TE AsylGH Erkenntnis 2012/3/6 S3 423715-1/2012

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Veröffentlicht am 06.03.2012
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Norm

AsylG 2005 §41 Abs3
AsylG 2005 §5 Abs1

Spruch

S3 423.715-1/2012/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Pipal als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, StA. Pakistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 22.12.2011, GZ 11 11.347 EAST Ost, zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Pipal als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , StA. Pakistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 22.12.2011, GZ 11 11.347 EAST Ost, zu Recht erkannt:

Der Beschwerde wird gemäß § 41 Abs. 3 dritter Satz AsylG 2005 stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 41, Absatz 3, dritter Satz AsylG 2005 stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Der Beschwerde liegt folgendes Verwaltungsverfahren zugrunde:römisch eins. Der Beschwerde liegt folgendes Verwaltungsverfahren zugrunde:

Der Beschwerdeführer brachte nach der illegalen Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 29.09.2011 den vorliegenden Antrag auf internationalen Schutz ein.

Eine EURODAC-Abfrage ergab, dass der Beschwerdeführer am 05.03.2008 in Griechenland einen Antrag auf internationalen Schutz stellte.

Bei seiner Erstbefragung am 29.09.2011 gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen an, er sei im Dezember 2007 von Pakistan über den Iran in die Türkei gefahren und anschließend im Februar 2008 illegal nach Griechenland eingereist, wo er einen Asylantrag gestellt habe und sich durchgehend bis vor einem Monat aufgehalten habe. Dann sei er über Mazedonien, Serbien und Ungarn nach Österreich gelangt. Zu seinem Aufenthalt in Griechenland gab der Beschwerdeführer an, dass Griechenland okay sei. Er sei sechs Monate in Athen und drei Jahre in Korinth gewesen. Sein Asylverfahren in Griechenland sei noch aufrecht. Er habe den Herkunftsstaat Pakistan wegen eines Grundstückstreites mit seinen Cousins verlassen. Da einer der Cousins in Griechenland aufgetaucht sei, habe er Angst gehabt und Griechenland verlassen.

Das Bundesasylamt richtete am 30.09.2011 ein auf Art. 10 Abs. 1 Dublin-Verordnung gestütztes Aufnahmeersuchen an Ungarn. Mit Schreiben vom 02.11.2011, eingelangt am 03.11.2011, stimmte Ungarn dem Aufnahmeersuchen gemäß Art. 10 Abs. 1 Dublin-Verordnung ausdrücklich zu.Das Bundesasylamt richtete am 30.09.2011 ein auf Artikel 10, Absatz eins, Dublin-Verordnung gestütztes Aufnahmeersuchen an Ungarn. Mit Schreiben vom 02.11.2011, eingelangt am 03.11.2011, stimmte Ungarn dem Aufnahmeersuchen gemäß Artikel 10, Absatz eins, Dublin-Verordnung ausdrücklich zu.

Im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme zur Wahrung des Parteiengehörs durch das Bundesasylamt am 17.11.2011 gab der Beschwerdeführer nach erfolgter Rechtsberatung im Wesentlichen an, dass er über Ungarn nichts wisse. Man könne ihn aber, wenn man wolle, nach Griechenland schicken. In Griechenland habe er eine Karte bekommen, die er alle sechs Monate habe verlängern lassen. Er habe immer eine Verlängerung bekommen. Für seinen Lebensunterhalt habe er sich Geld aus Pakistan schicken lassen und Gelegenheitsarbeiten verrichtet. Es habe keine Betreuung gegeben.

