TE AsylGH Erkenntnis 2012/3/7 E11 423932-1/2012

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 07.03.2012
beobachten
merken

Norm

AVG §69 Abs1
  1. AVG § 69 heute
  2. AVG § 69 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. AVG § 69 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. AVG § 69 gültig von 01.01.1999 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. AVG § 69 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998

Spruch

E11 423.932-1/2012/6E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter DDr. KINZLBAUER, LL.M als Vorsitzenden und die Richterin Dr. ZOPF als Beisitzerin über den Antrag auf Wiederaufnahme des mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 17.11.2011, Zahl, 11 12.569 EASt-West, rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahrens betreffend XXXX, StA. Pakistan, vertreten durch RA Mag. Wolfgang AUNER, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter DDr. KINZLBAUER, LL.M als Vorsitzenden und die Richterin Dr. ZOPF als Beisitzerin über den Antrag auf Wiederaufnahme des mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 17.11.2011, Zahl, 11 12.569 EASt-West, rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahrens betreffend römisch 40 , StA. Pakistan, vertreten durch RA Mag. Wolfgang AUNER, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Der Antrag auf Wiederaufnahme des mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 17.11.2011, Zahl: 11 12.569 EASt-West, rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahrens wird gemäß § 69 Abs. 1 Z 2 AVG abgewiesen.Der Antrag auf Wiederaufnahme des mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 17.11.2011, Zahl: 11 12.569 EASt-West, rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahrens wird gemäß Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG abgewiesen.

Text

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:

Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Pakistan reiste unter Umgehung der Grenzkontrolle ins Bundesgebiet ein und stellte am 20.10.2011 beim Bundesasylamt (BAA) einen Antrag auf internationalen Schutz.

Der Antrag auf internationalen Schutz wurde folglich mit Bescheid des BAA vom 17.11.2011, Zahl, 11 12.569 EASt-West, gemäß § 3 Abs 1 AsylG 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt I.). Gem. § 8 Abs 1 Z 1 AsylG 2005 wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Pakistan nicht zugesprochen (Spruchpunkt II.). Gemäß § 10 Abs 1 Z 2 AsylG 2005 wurde die Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Pakistan verfügt (Spruchpunkt III.).Der Antrag auf internationalen Schutz wurde folglich mit Bescheid des BAA vom 17.11.2011, Zahl, 11 12.569 EASt-West, gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch eins.). Gem. Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Pakistan nicht zugesprochen (Spruchpunkt römisch zwei.). Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 wurde die Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Pakistan verfügt (Spruchpunkt römisch drei.).

Gemäß § 38 Abs. 1 Z. 5 AsylG 2005 wurde einer Beschwerde gegen diesen Bescheid die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt IV.).Gemäß Paragraph 38, Absatz eins, Ziffer 5, AsylG 2005 wurde einer Beschwerde gegen diesen Bescheid die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch vier.).

Der Antrag auf internationalen Schutz wurde vom BAA mangels relevanter Gründe und mangels Glaubhaftigkeit sowie aufgrund des Bestehens einer innerstaatlichen Fluchtalternative abgewiesen.

Der Bescheid des Bundesasylamtes wurde dem Beschwerdeführer am 17.11.2011 im Polizeianhaltezentrum Innsbruck persönlich zugestellt.

Mit Schriftsatz vom 29.11.2011 langte beim Bundesasylamt eine Vertreterbekanntgabe des RA Mag. Wolfgang AUNER ein.

Der Bescheid des Bundesasylamtes vom 17.11.2011 erwuchs am 02.12.2011 in Rechtskraft.

Mit Schriftsatz vom 14.12.2011, ersuchte der rechtsfreundliche Vertreter des BF um eine Übermittlung des Bescheides.

Mit Schriftsatz vom 20.12.2011, brachte der rechtsfreundliche Vertreter des BF, RA Mag. Wolfgang AUNER, beim Bundesasylamt einen Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß § 69 AVG ein. Diesem Antrag wurden zwei Schriftstücke in Form von Telefaxkopien vom 16.12.2011, als Beweismittel angeschlossen.Mit Schriftsatz vom 20.12.2011, brachte der rechtsfreundliche Vertreter des BF, RA Mag. Wolfgang AUNER, beim Bundesasylamt einen Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß Paragraph 69, AVG ein. Diesem Antrag wurden zwei Schriftstücke in Form von Telefaxkopien vom 16.12.2011, als Beweismittel angeschlossen.

