Norm
AsylG 2005 §3 Abs1Spruch
A1 412.057-1/2010/12E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Andreas Druckenthaner als Vorsitzenden und den Richter Dr. Christian Filzwieser als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX, StA. Syrien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 25.02.2010, Zl. 09 11.073-BAE, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Andreas Druckenthaner als Vorsitzenden und den Richter Dr. Christian Filzwieser als Beisitzer über die Beschwerde des römisch 40 , StA. Syrien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 25.02.2010, Zl. 09 11.073-BAE, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß § 66 Abs. 2 AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.
Text
Entscheidungsgründe:
Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer beantragte am 13.09.2009 internationalen Schutz. Die niederschriftliche Erstbefragung unter Zuziehung eines Dolmetschers für die kurdische Sprache erfolgte am selben Tag. Bei dieser Befragung gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen Folgendes an:
Er, syrischer Staatsangehöriger kurdischer Nationalität und jezidischer Religionszugehörigkeit, habe fünfzehn Tage vor der Erstbefragung Syrien illegal mit seiner Schwester Hanaa verlassen und sei auf der Ladefläche eines LKW in die Türkei eingereist, von dort weiter über ihm unbekannte Länder bis nach Österreich.
Er und seine Schwester Hanaa hätten an einem kurdischen Arbeiterfest teilnehmen wollen, dieses Fest sei verboten und habe sie die Polizei, als sie mit einem PKW unterwegs gewesen seien, angehalten, ihnen die Ausweise abgenommen und ihnen mitgeteilt, dass sie nach Hause gehen sollten. Am nächsten Tag habe die Polizei alle, die an diesem Fest teilgenommen hätten, festgenommen und sei auch zu ihm nach Hause gekommen. Sein Vater habe ihn jedoch versteckt und dem Polizisten gesagt, dass er nicht wisse, wo er und seine Schwester seien. Nachdem die Polizei verschwunden sei, habe ihnen der Vater gesagt, dass sie das Land verlassen sollten.
Am 21.01.2010 wurde der Beschwerdeführer neuerlich unter Zuziehung eines gerichtlich beeideten Dolmetschers für Kurdisch-Kurmanci niederschriftlich einvernommen. Bei dieser Einvernahme gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen Folgendes an:
Er habe nie einen Reisepass besessen und habe den Heimatort XXXX - nahe der Stadt XXXX gelegen - am 30.08.2009 illegal verlassen. In Österreich befände sich ein Bruder, gleichfalls Asylwerber, der aber nicht bei ihm und seiner Schwester lebe - dieser halte sich seit vier oder fünf Jahren in Österreich auf.Er habe nie einen Reisepass besessen und habe den Heimatort römisch 40 - nahe der Stadt römisch 40 gelegen - am 30.08.2009 illegal verlassen. In Österreich befände sich ein Bruder, gleichfalls Asylwerber, der aber nicht bei ihm und seiner Schwester lebe - dieser halte sich seit vier oder fünf Jahren in Österreich auf.
In Syrien sei er sechs Monate in Haft gewesen und sei anstelle seines Bruders, welcher im Jahre 2004 geflüchtet sei, wegen Nichtbekanntgabe des Aufenthaltsortes dieses Bruders festgenommen worden. Er sei auch geschlagen worden, hätte Dinge bestätigen sollen, mit denen er nichts zu tun gehabt habe.
