TE AsylGH Erkenntnis 2012/3/8 E10 422921-1/2011

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Veröffentlicht am 08.03.2012
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Spruch

E10 422921-1/2011/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. LEITNER als Vorsitzenden und den Richter Mag. ENGEL als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX, StA. Pakistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 15.11.2011, Zl. 1113.521-BAT, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. LEITNER als Vorsitzenden und den Richter Mag. ENGEL als Beisitzer über die Beschwerde des römisch 40 , StA. Pakistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 15.11.2011, Zl. 1113.521-BAT, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

In Erledigung der Beschwerde des XXXX vom 28.11.2011 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 15.11.2011, Zl. 1113.521-BAT, wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gem. § 66 Abs. 2 AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt verwiesen.In Erledigung der Beschwerde des römisch 40 vom 28.11.2011 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 15.11.2011, Zl. 1113.521-BAT, wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gem. Paragraph 66, Absatz 2, AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt verwiesen.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Die beschwerdeführende Partei ("bP"), ein männlicher Staatsangehöriger der Islamischen Republik Pakistan, brachte am 9.11.2011 beim Bundesasylamt (BAA) einen Antrag auf internationalen Schutz ein.römisch eins. Die beschwerdeführende Partei ("bP"), ein männlicher Staatsangehöriger der Islamischen Republik Pakistan, brachte am 9.11.2011 beim Bundesasylamt (BAA) einen Antrag auf internationalen Schutz ein.

Als Begründung für das Verlassen des Herkunftsstaates brachte er im Wesentlichen vor, als Schiite von Sunniten Verfolgt worden zu sein.

Konkret brachte sie Folgendes vor (auszugsweise Wiedergabe der vor der belangten Behörde getätigten Angaben):

"...

LA: Sie sind Schiit?

A: Ja.

LA: Geißeln Sie sich?

A: Nicht mit der Kette.

LA: Als Schiit gehörten Sie einer speziellen Gruppe an?

A: Ja, der Jafri Brothers Organisation in unserem Dorf.

LA: Um welche Gruppe handelt es sich dabei?

A: Es ist unsere Gruppe, wir sind sehr aktiv. Wir machen Versammlungen, Prozessionen und solche Sachen.

LA: Beschreiben Sie diese "Sachen" bitte näher.

A: Speziell im Monat Muharram kümmern wir uns darum, dass Prediger kommen und das genug Essen für die Gläubigen da ist. Befragt gebe ich an, dass Muharram beim letzten Mal im November 2010 war. Heuer wird er in ca. 10 Tagen anfangen.

LA: Wie groß ist Ihr Dorf und wo liegt es?

A: Ich kann es schwer schätzen. Ca. 8000 Häuser. Es ist sehr groß.

LA: Was haben Sie mit den Jafri Brothers genau zu tun?

A: Ich war ein normales Mitglied wie alle anderen auch und habe bei Veranstaltungen mitgeholfen.

LA: Was machen die Jafri Brothers? Was ist außergewöhnlich an ihnen?

A: Sie sammeln Spenden, finanzieren Begräbnisfeierlichkeiten. In unserem Dorf gibt es viele Schiiten, das ist die Hauptvereinigung der Schiiten.

LA: Wegen Ihrer Mitgliedschaft mussten Sie schließlich das Land verlassen?

A: Unser Haus liegt an der Grenze des Dorfes. Dort sind auch zwei sunnitische Moscheen. Die Schiitische Moschee ist weit weg. Wenn ich dort hin will, muss ich die sunnitischen passieren. Letztes Jahr am 26.12. war ich auf dem Weg zurück von der Moschee als ich an der sunnitischen Moschee vorbei kam und sich zwei Jugendliche anfingen, sich über meine Religion lustig zu machen. Ich redete zurück und wurde dann verprügelt. Ich ging nach Hause und am nächsten Morgen kam die Polizei. Die Leute, die mich verprügelt hatten, haben mich angezeigt. Die Polizei nahm mich mit und ich musste eine Woche in Gewahrsam bleiben. Durch Intervention der Älteren konnte ich frei kommen.

LA: Verzeihen Sie die Unterbrechung, aber Sie wurden nur gefragt, ob ihre Mitgliedschaft bei den Jarfi Brothers der Grund für die Ausreise ist.

A: Ja, aber ich bekam auch Drohanrufe. Die Anrufer sagten, ich soll die Religion aufgeben und auch die Vereinigung.

