TE AsylGH Beschluss 2012/3/6 S5 424932-1/2012

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Veröffentlicht am 06.03.2012
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Spruch

S5 424.932-1/2012/3Z

S5 424.933-1/2012/3Z

S5 424.934-1/2012/3Z

BESCHLUSS

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Benda als Einzelrichter über die Beschwerden 1.) der XXXX, 2.) des mj. XXXX,Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Benda als Einzelrichter über die Beschwerden 1.) der römisch 40 , 2.) des mj. römisch 40 ,

3.) des mj. XXXX, alle StA. von Kamerun, gegen die Bescheide des Bundesasylamtes jeweils vom 17.2.2012, Zahlen: 11 13.962-EAST West (ad 1.), 11 14.169-EAST West (ad 2.), 11 14.170-EAST West (ad 3.), beschlossen:3.) des mj. römisch 40 , alle StA. von Kamerun, gegen die Bescheide des Bundesasylamtes jeweils vom 17.2.2012, Zahlen: 11 13.962-EAST West (ad 1.), 11 14.169-EAST West (ad 2.), 11 14.170-EAST West (ad 3.), beschlossen:

Den Beschwerden wird gemäß § 37 Absatz 1 AsylG die aufschiebende Wirkung zuerkannt.Den Beschwerden wird gemäß Paragraph 37, Absatz 1 AsylG die aufschiebende Wirkung zuerkannt.

Text

BEGRÜNDUNG:

I. Die 1.-Beschwerdeführerin ist Mutter und gesetzliche Vertreterin der mj. 2.- bis 3.-Beschwerdeführer. Mit Bescheiden des Bundesasylamtes vom 17.2.2012, Zahlen: 11 13.962-EAST West (ad 1.), 11 14.169-EAST West (ad 2.), 11 14.170-EAST West (ad 3.), wurden die Anträge der nunmehrigen Beschwerdeführer auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG als unzulässig zurückgewiesen und wurde festgestellt, dass die Schweiz für die Prüfung der Anträge auf internationalen Schutz gem. Art. 13 Dublinrömisch eins. Die 1.-Beschwerdeführerin ist Mutter und gesetzliche Vertreterin der mj. 2.- bis 3.-Beschwerdeführer. Mit Bescheiden des Bundesasylamtes vom 17.2.2012, Zahlen: 11 13.962-EAST West (ad 1.), 11 14.169-EAST West (ad 2.), 11 14.170-EAST West (ad 3.), wurden die Anträge der nunmehrigen Beschwerdeführer auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG als unzulässig zurückgewiesen und wurde festgestellt, dass die Schweiz für die Prüfung der Anträge auf internationalen Schutz gem. Artikel 13, Dublin

II VO zuständig ist (Spruchteil I.). Gleichzeitig wurden die Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Schweiz ausgewiesen und unter einem ausgesprochen, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Antragsteller in die Schweiz gemäß § 10 Abs. 4 AsylG zulässig ist (Spruchteil II.).römisch zwei VO zuständig ist (Spruchteil römisch eins.). Gleichzeitig wurden die Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Schweiz ausgewiesen und unter einem ausgesprochen, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Antragsteller in die Schweiz gemäß Paragraph 10, Absatz 4, AsylG zulässig ist (Spruchteil römisch zwei.).

Gegen obige Bescheide haben die Beschwerdeführer durch ihren ausgewiesenen Vertreter fristgerecht Beschwerde erhoben.

Der nähere erstinstanzliche Verfahrensgang ergibt sich aus dem Verwaltungsakt.

Dem Lebensgefährten der 1.-Beschwerdeführerin und Vater der mj. 2.- bis 3.-Beschwerdeführer, Herrn XXXX, StA. Kongo, wurde vom Magistrat XXXX ein Aufenthaltstitel A mit Gültigkeit bis 17.8.2013 erteilt (XXXX), erteilt.Dem Lebensgefährten der 1.-Beschwerdeführerin und Vater der mj. 2.- bis 3.-Beschwerdeführer, Herrn römisch 40 , StA. Kongo, wurde vom Magistrat römisch 40 ein Aufenthaltstitel A mit Gültigkeit bis 17.8.2013 erteilt (römisch 40 ), erteilt.

II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

Mit 1.7.2008 ist das Asylgerichtshofgesetz (AsylGHG) in Kraft getreten.

