Norm
AsylG 2005 §3 Abs1Spruch
B13 424.682-2/2012/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag.a Eigelsberger als Vorsitzende und die Richterin Mag. Kracher als Beisitzerin über die Beschwerde des XXXX, StA. Republik Tunesien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 2. 2. 2012, Zahl: 11 08.815-BAW WE, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag.a Eigelsberger als Vorsitzende und die Richterin Mag. Kracher als Beisitzerin über die Beschwerde des römisch 40 , StA. Republik Tunesien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 2. 2. 2012, Zahl: 11 08.815-BAW WE, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der angefochtene Bescheid wird gemäß § 66 Abs. 2 AVG 1991 BGBl. I Nr. 51 i.d.g.F. behoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Durchführung des Verfahrens und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.Der angefochtene Bescheid wird gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG 1991 Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 51 i.d.g.F. behoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Durchführung des Verfahrens und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.
Text
Entscheidungsgründe:
Der Beschwerdeführer reiste am 11. 8. 2011 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 12. 8. 2011 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.
Der Beschwerdeführer wurde am 12. 8. 2011 im Rahmen der Erstbefragung bei der Polizeiinspektion Traiskirchen und am 24. 8. 2011 sowie am 19. 10. 2011 beim Bundesasylamt zu seinem Fluchtvorbringen einvernommen.
Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 24. 10. 2011, Zl. 11 08.815-BAW, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z. 13 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) sowie gem. § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z. 13 AsylG 2005 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Tunesien abgewiesen (Spruchpunkt II). Der Beschwerdeführer wurde weiters gem. § 10 Abs. 1 Z. 2 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Tunesien ausgewiesen (Spruchpunkt III.).Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 24. 10. 2011, Zl. 11 08.815-BAW, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) sowie gem. Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Tunesien abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei). Der Beschwerdeführer wurde weiters gem. Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Tunesien ausgewiesen (Spruchpunkt römisch drei.).
Im erstinstanzlichen Verwaltungsakt findet sich dazu folgende Zustellverfügung:
"Mit RSa/RSb an den Asylwerber (Adresse lt ZMR/GVS-Ausdruck)."
Weiters findet sich im Kanzleiauftrag Folgendes: "Bescheid mit RSa an AW 25/10."
Laut dem im Akt befindlichen AIS-Auszug wurde der Bescheid am 28. 10. 2011 dem Bundesasylamt mit dem Vermerk "unbekannt" rückübermittelt.
Gleichzeitig wurde dem Beschwerdeführer mit Verfahrensanordnung vom 25. 10. 2011 die ARGE Rechtsberatung gem. § 66 Abs. 1 AsylG 2005 als Rechtsberater amtswegig zur Seite gestellt.Gleichzeitig wurde dem Beschwerdeführer mit Verfahrensanordnung vom 25. 10. 2011 die ARGE Rechtsberatung gem. Paragraph 66, Absatz eins, AsylG 2005 als Rechtsberater amtswegig zur Seite gestellt.
Aufgrund der Rückmittlung des Bescheides erging am 4. 11. 2001 (mit Urgenzschreiben vom 23. 11. 2011 und 13. 12. 2011) ein Meldeerhebungsersuchen an das zuständige Polizeikommissariat Fünfhaus, da eine aktuelle Anfrage im Zentralen Melderegister ergeben habe, dass der Beschwerdeführer weiterhin an der Zustelladresse amtlich gemeldet sei. Dem am 19. 12. 2011 beim Bundesasylamt eingelangten Erhebungsergebnis zufolge konnte der Beschwerdeführer im Zuge einer durchgeführten Hauserhebung nicht angetroffen werden. Weiters wurde darin ausgeführt, dass eine diesbezügliche Ladung ebenso unberücksichtigt geblieben sei. Auch sei der Beschwerdeführer den Hausparteien völlig unbekannt und könne daher nicht angegeben werden, ob dieser tatsächlich an der angeführten Adresse wohnhaft sei.
Aufgrund dieser Auskunft wurde der Bescheid des Bundesasylamtes am 22. 12. 2011 gemäß § 23 Abs. 1 ZustellG bei der Behörde ohne vorhergehenden Zustellversuch hinterlegt.Aufgrund dieser Auskunft wurde der Bescheid des Bundesasylamtes am 22. 12. 2011 gemäß Paragraph 23, Absatz eins, ZustellG bei der Behörde ohne vorhergehenden Zustellversuch hinterlegt.
