Norm
AsylG 2005 §10 Abs2Spruch
C20 258.489-3/2008/18E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Lammer als Vorsitzenden und die Richterin Dr. Holzschuster als Beisitzerin über die Beschwerde des XXXX, StA. Nigeria, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 08.11.2007, Zl. 07 01.173-BAG, nach Durchführung von mündlichen Verhandlungen am 06.10.2010 und am 14.02.2012 zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Lammer als Vorsitzenden und die Richterin Dr. Holzschuster als Beisitzerin über die Beschwerde des römisch 40 , StA. Nigeria, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 08.11.2007, Zl. 07 01.173-BAG, nach Durchführung von mündlichen Verhandlungen am 06.10.2010 und am 14.02.2012 zu Recht erkannt:
I. Die Beschwerde wird gemäß § 3 AsylG 2005 abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 3, AsylG 2005 abgewiesen.
II. Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 wird XXXX der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Nigeria nicht zuerkannt.römisch zwei. Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 wird römisch 40 der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Nigeria nicht zuerkannt.
III. Gemäß § 10 Abs. 5 AsylG 2005 iVm § 10 Abs. 2 Z 2 AsylG 2005 ist die Ausweisung von XXXX aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Nigeria auf Dauer unzulässig.römisch drei. Gemäß Paragraph 10, Absatz 5, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, AsylG 2005 ist die Ausweisung von römisch 40 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Nigeria auf Dauer unzulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. 1. Der Beschwerdeführer behauptet, Staatsangehöriger von Nigeria und am 17.08.2004 illegal in das Bundesgebiet eingereist zu sein. Am selben Tag stellte er seinen ersten Asylantrag. Hierzu wurde er am 20.08.2004, 20.10.2004 sowie am 27.01.2005 vor dem Bundesasylamt niederschriftlich einvernommen. Als Fluchtgrund nannte er einen Angriff der Ijaws auf die Itsekiris.römisch eins. 1. Der Beschwerdeführer behauptet, Staatsangehöriger von Nigeria und am 17.08.2004 illegal in das Bundesgebiet eingereist zu sein. Am selben Tag stellte er seinen ersten Asylantrag. Hierzu wurde er am 20.08.2004, 20.10.2004 sowie am 27.01.2005 vor dem Bundesasylamt niederschriftlich einvernommen. Als Fluchtgrund nannte er einen Angriff der Ijaws auf die Itsekiris.
2. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 16.02.2005, Zl. 04 16.568-BAG, wurde der Asylantrag gemäß § 7 Asylgesetz 1997, BGBl. I Nr. 76/1997 (AsylG) idgF, abgewiesen. Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG wurde die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Nigeria für zulässig erklärt und der Beschwerdeführer gemäß § 8 Abs. 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen. Begründet wurde die Entscheidung damit, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers weder glaubhaft noch verifizierbar sei.2. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 16.02.2005, Zl. 04 16.568-BAG, wurde der Asylantrag gemäß Paragraph 7, Asylgesetz 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997, (AsylG) idgF, abgewiesen. Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG wurde die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Nigeria für zulässig erklärt und der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 8, Absatz 2, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen. Begründet wurde die Entscheidung damit, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers weder glaubhaft noch verifizierbar sei.
3. Dagegen erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Berufung, welche er mit Schreiben vom 09.01.2006, eingelangt am 10.01.2006, zurückzog. Der angefochtene Bescheid des Bundesasylamtes erwuchs damit in Rechtskraft.
4. Am 02.02.2007 stellte der Beschwerdeführer den gegenständlichen zweiten Antrag auf internationalen Schutz und wurde am selben Tag einer Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes unterzogen. Hierbei brachte er vor, dass er verheiratet sei und eine Aufenthaltsberechtigung habe. Dennoch habe ihn die Polizei gestern geholt und wolle ihn nach Afrika zurückschieben. Um das zu verhindern habe er neuerlich Asyl beantragt.
5. Am 09.02.2007 wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesasylamt niederschriftlich einvernommen. Er gab hierbei an, dass er mit einer Österreicherin verheiratet sei. Zu seinen Fluchtgründen brachte er vor, dass es dieselben seien wie bei seinem ersten Antrag. In seiner Heimat habe er keine Familie. Seine Eltern und seine Tochter seien nicht mehr am Leben.
6. Bei der Einvernahme am 15.02.2007 vor dem Bundesasylamt legte der Beschwerdeführer seine Heiratsurkunde, seinen nigerianischen Reisepass und einen Meldezettel seiner Ehefrau vor. Er brachte erneut vor, dass sich hinsichtlich seiner Fluchtgründe seit seinem ersten Asylantrag nichts geändert habe. In Nigeria wäre es nicht sicher für ihn und er habe dort keine Angehörigen.
7. In einer Stellungnahme vom 21.02.2007 brachte der Beschwerdeführer über seinen rechtsfreundlichen Vertreter erneut seine Fluchtgründe vor. Seine Familienverhältnisse hätten sich seit dem ersten negativen Asylbescheid vom 16.02.2005 geändert, weshalb eine mit einer Zurückweisung verbundene Ausweisung des Beschwerdeführers zu einer Verletzung von Art. 8 EMRK führen würde.7. In einer Stellungnahme vom 21.02.2007 brachte der Beschwerdeführer über seinen rechtsfreundlichen Vertreter erneut seine Fluchtgründe vor. Seine Familienverhältnisse hätten sich seit dem ersten negativen Asylbescheid vom 16.02.2005 geändert, weshalb eine mit einer Zurückweisung verbundene Ausweisung des Beschwerdeführers zu einer Verletzung von Artikel 8, EMRK führen würde.
8. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 27.02.2007, Zl. 07 01.173-EAST Ost, wurde der Asylantrag gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG wurde der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Nigeria ausgewiesen.8. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 27.02.2007, Zl. 07 01.173-EAST Ost, wurde der Asylantrag gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG wurde der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Nigeria ausgewiesen.
9. Dagegen erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Berufung, welcher mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 25.04.2007, Zl. 258.489-2/4E-V/14/07, gemäß § 66 Abs. 4 AVG stattgegeben und der bekämpfte Bescheid ersatzlos behoben wurde.9. Dagegen erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Berufung, welcher mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 25.04.2007, Zl. 258.489-2/4E-V/14/07, gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG stattgegeben und der bekämpfte Bescheid ersatzlos behoben wurde.