In seiner Stellungnahme vom 15.12.2011 zu den Länderfeststellungen betreffend Ungarn führte Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, dass für die Durchführung seines Asylverfahrens gemäß Art. 10 Abs. 1 Dublin-Verordnung Griechenland zuständig sei. Die Endigungsgründe nach Art. 10 Abs. 1 letzter Satz, Art. 10 Abs. 2 und Art. 16 Abs. 3 Dublin-Verordnung seien in seinem Fall nicht eingetreten. Selbst bei Annahme einer Zuständigkeit Ungarns hätte Österreich von seinem Selbsteintrittsrecht Gebrauch machen müssen, weil nach einschlägigen Berichten, insbesondere einer Anfragebeantwortung des UNHCR Österreich vom 17.10.2011, die Praxis der Inhaftierung und die Haftbedingungen in Ungarn gegen Art. 3 EMRK verstießen sowie eine Kettenabschiebung von Ungarn nach Serbien drohe. Die zu diesen Vorwürfen vom Bundesasylamt inzwischen eingeholten Stellungnahmen der ungarischen Behörden und des Polizeiattachés bei der Österreichischen Botschaft Budapest seien nicht objektiv.In seiner Stellungnahme vom 15.12.2011 zu den Länderfeststellungen betreffend Ungarn führte Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, dass für die Durchführung seines Asylverfahrens gemäß Artikel 10, Absatz eins, Dublin-Verordnung Griechenland zuständig sei. Die Endigungsgründe nach Artikel 10, Absatz eins, letzter Satz, Artikel 10, Absatz 2 und Artikel 16, Absatz 3, Dublin-Verordnung seien in seinem Fall nicht eingetreten. Selbst bei Annahme einer Zuständigkeit Ungarns hätte Österreich von seinem Selbsteintrittsrecht Gebrauch machen müssen, weil nach einschlägigen Berichten, insbesondere einer Anfragebeantwortung des UNHCR Österreich vom 17.10.2011, die Praxis der Inhaftierung und die Haftbedingungen in Ungarn gegen Artikel 3, EMRK verstießen sowie eine Kettenabschiebung von Ungarn nach Serbien drohe. Die zu diesen Vorwürfen vom Bundesasylamt inzwischen eingeholten Stellungnahmen der ungarischen Behörden und des Polizeiattachés bei der Österreichischen Botschaft Budapest seien nicht objektiv.

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde I. der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Ungarn gemäß Art. 10 Abs. 1 Dublin-Verordnung zur Prüfung des Antrages zuständig ist, sowie II. der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Ungarn ausgewiesen und festgestellt, dass demzufolge die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Ungarn gemäß § 10 Abs. 4 AsylG 2005 zulässig ist.Mit dem angefochtenen Bescheid wurde römisch eins. der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Ungarn gemäß Artikel 10, Absatz eins, Dublin-Verordnung zur Prüfung des Antrages zuständig ist, sowie römisch zwei. der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Ungarn ausgewiesen und festgestellt, dass demzufolge die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Ungarn gemäß Paragraph 10, Absatz 4, AsylG 2005 zulässig ist.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in welcher im Wesentlichen die Rechtsausführungen der Stellungnahme vom 15.12.2011 wiederholt wurden. Die sachverhaltsmäßigen Ausführungen in der Beschwerde stellen sich teilweise als aktenwidrig dar und beziehen sich offenbar auf einen anderen Asylwerber, etwa hinsichtlich des Vorbringens, dass der Beschwerdeführer nie von einem Aufenthalt in Ungarn gesprochen habe und auf unbekanntem Weg nach Österreich gelangt sei.

Laut Asylwerber-Informationssystem befindet sich der Beschwerdeführer mittlerweile in Deutschland und wurde ein deutsches Wiederaufnahmeersuchen vom Bundesasylamt am 10.02.2012 mangels Zuständigkeit Österreichs abgelehnt.

Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens wird folgender Sachverhalt festgestellt:

Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Pakistan. Er reiste im Februar 2008 über Griechenland in das Gebiet der Mitgliedstaaten ein und stellte am 05.03.2008 in Griechenland einen Antrag auf internationalen Schutz, über den bisher noch nicht entschieden wurde. Laut seinen Angaben reiste der Beschwerdeführer im August 2011 über Mazedonien, Serbien und Ungarn nach Österreich weiter und brachte am 29.09.2011 den vorliegenden Antrag auf internationalen Schutz ein.

II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 idF BGBl. I Nr. 38/2011 ist ein nicht gemäß § 4 erledigter Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist.Gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011, ist ein nicht gemäß Paragraph 4, erledigter Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist.

Nach § 5 Abs. 3 AsylG 2005 ist, sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesasylamt oder beim Asylgerichtshof offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Abs. 1 Schutz vor Verfolgung findet.Nach Paragraph 5, Absatz 3, AsylG 2005 ist, sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesasylamt oder beim Asylgerichtshof offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Absatz eins, Schutz vor Verfolgung findet.

Gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird und kein Fall der Paragraphen 8, Absatz 3 a, oder 9 Absatz 2, vorliegt.

Nach § 10 Abs. 2 AsylG 2005 sind Ausweisungen nach Abs. 1 unzulässig, wennNach Paragraph 10, Absatz 2, AsylG 2005 sind Ausweisungen nach Absatz eins, unzulässig, wenn

1. dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder

2. diese eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würden. Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen:2. diese eine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellen würden. Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen:

a) die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war;

b) das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens;

c) die Schutzwürdigkeit des Privatlebens;

d) der Grad der Integration;

e) die Bindungen zum Herkunftsstaat des Fremden;

f) die strafgerichtliche Unbescholtenheit;

g) Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts;

h) die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren;

i) die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

Gemäß § 10 Abs. 3 AsylG 2005 ist dann, wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.Gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AsylG 2005 ist dann, wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.