Einem im Akt befindlichen Aktenvermerk vom 20. 1. 2012 zufolge erschien der Beschwerdeführer zur Abholung einer Bescheidkopie. Weiters wird in einem am selben Tag verfassten Aktenvermerk festgehalten, dass die Schwester des Beschwerdeführers telefonisch ausführte, dass der Beschwerdeführer zwar die Hinterlegung (gelben Zettel) erhalten habe, er jedoch den Bescheid nicht vom Postamt abgeholt habe. Da der Beschwerdeführer am 1. 2. 2012 einen Termin beim FrB gehabt habe, sei ihm im Zuge der Akteneinsicht eine Bescheidkopie ausgefolgt worden. Weiters wurde angemerkt, dass der Beschwerdeführer den Verständigungszettel der Post über den Bescheid schon seit längerem weggeworfen habe.
In der Folge wurde durch einen Mitarbeiter von "Asyl in Not" am 27. 1. 2012 Einsicht in den gegenständlichen Asylakt des Bundesasylamtes genommen.
Am 31. 1. 2012 langte ein mit Schreiben vom gleichen Tag verfasster Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gem. § 71 AVG beim Bundesasylamt ein. Gleichzeitig wurde beantragt, diesem Antrag gem. § 71 Abs. 6 AVG die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen und es wurde zugleich auch Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 24. 10. 2011 erhoben.Am 31. 1. 2012 langte ein mit Schreiben vom gleichen Tag verfasster Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gem. Paragraph 71, AVG beim Bundesasylamt ein. Gleichzeitig wurde beantragt, diesem Antrag gem. Paragraph 71, Absatz 6, AVG die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen und es wurde zugleich auch Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 24. 10. 2011 erhoben.
Zu dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wurde ausgeführt, dass dem RSa-Zustellschein zu entnehmen sei, dass der Bescheid nicht an den Beschwerdeführer zugestellt worden sei. Einem Aufkleber auf dem Kuvert sei weiters zu entnehmen, dass er an seiner Wohnadresse unbekannt sei. Aus welchem Grunde davon ausgegangen worden sei, dass er dort unbekannt sei, sei dem Akt nicht zu entnehmen. Es handle sich dabei offenbar um einen vom Beschwerdeführer nicht zu vertretenden Irrtum, zumal er den späteren Ladungsbescheid zur Fremdenpolizei (Anm. des AsylGH: vom 11. 1. 2012), durch Zustellung mittels Hinterlegung an derselben Adresse problemlos erhalten habe. Aufgrund dieser Ladung habe sich der Beschwerdeführer auch sofort mit der bescheiderlassenden Außenstelle des Bundesasylamtes in Verbindung gesetzt, um sich über den Verfahrensstand zu erkundigen.Zu dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wurde ausgeführt, dass dem RSa-Zustellschein zu entnehmen sei, dass der Bescheid nicht an den Beschwerdeführer zugestellt worden sei. Einem Aufkleber auf dem Kuvert sei weiters zu entnehmen, dass er an seiner Wohnadresse unbekannt sei. Aus welchem Grunde davon ausgegangen worden sei, dass er dort unbekannt sei, sei dem Akt nicht zu entnehmen. Es handle sich dabei offenbar um einen vom Beschwerdeführer nicht zu vertretenden Irrtum, zumal er den späteren Ladungsbescheid zur Fremdenpolizei Anmerkung des AsylGH: vom 11. 1. 2012), durch Zustellung mittels Hinterlegung an derselben Adresse problemlos erhalten habe. Aufgrund dieser Ladung habe sich der Beschwerdeführer auch sofort mit der bescheiderlassenden Außenstelle des Bundesasylamtes in Verbindung gesetzt, um sich über den Verfahrensstand zu erkundigen.
Durch den Erhalt der Ladung zur Fremdenpolizei sei ersichtlich, dass die Zustellung eines behördlichen Schriftstückes vom Beschwerdeführer nicht beeinflusst werden könne. Nachdem der Bescheid auch nicht durch Hinterlegung zugestellt, sondern vom Zusteller aus einem nicht bekannten Grund bloß angenommen worden sei, dass der Beschwerdeführer an der Zustelladresse unbekannt sei, habe dieser keinerlei Einfluss auf die Zustellung nehmen können. Der Beschwerdeführer sei während der gesamten Verfahrensdauer an dieser Adresse amtlich gemeldet gewesen und lebe dort mit seiner Schwester. Er könne sich daher verlassen, dass er an ihn adressierte Poststücke auch tatsächlich erhalte. Aus diesen Gründen sei das Ereignis - nämlich der Nichterhalt des an ihn an seine Meldeadresse zugestellten erstinstanzlichen Bescheides vom 24. 10. 2011 - für den Beschwerdeführer unabwendbar und unvorhersehbar gewesen, zumal er persönlich überhaupt nicht kontaktiert worden sei und während des Asylverfahrens seine Post auch zugestellt bekommen habe.
