Norm
AVG §21Spruch
C12 406.395-1/2009/11E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. DRAGONI als Vorsitzenden und den Richter Mag. BÜCHELE als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX, StA. Indien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 17.04.2009, FZ. 05 08.947-BAW WE, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. DRAGONI als Vorsitzenden und den Richter Mag. BÜCHELE als Beisitzer über die Beschwerde des römisch 40 , StA. Indien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 17.04.2009, FZ. 05 08.947-BAW WE, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
I. In Erledigung der Beschwerde von XXXX vom 05.05.2009 wird der angefochtene Bescheid dahingehend abgeändert, dass der Spruch zu lauten hat wie folgt: "Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 16.04.2009 wird gemäß § 71 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl. 1991/51 idgF, als unzulässig zurückgewiesen."römisch eins. In Erledigung der Beschwerde von römisch 40 vom 05.05.2009 wird der angefochtene Bescheid dahingehend abgeändert, dass der Spruch zu lauten hat wie folgt: "Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 16.04.2009 wird gemäß Paragraph 71, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl. 1991/51 idgF, als unzulässig zurückgewiesen."
II. Der Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt II. wird gemäß § 66 Abs. 4 AVG stattgegeben und dieser ersatzlos behoben.römisch zwei. Der Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt römisch zwei. wird gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG stattgegeben und dieser ersatzlos behoben.
Text
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:
1. Der Beschwerdeführer, ein indischer Staatangehöriger, stellte nach illegaler Einreise am 20.06.2005 den gegenständlichen Asylantrag. Er wurde dazu am 24.06.2005 und am 22.02.2007 von einem Organ des Bundesasylamtes niederschriftlich einvernommen.
2. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 14.05.2007, FZ 05 08.947-BAW, wurde der Asylantrag gemäß § 7 Asylgesetz 1997 abgewiesen, die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Indien gemäß § 8 Abs. 1 Asylgesetz 1997 für zulässig erklärt und der Beschwerdeführer gemäß § 8 Abs. 2 Asylgesetz 1997 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Indien ausgewiesen.2. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 14.05.2007, FZ 05 08.947-BAW, wurde der Asylantrag gemäß Paragraph 7, Asylgesetz 1997 abgewiesen, die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Indien gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Asylgesetz 1997 für zulässig erklärt und der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 8, Absatz 2, Asylgesetz 1997 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Indien ausgewiesen.
Im Zuge einer Anfrage an das Zentrale Melderegister stellte das Bundesasylamt am 14.05.2007 fest, dass der Beschwerdeführer nicht mehr an der von ihm angegebenen Adresse gemeldet war (Anmeldung am 23.06.2005, Abmeldung am 23.02.2007). Da dem Zentralmelderegister keine aktuelle Meldeadresse zu entnehmen war, stellte das Bundesasylamt mit Beurkundung von 14.05.2007 fest, dass der Beschwerdeführer an der angegebenen Zustelladresse nicht mehr aufhältig sei, eine neuerliche Abgabestelle ohne Schwierigkeiten nicht festgestellt habe werden können und daher aufgrund des unbekannten Aufenthalts des Beschwerdeführers eine Verständigung gemäß § 23 Abs. 3 ZustellG für nicht zweckmäßig erachtet werde. Der Bescheid werde daher mit Wirksamkeit 14.05.2007 gemäß § 8 Abs. 2 iVm § 23 ZustellG 1982 ohne vorhergehenden Zustellversuch bei der Behörde hinterlegt.Im Zuge einer Anfrage an das Zentrale Melderegister stellte das Bundesasylamt am 14.05.2007 fest, dass der Beschwerdeführer nicht mehr an der von ihm angegebenen Adresse gemeldet war (Anmeldung am 23.06.2005, Abmeldung am 23.02.2007). Da dem Zentralmelderegister keine aktuelle Meldeadresse zu entnehmen war, stellte das Bundesasylamt mit Beurkundung von 14.05.2007 fest, dass der Beschwerdeführer an der angegebenen Zustelladresse nicht mehr aufhältig sei, eine neuerliche Abgabestelle ohne Schwierigkeiten nicht festgestellt habe werden können und daher aufgrund des unbekannten Aufenthalts des Beschwerdeführers eine Verständigung gemäß Paragraph 23, Absatz 3, ZustellG für nicht zweckmäßig erachtet werde. Der Bescheid werde daher mit Wirksamkeit 14.05.2007 gemäß Paragraph 8, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 23, ZustellG 1982 ohne vorhergehenden Zustellversuch bei der Behörde hinterlegt.