10. Am 15.10.2007 wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesasylamt einvernommen. Er brachte hierbei im Wesentlichen vor, dass er seit Juli 2007 von seiner Frau getrennt lebe und sie sich von ihm scheiden lassen wolle. Zu seinem Fluchtgrund führte er aus, dass es in XXXX zwischen den Ijaw und den Itsekiris Streitigkeiten gegeben hätte. Der Beschwerdeführer sei ein Itsekiri und von 2001 bis 2004 "XXXX" der "XXXX" gewesen. Am XXXX habe es auf ihrem Land Arbeiten der Ölfirma gegeben. Der Beschwerdeführer und drei Soldaten der Nigerian Navy seien auch dabei gewesen. Als sie mit dem Schnellboot unterwegs gewesen seien, hätten militante Ijaws auf sie geschossen. Der Beschwerdeführer habe sich während der Schießerei flach auf dem Boot hingelegt, alle anderen Personen seien erschossen worden und auf ihn gefallen. Die Ijaws hätten dann die Leichen und den Beschwerdeführer - von dem sie angenommen hätten, dass er tot sei - ins Wasser geworfen. Am nächsten Tag seien die ermordeten Personen gefunden worden. Der Beschwerdeführer habe einem Freund erzählt, dass jene Ijaws dafür verantwortlich gewesen seien, die schon 2002 seine Schwester getötet hätten. Auf den Rat seines Freundes hin, habe er das Militär davon unterrichtet. Dann seien einige der Ijaws festgenommen worden und jene, die man nicht erwischt habe, seien nun hinter dem Beschwerdeführer und seinem Freund her gewesen. Am 12.07.2004 habe er gehört, dass sein Freund von den Ijaws getötet worden sei. Am 20.07.2004 seien die Itsekiris von den Ijaws noch einmal attackiert worden. Es habe in der Folge Kämpfe zwischen dem Militär und den Ijaws gegeben. Nachdem selbst die Soldaten um ihr Leben gelaufen seien, habe der Beschwerdeführer gedacht, dass auch er flüchten müsse. Ein ihm bekannter Schiffskapitän habe ihm gesagt, dass am 24. Juli ein Schiff auslaufen werde. Daraufhin habe der Beschwerdeführer ein paar Sachen gepackt und sei an Bord des Schiffes gegangen, mit dem er Nigeria verlassen habe. Der Beschwerdeführer legte Fotos und diverse Schreiben vor.10. Am 15.10.2007 wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesasylamt einvernommen. Er brachte hierbei im Wesentlichen vor, dass er seit Juli 2007 von seiner Frau getrennt lebe und sie sich von ihm scheiden lassen wolle. Zu seinem Fluchtgrund führte er aus, dass es in römisch 40 zwischen den Ijaw und den Itsekiris Streitigkeiten gegeben hätte. Der Beschwerdeführer sei ein Itsekiri und von 2001 bis 2004 "XXXX" der "XXXX" gewesen. Am römisch 40 habe es auf ihrem Land Arbeiten der Ölfirma gegeben. Der Beschwerdeführer und drei Soldaten der Nigerian Navy seien auch dabei gewesen. Als sie mit dem Schnellboot unterwegs gewesen seien, hätten militante Ijaws auf sie geschossen. Der Beschwerdeführer habe sich während der Schießerei flach auf dem Boot hingelegt, alle anderen Personen seien erschossen worden und auf ihn gefallen. Die Ijaws hätten dann die Leichen und den Beschwerdeführer - von dem sie angenommen hätten, dass er tot sei - ins Wasser geworfen. Am nächsten Tag seien die ermordeten Personen gefunden worden. Der Beschwerdeführer habe einem Freund erzählt, dass jene Ijaws dafür verantwortlich gewesen seien, die schon 2002 seine Schwester getötet hätten. Auf den Rat seines Freundes hin, habe er das Militär davon unterrichtet. Dann seien einige der Ijaws festgenommen worden und jene, die man nicht erwischt habe, seien nun hinter dem Beschwerdeführer und seinem Freund her gewesen. Am 12.07.2004 habe er gehört, dass sein Freund von den Ijaws getötet worden sei. Am 20.07.2004 seien die Itsekiris von den Ijaws noch einmal attackiert worden. Es habe in der Folge Kämpfe zwischen dem Militär und den Ijaws gegeben. Nachdem selbst die Soldaten um ihr Leben gelaufen seien, habe der Beschwerdeführer gedacht, dass auch er flüchten müsse. Ein ihm bekannter Schiffskapitän habe ihm gesagt, dass am 24. Juli ein Schiff auslaufen werde. Daraufhin habe der Beschwerdeführer ein paar Sachen gepackt und sei an Bord des Schiffes gegangen, mit dem er Nigeria verlassen habe. Der Beschwerdeführer legte Fotos und diverse Schreiben vor.
11. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 08.11.2007, Zl. 07 01.173-BAG, wurde der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF, abgewiesen. Gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Nigeria nicht zuerkannt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG wurde der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Nigeria ausgewiesen. Dem Beschwerdeführer wurde vom Bundesasylamt die Glaubwürdigkeit abgesprochen.11. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 08.11.2007, Zl. 07 01.173-BAG, wurde der Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG) idgF, abgewiesen. Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Nigeria nicht zuerkannt. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG wurde der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Nigeria ausgewiesen. Dem Beschwerdeführer wurde vom Bundesasylamt die Glaubwürdigkeit abgesprochen.
12. Gegen diese Entscheidung erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Berufung (nunmehr Beschwerde) und bringt darin im Wesentlichen vor, dass sich die Begründung des Bescheides auf allgemeine Ausführungen zur Sicherheitslage in Nigeria beschränke. Die Behörde verzichte auf ein konkretes Eingehen auf das Vorbringen des Beschwerdeführers. Weiters erfolgen in der Beschwerde Ausführungen zur Situation in Nigeria. Der Beschwerdeführer sei bei einer Rückkehr nach Nigeria einer besonderen Gefährdung iSd Asylgesetzes ausgesetzt.
13. Mit Schreiben des Asylgerichtshofes vom 06.08.2010, Zl. A4 258.489-3/2008/2Z, wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, folgende Berichte zur Situation in Nigeria der Entscheidung zu Grunde zu legen:
Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Bundesrepublik Nigeria, 11.03.2010
Home Office, Nigeria, 15.01.2010
US Department of State, Nigeria, 11.03.2010
EURASIL, Workshop on Nigeria, 20.12.2005
Dem Beschwerdeführer wurde eine 14-tägige Frist zur Abgabe einer Stellungnahme eingeräumt.
14. Der Beschwerdeführer stellte mit Schreiben vom 21.08.2010 einen Fristerstreckungsantrag und erstatte am 31.08.2010 eine Stellungnahme zu den ihm zur Kenntnis gebrachten Landesberichte. Der Beschwerdeführer legte auch diverse Schreiben zur Darlegung seiner Integration in Österreich vor.
15. Mit Schreiben vom 14.09.2010, eingelangt am 22.09.2010, legte der Beschwerdeführer weitere Schreiben hinsichtlich seiner Integration in Österreich vor.
16. Am 06.10.2010 wurde vor dem Asylgerichtshof eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung durchgeführt, im Zuge derer der Beschwerdeführer zu den Beweggründen für seine Ausreise aus Nigeria befragt wurde. Er schilderte dabei im Wesentlichen einen Vorfall vom XXXX, bei dem Ijaws auf ein Boot geschossen hätten, in dem sich der Beschwerdeführer mit Vertretern einer Ölfirma und Navy-Mitgliedern befunden habe. Der Beschwerdeführer habe die Schießerei als einziger überlebt. Die Armee habe nach den Leuten gesucht und der Beschwerdeführer habe sie zu deren Versteck geführt. Die Armee habe dann die Männer verhaftet. Jene Leute, die nicht verhaftet worden wären, hätten den Beschwerdeführer verfolgt und ihm nach dem Leben getrachtet. Diese Leute hätten auch einen Freund des Beschwerdeführers getötet.16. Am 06.10.2010 wurde vor dem Asylgerichtshof eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung durchgeführt, im Zuge derer der Beschwerdeführer zu den Beweggründen für seine Ausreise aus Nigeria befragt wurde. Er schilderte dabei im Wesentlichen einen Vorfall vom römisch 40 , bei dem Ijaws auf ein Boot geschossen hätten, in dem sich der Beschwerdeführer mit Vertretern einer Ölfirma und Navy-Mitgliedern befunden habe. Der Beschwerdeführer habe die Schießerei als einziger überlebt. Die Armee habe nach den Leuten gesucht und der Beschwerdeführer habe sie zu deren Versteck geführt. Die Armee habe dann die Männer verhaftet. Jene Leute, die nicht verhaftet worden wären, hätten den Beschwerdeführer verfolgt und ihm nach dem Leben getrachtet. Diese Leute hätten auch einen Freund des Beschwerdeführers getötet.
17. Mit Schreiben vom 24.11.2011, Zl. A4 258.489-3/2008/9Z, wurde der Beschwerdeführer vom Ergebnis der Beweisaufnahme verständigt und ihm gleichzeitig eine zweiwöchige Frist zur Abgabe einer Stellungnahme eingeräumt.