Zudem sei die Einbringung des Antrages gem. § 71 AVG fristgerecht, da der Beschwerdeführer durch die Ladung zur Fremdenpolizei für den 1. 2. 2012 von der Existenz einer negativen Entscheidung erfahren habe und sich am 17. 1. 2012 zum Bundesasylamt begeben habe. Dort sei ein Termin für den 20. 1. 2012 vereinbart worden, den der Beschwerdeführer auch wahrgenommen habe. An diesem Tage habe er erstmals erfahren, dass sein Verfahren erstinstanzlich bereits negativ abgeschlossen worden sei. Im Zuge dessen sei ihm auch eine Kopie dieses Bescheides ausgehändigt worden. Folglich sei an diesem Tag das Hindernis weggefallen.Zudem sei die Einbringung des Antrages gem. Paragraph 71, AVG fristgerecht, da der Beschwerdeführer durch die Ladung zur Fremdenpolizei für den 1. 2. 2012 von der Existenz einer negativen Entscheidung erfahren habe und sich am 17. 1. 2012 zum Bundesasylamt begeben habe. Dort sei ein Termin für den 20. 1. 2012 vereinbart worden, den der Beschwerdeführer auch wahrgenommen habe. An diesem Tage habe er erstmals erfahren, dass sein Verfahren erstinstanzlich bereits negativ abgeschlossen worden sei. Im Zuge dessen sei ihm auch eine Kopie dieses Bescheides ausgehändigt worden. Folglich sei an diesem Tag das Hindernis weggefallen.
Für den Fall, dass dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht stattgegeben werde, werde die ordnungsgemäße Zustellung des erstinstanzlichen Bescheides vom 24. 10. 2011 gem. § 21 Abs. 2 ZustG beantragt. Dies mit dem Argument, dass der Beschwerdeführer an der dem Bundesasylamt bekannten Adresse ordnungsgemäß gemeldet gewesen sei. Der erstinstanzliche Bescheid sei jedoch ohne Zustellversuch und ohne Hinterlegung am 27. 10. 2011 dem Bundesasylamt wieder zurückgesendet worden und bei diesem am folgenden Tag eingelangt. Gem. § 17 Abs. 2 ZustG ist der Empfänger von einer Hinterlegung eines behördlichen Schriftstückes an seiner Abgabestelle schriftlich zu verständigen. Offenbar sei es im Beschwerdefall dazu nicht gekommen, da andernfalls der Originalbescheid nicht bereits drei Tage nach Versendung an den Beschwerdeführer mit dem Vermerk "unbekannt" retourniert worden wäre, sondern es zu einer Zustellung nach § 21 Abs. 2 iVm § 17 ZustG gekommen wäre. Dies sei aber nachweislich nicht der Fall gewesen. Dass der Beschwerdeführer tatsächlich an seiner weiterhin aktuellen Meldeadresse nicht unbekannt sei, sei aus dem Umstand der Zustellung des Schriftstückes der Fremdenbehörde zu einem späteren Zeitpunkt ersichtlich. Folglich müsse von einer mangelhaften Zustellung des Bescheides des Bundesasylamtes ausgegangen werden und hätte die Rechtmittelfrist mangels korrekter Zustellung noch nicht zu laufen begonnen. Eine korrekte Zustellung müsste daher in diesem Fall daher noch erfolgen.Für den Fall, dass dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht stattgegeben werde, werde die ordnungsgemäße Zustellung des erstinstanzlichen Bescheides vom 24. 10. 2011 gem. Paragraph 21, Absatz 2, ZustG beantragt. Dies mit dem Argument, dass der Beschwerdeführer an der dem Bundesasylamt bekannten Adresse ordnungsgemäß gemeldet gewesen sei. Der erstinstanzliche Bescheid sei jedoch ohne Zustellversuch und ohne Hinterlegung am 27. 10. 2011 dem Bundesasylamt wieder zurückgesendet worden und bei diesem am folgenden Tag eingelangt. Gem. Paragraph 17, Absatz 2, ZustG ist der Empfänger von einer Hinterlegung eines behördlichen Schriftstückes an seiner Abgabestelle schriftlich zu verständigen. Offenbar sei es im Beschwerdefall dazu nicht gekommen, da andernfalls der Originalbescheid nicht bereits drei Tage nach Versendung an den Beschwerdeführer mit dem Vermerk "unbekannt" retourniert worden wäre, sondern es zu einer Zustellung nach Paragraph 21, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 17, ZustG gekommen wäre. Dies sei aber nachweislich nicht der Fall gewesen. Dass der Beschwerdeführer tatsächlich an seiner weiterhin aktuellen Meldeadresse nicht unbekannt sei, sei aus dem Umstand der Zustellung des Schriftstückes der Fremdenbehörde zu einem späteren Zeitpunkt ersichtlich. Folglich müsse von einer mangelhaften Zustellung des Bescheides des Bundesasylamtes ausgegangen werden und hätte die Rechtmittelfrist mangels korrekter Zustellung noch nicht zu laufen begonnen. Eine korrekte Zustellung müsste daher in diesem Fall daher noch erfolgen.