Nach § 10 Abs. 4 AsylG 2005 gilt eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gemäß Abs. 1 Z 1 verbunden ist, stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen.Nach Paragraph 10, Absatz 4, AsylG 2005 gilt eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gemäß Absatz eins, Ziffer eins, verbunden ist, stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen.

Gemäß § 10 Abs. 5 AsylG 2005 ist über die Zulässigkeit der Ausweisung jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß § 10 Abs. 2 Z 2 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Ausweisung ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausweisung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein gemeinschaftsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff NAG) verfügen, unzulässig wäre.Gemäß Paragraph 10, Absatz 5, AsylG 2005 ist über die Zulässigkeit der Ausweisung jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Ausweisung ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausweisung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein gemeinschaftsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraphen 45 und 48 oder Paragraphen 51, ff NAG) verfügen, unzulässig wäre.

Gemäß § 10 Abs. 6 AsylG 2005 bleiben Ausweisungen nach Abs. 1 binnen 18 Monaten ab einer Ausreise des Fremden aufrecht.Gemäß Paragraph 10, Absatz 6, AsylG 2005 bleiben Ausweisungen nach Absatz eins, binnen 18 Monaten ab einer Ausreise des Fremden aufrecht.

§ 10 Abs. 7 AsylG 2005 ordnet Folgendes an: Wird eine Ausweisung durchsetzbar, gilt sie als durchsetzbare Rückkehrentscheidung nach dem FPG und hat der Fremde binnen einer Frist von 14 Tagen freiwillig auszureisen. Eine Frist für die freiwillige Ausreise besteht nicht, wenn gegen den Fremden ein Rückkehrverbot erlassen wurde und für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 5 AsylG 2005 oder § 68 AVG sowie wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens gemäß § 38 durchführbar wird; in diesen Fällen hat der Fremde unverzüglich auszureisen.Paragraph 10, Absatz 7, AsylG 2005 ordnet Folgendes an: Wird eine Ausweisung durchsetzbar, gilt sie als durchsetzbare Rückkehrentscheidung nach dem FPG und hat der Fremde binnen einer Frist von 14 Tagen freiwillig auszureisen. Eine Frist für die freiwillige Ausreise besteht nicht, wenn gegen den Fremden ein Rückkehrverbot erlassen wurde und für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung gemäß Paragraph 5, AsylG 2005 oder Paragraph 68, AVG sowie wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens gemäß Paragraph 38, durchführbar wird; in diesen Fällen hat der Fremde unverzüglich auszureisen.

Gemäß § 10 Abs. 8 AsylG 2005 ist der Fremde mit Erlassung der Ausweisung über seine Pflicht zur unverzüglichen oder fristgerechten Ausreise und gegebenenfalls über die Möglichkeit eines Antrages auf Verlängerung der Frist für die freiwillige Ausreise bei der örtlich zuständigen Fremdenpolizeibehörde (§ 55a FPG) zu informieren, insbesondere auf Rückkehrhilfe, sowie auf mögliche fremdenpolizeiliche Maßnahmen zur Durchsetzung der Ausreiseverpflichtung (§ 46 FPG) hinzuweisen.Gemäß Paragraph 10, Absatz 8, AsylG 2005 ist der Fremde mit Erlassung der Ausweisung über seine Pflicht zur unverzüglichen oder fristgerechten Ausreise und gegebenenfalls über die Möglichkeit eines Antrages auf Verlängerung der Frist für die freiwillige Ausreise bei der örtlich zuständigen Fremdenpolizeibehörde (Paragraph 55 a, FPG) zu informieren, insbesondere auf Rückkehrhilfe, sowie auf mögliche fremdenpolizeiliche Maßnahmen zur Durchsetzung der Ausreiseverpflichtung (Paragraph 46, FPG) hinzuweisen.

Gemäß § 41 Abs. 3 AsylG 2005 ist in einem Verfahren über eine Beschwerde gegen eine zurückweisende Entscheidung und die damit verbundene Ausweisung § 66 Abs. 2 AVG nicht anzuwenden. Ist der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesasylamtes im Zulassungsverfahren statt zu geben, ist das Verfahren zugelassen. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch statt zu geben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.Gemäß Paragraph 41, Absatz 3, AsylG 2005 ist in einem Verfahren über eine Beschwerde gegen eine zurückweisende Entscheidung und die damit verbundene Ausweisung Paragraph 66, Absatz 2, AVG nicht anzuwenden. Ist der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesasylamtes im Zulassungsverfahren statt zu geben, ist das Verfahren zugelassen. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch statt zu geben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.

Laut Art. 3 Abs. 2 erster Satz Dublin-Verordnung kann jeder Mitgliedstaat einen von einem Drittstaatsangehörigen eingereichten Asylantrag prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist.Laut Artikel 3, Absatz 2, erster Satz Dublin-Verordnung kann jeder Mitgliedstaat einen von einem Drittstaatsangehörigen eingereichten Asylantrag prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist.

In den Art. 5ff Dublin-Verordnung werden die Kriterien aufgezählt, nach denen der zuständige Mitgliedstaat bestimmt wird.In den Artikel 5 f, f, Dublin-Verordnung werden die Kriterien aufgezählt, nach denen der zuständige Mitgliedstaat bestimmt wird.

Art. 10 Abs. 1 Dublin-Verordnung lautet: "Wird auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien gemäß den beiden in Art. 18 Abs. 3 genannten Verzeichnissen, einschließlich der Daten nach Kapitel III der Verordnung (EG) Nr. 2725/2000 festgestellt, dass ein Asylbewerber aus einem Drittstaat kommend die Land-, See- oder Luftgrenze eines Mitgliedstaats illegal überschritten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylantrags zuständig. Die Zuständigkeit endet zwölf Monate nach dem Tag des illegalen Grenzübertritts."Artikel 10, Absatz eins, Dublin-Verordnung lautet: "Wird auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien gemäß den beiden in Artikel 18, Absatz 3, genannten Verzeichnissen, einschließlich der Daten nach Kapitel römisch drei der Verordnung (EG) Nr. 2725 aus 2000, festgestellt, dass ein Asylbewerber aus einem Drittstaat kommend die Land-, See- oder Luftgrenze eines Mitgliedstaats illegal überschritten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylantrags zuständig. Die Zuständigkeit endet zwölf Monate nach dem Tag des illegalen Grenzübertritts."

Gemäß Art. 16 Abs. 1 lit. c Dublin-Verordnung ist der Mitgliedstaat, der nach der vorliegenden Verordnung zur Prüfung des Asylantrags zuständig ist, gehalten, einen Antragsteller, der sich während der Prüfung seines Antrags unerlaubt im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats aufhält, nach Maßgabe des Art. 20 wieder aufzunehmen.Gemäß Artikel 16, Absatz eins, Litera c, Dublin-Verordnung ist der Mitgliedstaat, der nach der vorliegenden Verordnung zur Prüfung des Asylantrags zuständig ist, gehalten, einen Antragsteller, der sich während der Prüfung seines Antrags unerlaubt im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats aufhält, nach Maßgabe des Artikel 20, wieder aufzunehmen.

Art. 16 Abs. 3 Dublin-Verordnung besagt, dass die Verpflichtungen nach Abs. 1 erlöschen, wenn der Drittstaatsangehörige das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten für mindestens drei Monate verlassen hat, es sei denn, der Drittstaatsangehörige ist im Besitz eines vom zuständigen Mitgliedstaat ausgestellten gültigen Aufenthaltstitels.Artikel 16, Absatz 3, Dublin-Verordnung besagt, dass die Verpflichtungen nach Absatz eins, erlöschen, wenn der Drittstaatsangehörige das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten für mindestens drei Monate verlassen hat, es sei denn, der Drittstaatsangehörige ist im Besitz eines vom zuständigen Mitgliedstaat ausgestellten gültigen Aufenthaltstitels.

Die Beurteilung der Rechtsfrage ergab, dass der Beschwerde stattzugeben ist:

Zur Frage der Zuständigkeit zur Durchführung des Asylverfahrens des Beschwerdeführers ergibt sich aus dem festgestellten Sachverhalt, dass die Zuständigkeit gemäß Art. 16 Dublin-Verordnung bei Griechenland liegt.Zur Frage der Zuständigkeit zur Durchführung des Asylverfahrens des Beschwerdeführers ergibt sich aus dem festgestellten Sachverhalt, dass die Zuständigkeit gemäß Artikel 16, Dublin-Verordnung bei Griechenland liegt.

