Norm
AsylG 2005 §10 Abs2Spruch
B13 314.412/2008/5E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Maga. Eigelsberger als Vorsitzende und die Richterin Mag. Kracher als Beisitzerin über die Beschwerde von XXXX, StA: Republik Kosovo, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Mario ZÜGER, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 22. 8. 2007, Zl 06 12.237-BAT, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Maga. Eigelsberger als Vorsitzende und die Richterin Mag. Kracher als Beisitzerin über die Beschwerde von römisch 40 , StA: Republik Kosovo, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Mario ZÜGER, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 22. 8. 2007, Zl 06 12.237-BAT, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Die Ausweisung des XXXX aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Republik Kosovo ist gemäß § 10 Abs 2 Z 2 AsylG 2005 in Verbindung mit § 10 Abs 5 AsylG 2005 auf Dauer unzulässig.Die Ausweisung des römisch 40 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Republik Kosovo ist gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 10, Absatz 5, AsylG 2005 auf Dauer unzulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
Der Beschwerdeführer stellte am 14. 11. 2006 einen Antrag auf internationalen Schutz.
Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 22. 8. 2007, Zl 06 12.237-BAT, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs 1 AsylG 2005 abgewiesen und ihm der Status des Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt I). Weiters wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 8 Abs 1 Z 1 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Serbien, Provinz Kosovo, nicht zuerkannt (Spruchpunkt II) und der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs 1 Z 2 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Serbien, Provinz Kosovo, ausgewiesen (Spruchpunkt III).Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 22. 8. 2007, Zl 06 12.237-BAT, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 abgewiesen und ihm der Status des Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch eins). Weiters wurde dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Serbien, Provinz Kosovo, nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei) und der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Serbien, Provinz Kosovo, ausgewiesen (Spruchpunkt römisch drei).
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 30. 8. 2007 Beschwerde.
Mit Schriftsatz vom 28. 2. 2012 zog der rechtsfreundliche Vertreter des Beschwerdeführers die Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesasylamtes in den Spruchpunkten I und II zurück, sodass sich die Beschwerde nur mehr gegen Spruchpunkt III richtet. Darüber hinaus teilte der rechtsfreundliche Vertreter des Beschwerdeführers mit, dass der Beschwerdeführer seine Sprachkenntnisse durch eine Sprachprüfung auf Niveau A2 unter Beweis gestellt habe. Weiters sei der Beschwerdeführer seit 14. 4. 2009 - von kurzfristigen Zeiten der Arbeitslosigkeit abgesehen - bei der Sozialversicherung angemeldet. Für seine Erwerbstätigkeit habe jeweils eine Beschäftigungsbewilligung des AMS bestanden, welche zuletzt bis 11. 1. 2013 verlängert worden sei. Er sei seit einem Jahr ununterbrochen bei der Firma XXXX als Fliesenleger beschäftigt. Somit würde beim Beschwerdeführer Selbsterhaltungsfähigkeit vorliegen und scheine diese nachhaltig gesichert. Aufgrund seiner legalen Erwerbstätigkeit sei der Beschwerdeführer in der Lage privat eine Wohnung anzumieten. Auch in sozialer Hinsicht sei der Beschwerdeführer sehr gut integriert. Er sei unterstützendes Mitglied der XXXX und arbeite seit Juli 2011 als unterstützendes Mitglied beim XXXX mit. Zudem sei er auch aktives Mitglied der Stadtfeuerwehr XXXX und habe sich überdies bei der Volkshochschule XXXX zu einem Deutschkurs Niveaustufe B1 angemeldet.Mit Schriftsatz vom 28. 2. 