Norm
AVG §71 Abs1Spruch
D14 419190-3/2012/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Windhager als Vorsitzenden und die Richterin Mag. Riepl als Beisitzer über die Beschwerde der XXXX, StA. Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 27.12.2011, FZ. 11 00.451-BAT, (betreffend Abweisung eines Wiedereinsetzungsantrages) in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Windhager als Vorsitzenden und die Richterin Mag. Riepl als Beisitzer über die Beschwerde der römisch 40 , StA. Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 27.12.2011, FZ. 11 00.451-BAT, (betreffend Abweisung eines Wiedereinsetzungsantrages) in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Beschwerde wird stattgegeben und gemäß § 71 Abs. 1 Z 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bewilligt.Der Beschwerde wird stattgegeben und gemäß Paragraph 71, Absatz eins, Ziffer eins, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bewilligt.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang und Sachverhaltrömisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt
I.1. Die Beschwerdeführerin stellte am 15.01.2011 einen Antrag auf internationalen Schutz, der mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 11.03.2011, Zl. 11 00.451-BAT, entschieden wurde. Dieser Bescheid wurde der Beschwerdeführerin durch Hinterlegung am 17.03.2011 nach erfolglosem Zustellversuch am vorangehenden Tag zugestellt und erwuchs somit mit Ablauf des 31.03.2011 in Rechtskraft.römisch eins.1. Die Beschwerdeführerin stellte am 15.01.2011 einen Antrag auf internationalen Schutz, der mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 11.03.2011, Zl. 11 00.451-BAT, entschieden wurde. Dieser Bescheid wurde der Beschwerdeführerin durch Hinterlegung am 17.03.2011 nach erfolglosem Zustellversuch am vorangehenden Tag zugestellt und erwuchs somit mit Ablauf des 31.03.2011 in Rechtskraft.
Am 06.04.2011 wurde ein mit 04.04.2011 datierter Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 71 AVG, gemeinsam mit der Beschwerde gegen die Abweisung des Asylantrages zur Post gegeben. Gleichzeitig wurde eine Beschwerde gegen die inhaltliche Abweisung des Asylantrages erhoben, die beim erkennenden Gerichtshof nach wie vor anhängig ist.Am 06.04.2011 wurde ein mit 04.04.2011 datierter Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß Paragraph 71, AVG, gemeinsam mit der Beschwerde gegen die Abweisung des Asylantrages zur Post gegeben. Gleichzeitig wurde eine Beschwerde gegen die inhaltliche Abweisung des Asylantrages erhoben, die beim erkennenden Gerichtshof nach wie vor anhängig ist.
Die Wiedereinsetzung wurde durch die Beschwerdeführerin im Wesentlichen wie folgt begründet: Am 31.03.2011 sei ihr seitens des Bundesasylamtes in der gegenständlichen Rechtssache ein Bescheid zugestellt worden. Da es sich bei der Beschwerdeeinbringung um eine heikle Angelegenheit handle und sie mit österreichischen Behörden und Institutionen noch nicht ausreichend vertraut sei, habe sie sich an die Beratungsstelle der Diakonie/Flüchtlingsdienst gewandt, um einen Mitarbeiter/eine Mitarbeiterin mit der eingeschriebenen Aufgabe der bereits verfassten Beschwerden gegen Spruchpunkt I der betreffenden Bescheide zu beauftragen (ein Vertretungsverhältnis habe zu keinem der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen bestanden).Die Wiedereinsetzung wurde durch die Beschwerdeführerin im Wesentlichen wie folgt begründet: Am 31.03.2011 sei ihr seitens des Bundesasylamtes in der gegenständlichen Rechtssache ein Bescheid zugestellt worden. Da es sich bei der Beschwerdeeinbringung um eine heikle Angelegenheit handle und sie mit österreichischen Behörden und Institutionen noch nicht ausreichend vertraut sei, habe sie sich an die Beratungsstelle der Diakonie/Flüchtlingsdienst gewandt, um einen Mitarbeiter/eine Mitarbeiterin mit der eingeschriebenen Aufgabe der bereits verfassten Beschwerden gegen Spruchpunkt römisch eins der betreffenden Bescheide zu beauftragen (ein Vertretungsverhältnis habe zu keinem der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen bestanden).
Am 30.03.2011, dem letzen Tag der betreffenden Frist zur Beschwerdeerhebung, sei dies geschehen, der Gatte der Beschwerdeführerin habe Frau Mag. XXXX angetroffen, die ihm als zuverlässige Sozialarbeiterin bekannt sei, die seiner Familie bereits in mehreren schwierigen Lebenslagen kompetent zur Seite gestanden sei und die über ein umfassendes Wissen um das Asylwesen und die entsprechenden rechtlichen Belange verfüge. Diese namentlich genannte Mitarbeiterin der Diakonie habe die Beschwerden entgegengenommen, diese sei nochmals darauf hingewiesen worden, dass die Beschwerden noch am selben Tag eingeschrieben aufzugeben seien und habe diese die Erledigung zugesagt. Am nächsten Tag, dem 31.03.2011, habe der Gatte der Beschwerdeführerin Frau Mag. XXXX telefonisch kontaktiert, um sich zu vergewissern, dass der Auftrag vereinbarungsgemäß erledigt worden sei.Am 30.03.2011, dem letzen Tag der betreffenden Frist zur Beschwerdeerhebung, sei dies geschehen, der Gatte der Beschwerdeführerin habe Frau Mag. römisch 40 angetroffen, die ihm als zuverlässige Sozialarbeiterin bekannt sei, die seiner Familie bereits in mehreren schwierigen Lebenslagen kompetent zur Seite gestanden sei und die über ein umfassendes Wissen um das Asylwesen und die entsprechenden rechtlichen Belange verfüge. Diese namentlich genannte Mitarbeiterin der Diakonie habe die Beschwerden entgegengenommen, diese sei nochmals darauf hingewiesen worden, dass die Beschwerden noch am selben Tag eingeschrieben aufzugeben seien und habe diese die Erledigung zugesagt. Am nächsten Tag, dem 31.03.2011, habe der Gatte der Beschwerdeführerin Frau Mag. römisch 40 telefonisch kontaktiert, um sich zu vergewissern, dass der Auftrag vereinbarungsgemäß erledigt worden sei.