Mit dem angefochtenen Bescheid vom 2. 2. 2012, Zl. 11 08.815-BAW WE, wurde der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 31. 1. 2012 gemäß § 71 Abs. 2 AVG zurückgewiesen (Spruchpunkt I.), der Antrag auf neuerliche Zustellung des Asylbescheides vom 24. 11. 2011 (Anm. des AsylGH: gemeint wohl 24.10.2011) gemäß § 21 AVG iVm § 23 ZustellG idgF abgewiesen (Spruchpunkt II.) und der Antrag, dem gegenständlichen Wiedereinsetzungsverfahren aufschiebende Wirkung beizulegen, gemäß § 71 Abs. 6 AVG zurückgewiesen (Spruchpunkt II).Mit dem angefochtenen Bescheid vom 2. 2. 2012, Zl. 11 08.815-BAW WE, wurde der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 31. 1. 2012 gemäß Paragraph 71, Absatz 2, AVG zurückgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.), der Antrag auf neuerliche Zustellung des Asylbescheides vom 24. 11. 2011 Anmerkung des AsylGH: gemeint wohl 24.10.2011) gemäß Paragraph 21, AVG in Verbindung mit Paragraph 23, ZustellG idgF abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.) und der Antrag, dem gegenständlichen Wiedereinsetzungsverfahren aufschiebende Wirkung beizulegen, gemäß Paragraph 71, Absatz 6, AVG zurückgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei).
Begründend wurde dazu ausgeführt, dass der angefochtene Bescheid vom 24. 10. 2011 dem Beschwerdeführer am 22. 12. 2011 zugestellt worden sei und am 7. 1. 2011 Rechtkraft erlangt habe. Eine Zustellung an die Meldeadresse des Beschwerdeführers sei negativ erfolgt, da dieser laut der Rücksendung der Post an der angegeben Adresse unbekannt und daher nicht ortsabwesend im Sinne des AVG gewesen sei. Die Zustellung sei nach dem Zustellgesetz und dem Postgesetz durch geschulte Mitarbeiter erfolgt. Mangels vorgebrachter Fehlverhalten eines Postbediensteten sei von einer ordnungsgemäßen Zustellung auszugehen. Den Erhebungen der einschreitenden Sicherheitswachbeamten zufolge sei der Beschwerdeführer an der von ihm angegebenen Adresse ortsabwesend iSd AVG gewesen. Er sei weder an dieser Adresse anwesend noch sei er dem Ladungsersuchen der Polizei gefolgt; eine Befragung der Hausparteien durch die Polizei habe ergeben, dass der Beschwerdeführer im Haus völlig unbekannt sei. Da der Beschwerdeführer selbst angegeben habe, einen Verständigungszettel der Post ignoriert und weggeworfen zu haben, sei festzustellen, dass er bereits zum Zeitpunkt des ersten Zustellversuches des angefochtenen Bescheides vom 24. 10. 2011 durch die Post Kenntnis gehabt habe, sodass alle Hinderungsgründe vor dem 17. 1. 2012 weggefallen seien. Der Beschwerdeführer sei somit spätestens Ende Oktober vom negativen Ausgang seines Asylverfahrens sowie von der anstehenden Hinterlegung in Kenntnis gewesen.