18. Mit seiner Stellungnahme vom 08.12.2011 legte der Beschwerdeführer auch diverse Schreiben bzw. Bestätigungen zur Bescheinigung seiner Integration in Österreich vor.
19. Am 15.12.2011 langte eine weitere Stellungnahme des Beschwerdeführers ein. Es wurden erneut Empfehlungsschreiben beigelegt.
20. Am 14.02.2012 wurde vor dem Asylgerichtshof eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung durchgeführt. Der Beschwerdeführer brachte hier erneut als Fluchtgrund vor, dass er sich mit zwei Beschäftigten einer Ölfirma und drei Marineoffizieren auf einem Boot befunden habe, das von Ijaws beschossen worden sei. Nur der Beschwerdeführer habe diese Schießerei überlebt. Die Ijaws hätten die Toten und den Beschwerdeführer ins Wasser geworfen. Danach sei er an das Ufer geschwommen und nach Hause gegangen. Am nächsten Tag sei überall die Armee gewesen und habe nach den Leuten gesucht, die dieses Verbrechen begangen hätten. Der Beschwerdeführer sei selbst zur Armee gegangen und habe ihnen gesagt, dass er diese Leute kenne. Es seien ca. 4 bis 6 Leute verhaftet worden, die anderen wären geflüchtet.
Verlesen bzw. erörtert wurden folgende Berichte zur Situation in Nigeria:
Home Office vom 06.01.2012
FAZ vom 16.01.2012
Auswärtiges Amt Berlin vom 17.03.2011
Zusammenfassung Lage in Nigeria, Stand Dezember 2011
Lagebericht Zusammenfassung, Stand Juni 2011.
21. In der Stellungnahme vom 16.02.2012 bringt der Beschwerdeführer vor, dass es zu Übersetzungsfehlern gekommen sei. Dabei sei der vom Beschwerdeführer verwendete Ausdruck "marine officers" mit "Marineoffizier" übersetzt worden. "Officers" seien jedoch Beamte bzw. Angehörige einer Behörde. Der Dienstgrad der Marineangehörigen sei jedoch unbekannt. Auch seine Antwort auf die Frage, ob er wisse, wo die seinerzeitigen Täter jetzt seien, sei verkürzt übersetzt worden. Bezüglich der Landesberichte sei es zu einem Irrtum gekommen. Laut Protokoll seien dem Beschwerdeführer Berichte aus den Jahren 2011 und 2012 vorgehalten worden. Während der Verhandlung sei dem Beschwerdeführer jedoch ein Auszug aus dem Erkenntnis zur Zl. A3
319.483 vom 25.12.2011 übersetzt worden. Damit sei es unmöglich, dass darin die Berichte vom 06.01.2012 bzw. 16.01.2012 Gegenstand der Erörterung in der Verhandlung gewesen sein können.
II. Auf Grundlage der Einvernahmen vor dem Bundesasylamt, der eingebrachten Berufung (nunmehr Beschwerde) und der vor dem Asylgerichtshof durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlungen wird folgender Sachverhalt festgestellt und der Entscheidung zu Grunde gelegt:römisch zwei. Auf Grundlage der Einvernahmen vor dem Bundesasylamt, der eingebrachten Berufung (nunmehr Beschwerde) und der vor dem Asylgerichtshof durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlungen wird folgender Sachverhalt festgestellt und der Entscheidung zu Grunde gelegt:
Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Nigeria. Die von ihm behaupteten Fluchtgründe werden für unglaubwürdig erachtet.
Der Reiseweg des Beschwerdeführers (Zeitpunkt und Art der Reise von Nigeria nach Österreich) kann nicht festgestellt werden.
Der Beschwerdeführer hat am XXXX eine österreichische Staatsbürgerin geheiratet. Diese Ehe wurde am XXXX geschieden. Der Beschwerdeführer hat eine Freundin, führt mit ihr jedoch keine Lebensgemeinschaft.Der Beschwerdeführer hat am römisch 40 eine österreichische Staatsbürgerin geheiratet. Diese Ehe wurde am römisch 40 geschieden. Der Beschwerdeführer hat eine Freundin, führt mit ihr jedoch keine Lebensgemeinschaft.
Zur Situation in Nigeria werden folgende Feststellungen getroffen:
Die Situation in Nigeria ist grundsätzlich ruhig, die Staatsgewalt (Polizei und Justiz) funktionsfähig. Anzumerken ist jedoch, dass die nigerianische Bundespolizei in personeller Hinsicht im Vergleich zu westlichen Staaten relativ schlecht ausgestattet und verschiedentlich auch mangelhaft ausgebildet ist, weshalb in einzelnen Bundesstaaten so genannte Bürgerwehren polizeiliche Aufgaben übernommen haben. In einzelnen Landesteilen Nigerias (insbesondere in den nördlichen Bundesstaaten Kano, Kaduna und auch Plateau) kommt es wiederholt zu religiös motivierten Auseinandersetzungen zwischen Christen und Moslems. Weiters kommt es im Niger-Delta verschiedentlich zu Auseinandersetzungen zwischen den verfeindeten Volksgruppen Ijaw und Itsekiri. In bestimmten Fällen wurde das Militär zur Niederschlagung von Unruhen eingesetzt. Abgesehen von diesen lokal begrenzten Auseinandersetzungen ist die Situation in Nigeria jedoch ruhig. Im Rahmen der im April 2007 stattgefundenen Wahlen kam es zu gewalttätigen Ausschreitungen in einigen Gliedstaaten, denen Menschen zum Opfer gefallen sind. Die nigerianische Bevölkerung leidet großteils unter Verarmung, doch ist die Basisversorgung der Bevölkerung mit Grundnahrungsmitteln zumindest im städtischen Bereich grundsätzlich gewährleistet. In den Großstädten ist eine ausreichende medizinische Versorgungslage gegeben. Es gibt sowohl staatliche als auch zahlreiche privat betriebene Krankenhäuser.
Grundsätzlich kann örtlich begrenzten Konflikten bzw. Verfolgungsmaßnahmen durch Übersiedlung in einen anderen Landesteil ausgewichen werden. Alle nigerianischen Großstädte sind multi-ethnisch. In der Regel wohnen die Angehörigen der jeweiligen Volksgruppe möglichst in derselben Gegend, wenn sie nicht sogar ausschließlich ganze Stadtviertel belegen. Jeder der fremd in eine Stadt kommt, wird sich in die Gegend begeben, wo er "seine Leute" findet. Unter "seinen Leuten" können nicht nur Angehörige derselben Ethnie, sondern auch Personen desselben Religionsbekenntnisses, Absolventen derselben Schule oder Universität, Bewohner desselben Dorfes oder derselben Region verstanden werden. Von diesen Personengruppen kann der Betreffende Unterstützung erwarten. In der Regel wird ihm die Bestreitung des Lebensunterhaltes ermöglicht werden.
Nach längerer Krankheit und Abwesenheit von den Regierungsgeschäften verstarb Staatsoberhaupt Yar'Adua am 05.05.2010. Er hatte aber die Staatsgeschäfte nicht mehr, wie in der Verfassung vorgesehen, an Vizepräsident Goodluck Jonathan übertragen. Als es aufgrund der Wirtschaftskrise, gewalttätiger Auseinandersetzungen im Middle Belt und trotz Amnestie zu neuerlichen Anschlägen im Niger Delta kam, wurde dann doch die vorläufige Amtsführung vom Vizepräsidenten übernommen. Dieser setzte gleich in den ersten Tagen Yar'Adua - treue Politiker ab, die wegen Korruption kritisiert wurden. Kurze Zeit darauf löste er das 42-köpfige Kabinett auf. Ein Übergangskabinett wurde bestellt, das bis zu den Wahlen im Frühjahr 2011 die Regierung stellte und vor allem mit Fortführung des Amnestieprogramms im Niger Delta Stabilität gewährleistete.