Mit 1.1.2006 ist das Asylgesetz 2005 (AsylG) in Kraft getreten.

Gemäß § 37 Abs. 1 AsylG hat der Asylgerichtshof einer Beschwerde gegen eine mit einer zurückweisenden Entscheidung (§§ 4 und 5 AsylG oder § 68 Abs. 1 AVG) verbundenen Ausweisung, binnen sieben Tagen ab Beschwerdevorlage die aufschiebende Wirkung zuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Staat, in den die Ausweisung lautet, eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.Gemäß Paragraph 37, Absatz eins, AsylG hat der Asylgerichtshof einer Beschwerde gegen eine mit einer zurückweisenden Entscheidung (Paragraphen 4 und 5 AsylG oder Paragraph 68, Absatz eins, AVG) verbundenen Ausweisung, binnen sieben Tagen ab Beschwerdevorlage die aufschiebende Wirkung zuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Staat, in den die Ausweisung lautet, eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Nach herrschender Literatur ist hier auch Art. 8 EMRK maßgeblich (Vogl/Taucher/Bruckner/Marth/Doskozil, Fremdenrecht 6. Anm. zur - analogen - Regelung des § 37 Abs 1 AsylG, 155, Frank/Anerinhof/Filzwieser AsylG 2005, K3 zu § 37 Abs 1 AsylG, 512 und K8 zu § 38 AsylG, 522f; vgl auch Fahrner/Premiszl, "Das Fristensystem im "Dublin-Verfahren" nach dem Asylgesetz 2005, Migralex 2/06, 69f).Nach herrschender Literatur ist hier auch Artikel 8, EMRK maßgeblich (Vogl/Taucher/Bruckner/Marth/Doskozil, Fremdenrecht 6. Anmerkung zur - analogen - Regelung des Paragraph 37, Absatz eins, AsylG, 155, Frank/Anerinhof/Filzwieser AsylG 2005, K3 zu Paragraph 37, Absatz eins, AsylG, 512 und K8 zu Paragraph 38, AsylG, 522f; vergleiche auch Fahrner/Premiszl, "Das Fristensystem im "Dublin-Verfahren" nach dem Asylgesetz 2005, Migralex 2/06, 69f).

Art. 8 EMRK lautet:Artikel 8, EMRK lautet:

(1) "Jedermann hat Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs."

(2) "Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts ist nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist."

Im vorliegenden Fall der gegenständlichen Beschwerden kann vor dem Hintergrund, dass der Lebensgefährte der 1.-Beschwerdeführerin und leibliche Vater der mj. 2.- und 3.-Beschwerdeführer, Herr XXXX, StA. Kongo, in Österreich aufenthaltsberechtigt ist, ohne nähere Prüfung des Sachverhaltes nicht ausgeschlossen werden, dass eine Abschiebung der Beschwerdeführer nach dem in Aussicht genommenen Zielstaat Schweiz eine reale Gefahr einer Verletzung ihrer Rechte gem. Art. 8 EMRK bedeuten würde.Im vorliegenden Fall der gegenständlichen Beschwerden kann vor dem Hintergrund, dass der Lebensgefährte der 1.-Beschwerdeführerin und leibliche Vater der mj. 2.- und 3.-Beschwerdeführer, Herr römisch 40 , StA. Kongo, in Österreich aufenthaltsberechtigt ist, ohne nähere Prüfung des Sachverhaltes nicht ausgeschlossen werden, dass eine Abschiebung der Beschwerdeführer nach dem in Aussicht genommenen Zielstaat Schweiz eine reale Gefahr einer Verletzung ihrer Rechte gem. Artikel 8, EMRK bedeuten würde.

Zudem gebietet auch die Intention des in § 34 AsylG normierten Familienverfahrens, dass sich alle anhängigen Asylverfahren der vom Familienbegriff des § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG umfassten Personen im selben Stadium befinden und alle Familienmitglieder den gleichen Schutzumfang erhalten.Zudem gebietet auch die Intention des in Paragraph 34, AsylG normierten Familienverfahrens, dass sich alle anhängigen Asylverfahren der vom Familienbegriff des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, AsylG umfassten Personen im selben Stadium befinden und alle Familienmitglieder den gleichen Schutzumfang erhalten.

Somit war spruchgemäß zu beschließen.

Schlagworte

aufschiebende Wirkung

Zuletzt aktualisiert am

27.03.2012
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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