TE AsylGH Erkenntnis 2012/3/1 D14 423289-1/2011

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Veröffentlicht am 01.03.2012
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Norm

AsylG 2005 §10 Abs1
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §34
AsylG 2005 §8 Abs6
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  11. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 3 heute
  2. AsylG 2005 § 3 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.06.2016 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  4. AsylG 2005 § 3 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2013
  1. AsylG 2005 § 34 heute
  2. AsylG 2005 § 34 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.03.2027 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch

D14 423289-1/2011/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Windhager als Vorsitzenden und die Richterin Mag. Riepl als Beisitzer über die Beschwerde der XXXX alias XXXX geb., StA.: ungeklärt, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 18.11.2011, FZ. 09 14.581-BAG, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Windhager als Vorsitzenden und die Richterin Mag. Riepl als Beisitzer über die Beschwerde der römisch 40 alias römisch 40 geb., StA.: ungeklärt, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 18.11.2011, FZ. 09 14.581-BAG, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird gemäß §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 6 und 10 Abs. 1 Z 2 iVm. § 8 Abs. 6 AsylG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 3, Absatz eins, 8, Absatz 6 und 10 Absatz eins, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 8, Absatz 6, AsylG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang

I.1. Die nunmehrige Beschwerdeführerin, deren Staatsangehörigkeit ungeklärt ist, stellte nach illegaler Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 23.11.2009 am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz.römisch eins.1. Die nunmehrige Beschwerdeführerin, deren Staatsangehörigkeit ungeklärt ist, stellte nach illegaler Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 23.11.2009 am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz.

Im Zuge ihrer Erstbefragung vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 23.11.2009 legte die Beschwerdeführerin einen russischen Führerschein und eine Heiratsurkunde vor. Ihr Reisepass sei beim Schlepper verblieben. Sie erklärte Staatsangehörige der Russischen Föderation, der georgischen Volksgruppe zugehörig und orthodox zu sein. Der Aufenthalt ihres Vaters sei ihr nicht bekannt. Ihre Mutter sei im Jahr 2003 und ihr Ehemann im Jahr 2008 verstorben.

Die Beschwerdeführerin habe ihre Ausreise am 10.09.2008 von XXXX angetreten. Sie sei mittels PKW und LKW in die Schweiz gereist, wo sie einen Asylantrag gestellt habe und zehn Tage lang geblieben sei. Sie habe sich sieben Tage lang in einem Flüchtlingslager aufgehalten. Anschließend habe der Schlepper sie zwingen wollen, in einem Bordell zu arbeiten.Die Beschwerdeführerin habe ihre Ausreise am 10.09.2008 von römisch 40 angetreten. Sie sei mittels PKW und LKW in die Schweiz gereist, wo sie einen Asylantrag gestellt habe und zehn Tage lang geblieben sei. Sie habe sich sieben Tage lang in einem Flüchtlingslager aufgehalten. Anschließend habe der Schlepper sie zwingen wollen, in einem Bordell zu arbeiten.

Drei Tage später habe sie flüchten können. Sie habe in der Schweiz einen Georgier kennengelernt, der sie mit einem PKW nach KIEW gebracht habe. In der Ukraine habe sie sich bis 20.11.2009 illegal bei einem Russen aufgehalten. Dieser Russe habe die Reise der Beschwerdeführerin nach Österreich organisiert. Dieser Russe habe mit Vornamen XXXX geheißen. Sie wisse seine genaue Adresse und seinen Familiennamen nicht. Versteckt auf der Ladefläche eines LKWs sei sie schließlich von KIEW nach Österreich gereist, wo sie am 23.11.2009 angekommen sei und den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz gestellt habe.Drei Tage später habe sie flüchten können. Sie habe in der Schweiz einen Georgier kennengelernt, der sie mit einem PKW nach KIEW gebracht habe. In der Ukraine habe sie sich bis 20.11.2009 illegal bei einem Russen aufgehalten. Dieser Russe habe die Reise der Beschwerdeführerin nach Österreich organisiert. Dieser Russe habe mit Vornamen römisch 40 geheißen. Sie wisse seine genaue Adresse und seinen Familiennamen nicht. Versteckt auf der Ladefläche eines LKWs sei sie schließlich von KIEW nach Österreich gereist, wo sie am 23.11.2009 angekommen sei und den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz gestellt habe.

Zum Grund für das Verlassen ihres Herkunftsstaates befragt, erklärte die Beschwerdeführerin, dass Ende August 2008 ihr Ehemann von sechs Personen festgenommen und stark zusammengeschlagen worden sei. Dies habe die Beschwerdeführerin selbst gesehen. Von einem Freund ihres Ehemannes (XXXX) habe sie später erfahren, dass ihr Ehemann von Wahabiten erschossen worden sei. Die Schwiegermutter habe später dessen Leichnam identifiziert. Die Beschwerdeführerin habe diese Leute persönlich gesehen. Im Fall ihrer Rückkehr befürchte sie, dass sie in Inguschetien - wo sie mit ihrem Ehemann gewohnt habe - von den Leuten umgebracht werden würde, die ihren Ehemann umgebracht hätten.Zum Grund für das Verlassen ihres Herkunftsstaates befragt, erklärte die Beschwerdeführerin, dass Ende August 2008 ihr Ehemann von sechs Personen festgenommen und stark zusammengeschlagen worden sei. Dies habe die Beschwerdeführerin selbst gesehen. Von einem Freund ihres Ehemannes (römisch 40 ) habe sie später erfahren, dass ihr Ehemann von Wahabiten erschossen worden sei. Die Schwiegermutter habe später dessen Leichnam identifiziert. Die Beschwerdeführerin habe diese Leute persönlich gesehen. Im Fall ihrer Rückkehr befürchte sie, dass sie in Inguschetien - wo sie mit ihrem Ehemann gewohnt habe - von den Leuten umgebracht werden würde, die ihren Ehemann umgebracht hätten.

In der Folge wurden Konsultationen im Sinne der Dublin II-Verordnung mit der Schweiz geführt.

Am 21.12.2009 übermittelte die Beschwerdeführerin ein Schreiben, in dem sie erklärte, jederzeit zu einer Einvernahme bereit zu sein.

Das Schweizer Dublinbüro bestätigte im Schreiben vom 11.01.2010 die Asylantragstellung der Beschwerdeführerin in der Schweiz am 08.09.2008. In der Schweiz sei die Beschwerdeführerin unter der Identität XXXX, Staatsangehörige von Georgien aufgetreten. Die Beschwerdeführerin habe am 14.09.2008 das Empfangs- und Verfahrenszentrum XXXX verlassen und gelte seither als verschwunden.Das Schweizer Dublinbüro bestätigte im Schreiben vom 11.01.2010 die Asylantragstellung der Beschwerdeführerin in der Schweiz am 08.09.2008. In der Schweiz sei die Beschwerdeführerin unter der Identität römisch 40 , Staatsangehörige von Georgien aufgetreten. Die Beschwerdeführerin habe am 14.09.2008 das Empfangs- und Verfahrenszentrum römisch 40 verlassen und gelte seither als verschwunden.

Betreffend die vorgelegten Dokumente der Beschwerdeführerin wurde eine urkundentechnische Untersuchung durch das Bundeskriminalamt, kriminaltechnisches Büro, veranlasst. Laut Untersuchungsberichten vom 04.02.2010 handelt es sich beim vorgelegten russischen Führerschein und der vorgelegten Heiratsurkunde um Totalfälschungen.

Einer Ladung vor das Bundesasylamt, Außenstelle Wien, für den 11.03.2010 konnte die Beschwerdeführerin keine Folge leisten. Am 09.03.2010 übermittelte sie dahingehend eine Bestätigung eines Allgemeinmediziners, wonach sie infolge einer Grippeinfektion in der Zeit vom 08.03.2010 bis 15.03.2010 arbeitsunfähig sei.

Gegen die Beschwerdeführerin wurden strafrechtliche Ermittlungen geführt, da sie gemäß § 224a StGB verdächtig sei, sich im Zuge ihrer Antragstellung auf internatonalen Schutz mit einem gefälschten russischen Führerschein und einer gefälschten russischen Heiratsurkunde legitimiert zu haben, um ihr Asylverfahren zu beschleunigen bzw. zu beeinflussen. (Abschlussbericht der Polizei vom 10.03.2010)Gegen die Beschwerdeführerin wurden strafrechtliche Ermittlungen geführt, da sie gemäß Paragraph 224 a, StGB verdächtig sei, sich im Zuge ihrer Antragstellung auf internatonalen Schutz mit einem gefälschten russischen Führerschein und einer gefälschten russischen Heiratsurkunde legitimiert zu haben, um ihr Asylverfahren zu beschleunigen bzw. zu beeinflussen. (Abschlussbericht der Polizei vom 10.03.2010)

Mit Faxeingabe vom 06.04.2010 übermittelte die Beschwerdeführerin einen Arztbrief eines Facharztes für Neurologie vom 06.04.2010.

Darin wird ausgeführt, dass der Ehemann der Beschwerdeführerin im Jahr 2008 in ihrer ehemaligen Heimat ermordet worden sei. Sie sei nach Österreich geflohen, da ihr Leben ebenfalls in Gefahr gewesen sei. Im September 2009 sei sie in der Schweiz vergewaltigt worden. Seither leide sie an einer Vielzahl psychischer Beeinträchtigungen, die sie daran hindern würden, der für den 07.04.2010 angesetzten Einvernahme vor dem Bundesasylamt Folge zu leisten.

Im Arztbrief wird eine PTBS mit schwerer depressiver Episode mit latenter Suizidalität und produktiver Komponente diagnostiziert.

Im Arztbrief wird ausgeführt, dass der Ductus kohärent und die Orientierung gegeben sei. Paktfähigkeit und Einsicht würden erhalten erscheinen.

Die Beschwerdeführerin habe einen stationären Aufenthalt abgelehnt. Im vorgelegten Befund wurden Medikamente verschrieben und wurde die nächste Kontrolle für die nächste Woche vereinbart.

Infolge des vorgelegten Arztbriefes wurde mit Bescheid vom 09.07.2010 Frau Dr. XXXX zur Amtssachverständigen bestellt. Gleichzeitig wurde die Amtssachverständige mit der Erstellung eines medizinischen Gutachtens beauftragt. Einer entsprechenden Ladung ist die Beschwerdeführerin nicht gefolgt.Infolge des vorgelegten Arztbriefes wurde mit Bescheid vom 09.07.2010 Frau Dr. römisch 40 zur Amtssachverständigen bestellt. Gleichzeitig wurde die Amtssachverständige mit der Erstellung eines medizinischen Gutachtens beauftragt. Einer entsprechenden Ladung ist die Beschwerdeführerin nicht gefolgt.

Im Aktenvermerk vom 21.09.2010 wurde die Einstellung des Asylverfahrens der Beschwerdeführerin gemäß §§ 24 Abs. 2 iVm. Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 festgehalten, zumal ihr Aufenthaltsort wegen Verletzung ihrer Mitwirkungspflichten weder bekannt noch sonst leicht feststellbar sei. Die Beschwerdeführerin sei weder der Ladung vor die Amtssachverständige noch der Ladung vor das Bundesasylamt gefolgt.Im Aktenvermerk vom 21.09.2010 wurde die Einstellung des Asylverfahrens der Beschwerdeführerin gemäß Paragraphen 24, Absatz 2, in Verbindung mit Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 festgehalten, zumal ihr Aufenthaltsort wegen Verletzung ihrer Mitwirkungspflichten weder bekannt noch sonst leicht feststellbar sei. Die Beschwerdeführerin sei weder der Ladung vor die Amtssachverständige noch der Ladung vor das Bundesasylamt gefolgt.

Am 21.05.2011 stellte die Beschwerdeführerin vor dem Bundesasylamt, Außenstelle Traiskirchen, unter der Zl. 11 04.948 einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz. Dabei gab sie im Rahmen ihrer Erstbefragung vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes an, Staatsangehörige von Russland zu sein. Sie gehöre der russischen Volksgruppe an und sei christlich.