Zur näheren Begründung führte der Beschwerdeführer aus, dass er von den hergekommenen Beweismitteln am 16.12.2011 Kenntnis erlangt habe und daher der Antrag auf Wiederaufnahme rechtzeitig gestellt worden sei. Wäre diese Tatsache, dass der BF aufgrund der Parteizugehörigkeit zur Muslim League durch die Gegner, welche ihn und den Onkel bedrohten, zu Geldleistungen aufgefordert worden sei, im Vorverfahren bekannt gewesen, so wäre ein substantiell anderer Sachverhalt vorgelegen und hätten die Behörden aufgrund dieser Tatsache bei richtiger rechtlicher Beurteilung eine anders lautende Entscheidung getroffen. Nämlich seine Abschiebung in Hinblick auf Art. 3 EMRK für unzulässig erklärt. Ansonsten wurden in diesem Wiederaufnahmeantrag nur allgemein rechtliche Ausführungen zu § 69 AVG dargelegt, ohne konkret darzulegen, wie die vorgelegten Dokumente den Wiederaufnahmeantrag rechtfertigen könnten oder das Vorverfahren in oben beschriebener Weise beeinflussen könnten.Zur näheren Begründung führte der Beschwerdeführer aus, dass er von den hergekommenen Beweismitteln am 16.12.2011 Kenntnis erlangt habe und daher der Antrag auf Wiederaufnahme rechtzeitig gestellt worden sei. Wäre diese Tatsache, dass der BF aufgrund der Parteizugehörigkeit zur Muslim League durch die Gegner, welche ihn und den Onkel bedrohten, zu Geldleistungen aufgefordert worden sei, im Vorverfahren bekannt gewesen, so wäre ein substantiell anderer Sachverhalt vorgelegen und hätten die Behörden aufgrund dieser Tatsache bei richtiger rechtlicher Beurteilung eine anders lautende Entscheidung getroffen. Nämlich seine Abschiebung in Hinblick auf Artikel 3, EMRK für unzulässig erklärt. Ansonsten wurden in diesem Wiederaufnahmeantrag nur allgemein rechtliche Ausführungen zu Paragraph 69, AVG dargelegt, ohne konkret darzulegen, wie die vorgelegten Dokumente den Wiederaufnahmeantrag rechtfertigen könnten oder das Vorverfahren in oben beschriebener Weise beeinflussen könnten.

Am 22.12.2011 übermittelte das Bundesasylamt das vom Beschwerdeführer in Telefaxkopie vorgelegte fremdsprachige Schreiben zur Übersetzung an einen beeideten Dolmetscher.

Mit Schreiben vom 26.12.2011 teilte der Dolmetscher mit, dass das Dokument zum größten Teil nicht deutlich lesbar sei, der Text nicht verifiziert werden könne und eine brauchbare Übersetzung nicht übermittelt werden könne.

Das Bundesasylamt wies den Antrag auf Wiederaufnahme mit Bescheid vom 30.12.2011, FZ. 11 12.569-EAST-West, ab.

Begründend führe das BAA aus, dass das Vorbringen des BF mangels jeglicher Glaubhaftigkeit keinen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid herbeizuführen vermochte. Darüber hinaus wäre das Vorbringen selbst bei angenommenem Wahrheitsgehalt mangels Relevanz und unter anderem auch aufgrund der bestehenden innerstaatlichen Fluchtalternative nicht geeignet, eine Änderung der Entscheidung zu bewirken. Daran vermögen auch die vom BF vorgelegten Beweismittel nichts zu ändern. Aus den Schriftstücken seien keine Anhaltspunkte für einen Sachverhalt zu erkennen, der geeignet wäre, eine anderslautende Entscheidung in seinem Asylverfahren zu begründen.