Es liegen insbesondere keine ausreichenden Beweise oder Indizien dafür vor, dass der Beschwerdeführer das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten für mindestens drei Monate verlassen hat (Art. 16 Abs. 3 Dublin-Verordnung in Verbindung mit der Durchführungsverordnung, Anhang II, Verzeichnisse A Pkt. II.3. und B Pkt. II.3.). Der angefochtene Bescheid enthält keine konkreten diesbezüglichen Feststellungen, wie in der Beschwerde zu Recht gerügt wird.Es liegen insbesondere keine ausreichenden Beweise oder Indizien dafür vor, dass der Beschwerdeführer das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten für mindestens drei Monate verlassen hat (Artikel 16, Absatz 3, Dublin-Verordnung in Verbindung mit der Durchführungsverordnung, Anhang römisch zwei, Verzeichnisse A Pkt. römisch zwei.3. und B Pkt. römisch zwei.3.). Der angefochtene Bescheid enthält keine konkreten diesbezüglichen Feststellungen, wie in der Beschwerde zu Recht gerügt wird.

Beim derzeitigen Stand des Ermittlungsverfahrens kann noch nicht davon ausgegangen werden, dass etwa die Zuständigkeit Griechenlands zur Durchführung des Asylverfahrens nach Art. 16 Abs. 3 Dublin-Verordnung wieder weggefallen wäre. Sofern keine ausreichenden Beweise oder Indizien für ein Verlassen des Hoheitsgebietes der Mitgliedstaaten für mindestens drei Monate hervorkommen, wäre daher gemäß Art. 16 Abs. 1 lit. c Dublin-Verordnung ein Wiederaufnahmeverfahren mit Griechenland durchzuführen. Der Beschwerdeführer erklärte sich selbst mit einer Überstellung nach Griechenland einverstanden, er hatte nach eigenen Angaben in Griechenland Zugang zum Asylverfahren und war in der Lage, seinen Lebensunterhalt durch eigene Mittel zu bestreiten, sodass vorliegendenfalls - anders als beispielsweise in den Fällen, die den Entscheidungen des EGMR vom 21.01.2011, 30696/09, M.S.S./Belgien und Griechenland, bzw. des EuGH vom 21.12.2011, C-411/10 und C-493/10, N.S./Vereinigtes Königreich, zugrunde lagen - nicht von einer realen Gefahr der Verletzung des Art. 3 EMRK im Fall einer Überstellung des Beschwerdeführers nach Griechenland ausgegangen werden kann.Beim derzeitigen Stand des Ermittlungsverfahrens kann noch nicht davon ausgegangen werden, dass etwa die Zuständigkeit Griechenlands zur Durchführung des Asylverfahrens nach Artikel 16, Absatz 3, Dublin-Verordnung wieder weggefallen wäre. Sofern keine ausreichenden Beweise oder Indizien für ein Verlassen des Hoheitsgebietes der Mitgliedstaaten für mindestens drei Monate hervorkommen, wäre daher gemäß Artikel 16, Absatz eins, Litera c, Dublin-Verordnung ein Wiederaufnahmeverfahren mit Griechenland durchzuführen. Der Beschwerdeführer erklärte sich selbst mit einer Überstellung nach Griechenland einverstanden, er hatte nach eigenen Angaben in Griechenland Zugang zum Asylverfahren und war in der Lage, seinen Lebensunterhalt durch eigene Mittel zu bestreiten, sodass vorliegendenfalls - anders als beispielsweise in den Fällen, die den Entscheidungen des EGMR vom 21.01.2011, 30696/09, M.S.S./Belgien und Griechenland, bzw. des EuGH vom 21.12.2011, C-411/10 und C-493/10, N.S./Vereinigtes Königreich, zugrunde lagen - nicht von einer realen Gefahr der Verletzung des Artikel 3, EMRK im Fall einer Überstellung des Beschwerdeführers nach Griechenland ausgegangen werden kann.

Gemäß § 41 Abs. 4 AsylG 2005 konnte eine mündliche Verhandlung unterbleiben. Die öffentliche Verkündung des Erkenntnisses hatte gemäß § 41 Abs. 9 Z 2 AsylG 2005 zu entfallen.Gemäß Paragraph 41, Absatz 4, AsylG 2005 konnte eine mündliche Verhandlung unterbleiben. Die öffentliche Verkündung des Erkenntnisses hatte gemäß Paragraph 41, Absatz 9, Ziffer 2, AsylG 2005 zu entfallen.

Schlagworte

Ermittlungspflicht, Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung, Zuständigkeit

Zuletzt aktualisiert am

15.05.2012
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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