Weiters wurde ausgeführt, dass den im Schriftsatz vom 31. 1. 2012 geäußerten Schlussfolgerungen nicht gefolgt werden könne, zumal der Beschwerdeführer bereits im November 2011 von den Zustellversuchen und jedenfalls am 16. 1. 2012 vom abgeschlossenen Verfahren Kenntnis gehabr habe. Auch habe er schon vor der ersten Vorsprache beim Bundesasylamt am 17. 1. 2012 vom Ablauf der Beschwerdefrist Kenntnis gehabt. Dies ergebe sich zum einen aus dem Ladungsbescheid der Fremdenbehörde, aus dem hervorgehe, dass gegen den Beschwerdeführer ein Verfahren zur Sicherung der Ausreise eingeleitet worden sei (was nur nach rechtskräftigem Abschluss des Asylverfahrens erfolgen könne), zum anderen daraus, dass bei fehlender Zustelladresse ein Bescheid hinterlegt werde. Somit seien spätestens mit 16. 1. 2012 alle Hinderungsgründe weggefallen. Der Beschwerdeführer habe auch nicht glaubhaft darlegen können, dass der gegenständliche Antrag am 31. 1. 2012 fristgerecht eingebracht worden sei, da die Frist am 30. 1. 2012 abgelaufen sei.
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 13. 2. 2012 Beschwerde. Releviert wurden dabei zunächst Widersprüchlichkeiten zu den Ausführungen des Bundesasylamtes. Weiters wurden Bedenken dahingehend geäußert, dass mit dem Beschwerdeführer am 20. 1. 2012 vom Bundesasylamt kein unterfertigtes Protokoll aufgenommen worden sei. Auch habe die Kontaktaufnahme ohne Dolmetscher stattgefunden und sei auf die nur rudimentären Deutschkenntnisse des Beschwerdeführers zu verweisen, die nicht ausreichen würden, um derart komplexe Vorgänge zu erläutern. Es sei daher nicht bekannt, woher diese Angaben stammen würden. Da das Hindernis erstmals am 20. 1. 2012 weggefallen sei, sei der gegenständliche Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand rechtzeitig, weshalb die Zurückweisung durch das Bundesasylamt unzulässig sei. Weiters sei aus dem Bescheid nicht ersichtlich, welche Nachbarn befragt worden seien. Der Beschwerdeführer lebe erst seit wenigen Monaten an seiner Meldeadresse und habe keinen Kontakt zu den Nachbarn, weshalb es nicht überraschen würde, wenn diese ihn nicht kennen würden. Der Beschwerdeführer habe sich zum Zeitpunkt der Aufenthaltsermittlung offenbar gerade kurzfristig nicht zu Hause befunden, sodass er also keineswegs ortsabwesend gewesen sei. Zudem bleibe anzumerken, dass eine amtswegige Abmeldung durch die Polizei nicht erfolgt sei, woraus zu schließen sei dass auch die einschreitenden Beamten nicht hinreichend vom Ermittlungsergebnis überzeugt gewesen seien. Im Lichte dieser Ausführungen sowie der Begründung des Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 31. 12. 2012 erscheine schließlich eine Zustellung des Bescheides mangelhaft.
Der Asylgerichtshof hat erwogen:
Gemäß § 23 des Asylgerichtshofgesetzes, BGBl. I 4/2008 (AsylGHG), sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Gemäß Paragraph 23, des Asylgerichtshofgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, 4 aus 2008, (AsylGHG), sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.
Gemäß § 66 Abs. 2 AVG iVm § 23 AsylGHG kann der Asylgerichtshof, wenn der ihm vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverweisen. Gemäß § 66 Abs. 3 AVG iVm § 23 AsylGHG kann der Asylgerichtshof jedoch die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.Gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG in Verbindung mit Paragraph 23, AsylGHG kann der Asylgerichtshof, wenn der ihm vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverweisen. Gemäß Paragraph 66, Absatz 3, AVG in Verbindung mit Paragraph 23, AsylGHG kann der Asylgerichtshof jedoch die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.
