Norm
AsylG 2005 §12a Abs2Spruch
D12 413636-2/2012/3E
BESCHLUSS
In dem amtswegig eingeleiteten Verfahren über die durch den mündlich verkündeten Bescheid des Bundesasylamtes vom 18.01.2012, Zl. 11 15.788-EAST-West, erfolgte Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes betreffend XXXX, StA. Russische Föderation, hat der Asylgerichtshof durch den Richter Mag. Auttrit als Einzelrichter beschlossen:In dem amtswegig eingeleiteten Verfahren über die durch den mündlich verkündeten Bescheid des Bundesasylamtes vom 18.01.2012, Zl. 11 15.788-EAST-West, erfolgte Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes betreffend römisch 40 , StA. Russische Föderation, hat der Asylgerichtshof durch den Richter Mag. Auttrit als Einzelrichter beschlossen:
Die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes ist gemäß § 12a Abs. 2 in Verbindung mit § 41a Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2009, rechtmäßig.Die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes ist gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 41 a, Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009,, rechtmäßig.
Text
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:
Der minderjährige Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger der Russischen Föderation und Angehöriger der tschetschenischen Volksgruppe wurde am XXXX im österreichischen Bundesgebiet geboren und stellte am 03.09.2009 durch seine Mutter als gesetzliche Vertreterin einen Antrag auf Gewährung von internationalem Schutz. Dabei gab die Mutter an, der Beschwerdeführer habe keine eigenen Fluchtgründe. Die von der Mutter des Beschwerdeführers getätigten Angaben bzw. Fluchtgründe gelten auch für den Beschwerdeführer.Der minderjährige Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger der Russischen Föderation und Angehöriger der tschetschenischen Volksgruppe wurde am römisch 40 im österreichischen Bundesgebiet geboren und stellte am 03.09.2009 durch seine Mutter als gesetzliche Vertreterin einen Antrag auf Gewährung von internationalem Schutz. Dabei gab die Mutter an, der Beschwerdeführer habe keine eigenen Fluchtgründe. Die von der Mutter des Beschwerdeführers getätigten Angaben bzw. Fluchtgründe gelten auch für den Beschwerdeführer.
Dem minderjährigen Beschwerdeführer wurden mit Schreiben vom 10.03.2010 aktuelle Länderberichte zu Tschetschenien zur Kenntnis gebracht und er aufgefordert binnen einer Woche eine Stellungnahme dazu abzugeben.
Am 19.03.2010 langte eine Stellungnahme der gesetzlichen Vertreterin des Beschwerdeführers beim Bundesasylamt ein. Diese führte aus, in Tschetschenien herrsche Diktatur. Jede Meinungsäußerung gegen die Regierung werde verfolgt und bestraft. Wenn jemand irgendwann mit Widerstandskämpfern zu tun gehabt habe - sei es er habe sie unterstützt oder sei mit ihnen befreundet gewesen - sei dieser Mensch in Gefahr.
Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 12.05.2010, Fz. 09 10.628-BAL, wurde der Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005, idgF, abgewiesen (Spruchpunkt I.) und der Antrag bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation gemäß § 8 Abs. 1 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt II.). Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG wurde der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen (Spruchpunkt III.).Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 12.05.2010, Fz. 09 10.628-BAL, wurde der Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005, idgF, abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.) und der Antrag bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.). Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG wurde der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen (Spruchpunkt römisch drei.).
Dagegen wurde mit Schriftsatz vom 28.05.2010 fristgerecht Beschwerde wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und Mangelhaftigkeit des Verfahrens sowie unrichtiger und fehlender Sachverhaltsfeststellung aufgrund unrichtiger Beweiswürdigung erhoben. Am 13.07.2010 langte eine Beschwerdeergänzung beim Bundesasylamt ein.
Der Asylgerichtshof erhob Beweis durch folgende Handlungen:
A) Einsichtnahme in den erstinstanzlichen Akt, samt
Beschwerdeschrift, Ergänzungen und Beilagen des Beschwerdeführers und seiner Eltern.
B) Am 16.09.2010 führte der erkennende Senat des Asylgerichtshofes
eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung durch, an welcher der Vater des Beschwerdeführers, XXXX, und die Mutter des Beschwerdeführers, XXXX, teilgenommen haben (siehe Verhandlungsprotokoll OZ 6Z des Aktes der Mutter des Beschwerdeführers). Das Bundesasylamt ist zur Verhandlung entschuldigt nicht erschienen, die Abweisung der Beschwerde wurde beantragt. Im Zuge der mündlichen Verhandlung wurde Beweis erhoben durch ergänzende Parteienvernehmung des Vaters und der Mutter des Beschwerdeführers.eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung durch, an welcher der Vater des Beschwerdeführers, römisch 40 , und die Mutter des Beschwerdeführers, römisch 40 , teilgenommen haben (siehe Verhandlungsprotokoll OZ 6Z des Aktes der Mutter des Beschwerdeführers). Das Bundesasylamt ist zur Verhandlung entschuldigt nicht erschienen, die Abweisung der Beschwerde wurde beantragt. Im Zuge der mündlichen Verhandlung wurde Beweis erhoben durch ergänzende Parteienvernehmung des Vaters und der Mutter des Beschwerdeführers.
Die Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 11.01.2011, zur Zl. D12 413636-1/2010/3E, gemäß §§ 3, 8 Abs 1 Z 1 und § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl I 122/2009, als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 11.01.2011, zur Zl. D12 413636-1/2010/3E, gemäß Paragraphen 3, 8, Absatz eins, Ziffer eins und Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 122 aus 2009,, als unbegründet abgewiesen.
Begründend wurde dabei im Wesentlichen ausgeführt, dass das Bundesasylamt in seiner Beweiswürdigung völlig schlüssig dargelegt habe, dass die von den Eltern der Betroffenen präsentierte Fluchtgeschichte bzw. Bedrohungssituation aufgrund der sehr vage gehaltenen, oberflächlichen und insbesondere massiv widersprüchlichen Angaben absolut unglaubwürdig sei.
In der Beweiswürdigung des Asylgerichtshofes wurde wie folgt angeführt:
"Da das Fluchtvorbringen der Mutter der Beschwerdeführerin bereits als unglaubwürdig bzw. nicht asylrelevant gewertet wurde, ist davon auszugehen, dass das gleichartige Fluchtvorbringen der Beschwerdeführerin ebenfalls unglaubwürdig bzw. nicht asylrelevant ist. Ebenso wurde das Fluchtvorbringen des Vaters der Beschwerdeführerin als unglaubwürdig bzw. nicht asylrelevant gewertet.
Für die mj. Beschwerdeführerin wurden keine eigenen Fluchtgründe festgestellt. Die Voraussetzungen für die Zuerkennung von internationalem Schutz, nämlich die Gefahr einer aktuellen Verfolgung aus einem der in der GFK genannten Gründe, liegen daher nicht vor."
Das Erkenntnis des Asylgerichtshof vom 11.01.2011, zur Zl. D12 413636-1/2010/3E, erwuchs am 18.01.2011 in Rechtskraft.
Der mj. Betroffene brachte am 29.12.2011, vertreten durch seine Mutter den nunmehr verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz ("1. Folgeantrag") ein, die Mutter wurde dazu am selben Tag von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt und am 05.01.2012 sowie am 18.01.2012 vom Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle West, im Beisein eines geeigneten Dolmetschers für die russische Sprache von einem Organwalter niederschriftlich einvernommen. Sie gab dabei an, sie stelle erneut einen Antrag auf internationalen Schutz, da ihre Fluchtgründe noch aufrecht seien. Es hätte sich nichts verändert in Tschetschenien. Sie habe im Juli 2011 in Tschetschenien angerufen und sei ihr gesagt worden, sie solle nicht zurückkommen, deshalb sei die gesamte Familie im März 2011 in die Schweiz gegangen, aber von dort nach 9 Monaten wieder nach Österreich überstellt worden. Sie hätte sich auch vom Lebensgefährten getrennt und nun Angst, dass dieser ihr die Kinder wegnehmen könnte. Onkel (XXXX) hätte einen Brief geschrieben, indem er mitgeteilt habe, dass irgendwelche Personen nach ihr und den Kindern gefragt hätten.Der mj. Betroffene brachte am 29.12.2011, vertreten durch seine Mutter den nunmehr verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz ("1. Folgeantrag") ein, die Mutter wurde dazu am selben Tag von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt und am 05.01.2012 sowie am 18.01.2012 vom Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle West, im Beisein eines geeigneten Dolmetschers für die russische Sprache von einem Organwalter niederschriftlich einvernommen. Sie gab dabei an, sie stelle erneut einen Antrag auf internationalen Schutz, da ihre Fluchtgründe noch aufrecht seien. Es hätte sich nichts verändert in Tschetschenien. Sie habe im Juli 2011 in Tschetschenien angerufen und sei ihr gesagt worden, sie solle nicht zurückkommen, deshalb sei die gesamte Familie im März 2011 in die Schweiz gegangen, aber von dort nach 9 Monaten wieder nach Österreich überstellt worden. Sie hätte sich auch vom Lebensgefährten getrennt und nun Angst, dass dieser ihr die Kinder wegnehmen könnte. Onkel (römisch 40 ) hätte einen Brief geschrieben, indem er mitgeteilt habe, dass irgendwelche Personen nach ihr und den Kindern gefragt hätten.
Der Mutter des mj. Betroffenen wurde am 11.01.2012 eine Verfahrensanordnung gemäß § 29 Abs. 3 AsylG 2005 ausgehändigt, in welcher ihr mitgeteilt wurde, dass beabsichtigt sei, den Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen, da entschiedene Sache im Sinne des § 68 AVG vorliege und dass weiters beabsichtigt sei, den faktischen Abschiebeschutz durch mündlichen Bescheid aufzuheben. Abschließend wurde er schriftlich auf die bevorstehende Rechtsberatung hingewiesen.Der Mutter des mj. Betroffenen wurde am 11.01.2012 eine Verfahrensanordnung gemäß Paragraph 29, Absatz 3, AsylG 2005 ausgehändigt, in welcher ihr mitgeteilt wurde, dass beabsichtigt sei, den Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen, da entschiedene Sache im Sinne des Paragraph 68, AVG vorliege und dass weiters beabsichtigt sei, den faktischen Abschiebeschutz durch mündlichen Bescheid aufzuheben. Abschließend wurde er schriftlich auf die bevorstehende Rechtsberatung hingewiesen.
Mit mündlich verkündetem Bescheid des Bundesasylamtes vom 18.01.2012, Zl. 11 15 784-EAST-West, erfolgte die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes.
Begründet wurde dies wie folgt: Die nunmehr vorgebrachten Gründe, weshalb der BF nicht in sein Heimatland zurückkehren will, seien idente mit denen des vorangegangenen Verfahrens.
Der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt hätte sich seit der Rechtskraft im Vorverfahren nicht geändert. Das neue Vorbringen enthalte keinen neuen glaubwürdigen asylrelevanten Kern. Die gegen den Beschwerdeführer ausgesprochene Ausweisung sei nach wie vor aufrecht.
Die von Amts wegen übermittelten Verwaltungsakte langten am 24.01.2012 bei der zuständigen Gerichtsabteilung D12 ein. Mit Mitteilung vom selben Tag wurde das Bundesasylamt vom Einlangen verständigt.
Mit Aktenvermerk vom 24.01.2012 hielt der Asylgerichtshof nach Durchführung einer Grobprüfung fest, dass die Frist von 18 Monaten (§ 10 Abs. 6 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 in der Fassung BGBl. I Nr. 38/2011) nicht abgelaufen sei.Mit Aktenvermerk vom 24.01.2012 hielt der Asylgerichtshof nach Durchführung einer Grobprüfung fest, dass die Frist von 18 Monaten (Paragraph 10, Absatz 6, AsylG 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011,) nicht abgelaufen sei.
Da aufgrund der im Folgeantrag vorgebrachten Asylgründe eine entscheidungswesentliche Änderung des Sachverhaltes nicht glaubhaft ist (es besteht kein glaubhafter asylrelevanter Kern) und auch von Amts wegen keine entscheidungsrelevante Änderung des Sachverhaltes ersichtlich ist, wird der Folgeantrag voraussichtlich gemäß § 68 AVG wegen entschiedener Sache zurückzuweisen sein.Da aufgrund der im Folgeantrag vorgebrachten Asylgründe eine entscheidungswesentliche Änderung des Sachverhaltes nicht glaubhaft ist (es besteht kein glaubhafter asylrelevanter Kern) und auch von Amts wegen keine entscheidungsrelevante Änderung des Sachverhaltes ersichtlich ist, wird der Folgeantrag voraussichtlich gemäß Paragraph 68, AVG wegen entschiedener Sache zurückzuweisen sein.
Eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2, 3 oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder 13 zur Konvention sei seitens des Betroffenen nicht vorgelegt worden und haben auch von Amts wegen nicht eruiert werden können.Eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, 3, oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder 13 zur Konvention sei seitens des Betroffenen nicht vorgelegt worden und haben auch von Amts wegen nicht eruiert werden können.
Der Asylgerichtshof hat erwogen:
II. 1. Gemäß § 28 Abs. 1 Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG, BGBl. I Nr. 4/2008, tritt dieses Bundesgesetz mit 1. Juli 2008 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat - UBASG, BGBl. I Nr. 77/1997 in der Fassung BGBl. I. Nr. 100/2005, außer Kraft.römisch zwei. 1. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008,, tritt dieses Bundesgesetz mit 1. Juli 2008 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat - UBASG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 1997, in der Fassung Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 100 aus 2005,, außer Kraft.
Gemäß § 22 Abs. 1 Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 in der Fassung BGBl. I Nr. 4/2008, ergehen Entscheidungen des Bundesasylamtes über Anträge auf internationalen Schutz in Bescheidform. Entscheidungen des Asylgerichtshofes in der Sache selbst ergehen in Form eines Erkenntnisses, alle anderen in Form eines Beschlusses. Die Entscheidungen des Bundesasylamtes und des Asylgerichtshofes haben den Spruch und die Rechtsmittelbelehrung auch in einer dem Asylwerber verständlichen Sprache zu enthalten.Gemäß Paragraph 22, Absatz eins, Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008,, ergehen Entscheidungen des Bundesasylamtes über Anträge auf internationalen Schutz in Bescheidform. Entscheidungen des Asylgerichtshofes in der Sache selbst ergehen in Form eines Erkenntnisses, alle anderen in Form eines Beschlusses. Die Entscheidungen des Bundesasylamtes und des Asylgerichtshofes haben den Spruch und die Rechtsmittelbelehrung auch in einer dem Asylwerber verständlichen Sprache zu enthalten.
Der Asylgerichtshof entscheidet gemäß Art. 129c Bundes-Verfassungsgesetz - B-VG, BGBl. Nr. 1/1930 in der Fassung BGBl. I Nr. 2/2008, in Verbindung mit § 61 Abs. 3a AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2009, durch Einzelrichter über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß § 41a.Der Asylgerichtshof entscheidet gemäß Artikel 129 c, Bundes-Verfassungsgesetz - B-VG, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 2 aus 2008,, in Verbindung mit Paragraph 61, Absatz 3 a, AsylG 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009,, durch Einzelrichter über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß Paragraph 41 a,
Gemäß § 23 Abs. 1 AsylGHG, BGBl. I Nr. 4/2008 in der Fassung BGBl. I Nr. 147/2008, sind soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008,, sind soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.
Am 1. Jänner 2010 ist das AsylG 2005 in der Fassung der Novelle BGBl. I Nr. 122/2009 in Kraft getreten. Gemäß § 75 Abs. 9 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2009, sind die §§ 12a, 22 Abs. 12, 31 Abs. 4, 34 Abs. 6 und 35 in der genannten Fassung auf Verfahren, die bereits vor dem 1. Jänner 2010 anhängig waren, nicht anzuwenden.Am 1. Jänner 2010 ist das AsylG 2005 in der Fassung der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009, in Kraft getreten. Gemäß Paragraph 75, Absatz 9, AsylG 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009,, sind die Paragraphen 12 a, 22, Absatz 12, 31, Absatz 4, 34, Absatz 6 und 35 in der genannten Fassung auf Verfahren, die bereits vor dem 1. Jänner 2010 anhängig waren, nicht anzuwenden.
Gegenständlicher Antrag auf internationalen Schutz wurde am 29.12.2011 eingebracht, weshalb auf dieses Verfahren die Regelungen der Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes (§ 12a AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2009) Anwendung finden.Gegenständlicher Antrag auf internationalen Schutz wurde am 29.12.2011 eingebracht, weshalb auf dieses Verfahren die Regelungen der Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes (Paragraph 12 a, AsylG 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009,) Anwendung finden.
2. Gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2009, kann, sofern der/die Fremde einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) gestellt hat und kein Fall des Abs. 1 vorliegt, das Bundesasylamt den faktischen Abschiebeschutz des/der Fremden aufheben, wenn2. Gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009,, kann, sofern der/die Fremde einen Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23,) gestellt hat und kein Fall des Absatz eins, vorliegt, das Bundesasylamt den faktischen Abschiebeschutz des/der Fremden aufheben, wenn
gegen ihn/sie eine aufrechte Ausweisung besteht,
der Antrag voraussichtlich zurückzuweisen ist, weil keine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhalts eingetreten ist, und
die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2, 3 oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten und für ihn/sie als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung keine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, 3, oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten und für ihn/sie als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
2.1. Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 11.01.2011, zur Zl. D12 413636-1/2010/3E, wurde die Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 12.05.2010, Fz. 09 10.628-BAL, gemäß §§ 3, 8 Abs 1 Z 1 und § 10 Abs. 1 Z 2 Asylgesetz 2005 idF BGBl. I Nr. 122/2009 in Folge der gänzlichen Unglaubwürdigkeit des Vorbringens als unbegründet abgewiesen.2.1. Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 11.01.2011, zur Zl. D12 413636-1/2010/3E, wurde die Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 12.05.2010, Fz. 09 10.628-BAL, gemäß Paragraphen 3, 8, Absatz eins, Ziffer eins und Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, Asylgesetz 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009, in Folge der gänzlichen Unglaubwürdigkeit des Vorbringens als unbegründet abgewiesen.
Die Frist von 18 Monaten (§10 Abs. 6 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2009) ist somit nicht abgelaufen. Die Ausweisung ist daher nach wie vor aufrecht.Die Frist von 18 Monaten (§10 Absatz 6, AsylG 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009,) ist somit nicht abgelaufen. Die Ausweisung ist daher nach wie vor aufrecht.
Der Aufenthalt in der Schweiz hat die Ausweisung nicht konsumiert.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in mehreren Erkenntnissen betont, dass die Aussage des/der Asylwerbers/Asylwerberin die zentrale Erkenntnisquelle darstellt und daher der persönliche Eindruck des/der Asylwerbers/Asylwerberin für die Bewertung der Glaubwürdigkeit seiner/ihrer Angaben von Wichtigkeit ist (VwGH v. 24.06.1999, Zl. 98/20/0453; VwGH v. 25.11.1999, Zl. 98/20/0357); dies unbeschadet der behördlichen Anleitungs- und Manuduktionspflicht, sondern als von der Mitwirkungspflicht des/der Asylwerbers/Asylwerberin mit umfasst. Das Bundesasylamt bzw. der Asylgerichtshof ist demnach nicht verpflichtet, Asylwerber/Asylwerberinnen derart anzuleiten, dass ein Antrag von Erfolg gekrönt sein muss (VwGH v. 08.07.1993, Zl. 92/01/0715) oder Unterweisungen dahingehend zu erteilen, wie ein Vorbringen auszuführen ist, damit einem Antrag allenfalls stattgegeben werden kann (VwGH v. 02.02.1994, Zl. 93/01/1219, VwGH v. 23.03.1994, Zl. 93/01/1186).
Gemäß der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist es Aufgabe des/der Asylwerbers/Asylwerberin durch ein in sich stimmiges und widerspruchsfreies Vorbringen, allenfalls durch entsprechende Bescheinigungsmittel, einen asylrelevanten Sachverhalt glaubhaft zu machen (VwGH v. 25.03.1999, Zl. 98/20/0559).
Der Asylgerichtshof schließt sich nach Einsicht in die von Amts wegen übermittelten Verwaltungsakte den Ausführungen des Bundesasylamtes an, nämlich dass weder dem Vorbringen im Rahmen des gegenständlichen Antrages auf internationalen Schutzes noch den in Vorlage gebrachten Beweismitteln ein nach Rechtskraft des Erstverfahrens entstandener und entscheidungsrelevant geänderter Sachverhalt zu entnehmen ist.
Der Begründung des Bundesasylamtes "Die nunmehr vorgebrachten Gründe, weshalb die BF nicht in ihr Heimatland zurückkehren will, seien idente mit denen des vorangegangenen Verfahrens.
Der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt hätte sich seit der Rechtskraft im Vorverfahren nicht geändert. Das neue Vorbringen enthalte keinen neuen glaubwürdigen asylrelevanten Kern. Die gegen den Beschwerdeführer ausgesprochene Ausweisung sei nach wie vor aufrecht" wird vollinhaltlich zugestimmt.
2.2. Zumal gegen den Betroffenen eine aufrechte Ausweisung besteht und eine entscheidungswesentliche Änderung des Sachverhaltes nicht glaubhaft ist (es besteht kein glaubhafter asylrelevanter Kern) und auch von Amts wegen keine entscheidungsrelevante Änderung des Sachverhaltes ersichtlich ist, wird der Folgeantrag voraussichtlich gemäß § 68 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen sein.2.2. Zumal gegen den Betroffenen eine aufrechte Ausweisung besteht und eine entscheidungswesentliche Änderung des Sachverhaltes nicht glaubhaft ist (es besteht kein glaubhafter asylrelevanter Kern) und auch von Amts wegen keine entscheidungsrelevante Änderung des Sachverhaltes ersichtlich ist, wird der Folgeantrag voraussichtlich gemäß Paragraph 68, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen sein.
2. 3. Eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2, 3 oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention wurde seitens des Betroffenen nicht vorgebracht und konnte auch von Amts wegen nicht eruiert werden.2. 3. Eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, 3, oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention wurde seitens des Betroffenen nicht vorgebracht und konnte auch von Amts wegen nicht eruiert werden.
2.4. In Österreich befinden sich die Großmutter, der Onkel und die Mutter, sowie die zwei minderjährigen Geschwister, welche Asylwerber sind und deren vorangegangene Asylverfahren ebenfalls negativ entschieden wurden. Da auch deren gegenständlichen Folgeasylanträgen keine entscheidungswesentliche Änderung des Sachverhaltes entnommen werden konnte werden die Folgeanträge der Familienangehörigen des Betroffenen ebenfalls wegen entschiedener Sache zurückzuweisen sein. Die Betroffene verfügt in Österreich somit über keine familiären Beziehungen zu einem dauernd aufenthaltsberechtigten Fremden.
2. 5. Gemäß § 41a Abs. 2 2. Satz AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2009, ist mit der Durchführung der die Ausweisung umsetzenden Abschiebung bis zum Ablauf des dritten Arbeitstages ab Einlangen der gemäß § 22 Abs. 10 zu übermittelnden Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung des Asylgerichtshofes zuzuwarten. Gegenständlicher Verwaltungsakt langte am 24.01.2012 ein.2. 5. Gemäß Paragraph 41 a, Absatz 2, 2. Satz AsylG 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009,, ist mit der Durchführung der die Ausweisung umsetzenden Abschiebung bis zum Ablauf des dritten Arbeitstages ab Einlangen der gemäß Paragraph 22, Absatz 10, zu übermittelnden Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung des Asylgerichtshofes zuzuwarten. Gegenständlicher Verwaltungsakt langte am 24.01.2012 ein.
Gemäß § 41a Abs. 3 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2009, ist über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung binnen acht Wochen mit Beschluss zu entscheiden.Gemäß Paragraph 41 a, Absatz 3, AsylG 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009,, ist über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung binnen acht Wochen mit Beschluss zu entscheiden.
Da die Voraussetzungen des § 12a Abs. 2 iVm. § 41a AsylG 2005 für die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes vorliegen, ist der dazu mündlich verkündete Bescheid des Bundesasylamtes vom 18.01.2012 rechtmäßig und war spruchgemäß zu entscheiden.Da die Voraussetzungen des Paragraph 12 a, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 41 a, AsylG 2005 für die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes vorliegen, ist der dazu mündlich verkündete Bescheid des Bundesasylamtes vom 18.01.2012 rechtmäßig und war spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
faktischer Abschiebeschutz - Aufhebung rechtmäßigZuletzt aktualisiert am
04.04.2012