TE AsylGH Erkenntnis 2012/3/8 S1 425041-1/2012

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Veröffentlicht am 08.03.2012
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Norm

AsylG 2005 §4
AsylG 2005 §41 Abs3
  1. AsylG 2005 § 4 heute
  2. AsylG 2005 § 4 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 4 gültig von 01.01.2014 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  4. AsylG 2005 § 4 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  5. AsylG 2005 § 4 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. AsylG 2005 § 4 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008

Spruch

S1 425.041-1/2012/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. FILZWIESER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX alias XXXX, StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 20.02.2012, 11 13.865-EAST Ost, zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. FILZWIESER als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 alias römisch 40 , StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 20.02.2012, 11 13.865-EAST Ost, zu Recht erkannt:

Der Beschwerde wird gemäß § 41 Abs 3 AsylG 3. Satz stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 41, Absatz 3, AsylG 3. Satz stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:

1. Der Verfahrensgang vor der verwaltunsgbehördlichen Bescheiderlassung ergibt sich aus dem Verwaltungsakt. Der Beschwerdeführer stellte am 16.11.2011 in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz und wurde er dazu am selben Tag durch die Polizeiinspektion XXXX einer Erstbefragung unterzogen. Er gab dabei an, auf unbekanntem Weg von Griechenland nach Österreich gelangt zu sein. Er wisse nicht, ob er durch Slowenien gereist wäre, obwohl er nahe der slowenischen Grenze fremdenpolizeilich betreten worden war. Bei ihm wurde eine kroatische Rechnung gefunden.1. Der Verfahrensgang vor der verwaltunsgbehördlichen Bescheiderlassung ergibt sich aus dem Verwaltungsakt. Der Beschwerdeführer stellte am 16.11.2011 in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz und wurde er dazu am selben Tag durch die Polizeiinspektion römisch 40 einer Erstbefragung unterzogen. Er gab dabei an, auf unbekanntem Weg von Griechenland nach Österreich gelangt zu sein. Er wisse nicht, ob er durch Slowenien gereist wäre, obwohl er nahe der slowenischen Grenze fremdenpolizeilich betreten worden war. Bei ihm wurde eine kroatische Rechnung gefunden.

Am 11.01.2012 erfolgte eine niederschriftliche Einvernahme vor dem Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle Ost. Dabei bestätigte der Beschwerdeführer seine bisherigen Angaben und führte aus, nie in Kroatien gewesen zu sein. Auf Vorhalt, dass zwischenzeitig eine kroatische Asylkarte mit seinem Foto gefunden worden sei, gab der Beschwerdeführer schließlich zu, in Kroatien gewesen zu sein. Er hätte dort keinen Asylantrag gestellt, man hätte ihn in ein Lager gebracht, wo er zwei Tage aufhältig gewesen sei, bevor er und andere mit dem Schlepper weitergereist wären. Er wäre nur gefragt worden, warum er hergekommen sei. Niemand hätte ihm gesagt, dass er einen Asylantrag stellen könne. Das Lager sei nicht gut gewesen.

Im Akt befindet sich ein Schreiben des kroatischen Innenministerium an den österreichischen Verbindungsbeamten; daraus geht hervor, dass das Asylverfahren des Beschwerdeführers noch nicht abgeschlossen sei, daher könne man momentan auch keine Daten übermitteln (As. 35-37 BAA). Einem Mail-Verkehr zwischen österreichischem Innenministerium und Bundesasylamt ist ferner zu entnehmen, dass der Verbindungsbeamte informell erfahren hätte, dass das gegenständliche Asylverfahren in etwa 14 Tagen negativ abgeschlossen würde. In einem weiteren E-Mail vom 17.01.2012 informierte der Verbindungsbeamte schließlich, dass nunmehr das Asylverfahren des Beschwerdeführers in Kroatien rechtskräftig abgeschlossen sei, nun würde man eine Antwort einschließlich erkennungsdienstlichem Materials bekommen.