Eine kassatorische Entscheidung darf von der Berufungsbehörde nicht bei jeder Ergänzungsbedürftigkeit des Sachverhaltes, sondern nur dann getroffen werden, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Die Berufungsbehörde hat dabei zunächst in rechtlicher Gebundenheit zu beurteilen, ob angesichts der Ergänzungsbedürftigkeit des ihr vorliegenden Sachverhaltes die Durchführung einer mündlichen Verhandlung als "unvermeidlich erscheint". Für die Frage der Unvermeidlichkeit einer mündlichen Verhandlung im Sinne des § 66 Abs. 2 AVG ist es aber unerheblich, ob eine kontradiktorische Verhandlung oder nur eine Vernehmung erforderlich ist (vgl. etwa VwGH 14.03.2001, 2000/08/0200; zum Begriff "mündliche Verhandlung" im Sinne des § 66 Abs. 2 AVG siehe VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084).Eine kassatorische Entscheidung darf von der Berufungsbehörde nicht bei jeder Ergänzungsbedürftigkeit des Sachverhaltes, sondern nur dann getroffen werden, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Die Berufungsbehörde hat dabei zunächst in rechtlicher Gebundenheit zu beurteilen, ob angesichts der Ergänzungsbedürftigkeit des ihr vorliegenden Sachverhaltes die Durchführung einer mündlichen Verhandlung als "unvermeidlich erscheint". Für die Frage der Unvermeidlichkeit einer mündlichen Verhandlung im Sinne des Paragraph 66, Absatz 2, AVG ist es aber unerheblich, ob eine kontradiktorische Verhandlung oder nur eine Vernehmung erforderlich ist vergleiche etwa VwGH 14.03.2001, 2000/08/0200; zum Begriff "mündliche Verhandlung" im Sinne des Paragraph 66, Absatz 2, AVG siehe VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084).
Gemäß § 71 Abs. 1 Z 1 AVG ist gegen die Versäumung einer Frist oder einer mündlichen Verhandlung auf Antrag der Partei, die durch die Versäumung einen Rechtsnachteil erleidet, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn die Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten oder zur Verhandlung zu erscheinen und sie kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft.Gemäß Paragraph 71, Absatz eins, Ziffer eins, AVG ist gegen die Versäumung einer Frist oder einer mündlichen Verhandlung auf Antrag der Partei, die durch die Versäumung einen Rechtsnachteil erleidet, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn die Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten oder zur Verhandlung zu erscheinen und sie kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft.
Die Versäumung der Beschwerdefrist setzt voraus, dass diese durch eine ordnungsgemäß erfolgte Zustellung in Gang gesetzt wurde und in der Folge vom Asylwerber ungenützt verstrichen ist. Ist ein Bescheid, der das Verfahren vor der Erstbehörde abschließt, nicht rechtmäßig zugestellt worden, wurde der Beginn der Rechtsmittelfrist nicht ausgelöst und kann diese daher noch nicht ungenützt verstrichen sein, weshalb die Bewilligung einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht in Betracht käme.
Das Bundesasylamt geht in seinem Bescheid hinsichtlich des Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand davon aus, dass der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der versuchten Zustellung des Bescheides des Bundesasylamtes vom 24. 10. 2011, Zl 11 08.815-BAW, an der von ihm angegebenen Meldeadresse unbekannt und daher nicht ortsanwesend im Sinne des AVG gewesen sei. Deshalb sei das Kuvert mit dem Vermerk "unbekannt" an das Bundesaylamt retourniert worden. Darüber hinaus habe eine Melde- bzw Wohnsitzerhebung durch das Polizeikommissariat 1150 Wien ergeben, dass der Beschwerdeführer an der von ihm angegebenen Adresse ortsabwesend im Sinne des AVG gewesen sei. Aus diesem Grund sei dieser Bescheid am 22. 12. 2011 gemäß § 23 Abs 1 ZustellG bei der Behörde ohne vorhergehenden Zustellversuch hinterlegt worden.Das Bundesasylamt geht in seinem Bescheid hinsichtlich des Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand davon aus, dass der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der versuchten Zustellung des Bescheides des Bundesasylamtes vom 24. 10. 2011, Zl 11 08.815-BAW, an der von ihm angegebenen Meldeadresse unbekannt und daher nicht ortsanwesend im Sinne des AVG gewesen sei. Deshalb sei das Kuvert mit dem Vermerk "unbekannt" an das Bundesaylamt retourniert worden. Darüber hinaus habe eine Melde- bzw Wohnsitzerhebung durch das Polizeikommissariat 1150 Wien ergeben, dass der Beschwerdeführer an der von ihm angegebenen Adresse ortsabwesend im Sinne des AVG gewesen sei. Aus diesem Grund sei dieser Bescheid am 22. 12. 2011 gemäß Paragraph 23, Absatz eins, ZustellG bei der Behörde ohne vorhergehenden Zustellversuch hinterlegt worden.
Vom Bundesasylamt jedoch völlig außer Acht gelassen wurde der Umstand, dass der Beschwerdeführer bzw dessen Schwester in zwei vom Bundesaylamt verfassten Aktenvermerken vom 20. 1. 2012 anführten, dass der Beschwerdeführer einen gelben Zettel erhalten habe, er das Schriftstück jedoch nicht abgeholt habe.