Im April 2011 fanden neuerlich Parlaments-, Gouverneurs- und Präsidentenwahlen statt. Bei den Wahlen gingen zwar rund 1,2 Millionen Wählerstimmen durch verwischte Fingerabdrucke verloren, insgesamt gelten die Wahlen aber als frei und fair und korrekt organisiert. Der ehemalige Vizepräsident unter Yar'Aduas Amtszeit und Interimschef nach dessen Tod, Goodluck Jonathan, gewann die Präsidentschaftswahlen und wurde am 06.05.2011 vereidigt. Im Senat geht die Mehrheit der Sitze an die PDP, gefolgt von ACN und ANPP, sowie weit abgeschlagen an CPC. Im Repräsentantenhaus liegt wieder die PDP weit vorne, gefolgt von ACN, CPC und ANPP. Die Regierungsführung des Präsidenten ist wie bei seinem Vorgänger durch ein grundsätzliches öffentliches Bekenntnis zur Rechtsstaatlichkeit und den Versuch, eine nachhaltige und reformorientierte Wirtschaftspolitik zu betreiben, geprägt.
Es besteht kein Anhaltspunkt, dass zwangsweise rückgeführte Personen von Seiten der Behörden Verfolgung zu befürchten hätten, etwa wegen Asylantragstellung im Ausland.
Zu den Negativfeststellungen hinsichtlich der vom Beschwerdeführer vorgebrachten Fluchtgründe:
Der Asylgerichtshof gelangt auf Grundlange der ergänzenden Ermittlungen zum Ergebnis, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers zu den Fluchtgründen nicht glaubhaft ist. Der Beschwerdeführer machte im Zuge seines Vorbringens vor dem Bundesasylamt in wesentlichen Punkten unbestimmte sowie widersprüchliche und voneinander abweichende Angaben.
So machte der Beschwerdeführer hinsichtlich seiner Familie widersprüchliche Angaben. In der Einvernahme vom 20.08.2004 erklärte er, dass sein Vater XXXX heiße und 1992 verstorben sei (siehe Seite 11 des erstinstanzlichen Aktes zur Zl. 04 16.568-BAG). In der Verhandlung vor dem Asylgerichtshof vom 06.10.2010 erklärte er jedoch, dass sein Vater XXXX geheißen habe und dieser im Jahr 2001 gestorben sei (siehe Seite 2 des Verhandlungsprotokolls vom 06.10.2010).So machte der Beschwerdeführer hinsichtlich seiner Familie widersprüchliche Angaben. In der Einvernahme vom 20.08.2004 erklärte er, dass sein Vater römisch 40 heiße und 1992 verstorben sei (siehe Seite 11 des erstinstanzlichen Aktes zur Zl. 04 16.568-BAG). In der Verhandlung vor dem Asylgerichtshof vom 06.10.2010 erklärte er jedoch, dass sein Vater römisch 40 geheißen habe und dieser im Jahr 2001 gestorben sei (siehe Seite 2 des Verhandlungsprotokolls vom 06.10.2010).
Vor dem Bundesasylamt gab er an, dass der Name seiner Mutter XXXX sei (siehe Seite 11 des erstinstanzlichen Aktes zur Zl. 04 16.568-BAG). Vor dem Asylgerichtshof behauptete er dagegen, dass seine Mutter XXXX heiße (siehe Seite 2 des Verhandlungsprotokolls vom 06.10.2010).Vor dem Bundesasylamt gab er an, dass der Name seiner Mutter römisch 40 sei (siehe Seite 11 des erstinstanzlichen Aktes zur Zl. 04 16.568-BAG). Vor dem Asylgerichtshof behauptete er dagegen, dass seine Mutter römisch 40 heiße (siehe Seite 2 des Verhandlungsprotokolls vom 06.10.2010).
In der Einvernahme vom 09.02.2007 vor dem Bundesasylamt erklärte er, dass seine Eltern und seine Tochter nicht mehr am Leben seien (siehe Seite 107 des erstinstanzlichen Aktes). Dagegen gab er vor dem Asylgerichtshof an, dass er nicht wisse, ob seine Mutter noch lebe und er glaube, seine Tochter lebe jetzt bei einem Anwalt (siehe Seite 3 des Verhandlungsprotokolls vom 06.10.2010). In der folgenden Verhandlung vor dem Asylgerichtshof gab er auf die Frage nach Verwandten in Nigeria an, dass er nicht wisse, wo seine Mutter sei. Er wisse auch nicht, ob sie noch lebe. Sonst habe er keine Verwandten mehr in Nigeria. Erst als er explizit nach seiner Tochter gefragt wurde, meinte er, dass er schon lagen keinen Kontakt mehr habe, aber glaube, dass sie o.k. sei (siehe Seite 2 des Verhandlungsprotokolls vom 14.02.2012).
Vor dem Bundesasylamt gab der Beschwerdeführer an, dass er von 2001 bis 2004 der "XXXX" der "XXXX" gewesen sei (siehe Seite 383 des erstinstanzlichen Aktes). Hingegen erklärte er vor dem Asylgerichtshof, im Jahr 2004 der Führer der Jugendlichen geworden zu sein (siehe Seite 5 des Verhandlungsprotokolls vom 06.10.2010). In der weiteren Verhandlung vor dem Asylgerichtshof erklärte er wiederum, von 2001 bis 2004 der Jugendgruppenführer gewesen zu sein (siehe Seite 4 des Verhandlungsprotokolls vom 14.02.2012).
Der Beschwerdeführer gab in der Einvernahme vom 20.10.2004 an, dass das Militär in das Dorf der Ijaws gegangen sei, welche das Boot angegriffen hätten. Die Jugendlichen seien jedoch davongelaufen. Das Militär habe die Eltern verhaftet und das Dorf in Brand gesetzt. Dann hätten die Eltern mit dem Militär kooperiert und so einige Jugendliche verhaften können. Jene, die sie nicht verhaften hätten können, seien dann hinter dem Beschwerdeführer und seinem Freund XXXX her gewesen (siehe Seite 41 des erstinstanzlichen Aktes zur Zl. 04 16.568-BAG). In der Einvernahme vom 15.10.2007 meinte er dagegen, dass er und XXXX mit dem Militär dorthin gegangen seien, wo sich die Angreifer versteckt gehalten hätten. Einige von ihnen seien verhaftet worden und von jenen, die man nicht erwischt habe, seien die Eltern festgenommen worden (siehe Seite 383 des erstinstanzlichen Aktes). Vor dem Asylgerichtshof gab er an, dass er und XXXX das Militär zum Versteck der Angreifer gebracht haben. Die jungen Männer seien dann verhaftet worden. Dass anstelle jener Männer, die nicht verhaftet worden seien, deren Eltern festgenommen worden wären, hat er hier nicht behauptet (siehe Seite 6 des Verhandlungsprotokolls vom 06.10.2010).Der Beschwerdeführer gab in der Einvernahme vom 20.10.2004 an, dass das Militär in das Dorf der Ijaws gegangen sei, welche das Boot angegriffen hätten. Die Jugendlichen seien jedoch davongelaufen. Das Militär habe die Eltern verhaftet und das Dorf in Brand gesetzt. Dann hätten die Eltern mit dem Militär kooperiert und so einige Jugendliche verhaften können. Jene, die sie nicht verhaften hätten können, seien dann hinter dem Beschwerdeführer und seinem Freund römisch 40 her gewesen (siehe Seite 41 des erstinstanzlichen Aktes zur Zl. 04 16.568-BAG). In der Einvernahme vom 15.10.2007 meinte er dagegen, dass er und römisch 40 mit dem Militär dorthin gegangen seien, wo sich die Angreifer versteckt gehalten hätten. Einige von ihnen seien verhaftet worden und von jenen, die man nicht erwischt habe, seien die Eltern festgenommen worden (siehe Seite 383 des erstinstanzlichen Aktes). Vor dem Asylgerichtshof gab er an, dass er und römisch 40 das Militär zum Versteck der Angreifer gebracht haben. Die jungen Männer seien dann verhaftet worden. Dass anstelle jener Männer, die nicht verhaftet worden seien, deren Eltern festgenommen worden wären, hat er hier nicht behauptet (siehe Seite 6 des Verhandlungsprotokolls vom 06.10.2010).