LA: Fahren Sie fort!

A: Nach ca. 20 oder 25 Tagen war ich auf dem Weg nach Hause, als von hinten auf mich geschossen wurde.

LA: Wo war das?

A: An der Kreuzung der Hauptstraße.

LA: Wann war das?

A: Nach 20 oder 25 Tage.

LA: Wann genau?

A: Als ich frei kam, war das sechste oder siebente (Jänner) nach ca. 15, 20 oder 22 Tagen.

LA: Zu welcher Uhrzeit?

A: Als ich aus dem Gefängnis kam meinen Sie?

LA: Nein, der Schuss?

A: Es war eine Pistole.

LA: Sie wurden nach der Uhrzeit gefragt.

A: Gegen 19.30 Uhr.

LA: Beschreiben Sie die Situation bis ins kleinste Detail!

A: Es war dunkel und kalt. Ich bog um die Ecke in einer langen Straße oder Gasse. Nach dem ersten Schuss setzte ich mich sofort nieder. Die fingen an wegzulaufen. Und ich fing an im Sitzen zu laufen.

LA: Was meinen Sie damit?

A: Ich bin auf den Knien gelaufen.

Hr. XXXX zeigt spontan einen Gang in tiefer Hocke.Hr. römisch 40 zeigt spontan einen Gang in tiefer Hocke.

LA: Wie ging es weiter?

A: Nach drei bis vier Schüssen kam eine Biegung. Dort stand ich auf und lief weg. Es folgten noch zwei Schüsse und ich lief bis nach Hause. Von der Kreuzung bis nach Hause dauert es ca. 20 Minuten.

LA: Von wem sprechen Sie, wenn Sie sagen "sie"?

A: Es war dunkel, ich konnte nichts sehen. Ich hörte den ersten Schuss und wie die Kugel an mir vorbei flog.

LA: Daraus schlussfolgern Sie die Art der Waffe?

A: In unserem Dorf gibt es jeden Tag Schusswechsel. Viele Leute sind verfeindet.

LA: Was wollen Sie damit sagen? Die Frage war eine andere.

A: Vom Geräusch kann ich das schon abschätzen, weil ja jeden Tag geschossen wird.

LA: Hatten Sie ein Handy in Pakistan?

A: Ja.

LA: Wer hat es jetzt?

A: Ich hab's abgeschaltet. Ich habe die Sim weggeschmissen.

LA: Warum haben Sie das getan?

A: Weil ich wusste, dass ich es nicht mehr verwenden werde.

LA: Wie halten Sie Kontakt zur Familie?

A: Ich habe von der Telefonzelle angerufen. Befragt gebe ich an, dass die Nummer XXXX lautet.A: Ich habe von der Telefonzelle angerufen. Befragt gebe ich an, dass die Nummer römisch 40 lautet.

LA: Beschreiben Sie, was einen Jafri Brother von einem Nicht Jafri unterscheidet.

A: Unsere Vereinigung besteht hauptsächlich aus Jaffaris. Der sechste Imam der Schiiten war Jafar Sadiq. Wir sind seien Nachkommen und stammen von ihm ab. Deshalb nennen wir uns Jafaris.

LA: Sind Sie untereinander verwandt bzw. beschreiben Sie eine Sippe?

A: Nein, wir stammen von ihm ab, sind aber nicht alle miteinander verwandt.

LA: Sie wurden auch bedroht?

A: Ja.

LA: Wie genau?

A: Die Leute riefen manchmal auch mitten in der Nacht an und störten die ganze Familie. Sie sagte, dass sie ihren Sohn umbringen werden, weil er in der Vereinigung ist.

LA: Wie oft wurden Sie bedroht?

A: Sehr oft.

LA: Was bedeutet das genau?

A: So ca. einmal in der Woche.

LA: Wie lange wurden Sie bedroht?

A: Es wurde einmal auf unser Haus geschossen. Es war der 14. April glaube ich. Geschimpft haben sie auch. Der Vater ist Herzpatient. Mein Bruder hat dann mit einem Schlepper gesprochen.

LA: Das beantwortet nicht ansatzweise die Frage. In welchem Zeitraum wurden Sie bedroht?

A: Die wussten, dass ich ausreisen werde.

Wiederholung der Frage.

A: Vier bis fünf Monate habe ich anrufe bekommen.

LA: Was war die Konsequenz aus diesen Anrufen. Wie haben Sie sich verhalten?