Erst durch den Anruf sei am 31.03.2011 hervorgekommen, dass - aus näher dargestellten Gründen - Frau Mag. XXXX die bereits kuvertierten Beschwerden in ein Ablagesystem im Sekretariat der Diakonie-Beratungsstelle abgelegt habe, um sie beim Verlassen der Arbeitsstelle mitzunehmen und anschließend bei der Post aufzugeben. Sie habe dann am späten Nachmittag das Büro verlassen, just zu dieser Zeit habe sie auf dem Handy ein dringender Anruf erreicht, in dem es um einen Notfall in der Angelegenheit eines anderen Klienten gegangen sei. Dadurch abgelenkt habe sie das Büro verlassen, ohne die Beschwerde mitzunehmen.Erst durch den Anruf sei am 31.03.2011 hervorgekommen, dass - aus näher dargestellten Gründen - Frau Mag. römisch 40 die bereits kuvertierten Beschwerden in ein Ablagesystem im Sekretariat der Diakonie-Beratungsstelle abgelegt habe, um sie beim Verlassen der Arbeitsstelle mitzunehmen und anschließend bei der Post aufzugeben. Sie habe dann am späten Nachmittag das Büro verlassen, just zu dieser Zeit habe sie auf dem Handy ein dringender Anruf erreicht, in dem es um einen Notfall in der Angelegenheit eines anderen Klienten gegangen sei. Dadurch abgelenkt habe sie das Büro verlassen, ohne die Beschwerde mitzunehmen.
Die Beschwerdeführerin führt in weiterer Folge aus, dass es sich bei der genannten Frau Mag. XXXX nur um eine Botin gehandelt habe, es sei jedoch keine Bevollmächtigung erteilt worden.Die Beschwerdeführerin führt in weiterer Folge aus, dass es sich bei der genannten Frau Mag. römisch 40 nur um eine Botin gehandelt habe, es sei jedoch keine Bevollmächtigung erteilt worden.
I.2. Mit Bescheid vom 19.04.2011, Zl. 11 00.451-BAT, hat das Bundesasylamt den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 71 Abs. 1 AVG abgewiesen. Die belangte Behörde verwies drauf, dass der Bescheid vom 11.03.2011 durch Hinterlegung an der Abgabestelle zugestellt worden sei.römisch eins.2. Mit Bescheid vom 19.04.2011, Zl. 11 00.451-BAT, hat das Bundesasylamt den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß Paragraph 71, Absatz eins, AVG abgewiesen. Die belangte Behörde verwies drauf, dass der Bescheid vom 11.03.2011 durch Hinterlegung an der Abgabestelle zugestellt worden sei.
Die belangte Behörde führt aus, dass kein Zeitraum von 13 Tagen hätte verstreichen müssen, wäre die Beschwerdeführerin ordnungsgemäß ihren Pflichten als Asylwerber nachgekommen und hätte sie immer wieder korrekt nach ihren Post Nachschau gehalten. Auch wäre der "Rechtsvertreterin" am 30.03. bzw. 31.03.2011 durchaus zumutbar gewesen, dem Bundesasylamt die Beschwerde per Fax zeitgerecht zuzusenden. Somit würde die Rechtsvertreterin einem Irrtum unterliegen. Die genannte Vertreterin der Diakonie würde allein wegen ihrer Funktion als stellvertretende Leiterin dieser Betreuungsstelle rechtskundig sein und im Erstellen von Beschwerden geübt sein, dieser sollte auch die besondere Wichtigkeit der Einhaltung von Fristen bewusst sein. Im Fall der Beschwerdeführerin sei "dem von ihr ausgewählten Rechtsberater" ein organisatorischer Fehler unterlaufen, indem er die Beschwerde nicht gleich per Fax abgesetzt habe, sondern durch den beabsichtigten Postversand eine Fristversäumnis herbeigerufen habe. Außerdem hätte die "Rechtsvertreterin" bis zum 31.03.2011 Zeit gehabt, Beschwerde im Asylverfahren zu erheben und dem Bundesasylamt diese Beschwerde per Fax zukommen zu lassen. Selbst wenn der Rechtsvertreter in Eile gewesen wäre, so wäre es absolut zumutbar gewesen, die zum Postversand vorbereiteten Beschwerden aus dem Kuvert zu nehmen und mittels Fax anher zu übermitteln.
I.3. Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde erhoben und hat der Asylgerichtshof mit Erkenntnis vom 25.05.2011, Zl. D14 419190-2/2011/2E, in Erledigung der Beschwerde den Bescheid vom 19.04.2011 behoben und die Angelegenheit gemäß § 66 Abs. 2 AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.römisch eins.3. Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde erhoben und hat der Asylgerichtshof mit Erkenntnis vom 25.05.2011, Zl. D14 419190-2/2011/2E, in Erledigung der Beschwerde den Bescheid vom 19.04.2011 behoben und die Angelegenheit gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.
Begründend wurde darin im Wesentlichen ausgeführt, dass die belangte Behörde von der unzutreffenden Annahme ausgegangen sei, dass zwischen der Beschwerdeführerin und der genannten Mitarbeiterin der Diakonie ein Vertretungsverhältnis vorliege. Basierend auf dieser unzutreffenden Annahme habe die belangte Behörde ihre Begründung auf die Zurechnung des Verschuldens einer solchen "Hilfsperson" der Beschwerdeführerin gegenüber gestützt.
Zu prüfen wäre jedoch vielmehr ein allfälliges Verschulden der Beschwerdeführerin an der verspäteten Beschwerdeerhebung (Auswahlverschulden bzw. Verschulden bei der erforderlichen Überwachung der "Hilfsperson") gewesen. Dahingehend wurde dem Bundesasylamt aufgetragen im fortgesetzten Verfahren die genannte Mitarbeiterin der Diakonie und die Beschwerdeführerin entsprechend zu befragen.
Am 16.12.2011 wurden der Ehemann der Beschwerdeführerin und Frau Mag. XXXX (als Zeugin) vor dem Bundesasylamt, Außenstelle Traiskirchen, niederschriftlich einvernommen.Am 16.12.2011 wurden der Ehemann der Beschwerdeführerin und Frau Mag. römisch 40 (als Zeugin) vor dem Bundesasylamt, Außenstelle Traiskirchen, niederschriftlich einvernommen.
Die Zeugin erklärte, dass der Ehemann der Beschwerdeführerin am 30.03. erstmals wegen der Beschwerde vorgesprochen habe. Um die Postsendung müssten sich die Klienten selbst kümmern.
Auf Vorhalt, dass "dem Ehemann unschwer ein Vorwurf zu machen sei, die Juristin der Diakonie vom 29.03. die Beschwerden einfach nur ins Fax geben und dem Bundesasylamt schicken hätte brauchen", meinte die Zeugin, dass dies zutreffend sei. Bis jetzt - fünf Jahre lang - sei immer alles gut gegangen. Die Zeugin erklärte, dass der Ehemann mit den Briefen bei ihr gewesen sei. Es sei die Schuld der Zeugin gewesen, dass die Briefe nicht rechtzeitig abgeschickt worden seien. Es seien mehrere Briefe liegen geblieben - nicht nur jene des Ehemannes der Beschwerdeführerin.
In der Diakoniestelle der Zeugin gebe es normalerweise offiziell keine Rechtsberatung. Immer wieder würden jedoch Klienten übernommen werden, damit diese nicht nach Wien fahren müssten. Die Zeugin kenne die Familie der Beschwerdeführerin und habe deshalb geholfen.
Die einvernehmende Referentin hielt der Zeugin vor, dass "die Diakonie lediglich zwei Zeilen wie "AW erhebt Beschwerde" per Fax schicken hätte brauchen". Auf weitere Nachfrage, ob ein Postlaufbuch geführt werde, verneinte dies die Zeugin, da es sich bei der Diakoniestelle um eine Sozialberatungsstelle handle.
Den Tag, an welchem die Beschwerde weggeschickt wurde, wisse die Zeugin nicht mehr.
Der Ehemann der Beschwerdeführerin erklärte am 16.12.2011 - als "Zeuge" bezeichnet - dass er die Hinterlegungsanzeige erhalten habe und den Bescheid am darauffolgenden Tag behoben habe. In der ersten Woche der Beschwerdefrist sei er nicht hingegangen. Er sei etwa am 29.03. zur Diakonie gegangen und habe mit einer Juristin gesprochen, die ihm geholfen habe. Bei dieser Person habe es sich nicht um die Zeugin (XXXX) gehandelt. Die Beschwerde sei gemeinsam erledigt worden und sei dem Ehemann der Beschwerdeführerin von der Juristin gesagt worden, dass er die Beschwerde wegschicken solle. Er habe sich in der Folge zuhause überlegt, dass er den Brief mittels Einschreiben wegschicken müsse, jedoch niemanden habe, der ihm dabei helfen hätte können. Der Ehemann verwies auf seine mangelnden Sprachkenntnisse. Er sei dann am nächsten Tag - am 30.03. - wieder zur Diakonie gefahren, habe die Zeugin angetroffen und diese gebeten, den Brief zu schicken.Der Ehemann der Beschwerdeführerin erklärte am 16.12.2011 - als "Zeuge" bezeichnet - dass er die Hinterlegungsanzeige erhalten habe und den Bescheid am darauffolgenden Tag behoben habe. In der ersten Woche der Beschwerdefrist sei er nicht hingegangen. Er sei etwa am 29.03. zur Diakonie gegangen und habe mit einer Juristin gesprochen, die ihm geholfen habe. Bei dieser Person habe es sich nicht um die Zeugin (römisch 40 ) gehandelt. Die Beschwerde sei gemeinsam erledigt worden und sei dem Ehemann der Beschwerdeführerin von der Juristin gesagt worden, dass er die Beschwerde wegschicken solle. Er habe sich in der Folge zuhause überlegt, dass er den Brief mittels Einschreiben wegschicken müsse, jedoch niemanden habe, der ihm dabei helfen hätte können. Der Ehemann verwies auf seine mangelnden Sprachkenntnisse. Er sei dann am nächsten Tag - am 30.03. - wieder zur Diakonie gefahren, habe die Zeugin angetroffen und diese gebeten, den Brief zu schicken.
Dem Ehemann der Beschwerdeführerin wurde seitens der einvernehmenden Referentin vorgeworfen, dass sie bereits am 29.03. die Beschwerde mit der Juristin lediglich per Fax übermitteln hätte müssen und stimmte der Ehemann dem zu.
Die Zeugin habe sich letztlich bereit erklärt, den Brief wegzuschicken und dem Ehemann gesagt, dass er am nächsten Tag bei der Zeugin anrufen und nachfragen soll, ob der Brief tatsächlich weg gegangen sei.
Am nächsten Tag habe er bereits in der Früh angerufen, am Nachmittag sei ihm schließlich mitgeteilt worden, dass vergessen worden sei, die Beschwerde wegzuschicken. Dies sei am letzten Tag im März - also am 31.03. - gewesen.
Schließlich sei er über die Verspätung der Beschwerde informiert worden und habe einen Wiedereinsetzungsantrag gestellt.
Abschließend erklärte der Ehemann, nach wie vor keinen Vertreter zu haben. Er werde jedoch nach wie vor von der Zeugin betreut. Um eine frühere Beschwerdeerhebung habe er sich nicht kümmern können, da er zu dieser Zeit mit der Beschwerdeführerin und dem Kind oft im Krankenhaus gewesen sei und eine Woche unter diesen Umständen schnell vergangen sei.