Auffällig ist auch, dass der Beschwerdeführer in der Verhandlung vom 06.10.2010 das Boot, mit dem sie unterwegs gewesen seien, genau beschreiben konnte. Hier gab er auf die Frage, um welches Boot es sich gehandelt habe, an, dass es ein Speed-Boot gewesen sei, mit zwei Motoren zu je 75 PS, das 12 Leute befördern könne. Das Boot sei ca. eineinhalb bis zwei Meter breit und ca. fünf Meter lang gewesen (siehe Seite 5 des Verhandlungsprotokolls vom 06.10.2010). Dagegen konnte er das Boot in der Verhandlung vom 14.02.2012 nicht mehr konkret beschreiben. Er erklärte hier, dass es "kein großes Boot" gewesen sei. Es habe eine Plastikabdeckung gehabt und sei "nicht aus Holz, nicht aus Plastik, nicht aus Metall" gewesen. Er wisse nur ganz sicher, dass es nicht Holz gewesen sei (siehe Seite 5 des Verhandlungsprotokolls vom 14.02.2012).
Am 12.07.2004 habe er erfahren, dass XXXX in XXXX getötet worden sei (siehe Seite 41 des erstinstanzlichen Aktes zur Zl. 04 16.568-BAG). In der Verhandlung vor dem Asylgerichtshof gab er an, dass XXXX im Juli 2004 getötet worden sei. Wann er davon erfahren habe, konnte er nicht angeben. Zudem behauptete er hier, dass XXXX in Lagos getötet worden sei (siehe Seite 7 des Verhandlungsprotokolls vom 06.10.2010).Am 12.07.2004 habe er erfahren, dass römisch 40 in römisch 40 getötet worden sei (siehe Seite 41 des erstinstanzlichen Aktes zur Zl. 04 16.568-BAG). In der Verhandlung vor dem Asylgerichtshof gab er an, dass römisch 40 im Juli 2004 getötet worden sei. Wann er davon erfahren habe, konnte er nicht angeben. Zudem behauptete er hier, dass römisch 40 in Lagos getötet worden sei (siehe Seite 7 des Verhandlungsprotokolls vom 06.10.2010).
Vor dem Bundesasylamt erklärte der Beschwerdeführer am 20.10.2004, dass die Ijaws am 20.07.2004 in das Dorf des Beschwerdeführers gekommen. Als die dort stationierten Soldaten gesehen hätten, dass die Ijaws bessere Waffen hätten, seien sie davongelaufen (siehe Seite 41 des erstinstanzlichen Aktes zur Zl. 04 16.568-BAG). Laut seinen Angaben vom 15.10.2007 vor dem Bundesasylamt, sei es am 20.07.2004 zunächst zu Kämpfen zwischen den Militärs und den Ijaws gekommen. Erst danach seien die Soldaten selbst um ihr Leben gelaufen, weil die Ijaws stärker gewesen wären (siehe Seite 383 des erstinstanzlichen Aktes).
In seiner Stellungnahme vom 16.02.2012 moniert der Beschwerdeführer, dass es zu einer fehlerhaften Übersetzung in der Verhandlung vom 14.02.2012 gekommen sei. Dabei sei der Ausdruck "marine officer" mit Marineoffizier übersetzt worden. Das Wort "officer" bedeute jedoch "Beamter" oder "Angehöriger einer Behörde" und stelle somit keinen Dienstgrad dar. Hierzu ist festzuhalten, dass dies für die Beurteilung des gegenständlichen Verfahrens unwesentlich ist, da im gesamten Verfahren eindeutig hervorgekommen ist, dass der Beschwerdeführer von Angehörigen der nigerianischen Marine bzw. Navy gesprochen hat. Ob es sich um Marineoffiziere oder andere Angehörige der Marine gehandelt hat, ist für die Entscheidung dieses Falles nicht bedeutend. Im Übrigen wurde auch im ersten Asylverfahren des Beschwerdeführers - wo zwei verschiedene Dolmetscher tätig waren - der Ausdruck Marineoffizier protokolliert. Auch die weiteren in der Stellungnahme behaupteten Übersetzungsfehler haben für die Beurteilung des vorliegenden Falles keine Relevanz.
Hinsichtlich des vom Beschwerdeführer in seinem ersten Asylverfahren vorgelegten Zeitungsartikels, auf den er im gegenständlichen Verfahren verwies, ist festzuhalten, dass darin zwar über die Festnahme von Ijaws berichtet wird, sich daraus jedoch nicht ergibt, dass es sich hierbei um jene Personen handelt, die für den vom Beschwerdeführer geschilderten Angriff verantwortlich seien.
Zusammenfassend ist somit der Schluss zu ziehen, dass der Beschwerdeführer die von ihm geschilderten Ereignisse tatsächlich nicht erlebt hat und seinem Vorbringen insgesamt die Glaubwürdigkeit zu versagen war.
Hinsichtlich des Reiseweges von Nigeria nach Österreich war eine Negativfeststellung zu treffen, da die diesbezüglichen Angaben des Beschwerdeführers unbestimmt und nicht objektivierbar sind.
Die Feststellungen zur allgemeinen politischen Situation in Nigeria ergeben sich aus den in der Verhandlung am 14.02.2012 erörterten Länderberichten, die zusammengefasst dieser Entscheidung zugrunde gelegt werden. Daraus ergibt sich, dass derzeit in keinem Teil von Nigeria eine Bürgerkriegssituation herrscht. Vielmehr kommt es lediglich zu vereinzelten lokal begrenzten gewalttätigen Auseinandersetzungen (in der Regel zwischen der Mehrheitsbevölkerung und ethnischen oder religiösen Minderheiten). Jonathan Goodluck hat die Wahlen im April 2011 gewonnen und bleibt Staatsoberhaupt und ist es im Vergleich zu früheren Wahlen nur vereinzelt zu Ausschreitungen gekommen und handelt es sich bei dieser Wahl um die friedlichste seit der Demokratisierung.
In der Stellungnahme vom 16.02.2012 bringt der Beschwerdeführer vor, dass in der Verhandlung der Landesbericht aus einem Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 25.12.2011 übersetzt worden sei. Im Protokoll werde jedoch festgehalten, dass dem Beschwerdeführer Berichte vom 06.01.2012 bzw. 16.01.2012 vorgehalten worden wären. Es sei somit faktisch nicht möglich, dass sich der übersetzte Landesbericht auf jene Berichte vom 06.01.2012 bzw. 16.01.2012 stütze. Hierzu ist anzumerken, dass sich aus den Berichten des Home Office vom 06.01.2012 und der FAZ vom 16.01.2012 keine wesentliche andere Situation in Nigeria ergibt, als aus der Zusammenfassung, welche dem Beschwerdeführer in der Verhandlung vom 14.02.2012 übersetzt wurde, welche zu einer anderen Entscheidung hätte führen können. Darüber hinaus erklärte der Beschwerdeführer nach Übersetzung des Ländervorhalts: "Es ist fast alles so, wie Sie es gesagt haben.". Damit ist der Beschwerdeführer den Feststellungen zur Situation in Nigeria nicht entgegengetreten. Auch haben weder der Beschwerdeführer noch sein Vertreter Berichte vorgelegt, welche den Feststellungen des Asylgerichtshofes entgegen stünden. In der Stellungnahme wird weiter ausgeführt, dass der Beschwerdeführer nur zur "ruhigeren Lage in Nigeria 2011" Stellung nehmen habe können. Die Anschläge seitens der islamistischen Gruppierung "Boko Haram" sowie allgemeine Unruhen wegen der Kürzung der Subventionierung von Kraftstoffen wären jedoch nicht in die Erörterung in der Verhandlung eingeflossen. Diesbezüglich ist auszuführen, dass der Beschwerdeführer im Rahmen seiner Stellungnahme vom 16.02.2012 die Möglichkeit gehabt hätte, hierzu näheres auszuführen bzw. Berichte vorzulegen, was er jedoch nicht getan hat. Vielmehr beließ er es bei seiner Rüge, dass er sich dazu nicht äußern habe können.