A: Ich versuchte zu Hause zu bleiben. Unternommen habe ich nichts.

LA: Können Sie die Bedeutung Ihre Antwort in Bezug auf ihren Vater etc erläutern?

A: In Pakistan ist das so. Wenn man einmal verfolgt wird, ist man seines Lebens nicht mehr sicher. Ich musste ausreisen.

LA: Wann sind Sie ausgereist?

A: Am 27.09.2011.

LA: Das kann nicht sein.

A: Ich bin zum ersten Mal da.

LA: Wenn Sie meinen, dass Sie zum ersten Mal die Grenze überschritten habe, stimmt das definitiv nicht.

A: Doch. Der Schlepper hat mich aussteigen lassen und ich wusste nicht, was für ein Land das ist. Dann wurden mir die Fingerabdrücke genommen und ich wurde irgendwohin zurückgeschickt. Dort, in dem Land war ich ca. eineinhalb Stunden. Die Polizei hat mich zu einem Bahnhof gebracht und ich bin wieder hierher gefahren.

LA: Das war vor zweieinhalb Monaten.

A: Ich kann mich nicht genau an die zeit erinnern.

LA: Sie haben mehrfach das Datum genannt.

LA: Ich kann mich nicht genau erinnern. Ich hatte Fieber.

LA: Sie haben vor 5 Tagen den Antrag gestellt. Sie müssen irgendwo genächtigt haben. Auch daran wollen Sie sich nicht erinnern?

A: Es war irgendein Weißer, der mich in der Garage seines Hauses hat nächtigen lassen, weil ich so krank war. Ich habe das alles nicht erkannt, wo ich war.

LA: Warum haben Sie Pakistan schlussendlich verlassen?

A: Die Drohungen und außerdem der Umstand, dass die Polizei auf ihrer Seite ist. Weil Sie stärker sind.

LA: Wer sind die Stärkeren. Können Sie auf konkrete Personen schließen?

A: Die Sunniten.

LA: Können Sie zur Polizei mehr erzählen?

A: Nein.

LA: Warum nicht?

A: Sie wissen selber wie die Zustände in Pakistan sind.

LA: Wie lange waren Sie in Haft?

A: Eine Woche.

LA: Beschreiben Sie diese Woche!

A: Ich wurde nicht gefoltert. Aber ich war eingesperrt.

LA: Sie können gerne detaillierte Angaben machen. Zu einer Woche muss es mehr zu berichten geben.

A: Ich war eine Woche mit den anderen Gefangenen eingesperrt. Meine Familie kam in bis zwei mal und sagte, sie werde versuchen, mich frei zu bekommen. Nach einer Woche wurde ich freigelassen.

LA: Ein bis zwei Mal?

A: Ja. Um genau zu sein zwei Mal. Der Bruder war auch da. Der Vater auch.

LA: Es gibt noch einen sehr wichtigen Punkt zur Haft, den Sie noch nicht erwähnt haben.

A: Ich wurde noch einmal verprügelt.

LA: Wie ist diese Verhaftung abgelaufen?

A: Ich wurde abgeholt und wurde mitgenommen.

LA: Die Festnahme war wohl nach den Schüssen das für Sie einschneidendste Erlebnis. Berichten Sie mehr dazu!

A: Ich hatte eine Woche Stress. Mehr kann ich dazu nicht sagen.

10.10-10.20 Uhr Pause

LA: Sie hatten nun etwas Zeit nachzudenken. Können Sie jetzt mehr angeben?

A: Nein.

LA: Mit der zugegebenermaßen etwas kryptisch formulierten Frage vorhin war gemeint, ob Sie wissen, warum Sie verhaftet wurden?

A: Wegen der Anzeige, die gegen mich erstattet wurde. In der anzeige wurde behauptet, dass ich die Leute während der Veranstaltung angegriffen hätte.

LA: Wie ging es weiter?

A: Ich kann nicht mehr.

LA: Warum nicht?

A: Mein Kopf arbeitet nicht mehr, ich habe alles erzählt, was ich erzählen konnte.

LA: Sie haben eingangs Islamabad erwähnt. Was haben Sie dort gemacht?

A: Ich war zwei bis drei Mal dort bei Freunden. Es war nach meinem Problem. Aber die Freunde sagten, ich könne nicht immer dort bleiben, weshalb ich zurückgekehrt bin.

A: XXXX.A: römisch 40 .