I.4. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 27.12.2011, Zl. 11 00.448-BAT, wies das Bundesasylamt den Antrag der Beschwerdeführerin auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 07.04.2011 erneut gemäß § 71 Abs. 1 AVG ab (Spruchpunkt I). In Spruchpunkt II wurde der Antrag, dem Wiedereinsetzungsantrag die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, gemäß § 71 Abs. 6 AVG abgewiesen.römisch eins.4. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 27.12.2011, Zl. 11 00.448-BAT, wies das Bundesasylamt den Antrag der Beschwerdeführerin auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 07.04.2011 erneut gemäß Paragraph 71, Absatz eins, AVG ab (Spruchpunkt römisch eins). In Spruchpunkt römisch zwei wurde der Antrag, dem Wiedereinsetzungsantrag die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, gemäß Paragraph 71, Absatz 6, AVG abgewiesen.
Der Beschwerdeführerin wird insbesondere vorgeworfen, dass die Beschwerde bereits am 16.03.2011 hinterlegt worden sei und die Beschwerdeführerin bereits wesentlich früher die Diakonie zum Verfassen einer Beschwerde kontaktieren hätte können.
In der Folge wurde darauf verwiesen, dass eine rechtzeitige Übermittlung der Beschwerde per Fax möglich gewesen wäre.
Die Zeugin habe im Übrigen eingestanden, dass ihr ein Fehler unterlaufen sei und deshalb die Beschwerde verspätet übermittelt worden sei.
Schließlich wird im angefochtenen Bescheid festgehalten, dass die Beschwerdeführerin ihr Ehemann und ihre minderjährigen Kinder in ihren Verfahren die Beratungsstelle der Diakonie/Flüchtlingsdienst zur Betreuung und Hilfestellung in deren Asylverfahren sowie zur Erstellung einer Beschwerde ausgewählt hätten und sie sich das Verhalten der von ihnen gewählten Sozialarbeiterin aufgrund deren Rechtskundigkeit zurechnen lassen müssten. In der Folge stellte die belangte Behörde auf das schuldhafte Verhalten von Frau Mag. XXXX ab, weshalb die Beschwerde als verspätet eingebracht zu werten sei.Schließlich wird im angefochtenen Bescheid festgehalten, dass die Beschwerdeführerin ihr Ehemann und ihre minderjährigen Kinder in ihren Verfahren die Beratungsstelle der Diakonie/Flüchtlingsdienst zur Betreuung und Hilfestellung in deren Asylverfahren sowie zur Erstellung einer Beschwerde ausgewählt hätten und sie sich das Verhalten der von ihnen gewählten Sozialarbeiterin aufgrund deren Rechtskundigkeit zurechnen lassen müssten. In der Folge stellte die belangte Behörde auf das schuldhafte Verhalten von Frau Mag. römisch 40 ab, weshalb die Beschwerde als verspätet eingebracht zu werten sei.
Die belangte Behörde ergänzte schließlich, dass der Beschwerdeführerin und ihrem Ehemann auch deren Fehlverhalten zuzurechnen sei, wonach sie sich erst am Ende der Beschwerdefrist um Hilfe bei der Beschwerdeerstellung gekümmert hätten.
Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht - Poststempel vom 11.01.2012 - Beschwerde erhoben und dieser wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und Verfahrensfehlern, bei deren Vermeidung die Behörde zu einem anderen Ergebnis gelangt wäre, angefochten.
In der Beschwerde wurde auf mehrere aktenwidrige Feststellungen der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid verwiesen. Festgehalten wurde ausdrücklich, dass der Ehemann der Beschwerdeführerin Frau Mag. XXXX, die der Ehemann als sehr korrekte und verlässliche Person kenne, lediglich mit dem Abschicken der Beschwerde (für sich und seine Familienangehörigen) beauftragt habe. Diese habe in der Folge einen Fehler begangen und die Beschwerde nicht fristgerecht abgeschickt. Diesen Fehler von Mag. XXXX müsse sich der Ehemann der Beschwerdeführerin jedoch nicht zurechnen lassen, da es sich bei Frau Mag. XXXX lediglich um eine Botin handle. Frau Mag. XXXX sei vom Ehemann der Beschwerdeführerin nicht mit der rechtlichen Vertretung beauftragt worden und habe sie diesen auch nicht rechtlich beraten.In der Beschwerde wurde auf mehrere aktenwidrige Feststellungen der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid verwiesen. Festgehalten wurde ausdrücklich, dass der Ehemann der Beschwerdeführerin Frau Mag. römisch 40 , die der Ehemann als sehr korrekte und verlässliche Person kenne, lediglich mit dem Abschicken der Beschwerde (für sich und seine Familienangehörigen) beauftragt habe. Diese habe in der Folge einen Fehler begangen und die Beschwerde nicht fristgerecht abgeschickt. Diesen Fehler von Mag. römisch 40 müsse sich der Ehemann der Beschwerdeführerin jedoch nicht zurechnen lassen, da es sich bei Frau Mag. römisch 40 lediglich um eine Botin handle. Frau Mag. römisch 40 sei vom Ehemann der Beschwerdeführerin nicht mit der rechtlichen Vertretung beauftragt worden und habe sie diesen auch nicht rechtlich beraten.
Der Ehemann der Beschwerdeführerin sei ein ordnungsbewusster Mensch. Er habe sich zeitgemäß darum bemüht, die Beschwerde rechtzeitig abzuschicken und vereinbarungsgemäß nachgefragt, ob der Auftrag erfüllt worden sei. Er habe aus seiner Sicht die größtmögliche Vorsicht walten lassen, um ein allfälliges Versäumen einer Frist aufgrund von Sprachproblemen oder Rechtsunkenntnis zu vermeiden. Deshalb habe er seine Sozialarbeiterin involviert. Ein größeres Ausmaß an Sorgfalt könne einer Partei im Asylverfahren nicht zugemutet werden.
Mit Faxeingabe vom 24.01.2012 wurde ein Screenshot zum Nachweis für die Tatsache übermittelt, dass das betreffende Dokument (die Beschwerde gegen den Bescheid vom 11.03.2011) am 29.03.2011 erstellt und abgespeichert worden sei.
