TE AsylGH Erkenntnis 2012/3/6 C2 423041-1/2011

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 06.03.2012
beobachten
merken

Spruch

C2 423041-1/2011/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Marth als Vorsitzenden und die Richterin MMag. Dr. Fischer-Szilagyi als Beisitzerin über die Beschwerde des XXXX, StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 18.11.2011, Zl. 11 05.326-BAG, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Marth als Vorsitzenden und die Richterin MMag. Dr. Fischer-Szilagyi als Beisitzerin über die Beschwerde des römisch 40 , StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 18.11.2011, Zl. 11 05.326-BAG, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird gemäß § 3 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 3, AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang

Der Beschwerdeführer stellte am 1.6.2011 einen Antrag auf internationalen Schutz.

Am selben Tag wurde der Beschwerdeführer einer Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes unterzogen, in der er zu seinen Fluchtgründen angab, dass er von einem bewaffneten Kriminellen verfolgt werde, da der Beschwerdeführer sich mit der dem Kriminellen seit Kindestagen versprochenen Frau verlobt habe. Im Falle seiner Rückkehr würde dieser Mann den Beschwerdeführer töten. Die Verlobte des Beschwerdeführers sei in Afghanistan geblieben. Im Rahmen der Erstbefragung gab der Beschwerdeführer an, am XXXX geboren worden zu sein und mit seiner Familie in Kabul gelebt zu haben.Am selben Tag wurde der Beschwerdeführer einer Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes unterzogen, in der er zu seinen Fluchtgründen angab, dass er von einem bewaffneten Kriminellen verfolgt werde, da der Beschwerdeführer sich mit der dem Kriminellen seit Kindestagen versprochenen Frau verlobt habe. Im Falle seiner Rückkehr würde dieser Mann den Beschwerdeführer töten. Die Verlobte des Beschwerdeführers sei in Afghanistan geblieben. Im Rahmen der Erstbefragung gab der Beschwerdeführer an, am römisch 40 geboren worden zu sein und mit seiner Familie in Kabul gelebt zu haben.

Am 16.6.2011 wurde der Beschwerdeführer einer Einvernahme durch ein Organ des Bundesasylamtes unterzogen.

Einleitend berichtigte der Beschwerdeführer sein Geburtsdatum auf den XXXX und wurde in weiterer Folge zu seinem Fluchtweg befragt. Die Fluchtgründe wurden in dieser Einvernahme nicht thematisiert.Einleitend berichtigte der Beschwerdeführer sein Geburtsdatum auf den römisch 40 und wurde in weiterer Folge zu seinem Fluchtweg befragt. Die Fluchtgründe wurden in dieser Einvernahme nicht thematisiert.

Am 12.8.2011 wurde das Verfahren durch Ausfolgung einer Aufenthaltsberechtigungskarte zugelassen.

Am 15.11.2011 wurde der Beschwerdeführer einer Einvernahme durch ein Organ des Bundesasylamtes unterzogen, in der er im Wesentlichen seine in der Erstbefragung angegebenen Fluchtgründe wiederholte und weiter dazu ausführte, dass der Verfolger einmal auf ein Auto, in dem sich der Beschwerdeführer befunden habe, geschossen habe. Dabei sei ein Freund des Beschwerdeführers verletzt worden. Die Verlobte des Beschwerdeführers sei noch in Kabul und lebe bei ihrer Familie. Ob ihr etwas passiert sei, wisse der Beschwerdeführer nicht.

An einem anderen Ort in Afghanistan könne der Beschwerdeführer trotz der guten finanziellen Mittel der Familie nicht leben, weil all seine Verwandten in Kabul leben würden.

Über Nachfrage schloss der Beschwerdeführer ausdrücklich aus, Probleme mit staatlichen Stellen in Afghanistan gehabt zu haben.

Im Rahmen der Einvernahme wurden der beschwerdeführenden Partei die Länderfeststellungen zu Afghanistan vorgehalten.

Seitens der beschwerdeführenden Partei wurde ein Befund eines Facharztes für Psychiatrie und Neurologie vorgelegt, nach dem sich beim Beschwerdeführer eine akute Belastungsreaktion finde. Auch wurde ein Empfehlungsschreiben der Polytechnischen Schule XXXX vorgelegt.Seitens der beschwerdeführenden Partei wurde ein Befund eines Facharztes für Psychiatrie und Neurologie vorgelegt, nach dem sich beim Beschwerdeführer eine akute Belastungsreaktion finde. Auch wurde ein Empfehlungsschreiben der Polytechnischen Schule römisch 40 vorgelegt.

