Norm
AsylG 2005 §41 Abs3Spruch
S4 424.804-1/2012/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Huber als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX alias XXXX auch XXXX, StA. von Somalia, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 2.2.2012, Zl. 12 00.114-EAST Ost zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Huber als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 alias römisch 40 auch römisch 40 , StA. von Somalia, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 2.2.2012, Zl. 12 00.114-EAST Ost zu Recht erkannt:
Der Beschwerde wird gemäß § 41 Abs. 3 AsylG stattgegeben, der Asylantrag zugelassen und der bekämpfte Bescheid behoben.Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 41, Absatz 3, AsylG stattgegeben, der Asylantrag zugelassen und der bekämpfte Bescheid behoben.
Text
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
I. Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Somalia und am 3.1.2012 unter dem Nationale XXXX, StA von Somalia ins Bundesgebiet eingereist. Laut eigener Angaben vor dem Bezirkspolizeikommando Baden am 5.1.2012 ist er im Mai 2011 von Somalia über Äthiopien, die Türkei, Russland, die Ukraine und Ungarn in die Slowakei gereist, wo er am 23.8.2011 unter dem Nationale XXXX einen Asylantrag gestellt hat. Letztlich ist der Beschwerdeführer am 3.1.2012 nach Österreich eingereist und hat am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt.römisch eins. Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Somalia und am 3.1.2012 unter dem Nationale römisch 40 , StA von Somalia ins Bundesgebiet eingereist. Laut eigener Angaben vor dem Bezirkspolizeikommando Baden am 5.1.2012 ist er im Mai 2011 von Somalia über Äthiopien, die Türkei, Russland, die Ukraine und Ungarn in die Slowakei gereist, wo er am 23.8.2011 unter dem Nationale römisch 40 einen Asylantrag gestellt hat. Letztlich ist der Beschwerdeführer am 3.1.2012 nach Österreich eingereist und hat am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt.
Im Rahmen seiner Erstbefragung sowie bei seiner Einvernahme vor der EAST Ost erklärte der Beschwerdeführer, dass er in der Slowakei in Schubhaft genommen worden sei, in der Folge einen Asylantrag gestellt habe und in einem Flüchtlingsquartier untergebracht worden sei. Der Beschwerdeführer legte mehrere slowakische Urkunden betreffend XXXX vor, auf welchen zum Alter des Antragstellers - laut google Übersetzer - vermerkt ist: "18 Jahre oder älter" ("vek 18 rokov a viac").Im Rahmen seiner Erstbefragung sowie bei seiner Einvernahme vor der EAST Ost erklärte der Beschwerdeführer, dass er in der Slowakei in Schubhaft genommen worden sei, in der Folge einen Asylantrag gestellt habe und in einem Flüchtlingsquartier untergebracht worden sei. Der Beschwerdeführer legte mehrere slowakische Urkunden betreffend römisch 40 vor, auf welchen zum Alter des Antragstellers - laut google Übersetzer - vermerkt ist: "18 Jahre oder älter" ("vek 18 rokov a viac").
Das Bundesasylamt hat die Slowakei mit E-Mail via DubliNet vom 9.1.2012 ersucht, den Beschwerdeführer rück zu übernehmen. Die Slowakei hat sich mit Schreiben vom 20.1.2012 bereit erklärt, den Asylwerber auf der Grundlage des Art. 16 Abs. 1 lit c der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates (Dublin II) rück zu nehmen und seinen Asylantrag zu prüfen. Unter einem gab die Slowakei bezüglich des Antragstellers das Alias-Geburtsdatum XXXX bekannt.Das Bundesasylamt hat die Slowakei mit E-Mail via DubliNet vom 9.1.2012 ersucht, den Beschwerdeführer rück zu übernehmen. Die Slowakei hat sich mit Schreiben vom 20.1.2012 bereit erklärt, den Asylwerber auf der Grundlage des Artikel 16, Absatz eins, Litera c, der Verordnung (EG) Nr. 343 aus 2003, des Rates (Dublin römisch zwei) rück zu nehmen und seinen Asylantrag zu prüfen. Unter einem gab die Slowakei bezüglich des Antragstellers das Alias-Geburtsdatum römisch 40 bekannt.
Das Bundesasylamt hat in der Folge mit Bescheid vom 2.2.2012, Zl.:
12 00.114 EAST-Ost, den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz im Bundesgebiet gem. §§ 5, 10 Abs. 1 Z 1 und Abs. 4 AsylG zurückgewiesen, und den Beschwerdeführer aus dem Bundesgebiet in die Slowakei ausgewiesen.12 00.114 EAST-Ost, den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz im Bundesgebiet gem. Paragraphen 5, 10, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 4, AsylG zurückgewiesen, und den Beschwerdeführer aus dem Bundesgebiet in die Slowakei ausgewiesen.