II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
II.1. Gemäß § 23 Abs. 1 Asylgerichtshofgesetz (Art. 1 BGBl. I 4/2008 idF BGBl. I 147/2008; im Folgenden: AsylGHG) sind - soweit sich aus dem AsylG 2005 nicht anderes ergibt - auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.römisch zwei.1. Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, Asylgerichtshofgesetz (Artikel eins, Bundesgesetzblatt Teil eins, 4 aus 2008, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 147 aus 2008,; im Folgenden: AsylGHG) sind - soweit sich aus dem AsylG 2005 nicht anderes ergibt - auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.
Gemäß § 73 Abs. 1 AsylG 2005 ist das AsylG 2005 am 01.01.2006 in Kraft getreten; es ist gemäß § 75 Abs. 1 erster Satz AsylG auf alle Verfahren anzuwenden, die - wie im vorliegenden Fall - am 31.12.2005 noch nicht anhängig waren.Gemäß Paragraph 73, Absatz eins, AsylG 2005 ist das AsylG 2005 am 01.01.2006 in Kraft getreten; es ist gemäß Paragraph 75, Absatz eins, erster Satz AsylG auf alle Verfahren anzuwenden, die - wie im vorliegenden Fall - am 31.12.2005 noch nicht anhängig waren.
II.2. Gemäß § 71 Abs. 1 Z 1 AVG ist die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung einer Frist oder einer mündlichen Verhandlung auf Antrag der Partei, die durch die Versäumung einen Rechtsnachteil erleidet, zu bewilligen, wenn die Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten oder zur Verhandlung zu erscheinen und sie kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft.römisch zwei.2. Gemäß Paragraph 71, Absatz eins, Ziffer eins, AVG ist die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung einer Frist oder einer mündlichen Verhandlung auf Antrag der Partei, die durch die Versäumung einen Rechtsnachteil erleidet, zu bewilligen, wenn die Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten oder zur Verhandlung zu erscheinen und sie kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft.
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist als Ereignis iSd. § 71 Abs. 1 Z 1 AVG jedes Geschehen ohne Beschränkung auf Vorgänge in der Außenwelt anzusehen (VwGH 26.6.1985, 83/03/0134 u. a.). Ein Ereignis ist dann unabwendbar, wenn es durch einen Durchschnittsmenschen objektiv nicht verhindert werden konnte. Es ist als unvorhergesehen zu werten, wenn die Partei es tatsächlich nicht miteinberechnet hat und dessen Eintritt auch unter Bedachtnahme auf die zumutbare Aufmerksamkeit und Vorsicht nicht erwarten konnte (VwGH 17.2.1994, 93/16/0020).Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist als Ereignis iSd. Paragraph 71, Absatz eins, Ziffer eins, AVG jedes Geschehen ohne Beschränkung auf Vorgänge in der Außenwelt anzusehen (VwGH 26.6.1985, 83/03/0134 u. a.). Ein Ereignis ist dann unabwendbar, wenn es durch einen Durchschnittsmenschen objektiv nicht verhindert werden konnte. Es ist als unvorhergesehen zu werten, wenn die Partei es tatsächlich nicht miteinberechnet hat und dessen Eintritt auch unter Bedachtnahme auf die zumutbare Aufmerksamkeit und Vorsicht nicht erwarten konnte (VwGH 17.2.1994, 93/16/0020).
Die Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand setzt voraus, dass die Partei an der Versäumung der Frist oder der mündlichen Verhandlung kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft.
Der Wiedereinsetzungswerber darf also nicht auffallend sorglos gehandelt haben, somit die im Verkehr mit Behörden für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche und ihm nach seinen persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt außer Acht gelassen haben, wobei an berufliche rechtskundige Parteienvertreter ein strengerer Maßstab anzulegen ist, als an rechtsunkundige oder bisher noch nie an gerichtlichen Verfahren beteiligten Personen (VwGH 18.04.2002, 2001/01/0559; VwGH 29.01.2004, 2001/20/0425).
Der Begriff des minderen Grades des Versehens ist als leichte Fahrlässigkeit iSd § 1332 ABGB zu verstehen. Der Wiedereinsetzungswerber darf also nicht auffallend sorglos gehandelt haben, d.h. die im Verkehr mit Gerichten oder Behörden und für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche und ihm nach seinen persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt außer Acht gelassen haben (VwGH 14.7.1993, 93/03/0136 u.a.). Dabei ist an berufliche rechtskundige Parteienvertreter ein strengerer Maßstab anzulegen als an rechtsunkundige oder bisher noch nie an gerichtlichen Verfahren beteiligte Personen (Walter/Thienel, Verwaltungsverfahren I2, E 96 ff zu § 71 AVG). Bei der Beurteilung, ob eine auffallende Sorglosigkeit vorliegt, ist also ein unterschiedlicher Maßstab anzulegen, wobei es insbesondere auf die Rechtskundigkeit und die Erfahrung im Umgang mit Behörden ankommt (VwGH 7.6.2000, 99/01/0337).Der Begriff des minderen Grades des Versehens ist als leichte Fahrlässigkeit iSd Paragraph 1332, ABGB zu verstehen. Der Wiedereinsetzungswerber darf also nicht auffallend sorglos gehandelt haben, d.h. die im Verkehr mit Gerichten oder Behörden und für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche und ihm nach seinen persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt außer Acht gelassen haben (VwGH 14.7.1993, 93/03/0136 u.a.). Dabei ist an berufliche rechtskundige Parteienvertreter ein strengerer Maßstab anzulegen als an rechtsunkundige oder bisher noch nie an gerichtlichen Verfahren beteiligte Personen (Walter/Thienel, Verwaltungsverfahren I2, E 96 ff zu Paragraph 71, AVG). Bei der Beurteilung, ob eine auffallende Sorglosigkeit vorliegt, ist also ein unterschiedlicher Maßstab anzulegen, wobei es insbesondere auf die Rechtskundigkeit und die Erfahrung im Umgang mit Behörden ankommt (VwGH 7.6.2000, 99/01/0337).