Mit Aushang vom selben Tag gab die Behörde bekannt, dass gegen den Beschwerdeführer beim Bundesasylamt, Außenstelle Wien, ein Bescheid gemäß §§ 7, 8 Asylgesetz aufliegen würde, eine Hinterlegung im Akt am 14.05.2007 stattgefunden habe und diese als Zustellung gelte. Der Beschwerdeführer werde ersucht dieses Schriftstück längstens bis 29.05.2007 zu beheben.Mit Aushang vom selben Tag gab die Behörde bekannt, dass gegen den Beschwerdeführer beim Bundesasylamt, Außenstelle Wien, ein Bescheid gemäß Paragraphen 7, 8, Asylgesetz aufliegen würde, eine Hinterlegung im Akt am 14.05.2007 stattgefunden habe und diese als Zustellung gelte. Der Beschwerdeführer werde ersucht dieses Schriftstück längstens bis 29.05.2007 zu beheben.
3. Am 16.04.2009 langte beim Bundesasylamt ein Schreiben des Beschwerdeführers ein, worin er die Bevollmächtigung seiner rechtlichen Vertreterin bekannt gibt und einen Antrag auf Zustellung des Asylbescheides stellt. Dieser wird damit begründet, dass dem Antragsteller bisher kein Bescheid zugegangen sei und er nun von der Polizei erfahren habe, dass das Asylverfahren bereits rechtskräftig negativ abgeschlossen sein soll. Weiters stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und begründet diesen ebenfalls mit dem Umstand, dass ihm bisher kein Bescheid zugegangen sei.
Eine Beschwerde gegen den negativen Asylbescheid vom 14.05.2007 wurde nicht eingebracht.
4. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 17.04.2009, FZ 05 08.947-BAW WE, wurden der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 16.04.2009 gemäß § 71 Abs. 1 Z 1 AVG (Spruchpunkt I) und der Antrag auf neuerliche Zustellung des Asylbescheides vom 14.05.2007 gemäß § 21 AVG iVm § 23 ZustellG (Spruchpunkt II) abgewiesen.4. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 17.04.2009, FZ 05 08.947-BAW WE, wurden der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 16.04.2009 gemäß Paragraph 71, Absatz eins, Ziffer eins, AVG (Spruchpunkt römisch eins) und der Antrag auf neuerliche Zustellung des Asylbescheides vom 14.05.2007 gemäß Paragraph 21, AVG in Verbindung mit Paragraph 23, ZustellG (Spruchpunkt römisch zwei) abgewiesen.
Der Bescheid wurde im Wesentlichen damit begründet, dass sich aus den Unterlagen eindeutig ergeben würde, dass der negative Asylbescheid dem Beschwerdeführer am 14.05.2007 rechtswirksam zugestellt worden sei und er es unterlassen habe, innerhalb der Rechtsmittelfrist eine Beschwerde bei der Behörde einzubringen. Darüber hinaus habe der Beschwerdeführer seinen Wiedereinsetzungsantrag nicht begründet und damit auch keine maßgeblichen Wiedereinsetzungsgründe glaubhaft gemacht. Es habe daher nicht festgestellt werden können, dass es dem Beschwerdeführer nicht möglich gewesen wäre, rechtsrichtige Verfahrensschritte rechtzeitig zu setzen.
Dieser Bescheid wurde der zustellungsbevollmächtigten rechtlichen Vertreterin des Beschwerdeführers am 29.04.2009 nachweislich zugestellt.
5. Am 05.05.2009 langte beim Bundesasylamt ein Schreiben des Beschwerdeführers ein. Darin gab er zunächst die Bevollmächtigung seines neuen rechtlichen Vertreters bekannt und brachte gegen den negativen Wiedereinsetzungsbescheid des Bundesasylamtes vom 17.04.2009 rechtzeitig eine Beschwerde ein. Diese wurde lediglich damit begründet, dass ihm seitens der Bescheid erlassenden Behörde niemals die Möglichkeit eingeräumt worden sei, die Wiedereinsetzungsgründe persönlich darzulegen, um diese - wie im Gesetz vorgesehen - entsprechend bescheinigen zu können. Er stelle daher die Anträge, der Asylgerichtshof möge den Bescheid ersatzlos beheben, in eventu seinem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand stattgeben oder in eventu nach Durchführung eines mängelfreien Ermittlungsverfahrens seinen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand stattgeben.
6. Das Bundesasylamt machte am 06.05.2009 eine Abfrage beim Zentralen Melderegister betreffend den Beschwerdeführer. Dem ZMR-Ausdruck ist entgegen dem Ausdruck vom 14.05.2007 zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer an seiner ursprünglich genannten Adresse vom 23.06.2005 bis 12.09.2008 ununterbrochen gemeldet war. Für die Folgezeit weist der ZMR-Ausdruck zwei weitere Meldeadressen des Beschwerdeführers auf.
7. Die Beschwerde wurde in der Folge dem Asylgerichtshof zur weiteren Veranlassung übermittelt. Aufgrund der widersprüchlichen ZMR-Daten führte der Asylgerichtshof weitere Erhebungen durch. Auf Ersuchen des Asylgerichtshofes übermittelte das zuständige Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 62 - Zentrales Meldeservice, schließlich mit Mail vom 07.04.2011 Kopien der dort aufliegenden Unterlagen über ein meldeamtliches Verfahren betreffend den Beschwerdeführer.
Diesen ist zu entnehmen, dass die Magistratsabteilung 62 dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 13.10.2006 mitgeteilt hatte, dass sie davon Kenntnis erlangt hätte, dass er seine Wohnung bzw. Unterkunft aufgegeben habe aber dort nach wie vor gemeldet sei. Für den Fall, dass diese Informationen zutreffend seien, werde ersucht, umgehend seine Abmeldung bei einer der Magistratischen Bezirksämter nachzuholen. Sollten die Informationen nicht richtig sein, werde ersucht, binnen 14 Tagen ab Zustellung dieses Schreibens eine schriftliche Stellungnahme zu übermitteln und seine Angaben allenfalls vorhandenen mit Beweismitteln zu belegen. Sollte er innerhalb einer Frist von 14 Tagen ab Zustellung nicht reagieren, sei das Magistrat verpflichtet das Melderegister von Amts wegen zu berichtigen. Diese schriftliche Aufforderung wurde nach zwei erfolglosen Zustellversuchen an der vom Beschwerdeführer angegebenen Meldeadresse beim zuständigen Zustellpostamt mit Wirkung 20.10.2006 hinterlegt.
Einem weiteren Schreiben der Magistratsabteilung 62 vom 02.02.2007 ist zu entnehmen, dass an der angegebenen Meldeadresse Erhebungen durchgeführt worden seien. Dabei sei von einem ebenfalls an dieser Adresse gemeldeten indischen Staatsbürger die Auskunft erteilt worden, dass sich der Beschwerdeführer in der Wohnung nicht mehr aufhalte bzw. dort nicht mehr wohnhaft sei. Mit Öffentlicher Bekanntmachung der Magistratsabteilung 62 vom selben Tag, wurde der Beschwerdeführer ersucht, sich in den Amtsräumen ein aufliegendes amtliches Schriftstück abzuholen.
Einem Niederschriftprotokoll der Magistratsabteilung 62 vom 14.03.2008 ist zu entnehmen, dass der Hauptmieter der verfahrensgegenständlichen Wohnung (ebenfalls ein indischer Staatsbürger) am 12.03.2008 bei der Behörde erschienen ist und angegeben hat, dass der Beschwerdeführer an der verfahrensgegenständlichen Adresse ununterbrochen wohnhaft und aufhältig gewesen sei. Zu der Aussage, dass der Beschwerdeführer dort nicht mehr wohnen würde, sei es lediglich gekommen, weil der Hauptmieter nicht sehr gut Deutsch verstehe und so ein Missverständnis entstanden sei. Er sei Mietbewohner des Beschwerdeführers, dieser nächtige jeden Tag in dieser Wohnung. Es befänden sich dort auch nach wie vor alle persönlichen Gegenstände des Beschwerdeführers.
Im Zuge einer zweiten niederschriftlichen Einvernahme am 12.03.2008 gab ein weiterer an der gegenständlichen Adresse gemeldeter indischer Staatsbürger zu Protokoll, dass er deshalb vor der Behörde erschienen sei, weil der Hauptmieter der Wohnung nicht gut Deutsch spreche. Der Beschwerdeführer sei seit seiner Anmeldung am 23.06.2005 ständig in der Wohnung aufhältig bzw. wohnhaft gewesen. Der Hauptmieter spreche nicht sehr gut Deutsch und habe bei seiner Befragung lediglich angeben wollen, dass der Beschwerdeführer gerade nicht zu Hause sei. Er habe dagegen nie gesagt, dass dieser ausgezogen sei.
Mit Schreiben vom 17.03.2008 teilte die Magistratsabteilung 62 dem Beschwerdeführer schließlich mit, dass sein Antrag auf Stornierung der amtlichen Abmeldung am selben Tag positiv erledigt worden sei.
8. Mit Schreiben vom 08.02.2012 ersuchte der Asylgerichtshof den zuletzt ausgewiesenen bevollmächtigten Vertreter des Beschwerdeführers dessen Aufenthaltsort bekannt zu geben, da dieser laut aktuell vorliegender ZMR-Auskunft über keine Wohnadresse verfüge. Mit Schreiben vom 22.02.2012 gab der rechtliche Vertreter bekannt, dass er dem Beschwerdeführer an die in seinen Unterlagen aufscheinende, letzte Adresse ein Schreiben geschickt und darin um dringende Rückmeldung ersucht habe. Bis dato sei weder der Brief retour gekommen, noch habe der Beschwerdeführer sich bei ihm gemeldet. Unter einem gab der rechtliche Vertreter bekannt, dass das Vollmachtsverhältnis mit sofortiger Wirkung widerrufen werde.
II. Der Asylgerichtshof hat durch die zuständigen Richter über die Beschwerden wie folgt erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat durch die zuständigen Richter über die Beschwerden wie folgt erwogen:
1. Gemäß § 23 Abs. 1 AsylGHG sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffes "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.1. Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffes "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.
Gemäß § 66 Abs. 4 AVG iVm. § 23 Abs. 1 AsylGHG hat der Asylgerichtshof, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Der Asylgerichtshof ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener des Bundesasylamtes zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG hat der Asylgerichtshof, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Der Asylgerichtshof ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener des Bundesasylamtes zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.
Gemäß § 71 Abs. 1 Z 1 AVG ist der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn die Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhersehbares und unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten oder zur Verhandlung zu erscheinen und sie kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft.Gemäß Paragraph 71, Absatz eins, Ziffer eins, AVG ist der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn die Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhersehbares und unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten oder zur Verhandlung zu erscheinen und sie kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft.
§ 71 Abs. 2 AVG bestimmt, dass der Antrag auf Wiedereinsetzung binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses oder nach dem Zeitpunkt, in dem die Partei von der Zulässigkeit der Berufung Kenntnis erlangt hat, gestellt werden muss.Paragraph 71, Absatz 2, AVG bestimmt, dass der Antrag auf Wiedereinsetzung binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses oder nach dem Zeitpunkt, in dem die Partei von der Zulässigkeit der Berufung Kenntnis erlangt hat, gestellt werden muss.
Gemäß § 63 Abs. 5 AVG ist die Berufung von der Partei binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt für jede Partei mit der an sie erfolgten Zustellung der schriftlichen Ausfertigung des Bescheides.Gemäß Paragraph 63, Absatz 5, AVG ist die Berufung von der Partei binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt für jede Partei mit der an sie erfolgten Zustellung der schriftlichen Ausfertigung des Bescheides.
Gemäß den Begriffsbestimmungen des § 2 Zuststellgesetz (ZustG), BGBl 1982/200 idgF, ist laut Z 3 eine "Zustelladresse" eine Abgabestelle und laut Z 4 eine "Abgabestelle" die Wohnung oder sonstige Unterkunft, die Betriebsstätte, der Sitz, der Geschäftsraum, die Kanzlei oder auch der Arbeitsplatz des Empfängers, im Falle einer Zustellung anlässlich einer Amtshandlung auch deren Ort, oder ein vom Empfänger der Behörde für die Zustellung in einem laufenden Verfahren angegebener Ort.Gemäß den Begriffsbestimmungen des Paragraph 2, Zuststellgesetz (ZustG), BGBl 1982/200 idgF, ist laut Ziffer 3, eine "Zustelladresse" eine Abgabestelle und laut Ziffer 4, eine "Abgabestelle" die Wohnung oder sonstige Unterkunft, die Betriebsstätte, der Sitz, der Geschäftsraum, die Kanzlei oder auch der Arbeitsplatz des Empfängers, im Falle einer Zustellung anlässlich einer Amtshandlung auch deren Ort, oder ein vom Empfänger der Behörde für die Zustellung in einem laufenden Verfahren angegebener Ort.
§ 8 ZustG (Änderung der Abgabestelle) lautet:Paragraph 8, ZustG (Änderung der Abgabestelle) lautet:
"(1) Eine Partei, die während eines Verfahrens, von dem sie Kenntnis hat, ihre bisherige Abgabestelle ändert, hat dies der Behörde unverzüglich mitzuteilen.
(2) Wird diese Mitteilung unterlassen, so ist, soweit die Verfahrensvorschriften nicht anderes vorsehen, die Zustellung durch Hinterlegung ohne vorausgehenden Zustellversuch vorzunehmen, falls eine Abgabestelle nicht ohne Schwierigkeiten festgestellt werden kann."
2. Der Beschwerdeführer hat sowohl seinen Antrag auf Zustellung des Bescheides vom 14.05.2007, als auch seinen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand damit begründet, dass ihm dieser Bescheid niemals zugestellt worden sei. Das Bundesasylamt hat seine abweisende Entscheidung dagegen auf die Auffassung gestützt, dass dem Beschwerdeführer der Bescheid am 14.05.2007 durch Hinterlegung ohne vorausgehenden Zustellversuch gemäß § 8 Abs. 2 ZustG rechtswirksam zugestellt worden sei.2. Der Beschwerdeführer hat sowohl seinen Antrag auf Zustellung des Bescheides vom 14.05.2007, als auch seinen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand damit begründet, dass ihm dieser Bescheid niemals zugestellt worden sei. Das Bundesasylamt hat seine abweisende Entscheidung dagegen auf die Auffassung gestützt, dass dem Beschwerdeführer der Bescheid am 14.05.2007 durch Hinterlegung ohne vorausgehenden Zustellversuch gemäß Paragraph 8, Absatz 2, ZustG rechtswirksam zugestellt worden sei.
Wie oben dargestellt, ist gemäß § 8 Abs. 1 ZustG eine Zustellung ohne vorausgehenden Zustellversuch dann zulässig, wenn die Partei während eines Verfahrens, von dem sie Kenntnis hat, ihre bisherige Abgabestelle ändert, ohne dies der Behörde mitzuteilen. Am 14.05.2007 ist das Bundesasylamt zwar zu Recht davon ausgegangen, dass diese Voraussetzung im gegenständlichen Fall erfüllt wären, als es im Zuge einer Anfrage beim Zentralen Melderegister feststellte, dass der Beschwerdeführer bereits seit mehr als zwei Monaten von der zuletzt bekannten Adresse abgemeldet war und auch keine neue Meldung vorlag. Aus den nunmehr vorliegenden Unterlagen der Magistratsabteilung 62 geht jedoch hervor, dass die Abmeldung des Beschwerdeführers am 23.02.2007 von Amts wegen erfolgte, aber sich in weiterer Folge herausstellte, dass diese Abmeldung zu Unrecht erfolgt war, weil der Beschwerdeführer tatsächlich seine Unterkunft in dieser Wohnung nie aufgegeben hatte, was wiederum dazu führte, dass die amtswegige Abmeldung schließlich am 17.03.2008 rückwirkend storniert wurde.Wie oben dargestellt, ist gemäß Paragraph 8, Absatz eins, ZustG eine Zustellung ohne vorausgehenden Zustellversuch dann zulässig, wenn die Partei während eines Verfahrens, von dem sie Kenntnis hat, ihre bisherige Abgabestelle ändert, ohne dies der Behörde mitzuteilen. Am 14.05.2007 ist das Bundesasylamt zwar zu Recht davon ausgegangen, dass diese Voraussetzung im gegenständlichen Fall erfüllt wären, als es im Zuge einer Anfrage beim Zentralen Melderegister feststellte, dass der Beschwerdeführer bereits seit mehr als zwei Monaten von der zuletzt bekannten Adresse abgemeldet war und auch keine neue Meldung vorlag. Aus den nunmehr vorliegenden Unterlagen der Magistratsabteilung 62 geht jedoch hervor, dass die Abmeldung des Beschwerdeführers am 23.02.2007 von Amts wegen erfolgte, aber sich in weiterer Folge herausstellte, dass diese Abmeldung zu Unrecht erfolgt war, weil der Beschwerdeführer tatsächlich seine Unterkunft in dieser Wohnung nie aufgegeben hatte, was wiederum dazu führte, dass die amtswegige Abmeldung schließlich am 17.03.2008 rückwirkend storniert wurde.
Wie der Verwaltungsgerichtshof in seiner Entscheidung vom 25.03.2010 zu § 2 Z 4 ZustG ausgeführt hat, liegt aber eine Abgabestelle nur dann und so lange vor, als sich der Empfänger - von relativ kurzfristigen Ausnahmen abgesehen (vgl. § 16 Abs. 1 und § 17 Abs. 1 ZustG) - dort tatsächlich aufhält. Dagegen kommt einer Eintragung in das Zentrale Melderegister diesbezüglich nur eine Indizwirkung zu (siehe dazu VwGH vom 25.03.2010, Zl. 2010/21/0007: "Die belBeh begründete ihre Ansicht, der Fremde sei an jener Adresse, an der der Verbesserungsauftrag zugestellt werden sollte, immer noch wohnhaft gewesen, mit Eintragungen im Zentralen Melderegister. Entgegen der Ansicht der belBeh kann aus den dort vorhandenen Eintragungen allerdings - obgleich eine Indizwirkung nicht abgesprochen werden kann - nicht zwingend gefolgert werden, ein Mensch sei bereits deshalb (immer noch) an jener Adresse wohnhaft, an der er gemeldet ist. Vielmehr kann die Unrichtigkeit der im Zentralen Melderegister enthaltenen Daten dargelegt werden, zumal die Eintragung der Meldung im Zentralen Melderegister nicht per se die Unterkunftnahme begründet (sondern diese voraussetzt; vgl. § 3 Abs. 1 MeldeG 1991, wonach, wer in einer Wohnung Unterkunft nimmt, innerhalb von drei Tagen danach bei der Meldebehörde anzumelden ist)").Wie der Verwaltungsgerichtshof in seiner Entscheidung vom 25.03.2010 zu Paragraph 2, Ziffer 4, ZustG ausgeführt hat, liegt aber eine Abgabestelle nur dann und so lange vor, als sich der Empfänger - von relativ kurzfristigen Ausnahmen abgesehen vergleiche Paragraph 16, Absatz eins und Paragraph 17, Absatz eins, ZustG) - dort tatsächlich aufhält. Dagegen kommt einer Eintragung in das Zentrale Melderegister diesbezüglich nur eine Indizwirkung zu (siehe dazu VwGH vom 25.03.2010, Zl. 2010/21/0007: "Die belBeh begründete ihre Ansicht, der Fremde sei an jener Adresse, an der der Verbesserungsauftrag zugestellt werden sollte, immer noch wohnhaft gewesen, mit Eintragungen im Zentralen Melderegister. Entgegen der Ansicht der belBeh kann aus den dort vorhandenen Eintragungen allerdings - obgleich eine Indizwirkung nicht abgesprochen werden kann - nicht zwingend gefolgert werden, ein Mensch sei bereits deshalb (immer noch) an jener Adresse wohnhaft, an der er gemeldet ist. Vielmehr kann die Unrichtigkeit der im Zentralen Melderegister enthaltenen Daten dargelegt werden, zumal die Eintragung der Meldung im Zentralen Melderegister nicht per se die Unterkunftnahme begründet (sondern diese voraussetzt; vergleiche Paragraph 3, Absatz eins, MeldeG 1991, wonach, wer in einer Wohnung Unterkunft nimmt, innerhalb von drei Tagen danach bei der Meldebehörde anzumelden ist)").
Zusammengefasst kommt es daher bei der Beantwortung Frage, ob eine Unterkunft eine Abgabestelle gemäß § 2 Z 4 ZustG ist, nur darauf an, ob sich der Betroffene dort tatsächlich regelmäßig aufhält, und nicht, ob eine entsprechende Meldung vorliegt. Da sich der Beschwerdeführer im gegenständlichen Fall auch nach seiner amtswegigen Abmeldung durch die Magistratsabteilung 62 weiter regelmäßig an der ursprünglichen Meldeadresse aufgehalten und damit seine Unterkunft tatsächlich nicht aufgegeben hat, erfüllte diese auch zum Zeitpunkt der versuchten Zustellung des Bescheides vom 14.05.2007 nach wie vor die Qualifikation einer Abgabestelle. Damit lag aber eine notwendige Voraussetzung für eine wirksame Zustellung durch Hinterlegung nach § 8 ZustG, nämlich die Änderung der Abgabestelle, objektiv nicht vor. Obwohl dem Bundesasylamt diesbezüglich kein Vorwurf zu machen ist, da es zum damaligen Zeitpunkt vor dem Hintergrund der gegebenen Umstände nachvollziehbar zu dem Ergebnis gelangt ist, es liege eine Änderung der Abgabestelle vor, ist es im gegenständlichen Fall durch die Hinterlegung des Bescheides ohne vorausgehenden Zustellversuch aber dennoch zu keiner rechtswirksamen Zustellung gemäß § 8 Abs. 2 ZustG gekommen.Zusammengefasst kommt es daher bei der Beantwortung Frage, ob eine Unterkunft eine Abgabestelle gemäß Paragraph 2, Ziffer 4, ZustG ist, nur darauf an, ob sich der Betroffene dort tatsächlich regelmäßig aufhält, und nicht, ob eine entsprechende Meldung vorliegt. Da sich der Beschwerdeführer im gegenständlichen Fall auch nach seiner amtswegigen Abmeldung durch die Magistratsabteilung 62 weiter regelmäßig an der ursprünglichen Meldeadresse aufgehalten und damit seine Unterkunft tatsächlich nicht aufgegeben hat, erfüllte diese auch zum Zeitpunkt der versuchten Zustellung des Bescheides vom 14.05.2007 nach wie vor die Qualifikation einer Abgabestelle. Damit lag aber eine notwendige Voraussetzung für eine wirksame Zustellung durch Hinterlegung nach Paragraph 8, ZustG, nämlich die Änderung der Abgabestelle, objektiv nicht vor. Obwohl dem Bundesasylamt diesbezüglich kein Vorwurf zu machen ist, da es zum damaligen Zeitpunkt vor dem Hintergrund der gegebenen Umstände nachvollziehbar zu dem Ergebnis gelangt ist, es liege eine Änderung der Abgabestelle vor, ist es im gegenständlichen Fall durch die Hinterlegung des Bescheides ohne vorausgehenden Zustellversuch aber dennoch zu keiner rechtswirksamen Zustellung gemäß Paragraph 8, Absatz 2, ZustG gekommen.
Da somit der Bescheid vom 14.05.2007 dem Beschwerdeführer nie rechtswirksam zugestellt wurde, wurde auch keine Rechtsmittelfrist gemäß § 63 Abs. 5 AVG in Gang gesetzt. Damit fehlt es aber auch dem gegenständlichen Antrag auf Wiedereinsetzung an einer wesentlichen Prozessvoraussetzung, da ein solcher gemäß § 71 Abs. 1 AVG nur dann in Betracht kommt, wenn eine Frist oder die Teilnahme an einer mündlichen Verhandlung versäumt wurde, was hier jedoch nicht der Fall ist. Das Bundesasylamt hätte daher Antrag auf Wiedereinsetzung nicht inhaltlich abzuweisen dürfen, sondern als unzulässig zurückweisen müssen. Es war daher Spruchgemäß zu entscheiden.Da somit der Bescheid vom 14.05.2007 dem Beschwerdeführer nie rechtswirksam zugestellt wurde, wurde auch keine Rechtsmittelfrist gemäß Paragraph 63, Absatz 5, AVG in Gang gesetzt. Damit fehlt es aber auch dem gegenständlichen Antrag auf Wiedereinsetzung an einer wesentlichen Prozessvoraussetzung, da ein solcher gemäß Paragraph 71, Absatz eins, AVG nur dann in Betracht kommt, wenn eine Frist oder die Teilnahme an einer mündlichen Verhandlung versäumt wurde, was hier jedoch nicht der Fall ist. Das Bundesasylamt hätte daher Antrag auf Wiedereinsetzung nicht inhaltlich abzuweisen dürfen, sondern als unzulässig zurückweisen müssen. Es war daher Spruchgemäß zu entscheiden.
3. Da entgegen der Auffassung des Bundesasylamtes der Bescheid vom 14.05.2007 dem Beschwerdeführer tatsächlich nicht rechtswirksam zugestellt worden war, erfolgte auch die Abweisung des Antrages auf Zustellung desselbigen mit beschwerdegegenständlichem Bescheid zu Unrecht. Spruchpunkt II war demzufolge ersatzlos zu beheben. Es obliegt nun dem Bundesasylamt, das nach wie vor anhängige Asylverfahren abzuschließen und einen entsprechenden Bescheid durch Zustellung an den Beschwerdeführer zu erlassen.3. Da entgegen der Auffassung des Bundesasylamtes der Bescheid vom 14.05.2007 dem Beschwerdeführer tatsächlich nicht rechtswirksam zugestellt worden war, erfolgte auch die Abweisung des Antrages auf Zustellung desselbigen mit beschwerdegegenständlichem Bescheid zu Unrecht. Spruchpunkt römisch zwei war demzufolge ersatzlos zu beheben. Es obliegt nun dem Bundesasylamt, das nach wie vor anhängige Asylverfahren abzuschließen und einen entsprechenden Bescheid durch Zustellung an den Beschwerdeführer zu erlassen.
4. Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß § 41 Abs. 7 AsylG 2005 unterbleiben, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit den Beschwerden geklärt ist.4. Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 unterbleiben, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit den Beschwerden geklärt ist.
Schlagworte
Abgabestelle, Prozessvoraussetzung, Spruchpunktbehebung, WiedereinsetzungZuletzt aktualisiert am
19.03.2012