Gegen diesen Bescheid des BAA wurde am 13.1.2012 fristgerecht Beschwerde durch den rechtsfreundlichen Vertreter eingebracht. Nach allgemein rechtlichen Ausführungen wird in der Beschwerdeschrift die Mangelhaftigkeit des Verfahrens beanstandet. Im Wesentlichen wird dargelegt, dass es nach Ansicht des BF seiner ergänzenden Einvernahme bedurft hätte, um erkennen zu lassen, dass das zur Vorlage gebrachte Schriftstück sehr wohl wiederaufnahmetauglich sei. Der BF habe auch bereits im Zuge des Verfahrens vorgebracht, dass seine Familie als auch er Schwierigkeiten mit den Taliban hatten. Da die Unterlage vom 28.4.2010 an den Beschwerdeführer erst am 16.12.2011 übermittelt worden sei, habe sie dieser nicht eher zur Vorlage bringen können.

Am 19.1.2012 wurde ein weiteres undatiertes Schreiben in englischer Sprache, betreffend XXXX, in Vorlage gebracht.Am 19.1.2012 wurde ein weiteres undatiertes Schreiben in englischer Sprache, betreffend römisch 40 , in Vorlage gebracht.

Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in den das Erstverfahren umfassenden Verwaltungsakt unter zentraler Berücksichtigung der niederschriftlichen Angaben des Beschwerdeführers vor der Erstbehörde sowie die die bekämpften Bescheide.

II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

1. Gemäß § 28 Abs. 1 Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG, BGBl. I Nr. 4/2008, tritt dieses Bundesgesetz mit 1. Juli 2008 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat - UBASG, BGBl. I Nr. 77/1997 in der Fassung BGBl. I. Nr. 100/2005, außer Kraft.1. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008,, tritt dieses Bundesgesetz mit 1. Juli 2008 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat - UBASG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 1997, in der Fassung Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 100 aus 2005,, außer Kraft.

Gemäß § 23 Abs. 1 AsylGHG, BGBl. I Nr. 4/2008 in der Fassung BGBl. I Nr. 147/2008, sind soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008,, sind soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.

Gemäß § 22 Abs. 1 Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 in der Fassung BGBl. I Nr. 4/2008, ergehen Entscheidungen des Bundesasylamtes über Anträge auf internationalen Schutz in Bescheidform. Entscheidungen des Asylgerichtshofes in der Sache selbst ergehen in Form eines Erkenntnisses, alle anderen in Form eines Beschlusses. Die Entscheidungen des Bundesasylamtes und des Asylgerichtshofes haben den Spruch und die Rechtsmittelbelehrung auch in einer dem Asylwerber verständlichen Sprache zu enthalten.Gemäß Paragraph 22, Absatz eins, Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008,, ergehen Entscheidungen des Bundesasylamtes über Anträge auf internationalen Schutz in Bescheidform. Entscheidungen des Asylgerichtshofes in der Sache selbst ergehen in Form eines Erkenntnisses, alle anderen in Form eines Beschlusses. Die Entscheidungen des Bundesasylamtes und des Asylgerichtshofes haben den Spruch und die Rechtsmittelbelehrung auch in einer dem Asylwerber verständlichen Sprache zu enthalten.

2. Gemäß § 69 Abs. 1 Allgemeines Verwaltungsgesetz 1991 - AVG; BGBl. Nr. 51, ist dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens stattzugeben, wenn ein Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht oder nicht mehr zulässig ist und2. Gemäß Paragraph 69, Absatz eins, Allgemeines Verwaltungsgesetz 1991 - AVG; Bundesgesetzblatt Nr. 51, ist dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens stattzugeben, wenn ein Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht oder nicht mehr zulässig ist und

der Bescheid durch Fälschung einer Urkunde, falsches Zeugnis oder eine andere gerichtlich strafbare Handlung herbeigeführt oder sonst wie erschlichen worden ist oder

neue Tatsachen oder Beweismittel hervorkommen, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten und allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätten, oder

der Bescheid gemäß § 38 von Vorfragen abhängig war und nachträglich über eine solche Vorfrage von der hiefür zuständigen Behörde (Gericht) in wesentlichen Punkten anders entschieden wurde.der Bescheid gemäß Paragraph 38, von Vorfragen abhängig war und nachträglich über eine solche Vorfrage von der hiefür zuständigen Behörde (Gericht) in wesentlichen Punkten anders entschieden wurde.

Gemäß § 69 Abs. 2 AVG, BGBl. Nr. 51/1991 in der Fassung BGBl. I Nr. 158/1998, ist der Antrag auf Wiederaufnahme binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antragsteller von dem Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Bescheides kann der Antrag auf Wiederaufnahme nicht mehr gestellt werden. Die Umstände, aus welchen sich die Einhaltung der gesetzlichen Frist ergibt, sind vom Antragsteller glaubhaft zu machen.Gemäß Paragraph 69, Absatz 2, AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 158 aus 1998,, ist der Antrag auf Wiederaufnahme binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antragsteller von dem Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Bescheides kann der Antrag auf Wiederaufnahme nicht mehr gestellt werden. Die Umstände, aus welchen sich die Einhaltung der gesetzlichen Frist ergibt, sind vom Antragsteller glaubhaft zu machen.

Nach Abs. 4 leg. cit. steht die Entscheidung über die Wiederaufnahme der Behörde zu, die den Bescheid in letzter Instanz erlassen hat, wenn jedoch in der betreffenden Sache ein unabhängiger Verwaltungssenat entschieden hat, diesem.Nach Absatz 4, leg. cit. steht die Entscheidung über die Wiederaufnahme der Behörde zu, die den Bescheid in letzter Instanz erlassen hat, wenn jedoch in der betreffenden Sache ein unabhängiger Verwaltungssenat entschieden hat, diesem.

3. Der gegenständliche Antrag zielt darauf ab, dass das Bundesasylamt das mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 17.11.2011, Zahl, 11 12.569 EASt-West, rechtskräftig abgeschlossene Asylverfahren auf Grund neu hervorgekommener Beweismittel im Sinne des § 69 Abs. 1 Z 2 AVG wieder aufnehmen soll.3. Der gegenständliche Antrag zielt darauf ab, dass das Bundesasylamt das mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 17.11.2011, Zahl, 11 12.569 EASt-West, rechtskräftig abgeschlossene Asylverfahren auf Grund neu hervorgekommener Beweismittel im Sinne des Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG wieder aufnehmen soll.

Laut ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kann der Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens nach § 69 Abs. 1 Z 2 AVG nur auf solche Tatsachen, das heißt Geschehnisse im Seinsbereich (vgl. VwGH 15. 12. 1994, 93/09/0434; 4. 9. 2003, 2000/17/0024) oder Beweismittel, das heißt Mittel zur Herbeiführung eines Urteiles über Tatsachen (vgl. VwGH 16. 11. 2004, 2000/17/0022; 24. 4. 2007, 2005/11/0127), gestützt werden, die erst nach Abschluss eines Verfahrens hervorgekommen sind und deshalb von der Partei ohne ihr Verschulden nicht geltend gemacht werden konnten. Es muss sich also um Tatsachen und Beweismittel handeln, die beim Abschluss des wiederaufzunehmenden Verfahrens schon vorhanden waren, deren Verwertung der Partei aber ohne ihr Verschulden erst nachträglich möglich wurde ("nova reperta"), nicht aber um erst nach Abschluss des seinerzeitigen Verfahrens neu entstandene Tatsachen und Beweismittel ("nova producta" bzw. "nova causa superveniens") (vgl. VwGH 17. 2. 2006, 2006/18/0031; 18. 12. 1996, 95/20/0672; 25. 11. 1994, 94/19/0145; 25. 10. 1994, 93/08/0123; 19. 2. 1992, 90/12/0224 u. a.).Laut ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kann der Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens nach Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG nur auf solche Tatsachen, das heißt Geschehnisse im Seinsbereich vergleiche VwGH 15. 12. 1994, 93/09/0434; 4. 9. 2003, 2000/17/0024) oder Beweismittel, das heißt Mittel zur Herbeiführung eines Urteiles über Tatsachen vergleiche VwGH 16. 11. 2004, 2000/17/0022; 24. 4. 2007, 2005/11/0127), gestützt werden, die erst nach Abschluss eines Verfahrens hervorgekommen sind und deshalb von der Partei ohne ihr Verschulden nicht geltend gemacht werden konnten. Es muss sich also um Tatsachen und Beweismittel handeln, die beim Abschluss des wiederaufzunehmenden Verfahrens schon vorhanden waren, deren Verwertung der Partei aber ohne ihr Verschulden erst nachträglich möglich wurde ("nova reperta"), nicht aber um erst nach Abschluss des seinerzeitigen Verfahrens neu entstandene Tatsachen und Beweismittel ("nova producta" bzw. "nova causa superveniens") vergleiche VwGH 17. 2. 2006, 2006/18/0031; 18. 12. 1996, 95/20/0672; 25. 11. 1994, 94/19/0145; 25. 10. 1994, 93/08/0123; 19. 2. 1992, 90/12/0224 u. a.).

4. Im hier zu beurteilenden Fall behauptet der Antragsteller, dass neue Beweismittel aufgetaucht seien, die im Asylverfahren nicht berücksichtigt worden seien und führt dabei im Einzelnen folgende Beweismittel an:

Telefaxkopie eines fremdsprachigen Schreibens (vermutlich in Urdu) mit Telefax-Sendevermerk ohne Nummer vom 16. Dec.2011, 3:19 PM.

Telefaxkopie eines Übersetzung in die englische Sprache mit Telefax-Sendevermerk ohne Nummer vom 16. Dec.2011, 3:18 PM.

undatiertes Schreiben in englischer Sprache betreffend XXXX, vorgelegt am 19.1.2012undatiertes Schreiben in englischer Sprache betreffend römisch 40 , vorgelegt am 19.1.2012

Dazu wird Folgendes ausgeführt:

Der Beschwerdeführer hatte seinen Antrag auf internationalen Schutz ausschließlich mit mangelndem Einkommen in Pakistan, mit dem Wunsch, in Italien arbeiten zu wollen, mit vereinzelt kriminell motivierten Angriffen und Bedrohung durch mutmaßliche Taliban sowie mit der Flutkatastrophe in Pakistan begründet. Der Beschwerdeführer hatte mehrfach betont, dass es keinerlei weitere Probleme oder Fluchtgründe gibt. Weiters habe er auch niemals Probleme mit der Polizei gehabt und sei auch niemals politisch aktiv gewesen.

Im Zuge des Verfahrens hatte der Beschwerdeführer zu keiner Zeit einen Vorfall mit seinem Onkel, der zudem politisch bei der Muslim League tätig gewesen sei, oder eine Anzeigeerstattung bei der Polizei erwähnt. Zudem wäre dem Beschwerdeführer auch bereits während seines Asylverfahrens vor dem BAA die Tatsache, dass der Onkel Probleme aufgrund seiner politischen Tätigkeit habe, bekannt gewesen, jedoch hatte der Beschwerdeführer nichts Derartiges erwähnt. Der BF hatte in seinen Einvernahmen auch mehrfach angegeben, dass er mehr oder weniger zufällig Opfer von kriminellen Personen (vermutlich Taliban) geworden sei und diese Personen nur sein Geld und Handy stehlen wollten. Einen Zusammenhang dieser rein kriminell motivierten Überfälle mit den angeblich politischen Aktivitäten seines Verwandten habe es hingegen nicht gegeben. Auch muss dem BAA zugestimmt werden, wenn es diese vorgelegten Schriftstücke, die aus Faxkopien von minderer Qualität bestehen, in ihrer Echtheit anzweifelt. Zum einen war es dem Beschwerdeführer bis dato nicht möglich die Originale dieser Schriftstücke vorzulegen und zum anderen war es nicht einmal einem beeideten Dolmetscher möglich, wegen der schlechten Qualität des Schriftstückes, das in Urdu verfasst ist, eine brauchbare Übersetzung zu erstellen. Bei dem zweiten Schriftstück, das sich auf eine polizeiliche Anzeige bezieht, geht es offenbar um eine Betrugshandlung in Zusammenhang mit dem Verkauf eines Geschäftslokales. Fest steht jedoch, dass es in beiden Schriftstücken keinerlei direkten Bezug zum Beschwerdeführer gibt und diese vorgelegten Beweismittel daher auch für die Wiederaufnahme des Verfahrens nicht relevant erscheinen. Auch beim dritten in englischer Sprache vorgelegten Schriftstück betreffend XXXX, konnte die Echtheit dieses Dokumentes nicht zweifelsfrei festgestellt werden. Zum einen handelt es sich um eine Faxkopie, die eine Untersuchung auf Echtheit unmöglich macht und zum anderen fehlt es diesem Schreiben an den offiziellen Merkmalen einer Urkunde, wie zB., Unterschrift, Stampiglie, Datum, Aussteller usw. Auch wird nicht klar, inwieweit der Beschwerdeführer durch diese angebliche politische Betätigung des Verwandten, einer asylrelevanten Verfolgung unterlegen sein soll. Es finden sich weder in den Schriftsätzen zur Wiederaufnahme noch in der Beschwerdeschrift Hinweise dazu.Im Zuge des Verfahrens hatte der Beschwerdeführer zu keiner Zeit einen Vorfall mit seinem Onkel, der zudem politisch bei der Muslim League tätig gewesen sei, oder eine Anzeigeerstattung bei der Polizei erwähnt. Zudem wäre dem Beschwerdeführer auch bereits während seines Asylverfahrens vor dem BAA die Tatsache, dass der Onkel Probleme aufgrund seiner politischen Tätigkeit habe, bekannt gewesen, jedoch hatte der Beschwerdeführer nichts Derartiges erwähnt. Der BF hatte in seinen Einvernahmen auch mehrfach angegeben, dass er mehr oder weniger zufällig Opfer von kriminellen Personen (vermutlich Taliban) geworden sei und diese Personen nur sein Geld und Handy stehlen wollten. Einen Zusammenhang dieser rein kriminell motivierten Überfälle mit den angeblich politischen Aktivitäten seines Verwandten habe es hingegen nicht gegeben. Auch muss dem BAA zugestimmt werden, wenn es diese vorgelegten Schriftstücke, die aus Faxkopien von minderer Qualität bestehen, in ihrer Echtheit anzweifelt. Zum einen war es dem Beschwerdeführer bis dato nicht möglich die Originale dieser Schriftstücke vorzulegen und zum anderen war es nicht einmal einem beeideten Dolmetscher möglich, wegen der schlechten Qualität des Schriftstückes, das in Urdu verfasst ist, eine brauchbare Übersetzung zu erstellen. Bei dem zweiten Schriftstück, das sich auf eine polizeiliche Anzeige bezieht, geht es offenbar um eine Betrugshandlung in Zusammenhang mit dem Verkauf eines Geschäftslokales. Fest steht jedoch, dass es in beiden Schriftstücken keinerlei direkten Bezug zum Beschwerdeführer gibt und diese vorgelegten Beweismittel daher auch für die Wiederaufnahme des Verfahrens nicht relevant erscheinen. Auch beim dritten in englischer Sprache vorgelegten Schriftstück betreffend römisch 40 , konnte die Echtheit dieses Dokumentes nicht zweifelsfrei festgestellt werden. Zum einen handelt es sich um eine Faxkopie, die eine Untersuchung auf Echtheit unmöglich macht und zum anderen fehlt es diesem Schreiben an den offiziellen Merkmalen einer Urkunde, wie zB., Unterschrift, Stampiglie, Datum, Aussteller usw. Auch wird nicht klar, inwieweit der Beschwerdeführer durch diese angebliche politische Betätigung des Verwandten, einer asylrelevanten Verfolgung unterlegen sein soll. Es finden sich weder in den Schriftsätzen zur Wiederaufnahme noch in der Beschwerdeschrift Hinweise dazu.

Der Asylgerichtshof schließt sich auch der Auffassung des BAA an, dass der Beschwerdeführer zweifelsohne bereits schon früher in seinem Asylverfahren diese nun vorgebrachten Sachverhalte als Begründung für seinen Antrag auf internationalen Schutz geltend gemacht hätte, was dieser jedoch nicht getan hatte. Hier wird vielmehr der Anschein erweckt, dass der Beschwerdeführer sein Vorbringen stetig zu Steigern versucht indem er immer wieder scheinbar neue Sachverhalte hinzufügt. Der Asylgerichtshof ist der Ansicht, dass die ursprünglichen Aussagen des Beschwerdeführers, dass er sein Heimatland aus rein wirtschaftlichen Gründen verlassen hatte, am ehesten der Wahrheit entsprechen und die nunmehrige Geschichte, dass es auch eine politische Komponente in seiner Fluchtgeschichte gäbe, rein dazu dient, diese Fluchtgeschichte spektakulärer aussehen zu lassen. Tatsächlich wird das Vorgetragene dem Anspruch an die Glaubwürdigkeit jedoch nicht gerecht.

Aus dem nunmehr vorgebrachten Sachverhalt insbesondere der Vorlage von Schriftstücken kann daher keine Wiederaufnahme des Verfahrens resultieren zumal es sich im konkreten Fall nicht um asylrelevante Fakten handelt. Bei den vorgelegten Beweismitteln (2 Kopien von Schriftstücken in Englisch und 1 Kopie eines Schriftstücks in Urdu) handelt es sich weder um neue Tatsachen noch um Beweismittel, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten und allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätten.

Der Einwand des rechtsfreundlichen Vertreters, er habe ein Rechtsmittel gegen den Bescheid des BAA nicht fristgerecht einbringen können, da er keine Kenntnis von diesem Bescheid hatte, wird vom Asylgerichtshof als unzulässig erkannt. Der rechtsfreundliche Vertreter hatte seine Vollmachtsbekanntgabe am 29.11.2011 beim BAA eingereicht und spätestens zu diesem Zeitpunkt musste der rechtsfreundliche Vertreter auch Kenntnis über den Verfahrensstand des BF haben, da er ja von diesem zur Vertretung beauftragt wurde. Die Frist zur Einbringung eines Rechtsmittels ist schließlich am 1.12.2011 ungenützt abgelaufen. Der Bescheid des BAA wurde dem Beschwerdeführer persönlich während seines Aufenthaltes im Polizeianhaltezentrum zugestellt und er hatte deshalb auch zweifelsfrei Kenntnis von diesem Bescheid erlangt. Falls sich der rechtsfreundliche Vertreter bei seiner Beauftragung nicht ordnungsgemäß und sorgfältig über den aktuellen Verfahrensstand des BF erkundigt haben sollte, so ist diese Pflichtverletzung alleine dem rechtsfreundlichen Vertreter zuzurechnen. Die Versäumung der Rechtsmittelfrist stellt im konkreten Fall jedenfalls keinen tauglichen Wiederaufnahmegrund dar.

Die vom Antragsteller in seinem Antrag auf Wiederaufnahme vom 20.12.2011 dargelegte Begründung, wonach die von ihm vorgelegten Beweismittel einen gänzlich anderslautenden Verfahrensausgang herbeiführen würden, trifft somit nicht zu, womit es dem gegenständlichen Wiederaufnahmeantrag schon dem Grunde nach an einem tauglichen Wiederaufnahmegrund im Sinne des § 69 Abs. 1 Z 2 AVG mangelt, weshalb der Antrag auf Wiederaufnahme vom 20.12.2011 abzuweisen war.Die vom Antragsteller in seinem Antrag auf Wiederaufnahme vom 20.12.2011 dargelegte Begründung, wonach die von ihm vorgelegten Beweismittel einen gänzlich anderslautenden Verfahrensausgang herbeiführen würden, trifft somit nicht zu, womit es dem gegenständlichen Wiederaufnahmeantrag schon dem Grunde nach an einem tauglichen Wiederaufnahmegrund im Sinne des Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG mangelt, weshalb der Antrag auf Wiederaufnahme vom 20.12.2011 abzuweisen war.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Beweise, gesteigertes Vorbringen, Glaubwürdigkeit, Wiederaufnahme

Zuletzt aktualisiert am

17.04.2012
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten