Norm
AsylG 1997 §7Spruch
C8 266481-0/2008/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Felseisen als Vorsitzenden und dem Richter Mag. Büchele als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX, StA. China, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 30.11.2005, FZ. 05 02.781-BAE, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Felseisen als Vorsitzenden und dem Richter Mag. Büchele als Beisitzer über die Beschwerde des römisch 40 , StA. China, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 30.11.2005, FZ. 05 02.781-BAE, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird gemäß §§ 7, 8 Abs. 1AsylG 1997, BGBl I Nr. 76/1997 idgF und § 10 AsylG 2005, BGBl. 100/2005 idgF, als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 7, 8, Absatz eins A, s, y, l, G, 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997, idgF und Paragraph 10, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt 100 aus 2005, idgF, als unbegründet abgewiesen.
Text
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Der erstinstanzliche Verfahrensgang ergibt sich aus dem Verwaltungsakt des Bundesasylamtes. Der nunmehrige Beschwerdeführer, ein chinesischer Staatsangehöriger stellte am 02.03.2005 einen Asylantrag.
Am 04.03.2005 gab der Beschwerdeführer in der mit ihm vor der Erstaufnahmestelle Ost, Traiskirchen, aufgenommenen Niederschrift an, dass er seine Heimatgemeinde am 11.10.2002 verlassen und mit der Eisenbahn nach Peking gefahren sei. Anschließend sei er per Direktflug von Peking nach Wien geflogen, wo er am selben Tag angekommen sei. Er sei legal in Österreich eingereist und damals noch in Besitz eines rechtmäßig erworbenen Reisepasses gewesen. Diesen habe er in Wien weggeworfen. Auf die Frage, ob der Beschwerdeführer in einem anderen Land von den Behörden angehalten und untergebracht worden sei, gab dieser an, dass er mit der italienischen Polizei schon zu tun gehabt habe, dies sei im Sommer 2003 gewesen. Er habe damals versucht nach Italien zu reisen. Die italienische Polizei habe ihm allerdings die Einreise verweigert. Dies sei der italienische Grenzübergang nach Villach gewesen.
Auf Vorhalt, dass der Beschwerdeführer angegeben habe aus der Stadt XXXX in der Provinz Hebei zu stammen, gab dieser an, dass XXXX eine regierungsunmittelbare Stadt gewesen sei. Auf die Frage, wieso der Beschwerdeführer dann angebe, dass XXXX verwaltungsmäßig der Provinz Hebei unterstellt sei, wie dies seiner Adressenangabe zu entnehmen sei, gab dieser an, dass XXXX geographisch in der Provinz Hebei liegen würde, aber verwaltungsmäßig eigenständig sei. Auf die Aufforderung hin, seine Gründe zu nennen, weshalb er sein Heimatland verlassen habe, gab dieser an, dass es dafür zwei Gründe gegeben habe. Zum einen habe er, nachdem er im Jahr 2000 seinen Arbeitsplatz in einer Textilfabrik verloren habe, versucht einen Obst- und Gemüsehandel hochzuziehen. Damit sei er allerdings nicht besonders erfolgreich gewesen, sodass aus diesem gescheiterten Unternehmen Schulden zwischen 30.000 und 40.000 RMB entstanden seien. Zum anderem habe er im Juni 2002 anlässlich einer Zustellfahrt mit einem Mietwagen in der Umgebung von XXXX einen Verkehrsunfall verschuldet, bei dem eine Person verletzt worden sei. Erschwerend sei dazugekommen, dass er gar keinen Führerschein gehabt und das Fahrzeug unerlaubterweise gelenkt habe. Das Auto sei bei diesem Umfall beschädigt worden. Als Schuldner habe er für die Krankenhauskosten des Verletzten aufkommen müssen, sodass sich zuletzt, zusammen mit dem schon von ihm erwähnten Schulden, ein Passiva von 50.000 bis 60.000 RMB ergeben habe. Deswegen sei er gezwungen gewesen das Land zu verlassen.Auf Vorhalt, dass der Beschwerdeführer angegeben habe aus der Stadt römisch 40 in der Provinz Hebei zu stammen, gab dieser an, dass römisch 40 eine regierungsunmittelbare Stadt gewesen sei. Auf die Frage, wieso der Beschwerdeführer dann angebe, dass römisch 40 verwaltungsmäßig der Provinz Hebei unterstellt sei, wie dies seiner Adressenangabe zu entnehmen sei, gab dieser an, dass römisch 40 geographisch in der Provinz Hebei liegen würde, aber verwaltungsmäßig eigenständig sei. Auf die Aufforderung hin, seine Gründe zu nennen, weshalb er sein Heimatland verlassen habe, gab dieser an, dass es dafür zwei Gründe gegeben habe. Zum einen habe er, nachdem er im Jahr 2000 seinen Arbeitsplatz in einer Textilfabrik verloren habe, versucht einen Obst- und Gemüsehandel hochzuziehen. Damit sei er allerdings nicht besonders erfolgreich gewesen, sodass aus diesem gescheiterten Unternehmen Schulden zwischen 30.000 und 40.000 RMB entstanden seien. Zum anderem habe er im Juni 2002 anlässlich einer Zustellfahrt mit einem Mietwagen in der Umgebung von römisch 40 einen Verkehrsunfall verschuldet, bei dem eine Person verletzt worden sei. Erschwerend sei dazugekommen, dass er gar keinen Führerschein gehabt und das Fahrzeug unerlaubterweise gelenkt habe. Das Auto sei bei diesem Umfall beschädigt worden. Als Schuldner habe er für die Krankenhauskosten des Verletzten aufkommen müssen, sodass sich zuletzt, zusammen mit dem schon von ihm erwähnten Schulden, ein Passiva von 50.000 bis 60.000 RMB ergeben habe. Deswegen sei er gezwungen gewesen das Land zu verlassen.
Auf die Frage, wann dieser Umfall genau gewesen sei, gab dieser an, dass dies Anfang Juni 2002 der Fall gewesen sei. Das genaue Datum könne er nicht mehr sagen.
Auf die Frage, ob der Beschwerdeführer einen Mietwagen ausgeborgt habe, um eine Zustellfahrt zu tätigen, bejahte dieser diesen Umstand. Auf die Frage, wie der Beschwerdeführer einen Mietwagen ausborgen habe können, ohne einen Führerschein vorzuweisen, gab dieser an, dass er den Wagen zusammen mit einem Chauffeur gemietet habe. Der Chauffeur sei aber während der Zustellfahrt krank geworden, sodass er kurzerhand gedacht habe, dass er selbst fahre.
Auf die Frage, ob das Auto bei dem Umfall schwer beschädigt worden sei, gab dieser an, dass sich das Fahrzeug überschlagen und dementsprechend innen und außen stark beschädigt habe. Es sei aber noch reparaturfähig gewesen. Auf die Frage, wo der Chauffeur gewesen wäre, gab der Beschwerdeführer an, dass dieser im Fahrzeug gewesen sei und alle Beteiligten verletzt gewesen seien. Er möge noch sagen, dass keine andere Person zu Schaden gekommen sei, sondern er meine, dass der Chauffeur und er verletzt worden seien. Er selbst sei am Bein verletzt worden. Für die Behandlung des Chauffeurs habe er bezahlen müssen. Dies habe er aber nicht getan.
Auf die Frage, wie es dann zu dem Unfall gekommen sei, gab dieser an, dass es sehr dunkel gewesen sei. Es sei Abend gewesen. Er habe wenig Erfahrung mit dem Autofahren. Ein Auto habe seinen Fahrstreifen verlassen und sei ihm entgegengekommen. Dadurch habe er die Kontrolle über das Auto verloren und habe es verrissen. Auf Vorhalt, dass der Beschwerdeführer ja dann gar nicht Schuld an diesem Umfall gewesen wäre, gab dieser an, dass er aber überhaupt nicht fahren hätte dürfen. Auf die Frage, ob dieser Unfall der Polizei gemeldet worden sei, gab dieser an, dass Passanten die Polizei verständigt hätten. Die Sache wäre für ihn dann sicher schlecht ausgegangen, weil man draufgekommen wäre, dass er keinen Führerschein gehabt habe. Er sei dann mit den anderen ins Spital gebracht worden.
Am selben Tag sei er dann aber aus dem Spital geflohen. Auf die Frage, welche Verletzung er gehabt habe, gab dieser an, dass das Kniegelenk stark geschwollen gewesen sei. Auf die Frage, in welches Spital er gebracht worden sei, gab dieser an dies nicht zu wissen, da es sehr finster gewesen sei. Es sei das nächstgelegene Spital gewesen. Auf die Frage, bei wem er die Schulden wegen seines Obst- und Gemüsehandels gemacht habe, gab dieser an, bei seinen zwei Freunden, welche XXXX geheißen hätten.Am selben Tag sei er dann aber aus dem Spital geflohen. Auf die Frage, welche Verletzung er gehabt habe, gab dieser an, dass das Kniegelenk stark geschwollen gewesen sei. Auf die Frage, in welches Spital er gebracht worden sei, gab dieser an dies nicht zu wissen, da es sehr finster gewesen sei. Es sei das nächstgelegene Spital gewesen. Auf die Frage, bei wem er die Schulden wegen seines Obst- und Gemüsehandels gemacht habe, gab dieser an, bei seinen zwei Freunden, welche römisch 40 geheißen hätten.
Auf die Frage, wo sich der Beschwerdeführer dann bis zu seiner Ausreise aufgehalten habe, gab dieser an, dass er sich bei Freunden am Stadtrand von XXXX versteckt habe und dort seine Verletzung ausheilen habe lassen. Auf die Frage, warum er nicht einfach für die Schulden die er gemacht habe aufkommen hätte können, gab dieser an, nicht so viel Geld gehabt zu haben, um die Schulden zurückzuzahlen. Auf die Frage, warum er nicht in einem anderen Teil von China gezogen sei, gab dieser an, dass er dies nicht gekonnt hätte, weil er außerhalb seines Heimatortes keine Arbeit gefunden hätte. Auf die Frage, ob der Beschwerdeführer wegen seiner Schulden oder des Unfalls gesucht worden sei, gab dieser an bis zur Ausreise nichts davon bemerkt zu haben. Auch jetzt sei ihm nichts davon bekannt. Hinsichtlich seiner Fluchtgründe wolle er nichts mehr ergänzen.Auf die Frage, wo sich der Beschwerdeführer dann bis zu seiner Ausreise aufgehalten habe, gab dieser an, dass er sich bei Freunden am Stadtrand von römisch 40 versteckt habe und dort seine Verletzung ausheilen habe lassen. Auf die Frage, warum er nicht einfach für die Schulden die er gemacht habe aufkommen hätte können, gab dieser an, nicht so viel Geld gehabt zu haben, um die Schulden zurückzuzahlen. Auf die Frage, warum er nicht in einem anderen Teil von China gezogen sei, gab dieser an, dass er dies nicht gekonnt hätte, weil er außerhalb seines Heimatortes keine Arbeit gefunden hätte. Auf die Frage, ob der Beschwerdeführer wegen seiner Schulden oder des Unfalls gesucht worden sei, gab dieser an bis zur Ausreise nichts davon bemerkt zu haben. Auch jetzt sei ihm nichts davon bekannt. Hinsichtlich seiner Fluchtgründe wolle er nichts mehr ergänzen.
Am 22.11.2005 gab der Beschwerdeführer in der mit ihm vor dem Bundesasylamt aufgenommenen Niederschrift auf die Frage, ob er zurzeit in ärztlicher Behandlung stehen würde, bzw. Medikamente nehmen würde an, dass er vollkommen gesund sei.
Hinsichtlich seiner Fluchtgeschichte würde er seine, den Inhalt der bisherigen Einvernahme des laufenden Asylverfahrens aufrecht erhalten.
Auf die Frage, ob der Beschwerdeführer über familiäre Anknüpfungspunkte in Österreich verfügen würde, verneinte dieser.
Auf die Frage, wie es sich diesbezüglich mit der Volksrepublik China verhalten würde und er noch jemanden von seiner Familie in der Volksrepublik China habe, gab dieser an, dass sein Vater und sein Bruder nach wie vor an der von ihm angegebenen Adresse leben würden. Auf die Frage, wie seine letzte Wohnadresse in der Volksrepublik China geheißen habe, gab dieser an, dass er bis zur Ausreise in der Stadt XXXX, gewohnt habe.Auf die Frage, wie es sich diesbezüglich mit der Volksrepublik China verhalten würde und er noch jemanden von seiner Familie in der Volksrepublik China habe, gab dieser an, dass sein Vater und sein Bruder nach wie vor an der von ihm angegebenen Adresse leben würden. Auf die Frage, wie seine letzte Wohnadresse in der Volksrepublik China geheißen habe, gab dieser an, dass er bis zur Ausreise in der Stadt römisch 40 , gewohnt habe.
Auf Vorhalt, dass der Beschwerdeführer in Traiskirchen angegeben habe, dass er in XXXX als letzte Wohnadresse gewohnt habe, gab dieser an, in XXXX gewohnt zu haben. Auf die Frage, warum der Beschwerdeführer dann in Traiskirchen XXXX angegeben habe zu wohnen, gab dieser an, dies nicht zu wissen. Er glaube, dass er auch in Traiskirchen XXXX angegeben habe. Auf die Frage, von wann bis wann der Beschwerdeführer in XXXX gewohnt habe, gab dieser an, dort seit seiner Geburt bis zum 24.06.2001 gelebt zu haben. Auf die Frage, wo der Beschwerdeführer im Anschluss des 24.06.2001 gewohnt habe, gab dieser an, dass dies an verschiedenen Örtlichkeiten in verschiedenen Provinzen gewesen sei. Er sei als selbstständiger Handelsverkäufer tätig gewesen und sei in der Volksrepublik China viel unterwegs gewesen. Auf die Frage von wann bis wann er als selbstständiger Handelsverkäufer in der Volksrepublik China tätig gewesen sei, gab dieser an, dass er vom Zeitraum August 2000 bis zum Oktober des Jahres 2002 als selbständiger Handelsverkäufer tätig gewesen sei. Auf die Frage, was der Beschwerdeführer verkauft habe bzw. mit was er gehandelt habe, gab dieser an, dass es sich dabei um Obst und Gemüse gehandelt habe. Auf die Frage, von wo aus der Beschwerdeführer seine Ausreise aus der Volksrepublik China angetreten habe, gab dieser an von der Stadt XXXX. Auf die Frage, wie lange er sich vorher, gemeint vor seinem Antritt seiner Ausreise, in XXXX aufgehalten habe, gab dieser an, dass er wie bereits gesagt seit seiner Geburt bis zur Ausreise sich dort aufgehalten habe. Er wohne eigentlich ständig und immer in XXXX. Auf Vorhalt, dass aufgrund der Aktenlage ersichtlich sei, dass er sich bereits seit Oktober des Jahres 2002 in Österreich aufgehalten habe, wurde dieser befragt, ob er zwischenzeitlich Österreich verlassen habe.Auf Vorhalt, dass der Beschwerdeführer in Traiskirchen angegeben habe, dass er in römisch 40 als letzte Wohnadresse gewohnt habe, gab dieser an, in römisch 40 gewohnt zu haben. Auf die Frage, warum der Beschwerdeführer dann in Traiskirchen römisch 40 angegeben habe zu wohnen, gab dieser an, dies nicht zu wissen. Er glaube, dass er auch in Traiskirchen römisch 40 angegeben habe. Auf die Frage, von wann bis wann der Beschwerdeführer in römisch 40 gewohnt habe, gab dieser an, dort seit seiner Geburt bis zum 24.06.2001 gelebt zu haben. Auf die Frage, wo der Beschwerdeführer im Anschluss des 24.06.2001 gewohnt habe, gab dieser an, dass dies an verschiedenen Örtlichkeiten in verschiedenen Provinzen gewesen sei. Er sei als selbstständiger Handelsverkäufer tätig gewesen und sei in der Volksrepublik China viel unterwegs gewesen. Auf die Frage von wann bis wann er als selbstständiger Handelsverkäufer in der Volksrepublik China tätig gewesen sei, gab dieser an, dass er vom Zeitraum August 2000 bis zum Oktober des Jahres 2002 als selbständiger Handelsverkäufer tätig gewesen sei. Auf die Frage, was der Beschwerdeführer verkauft habe bzw. mit was er gehandelt habe, gab dieser an, dass es sich dabei um Obst und Gemüse gehandelt habe. Auf die Frage, von wo aus der Beschwerdeführer seine Ausreise aus der Volksrepublik China angetreten habe, gab dieser an von der Stadt römisch 40 . Auf die Frage, wie lange er sich vorher, gemeint vor seinem Antritt seiner Ausreise, in römisch 40 aufgehalten habe, gab dieser an, dass er wie bereits gesagt seit seiner Geburt bis zur Ausreise sich dort aufgehalten habe. Er wohne eigentlich ständig und immer in römisch 40 . Auf Vorhalt, dass aufgrund der Aktenlage ersichtlich sei, dass er sich bereits seit Oktober des Jahres 2002 in Österreich aufgehalten habe, wurde dieser befragt, ob er zwischenzeitlich Österreich verlassen habe.
Der Beschwerdeführer gab dazu an, dass er einmal im Jahr 2003 sich nach Italien begeben habe. Wann dies genau gewesen sei, wisse er nicht mehr. Von Italien sei er dann nach Österreich wieder zurückgekehrt. Auf die Frage, ob der Beschwerdeführer zwischenzeitlich, gemeint sei seit seiner Einreise in Oktober des Jahres 2002, auch in der Volksrepublik China gewesen sei, gab dieser an, dass er ständig, abgesehen vom Kurzaufenthalt in Italien, gewesen sei. Auf Vorhalt, dass aufgrund der Aktenlage ersichtlich sei, dass der anlässlich seiner Einreise gestellte Asylantrag bereits rechtskräftig negativ entschieden worden sei und er nunmehr einen neuerlichen Asylantrag stelle, gab dieser an, deshalb einen neuerlichen Asylantrag zu stellen, weil er nicht nach China zurückkehren wolle. In China sei es nicht gut. Sein damaliger Arbeitgeber sei eingegangen. Er habe anschließend keine Arbeit mehr gehabt. Er sei bei einem staatlichen Betrieb als Mechaniker beschäftigt gewesen. Dieser Betrieb habe Textilien hergestellt und später zugesperrt. Anschließend habe er keine Arbeit mehr gehabt. Auf die Frage, wann dieser Betrieb zugesperrt habe, gab dieser an, im Mai 2000. Auf Vorhalt, dass der Beschwerdeführer ausgeführt habe, dass er anschließend als selbstständiger Handelsverkäufer tätig gewesen sei, gab dieser an, dass dies stimmen würde. Aber dabei verdiene er auch nichts und habe sogar öfters etwas dazu bzw. draufzahlen müssen. Auf die Frage, ob der Beschwerdeführer in der Volksrepublik China persönlichen Verfolgungshandlungen insbesondere solchen von staatlicher Seite ausgesetzt gewesen wäre, gab dieser an, dass dies nicht der Fall gewesen sei. Die Frage, ob der Beschwerdeführer sonstige Probleme und oder Schwierigkeiten mit staatlichen Stellen, sprich Polizei, Militär, Gerichten oder dergleichen gehabt habe bzw. gegen ihn in der Volksrepublik China ein Gerichtsverfahren oder ein sonstiges Verfahren anhängig gewesen sei, gab dieser an, dass dies nicht der Fall gewesen sei. Auf die Frage, was den Beschwerdeführer konkret bewogen habe im Oktober des Jahres 2002 die Volksrepublik China zu verlassen, gab dieser an, dass er damals an die 130.000 RMB Schulden gehabt habe, die er nicht zurückzahlen habe können. Auf die Frage, warum der Beschwerdeführer diese Schulden gehabt habe, gab dieser an, dass sein Obst- und Gemüsehandel nicht gut gegangen sei. Auf die Frage, bei wem der Beschwerdeführer diese Schulden gehabt habe, gab dieser an, dass dies bei einem gewissen XXXX und einem gewissen XXXX gewesen sei. Dabei habe es sich um Freunde von ihm gehandelt. Auf die Frage, wie es zu dieser Schuldenhöhe gekommen sei, gab dieser an, dass wie erwähnt, seinem Geschäft nie gut gegangen sei und er so die Schulden zusammenbekommen habe. Auf die Frage ob der Beschwerdeführer versucht habe sich mit den Geldgebern, seinen Freunden, vor seiner Ausreise zu einigen, bzw. ob er über eventuelle Rückzahlungsmöglichkeiten gesprochen habe, gab dieser an, dass er kein Geld gehabt habe und somit auch keine Möglichkeit zur Rückzahlung anbieten hätte können. Im September 2002 habe es eine kurze Aussprache gegeben. Auf die Frage, was dabei herausgekommen sei, bzw. worauf sie sich geeinigt hätten, gab dieser an, dass er ersucht habe noch einige Zeit zur Rückzahlung gewährt zu bekommen. Auf die Frage, wann der Beschwerdeführer die Schulden hätte zurückzahlen müssen, gab dieser an, dass diesbezüglich nichts vereinbart worden sei. Auf die Frage, ob es in weiterer Folge von Seiten der Geldgeber zu Maßnahmen bzw. zu Handlungen gegen seine Person gekommen sei, gab dieser an, dass es zu solchen nicht gekommen sei. Auf die Frage, warum der Beschwerdeführer dann die Volksrepublik China verlassen habe, gab dieser an, dass er viel bzw. hohe Schulden gehabt habe. Er habe gewusst, dass er diese nie zurückzahlen hätte können. Auf die Frage, was gewesen wäre, wenn er zum Beispiel versucht hätte in Peking Fuß zu fassen bzw. dort einer Beschäftigung nachzugehen bzw. warum er nicht von einer derartigen Möglichkeit Gebrauch gemacht habe, gab dieser an, dass es in China keine Arbeit und kein Geld gebe. Deshalb sei er ausgereist. Auf die Frage, ob er alles vorgebracht habe, was ihm im Oktober des Jahres 2002 bewogen habe die Volksrepublik China zu verlassen, bejahte dieser.Der Beschwerdeführer gab dazu an, dass er einmal im Jahr 2003 sich nach Italien begeben habe. Wann dies genau gewesen sei, wisse er nicht mehr. Von Italien sei er dann nach Österreich wieder zurückgekehrt. Auf die Frage, ob der Beschwerdeführer zwischenzeitlich, gemeint sei seit seiner Einreise in Oktober des Jahres 2002, auch in der Volksrepublik China gewesen sei, gab dieser an, dass er ständig, abgesehen vom Kurzaufenthalt in Italien, gewesen sei. Auf Vorhalt, dass aufgrund der Aktenlage ersichtlich sei, dass der anlässlich seiner Einreise gestellte Asylantrag bereits rechtskräftig negativ entschieden worden sei und er nunmehr einen neuerlichen Asylantrag stelle, gab dieser an, deshalb einen neuerlichen Asylantrag zu stellen, weil er nicht nach China zurückkehren wolle. In China sei es nicht gut. Sein damaliger Arbeitgeber sei eingegangen. Er habe anschließend keine Arbeit mehr gehabt. Er sei bei einem staatlichen Betrieb als Mechaniker beschäftigt gewesen. Dieser Betrieb habe Textilien hergestellt und später zugesperrt. Anschließend habe er keine Arbeit mehr gehabt. Auf die Frage, wann dieser Betrieb zugesperrt habe, gab dieser an, im Mai 2000. Auf Vorhalt, dass der Beschwerdeführer ausgeführt habe, dass er anschließend als selbstständiger Handelsverkäufer tätig gewesen sei, gab dieser an, dass dies stimmen würde. Aber dabei verdiene er auch nichts und habe sogar öfters etwas dazu bzw. draufzahlen müssen. Auf die Frage, ob der Beschwerdeführer in der Volksrepublik China persönlichen Verfolgungshandlungen insbesondere solchen von staatlicher Seite ausgesetzt gewesen wäre, gab dieser an, dass dies nicht der Fall gewesen sei. Die Frage, ob der Beschwerdeführer sonstige Probleme und oder Schwierigkeiten mit staatlichen Stellen, sprich Polizei, Militär, Gerichten oder dergleichen gehabt habe bzw. gegen ihn in der Volksrepublik China ein Gerichtsverfahren oder ein sonstiges Verfahren anhängig gewesen sei, gab dieser an, dass dies nicht der Fall gewesen sei. Auf die Frage, was den Beschwerdeführer konkret bewogen habe im Oktober des Jahres 2002 die Volksrepublik China zu verlassen, gab dieser an, dass er damals an die 130.000 RMB Schulden gehabt habe, die er nicht zurückzahlen habe können. Auf die Frage, warum der Beschwerdeführer diese Schulden gehabt habe, gab dieser an, dass sein Obst- und Gemüsehandel nicht gut gegangen sei. Auf die Frage, bei wem der Beschwerdeführer diese Schulden gehabt habe, gab dieser an, dass dies bei einem gewissen römisch 40 und einem gewissen römisch 40 gewesen sei. Dabei habe es sich um Freunde von ihm gehandelt. Auf die Frage, wie es zu dieser Schuldenhöhe gekommen sei, gab dieser an, dass wie erwähnt, seinem Geschäft nie gut gegangen sei und er so die Schulden zusammenbekommen habe. Auf die Frage ob der Beschwerdeführer versucht habe sich mit den Geldgebern, seinen Freunden, vor seiner Ausreise zu einigen, bzw. ob er über eventuelle Rückzahlungsmöglichkeiten gesprochen habe, gab dieser an, dass er kein Geld gehabt habe und somit auch keine Möglichkeit zur Rückzahlung anbieten hätte können. Im September 2002 habe es eine kurze Aussprache gegeben. Auf die Frage, was dabei herausgekommen sei, bzw. worauf sie sich geeinigt hätten, gab dieser an, dass er ersucht habe noch einige Zeit zur Rückzahlung gewährt zu bekommen. Auf die Frage, wann der Beschwerdeführer die Schulden hätte zurückzahlen müssen, gab dieser an, dass diesbezüglich nichts vereinbart worden sei. Auf die Frage, ob es in weiterer Folge von Seiten der Geldgeber zu Maßnahmen bzw. zu Handlungen gegen seine Person gekommen sei, gab dieser an, dass es zu solchen nicht gekommen sei. Auf die Frage, warum der Beschwerdeführer dann die Volksrepublik China verlassen habe, gab dieser an, dass er viel bzw. hohe Schulden gehabt habe. Er habe gewusst, dass er diese nie zurückzahlen hätte können. Auf die Frage, was gewesen wäre, wenn er zum Beispiel versucht hätte in Peking Fuß zu fassen bzw. dort einer Beschäftigung nachzugehen bzw. warum er nicht von einer derartigen Möglichkeit Gebrauch gemacht habe, gab dieser an, dass es in China keine Arbeit und kein Geld gebe. Deshalb sei er ausgereist. Auf die Frage, ob er alles vorgebracht habe, was ihm im Oktober des Jahres 2002 bewogen habe die Volksrepublik China zu verlassen, bejahte dieser.
Auf Vorhalt, dass er anlässlich der Ersteinvernahme von einem Verkehrsunfall gesprochen habe, und was er dazu sagen würde, gab dieser an "Ja". Auf die Frage, was in diesem Zusammenhang passiert sei, gab dieser an, dass nichts gewesen sei und es sich um einen normalen Verkehrsunfall gehandelt habe. Auf die Aufforderung hin, mehr darüber zu erzählen, gab dieser an, dass es ein Verkehrsunfall gewesen sei, bei dem jemand verletzt worden sei. Auf die Frage, wer bei diesem Verkehrsunfall verletzt worden sei, gab dieser an, dass ein Taxilenker diesen Unfall verursacht habe und es zu diesem Verkehrsunfall gekommen sei. Er sei nur Fahrgast in diesem Taxi gewesen. Auf die Frage, ob der Beschwerdeführer im Zuge dieses Verkehrsunfalls auch verletzt worden sei, gab dieser an, dass er am Knie leicht verletzt worden sei.
Er sei damals, als es zu diesem Verkehrsunfall gekommen sei, am Beifahrersitz gesessen und habe sich im Zuge des Zusammenstoßes irgendwo das Knie angehaut. Wo genau wisse er nicht. Auf die Frage, was konkret der Grund gewesen sei, der ihn bewogen habe, dass er sein Heimatland verlassen und in Österreich einen Asylantrag stellen wolle, gab dieser "Ja" an. Die Frage, ob der Beschwerdeführer in der Volksrepublik China politisch tätig und oder Mitglied einer politischen Partei oder sonstigen Bewegung gewesen sei, verneinte dieser. Die Frage, ob der Beschwerdeführer in der Volksrepublik China jemals in Haft und oder festgenommen worden sei, verneinte dieser ebenso. Auf die Frage, was der Beschwerdeführer glauben würde, was ihm im Falle einer Rückkehr in die Volksrepublik China drohen, bzw. passieren würde, gab dieser an, dass er in China viel zu hohe Schulden habe. Er könne diese nicht zurückzahlen. Auf die Frage, was dem Beschwerdeführer drohen würde, gab dieser an, dass er nicht nach China zurück wolle. Er wolle in Österreich bleiben. Er wolle nicht zurück, er wolle hier in Österreich bleiben. Er könne den Betrag nicht zurückzahlen und würde im Gefängnis landen. Die Kreditgeber würden ihn sicher zur Anzeige bringen. Er habe aufgrund seiner Schulden auch schon sein Haus verkauft. Auf die Frage, wie viel Geld er für seine Ausreise bezahlt habe, gab dieser 30.000 RMB an. Auf die Frage, warum er diesen Betrag nicht für die Anzahlung bzw. Rückzahlung eines Teils seiner Schulden verwendet habe, gab dieser an, dies nicht zu wissen. Auf die Frage, warum der Beschwerdeführer diese Schulden nicht schon anlässlich seines Erstasylverfahrens genannt habe, gab dieser an, dass er Angst gehabt habe, dass er nach China zurückgeschoben werde. Auf die Frage, ob der Beschwerdeführer alles vorgebracht habe, was ihn dazu bewogen habe sein Heimatland zu verlassen und was ihn gegenwärtig an einer Rückkehr hindern würde, gab dieser an, dass dies der Fall gewesen sei.
Mit angefochtenem Bescheid vom 30.11.2005 wies das Bundesasylamt den nunmehrigen Antrag des Beschwerdeführers mangels Glaubwürdigkeit des Fluchtvorbringens gemäß § 7 AsylG 1997 ab. Erklärte die Zurückweisung, Zurückschiebung bzw. Abschiebung des Beschwerdeführers in die Volksrepublik China gemäß § 8 Abs. 1 AsylG für zulässig. Gemäß § 8 Abs. 2 AsylG wurde der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Volksrepublik China ausgewiesen.Mit angefochtenem Bescheid vom 30.11.2005 wies das Bundesasylamt den nunmehrigen Antrag des Beschwerdeführers mangels Glaubwürdigkeit des Fluchtvorbringens gemäß Paragraph 7, AsylG 1997 ab. Erklärte die Zurückweisung, Zurückschiebung bzw. Abschiebung des Beschwerdeführers in die Volksrepublik China gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG für zulässig. Gemäß Paragraph 8, Absatz 2, AsylG wurde der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Volksrepublik China ausgewiesen.
Begründet wurde dies im Wesentlichen damit, dass es dem Beschwerdeführer nicht einmal möglich war, gleich lautende Angaben bezüglich seiner persönlichen Daten zu machen, bzw. bezüglich des Ausreisemotivs, einerseits im Erstasylverfahren ausschließlich die Arbeitslosigkeit und nunmehr hohe Schulden ins Spiel brachte. Bezüglich der nunmehr behaupteten Schulden gab dieser in der Ersteinvernahme EAST-Ost an, dass diese aufgrund der Selbstständigkeit und eines von ihm verursachten Verkehrsunfalls in der Höhe von 50.000 bis 60.000 RMB entstanden seien. In der Außenstelle Eisenstadt führte er diese Schulden aufgrund der Selbstständigkeit in einer Schuldenhöhe von 130.000 RMB zurück. Diese unterschiedlichen Angaben würden augenscheinlich darauf hinweisen, dass es sich bei dem Vorbringen um eine frei erfundene bzw. eine fiktive Fluchtgeschichte handeln würde. Wenn der vorgebrachte Sachverhalt den Tatsachen entsprechen würde, bzw. wenn der Beschwerdeführer über einen tatsächlich selbst erlebten Sachverhalt berichten würde, bzw. erzählt hätte, müsse wohl auch davon auszugehen sein, dass seine Ausführungen gleichlautend gewesen seien und es nicht zu diesen aufgezeigten (gravierenden) Widersprüchen und Ungereimtheiten, die zentrale Punkte des Vorbringens beinhalten würden und denen der Beschwerdeführer auch nicht auf nachvollziehbare Weise entgegenzutreten vermocht habe, bzw. er sich in seinen diesbezüglichen Erklärungsversuchen in weitere Widersprüche verwickelt habe bzw. gekommen wäre. Es sei festzuhalten, dass dies schon grundsätzlich nicht geeignet sei, eine Asylgewährung zu begründen bzw. zu erwirken. Dies deshalb, da aus den Ausführungen keine konkret gegen die Person des Beschwerdeführers gerichteten staatlichen bzw. quasi staatlichen Verfolgungen aus asylrechtsrelevanten Gründen - Rasse, Religion, Staatsangehörigkeit, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen der politischen Überzeugung bzw. Gesinnung - ableitbar wären. Der Beschwerdeführer habe vielmehr und generell durch den von ihm vorgebrachten Sachverhalt deutlich gemacht, dass der Grund der ihn zur Ausreise aus seinem Heimatland bewogen habe, ausschließlich in anderen Motiven - nämlich ausschließlich in wirtschaftlichen Gründen - gelegen gewesen sei. Die vom Beschwerdeführer angegebenen, rein wirtschaftlichen Motive, würden keinen Grund für eine Asylgewährung bzw. für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach der Genfer Flüchtlingskonvention darstellen.
Aus den Ausführungen des Beschwerdeführers ließe sich nicht ableiten, dass dieser aufgrund eines ihm anhaftenden Genfer Flüchtlingskonventionsmotiv - der Rasse, der Nationalität, der Religion, der politischen Gesinnung oder der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe - verfolgt worden sei, bzw. gegenwärtig verfolgt werden würde. Dem Vorbringen würde es somit an einem Konnex zu den in der Genfer Flüchtlingskonvention taxaktiv angeführten Gründen fehlen und wäre somit eine Asylgewährung schon grundsätzlich nicht zu tragen gekommen.
Abgesehen davon, dass das vorgebrachte Verfolgungsmotiv keine Deckung in der Genfer Flüchtlingskonvention gefunden habe, sei auch festzuhalten, dass das behauptete bzw. in weiterer Folge befürchtete Vorgehen der Gläubiger weder unmittelbar noch mittelbar dem Staat der Volksrepublik China zurechenbar wäre, da die bezeichneten Verfolger keine staatsähnliche de facto Macht ausüben würden und auch davon auszugehen sei, dass der Staat der Volksrepublik China sowohl in der Lage als auch willens sei etwaige Verfolgungen durch private bzw. dritte Personen hinten anzuhalten bzw. seinen Bürgern Schutz vor derartigen Verfolgungen zu gewähren. Festzuhalten sei auch, dass es wohl auch in der Person des Beschwerdeführers gelegen sei, sich seinen finanziellen Verpflichtungen zu stellen und er sich diesbezüglich auch des ordentlichen Gerichtsweges - zum Beispiel über das Handelsgericht - bedienen hätte können.
Zu Spruchpunkt II. führte das Bundesasylamt aus, dass mangels asylrelevanten Vorbringens auch nicht vom Vorliegen einer Gefahr im Sinne des § 57 Abs. 2 FrG ausgegangen werden könne. Der pauschale Hinweis auf die allgemein herrschende Situation im Herkunftsstaat sowie die Beibringung von allgemein gehaltenen Berichten reiche auch nicht aus um eine Bedrohung im Sinne des § 57 Abs. 2 FrG darzutun. Es bestehe kein Hinweis auf das Vorliegen außergewöhnlicher Umstände, die eine Abschiebung im Sinne von Art. 3 EMRK und 57 Abs. 1 FrG unzulässig machen könnten. Der Beschwerdeführer habe im Übrigen keine sonstigen auf seine personbezogenen außergewöhnlichen Umstände behauptet, deren Abschiebungshindernis im Sinne von Art. 3 EMRK iVm. § 57 Abs. 1 FRG darstellen könnte.Zu Spruchpunkt römisch zwei. führte das Bundesasylamt aus, dass mangels asylrelevanten Vorbringens auch nicht vom Vorliegen einer Gefahr im Sinne des Paragraph 57, Absatz 2, FrG ausgegangen werden könne. Der pauschale Hinweis auf die allgemein herrschende Situation im Herkunftsstaat sowie die Beibringung von allgemein gehaltenen Berichten reiche auch nicht aus um eine Bedrohung im Sinne des Paragraph 57, Absatz 2, FrG darzutun. Es bestehe kein Hinweis auf das Vorliegen außergewöhnlicher Umstände, die eine Abschiebung im Sinne von Artikel 3, EMRK und 57 Absatz eins, FrG unzulässig machen könnten. Der Beschwerdeführer habe im Übrigen keine sonstigen auf seine personbezogenen außergewöhnlichen Umstände behauptet, deren Abschiebungshindernis im Sinne von Artikel 3, EMRK in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, FRG darstellen könnte.
Zu Spruchpunkt III. legte die Verwaltungsbehörde dar, dass der Beschwerdeführer über keine familiären Beziehungen in Österreich verfüge und auch eine sonstige Integration nicht vorliege, sodass die Ausweisung keinen Eingriff in Art. 8 EMRK darstelle.Zu Spruchpunkt römisch drei. legte die Verwaltungsbehörde dar, dass der Beschwerdeführer über keine familiären Beziehungen in Österreich verfüge und auch eine sonstige Integration nicht vorliege, sodass die Ausweisung keinen Eingriff in Artikel 8, EMRK darstelle.
5. In der am 09.12.2005 vom damaligen den Beschwerdeführer vertretenen Verein "Sprakuin" fristgerecht dagegen eingebrachten Berufung (nunmehr: Beschwerde) wird im Wesentlichen gerügt, dass das Bundesasylamt seiner Ermittlungspflicht nicht nachgekommen ist.
So habe es das Bundesasylamt unterlassen auf die ihm drohende Verfolgungsgefahr Rücksicht zu nehmen.
Die asylrelevanten Fluchtgründe würden im wesentlichen darin bestehen, dass er als staatstreuer und gewissenhafter Arbeiter nicht von den "Unbillen" verschont geblieben wäre, welche in der VR China über eine große Anzahl von Menschen gekommen sei und mit dem kapitalistischen Umbau in seiner Heimat verbunden sei.
Es sei so gewesen, dass er im Jahr 2000 plötzlich auf der Strasse gestanden sei, weil man ihn plötzlich in seiner Textilfabrik nicht mehr gebraucht und ihm nicht einmal eine Entschädigung dafür angeboten habe.
Er habe sich daher im selbständigen Bereich betätigen müssen, um seinen Lebensunterhalt absichern zu können.
Es habe ihm am besten erschienen einen Gemüse bzw. Obsthandel hochzuziehen, weil er darin nun einige Erfahrung habe und sich auch mit dem Thema der Volksgesundheit bzw. Volksernährung beschäftigt habe.
Um überhaupt Fuß zu fassen und sein Geschäft zu eröffnen, habe er einen großzügigen Kredit von der staatlichen Förderungsbank aufnehmen müssen. Die günstigen Konditionen wären aber noch immer viel zu streng für ihn gewesen.
Tatsache sei, dass er auch am heutigen Tage noch 30.000 bis 40.000 Schulden habe und eigentlich überhaupt nicht wisse, ob bzw. geschweige denn, wann er diese Schulden zurückzahlen werde können.
Im Jahr 2002 habe ihn noch ein besonderes "Glück" erteilt. Anlässlich einer Zustellfahrt sei er mit seinem Mietwagen unterwegs gewesen, als es plötzlich in der Umgebung von XXXX zu einem Verkehrsunfall gekommen sei, den man ihm angelastet habe. Erschwerend sei, dass bei diesem Unfall eine Person erheblich verletzt worden sei. Er gestehe auch offen ein, dass er zum damaligen Zeitpunkt noch überhaupt keinen Führerschein gehabt habe und damit rechnen habe müssen, dass man ihn vielleicht erwischen würde, weil er die landesüblichen Sitten hinsichtlich der Verkehrskontrollen nur zu gut kenne.Im Jahr 2002 habe ihn noch ein besonderes "Glück" erteilt. Anlässlich einer Zustellfahrt sei er mit seinem Mietwagen unterwegs gewesen, als es plötzlich in der Umgebung von römisch 40 zu einem Verkehrsunfall gekommen sei, den man ihm angelastet habe. Erschwerend sei, dass bei diesem Unfall eine Person erheblich verletzt worden sei. Er gestehe auch offen ein, dass er zum damaligen Zeitpunkt noch überhaupt keinen Führerschein gehabt habe und damit rechnen habe müssen, dass man ihn vielleicht erwischen würde, weil er die landesüblichen Sitten hinsichtlich der Verkehrskontrollen nur zu gut kenne.
In der Folge habe man ihn auch noch für die Krankenhauskosten der verletzten Person herangezogen, sodass sich seine Schulden schließlich auf einen Betrag von 60.000 RMB belaufen hätten. Es seien die folgenden Umstände gewesen, die ihn dann zur Flucht veranlasst hätten:
Es wäre einerseits der Umstand gewesen, dass er ein peinliches Konkursverfahren habe erleben müssen, indem man ihn am Schluss noch in ein Gefängnis sperren hätte können und anderseits die Angst ihn in Zukunft als ein verbrecherisches Element zu behandeln und ihn von allen Benefizien der Gesellschaft abzuschneiden. Schließlich auch eine sich anbahnende Krankheit psychisch-somatischer Natur, die er sich nicht nur eingebildet habe, sondern die ihn wirklich erschienen wäre.
Der Beschwerdeführer rügt des weiteren, dass er die unerlässliche Gesamtbetrachtung seiner Asylgründe unter Einbeziehung vor allem subjektiver und objektiver Elemente misse und verweise in diesem Zusammenhang auf das Handbuch des UNHCR über Verfahren und Kriterien zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft aus dem Jahre 1993.
6. Mit Schreiben des Asylgerichtshofs vom 11.01.2012 wurden dem Beschwerdeführer aktuelle Länderberichte zur Lage in China zur Kenntnis gebracht und wurde er aufgefordert, eine Stellungnahme zu den Berichten abzugeben und gegebenenfalls sonstige Umstände in seinem Bereich, welche sich neu ergeben haben, darzulegen. Ferner wurden ihm Fragen zu seiner aktuellen Situation in Österreich gestellt.
Der Beschwerdeführer gab dazu keine Stellungnahme ab.
Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in den erstinstanzlichen Verwaltungsakt des Beschwerdeführers unter zentraler Berücksichtigung seiner niederschriftlichen Angaben vor dem Bundesasylamt, des bekämpften Bescheides sowie des Beschwerdeschriftaktes.
II. Über diese Beschwerde hat der Asylgerichtshof in nicht öffentlicher Sitzung wie folgt erwogen:römisch zwei. Über diese Beschwerde hat der Asylgerichtshof in nicht öffentlicher Sitzung wie folgt erwogen:
1. Gemäß §§ 73 und 75 des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl, BGBl. I Nr. 100/2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 38/2011 (im Folgenden: "AsylG 2005") ist dieses anzuwenden; gemäß § 75 Abs. 9 AsylG 2005 sind die §§ 12 Abs. 2, 12a, 22 Abs. 12, 25 Abs. 1 Z 1, 31 Abs. 4, 34 Abs. 6 und 35 AsylG 2005 jedoch nicht anzuwenden, sondern es sind die §§ 12 Abs. 2, 25 Abs. 1 Z 1 und 35 AsylG 2005 in der Fassung des BGBl. I Nr. 29/2009 anzuwenden. Gemäß § 75 Abs. 11 AsylG 2005 ist § 27 Abs. 3 AsylG 2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 29/2009 auf alle Sachverhalte anzuwenden, die vor dem 1. Jänner 2010 verwirklicht wurden.1. Gemäß Paragraphen 73 und 75 des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011, (im Folgenden: "AsylG 2005") ist dieses anzuwenden; gemäß Paragraph 75, Absatz 9, AsylG 2005 sind die Paragraphen 12, Absatz 2, 12 a, 22, Absatz 12, 25, Absatz eins, Ziffer eins, 31, Absatz 4, 34, Absatz 6 und 35 AsylG 2005 jedoch nicht anzuwenden, sondern es sind die Paragraphen 12, Absatz 2, 25, Absatz eins, Ziffer eins und 35 AsylG 2005 in der Fassung des Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2009, anzuwenden. Gemäß Paragraph 75, Absatz 11, AsylG 2005 ist Paragraph 27, Absatz 3, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2009, auf alle Sachverhalte anzuwenden, die vor dem 1. Jänner 2010 verwirklicht wurden.
Hinsichtlich des Verfahrens vor dem Asylgerichtshof sind die einschlägigen Bestimmungen des AsylG 2005 und das Bundesgesetz über den Asylgerichtshof, BGBl. I Nr. 4/2008 in der Fassung BGBl I Nr. 111/2010 (in Folge: "AsylGHG") sowie subsidiär das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991 in der Fassung BGBl. I Nr. 111/2010 (in Folge: "AVG") anzuwenden.Hinsichtlich des Verfahrens vor dem Asylgerichtshof sind die einschlägigen Bestimmungen des AsylG 2005 und das Bundesgesetz über den Asylgerichtshof, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2010, (in Folge: "AsylGHG") sowie subsidiär das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2010, (in Folge: "AVG") anzuwenden.
Gemäß § 61 Abs.1 Asylgesetz 2005 idgF entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten überGemäß Paragraph 61, Absatz eins, Asylgesetz 2005 idgF entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über
1. Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und
2. Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes oder soweit in Abs. 3 vorgesehen ist, durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide2. Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes oder soweit in Absatz 3, vorgesehen ist, durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide
a) wegen Drittstaatssicherheit gemäß § 4,a) wegen Drittstaatssicherheit gemäß Paragraph 4,,
b) wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß § 5 undb) wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß Paragraph 5, und
c) wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG und die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.c) wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG und die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.
2. Das Bundesasylamt hat ein mängelfreies ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt. In der Einvernahme wurde der Beschwerdeführer konkret und ausführlich zu seinen Fluchtgründen befragt. Der festgestellte Sachverhalt, dessen Beweiswürdigung und rechtliche Subsumtion finden ihren Niederschlag im angefochtenen Bescheid, sodass der Vorwurf des Beschwerdeführers, dass das Bundesasylamt kein ordentliches Ermittlungsverfahren durchgeführt hat zurückgewiesen werden muss.
In der Beschwerde wird der Beweiswürdigung des Bundesasylamtes überdies nichts Substantiiertes entgegengehalten, welches Anlass zu weiteren Ermittlungen des Asylgerichtshofes bzw. einer ergänzenden Befragung des Beschwerdeführers im Rahmen einer Verhandlung geboten hätte. Bezüglich des Vorbringens der Mangelhaftigkeit des Verfahrens ist festzuhalten, dass aus den Einvernahmeprotokollen doch ersichtlich ist, dass sich die Verwaltungsbehörde mit dem individuellen Fluchtvorbringen bzw. der individuellen Situation des Beschwerdeführers auseinandergesetzt hat, ihm verschiedenste Fragen zu den Fluchtgründen gestellt hat, welche vom Beschwerdeführer aber lediglich unsubstantiiert und teilweise widersprüchlich beantwortet wurden, und ihm auch wiederholt Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben hat. Der Beschwerdeführer ist in beiden Einvernahmen mehrmals aufgefordert worden, seine Angaben zu konkretisieren, was er jedoch unterlassen hat; vielmehr hat er lediglich unsubstantiierte und zudem widersprüchliche Antworten auf die ihm gestellten Fragen gegeben.
Der Sachverhalt stellt sich somit auch unter Berücksichtigung des Beschwerdeschriftsatzes weiterhin als geklärt dar.
3. Zur allgemeinen Lage in China werden aufgrund der nachfolgend zitierten, im Rahmen einer vom Asylgerichtshof verfügten Verfahrensanordnung dem Parteiengehör unterworfenen Quellen nachfolgende Feststellungen getroffen:
Das Handeln staatlicher Organe richtet sich am Rechts- und Herrschaftsverständnis der kommunistischen Gesellschaftsordnung aus, häufig verbunden mit Praktiken traditioneller chinesischer Machtausübung durch Zentralregierung und regionale Amtsträger. Gesetze werden deshalb in der Praxis mitunter als Instrumente zur Durchsetzung der jeweiligen politischen Ziele und Ausrichtungen, auch sog. "Kampagnen", eingesetzt oder ggfs. ignoriert. Personen, die ihre Opposition zur Regierung und herrschenden Ideologie öffentlich äußern, setzen sich der Gefahr von Repression durch staatliche Stellen aus. Verfolgt werden auch Aktivitäten, die sich aus Sicht der Regierung gegen die Kommunistische Partei, die Einheit des Staates (vor allem durch die Autonomiebestrebungen in Tibet und Xinjiang, Taiwan) oder das internationale Ansehen Chinas richten.
Andererseits haben sich die individuellen Freiräume der Bürger in Wirtschaft und Gesellschaft erheblich erweitert. Die Lebensqualität der städtischen Mittelschicht und großer Teile der Landbevölkerung ist seit Beginn der Reform- und Öffnungspolitik kontinuierlich gewachsen. Soweit das Machtmonopol der KP - und damit die Privilegierung einer Gruppe - nicht gefährdet wird, ist die Führung bereit, individuelle Freiheit einzuräumen. Die Regierung hat erkannt, dass es von Vorteil ist, das Regierungshandeln durch ein funktionierendes Rechtssystem zu untermauern, Verwaltungshandeln berechenbarer zu machen, Kompetenzen festzulegen, Abwehrrechte des einzelnen gegen Behördenwillkür zu stärken und die grassierende Korruption - auch von Regierungsmitgliedern - zu bekämpfen. Dem Einzelnen werden gewisse Schutzrechte gegen behördliche Willkür eingeräumt, allerdings immer im Rahmen des öffentlichen (parteipolitischen) Interesses.
Die Grundversorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln ist gewährleistet. Der Lebensstandard der Bevölkerung steigt im Allgemeinen kontinuierlich an, wenn auch mit unterschiedlicher Geschwindigkeit.
Es war bisher nicht festzustellen, dass abgelehnte Personen politisch oder strafrechtlich verfolgt werden, weil sie einen Asylantrag gestellt haben. Ein Asylantrag allein ist nach chin. Recht kein Straftatbestand. Aus Sicht der chinesischen Regierung kommt es primär auf die Gefährlichkeit der einzelnen Person für Regierung und Partei an, formale Aspekte wie etwa Mitgliedschaft in einer bestimmten Organisation, Asylantragstellung, illegaler Grenzübertritt sind nicht zwangsläufig entscheidend.
Personen, die China illegal, d.h. unter Verletzung der Grenzübertrittsbestimmungen verlassen haben, können bestraft werden. Es handelt sich aber um ein eher geringfügiges Vergehen, das - ohne Vorliegen eines davon unabhängigen besonderen Interesses an der Person - keine politisch begründeten, unmenschlichen oder erniedrigenden Repressalien auslöst. Kapitel 6 Abschnitt 3 des neuen StGB der Volksrepublik China stellt vor allem Handlungen von organisiertem Menschenschmuggel unter Strafe. Nach § 322 des chinesischen Strafgesetzbuches kann das heimliche Überschreiten der Grenze unter Verletzung der Gesetze bei Vorliegen ernster und schwerwiegender Tatumstände mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr, Gewahrsam oder Überwachung und zusätzlich einer Geldstrafe bestraft werden. Es wird nach bisherigen Erkenntnissen in der Praxis aber nur gelegentlich, und dann mit Geldbuße geahndet.Personen, die China illegal, d.h. unter Verletzung der Grenzübertrittsbestimmungen verlassen haben, können bestraft werden. Es handelt sich aber um ein eher geringfügiges Vergehen, das - ohne Vorliegen eines davon unabhängigen besonderen Interesses an der Person - keine politisch begründeten, unmenschlichen oder erniedrigenden Repressalien auslöst. Kapitel 6 Abschnitt 3 des neuen StGB der Volksrepublik China stellt vor allem Handlungen von organisiertem Menschenschmuggel unter Strafe. Nach Paragraph 322, des chinesischen Strafgesetzbuches kann das heimliche Überschreiten der Grenze unter Verletzung der Gesetze bei Vorliegen ernster und schwerwiegender Tatumstände mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr, Gewahrsam oder Überwachung und zusätzlich einer Geldstrafe bestraft werden. Es wird nach bisherigen Erkenntnissen in der Praxis aber nur gelegentlich, und dann mit Geldbuße geahndet.
4. Der Asylgerichtshof geht, wie bereits das Bundesasylamt, davon aus, dass der Beschwerdeführer keine asylrelevante Verfolgungsgefahr glaubhaft gemacht hat; dies aus folgenden näheren Erwägungen:
4.1. Die Angaben des Beschwerdeführers zu seinen Verfolgungsgründen erwiesen sich als vage, wenig detailreich und unschlüssig. Seine Aussagen erschöpfen sich in Aufzählungen und ließen jene Detailgenauigkeit und Nachvollziehbarkeit vermissen, die Erzählungen über Begebenheiten auszeichnen, welche tatsächlich erlebt wurden. Er stellte kein einziges Ereignis und keine einzige Verfolgungssituation, wie etwa das Geschehen rund um den von ihm behaupteten Unfall oder die Probleme mit seinem Gläubiger sowie seine Flucht, näher dar und steigerte überdies seine Angaben im Verlauf des Verfahrens zusehends:
Eingangs wird zunächst darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer, wie bereits das Bundesasylamt ausgeführt hat, selbst hinsichtlich der persönlichen Daten widersprüchliche Angaben gemacht hat, als dieser in der mit ihm am 04.03.2005 vor der Erstaufnahmestelle Ost aufgenommenen Niederschrift noch ausführte aus XXXX zu stammen, während er vor dem Bundesasylamt Eisenstadt dazu ausführte in XXXX gewohnt zu haben. Auf Vorhalt dieser widersprüchlichen Angaben, führte der Beschwerdeführer ohne diese entsprechend aufzuklären an, lediglich an, dass er in XXXX gewohnt hat.Eingangs wird zunächst darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer, wie bereits das Bundesasylamt ausgeführt hat, selbst hinsichtlich der persönlichen Daten widersprüchliche Angaben gemacht hat, als dieser in der mit ihm am 04.03.2005 vor der Erstaufnahmestelle Ost aufgenommenen Niederschrift noch ausführte aus römisch 40 zu stammen, während er vor dem Bundesasylamt Eisenstadt dazu ausführte in römisch 40 gewohnt zu haben. Auf Vorhalt dieser widersprüchlichen Angaben, führte der Beschwerdeführer ohne diese entsprechend aufzuklären an, lediglich an, dass er in römisch 40 gewohnt hat.
Unabhängig davon ergeben sich aber auch, wie bereits das Bundesasylamt ausführlich dargelegt hat, hinsichtlich der Darstellung des eigentlichen die Flucht auslösenden Ereignisses gravierende Unstimmigkeiten. So führte dieser in der mit ihm am 04.03.2005 aufgenommenen Niederschrift noch aus, dass er sich im Zuge seiner Tätigkeit als Obst und Gemüsehändler Anfang Juni 2002 für seine Zustellungen einen Mietwagen mit einem Chauffeur entlehnt hat. Nachdem dieser allerdings kurzfristig erkrankt ist, entschloss sich der Beschwerdeführer ohne Führerschein selbst zu fahren und verursachte dabei einen Verkehrsunfall.
Abgesehen davon, dass es für den Asylgerichtshof nicht nachvollziehbar ist, dass der Chauffeur trotz Erkrankung den Beschwerdeführer auf seiner Ausfahrt begleitet hat, stellte dieser in der mit ihm am 22.11.2005 vor dem Bundesasylamt aufgenommenen Niederschrift den Unfall dann völlig anders dar, indem er in diesem Zusammenhang lediglich schilderte, dass er ein Taxi bestellt hat und der Taxifahrer im Zuge der Fahrt einen Verkehrsunfall verursacht hat, bei dem der Beschwerdeführer am Knie leicht verletzt worden ist. Von etwaigen Schadenersatzansprüchen des Taxifahrers gegen den Beschwerdeführer auf Grund dessen Fehlverhaltens wurde in diesem Zusammenhang nichts mehr erwähnt. Zwar wurde auch in der vom Beschwerdeführer seinerzeit eingebrachten Berufung angemerkt, dass der Beschwerdeführer für Krankenhauskosten, der von ihm verletzten Person in der Höhe von 60.000 RMB herangezogen wurde, doch lässt sich auch diese Anmerkung nicht mit dem bisher erwähnten Vorbringen in Einklang bringen.
Darüber hinaus ergeben sich aber auch hinsichtlich der aushaftenden Schulden grobe Widersprüche, als er noch am 04.03.2005 in der mit ihm im Erstaufnahmezentrum Ost aufgenommenen Niederschrift ausführte Schulden in der Höhe von 50.000 bis 60.000 RMB zu haben, am 22.11.2005 seinen Schuldenstand in der Höhe von 130.000 RMB bezifferte und in der Berufung wiederum von einem Betrag in der Höhe von 30.000 bis 40.000 RMB ausging.
Abgesehen davon, dass in der Berufung das erste Mal erwähnt wurde, dass dem Beschwerdeführer ein Kredit bei der staatlichen Förderungsbank zu an sich günstigen Konditionen gewährt worden sein soll, behauptete dieser vor dem Bundesasylamt im Gegensatz dazu sich das Geld bei seinen Freunden XXXX ausgeliehen zu haben.Abgesehen davon, dass in der Berufung das erste Mal erwähnt wurde, dass dem Beschwerdeführer ein Kredit bei der staatlichen Förderungsbank zu an sich günstigen Konditionen gewährt worden sein soll, behauptete dieser vor dem Bundesasylamt im Gegensatz dazu sich das Geld bei seinen Freunden römisch 40 ausgeliehen zu haben.
Der Beschwerdeführer gibt vor dem Bundesasylamt zwar an, dass er kein Geld gehabt hat um die Schulden zur Rückzahlung anzubieten, doch kann dies wiederum nicht nachvollzogen werden, als dieser auch für seine Ausreise aus der VR China 30.000 RMB bezahlen musste. Insofern ist es für den Asylgerichtshof nicht nachvollziehbar, weshalb dieses Geld nicht für die Refundierung der von ihm angehäuften Schulden verwendet wurde.
Unabhängig davon räumte der Beschwerdeführer in der mit ihm am 22.11.2005 aufgenommenen Niederschrift selbst ein, dass er seine Freunde noch um einige Zeit für die Rückzahlung des Geldes gebeten hat. So wurden etwa hinsichtlich des Zeitpunktes der Rückzahlung des Geldes von den Schuldnern weder ein Ultimatum noch etwaige Maßnahmen bzw. Handlungen gegen den Beschwerdeführer von Seiten der Gläubiger gesetzt. Insofern ist die erstmals in der Berufung angeführte Furcht ein peinliches Konkursverfahren erleben zu müssen, indem man in ein Gefängnis gesperrt werden könnte bzw. als ein verbrecherisches "Element" in Zukunft behandelt zu werden und deswegen von allen Benefizien der Gesellschaft abgeschnitten zu sein, nicht nachvollziehbar.
Der Beschwerdeführer räumt im Übrigen in der Niederschrift vom 22.11.2005 selbst ein wegen mangelnder Arbeit bzw. Geldes aus der VR China ausgereist zu sein. Ebenso wich er der Frage, was ihm in der VR China drohen könnte aus, indem er dazu ausführte nicht in die VR China zurück und hier in Österreich bleiben zu wollen. Dass ihn die Kreditgeber zur Anzeige bringen würden und er wegen des entlehnten Geldes ins Gefängnis müsste, kann nicht nachvollzogen werden, als es sich dabei um seine Freunde handelt und davon auszugehen ist, dass diese über die wirtschaftliche Lage des Beschwerdeführers Bescheid gewusst haben und ihm offenbar trotz Rückzahlungsproblemen immer wieder Geld geliehen und ihm auch kein Ultimatum dahingehend gestellt haben.
Der Vollständigkeit halber wird noch darauf verwiesen, dass der Beschwerdeführer persönliche Verfolgungshandlungen, welche von staatlichen Stellen ausgegangen sein sollen, verneinte. Ebenso verneinte dieser etwaige Probleme bzw. Schwierigkeiten mit staatlichen Stellen (Polizei, Gericht, Militär und dgl.).
Zusammenfassend ist daher selbst unter Wahrheitsunterstellung des Vorbringens des Beschwerdeführers davon auszugehen, dass auch in den Handlungen der Gläubiger keine asylrelevante Intensität erkannt werden kann, sondern stellen diese allenfalls eine Verfolgung durch Privatpersonen dar.
In einer Zusammenschau gelang es dem Beschwerdeführer nicht, eine Verfolgungsgefahr glaubhaft zu machen und ist daher davon auszugehen, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers zu seinen Fluchtgründen nicht den Tatsachen entspricht.
4.2. Eine mögliche (politisch motivierte) drohende Bestrafung wegen illegaler Ausreise aus China kann im gegenständlichen Fall nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit erkannt werden. Weder kann eine illegale Ausreise wegen der Unglaubwürdigkeit der Angaben des Beschwerdeführers zu seinen Fluchtvorbringen festgestellt werden, noch könnte - gesetzt den Fall, es hätte eine illegale Ausreise stattgefunden - wegen der Unglaubwürdigkeit der Fluchtgründe ein besonderes Interesse an der Person des Beschwerdeführers als gegeben angenommen werden. Somit liegen keine über die bloße Möglichkeit hinausgehenden stichhaltigen Gründe vor, die dafür sprechen würden, dass dem Beschwerdeführer bei einer Rückführung in die Volksrepublik China wegen seiner Ausreise Probleme im Sinne eines realen Risikos einer unmenschlichen Behandlung drohen würden.
Es kann somit keine Gefährdungslage des Beschwerdeführers in seinem Herkunftsstaat China erkannt werden und war die Beschwerde sohin hinsichtlich Spruchpunkt I. des Bescheides gemäß § 7 Abs. 1 AsylG als unbegründet abzuweisen.Es kann somit keine Gefährdungslage des Beschwerdeführers in seinem Herkunftsstaat China erkannt werden und war die Beschwerde sohin hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides gemäß Paragraph 7, Absatz eins, AsylG als unbegründet abzuweisen.
4.3. Hinsichtlich Spruchpunkt II. des Bescheides ist festzuhalten, dass im gegenständlichen Fall keine außergewöhnlichen, exzeptionellen Umstände hervorgekommen sind, die dem Beschwerdeführer in China drohen könnten und die ein Abschiebungshindernis im Sinne von Art. 3 EMRK iVm § 8 AsylG 2005 darstellen könnten wie etwa eine dramatische Versorgungslage (z.B. Hungersnöte), eine massive Beeinträchtigung der Gesundheit oder gar der Verlust des Lebens (vgl. EGMR, Urteil vom 06.02.2001, Beschwerde Nr. 44599/98, Bensaid v United Kingdom und Henao v. The Netherlands, Unzulässigkeitsentscheidung vom 24.06.2003, Beschwerde Nr. 13669/03). Eine schwere Krankheit oder ein sonstiger Hinweis auf eine besondere Vulnerabilität des Beschwerdeführers sind im Asylverfahren nicht hervorgekommen.4.3. Hinsichtlich Spruchpunkt römisch zwei. des Bescheides ist festzuhalten, dass im gegenständlichen Fall keine außergewöhnlichen, exzeptionellen Umstände hervorgekommen sind, die dem Beschwerdeführer in China drohen könnten und die ein Abschiebungshindernis im Sinne von Artikel 3, EMRK in Verbindung mit Paragraph 8, AsylG 2005 darstellen könnten wie etwa eine dramatische Versorgungslage (z.B. Hungersnöte), eine massive Beeinträchtigung der Gesundheit oder gar der Verlust des Lebens vergleiche EGMR, Urteil vom 06.02.2001, Beschwerde Nr. 44599/98, Bensaid v United Kingdom und Henao v. The Netherlands, Unzulässigkeitsentscheidung vom 24.06.2003, Beschwerde Nr. 13669/03). Eine schwere Krankheit oder ein sonstiger Hinweis auf eine besondere Vulnerabilität des Beschwerdeführers sind im Asylverfahren nicht hervorgekommen.
Es haben sich keine begründeten Hinweise im Verfahren ergeben, dass der Beschwerdeführer im Falle der Rückkehr in die Volksrepublik China in eine ausweglose wirtschaftliche Lage geraten könnte und die Schwelle des Art. 3 EMRK überschritten wäre (vgl. diesbezüglich das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.07.2003, Zahl:Es haben sich keine begründeten Hinweise im Verfahren ergeben, dass der Beschwerdeführer im Falle der Rückkehr in die Volksrepublik China in eine ausweglose wirtschaftliche Lage geraten könnte und die Schwelle des Artikel 3, EMRK überschritten wäre vergleiche diesbezüglich das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.07.2003, Zahl:
2003/01/0059, zur "Schwelle" des Art. 3 EMRK), lassen doch die Länderberichte und auch die aktuelle Medienberichterstattung keinesfalls den Schluss zu, dass Staatsangehörigen der Volksrepublik China generell in China als zweitgrößte Wirtschaftsmacht der Welt die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen wäre. Es ist nicht ersichtlich, warum für den Beschwerdeführer, welcher über eine neunjährige Schulbildung und über mehrjährige Berufspraxis als Mechaniker verfügt, eine Existenzsicherung in China, zumindest durch Gelegenheitsarbeiten, nicht möglich und zumutbar sein sollte. Überdies ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer durch seinen in der VR China lebenden Vater über familiäre und soziale Anknüpfungspunkte im Heimatland verfügt.2003/01/0059, zur "Schwelle" des Artikel 3, EMRK), lassen doch die Länderberichte und auch die aktuelle Medienberichterstattung keinesfalls den Schluss zu, dass Staatsangehörigen der Volksrepublik China generell in China als zweitgrößte Wirtschaftsmacht der Welt die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen wäre. Es ist nicht ersichtlich, warum für den Beschwerdeführer, welcher über eine neunjährige Schulbildung und über mehrjährige Berufspraxis als Mechaniker verfügt, eine Existenzsicherung in China, zumindest durch Gelegenheitsarbeiten, nicht möglich und zumutbar sein sollte. Überdies ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer durch seinen in der VR China lebenden Vater über familiäre und soziale Anknüpfungspunkte im Heimatland verfügt.
Eine schwere Krankheit oder ein sonstiger Hinweis auf eine besondere Vulnerabilität des Beschwerdeführers sind im Asylverfahren nicht hervorgekommen. Der Beschwerdeführer gab zwar in der von ihm eingebrachten Berufung erstmals an, dass sich eine ihn anbahnende Krankheit psychisch-somatischer Natur, die er sich nicht nur eingebildet hat, sondern ihm wirklich existent erschienen ist, u.a. zur Ausreise bewogen hat, doch gab dieser im völligen Gegensatz in den zuvor mit ihm aufgenommenen Niederschriften an, dass er völlig Gesundheit ist. Der Vollständigkeit halber wird in diesem Zusammenhang noch darauf hingewiesen, dass weder im Rahmen der eingebrachten Berufung noch im Rahmen der Verständigung des Ergebnisses der Beweisaufnahme beim Asylgerichtshof entsprechende ärztliche Befunde eingebracht wurden.
Auch sonst haben sich keine Art. 3 EMRK relevanten Hindernisse, nach China zurückzukehren, ergeben bzw. wurde kein Art. 3 EMRK relevantes Hindernis geltend gemacht.Auch sonst haben sich keine Artikel 3, EMRK relevanten Hindernisse, nach China zurückzukehren, ergeben bzw. wurde kein Artikel 3, EMRK relevantes Hindernis geltend gemacht.
Dass sich seit der Erlassung des Bescheides in China allgemein eine entscheidende Lageveränderung ergeben hätte, kann in diesem Fall, auch aufgrund der gänzlichen Unglaubwürdigkeit des Vorbringens, verneint werden und stellt sich die Lage in China seit Jahren im Wesentlichen unverändert dar, wie sich auch aus den dem Beschwerdeführer im Rahmen einer Verfahrensanordnung vom 11.01.2011 übermittelten aktuellen Länderberichte der VR China ergibt. Aus der Quellenlage ist soweit ersichtlich, dass in China trotz Menschenrechtsproblemen weder eine generelle systematische Verfolgung von Angehörigen der chinesischen Mehrheitsbevölkerung, der auch der Beschwerdeführer angehört, noch eine allgemeine politische Verfolgung aller RückkehrerInnen vorliegt.
6. Hinsichtlich der Ausweisungsentscheidung ist folgendes auszuführen:
Der Gesetzgeber beabsichtigt durch die zwingend vorgesehene Ausweisung von Asylwerbern, eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung im Inland von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragstellung im Inland aufhalten durften, zu verhindern (VfGH vom 17.03.2005, Zl. G 78/04 u. a.). Bei einer Ausweisungsentscheidung nach § 8 Abs. 2 AsylG ist auf Art. 8 EMRK Bedacht zu nehmen (VfGH vom 15.10.2004, Zl. G 237/03, VfGH vom 17.03.2005, Zl. G 78/04 u.a.). Gemäß Artikel 8 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.Der Gesetzgeber beabsichtigt durch die zwingend vorgesehene Ausweisung von Asylwerbern, eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung im Inland von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragstellung im Inland aufhalten durften, zu verhindern (VfGH vom 17.03.2005, Zl. G 78/04 u. a.). Bei einer Ausweisungsentscheidung nach Paragraph 8, Absatz 2, AsylG ist auf Artikel 8, EMRK Bedacht zu nehmen (VfGH vom 15.10.2004, Zl. G 237/03, VfGH vom 17.03.2005, Zl. G 78/04 u.a.). Gemäß Artikel 8 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Artikel 8, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Bei der Interessensabwägung sind unterschiedliche Kriterien zu beachten (vgl. jüngst VfGH vom 29.09.2007, Zl. B 1150/07, VfGH vom 01.10.2007, Zl. G 179, 180/07 unter Bezugnahme auf Judikatur des EGMR): Dies sind etwa die Aufenthaltsdauer, die vom EGMR an keine fixen zeitlichen Vorgaben geknüpft wird (EGMR 31.01.2006, Fall Rodrigues da Silva und Hoogkamer, Appl. 50.435/99, ÖJZ 2006, 738 = EuGRZ 2006, 562; 16.09.2004, Fall Ghiban, Appl. 11.103/03, NVwZ 2005, 1046), das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (EGMR 28.05.1985, Fall Abdulaziz ua., Appl. 9214/80, 9473/81, 9474/81, EuGRZ 1985, 567; 20.06.2002, Fall Al-Nashif, Appl. 50.963/99, ÖJZ 2003, 344; 22.4.1997, Fall X, Y und Z, Appl. 21.830/93, ÖJZ 1998,Bei der Interessensabwägung sind unterschiedliche Kriterien zu beachten vergleiche jüngst VfGH vom 29.09.2007, Zl. B 1150/07, VfGH vom 01.10.2007, Zl. G 179, 180/07 unter Bezugnahme auf Judikatur des EGMR): Dies sind etwa die Aufenthaltsdauer, die vom EGMR an keine fixen zeitlichen Vorgaben geknüpft wird (EGMR 31.01.2006, Fall Rodrigues da Silva und Hoogkamer, Appl. 50.435/99, ÖJZ 2006, 738 = EuGRZ 2006, 562; 16.09.2004, Fall Ghiban, Appl. 11.103/03, NVwZ 2005, 1046), das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (EGMR 28.05.1985, Fall Abdulaziz ua., Appl. 9214/80, 9473/81, 9474/81, EuGRZ 1985, 567; 20.06.2002, Fall Al-Nashif, Appl. 50.963/99, ÖJZ 2003, 344; 22.4.1997, Fall römisch zehn, Y und Z, Appl. 21.830/93, ÖJZ 1998,
271) und dessen Intensität (EGMR 02.08.2001, Fall Boultif, Appl. 54.273/00), die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, den Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert (vgl. EGMR 04.10.2001, Fall Adam, Appl. 43.359/98, EuGRZ 2002, 582;271) und dessen Intensität (EGMR 02.08.2001, Fall Boultif, Appl. 54.273/00), die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, den Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert vergleiche EGMR 04.10.2001, Fall Adam, Appl. 43.359/98, EuGRZ 2002, 582;
09.10.2003, Fall Slivenko, Appl. 48.321/99, EuGRZ 2006, 560;
16.06.2005, Fall Sisojeva, Appl. 60.654/00, EuGRZ 2006, 554; vgl. auch VwGH 05.07.2005, 2004/21/0124; 11.10.2005, 2002/21/0124), die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, aber auch Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und Erfordernisse der öffentlichen Ordnung (vgl. zB EGMR 24.11.1998, Fall Mitchell, Appl. 40.447/98; 11.4.2006, Fall Useinov, Appl. 61.292/00). Auch die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, ist bei der Abwägung in Betracht zu ziehen (EGMR 24.11.1998, Fall Mitchell, Appl. 40.447/98; 05.09.2000, Fall Solomon, Appl. 44.328/98; 31.01.2006, Fall Rodrigues da Silva und Hoogkamer, Appl. 50.435/99, ÖJZ 2006, 738 = EuGRZ 2006, 562).16.06.2005, Fall Sisojeva, Appl. 60.654/00, EuGRZ 2006, 554; vergleiche auch VwGH 05.07.2005, 2004/21/0124; 11.10.2005, 2002/21/0124), die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, aber auch Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und Erfordernisse der öffentlichen Ordnung vergleiche zB EGMR 24.11.1998, Fall Mitchell, Appl. 40.447/98; 11.4.2006, Fall Useinov, Appl. 61.292/00). Auch die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, ist bei der Abwägung in Betracht zu ziehen (EGMR 24.11.1998, Fall Mitchell, Appl. 40.447/98; 05.09.2000, Fall Solomon, Appl. 44.328/98; 31.01.2006, Fall Rodrigues da Silva und Hoogkamer, Appl. 50.435/99, ÖJZ 2006, 738 = EuGRZ 2006, 562).
Der VwGH hat im Erkenntnis vom 26.06.2007, Zl. 2007/01/0479 festgehalten, dass ein dreijähriger auf die Stellung eines Asylantrages gestützter Aufenthalt im Bundesgebiet (regelmäßig) keine rechtlich relevante Bindung zum Aufenthaltsstaat begründet.
Der EGMR hat sich in seinem Urteil vom 8. April 2008 (rk. 8.Juli 2008), NNYANZI gegen das Vereinigte Königreich, Nr. 21878/06 mit der Frage der Interessensabwägung zwischen einem während des Asylverfahrens begründeten Privatleben und dem öffentlichen Interesse an einer effektiven Zuwanderungskontrolle und der damit verbundenen Abschiebung abgewiesener Asylwerber im Hinblick auf
Artikel 8 EMRK auseinandergesetzt.
Dazu führte er aus, dass das Bestehen eines Privatlebens für die Zulässigkeit der Abschiebung nicht von Bedeutung wäre, da die beabsichtigte Abschiebung im Einklang mit dem Gesetz steht und das legitime Ziel der Aufrechterhaltung und Durchsetzung einer kontrollierten Zuwanderung verfolgt und außerdem jegliches zwischenzeitlich etabliertes Privatleben im Rahmen einer Interessenabwägung gegen das legitime öffentliche Interesse an einer effektiven Einwanderungskontrolle nicht dazu führen könnte, dass ihre Abschiebung als unverhältnismäßiger Eingriff zu werten wäre. Es handle sich bei der ugandischen Beschwerdeführerin überdies um keine niedergelassene Zuwanderin, und sei ihr niemals ein Aufenthaltsrecht erteilt worden, sodass ihr Aufenthalt in der UK während der gesamten Dauer ihres Asylverfahrens und ihrer humanitären Anträge unsicher gewesen sei. Auch die behauptete Verzögerung der Behörden ändere nichts und mache die Abschiebung in Folge der Abweisung der Anträge nicht unverhältnismäßig.
Es ist somit nach oben dargelegter jüngster EGMR Judikatur in der Regel nicht erforderlich, eine nähere Prüfung des Privatlebens des Beschwerdeführers iS von Artikel 8 EMRK vorzunehmen, da das legitime öffentliche Interesse an einer effektiven Einwanderungskontrolle jedenfalls höher zu bewerten ist und die Ausweisung keinen unverhältnismäßigen Eingriff begründen kann.
Selbst bei Prüfung des Privatlebens im Sinne der bisherigen Judikatur der österreichischen Höchstgerichte würde nach Ansicht des Asylgerichtshofes die nach Art. 8 Abs. 2 EMRK gebotene Abwägung im vorliegenden Fall zu Lasten des Beschwerdeführers ausfallen.Selbst bei Prüfung des Privatlebens im Sinne der bisherigen Judikatur der österreichischen Höchstgerichte würde nach Ansicht des Asylgerichtshofes die nach Artikel 8, Absatz 2, EMRK gebotene Abwägung im vorliegenden Fall zu Lasten des Beschwerdeführers ausfallen.
Der Beschwerdeführer hält sich zum Entscheidungszeitpunkt seit etwa neun Jahren, mit entsprechenden Unterbrechungen in Österreich auf; in dieser Zeit hatte er aber niemals einen anderen als einen vorübergehenden, asylrechtlichen Aufenthaltstitel. Er reiste auf illegale Weise in Österreich ein und stellte hier einen unbegründeten Asylantrag mit einer unrichtigen Verfolgungsbehauptung. Es sind zum Entscheidungszeitpunkt keine Aspekte einer außergewöhnlichen schützenswerten dauernden Integration hervorgekommen, dass allein aus diesem Grunde die Ausweisung für unzulässig zu erklären wäre, und wurden im Verfahren keine Umstände, welche auf eine solche hindeuten könnten, dargetan.
Dem Beschwerdeführer wurde im Rahmen der Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme gemäß § 45 Abs. 3 AVG die Möglichkeit eingeräumt zu den für die aktuelle Situation in Österreich relevanten Fragen eine entsprechende Stellungnahme abzugeben. Dieser hat dazu bis dato trotz ordnungsgemäßer Zustellung der Verfahrensanordnung keine Stellungnahme abgegeben, sodass davon auszugehen ist, dass keine einer Ausweisung aus dem Bundesgebiet entgegenstehenden Gründe vorliegen.Dem Beschwerdeführer wurde im Rahmen der Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme gemäß Paragraph 45, Absatz 3, AVG die Möglichkeit eingeräumt zu den für die aktuelle Situation in Österreich relevanten Fragen eine entsprechende Stellungnahme abzugeben. Dieser hat dazu bis dato trotz ordnungsgemäßer Zustellung der Verfahrensanordnung keine Stellungnahme abgegeben, sodass davon auszugehen ist, dass keine einer Ausweisung aus dem Bundesgebiet entgegenstehenden Gründe vorliegen.
Der Asylgerichtshof muss auf Grund der Aktenlage davon ausgehen, dass dieser in Österreich über keine familiären Anknüpfungspunke verfügt. Allfällige freundschaftliche Beziehungen wurden zu einem Zeitpunkt eingegangen, an dem er sich seiner prekären aufenthaltsrechtlichen Position bewusst war. Kursbesuche, ein Studium, eine Tätigkeit in einem Verein oder eine legale regelmäßige Erwerbstätigkeit haben sich im Verfahren nicht ergeben.
Auch wenn im aktuellen Strafregisterauszug vom 08.03.2012 des Beschwerdeführers keine strafrechtliche Verurteilung aufscheint, so überwiegt im gegenständlichen Fall das öffentliche Interesse an einer Effektuierung der vorliegenden negativen Entscheidung über den Asylantrag. Die Ausweisung stellt somit keinen unzulässigen Eingriff in eine gemäß der EMRK geschützte Rechtsposition dar und war die Beschwerde gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 als unbegründet abzuweisen.Auch wenn im aktuellen Strafregisterauszug vom 08.03.2012 des Beschwerdeführers keine strafrechtliche Verurteilung aufscheint, so überwiegt im gegenständlichen Fall das öffentliche Interesse an einer Effektuierung der vorliegenden negativen Entscheidung über den Asylantrag. Die Ausweisung stellt somit keinen unzulässigen Eingriff in eine gemäß der EMRK geschützte Rechtsposition dar und war die Beschwerde gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG 2005 als unbegründet abzuweisen.
7. Der Sachverhalt ist zusammengefasst, wie dargestellt, aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde, geklärt (entspricht der bisherigen Judikatur zu § 67d AVG) und sind somit schon aus diesem Grund die Voraussetzungen verwirklicht, von einer mündlichen Verhandlung abzusehen. Außerdem entspricht das Fluchtvorbringen zweifelsfrei nicht den Tatsachen.7. Der Sachverhalt ist zusammengefasst, wie dargestellt, aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde, geklärt (entspricht der bisherigen Judikatur zu Paragraph 67 d, AVG) und sind somit schon aus diesem Grund die Voraussetzungen verwirklicht, von einer mündlichen Verhandlung abzusehen. Außerdem entspricht das Fluchtvorbringen zweifelsfrei nicht den Tatsachen.
Es war daher insgesamt spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Ausreiseverpflichtung, Ausweisung, Glaubwürdigkeit, mangelnde Asylrelevanz, non refoulement, private Verfolgung, vorläufige AufenthaltsberechtigungZuletzt aktualisiert am
09.05.2012