Das Bundesasylamt ging im Verfahren davon aus, dass der Beschwerdeführer tatsächlich noch minderjährig und gesetzlich vertreten ist.
Gegen den Bescheid des Bundesasylamtes hat der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde erhoben und hiebei im wesentlichen ausgeführt, dass er in der Slowakei trotz seiner Minderjährigkeit keinen Vertreter zur Seite gestellt bekommen habe. Die slowakischen Behörden hätten das von ihm angegebene Geburtsdatum ignoriert und statt dessen ein Alter von "18 plus" aufgenommen. So sei er von den slowakischen Behörden als Volljähriger behandelt worden und habe keine altersadäquate Behandlung erfahren.
II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
Mit 1.7.2008 ist das Asylgerichtshofgesetz (AsylGHG) in Kraft getreten.
Mit 1.1.2006 ist das Asylgesetz 2005 (AsylG) in Kraft getreten.
§ 61 AsylG 2005 lautet wie folgt:Paragraph 61, AsylG 2005 lautet wie folgt:
(1) Der Asylgerichtshof entscheidet in Senaten oder, soweit dies in Abs. 3 vorgesehen ist, durch Einzelrichter über(1) Der Asylgerichtshof entscheidet in Senaten oder, soweit dies in Absatz 3, vorgesehen ist, durch Einzelrichter über
Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und
Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes.
(2) Beschwerden gemäß Abs. 1 Z 2 sind beim Asylgerichtshof einzubringen. Im Fall der Verletzung der Entscheidungspflicht geht die Entscheidung auf den Asylgerichtshof über. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden des Bundesasylamtes zurückzuführen ist.(2) Beschwerden gemäß Absatz eins, Ziffer 2, sind beim Asylgerichtshof einzubringen. Im Fall der Verletzung der Entscheidungspflicht geht die Entscheidung auf den Asylgerichtshof über. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden des Bundesasylamtes zurückzuführen ist.
(3) Der Asylgerichtshof entscheidet durch Einzelrichter über Beschwerden gegen
1. zurückweisende Bescheide
a) wegen Drittstaatssicherheit gemäß § 4;a) wegen Drittstaatssicherheit gemäß Paragraph 4,;
b) wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß § 5b) wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß Paragraph 5
c) wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG, undc) wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG, und
2. die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung
(3a) Der Asylgerichtshof entscheidet weiters durch Einzelrichter über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß § 41a.(3a) Der Asylgerichtshof entscheidet weiters durch Einzelrichter über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß Paragraph 41 a,
(4) Über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde entscheidet der für die Behandlung der Beschwerde zuständige Einzelrichter oder Senatsvorsitzende.
Gemäß § 5 Abs. 1 AsylG ist ein nicht gemäß § 4 erledigter Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder aufgrund der Dublin - Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist.Gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG ist ein nicht gemäß Paragraph 4, erledigter Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder aufgrund der Dublin - Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist.
Gemäß § 5 Abs. 2 AsylG ist auch nach Abs. 1 vorzugehen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung dafür zuständig ist zu prüfen, welcher Staat zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist.Gemäß Paragraph 5, Absatz 2, AsylG ist auch nach Absatz eins, vorzugehen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung dafür zuständig ist zu prüfen, welcher Staat zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist.
Gemäß § 5 Abs. 3 AsylG ist, sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesasylamt oder beim Asylgerichtshof offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Abs. 1 Schutz vor Verfolgung findet.Gemäß Paragraph 5, Absatz 3, AsylG ist, sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesasylamt oder beim Asylgerichtshof offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Absatz eins, Schutz vor Verfolgung findet.
Gemäß § 41 (3) AsylG ist in einem Verfahren über eine Beschwerde gegen eine zurückweisende Entscheidung und die damit verbundene Ausweisung § 66 Abs. 2 AVG nicht anzuwenden. Ist der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesasylamtes im Zulassungsverfahren stattzugeben, ist das Verfahren zugelassen. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch stattzugeben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.Gemäß Paragraph 41, (3) AsylG ist in einem Verfahren über eine Beschwerde gegen eine zurückweisende Entscheidung und die damit verbundene Ausweisung Paragraph 66, Absatz 2, AVG nicht anzuwenden. Ist der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesasylamtes im Zulassungsverfahren stattzugeben, ist das Verfahren zugelassen. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch stattzugeben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.
Nach Ansicht des Asylgerichtshofes ist der Sachverhalt zur Identität, konkret zum Alter des Beschwerdeführers und seiner Behandlung in der Slowakei in casu nicht hinreichend geklärt:
Einerseits ist der Beschwerdeführer in Österreich als Minderjähriger aufgetreten, andererseits ergibt sich aus dem Verwaltungsakt, konkret dem Zustimmungsschreiben der Slowakei zur Übernahme des Beschwerdeführers, dass in der Slowakei seine Person mit dem Geburtsdatum XXXX in Verbindung gebracht wird. Zu solchen Fallkonstellationen verschiedener Altersangaben und dem Umstand, dass Asylwerber zuweilen im Laufe des Asylverfahrens behaupten minderjährig zu sein, nachdem sie in einem Mitgliedstaat der Dublin II-VO bereits als volljährige Personen aufgetreten sind, hat der Asylgerichtshof bereits wiederholt ausgeführt,Einerseits ist der Beschwerdeführer in Österreich als Minderjähriger aufgetreten, andererseits ergibt sich aus dem Verwaltungsakt, konkret dem Zustimmungsschreiben der Slowakei zur Übernahme des Beschwerdeführers, dass in der Slowakei seine Person mit dem Geburtsdatum römisch 40 in Verbindung gebracht wird. Zu solchen Fallkonstellationen verschiedener Altersangaben und dem Umstand, dass Asylwerber zuweilen im Laufe des Asylverfahrens behaupten minderjährig zu sein, nachdem sie in einem Mitgliedstaat der Dublin II-VO bereits als volljährige Personen aufgetreten sind, hat der Asylgerichtshof bereits wiederholt ausgeführt,
"dass eine derartige Vorgangsweise eines Antragstellers, nämlich ursprünglich in einem EU-Mitgliedsstaat ein Geburtsdatum anzugeben, dass ihn als volljährige Person ausgewiesen hat, während er seinen zuletzt getätigten Angaben zufolge "in Wahrheit" noch minderjährig wäre, objektiv betrachtet nicht nachvollziehbar ist und nach der Erfahrung der Asylbehörden geradezu ausgeschlossen werden kann, da minderjährige Asylwerber Vorteile im Verfahren genießen, die volljährigen Asylwerbern nicht zugute kommen. Es besteht daher überhaupt keine Motivation für Asylwerber - selbst wenn diese ihre Identität, etwa den Namen und den Herkunftsstaat, verschleiern sollten - sich entgegen der Wirklichkeit als volljährige Person auszugeben. Geradezu im Gegenteil dazu geben Asylwerber zuweilen fälschlicherweise ein Geburtsdatum an, das sie minderjährig erscheinen lässt, gerade um in den Genuss dieser Vorteile zu gelangen; der umgekehrte Fall jedoch würde für Asylwerber subjektiv überhaupt keinen Sinn machen. Wäre der Asylwerber demnach
tatsächlich am [ ... ] geboren, so hätte er dies aller Voraussicht
nach bereits auch bei seiner erkennungsdienstlichen Behandlung in [...] angegeben. Mit diesen Erwägungen steht auch im Einklang, dass nach der Erfahrung der Asylbehörden Asylwerber bei ihrem ersten Kontakt zu Behörden im Regelfall Angaben erstatten, die der Wahrheit am Nächsten kommen. Dies entspricht jahrelanger Judikatur des Unabhängigen Bundesasylsenates, des Verwaltungsgerichtshofes und schließlich auch des Asylgerichtshofes."
Im konkreten Fall ist andererseits jedoch auch zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer slowakische Dokumente vorgelegt hat, die weder das Geburtsdatum XXXX noch XXXX aufweisen, sondern vielmehr überhaupt kein konkretes Geburtsdatum, sondern einen bloßen Vermerk, dass der Antragsteller "18 Jahre oder älter" sei. Wie die slowakischen Behörden zu dieser bloß groben Einschätzung gelangen, bleibt unerfindlich, zumal die Slowakei im Rahmen der Dublin-Konsultationen dem Beschwerdeführer das Alias-Geburtsdatum XXXX zugeordnet hat. Es wäre demnach zu erwarten, dass die Slowakei auf den von ihr verfassten Dokumenten betreffend den Antragsteller ebenfalls das Geburtsdatum XXXX führen würde. Es bestehen demnach berechtigte Zweifel, dass der Beschwerdeführer aus eigenem in der Slowakei unter dem Geburtsdatum XXXX aufgetreten ist, zumal der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde auch ausdrücklich rügt, dass seine Altersangabe von den slowakischen Behörden einfach ignoriert worden sei. Dieses Vorbringen würde in das Bild passen, wonach auf den slowakischen Urkunden lediglich "18 Jahre oder älter" steht. Das Bundesasylamt hat die vorgelegten slowakischen Urkunden auch keiner näheren Überprüfung dahingehend unterzogen, ob sich etwa aus dem Inhalt dieser Urkunden ein