Das Bundesasylamt hat es unterzulassen zu klären, ob der Beschwerdeführer tatsächlich eine solche Benachrichtigung erhalten hat. Demnach könnte jedoch das Schriftstück nämlich nicht mit dem Vermerk "unbekannt" an das Bundesasylamt retourniert worden sein, sondern wäre in solch einem Fall hinterlegt worden. Dass eine solche Beurteilung nicht von der Hand zu weisen ist, zeigt der Umstand der problemlosen Zustellung eines Ladungsbescheides der BPD Wien vom 11. 1. 2012 mittels Hinterlegung beim Zustellpostamt zu einem späteren Zeitpunkt. Dass Bundesasylamt hätte sich somit bereits in Zusammenhang mit der Frage der Zulässigkeit des Antrages gemäß § 71 AVG mit der Frage eingehend befassen müssen, ob im vorliegenden Fall eine rechtsgültige Zustellung gem. § 17 ZustG im Rahmen des ersten Zustellvorganges erfolgt ist.Das Bundesasylamt hat es unterzulassen zu klären, ob der Beschwerdeführer tatsächlich eine solche Benachrichtigung erhalten hat. Demnach könnte jedoch das Schriftstück nämlich nicht mit dem Vermerk "unbekannt" an das Bundesasylamt retourniert worden sein, sondern wäre in solch einem Fall hinterlegt worden. Dass eine solche Beurteilung nicht von der Hand zu weisen ist, zeigt der Umstand der problemlosen Zustellung eines Ladungsbescheides der BPD Wien vom 11. 1. 2012 mittels Hinterlegung beim Zustellpostamt zu einem späteren Zeitpunkt. Dass Bundesasylamt hätte sich somit bereits in Zusammenhang mit der Frage der Zulässigkeit des Antrages gemäß Paragraph 71, AVG mit der Frage eingehend befassen müssen, ob im vorliegenden Fall eine rechtsgültige Zustellung gem. Paragraph 17, ZustG im Rahmen des ersten Zustellvorganges erfolgt ist.
Wenn im Bescheid des Bundesasylamtes vom 2. 2. 2012 festgehalten wurde, dass Zustellungen durch die Post gemäß dem Zustellgesetz und dem Postgesetz durchgeführt werden würden und die dortigen Bediensteten gemäß diesen Gesetzen geschult seien, so ist in diesem Zusammenhang auf § 23 Abs 3 AsylG 2005 hinzuweisen, wonach Zustellungen von zurück- und abweisenden Entscheidungen, die mit einer Ausweisung (§ 10) verbunden sind, soweit sie nicht durch eigene Organe des Bundesasylamtes im Amt vorgenommen werden, durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes zu erfolgen haben und eine allenfalls notwendige Hinterlegung bei der nächsten Sicherheitsdienststelle vorzunehmen ist. Da im Bescheid des Bundesasylamtes vom 24. 10. 2011, Zl. 11 08.815-BAW, eine solche Ausweisungsentscheidung getroffen wurde, ergeben sich in diesem Zusammenhang für den erkennenden Senat nunmehr Zweifel, ob die Zustellung des Bescheides tatsächlich nach den Vorschriften des § 23 Abs 3 AsylG 2005 erfolgt ist.Wenn im Bescheid des Bundesasylamtes vom 2. 2. 2012 festgehalten wurde, dass Zustellungen durch die Post gemäß dem Zustellgesetz und dem Postgesetz durchgeführt werden würden und die dortigen Bediensteten gemäß diesen Gesetzen geschult seien, so ist in diesem Zusammenhang auf Paragraph 23, Absatz 3, AsylG 2005 hinzuweisen, wonach Zustellungen von zurück- und abweisenden Entscheidungen, die mit einer Ausweisung (Paragraph 10,) verbunden sind, soweit sie nicht durch eigene Organe des Bundesasylamtes im Amt vorgenommen werden, durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes zu erfolgen haben und eine allenfalls notwendige Hinterlegung bei der nächsten Sicherheitsdienststelle vorzunehmen ist. Da im Bescheid des Bundesasylamtes vom 24. 10. 2011, Zl. 11 08.815-BAW, eine solche Ausweisungsentscheidung getroffen wurde, ergeben sich in diesem Zusammenhang für den erkennenden Senat nunmehr Zweifel, ob die Zustellung des Bescheides tatsächlich nach den Vorschriften des Paragraph 23, Absatz 3, AsylG 2005 erfolgt ist.