Schließlich wurde vom Beschwerdeführer ein auf diesen lautender afghanischer Personalausweis vorgelegt.

Mit Schriftsatz vom 18.11.2011 erstattete die beschwerdeführende Partei eine Stellungnahme, die sich vor allem mit der Sicherheitslage in Kabul befasste.

Nach Durchführung des oben dargestellten Ermittlungsverfahrens wurde der gegenständliche Antrag des Beschwerdeführers mit im Spruch bezeichnetem Bescheid vom 18.11.2011, erlassen am 22.11.2011, hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen. Unter einem wurde diesem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt.

Neben einer Darstellung des Verfahrensganges und Feststellungen zum Herkunftsstaat der beschwerdeführenden Partei wurde begründend ausgeführt, dass eine asylrelevante Verfolgung des Beschwerdeführers nicht feststellbar, er jedoch von der allgemein vorherrschenden angespannten Situation und unsicheren Lage in Afghanistan betroffen sei.

Beweiswürdigend wurde ausgeführt, dass das Fluchtvorbringen völlig unglaubwürdig sei, da die Angaben des Beschwerdeführers vage seien und sich auf keinerlei Beweismittel stützen würden.

Mit Verfahrensanordnung vom 18.11.2011 wurde dem Beschwerdeführer ein Rechtsberater beigegeben.

Mit am 1.12.2011 bei der Behörde eingebrachtem Schriftsatz wurde gegen den im Spruch bezeichneten Bescheid Beschwerde erhoben. Begründend wurde ausgeführt, dass eine ausführliche Begründung derzeit nicht möglich sie, diese aber unverzüglich nachgeholt werde. Auch eine Verfolgung durch Dritte sei, wenn der Staat nicht schutzwillig oder schutzfähig sei, asylrelevant. Die afghanischen Behörden seien nicht schutzfähig.

Daher wurde beantragt, der Beschwerde "gem. § 3 AsylG Folge zu geben und dem BF Asyl zu gewähren".Daher wurde beantragt, der Beschwerde "gem. Paragraph 3, AsylG Folge zu geben und dem BF Asyl zu gewähren".

Mit am 13.12.2011 beim Asylgerichtshof eingelangtem Schriftsatz wurde die Beschwerde ergänzt und ausgeführt, dass es das Bundesasylamt unterlassen habe, auf detaillierte Angaben des Beschwerdeführers zu dringen bzw. ihm durch gezieltes Nachfragen die Möglichkeit zur Stellungnahme zu bieten. Die in der Beweiswürdigung herangezogenen Widersprüche würden sich auch leicht aufklären lassen. Die Verfolgung richte sich individuell gegen den Beschwerdeführer, da der Verfolger wolle, dass die Verlobte des Beschwerdeführers, die sich geweigert habe, den Verfolger zu heiraten, als Strafe unverheiratet bleibe.

Da die drohende Verfolgung eine schwerwiegende Verletzung der Menschenrechte darstelle, sei diese asylrelevant. Auch sei der Staat nicht schutzfähig und daher sei eine Verfolgung durch Private auch asylrelevant.

Im Verfahren vor dem Bundesasylamt wurden die Erkenntnisquellen zum Herkunftsstaat in dem im Spruch bezeichneten Bescheid der beschwerdeführenden Partei in das Verfahren als Beweismittel eingeführt. Diese sind:

US DOS - U.S. Department of State: 2010 Human Rights Report - Afghanistan, 8.4.2011

AA - Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan,

Stand: Februar 2011

BAA - Bundesasylamt: Bericht zur Fact Finding Mission Afghanistan, 20-29.Oktober 2010, Dezember 2010

AA - Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan,

Stand: Februar 2011

Martin Schmidt: Ausbildung der Afghanischen Nationalen Polizei (ANP), In: SIAK-Journal 1/2011

Transparency International: Annual Report 2010, 2011

FH - Freedom House: Freedom in the World 2011 - Afghanistan

UNHCR - UN High Commissioner for Refugees: UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender, Zusammenfassende Übersetzung, 24.3.2011

Rahjo, Mohammad Aziz, Afghanistan - UNHCR Considerations for specific groups relevant to the determination of refugee status. In:

ACCORD - Austrian Centre for Country of Origin & Asylum Research and Documentation, Country Report Afghanistan, 11th European Country of Origin Information Seminar Vienna 21-22.6.2007, November 2007, http://www.coi-network.net/content/doc/COISeminar-2007-Afghanistan.pdf, Zugriff 27.7.2011