LA: Was ist das?

A: Dort hat mein Freund das Zimmer.

LA: Wie kommt man dorthin? Beschreiben Sie die Lage für Ortsunkundige anhand von markanten Gebäuden oder Plätzen.

A: Von Gujarat fährt man mit dem Bus nach Islamabad. Dort steigt man in einen anderen Bus, der zum XXXX fährt. Dort hat mich der Freund abgeholt.A: Von Gujarat fährt man mit dem Bus nach Islamabad. Dort steigt man in einen anderen Bus, der zum römisch 40 fährt. Dort hat mich der Freund abgeholt.

LA: Können Sie die Lage genauer angeben?

A: Ich war nur zwei Mal dort.

LA: Wie lange waren Sie dort?

A: Zweimal eine Woche.

LA: Was haben Sie in den zwei Wochen getan?

A: Nichts. Ich war zu Hause. Ich kenne dort niemanden. Ich war ein paar Mal am Markt, aber sonst habe ich nichts gemacht.

LA: Wie hat die Familie Sie frei bekommen?

A: Mein Vater hat es gemacht, ich kann nicht genau sagen wie. Er hat mit Leuten gesprochen.

LA: Können Sie einen Grund nennen, warum Sie es nicht wissen?

A: Er hat mit mehreren Leuten gesprochen, unter anderem mit einem PPP-Mann aus unserer Gegend.

LA: Fahren Sie fort!

A: Es wurde interveniert. Genaueres weiß ich nicht.

LA: Was hat die Polizei gemacht, nachdem interveniert wurde?

A: Nach einer Woche haben Sie mich freigelassen.

LA: Wortlos?

A: Ja.

LA: Das war im Jänner. Was ist seither geschehen?

A: Ich weiß es nicht. Er ist sich nicht sicher, ob es eine Anzeige oder nur eine Aussage gab.

LA: Über Ihnen schwebt das Damoklesschwert eines Gerichtsverfahrens. Was haben Sie seit Jänner unternommen?

A: Ein armer Mann kann in Pakistan nichts unternehmen.

LA: Das ist nicht anzunehmen.

A: Es gab eine Anzeige, ich war im Gefängnis, es gab Drohungen. Meine Familie hat gemeint, ich soll Pakistan verlassen.

LA: Sie sagte, Sie wurden über Intervention freigelassen. Und jetzt behaupten Sie, man kann nichts machen.

A: Die Drohungen gingen weiter, die Intervention war auf Betteln hin.

LA: Was genau meinen Sie mit "Betteln"?

A: Er war beim PPP Mann und bei anderen Männern und es dauerte einen Woche, bis ich frei kam.

LA: Ihr Vater hat Ihnen nichts davon erzählt?

A: Doch, dass er mit den Leuten gesprochen hat.

LA: Sonst nichts?

A: Nein.

LA: Was hindert Sie daran, sich in einer anderen großen Stadt in Pakistan niederzulassen?

A: Niemand nimmt einen auf. Wo soll man da wohnen?

LA: Sie waren Verkäufer. Sie könnten ihren Lebensunterhalt dort selbst erwirtschaften.

A: Das schon. In unserem Dorf.

..."

Der Antrag auf internationalen Schutz wurde folglich mit Bescheid des BAA vom 15.11.2011, Zahl: 1113.521-BAT, gemäß § 3 Abs 1 AsylG 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt I.). Gem. § 8 Abs 1 Z 1 AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Pakistan nicht zugesprochen (Spruchpunkt II.). Gemäß § 10 Abs 1 Z 2 AsylG wurde die Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Pakistan verfügt (Spruchpunkt III.).Der Antrag auf internationalen Schutz wurde folglich mit Bescheid des BAA vom 15.11.2011, Zahl: 1113.521-BAT, gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch eins.). Gem. Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Pakistan nicht zugesprochen (Spruchpunkt römisch zwei.). Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG wurde die Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Pakistan verfügt (Spruchpunkt römisch drei.).

Im Rahmen der Beweiswürdigung erachtete die belangte Behörde das Vorbringen der bP als nicht glaubhaft und führte hierzu Folgendes aus:

"Es entspricht der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, wenn Gründe, die zum Verlassen des Heimatlandes beziehungsweise Herkunftsstaates geführt haben, im Allgemeinen als nicht glaubwürdig angesehen werden, wenn der Asylwerber die nach seiner Meinung einen Asyltatbestand begründenden Tatsachen im Laufe des Verfahrens - niederschriftlichen Einvernahmen - unterschiedlich oder sogar widersprüchlich darstellt, wenn seine Angaben mit den der Erfahrung entsprechenden Geschehnisabläufen oder mit tatsächlichen Verhältnissen bzw. Ereignissen nicht vereinbar und daher unwahrscheinlich erscheinen oder wenn er maßgebliche Tatsachen erst sehr spät im Laufe des Asylverfahrens vorbringt (VwGH 6.3.1996, 95/20/0650).

Dabei steht die Vernehmung des Asylwerbers als wichtigstes Beweismittel zur Verfügung. Die erkennende Behörde kann einen Sachverhalt grundsätzlich nur dann als glaubwürdig anerkennen, wenn der Asylwerber gleichbleibende, substantiierte Angaben macht, wenn diese Angaben wahrscheinlich und damit einleuchtend erscheinen und mit den Tatsachen oder allgemeinen Erfahrungen übereinstimmen.

Diesen Voraussetzungen vermochten Sie in der Befragung durch das Bundesasylamt nicht zu entsprechen. Ihre Angaben sind unpräzise und ausweichend. Die Darstellung lässt sich mit Ausnahme der Rahmengeschichte mit Telegrammstil vergleichen, womit nur davon ausgegangen werden, dass Sie die behaupteten Ereignisse nicht aus Ihrer eigenen Erinnerung abriefen, sondern Sie die Fluchtgeschichte zumindest teilweise spontan vor den Behörden konstruierten und weiterentwickelten bzw. auf eine von Schleppern oder anderen mit Ihrer Einreise ins Bundesgebiet befassten Personen zurechtgelegten Fluchtgeschichte zurückgriffen.

Es ist zu erwarten, dass der Antragsteller in einem Asylverfahren, von welchem er sich Schutz und Hilfe in einer für ihn aussichtslosen Lage erwartet oder erhofft, nicht bloß eine "leere" Rahmengeschichte im Zuge der Einvernahme vorbringt ohne diese durch das Vorbringen von Details, Interaktionen, glaubhaften Emotionen etc. zu substantiieren bzw. bei der Darlegung von persönlich erlebten Umständen sich selbst in die präsentierte Rahmengeschichte so integriert, dass man die eigenen Emotionen bzw. die eigene Erlebniswahrnehmung zu erklären versucht, sich allenfalls selbst beim Erzählen emotionalisiert zeigt, bzw. jedenfalls Handlungsabläufe bzw. die Kommunikation und Interaktion zwischen den handelnden Personen der Geschichte darlegt. Dies gilt insbesondere dann, wenn es sich um wichtige Ereignisse im Leben eines Menschen handelt, die oftmals das eigene Schicksal oder einen Lebensweg derart verändern, dass man sich letztendlich dazu veranlasst sieht, sein Heimatland oder das Land des letzten Aufenthaltes deshalb "fluchtartig" zu verlassen.

Wie bereits erwähnt, konnten Sie eine Rahmengeschichte präsentieren, diese teils auch mit Deaisl unterlegen, wobei allerdings sehr zweifelhaft ist, ob Sie tatsächlich in der Lage wären, die Art einer abgefeuerten Waffe anhand des Knalls zu bestimmen und erscheint dies eher einem Stilelement denn einer Tatsache. Beispielhaft wurde die Woche der Haft bei der Polizei hinterfragt. Dabei handelt es sich um ein einschneidendes Erlebnis, die persönliche Freiheit ist eines der höchsten Güter des Menschen und hinterlässt der ungerechtfertigte Entzug derselben Spuren in der Erinnerung. Doch wider diese Vermutung vermochten Sie lediglich kurz gefasste Antworten zu geben. Aus eigenem konnten Sie keinen Bericht erstatten. Sie konnten nicht genauer erläutern aus welchen Gründen Sie verhaftet wurde, wie die Verhaftung an sich vonstatten ging und auch nicht, wie Sie frei gekommen sind. Dass ggf Details in der Erinnerung verschwimmen wird hierbei nicht verkannt. Jedenfalls ist es erstaunlich, dass über Ihnen das Damoklesschwert eines möglichen Gerichtsverfahrens schwebt, Sie aber dazu ebenso wenig zu berichten wussten wie über die Frage, wie ihr Vater es erreichte, dass Sie aus der Haft entlassen wurden. Wobei es seltsam ist, dass Sie wortlos entlassen wurden. Vielmehr passt es ins Bild Ihrer Darstellung, welche insgesamt arm an Informationen ist.