Das Bundesasylamt wird also die Frage zu klären haben, ob die Zustellung des Bescheides des Bundesasylamtes vom 24. 10. 2011 ordnungsgemäß erfolgte, ob also tatsächlich eine Hinterlegungsanzeige in das Postfach des Beschwerdeführers eingelegt wurde bzw. wie konkret der Zustellvorgang (im Hinblick auf § 23 Abs 3 AsylG 2005) vor sich gegangen ist. Sollte es zum Ergebnis gelangen, dass eine ordnungsgemäße Zustellung vorliegt, hat es sich damit auseinanderzusetzen, ob ein tauglicher Wiedereinsetzungsgrund vorliegt, nämlich ob der Beschwerdeführer von einem in sein Gewahrsam gelangten Poststück aus bestimmten, keine auffallende Sorglosigkeit begründenden Umständen keine Kenntnis erlangen konnte.Das Bundesasylamt wird also die Frage zu klären haben, ob die Zustellung des Bescheides des Bundesasylamtes vom 24. 10. 2011 ordnungsgemäß erfolgte, ob also tatsächlich eine Hinterlegungsanzeige in das Postfach des Beschwerdeführers eingelegt wurde bzw. wie konkret der Zustellvorgang (im Hinblick auf Paragraph 23, Absatz 3, AsylG 2005) vor sich gegangen ist. Sollte es zum Ergebnis gelangen, dass eine ordnungsgemäße Zustellung vorliegt, hat es sich damit auseinanderzusetzen, ob ein tauglicher Wiedereinsetzungsgrund vorliegt, nämlich ob der Beschwerdeführer von einem in sein Gewahrsam gelangten Poststück aus bestimmten, keine auffallende Sorglosigkeit begründenden Umständen keine Kenntnis erlangen konnte.
Diese Feststellungen lassen sich ohne entsprechende Einvernahmen nicht treffen, womit die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Für die Frage der Unvermeidlichkeit einer mündlichen Verhandlung im Sinne des § 66 Abs. 2 AVG ist es unerheblich, ob eine kontradiktorische Verhandlung oder nur eine Vernehmung erforderlich ist (vgl. etwa VwGH 14.03.2001, Zl. 2000/08/0200; zum Begriff "mündliche Verhandlung" im Sinne des § 66 Abs. 2 AVG siehe VwGH 21.11.2002, Zl. 2000/20/0084).Diese Feststellungen lassen sich ohne entsprechende Einvernahmen nicht treffen, womit die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Für die Frage der Unvermeidlichkeit einer mündlichen Verhandlung im Sinne des Paragraph 66, Absatz 2, AVG ist es unerheblich, ob eine kontradiktorische Verhandlung oder nur eine Vernehmung erforderlich ist vergleiche etwa VwGH 14.03.2001, Zl. 2000/08/0200; zum Begriff "mündliche Verhandlung" im Sinne des Paragraph 66, Absatz 2, AVG siehe VwGH 21.11.2002, Zl. 2000/20/0084).
Im vorliegenden Fall ist das erstinstanzliche Verfahren somit mit erheblichen Verfahrensmängeln behaftet, wobei die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Der Asylgerichtshof macht im gegenständlichen Fall von der ihm in § 66 Abs. 3 AVG eingeräumten Möglichkeit der unmittelbaren Beweisaufnahme nicht Gebrauch, da hierdurch keine Ersparnis an Zeit und Kosten zu erwarten ist. Das Bundesasylamt wird die oben angeführten Ermittlungen nachzuholen habenIm vorliegenden Fall ist das erstinstanzliche Verfahren somit mit erheblichen Verfahrensmängeln behaftet, wobei die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Der Asylgerichtshof macht im gegenständlichen Fall von der ihm in Paragraph 66, Absatz 3, AVG eingeräumten Möglichkeit der unmittelbaren Beweisaufnahme nicht Gebrauch, da hierdurch keine Ersparnis an Zeit und Kosten zu erwarten ist. Das Bundesasylamt wird die oben angeführten Ermittlungen nachzuholen haben
Da auf Grund der angestellten Erwägungen auch nicht gesagt werden kann, dass die unmittelbare Beweisaufnahme durch den Asylgerichtshof bei einer Gesamtbetrachtung zu einer Ersparnis an Zeit und Kosten führen würde, war spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Ermittlungspflicht, Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung, ZustellungZuletzt aktualisiert am
17.04.2012