TE AsylGH Erkenntnis 2012/2/28 S5 422704-2/2012

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Veröffentlicht am 28.02.2012
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Norm

AsylG 2005 §41 Abs3
AsylG 2005 §5 Abs1

Spruch

S5 422.704-2/2012/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Benda als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, StA von Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 8.2.2012, Zahl: 11 10.224-EAST Ost, zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Benda als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 , StA von Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 8.2.2012, Zahl: 11 10.224-EAST Ost, zu Recht erkannt:

Der Beschwerde wird gemäß § 41 Abs. 3 AsylG stattgegeben, der Asylantrag zugelassen und der bekämpfte Bescheid behoben.Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 41, Absatz 3, AsylG stattgegeben, der Asylantrag zugelassen und der bekämpfte Bescheid behoben.

Text

Entscheidungsgründe:

Der Beschwerdeführer reiste laut eigenen Angaben ca. im Sommer 2007 über

den Iran und die Türkei nach Griechenland, von wo aus er im April 2008 nach Italien reiste, wo er am 17.4.2008 erkennungsdienstlich behandelt wurde und einen Asylantrag stellte (vgl. Eurodac-Treffer, AS 5). Laut eigenen Angaben reiste er sodann im Frühling 2008 nach Frankreich und von dort weiter nach Großbritannien, wo er am 8.5.2008 einen Asylantrag stellte (vgl. Eurodac-Treffer, AS 5) und in weiterer Folge nach Griechenland rücküberstellt wurde, wo er am 4.7.2008 einen Asylantrag stellte (vgl. Eurodac-Treffer, AS 5) und sich bis August 2011 aufhielt. Im August 2011 reiste er laut eigener Aussage sodann über Mazedonien nach Serbien und von dort nach Ungarn, von wo aus er schlepperunterstützt am 5.9.2011 nach Österreich gelangte. Am 6.9.2011 stellte er im Bundesgebiet schließlich einen Antrag auf internationalen Schutz.den Iran und die Türkei nach Griechenland, von wo aus er im April 2008 nach Italien reiste, wo er am 17.4.2008 erkennungsdienstlich behandelt wurde und einen Asylantrag stellte vergleiche Eurodac-Treffer, AS 5). Laut eigenen Angaben reiste er sodann im Frühling 2008 nach Frankreich und von dort weiter nach Großbritannien, wo er am 8.5.2008 einen Asylantrag stellte vergleiche Eurodac-Treffer, AS 5) und in weiterer Folge nach Griechenland rücküberstellt wurde, wo er am 4.7.2008 einen Asylantrag stellte vergleiche Eurodac-Treffer, AS 5) und sich bis August 2011 aufhielt. Im August 2011 reiste er laut eigener Aussage sodann über Mazedonien nach Serbien und von dort nach Ungarn, von wo aus er schlepperunterstützt am 5.9.2011 nach Österreich gelangte. Am 6.9.2011 stellte er im Bundesgebiet schließlich einen Antrag auf internationalen Schutz.

Mit E-mail vom 8.9.2011 ersuchte Österreich Ungarn um Übernahme des Asylwerbers. Ungarn hat gem. Art. 10 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates (Dublin II) dem Aufnahmegesuch stattgegeben.Mit E-mail vom 8.9.2011 ersuchte Österreich Ungarn um Übernahme des Asylwerbers. Ungarn hat gem. Artikel 10, Absatz eins, der Verordnung (EG) Nr. 343 aus 2003, des Rates (Dublin römisch zwei) dem Aufnahmegesuch stattgegeben.

Der Antrag auf internationalen Schutz wurde sodann zunächst mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 4.11.2011, Zahl: 11 10.224-EAST Ost, gem. § 5 Abs. 1 AsylG als unzulässig zurückgewiesen und der Antragsteller gem. § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Ungarn ausgewiesen.Der Antrag auf internationalen Schutz wurde sodann zunächst mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 4.11.2011, Zahl: 11 10.224-EAST Ost, gem. Paragraph 5, Absatz eins, AsylG als unzulässig zurückgewiesen und der Antragsteller gem. Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Ungarn ausgewiesen.

Der gegen diesen Bescheid fristgerecht erhobenen Beschwerde wurde mit ho. Erkenntnis vom 28.11.2011, Zahl: S16 422.704-1/2011-3E, gem. § 41 Abs. 3 AsylG stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass das Bundesasylamt sich im angefochtenen Bescheid auf Feststellungen zur allgemeinen Lage in Ungarn gestützt habe, die nicht mehr als aktuell zu bezeichnen seien.Der gegen diesen Bescheid fristgerecht erhobenen Beschwerde wurde mit ho. Erkenntnis vom 28.11.2011, Zahl: S16 422.704-1/2011-3E, gem. Paragraph 41, Absatz 3, AsylG stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass das Bundesasylamt sich im angefochtenen Bescheid auf Feststellungen zur allgemeinen Lage in Ungarn gestützt habe, die nicht mehr als aktuell zu bezeichnen seien.

Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 8.2.2012, Zahl: 11 10.224-EAST Ost, wurde der Antrag auf internationalen Schutz des Asylwerbers erneut gem. § 5 Abs. 1 AsylG als unzulässig zurückgewiesen und der Antragsteller gem. § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Ungarn ausgewiesen.Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 8.2.2012, Zahl: 11 10.224-EAST Ost, wurde der Antrag auf internationalen Schutz des Asylwerbers erneut gem. Paragraph 5, Absatz eins, AsylG als unzulässig zurückgewiesen und der Antragsteller gem. Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Ungarn ausgewiesen.

Beweiswürdigend führte das Bundesasylamt zu der festgestellten Zuständigkeit Ungarns im Wesentlichen aus, dass aus der Zustimmungserklärung Ungarns klar ersichtlich sei, dass sich Ungarn als zuständiger MS für das Asylverfahren des Antragstellers bekenne, zumal im Dublin-Verfahren lediglich eine geringere Ermittlungstiefe gefordert sei.

Gegen diesen Bescheid hat der Asylwerber fristgerecht Beschwerde erhoben und hierbei zusammengefasst geltend gemacht, dass aus der Begründung des Bundesasylamtes nicht klar hevorginge, worin der Dublin-Sachverhalt bestünde. Das Verfahren sei sohin mit einem Mangel behaftet und wäre sein Antrag richtigerweise zuzulassen.

II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

Mit 1.7.2008 ist das Asylgerichtshofgesetz (AsylGHG) in Kraft getreten.

Mit 1.1.2006 ist das Asylgesetz 2005 (AsylG) in Kraft getreten.

§ 61 AsylG 2005 lautet wie folgt:Paragraph 61, AsylG 2005 lautet wie folgt:

(1) Der Asylgerichtshof entscheidet in Senaten oder, soweit dies in Abs. 3 vorgesehen ist, durch Einzelrichter über(1) Der Asylgerichtshof entscheidet in Senaten oder, soweit dies in Absatz 3, vorgesehen ist, durch Einzelrichter über

Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und

Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes.

(2) Beschwerden gemäß Abs. 1 Z 2 sind beim Asylgerichtshof einzubringen. Im Fall der Verletzung der Entscheidungspflicht geht die Entscheidung auf den Asylgerichtshof über. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden des Bundesasylamtes zurückzuführen ist.(2) Beschwerden gemäß Absatz eins, Ziffer 2, sind beim Asylgerichtshof einzubringen. Im Fall der Verletzung der Entscheidungspflicht geht die Entscheidung auf den Asylgerichtshof über. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden des Bundesasylamtes zurückzuführen ist.

(3) Der Asylgerichtshof entscheidet durch Einzelrichter über Beschwerden gegen

1. zurückweisende Bescheide

a) wegen Drittstaatssicherheit gemäß § 4;a) wegen Drittstaatssicherheit gemäß Paragraph 4,;

b) wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß § 5b) wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß Paragraph 5

c) wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG, undc) wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG, und

2. die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung

(3a) Der Asylgerichtshof entscheidet weiters durch Einzelrichter über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß § 41a.(3a) Der Asylgerichtshof entscheidet weiters durch Einzelrichter über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß Paragraph 41 a,

(4) Über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde entscheidet der für die Behandlung der Beschwerde zuständige Einzelrichter oder Senatsvorsitzende.

Gemäß § 5 Abs. 1 AsylG ist ein nicht gemäß § 4 erledigter Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder aufgrund der Dublin - Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist.Gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG ist ein nicht gemäß Paragraph 4, erledigter Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder aufgrund der Dublin - Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist.

Gemäß § 41 (3) AsylG ist in einem Verfahren über eine Beschwerde gegen eine zurückweisende Entscheidung und die damit verbundene Ausweisung § 66 Abs. 2 AVG nicht anzuwenden. Ist der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesasylamtes im Zulassungsverfahren stattzugeben, ist das Verfahren zugelassen. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch stattzugeben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.Gemäß Paragraph 41, (3) AsylG ist in einem Verfahren über eine Beschwerde gegen eine zurückweisende Entscheidung und die damit verbundene Ausweisung Paragraph 66, Absatz 2, AVG nicht anzuwenden. Ist der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesasylamtes im Zulassungsverfahren stattzugeben, ist das Verfahren zugelassen. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch stattzugeben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.

Der Beschwerdeführer hat vor dem Verlassen des Hoheitsgebietes der EU und seiner Wiedereinreise in die EU über Ungarn nachweislich zunächst am 17.4.2008 in Italien, sodann am 8.5.2008 in Großbritannien sowie zuletzt am 4.7.2008 in Griechenland jeweils einen Asylantrag gestellt. Ausgehend von den Daten seiner Asylantragstellungen in den genannten Mitgliedstaaten und seiner nunmehrigen Antragstellung in Österreich ergibt sich, dass der Beschwerdeführer das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten zu keinem Zeitpunkt für mehr als 3 Monate verlassen hat. Anhaltspunkte für ein Erlöschen der durch die Asylantragstellungen in den oben genannten EU-Mitgliedstaaten gegebenenfalls begründeten Zuständigkeit eines dieser EU-Mitgliedstaaten sind in casu somit nicht gegeben.

Der Beschwerdeführer bringt vor, von Großbritannien nach Griechenland überstellt worden zu sein, sodass seinen eigenen Angaben Hinweise für eine durch Selbsteintritt begründete Zuständigkeit Griechenlands zwar zu entnehmen sind, diesbezügliche Ermittlungen im Rahmen etwa eines Informationsersuchens gem. Art. 21 der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates (Dublin II) wurden seitens des Bundesasylamtes dem Akteninhalt zufolge jedoch nicht getätigt.Der Beschwerdeführer bringt vor, von Großbritannien nach Griechenland überstellt worden zu sein, sodass seinen eigenen Angaben Hinweise für eine durch Selbsteintritt begründete Zuständigkeit Griechenlands zwar zu entnehmen sind, diesbezügliche Ermittlungen im Rahmen etwa eines Informationsersuchens gem. Artikel 21, der Verordnung (EG) Nr. 343 aus 2003, des Rates (Dublin römisch zwei) wurden seitens des Bundesasylamtes dem Akteninhalt zufolge jedoch nicht getätigt.

Ausgehend davon, dass im gegenständlichen Fall seitens des Bundesasylamtes trotz nachweislich erfolgter Asylantragstellungen des Beschwerdeführers in Italien, Großbritannien und Griechenland Konsultationen ausschließlich mit Ungarn geführt wurden, liegt daher Willkür im Konsultationsverfahren vor und kann aus diesem Grund die Zustimmungserklärung Ungarns ausnahmsweise keinen Bestand haben (vergleiche Filzwieser/Sprung, Dublin-II-VO, 3. Auflage, K11 zu Art. 19).Ausgehend davon, dass im gegenständlichen Fall seitens des Bundesasylamtes trotz nachweislich erfolgter Asylantragstellungen des Beschwerdeführers in Italien, Großbritannien und Griechenland Konsultationen ausschließlich mit Ungarn geführt wurden, liegt daher Willkür im Konsultationsverfahren vor und kann aus diesem Grund die Zustimmungserklärung Ungarns ausnahmsweise keinen Bestand haben (vergleiche Filzwieser/Sprung, Dublin-II-VO, 3. Auflage, K11 zu Artikel 19,).

Bei gegenständlicher Sach- und Rechtslage brauchte über den Antrag auf Zuerkennung aufschiebender Wirkung nicht mehr abgesprochen werden. Auch auf das sonstige Beschwerdevorbringen hinsichtlich der aktuellen Situation in Ungarn brauchte nicht mehr eingegangen zu werden.

Eine Sanierung dieses Verfahrensmangels im Verfahren vor dem Asylgerichtshof war diesem aufgrund der engen Fristen des § 37 Abs. 1 bzw. 3 AsylG (Entscheidung binnen einer Woche, sofern nicht aufschiebende Wirkung gewährt wurde, andernfalls binnen zwei Wochen) nicht möglich, sodass lediglich ein Vorgehen gem. § 41 Abs. 3 AsylG möglich war.Eine Sanierung dieses Verfahrensmangels im Verfahren vor dem Asylgerichtshof war diesem aufgrund der engen Fristen des Paragraph 37, Absatz eins, bzw. 3 AsylG (Entscheidung binnen einer Woche, sofern nicht aufschiebende Wirkung gewährt wurde, andernfalls binnen zwei Wochen) nicht möglich, sodass lediglich ein Vorgehen gem. Paragraph 41, Absatz 3, AsylG möglich war.

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Kassation, Konsultationsverfahren, mangelnde Sachverhaltsfeststellung, Willkür

Zuletzt aktualisiert am

06.03.2012
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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