Sie habe keine Beschwerden oder Krankheiten, die sie an der Einvernahme hindern würden oder das Asylverfahren in der Folge beeinträchtigen würden. Sie sei im vierten Monat schwanger. Im Verlauf der Erstbefragung erklärte die Beschwerdeführerin, dass sie bereits in Österreich um Asyl angesucht habe. Sie sei zuletzt bis 01.05.2010 im Bundesgebiet aufhältig gewesen und sei in der Folge in die Ukraine gereist. Sie sei von ihrem Freund aus der Ukraine abgeholt worden und habe vorgehabt mit diesem dort zusammen zu leben. Vor zwei Tagen sei sie mit einem Schlepper mit einem PKW von KIEW nach Österreich gefahren und heute angekommen.

Sie sei deshalb erneut nach Österreich gereist, da ihr von ihrem Freund mitgeteilt worden sei, dass dieser Probleme in Russland habe. Der Freund ihres Freundes habe gesagt, dass er die Beschwerdeführerin nach Österreich bringen würde, weil sie in der Heimat Lebensgefahr ausgesetzt wäre. Ihr Freund sei auch aus seiner Wohnung ausgezogen. Ihr Freund meinte, dass die Beschwerdeführerin ihn irgendwann verstehen werde. Hauptsache sei, dass es dem gemeinsamen Kind gut gehe.

Im Falle einer Rückkehr in den Herkunftsstaat befürchte die Beschwerdeführerin, dot nicht leben bzw. überleben zu können. Sie wäre dort obdachlos und sei nunmehr außerdem schwanger.

Die beiden Asylverfahren der Beschwerdeführerin wurden schließlich zusammengeschlossen, dem Bundesasylamt, Außenstelle Graz, zuständigkeitshalber abgetreten und unter der Zl. 09 14.581-BAG weitergeführt.

Am 24.08.2011 wurde die Beschwerdeführerin durch das Bundesasylamt, Außenstelle Graz, niederschriftlich einvernommen, nachdem die Einvernahme der Beschwerdeführerin am 10.08.2011 infolge ihres durch die Schwangerschaft bedingten schlechten Gesundheitszustandes verlegt werden musste.

Am 10.08.2011 erklärte die Beschwerdeführerin, dass sie im 7. Monat schwanger sei und es ihr nicht gut gehe. Sie habe auch Blutungen im dritten Monat gehabt und sei deswegen auch beim Arzt gewesen. Der Arzt habe gemeint, dass alles in Ordnung sei.

Die Beschwerdeführerin wurde am 24.08.2011 eingangs zu ihrem Gesundheitszustand befragt und erklärte ausdrücklich, dass sie sich psychisch und physisch in der Lage fühle, Angaben zu ihrem Asylverfahren zu tätigen.

Die Beschwerdeführerin erklärte, dass sie abgesehen von Russisch auch Georgisch spreche. Ihr Vater sei Georgier, habe jedoch in Russland gelebt. Dort habe er die Mutter der Beschwerdeführerin in XXXX kennengelernt. Mit drei Jahren seien sie nach Georgien umgezogen, wo die Beschwerdeführerin die Schule besucht habe und sich bis zum Jahr 2003 aufgehalten habe. Danach sei sie wieder nach XXXX gezogen. Von dort stamme auch ihr Ehemann. Die Beschwerdeführerin sei russische Staatsangehörige und auch in MAGOBEK gemeldet gewesen. Da sie aus Georgien gekommen sei, sei sie in der Russischen Föderation nicht gut behandelt worden. Ihre Schwiegereltern hätten sie nicht akzeptiert, da sie den moslemischen Glauben nicht angenommen habe, sondern orthodox geblieben sei. Ihre Schwiegermutter habe sie lediglich einmal gesehen. Sie habe mit ihrem Ehemann, der Verkehrspolizist gewesen sei, in einer Wohnung in XXXX gelebt und sich fast immer zuhause aufgehalten.Die Beschwerdeführerin erklärte, dass sie abgesehen von Russisch auch Georgisch spreche. Ihr Vater sei Georgier, habe jedoch in Russland gelebt. Dort habe er die Mutter der Beschwerdeführerin in römisch 40 kennengelernt. Mit drei Jahren seien sie nach Georgien umgezogen, wo die Beschwerdeführerin die Schule besucht habe und sich bis zum Jahr 2003 aufgehalten habe. Danach sei sie wieder nach römisch 40 gezogen. Von dort stamme auch ihr Ehemann. Die Beschwerdeführerin sei russische Staatsangehörige und auch in MAGOBEK gemeldet gewesen. Da sie aus Georgien gekommen sei, sei sie in der Russischen Föderation nicht gut behandelt worden. Ihre Schwiegereltern hätten sie nicht akzeptiert, da sie den moslemischen Glauben nicht angenommen habe, sondern orthodox geblieben sei. Ihre Schwiegermutter habe sie lediglich einmal gesehen. Sie habe mit ihrem Ehemann, der Verkehrspolizist gewesen sei, in einer Wohnung in römisch 40 gelebt und sich fast immer zuhause aufgehalten.

Die Beschwerdeführerin sei am 01.03.2003 nach XXXX gefahren und habe ihren Ehemann am XXXX offiziell geheiratet. In der Folge schilderte die Beschwerdeführerin den Ablauf der Hochzeit. Sie habe nur standesamtlich geheiratet.Die Beschwerdeführerin sei am 01.03.2003 nach römisch 40 gefahren und habe ihren Ehemann am römisch 40 offiziell geheiratet. In der Folge schilderte die Beschwerdeführerin den Ablauf der Hochzeit. Sie habe nur standesamtlich geheiratet.

Ihren Führerschein habe die Beschwerdeführerin im Jahr 2007 in XXXX gemacht. Vom Jahr 2003 bis September 2008 habe sie durchgehend in XXXX an derselben Adresse gelebt.Ihren Führerschein habe die Beschwerdeführerin im Jahr 2007 in römisch 40 gemacht. Vom Jahr 2003 bis September 2008 habe sie durchgehend in römisch 40 an derselben Adresse gelebt.

Die Beschwerdeführerin sei anschließend in die Ukraine gefahren. Dort habe sie beinahe ein Jahr lang bei einem Freund (XXXX) gewohnt, in dessen Betrieb sie auch geholfen habe. XXXX habe schließlich Probleme im Zusammenhang mit seinem Restaurant bekommen und die Beschwerdeführerin weggeschickt. Er habe ihre Ausreise mit einem Auto in die Schweiz organisiert und bezahlt. Die Beschwerdeführerin habe in der Schweiz im September 2009 Asyl beantragt. Nach sieben Tagen habe ihr der Schlepper mitgeteilt, dass das Geld für die Schleppung nicht ausgereicht hätte und sie deshalb für ihn arbeiten müsse. Die Beschwerdeführerin hätte als Prostituierte in einem Bordell arbeiten sollen. Sie habe sich jedoch geweigert und sei deshalb von zwei Männern vergewaltigt worden. Der Beschwerdeführerin sei es gelungen, von dort wegzukommen und habe sie ihren Freund in der Ukraine angerufen, der sie abgeholt habe und in die Ukraine zurückgebracht habe. Bei diesem Freund habe sie sich ca. einen Monat lang aufgehalten. Ihr ukrainischer Freund habe sie schließlich bis zur Grenze gebracht und sei sie dann mit einem LKW im November 2009 nach Österreich gefahren.Die Beschwerdeführerin sei anschließend in die Ukraine gefahren. Dort habe sie beinahe ein Jahr lang bei einem Freund (römisch 40 ) gewohnt, in dessen Betrieb sie auch geholfen habe. römisch 40 habe schließlich Probleme im Zusammenhang mit seinem Restaurant bekommen und die Beschwerdeführerin weggeschickt. Er habe ihre Ausreise mit einem Auto in die Schweiz organisiert und bezahlt. Die Beschwerdeführerin habe in der Schweiz im September 2009 Asyl beantragt. Nach sieben Tagen habe ihr der Schlepper mitgeteilt, dass das Geld für die Schleppung nicht ausgereicht hätte und sie deshalb für ihn arbeiten müsse. Die Beschwerdeführerin hätte als Prostituierte in einem Bordell arbeiten sollen. Sie habe sich jedoch geweigert und sei deshalb von zwei Männern vergewaltigt worden. Der Beschwerdeführerin sei es gelungen, von dort wegzukommen und habe sie ihren Freund in der Ukraine angerufen, der sie abgeholt habe und in die Ukraine zurückgebracht habe. Bei diesem Freund habe sie sich ca. einen Monat lang aufgehalten. Ihr ukrainischer Freund habe sie schließlich bis zur Grenze gebracht und sei sie dann mit einem LKW im November 2009 nach Österreich gefahren.

Die Beschwerdeführerin habe keinerlei Kontakt zu Angehörigen. Die Eltern der Beschwerdeführerin hätten sich, als die Beschwerdeführerin noch im Kindesalter gewesen sei, getrennt. Die Beschwerdeführerin sei bei ihrer Mutter in Georgien geblieben, die im Jahr 2001 bei einem Autounfall gestorben sei. Eine Cousine und ein Bruder ihrer Mutter würden in Tschetschenien leben. Die Mutter der Beschwerdeführerin sei Inguschin gewesen und habe einen Georgier geheiratet, weshalb die Familie ihrer Mutter den Kontakt zu dieser abgelehnt habe.

Zu ihrem Ausreisegrund befragt, erklärte die Beschwerdeführerin, dass ihr Ehemann Tschetschene gewesen sei. Dessen Freund XXXX, der für ihren Ehemann wie ein Bruder gewesen sei, sei getötet worden. Ihr Ehemann habe Nachforschungen angestellt und herausgefunden, dass XXXX aus seinem Haus entführt worden sei. Nach einer Woche habe man erfahren, dass er tot sei. Aufgrund der Nachforschungen im Zusammenhang mit dem Tod von XXXX sei ihr Ehemann getötet worden. Der Ehemann der Beschwerdeführerin sei von zuhause entführt worden. Die Beschwerdeführerin sei zu dieser Zeit im Krankenhaus gewesen. Sogar die Wohnung der Beschwerdeführerin sei angezündet worden. Ein Freund ihres Ehemannes habe ihr gesagt, dass sie ausreisen müsse.Zu ihrem Ausreisegrund befragt, erklärte die Beschwerdeführerin, dass ihr Ehemann Tschetschene gewesen sei. Dessen Freund römisch 40 , der für ihren Ehemann wie ein Bruder gewesen sei, sei getötet worden. Ihr Ehemann habe Nachforschungen angestellt und herausgefunden, dass römisch 40 aus seinem Haus entführt worden sei. Nach einer Woche habe man erfahren, dass er tot sei. Aufgrund der Nachforschungen im Zusammenhang mit dem Tod von römisch 40 sei ihr Ehemann getötet worden. Der Ehemann der Beschwerdeführerin sei von zuhause entführt worden. Die Beschwerdeführerin sei zu dieser Zeit im Krankenhaus gewesen. Sogar die Wohnung der Beschwerdeführerin sei angezündet worden. Ein Freund ihres Ehemannes habe ihr gesagt, dass sie ausreisen müsse.

Mehrfach zum Zeitpunkt des Wohnungsbrandes befragt, erklärte die Beschwerdeführerin dass dies nach dem Tod ihres Ehemannes geschehen sei. Es sei im Sommer gewesen. Präzisierend meinte sie, dass es im August 2009 gewesen sei, berichtigte in der Folge, dass es im August 2008 gewesen sei. Danach sei sie ausgereist.