2. Im angefochtenen Bescheid des Bundesasylamtes vom 20.02.2012 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 4 Abs. 1 AsylG 2005 zurückgewiesen und er gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 nach Kroatien ausgewiesen.2. Im angefochtenen Bescheid des Bundesasylamtes vom 20.02.2012 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 4, Absatz eins, AsylG 2005 zurückgewiesen und er gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 nach Kroatien ausgewiesen.

Unter den Feststellungen ist ausgeführt, dass für den Beschwerdeführer in Kroatien Drittstaatsicherheit vorläge. Er hätte in Kroatien die Rechtstellung eines Flüchtlings nach der Genfer Flüchtlingskonvention inne und sei zum Aufenthalt berechtigt. Als Konventionsflüchtling stünde ihm die Einrichtung der staatlichen kroatischen Asylversorgung offen. Zur Lage in Kroatien wurde festgestellt, dass dieser Staat die GFK ratifiziert hätte und ein Asylverfahren eingerichtet habe, welches die Grundsätze der GFK und der EMRK erfülle. Nähere Ausführungen dazu sind dem angefochtenen Bescheid nicht zu entnehmen.

An anderer Stelle des Aktes findet sich eine Anfragebeantwortung der Staatendokumentation über das Asylverfahren in Kroatien. Daraus geht zusammenfassend hervor, dass im kroatischen Asylbereich "erhebliche Fortschritte" gemeldet worden seien. Das 2010 in Kraft getretene neue Asylgesetz wäre an den gemeinschaftlichen Besitzstand vollständig angeglichen worden. Es gebe zwei Aufnahmezentren, eines für Asylwerber, eines für Fremde während des Abschiebeverfahrens. Die EU-Standards seien eingehalten. Auch UNHCR habe sich positiv geäußert. Seit 2004 wären 18 Personen der Flüchtlingsstatus gewährt worden, 12 Personen hätten subsidiären Schutz erhalten. Kroatien sei aber hauptsächlich ein Transitland.

Ausführungen über die Entscheidungspraxis in Bezug auf afghanische Staatsbürger fehlen ebenso wie solche zu Möglichkeit der Stellung eines Folgeantrages nach rechtskräftig negativen Abschluss eines Verfahrens infolge Abwesenheit eines Beschwerdeführers.

In der Begründung des angefochtenen Bescheides findet sich beweiswürdigend noch die Ausführung, dass die Feststellung, der Beschwerdeführer sei anerkannter Konventionsflüchtling sich auf das in der Verfahrenserzählung zitierte Schreiben der kroatischen Behörde und auf die eigenen Angaben des Beschwerdeführers stütze. Zu Österreich hätte sich kein schützenswertes Familien- und Privatleben ergeben, weshalb die Ausweisung zulässig sei.

3. Gegen diesen Bescheid wurde rechtzeitig Beschwerde erhoben. Darin wird darauf hingewiesen, dass die Feststellungen zu Kroatien keinen näheren konkreten Darstellungen der Rechtslage und der Praxis in Kroatien insbesondere Rechtslage nach Rücküberstellung enthielten. Der Beschwerdeführer hätte in Kroatien keine Versorgung bekommen und er wäre tagelang hungrig geblieben. Hiezu wurde auch auf einen Bericht von Human Rights Watch aus 2012 verwiesen, der unter anderem ausführt, dass es weiterhin Probleme mit den Asylverfahren gebe. Eine insgesamt ausreichende Infrastruktur sei nicht gegeben. Die Anerkennungsquote wäre extrem gering.