Am 01.05.2009 habe die Erster-Mai-Veranstaltung in XXXX stattgefunden. Dieser Ort sei zehn bis fünfzehn Kilometer entfernt von seinem Heimatwohnort. Sein Vater habe ein Fahrzeug, einen Kombi der Marke Honda. Seine Schwester und einige Nachbarn habe er mit dem Honda mitgenommen, insgesamt seien sie fünfzehn Personen gewesen. Sie seien damit zum Veranstaltungsort gefahren. Sie hätten kurdische Gewänder getragen und die kurdische Fahne hochgehalten. Sie hätten sich noch im Auto befunden und die Einfahrt von XXXX erreicht, als sie von Polizisten angehalten worden seien. Diese hätten ihre Identitätskarten verlangt und sie aufgefordert, sein Auto dort zu lassen. Alle hätten aussteigen müssen und seien sie danach von den Polizisten aufgefordert worden, nach Hause zu gehen. Das hätten sie dann auch getan. Ihnen sei gesagt worden, dass sie am nächsten Tag zu den Polizisten kommen sollten und habe er nach der Heimkehr alles seinem Vater erzählt. Am nächsten Tag hätten seine Schwester und er zur Polizeistation gehen wollen, sein Vater sei aber dagegen gewesen. Sein Vater habe die anderen Leute, welche mit ihnen unterwegs gewesen seien, angerufen und von deren Eltern erfahren, dass die Kinder zur Polizei gegangen seien, aber noch nicht zurückgekehrt seien. Sein Vater habe seine Schwester und ihn nach XXXX, wo er sie bei einer christlichen Familie versteckt habe, gebracht. Dort seien sie vier Monate geblieben und seien sie dann, nachdem sein Vater die Flucht organisiert habe, ausgereist.Am 01.05.2009 habe die Erster-Mai-Veranstaltung in römisch 40 stattgefunden. Dieser Ort sei zehn bis fünfzehn Kilometer entfernt von seinem Heimatwohnort. Sein Vater habe ein Fahrzeug, einen Kombi der Marke Honda. Seine Schwester und einige Nachbarn habe er mit dem Honda mitgenommen, insgesamt seien sie fünfzehn Personen gewesen. Sie seien damit zum Veranstaltungsort gefahren. Sie hätten kurdische Gewänder getragen und die kurdische Fahne hochgehalten. Sie hätten sich noch im Auto befunden und die Einfahrt von römisch 40 erreicht, als sie von Polizisten angehalten worden seien. Diese hätten ihre Identitätskarten verlangt und sie aufgefordert, sein Auto dort zu lassen. Alle hätten aussteigen müssen und seien sie danach von den Polizisten aufgefordert worden, nach Hause zu gehen. Das hätten sie dann auch getan. Ihnen sei gesagt worden, dass sie am nächsten Tag zu den Polizisten kommen sollten und habe er nach der Heimkehr alles seinem Vater erzählt. Am nächsten Tag hätten seine Schwester und er zur Polizeistation gehen wollen, sein Vater sei aber dagegen gewesen. Sein Vater habe die anderen Leute, welche mit ihnen unterwegs gewesen seien, angerufen und von deren Eltern erfahren, dass die Kinder zur Polizei gegangen seien, aber noch nicht zurückgekehrt seien. Sein Vater habe seine Schwester und ihn nach römisch 40 , wo er sie bei einer christlichen Familie versteckt habe, gebracht. Dort seien sie vier Monate geblieben und seien sie dann, nachdem sein Vater die Flucht organisiert habe, ausgereist.
Dem Beschwerdeführer wurde vorgehalten, bei der Erstbefragung angegeben zu haben, dass die Polizei am nächsten Tag zu seinem Elternhaus gekommen wäre und der Vater den Beschwerdeführer und seine Schwester verstecken habe können; der Vater weiters den Polizisten gesagt habe, dass er nicht wisse, wo seine Kinder seien.
Der Beschwerdeführer erklärte dazu, auch bei der Ersteinvernahme die gleichen Angaben gemacht zu haben, es habe aber Sprachschwierigkeiten mit dem Arabischdolmetscher gegeben, welcher einmal sogar gesagt habe, dass er ein Kurde aus der Türkei sei.
Syrien habe er nicht sofort nach der Freilassung im Jahre 2005 verlassen, da er nach der Entlassung ein normales Leben habe führen können und es keine Zwischenfälle gegeben habe. Entlassen sei er worden, da sie keine Beweismittel gehabt hätten, dass er sich falsch bzw. unkorrekt verhalten habe. Er sei damals auch freigesprochen worden.
Aufgrund des geschilderten Vorfalles vom Mai 2005 habe ihm der Vater empfohlen, zu flüchten.
Mit Schriftsatz vom 10.02.2010 nahm der Beschwerdeführer zu den ihm vorgehaltenen Länderfeststellungen Stellung und erstattete ein ergänzendes Vorbringen:
In Syrien lebe das Volk allgemein ohne Freiheit und Demokratie, es würden Diskriminierung und Chauvinismus vorherrschen, und würden Gesetze fehlen und bestehe nur Ausnahmezustand und Korruption. Das kurdische Volk als zweitgrößte Nation in Syrien leide allgemein wie das syrische Volk und zusätzlich würde politischer Druck ausgeübt; es gebe keine Rechte und allgemeinen Freiheiten. Es würden folgende diskriminierenden und chauvinistischen Projekte durchgeführt:
"Ausnahmevolkszählung in der Provinz al-Hasaka 1962, Einrichtung des arabischen Gürtels, Verfassungsgesetz § 49 von 2008, Verbrechen gegen Menschheit und Tötung von Kurden beim Märzaufstand 2004; ein kurdischer Soldat sei während des Wehrdienstes absichtlich getötet worden, der Mord an Scheich Dr. Mohamed Mashukh Al-Khaznawi, die täglichen Festnahmen, andauernde Verfolgung und die ungerechten Gerichtsurteile gegen das kurdische Volk insbesondere gegen die Führer"."Ausnahmevolkszählung in der Provinz al-Hasaka 1962, Einrichtung des arabischen Gürtels, Verfassungsgesetz Paragraph 49, von 2008, Verbrechen gegen Menschheit und Tötung von Kurden beim Märzaufstand 2004; ein kurdischer Soldat sei während des Wehrdienstes absichtlich getötet worden, der Mord an Scheich Dr. Mohamed Mashukh Al-Khaznawi, die täglichen Festnahmen, andauernde Verfolgung und die ungerechten Gerichtsurteile gegen das kurdische Volk insbesondere gegen die Führer".