Zu den Umständen im Zusammenhang mit der Ermordung ihres Ehemannes befragt, gab die Beschwerdeführerin an, dass sie mit ihrem Ehemann zuhause gewesen sei. Es seien sechs Männer teils in Uniform teils in Zivil in die Wohnung gekommen und hätten ihren Ehemann aus der Wohnung gezerrt. Der Beschwerdeführerin hätten sie gedroht, nichts gehört und nichts gesehen zu haben. Die Beschwerdeführerin sei in der Folge bewusstlos geworden und erst im Krankenhaus wieder zu sich gekommen. Von einem Kollegen ihres Ehemannes (XXXX) sei sie abgeholt und nachhause gebracht worden. XXXX habe ihr gesagt, dass in den nächsten Tagen die Polizei bei ihr erscheinen würde, um sie zum Vorfall zu befragen. Sie solle nichts sagen. Außerdem habe XXXX ihr gesagt, dass ihr Ehemann tot sei. Die Beschwerdeführerin sei in der Folge von der Polizei zu einer Einvernahme abgeholt worden, in der sie alles erzählt habe und ein Protokoll aufgenommen worden sei. XXXX habe ihr am darauffolgenden Tag Vorwürfe gemacht, dass sie alles erzählt habe und gemeint, dass die Polizisten, die sie verhört hätten, ihren Ehemann umgebracht hätten. Drei Tage später habe es eine Explosion in der Wohnung der Beschwerdeführerin gegeben, als diese gerade den Müll herausgetragen habe. Sie habe nur Rauch gesehen, sei zuerst zu den Nachbarn gerannt, später zu XXXX gegangen, der ihr zur Ausreise geraten habe.Zu den Umständen im Zusammenhang mit der Ermordung ihres Ehemannes befragt, gab die Beschwerdeführerin an, dass sie mit ihrem Ehemann zuhause gewesen sei. Es seien sechs Männer teils in Uniform teils in Zivil in die Wohnung gekommen und hätten ihren Ehemann aus der Wohnung gezerrt. Der Beschwerdeführerin hätten sie gedroht, nichts gehört und nichts gesehen zu haben. Die Beschwerdeführerin sei in der Folge bewusstlos geworden und erst im Krankenhaus wieder zu sich gekommen. Von einem Kollegen ihres Ehemannes (römisch 40 ) sei sie abgeholt und nachhause gebracht worden. römisch 40 habe ihr gesagt, dass in den nächsten Tagen die Polizei bei ihr erscheinen würde, um sie zum Vorfall zu befragen. Sie solle nichts sagen. Außerdem habe römisch 40 ihr gesagt, dass ihr Ehemann tot sei. Die Beschwerdeführerin sei in der Folge von der Polizei zu einer Einvernahme abgeholt worden, in der sie alles erzählt habe und ein Protokoll aufgenommen worden sei. römisch 40 habe ihr am darauffolgenden Tag Vorwürfe gemacht, dass sie alles erzählt habe und gemeint, dass die Polizisten, die sie verhört hätten, ihren Ehemann umgebracht hätten. Drei Tage später habe es eine Explosion in der Wohnung der Beschwerdeführerin gegeben, als diese gerade den Müll herausgetragen habe. Sie habe nur Rauch gesehen, sei zuerst zu den Nachbarn gerannt, später zu römisch 40 gegangen, der ihr zur Ausreise geraten habe.

Zur Ermordung von XXXX - dem Freund ihres Ehemannes - wisse die Beschwerdeführerin lediglich, dass dieser grundlos misshandelt und als Wahabit beschimpft worden sei, was eine Verleumdung dargestellt habe.Zur Ermordung von römisch 40 - dem Freund ihres Ehemannes - wisse die Beschwerdeführerin lediglich, dass dieser grundlos misshandelt und als Wahabit beschimpft worden sei, was eine Verleumdung dargestellt habe.

Von XXXX habe die Beschwerdeführerin erfahren, dass ihr Ehemann durch zwei Schüsse getötet worden sei. XXXX habe das Leichenschauhaus gekannt, in welchem ihr Ehemann gewesen sei. Die Mutter ihres Ehemannes habe die Beerdigung veranlasst, bei der die Beschwerdeführerin nicht dabei sein habe dürfen.Von römisch 40 habe die Beschwerdeführerin erfahren, dass ihr Ehemann durch zwei Schüsse getötet worden sei. römisch 40 habe das Leichenschauhaus gekannt, in welchem ihr Ehemann gewesen sei. Die Mutter ihres Ehemannes habe die Beerdigung veranlasst, bei der die Beschwerdeführerin nicht dabei sein habe dürfen.

Zur Vorlage gefälschter Dokumente befragt, meinte die Beschwerdeführerin, dass sie diese von ihrem Ehemann, der Polizist gewesen sei, erhalten habe. Von diesem habe sie Meldebestätigung, Führerschein und Pass erhalten. Sie erklärte, dass ihr Ehemann die Dokumente nachhause gebracht habe und sie diese - auch den Führerschein - zuhause unterschrieben habe. Auf Vorhalt beharrte die Beschwerdeführerin darauf, dass sie dies auch vor der Polizei in Traiskirchen angegeben habe.

Auf weiteren Vorhalt ihrer Aussagen in der Erstbefragung erklärte die Beschwerdeführerin, dass sie von XXXX in die Ukraine gefahren sei.Auf weiteren Vorhalt ihrer Aussagen in der Erstbefragung erklärte die Beschwerdeführerin, dass sie von römisch 40 in die Ukraine gefahren sei.

Sie sei deshalb vor Abschluss ihres Asylverfahrens ausgereist, da XXXX aus der Ukraine gekommen sei und ihr erklärt habe, dass sich seine Probleme gelöst hätten und er die Beschwerdeführerin liebe. Die Ukraine habe sie erneut verlassen, da sich ihr Freund stark verändert habe und es häufig zu Streit gekommen sei, bis er zur Beschwerdeführerin gesagt habe, dass sie ihre Sachen packen könne und ausreisen solle. Er habe auch dem Kind nicht seinen Namen geben wollen und auch die Anmeldung nicht durchführen wollen.Sie sei deshalb vor Abschluss ihres Asylverfahrens ausgereist, da römisch 40 aus der Ukraine gekommen sei und ihr erklärt habe, dass sich seine Probleme gelöst hätten und er die Beschwerdeführerin liebe. Die Ukraine habe sie erneut verlassen, da sich ihr Freund stark verändert habe und es häufig zu Streit gekommen sei, bis er zur Beschwerdeführerin gesagt habe, dass sie ihre Sachen packen könne und ausreisen solle. Er habe auch dem Kind nicht seinen Namen geben wollen und auch die Anmeldung nicht durchführen wollen.

Nach weiteren Gründen befragt, meinte die Beschwerdeführerin, dass es sonst keine anderen Gründe gegeben habe. Sie sei dort nicht angemeldet gewesen und habe auch sonst keine Papiere gehabt.

Auf Vorhalt von Ländererkenntnissen des Bundesasylamtes zu ihrem Herkunftsstaat erklärte die Beschwerdeführerin, dass sie diese Informationen nicht brauchen würde.

Nach Befürchtungen im Falle der Rückkehr in den Herkunftsstaat befragt, meinte sie, dass sie dort niemanden habe. Sie habe eine Mietwohnung gehabt. Sie habe keine Bleibe und wisse nicht wer sie unterstützen solle.

In Österreich unterhalte sie keine Beziehungen. Sie könne sich in Österreich nicht selbst versorgen und besuche keine Kurse und sei auch nicht Mitglied in einem Verein. Es würden auch sonst keine integrativen Aspekte im Fall der Beschwerdeführerin vorliegen.

I.2. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 18.11.2011, Zl. 09 14.581-BAG, hat das Bundesasylamt den Antrag auf internationalen Schutz der Beschwerdeführerin gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen und ihr den Status der Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt I). Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführerin der Status der subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 6 AsylG 2005 nicht zuerkannt (Spruchpunkt II) und sie gemäß §§ 10 Abs. 1 Z 2 iVm. 8 Abs. 6 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen (Spruchpunkt III).römisch eins.2. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 18.11.2011, Zl. 09 14.581-BAG, hat das Bundesasylamt den Antrag auf internationalen Schutz der Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 abgewiesen und ihr den Status der Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch eins). Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführerin der Status der subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 8, Absatz 6, AsylG 2005 nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei) und sie gemäß Paragraphen 10, Absatz eins, Ziffer 2, in Verbindung mit 8 Absatz 6, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen (Spruchpunkt römisch drei).

Vorab stellte das Bundesasylamt fest, dass die Identität der Beschwerdeführerin nicht feststehe und auch ihre Staatsangehörigkeit im Unklaren geblieben sei bzw. diese nicht glaubhaft dargelegt werden habe können. Die Beschwerdeführerin leide an einer posttraumatischen Belastungsstörung mit schwerer Episode und habe Dokumente vorgelegt, die sich als Totalfälschung herausgestellt hätten. Die Beschwerdeführerin habe keine gegen sie gerichtete asylrelevante Verfolgung glaubhaft darlegen können und habe keine Bedrohungssituation im Fall ihrer Ausweisung festgestellt werden können.

Ihr Vorbringen betreffend eine Verfolgung sei allgemein gehalten geblieben und hätten ihre Schilderungen keine Merkmale enthalten, die für Aussagen mit Realitätshintergrund charakteristisch seien. Auch hätten sich Widersprüche in ihrem Vorbringen ergeben.

Überdies habe die Beschwerdeführerin keine Bescheinigungsmittel für ihr Vorbringen vorlegen können und sei bestrebt gewesen, ihre Identität zu verschleiern, was gegen ihre persönliche Glaubwürdigkeit spreche. Auch sei die Beschwerdeführerin während des laufenden Verfahrens untergetaucht und aus dem Bundesgebiet ausgereist bzw. habe bereits in der Schweiz ein Asylverfahren angestrebt, das sie nicht abgewartet habe, was gegen ein Interesse an der Erlangung von Asyl spreche.

Zur Erkrankung der Beschwerdeführerin wurde dargelegt, dass diese im Lichte der Judikatur des EGMR kein Abschiebehindernis darstelle. Im Falle der Beschwerdeführerin habe ihr Herkunftsstaat nicht festgestellt werden können, weshalb die Bestimmung des § 8 Abs. 6 AsylG 2005 zur Anwendung gekommen sei.Zur Erkrankung der Beschwerdeführerin wurde dargelegt, dass diese im Lichte der Judikatur des EGMR kein Abschiebehindernis darstelle. Im Falle der Beschwerdeführerin habe ihr Herkunftsstaat nicht festgestellt werden können, weshalb die Bestimmung des Paragraph 8, Absatz 6, AsylG 2005 zur Anwendung gekommen sei.

Die getroffene Ausweisung sei im Lichte des Art. 8 EMRK notwendig und geboten gewesen.Die getroffene Ausweisung sei im Lichte des Artikel 8, EMRK notwendig und geboten gewesen.

I.3. Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht (Faxeingabe vom 08.12.2011) Beschwerde erhoben, in der dieser in allen Spruchteilen wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes sowie wegen Rechtswidrigkeit infolge der Verletzung von Verfahrensvorschriften bekämpft wurde.römisch eins.3. Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht (Faxeingabe vom 08.12.2011) Beschwerde erhoben, in der dieser in allen Spruchteilen wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes sowie wegen Rechtswidrigkeit infolge der Verletzung von Verfahrensvorschriften bekämpft wurde.

Im Wesentlichen wird in der Beschwerde erklärt, dass das Vorbringen der Beschwerdeführerin zu Unrecht als unglaubwürdig bewertet worden sei. Sie habe den Sachverhalt derart dargelegt, wie er ihr in Erinnerung gewesen sei. Die Beschwerdeführerin erklärte dahingehend, dass sie an einer posttraumatischen Belastungsstörung mit schwerer Episode leide und ihr die zeitlichen Abläufe manchmal verschwimmen, weshalb sie sich auch bei den Jahreszahlen geirrt habe.

Die Beschwerdeführerin sei von jenen Polizisten bedroht worden, die ihren Ehemann umgebracht hätten. Ihr Leben wäre deshalb bei einer Rückkehr nach Russland in Gefahr, zumal die Polizisten wissen würden, dass sie von der Beschwerdeführerin gesehen worden seien.

Im Übrigen verwies sie darauf, dass im Bescheid Sachverhaltsfeststellungen zur Situation von alleinstehenden Frauen mit Kindern in Russland fehlen würden. In Ermangelung finanzieller Mittel sei es ihr als alleinstehender, junger Frau mit Säugling nicht möglich, ohne sozialen bzw. familiären Rückhalt ihren Lebensunterhalt in Russland zu bestreiten.

Die Beschwerdeführerin habe einen Säugling zu versorgen und bestehe keine Möglichkeit für sie, eine Arbeitsstelle anzunehmen.

Laut AIS-Auszug vom 29.12.2009 wurde am XXXX die Tochter der Beschwerdeführerin, XXXX (AIS-Zl. 11 14.779) im Bundesgebiet geboren für die die Beschwerdeführerin am 09.12.2011 einen Antrag auf Gewährung von internationalen Schutz gestellt hat.Laut AIS-Auszug vom 29.12.2009 wurde am römisch 40 die Tochter der Beschwerdeführerin, römisch 40 (AIS-Zl. 11 14.779) im Bundesgebiet geboren für die die Beschwerdeführerin am 09.12.2011 einen Antrag auf Gewährung von internationalen Schutz gestellt hat.

I.4. Beweiswürdigung:römisch eins.4. Beweiswürdigung:

Auch der erkennende Senat des Asylgerichtshofes kommt in Übereinstimmung mit dem Bundesasylamt zum klaren Ergebnis, dass für die Beschwerdeführerin keine asylrelevante Gefährdung besteht und nicht festgestellt werden kann, welche Staatsangehörigkeit sie besitzt.

Die Beschwerdeführerin hat bereits im September 2008 als XXXX in der Schweiz einen Asylantrag gestellt und dort angeführt, georgische Staatsangehörige zu sein. Vor den österreichischen Asylbehörden gab die Beschwerdeführerin im Gegensatz dazu an, XXXX zu heißen und russische Staatsangehörige zu sein. Zum Nachweis ihrer Identität legte die Beschwerdeführerin einen russischen Führerschein und eine Heiratsurkunde vor, wobei das Bundeskriminalamt in einer urkundentechnischen Untersuchung festgestellt hat, dass es sich bei diesen Unterlagen um Totalfälschungen handelt. Der Erklärungsversuch der Beschwerdeführerin vor dem Bundesasylamt am 24.08.2011 wonach ihr Ehemann - ein Verkehrspolizist - die Dokumente nachhause gebracht habe und die Beschwerdeführerin den Führerschein zuhause unterschrieben habe, ist zweifelsfrei als Schutzbehauptung zu werten.Die Beschwerdeführerin hat bereits im September 2008 als römisch 40 in der Schweiz einen Asylantrag gestellt und dort angeführt, georgische Staatsangehörige zu sein. Vor den österreichischen Asylbehörden gab die Beschwerdeführerin im Gegensatz dazu an, römisch 40 zu heißen und russische Staatsangehörige zu sein. Zum Nachweis ihrer Identität legte die Beschwerdeführerin einen russischen Führerschein und eine Heiratsurkunde vor, wobei das Bundeskriminalamt in einer urkundentechnischen Untersuchung festgestellt hat, dass es sich bei diesen Unterlagen um Totalfälschungen handelt. Der Erklärungsversuch der Beschwerdeführerin vor dem Bundesasylamt am 24.08.2011 wonach ihr Ehemann - ein Verkehrspolizist - die Dokumente nachhause gebracht habe und die Beschwerdeführerin den Führerschein zuhause unterschrieben habe, ist zweifelsfrei als Schutzbehauptung zu werten.

Es ist in keiner Weise logisch nachvollziehbar, weshalb der verstorbene Ehemann der Beschwerdeführerin - der noch dazu Verkehrspolizist gewesen sein soll - der Beschwerdeführerin gefälschte Dokumente besorgt haben soll, zumal zum Zeitpunkt der Ausstellung der Heiratsurkunde im Jahr 2003 und des Führerscheines im Jahr 2007 die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann problemlos in Inguschetien gelebt haben sollen. Sie sollen dort auch gemeldet gewesen sein. Die Probleme ihres Ehemannes und damit ihre Probleme hätten erst plötzlich im Jahr 2008 eingesetzt.

Im Übrigen hat die Beschwerdeführerin vor der Polizei im Rahmen ihrer Befragung am 23.11.2009 noch erklärt, dass sie ihren Führerschein bei der Verkehrspolizei in XXXX im Jahr 2003 bekommen habe. Sie sei zum Amt gegangen, habe sich dort legitimiert, ein Lichtbild abgegeben und einen Fragebogen ausgefüllt. Zur Ausstellung des Führerscheins im Jahr 2007 befragt, erklärte sie, dass sie mit ihrem verstorbenen Ehemann zum Verkehrsamt gefahren sei und man ihr den Führerschein dort ausgefolgt habe. Auf Vorhalt ihrer widersprüchlichen Ausführungen beharrte die Beschwerdeführerin darauf, dass sie auch vor der Polizei erklärt habe, dass ihr Ehemann den Führerschein nachhause gebracht habe, was jedoch nicht mit dem entsprechenden Protokoll übereinstimmt. Dieses hat die Beschwerdeführerin nach Rückübersetzung durch ihre Unterschrift bestätigt und haben sich weder Hinweise auf Fehlleistungen des beigezogenen Dolmetschers noch des die Befragung durchführenden Beamten ergeben. Dasselbe gilt im Übrigen für die weiteren niederschriftlichen Einvernahmen der Beschwerdeführerin vor den Asylbehörden, deren Inhalt von der Beschwerdeführerin jeweils durch ihre Unterschrift bestätigt wurde, weshalb auch die nachfolgenden Widersprüche den Eindruck verstärken, dass die Beschwerdeführerin über ihre Herkunft unwahre Angaben tätigt.Im Übrigen hat die Beschwerdeführerin vor der Polizei im Rahmen ihrer Befragung am 23.11.2009 noch erklärt, dass sie ihren Führerschein bei der Verkehrspolizei in römisch 40 im Jahr 2003 bekommen habe. Sie sei zum Amt gegangen, habe sich dort legitimiert, ein Lichtbild abgegeben und einen Fragebogen ausgefüllt. Zur Ausstellung des Führerscheins im Jahr 2007 befragt, erklärte sie, dass sie mit ihrem verstorbenen Ehemann zum Verkehrsamt gefahren sei und man ihr den Führerschein dort ausgefolgt habe. Auf Vorhalt ihrer widersprüchlichen Ausführungen beharrte die Beschwerdeführerin darauf, dass sie auch vor der Polizei erklärt habe, dass ihr Ehemann den Führerschein nachhause gebracht habe, was jedoch nicht mit dem entsprechenden Protokoll übereinstimmt. Dieses hat die Beschwerdeführerin nach Rückübersetzung durch ihre Unterschrift bestätigt und haben sich weder Hinweise auf Fehlleistungen des beigezogenen Dolmetschers noch des die Befragung durchführenden Beamten ergeben. Dasselbe gilt im Übrigen für die weiteren niederschriftlichen Einvernahmen der Beschwerdeführerin vor den Asylbehörden, deren Inhalt von der Beschwerdeführerin jeweils durch ihre Unterschrift bestätigt wurde, weshalb auch die nachfolgenden Widersprüche den Eindruck verstärken, dass die Beschwerdeführerin über ihre Herkunft unwahre Angaben tätigt.

So gab die Beschwerdeführerin am 23.11.2009 an, der georgischen Volksgruppe anzugehen und orthodox zu sein (AS 5). Im Gegensatz hiezu erklärte sie im Zuge ihrer Erstbefragung am 21.05.2011, der russischen Volksgruppe anzugehören und christlich zu sein (AS 7, Verfahren 11 04.948)

Die Beschwerdeführerin spricht im Übrigen Georgisch und Russisch.

Auch ihre Ausführungen zu ihren Eltern und ihren Aufenthalten waren - unabhängig von der Glaubwürdigkeit - dergestalt, dass sie keine Rückschlüsse auf die Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführerin zulassen. So erklärte die Beschwerdeführerin, in der Russischen Föderation geboren zu sein. Ihr Vater sei georgischer Staatsangehöriger, der in Russland geboren worden sei und dort auch gelebt habe. Ihre Mutter sei russische Staatsangehörige. Sie sei im Kleinkindalter nach Georgien gezogen, habe dort die Schule besucht und sei erst im Jahr 2003 nach XXXX gezogen (AS 179).Auch ihre Ausführungen zu ihren Eltern und ihren Aufenthalten waren - unabhängig von der Glaubwürdigkeit - dergestalt, dass sie keine Rückschlüsse auf die Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführerin zulassen. So erklärte die Beschwerdeführerin, in der Russischen Föderation geboren zu sein. Ihr Vater sei georgischer Staatsangehöriger, der in Russland geboren worden sei und dort auch gelebt habe. Ihre Mutter sei russische Staatsangehörige. Sie sei im Kleinkindalter nach Georgien gezogen, habe dort die Schule besucht und sei erst im Jahr 2003 nach römisch 40 gezogen (AS 179).

Erwähnenswert ist in diesem Zusammenhang auch, dass sich die Beschwerdeführerin bereits vor ihrer Asylantragstellung in der Schweiz, danach und auch nach Asylantragstellung im Bundesgebiet in der Ukraine aufgehalten haben soll, wo sie eine Beziehung geführt haben soll und letztlich schwanger geworden ist.

Insbesondere aufgrund des Umstandes, dass die Beschwerdeführerin vor den österreichischen und schweizerischen Asylbehörden unter verschiedener Identität und Staatsangehörigkeit aufgetreten ist und im Bundesgebiet Urkunden vorgelegt hat, die sich als Totalfälschungen herausgestellt haben, in Zusammenhalt mit den in diesem Zusammenhang widersprüchlichen Ausführungen der Beschwerdeführerin, war davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin sowohl bezüglich ihrer Identität als auch ihrer Staatsangehörigkeit die Unwahrheit gesagt hat, wodurch den Asylbehörden auch die Möglichkeit genommen wurde, entsprechende Recherchen betreffend ihre Staatsangehörigkeit bzw. ihre Identität durchzuführen.

Steht für den erkennenden Senat sohin mit ausreichender Wahrscheinlichkeit fest, dass die Beschwerdeführerin vor dem Bundesasylamt versucht hat, ihren Herkunftsstaat und auch ihre Identität zu verschleiern, war der belangten Behörde auch dahingehend zu folgen, dass die Angaben zu den Fluchtgründen unglaubwürdig sind.

Zunächst liegt es auf der Hand, dass aufgrund der Unglaubwürdigkeit der behaupteten Herkunft aus der Russischen Föderation (Inguschetien) auch dem auf die Russische Föderation bezogenen Fluchtvorbringen keine Glaubwürdigkeit zukommen kann. Im Einzelnen ist jedoch, unabhängig von diesem Gesichtspunkt, noch wie folgt auszuführen:

Der erkennende Senat schließt sich der belangten Behörde an, wenn diese auf die persönliche Unglaubwürdigkeit der Beschwerdeführerin infolge ihrer divergierenden Angaben zu ihrer Identität und ihrer Staatsangehörigkeit schließt.

Weiteres Indiz hiefür ist der Umstand, dass die Beschwerdeführerin nachdem sie bereits in der Schweiz nicht ihr Asylverfahren abgewartet hat, auch im Bundesgebiet den Ausgang ihres Asylverfahrens nicht abgewartet hat, sondern währenddessen laut eigenen Angaben in die Ukraine gereist ist. Die Beschwerdeführerin hat sohin überhaupt kein Interesse an der Mitwirkung am Sachverhalt gehabt und ist betreffend ihre Ausreise aus dem Bundesgebiet während laufendem Asylverfahren der Schluss zulässig, dass die Beschwerdeführerin bei tatsächlichem Vorliegen asylrelevanter Verfolgung nicht jenen Staat verlassen hätte, in dem sie vor weiterer Gefährdung in Sicherheit war.