4. Die Beschwerdevorlage an den Asylgerichtshof erfolgte am 06.03.2012.

II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

1. Verfahrensgang und Sachverhalt ergeben sich aus dem, dem Asylgerichtshof vorliegenden, Verwaltungsakt.

2. Rechtlich ergibt sich Folgendes:

Mit Datum 01.01.2006 ist das neue Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG idF BGBL. I Nr. 100/2005) und ist somit, nunmehr in der Fassung BGBL. 38/2011, auf alle ab diesem Zeitpunkt gestellten Anträge auf internationalen Schutz, sohin auch auf den vorliegenden, anzuwenden.Mit Datum 01.01.2006 ist das neue Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG in der Fassung BGBL. römisch eins Nr. 100 aus 2005,) und ist somit, nunmehr in der Fassung BGBL. 38 aus 2011,, auf alle ab diesem Zeitpunkt gestellten Anträge auf internationalen Schutz, sohin auch auf den vorliegenden, anzuwenden.

2.1. Gemäß § 4 Abs. 1 AsylG ist ein Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig zurückzuweisen, wenn der Fremde in einem Staat, zu dem ein Vertrag über die Bestimmungen der Zuständigkeit zur Prüfung eines Asylantrages oder eines Antragens auf internationalen Schutz oder die Dublin-Verordnung nicht anwendbar ist, Schutz vor Verfolgung finden kann (Schutz im sicheren Drittstaat).2.1. Gemäß Paragraph 4, Absatz eins, AsylG ist ein Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig zurückzuweisen, wenn der Fremde in einem Staat, zu dem ein Vertrag über die Bestimmungen der Zuständigkeit zur Prüfung eines Asylantrages oder eines Antragens auf internationalen Schutz oder die Dublin-Verordnung nicht anwendbar ist, Schutz vor Verfolgung finden kann (Schutz im sicheren Drittstaat).

Gemäß Abs. 2 besteht Schutz im sicheren Drittstaat, wenn einem Fremden in einem Staat, in dem er nicht gemäß § 8 Abs. 1 bedroht ist, ein Verfahren zur Einräumung der Rechtsstellung eines Flüchtlings nach der GFK offen steht oder im Wege über andere Staaten gesichert ist (Asylverfahren), er während dieses Verfahrens in diesem Staat zum Aufenthalt berechtigt ist und er dort Schutz vor Abschiebung in den Herkunftsstaat - auch im Wege über andere Staaten - hat, sofern er in diesem gem. § 8 Abs. 1 bedroht ist. Dasselbe gilt bei gleichem Schutz vor Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung für Staaten, die in einem Verfahren zur Einräumung der Rechtsstellung eines Flüchtlings nach der GFK bereits eine Entscheidung getroffen haben.Gemäß Absatz 2, besteht Schutz im sicheren Drittstaat, wenn einem Fremden in einem Staat, in dem er nicht gemäß Paragraph 8, Absatz eins, bedroht ist, ein Verfahren zur Einräumung der Rechtsstellung eines Flüchtlings nach der GFK offen steht oder im Wege über andere Staaten gesichert ist (Asylverfahren), er während dieses Verfahrens in diesem Staat zum Aufenthalt berechtigt ist und er dort Schutz vor Abschiebung in den Herkunftsstaat - auch im Wege über andere Staaten - hat, sofern er in diesem gem. Paragraph 8, Absatz eins, bedroht ist. Dasselbe gilt bei gleichem Schutz vor Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung für Staaten, die in einem Verfahren zur Einräumung der Rechtsstellung eines Flüchtlings nach der GFK bereits eine Entscheidung getroffen haben.

Die Voraussetzungen des Abs. 2 sind in einem Staat widerlegbar dann gegeben, wenn er die GFK ratifiziert und gesetzlich ein Asylverfahren eingerichtet hat, dass die Grundsätze dieser Konvention, der EMRK und des Protokolls Nr. 6, Nr. 11 und Nr. 13 zur Konvention umgesetzt hat.Die Voraussetzungen des Absatz 2, sind in einem Staat widerlegbar dann gegeben, wenn er die GFK ratifiziert und gesetzlich ein Asylverfahren eingerichtet hat, dass die Grundsätze dieser Konvention, der EMRK und des Protokolls Nr. 6, Nr. 11 und Nr. 13 zur Konvention umgesetzt hat.

Hierzu hat der Verfassungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 08.10.2008, Zl. U 5/08-9 wie folgt judiziert: "Bei der Beurteilung der Drittstaatssicherheit kommt es nicht allein auf die formalen Kriterien der Mitgliedschaft zur Genfer Flüchtlingskonvention, der Abgabe einer Erklärung nach Art. 25 EMRK und das Vorhandensein eines Asylgesetzes an, sondern es ist darauf abzustellen, ob der Schutz auch tatsächlich gewährt wird. Dazu müssen die Asylbehörden laufend Vorkehrungen treffen, dass ihnen einschlägige Informationen namhafter Stellen unverzüglich zukommen, die seine Beurteilung der faktischen Situation erlauben. [...]"Hierzu hat der Verfassungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 08.10.2008, Zl. U 5/08-9 wie folgt judiziert: "Bei der Beurteilung der Drittstaatssicherheit kommt es nicht allein auf die formalen Kriterien der Mitgliedschaft zur Genfer Flüchtlingskonvention, der Abgabe einer Erklärung nach Artikel 25, EMRK und das Vorhandensein eines Asylgesetzes an, sondern es ist darauf abzustellen, ob der Schutz auch tatsächlich gewährt wird. Dazu müssen die Asylbehörden laufend Vorkehrungen treffen, dass ihnen einschlägige Informationen namhafter Stellen unverzüglich zukommen, die seine Beurteilung der faktischen Situation erlauben. [...]"

2.2. Der vorliegende Bescheid erweist sich schon deshalb formell als mangelhaft, weil die entsprechenden Feststellungen der Staatendokumentation nicht in den Bescheid integriert sind.

Davon abgesehen liegt aber eine gewichtige Unschlüssigkeit dahingehend vor, dass, wie auch die Beschwerde richtig ausführt, in der Entscheidung davon ausgegangen wird, dass der Beschwerdeführer in Kroatien anerkannter Flüchtling sei. Wie sich schon aus der Verfahrenserzählung ergibt ist diese Darstellung völlig aktenwidrig. Wäre der Beschwerdeführer tatsächlich Konventionsflüchtling in Kroatien, wären die getroffenen Feststellungen auch ausreichend, es ist dies aber eben nicht der Fall.

Die getroffenen Feststellungen zu Kroatien wären voraussichtlich auch ausreichend, hätte der Beschwerdeführer dort ein offenes Asylverfahren oder würde ihm ein Erstverfahren offen stehen. Dies ist aber nach der Verfahrenserzählung jedenfalls für den Entscheidungszeitpunkt des Bundesasylamtes und den nunmehrigen Entscheidungszeitpunkt ebenso wenig der Fall.

Soweit aus den im Akt befindlichen Mail-Verkehren ersichtlich war das Asylverfahren des Beschwerdeführers, als er Kroatien verlassen hat, noch offen und wurde dann offensichtlich im Laufe des österreichischen Asylverfahrens negativ abgeschlossen. Wenn es tatsächlich zutrifft, was der Beschwerdeführer ausgeführt hat, nämlich dass er jedenfalls keine Einvernahme zu den Fluchtgründen in Kroatien hatte (bestünden an diesen Einlassungen des Beschwerdeführers seitens der Verwaltungsbehörde Zweifel, hätte eine nähere Befragung und eine darauf gestützte Beweiswürdigung zu erfolgen) könnte eine Situation vorliegen, dass eine rechtskräftig negative Asylentscheidung ergangen ist, letztlich nur aufgrund Abwesenheit des Beschwerdeführers. Ist das der Fall, wäre es wiederum notwendig zu wissen, ob in der Praxis dann eine Möglichkeit besteht einen Folgeantrag zu stellen, der nicht ohne weiters wegen entschiedener Sache zurückgewiesen würde und wie diesbezüglich der gerichtliche Rechtschutz in der Praxis aussieht.

Zusammenfassend liegt also hier der Aktenlage nach eine Sonderkonstellation vor, die es erforderlich macht, nähere Feststellungen, die sich mit der diesbezüglichen Praxis Kroatiens auseinandersetzen, zu treffen, um hinreichend wahrscheinlich ausschließen zu können, dass hier eine unzulässige rechtliche Sonderposition vertreten wird und dann die reale Gefahr einer ungeprüften Kettenabschiebung in den Herkunftsstaat Afghanistan in Verletzung des Art. 3 EMRK zu konstatieren wäre. Es trifft zwar zu, dass Kroatien in Österreich als sicherer Herkunftsstaat gilt, die Frage des sicheren Drittstaates ist aber eine damit nicht idente und bedürfen auch solche Entscheidungen, wie die gegenständliche, einer individuellen Auseinandersetzung mit dem jeweiligen Fall, die das Bundesasylamt aus den eben gemachten Erwägungen aber nicht ausreichend unternommen hat, sodass auch dem Asylgerichtshof eine effektive Rechtskontrolle zur Zeit nicht möglich ist.Zusammenfassend liegt also hier der Aktenlage nach eine Sonderkonstellation vor, die es erforderlich macht, nähere Feststellungen, die sich mit der diesbezüglichen Praxis Kroatiens auseinandersetzen, zu treffen, um hinreichend wahrscheinlich ausschließen zu können, dass hier eine unzulässige rechtliche Sonderposition vertreten wird und dann die reale Gefahr einer ungeprüften Kettenabschiebung in den Herkunftsstaat Afghanistan in Verletzung des Artikel 3, EMRK zu konstatieren wäre. Es trifft zwar zu, dass Kroatien in Österreich als sicherer Herkunftsstaat gilt, die Frage des sicheren Drittstaates ist aber eine damit nicht idente und bedürfen auch solche Entscheidungen, wie die gegenständliche, einer individuellen Auseinandersetzung mit dem jeweiligen Fall, die das Bundesasylamt aus den eben gemachten Erwägungen aber nicht ausreichend unternommen hat, sodass auch dem Asylgerichtshof eine effektive Rechtskontrolle zur Zeit nicht möglich ist.

Im fortgesetzten Verfahren wäre schon aus Effizienzgründen auch sicher zu stellen, ob der Beschwerdeführer tatsächlich von Kroatien rückübernommen werden wird.

2.3. Da die Verwaltungsbehörde - im Lichte des oben angeführten Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes vom 08.10.2008 und der unter 2.2. getroffenen Ausführungen - also entscheidungsrelevante Fragen hinsichtlich der Drittstaatsicherheit Kroatiens nicht geklärt hat, war gemäß § 41 Abs. 3 3. Satz AsylG vorzugehen.2.3. Da die Verwaltungsbehörde - im Lichte des oben angeführten Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes vom 08.10.2008 und der unter 2.2. getroffenen Ausführungen - also entscheidungsrelevante Fragen hinsichtlich der Drittstaatsicherheit Kroatiens nicht geklärt hat, war gemäß Paragraph 41, Absatz 3, 3. Satz AsylG vorzugehen.

Angesichts des Umstandes, dass die gegenständlichen Fragestellungen insgesamt relativ komplex erscheinen könnten, verbieten sich unter Berücksichtigung der knappen Entscheidungsfristen im Beschwerdeverfahren weitere eigene Erhebungen des Asylgerichtshofes.

2.4. Gemäß § 41 Abs. 4 AsylG konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden. Da die Entscheidung innerhalb der 7-Tagesfrist des § 37 Abs 1 AsylG ergeht, brauchte auf die beantragte Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht mehr eingegangen zu werden.2.4. Gemäß Paragraph 41, Absatz 4, AsylG konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden. Da die Entscheidung innerhalb der 7-Tagesfrist des Paragraph 37, Absatz eins, AsylG ergeht, brauchte auf die beantragte Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht mehr eingegangen zu werden.

Schlagworte

Drittstaatsicherheit, Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung

Zuletzt aktualisiert am

30.03.2012
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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