Hinzu kommt, dass Sie offenkundig versuchten, einen Teil des Reiseweges und Aufenthaltes im Bundesgebiet zu verschleiern. Es ist anhand der Auswertung Ihrer Fingerabdrücke erwiesen, dass Sie wesentlich früher ins Bundesgebiet einreisten als von Ihnen behaupteten. In diesem Zusammenhang wurden Sie am 27.08.2011 nach Italien zurückgeschoben. Die Differenz zur von Ihnen behaupteten Aufenthaltszeit im Bundesgebiet konnten Sie nicht schlüssig darstellen.

In Summe war Ihren Angaben die Glaubwürdigkeit abzusprechen, somit diese nicht der weiteren rechtlichen Würdigung zugrunde zu legen sind, da Sie in keinster Weise den voranstehenden Erwägungen in der Darstellung Ihrer Gründe für die Ausreise entsprechen konnten."

Gegen diesen Bescheid wurde mit im Akt ersichtlichen Schriftsatz innerhalb offener Frist Berufung [jetzt Beschwerde] erhoben. Hinsichtlich des Inhaltes der Beschwerde wird auf den Akteninhalt (VwGH 16. 12. 1999, 99/20/0524) verwiesen.

Über eine Priorierung. Einvernahme und Heranziehung der von der Staatendokumentation des Bundesasylamtes zur Verfügung gestellter Feststellungen zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in Pakistan erfolgten keine wesentlichen Ermittlungsschritte.

II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

Der AsylGH hat durch den vorliegenden Verwaltungsakt Beweis erhoben. Der festgestellte Sachverhalt steht aufgrund der außer Zweifel stehenden Aktenlage (VwGH 16. 12. 1999, 99/20/0524) fest.

III. Rechtliche Beurteilungrömisch drei. Rechtliche Beurteilung

Gemäß § 61 (1) AsylG 2005 BGBl I Nr. 100/2005 idgF entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes, weshalb im gegenständlichen Beschwerdefall die Zuständigkeit des erkennenden Gerichts gegeben ist.Gemäß Paragraph 61, (1) AsylG 2005 Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes, weshalb im gegenständlichen Beschwerdefall die Zuständigkeit des erkennenden Gerichts gegeben ist.

Gemäß § 61 (1) Z.1 AsylG 2005 BGBl I Nr. 100/2005 idF BGBl I Nr. 38/2011 entscheidet der Asylgerichtshof im gegenständlichen Fall im Senat.Gemäß Paragraph 61, (1) Ziffer eins, AsylG 2005 Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011, entscheidet der Asylgerichtshof im gegenständlichen Fall im Senat.

Gem. § 23 (1) des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof, BGBl. I, Nr. 4/2008 (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG) idgF sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Gem. Paragraph 23, (1) des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof, Bundesgesetzblatt römisch eins, Nr. 4 aus 2008, (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG) idgF sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.

Gemäß § 66 Abs 4 AVG idgF hat der Asylgerichtshof [Berufungsbehörde], sofern die Beschwerde [Berufung] nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Er [sie] ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung (§ 60) seine [ihre] Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG idgF hat der Asylgerichtshof [Berufungsbehörde], sofern die Beschwerde [Berufung] nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Er [sie] ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung (Paragraph 60,) seine [ihre] Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.

Gemäß § 66 Abs. 2 AVG kann der Asylgerichtshof [Berufungsbehörde], wenn der ihm vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen. Gemäß Abs. 3 leg. cit. kann der AsylGH [Berufungsbehörde] jedoch die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.Gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG kann der Asylgerichtshof [Berufungsbehörde], wenn der ihm vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen. Gemäß Absatz 3, leg. cit. kann der AsylGH [Berufungsbehörde] jedoch die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.

Auch der AsylGH ist zur Anwendung des § 66 Abs. 2 AVG berechtigt (vgl. dazu VwGH v. 21.11.2002, Zl. 2002/20/0315 und Zl. 2000/20/0084.Auch der AsylGH ist zur Anwendung des Paragraph 66, Absatz 2, AVG berechtigt vergleiche dazu VwGH v. 21.11.2002, Zl. 2002/20/0315 und Zl. 2000/20/0084.

Auch wenn der AsylGH eine Außenstelle in Linz einrichtete, ist auszuführen, dass aufgrund des organisatorischen Aufbaues des AsylGH und des Bundesasylamtes, sowie aufgrund des Aufenthaltsortes der bP und der Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes eine Weiterführung des Verfahrens durch den AsylGH im Sinne des § 66 (3) AVG nicht mit einer Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.Auch wenn der AsylGH eine Außenstelle in Linz einrichtete, ist auszuführen, dass aufgrund des organisatorischen Aufbaues des AsylGH und des Bundesasylamtes, sowie aufgrund des Aufenthaltsortes der bP und der Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes eine Weiterführung des Verfahrens durch den AsylGH im Sinne des Paragraph 66, (3) AVG nicht mit einer Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.

Zum gegenständlichen Fall ist anzuführen, dass die Beweiswürdigung der belangten Behörde nicht tragfähig ist, das Vorbringen der bP als tatsächlich nicht glaubhaft zu qualifizieren. Diese erstreckt sich im Wesentlichen auf die Verwendung von vorgefertigten Textbausteinen. Lediglich in den letzten beiden Absätzen wurde auf das individuelle Vorbringen eingegangen. Auch wenn der belangten Behörde zuzustimmen ist, dass sich hierin etliche gewichtige Indizien finden, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entsprechen könnte, ist dem entgegen zu halten, dass sich die Beweiswürdigung letztlich dermaßen oberflächlich darstellt, dass sie nicht als tragfähig qualifiziert werden kann. Hier wird es erforderlich sein -unter Berücksichtigung des Ergebnisses des noch zu erörternden weiteren Ermittlungsbedarfes- sich eingehender mit dem Vorbringen der bP zu befassen und dies in nachvollziehbarer Weise zu würdigen.

Im gegenständlichen Fall wurde es zwar kurz erwähnt, aber nicht weiter inhaltlich ausreichend berücksichtigt, dass es sich bei der Antragstellung nicht um den ersten Kontakt der bP mit österreichischen Behörden handelt. So wurde sie bereits am 27.8.2011 nach Italien zurückgeschoben und wurde seitens der BPD Innsbruck ein rechtskräftiges Aufenthaltsverbot verhängt. Hier erscheint es erforderlich, die entsprechende fremdenrechtliche Akte anzufordern und sich mit dem damaligen Verhalten der bP auseinanderzusetzen, einerseits davon auszugehen ist, dass die bP zur beabsichtigten Vorgangsweise der Verhängung eines Aufenthaltsverbots von der Behörde angehört wurde und die bP damals sichtlich keinen Antrag auf internationalen Schutz stellte. Auch erscheint es fraglich, wie die sonstigen damaligen Angaben der bP oder überhaupt das Faktum, dass sie bereits spätestens am 27.8.2011 in Österreich auftauchte mit ihren Angaben vor der Asylbehörde in Einklang zu bringen sind.

Die bP behauptet, in Pakistan wegen einer Straftat angezeigt worden zu sein. Hier wurde es gänzlich unterlassen, hierauf inhaltlich näher einzugehen, etwa weswegen die bP angezeigt wurde, mit welcher Strafe die ihr vorgeworfene Tat bedroht ist und wie sich die Beweislage gestaltet. Wie bereits erwähnt, sind die Ausführungen in der Beweiswürdigung nicht tragfähig, diesen Umstand als nicht glaubhaft zu qualifizieren, zumal sich diese hierzu als zu oberflächlich darstellen, zumal die bP aus einem Land kommt, wo aufgrund der bestehenden Korruption sich "einiges richten lässt". Hier wurde es auch unterlassen, die Umstände der behaupteten Haftentlassung und die hieraus resultierenden Folgen für das behauptete Strafverfahren einerseits näher zu hinterfragen bzw. hierzu weitere Ermittlungen anzustellen. So wurde es selbst unterlassen, die Mitwirkungspflicht der bP gemäß § 15 AsylG in Anspruch zu nehmen, indem sie etwa aufgefordert wird, ihr diesbezügliches Vorbringen durch die Vorlage tauglicher Bescheinigungsmittel, etwa eines (unbedenklichen) FIR, sowie Bescheinigungsmittel, aus denen die Identität der bP hervorgeht, innerhalb einer angemessenen Frist zu bescheinigen.Die bP behauptet, in Pakistan wegen einer Straftat angezeigt worden zu sein. Hier wurde es gänzlich unterlassen, hierauf inhaltlich näher einzugehen, etwa weswegen die bP angezeigt wurde, mit welcher Strafe die ihr vorgeworfene Tat bedroht ist und wie sich die Beweislage gestaltet. Wie bereits erwähnt, sind die Ausführungen in der Beweiswürdigung nicht tragfähig, diesen Umstand als nicht glaubhaft zu qualifizieren, zumal sich diese hierzu als zu oberflächlich darstellen, zumal die bP aus einem Land kommt, wo aufgrund der bestehenden Korruption sich "einiges richten lässt". Hier wurde es auch unterlassen, die Umstände der behaupteten Haftentlassung und die hieraus resultierenden Folgen für das behauptete Strafverfahren einerseits näher zu hinterfragen bzw. hierzu weitere Ermittlungen anzustellen. So wurde es selbst unterlassen, die Mitwirkungspflicht der bP gemäß Paragraph 15, AsylG in Anspruch zu nehmen, indem sie etwa aufgefordert wird, ihr diesbezügliches Vorbringen durch die Vorlage tauglicher Bescheinigungsmittel, etwa eines (unbedenklichen) FIR, sowie Bescheinigungsmittel, aus denen die Identität der bP hervorgeht, innerhalb einer angemessenen Frist zu bescheinigen.

Falls es sich als glaubhaft herausstellen würde, dass die bP angezeigt und verhaftet worden wäre, hätte die belangte Behörde zu ermitteln, welche Folgen hier eine "Intervention durch die Älteren" hätte, bzw. wie die pakistanischen Behörden generell bei anlässlich von Streitigkeiten erfolgter (Falsch)anzeigen reagieren.

Letztlich wird darauf hingewiesen, dass sich die Feststellungen zur Lage der Schiiten als sehr oberflächlich darstellen und diese nur sehr eingeschränkt geeignet sind, sich auf Basis dieser Feststellungen ein reales Bild über die Lage der Schiiten in Pakistan, insbesondere des Wahrscheinlichkeitskalküls, als Schiite Opfer von Übergriffen zu werden, machen zu können, obwohl ausreichend Berichtsmaterial vorhanden ist, um diese Fragen zu beantworten. Auch hier wird die belangte Behörde befordert sein, weitere Erhebungen zu tätigen.

Letztlich ließ die belangte Behörde den Einwand der bP ihr "Kopf arbeitet nicht mehr", sie hätte alles erzählt, was sie erzählen konnte, unberücksichtigt und beschäftigte sich nicht näher damit, was sie damit meine, etwa ob es sich um eine vorübergehende Erholungsbedürftigkeit oder eine psychische Beeinträchtigung oder um einen sonstigen näher zu hinterfragenden Umstand handelt. Auch hier wird im Rahmen der ergänzenden Ermittlungen auf die Obliegenheit der bP zur Mitwirkung im Verfahren und zur Vorlage entsprechender Bescheinigungsmittel hingewiesen.

Alles in allem drängt der Eindruck auf, dass im gegenständlichen Verfahren die Prämisse zur vollständigen Erhebung des maßgeblichen Sachverhaltes und eine eingehenden Befassung mit dem Vorbringen der bP zu Gunsten eines möglichst raschen Abschluss des anhängigen Verfahrens vor der belangten Behörde geopfert wurde.

Der Vollständigkeit halber wird auch darauf hingewiesen, dass aus der Aktenlage nicht ersichtlich ist, warum die belangte Behörde trotz des aktenkundigen Aufenthaltes der bP in Italien vorweg von der Zuständigkeit Österreichs zur Führung des gegenständlichen Asylverfahrens ausging.

Im Rahmen der nachzuholenden Ermittlungstätigkeiten wird das Bundesasylamt auch die bP ein weiteres Mal zu befragen bzw. die im ergänzenden Ermittlungsverfahren hervorgekommenen Beweisthemen mit der bP zu erörtern haben und ihr die Gelegenheit einzuräumen zu haben, sich hierzu zu äußern. In weiterer Folge wird das BAA das Ermittlungsergebnis unter Berücksichtigung sämtlicher bekannter Bescheinigungsmittel einer schlüssigen Beweiswürdigung zu unterziehen und individuelle Feststellungen zu treffen zu haben, welche als Basis für die rechtliche Beurteilung dienen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Beweiswürdigung, Ermittlungspflicht, Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung

Zuletzt aktualisiert am

27.03.2012
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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