Glatzer, Bernt: E-Mail an ACCORD am 12. August 2007. In:

ACCORD-Antwort a-5487 - Nachtrag, 14.8.2007

BAA - Bundesasylamt: Protokoll des Afghanistan-Workshop vom 13.8.2008

Nino Hartl, Martin Schmidt, Thomas Schrott: Sicherheitslage und humanitäre Situation im afghanisch-pakistanischen Grenzgebiet. In:

AfPak. Afghanistan, Pakistan und die Migration nach Österreich, 2011, S. 49

CIA World Factbook, Afghanistan, last update 14.7.2011, https://www.cia.gov/library/publications/the-world-factbook/geos/af.html, Zugriff 16.8.2011

SFH - Schweizer Flüchtlingshilfe (Corinne Troxler Gulzar):

Afghanistan Update, 11.8.2009

IOM - International Organization for Migration:

Länderinformationsblatt Afghanistan, Oktober 2010

Der Asylgerichthof hat sich durch Einschau in aktuelle Berichte davon überzeugt, dass die oben genannten Berichte - soweit entscheidungsrelevant - noch aktuell sind. Die eingesehenen Berichte sind:

HRW - Human Rights Watch: World Report 2011, Jänner 2011;

Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, Februar 2011;

Home Office, UK Border Agency, Operational Guidance Note Afghanistan, März 2011;

U.S. Department of State, 2010 Human Rights Report: Afghanistan, April 2011;

Freedom House, Freedom in the World, Afghanistan 2011;

Amnesty International, Amnesty Report 2011 und

International Religious Freedom Report 2010, November 2010.

Es wurden die im Verfahrensgang erwähnten Beweismittel in das Verfahren eingebracht oder von Amts wegen beigeschafft.

II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

Der Beschwerdeführer ist minderjährig und Staatsangehöriger von Afghanistan.

Die Identität des Beschwerdeführers steht fest.

Die Staatsangehörigkeit und die Minderjährigkeit ergeben sich aus den Angaben des Beschwerdeführers. Da einerseits auch das Bundesasylamt von den Angaben des Beschwerdeführers zu seinem Alter und seinem Herkunftsstaat ausgegangen ist und sich andererseits im Verfahren keine Hinweise gefunden haben, die indizieren, dass diese Angaben des Beschwerdeführers nicht richtig sind, ist von diesen auszugehen. Darüber hinaus hat der Beschwerdeführer einen afghanischen Personalausweis vorgelegt, der seine Identität bestätigt; diese ist daher auch als feststehend festzustellen.

Der Beschwerdeführer hat keine in Österreich aufhältige Ehefrau und keine in Österreich aufhältigen Kinder.

Dies ergibt sich aus den Ausführungen des Beschwerdeführers und dem Akteninhalt.

Der Beschwerdeführer ist in Österreich nicht wegen einer gerichtlich strafbaren Handlung verurteilt worden.

Dies ergibt sich aus den Ausführungen des Beschwerdeführers, einer am 12.12.2011 durchgeführten Strafregisterauskunft und dem Akteninhalt.

Der Beschwerdeführer hat lediglich vorgebracht, in Afghanistan von einem Kriminellen verfolgt zu werden, dem die Verlobte des Beschwerdeführers versprochen war, weil dieser nicht wolle, dass die Verlobte heiraten könne. Es stünde dem Beschwerdeführer in Afghanistan kein staatlicher Schutz zur Verfügung.

Das ergibt sich aus dem Verwaltungsakt, insbesondere den Ausführungen des Beschwerdeführers vor der Polizei und in der Einvernahme am 15.11.2011 und den Ausführungen in der Stellungnahme vom 12.12.2011.

Der Beschwerdeführer wird im Herkunftsstaat nicht aus Gründen der Zugehörigkeit zu seiner Rasse oder Religionsgemeinschaft verfolgt.

Eine Verfolgung der beschwerdeführenden Partei aus objektiv wahrnehmbaren Merkmalen wie der Volksgruppenangehörigkeit oder der Religionsgruppenzugehörigkeit - sie gehört der Volksgruppe der Tadschiken und der Religionsgruppe der Sunitten an, wie sich aus ihren diesbezüglich unbedenklichen Aussagen ergibt - ist nicht hervorgekommen, da sich weder aus dem Vorbringen der beschwerdeführenden Partei noch aus den Länderberichten (siehe zur Volksgruppenzugehörigkeit etwa Home Office, S. 132 ff insbesondere S. 134 f und zur Zugehörigkeit zu einer Religionsgemeinschaft etwa Home Office, S. 121 ff) ergibt, dass die beschwerdeführende Partei wegen der Zugehörigkeit zu ihrer Volksgruppe oder Religionsgemeinschaft einer Verfolgung ausgesetzt war oder sein wird.

Dem Beschwerdeführer droht auf Grund seiner Ausreise, seiner Asylantragstellung in Österreich oder anderer Umstände, die sich außerhalb seines Herkunftsstaates ereignet haben keine Verfolgung.

Weder aus den Länderberichten (siehe etwa Außenamt, S. 30) noch aus den Ausführungen des Beschwerdeführers ergibt sich, dass die Asylantragstellung im Ausland oder die rechtswidrige Ausreise zu Sanktionen oder Repressionen in Afghanistan führen würde.

Auch waren andere außerhalb des Herkunftsstaates gelegene Gründe für eine Verfolgung im Falle der Rückkehr nicht ersichtlich.

III. Rechtlich folgt daraus:römisch drei. Rechtlich folgt daraus:

Der gegenständliche Antrag auf internationalen Schutz wurde am 1.6.2011 gestellt.

Gemäß §§ 73 und 75 des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl, BGBl. I Nr. 100/2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 38/2011 (im Folgenden: "AsylG 2005") ist dieses anzuwenden.Gemäß Paragraphen 73 und 75 des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011, (im Folgenden: "AsylG 2005") ist dieses anzuwenden.

Hinsichtlich des Verfahrens vor dem Asylgerichthof sind die einschlägigen Bestimmungen des AsylG 2005 und das Bundesgesetz über den Asylgerichtshof, BGBl. I Nr. 4/2008 in der Fassung BGBl I Nr. 111/2010 (in Folge: "AsylGHG") sowie subsidiär das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991 in der Fassung BGBl. I Nr. 111/2010 (in Folge: "AVG") anzuwenden.Hinsichtlich des Verfahrens vor dem Asylgerichthof sind die einschlägigen Bestimmungen des AsylG 2005 und das Bundesgesetz über den Asylgerichtshof, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2010, (in Folge: "AsylGHG") sowie subsidiär das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2010, (in Folge: "AVG") anzuwenden.

Schließlich ist das Bundesgesetz über die Zustellung behördlicher Dokumente, BGBl. Nr. 200/1982 in der Fassung BGBl. I Nr. 111/2010 (im Folgenden: ZustG) anzuwenden.Schließlich ist das Bundesgesetz über die Zustellung behördlicher Dokumente, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1982, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2010, (im Folgenden: ZustG) anzuwenden.

Der den oben genannten Antrag erledigende Bescheid des Bundesasylamtes wurde laut Aktenlage am 22.11.2011 rechtmäßig zugestellt und daher zu diesem Zeitpunkt erlassen. Die Beschwerde wurde am 1.12.2011, also binnen der Rechtsmittelfrist von zwei Wochen eingebracht, ist also rechtzeitig und auch aus anderen Gründen nicht unzulässig.

Gemäß § 9 Abs. 1 AsylGHG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Im vorliegenden Verfahren liegen weder die Voraussetzungen für eine Entscheidung durch einen Einzelrichter nach § 61 Abs. 3 AsylG 2005 noch die für eine Entscheidung durch den Kammersenat nach § 42 AsylG 2005 oder § 11 AsylGHG vor, daher war im Senat zu entscheiden.Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, AsylGHG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Im vorliegenden Verfahren liegen weder die Voraussetzungen für eine Entscheidung durch einen Einzelrichter nach Paragraph 61, Absatz 3, AsylG 2005 noch die für eine Entscheidung durch den Kammersenat nach Paragraph 42, AsylG 2005 oder Paragraph 11, AsylGHG vor, daher war im Senat zu entscheiden.

Gemäß § 3 AsylG 2005 ist Asylwerbern auf Antrag der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft gemacht wurde, dass diesen im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955 in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974 (in Folge: GFK), droht und dem Fremden keine innerstaatliche Fluchtalternative gemäß § 11 AsylG 2005 offen steht und dieser auch keinen Asylausschlussgrund gemäß § 6 AsylG 2005 gesetzt hat.Gemäß Paragraph 3, AsylG 2005 ist Asylwerbern auf Antrag der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft gemacht wurde, dass diesen im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 55 aus 1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 78 aus 1974, (in Folge: GFK), droht und dem Fremden keine innerstaatliche Fluchtalternative gemäß Paragraph 11, AsylG 2005 offen steht und dieser auch keinen Asylausschlussgrund gemäß Paragraph 6, AsylG 2005 gesetzt hat.