Das Vorliegen von Wiedereinsetzungsgründen ist nur in jenem Rahmen zu untersuchen, der durch die Behauptungen des Wiedereinsetzungswerbers abgesteckt wurde (VwGH 22.2.2001, 2000/20/0534; 7.10.2005, 2003/17/0280). Grundgedanke der Regelung über die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist es, dass über die Zulässigkeit der Nachholung der versäumten Prozesshandlung unverzüglich entschieden werden soll (vgl. etwa VwGH 26.1.1998, 96/17/0302). Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat der Wiedereinsetzungswerber daher alle Wiedereinsetzungsgründe innerhalb der gesetzlichen Frist vorzubringen; eine Auswechslung des Grundes im Berufungsverfahren ist rechtlich unzulässig. Daraus folgt, dass mündliche Ergänzungen oder Erläuterungen des Antrages - selbst wenn sie innerhalb der Frist erfolgen - jedenfalls dann nicht zu berücksichtigen sind, wenn sie im Akt keinen (inhaltlichen) schriftlichen Niederschlag gefunden haben (VwGH 25.2.2003, 2002/10/0223; 7.10.2005, 2003/17/0280).Das Vorliegen von Wiedereinsetzungsgründen ist nur in jenem Rahmen zu untersuchen, der durch die Behauptungen des Wiedereinsetzungswerbers abgesteckt wurde (VwGH 22.2.2001, 2000/20/0534; 7.10.2005, 2003/17/0280). Grundgedanke der Regelung über die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist es, dass über die Zulässigkeit der Nachholung der versäumten Prozesshandlung unverzüglich entschieden werden soll vergleiche etwa VwGH 26.1.1998, 96/17/0302). Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat der Wiedereinsetzungswerber daher alle Wiedereinsetzungsgründe innerhalb der gesetzlichen Frist vorzubringen; eine Auswechslung des Grundes im Berufungsverfahren ist rechtlich unzulässig. Daraus folgt, dass mündliche Ergänzungen oder Erläuterungen des Antrages - selbst wenn sie innerhalb der Frist erfolgen - jedenfalls dann nicht zu berücksichtigen sind, wenn sie im Akt keinen (inhaltlichen) schriftlichen Niederschlag gefunden haben (VwGH 25.2.2003, 2002/10/0223; 7.10.2005, 2003/17/0280).
II.3. Bereits im Erkenntnis vom 25.05.2011 hat der erkennende Senat festgehalten, dass ein Vertretungsverhältnis zwischen der Beschwerdeführerin und Frau Mag. XXXX von der Diakonie nicht vorliegt. Ein solches findet weder in den Verwaltungsakten noch in dem dem Verfahren zugrunde liegenden Antrag eine Grundlage. Eine Bevollmächtigung des Flüchtlingsdienstes der Diakonie bzw. der namentlich genannten Mag. XXXX liegt nicht vor. Auch die Ausführungen von Frau Mag. XXXX und dem Ehemann der Beschwerdeführerin in der Befragung am 16.12.2011 waren dahingehend unmissverständlich. In der Befragung am 16.12.2011 wurde vielmehr bestätigt, dass sich der Ehemann innerhalb der Beschwerdefrist an Frau Mag. XXXX bloß zur Hilfestellung bei der Versendung eines bereits verfassten Beschwerdeschriftsatzes für sich und seine im Bundesgebiet aufhältigen Familienangehörigen gewendet hat. Frau Mag. XXXX erklärte sich zur Übermittlung der Beschwerde an das Bundesasylamt bereit, hat es jedoch in der Folge unterlassen, die Beschwerde zeitgerecht zu übermitteln. Der Ehemann hat im Übrigen vereinbarungsgemäß nachgefragt, ob der Auftrag erfüllt worden sei. Mit Faxeingabe vom 24.01.2012 wurde auch ein Nachweis (Screenshot) übermittelt, wonach die letztlich verspätet übermittelte Beschwerde bereits am 29.03.2011 von einem Mitarbeiter der Diakonie/Flüchtlingsdienst - Mag. XXXX - verfasst wurde. In Zusammenhalt mit den Ausführungen des Ehemannes der Beschwerdeführerin und von Frau Mag. XXXX am 16.12.2012 haben sich keine Zweifel an der Glaubwürdigkeit dieses Vorbringens ergeben.römisch zwei.3. Bereits im Erkenntnis vom 25.05.2011 hat der erkennende Senat festgehalten, dass ein Vertretungsverhältnis zwischen der Beschwerdeführerin und Frau Mag. römisch 40 von der Diakonie nicht vorliegt. Ein solches findet weder in den Verwaltungsakten noch in dem dem Verfahren zugrunde liegenden Antrag eine Grundlage. Eine Bevollmächtigung des Flüchtlingsdienstes der Diakonie bzw. der namentlich genannten Mag. römisch 40 liegt nicht vor. Auch die Ausführungen von Frau Mag. römisch 40 und dem Ehemann der Beschwerdeführerin in der Befragung am 16.12.2011 waren dahingehend unmissverständlich. In der Befragung am 16.12.2011 wurde vielmehr bestätigt, dass sich der Ehemann innerhalb der Beschwerdefrist an Frau Mag. römisch 40 bloß zur Hilfestellung bei der Versendung eines bereits verfassten Beschwerdeschriftsatzes für sich und seine im Bundesgebiet aufhältigen Familienangehörigen gewendet hat. Frau Mag. römisch 40 erklärte sich zur Übermittlung der Beschwerde an das Bundesasylamt bereit, hat es jedoch in der Folge unterlassen, die Beschwerde zeitgerecht zu übermitteln. Der Ehemann hat im Übrigen vereinbarungsgemäß nachgefragt, ob der Auftrag erfüllt worden sei. Mit Faxeingabe vom 24.01.2012 wurde auch ein Nachweis (Screenshot) übermittelt, wonach die letztlich verspätet übermittelte Beschwerde bereits am 29.03.2011 von einem Mitarbeiter der Diakonie/Flüchtlingsdienst - Mag. römisch 40 - verfasst wurde. In Zusammenhalt mit den Ausführungen des Ehemannes der Beschwerdeführerin und von Frau Mag. römisch 40 am 16.12.2012 haben sich keine Zweifel an der Glaubwürdigkeit dieses Vorbringens ergeben.
Dass Frau Mag. XXXX ein Fehler unterlaufen ist, steht außer Zweifel. Diesen hat sie in der Befragung vor dem Bundesasylamt am 16.12.2011 eingestanden. Ein Vertretungsverhältnis zwischen der Beschwerdeführerin und Frau Mag. XXXX lag jedoch zu keinem Zeitpunkt vor, weshalb die Begründung der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid - Zurechnung des Verschuldens einer solchen "Hilfsperson" der Beschwerdeführerin gegenüber - nicht mit dem Gesetz in Einklang steht (in diesem Sinne vgl. beispielsweise grundsätzlich das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs vom 26.07.2001, Zl. 99/20/0075). Wie im behobenen Bescheid der belangten Behörde vom 19.04.2011 hat die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid neuerlich die Rechtslage verkannt und im Übrigen die dahingehenden eindeutigen Ausführungen im Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 25.05.2011 völlig ignoriert.Dass Frau Mag. römisch 40 ein Fehler unterlaufen ist, steht außer Zweifel. Diesen hat sie in der Befragung vor dem Bundesasylamt am 16.12.2011 eingestanden. Ein Vertretungsverhältnis zwischen der Beschwerdeführerin und Frau Mag. römisch 40 lag jedoch zu keinem Zeitpunkt vor, weshalb die Begründung der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid - Zurechnung des Verschuldens einer solchen "Hilfsperson" der Beschwerdeführerin gegenüber - nicht mit dem Gesetz in Einklang steht (in diesem Sinne vergleiche beispielsweise grundsätzlich das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs vom 26.07.2001, Zl. 99/20/0075). Wie im behobenen Bescheid der belangten Behörde vom 19.04.2011 hat die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid neuerlich die Rechtslage verkannt und im Übrigen die dahingehenden eindeutigen Ausführungen im Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 25.05.2011 völlig ignoriert.
Die entscheidungswesentlichen Passagen des obzitierten Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofs vom 26.07.2001, Zl. 99/20/0075, lauten:
"Im Hinblick auf die (bloße) Hilfestellung bei der Erstellung des Wiederaufnahmeantrages und der Einbringung bei der vermeintlich zuständigen Behörde liegt eine Bevollmächtigung des Flüchtlingsdienstes durch den Asylwerber nicht vor (vgl. den hg. Beschluss vom 31. Mai 2001, Zl. 2001/20/0266).""Im Hinblick auf die (bloße) Hilfestellung bei der Erstellung des Wiederaufnahmeantrages und der Einbringung bei der vermeintlich zuständigen Behörde liegt eine Bevollmächtigung des Flüchtlingsdienstes durch den Asylwerber nicht vor vergleiche den hg. Beschluss vom 31. Mai 2001, Zl. 2001/20/0266)."
"Einen Asylwerber, für den sich kein Anlass ergeben hat, an der Verlässlichkeit einer erprobten und empfohlenen Flüchtlingshilfsorganisation und deren Mitarbeiter zu zweifeln, trifft auch kein und jedenfalls kein einen minderen Grad des Versehens übersteigendes, als auffallende Sorglosigkeit zu wertendes Verschulden, wenn er sich sogar durch wiederholtes Nachfragen von der (vermeintlich) rechtzeitigen und richtigen Einbringung des Schriftsatzes zu überzeugen versuchte."
Unter Verweis auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshof hat der Asylgerichtshof im - den Bescheid des Bundesasylamtes vom 19.04.2011 behebenden - Erkenntnis vom 25.05.2011 die belangte Behörde ausdrücklich darauf verwiesen, im fortgesetzten Verfahren zu prüfen, ob der Beschwerdeführerin selbst ein einen minderen Grad des Versehens übersteigendes Verschulden bei der Auswahl oder der erforderlichen Überwachung der "Hilfsperson" vorzuwerfen ist. Zumal die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid weiterhin von einer unzutreffenden Rechtsansicht ausgeht, hat sie sich im angefochtenen Bescheid - unverändert - mit der entscheidungswesentlichen Frage nicht auseinandergesetzt.
Aus der Befragung des Ehemannes der Beschwerdeführerin und von Frau Mag. XXXX (als Zeugin) am 16.12.2011 in Zusammenhalt mit der Beschwerde vom 11.01.2012 ist für den erkennenden Senat jedoch hinreichend deutlich zutage getreten, dass der Beschwerdeführerin und ihren Familienangehörigen kein einen minderen Grad des Versehens übersteigendes Verschulden bei der Auswahl oder der erforderlichen Überwachung der von ihnen herangezogenen "Hilfsperson" vorzuwerfen ist.Aus der Befragung des Ehemannes der Beschwerdeführerin und von Frau Mag. römisch 40 (als Zeugin) am 16.12.2011 in Zusammenhalt mit der Beschwerde vom 11.01.2012 ist für den erkennenden Senat jedoch hinreichend deutlich zutage getreten, dass der Beschwerdeführerin und ihren Familienangehörigen kein einen minderen Grad des Versehens übersteigendes Verschulden bei der Auswahl oder der erforderlichen Überwachung der von ihnen herangezogenen "Hilfsperson" vorzuwerfen ist.
Vorweg war dahingehend auszuführen, dass sich der Ehemann der Beschwerdeführerin rechtzeitig an die Diakonie/Flüchtlingsdienst gewendet hat, um Unterstützung beim Verfassen einer Beschwerde zu erhalten. Es wurde zeitgerecht eine Beschwerde verfasst und hat sich der Ehemann der Beschwerdeführerin auch innerhalb der Beschwerdefrist an besagte Mitarbeiterin der Diakonie gewandt, die ihm wiederum die zeitgerechte Übermittlung der Beschwerde für sich und seine Familienangehörigen zugesichert hat. Der Ehemann hat im Übrigen vereinbarungsgemäß nachgefragt, ob der Auftrag erfüllt worden sei. Die Ausführungen der belangte Behörde, wonach die Beschwerdeführerin respektive ihr Ehemann sich bereits zu einem früheren Zeitpunkt um Hilfe beim Verfassen einer Beschwerde kümmern hätten können, sind in diesem Zusammenhang angesichts des dargestellten Verfahrensganges ohne Relevanz.
Der unvertretene Ehemann ist im Jänner 2011 ins Bundesgebiet eingereist. Die versäumte Rechtshandlung - Beschwerdeerhebung - hätte im März 2011 erfolgen sollen. Zu diesem Zeitpunkt hat sich der zu diesem Zeitpunkt der deutschen Sprache nicht mächtige Ehemann noch nicht einmal drei Monate im Bundesgebiet aufgehalten. Um - wie in der Beschwerde treffend ausgeführt - ein allfälliges Versäumen der Frist aufgrund von Sprachproblemen oder Rechtsunkenntnis zu vermeiden, hat sich der Ehemann an die ihn in sozialen Belangen unterstützende Mitarbeiterin der Diakonie/Flüchtlingsdienst gewendet, damit diese die zeitgerechte Übermittlung der Beschwerde für sich und seine Familienangehörigen veranlasst, was diese auch zugesichert hat. Bei der Diakonie/Flüchtlingsdienst handelt es sich zweifelsfrei um eine erprobte Flüchtlingsorganisation. Von der Verlässlichkeit deren Mitarbeiter - insbesondere was die rechtzeitige Einbringung eines Rechtsmittels - angeht, konnte der Ehemann zweifellos ausgehen, zumal einer derartigen versierten Mitarbeiterin einer Flüchtlingsorganisation die Wichtigkeit der Einhaltung von Rechtsmittelfristen und die Folgen deren Versäumung zweifelsfrei bewusst sein muss.
Für den Ehemann hat sich sohin überhaupt kein Anlass ergeben, an der Verlässlichkeit der von ihm zur rechtzeitigen Übermittlung des Beschwerdeschriftsatzes ausgewählten "Hilfsperson" (eine Mitarbeiterin einer in Flüchtlingsbelangen versierten Organisation) zu zweifeln.
Dem wenige Monate im Bundesgebiet aufhältigen, unvertretenen, nicht rechtskundigen, der deutschen Sprache nicht mächtigen Ehemann der Beschwerdeführerin, trifft daher kein und jedenfalls kein einen minderen Grad des Versehens übersteigendes, als auffallende Sorglosigkeit zu wertendes Verschulden, wenn er sich zur rechtzeitigen Einbringung eines Rechtsmittels einer Mitarbeiterin einer Flüchtlingsorganisation bedient, zumal er sich sogar durch vereinbarungsgemäßes Nachfragen von der zeitgerechten Übermittlung der Beschwerde zu überzeugen versuchte.
Der Vollständigkeit halber hält der erkennende Senat fest, dass die Ausführungen zum Ehemann auch für die Beschwerdeführerin ins Treffen zu führen sind, zumal der Ehemann für sich und seine Familie - also auch für die Beschwerdeführerin - tätig geworden ist (gemeinsame Beschwerdeerhebung gegen die negativen Asylbescheide des Bundesasylamtes vom 11.03.2011).
Dass besagte Mitarbeiterin der Diakonie in der Folge die zeitgerechte Übermittlung der Beschwerde an das Bundesasylamt unterlassen hat und die Frist zur Erhebung einer Beschwerde nicht gewahrt worden ist, stellt ein für die Beschwerdeführerin unvorhergesehenes Ereignis dar, an welchem ihr - aufgrund des auch für sie dargelegten Tätigwerdens ihres Ehemannes - kein Verschulden trifft, weshalb dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand stattzugeben war.
Der Beschwerdeführerin bzw. ihrem Ehemann ist es nach Ansicht des Asylgerichtshofes sohin gelungen, einen tauglichen Wiedereinsetzungsgrund glaubhaft zu machen (zu den Anforderungen an die "Glaubhaftmachung" gemäß § 71 Abs. 1 Z 1 AVG vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG § 71 Rz 116). Da die Beschwerdeführerin an der Versäumung der Beschwerdefrist kein Verschulden trifft, war spruchgemäß zu entscheiden.Der Beschwerdeführerin bzw. ihrem Ehemann ist es nach Ansicht des Asylgerichtshofes sohin gelungen, einen tauglichen Wiedereinsetzungsgrund glaubhaft zu machen (zu den Anforderungen an die "Glaubhaftmachung" gemäß Paragraph 71, Absatz eins, Ziffer eins, AVG vergleiche Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 71, Rz 116). Da die Beschwerdeführerin an der Versäumung der Beschwerdefrist kein Verschulden trifft, war spruchgemäß zu entscheiden.
Infolge der Stattgebung des Wiedereinsetzungsantrages erübrigt sich eine Auseinandersetzung mit Spruchpunkt II des angefochtenen Bescheides (aufschiebende Wirkung).Infolge der Stattgebung des Wiedereinsetzungsantrages erübrigt sich eine Auseinandersetzung mit Spruchpunkt römisch zwei des angefochtenen Bescheides (aufschiebende Wirkung).
Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 67d Abs. 2 Z 1 AVG iVm. § 41 Abs. 7 AsylG 2005 entfallen.Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 67 d, Absatz 2, Ziffer eins, AVG in Verbindung mit Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 entfallen.
Über die Beschwerde gegen Spruchpunkt I des negativen Asylbescheides des Bundesasylamtes vom 11.03.2011 wird nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung eine gesonderte Entscheidung ergehen.Über die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins des negativen Asylbescheides des Bundesasylamtes vom 11.03.2011 wird nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung eine gesonderte Entscheidung ergehen.
Schlagworte
WiedereinsetzungZuletzt aktualisiert am
27.03.2012