Rechtlich folgt aus dem festgestellten Sachverhalt:
1. Gemäß § 28 Abs. 1 Asylgerichtshofgesetz (in der Folge: AsylGHG) nimmt der Asylgerichtshof mit 01.07.2008 seine Tätigkeit auf. Gleichzeitig tritt das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat (UBASG), BGBl. I Nr. 77/1997, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2005, außer Kraft.1. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Asylgerichtshofgesetz (in der Folge: AsylGHG) nimmt der Asylgerichtshof mit 01.07.2008 seine Tätigkeit auf. Gleichzeitig tritt das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat (UBASG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 1997,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, außer Kraft.
Gemäß § 23 Abs. 1 AsylGHG sind, soweit sich aus dem AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt. Laut Abs. 2 leg. cit. sind Erkenntnisse im Namen der Republik zu verkünden und auszufertigen.Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG sind, soweit sich aus dem AsylG 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt. Laut Absatz 2, leg. cit. sind Erkenntnisse im Namen der Republik zu verkünden und auszufertigen.
Gemäß § 75 Abs. 7 AsylG 2005 sind am 1. Juli 2008 beim Unabhängigen Bundesasylsenat anhängige Verfahren vom Asylgerichtshof nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen weiterzuführen:Gemäß Paragraph 75, Absatz 7, AsylG 2005 sind am 1. Juli 2008 beim Unabhängigen Bundesasylsenat anhängige Verfahren vom Asylgerichtshof nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen weiterzuführen:
Mitglieder des Unabhängigen Bundesasylsenates, die zu Richtern des Asylgerichtshofes ernannt worden sind, haben alle bei ihnen anhängige Verfahren, in denen bereits eine mündliche Verhandlung stattgefunden hat, als Einzelrichter weiterzuführen. Verfahren gegen abweisende Bescheide, in denen eine mündliche Verhandlung noch nicht stattgefunden hat, sind von dem nach der ersten Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes zuständigen Senat weiterzuführen. Verfahren gegen abweisende Bescheide, die von nicht zu Richtern des Asylgerichtshofes ernannten Mitgliedern des Unabhängigen Bundesasylsenates geführt wurden, sind nach Maßgabe der ersten Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes vom zuständigen Senat weiterzuführen.
Im vorliegenden Fall ist eine Senatsentscheidung zu fällen, zumal in dieser Sache keine Verhandlung vor dem unabhängigen Bundesasylsenat stattgefunden hat.
Gegenständlicher Antrag auf Gewährung von Asyl wurde am 02.02.2007 gestellt, weshalb auf dieses Beschwerdeverfahren die Bestimmungen des Asylgesetzes 2005, BGBl. Nr. 100/2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 38/2011, anzuwenden sind.Gegenständlicher Antrag auf Gewährung von Asyl wurde am 02.02.2007 gestellt, weshalb auf dieses Beschwerdeverfahren die Bestimmungen des Asylgesetzes 2005, Bundesgesetzblatt Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011,, anzuwenden sind.
Der Asylgerichtshof hat demnach über die nunmehr als Beschwerde geltende Berufung unter Zugrundelegung des gemäß § 75 Abs. 1 AsylG 2005 anwendbaren Asylgesetzes 2005 (AsylG) erwogen wie folgt:Der Asylgerichtshof hat demnach über die nunmehr als Beschwerde geltende Berufung unter Zugrundelegung des gemäß Paragraph 75, Absatz eins, AsylG 2005 anwendbaren Asylgesetzes 2005 (AsylG) erwogen wie folgt:
2. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatssicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht. Eine Verfolgung kann gemäß § 3 Abs.2 AsylG auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe), oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, insbesondere, wenn diese Ausdruck einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe). Gemäß § 3 Abs.3 AsylG ist der Antrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht oder er einen Asylausschlussgrund gesetzt hat (§ 6).2. Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatssicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention droht. Eine Verfolgung kann gemäß Paragraph 3, Absatz 2, AsylG auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe), oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, insbesondere, wenn diese Ausdruck einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe). Gemäß Paragraph 3, Absatz 3, AsylG ist der Antrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11,) offen steht oder er einen Asylausschlussgrund gesetzt hat (Paragraph 6,).
Nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974, ist Flüchtling, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen.Nach Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 55 aus 1955,, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 78 aus 1974,, ist Flüchtling, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen.
Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. z.B. VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Für eine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (VwGH 26.2.1997, 95/01/0454; 9.4.1997, 95/01/0555), denn die Verfolgungsgefahr - Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse (vgl. VwGH 18.4.1996, 95/20/0239; vgl. auch VwGH 16.2.2000, 99/01/0397), sondern erfordert eine Prognose. Verfolgungshandlungen, die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein (vgl. dazu VwGH 9.3.1999, 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 9.9.1993, 93/01/0284; 15.3.2001, 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH 16.6.1994, 94/19/0183; 18.2.1999, 98/20/0468). Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn der Asylbescheid erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. VwGH 9.3.1999, 98/01/0318; 19.10.2000, 98/20/0233). Besteht für den Asylwerber die Möglichkeit, in einem Gebiet seines Heimatstaates, in dem er keine Verfolgung zu befürchten hat, Aufenthalt zu nehmen, so liegt eine inländische Fluchtalternative vor, welche die Asylgewährung ausschließt (vgl. VwGH 24.3.1999, 98/01/0352). Das einer "inländischen Fluchtalternative" innewohnende Zumutbarkeitskalkül setzt voraus, dass der Asylwerber im in Frage kommenden Gebiet nicht in eine ausweglose Lage gerät, zumal auch wirtschaftliche Benachteiligungen dann asylrelevant sein können, wenn sie jegliche Existenzgrundlage entziehen (VwGH 8.9.1999, 98/01/0614, 29.3.2001, 2000/20/0539).Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist vergleiche z.B. VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Für eine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (VwGH 26.2.1997, 95/01/0454; 9.4.1997, 95/01/0555), denn die Verfolgungsgefahr - Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse vergleiche VwGH 18.4.1996, 95/20/0239; vergleiche auch VwGH 16.2.2000, 99/01/0397), sondern erfordert eine Prognose. Verfolgungshandlungen, die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein vergleiche dazu VwGH 9.3.1999, 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK nennt (VwGH 9.9.1993, 93/01/0284; 15.3.2001, 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH 16.6.1994, 94/19/0183; 18.2.1999, 98/20/0468). Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn der Asylbescheid erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe vergleiche VwGH 9.3.1999, 98/01/0318; 19.10.2000, 98/20/0233). Besteht für den Asylwerber die Möglichkeit, in einem Gebiet seines Heimatstaates, in dem er keine Verfolgung zu befürchten hat, Aufenthalt zu nehmen, so liegt eine inländische Fluchtalternative vor, welche die Asylgewährung ausschließt vergleiche VwGH 24.3.1999, 98/01/0352). Das einer "inländischen Fluchtalternative" innewohnende Zumutbarkeitskalkül setzt voraus, dass der Asylwerber im in Frage kommenden Gebiet nicht in eine ausweglose Lage gerät, zumal auch wirtschaftliche Benachteiligungen dann asylrelevant sein können, wenn sie jegliche Existenzgrundlage entziehen (VwGH 8.9.1999, 98/01/0614, 29.3.2001, 2000/20/0539).