Im Übrigen wurde bereits dargelegt, dass die vorgelegte Heiratsurkunde eine Totalfälschung darstellt und die Beschwerdeführerin keine plausible Erklärung abgeben konnte, weshalb ihr mittlerweile verstorbener Ehemann eine gefälschte Heiratsurkunde besorgen hätte sollen, zumal er zum Zeitpunkt der Hochzeit im Jahr 2003 - wie im Übrigen auch bis zum Jahr 2008 - Verkehrspolizist gewesen sein soll und damit bei den staatlichen Behörden eine Anstellung gehabt haben soll. Die gefälschte Heiratsurkunde stellt sohin ein gewichtiges Indiz dar, dass die Beschwerdeführerin gar nicht - wie behauptet - verheiratet gewesen ist, womit auch die Ausführungen betreffend Probleme infolge der Ermordung ihres Ehemannes nicht den Tatsachen entsprechen können.

Die Beschwerdeführerin erklärte in ihrer Erstbefragung am 23.11.2009, dass Ende August 2008 ihr Ehemann von sechs Personen festgenommen und stark zusammengeschlagen worden sei. Später habe sie von einem Freund ihres Ehemannes erfahren, dass ihr Ehemann von Wahabiten erschossen worden sei. (AS 15)

Im Zuge ihrer weiteren Asylantragstellung erklärte die Beschwerdeführerin am 21.05.2011, dass sie nach Asylantragstellung im November 2009 im Mai 2010 von ihrem ukrainischen Freund abgeholt worden sei. Mit diesem habe sie bis zur neuerlichen Einreise in das Bundesgebiet im Mai 2011 gemeinsam in der Ukraine gelebt. Ihren zweiten Asylantrag begründete sie mit Problemen ihres Freundes, die dieser in Russland habe. Dessen Freund habe der Beschwerdeführerin gesagt, dass er sie nach Österreich bringen werde, da sie in der Heimat in Lebensgefahr sei. Ihr Freund sei aus seiner Wohnung ausgezogen und habe gemeint, die Beschwerdeführerin werde ihn irgendwann deswegen verstehen. Hauptsache sei, dass es dem gemeinsamen Kind gut gehe. Auch meinte sie nach Befürchtungen bei einer Rückkehr in die Heimat befragt, dass sie dort nicht leben könne. Sie wäre dort obdachlos. Sie sei jetzt schwanger und könne dort nicht überleben. (AS 17, Verfahren 11 04.948).

Auffallend ist in diesem Zusammenhang bereits, dass die Beschwerdeführerin zur Begründung ihres zweiten Asylantrages mit keinem Wort die Ermordung ihres Ehemannes bzw. die daraus für sie resultierende Verfolgungsgefahr in der Russischen Föderation erwähnte.

Hat die Beschwerdeführerin noch in der Erstbefragung im Jahr 2009 vermeint, dass ihr Ehemann von Wahabiten erschossen worden sei, änderte sie ihr Vorbringen in der Einvernahme am 24.08.2011 dahingehend, dass der beste Freund ihres Ehemannes erschossen worden sei. Dieser sei beschuldigt bzw. grundlos verleumdet worden, Wahabit zu sein. Ihr Ehemann soll die Ermordung seines bestes Freundes aufzuklären versucht haben und dabei von Polizisten ermordet worden sein. (AS 181 und 183)

Die Beliebigkeit des Vorbringens wird auch erkennbar, wenn die Beschwerdeführerin entgegen ihren Ausführungen am 21.05.2011 zum Verlassen der Ukraine und der neuerlichen Einreise in Österreich im Mai 2011 in der Einvernahme am 24.08.2011 nunmehr erklärte, dass sich ihr Freund verändert habe, oft drei Tage nicht nachhause gekommen sei und es oft zu Streitereien gekommen sei. Sie habe auch Probleme mit der Schwangerschaft bekommen und ihrem Freund deswegen Vorwürfe gemacht. Schließlich habe ihr Freund gesagt, dass sie ihre Sachen packen und ausreisen soll. Ihr Freund habe dem Kind auch nicht seinen Namen geben und die Beschwerdeführerin auch nicht anmelden wollen. Ausdrücklich danach befragt, erklärte die Beschwerdeführerin, dass es sonst keine Gründe für die Ausreise aus der Ukraine gegeben habe. (AS 185) Dieses Vorbringen steht dem Vorbringen in der Erstbefragung, wo sie sinngemäß erklärte, ihr Freund habe sie aus Sorge um sie und das gemeinsame ungeborene Kind nach Österreich geschickt, vollkommen entgegen. Der Rechtfertigungsversuch nach Vorhalt des widersprüchlichen Vorbringens, wonach sie meinte, dass ihr Freund Probleme bekommen habe, sich deshalb geändert habe und zu einem anderen Menschen geworden sei, muss in diesem Zusammenhang als Schutzbehauptung gewertet werden, wurde die Beschwerdeführerin doch kurz davor ausdrücklich danach befragt, ob es sonst Gründe für die Ausreise aus der Ukraine gegeben habe.

Widersprüchlich hat die Beschwerdeführerin auch das Todesjahr ihrer Mutter angegeben. Erklärte sie am 23.11.2009 und 21.05.2011, dass ihre Mutter im Jahr 2003 verstorben sei, gab sie am 24.08.2011 an, dass ihre Mutter im Jahr 2001 bei einem Autounfall verstorben sei.

Auch erklärte die Beschwerdeführerin am 23.11.2009, dass ein Freund namens XXXX ihr über die Todesumstände ihres Ehemannes berichtet habe, in der Einvernahme am 24.08.2011 führte sie dahingehend den Namen XXXX an.Auch erklärte die Beschwerdeführerin am 23.11.2009, dass ein Freund namens römisch 40 ihr über die Todesumstände ihres Ehemannes berichtet habe, in der Einvernahme am 24.08.2011 führte sie dahingehend den Namen römisch 40 an.

Aus den angeführten Widersprüchen und Ungereimtheiten im Vorbringen der Beschwerdeführerin in Zusammenhalt mit ihrer persönlichen Unglaubwürdigkeit war auf die Unglaubwürdigkeit der von ihr behauptete Verfolgungsgefahr zu schließen und war ihr Vorbringen in der Einvernahme am 24.08.2011zur Abholung und Befragung durch die Polizei sowie zu einem Wohnungsbrand im Gefolge der Ermordung ihres Ehemannes als bloßer Versuch zu werten, um die behauptete Ermordung ihres Ehemannes ein Fluchtvorbringen zu konstruieren.

Abschließend weist der erkennende Senat darauf hin, dass im vorgelegten Arztbrief vom 06.04.2010 keine Hinweise für Gedächtnisstörungen der Beschwerdeführerin angeführt sind. Vielmehr wird darin erklärt, dass der Ductus der Beschwerdeführerin kohärent ist und ihre Paktfähigkeit und Einsicht erhalten sind. Im Zuge ihrer Einvernahmen hat die Beschwerdeführerin auch jeweils bestätigt, sich physisch und psychisch in der Lage zu fühlen, die jeweilige Einvernahme durchzuführen. Eine Beeinträchtigung ihres Aussageverhaltens aufgrund des Vorliegens einer psychischen Erkrankung scheidet sohin aus. Die weitere Beurteilung des vorgelegten Arztbriefes bzw. die darin diagnostizierte psychische Erkrankung der Beschwerdeführerin erfolgt im Zuge der Beurteilung subsidiären Schutzes.

II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

II.1. Gemäß § 23 AsylGHG sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.römisch zwei.1. Gemäß Paragraph 23, AsylGHG sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.

Mit 01.01.2006 ist das Asylgesetz 2005 (AsylG) in Kraft getreten.

§ 61 AsylG 2005 lautet wie folgt:Paragraph 61, AsylG 2005 lautet wie folgt:

(1) Der Asylgerichtshof entscheidet in Senaten oder, soweit dies in Abs. 3 vorgesehen ist, durch Einzelrichter über(1) Der Asylgerichtshof entscheidet in Senaten oder, soweit dies in Absatz 3, vorgesehen ist, durch Einzelrichter über

Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und

Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes.

(2) Beschwerden gemäß Abs. 1 Z 2 sind beim Asylgerichtshof einzubringen. Im Fall der Verletzung der Entscheidungspflicht geht die Entscheidung auf den Asylgerichtshof über. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden des Bundesasylamtes zurückzuführen ist.(2) Beschwerden gemäß Absatz eins, Ziffer 2, sind beim Asylgerichtshof einzubringen. Im Fall der Verletzung der Entscheidungspflicht geht die Entscheidung auf den Asylgerichtshof über. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden des Bundesasylamtes zurückzuführen ist.

(3) Der Asylgerichtshof entscheidet durch Einzelrichter über Beschwerden gegen

1. zurückweisende Bescheide

a) wegen Drittstaatssicherheit gemäß § 4;a) wegen Drittstaatssicherheit gemäß Paragraph 4,;

b) wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß § 5;b) wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß Paragraph 5,;

c) wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG, undc) wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG, und

2. die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.

(4) Über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde entscheidet der für die Behandlung der Beschwerde zuständige Einzelrichter oder Senatsvorsitzende.

Mit 01.01.2006 ist das AsylG 2005 in Kraft getreten. Nachdem der Antrag auf internationalen Schutz der Beschwerdeführerin am 23.11.2009 gestellt wurde, findet das genannte AsylG 2005 auf dieses Verfahren vollumfänglich Anwendung.

II.2. Zu Spruchpunkt I des angefochtenen Bescheides:römisch zwei.2. Zu Spruchpunkt römisch eins des angefochtenen Bescheides:

II.2.1. Gemäß § 3 AsylG 2005 hat die Behörde einem Fremden auf Antrag den Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung (Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention [GFK]) droht. Nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist Flüchtling, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen.römisch zwei.2.1. Gemäß Paragraph 3, AsylG 2005 hat die Behörde einem Fremden auf Antrag den Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung (Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Genfer Flüchtlingskonvention [GFK]) droht. Nach Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK ist Flüchtling, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen.

Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. z.B. VwGH v. 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011; VwGH v. 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; VwGH v. 22.12.1999, Zl. 99/01/0334). Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH v. 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011; VwGH v. 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131).Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist vergleiche z.B. VwGH v. 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011; VwGH v. 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; VwGH v. 22.12.1999, Zl. 99/01/0334). Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH v. 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011; VwGH v. 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131).

Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH v. 09.09.1993, Zl. 93/01/0284; VwGH v. 15.03.2001, Zl. 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorherigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH v. 16.06.1994, Zl. 94/19/0183; VwGH v. 18.02.1999, Zl. 98/20/0468). Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn der Asylbescheid erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. VwGH v. 09.03.1999, Zl. 98/01/0318; VwGH v. 19.10.2000, Zl. 98/20/0233).Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK nennt (VwGH v. 09.09.1993, Zl. 93/01/0284; VwGH v. 15.03.2001, Zl. 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorherigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH v. 16.06.1994, Zl. 94/19/0183; VwGH v. 18.02.1999, Zl. 98/20/0468). Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn der Asylbescheid erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe vergleiche VwGH v. 09.03.1999, Zl. 98/01/0318; VwGH v. 19.10.2000, Zl. 98/20/0233).

Verfolgungsgefahr kann nicht ausschließlich aus individuell gegenüber dem Einzelnen gesetzten Einzelverfolgungsmaßnahmen abgeleitet werden, vielmehr kann sie auch darin begründet sein, dass regelmäßig Maßnahmen zielgerichtet gegen Dritte gesetzt werden, und zwar wegen einer Eigenschaft, die der Betreffende mit diesen Personen teilt, sodass die begründete Annahme besteht, (auch) er könnte unabhängig von individuellen Momenten solchen Maßnahmen ausgesetzt sein.

II.2.2. Im gegenständlichen Fall sind nach Ansicht des erkennenden Senates die dargestellten Voraussetzungen, nämlich eine aktuelle Verfolgungsgefahr aus einem in der GFK angeführten Grund, nicht gegeben.römisch zwei.2.2. Im gegenständlichen Fall sind nach Ansicht des erkennenden Senates die dargestellten Voraussetzungen, nämlich eine aktuelle Verfolgungsgefahr aus einem in der GFK angeführten Grund, nicht gegeben.

Völlig zu Recht führte die belangte Behörde aus bzw. ist auch aus Sicht des erkennenden Senates offensichtlich, dass es der Beschwerdeführerin nicht möglich war, ihren Herkunftsstaat bzw. das Land ihres gewöhnlichen Aufenthaltes und somit das Vorliegen wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung iSd. GFK glaubhaft zu machen.

Im Übrigen hat sich die behauptete Verfolgungsgefahr in der Russischen Förderation - wie beweiswürdigend umfassend dargelegt - als nicht glaubhaft erwiesen.

Die Beschwerdeführerin konnte sohin insgesamt nicht darlegen, dass sie konkrete Verfolgungsmaßnahmen von gewisser Intensität zu befürchten hätte und sind die in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK geforderten Voraussetzungen nicht erfüllt.Die Beschwerdeführerin konnte sohin insgesamt nicht darlegen, dass sie konkrete Verfolgungsmaßnahmen von gewisser Intensität zu befürchten hätte und sind die in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK geforderten Voraussetzungen nicht erfüllt.

Im Übrigen war auf nachfolgende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen: Erachtet nämlich die zur Entscheidung über einen Asylantrag zuständige Instanz - wie im gegenständlichen Fall - im Rahmen der Beweiswürdigung die Angaben des Asylwerbers grundsätzlich als unwahr, dann können die von ihm behaupteten Fluchtgründe nicht als Feststellung der rechtlichen Beurteilung zugrunde gelegt werden und es ist auch deren Eignung zur Glaubhaftmachung wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung nicht näher zu beurteilen (VwGH 09.05.1996, Zl.95/20/0380).

Daher war die Beschwerde gegen Spruchpunkt I des angefochtenen Bescheides abzuweisen.Daher war die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins des angefochtenen Bescheides abzuweisen.

II.3. Zu Spruchpunkt II des angefochtenen Bescheides:römisch zwei.3. Zu Spruchpunkt römisch zwei des angefochtenen Bescheides:

Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn er in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn er in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Kann der Herkunftsstaat des Asylwerbers nicht festgestellt werden, ist gemäß § 8 Abs. 6 AsylG 2005 der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen. Diesfalls ist eine Ausweisung aus dem Bundesgebiet zu verfügen, wenn diese gemäß § 10 Abs 2 nicht unzulässig ist.Kann der Herkunftsstaat des Asylwerbers nicht festgestellt werden, ist gemäß Paragraph 8, Absatz 6, AsylG 2005 der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen. Diesfalls ist eine Ausweisung aus dem Bundesgebiet zu verfügen, wenn diese gemäß Paragraph 10, Absatz 2, nicht unzulässig ist.

Demnach kann der Status des subsidiär Schutzberechtigten regelmäßig nur dann zuerkannt werden, wenn festgestellt werden kann, aus welchem Staat der Antragsteller kommt. Das wird jedenfalls - der Intention des Gesetzgebers folgend - dann möglich sein, wenn der Antragsteller glaubwürdige Angaben über seinen Herkunftsstaat macht, beziehungsweise Angaben, die nicht falsifiziert wurden. Die Norm des § 8 Abs.6 AsylG 2005 soll bewirken, dass sich Asylwerber, die am Verfahren nicht mitwirken und einen offensichtlich falschen Herkunftsstaat angeben, tatsächlich aber ihre Staatsangehörigkeit in Ermangelung einer Gefährdungslage verschleiern, keinen Vorteil gegenüber jenen Asylwerbern aus dem gleichen Herkunftsstaat haben, die diesen aber wahrheitsgemäß angeben.Demnach kann der Status des subsidiär Schutzberechtigten regelmäßig nur dann zuerkannt werden, wenn festgestellt werden kann, aus welchem Staat der Antragsteller kommt. Das wird jedenfalls - der Intention des Gesetzgebers folgend - dann möglich sein, wenn der Antragsteller glaubwürdige Angaben über seinen Herkunftsstaat macht, beziehungsweise Angaben, die nicht falsifiziert wurden. Die Norm des Paragraph 8, Absatz 6, AsylG 2005 soll bewirken, dass sich Asylwerber, die am Verfahren nicht mitwirken und einen offensichtlich falschen Herkunftsstaat angeben, tatsächlich aber ihre Staatsangehörigkeit in Ermangelung einer Gefährdungslage verschleiern, keinen Vorteil gegenüber jenen Asylwerbern aus dem gleichen Herkunftsstaat haben, die diesen aber wahrheitsgemäß angeben.

Aufgrund der beweiswürdigenden Erwägungen ist der erkennende Senat zur Überzeugung gelangt, dass die Beschwerdeführerin mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit entgegen ihrer Angaben nicht aus der Russischen Föderation (Inguschetien) stammt, somit falsche Angaben zu ihrer wahren Herkunft getätigt hat, um eine für sie günstigere Ausgangsposition in ihrem Asylverfahren zu erzeugen.

Ihre tatsächliche Staatszugehörigkeit kann aber nicht festgestellt werden: Es liegen keine überprüfbaren Hinweise auf einen bestimmten anderen Staat vor. Eine gutachtliche Abklärung, etwa in Form einer Sprachanalyse, ließe im Fall der Beschwerdeführerin, die die über die russischen Grenzen hinaus weit verbreitete russische Sprache spricht, die Feststellung eines ganz bestimmten Herkunftsstaates ebenso nicht mit der notwendigen Sicherheit erwarten. Zudem beruhen die widersprüchlichen Angaben der Beschwerdeführerin zu ihrer Herkunft und ihrer Identität auf gefälschten Unterlagen, weshalb sich allfällige Recherchen basierend auf diesen Daten erübrigt haben. Auch in der Beschwerde hat die Beschwerdeführerin keine weiteren Angaben getätigt oder Beweisanbote unterbreitet, um die Zweifel, die an ihrer Staatsangehörigkeit bestehen auszuräumen. Eine zielstaatsbezogene Prüfung bezüglich des Status der subsidiär Schutzberechtigten hat daher zu unterbleiben (siehe VwGH 15.01.2009, Zl. 2007/01/0443).

Vollständigkeitshalber ist darauf zu verweisen, dass die Beschwerdeführerin an keinen akuten, schweren bzw. lebensbedrohlichen Krankheitszuständen leidet, die ihrer Abschiebung aus dem Bundesgebiet an sich im Lichte des Art. 3 EMRK entgegen steht.Vollständigkeitshalber ist darauf zu verweisen, dass die Beschwerdeführerin an keinen akuten, schweren bzw. lebensbedrohlichen Krankheitszuständen leidet, die ihrer Abschiebung aus dem Bundesgebiet an sich im Lichte des Artikel 3, EMRK entgegen steht.

Sofern sie in der Beschwerde das Vorliegen einer PTBS mit schwerer Episode anführt, ist festzuhalten, dass einziger Anhaltspunkt für eine derartige Erkrankung ein Arztbrief vom 06.04.2010 ist. In diesem wurde insbesondere ein weiterer Arzttermin festgehalten, den die Beschwerdeführerin in der Folge nicht eingehalten hat. Auch einer entsprechende Ladung vor die bestellte Amtssachverständige ist die Beschwerdeführerin nicht nachgekommen, sondern reiste sie nach ihren Angaben vielmehr Mitte des Jahres 2010 aus dem österreichischen Bundesgebiet aus, um in der Ukraine zu leben. Das Asylverfahren der Beschwerdeführerin wurde eingestellt und nach ihrer neuerlichen Einreise im Mai 2011 weitergeführt. Im fortgesetzten Verfahren hat die Beschwerdeführerin, zu ihrem Gesundheitszustand befragt, eine psychische Beeinträchtigung überhaupt nicht erwähnt, sondern lediglich auf Probleme im Zusammenhang mit ihrer Schwangerschaft verwiesen. Erst in der Beschwerde aus Dezember 2011 beruft sie sich wiederum auf das Bestehen einer PTBS mit schwerer Episode, ohne jedoch dahingehend irgendwelche aktuellen Befunde vorzulegen.

Bei der dargelegten Reisetätigkeit der Beschwerdeführerin und der Ausreise aus dem Bundesgebiet in die Ukraine nur wenige Zeit, nachdem bei ihr eine PTBS mit schwerer Episode diagnostiziert worden ist, steht für den erkennenden Senat hinreichend fest, dass es im Falle einer Abschiebung der Beschwerdeführerin aus dem Bundesgebiet zu keiner lebensbedrohlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes kommt. Die Beschwerdeführerin hat trotz der bei ihr diagnostizierten Erkrankung das Bundesgebiet verlassen und auf eine entsprechende Behandlung verzichtet. Laut eigenen Angaben hat sie sich über ein Jahr in der Ukraine aufgehalten und hat im schwangeren Zustand unbeschadet die Reise von der Ukraine nach Österreich überstanden. Auch nach ihrer neuerlichen Einreise ins Bundesgebiet im Mai 2011 hat die Beschwerdeführerin keine psychische Beeinträchtigung behauptet und insbesondere nicht dargelegt, dass sie in diesem Zusammenhang behandelt wird.

Im Fall der Beschwerdeführerin ist sohin offensichtlich, dass bei ihr kein akuter Behandlungsbedarf besteht bzw. sie an keiner lebensbedrohlicher Erkrankung leidet, andernfalls sie wohl kaum die dargelegte Reisetätigkeit entfalten und unbehandelt in der Ukraine und später in Österreich weiter leben hätte können.

Abschließend verweist der erkennende Senat darauf, dass der Arztbrief aus April 2010 eine Kurzzusammenfassung des Vorbringens sowie der von der Beschwerdeführerin dargelegten Beschwerden ist. Am Ende des Schreibens wird - ohne dies zu erklären - die Diagnose einer PTBS mit schwerer depressiver Episode gestellt. Die mangelnde Beweiskraft des psychiatrischen Befundes ergibt sich daraus, dass dieser in keiner Weise den Anforderungen an einen medizinischen Befund erfüllt bzw. darin in keiner Weise die internationalen Klassifikationskriterien der WHO berücksichtigt werden. Die Beschwerdeführerin hat es - wie dargelegt - vorgezogen aus dem Bundesgebiet auszureisen und ist der Ladung der bestellten Amtssachverständigen zur Abklärung ihres Gesundheitszustandes nicht gefolgt. Auch nach ihrer neuerlichen Einreise in das Bundesgebiet hat sie keine Unterlagen zum Nachweis einer psychischen Erkrankung vorgelegt, sondern dies in der Beschwerde aus Dezember 2011 bekräftigt, weshalb am tatsächlichen Bestehen einer psychischen Erkrankung begründete Zweifel bestehen.

Nach dem vorliegenden Aktenstand ist jedoch - unabhängig vom Bestehen des von der Beschwerdeführerin behaupteten Krankheitsbildes - hinreichend geklärt, dass Art. 3 EMRK nicht tangiert ist.Nach dem vorliegenden Aktenstand ist jedoch - unabhängig vom Bestehen des von der Beschwerdeführerin behaupteten Krankheitsbildes - hinreichend geklärt, dass Artikel 3, EMRK nicht tangiert ist.

Auch aufgrund des vorliegenden Familienverfahrens mit ihrer minderjährigen Tochter gemäß § 34 Abs. 4 iVm. § 2 Z 22 AsylG 2005 war kein anderes Ergebnis begründbar, da auch dieser weder Asyl noch subsidiärer Schutz gewährt worden ist.Auch aufgrund des vorliegenden Familienverfahrens mit ihrer minderjährigen Tochter gemäß Paragraph 34, Absatz 4, in Verbindung mit Paragraph 2, Ziffer 22, AsylG 2005 war kein anderes Ergebnis begründbar, da auch dieser weder Asyl noch subsidiärer Schutz gewährt worden ist.

II.4. Zur Ausweisung:römisch zwei.4. Zur Ausweisung:

II.4.1. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.römisch zwei.4.1. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.

Nach § 10 Abs. 2 leg. cit. sind Ausweisungen nach Abs. 1 unzulässig, wenn dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder diese eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würden. Dabei sind besonders zu berücksichtigen:Nach Paragraph 10, Absatz 2, leg. cit. sind Ausweisungen nach Absatz eins, unzulässig, wenn dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder diese eine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellen würden. Dabei sind besonders zu berücksichtigen:

die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war;

das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens;

die Schutzwürdigkeit des Privatlebens;

der Grad der Integration;

die Bindung zum Herkunftsstaat des Fremden;

die strafgerichtliche Unbescholtenheit;

Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts;

die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren;

die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

Nach § 10 Abs. 3 leg. cit. ist dann, wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, gleichzeitig mit der Ausweisung auszusprechen, dass die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben ist.Nach Paragraph 10, Absatz 3, leg. cit. ist dann, wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, gleichzeitig mit der Ausweisung auszusprechen, dass die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben ist.

Nach § 10 Abs. 4 leg. cit. gilt eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gemäß Abs. 1 Z 1 verbunden ist, stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen.Nach Paragraph 10, Absatz 4, leg. cit. gilt eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gemäß Absatz eins, Ziffer eins, verbunden ist, stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen.

Nach § 10 Abs. 5 leg. cit. ist über die Zulässigkeit der Ausweisung jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß § 10 Abs. 2 Z 2 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Ausweisung ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausweisung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein gemeinschaftsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff NAG) verfügen, unzulässig wäre.Nach Paragraph 10, Absatz 5, leg. cit. ist über die Zulässigkeit der Ausweisung jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Ausweisung ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausweisung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein gemeinschaftsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraphen 45 und 48 oder Paragraphen 51, ff NAG) verfügen, unzulässig wäre.

Nach § 10 Abs. 6 leg. cit. bleiben Ausweisungen nach Abs. 1 binnen 18 Monaten ab einer Ausreise aufrecht.Nach Paragraph 10, Absatz 6, leg. cit. bleiben Ausweisungen nach Absatz eins, binnen 18 Monaten ab einer Ausreise aufrecht.

Nach § 10 Abs. 7 leg. cit. gilt eine Ausweisung, wenn sie durchsetzbar wird, als durchsetzbare Rückkehrentscheidung nach dem Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100, und hat der Fremde binnen einer Frist von 14 Tagen freiwillig auszureisen. Eine Frist für die freiwillige Ausreise besteht nicht, wenn gegen den Fremden ein Rückkehrverbot erlassen wurde und für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 5 AsylG 2005 oder § 68 AVG sowie wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens gemäß § 38 durchführbar wird; in diesen Fällen hat der Fremde unverzüglich auszureisen.Nach Paragraph 10, Absatz 7, leg. cit. gilt eine Ausweisung, wenn sie durchsetzbar wird, als durchsetzbare Rückkehrentscheidung nach dem Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, und hat der Fremde binnen einer Frist von 14 Tagen freiwillig auszureisen. Eine Frist für die freiwillige Ausreise besteht nicht, wenn gegen den Fremden ein Rückkehrverbot erlassen wurde und für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung gemäß Paragraph 5, AsylG 2005 oder Paragraph 68, AVG sowie wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens gemäß Paragraph 38, durchführbar wird; in diesen Fällen hat der Fremde unverzüglich auszureisen.

II.4.2. Gemäß § 8 Abs. 6 AsylG ist der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn der Herkunftsstaat des Antragstellers nicht festgestellt werden kann (vgl. dazu oben zu Spruchpunkt II). Diesfalls ist eine Ausweisung aus dem Bundesgebiet zu verfügen, wenn diese gemäß § 10 Abs. 2 nicht unzulässig ist. § 10 Abs. 3 AsylG gilt.römisch zwei.4.2. Gemäß Paragraph 8, Absatz 6, AsylG ist der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn der Herkunftsstaat des Antragstellers nicht festgestellt werden kann vergleiche dazu oben zu Spruchpunkt römisch zwei). Diesfalls ist eine Ausweisung aus dem Bundesgebiet zu verfügen, wenn diese gemäß Paragraph 10, Absatz 2, nicht unzulässig ist. Paragraph 10, Absatz 3, AsylG gilt.

Kommt dem Fremden daher weder ein nicht auf das AsylG gestütztes Aufenthaltsrecht zu, noch stellt die Ausweisung im konkreten Einzelfall eine Verletzung von Art. 8 EMRK dar, so ist in den Fällen des § 8 Abs. 6 AsylG 2005 eine Ausweisung ohne weitere Beschränkung "aus dem österreichischen Bundesgebiet" auszusprechen.Kommt dem Fremden daher weder ein nicht auf das AsylG gestütztes Aufenthaltsrecht zu, noch stellt die Ausweisung im konkreten Einzelfall eine Verletzung von Artikel 8, EMRK dar, so ist in den Fällen des Paragraph 8, Absatz 6, AsylG 2005 eine Ausweisung ohne weitere Beschränkung "aus dem österreichischen Bundesgebiet" auszusprechen.

Im konkreten Fall kommt der Beschwerdeführerin weder ein solches Aufenthaltsrecht zu, noch konnte festgestellt werden, dass die Genannte im Fall ihrer Ausweisung in ihrem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Privat- und Familienleben verletzt würde; dies aus folgenden Überlegungen:

Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.Gemäß Artikel 8, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Artikel 8, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Zu den in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) zu Art. 8 EMRK entwickelten Grundsätzen zählt unter anderem auch, dass das durch Art. 8 EMRK gewährleistete Recht auf Achtung des Familienlebens, das Vorhandensein einer "Familie" voraussetzt.Zu den in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) zu Artikel 8, EMRK entwickelten Grundsätzen zählt unter anderem auch, dass das durch Artikel 8, EMRK gewährleistete Recht auf Achtung des Familienlebens, das Vorhandensein einer "Familie" voraussetzt.

II.4.2. Im gegenständlichen Fall hat das Bundesasylamt im o.a. Bescheid zutreffend dargelegt, dass die Ausweisung im konkreten Fall keinen Eingriff in das in Art. 8 EMRK gewährleistete Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens der Beschwerdeführerin darstellt, und zwar aus folgenden Gründen:römisch zwei.4.2. Im gegenständlichen Fall hat das Bundesasylamt im o.a. Bescheid zutreffend dargelegt, dass die Ausweisung im konkreten Fall keinen Eingriff in das in Artikel 8, EMRK gewährleistete Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens der Beschwerdeführerin darstellt, und zwar aus folgenden Gründen:

Die Beschwerdeführerin verfügt in Österreich über keine familiären Beziehungen zu einer zum dauernden Aufenthalt berechtigten Person. In Österreich wurde zwischenzeitlich die minderjährige Tochter der Beschwerdeführerin geboren, doch ist diese ebenfalls Asylwerberin und deren Asylverfahren ebenso wie jenes der Beschwerdeführerin negativ entschieden worden. Daher ist die gesamte Kernfamilie der Beschwerdeführerin im selben Umfang wie sie von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen betroffen, weswegen diesbezüglich kein Eingriff in das Familienleben der Beschwerdeführerin vorliegt. Eine Ausweisung ist unter diesem Gesichtspunkt - gemeinsam und gleichzeitig vollzogen - kein Eingriff in das Recht auf Familienleben. Es kann daher auch keine Verletzung dieses Rechts erkannt werden.

Die Ausweisung der Beschwerdeführerin aus dem österreichischen Bundesgebiet stellt daher keinen Eingriff in ihr Recht auf Schutz des Familienlebens iSd. Art. 8 EMRK dar.Die Ausweisung der Beschwerdeführerin aus dem österreichischen Bundesgebiet stellt daher keinen Eingriff in ihr Recht auf Schutz des Familienlebens iSd. Artikel 8, EMRK dar.

Ist im gegenständlichen Fall ein Eingriff in das Familienleben zu verneinen, bleibt noch zu prüfen, ob mit der Ausweisung in das Privatleben der Beschwerdeführerin eingriffen wird.

Es sind jedoch keine Umstände hervorgekommen, die darauf hindeuten würden, dass ein Eingriff in das durch Art. 8 EMRK gewährleistete Recht auf Privatleben vorliegen würde.Es sind jedoch keine Umstände hervorgekommen, die darauf hindeuten würden, dass ein Eingriff in das durch Artikel 8, EMRK gewährleistete Recht auf Privatleben vorliegen würde.

Die Beschwerdeführerin reiste erstmals im November 2009 in das Bundesgebiet ein, verließ in der Folge jedoch das Bundesgebiet Mitte des Jahres 2010 wieder, um in die Ukraine zu reisen. Im Mai 2011 reiste die Beschwerdeführerin erneut in das Bundesgebiet ein.

In diesem Zusammenhang ist auf die Rechtsprechung des VfGH vom 29.11.2007, Zl. B 1958/07-9, wonach bei wesentlich längerem Aufenthalt (der Berufungswerber aus dem Kosovo hielt sich mit seiner Familie im Zeitpunkt der Bescheiderlassung durch den UBAS etwa zwei Jahre in Österreich auf - s. UBAS v. 15.10.2007, Zl. 301.106-C1/7E-XV/53/06) die Behandlung der Beschwerde wegen Verletzung des Art. 8 EMRK abgelehnt wurde. Der VfGH führte aus, dass der belangten Behörde aus verfassungsrechtlichen Gründen nicht entgegen getreten werden könne, wenn sie schon angesichts der kurzen Dauer des Inlandsaufenthaltes davon ausgehe, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthalts von Fremden ohne Aufenthaltstitel das Interesse an der Achtung des Privat- und Familienlebens überwiegt.In diesem Zusammenhang ist auf die Rechtsprechung des VfGH vom 29.11.2007, Zl. B 1958/07-9, wonach bei wesentlich längerem Aufenthalt (der Berufungswerber aus dem Kosovo hielt sich mit seiner Familie im Zeitpunkt der Bescheiderlassung durch den UBAS etwa zwei Jahre in Österreich auf - s. UBAS v. 15.10.2007, Zl. 301.106-C1/7E-XV/53/06) die Behandlung der Beschwerde wegen Verletzung des Artikel 8, EMRK abgelehnt wurde. Der VfGH führte aus, dass der belangten Behörde aus verfassungsrechtlichen Gründen nicht entgegen getreten werden könne, wenn sie schon angesichts der kurzen Dauer des Inlandsaufenthaltes davon ausgehe, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthalts von Fremden ohne Aufenthaltstitel das Interesse an der Achtung des Privat- und Familienlebens überwiegt.

Die Aufenthaltsdauer der Beschwerdeführerin im Bundesgebiet - acht Monate seit ihrer zweiten Einreise in das Bundesgebiet im Mai 2011 - muss, gemessen an dieser Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes im Übrigen als zu gering betrachtet werden, um von einer nachhaltigen Integration, die schwerer als das öffentliche Interesse an der Effektuierung der negativen Asylentscheidung wiegen würde, ausgehen zu können. Zum selben Ergebnis gelangt man bei Berücksichtigung des gesamten Aufenthalts der Beschwerdeführerin im Bundesgebiet seit November 2009 von etwas mehr als einem Jahr (abzüglich des ca. ein Jahr dauernden Aufenthalts in der Ukraine).

Abgesehen davon hat die Beschwerdeführerin durch das Verlassen des Bundesgebietes ohne das Ende ihres anhängigen Asylverfahrens abzuwarten, um in der Ukraine zu leben, hinreichend zu erkennen gegeben, dass sie an einem dauernden Aufenthalt im Bundesgebiet nicht interessiert ist. In diesem Zusammenhang soll nicht unerwähnt bleiben, dass die Beschwerdeführerin bereits vor ihrer Einreise nach Österreich bereits in der Schweiz einen Asylantrag gestellt hat.

Die Beschwerdeführerin ist in Österreich bislang keiner Erwerbstätigkeit nachgegangen, verfügt über keine ausgeprägten Deutschkenntnisse und hat auch keinerlei Anknüpfungspunkte zu in Österreich aufhältigen Personen. Vor dem Bundesasylamt führte sie am 24.08.2011 aus, dass sie sich in Österreich nicht selbst versorgen könne. Sie habe keine Kurse besucht und sei auch nicht Mitglied in einem Verein. Auch anderweitige Integrationsverfestigungen wurden von ihr ausdrücklich verneint. (AS 187) Auch in der Beschwerde finden sich keine Ausführungen betreffend eine bereits erfolgte Integration. Bei der Beschwerdeführerin liegt sohin unbestreitbar keine Integration im Bundesgebiet vor.