Hinweis darauf, wie die Altersangaben in der Slowakei zustande gekommen sind, findet.Im konkreten Fall ist andererseits jedoch auch zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer slowakische Dokumente vorgelegt hat, die weder das Geburtsdatum römisch 40 noch römisch 40 aufweisen, sondern vielmehr überhaupt kein konkretes Geburtsdatum, sondern einen bloßen Vermerk, dass der Antragsteller "18 Jahre oder älter" sei. Wie die slowakischen Behörden zu dieser bloß groben Einschätzung gelangen, bleibt unerfindlich, zumal die Slowakei im Rahmen der Dublin-Konsultationen dem Beschwerdeführer das Alias-Geburtsdatum römisch 40 zugeordnet hat. Es wäre demnach zu erwarten, dass die Slowakei auf den von ihr verfassten Dokumenten betreffend den Antragsteller ebenfalls das Geburtsdatum römisch 40 führen würde. Es bestehen demnach berechtigte Zweifel, dass der Beschwerdeführer aus eigenem in der Slowakei unter dem Geburtsdatum römisch 40 aufgetreten ist, zumal der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde auch ausdrücklich rügt, dass seine Altersangabe von den slowakischen Behörden einfach ignoriert worden sei. Dieses Vorbringen würde in das Bild passen, wonach auf den slowakischen Urkunden lediglich "18 Jahre oder älter" steht. Das Bundesasylamt hat die vorgelegten slowakischen Urkunden auch keiner näheren Überprüfung dahingehend unterzogen, ob sich etwa aus dem Inhalt dieser Urkunden ein Hinweis darauf, wie die Altersangaben in der Slowakei zustande gekommen sind, findet.
Wenn aber das Vorbringen des Beschwerdeführers den Tatsachen entsprechen würde, dass die slowakischen Behörden ohne nachvollziehbare Grundlage bzw. ohne Altersfeststellungsverfahren quasi willkürlich sein Geburtsdatum mit XXXX (bzw. sein Alter mit18 Jahren oder älter) festgelegt und ihm folglich auch keine altersadäquate Behandlung im Asylverfahren zuteil werden lassen hätten, so könnte dies im Hinblick auf eine mögliche Verpflichtung Österreichs zum Selbsteintritt zur Prüfung seines Asylantrages von Relevanz sein.Wenn aber das Vorbringen des Beschwerdeführers den Tatsachen entsprechen würde, dass die slowakischen Behörden ohne nachvollziehbare Grundlage bzw. ohne Altersfeststellungsverfahren quasi willkürlich sein Geburtsdatum mit römisch 40 (bzw. sein Alter mit18 Jahren oder älter) festgelegt und ihm folglich auch keine altersadäquate Behandlung im Asylverfahren zuteil werden lassen hätten, so könnte dies im Hinblick auf eine mögliche Verpflichtung Österreichs zum Selbsteintritt zur Prüfung seines Asylantrages von Relevanz sein.
Im fortgesetzten Verfahren wird daher einerseits das tatsächliche Alters des Beschwerdeführers mittels entsprechender Gutachten zu ermitteln sein, und andererseits wie das seitens der Slowakei bekanntgegebene Alias-Geburtsdatum XXXX sowie die Einschätzung "18 Jahre oder älter" zustande gekommen sind, wobei diesbezüglich allenfalls auch der Inhalt der vorgelegten slowakischen Urkunden Aufschluss geben könnte.Im fortgesetzten Verfahren wird daher einerseits das tatsächliche Alters des Beschwerdeführers mittels entsprechender Gutachten zu ermitteln sein, und andererseits wie das seitens der Slowakei bekanntgegebene Alias-Geburtsdatum römisch 40 sowie die Einschätzung "18 Jahre oder älter" zustande gekommen sind, wobei diesbezüglich allenfalls auch der Inhalt der vorgelegten slowakischen Urkunden Aufschluss geben könnte.
Sollte sich tatsächlich die Minderjährigkeit des Beschwerdeführers herausstellen, sowie dass die Slowakei zu Unrecht und quasi willkürlich von seiner Volljährigkeit ausgegangen wäre, so wäre nach Ansicht des Asylgerichtshofes ein Selbsteintritt Österreichs zur Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers nicht zu beanstanden.
Derartige Ermittlungen sind dem Asylgerichtshof im Beschwerdeverfahren aufgrund der engen Frist des § 37 Abs. 3 AsylG nicht möglich, weshalb gem. § 41 Abs. 3 AsylG vorzugehen war.Derartige Ermittlungen sind dem Asylgerichtshof im Beschwerdeverfahren aufgrund der engen Frist des Paragraph 37, Absatz 3, AsylG nicht möglich, weshalb gem. Paragraph 41, Absatz 3, AsylG vorzugehen war.
Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Altersfeststellung, Gutachten, Kassation, mangelnde SachverhaltsfeststellungZuletzt aktualisiert am
24.05.2012