Der Beschwerdeführer begehrte die Überarbeitung der vorgehaltenen Länderfeststellungen, insbesondere den Teil, das kurdische Volk betreffend.
Mit Bescheid des Bundesasylamtes, Zl. 09 11.073-BAE, wurde der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 idgF abgewiesen, gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 idgF kein subsidiärer Schutz in Bezug auf Syrien zuerkannt und der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 AsylG aus Österreich nach Syrien ausgewiesen.Mit Bescheid des Bundesasylamtes, Zl. 09 11.073-BAE, wurde der Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 idgF abgewiesen, gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 idgF kein subsidiärer Schutz in Bezug auf Syrien zuerkannt und der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG aus Österreich nach Syrien ausgewiesen.
Das Bundesasylamt stellte die Identität des Beschwerdeführers fest, und zwar, dass der Beschwerdeführer Staatsangehöriger von Syrien und ethnischer Kurde sei, führte aber aus, dass nicht festgestellt werden hätte können, dass der Beschwerdeführer in Syrien von der Polizei verfolgt worden sei, weil er an den Feierlichkeiten zum Ersten Mai teilnehmen hätte wollen. Ferner stehe nicht fest, dass er als Jezide individuellen Verfolgungen ausgesetzt gewesen wäre; vielmehr habe er vorgebracht, von der allgemeinen Lage der Jeziden betroffen gewesen zu sein.
Der Beschwerdeführer hatte bei seiner niederschriftlichen Erstbefragung am 13.09.2009 in Bezug auf seine Religionszugehörigkeit Jezide angegeben.
Das Bundesasylamt sprach dem Beschwerdeführer hinsichtlich seines Fluchtvorbringens die Glaubwürdigkeit ab. Der Beschwerdeführer habe wesentliche Passagen seines Vorbringens während der mit ihm durchgeführten Einvernahmen unterschiedlich dargestellt.
Am 13.09. habe er ausgeführt, dass sein Vater ihn und seine Schwester versteckt hätte, weil die Polizei gekommen wäre. Der Vater hätte den Polizisten gesagt, dass er nicht wüsste, wo sich seine Kinder befänden. Nach dem Verschwinden der Polizisten hätte der Vater auf ein sofortiges Verlassen Syriens bestanden. Entgegen diesen Ausführungen habe der Beschwerdeführer am 21.01.2010 im Rahmen der an diesem Tag stattgefunden habenden Einvernahme angegeben, dass er und seine Schwester einen Tag zuvor bereits den Hinweis von der Polizei erhalten hätten, sich am nächsten Tag auf dem Polizeiposten zu melden, er sei jedoch vom Vater daran gehindert worden und hätte der Vater von Eltern anderer Veranstaltungsteilnehmer erfahren, dass deren Kinder festgenommen worden seien. Deshalb wären der Beschwerdeführer und seine Schwester vom Vater nach XXXX gebracht worden, wo sie bei einer christlichen Familie vier Monate verbracht hätten, bis er letztlich mit seiner Schwester Syrien verlassen habe.Am 13.09. habe er ausgeführt, dass sein Vater ihn und seine Schwester versteckt hätte, weil die Polizei gekommen wäre. Der Vater hätte den Polizisten gesagt, dass er nicht wüsste, wo sich seine Kinder befänden. Nach dem Verschwinden der Polizisten hätte der Vater auf ein sofortiges Verlassen Syriens bestanden. Entgegen diesen Ausführungen habe der Beschwerdeführer am 21.01.2010 im Rahmen der an diesem Tag stattgefunden habenden Einvernahme angegeben, dass er und seine Schwester einen Tag zuvor bereits den Hinweis von der Polizei erhalten hätten, sich am nächsten Tag auf dem Polizeiposten zu melden, er sei jedoch vom Vater daran gehindert worden und hätte der Vater von Eltern anderer Veranstaltungsteilnehmer erfahren, dass deren Kinder festgenommen worden seien. Deshalb wären der Beschwerdeführer und seine Schwester vom Vater nach römisch 40 gebracht worden, wo sie bei einer christlichen Familie vier Monate verbracht hätten, bis er letztlich mit seiner Schwester Syrien verlassen habe.
Von einem viermonatigen Aufenthalt bei einer christlichen Familie sei in der Einvernahme vom 13.09.2009 keine Rede gewesen. Obwohl er am 13.09.2009 genau zu seinem Reiseweg befragt worden sei, habe er als Ausgangsort seiner Reise die Ortschaft XXXX angegeben; erst am 21.01.2010 habe er diese Aussage dahingehend korrigiert, dass nunmehr der Startpunkt der Reise in der Ortschaft XXXX, eben jenem Wohnort der christlichen Familie gewesen wäre.Von einem viermonatigen Aufenthalt bei einer christlichen Familie sei in der Einvernahme vom 13.09.2009 keine Rede gewesen. Obwohl er am 13.09.2009 genau zu seinem Reiseweg befragt worden sei, habe er als Ausgangsort seiner Reise die Ortschaft römisch 40 angegeben; erst am 21.01.2010 habe er diese Aussage dahingehend korrigiert, dass nunmehr der Startpunkt der Reise in der Ortschaft römisch 40 , eben jenem Wohnort der christlichen Familie gewesen wäre.
Dass ganz allgemein widerrechtliche Festnahmen "zeitversetzt" erfolgen sollten, sodass der Betroffene genügend Zeit zum Ergreifen der Flucht habe, sei unplausibel.
Ebenso hätte nicht nachvollzogen werden können, dass der Beschwerdeführer aufgrund der Flucht seines Bruders sechs Monate inhaftiert werden hätte sollen, um dessen Aufenthaltsort bekannt zu geben, während sich der Vater nach der eigenen Flucht des Beschwerdeführers unbehelligt in der Heimatregion aufhalten könnte. Es wäre naheliegend, dass Sicherheitskräfte über den Vater versuchen würden, den Beschwerdeführer zu einer Rückkehr zu bewegen, wenn tatsächlich ein massives Interesse an seiner Person vorliegen würde.
Insgesamt betrachtet gehe das Bundesasylamt davon aus, dass er die Haft aus dem Jahre 2005 nur deshalb erwähnt habe, um ein Einschreiten der Polizei gegen seine Person in ein glaubhafteres Licht zu rücken. Wäre er tatsächlich als Regierungsfeind eingestuft worden, sei es umso weniger glaubhaft, dass er die Freilassung im Jahre 2005 nicht sofort zum Anlass der Flucht nehmen hätte sollen.
Soweit er davon gesprochen habe, als Jezide keine Rechte gehabt zu haben, mache er damit keine individuellen Verfolgungshandlungen geltend, sondern spreche ganz allgemein über die Lage der Jeziden.
Zur Situation in Syrien stellte das Bundesasylamt unter anderem Folgendes fest:
"Folter ist sowohl durch die Verfassung als auch strafrechtlich verboten. Gleichwohl wenden Polizei, Justizvollzugsorgane und Geheimdienste systematisch Gewalt gegen Gefangene an. Bereits im gewöhnlichen Polizeigewahrsam sind körperliche Misshandlungen an der Tagesordnung. Insbesondere bei Fällen mit politischem Bezug wird physische und psychische Gewalt in erheblichem Ausmaß eingesetzt. Die Misshandlungen sollen der Abschreckung dienen sowie dazu, die Inhaftierten gefügig zu machen, Geständnisse oder die Nennung von Kontaktpersonen zu erzwingen. In den Verhörzentralen der Sicherheitsdienste ist die Gefahr körperlicher und seelischer
Misshandlung noch größer. ... Die Wahrscheinlichkeit, in Opfer von
Folter zu werden, war laut Amnesty International in den Gefängnissen der Sicherheitsdienste am größten.
Die Regierung erlaubte generell nationalen und ethnischen Minderheiten die Durchführung von traditionellen, religiösen und kulturellen Aktivitäten, allerdings blieb die Haltung der Regierung gegenüber der kurdischen Minderheit eine bedeutende Ausnahme. Die Kurden stellen die größte Minderheit in Syrien dar. Syriens Diskriminierung der kurdischen Minderheit zeigt sich deutlich im viel toleranteren Umgang mit anderen kleineren ethnischen Minderheiten. Den Kurden ist es nicht gestattet, eigene Schulen zu eröffnen, ihre Sprache zu unterrichten und kulturelle Vereine zur Wahrung ihrer Identität zu gründen.
Die Sicherheitsdienste verhafteten hunderte kurdische Bürger im Laufe des Jahres und dass SSSC verfolgte diese in den meisten Fällen strafrechtlich unter dem Vorwurf, den Anschluss eines Teils Syriens an ein anderes Land zu versuchen. Die Regierung verfolgt weiter Menschenrechtsaktivisten und andere Mitglieder der Zivilgesellschaft. Die Gesetzeslage kriminalisiert die Mitgliedschaft und Aktivität in einer Organisation, die die Regierung für illegal erachtet. In diesem Zusammenhang werden auch immer wieder Kurden von Sicherheitskräften verhaftet. Unter dem Vorwurf der Gefährdung der staatlichen Einheit, der Hervorrufung religiöser oder ethnischer Spannungen oder der Zugehörigkeit zu einer bewaffneten Gruppe werden Kurden weiterhin vor den Militär- und Staatssicherheitsgerichten angeklagt und zu langen Haftstrafen verurteilt.
Die Ein- und Ausreisekontrollen sind in Syrien effizient. Rückgeführte Personen werden bei ihrer Einreise zunächst durch die Geheimdienste über ihren Auslandsaufenthalt und den Grund ihrer Abschiebung befragt; diese Befragungen können sich über mehrere Stunden hinziehen. In der Regel wird dann jedoch die Einreise ohne weitere Schwierigkeiten gestattet, in manchen Fällen wird der Betroffene für die folgenden Tage noch einmal zum Verhör einbestellt.
... Die Regierung verhaftete routinemäßig Dissidenten und frühere
Staatsbürger ohne bekannte politische Zugehörigkeit, welche nach Jahren oder sogar Jahrzehnten des Exils versuchten, ins Land zurückzukehren. Auch führ das Jahr 2007 wird von verschiedenen Seiten berichtet, dass Verhaftungen von Personen, die aus dem Ausland zurückkehren, häufig sind. SHRC berichtet, dass sich während den letzten Sommerferien viele Besucher und Rückkehrer beklagt hätten, dass sie bei der Einreise stundenlang inhaftiert, befragt und gedemütigt wurden. Ohne die Bezahlung von Bestechungsgeldern konnten sie den Flughafen Damaskus international nicht verlassen. Aktuelle Hinweise gibt es insofern, als nach Syrien abgeschobene Asylwerber und Flüchtlinge sowie zu Besuch in Syrien aufhältige ehemalige syrische Staatsangehörige kurdischer Herkunft regelmäßig von den verschiedenen Geheimdiensten hinsichtlich exilpolitisch aktiver Kurden befragt werden."
Zur Religionsfreiheit stellte das Bundesasylamt fest, dass diese in der Verfassung verankert sei und es keine staatliche Verfolgung aus religiösen Gründen gebe.
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde. In der Beschwerde wird die Diskrepanz der Darstellung des Fluchtgrundes zwischen der Erstbefragung und der nachfolgenden Einvernahme zunächst damit erklärt, dass es "offensichtlich bei der Erstbefragung zu einem Missverständnis mit dem Dolmetscher gekommen sein muss". Soweit das Bundesasylamt dem Beschwerdeführer vorhalte, weshalb er den Dolmetscher nicht abgelehnt und das Protokoll unterschrieben habe, so müsse berücksichtigt werden, dass der Beschwerdeführer aus einem repressiven Regime komme und er zum Zeitpunkt der Erstbefragung gar nicht auf die Idee gekommen sei, dass es möglich sei, einen Dolmetscher abzulehnen oder eine Unterschrift zu verweigern.
Da die Erstbefragungen in erster Linie der Ermittlung der Identität und der Reiseroute von Fremden dienen würden und die Asylwerber aufgefordert würden, ihre Fluchtgründe nur ganz kurz zusammenzufassen, sei es keineswegs eine Seltenheit, dass es aufgrund der Kürze der Befragungen zu Missverständnissen und scheinbaren Widersprüchen komme. Die Erstbefragung des Beschwerdeführers habe sehr gedrängt erfolgt (eine gute halbe Stunde für die gesamte Befragung zu Personaldaten, Reiseweg und Fluchtgründen) und sei am Abend geschehen, der Beschwerdeführer und seine Schwester seien bereits müde gewesen, bei der Schwester wurden offensichtlich nur im Wesentlichen die Angaben des Bruders übernommen.
Dass der Beschwerdeführer beim Reiseweg als Ausgangsort XXXX angegeben habe und bei der Einvernahme vorgebracht habe, sich in XXXX versteckt zu haben, stelle keinen Widerspruch dar, da XXXX einen Teil von XXXX bilde. Es wäre auf österreichische Verhältnisse übertragen, dasselbe, wie wenn der Beschwerdeführer angeführt hätte, dass er von Wien aus seine Reise angetreten habe und dass er sich vier Monate in XXXX versteckt habe.Dass der Beschwerdeführer beim Reiseweg als Ausgangsort römisch 40 angegeben habe und bei der Einvernahme vorgebracht habe, sich in römisch 40 versteckt zu haben, stelle keinen Widerspruch dar, da römisch 40 einen Teil von römisch 40 bilde. Es wäre auf österreichische Verhältnisse übertragen, dasselbe, wie wenn der Beschwerdeführer angeführt hätte, dass er von Wien aus seine Reise angetreten habe und dass er sich vier Monate in römisch 40 versteckt habe.
Dass der Beschwerdeführer bei der Erstbefragung nicht alle Details seiner Fluchtgründe hätte vorbringen können (zum Beispiel dass er vier Monate bei einer christlichen Familie versteckt gewesen sei) ergebe sich aus dem Zweck der Erstbefragung und der damit verbundenen gedrängten Darstellung der Fluchtgründe, zu der die Asylwerber auch ausdrücklich aufgefordert würden. Es erscheine somit aus diesem Grunde unzulässig, einem Asylwerber später vorzuhalten, dass gewisse Details des Fluchtvorbringens nicht bereits bei der Erstbefragung vorgebracht worden seien.
Soweit das Bundesasylamt es als unplausibel ansehe, dass die Sicherheitsbehörden den Beschwerdeführer und den anderen Autoinsassen "nur" die Identitätsdokumente abgenommen und sie nicht sofort verhaftet hätten, so handle es sich hierbei um eine Mutmaßung der Behörde, die bei Berücksichtigung der Verhältnisse in Syrien keineswegs plausibler sei als das Vorbringen des Beschwerdeführer. Zwar sei es zutreffend, dass in Syrien viele willkürliche Festnahmen erfolgen würden, andererseits sei es auch nicht unüblich, dass zum Beispiel bei Kontrollen oder - wie im Falle des Beschwerdeführers - bei der Teilnahme von kurdischen Veranstaltungen, Festen etc. Identitätsausweise einbehalten und die Betroffenen zur Sicherheitsbehörde geladen würden.
Abgesehen vom oben angeführten Missverständnis bei der Erstbefragung des Beschwerdeführers sei das Vorbringen des Beschwerdeführers und seiner Schwester detailliert, widerspruchsfrei und plausibel.
Das Bundesasylamt habe auch keine ausreichenden Ermittlungen zur Situation der Jeziden in Syrien durchgeführt. Nach einer Stellungnahme des jezidischen Forums Oldenburg vom 03.07.2009 hätten 2008 nur mehr etwa 3.400 Jeziden in Syrien gelebt, die einerseits einer massiven Diskriminierung, aber auch Verfolgungshandlungen ausgesetzt seien. Im Zeitraum zwischen 2000 und 2008 seien 76 verfolgungsrelevante Übergriffe an Jeziden in Syrien bekannt. In den neun Jahren sie somit etwa jede zehnte jezidische Familie von Verfolgungshandlungen betroffen. Diese Stellungnahme würde sehr detailliert und umfassend die Diskriminierung und Verfolgung von Jeziden in Syrien schildern.
Schließlich habe das Bundesasylamt auch nicht berücksichtigt, dass gerade Minderheitenangehörige aus Syrien bei einer Rückkehr in Gefahr von intensiven Verhören und im Zuge dieser Verhöre auch von Misshandlungen/Folter seien. Erst im September 2009 sei ein abgelehnter kurdischer Asylwerber nach seiner Abschiebung aus Deutschland in Syrien festgenommen und wegen Verbreitung von falschen Nachrichten im Ausland angeklagt und ein Strafverfahren deswegen eingeleitet worden. Der abgeschobene Asylwerber sei nach mehr als drei Monaten Haft im Jänner 2010 vorläufig entlassen worden und sei daraufhin in die Türkei geflüchtet. Er habe auch von massiven Misshandlungen und Folter während der Haft berichtet.
Über die Beschwerde hat der Asylgerichtshof wie folgt erwogen:
Gemäß §§ 73 und 75 des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl, BGBl. I Nr. 100/2005 in der geltenden Fassung BGBl. I Nr. 38/2011 (im Folgenden: "AsylG 2005") ist dieses anzuwenden.Gemäß Paragraphen 73 und 75 des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der geltenden Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011, (im Folgenden: "AsylG 2005") ist dieses anzuwenden.
Im gegenständlichen Fall ist Senatszuständigkeit nach § 61 Abs 1 AsylG 2005 gegeben, da keiner der in § 61 Abs 3 und 3a) AsylG 2005 angeführten Ausnahmetatbestände, bezogen auf Einzelrichtertätigkeit und keine sich aus § 42 Abs 1 AsylG 2005 (Grundsatzentscheidung) bzw. aus § 11 Abs 4 AsylGHG (Senatsuneinigkeit) ergebende Kammerzuständigkeit vorliegt.Im gegenständlichen Fall ist Senatszuständigkeit nach Paragraph 61, Absatz eins, AsylG 2005 gegeben, da keiner der in Paragraph 61, Absatz 3 und 3 a) AsylG 2005 angeführten Ausnahmetatbestände, bezogen auf Einzelrichtertätigkeit und keine sich aus Paragraph 42, Absatz eins, AsylG 2005 (Grundsatzentscheidung) bzw. aus Paragraph 11, Absatz 4, AsylGHG (Senatsuneinigkeit) ergebende Kammerzuständigkeit vorliegt.
Gemäß § 66 Abs. 2 AVG kann die Beschwerdeinstanz (kraft oben zitierter Bestimmung auch der AsylGH, es bestehen diesbezüglich keine materiellrechtlichen Sondernormen), so der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen.Gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG kann die Beschwerdeinstanz (kraft oben zitierter Bestimmung auch der AsylGH, es bestehen diesbezüglich keine materiellrechtlichen Sondernormen), so der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen.
Gemäß Absatz 3 dieser Gesetzesstelle kann die Berufungsbehörde jedoch die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.
Zunächst ist anzuführen, dass die Glaubwürdigkeitsprüfung des Bundesasylamtes einer nachprüfenden Kontrolle nicht standhält:
Wie das Bundesasylamt richtig ausführt, liegt - formell gesehen - ein Widerspruch zwischen den Angaben des Beschwerdeführers bei der Erstbefragung und der nachfolgenden Einvernahme insofern vor, als der Beschwerdeführer bei der Erstbefragung tatsächlich nicht angegeben hatte, dass er sich vier Monate bei einer christlichen Familie mit seiner Schwester versteckt gehalten hatte und erst dann die Flucht antrat, des Weiteren insofern als der Beschwerdeführer bei der Erstbefragung angegeben hatte, dass er, als die Polizei bei ihm zu Hause vorstellig geworden sei, von seinem Vater versteckt worden sei, während er bei der nachfolgenden Einvernahme am 21.01.2010 angegeben hatte, dass ihn und seine Schwester der Vater zunächst zur christlichen Familie brachte.
Im Zusammenhang mit der in der Beschwerde geäußerten Ansicht, dass der Erstbefragung prinzipiell kein großer Beweiswert zukäme, da sie in gedrängter Form erfolge und hauptsächlich der Ermittlung des Reiseweges und eines zusammengefasst dargestellten Fluchtgrundes gehe, ist auf die in den §§ 14, 15 AVG normierten Formerfordernisse zu verweisen - auch das Erstbefragungsprotokoll entspricht zur Gänze den in § 14 statuierten Voraussetzungen - und liefert das gegenständliche Erstbefragungsprotokoll grundsätzlich vollen Beweis über das Niedergelegte, da der Beschwerdeführer diese Niederschrift unterfertigte und keinerlei Einwendungen erhob.Im Zusammenhang mit der in der Beschwerde geäußerten Ansicht, dass der Erstbefragung prinzipiell kein großer Beweiswert zukäme, da sie in gedrängter Form erfolge und hauptsächlich der Ermittlung des Reiseweges und eines zusammengefasst dargestellten Fluchtgrundes gehe, ist auf die in den Paragraphen 14, 15, AVG normierten Formerfordernisse zu verweisen - auch das Erstbefragungsprotokoll entspricht zur Gänze den in Paragraph 14, statuierten Voraussetzungen - und liefert das gegenständliche Erstbefragungsprotokoll grundsätzlich vollen Beweis über das Niedergelegte, da der Beschwerdeführer diese Niederschrift unterfertigte und keinerlei Einwendungen erhob.
Wie in § 15 AVG jedoch tatbestandsmäßig festgehalten, ist der Beweis des Gegenteils zulässig.Wie in Paragraph 15, AVG jedoch tatbestandsmäßig festgehalten, ist der Beweis des Gegenteils zulässig.
Im gegenständlichen Verfahren stößt die dokumentierte Erstbefragungsniederschrift jedoch insofern auf inhaltliche Bedenken seitens des erkennenden Senates, ist doch der festgehaltene Aussageteil, das Fluchtvorbringen betreffend, geradezu wortident mit jener der Aussage der Schwester des Beschwerdeführers in deren Verfahren und erweist sich sohin das Vorbringen im Rahmen der Beschwerde als stichhältig, wonach offensichtlich die Angaben des einen Asylwerbers als Angaben des anderen Asylwerbers/Asylwerberin übernommen wurden.
Das erstinstanzliche Erstbefragungsprotokoll lässt sohin Zweifel beim erkennenden Senat aufkommen, dass tatsächlich zwei eigenständig durchgeführte Erstbefragungen, nämlich jene des Beschwerdeführers und jene der Schwester des Beschwerdeführers, stattgefunden haben.
In diesem Sinne ist also der vom Bundesasylamt aufgegriffene Widerspruch in dieser Form nicht aufrechtzuerhalten.
Vor dem Hintergrund der die Willkürsituation in Syrien darstellenden Länderfeststellungen erweist sich gleichfalls als nicht schlüssig, wonach das Bundesasylamt dem Beschwerdeführer insofern die Glaubwürdigkeit abspricht, als nicht plausibel erscheine, dass der Beschwerdeführer im Zuge der vorgenommenen Fahrzeug/Identitätskontrolle nicht sofort festgenommen wurde, sondern ihm lediglich die Papiere abgenommen worden seien und er zur Polizeistation einen Tag später beordert wurde.
Aus den Länderfeststellungen lässt sich diese Schlussfolgerung sohin nicht ableiten.
Auch wird dem Vorbringensteil des Beschwerdeführers, er sei bereits 2005 wegen des Bruders inhaftiert gewesen, was unplausibel erscheine, da dann nunmehr der Vater gleichfalls wegen des Beschwerdeführers selbst inhaftiert sein müsse, eine Plausibilitätserwägung zugrunde gelegt, die gemessen an der Willkürsituation in Syrien - siehe obige Zitierungen aus dem Bescheid des Bundesasylamtes - nicht haltbar ist.
In diesem Sinne vermag also die Glaubwürdigkeitsprüfung des Bundesasylamtes nicht zu überzeugen.
Dies bedeutet jedoch nicht, dass sich damit bei der gegebenen, unvollständigen Aktenlage - automatisch - an das nicht als unglaubwürdig zu beurteilende Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers die rechtliche Konsequenz der Gewährung internationalen Schutzes zu knüpfen hat.
Aus dem Umstand, dass der Beschwerdeführer einen Tag später bei der Polizeistation zu erscheinen habe, kann nämlich nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit die Schlussfolgerung gezogen werden, welche Konsequenzen - in menschenrechtlicher Hinsicht -sich für den Beschwerdeführer ergeben hätten.
Als zusätzliches Kriterium - und auch diesfalls ist dem Bundesasylamt ein wesentlicher Verfahrensfehler unterlaufen, welcher die Durchführung einer Verhandlung erfordert - hätte der Umstand berücksichtigt werden müssen, dass der Beschwerdeführer jezidischen Glaubens ist.
Gänzlich fehlen jedoch Ermittlungen und Sachverhaltsfeststellungen zu dieser Religionsgemeinschaft und erscheint die vom Bundesasylamt getroffene Feststellung, wegen der Religionszugehörigkeit geschehe keine Verfolgung, wesentlich zu allgemein. In diesem Sinne kann sohin nicht von vornherein den Beschwerdeausführungen, welche von erheblichen Benachteiligungen der Jeziden in Syrien sprechen - und dies unter Berufung auf vom Bundesasylamt nicht bzw. nicht hinreichend gewürdigter Länderquellen - nicht ohne Weiteres entgegengetreten werden.
Sollte diese Beschwerdeausführungen zutreffen, so könnte sich die Möglichkeit, Opfer von Folter im Rahmen einer nachfolgenden Befragung bei der Polizeistation zu werden, in einem erheblichen Ausmaße zur Wahrscheinlichkeit verdichten.
Diesem Umstand kommt auch Relevanz im Hinblick auf die mögliche Rückkehrgefährdung - unabhängig vom individuellen Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers - zu:
Auch hier sind die Sachverhaltsfeststellungen des Bundesasylamtes zu allgemein gehalten und ist im Speziellen zu ermitteln und sind darauf aufbauend Sachverhaltsfeststellungen zu treffen, welche Behandlung rückkehrende, abgewiesene Asylwerber jezidischen Glaubens zu gewärtigen haben.
Das Bundesasylamt hat sohin im zweiten Rechtsgang nach Durchführung einer Verhandlung
eine stichhältige Beweiswürdigung, das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers betreffend, vorzunehmen;
Ermittlungen zur jezidischen Glaubensgemeinschaft anzustellen und darauf aufbauend Sachverhaltsfeststellungen zu treffen sowie
diesen Umstand, verknüpft mit dem gegenständlich individuellen Vorbringen des Beschwerdeführers in die Erwägungen einfließen zu lassen.
Des Weiteren hat das Bundesasylamt
eine Überprüfung der asylrechtlichen Situation des im Verfahren erwähnten Bruders vorzunehmen - im Falle einer zwischenzeitlich erfolgten Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft in dessen Verfahren könnte diesem Umstand auch unter dem Aspekt der "Sippenhaftung" Relevanz zu kommen.
Sohin war spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung, Religion, Sicherheitslage, Sippenhaftung, Volksgruppenzugehörigkeit, WillkürZuletzt aktualisiert am
23.04.2012