Die vom Beschwerdeführer vorgebrachte Verfolgung basiert - selbst bei Wahrunterstellung - auf keinem asylrelevanten Verfolgungsgrund, da kein politischer, ethnischer, religiöser Verfolgungsgrund vorliegt oder die Verfolgung wegen der Zugehörigkeit zur Nationalität erfolgten würde. Auch baut die Verfolgung nicht auf die Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe, da der Beschwerdeführer verfolgt wird, da er sich mit seiner nunmehrigen Verlobten verlobt hat - also wegen einer Handlung, die keinen asylrelevanten Hintergrund hatte - und nicht etwa weil er zu einer bestimmten Familie gehört.

Eine Verfolgung alleine wegen einer Handlung ist nur dann asylrelevant, wenn diese Handlung etwa ein politisches oder religiöses Motiv hat. Dies ist hier nicht der Fall; daran ändert auch - bei Wahrunterstellung - die Schwere der drohenden Verfolgung nichts.

Selbiges gilt auch für das Fehlen des staatlichen Schutzes; dieser besteht nicht, da die afghanischen Behörden nicht schutzfähig sind - und nicht etwa, weil diese aus asylrelevanten Gründen nicht schutzwillig sind. Daher liegt auch diesbezüglich keine Asylrelevanz vor.

Im Übrigen kann der Asylgerichtshof die Beweiswürdigung des Bundesasylamtes auch unter Bedachtnahme auf die Beschwerde nicht als unschlüssig qualifizieren, was aber mangels Asylrelevanz des Vorbringens keine Rolle spielt.

Weiters ist den Einvernahmen zu entnehmen, dass das Bundesasylamt dem Beschwerdeführer die Möglichkeit gegeben hat, eine allfällige weitere Verfolgung darzulegen und auch den Beschwerdeführer hinsichtlich des Vorliegens "typischer" asylrelevanter Verfolgung befragt hat; wenn sich - wie hier - aus solchen Fragen und dem freiem Vorbringen des Asylwerbers kein Anhaltspunkt für das Vorliegen einer (glaubhaften) asylrelevanten Verfolgung ergibt, kann das Bundesasylamt mit Recht davon ausgehen, dass eine solche nicht vorliegt.

Auch sind keine Familienangehörigen, bezüglich derer ein Familienverfahren zu führen wäre, ersichtlich oder im Verfahren hervorgekommen. Daher ist die Beschwerde gegen Spruchpunkt I des im Spruch bezeichneten Bescheides abzuweisen.Auch sind keine Familienangehörigen, bezüglich derer ein Familienverfahren zu führen wäre, ersichtlich oder im Verfahren hervorgekommen. Daher ist die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins des im Spruch bezeichneten Bescheides abzuweisen.

Das Bundesasylamt hat im vorliegenden Verfahren weder das Ermittlungsverfahren - etwa durch eine fehlende Einvernahme durch das zur Entscheidung berufene Organ oder durch fehlende oder mangelhafte von Amts wegen durchzuführende Ermittlungen - noch den Bescheid - etwa durch fehlende Schlüssigkeit oder Nachvollziehbarkeit - mit Mängeln behaftet, die einer Abweisung der Beschwerde ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung entgegenstehen würden.

Das Vorbringen der beschwerdeführenden Partei, das diese auch in der Beschwerde aufrechterhielt, wird dem Erkenntnis des Asylgerichtshofes zu Grunde gelegt. Daher ist der entscheidungsrelevante Sachverhalt auf Grund der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt, sodass gemäß § 41 Abs. 7 AsylG 2005 eine mündliche Verhandlung unterbleiben konnte. Es ist daher nach Durchführung einer nichtöffentlichen Beratung spruchgemäß zu entscheiden.Das Vorbringen der beschwerdeführenden Partei, das diese auch in der Beschwerde aufrechterhielt, wird dem Erkenntnis des Asylgerichtshofes zu Grunde gelegt. Daher ist der entscheidungsrelevante Sachverhalt auf Grund der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt, sodass gemäß Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 eine mündliche Verhandlung unterbleiben konnte. Es ist daher nach Durchführung einer nichtöffentlichen Beratung spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Glaubwürdigkeit

Zuletzt aktualisiert am

18.04.2012
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten