TE AsylGH Erkenntnis 2012/3/7 A1 410550-1/2009

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Veröffentlicht am 07.03.2012
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Spruch

A1 410.550-1/2009/7E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Druckenthaner als Vorsitzenden und den Richter Dr. Filzwieser als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX, StA. Syrien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 03.12.2009, Zl. 09 12.056-BAG, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Druckenthaner als Vorsitzenden und den Richter Dr. Filzwieser als Beisitzer über die Beschwerde des römisch 40 , StA. Syrien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 03.12.2009, Zl. 09 12.056-BAG, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß § 66 Abs. 2 AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.

Text

Entscheidungsgründe:

Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer beantragte am 01.10.2009 internationalen Schutz. Die niederschriftliche Erstbefragung erfolgte am 01.10.2009.

Bei dieser gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen Folgendes an:

Er komme aus Syrien, sei kurdischer Volksgruppenzugehörigkeit und jezidischen Glaubens. Sein letzter Wohnsitz sei XXXX gewesen.Er komme aus Syrien, sei kurdischer Volksgruppenzugehörigkeit und jezidischen Glaubens. Sein letzter Wohnsitz sei römisch 40 gewesen.

Er habe den Herkunftsstaat mit seinem Reisepass, ausgestellt vom Passamt in XXXX legal verlassen. Circa 20 Tage vor seiner Erstbefragung sei er mit einem Sammeltaxi legal von XXXX in die Türkei gefahren und in der Folge von Istanbul mit einer ihm unbekannten Fluglinie nach Österreich gereist. Der Schlepper habe einen gefälschten Reisepass und die Flugtickets besorgt.Er habe den Herkunftsstaat mit seinem Reisepass, ausgestellt vom Passamt in römisch 40 legal verlassen. Circa 20 Tage vor seiner Erstbefragung sei er mit einem Sammeltaxi legal von römisch 40 in die Türkei gefahren und in der Folge von Istanbul mit einer ihm unbekannten Fluglinie nach Österreich gereist. Der Schlepper habe einen gefälschten Reisepass und die Flugtickets besorgt.

Er sei Jezide und habe in Syrien wie alle Kurden und Jezidis keine Rechte. Sie hätten in Syrien eine Landwirtschaft gehabt und habe ihnen die "Wasserbehörde" den "Hahn abgedreht". Sie hätten die Landwirtschaft nicht mehr betreiben können und hätten die Leute in Syrien sie aufgefordert, Moslems zu werden. Da er abgelehnt habe, sei er beschimpft und verfolgt worden.

Am 01.12.2009 wurde der Beschwerdeführer unter Zuziehung eines Dolmetschers für die arabische Sprache niederschriftlich einvernommen.

Dabei gab er im Wesentlichen Folgendes an:

Er habe Syrien legal mit seinem Reisepass verlassen, dieser sei ihm im April 2009 ausgestellt worden, und zwar beim Passamt XXXX. Im August 2009 habe er um ein Visum für die Türkei angesucht; nachdem er das Visum erhalten habe, sei er zwei Wochen später ausgereist.Er habe Syrien legal mit seinem Reisepass verlassen, dieser sei ihm im April 2009 ausgestellt worden, und zwar beim Passamt römisch 40 . Im August 2009 habe er um ein Visum für die Türkei angesucht; nachdem er das Visum erhalten habe, sei er zwei Wochen später ausgereist.

Er und seine Familie hätten ein kleines Geschäft und Land besessen und dort habe er gearbeitet; das Geschäft hätten sie aber vor circa 9 Monaten zusperren müssen, da sie kein Wasser mehr gehabt hätten, um das Land zu bearbeiten. Danach habe er von seinem Vater gelebt, da aus dem Land noch genug Einkommen erzielt worden sei, um davon leben zu können. Finanziell sei es ihnen gut gegangen. In XXXX habe er im Dorf XXXX gelebt, dies sei ein Dorf mit circ 20 Häusern. In seinem Dorf würden Araber und Kurden leben, jedoch mehr Araber und er gehöre der kurdischen Volksgruppe an und sei jezidischen Glaubens. Er und seine Familie seien die einzigen Jeziden im Dorf. Als Jezide habe er zwischen Moslems nicht leben können. Er und seine Familie seien nicht in Ruhe gelassen worden. Sie hätten das Geschäft zusperren müssen. Auch die muslimischen Kurden würden sie verurteilen; die Regierung sähe sie wiederum aber als Kurden. Sie würden ihnen kein Wasser mehr für ihr Land zur Verfügung stellen. Auch anderen Kurden hätte die Regierung kein Wasser mehr gegeben.Er und seine Familie hätten ein kleines Geschäft und Land besessen und dort habe er gearbeitet; das Geschäft hätten sie aber vor circa 9 Monaten zusperren müssen, da sie kein Wasser mehr gehabt hätten, um das Land zu bearbeiten. Danach habe er von seinem Vater gelebt, da aus dem Land noch genug Einkommen erzielt worden sei, um davon leben zu können. Finanziell sei es ihnen gut gegangen. In römisch 40 habe er im Dorf römisch 40 gelebt, dies sei ein Dorf mit circ 20 Häusern. In seinem Dorf würden Araber und Kurden leben, jedoch mehr Araber und er gehöre der kurdischen Volksgruppe an und sei jezidischen Glaubens. Er und seine Familie seien die einzigen Jeziden im Dorf. Als Jezide habe er zwischen Moslems nicht leben können. Er und seine Familie seien nicht in Ruhe gelassen worden. Sie hätten das Geschäft zusperren müssen. Auch die muslimischen Kurden würden sie verurteilen; die Regierung sähe sie wiederum aber als Kurden. Sie würden ihnen kein Wasser mehr für ihr Land zur Verfügung stellen. Auch anderen Kurden hätte die Regierung kein Wasser mehr gegeben.

Sein Bruder sei gezwungenermaßen zum Islam konvertiert; man habe behauptet, dass dieser mit einer muslimischen Frau etwas "gehabt habe" und hätten sie den Bruder gezwungen, zu konvertieren und zu heiraten. Vor ungefähr drei Jahren habe er ausreisen wollen, aber er habe Militärdienst leisten müssen.

Sein konkretes Problem sei jedoch gewesen, dass er sein Geschäft zusperren hätte müssen. Dies deshalb, da nur Leute, die nicht gewusst hätten, dass er Jezide sei, bei ihm eingekauft hätten. Vor circa einem Jahr sei ihm das Wasser "abgedreht worden". Davon betroffen seien alle Kurden gewesen, die zwischen XXXX und seinem Dorf gewohnt hätten.Sein konkretes Problem sei jedoch gewesen, dass er sein Geschäft zusperren hätte müssen. Dies deshalb, da nur Leute, die nicht gewusst hätten, dass er Jezide sei, bei ihm eingekauft hätten. Vor circa einem Jahr sei ihm das Wasser "abgedreht worden". Davon betroffen seien alle Kurden gewesen, die zwischen römisch 40 und seinem Dorf gewohnt hätten.

In der Folge erklärte der Beschwerdeführer auf Nachfrage das jezidische Kastensystem und erläuterte seine Religion näher.

Das Bundesasylamt wies mit Bescheid, Zahl 09 12.056-BAG, vom 03.12.2009 den Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 idgF ab, erkannte gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 keinen subsidiären Schutz in Bezug auf Syrien zu und wies den Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 AsylG aus Österreich nach Syrien aus.Das Bundesasylamt wies mit Bescheid, Zahl 09 12.056-BAG, vom 03.12.2009 den Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 idgF ab, erkannte gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 keinen subsidiären Schutz in Bezug auf Syrien zu und wies den Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG aus Österreich nach Syrien aus.

Das Bundesasylamt ging von einer feststehenden Identität aus, der Beschwerdeführer sei syrischer Staatsangehöriger, gehöre der Volksgruppe der Kurden an und sei jezidischen Glaubens.

Es hätte aber nicht festgestellt werden können, dass der Beschwerdeführer Syrien wegen asylrelevanter wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung aufgrund seiner Glaubenszugehörigkeit oder Volksgruppenzugehörigkeit verlassen habe, er habe den Herkunftsstaat wegen bloßer Benachteiligung aufgrund seiner Glaubenszugehörigkeit verlassen. Unglaubwürdig sei das Vorbringen, dass der Entzug von Wasserbezugsrechten kausal für das Verlassen des Herkunftsstaates gewesen sei, da der Beschwerdeführer selbst angegeben habe, dass die finanzielle Situation seiner Familie gut gewesen sei und es dennoch möglich gewesen sei, von den Erträgnissen aus der Landwirtschaft zu leben, obwohl die Bewässerung angeblich bereits ein Jahr zuvor eingestellt worden sei.

Zur Situation im Herkunftsstaat stellte das Bundesasylamt unter anderem Folgendes fest:

"Folter ist sowohl durch die Verfassung als auch strafrechtlich

verboten. Darüber hinaus ... gleichwohl wenden Polizei, Justiz,

Vollzugsorgane und Geheimdienste systematisch Gewalt gegen Gefangene an. Bereits im gewöhnlichen Polizeigewahrsam sind körperliche Misshandlungen an der Tagesordnung. Insbesondere bei Fällen mit politischem Bezug wird physische und psychische Gewalt in erheblichem Ausmaß eingesetzt. Die Misshandlungen sollen der Abschreckung dienen, sowie dazu, die Inhaftierten gefügig zu machen, Geständnisse oder die Nennung von Kontaktpersonen zu erzwingen. In den Verhörzentren der Sicherheitsdienste ist die Gefahr körperlicher und seelischer Misshandlung noch größer...

Menschenrechtsorganisationen klagten an, dass viele Fälle von Misshandlungen unberichtet bleiben.

Eine anhaltende Dürre im Hauptsiedlungsgebiet der Kurden im Nordosten des Landes hat die wirtschaftliche und soziale Lage der

Kurden im Jahr 2008 verschlechtert.... Syriens Diskriminierung der

kurdischen Minderheit zeigt sich deutlich im viel toleranten Umgang mit anderen kleinen ethnischen Minderheiten. Den Kurden ist es nicht gestattet, eigene Schulen zu eröffnen, ihre Sprache zu unterrichten und kulturelle Vereine zur Wahrung ihrer Identität zu gründen.... Die Überwachung und Bespitzelung durch die Sicherheitsdienste gilt besonders in den von Kurden bewohnten Gebieten als groß.

... Während früher klar war, was vom Staat toleriert wird, herrscht

heute große Willkür. Dies zeigt sich als sehr deutlich in einem Bericht vom "Danish Immigration Service" vom Jahr 2007. Verschiedene Auskunftspersonen, vor allem Menschenrechtsaktivisten und politisch aktive Kurden, beschreiben die enorme Willkür bei Verhaftungen. So könne zum Beispiel ein Kurde, der ein politisches Flugblatt lese, verhaftet werden, während derjenige, der es publiziert hat, nicht belangt wird.

... Die Regierung geht immer wieder mit großer Härte gegen von

Kurden organisierten Anlässe vor.

Allgemeine Menschenrechte sind durch die seit 1963 geltenden Notstandsgesetze erheblich eingeschränkt. Insgesamt hat die Zivilgesellschaft wenige Möglichkeiten, die Politik zu beeinflussen.

... Es gab auch zahlreiche Berichte von

Menschenrechtsorganisationen, dass die Sicherheitsbehörden Bürger verhafteten, welche anscheinend nicht in politische Aktivitäten involviert waren.