2012 zog der rechtsfreundliche Vertreter des Beschwerdeführers die Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesasylamtes in den Spruchpunkten römisch eins und römisch zwei zurück, sodass sich die Beschwerde nur mehr gegen Spruchpunkt römisch drei richtet. Darüber hinaus teilte der rechtsfreundliche Vertreter des Beschwerdeführers mit, dass der Beschwerdeführer seine Sprachkenntnisse durch eine Sprachprüfung auf Niveau A2 unter Beweis gestellt habe. Weiters sei der Beschwerdeführer seit 14. 4. 2009 - von kurzfristigen Zeiten der Arbeitslosigkeit abgesehen - bei der Sozialversicherung angemeldet. Für seine Erwerbstätigkeit habe jeweils eine Beschäftigungsbewilligung des AMS bestanden, welche zuletzt bis 11. 1. 2013 verlängert worden sei. Er sei seit einem Jahr ununterbrochen bei der Firma römisch 40 als Fliesenleger beschäftigt. Somit würde beim Beschwerdeführer Selbsterhaltungsfähigkeit vorliegen und scheine diese nachhaltig gesichert. Aufgrund seiner legalen Erwerbstätigkeit sei der Beschwerdeführer in der Lage privat eine Wohnung anzumieten. Auch in sozialer Hinsicht sei der Beschwerdeführer sehr gut integriert. Er sei unterstützendes Mitglied der römisch 40 und arbeite seit Juli 2011 als unterstützendes Mitglied beim römisch 40 mit. Zudem sei er auch aktives Mitglied der Stadtfeuerwehr römisch 40 und habe sich überdies bei der Volkshochschule römisch 40 zu einem Deutschkurs Niveaustufe B1 angemeldet.
Der Asylgerichtshof hat erwogen:
Folgender Sachverhalt wird festgestellt:
Der Beschwerdeführer führt den im Spruch genannten Namen, ist Staatsangehöriger der Republik Kosovo und wurde am XXXX geboren. Er stellte am 14. 11. 2006 einen Antrag auf internationalen Schutz und ist seither durchgehend in Österreich aufhältig. Der Beschwerdeführer ist mit kurzen Unterbrechungen seit 14. 4. 2009 unselbstständig erwerbstätig und im Besitz des Sprachzertifikates, Niveaustufe A2. Der Beschwerdeführer betätigt sich als unterstützendes Mitglied beim XXXX, bei der Stadtfeuerwehr XXXX und bei der XXXX. Somit ist es dem Beschwerdeführer gelungen, sich in sozialer und persönlicher Hinsicht als auch beruflich in Österreich zu integrieren Die gelungene Integration geht auch aus den vorgelegten Unterstützungserklärungen hervor.Der Beschwerdeführer führt den im Spruch genannten Namen, ist Staatsangehöriger der Republik Kosovo und wurde am römisch 40 geboren. Er stellte am 14. 11. 2006 einen Antrag auf internationalen Schutz und ist seither durchgehend in Österreich aufhältig. Der Beschwerdeführer ist mit kurzen Unterbrechungen seit 14. 4. 2009 unselbstständig erwerbstätig und im Besitz des Sprachzertifikates, Niveaustufe A2. Der Beschwerdeführer betätigt sich als unterstützendes Mitglied beim römisch 40 , bei der Stadtfeuerwehr römisch 40 und bei der römisch 40 . Somit ist es dem Beschwerdeführer gelungen, sich in sozialer und persönlicher Hinsicht als auch beruflich in Österreich zu integrieren Die gelungene Integration geht auch aus den vorgelegten Unterstützungserklärungen hervor.
Der Asylgerichtshof gelangt zu folgender Beweiswürdigung:
Die getroffenen Feststellungen stützen sich auf die glaubwürdigen Angaben des Beschwerdeführers in Zusammenhalt mit den von ihm vorgelegten Unterlagen.
Rechtlich ergibt sich Folgendes:
Festzuhalten ist, dass Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens lediglich die Ausweisung des Beschwerdeführers aus dem österreichischen Bundesgebiet ist. Die - ursprünglich auch angefochtenen - Spruchpunkte I und II wurde durch die mit Schriftsatz vom 28. 2. 2012 erfolgte Beschwerdezurückziehung rechtskräftig.Festzuhalten ist, dass Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens lediglich die Ausweisung des Beschwerdeführers aus dem österreichischen Bundesgebiet ist. Die - ursprünglich auch angefochtenen - Spruchpunkte römisch eins und römisch zwei wurde durch die mit Schriftsatz vom 28. 2. 2012 erfolgte Beschwerdezurückziehung rechtskräftig.
