verweist auf das bereits in den Einvernahmen dargelegte Vorbringen. Der Beschwerde ist es nicht gelungen, die Richtigkeit der Entscheidung des Bundesasylamtes auch nur ansatzweise in Zweifel zu ziehen oder die erstinstanzliche Beweiswürdigung substantiiert zu bekämpfen; auch eine Ergänzungsbedürftigkeit hinsichtlich des Ermittlungsverfahrens wurde nicht in überzeugender Weise aufgezeigt. Im Übrigen wäre - wie oben unter 3.3.2 ersichtlich - selbst unter Annahme der Glaubwürdigkeit der Fluchtgründe mangels Asylrelevanz der Verfolgung für den Beschwerdeführer im Hinblick auf eine Zuerkennung des Status des Asylberechtigten nichts gewonnen. Auch anhand der Beschwerde ergab sich kein zusätzlicher Hinweis auf die Notwendigkeit, den maßgeblichen Sachverhalt mit dem Beschwerdeführer im Rahmen einer Verhandlung zu erörtern. Daran ändert auch der Antrag nichts, eine Verhandlung durchzuführen (vgl. VwGH 17.10.2006, 2005/20/0329; 26.6.2007, 2007/01/0479; 22.8.2007, 2005/01/0015, 0017 u.a.).Der Beschwerdeführer hatte im Rahmen seiner Einvernahmen Gelegenheit zur Darlegung und Konkretisierung seiner Fluchtgründe. Die belangte Behörde hat - wie oben erwähnt - ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und eine schlüssige Beweiswürdigung vorgenommen. Die Beschwerde erläutert nicht die individuellen Umstände des konkreten Falles sondern verweist auf das bereits in den Einvernahmen dargelegte Vorbringen. Der Beschwerde ist es nicht gelungen, die Richtigkeit der Entscheidung des Bundesasylamtes auch nur ansatzweise in Zweifel zu ziehen oder die erstinstanzliche Beweiswürdigung substantiiert zu bekämpfen; auch eine Ergänzungsbedürftigkeit hinsichtlich des Ermittlungsverfahrens wurde nicht in überzeugender Weise aufgezeigt. Im Übrigen wäre - wie oben unter 3.3.2 ersichtlich - selbst unter Annahme der Glaubwürdigkeit der Fluchtgründe mangels Asylrelevanz der Verfolgung für den Beschwerdeführer im Hinblick auf eine Zuerkennung des Status des Asylberechtigten nichts gewonnen. Auch anhand der Beschwerde ergab sich kein zusätzlicher Hinweis auf die Notwendigkeit, den maßgeblichen Sachverhalt mit dem Beschwerdeführer im Rahmen einer Verhandlung zu erörtern. Daran ändert auch der Antrag nichts, eine Verhandlung durchzuführen vergleiche VwGH 17.10.2006, 2005/20/0329; 26.6.2007, 2007/01/0479; 22.8.2007, 2005/01/0015, 0017 u.a.).
Schlagworte
Glaubwürdigkeit, mangelnde Asylrelevanz, private VerfolgungZuletzt aktualisiert am
23.03.2012