Zur Abweisung des Asylantrages sei erwähnt, dass auch ein wirtschaftlicher Nachteil unter bestimmten Voraussetzungen als Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention zu qualifizieren sein kann, im Ergebnis jedoch nur dann, wenn durch den Nachteil die Lebensgrundlage massiv bedroht ist und der Nachteil in einem Kausalzusammenhang mit den Gründen der Flüchtlingskonvention steht. Vom Beschwerdeführer wurden jedoch keine wirtschaftlichen Probleme angeführt.
Im gegenständlichen Fall sind nach Ansicht des Asylgerichtshofes die dargestellten Voraussetzungen, nämlich eine "begründete Furcht vor Verfolgung" im Sinne von Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK nicht gegeben. Dies im Hinblick darauf, dass der Beschwerdeführer die von ihm behaupteten Fluchtgründe nicht glaubhaft machen konnte.Im gegenständlichen Fall sind nach Ansicht des Asylgerichtshofes die dargestellten Voraussetzungen, nämlich eine "begründete Furcht vor Verfolgung" im Sinne von Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der GFK nicht gegeben. Dies im Hinblick darauf, dass der Beschwerdeführer die von ihm behaupteten Fluchtgründe nicht glaubhaft machen konnte.
Selbst wenn man, rein hypothetisch, vom Vorliegen einer Gefährdung des Beschwerdeführers ausgehen wollte, führt dies zu keiner anderen Entscheidung. Die vom Beschwerdeführer befürchtete Verfolgungshandlung geht nicht von staatlicher, sondern von privater Seite aus. Es ist ihm im Verfahren nicht gelungen, vor dem Hintergrund der aktuellen Landesberichte überzeugend darzulegen, dass der Staat Nigeria nicht willens oder nicht in der Lage wäre, ihn vor solcher Verfolgung zu schützen. Es konnte unter Berücksichtigung der im Verfahren getroffenen Feststellungen zu Nigeria nicht festgestellt werden, dass es im Falle des Beschwerdeführers auch bei Vorliegen einer konkreten Bedrohung in seinem Heimatort nicht möglich wäre, sich in einem anderen Gebiet Nigerias gefahrlos niederlassen zu können. Vom Beschwerdeführer ist im Verlauf des Verfahrens kein substantiiertes Vorbringen erstattet worden, welches gegen eine mögliche innerstaatliche Fluchtalternative im Heimatstaat spricht. Er behauptet nur, dass ihn die Ijaws überall finden könnten.
Insgesamt sind somit - unabhängig von der Beurteilung des Wahrheitsgehaltes des Vorbringens des Beschwerdeführers - die eingangs beschriebenen Voraussetzungen für eine Asylgewährung im gegenständlichen Fall jedenfalls nicht erfüllt.
3. Wird ein Antrag auf internationalen Schutz "in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten" abgewiesen, ist dem Asylwerber gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, "wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art 2 EMRK, Art 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde". Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 ist mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 zu verbinden (Abs. 2 leg. cit.). Anträge auf internationalen Schutz sind bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Abs. 3 leg. cit. abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht.3. Wird ein Antrag auf internationalen Schutz "in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten" abgewiesen, ist dem Asylwerber gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, "wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde". Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Absatz eins, ist mit der abweisenden Entscheidung nach Paragraph 3, zu verbinden (Absatz 2, leg. cit.). Anträge auf internationalen Schutz sind bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Absatz 3, leg. cit. abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11,) offen steht.
§ 8 AsylG 2005 beschränkt den Prüfungsrahmen auf den "Herkunftsstaat" des Asylwerbers. Dies ist dahin gehend zu verstehen, dass damit derjenige Staat zu bezeichnen ist, hinsichtlich dessen auch die Flüchtlingseigenschaft des Asylwerbers auf Grund seines Antrages zu prüfen ist (VwGH 22.4.1999, 98/20/0561; 20.5.1999, 98/20/0300).Paragraph 8, AsylG 2005 beschränkt den Prüfungsrahmen auf den "Herkunftsstaat" des Asylwerbers. Dies ist dahin gehend zu verstehen, dass damit derjenige Staat zu bezeichnen ist, hinsichtlich dessen auch die Flüchtlingseigenschaft des Asylwerbers auf Grund seines Antrages zu prüfen ist (VwGH 22.4.1999, 98/20/0561; 20.5.1999, 98/20/0300).
Nach der (zur Auslegung der Bestimmungen zum subsidiären Schutz anwendbaren) Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 8 AsylG 1997 iVm § 57 FremdenG 1997 ist Voraussetzung einer positiven Entscheidung nach dieser Bestimmung, dass eine konkrete, den Asylwerber betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliege. Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 8.6.2000, 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, eine positive Entscheidung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl. VwGH 14.10.1998, 98/01/0122; 25.1.2001, 2001/20/0011).Nach der (zur Auslegung der Bestimmungen zum subsidiären Schutz anwendbaren) Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 8, AsylG 1997 in Verbindung mit Paragraph 57, FremdenG 1997 ist Voraussetzung einer positiven Entscheidung nach dieser Bestimmung, dass eine konkrete, den Asylwerber betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliege. Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 8.6.2000, 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, eine positive Entscheidung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben vergleiche VwGH 14.10.1998, 98/01/0122; 25.1.2001, 2001/20/0011).
Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören - der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten (oder anderer in § 8 Abs. 1 AsylG 2005 erwähnter) Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwSlg. 15.437 A/2000;Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören - der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Artikel 3, EMRK gewährleisteten (oder anderer in Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 erwähnter) Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwSlg. 15.437 A/2000;
VwGH 25.11.1999, 99/20/0465; 8.6.2000, 99/20/0203; 8.6.2000, 99/20/0586; 21.9.2000, 99/20/0373; 25.1.2001, 2000/20/0367;
25.1.2001, 2000/20/0438; 25.1.2001, 2000/20/0480; 21.6.2001, 99/20/0460; 16.4.2002, 2000/20/0131). Diese in der Rechtsprechung zum AsylG 1997 erwähnten Fälle sind nun zT durch andere in § 8 Abs. 1 AsylG 2005 erwähnte Fallgestaltungen ausdrücklich abgedeckt. Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat (unter dem Gesichtspunkt des § 57 FremdenG, dies ist nun auf § 8 Abs. 1 AsylG 2005 zu übertragen) als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.2.2001, 98/21/0427).25.1.2001, 2000/20/0438; 25.1.2001, 2000/20/0480; 21.6.2001, 99/20/0460; 16.4.2002, 2000/20/0131). Diese in der Rechtsprechung zum AsylG 1997 erwähnten Fälle sind nun zT durch andere in Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 erwähnte Fallgestaltungen ausdrücklich abgedeckt. Die bloße Möglichkeit einer dem Artikel 3, EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat (unter dem Gesichtspunkt des Paragraph 57, FremdenG, dies ist nun auf Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 zu übertragen) als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.2.2001, 98/21/0427).
Auf Basis der Sachverhaltsfeststellungen liegt nach Ansicht des Asylgerichtshofes keine aktuelle Bedrohung im Sinne von § 8 Abs. 1 AsylG vor. Dies im Hinblick darauf, dass der Beschwerdeführer die seine Person betreffenden Fluchtgründe nicht glaubhaft machen konnte.Auf Basis der Sachverhaltsfeststellungen liegt nach Ansicht des Asylgerichtshofes keine aktuelle Bedrohung im Sinne von Paragraph 8, Absatz eins, AsylG vor. Dies im Hinblick darauf, dass der Beschwerdeführer die seine Person betreffenden Fluchtgründe nicht glaubhaft machen konnte.
Der Beschwerdeführer hat im Übrigen keine ernsthafte Erkrankung glaubhaft gemacht, noch einen sonstigen, auf seine Person bezogenen "außergewöhnlichen Umstand" behauptet oder bescheinigt, der ein Abschiebungshindernis im Sinne von Art. 3 EMRK iVm § 50 Abs. 1 FPG darstellen könnte.Der Beschwerdeführer hat im Übrigen keine ernsthafte Erkrankung glaubhaft gemacht, noch einen sonstigen, auf seine Person bezogenen "außergewöhnlichen Umstand" behauptet oder bescheinigt, der ein Abschiebungshindernis im Sinne von Artikel 3, EMRK in Verbindung mit Paragraph 50, Absatz eins, FPG darstellen könnte.
Es ist daher nicht davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr "außergewöhnliche Umstände" wie etwa durch Hungertod, unzureichende medizinische Versorgung, eine massive Beeinträchtigung der Gesundheit oder gar der Verlust des Lebens drohen würden.
4. Gemäß § 10 Abs. 1 Asylgesetz 2005, BGBl. Nr. 100 in der Fassung BGBl. I Nr. 38/2011, ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn4. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Asylgesetz 2005, BGBl. Nr. 100 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011,, ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn
der Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird;
der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des/der Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des/der subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird;
einem/einer Fremden der Status des/der Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des/der subsidiär Schutzberechtigten kommt oder
einem/einer Fremden der Status des/der subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird
und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.und kein Fall der Paragraphen 8, Absatz 3 a, oder 9 Absatz 2, vorliegt.
Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.
Gemäß Abs. 2 sind Ausweisungen unzulässig,Gemäß Absatz 2, sind Ausweisungen unzulässig,
wenn dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder
diese eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würden. Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen:diese eine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellen würden. Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen:
die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war ;
das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens
die Schutzwürdigkeit des Privatlebens
der Grad der Integration
die Bindungen zum Herkunftsstaat des Fremden
die strafgerichtliche Unbescholtenheit;
Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei und Einwanderungsrechts;
die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren;
die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
Gemäß Abs. 5 ist über die Zulässigkeit der Ausweisung jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß § 10 Abs. 2 Z 2 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Ausweisung ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausweisung schon allein aufgrund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger und Personen, die über ein gemeinschaftsrechtliches oder unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 NAG) verfügen, unzulässig wäre.Gemäß Absatz 5, ist über die Zulässigkeit der Ausweisung jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Ausweisung ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausweisung schon allein aufgrund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger und Personen, die über ein gemeinschaftsrechtliches oder unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraphen 45 und 48 oder Paragraphen 51, NAG) verfügen, unzulässig wäre.
Das Asylverfahren ist, wie oben dargelegt, für den Beschwerdeführer negativ entschieden worden, sodass - falls damit kein unzulässiger Eingriff in die durch Art. 8 Abs. 1 EMRK verbürgten Rechte vorliegt - die Entscheidung mit einer Ausweisung zu verbinden ist. Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.Das Asylverfahren ist, wie oben dargelegt, für den Beschwerdeführer negativ entschieden worden, sodass - falls damit kein unzulässiger Eingriff in die durch Artikel 8, Absatz eins, EMRK verbürgten Rechte vorliegt - die Entscheidung mit einer Ausweisung zu verbinden ist. Gemäß Artikel 8, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Artikel 8, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Der unbescholtene Beschwerdeführer hält sich seit mehr als sieben Jahren in Österreich auf. Er hat einen Deutschkurs besucht und verfügt über gute Deutschkenntnisse. In den Jahren 2008 bis 2010 verfügte er über Beschäftigungsbewilligungen als Abwäscher. Im Jahr 2011 hat er ein Gewerbe angemeldet, das jedoch derzeit ruhend gestellt ist. Der Beschwerdeführer ist auch Mitglied in einem Schachclub und spielt turniermäßig Schach. Der Beschwerdeführer hat auch eine Freundin, mit der er jedoch nicht zusammen lebt.
Dem öffentlichen Interesse, eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragstellung im Inland aufhalten durften, zu verhindern, kommt aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zu. Im vorliegenden Fall überwiegen jedoch die privaten Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib in Österreich die (unbestreitbar) öffentlichen Interessen an einer Aufenthaltsbeendigung, die sich insbesondere an der Einhaltung fremdenrechtlicher Vorschriften sowie darin manifestieren, dass das Asylrecht (und die mit der Einbringung eines Antrags verbundene vorläufige Aufenthaltsberechtigung) nicht zur Umgehung der allgemeinen Regelungen eines geordneten Zuwanderungswesens dienen darf. So hat sich der Beschwerdeführer in der österreichischen Gesellschaft nachhaltig integriert und es ist davon auszugehen, dass er bestrebt ist, seine Verfestigung weiter auszubauen und ist sein deutlicher Integrationswille erkennbar. Dies zeigt sich auch dadurch, dass er sich im Jänner 2012 für einen Hubstaplerführerkurs beim Wifi angemeldet hat.Dem öffentlichen Interesse, eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragstellung im Inland aufhalten durften, zu verhindern, kommt aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Artikel 8, Absatz 2, EMRK) ein hoher Stellenwert zu. Im vorliegenden Fall überwiegen jedoch die privaten Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib in Österreich die (unbestreitbar) öffentlichen Interessen an einer Aufenthaltsbeendigung, die sich insbesondere an der Einhaltung fremdenrechtlicher Vorschriften sowie darin manifestieren, dass das Asylrecht (und die mit der Einbringung eines Antrags verbundene vorläufige Aufenthaltsberechtigung) nicht zur Umgehung der allgemeinen Regelungen eines geordneten Zuwanderungswesens dienen darf. So hat sich der Beschwerdeführer in der österreichischen Gesellschaft nachhaltig integriert und es ist davon auszugehen, dass er bestrebt ist, seine Verfestigung weiter auszubauen und ist sein deutlicher Integrationswille erkennbar. Dies zeigt sich auch dadurch, dass er sich im Jänner 2012 für einen Hubstaplerführerkurs beim Wifi angemeldet hat.
Außerdem sind seine Bindungen zu seinem Heimatland nur mehr sehr schwach ausgeprägt und hat er somit keinen besonderen Bezug mehr zu seinem Herkunftsstaat. Angesichts der besonderen Umstände des vorliegenden Falles wäre die von der belangten Behörde verfügte Ausweisung im Hinblick auf die Schutzwürdigkeit des Privatlebens des Beschwerdeführers aus gegenwärtiger Sicht unverhältnismäßig iSd Art. 8 Abs. 2 EMRK, weshalb die Ausweisung des Beschwerdeführers aus dem österreichischen Bundesgebiet auf Dauer für unzulässig zu erklären war.Außerdem sind seine Bindungen zu seinem Heimatland nur mehr sehr schwach ausgeprägt und hat er somit keinen besonderen Bezug mehr zu seinem Herkunftsstaat. Angesichts der besonderen Umstände des vorliegenden Falles wäre die von der belangten Behörde verfügte Ausweisung im Hinblick auf die Schutzwürdigkeit des Privatlebens des Beschwerdeführers aus gegenwärtiger Sicht unverhältnismäßig iSd Artikel 8, Absatz 2, EMRK, weshalb die Ausweisung des Beschwerdeführers aus dem österreichischen Bundesgebiet auf Dauer für unzulässig zu erklären war.
Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Aufenthalt im Bundesgebiet, Ausweisung dauernd unzulässig, Dauer, EMRK, Glaubwürdigkeit, Integration, Interessensabwägung, non refoulement, SicherheitslageZuletzt aktualisiert am
13.07.2012