Gemäß § 23 Abs.1 Asylgerichtshofgesetz (Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz; Art. 1 BG BGBl. I Nr. 4/2008 idF BGBl. I Nr. 153/2009) sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100 nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, Asylgerichtshofgesetz (Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz; Artikel eins, BG Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 153 aus 2009,) sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100 nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.
Gemäß § 66 Abs. 4 AVG hat die Rechtsmittelinstanz, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG hat die Rechtsmittelinstanz, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.
Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und kein Fall der Paragraphen 8, Absatz 3 a, oder 9 Absatz 2, vorliegt.
Gemäß § 10 Abs. 2 AsylG sind Ausweisungen nach Abs. 1 unzulässig, wenn dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt (Z 1) oder diese eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würden (Z 2). Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen: die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war (lit. a); das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (lit. b); die Schutzwürdigkeit des Privatlebens (lit. c); der Grad der Integration (lit. d); die Bindungen zum Herkunftsstaat des Fremden (lit. e); die strafgerichtliche Unbescholtenheit (lit. f); Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts (lit. g); die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (lit. h); die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (lit. i).Gemäß Paragraph 10, Absatz 2, AsylG sind Ausweisungen nach Absatz eins, unzulässig, wenn dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt (Ziffer eins,) oder diese eine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellen würden (Ziffer 2,). Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen: die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war (Litera a,); das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (Litera b,); die Schutzwürdigkeit des Privatlebens (Litera c,); der Grad der Integration (Litera d,); die Bindungen zum Herkunftsstaat des Fremden (Litera e,); die strafgerichtliche Unbescholtenheit (Litera f,); Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts (Litera g,); die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (Litera h,); die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (Litera i,).
Nach Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutze der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.Nach Artikel 8, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutze der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens iSd Art. 8 EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Ausweisung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden (und seiner Familie) schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens iSd Artikel 8, EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Ausweisung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden (und seiner Familie) schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.
Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat in seiner langjährigen Rechtsprechung zu Ausweisungen Fremder wiederholt ausgesprochen, dass die EMRK Fremden nicht das Recht auf Einreise und Aufenthalt in einem bestimmten Land garantiert und die Konventionsstaaten im Allgemeinen nicht verpflichtet sind, die Wahl des Aufenthaltslandes durch Einwanderer zu respektieren und auf ihrem Territorium die Familienzusammenführung zu gestatten. Dennoch könne in einem Fall, der sowohl die Achtung des Familienlebens, als auch Fragen der Einwanderung betrifft, der Umfang der staatlichen Verpflichtung, Familienangehörigen von im Staat ansässigen Personen Aufenthalt zu gewähren, - je nach der Situation der Betroffenen und dem Allgemeininteresse - variieren (vgl. z.B. EGMR 5.9.2000, 44328/98, Solomon v. Niederlande; 9.10.2003, 48321/99, Slivenko v. Lettland; 22.4.2004, 42703/98, Radovanovic v. Österreich; 31.1.2006, 50435/99, da Silva und Hoogkamer v. Niederlande; 31.7.2008, 265/07, Darren Omoregie ua v. Norwegen).Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat in seiner langjährigen Rechtsprechung zu Ausweisungen Fremder wiederholt ausgesprochen, dass die EMRK Fremden nicht das Recht auf Einreise und Aufenthalt in einem bestimmten Land garantiert und die Konventionsstaaten im Allgemeinen nicht verpflichtet sind, die Wahl des Aufenthaltslandes durch Einwanderer zu respektieren und auf ihrem Territorium die Familienzusammenführung zu gestatten. Dennoch könne in einem Fall, der sowohl die Achtung des Familienlebens, als auch Fragen der Einwanderung betrifft, der Umfang der staatlichen Verpflichtung, Familienangehörigen von im Staat ansässigen Personen Aufenthalt zu gewähren, - je nach der Situation der Betroffenen und dem Allgemeininteresse - variieren vergleiche z.B. EGMR 5.9.2000, 44328/98, Solomon v. Niederlande; 9.10.2003, 48321/99, Slivenko v. Lettland; 22.4.2004, 42703/98, Radovanovic v. Österreich; 31.1.2006, 50435/99, da Silva und Hoogkamer v. Niederlande; 31.7.2008, 265/07, Darren Omoregie ua v. Norwegen).
Im Fall Nnyanzi gegen Vereinigtes Königreich erachtete der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte die Ausweisung einer ugandischen Asylwerberin aus dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK als zulässig, obwohl die Beschwerdeführerin, die erfolglos Asyl begehrt hatte, in der Zwischenzeit bereits fast 10 Jahre in Großbritannien aufhältig gewesen war: Ihrem Hinweis auf ihr zwischenzeitlich begründetes Privatleben, nämlich dass sie sich mittlerweile an einer Kirchengemeinschaft beteiligt habe, berufstätig geworden und eine Beziehung zu einem Mann entstanden sei, hielt der Gerichtshof entgegen, dass die Beschwerdeführerin keine niedergelassene Einwanderin und ihr vom belangten Staat nie ein Aufenthaltsrecht gewährt worden sei. Ihr Aufenthalt im Vereinigten Königreich während der Anhängigkeit ihrer verschiedenen Asylanträge und Menschenrechtsbeschwerden sei immer prekär gewesen, weshalb ihre Abschiebung nach Abweisung dieser Anträge durch eine behauptete Verzögerung ihrer Erledigung durch die Behörden nicht unverhältnismäßig werde (EGMR 8.4.2008, 21.878/06, NL 2008, 86, Nnyanzi gegen Vereinigtes Königreich). Durchaus eine Verletzung von Art. 8 EMRK erblickte der Gerichtshof dagegen im Fall Rodrigues da Silva und Hoogkamer bei der Ausweisung einer brasilianischen Beschwerdeführerin, die vier Jahre lang gänzlich illegal in den Niederlanden gelebt hatte und in diesem Zeitraum aufgrund ihrer Beziehung zu einem niederländischen Staatsbürger, von dem sie sich in der Folge wieder trennen sollte, Mutter eines Kindes geworden war, welches (aufgrund des niederländischen Vaters) die niederländische Staatsbürgerschaft besaß und dessen Obsorge der Vater aufgrund eines pflegschaftsbehördlichen Beschlusses erhalten hatte; nach Ansicht des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte überwogen die Konsequenzen einer (zwangsläufigen) Trennung des Kindes von seiner Mutter im Falle der Ausweisung die öffentlichen Interessen des Staates an der Aufenthaltsbeendigung, weshalb den staatlichen Behörden auch "exzessiver Formalismus" vorzuwerfen sei (EGMR 31.1.2006, 50435/99, da Silva und Hoogkamer v. Niederlande).Im Fall Nnyanzi gegen Vereinigtes Königreich erachtete der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte die Ausweisung einer ugandischen Asylwerberin aus dem Blickwinkel des Artikel 8, EMRK als zulässig, obwohl die Beschwerdeführerin, die erfolglos Asyl begehrt hatte, in der Zwischenzeit bereits fast 10 Jahre in Großbritannien aufhältig gewesen war: Ihrem Hinweis auf ihr zwischenzeitlich begründetes Privatleben, nämlich dass sie sich mittlerweile an einer Kirchengemeinschaft beteiligt habe, berufstätig geworden und eine Beziehung zu einem Mann entstanden sei, hielt der Gerichtshof entgegen, dass die Beschwerdeführerin keine niedergelassene Einwanderin und ihr vom belangten Staat nie ein Aufenthaltsrecht gewährt worden sei. Ihr Aufenthalt im Vereinigten Königreich während der Anhängigkeit ihrer verschiedenen Asylanträge und Menschenrechtsbeschwerden sei immer prekär gewesen, weshalb ihre Abschiebung