...Die Haftbedingungen in Syrien sind schlecht. für weibliche Inhaftierte etwas besser. Die "National Organisation for Human Rights in Syria" spricht von Gemeinschaftsschlafräumen von durchschnittlich knapp 50 m2 für 20 Gefangene mit teilweise deutlich höherer Belegung. Die Inhaftierten sind oft auf die Versorgung mit Kleidung und Lebensmitteln durch Freunde und Verwandte

angewiesen.... Für politische Häftlinge sind die Haftbedingungen

insbesondere während der Untersuchungshaft besonders schwer...Die Zustände in den Gefängnissen waren generell schlecht und erreichten nie die internationalen Standards für Gesundheit und Hygiene."

Das Bundesasylamt traf Sachverhaltsfeststellungen zur Religionsfreiheit allgemein sowie speziell zu Christen; keine Sachverhaltsfeststellungen wurden jedoch zu Jeziden getroffen.

In Bezug auf die Frage des Vorliegens einer Rückkehrgefährdung traf das Bundesaslyamt unter anderem nachfolgende Feststellungen:

"Akutelle Hinweise gibt es insofern, als nach Syrien abgeschobene Asylwerber und Flüchtlinge sowie zu Besuch in Syrien aufhältige (ehemalige) syrische Staatsangehörige kurdischer Herkunft regelmäßig von den verschiedenen Geheimdiensten hinsichtlich exilpolitisch aktiver Kurden befragt werden.

Rückgeführte Personen werden bei ihrer Einreise zunächst durch die Geheimdienste über ihren Auslandsaufenthalt und den Grund ihrer Abschiebung befragt....In Einzelfällen werden Personen für die Dauer einer Identitätsprüfung durch die Einreisebehörden festgehalten."

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer innerhalb offener Frist Beschwerde an den Asylgerichtshof und führte im Wesentlichen aus:

Die Behörde habe es unterlassen, sich mit seinem Vorbringen im Detail auseinanderzusetzen und stütze sich lediglich auf allgemeine Argumente bzw. spreche den vorgebrachten Problemen in seiner Heimat im Zusammenhang mit seiner religiösen Zugehörigkeit und seiner Volkszugehörigkeit sehr allgemein die Glaubhaftigkeit und jegliche Asylrelevanz ab. So sei es in diesem Zusammenhang nicht auf seine persönliche Situation eingegangen.

Bezugnehmend auf die Situation und Diskriminierungen der kurdischen Minderheit in Syrien sei unter anderem auf den Jahresbericht 2008, Abschnitt "Diskriminierung der kurdischen Minderheit" von Amnesty International zu verweisen und auf den Artikel "Germany returns Kurds to uncertain fate" des Institute for War and Peace Reporting vom 27.11.2009, in welchem vom Verschwinden abgewiesener kurdischer Asylwerber berichtet wird, nachdem sie von syrischen Sicherheitskräften verhört worden seien. NGOs sprechen diesbezüglich von einer angespannten Sicherheitslage für Rückkehrer. In diesem Zusammenhang würde auch Amnesty International am 06.10.2009 berichten, dass ein syrischer Kurde nach seiner Abschiebung aus Deutschland seit mehr als drei Wochen ohne Kontakt zur Außenwelt festgehalten würde und er in großer Gefahr sei, gefoltert zu werden. Ebenso berichte Amnesty International am 25.09.2009 von einem syrischen Kurden, der von Zypern nach Syrien abgeschoben worden sei. Bei seiner Ankunft habe man diesen festgenommen - seitdem fehle jede Spur von ihm.

Hinzuweisen sei auch auf die Stellungnahme zur Situation der Jeziden in Syrien unter Berücksichtigung der aktuellen deutschen Rechtsprechung des jezidischen Forums Oldenburg vom Juli 2009. In dieser würde die aktuelle Situation der jezidischen Minderheit vor dem Hintergrund des Rückführungsabkommens Deutschland-Syrien und der aktuellen Rechtsprechung (besonders des OVG Niedersachsen) und die mögliche Gefährdung bei einer Rückkehr dargestellt. Unter anderem würde auch vorgebracht, dass die Verfolgungsgefahr in Syrien weit größer sei, als die Gerichte in der Regel angenommen hätten, zudem sei das von den Juristen so bezeichnete religiöse Existenzminimum in Syrien nicht gegeben. Die Existenz der Jeziden als Religionsgemeinschaft würde in absehbarer Zeit ausgelöscht sein, auch wenn Einzelne physisch überleben würden.

Über die Beschwerde hat der Asylgerichtshof wie folgt erwogen:

Gemäß §§ 73 und 75 des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl, BGBl. I Nr. 100/2005 in der geltenden Fassung BGBl. I Nr. 38/2011 (im Folgenden: "AsylG 2005") ist dieses anzuwenden.Gemäß Paragraphen 73 und 75 des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der geltenden Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011, (im Folgenden: "AsylG 2005") ist dieses anzuwenden.

Im gegenständlichen Fall ist Senatszuständigkeit nach § 61 Abs 1 AsylG 2005 gegeben, da keiner der in § 61 Abs 3 und 3a) AsylG 2005 angeführten Ausnahmetatbestände, bezogen auf Einzelrichtertätigkeit und keine sich aus § 42 Abs 1 AsylG 2005 (Grundsatzentscheidung) bzw. aus § 11 Abs 4 AsylGHG (Senatsuneinigkeit) ergebende Kammerzuständigkeit vorliegt.Im gegenständlichen Fall ist Senatszuständigkeit nach Paragraph 61, Absatz eins, AsylG 2005 gegeben, da keiner der in Paragraph 61, Absatz 3 und 3 a) AsylG 2005 angeführten Ausnahmetatbestände, bezogen auf Einzelrichtertätigkeit und keine sich aus Paragraph 42, Absatz eins, AsylG 2005 (Grundsatzentscheidung) bzw. aus Paragraph 11, Absatz 4, AsylGHG (Senatsuneinigkeit) ergebende Kammerzuständigkeit vorliegt.

Gemäß § 66 Abs. 2 AVG kann die Beschwerdeinstanz (kraft oben zitierter Bestimmung auch der AsylGH, es bestehen diesbezüglich keine materiellrechtlichen Sondernormen), so der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen.Gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG kann die Beschwerdeinstanz (kraft oben zitierter Bestimmung auch der AsylGH, es bestehen diesbezüglich keine materiellrechtlichen Sondernormen), so der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen.

Gemäß Absatz 3 dieser Gesetzesstelle kann die Berufungsbehörde jedoch die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.

Zunächst ist anzuführen, dass die vom Bundesasylamt vorgenommene Beweiswürdigung, dass Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers betreffend, einer nachprüfenden Kontrolle nicht stand hält:

Das Bundesasylamt führte begründend aus, dass dem Vorbringen, auch wegen Entzuges des Wassers, Syrien verlassen zu haben, insofern unglaubwürdig sei, als dadurch wie der Beschwerdeführer selbst angegeben habe, dessen Existenz insofern nie gefährdet gewesen wäre, als die Erträgnisse der Landwirtschaft weiterhin in der Lage gewesen seien, dem Beschwerdeführer eine Existenzgrundlage zu liefern.

Dem ist zunächst entgegenzuhalten, dass der Beschwerdeführer die Unmöglichkeit, weiterhin Wasser für seine Landwirtschaft zu beziehen, gar nicht als fluchtauslösendes Problem darstellte, sondern diesen Punkt ausführte, um überhaupt auf die Diskriminierung der jezidischen Kurden im Speziellen und der Kurden ganz allgemein hinzuweisen, sodass insofern der oben angeführte Begründungsteil der Annahme mangelnder Glaubwürdigkeit sich als nicht schlüssig erweist.

Darüber hinaus hat aber auch dieser glaubhafte Vorbringensteil - glaubwürdig insofern, als auch in den Länderfeststellungen des Bundesaylamtes von einer den Nordosten Syriens im Jahre 2008 heimgesucht habenden Dürre im Hauptsiedlungsgebiet der Kurden, welche die wirtschaftliche und soziale Lage der Kurden im Jahr verschlechtert habe, gesprochen wird -Berücksichtigung zu finden, da dadurch dem Beschwerdeführer möglicherweise in absehbarer Zukunft - die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft baut auf einer Zukunftsprognose auf - die Existenzgrundlage vor dem Hintergrund seiner Volksgruppenzugehörigkeit und Religionszugehörigkeit entzogen werden könnte.

Gerade zu letzterem Umstand - nämlich um Problemkreis der Religionszugehörigkeit - fehlen gänzlich jegliche Ermittlungen und darauf aufbauend Sachverhaltsfeststellungen im Bescheid des Bundesasylamtes, und schlägt insofern die Beschwerderüge durch, wonach in absehbarer Zeit (Zukunftsprognose!!) das "so bezeichnete religiöse Existenzminimum in Syrien" nicht gegeben sein könnte.

In diesem Zusammenhang ist nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes "maßgeblich, ob er bei weiterer Ausführung seines behaupteten inneren Entschlusses, nach dem christlichen Glauben zu leben, mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit damit rechnen müsste, aus diesem Grund mit einer die Intensität von Verfolgung erreichenden Sanktion belegt zu werden (vgl. das hg. Erkenntnis vom 24. Oktober 2001, Zl. 99/20/0550), was für den Fall, dass ein möglicher Entzug der Existenzgrundlage unter diesem - religiösen - Gesichtspunkt erfolgt, von Bedeutung sein könnte.In diesem Zusammenhang ist nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes "maßgeblich, ob er bei weiterer Ausführung seines behaupteten inneren Entschlusses, nach dem christlichen Glauben zu leben, mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit damit rechnen müsste, aus diesem Grund mit einer die Intensität von Verfolgung erreichenden Sanktion belegt zu werden vergleiche das hg. Erkenntnis vom 24. Oktober 2001, Zl. 99/20/0550), was für den Fall, dass ein möglicher Entzug der Existenzgrundlage unter diesem - religiösen - Gesichtspunkt erfolgt, von Bedeutung sein könnte.

Darüber hinaus hat es das Bundesasylamt unterlassen, eine umfassende Würdigung sämtlicher vorliegender Länderdokumentationsmaterialien zum Problemkreis Rückkehr ganz allgemein, aber auch zur Problematik von abgewiesenen Asylwerbern kurdischer Nationalität jezidischer Glaubenszugehörigkeit, vorzunehmen. Insofern ist den entsprechenden Beschwerdeausführungen, berufend auf Berichten von Amnesty International und anderen Quellen vordergründig nicht entgegenzutreten, zumal das Bundesasylamt selbst im Rahmen seiner allgemeinen Feststellungen zur Menschenrechtssituation das Bestehen von Folter in erheblichem Ausmaß annimmt.

Da vor dem Hintergrund der eigenen Länderfeststellungen im Zusammenhalt mit dem gegenständlich speziellen Fall der Religionszugehörigkeit zur jezidischen Religionsgruppe nicht ausgeschlossen werden kann, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr nach Syrien unter anderem im Zusammengang mit seiner Religionszugehörigkeit Opfer schwerster Menschenrechtsverletzungen wird, war der erstinstanzliche Bescheid spruchgemäß einer Behebung zuzuführen.

Das Bundesasylamt hat daher im zweiten Rechtsgang

umfassende Ermittlungen und darauf aufbauend Sachverhaltsfeststellungen zur Religionsgruppe der Jeziden

und

in diesem Zusammenhang zum Problemkreis der Möglichkeit der Religionsausübung zu treffen;

umfassende Ermittlungen und darauf aufbauend Sachverhaltsfeststellungen zur Rückkehrgefährdung von syrischen Staatsangehörigen kurdischer Nationalität jezidischer Glaubenszugehörigkeit zu treffen.

In diesem Sinne war spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Ermittlungspflicht, Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung

Zuletzt aktualisiert am

23.04.2012
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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