Norm
AsylG 2005 §3 Abs1Spruch
A1 412.056-1/2010/9E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Andreas Druckenthaner als Vorsitzenden und den Richter Dr. Christian Filzwieser als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX, StA. Syrien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 25.02.2010, Zl. 09 11.074-BAE, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Andreas Druckenthaner als Vorsitzenden und den Richter Dr. Christian Filzwieser als Beisitzer über die Beschwerde des römisch 40 , StA. Syrien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 25.02.2010, Zl. 09 11.074-BAE, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß § 66 Abs. 2 AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.
Text
Entscheidungsgründe:
Verfahrensgang:
Die Beschwerdeführerin beantragte am 13.09.2009 internationalen Schutz. Am selben Tag erfolgte die niederschriftliche Erstbefragung, bei dieser gab sie im Wesentlichen folgendes an:
Sie sei kurdischer Nationalität, yezidischen Glaubens und stamme aus Syrien.
In Bezug auf die Fluchtgründe sind führte sie aus:
Sie und ihr Bruder Ismail hätten an einem kurdischen Arbeiterfest teilnehmen wollen und habe sie die Polizei, angehalten ihnen die Ausweise abgenommen. Am nächsten Tag sie die Polizei zu ihnen nach Hause, ihr Vater habe sie versteckt und als die Polizei wieder weg gewesen sei, habe ihnen ihr Vater geraten, das Land zu verlassen.
Am 21.1.2010 wurde die Beschwerdeführerin unter Zuziehung eines gerichtlich beeideten Dolmetschers Kurdisch-Kirmanci neuerlich niederschriftlich befragt.
Bei dieser gab sie in Bezug auf ihre Fluchtsituation folgendes an:
Am 1.5.2009 habe es einen Vorfall gegeben. In XXXX habe eine Veranstaltung zum 1. Mai stattgefunden. Daran würden sowohl Kurden als auch ethnische Syrer teilnehmen. Dies sei ein Staatsfeiertag. Ihr Bruder sei mit dem Fahrzeug des Vaters unterwegs gewesen. Sie sei von der Polizei in XXXX angehalten worden und hätten die Polizisten ihre Identitätskarten verlangt. Diese seien ihnen von den Polizisten abgenommen worden, ebenso wie die kurdischen Fahnen. Sie hätten das Fahrzeug stehenlassen müssen und habe sie die Polizei aufgefordert, am nächsten Tag zur Polizeistation in XXXX zu kommen. Sie seien nach Hause zurückgekehrt und hätten alles ihrem Vater erzählt. Am nächsten Tag hätten sie nach XXXX zur Polizeistation fahren wollen. Ihr Vater habe sie jedoch aufgehalten und habe ihnen mitgeteilt, dass er erst mit den anderen telefonieren wolle. Die Eltern ihrer Begleiter hätten gesagt, dass die Kinder zur Polizei gegangen seien und festgenommen worden seien. Ihr Vater habe gesagt, dass sie nicht zur Polizei gehen sollten und habe sie nach XXXX zu einer Familie namens XXXX gebracht. Nach vier Monaten sei ihr Vater wieder nach XXXX, und zwar zum Vorort XXXX, gekommen und habe die Ausreise organisiert. Dann hätten sie Syrien verlassen.Am 1.5.2009 habe es einen Vorfall gegeben. In römisch 40 habe eine Veranstaltung zum 1. Mai stattgefunden. Daran würden sowohl Kurden als auch ethnische Syrer teilnehmen. Dies sei ein Staatsfeiertag. Ihr Bruder sei mit dem Fahrzeug des Vaters unterwegs gewesen. Sie sei von der Polizei in römisch 40 angehalten worden und hätten die Polizisten ihre Identitätskarten verlangt. Diese seien ihnen von den Polizisten abgenommen worden, ebenso wie die kurdischen Fahnen. Sie hätten das Fahrzeug stehenlassen müssen und habe sie die Polizei aufgefordert, am nächsten Tag zur Polizeistation in römisch 40 zu kommen. Sie seien nach Hause zurückgekehrt und hätten alles ihrem Vater erzählt. Am nächsten Tag hätten sie nach römisch 40 zur Polizeistation fahren wollen. Ihr Vater habe sie jedoch aufgehalten und habe ihnen mitgeteilt, dass er erst mit den anderen telefonieren wolle. Die Eltern ihrer Begleiter hätten gesagt, dass die Kinder zur Polizei gegangen seien und festgenommen worden seien. Ihr Vater habe gesagt, dass sie nicht zur Polizei gehen sollten und habe sie nach römisch 40 zu einer Familie namens römisch 40 gebracht. Nach vier Monaten sei ihr Vater wieder nach römisch 40 , und zwar zum Vorort römisch 40 , gekommen und habe die Ausreise organisiert. Dann hätten sie Syrien verlassen.
Wenn sie sowie ihre Freunde zur Polizeistation gegangen wären, wären sie mit Sicherheit festgenommen worden.
Wie jedes Jahr hätten sie auch in diesem Jahr an dem jährlich stattfindenden Fest teilnehmen wollen, im Jahre 2009 sei aber die Polizei eingeschritten.
Es könne auch sein, dass sie Probleme wegen ihres Bruders XXXX bekommen hätten; dieser habe ihm Jahre 2004 an den Ausschreitungen in Kamishli teilgenommen. XXXX, sei auch Asylwerber, er lebe aber nicht bei ihnen; dieser sei seit vier oder fünf Jahren in Österreich.Es könne auch sein, dass sie Probleme wegen ihres Bruders römisch 40 bekommen hätten; dieser habe ihm Jahre 2004 an den Ausschreitungen in Kamishli teilgenommen. römisch 40 , sei auch Asylwerber, er lebe aber nicht bei ihnen; dieser sei seit vier oder fünf Jahren in Österreich.
Das Bundesasylamt übermittelte der Beschwerdeführerin die beabsichtigten Länderfeststellungen zu Syrien und gab sie mit Schriftsatz vom 10.02.2010 eine Stellungnahme. In dieser wies die Beschwerdeführerin auf die diskriminierende Situation von Kurden in Syrien hin und beantragte/regte an, die unpräjudiziellen Länderfeststellungen zu überarbeiten, was den Teil des kurdischen Volkes anbetrifft.
Das Bundesasylamt wies mit Bescheid, Zl. 09 11.074-BAE, den Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 idgF ab, erkannte gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 keinen subsidiären Schutzstatus in Bezug auf Syrien zu und wies die Beschwerdeführerin gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 idgF aus Österreich nach Syrien aus.Das Bundesasylamt wies mit Bescheid, Zl. 09 11.074-BAE, den Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 idgF ab, erkannte gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 keinen subsidiären Schutzstatus in Bezug auf Syrien zu und wies die Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG 2005 idgF aus Österreich nach Syrien aus.
Das Bundesasylamt stellte die Identität der Beschwerdeführerin fest, und zwar, dass sie Staatsangehöriger von Syrien und ethnische Kurdin sei, führte aber aus, dass nicht festgestellt werden hätte können, dass die Beschwerdeführerin in Syrien von der Polizei verfolgt worden sei, weil sie an den Feierlichkeiten zum Ersten Mai teilnehmen hätte wollen. Ferner stehe nicht fest, dass sie als Jezidin individuellen Verfolgungen ausgesetzt gewesen wäre; vielmehr habe die Beschwerdeführerin vorgebracht, von der allgemeinen Lage der Jeziden betroffen gewesen zu sein.
Das Bundesasylamt sprach der Beschwerdeführerin hinsichtlich ihres Fluchtvorbringens die Glaubwürdigkeit ab. Sie habe wesentliche Passagen seines Vorbringens während der mit ihr durchgeführten Einvernahmen unterschiedlich dargestellt.
Am 13.09. habe sie ausgeführt, dass ihr Vater sie und ihren Bruder versteckt hätte, weil die Polizei gekommen wäre. Der Vater hätte den Polizisten gesagt, dass er nicht wüsste, wo sich seine Kinder befänden. Nach dem Verschwinden der Polizisten hätte der Vater auf ein sofortiges Verlassen Syriens bestanden. Entgegen diesen Ausführungen habe die Beschwerdeführerin am 21.01.2010 im Rahmen der an diesem Tag stattgefunden habenden Einvernahme angegeben, dass sie und ihr Bruder einen Tag zuvor bereits den Hinweis von der Polizei erhalten hätten, sich am nächsten Tag auf dem Polizeiposten zu melden, sie seien jedoch vom Vater daran gehindert worden und hätte der Vater von Eltern anderer Veranstaltungsteilnehmer erfahren, dass deren Kinder festgenommen worden seien. Deshalb wären sie vom Vater nach XXXX gebracht worden, wo sie bei einer christlichen Familie vier Monate verbracht hätten, bis sie letztlich Syrien verlassen habe.Am 13.09. habe sie ausgeführt, dass ihr Vater sie und ihren Bruder versteckt hätte, weil die Polizei gekommen wäre. Der Vater hätte den Polizisten gesagt, dass er nicht wüsste, wo sich seine Kinder befänden. Nach dem Verschwinden der Polizisten hätte der Vater auf ein sofortiges Verlassen Syriens bestanden. Entgegen diesen Ausführungen habe die Beschwerdeführerin am 21.01.2010 im Rahmen der an diesem Tag stattgefunden habenden Einvernahme angegeben, dass sie und ihr Bruder einen Tag zuvor bereits den Hinweis von der Polizei erhalten hätten, sich am nächsten Tag auf dem Polizeiposten zu melden, sie seien jedoch vom Vater daran gehindert worden und hätte der Vater von Eltern anderer Veranstaltungsteilnehmer erfahren, dass deren Kinder festgenommen worden seien. Deshalb wären sie vom Vater nach römisch 40 gebracht worden, wo sie bei einer christlichen Familie vier Monate verbracht hätten, bis sie letztlich Syrien verlassen habe.
Von einem viermonatigen Aufenthalt bei einer christlichen Familie sei in der Einvernahme vom 13.09.2009 keine Rede gewesen. Obwohl sie am 13.09.2009 genau zu ihrem Reiseweg befragt worden sei, habe sie als Ausgangsort seiner Reise die Ortschaft XXXX angegeben; erst am 21.01.2010 habe sie diese Aussage dahingehend korrigiert, dass nunmehr der Startpunkt der Reise in der Ortschaft XXXX, eben jenem Wohnort der christlichen Familie, gewesen wäre.Von einem viermonatigen Aufenthalt bei einer christlichen Familie sei in der Einvernahme vom 13.09.2009 keine Rede gewesen. Obwohl sie am 13.09.2009 genau zu ihrem Reiseweg befragt worden sei, habe sie als Ausgangsort seiner Reise die Ortschaft römisch 40 angegeben; erst am 21.01.2010 habe sie diese Aussage dahingehend korrigiert, dass nunmehr der Startpunkt der Reise in der Ortschaft römisch 40 , eben jenem Wohnort der christlichen Familie, gewesen wäre.
Dass ganz allgemein widerrechtliche Festnahmen "zeitversetzt" erfolgen sollten, sodass der Betroffene genügend Zeit zum Ergreifen der Flucht habe, sei unplausibel.
Ebenso hätte nicht nachvollzogen werden können, dass die Beschwerdeführerin aufgrund der Flucht ihres "zweiten" Bruders sechs Monate inhaftiert werden hätte sollen. Es wäre naheliegend, dass "behördliche Schritte weit früher gegen die Mitglieder Ihrer Familie gesetzt worden wären".
Zur Situation in Syrien stellte das Bundesasylamt unter anderem Folgendes fest:
"Folter ist sowohl durch die Verfassung als auch strafrechtlich verboten. Gleichwohl wenden Polizei, Justizvollzugsorgane und Geheimdienste systematisch Gewalt gegen Gefangene an. Bereits im gewöhnlichen Polizeigewahrsam sind körperliche Misshandlungen an der Tagesordnung. Insbesondere bei Fällen mit politischem Bezug wird physische und psychische Gewalt in erheblichem Ausmaß eingesetzt. Die Misshandlungen sollen der Abschreckung dienen sowie dazu, die Inhaftierten gefügig zu machen, Geständnisse oder die Nennung von Kontaktpersonen zu erzwingen. In den Verhörzentralen der Sicherheitsdienste ist die Gefahr körperlicher und seelischer
Misshandlung noch größer. ... Die Wahrscheinlichkeit, in Opfer von
Folter zu werden, war laut Amnesty International in den Gefängnissen der Sicherheitsdienste am größten.
Die Regierung erlaubte generell nationalen und ethnischen Minderheiten die Durchführung von traditionellen, religiösen und kulturellen Aktivitäten, allerdings blieb die Haltung der Regierung gegenüber der kurdischen Minderheit eine bedeutende Ausnahme. Die Kurden stellen die größte Minderheit in Syrien dar. Syriens Diskriminierung der kurdischen Minderheit zeigt sich deutlich im viel toleranteren Umgang mit anderen kleineren ethnischen Minderheiten. Den Kurden ist es nicht gestattet, eigene Schulen zu eröffnen, ihre Sprache zu unterrichten und kulturelle Vereine zur Wahrung ihrer Identität zu gründen.
Die Sicherheitsdienste verhafteten hunderte kurdische Bürger im Laufe des Jahres und dass SSSC verfolgte diese in den meisten Fällen strafrechtlich unter dem Vorwurf, den Anschluss eines Teils Syriens an ein anderes Land zu versuchen. Die Regierung verfolgt weiter Menschenrechtsaktivisten und andere Mitglieder der Zivilgesellschaft. Die Gesetzeslage kriminalisiert die Mitgliedschaft und Aktivität in einer Organisation, die die Regierung für illegal erachtet. In diesem Zusammenhang werden auch immer wieder Kurden von Sicherheitskräften verhaftet. Unter dem Vorwurf der Gefährdung der staatlichen Einheit, der Hervorrufung religiöser oder ethnischer Spannungen oder der Zugehörigkeit zu einer bewaffneten Gruppe werden Kurden weiterhin vor den Militär- und Staatssicherheitsgerichten angeklagt und zu langen Haftstrafen verurteilt.
Die Ein- und Ausreisekontrollen sind in Syrien effizient. Rückgeführte Personen werden bei ihrer Einreise zunächst durch die Geheimdienste über ihren Auslandsaufenthalt und den Grund ihrer Abschiebung befragt; diese Befragungen können sich über mehrere Stunden hinziehen. In der Regel wird dann jedoch die Einreise ohne weitere Schwierigkeiten gestattet, in manchen Fällen wird der Betroffene für die folgenden Tage noch einmal zum Verhör einbestellt.
... Die Regierung verhaftete routinemäßig Dissidenten und frühere
Staatsbürger ohne bekannte politische Zugehörigkeit, welche nach Jahren oder sogar Jahrzehnten des Exils versuchten, ins Land zurückzukehren. Auch führ das Jahr 2007 wird von verschiedenen Seiten berichtet, dass Verhaftungen von Personen, die aus dem Ausland zurückkehren, häufig sind. SHRC berichtet, dass sich während den letzten Sommerferien viele Besucher und Rückkehrer beklagt hätten, dass sie bei der Einreise stundenlang inhaftiert, befragt und gedemütigt wurden. Ohne die Bezahlung von Bestechungsgeldern konnten sie den Flughafen Damaskus international nicht verlassen. Aktuelle Hinweise gibt es insofern, als nach Syrien abgeschobene Asylwerber und Flüchtlinge sowie zu Besuch in Syrien aufhältige ehemalige syrische Staatsangehörige kurdischer Herkunft regelmäßig von den verschiedenen Geheimdiensten hinsichtlich exilpolitisch aktiver Kurden befragt werden."
Zur Religionsfreiheit stellte das Bundesasylamt fest, dass diese in der Verfassung verankert sei und es keine staatliche Verfolgung aus religiösen Gründen gebe.
Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde.
In der Beschwerde wird die Diskrepanz der Darstellung des Fluchtgrundes zwischen der Erstbefragung und der nachfolgenden Einvernahme zunächst damit erklärt, dass es "offensichtlich bei der Erstbefragung zu einem Missverständnis mit dem Dolmetscher gekommen sein muss".
Da die Erstbefragungen in erster Linie der Ermittlung der Identität und der Reiseroute von Fremden dienen würden und die Asylwerber aufgefordert würden, ihre Fluchtgründe nur ganz kurz zusammenzufassen, sei es keineswegs eine Seltenheit, dass es aufgrund der Kürze der Befragungen zu Missverständnissen und scheinbaren Widersprüchen komme. Die Erstbefragung der Beschwerdeführerin habe sehr gedrängt erfolgt (eine gute halbe Stunde für die gesamte Befragung zu Personaldaten, Reiseweg und Fluchtgründen) und sei am Abend geschehen, die Beschwerdeführerin und ihr Bruder seien bereits müde gewesen, bei der Beschwerdeführerin seien offensichtlich nur im Wesentlichen die Angaben des Bruders übernommen worden.
Dass die Beschwerdeführerin beim Reiseweg als Ausgangsort XXXX angegeben habe und bei der Einvernahme vorgebracht habe, sich in XXXX versteckt zu haben, stelle keinen Widerspruch dar, da XXXX einen Teil von XXXX bilde. Es wäre auf österreichische Verhältnisse übertragen, dasselbe, wie wenn die Beschwerdeführerin angeführt hätte, dass sie von Wien aus ihre Reise angetreten habe und dass sie sich vier Monate in Hütteldorf versteckt habe.Dass die Beschwerdeführerin beim Reiseweg als Ausgangsort römisch 40 angegeben habe und bei der Einvernahme vorgebracht habe, sich in römisch 40 versteckt zu haben, stelle keinen Widerspruch dar, da römisch 40 einen Teil von römisch 40 bilde. Es wäre auf österreichische Verhältnisse übertragen, dasselbe, wie wenn die Beschwerdeführerin angeführt hätte, dass sie von Wien aus ihre Reise angetreten habe und dass sie sich vier Monate in Hütteldorf versteckt habe.
Dass die Beschwerdeführerin bei der Erstbefragung nicht alle Details ihrer Fluchtgründe hätte vorbringen können (zum Beispiel dass sie vier Monate bei einer christlichen Familie versteckt gewesen sei) ergebe sich aus dem Zweck der Erstbefragung und der damit verbundenen gedrängten Darstellung der Fluchtgründe, zu der die Asylwerber auch ausdrücklich aufgefordert würden. Es erscheine somit aus diesem Grunde unzulässig, einem Asylwerber später vorzuhalten, dass gewisse Details des Fluchtvorbringens nicht bereits bei der Erstbefragung vorgebracht worden seien.
Soweit das Bundesasylamt es als unplausibel ansehe, dass die Sicherheitsbehörden der Beschwerdeführerin und den anderen Autoinsassen "nur" die Identitätsdokumente abgenommen und sie nicht sofort verhaftet hätten, so handle es sich hierbei um eine Mutmaßung der Behörde, die bei Berücksichtigung der Verhältnisse in Syrien keineswegs plausibler sei als das Vorbringen der Beschwerdeführerin . Zwar sei es zutreffend, dass in Syrien viele willkürliche Festnahmen erfolgen würden, andererseits sei es auch nicht unüblich, dass zum Beispiel bei Kontrollen oder - wie im Falle der Beschwerdeführerin - bei der Teilnahme von kurdischen Veranstaltungen, Festen etc. Identitätsausweise einbehalten und die Betroffenen zur Sicherheitsbehörde geladen würden.
Abgesehen vom oben angeführten Missverständnis bei der Erstbefragung der Beschwerdeführerin sei das Vorbringen der Beschwerdeführerin und ihres Bruders detailliert, widerspruchsfrei und plausibel.
Das Bundesasylamt habe auch keine ausreichenden Ermittlungen zur Situation der Jeziden in Syrien durchgeführt. Nach einer Stellungnahme des jezidischen Forums Oldenburg vom 03.07.2009 hätten 2008 nur mehr etwa 3.400 Jeziden in Syrien gelebt, die einerseits einer massiven Diskriminierung, aber auch Verfolgungshandlungen ausgesetzt seien. Im Zeitraum zwischen 2000 und 2008 seien 76 verfolgungsrelevante Übergriffe an Jeziden in Syrien bekannt. In den neun Jahren sie somit etwa jede zehnte jezidische Familie von Verfolgungshandlungen betroffen. Diese Stellungnahme würde sehr detailliert und umfassend die Diskriminierung und Verfolgung von Jeziden in Syrien schildern.
Schließlich habe das Bundesasylamt auch nicht berücksichtigt, dass gerade Minderheitenangehörige aus Syrien bei einer Rückkehr in Gefahr von intensiven Verhören und im Zuge dieser Verhöre auch von Misshandlungen/Folter seien. Erst im September 2009 sei ein abgelehnter kurdischer Asylwerber nach seiner Abschiebung aus Deutschland in Syrien festgenommen und wegen Verbreitung von falschen Nachrichten im Ausland angeklagt und ein Strafverfahren deswegen eingeleitet worden. Der abgeschobene Asylwerber sei nach mehr als drei Monaten Haft im Jänner 2010 vorläufig entlassen worden und sei daraufhin in die Türkei geflüchtet. Er habe auch von massiven Misshandlungen und Folter während der Haft berichtet.
Über die Beschwerde hat der Asylgerichtshof wie folgt erwogen:
Gemäß §§ 73 und 75 des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl, BGBl. I Nr. 100/2005 in der geltenden Fassung BGBl. I Nr. 38/2011 (im Folgenden: "AsylG 2005") ist dieses anzuwenden.Gemäß Paragraphen 73 und 75 des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der geltenden Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011, (im Folgenden: "AsylG 2005") ist dieses anzuwenden.
Im gegenständlichen Fall ist Senatszuständigkeit nach § 61 Abs 1 AsylG 2005 gegeben, da keiner der in § 61 Abs 3 und 3a) AsylG 2005 angeführten Ausnahmetatbestände, bezogen auf Einzelrichtertätigkeit und keine sich aus § 42 Abs 1 AsylG 2005 (Grundsatzentscheidung) bzw. aus § 11 Abs 4 AsylGHG (Senatsuneinigkeit) ergebende Kammerzuständigkeit vorliegt.Im gegenständlichen Fall ist Senatszuständigkeit nach Paragraph 61, Absatz eins, AsylG 2005 gegeben, da keiner der in Paragraph 61, Absatz 3 und 3 a) AsylG 2005 angeführten Ausnahmetatbestände, bezogen auf Einzelrichtertätigkeit und keine sich aus Paragraph 42, Absatz eins, AsylG 2005 (Grundsatzentscheidung) bzw. aus Paragraph 11, Absatz 4, AsylGHG (Senatsuneinigkeit) ergebende Kammerzuständigkeit vorliegt.
Gemäß § 66 Abs. 2 AVG kann die Beschwerdeinstanz (kraft oben zitierter Bestimmung auch der AsylGH, es bestehen diesbezüglich keine materiellrechtlichen Sondernormen), so der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen.Gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG kann die Beschwerdeinstanz (kraft oben zitierter Bestimmung auch der AsylGH, es bestehen diesbezüglich keine materiellrechtlichen Sondernormen), so der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen.
Gemäß Absatz 3 dieser Gesetzesstelle kann die Berufungsbehörde jedoch die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.
Zunächst ist anzuführen, dass die Glaubwürdigkeitsprüfung des Bundesasylamtes einer nachprüfenden Kontrolle nicht standhält:
Wie das Bundesasylamt richtig ausführt, liegt - formell gesehen - ein Widerspruch zwischen den Angaben der Beschwerdeführerin bei der Erstbefragung und der nachfolgenden Einvernahme insofern vor, als die Beschwerdeführerin bei der Erstbefragung tatsächlich nicht angegeben hatte, dass sie sich vier Monate bei einer christlichen Familie mit ihrem Bruder versteckt gehalten hatte und erst dann die Flucht antrat, des Weiteren insofern, als die Beschwerdeführerin bei der Erstbefragung angegeben hatte, dass sie, als die Polizei bei ihr zu Hause vorstellig geworden sei, von ihrem Vater versteckt worden sei, während sie bei der nachfolgenden Einvernahme am 21.01.2010 angegeben hatte, dass sie und ihren Bruder der Vater zunächst zur christlichen Familie brachte.
Im Zusammenhang mit der in der Beschwerde geäußerten Ansicht, dass der Erstbefragung prinzipiell kein großer Beweiswert zukäme, da sie in gedrängter Form erfolge und hauptsächlich der Ermittlung des Reiseweges und eines zusammengefasst dargestellten Fluchtgrundes gehe, ist auf die in den §§ 14, 15 AVG normierten Formerfordernisse zu verweisen - auch das Erstbefragungsprotokoll entspricht zur Gänze den in § 14 statuierten Voraussetzungen - und liefert das gegenständliche Erstbefragungsprotokoll grundsätzlich vollen Beweis über das Niedergelegte, da die Beschwerdeführerin diese Niederschrift unterfertigte und keinerlei Einwendungen erhob.Im Zusammenhang mit der in der Beschwerde geäußerten Ansicht, dass der Erstbefragung prinzipiell kein großer Beweiswert zukäme, da sie in gedrängter Form erfolge und hauptsächlich der Ermittlung des Reiseweges und eines zusammengefasst dargestellten Fluchtgrundes gehe, ist auf die in den Paragraphen 14, 15, AVG normierten Formerfordernisse zu verweisen - auch das Erstbefragungsprotokoll entspricht zur Gänze den in Paragraph 14, statuierten Voraussetzungen - und liefert das gegenständliche Erstbefragungsprotokoll grundsätzlich vollen Beweis über das Niedergelegte, da die Beschwerdeführerin diese Niederschrift unterfertigte und keinerlei Einwendungen erhob.
Wie in § 15 AVG jedoch tatbestandsmäßig festgehalten, ist der Beweis des Gegenteils zulässig.Wie in Paragraph 15, AVG jedoch tatbestandsmäßig festgehalten, ist der Beweis des Gegenteils zulässig.
Im gegenständlichen Verfahren stößt die dokumentierte Erstbefragungsniederschrift jedoch auf inhaltliche Bedenken seitens des erkennenden Senates, ist doch der festgehaltene Aussageteil, das Fluchtvorbringen betreffend, geradezu wortident mit jener der Aussage des Bruders der Beschwerdeführerin in deren Verfahren und erweist sich sohin das Vorbringen im Rahmen der Beschwerde als stichhältig, wonach offensichtlich die Angaben des einen Asylwerbers als Angaben des anderen Asylwerbers/Asylwerberin übernommen wurden.
Das erstinstanzliche Erstbefragungsprotokoll lässt sohin Zweifel beim erkennenden Senat aufkommen, dass tatsächlich zwei eigenständig durchgeführte Erstbefragungen, nämlich jene der Beschwerdeführerin und jene ihres Bruders, stattgefunden haben.
In diesem Sinne ist also der vom Bundesasylamt aufgegriffene Widerspruch in dieser Form nicht aufrechtzuerhalten.
Vor dem Hintergrund der die Willkürsituation in Syrien darstellenden Länderfeststellungen erweist sich gleichfalls als nicht schlüssig, wonach das Bundesasylamt der Beschwerdeführerin insofern die Glaubwürdigkeit abspricht, als nicht plausibel erscheine, dass sie im Zuge der vorgenommenen Fahrzeug/Identitätskontrolle nicht sofort festgenommen wurde, sondern ihr lediglich die Papiere abgenommen worden seien und sie zur Polizeistation einen Tag später beordert wurde.
Aus den Länderfeststellungen lässt sich diese Schlussfolgerung sohin nicht ableiten.
Auch wird dem Vorbringensteil der Beschwerdeführerin, sie fürchte Inhaftierung wegen des zweiten Bruders, was unplausibel erscheine, da "behördliche Schritte weit früher gegen die Mitglieder Ihrer Familie gesetzt worden wären", eine Plausibilitätserwägung zugrunde gelegt, die gemessen an der Willkürsituation in Syrien - siehe obige Zitierungen aus dem Bescheid des Bundesasylamtes - nicht haltbar ist.
In diesem Sinne vermag also die Glaubwürdigkeitsprüfung des Bundesasylamtes nicht zu überzeugen.
Dies bedeutet jedoch nicht, dass sich damit bei der gegebenen, unvollständigen Aktenlage - automatisch - an das nicht als unglaubwürdig zu beurteilende Fluchtvorbringen der Beschwerdeführerin die rechtliche Konsequenz der Gewährung internationalen Schutzes zu knüpfen hat.
Aus dem Umstand, dass die Beschwerdeführerin einen Tag später bei der Polizeistation zu erscheinen habe, kann nämlich nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit die Schlussfolgerung gezogen werden, welche Konsequenzen - in menschenrechtlicher Hinsicht -sich für sie ergeben hätten.
Als zusätzliches Kriterium - und auch diesfalls ist dem Bundesasylamt ein wesentlicher Verfahrensfehler unterlaufen, welcher die Durchführung einer Verhandlung erfordert - hätte der Umstand berücksichtigt werden müssen, dass die Beschwerdeführerin jezidischen Glaubens ist.
Gänzlich fehlen jedoch Ermittlungen und Sachverhaltsfeststellungen zu dieser Religionsgemeinschaft und erscheint die vom Bundesasylamt getroffene Feststellung, wegen der Religionszugehörigkeit geschehe keine Verfolgung, wesentlich zu allgemein. In diesem Sinne kann sohin nicht von vornherein den Beschwerdeausführungen, welche von erheblichen Benachteiligungen der Jeziden in Syrien sprechen - und dies unter Berufung auf vom Bundesasylamt nicht bzw. nicht hinreichend gewürdigte Länderquellen - nicht ohne Weiteres entgegengetreten werden.
Sollte diese Beschwerdeausführungen zutreffen, so könnte sich die Möglichkeit, Opfer von Folter im Rahmen einer nachfolgenden Befragung bei der Polizeistation zu werden, in einem erheblichen Ausmaße zur Wahrscheinlichkeit verdichten.
Diesem Umstand kommt auch Relevanz im Hinblick auf die mögliche Rückkehrgefährdung - unabhängig vom individuellen Fluchtvorbringen der Beschwerdeführerin - zu:
Auch hier sind die Sachverhaltsfeststellungen des Bundesasylamtes zu allgemein gehalten und ist im Speziellen zu ermitteln und sind darauf aufbauend Sachverhaltsfeststellungen zu treffen, welche Behandlung rückkehrende, abgewiesene Asylwerber jezidischen Glaubens zu gewärtigen haben.
Das Bundesasylamt hat sohin im zweiten Rechtsgang nach Durchführung einer Verhandlung
eine stichhältige Beweiswürdigung, das Fluchtvorbringen der Beschwerdeführerin betreffend, vorzunehmen;
Ermittlungen zur jezidischen Glaubensgemeinschaft anzustellen und darauf aufbauend Sachverhaltsfeststellungen zu treffen sowie
diesen Umstand, verknüpft mit dem gegenständlich individuellen Vorbringen des Beschwerdeführers in die Erwägungen einfließen zu lassen.
Des Weiteren hat das Bundesasylamt
eine Überprüfung der asylrechtlichen Situation des im Verfahren erwähnten Bruders vorzunehmen - im Falle einer zwischenzeitlich erfolgten Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft in dessen Verfahren könnte diesem Umstand auch unter dem Aspekt der "Sippenhaftung" Relevanz zu kommen.
Sohin war spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung, Religion, Sicherheitslage, Sippenhaftung, Volksgruppenzugehörigkeit, WillkürZuletzt aktualisiert am
23.04.2012