Dem öffentlichen Interesse, eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragstellung im Inland aufhalten durften, zu verhindern, kommt aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und - vorliegendenfalls - der öffentlichen Sicherheit (Art. 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zu (vgl. VwGH v. 17.12.2007, Zl. 2006/01/0216; siehe die weitere Judikatur des VwGH zum hohen Stellenwert der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften: VwGH v. 26.06.2007, Zl. 2007/01/0479; VwGH v. 16.01.2007, Zl. 2006/18/0453; jeweils VwGH v. 08.11.2006, Zl. 2006/18/0336 bzw. 2006/18/0316; VwGHDem öffentlichen Interesse, eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragstellung im Inland aufhalten durften, zu verhindern, kommt aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und - vorliegendenfalls - der öffentlichen Sicherheit (Artikel 8, Absatz 2, EMRK) ein hoher Stellenwert zu vergleiche VwGH v. 17.12.2007, Zl. 2006/01/0216; siehe die weitere Judikatur des VwGH zum hohen Stellenwert der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften: VwGH v. 26.06.2007, Zl. 2007/01/0479; VwGH v. 16.01.2007, Zl. 2006/18/0453; jeweils VwGH v. 08.11.2006, Zl. 2006/18/0336 bzw. 2006/18/0316; VwGH

v. 22.06.2006, Zl. 2006/21/0109; VwGH v. 20.09.2006, Zl. 2005/01/0699). Unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände und unter Zugrundelegung der o.a. Judikatur der Höchstgerichte überwiegt das öffentliches Interesse - nämlich die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und ein geregeltes Fremdenwesen - die Interessen der Beschwerdeführerin.

Aus einer Gesamtschau und Abwägung dieser Umstände ist in der gegenständlichen Rechtssache ersichtlich, dass zum Entscheidungszeitpunkt die angeführten öffentlichen Interessen an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften und der Aufrechterhaltung eines geordneten Fremdenwesens zum Zweck des Schutzes der öffentlichen Ordnung durch die Beendigung des Aufenthaltes der Beschwerdeführerin in Österreich, das Interesse der Beschwerdeführerin an ihrem Verbleib in Österreich eindeutig überwiegen.

Auf Grund des kurzen Aufenthaltes, der offensichtlich unbegründeten Antragstellung nach illegaler Einreise unter Verschleierung ihrer Herkunft und ihrer Identität, der neuerlichen Antragstellung nach Verlassen des Bundesgebietes während laufendem Asylverfahren und neuerlicher illegaler Einreise sowie mangels jeglicher Anhaltspunkte für eine erfolgte Integration überwiegt im vorliegenden Fall vielmehr das öffentliche Interesse am Vollzug eines geordneten Fremdenwesens.

II.4.3. Wie den Erläuterungen in der Regierungsvorlage zum AsylG 2005 zu § 8 Abs. 6 AsylG 2005 auch zu entnehmen ist, sollte ein Asylwerber, der die Behörde über seinen wahren Herkunftsstaat im Unklaren lässt, einem anderen, der diesbezüglich wahre Angaben macht, nicht besser gestellt werden. In diesem Sinne war eine (asylrechtliche) Ausweisungsentscheidung (auch) ohne "Zielstaatsbezogenheit" derselben zu treffen, und obliegt die Prüfung der weiteren Rechtskonformität der allfälligen Durchsetzung dieser Entscheidung - bei faktischer Durchführbarkeit - wohl den zuständigen fremdenpolizeilichen Behörden.römisch zwei.4.3. Wie den Erläuterungen in der Regierungsvorlage zum AsylG 2005 zu Paragraph 8, Absatz 6, AsylG 2005 auch zu entnehmen ist, sollte ein Asylwerber, der die Behörde über seinen wahren Herkunftsstaat im Unklaren lässt, einem anderen, der diesbezüglich wahre Angaben macht, nicht besser gestellt werden. In diesem Sinne war eine (asylrechtliche) Ausweisungsentscheidung (auch) ohne "Zielstaatsbezogenheit" derselben zu treffen, und obliegt die Prüfung der weiteren Rechtskonformität der allfälligen Durchsetzung dieser Entscheidung - bei faktischer Durchführbarkeit - wohl den zuständigen fremdenpolizeilichen Behörden.

Im Hinblick auf die bisherige höchstgerichtliche Judikatur zum § 8 Abs. 2 AsylG 1997 idF Novelle 2003, der zufolge sich die asylbehördliche Ausweisung stets auf den (behaupteten) Herkunftsstaat zu beziehen hat, auf den sich auch die zuvor durchgeführte Refoulementprüfung iSd. § 8 Abs. 1 AsylG bezog, weshalb diese Ausweisungsentscheidung zielstaatsbezogen, auf den behaupteten Herkunftsstaat gerichtet, zu erfolgen hat, ist festzuhalten, dass der (neue) § 8 Abs. 6 AsylG 2005 eine lex specialis schuf, welche eine Refoulement-Entscheidung bereits auf der Grundlage der fehlenden Feststellbarkeit des Herkunftsstaates mangels Mitwirkung des Antragstellers vorsieht, weshalb konsequenter Weise auch die daran anschließende Ausweisungsentscheidung ohne Ziel- bzw. Herkunftsstaatsbezug auskommen muss (Siehe dazu auch VwGH vom 15.01.2009, Zl. 2007/01/0443).Im Hinblick auf die bisherige höchstgerichtliche Judikatur zum Paragraph 8, Absatz 2, AsylG 1997 in der Fassung Novelle 2003, der zufolge sich die asylbehördliche Ausweisung stets auf den (behaupteten) Herkunftsstaat zu beziehen hat, auf den sich auch die zuvor durchgeführte Refoulementprüfung iSd. Paragraph 8, Absatz eins, AsylG bezog, weshalb diese Ausweisungsentscheidung zielstaatsbezogen, auf den behaupteten Herkunftsstaat gerichtet, zu erfolgen hat, ist festzuhalten, dass der (neue) Paragraph 8, Absatz 6, AsylG 2005 eine lex specialis schuf, welche eine Refoulement-Entscheidung bereits auf der Grundlage der fehlenden Feststellbarkeit des Herkunftsstaates mangels Mitwirkung des Antragstellers vorsieht, weshalb konsequenter Weise auch die daran anschließende Ausweisungsentscheidung ohne Ziel- bzw. Herkunftsstaatsbezug auskommen muss (Siehe dazu auch VwGH vom 15.01.2009, Zl. 2007/01/0443).

Während die Materialien zu § 8 Abs. 6 AsylG 2005 lediglich darauf abstellen, dass der Asylwerber offensichtlich einen unrichtigen Herkunftsstaat angibt, und damit seine wahre Staatsangehörigkeit verschleiert, geht der Wortlaut dieser Bestimmung über dieses (allein auf das Vorbringen des Asylwerbers abstellende) Offensichtlichkeitskalkül hinaus. Durch die Wortfolge "Kann der Herkunftsstaat des Asylwerbers nicht festgestellt werden" wird nämlich als Voraussetzung für eine Abweisung nach § 8 Abs. 6 und eine damit verbundene Ausweisung normiert, dass durch die Asylbehörde dessen wahrer Herkunftsstaat nicht festgestellt werden kann. Nach dieser Rechtslage darf sich die Asylbehörde bei Anwendung des § 8 Abs. 6 AsylG 2005 nicht in jedem Fall darauf zurückziehen, dass der Asylwerber offensichtlich einen unrichtigen Herkunftsstaat angibt und somit seine wahre Staatsangehörigkeit verschleiert. Sie hat vielmehr den wahren Herkunftsstaat des Asylwerbers dann von Amts wegen festzustellen, wenn ihr dies auf Grund konkreter Anhaltspunkte im Verfahren auch ohne Mitwirkung des Asylwerbers möglich ist (vgl. hiezu die zu den Grenzen der Mitwirkungspflicht in Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I2 (1998), 575ff wiedergegebene hg. Rechtsprechung).Während die Materialien zu Paragraph 8, Absatz 6, AsylG 2005 lediglich darauf abstellen, dass der Asylwerber offensichtlich einen unrichtigen Herkunftsstaat angibt, und damit seine wahre Staatsangehörigkeit verschleiert, geht der Wortlaut dieser Bestimmung über dieses (allein auf das Vorbringen des Asylwerbers abstellende) Offensichtlichkeitskalkül hinaus. Durch die Wortfolge "Kann der Herkunftsstaat des Asylwerbers nicht festgestellt werden" wird nämlich als Voraussetzung für eine Abweisung nach Paragraph 8, Absatz 6 und eine damit verbundene Ausweisung normiert, dass durch die Asylbehörde dessen wahrer Herkunftsstaat nicht festgestellt werden kann. Nach dieser Rechtslage darf sich die Asylbehörde bei Anwendung des Paragraph 8, Absatz 6, AsylG 2005 nicht in jedem Fall darauf zurückziehen, dass der Asylwerber offensichtlich einen unrichtigen Herkunftsstaat angibt und somit seine wahre Staatsangehörigkeit verschleiert. Sie hat vielmehr den wahren Herkunftsstaat des Asylwerbers dann von Amts wegen festzustellen, wenn ihr dies auf Grund konkreter Anhaltspunkte im Verfahren auch ohne Mitwirkung des Asylwerbers möglich ist vergleiche hiezu die zu den Grenzen der Mitwirkungspflicht in Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I2 (1998), 575ff wiedergegebene hg. Rechtsprechung).

In concreto hat die Beschwerdeführerin offensichtlich einen unrichtigen Herkunftsstaat angegeben und ihren wahren Herkunftsstaat verschleiert.

Auch war weder die belangte Behörde noch der erkennende Senat des Asylgerichtshofs in der Lage gewesen, den tatsächlichen Herkunftsstaat der Beschwerdeführerin von Amts wegen zu bestimmen, da konkrete Anhaltspunkte für den wahren Herkunftsstaat der Beschwerdeführerin fehlen und sie unter Verletzung der Mitwirkungspflicht selbst in der Beschwerde keine Angaben zu ihrem wahren Herkunftsstaat tätigte und auch der schlüssigen Beweiswürdigung des Bundesasylamtes hinsichtlich der Unglaubwürdigkeit ihres behaupteten "Herkunftsstaates" nicht konkret entgegengetreten ist.

II.4.4. Im gegenständlichen Beschwerdeverfahren gegen einen verfahrensrechtlichen Bescheid war von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung beim Asylgerichtshof abzusehen, weil die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Sache nicht erwarten lässt (vgl. § 67d Abs. 4 AVG iVm. § 41 Abs. 4 AsylG 2005). Eine mündliche Verhandlung beim Asylgerichtshof konnte auch aus dem Grund unterbleiben, dass der Asylgerichtshof gemäß § 41 Abs. 4 AsylG 2005 über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide im Zulassungsverfahren grundsätzlich ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung entscheiden kann.römisch zwei.4.4. Im gegenständlichen Beschwerdeverfahren gegen einen verfahrensrechtlichen Bescheid war von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung beim Asylgerichtshof abzusehen, weil die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Sache nicht erwarten lässt vergleiche Paragraph 67 d, Absatz 4, AVG in Verbindung mit Paragraph 41, Absatz 4, AsylG 2005). Eine mündliche Verhandlung beim Asylgerichtshof konnte auch aus dem Grund unterbleiben, dass der Asylgerichtshof gemäß Paragraph 41, Absatz 4, AsylG 2005 über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide im Zulassungsverfahren grundsätzlich ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung entscheiden kann.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Ausreiseverpflichtung, Ausweisung, Familienverfahren, Glaubwürdigkeit, Herkunftsstaat

Zuletzt aktualisiert am

30.03.2012
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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