TE AsylGH Erkenntnis 2012/3/1 D14 424439-1/2012

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Veröffentlicht am 01.03.2012
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Norm

AsylG 2005 §10 Abs1
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §34
AsylG 2005 §8 Abs6
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  11. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 3 heute
  2. AsylG 2005 § 3 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.06.2016 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  4. AsylG 2005 § 3 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2013
  1. AsylG 2005 § 34 heute
  2. AsylG 2005 § 34 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.03.2027 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch

D14 424439-1/2012/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Windhager als Vorsitzenden und die Richterin Mag. Riepl als Beisitzer über die Beschwerde der XXXX, StA.: ungeklärt, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 10.01.2012, FZ. 11 14.779-BAG, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Windhager als Vorsitzenden und die Richterin Mag. Riepl als Beisitzer über die Beschwerde der römisch 40 , StA.: ungeklärt, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 10.01.2012, FZ. 11 14.779-BAG, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird gemäß §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 6 und 10 Abs. 1 Z 2 iVm. § 8 Abs. 6 AsylG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 3, Absatz eins, 8, Absatz 6 und 10 Absatz eins, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 8, Absatz 6, AsylG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.

Text

Entscheidungsgründe:

I.1. Die minderjährige Beschwerdeführerin, deren Staatsangehörigkeit ebenso wie die ihrer Mutter ungeklärt ist, wurde am XXXX als Tochter der Asylwerberin XXXX (GZ: D14 423289-1/2011/2E) im österreichischen Bundesgebiet geboren und stellte am 09.12.2011, vertreten durch ihre Mutter, einen Antrag auf internationalen Schutz im Rahmen eines Familienverfahrens gemäß § 34 AsylG 2005. Im schriftlichen Antrag wurden keine eigenen Asylgründe für die minderjährige Tochter behauptet.römisch eins.1. Die minderjährige Beschwerdeführerin, deren Staatsangehörigkeit ebenso wie die ihrer Mutter ungeklärt ist, wurde am römisch 40 als Tochter der Asylwerberin römisch 40 (GZ: D14 423289-1/2011/2E) im österreichischen Bundesgebiet geboren und stellte am 09.12.2011, vertreten durch ihre Mutter, einen Antrag auf internationalen Schutz im Rahmen eines Familienverfahrens gemäß Paragraph 34, AsylG 2005. Im schriftlichen Antrag wurden keine eigenen Asylgründe für die minderjährige Tochter behauptet.

Zum Nachweis ihrer Identität legte die Mutter die Geburtsurkunde der Beschwerdeführerin, ausgestellt am XXXX vom Standesamt XXXX, Eintragungs-Nr. XXXX, vor, in der kein Kindsvater angeführt ist.Zum Nachweis ihrer Identität legte die Mutter die Geburtsurkunde der Beschwerdeführerin, ausgestellt am römisch 40 vom Standesamt römisch 40 , Eintragungs-Nr. römisch 40 , vor, in der kein Kindsvater angeführt ist.

I.2. Die Mutter der minderjährigen Beschwerdeführerin, deren Staatsangehörigkeit ungeklärt ist, hatte nach illegaler Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 23.11.2009 am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Zum Grund für das Verlassen ihres Herkunftsstaates befragt, erklärte sie, dass Ende August 2008 ihr Ehemann von sechs Personen festgenommen und stark zusammengeschlagen worden sei. Dies habe die Mutter der Beschwerdeführerin selbst gesehen. Von einem Freund ihres Ehemannes habe sie später erfahren, dass ihr Ehemann von Wahabiten erschossen worden sei. Die Schwiegermutter habe später dessen Leichnam identifiziert. Die Mutter der Beschwerdeführerin habe diese Leute persönlich gesehen. Im Fall ihrer Rückkehr befürchte sie, dass sie in Inguschetien - wo sie mit ihrem Ehemann gewohnt habe - von den Leuten umgebracht werden würde, die ihren Ehemann umgebracht hätten.römisch eins.2. Die Mutter der minderjährigen Beschwerdeführerin, deren Staatsangehörigkeit ungeklärt ist, hatte nach illegaler Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 23.11.2009 am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Zum Grund für das Verlassen ihres Herkunftsstaates befragt, erklärte sie, dass Ende August 2008 ihr Ehemann von sechs Personen festgenommen und stark zusammengeschlagen worden sei. Dies habe die Mutter der Beschwerdeführerin selbst gesehen. Von einem Freund ihres Ehemannes habe sie später erfahren, dass ihr Ehemann von Wahabiten erschossen worden sei. Die Schwiegermutter habe später dessen Leichnam identifiziert. Die Mutter der Beschwerdeführerin habe diese Leute persönlich gesehen. Im Fall ihrer Rückkehr befürchte sie, dass sie in Inguschetien - wo sie mit ihrem Ehemann gewohnt habe - von den Leuten umgebracht werden würde, die ihren Ehemann umgebracht hätten.

Im Aktenvermerk vom 21.09.2010 wurde die Einstellung des Asylverfahrens der Mutter der Beschwerdeführerin gemäß §§ 24 Abs. 2 iVm. Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 festgehalten, zumal ihr Aufenthaltsort wegen Verletzung ihrer Mitwirkungspflichten weder bekannt noch sonst leicht feststellbar war.Im Aktenvermerk vom 21.09.2010 wurde die Einstellung des Asylverfahrens der Mutter der Beschwerdeführerin gemäß Paragraphen 24, Absatz 2, in Verbindung mit Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 festgehalten, zumal ihr Aufenthaltsort wegen Verletzung ihrer Mitwirkungspflichten weder bekannt noch sonst leicht feststellbar war.

Am 21.05.2011 stellte die Mutter der Beschwerdeführerin vor dem Bundesasylamt, Außenstelle Traiskirchen, unter der Zl. 11 04.948 einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz. Dabei gab sie im Rahmen ihrer Erstbefragung vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes zusammengefasst an, dass sie bereits in Österreich um Asyl angesucht habe. Sie sei zuletzt bis 01.05.2010 im Bundesgebiet aufhältig gewesen und sei in der Folge in die Ukraine gereist. Sie sei von ihrem Freund aus der Ukraine abgeholt worden und habe vorgehabt mit diesem dort zusammen zu leben. Sie sei mit einem Schlepper mit einem PKW von Kiew nach Österreich gefahren.

Die beiden Asylverfahren der Mutter der Beschwerdeführerin wurden schließlich zusammengeschlossen, dem Bundesasylamt, Außenstelle Graz, zuständigkeitshalber abgetreten und unter der Zl. 09 14.581-BAG weitergeführt.

Zu ihrem Ausreisegrund befragt, erklärte die Mutter der Beschwerdeführerin nunmehr, dass ihr Ehemann Tschetschene gewesen sei. Dessen Freund XXXX, der für ihren Ehemann wie ein Bruder gewesen sei, sei getötet worden. Ihr Ehemann habe Nachforschungen angestellt und herausgefunden, dass XXXX aus seinem Haus entführt worden sei. Nach einer Woche habe man erfahren, dass er tot sei. Aufgrund der Nachforschungen im Zusammenhang mit dem Tod von XXXX sei ihr Ehemann getötet worden. Ihr Ehemann sei von zuhause entführt worden. Die Mutter der Beschwerdeführerin sei zu dieser Zeit im Krankenhaus gewesen. Sogar ihre Wohnung sei angezündet worden. Ein Freund ihres Ehemannes habe ihr gesagt, dass sie ausreisen müsse.Zu ihrem Ausreisegrund befragt, erklärte die Mutter der Beschwerdeführerin nunmehr, dass ihr Ehemann Tschetschene gewesen sei. Dessen Freund römisch 40 , der für ihren Ehemann wie ein Bruder gewesen sei, sei getötet worden. Ihr Ehemann habe Nachforschungen angestellt und herausgefunden, dass römisch 40 aus seinem Haus entführt worden sei. Nach einer Woche habe man erfahren, dass er tot sei. Aufgrund der Nachforschungen im Zusammenhang mit dem Tod von römisch 40 sei ihr Ehemann getötet worden. Ihr Ehemann sei von zuhause entführt worden. Die Mutter der Beschwerdeführerin sei zu dieser Zeit im Krankenhaus gewesen. Sogar ihre Wohnung sei angezündet worden. Ein Freund ihres Ehemannes habe ihr gesagt, dass sie ausreisen müsse.

I.3. Mit Bescheid vom 10.01.2012, FZ. 11 14.779-BAG, hat das Bundesasylamt den Antrag auf internationalen Schutz der Beschwerdeführerin gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen und ihr den Status der Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt I). Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführerin der Status der subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 6 AsylG 2005 nicht zuerkannt (Spruchpunkt II) und sie gemäß §§ 10 Abs. 1 Z 2 iVm. 8 Abs. 6 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen (Spruchpunkt III).römisch eins.3. Mit Bescheid vom 10.01.2012, FZ. 11 14.779-BAG, hat das Bundesasylamt den Antrag auf internationalen Schutz der Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 abgewiesen und ihr den Status der Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch eins). Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführerin der Status der subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 8, Absatz 6, AsylG 2005 nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei) und sie gemäß Paragraphen 10, Absatz eins, Ziffer 2, in Verbindung mit 8 Absatz 6, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen (Spruchpunkt römisch drei).

Begründend wurde ausgeführt, dass die Identität der in Österreich geborenen Beschwerdeführerin sowie die Zugehörigkeit zur Kernfamilie ihrer Mutter feststehe, ihre Staatsangehörigkeit jedoch ungeklärt sei. Das Alter und der Geburtsort der Beschwerdeführerin schließen mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit das Bestehen einer Gefährdungssituation, die über das Vorbringen ihres gesetzlichen Vertreters hinausgehe oder davon differiere, aus. Eine separate Befragung zur Person der Beschwerdeführerin habe unterbleiben können bzw. wäre das Ergebnis der Entscheidungsfindung im Verfahren ihrer Mutter vollinhaltlich zu übernehmen gewesen. Dem gegenständlichen Sachverhalt sei keine Verfolgungsgefahr im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention zu entnehmen, zumal die von ihrer Mutter angegebenen Fluchtgründe unglaubwürdig seien. Im Falle der Beschwerdeführerin habe ihr Herkunftsstaat nicht festgestellt werden können, weshalb die Bestimmung des § 8 Abs. 6 AsylG 2005 zur Anwendung gekommen sei. Mangels Familienbezug zu einem dauernd aufenthaltsberechtigten Fremden in Österreich stelle die Ausweisung keinen Eingriff in Art. 8 EMRK dar.Begründend wurde ausgeführt, dass die Identität der in Österreich geborenen Beschwerdeführerin sowie die Zugehörigkeit zur Kernfamilie ihrer Mutter feststehe, ihre Staatsangehörigkeit jedoch ungeklärt sei. Das Alter und der Geburtsort der Beschwerdeführerin schließen mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit das Bestehen einer Gefährdungssituation, die über das Vorbringen ihres gesetzlichen Vertreters hinausgehe oder davon differiere, aus. Eine separate Befragung zur Person der Beschwerdeführerin habe unterbleiben können bzw. wäre das Ergebnis der Entscheidungsfindung im Verfahren ihrer Mutter vollinhaltlich zu übernehmen gewesen. Dem gegenständlichen Sachverhalt sei keine Verfolgungsgefahr im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention zu entnehmen, zumal die von ihrer Mutter angegebenen Fluchtgründe unglaubwürdig seien. Im Falle der Beschwerdeführerin habe ihr Herkunftsstaat nicht festgestellt werden können, weshalb die Bestimmung des Paragraph 8, Absatz 6, AsylG 2005 zur Anwendung gekommen sei. Mangels Familienbezug zu einem dauernd aufenthaltsberechtigten Fremden in Österreich stelle die Ausweisung keinen Eingriff in Artikel 8, EMRK dar.

I.4. Die Mutter der mj. Beschwerdeführerin hatte gegen den Bescheid des Bundesasyslamtes vom 18.11.2011, FZ 09 14.581-BAG, betreffend ihre Person fristgerecht Beschwerde an den Asylgerichtshof erhoben und gilt aufgrund des vorliegenden Familienverfahrens auch der Bescheid betreffend die mj. Beschwerdeführerin gemäß § 36 Abs. 3 AsylG als mitangefochten.römisch eins.4. Die Mutter der mj. Beschwerdeführerin hatte gegen den Bescheid des Bundesasyslamtes vom 18.11.2011, FZ 09 14.581-BAG, betreffend ihre Person fristgerecht Beschwerde an den Asylgerichtshof erhoben und gilt aufgrund des vorliegenden Familienverfahrens auch der Bescheid betreffend die mj. Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 36, Absatz 3, AsylG als mitangefochten.

I.5. Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben durch den Inhalt des vorliegenden Verwaltungs-aktes der mj. Beschwerdeführerin, FZ. 11 14.779-BAG, sowie insbesondere durch Einsicht in den Verwaltungsakt der Mutter (FZ. 09 14.581-BAG) der mj. Beschwerdeführerin, beinhaltend sämtliche niederschriftliche Einvernahmen vor der belangten Behörde und die bislang ergangenen Entscheidungen in deren Asylverfahren.römisch eins.5. Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben durch den Inhalt des vorliegenden Verwaltungs-aktes der mj. Beschwerdeführerin, FZ. 11 14.779-BAG, sowie insbesondere durch Einsicht in den Verwaltungsakt der Mutter (FZ. 09 14.581-BAG) der mj. Beschwerdeführerin, beinhaltend sämtliche niederschriftliche Einvernahmen vor der belangten Behörde und die bislang ergangenen Entscheidungen in deren Asylverfahren.

I.6. Zur Person und den Fluchtgründen der mj. Beschwerdeführerin wurde Folgendes festgestellt:römisch eins.6. Zur Person und den Fluchtgründen der mj. Beschwerdeführerin wurde Folgendes festgestellt:

Die minderjährige Beschwerdeführerin ist die Tochter und somit Teil der Kernfamilie der XXXX (FZ. 09 14.581-BAG). Als Nachweis für die Angehörigeneigenschaft wurde die Geburtsurkunde der mj. Beschwerdeführerin in Vorlage gebracht, in der kein Kindsvater angeführt ist.Die minderjährige Beschwerdeführerin ist die Tochter und somit Teil der Kernfamilie der römisch 40 (FZ. 09 14.581-BAG). Als Nachweis für die Angehörigeneigenschaft wurde die Geburtsurkunde der mj. Beschwerdeführerin in Vorlage gebracht, in der kein Kindsvater angeführt ist.

Bezüglich ihrer Kernfamilie ist festzustellen, dass ihre Mutter nach illegaler Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 23.11.2009 am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz stellte. Mit Aktenvermerk vom 21.09.2010 wurde das Asylverfahrens der Mutter der Beschwerdeführerin gemäß §§ 24 Abs. 2 iVm. Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 wieder eingestellt. Am 21.05.2011 stellte die Mutter der Beschwerdeführerin vor dem Bundesasylamt, Außenstelle Traiskirchen, unter der Zl. 11 04.948 einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz. Die beiden Asylverfahren der Mutter der Beschwerdeführerin wurden schließlich zusammengeschlossen, dem Bundesasylamt, Außenstelle Graz, zuständigkeitshalber abgetreten und unter der Zl. 09 14.581-BAG weitergeführt.Bezüglich ihrer Kernfamilie ist festzustellen, dass ihre Mutter nach illegaler Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 23.11.2009 am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz stellte. Mit Aktenvermerk vom 21.09.2010 wurde das Asylverfahrens der Mutter der Beschwerdeführerin gemäß Paragraphen 24, Absatz 2, in Verbindung mit Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 wieder eingestellt. Am 21.05.2011 stellte die Mutter der Beschwerdeführerin vor dem Bundesasylamt, Außenstelle Traiskirchen, unter der Zl. 11 04.948 einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz. Die beiden Asylverfahren der Mutter der Beschwerdeführerin wurden schließlich zusammengeschlossen, dem Bundesasylamt, Außenstelle Graz, zuständigkeitshalber abgetreten und unter der Zl. 09 14.581-BAG weitergeführt.

Für die minderjährige Beschwerdeführerin wurden seitens ihrer Mutter keine eigenen Fluchtgründe geltend gemacht.

Nicht festgestellt werden konnte, dass der Beschwerdeführerin asylrelevante Verfolgung oder die Gefahr einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder die Todesstrafe droht.

Das Beschwerdeverfahren betreffend die Mutter wurde mit Erkenntnis vom heutigen Tag, Zl. D14 423289-1/2011/2E, gemäß §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 6 und 10 Abs. 1 Z 2 iVm. § 8 Abs. 6 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen und dies im Wesentlichen mit der Unglaubwürdigkeit des Fluchtvorbringens begründet.Das Beschwerdeverfahren betreffend die Mutter wurde mit Erkenntnis vom heutigen Tag, Zl. D14 423289-1/2011/2E, gemäß Paragraphen 3, Absatz eins, 8, Absatz 6 und 10 Absatz eins, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 8, Absatz 6, AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen und dies im Wesentlichen mit der Unglaubwürdigkeit des Fluchtvorbringens begründet.

II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

II.1. Gemäß § 23 AsylGHG sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" trittrömisch zwei.1. Gemäß Paragraph 23, AsylGHG sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt

Mit 01.01.2006 ist das Asylgesetz 2005 (AsylG) in Kraft getreten, das für den verfahrensgegenständlichen - am 09.12.2011 gestellten - Antrag auf internationalen Schutz in vollem Umfang anzuwenden ist.

§ 61 AsylG 2005 lautet wie folgt:Paragraph 61, AsylG 2005 lautet wie folgt:

(1) Der Asylgerichtshof entscheidet in Senaten oder, soweit dies in Abs. 3 vorgesehen ist, durch Einzelrichter über(1) Der Asylgerichtshof entscheidet in Senaten oder, soweit dies in Absatz 3, vorgesehen ist, durch Einzelrichter über

Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und

Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes.

(2) Beschwerden gemäß Abs. 1 Z 2 sind beim Asylgerichtshof einzubringen. Im Fall der Verletzung der Entscheidungspflicht geht die Entscheidung auf den Asylgerichtshof über. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden des Bundesasylamtes zurückzuführen ist.(2) Beschwerden gemäß Absatz eins, Ziffer 2, sind beim Asylgerichtshof einzubringen. Im Fall der Verletzung der Entscheidungspflicht geht die Entscheidung auf den Asylgerichtshof über. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden des Bundesasylamtes zurückzuführen ist.

(3) Der Asylgerichtshof entscheidet durch Einzelrichter über Beschwerden gegen

1. zurückweisende Bescheide

a) wegen Drittstaatssicherheit gemäß § 4;a) wegen Drittstaatssicherheit gemäß Paragraph 4,;

b) wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß § 5;b) wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß Paragraph 5,;

c) wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG undc) wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG und

2. die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.

(4) Über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde entscheidet der für die Behandlung der Beschwerde zuständige Einzelrichter oder Senatsvorsitzende.

II.2. Stellt gemäß § 34 Abs. 1 AsylG 2005 ein Familienangehöriger (§ 2 Abs. 1 Z 22) von einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist; einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8) zuerkannt worden ist oder einem Asylwerber einen Antrag auf internationalen Schutz, gilt dieser als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes.römisch zwei.2. Stellt gemäß Paragraph 34, Absatz eins, AsylG 2005 ein Familienangehöriger (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22,) von einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist; einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (Paragraph 8,) zuerkannt worden ist oder einem Asylwerber einen Antrag auf internationalen Schutz, gilt dieser als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes.

Die Behörde hat Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Abs. 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs. 4 zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen (§ 34 Abs. 4 AsylG 2005, in der Fassung BGBl. I 122/2009).Die Behörde hat Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Absatz 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz gemäß Paragraph 12 a, Absatz 4, zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen (Paragraph 34, Absatz 4, AsylG 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 122 aus 2009,).

Familienangehöriger i.S.d. § 2 Z 22 AsylG 2005 ist, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung unverheiratetes minderjähriges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Familieneigenschaft bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat, ist.Familienangehöriger i.S.d. Paragraph 2, Ziffer 22, AsylG 2005 ist, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung unverheiratetes minderjähriges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Familieneigenschaft bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat, ist.

Die minderjährige Beschwerdeführerin und ihre sich im Bundesgebiet aufhaltende Mutter sind Familienangehörige i.S.d. § 2 Z 22 AsylG 2005.Die minderjährige Beschwerdeführerin und ihre sich im Bundesgebiet aufhaltende Mutter sind Familienangehörige i.S.d. Paragraph 2, Ziffer 22, AsylG 2005.

II.3. Zu Spruchpunkt I.:römisch zwei.3. Zu Spruchpunkt römisch eins.:

II.3.1. Gemäß § 3 AsylG 2005 hat die Behörde einem Fremden auf Antrag den Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung (Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention [GFK]) droht. Nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist Flüchtling, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen.römisch zwei.3.1. Gemäß Paragraph 3, AsylG 2005 hat die Behörde einem Fremden auf Antrag den Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung (Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Genfer Flüchtlingskonvention [GFK]) droht. Nach Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK ist Flüchtling, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen.

Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. z.B. VwGH v. 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011; VwGH v. 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; VwGH v. 22.12.1999, Zl. 99/01/0334). Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH v. 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011; VwGH v. 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131).Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist vergleiche z.B. VwGH v. 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011; VwGH v. 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; VwGH v. 22.12.1999, Zl. 99/01/0334). Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH v. 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011; VwGH v. 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131).

Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH v. 09.09.1993, Zl. 93/01/0284; VwGH v. 15.03.2001, Zl. 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorherigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH v. 16.06.1994, Zl. 94/19/0183; VwGH v. 18.02.1999, Zl. 98/20/0468). Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn der Asylbescheid erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. VwGH v. 09.03.1999, Zl. 98/01/0318; VwGH v. 19.10.2000, Zl. 98/20/0233).Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK nennt (VwGH v. 09.09.1993, Zl. 93/01/0284; VwGH v. 15.03.2001, Zl. 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorherigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH v. 16.06.1994, Zl. 94/19/0183; VwGH v. 18.02.1999, Zl. 98/20/0468). Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn der Asylbescheid erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe vergleiche VwGH v. 09.03.1999, Zl. 98/01/0318; VwGH v. 19.10.2000, Zl. 98/20/0233).

Verfolgungsgefahr kann nicht ausschließlich aus individuell gegenüber dem Einzelnen gesetzten Einzelverfolgungsmaßnahmen abgeleitet werden, vielmehr kann sie auch darin begründet sein, dass regelmäßig Maßnahmen zielgerichtet gegen Dritte gesetzt werden, und zwar wegen einer Eigenschaft, die der Betreffende mit diesen Personen teilt, sodass die begründete Annahme besteht, (auch) er könnte unabhängig von individuellen Momenten solchen Maßnahmen ausgesetzt sein.

II.3.2. Im gegenständlichen Fall sind nach Ansicht des erkennenden Senates die dargestellten Voraussetzungen, nämlich eine aktuelle Verfolgungsgefahr aus einem in der GFK angeführten Grund, nicht gegeben.römisch zwei.3.2. Im gegenständlichen Fall sind nach Ansicht des erkennenden Senates die dargestellten Voraussetzungen, nämlich eine aktuelle Verfolgungsgefahr aus einem in der GFK angeführten Grund, nicht gegeben.

Für die mj. Beschwerdeführerin wurden im gesamten Verfahren keine individuellen asylrelevanten Verfolgungsgründe vorgebracht und konnten solche auch nicht festgestellt werden. Auch im Erkenntnis betreffend ihre Mutter vom heutigen Tage wurde mangels glaubwürdigem Vorbringen festgestellt, dass dieser keine individuelle aktuelle Verfolgung i.S.d. Art. 1 Abschnitt 1 Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention droht, weshalb ihre Beschwerde gegen Spruchpunkt I. abzuweisen war.Für die mj. Beschwerdeführerin wurden im gesamten Verfahren keine individuellen asylrelevanten Verfolgungsgründe vorgebracht und konnten solche auch nicht festgestellt werden. Auch im Erkenntnis betreffend ihre Mutter vom heutigen Tage wurde mangels glaubwürdigem Vorbringen festgestellt, dass dieser keine individuelle aktuelle Verfolgung i.S.d. Artikel eins, Abschnitt 1 Ziffer 2, der Genfer Flüchtlingskonvention droht, weshalb ihre Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. abzuweisen war.

Angesichts des aus § 34 AsylG erkennbaren, untrennbaren Zusammenhangs des Asylantrags mit dem Asylantrag ihrer Mutter, auf den sich dieser bezieht, war auch hinsichtlich des Verfahrens der mj. Beschwerdeführerin gleichlautend wie im Beschwerdeverfahren der Mutter zu entscheiden, zumal gem. § 34 Abs. 4 AsylG die Verfahren von Familienangehörigen unter einem zu führen sind und alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang erhalten.Angesichts des aus Paragraph 34, AsylG erkennbaren, untrennbaren Zusammenhangs des Asylantrags mit dem Asylantrag ihrer Mutter, auf den sich dieser bezieht, war auch hinsichtlich des Verfahrens der mj. Beschwerdeführerin gleichlautend wie im Beschwerdeverfahren der Mutter zu entscheiden, zumal gem. Paragraph 34, Absatz 4, AsylG die Verfahren von Familienangehörigen unter einem zu führen sind und alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang erhalten.

II.4. Zu Spruchpunkt II.:römisch zwei.4. Zu Spruchpunkt römisch zwei.:

Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn er in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn er in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Kann der Herkunftsstaat des Asylwerbers nicht festgestellt werden, ist gemäß § 8 Abs. 6 AsylG 2005 der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen. Diesfalls ist eine Ausweisung aus dem Bundesgebiet zu verfügen, wenn diese gemäß § 10 Abs 2 nicht unzulässig ist.Kann der Herkunftsstaat des Asylwerbers nicht festgestellt werden, ist gemäß Paragraph 8, Absatz 6, AsylG 2005 der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen. Diesfalls ist eine Ausweisung aus dem Bundesgebiet zu verfügen, wenn diese gemäß Paragraph 10, Absatz 2, nicht unzulässig ist.

Demnach kann der Status des subsidiär Schutzberechtigten regelmäßig nur dann zuerkannt werden, wenn festgestellt werden kann, aus welchem Staat der Antragsteller kommt. Das wird jedenfalls - der Intention des Gesetzgebers folgend - dann möglich sein, wenn der Antragsteller glaubwürdige Angaben über seinen Herkunftsstaat macht, beziehungsweise Angaben, die nicht falsifiziert wurden. Die Norm des § 8 Abs.6 AsylG 2005 soll bewirken, dass sich Asylwerber, die am Verfahren nicht mitwirken und einen offensichtlich falschen Herkunftsstaat angeben, tatsächlich aber ihre Staatsangehörigkeit in Ermangelung einer Gefährdungslage verschleiern, keinen Vorteil gegenüber jenen Asylwerbern aus dem gleichen Herkunftsstaat haben, die diesen aber wahrheitsgemäß angeben.Demnach kann der Status des subsidiär Schutzberechtigten regelmäßig nur dann zuerkannt werden, wenn festgestellt werden kann, aus welchem Staat der Antragsteller kommt. Das wird jedenfalls - der Intention des Gesetzgebers folgend - dann möglich sein, wenn der Antragsteller glaubwürdige Angaben über seinen Herkunftsstaat macht, beziehungsweise Angaben, die nicht falsifiziert wurden. Die Norm des Paragraph 8, Absatz 6, AsylG 2005 soll bewirken, dass sich Asylwerber, die am Verfahren nicht mitwirken und einen offensichtlich falschen Herkunftsstaat angeben, tatsächlich aber ihre Staatsangehörigkeit in Ermangelung einer Gefährdungslage verschleiern, keinen Vorteil gegenüber jenen Asylwerbern aus dem gleichen Herkunftsstaat haben, die diesen aber wahrheitsgemäß angeben.

Aufgrund der beweiswürdigenden Erwägungen im Erkenntnis der Mutter der Beschwerdeführerin (GZ. D14 423289-1/2011) ist der erkennende Senat zur Überzeugung gelangt, dass ihre Mutter mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit entgegen ihrer Angaben nicht aus der Russischen Föderation (Inguschetien) stammt, somit falsche Angaben zu ihrer wahren Herkunft getätigt hat, um eine für sie günstigere Ausgangsposition in ihrem Asylverfahren zu erzeugen.

Ihre tatsächliche Staatszugehörigkeit kann aber nicht festgestellt werden: Es liegen keine überprüfbaren Hinweise auf einen bestimmten anderen Staat vor. Eine gutachtliche Abklärung, etwa in Form einer Sprachanalyse, ließe im Fall der Mutter der Beschwerdeführerin, die die über die russischen Grenzen hinaus weit verbreitete russische Sprache spricht, die Feststellung eines ganz bestimmten Herkunftsstaates ebenso nicht mit der notwendigen Sicherheit erwarten. Zudem beruhen die widersprüchlichen Angaben der Mutter der Beschwerdeführerin zu ihrer Herkunft und ihrer Identität auf gefälschten Unterlagen, weshalb sich allfällige Recherchen basierend auf diesen Daten erübrigt haben. Auch in der Beschwerde hat die Mutter der Beschwerdeführerin keine weiteren Angaben getätigt oder Beweisanbote unterbreitet, um die Zweifel, die an ihrer Staatsangehörigkeit bestehen auszuräumen. Eine zielstaatsbezogene Prüfung bezüglich des Status der subsidiär Schutzberechtigten hat daher auch hinsichtlich der minderjährigen Beschwerdeführerin (ebenso wie hinsichtlich ihrer Mutter) zu unterbleiben (siehe VwGH 15.01.2009, Zl. 2007/01/0443).

Hinsichtlich der minderjährigen Beschwerdeführerin wurde keine Beeinträchtigung ihrer Gesundheit behauptet.

Bei der mj. Beschwerdeführerin können sohin weder lebensbedrohliche noch akut behandlungsbedürftige gesundheitliche Probleme festgestellt werden, da diesfalls wohl irgendwelche dahingehenden Befunde vorgelegt hätten werden können.

Nach dem vorliegenden Aktenstand ist somit hinreichend geklärt, dass Art. 3 EMRK nicht tangiert ist.Nach dem vorliegenden Aktenstand ist somit hinreichend geklärt, dass Artikel 3, EMRK nicht tangiert ist.

Auch aufgrund des vorliegenden Familienverfahrens mit ihrer Mutter gemäß § 34 Abs. 4 iVm. § 2 Z 22 AsylG 2005 war kein anderes Ergebnis begründbar, da auch dieser weder Asyl noch subsidiärer Schutz gewährt worden ist.Auch aufgrund des vorliegenden Familienverfahrens mit ihrer Mutter gemäß Paragraph 34, Absatz 4, in Verbindung mit Paragraph 2, Ziffer 22, AsylG 2005 war kein anderes Ergebnis begründbar, da auch dieser weder Asyl noch subsidiärer Schutz gewährt worden ist.

II.5. Zu Spruchpunkt III.:römisch zwei.5. Zu Spruchpunkt römisch drei.:

II.5.1. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 idgF ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.römisch zwei.5.1. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 idgF ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.

Nach § 10 Abs. 2 leg.cit. sind Ausweisungen nach Abs. 1 unzulässig, wenn dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder diese eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würden. Dabei sind besonders zu berücksichtigen:Nach Paragraph 10, Absatz 2, leg.cit. sind Ausweisungen nach Absatz eins, unzulässig, wenn dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder diese eine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellen würden. Dabei sind besonders zu berücksichtigen:

die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war;

das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens;

die Schutzwürdigkeit des Privatlebens;

der Grad der Integration;

die Bindung zum Herkunftsstaat des Fremden;

die strafgerichtliche Unbescholtenheit;

Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts;

die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren;

i) die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

Nach § 10 Abs. 3 leg.cit. ist dann, wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, gleichzeitig mit der Ausweisung auszusprechen, dass die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben ist.Nach Paragraph 10, Absatz 3, leg.cit. ist dann, wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, gleichzeitig mit der Ausweisung auszusprechen, dass die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben ist.

Nach § 10 Abs. 4 leg.cit. gilt eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gemäß Abs. 1 Z 1 verbunden ist, stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen.Nach Paragraph 10, Absatz 4, leg.cit. gilt eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gemäß Absatz eins, Ziffer eins, verbunden ist, stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen.

Nach § 10 Abs. 5 leg.cit. ist über die Zulässigkeit der Ausweisung jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß § 10 Abs. 2 Z 2 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Ausweisung ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausweisung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein gemeinschaftsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff NAG) verfügen, unzulässig wäre.Nach Paragraph 10, Absatz 5, leg.cit. ist über die Zulässigkeit der Ausweisung jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Ausweisung ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausweisung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein gemeinschaftsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraphen 45 und 48 oder Paragraphen 51, ff NAG) verfügen, unzulässig wäre.

Wird eine Ausweisung durchsetzbar, gilt sie als durchsetzbare Rückkehrentscheidung nach dem Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100, und hat der Fremde binnen einer Frist von 14 Tagen freiwillig auszureisen. Eine Frist für die freiwillige Ausreise besteht nicht, wenn gegen den Fremden ein Rückkehrverbot erlassen wurde und für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 5 AsylG 2005 oderWird eine Ausweisung durchsetzbar, gilt sie als durchsetzbare Rückkehrentscheidung nach dem Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, und hat der Fremde binnen einer Frist von 14 Tagen freiwillig auszureisen. Eine Frist für die freiwillige Ausreise besteht nicht, wenn gegen den Fremden ein Rückkehrverbot erlassen wurde und für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung gemäß Paragraph 5, AsylG 2005 oder

§ 68 AVG sowie wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens gemäß § 38 durchführbar wird; in diesen Fällen hat der Fremde unverzüglich auszureisen (§ 10 Abs. 7 AsylG).Paragraph 68, AVG sowie wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens gemäß Paragraph 38, durchführbar wird; in diesen Fällen hat der Fremde unverzüglich auszureisen (Paragraph 10, Absatz 7, AsylG).

II.5.2. Gemäß § 8 Abs. 6 AsylG ist der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn der Herkunftsstaat des Antragstellers nicht festgestellt werden kann (vgl. dazu oben zu Spruchpunkt II). Diesfalls ist eine Ausweisung aus dem Bundesgebiet zu verfügen, wenn diese gemäß § 10 Abs. 2 nicht unzulässig ist. § 10 Abs. 3 AsylG gilt.römisch zwei.5.2. Gemäß Paragraph 8, Absatz 6, AsylG ist der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn der Herkunftsstaat des Antragstellers nicht festgestellt werden kann vergleiche dazu oben zu Spruchpunkt römisch zwei). Diesfalls ist eine Ausweisung aus dem Bundesgebiet zu verfügen, wenn diese gemäß Paragraph 10, Absatz 2, nicht unzulässig ist. Paragraph 10, Absatz 3, AsylG gilt.

Kommt dem Fremden daher weder ein nicht auf das AsylG gestütztes Aufenthaltsrecht zu, noch stellt die Ausweisung im konkreten Einzelfall eine Verletzung von Art. 8 EMRK dar, so ist in den Fällen des § 8 Abs. 6 AsylG 2005 eine Ausweisung ohne weitere Beschränkung "aus dem österreichischen Bundesgebiet" auszusprechen.Kommt dem Fremden daher weder ein nicht auf das AsylG gestütztes Aufenthaltsrecht zu, noch stellt die Ausweisung im konkreten Einzelfall eine Verletzung von Artikel 8, EMRK dar, so ist in den Fällen des Paragraph 8, Absatz 6, AsylG 2005 eine Ausweisung ohne weitere Beschränkung "aus dem österreichischen Bundesgebiet" auszusprechen.

Im konkreten Fall kommt der mj. Beschwerdeführerin weder ein solches Aufenthaltsrecht zu, noch konnte festgestellt werden, dass die Genannte im Fall ihrer Ausweisung in ihrem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Privat- und Familienleben verletzt würde; dies aus folgenden Überlegungen:

Nach Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung des Rechts auf Privat- und Familienleben nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutze der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.Nach Artikel 8, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung des Rechts auf Privat- und Familienleben nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutze der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens iSd Art. 8 EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Ausweisung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden (und seiner Familie) schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens iSd Artikel 8, EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Ausweisung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden (und seiner Familie) schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.

Bei dieser Interessenabwägung sind - wie in § 10 Abs. 2 Z 2 AsylG 2005 idgF unter Berücksichtigung der Judikatur der Gerichtshöfe öffentlichen Rechts ausdrücklich normiert wird - insbesondere die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration des Fremden, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts sowie die Frage zu berücksichtigen, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (vgl. VfGH 29.9.2007, B 1150/07; 12.6.2007, B 2126/06; VwGH 26.6.2007, 2007/01/0479; 26.1.2006, 2002/20/0423).Bei dieser Interessenabwägung sind - wie in Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, AsylG 2005 idgF unter Berücksichtigung der Judikatur der Gerichtshöfe öffentlichen Rechts ausdrücklich normiert wird - insbesondere die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration des Fremden, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts sowie die Frage zu berücksichtigen, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren vergleiche VfGH 29.9.2007, B 1150/07; 12.6.2007, B 2126/06; VwGH 26.6.2007, 2007/01/0479; 26.1.2006, 2002/20/0423).

Im vorliegenden Fall lebt die minderjährige Beschwerdeführerin seit ihrer Geburt am XXXX mit ihrer Mutter im österreichischen Bundesgebiet, deren Asylverfahren mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom heutigen Tag ebenfalls negativ abgeschlossen wurde. Da auch sonst keine besonderen familiären Beziehungen der Beschwerdeführerin im vorliegenden Verfahren vorgebracht wurden, liegt kein Familienbezug der Beschwerdeführerin zu einem dauerhaft aufenthaltsberechtigten Fremden in Österreich vor, weshalb ihr die in Rede stehende Ausweisung nicht in ihrem Recht auf Achtung des Familienlebens gemäßIm vorliegenden Fall lebt die minderjährige Beschwerdeführerin seit ihrer Geburt am römisch 40 mit ihrer Mutter im österreichischen Bundesgebiet, deren Asylverfahren mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom heutigen Tag ebenfalls negativ abgeschlossen wurde. Da auch sonst keine besonderen familiären Beziehungen der Beschwerdeführerin im vorliegenden Verfahren vorgebracht wurden, liegt kein Familienbezug der Beschwerdeführerin zu einem dauerhaft aufenthaltsberechtigten Fremden in Österreich vor, weshalb ihr die in Rede stehende Ausweisung nicht in ihrem Recht auf Achtung des Familienlebens gemäß

Art. 8 EMRK verletzen würde.Artikel 8, EMRK verletzen würde.

Die Ausweisungsentscheidung des Asylgerichtshofes betreffend die Mutter der Beschwerdeführerin wurde im Wesentlichen mit dem kurzen Aufenthalt, der offensichtlich unbegründeten Antragstellung nach illegaler Einreise unter Verschleierung ihrer Herkunft und ihrer Identität, der neuerlichen Antragstellung nach Verlassen des Bundesgebietes während laufendem Asylverfahren und neuerlicher illegaler Einreise begründet. Im Falle der Mutter der Beschwerdeführerin wurde somit festgestellt, dass mangels jeglicher Anhaltspunkte für eine erfolgte Integration vielmehr das öffentliche Interesse am Vollzug eines geordneten Fremdenwesens überwiege.

Der Mutter der Beschwerdeführerin musste zudem angesichts der Unglaubwürdigkeit ihrer Vorbringen von Beginn an klar sein, dass ihr Aufenthalt im Bundesgebiet infolge Asylantragstellung nur ein vorübergehender ist, sodass in Summe die öffentlichen Interessen an der Ausweisung ihre privaten Interessen an einem Verbleib in Österreich überwiegen.

Dass die Ausweisung der mj. Beschwerdeführerin einen Eingriff in ihr Familien- oder Privatleben darstellen könnte, hat sich im Rahmen des Ermittlungsverfahrens nicht ergeben. Es wird schließlich nur ein Familienleben mit ihrer Mutter geführt, gegen welche mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom heutigen Tag ebenfalls eine entsprechende Ausweisung verfügt wurde. Daher ist diese - gemeinsam und gleichzeitig vollzogen - nicht einmal ein Eingriff in das Recht auf Familienleben. Es kann daher auch keine Verletzung dieses Rechts erkannt werden.

Es überwiegen daher iSd oben dargelegten Rechtsprechung die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung, wie insbesondere die Aufrechterhaltung der einreise- und fremdenrechtlichen Vorschriften sowie der öffentlichen Ordnung, die privaten Interessen der minderjährigen Beschwerdeführerin (vgl. dazu im Allgemeinen und zur Gewichtung der maßgeblichen Kriterien einerseits VfGH 29.9.2007, B 1150/07, sowie andererseits zuletzt auch EGMR 8.4.2008, 21.878/06, NL 2008, 86, Nnyanzi gegen Vereinigtes Königreich, zur Zulässigkeit der Ausweisung einer Asylwerberin nach einer knapp 10-jährigen Aufenthaltsdauer in Großbritannien, wobei sich das vorläufige Aufenthaltsrecht nur auf das Asylverfahren bezog; vgl. jüngst EGMR 31.7.2008, 265/07, Omoregie ua gegen Norwegen). Die Ausweisung ist daher aus dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK zulässig.Es überwiegen daher iSd oben dargelegten Rechtsprechung die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung, wie insbesondere die Aufrechterhaltung der einreise- und fremdenrechtlichen Vorschriften sowie der öffentlichen Ordnung, die privaten Interessen der minderjährigen Beschwerdeführerin vergleiche dazu im Allgemeinen und zur Gewichtung der maßgeblichen Kriterien einerseits VfGH 29.9.2007, B 1150/07, sowie andererseits zuletzt auch EGMR 8.4.2008, 21.878/06, NL 2008, 86, Nnyanzi gegen Vereinigtes Königreich, zur Zulässigkeit der Ausweisung einer Asylwerberin nach einer knapp 10-jährigen Aufenthaltsdauer in Großbritannien, wobei sich das vorläufige Aufenthaltsrecht nur auf das Asylverfahren bezog; vergleiche jüngst EGMR 31.7.2008, 265/07, Omoregie ua gegen Norwegen). Die Ausweisung ist daher aus dem Blickwinkel des Artikel 8, EMRK zulässig.

Der Beschwerdeführerin kommt auch kein - auf einer anderen Rechtsgrundlage als dem AsylG 2005 gestütztes - Aufenthaltsrecht zu; es gibt weiters keine Hinweise darauf, dass die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in ihrer Person liegen und die nicht von Dauer sind, Art. 3 EMRK verletzen könnte.Der Beschwerdeführerin kommt auch kein - auf einer anderen Rechtsgrundlage als dem AsylG 2005 gestütztes - Aufenthaltsrecht zu; es gibt weiters keine Hinweise darauf, dass die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in ihrer Person liegen und die nicht von Dauer sind, Artikel 3, EMRK verletzen könnte.

Anzumerken ist, dass auch das Beschwerdeverfahren der Mutter der Beschwerdeführerin mit Erkenntnis des Asylgerichtshofs vom heutigen Tag gleichlautend negativ entschieden wurde, sodass auch im Sinne des § 34 AsylG 2005 (Familienverfahren) keine anderslautende Entscheidung geboten war.Anzumerken ist, dass auch das Beschwerdeverfahren der Mutter der Beschwerdeführerin mit Erkenntnis des Asylgerichtshofs vom heutigen Tag gleichlautend negativ entschieden wurde, sodass auch im Sinne des Paragraph 34, AsylG 2005 (Familienverfahren) keine anderslautende Entscheidung geboten war.

II.5.3. Wie den Erläuterungen in der Regierungsvorlage zum AsylG 2005 zu § 8 Abs. 6 AsylG 2005 auch zu entnehmen ist, sollte ein Asylwerber, der die Behörde über seinen wahren Herkunftsstaat im Unklaren lässt, einem anderen, der diesbezüglich wahre Angaben macht, nicht besser gestellt werden. In diesem Sinne war eine (asylrechtliche) Ausweisungsentscheidung (auch) ohne "Zielstaatsbezogenheit" derselben zu treffen, und obliegt die Prüfung der weiteren Rechtskonformität der allfälligen Durchsetzung dieser Entscheidung - bei faktischer Durchführbarkeit - wohl den zuständigen fremdenpolizeilichen Behörden.römisch zwei.5.3. Wie den Erläuterungen in der Regierungsvorlage zum AsylG 2005 zu Paragraph 8, Absatz 6, AsylG 2005 auch zu entnehmen ist, sollte ein Asylwerber, der die Behörde über seinen wahren Herkunftsstaat im Unklaren lässt, einem anderen, der diesbezüglich wahre Angaben macht, nicht besser gestellt werden. In diesem Sinne war eine (asylrechtliche) Ausweisungsentscheidung (auch) ohne "Zielstaatsbezogenheit" derselben zu treffen, und obliegt die Prüfung der weiteren Rechtskonformität der allfälligen Durchsetzung dieser Entscheidung - bei faktischer Durchführbarkeit - wohl den zuständigen fremdenpolizeilichen Behörden.

Im Hinblick auf die bisherige höchstgerichtliche Judikatur zum § 8 Abs. 2 AsylG 1997 idF Novelle 2003, der zufolge sich die asylbehördliche Ausweisung stets auf den (behaupteten) Herkunftsstaat zu beziehen hat, auf den sich auch die zuvor durchgeführte Refoulementprüfung iSd. § 8 Abs. 1 AsylG bezog, weshalb diese Ausweisungsentscheidung zielstaatsbezogen, auf den behaupteten Herkunftsstaat gerichtet, zu erfolgen hat, ist festzuhalten, dass der (neue) § 8 Abs. 6 AsylG 2005 eine lex specialis schuf, welche eine Refoulement-Entscheidung bereits auf der Grundlage der fehlenden Feststellbarkeit des Herkunftsstaates mangels Mitwirkung des Antragstellers vorsieht, weshalb konsequenter Weise auch die daran anschließende Ausweisungsentscheidung ohne Ziel- bzw. Herkunftsstaatsbezug auskommen muss (Siehe dazu auch VwGH vom 15.01.2009, Zl. 2007/01/0443).Im Hinblick auf die bisherige höchstgerichtliche Judikatur zum Paragraph 8, Absatz 2, AsylG 1997 in der Fassung Novelle 2003, der zufolge sich die asylbehördliche Ausweisung stets auf den (behaupteten) Herkunftsstaat zu beziehen hat, auf den sich auch die zuvor durchgeführte Refoulementprüfung iSd. Paragraph 8, Absatz eins, AsylG bezog, weshalb diese Ausweisungsentscheidung zielstaatsbezogen, auf den behaupteten Herkunftsstaat gerichtet, zu erfolgen hat, ist festzuhalten, dass der (neue) Paragraph 8, Absatz 6, AsylG 2005 eine lex specialis schuf, welche eine Refoulement-Entscheidung bereits auf der Grundlage der fehlenden Feststellbarkeit des Herkunftsstaates mangels Mitwirkung des Antragstellers vorsieht, weshalb konsequenter Weise auch die daran anschließende Ausweisungsentscheidung ohne Ziel- bzw. Herkunftsstaatsbezug auskommen muss (Siehe dazu auch VwGH vom 15.01.2009, Zl. 2007/01/0443).

Während die Materialien zu § 8 Abs. 6 AsylG 2005 lediglich darauf abstellen, dass der Asylwerber offensichtlich einen unrichtigen Herkunftsstaat angibt, und damit seine wahre Staatsangehörigkeit verschleiert, geht der Wortlaut dieser Bestimmung über dieses (allein auf das Vorbringen des Asylwerbers abstellende) Offensichtlichkeitskalkül hinaus. Durch die Wortfolge "Kann der Herkunftsstaat des Asylwerbers nicht festgestellt werden" wird nämlich als Voraussetzung für eine Abweisung nach § 8 Abs. 6 und eine damit verbundene Ausweisung normiert, dass durch die Asylbehörde dessen wahrer Herkunftsstaat nicht festgestellt werden kann. Nach dieser Rechtslage darf sich die Asylbehörde bei Anwendung des § 8 Abs. 6 AsylG 2005 nicht in jedem Fall darauf zurückziehen, dass der Asylwerber offensichtlich einen unrichtigen Herkunftsstaat angibt und somit seine wahre Staatsangehörigkeit verschleiert. Sie hat vielmehr den wahren Herkunftsstaat des Asylwerbers dann von Amts wegen festzustellen, wenn ihr dies auf Grund konkreter Anhaltspunkte im Verfahren auch ohne Mitwirkung des Asylwerbers möglich ist (vgl. hiezu die zu den Grenzen der Mitwirkungspflicht in Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I2 (1998), 575ff wiedergegebene hg. Rechtsprechung).Während die Materialien zu Paragraph 8, Absatz 6, AsylG 2005 lediglich darauf abstellen, dass der Asylwerber offensichtlich einen unrichtigen Herkunftsstaat angibt, und damit seine wahre Staatsangehörigkeit verschleiert, geht der Wortlaut dieser Bestimmung über dieses (allein auf das Vorbringen des Asylwerbers abstellende) Offensichtlichkeitskalkül hinaus. Durch die Wortfolge "Kann der Herkunftsstaat des Asylwerbers nicht festgestellt werden" wird nämlich als Voraussetzung für eine Abweisung nach Paragraph 8, Absatz 6 und eine damit verbundene Ausweisung normiert, dass durch die Asylbehörde dessen wahrer Herkunftsstaat nicht festgestellt werden kann. Nach dieser Rechtslage darf sich die Asylbehörde bei Anwendung des Paragraph 8, Absatz 6, AsylG 2005 nicht in jedem Fall darauf zurückziehen, dass der Asylwerber offensichtlich einen unrichtigen Herkunftsstaat angibt und somit seine wahre Staatsangehörigkeit verschleiert. Sie hat vielmehr den wahren Herkunftsstaat des Asylwerbers dann von Amts wegen festzustellen, wenn ihr dies auf Grund konkreter Anhaltspunkte im Verfahren auch ohne Mitwirkung des Asylwerbers möglich ist vergleiche hiezu die zu den Grenzen der Mitwirkungspflicht in Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I2 (1998), 575ff wiedergegebene hg. Rechtsprechung).

In concreto hat die Mutter der minderjährigen Beschwerdeführerin offensichtlich einen unrichtigen Herkunftsstaat angegeben und ihren wahren Herkunftsstaat (und somit auch den Herkunftsstaat der minderjährigen Beschwerdeführerin) verschleiert.

Auch war weder die belangte Behörde noch der erkennende Senat des Asylgerichtshofs in der Lage gewesen, den tatsächlichen Herkunftsstaat der mj. Beschwerdeführerin und ihrer Mutter von Amts wegen zu bestimmen, da konkrete Anhaltspunkte für den wahren Herkunftsstaat der Beschwerdeführerin fehlen und die Mutter der Beschwerdeführerin unter Verletzung der Mitwirkungspflicht selbst in der Beschwerde keine Angaben zu ihrem wahren Herkunftsstaat tätigte und auch der schlüssigen Beweiswürdigung des Bundesasylamtes hinsichtlich der Unglaubwürdigkeit ihres behaupteten "Herkunftsstaates" nicht konkret entgegengetreten ist

II.5.4. Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung war gem. § 41 Abs. 7 AsylG i.V.m. § 67d Abs. 2 Z 1 AVG nicht erforderlich.römisch zwei.5.4. Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung war gem. Paragraph 41, Absatz 7, AsylG in Verbindung mit Paragraph 67 d, Absatz 2, Ziffer eins, AVG nicht erforderlich.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Ausreiseverpflichtung, Ausweisung, Familienverfahren, Herkunftsstaat

Zuletzt aktualisiert am

30.03.2012
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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