nach Abweisung dieser Anträge durch eine behauptete Verzögerung ihrer Erledigung durch die Behörden nicht unverhältnismäßig werde (EGMR 8.4.2008, 21.878/06, NL 2008, 86, Nnyanzi gegen Vereinigtes Königreich). Durchaus eine Verletzung von Artikel 8, EMRK erblickte der Gerichtshof dagegen im Fall Rodrigues da Silva und Hoogkamer bei der Ausweisung einer brasilianischen Beschwerdeführerin, die vier Jahre lang gänzlich illegal in den Niederlanden gelebt hatte und in diesem Zeitraum aufgrund ihrer Beziehung zu einem niederländischen Staatsbürger, von dem sie sich in der Folge wieder trennen sollte, Mutter eines Kindes geworden war, welches (aufgrund des niederländischen Vaters) die niederländische Staatsbürgerschaft besaß und dessen Obsorge der Vater aufgrund eines pflegschaftsbehördlichen Beschlusses erhalten hatte; nach Ansicht des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte überwogen die Konsequenzen einer (zwangsläufigen) Trennung des Kindes von seiner Mutter im Falle der Ausweisung die öffentlichen Interessen des Staates an der Aufenthaltsbeendigung, weshalb den staatlichen Behörden auch "exzessiver Formalismus" vorzuwerfen sei (EGMR 31.1.2006, 50435/99, da Silva und Hoogkamer v. Niederlande).
Bei der Setzung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gemäß § 10 Abs. 2 AsylG 2005 ist im Fall des Beschwerdeführers zu prüfen, ob die Ausweisung einen Eingriff in sein Privat- und Familienleben darstellen würde (Art. 8 Abs. 1 EMRK).Bei der Setzung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gemäß Paragraph 10, Absatz 2, AsylG 2005 ist im Fall des Beschwerdeführers zu prüfen, ob die Ausweisung einen Eingriff in sein Privat- und Familienleben darstellen würde (Artikel 8, Absatz eins, EMRK).
Der Beschwerdeführer hält sich nunmehr über fünf Jahre im österreichischen Bundesgebiet auf und ist über die gesamte Zeit hindurch unbescholten geblieben und strafrechtlich nicht in Erscheinung getreten. Wenn auch die strafgerichtliche Unbescholtenheit allein die persönlichen Interessen eines Fremden am Verbleib in Österreich gemäß der verwaltungsgerichtlichen Judikatur nicht entscheidend zu verstärken vermag (vgl. VwGH 25.2.2010, 2010/0018/0029), so liegen nach Ansicht des erkennenden Senates im gegenständlichen Fall besondere Umstände vor:Der Beschwerdeführer hält sich nunmehr über fünf Jahre im österreichischen Bundesgebiet auf und ist über die gesamte Zeit hindurch unbescholten geblieben und strafrechtlich nicht in Erscheinung getreten. Wenn auch die strafgerichtliche Unbescholtenheit allein die persönlichen Interessen eines Fremden am Verbleib in Österreich gemäß der verwaltungsgerichtlichen Judikatur nicht entscheidend zu verstärken vermag vergleiche VwGH 25.2.2010, 2010/0018/0029), so liegen nach Ansicht des erkennenden Senates im gegenständlichen Fall besondere Umstände vor:
Der Beschwerdeführer hat sich während seines Aufenthaltes in außerordentlicher Weise um seine Integration in Österreich bemüht. Er ist im Besitz des A2-Sprachzertifikates und geht seit 14. 4. 2009 in Österreich mit kurzen Unterbrechungen Erwerbstätigkeiten nach. Seit einem Jahr ist er ununterbrochen beim selben Arbeitgeber als Fliesenleger tätig. Der Beschwerdeführer ist durch diese Beschäftigungen grundsätzlich selbsterhaltungsfähig und wird seit diesem Zeitpunkt auch nicht mehr von der vorübergehenden Grundversorgung für hilfs- und schutzbedürftige Fremde in Österreich unterstützt. Der Beschwerdeführer ist daher bereits am Arbeitsmarkt integriert, was die persönlichen Interessen am Verbleib im Bundesgebiet deutlich verstärkt (vgl. dazu etwa das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 03.03.2008, Zl. 2006/18/0489, u.a.).Der Beschwerdeführer hat sich während seines Aufenthaltes in außerordentlicher Weise um seine Integration in Österreich bemüht. Er ist im Besitz des A2-Sprachzertifikates und geht seit 14. 4. 2009 in Österreich mit kurzen Unterbrechungen Erwerbstätigkeiten nach. Seit einem Jahr ist er ununterbrochen beim selben Arbeitgeber als Fliesenleger tätig. Der Beschwerdeführer ist durch diese Beschäftigungen grundsätzlich selbsterhaltungsfähig und wird seit diesem Zeitpunkt auch nicht mehr von der vorübergehenden Grundversorgung für hilfs- und schutzbedürftige Fremde in Österreich unterstützt. Der Beschwerdeführer ist daher bereits am Arbeitsmarkt integriert, was die persönlichen Interessen am Verbleib im Bundesgebiet deutlich verstärkt vergleiche dazu etwa das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 03.03.2008, Zl. 2006/18/0489, u.a.).
Hervorzuheben ist auch, dass sich der Beschwerdeführer in sozialer Hinsicht bereits integriert hat. So arbeitet er seit Juni 2011 als unterstützendes Mitglied beim XXXX und hat an Blutspendeaktionen teilgenommen. Zudem ist er auch unterstützendes Mitglied der XXXX und auch aktives Mitglied der Stadtfeuerwehr XXXX. Aufgrund seiner Erwerbstätigkeit ist er zudem in der Lage, privat eine Wohnung anzumieten. Auch finden sich hinsichtlich des Beschwerdeführers zahlreiche Empfehlungsschreiben.Hervorzuheben ist auch, dass sich der Beschwerdeführer in sozialer Hinsicht bereits integriert hat. So arbeitet er seit Juni 2011 als unterstützendes Mitglied beim römisch 40 und hat an Blutspendeaktionen teilgenommen. Zudem ist er auch unterstützendes Mitglied der römisch 40 und auch aktives Mitglied der Stadtfeuerwehr römisch 40 . Aufgrund seiner Erwerbstätigkeit ist er zudem in der Lage, privat eine Wohnung anzumieten. Auch finden sich hinsichtlich des Beschwerdeführers zahlreiche Empfehlungsschreiben.
Wenngleich nun auch zu berücksichtigen ist, dass der Beschwerdeführer in der Republik Kosovo noch über familiäre Anknüpfungspunkte verfügt, so ist aber dennoch davon auszugehen, dass die überwiegenden sozialen Anknüpfungspunkte des Beschwerdeführers nach einem Zeitraum eines - ganz überwiegend legalen - Aufenthaltes im österreichischen Bundesgebiet von über fünf Jahren nunmehr in Österreich zu finden sind.
Überdies ist zu bedenken, dass der Beschwerdeführer im Verlauf des vorliegenden Verfahrens keine prozessverschleppenden Handlungen gesetzt hat und bemüht war am Verfahren aktiv und aufrichtig mitzuwirken.
Abgesehen von der illegalen Einreise in das österreichische Bundesgebiet sind entscheidungserhebliche Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des innerstaatlichen Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts daher im gegenständlichen Fall nicht ersichtlich. Als entscheidungsrelevant ist in diesem Zusammenhang darüber hinaus auch ausdrücklich und insbesondere festzuhalten, dass eine rechtkräftige Ausweisungsentscheidung in Bezug auf den Beschwerdeführer bisher nicht vorliegt. Gemäß der aktuellen Judikatur des Verfassungsgerichtshofes ist die Integration von Asylwerbern stärker zu berücksichtigen, wenn - anders als in Fällen, in denen die Integration auf einem nur durch Folgeanträge begründeten unsicheren Aufenthaltsstatus basierte - diese während eines einzigen Asylverfahrens erfolgt ist und dieses von den Asylwerbern nicht schuldhaft verzögert wurde (vgl. VfGH 07.10.2010, B950/10 u.a., wonach es die Verantwortung des Staates sei, die Voraussetzungen zu schaffen, um Verfahren so effizient führen zu können, dass nicht bis zur ersten rechtkräftigen Entscheidung - ohne Vorliegen außergewöhnlicher komplexer Rechtsfragen und ohne, dass den nunmehrigen Beschwerdeführern die lange Dauer des Asylverfahrens anzulasten wäre - 7 Jahre verstreichen).Abgesehen von der illegalen Einreise in das österreichische Bundesgebiet sind entscheidungserhebliche Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des innerstaatlichen Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts daher im gegenständlichen Fall nicht ersichtlich. Als entscheidungsrelevant ist in diesem Zusammenhang darüber hinaus auch ausdrücklich und insbesondere festzuhalten, dass eine rechtkräftige Ausweisungsentscheidung in Bezug auf den Beschwerdeführer bisher nicht vorliegt. Gemäß der aktuellen Judikatur des Verfassungsgerichtshofes ist die Integration von Asylwerbern stärker zu berücksichtigen, wenn - anders als in Fällen, in denen die Integration auf einem nur durch Folgeanträge begründeten unsicheren Aufenthaltsstatus basierte - diese während eines einzigen Asylverfahrens erfolgt ist und dieses von den Asylwerbern nicht schuldhaft verzögert wurde vergleiche VfGH 07.10.2010, B950/10 u.a., wonach es die Verantwortung des Staates sei, die Voraussetzungen zu schaffen, um Verfahren so effizient führen zu können, dass nicht bis zur ersten rechtkräftigen Entscheidung - ohne Vorliegen außergewöhnlicher komplexer Rechtsfragen und ohne, dass den nunmehrigen Beschwerdeführern die lange Dauer des Asylverfahrens anzulasten wäre - 7 Jahre verstreichen).
Im Rahmen einer Gesamtbetrachtung gelangt der erkennende Senat zur Ansicht, dass im vorliegenden Fall aufgrund der Aufenthaltsdauer und der inzwischen erfolgten außerordentlichen Integration des Beschwerdeführers in Österreich die privaten Interessen des Beschwerdeführers am Verbleib im Bundesgebiet schwerer als die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung zugunsten eines geordneten Fremdenwesens wiegen. Die von der belangten Behörde verfügte Ausweisung erweist sich somit angesichts der gelungenen Integration des Beschwerdeführers als unverhältnismäßig iSd Art. 8 Abs. 2 EMRK. Die Ausweisung war folglich auf Dauer für unzulässig zu erklären.Im Rahmen einer Gesamtbetrachtung gelangt der erkennende Senat zur Ansicht, dass im vorliegenden Fall aufgrund der Aufenthaltsdauer und der inzwischen erfolgten außerordentlichen Integration des Beschwerdeführers in Österreich die privaten Interessen des Beschwerdeführers am Verbleib im Bundesgebiet schwerer als die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung zugunsten eines geordneten Fremdenwesens wiegen. Die von der belangten Behörde verfügte Ausweisung erweist sich somit angesichts der gelungenen Integration des Beschwerdeführers als unverhältnismäßig iSd Artikel 8, Absatz 2, EMRK. Die Ausweisung war folglich auf Dauer für unzulässig zu erklären.
Diese Feststellung dient in der Folge als Entscheidungsgrundlage für die zuständige Fremdenbehörde im Sinne der Gewährung einer Niederlassungsbewilligung an den Beschwerdeführer gemäß § 44 a NAG.Diese Feststellung dient in der Folge als Entscheidungsgrundlage für die zuständige Fremdenbehörde im Sinne der Gewährung einer Niederlassungsbewilligung an den Beschwerdeführer gemäß Paragraph 44, a NAG.
Schlagworte
Ausweisung dauernd unzulässig, EMRK, IntegrationZuletzt aktualisiert am
11.05.2012