Norm
AsylG 2005 §10 Abs1Spruch
D4 416098-4/2011/5E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. SCHERZ als Vorsitzende und die Richterin Mag. STARK als Beisitzerin über die Beschwerde der XXXX, StA. Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes, Außenstelle Salzburg, vom 18.07.2011, 11 02.899-BAS, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. SCHERZ als Vorsitzende und die Richterin Mag. STARK als Beisitzerin über die Beschwerde der römisch 40 , StA. Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes, Außenstelle Salzburg, vom 18.07.2011, 11 02.899-BAS, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:
Die Beschwerde wird gemäß §§ 3, 8 und 10 AsylG 2005, idF BGBl. I Nr. 38/2011, als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 3, 8 und 10 AsylG 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011,, als unbegründet abgewiesen.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Die Beschwerdeführerin, eine Staatsbürgerin der Russischen Föderation, Angehörige der ossetischen Volksgruppe und christlichen Glaubens aus XXXX in Ossetien, gelangte am 26.08.2008 gemeinsam mit ihrem minderjährigen Sohn XXXX, illegal in das Bundesgebiet und stellte am 27.08.2008 unter Vorlage einer Geburtsurkunde und eines georgischen Flüchtlingsausweises einen (ersten) Antrag auf internationalen Schutz, wozu sie im Zuge der Erstbefragung vorbrachte, in ihrem Herkunftsstaat herrsche Krieg, es wisse niemand wie es in Ossetien weitergehen werde.Die Beschwerdeführerin, eine Staatsbürgerin der Russischen Föderation, Angehörige der ossetischen Volksgruppe und christlichen Glaubens aus römisch 40 in Ossetien, gelangte am 26.08.2008 gemeinsam mit ihrem minderjährigen Sohn römisch 40 , illegal in das Bundesgebiet und stellte am 27.08.2008 unter Vorlage einer Geburtsurkunde und eines georgischen Flüchtlingsausweises einen (ersten) Antrag auf internationalen Schutz, wozu sie im Zuge der Erstbefragung vorbrachte, in ihrem Herkunftsstaat herrsche Krieg, es wisse niemand wie es in Ossetien weitergehen werde.
Am 01.09.2008 gab sie im Zuge der Einvernahme durch das Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle West, an, ihre Muttersprache sei Ossetisch, sie beherrsche aber auch Russisch. Sie sei gesund und nehme auch keine Medikamente ein. Nach Angaben zum Reiseweg gab sie bezüglich ihrer Fluchgründe an, den Herkunftsstaat aus Angst um ihr Leben verlassen zu haben. Der erste Grund sei der Krieg mit Georgien, der zweite Grund sei, dass sie in der letzten Zeit in XXXX als Verkäuferin auf dem Markt tätig gewesen sei und es ständig irgendwo Explosionen und Bombenanschläge gegeben habe und sie Angst gehabt habe, weiter dort zu leben. Als fluchtauslösendes Ereignis brachte sie vor, der Sohn ihres ehemaligen Lebensgefährten, XXXX wolle sich an ihr rächen, weil er der Meinung sei, ihr Lebensgefährte sei ihretwegen 1999 verstorben. Tatsächlich sei ihre Lebensgefährte verschwunden gewesen und es habe keine Leiche gegeben. Die Tochter des Verstorbenen sei Ende Juli 2008 zu ihr auf den Markt gekommen und habe ihr gesagt, dass ihr Bruder aus dem Gefängnis kommen werde und sie ermorden wolle, sie solle so schnell wie möglich verschwinden. Als sie sich am 02.08.2008 bei einem Onkel, der beim FSB arbeite, erkundigt habe, was zu tun sei, sei der Sohn ihres verstorbenen Lebensgefährten gekommen und habe alle Fenster eingeschlagen und gemeint, dass er sie sowieso finden würde. Am 19.08.2008 seien sie nach Österreich ausgereist, den Entschluss dazu habe sie am 15.08.2008 gefasst. In ihrem Herkunftsstaat habe sie keine Probleme mit den Behörden oder der Polizei oder dem Militär gehabt. Auch wegen ihrer Religion habe sie keine Probleme gehabt, sie seien jedoch verspottet worden. Sie sei Mitglied der christlichen Sekte "Fünfzigste" gewesen. Der Sohn ihres ehemaligen Lebensgefährten habe sie nicht gemocht, weil sie aus Georgien stamme, sonst habe sie wegen ihrer Volksgruppenzugehörigkeit keine Probleme gehabt. Außer der geschilderten Verfolgung habe sie im Herkunftsstaat keine Probleme gehabt. Sie sei nicht in einen anderen Teil der Russischen Föderation gezogen, weil die Leute aus Kaukasien nicht gemocht würden. Im Fall der Rückkehr wisse sie nicht, was ihr passieren werde, sie habe Angst, auch um ihren Sohn. Ihr Sohn habe in XXXX die Schule besucht, in welcher der Anschlag gewesen sei. Ihr Sohn habe keine eigenen Fluchtgründe.Am 01.09.2008 gab sie im Zuge der Einvernahme durch das Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle West, an, ihre Muttersprache sei Ossetisch, sie beherrsche aber auch Russisch. Sie sei gesund und nehme auch keine Medikamente ein. Nach Angaben zum Reiseweg gab sie bezüglich ihrer Fluchgründe an, den Herkunftsstaat aus Angst um ihr Leben verlassen zu haben. Der erste Grund sei der Krieg mit Georgien, der zweite Grund sei, dass sie in der letzten Zeit in römisch 40 als Verkäuferin auf dem Markt tätig gewesen sei und es ständig irgendwo Explosionen und Bombenanschläge gegeben habe und sie Angst gehabt habe, weiter dort zu leben. Als fluchtauslösendes Ereignis brachte sie vor, der Sohn ihres ehemaligen Lebensgefährten, römisch 40 wolle sich an ihr rächen, weil er der Meinung sei, ihr Lebensgefährte sei ihretwegen 1999 verstorben. Tatsächlich sei ihre Lebensgefährte verschwunden gewesen und es habe keine Leiche gegeben. Die Tochter des Verstorbenen sei Ende Juli 2008 zu ihr auf den Markt gekommen und habe ihr gesagt, dass ihr Bruder aus dem Gefängnis kommen werde und sie ermorden wolle, sie solle so schnell wie möglich verschwinden. Als sie sich am 02.08.2008 bei einem Onkel, der beim FSB arbeite, erkundigt habe, was zu tun sei, sei der Sohn ihres verstorbenen Lebensgefährten gekommen und habe alle Fenster eingeschlagen und gemeint, dass er sie sowieso finden würde. Am 19.08.2008 seien sie nach Österreich ausgereist, den Entschluss dazu habe sie am 15.08.2008 gefasst. In ihrem Herkunftsstaat habe sie keine Probleme mit den Behörden oder der Polizei oder dem Militär gehabt. Auch wegen ihrer Religion habe sie keine Probleme gehabt, sie seien jedoch verspottet worden. Sie sei Mitglied der christlichen Sekte "Fünfzigste" gewesen. Der Sohn ihres ehemaligen Lebensgefährten habe sie nicht gemocht, weil sie aus Georgien stamme, sonst habe sie wegen ihrer Volksgruppenzugehörigkeit keine Probleme gehabt. Außer der geschilderten Verfolgung habe sie im Herkunftsstaat keine Probleme gehabt. Sie sei nicht in einen anderen Teil der Russischen Föderation gezogen, weil die Leute aus Kaukasien nicht gemocht würden. Im Fall der Rückkehr wisse sie nicht, was ihr passieren werde, sie habe Angst, auch um ihren Sohn. Ihr Sohn habe in römisch 40 die Schule besucht, in welcher der Anschlag gewesen sei. Ihr Sohn habe keine eigenen Fluchtgründe.
Im Rahmen der Einvernahme am 27.01.2010 durch das Bundesasylamt brachte sie zusammengefasst vor, sie stamme aus Ossetien, habe bis 1990 in Georgien gelebt und sei dann mit ihrer Mutter nach Nordossetien gezogen, weil sie Osseten seien. In XXXX hätten sie dann ein Grundstück gekauft. 2001 habe sie die russische Staatsbürgerschaft erhalten. Der Vater ihres Sohnes sei verheiratet und sie habe mit diesem nie zusammen gelebt. Sie habe gearbeitet und ein kleines Zimmer gemietet. Von 1997 bis 12.01.1999 habe sie mit einem geschiedenen Mann zusammengelebt, welcher Vater von drei Kindern sei. Zwei oder drei Jahre danach sei die Polizei zu ihr gekommen, da er ermordet im Wald gefunden worden sei. Seine Schwester hätte ihr Schuld an dessen Tod vorgeworfen und dessen Sohn auf sie gehetzt, weshalb sie ausgereist sei. Die Töchter ihres ehemaligen Lebensgefährten seien zu ihr auf den Markt gekommen und hätten ihr gesagt, dass ihr Bruder aus dem Gefängnis gekommen sei und die Beschwerdeführerin ermorden wolle. Danach habe sie sich mit ihrer Mutter versöhnt, dies sei 2004 oder 2005 gewesen. Von 1992 bis 2001 habe sie in XXXX gelebt und dann bis zur Ausreise auch in XXXX. Eigene Fluchtgründe für ihren Sohn machte sie nicht geltend. Ihre Mutter und ihre Schwestern würden noch im Herkunftsstaat leben. In Österreich habe sie ihren Sohn. Zu den ihr vorgehaltenen Länderberichten gab sie an, dass in der Russischen Föderation die Sicherheit nicht gewährleistet sei und bezog sich auf die Geiselnahme in der Schule von XXXX und wiederholte Terroranschläge.Im Rahmen der Einvernahme am 27.01.2010 durch das Bundesasylamt brachte sie zusammengefasst vor, sie stamme aus Ossetien, habe bis 1990 in Georgien gelebt und sei dann mit ihrer Mutter nach Nordossetien gezogen, weil sie Osseten seien. In römisch 40 hätten sie dann ein Grundstück gekauft. 2001 habe sie die russische Staatsbürgerschaft erhalten. Der Vater ihres Sohnes sei verheiratet und sie habe mit diesem nie zusammen gelebt. Sie habe gearbeitet und ein kleines Zimmer gemietet. Von 1997 bis 12.01.1999 habe sie mit einem geschiedenen Mann zusammengelebt, welcher Vater von drei Kindern sei. Zwei oder drei Jahre danach sei die Polizei zu ihr gekommen, da er ermordet im Wald gefunden worden sei. Seine Schwester hätte ihr Schuld an dessen Tod vorgeworfen und dessen Sohn auf sie gehetzt, weshalb sie ausgereist sei. Die Töchter ihres ehemaligen Lebensgefährten seien zu ihr auf den Markt gekommen und hätten ihr gesagt, dass ihr Bruder aus dem Gefängnis gekommen sei und die Beschwerdeführerin ermorden wolle. Danach habe sie sich mit ihrer Mutter versöhnt, dies sei 2004 oder 2005 gewesen. Von 1992 bis 2001 habe sie in römisch 40 gelebt und dann bis zur Ausreise auch in römisch 40 . Eigene Fluchtgründe für ihren Sohn machte sie nicht geltend. Ihre Mutter und ihre Schwestern würden noch im Herkunftsstaat leben. In Österreich habe sie ihren Sohn. Zu den ihr vorgehaltenen Länderberichten gab sie an, dass in der Russischen Föderation die Sicherheit nicht gewährleistet sei und bezog sich auf die Geiselnahme in der Schule von römisch 40 und wiederholte Terroranschläge.
Mit Bescheid des Bundesasylamtes, Außenstelle Salzburg vom 15.06.2010, Zl. 08 07.753-BAS, wurde der Antrag vom 27.08.2008 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen, gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf die Russische Föderation abgewiesen und die Beschwerdeführerin gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen.Mit Bescheid des Bundesasylamtes, Außenstelle Salzburg vom 15.06.2010, Zl. 08 07.753-BAS, wurde der Antrag vom 27.08.2008 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen, gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf die Russische Föderation abgewiesen und die Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen.
Begründend wurde ausgeführt, dass nicht glaubhaft sei, dass sie in ihrem Herkunftsstaat einer Bedrohung bzw. Verfolgung ausgesetzt gewesen sei. Da auch keinem Familienangehörigen Asyl gewährt worden sei, komme dies auch im Rahmen des vorliegenden Familienverfahrens gemäß § 34 AsylG 2005 nicht in Betracht. Im Hinblick auf subsidiären Schutz wurde ausgeführt, dass sich die Russische Föderation nicht im Zustand willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes befinde und nicht praktisch jeder, der sich dort aufhalte schon allein deswegen auf Grund der allgemeinen Lage mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit damit rechnen müsse, von einem unter § 50 FPG subsumierbaren Sachverhalt betroffen zu sein. Zur individuellen Situation wurde angeführt, dass sie in der Lage gewesen sei, den Lebensunterhalt für sich und ihren Sohn vor der Ausreise zu bestreiten. Da sie über weitere Angehörige in der Russischen Föderation verfüge, sei davon auszugehen, dass ihr dies auch nach seiner Rückkehr wieder möglich sein werde. Es werde weiters darauf hingewiesen, dass sie an keiner schwerwiegenden, nicht behandelbaren Erkrankung leide. Da auch keinem Familienangehörigen subsidiärer Schutz gewährt worden sei, komme dies auch im Rahmen des Familienverfahrens nicht in Betracht. Zur Ausweisung wurde dargelegt, dass ihr Familienangehöriger ebenso wie er von der Beendigung des Aufenthalts betroffen sei, weshalb die (gemeinsame) Ausweisung keinen Eingriff in das Familieleben im Sinne des Art. 8 EMRK darstelle. Bezüglich des Privatlebens wurde ausgeführt, dass sie unter Umgehung der Grenzkontrollen nach Österreich eingereist sei und den Großteil ihres bisherigen Lebens in der Russischen Föderation verbracht habe. Sie kenne die kulturellen und sozialen Gepflogenheiten im Herkunftsstaat und spreche die dortige Sprache auf Mutterspracheniveau. Sie und ihr Sohn würden aus Mitteln der öffentlichen Hand erhalten werden und seien nach dem negativen Abschluss der Verfahren nicht weiter zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt. Unter Hinweis auf die Judikatur des EGMR liege ein Privatleben vor, welches auf Grund eines unsicheren Aufenthaltsrechtes entstanden sei. Auf Grund der Gesamtabwägung der Interessen ergebe sich, dass ihre Ausweisung trotz familiärer und/oder privater Anknüpfungspunkte in Österreich zur Erreichung des in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Zieles gerechtfertigt sei.Begründend wurde ausgeführt, dass nicht glaubhaft sei, dass sie in ihrem Herkunftsstaat einer Bedrohung bzw. Verfolgung ausgesetzt gewesen sei. Da auch keinem Familienangehörigen Asyl gewährt worden sei, komme dies auch im Rahmen des vorliegenden Familienverfahrens gemäß Paragraph 34, AsylG 2005 nicht in Betracht. Im Hinblick auf subsidiären Schutz wurde ausgeführt, dass sich die Russische Föderation nicht im Zustand willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes befinde und nicht praktisch jeder, der sich dort aufhalte schon allein deswegen auf Grund der allgemeinen Lage mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit damit rechnen müsse, von einem unter Paragraph 50, FPG subsumierbaren Sachverhalt betroffen zu sein. Zur individuellen Situation wurde angeführt, dass sie in der Lage gewesen sei, den Lebensunterhalt für sich und ihren Sohn vor der Ausreise zu bestreiten. Da sie über weitere Angehörige in der Russischen Föderation verfüge, sei davon auszugehen, dass ihr dies auch nach seiner Rückkehr wieder möglich sein werde. Es werde weiters darauf hingewiesen, dass sie an keiner schwerwiegenden, nicht behandelbaren Erkrankung leide. Da auch keinem Familienangehörigen subsidiärer Schutz gewährt worden sei, komme dies auch im Rahmen des Familienverfahrens nicht in Betracht. Zur Ausweisung wurde dargelegt, dass ihr Familienangehöriger ebenso wie er von der Beendigung des Aufenthalts betroffen sei, weshalb die (gemeinsame) Ausweisung keinen Eingriff in das Familieleben im Sinne des Artikel 8, EMRK darstelle. Bezüglich des Privatlebens wurde ausgeführt, dass sie unter Umgehung der Grenzkontrollen nach Österreich eingereist sei und den Großteil ihres bisherigen Lebens in der Russischen Föderation verbracht habe. Sie kenne die kulturellen und sozialen Gepflogenheiten im Herkunftsstaat und spreche die dortige Sprache auf Mutterspracheniveau. Sie und ihr Sohn würden aus Mitteln der öffentlichen Hand erhalten werden und seien nach dem negativen Abschluss der Verfahren nicht weiter zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt. Unter Hinweis auf die Judikatur des EGMR liege ein Privatleben vor, welches auf Grund eines unsicheren Aufenthaltsrechtes entstanden sei. Auf Grund der Gesamtabwägung der Interessen ergebe sich, dass ihre Ausweisung trotz familiärer und/oder privater Anknüpfungspunkte in Österreich zur Erreichung des in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Zieles gerechtfertigt sei.
Der Antrag der Beschwerdeführerin vom 16.08.2010 auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wurde gemäß § 71 Abs. 1 AVG mit Bescheid des Bundesasylamtes, Außenstelle Salzburg, vom 13.10.2010, Zl. 08 07.753-BAS, abgewiesen. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Beschluss des Asylgerichtshofes vom 24.01.2011, Zl. D4 416098-2/2010/2E, gemäß § 66 Abs. 4 AVG als unbegründet abgewiesen sowie die Beschwerde gegen die inhaltliche Entscheidung mit Beschluss vom 24.01.2011, Zl. D4 416098-1/2010/2E, gemäß § 63 Abs. 5 AVG als verspätet zurückgewiesen.Der Antrag der Beschwerdeführerin vom 16.08.2010 auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wurde gemäß Paragraph 71, Absatz eins, AVG mit Bescheid des Bundesasylamtes, Außenstelle Salzburg, vom 13.10.2010, Zl. 08 07.753-BAS, abgewiesen. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Beschluss des Asylgerichtshofes vom 24.01.2011, Zl. D4 416098-2/2010/2E, gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG als unbegründet abgewiesen sowie die Beschwerde gegen die inhaltliche Entscheidung mit Beschluss vom 24.01.2011, Zl. D4 416098-1/2010/2E, gemäß Paragraph 63, Absatz 5, AVG als verspätet zurückgewiesen.
Am 10.11.2010 stellte die Beschwerdeführerin einen (zweiten) Antrag auf internationalen Schutz, wozu sie angab, infolge einer Berufung eine neue Entscheidung erwartet zu haben, sie erhalte keine Grundversorgung mehr. Aus Angst vor der Abschiebung habe sie den neuerlichen Antrag gestellt.
Am 18.11.2010 gab sie im Zuge der Einvernahme durch das Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle West, im Wesentlichen an, an keinen Krankheiten zu leiden. Sie nehme Beruhigungsmittel und habe manchmal Halsschmerzen. Der anwaltliche Vertreter sei nicht zur Einvernahme erschienen. Sie legte ein fragmentarisches Fax in russischer Sprache vor, wonach ein Mann zur Großmutter gekommen sei und gefragt habe. Dazu gab sie an, es sei nicht irgendein Mann, sondern der Sohn ihres Ex-Mannes oder ein Bekannter von ihm. Dieses Fax habe sie von ihrer Schwester erhalten und sie nenne ihre Mutter Großmutter. Weiters führte sie aus, dass diese Person die Fenster kaputt gemacht habe und sie beschuldige, Schuld am Tod ihres Ex-Mannes zu haben. Außerdem legte sie ein weiteres Schriftstück vor. Zu den vorgehaltenen Länderberichten gab die Beschwerdeführerin an, sie erhalte von den örtlichen Behörden keinen Schutz. Als sie ein Schreiben an die Behörden gerichtet habe, sei sie von der Polizei vorgeladen und dort fast zusammengeschlagen worden. Ihr Sohn sei im Jahr 2004 in der Schule in XXXX als Geisel festgehalten worden und leide seither. Sie habe sich bereits an die Polizei gewendet, aber dort keinen Schutz erhalten. Es sei nicht mehr möglich, wieder zur Polizei zu gehen und wieder um Schutz vor einer kriminelle Person zu bitten. Zum Vorhalt der beabsichtigten Zurückweisung ihres Antrages wegen entschiedener Sache brachte sie vor, sie wolle nicht zurückkehren, sie würde in den Tod geschickt werden.Am 18.11.2010 gab sie im Zuge der Einvernahme durch das Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle West, im Wesentlichen an, an keinen Krankheiten zu leiden. Sie nehme Beruhigungsmittel und habe manchmal Halsschmerzen. Der anwaltliche Vertreter sei nicht zur Einvernahme erschienen. Sie legte ein fragmentarisches Fax in russischer Sprache vor, wonach ein Mann zur Großmutter gekommen sei und gefragt habe. Dazu gab sie an, es sei nicht irgendein Mann, sondern der Sohn ihres Ex-Mannes oder ein Bekannter von ihm. Dieses Fax habe sie von ihrer Schwester erhalten und sie nenne ihre Mutter Großmutter. Weiters führte sie aus, dass diese Person die Fenster kaputt gemacht habe und sie beschuldige, Schuld am Tod ihres Ex-Mannes zu haben. Außerdem legte sie ein weiteres Schriftstück vor. Zu den vorgehaltenen Länderberichten gab die Beschwerdeführerin an, sie erhalte von den örtlichen Behörden keinen Schutz. Als sie ein Schreiben an die Behörden gerichtet habe, sei sie von der Polizei vorgeladen und dort fast zusammengeschlagen worden. Ihr Sohn sei im Jahr 2004 in der Schule in römisch 40 als Geisel festgehalten worden und leide seither. Sie habe sich bereits an die Polizei gewendet, aber dort keinen Schutz erhalten. Es sei nicht mehr möglich, wieder zur Polizei zu gehen und wieder um Schutz vor einer kriminelle Person zu bitten. Zum Vorhalt der beabsichtigten Zurückweisung ihres Antrages wegen entschiedener Sache brachte sie vor, sie wolle nicht zurückkehren, sie würde in den Tod geschickt werden.
Nach der Übersetzung des vorgelegten Schriftstückes wurde der Beschwerdeführerin darin vom Präsidenten der Russischen Föderation am XXXX mitgeteilt, dass ihr Anliegen eingegangen und es bearbeitet worden sei sowie an die Administration der Republik Ossetien weitergeleitet worden sei.Nach der Übersetzung des vorgelegten Schriftstückes wurde der Beschwerdeführerin darin vom Präsidenten der Russischen Föderation am römisch 40 mitgeteilt, dass ihr Anliegen eingegangen und es bearbeitet worden sei sowie an die Administration der Republik Ossetien weitergeleitet worden sei.
Anlässlich der Befragung durch das Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle West, vom 24.11.2010 brachte die Beschwerdeführerin zusammengefasst vor, gesund zu sein und keine Medikamente zu nehmen. Zu den vorgelegten Schriftstücken befragt, gab sie an, sich beim Präsidenten beschwert zu haben, weil sie als Asylberechtigte in Ossetien nicht wie gleichwertige Osseten behandelt worden seien. Sie hätten ihre Religion nicht anerkannt. Zum Vorhalt, dass es darin offenbar nicht um die Verfolgung durch den Sohn des Lebensgefährten gegangen sei, sondern um ihren Glauben und dass das im Vorverfahren bereits berücksichtigt worden sei, brachte sie vor, dies sei der Fluchtgrund. Der Sohn habe ihnen vorgeworfen, dass sie gekommen seien und ihren Glauben ausgeübt hätten und sein Vater deswegen verfolgt und ermordet worden sei. Bis zu ihrer Ausreise habe sie keine Antwort vom Präsidenten erhalten.
Zum Vorhalt der beabsichtigten Zurückweisung des Antrages wegen entschiedener Sache brachte sie vor, sie könne nicht zurückkehren, sie würde dort getötet werden.
Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 07.01.2011, Zl. 10 10.532-EAST West, wurde der Antrag der Beschwerdeführerin vom 10.11.2010 gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen und die Beschwerdeführerin gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Russland ausgewiesen.Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 07.01.2011, Zl. 10 10.532-EAST West, wurde der Antrag der Beschwerdeführerin vom 10.11.2010 gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen und die Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Russland ausgewiesen.
In der Begründung wurde dargelegt, dass sie sich seit der ersten Asylantragstellung in Österreich aufgehalten habe und ein neuer entscheidungsrelevanter Sachverhalt nicht habe festgestellt werden können. Es würden keine Umstände bestehen, welche einer Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet entgegenstünden. Die allgemeine Lage im Herkunftsstaat habe sich seit Rechtskraft des ersten Asylverfahrens nicht maßgeblich geändert. Da das nunmehrige Vorbringen auf ein bereits rechtkräftig als unglaubwürdig qualifiziertes Vorbringen gestützt werde bzw. auf einem solchen aufbaue, könne kein neuer glaubwürdiger Sachverhalt vorliegen. Es wurden weiters Feststellungen zum Herkunftsstaat getroffen.
Der dagegen erhobenen Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 27.01.2011, Zl. D4 416098-3/2011/2E keine Folge gegeben.
Die beabsichtigte freiwillige Rückkehr wurde seitens der Beschwerdeführer am 07.04.2011 widerrufen, nachdem die Beschwerdeführerin am 25.03.2011 einen (dritten) Antrag auf internationalen Schutz gestellt hatte, wozu sie als Grund einen Verkehrsunfall ihres Sohnes am 13.03.2011 und die Sorgepflicht für die Enkelin ihrer Schwester angab. Die Mutter des Mädchens sei verschwunden.
Im Zuge der Einvernahmen am 31.03.2011 und 08.06.2011 durch das Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle West und Außenstelle Salzburg, brachte sie im Wesentlichen vor, sie nehme derzeit Medikamente gegen Stress ein. Einen Vertreter habe sie nicht. Zu den Gründen für die Antragstellung gab sie an, ihr Sohn sei noch krank. Neue Gründe gebe es nicht. Sie wolle in Österreich gerne arbeiten, habe auf Saisonarbeit gehofft. Ihr Sohn verfüge bereits über eine Einstellungszusage, er könne gut singen. Sie erhalte für sich und ihren Sohn sowie die Enkelin ihrer Schwester soziale Unterstützung vom Staat. Zu den vorgehaltenen Länderfeststellungen gab sie keine Stellungnahme ab. Ihr Sohn brauche weiterhin Behandlung.
Mit angefochtenem Bescheid des Bundesasylamtes, Außenstelle Salzburg, vom 18.07.2011, Zl. 11 02.899-BAS, wurde der Antrag vom 25.03.2011 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen, gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation abgewiesen und die Beschwerdeführerin gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen.Mit angefochtenem Bescheid des Bundesasylamtes, Außenstelle Salzburg, vom 18.07.2011, Zl. 11 02.899-BAS, wurde der Antrag vom 25.03.2011 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen, gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation abgewiesen und die Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen.
In der Begründung wurden Feststellungen betreffend die Russische Föderation getroffen und ausgeführt, dass sie im nunmehrigen Verfahren nicht vorgebracht habe, dass sie im Herkunftsstaat einer über jene im ersten Verfahren vorgebrachten Gründe hinausgehenden Bedrohung bzw. Verfolgung ausgesetzt gewesen sei und auf Grund der beabsichtigten freiwilligen Rückkehr davon ausgegangen werden könne, dass sie in der Russischen Föderation keiner Verfolgung oder Bedrohung ausgesetzt sei, weshalb Asyl nicht habe gewährt werden können. Da auch keinem anderen Familienangehörigen Asyl gewährt worden sei, komme dies auch im Rahmen des Familienverfahrens gemäß § 34 AsylG 2005 nicht in Betracht. Die Voraussetzungen für die Gewährung von subsidiärem Schutz seien in Anbetracht der allgemeinen Lage in der Russischen Föderation und im Hinblick auf ihre individuelle Situation, wonach er nun im erwerbsfähigen Alter sei und er an keiner schwerwiegenden, in der Russischen Föderation nicht behandelbaren Erkrankung leide, ebenfalls nicht gegeben. Da auch keinem Angehörigen subsidiärer Schutz gewährt worden sei, komme dies auch im Rahmen des Familienverfahrens nicht in Betracht. Betreffend die Ausweisung wurde ausgeführt, dass ihr Familienangehöriger ebenfalls von einer Maßnahme zur Beendigung des Aufenthalts betroffen sei, weshalb diese keinen Eingriff in das Familienleben gemäß Art. 8 EMRK darstelle. Hinsichtlich des Privatlebens wurde ausgeführt, dass sie unter Umgehung der Grenzkontrollen eingereist sei, den Großteil des bisherigen Lebens in der Russischen Föderation verbracht habe und die kulturellen und sozialen Gepflogenheiten im Herkunftsstaat kenne, die Landessprache auf Mutterspracheniveau beherrsche und bereits ihre freiwillige Rückkehr angekündigt habe. Sie und ihr Sohn würden den Unterhalt aus öffentlichen Mitteln bestreiten und hätten sie sich darüber im Klaren sein müssen, dass sie im Fall einer negativen Entscheidung nicht zum weiteren Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt seien. Ein außergewöhnliches Bemühen um Integration sei nicht erkennbar gewesen. Unter Hinweis auf die Judikatur des EGMR wurde ausgeführt, dass keine Hinweise hätten gefunden werden können, wonach eine Ausweisung auf unzulässige Weise in das Privat- und Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK eingreifen würde.In der Begründung wurden Feststellungen betreffend die Russische Föderation getroffen und ausgeführt, dass sie im nunmehrigen Verfahren nicht vorgebracht habe, dass sie im Herkunftsstaat einer über jene im ersten Verfahren vorgebrachten Gründe hinausgehenden Bedrohung bzw. Verfolgung ausgesetzt gewesen sei und auf Grund der beabsichtigten freiwilligen Rückkehr davon ausgegangen werden könne, dass sie in der Russischen Föderation keiner Verfolgung oder Bedrohung ausgesetzt sei, weshalb Asyl nicht habe gewährt werden können. Da auch keinem anderen Familienangehörigen Asyl gewährt worden sei, komme dies auch im Rahmen des Familienverfahrens gemäß Paragraph 34, AsylG 2005 nicht in Betracht. Die Voraussetzungen für die Gewährung von subsidiärem Schutz seien in Anbetracht der allgemeinen Lage in der Russischen Föderation und im Hinblick auf ihre individuelle Situation, wonach er nun im erwerbsfähigen Alter sei und er an keiner schwerwiegenden, in der Russischen Föderation nicht behandelbaren Erkrankung leide, ebenfalls nicht gegeben. Da auch keinem Angehörigen subsidiärer Schutz gewährt worden sei, komme dies auch im Rahmen des Familienverfahrens nicht in Betracht. Betreffend die Ausweisung wurde ausgeführt, dass ihr Familienangehöriger ebenfalls von einer Maßnahme zur Beendigung des Aufenthalts betroffen sei, weshalb diese keinen Eingriff in das Familienleben gemäß Artikel 8, EMRK darstelle. Hinsichtlich des Privatlebens wurde ausgeführt, dass sie unter Umgehung der Grenzkontrollen eingereist sei, den Großteil des bisherigen Lebens in der Russischen Föderation verbracht habe und die kulturellen und sozialen Gepflogenheiten im Herkunftsstaat kenne, die Landessprache auf Mutterspracheniveau beherrsche und bereits ihre freiwillige Rückkehr angekündigt habe. Sie und ihr Sohn würden den Unterhalt aus öffentlichen Mitteln bestreiten und hätten sie sich darüber im Klaren sein müssen, dass sie im Fall einer negativen Entscheidung nicht zum weiteren Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt seien. Ein außergewöhnliches Bemühen um Integration sei nicht erkennbar gewesen. Unter Hinweis auf die Judikatur des EGMR wurde ausgeführt, dass keine Hinweise hätten gefunden werden können, wonach eine Ausweisung auf unzulässige Weise in das Privat- und Familienleben im Sinne des Artikel 8, EMRK eingreifen würde.
Zur Russischen Föderation wurde folgendes Relevantes festgestellt:
Allgemeine Sicherheitslage
Am 26.11.2009 entgleisten nach einem Bombenanschlag auf der Strecke von St. Petersburg nach Moskau mehrere Waggons des Zuges "Newski-Ekspress". Mindestens 26 Menschen sterben, darunter mehrere hochrangige russische Beamte. Über hundert Passagiere werden zum Teil schwer verletzt. Dokku Umarow bekannte sich zu dem Anschlag. Am 29.03.2010 sprengten sich in der Moskauer U-Bahn zwei aus Dagestan stammende Selbstmordattentäterinnen in die Luft. Die Anschläge kosteten mindestens 40 Menschen das Leben, Dutzende wurden verletzt. Auch zu diesem Anschlag bekannte sich der selbsternannte Emir des Kaukasischen Emirats, Dokku Umarow.
(Die Presse: Zugunglück in Russland: Der Terror kehrt zurück, 29.11.2009,
http://diepresse.com/home/politik/aussenpolitik/524932/index.do?direct=525072&_vl_backlink=/home/politik/aussenpolitik/525072/index.do&selChannel=, Zugriff 01.02.2011 / RFE/RL: News Profile: Who Is Doku Umarov?, 01.04.2010, http://www.rferl.org/articleprintview/1999886.html, Zugriff 01.02.2011/ Human Rights Watch: World Report 2011 - Russia, 24.01.2011)http://diepresse.com/home/politik/aussenpolitik/524932/index.do?direct=525072&_vl_backlink=/home/politik/aussenpolitik/525072/index.do&selChannel=, Zugriff 01.02.2011 / RFE/RL: News Profile: Who römisch eins s Doku Umarov?, 01.04.2010, http://www.rferl.org/articleprintview/1999886.html, Zugriff 01.02.2011/ Human Rights Watch: World Report 2011 - Russia, 24.01.2011)
Am 24.01.2011 kam es zu einem Anschlag in der Empfangshalle des internationalen Flughafens Domodedowo in Moskau, bei dem mindestens 35 Menschen ums Leben kamen, darunter auch zwei Österreicher. 120 bis 170 Personen wurden verletzt. Nach derzeitigem Ermittlungsstand handelte es sich bei dem Täter um einen Selbstmordanschlag eines 20jährigen Mannes aus dem Nordkaukasus.
(The Jamestown Foundation: Eurasia Daily Monitor -- Volume 8, Issue 21, 31.01.2011 / Der Standard: Anschlag auf Flughafen: Spur führt nach Dagestan, 31.01.2011,
http://derstandard.at/1295571250488/Anschlag-auf-Flughafen-Spur-fuehrt-nach-Dagestan, Zugriff 01.02.2011)
Menschenrechte
In Russland werden die Grundrechte in der Verfassung garantiert. Russland ist internationalen Menschenrechtskonventionen beigetreten. Regierung und Präsident bekennen sich unzweideutig zur Einhaltung der Menschenrechte. Es besteht aber ein Widerspruch zwischen verfassungsrechtlichen Normen und Rechtswirklichkeit; Menschenrechte werden durch Behörden und Sicherheitskräfte verletzt.
Russland befindet sich seit dem Ende der Sowjetunion in einem umfassenden und schwierigen Transformationsprozess. Die rechtlichen Grundlagen für den Menschenrechtsschutz haben sich seit Beginn der 90er Jahre erheblich verbessert. Die Umsetzung vieler rechtlicher Normen lässt aber weiterhin zu wünschen übrig. Der Menschenrechtsbeauftragte der Russischen Föderation, Wladimir Lukin, übt in seinen Jahresberichten abgewogene, aber teils auch sehr deutliche Kritik u. a. an Missständen im Gerichtswesen und den Zuständen in russischen Gefängnissen, insbesondere hinsichtlich Gewaltakten gegenüber Häftlingen und deren unzureichender medizinischer Versorgung.
(Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation, 04.04.2010)
Im Europarat bemüht sich Russland um Erfüllung seiner mit dem Beitritt 1996 eingegangenen Verpflichtungen, setzt aber nicht genügend Mittel und Energie zur Umsetzung ein. 1998 ratifizierte die Duma die Europäische Menschenrechtskonvention, die Anti-Folter-Konvention und die Konvention zum Schutz nationaler Minderheiten. Der Europarat äußerte sich mehrmals kritisch zur Menschenrechtslage in der Russischen Föderation. Ein großer Teil der vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte in Straßburg anhängigen Individualbeschwerden betreffen Russland. Bezogen auf die Bevölkerungszahl lag die Russische Föderation 2007 aber an 19. Stelle. Die russische Ratifizierung des Zusatzprotokolls Nr. 6 (Abschaffung der Todesstrafe) zur Europäischen Menschenrechtskonvention steht weiterhin aus.
Die Verfassung der Russischen Föderation vom Dezember 1993 orientiert sich an westeuropäischen Vorbildern. Sie postuliert, dass die Russische Föderation ein "demokratischer, föderativer Rechtsstaat mit republikanischer Regierungsform" ist. Im Grundrechtsteil der Verfassung ist die Gleichheit aller vor Gesetz und Gericht festgelegt. Geschlecht, Rasse, Nationalität, Sprache, Herkunft und Vermögenslage dürfen nicht zu diskriminierender Ungleichbehandlung führen (Art. 19 Abs. 2). Die Einbindung des internationalen Rechts ist in Art. 15 Abs. 4 der russischen Verfassung aufgeführt: Danach "sind die allgemein anerkannten Prinzipien und Normen des Völkerrechts und die internationalen Verträge der Russischen Föderation Bestandteil ihres Rechtssystems."Die Verfassung der Russischen Föderation vom Dezember 1993 orientiert sich an westeuropäischen Vorbildern. Sie postuliert, dass die Russische Föderation ein "demokratischer, föderativer Rechtsstaat mit republikanischer Regierungsform" ist. Im Grundrechtsteil der Verfassung ist die Gleichheit aller vor Gesetz und Gericht festgelegt. Geschlecht, Rasse, Nationalität, Sprache, Herkunft und Vermögenslage dürfen nicht zu diskriminierender Ungleichbehandlung führen (Artikel 19, Absatz 2,). Die Einbindung des internationalen Rechts ist in Artikel 15, Absatz 4, der russischen Verfassung aufgeführt: Danach "sind die allgemein anerkannten Prinzipien und Normen des Völkerrechts und die internationalen Verträge der Russischen Föderation Bestandteil ihres Rechtssystems."
(Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation, 04.04.2010)
Am 15. Jänner 2010 stimmte die erste Kammer der Duma mit einer Mehrheit von 392 von 450 Abgeordneten für die Annahme des 14. Protokolls zur EMRK. Nach langer Verzögerung ratifizierte Russland das 14. Zusatzprotokoll (als letzter der 47 Mitgliedstaaten) am 18.2.2010, dieses tritt somit am 1.6.2010 in Kraft.
(EMRK.at: EGMR - Aktuelles, ohne Datum, http://www.emrk.at/aktuelles.htm, Zugriff 16.02.2011 / Wiener Zeitung: Russland ratifiziert 14. Protokoll zur EMRK, 19.01.2010, http://www.wienerzeitung.at/DesktopDefault.aspx?TabID=4468&Alias=wzo&cob=462564, Zugriff 16.02.2011)
Die Europäische Union sieht positive Entwicklungen im Bereich der Menschenrechte in Russland, ist jedoch über die "Atmosphäre der Straflosigkeit" im Nordkaukasus tief besorgt. Das sagte EU-Ratspräsident Herman Van Rompuy am 1. Juni auf dem Russland-EU-Gipfel in Rostow am Don. Mit der Ratifizierung des 14. Zusatzprotokolls zur Europäischen Menschenrechtskonvention sowie mit der Beibehaltung des Moratoriums für die Todesstrafe und der landesweiten Etablierung der Geschworenengerichte habe Russland wichtige Fortschritte gemacht. Dennoch erregten die Lage der Bürgerrechtler und Journalisten, aber auch die "Atmosphäre der Straflosigkeit, die in Tschetschenien und weiteren Regionen des Nordkaukasus herrscht", bei den Europäern weiterhin Besorgnis, sagte Van Rompuy.
(BAMF/Informationszentrum Asyl und Migration - Russische Föderation Länderinformationen/Pressespiegel zur Menschenrechtslage und politischen Entwicklung, Lage im Nordkaukasus, August 2010)
Im Februar 2010 setzte Medwedew den Präsidentiellen Rat zur Förderung von zivilgesellschaftlichen und Menschenrechtsinstitutionen (Menschenrechtsrat) wieder ein, mit Ella Pamfilova als Vorsitzende. Dieser kooperierte mit NRO. Mitglieder sind weiterhin auch prominente Menschenrechtsaktivisten, die der Menschenrechtsbilanz der Regierung sehr kritisch gegenüberstehen. Treffen zwischen dem Rat und Medwedew fanden im April und November statt.
(U.S. Department of State: Country Report on Human Rights Practices 2009 - Russia, 11.03.2010)
Als Nachfolger von Pamfilowa wurde im Oktober 2010 der bisherige Sekretär des Journalistenverbands Russlands Michail Fedetow von Medwedew zum Vorsitzenden des Menschenrechtsrates ernannt.
(RIA Novosti: EIL- Michail Fedotow wird Präsidentenberater und Chef des Menschenrechtsrats, 12.10.2010, http://de.rian.ru/russia/20101012/257429335.html, Zugriff 16.02.2011)
Russland garantiert in der Verfassung von 1993 alle Menschenrechte und bürgerliche Freiheiten. Präsident und Regierung bekennen sich immer wieder zur Einhaltung von Menschenrechten. Es mangelt jedoch häufig an der praktischen Umsetzung. Menschenrechtler bewerten die Lage weiterhin kritisch und beklagen staatlichen Druck auf zivilgesellschaftliche Akteure. Repressive Traditionen und ein Mangel an Rechtsstaatskultur verbinden sich mit einem teilweise immer noch fehlenden Respekt für individuelle Rechte und Freiheiten. Hinzu kommen schwierige materielle Rahmenbedingungen, das Fehlen einer unabhängigen Judikative, sowie die weit verbreitete Korruption. Im Rahmen der Terrorismusbekämpfung insbesondere im Nordkaukasus sind auch autoritäre, die Grundrechte einschränkende Tendenzen zu beobachten. Trotz vermehrter Reformbemühungen insb. im Strafvollzugsbereich hat sich die Menschenrechtssituation im Land noch nicht wirklich verbessert.
(Auswärtiges Amt: Länder, Reise, Sicherheit - Russische Föderation - Innenpolitik, Stand Oktober 2010, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos /RussischeFoederation/Innenpolitik_node.html, Zugriff 16.02.2011)
Minderheitenrechte
Die Verfassung garantiert gleiche Rechte und Freiheiten unabhängig von Rasse, Nationalität, Sprache und Herkunft. Entsprechend bemüht sich die Zentralregierung zumindest in programmatischen Äußerungen um eine ausgleichende Nationalitäten- und Minderheitenpolitik.
Fremdenfeindliche und rassistische Ressentiments haben in der Bevölkerung und in den Behörden in den letzten Jahren zugenommen. Sie richten sich insbesondere gegen Kaukasier und Zentralasiaten, so genannte "Tschornyje" ("Schwarze"). Regelmäßige Medienberichte über Schlägereien zwischen ethnischen Gruppen zeigen, dass die Ressentiments schnell in Gewalt umschlagen können.
Menschen "nichtslawischen Aussehens" (vor allem Zuwanderer aus Zentralasien und Transkaukasien) sind immer häufiger Ziel fremdenfeindlicher Angriffe durch "Skinheads". Für die ersten acht Monate 2009 verzeichnete die Menschenrechts-NRO "Sowa", die die verlässlichste einschlägige Statistik führt, vorläufig 44 Todesopfer und 247 Verletzte derartiger Übergriffe (Vergleichszahlen für den analogen Zeitraum 2008: 86 Todesopfer und 332 Verletzte).
Nichtregierungsorganisationen bemängeln, dass es bisher keine energische Abwehr- oder Aufklärungspolitik des Staates gegen solche Übergriffe gebe. "Sowa" listet die ersten acht Monate 2009 31 Gerichtsurteile auf, bei denen Gewalttäter ausdrücklich als rassistisch motiviert verurteilt wurden. Dies dokumentiert eine gesteigerte Tätigkeit der Strafverfolgungsorgane gegenüber Rechtsextremen, erscheint angesichts der Zahl der Überfälle jedoch immer noch unzureichend.
(Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation, 04.04.2010)
Das Gesetz verbietet Diskriminierung aufgrund der Nationalität. Regierungsbehörden diskriminierten Minderheiten jedoch gelegentlich. In den letzten Jahren wurde ein stetiger Anstieg sozialer Gewalt gegen und Diskriminierung von Minderheiten beobachtet, insbesondere Roma, Menschen aus dem Kaukasus und aus Zentralasien, "dunkelhäutige Menschen" und Ausländer. Obwohl die Anzahl von berichteten Hassverbrechen 2009 zurückging, fördern Skinhead-Gruppen und andere extrem nationalistische Organisationen rassisch motivierte Gewalt. Rassistische Propaganda war weiterhin ein Problem, obwohl Gerichte Individuen für die Anstiftung zu ethnischem Hass durch Propaganda verurteilten.
Föderale und lokale Exekutivbehörden zielen unverhältnismäßig auf Mitglieder ethnischer Minderheiten ab. Die Polizei schlug und schikanierte Personen mit dunkler Haut oder solche, die aus dem Kaukasus, aus Zentralasien oder aus Afrika zu kommen schienen, und verlangten von diesen Bestechungsgelder.
2009 registrierten die Behörden insgesamt 12.900 rassistisch oder religiös motivierte Verbrechen, was einen geringfügigen Rückgang im Vergleich zu 2008 bedeutet. In den ersten sechs Monaten 2009 gab es Sowa zufolge 30 Verurteilungen für ethnisch oder rassistisch motivierte Verbrechen. Laut MBHR wurden 2009 292 Personen für Verbrechen motiviert durch "aggressive Xenophobie" verurteilt, 138 davon wurden inhaftiert.
(U.S. Department of State: Country Report on Human Rights Practices 2009 - Russia, 11.03.2010)
Immigranten und ethnische Minderheiten - insbesondere jene die aus dem Kaukasus oder aus Zentralasien zu kommen scheinen - sind mit staatlicher und gesellschaftlicher Diskriminierung und Schikane konfrontiert. Ausländische Nationalitäten, vor allem Georgier, waren während Auseinandersetzungen zwischen dem Kreml und ihren eigenen Regierungen Ziel von Schikane. Während rassistisch motivierte Gewalt in den letzten Jahren anstieg, ist die Anzahl an Morden und Verletzungen 2009 zurückgegangen.
(Freedom House: Freedom in the World 2010 - Russia, Mai 2010)
Regierungsvertreter bezogen zwar öffentlich gegen Rassismus Stellung, dennoch gab es wiederholt rassistisch motivierte Übergriffe. Die russischen Behörden sahen in rassistisch oder ethnisch motivierter Gewalt eine "Bedrohung der nationalen Sicherheit". Die Umsetzung wirksamer Maßnahmen zur Bekämpfung von rassistisch motivierter Gewalt und Diskriminierung durch Polizeikräfte stand jedoch noch immer aus. Nach Angaben der NGO SOWA-Zentrum starben bis Ende 2009 in 36 russischen Regionen mindestens 71 Personen durch rassistische Übergriffe, mehr als 330 wurden verletzt. Wer sich gegen Rassismus engagierte, wurde zur Zielscheibe für rechtsextreme Gruppen.
Einer Statistik des Innenministeriums zufolge wurden in den ersten vier Monaten des Berichtsjahrs gegen 105 Personen wegen "extremistischer" Straftaten Ermittlungen eingeleitet oder Anklage erhoben, dazu zählten auch rassistisch motivierte Morde.
(Amnesty International: Amnesty International Report 2010 - Zur weltweiten Lage der Menschenrechte, 28.05.2010)
Im Dezember 2010 kam es in Russland zu Ausschreitungen zwischen russischen Nationalisten und Kaukasiern, nachdem am 6.12. ein ethnischer Russe nach einem Fußballspiel vermutlich von einem Mann aus dem Nordkaukasus getötet worden war. Am 11.12. versammelten sich rund 5.000 Nationalisten vor dem Kreml, skandierten nationalistische und rassistische Losungen und verprügelten dann Personen aus dem Nordkaukasus und Zentralasien. Am 12.12. wurde ein ethnischer Kirgise in Moskau erschossen. Zwischen 15. und 19.12. wurden landesweit (Moskau, St. Petersburg, Wolgograd, Samara, Krasnodar, u. a.) fast 3.000 Personen vorübergehend verhaftet, um weitere ethnische Auseinandersetzungen, die sowohl von nationalistischen als auch von nordkaukasischen Gruppen im Internet angekündigt worden waren, zu verhindern. Unter den Festgenommenen fanden sich auch viele Schulkinder. Trotzdem kam es vereinzelt zu Übergriffen und Schlägereien.
(Die Presse: Russland: Gewalt erschüttert Moskau, 13.12.2010, http://diepresse.com/home/panorama/welt/618195/Russland_Gewalt-erschuettert-Moskau?From=gl.home_panorama, Zugriff 17.02.2011 / The Moscow Times: 2,000 Detained to Prevent Violence, 20.12.2010,
http://www.themoscowtimes.com/news/article/2000-detained-to-prevent-violence/427176.html, Zugriff 17.02.2011)
Im Zuge der Ausschreitungen im Dezember wurde zudem ein usbekischer Staatsbürger in Moskau erstochen.
(Ria Novosti: Uzbek national stabbed to death in Moscow, 17.12.2010, http://www.rianovosti.com/news/20101217/161814635.html, Zugriff 17.02.2011)
Die Gewaltbereitschaft der russischen Rechtsextremen gegen Gastarbeiter, die vor allem aus Ex- Sowjetrepubliken zuwandern, hat seit der Krise noch zugenommen. Nach offiziellen Angaben des Innenministeriums ist die Zahl rechtsextremer Gewalttaten von 356 im Jahr 2007 auf 548 im Jahr 2009 gestiegen. Im ersten Halbjahr 2010 wurden 370 Gewalttaten gemeldet - 39 Prozent mehr als im Vorjahreszeitraum.
(Der Standard: Nationalisten marschieren durch Moskau, 04.11.2011, http://derstandard.at
/1288659572837/Nationalisten-marschieren-durch-Moskau, Zugriff 17.02.2011)
Frauen
Gemäß Art. 19 Abs. 3 der Verfassung haben "Mann und Frau die gleichen Rechte und Freiheiten und die gleichen Möglichkeiten zu deren Realisierung". Die geringe Anzahl der Frauen in Führungspositionen zeigt aber, dass Frauen im Berufsleben nicht die gleichen Chancen wie Männer haben. Ihr Anteil entspricht jedoch ungefähr dem europäischen Durchschnitt.Gemäß Artikel 19, Absatz 3, der Verfassung haben "Mann und Frau die gleichen Rechte und Freiheiten und die gleichen Möglichkeiten zu deren Realisierung". Die geringe Anzahl der Frauen in Führungspositionen zeigt aber, dass Frauen im Berufsleben nicht die gleichen Chancen wie Männer haben. Ihr Anteil entspricht jedoch ungefähr dem europäischen Durchschnitt.
Ein großes Problem ist häusliche Gewalt. Mit diesem Thema befasste Menschenrechtsorganisationen gehen einhellig und überzeugend davon aus, dass 2006 etwa 9.000 Frauen von ihrem Partner oder einem Angehörigen getötet wurden. Aktuellere Schätzungen liegen nicht vor. Als Hauptursachen hierfür gelten Alkoholismus, ein traditionell geprägtes Verständnis der Rolle von Männern und Frauen und beengte Wohnverhältnisse. Die Polizei bleibt meist passiv.
Schutzmöglichkeiten für Frauen gibt es in Russland kaum: Nach Angaben des Ministeriums für Gesundheit und Soziales gibt es landesweit 23 staatliche Frauenhäuser. In Tschetschenien werden vereinzelt Schutzmöglichkeiten von einzelnen lokalen Nichtregierungsorganisationen bereitgestellt, wenn auch in unzureichendem Umfang.
(Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation, 04.04.2010)
Frauen in Russland haben Schwierigkeiten, an politische Macht zu gelangen. Frauen haben 14% der Sitze in der Duma inne, und weniger als 5% im Föderationsrat. Sie haben keinerlei Schlüsselpositionen in der Bundesregierung inne, die Gouverneurin von St. Petersburg stellt hier eine Ausnahme auf regionaler Ebene dar.
Häusliche Gewalt ist weiterhin ein ernsthaftes Problem, die Polizei ist bei der Intervention in innerfamiliäre Angelegenheiten oft nachlässig.
(Freedom House: Freedom in the World 2010 - Russia, Mai 2010)
Das Gesetz verbietet Diskriminierung aufgrund des Geschlechts, jedoch setzte die Regierung dieses Verbot nicht effektiv um.
Vergewaltigung ist illegal, es gibt jedoch keine gesetzlichen Unterscheidungen betreffend die Beziehung zwischen Täter und Opfer (etwa bei Vergewaltigung in der Ehe). NROen zufolge berichteten viele Frauen aufgrund des sozialen Stigmas und der mangelhaften staatlichen Unterstützung oft nicht über Vergewaltigung oder Gewalt. Das Syostry Call Center, das Opfern von sexuellem Missbrauch hilft, berichtete im Dezember, dass es während des Jahres in Moskau über
3.500 Anrufe erhalten habe.
Häusliche Gewalt ist weiterhin ein großes Problem. Mit März verwaltete das Innenministerium Aufzeichnungen von mehr als 4 Millionen Tätern häuslicher Gewalt. Schätzungen des Ministeriums zufolge starb alle 40 Minuten eine Frau durch ihren Mann, Freund, oder andere Familienmitglieder, und mehr als 80% der Frauen hätten mindestens einmal im Leben häusliche Gewalt erfahren.
Gewalt gegenüber Frauen, einschließlich häuslicher Gewalt stellt ein großes Problem dar. Rechtsschutzbehörden reagieren oft nicht auf Vorwürfe häuslicher Gewalt. Es gibt keine offiziellen Statistiken, die Anzahl von Gewaltvorfällen gegen Frauen wird von Behörden auf 250.000 pro Jahr geschätzt. Wenige Fälle werden strafrechtlich verfolgt. In einigen Städten, in denen NRO mit der Polizei zusammenarbeiten, kam es jedoch schrittweise auch zu Verbesserungen. Sexuelle Belästigung ist nicht gesetzlich verboten, Frauen haben diesbezüglich nur begrenzte rechtliche Möglichkeiten. Rund 3.000 Männer würden dem Ministerium zufolge jährlich durch ihre Frauen oder Freundinnen, die sie geschlagen hatten, getötet. Aufgrund dessen, dass Opfer häusliche Gewalt nur nachlässig berichteten, fehlt es jedoch an verlässlichen statistischen Daten. Exekutivbehörden reagierten oft nicht auf Berichte häuslicher Gewalt.
Es gibt über 600 Zentren der Regierung für soziale Rehabilitation und Unterkünfte für verschiedene Gruppen. Es ist unklar, wie viele der Zentren und Unterkünfte für Opfer häuslicher Gewalt zur Verfügung stehen. Zudem gibt es 20 Krisenzentren mit insgesamt 200 Betten, 90% davon werden von NRO geführt. Drei davon befinden sich im Gebiet Moskau. Die Krisenzentren kümmern sich nicht ausschließlich um Gewalt gegen Frauen, aber einige boten Dienstleistungen für Opfer häuslicher Gewalt an, darunter auch vorübergehende Unterkunftsmöglichkeiten.
(U.S. Department of State: Country Report on Human Rights Practices 2009 - Russia, 11.03.2010)
Untersuchungen verschiedener NROen belegten, dass Gewalt gegen Frauen im familiären Umfeld weit verbreitet war. Offizielle Statistiken gab es dazu nicht. Telefonische Beratungseinrichtungen und Zentren zur Unterstützung der Opfer erhielten nach wie vor kaum staatliche Unterstützung. Im ganzen Land gab es nur etwa 20 Frauenhäuser. Viele davon standen nur Frauen offen, die in der entsprechenden Region offiziell gemeldet waren. Dies galt auch für das einzige Moskauer Frauenhaus, das nur zehn schutzbedürftigen Frauen Unterkunft bieten konnte. Es gab weiterhin keine Gesetze zur Bekämpfung der Gewalt gegen Frauen in der Familie.
(Amnesty International: Amnesty International Report 2010 - Zur weltweiten Lage der Menschenrechte, 28.05.2010)
Justiz
Das Gerichtswesen besteht aus dem Obersten Gerichtshof, einem Schiedsgericht (Handelsgericht), sowie einem Bundesverfassungsgerichtshof. Gerichte allgemeiner Rechtssprechung, also Bezirks- und Regionalgerichte, sowie auch die Militärgerichte sind dem Obersten Gerichtshof untergeordnet. Die Entscheidungen der Gerichte der unteren Instanzen können bei der nächst höheren Instanz berufen werden, es sei denn Verfassungsrecht ist betroffen. Friedensrichter sind in allen Regionen mit Ausnahme von Tschetschenien tätig, und entscheiden über Strafrechtsfälle, die maximal weniger als drei Jahre Gefängnisstrafe nach sich ziehen können, sowie über einige Zivilrechtsfälle.
Das Gesetz sieht die Unabhängigkeit der Justiz vor. Dennoch konnte die Justiz nicht immer als notwendiges Gegengewicht zu anderen staatlichen Stellen agieren. Richter wurden von der Exekutive, dem Militär und Sicherheitskräften beeinflusst, vor allem in politisch sensiblen Fällen oder solchen mit großer Öffentlichkeitswirkung. Für Angeklagte gilt die Unschuldsvermutung.
(U.S. Department of State: Country Report on Human Rights Practices 2009 - Russia, 11.03.2010)
Der Justiz mangelt es teilweise an Unabhängigkeit von der Exekutive, da Richter in Bezug auf Boni und Beförderungen von den Gerichtsvorsitzenden abhängen, und den Vorstellungen des Kremls gerecht werden müssen um weiterzukommen. Zwei Mitglieder des Verfassungsgerichts wurden bestraft, nachdem sie die mangelhafte Unabhängigkeit der Richter kritisiert hatten, einer der Richter wurde im Dezember 2009 zum Rücktritt gezwungen. Das Justizsystem wurde auch von den zwei politisch brisanten Fällen getrübt: Michail Chodorwski, der 2009 kurz vor Ende seiner Haft erneut angeklagt wurde, und Anna Politkowskaja, deren Mörder noch immer nicht gefunden wurden.
Nach Justizreformen 2002 wurden in Bezug auf faire und zügige Gerichtsverfahren Fortschritte gemacht, obwohl Medwedew beklagte, dass diese nicht genügend wären. Seit 2003 gibt es Geschworenengerichte, deren Urteile werden jedoch häufig von den Berufungsinstanzen aufgehoben. Seit 2008 sind in Terrorismusfällen Geschworenengerichte nicht mehr möglich. Zahlreiche russische Staatsbürger sind der Meinung keine faire Verhandlung zu bekommen und wandten sich zusehends an den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte. Einige strafrechtliche Probleme, wie die schlechten Haftbedingungen, illegale Verhaftungen oder die Anwendung von Folter wurden nicht genügend behandelt. In einigen Fällen kam die ehemalige sowjetische Methode der Einweisung in die Psychiatrie als Bestrafung zur Anwendung.
(Freedom House: Freedom in the World 2010 - Russia, Mai 2010)
Medwedew verfolgt einen vorsichtigen innenpolitischen Modernisierungskurs mit den erklärten Prioritäten effektive Bekämpfung der Korruption, Rechtstaatlichkeit, politische Partizipation und zivilgesellschaftliches Engagement, betont dabei jedoch auch die grundsätzliche Kontinuität mit der Politik seines Amtsvorgängers. Es ist davon auszugehen, dass die Bemühungen, Missstände im Justizsystem durch eine umfassende Justiz- und Rechtsreform zu beheben (bisher u. a. neue Straf- und Zivilprozessordnungen, Reform des Strafgesetzbuches), fortgesetzt werden. Auch wenn die Strafprozessreform aus den Jahren 2002 und 2004 die Stellung der Richter deutlich gestärkt hat, bleibt die Macht der Staatsanwaltschaft beträchtlich. Im September 2007 ist eine weitere Reform der Strafprozessordnung in Kraft getreten, die Aufgaben der Staatsanwaltschaft im Vorfeld der Hauptverhandlung (Ermittlungen, Verfahrenseinstellungen, Anklageerhebung) einem neu geschaffenen Untersuchungskomitee überträgt. Auch wenn das Untersuchungskomitee formal der Generalstaatsanwaltschaft unterstellt bleibt, zeigt sich in der Praxis ein erhebliches Konkurrenzverhältnis zwischen den Institutionen.
Vor allem in der Provinz wird die Mehrzahl der Strafprozesse durch Politik, Interessensgruppen und Prozessparteien unzulässig beeinflusst. Das Vertrauen der Bevölkerung in die Richter und Justizbehörden ist gering.
(Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation, 04.04.2010)
Die Prozesse vor den russischen Gerichten entsprachen häufig nicht den internationalen Standards für faire Verfahren. In einigen Fällen gab es Befürchtungen, dass die Behandlung der Tatverdächtigen politisch motiviert war. Im September 2009 forderte die Parlamentarische Versammlung des Europarats die Russische Föderation u. a. dazu auf, Reformen einzuleiten, um die Unabhängigkeit der Justiz zu stärken und die Schikanen gegen die Verteidiger von Angeklagten zu beenden.
(Amnesty International: Amnesty International Report 2010 - Zur weltweiten Lage der Menschenrechte, 28.05.2010)
Im April 2010 wurde ein ranghoher Richter, der für seinen Einsatz gegen Rechtsradikale bekannt war, in Moskau vor seiner Haustür erschossen. Der 47-jährige Eduard Tschuwaschow war nach Angaben der Menschenrechtsorganisation Sowa Center bereits häufiger wegen seiner Urteile für rassistisch motivierte Verbrechen auf rechtsradikalen und nationalistischen Internetseiten bedroht worden.
(BAMF: Briefing Notes, 19.04.2010 / NZZ: Mord an Richter in Moskau, 13.04.2010 (Osif 13.04.2010)
Sicherheitsbehörden
Das Innenministerium, der Föderale Sicherheitsdienst FSB und die Generalstaatsanwaltschaft sind zuständig für den Gesetzesvollzug. Der Sicherheitsdienst ist mit Fragen der Sicherheit, Spionage und des Antiterrorismus betraut, hat aber auch weitere Funktionen wie Verbrechens- und Korruptionsbekämpfung. Der Sicherheitsdienst arbeitete unter nur eingeschränkter Aufsicht der Generalstaatsanwaltschaft und der Gerichte.
Die nationale Polizei (Miliz) untersteht dem Innenministerium und ist in föderale, regionale und lokale Einheiten geteilt. Korruption ist trotz diesbezüglicher Verbotsgesetze weit verbreitet, es kam zu wenigen Vorgehen gegen illegale Polizeiaktivitäten.
Laut der Untersuchungsabteilung der Generalstaatsanwaltschaft war die Anzahl an Fällen, die gegen Exekutivbeamte wegen Machtmissbrauchs eröffnet wurden in den ersten neun Monaten 2009 höher als im Vergleichszeitraum 2008.
(U.S. Department of State: Country Report on Human Rights Practices 2009 - Russia, 11.03.2010)
Die von den russischen Medien bereits als "radikalste Umstellungen der letzten Jahre" getauften Reformen in den russischen Innenbehörden kosten u. a. die stellvertretenden Innenminister Nikolai Owtschinnikow und Arkadi Jedelew den Posten. Letztgenannter war verantwortlich für die schwierige Kaukasus-Region. Seine Bemühungen zur Verbesserung der Lage dort waren wenig erfolgreich, weshalb seine Entlassung seit Längerem erwartet wurde. Insgesamt wurden 16 regionale Leiter der Innenbehörden gefeuert, außer einem sind sie allesamt Generäle der Miliz. Unter ihnen sind die Innenminister der Teilrepubliken Tywa, Karatschajewo-Tscherkessien und Burjatien.
(Russland-News: Reform im Innenministerium: Medwedew lässt Köpfe rollen, 18.02.2010,
http://www.russland-news.de/reform_im_innenministerium_medwedew_laesst_koepfe _rollen_26345.html, Zugriff 02.02.2011)
Im Zuge der Reform des Innenministeriums nahm die Staatsduma, das Unterhaus des russischen Parlaments, am 28.1.2011 in dritter Lesung das Gesetz "Über die Polizei" an, das eine grundlegende Reform der derzeitigen Miliz beinhaltet. Das Dokument entstand im Rahmen einer Umgestaltung der russischen Organe für Inneres. Für den Gesetzentwurf stimmten alle 315 Abgeordneten von der regierenden Partei "Geeintes Russland". 130 Abgeordnete der Opposition stimmten dagegen.
Das Hauptproblem in den Augen der Kritiker des Gesetzes ist weniger die Absicht, die dahintersteckt, als die Unmöglichkeit, allein mittels einer neuen Paragrafensammlung den repressiven Charakter der Sicherheitsorgane zu verändern. Die neue Behörde soll nicht mehr "Miliz", sondern "Polizei" heißen. Das neue "Branding" - bei Linken umstritten, weil es an die deutsche "Polizei" in den Besatzungszonen des Zweiten Weltkriegs erinnere - ist bestes Beispiel dafür. Das unterbezahlte, oft ungebildete Personal bleibt auch nach dem Wechsel der Bezeichnung dasselbe. Es muss aber künftig ein Namensschild tragen, sich bei Fehlverhalten entschuldigen und einem Festgenommenen dessen Rechte vortragen. Diesem wird auch das Recht eines Anrufs bei Verwandten und Freunden innerhalb von drei Stunden nach der Inhaftierung gewährt. Diese Neuerungen zielen auf die Humanisierung des Polizeiwesens ab.
(Ria Novosti: Russland wandelt seine Miliz radikal in Polizei um, 28.01.2011, http://de.rian.ru/politics/20110128/258203564.html, Zugriff 02.02.2011 / NZZ: Umstrittenes Polizeigesetz in Russland verabschiedet, 29.01.2011,
http://epaper.nzz.ch/nzz.asp?ticket=ST-164223-jw70KKvc6hJd1fadrRGgfA1E9Gn9hT9fzb5-20, Osif 31.1.2011)
Einem im Juli verabschiedeten Gesetz zufolge werden die Befugnisse des Sicherheitsdienstes FSB ausgeweitet: Der FSB bekommt das Recht, einen Bürger zu verwarnen, dessen Handlungen eine Straftat nach sich ziehen könnten. Zudem kann der FSB Vorbeugungsmaßnahmen gegenüber natürlichen und juristischen Personen treffen. FSB-Mitarbeiter können von den Bürgern und juristischen Personen fordern, ihre Tätigkeit einzustellen, weil sie Rechtsverstöße verursachen könnte. Dabei handelt es sich um verbindliche Forderungen. Im Fall einer Nichteinhaltung der Vorschriften werden die Bürger eine Strafe in Höhe von 500 bis 1000 Rubel (1 Euro = ca. 39 Rubel) zahlen oder für bis zu 15 Tagen festgenommen werden. Für Amtspersonen ist eine Strafe von 1000 bis 3000 Rubel vorgesehen, für juristische Personen von 10.000 bis 50.000 Rubel. Das vom russischen Präsidenten gebilligte Gesetz traf auf ein geteiltes Echo in der Gesellschaft.
(Ria Novosti: Umstritten: Medwedew gibt FSB mehr Macht, 02.08.2010, http://de.rian.ru/comments_interviews/20100802/127343814.html, Zugriff 02.02.2011)
Die russische Miliz wurde im Zuge der Reformen 2011 auf Polizei umgetauft.
(Der Standard: "Miliz" wird "Polizei", 03.02.2011, http://derstandard.at/1296696283783/ Polizeireform-in-Russland-Miliz-wird-Polizei, Zugriff 16.02.2011)
Nichtregierungsorganisationen
Das NRO-Gesetz 2006, das den Organisationen unter anderem mühsame Berichtspflichten auferlegt, gibt Beamten einen großen Ermessensspielraum, welche Organisationen sich registrieren lassen können und behindert die Aktivitäten in Bereichen, die der Staat für unangenehm erachtet. Das Gesetz sieht auch eingehende Kontrollen ausländischer Geldmittel vor. Im Juli 2008 hob Putin die Steuerfreiheit für die meisten ausländischen Stiftungen und NROen auf. 2009 änderte Medwedew das NRO-Gesetz ab, um es weniger hürdenreich zu machen, aber im Allgemeinen bleiben die Bedingungen für zivilgesellschaftliche Gruppen schwierig. Ein positives Beispiel ist ein Urteil des Gerichts von St. Petersburg, das eine polizeiliche Durchsuchung des Büros der NRO Memorial für illegal erklärte, und die Polizei anwies, konfiszierte Computer zurückzugeben.
(Freedom House: Freedom in the World 2010 - Russia, Mai 2010)
Die Tätigkeit von Nichtregierungsorganisationen wird durch das im April 2006 verschärfte Gesetz über nichtkommerzielle Organisationen geregelt. Die Gesetzesänderung erlegt NRO erweiterte Berichtspflichten auf. Vertretungen ausländischer NRO mussten sich überdies in einem neuen Register registrieren lassen. Eine Gesetzesnovelle im Frühjahr 2009 hat die Registrierungsprozeduren vereinfacht und die Berichtspflichten für kleine inländische NROen wieder deutlich verringert. NRO, die Zuwendungen aus dem Ausland erhalten, bleiben jedoch von dieser Erleichterung ausgenommen.
In Einzelfällen wird auf NRO über Ermittlungs- und Gerichtsverfahren Druck ausgeübt. So musste sich das "Komitee für Menschenrechte" aus Noworossisk im September 2009 vor Gericht gegen den Antrag der Staatsanwaltschaft verteidigen, das Komitee wegen bei Demonstrationen verwendeter Losungen für "extremistisch" zu erklären und aufzulösen. Die Staatsanwaltschaft zog ihren Antrag im Lauf des Verfahrens zurück.
(Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation, 04.04.2010)
Öffentliche Organisationen müssen sich beim Justizministerium registrieren. Einige Organisationen waren gezwungen ihre Aktivitäten während der anhängigen Registrierung einzustellen. Restriktionen wurden diskriminierend und selektiv auf einige NRO angewandt, insbesondere auf jene, die ausländische Geldmittel erhielten und solche, die Belange der politischen Opposition oder in Menschenrechtsfragen involviert waren.
(U.S. Department of State: Country Report on Human Rights Practices 2009 - Russia, 11.03.2010)
Trotz wiederholter Aussagen des Kremls über die Wichtigkeit normaler Arbeitsbedingungen für Nichtregierungsorganisationen, sind Menschenrechtsverteidiger weiterhin von Schikanen und Angriffen betroffen, jene die sich für ein Ende der Straffreiheit im Nordkaukasus einsetzen, sind besonderem Risiko ausgesetzt.
(Human Rights Watch: World Report 2011 - Russia, 24.01.2011)
Ombudsmann
Der Menschenrechtsbeauftragte der Russischen Föderation, Wladimir Lukin, übt in seinen Jahresberichten abgewogene, aber teils auch sehr deutliche Kritik u.a. an Missständen im Gerichtswesen und den Zuständen in russischen Gefängnissen, insbesondere hinsichtlich Gewaltakten gegenüber Häftlingen und deren unzureichender medizinischer Versorgung.
(Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation, 04.04.2010)
Im Jänner 2009 wurde das Mandat des Ombudsmannes Wladimir Lukin für weitere fünf Jahre verlängert. Viele Menschenrechtsorganisationen stellten durchwegs fest, dass Lukin im Allgemeinen als offizieller Vertreter ihrer Anliegen effektiv sei, trotz der rechtlichen Einschränkungen seiner Position. Im Dezember berichtete das Büro des Ombudsmannes, dass es 2009 ungefähr 30.000 Beschwerden pro Monat erhalten hätte, und es in ungefähr 10% der Fälle gelungen sei, Hilfe zu leisten. Im Vergleich zu 2008 ist die Anzahl der Beschwerden um etwas mehr als 10% gestiegen. Die meisten Beschwerden bezogen sich auf Themen in Bezug auf Kinder, Wohnen und Arbeitsplätze.
Nach Inkrafttreten eines neuen Gesetzes wurde ein Menschenrechtsbeauftragter (Aleksandr Muzikantskiy) für die Stadt Moskau ernannt. Im September ernannte Medwedew zudem einen Ombudsmann für Kinderrechte (Aleksey Golovan). In 25 Regionen gab es eigene Ombudsmänner für Kinder.
Lukin äußerte sich über verschiedene Menschenrechtsprobleme, wie Polizeigewalt, Haftbedingungen, die Behandlung von Kindern und Schikanen beim Militär. Während des Jahres kritisierte er Intoleranz und das Anwachsen von ethnischem, religiösem und sozio-politischem Hass. Unter Berufung auf die Verfassung verteidigte er die Rechte der Teilnehmer bei den Dissidentenmärschen.
In seinem im April veröffentlichten Jahresbericht stellte Lukin fest, dass seine Effektivität eingeschränkt sei, da er keine Vorschläge zur Menschenrechtsgesetzgebung machen könne. Zudem sei es schwierig, von einigen Regierungsbehörden Antworten auf seine Anfragen zu bekommen.
Die Rolle des Ombudsmannes ist weiterhin vorwiegend beratend und untersuchend, er hat keine Vollstreckungsbefugnisse. Mit September 2009 gab es in 47 der 83 Regionen regionale Menschenrechtsbeauftragte, deren Verantwortungsbereich jenem Lukins ähnlich war. Ihre Effektivität variierte beträchtlich.
(U.S. Department of State: Country Report on Human Rights Practices 2009 - Russia, 11.03.2010)
Grundversorgung
Seit dem Jahr 2000 haben sich die Realeinkünfte der Bevölkerung mehr als verdoppelt, ebenso stark ging die Armut zurück. Während im Jahr 2000 in Russland über 30 Prozent der Bevölkerung unterhalb der Armutsgrenze leben mussten, beläuft sich diese Kennziffer heute auf etwa 14 Prozent. Es gibt staatliche Unterstützung (z.B. Sozialhilfe für bedürftige Personen), die jedoch nicht zur Deckung des Grundbedarfs ausreicht. Im Mai 2008 hat das Wirtschaftsministerium eine Entwicklungsprognose für die kommenden drei Jahre verkündet. Danach sollen die durchschnittlichen Löhne und Gehälter (derzeit bei monatlich 17.034 Rubel, ca. 400 Euro) in diesem Zeitraum um mindestens zehn Prozent jährlich steigen. Der Anteil der Bevölkerung mit einem unter dem Existenzminimum liegenden Einkommen soll bis zum Jahr 2011 auf zehn Prozent verringert werden. Es ist zweifelhaft, dass diese optimistischen Ziele angesichts der Wirtschafts- und Finanzkrise, die Russland besonders schwer getroffen hat, noch realistisch sind. Im Jahr 2008 gab es eine deutliche Erhöhung der Arbeitslosenzahlen. Laut offizieller Statistik des Arbeitsministeriums waren Ende 2008 1.332.000 Arbeitslose bei den Arbeitsämtern registriert, Ende Juni 2009 waren es bereits 2.142.000 Arbeitslose. Im Jahreshaushalt 2009 ging man von 1,6 Millionen Arbeitslosen aus. Da sich jedoch nur ein Teil der Arbeitslosen bei den Arbeitsämtern registrieren lassen, liegt nach glaubhaften Schätzungen verschiedener Organisationen die tatsächliche Zahl der Arbeitslosen bei etwa acht Millionen.
Im Jahresbericht des Menschenrechtsbeauftragten Lukin wird auf die "beängstigende" Situation der Rentner hingewiesen. Danach lebt die überwiegende Mehrheit der 38 Millionen Rentner Russlands in sehr armen Verhältnissen. Die im Jahr 2007 erfolgte Erhöhung der Mindestrenten ist inzwischen durch die Preisinflation bei den Lebensmitteln wieder ausgeglichen. Zwar sind die Renten heute real 1,7 Mal so hoch wie vor acht Jahren, doch in absoluten Zahlen immer noch sehr niedrig: Die Arbeitsrente beträgt ca. 4200 Rubel (rund 100 Euro), die Sozialrente 2700 Rubel (rund 60 Euro).
(Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation, 04.04.2010)
Gegenüber dem Höchststand vom Februar 2009 (9,4%) reduzierte sich die Arbeitslosigkeit im Juli 2010 auf 7% (jeweils nach ILO-Methode) deutlich. Das russische Ministerium für wirtschaftliche Entwicklung prognostiziert 6,5 Mio. Arbeitslose für Ende 2010, entsprechend einer Arbeitslosenquote von 8,9%. Für Maßnahmen zur Bekämpfung der Arbeitslosigkeit wurden Anfang 2010 zusätzliche Mittel in Höhe von 36,3 Milliarden Rubel (ca. 892 Mio. Euro) für öffentliche Beschäftigung, Weiterqualifizierung, Mobilität und Existenzgründung, Beschäftigung für benachteiligte Gruppen, Praktika für Hochschulabsolventen sowie für die Auszahlung von mehr Arbeitslosengeld bereitgestellt. Diese und andere wirtschaftsfördernde Programme haben zu einer Konjunkturbelebung beigetragen, die dazu führen könnte, dass sowohl die Beschäftigungssituation günstiger als prognostiziert ausfällt und auch wieder mit einem leichten Anstieg der Reallöhne gerechnet werden kann.
(Auswärtiges Amt: Länder, Reise, Sicherheit - Russische Föderation - Innenpolitik, Stand Oktober 2010, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender /Laenderinfos/RussischeFoederation/Innenpolitik_node.html, Zugriff 17.02.2011)
2010 stieg der Lebenshaltungskostenindex in Russland um 8,8%, vor allem aufgrund einer Dürre, die im Sommer fast 40% der Gesamternte zerstörte.
(Ria Novosti: Medvedev to discuss economy, anti-inflation measures Wed., 09.02.2011,
http://www.rianovosti.com/business/20110209/162516745.html, Zugriff 17.02.2011)
Zwischen Jänner und November 2010 wurde der so genannte "minimale Nahrungskorb" nach Angaben der Statistikbehörde Rosstat um 15,2 Prozent teurer. Die Bürger sind mit einem massiven Anstieg der Lebensmittel- und Kommunalausgaben konfrontiert. Dabei handelt es sich nicht um exotische, sondern um Grundnahrungsmittel wie Brot, Buchweizen, Nudelwaren, Milchprodukte, Obst und Gemüse, Fleisch und Fisch, Zucker, Eier, Tee, Salz etc. Die Ausgaben einer Moskauer Durchschnittsfamilie aus vier Personen für Gemüse sind beispielsweise in den zurückliegenden zwölf Monaten um 40 bis 200 Prozent gewachsen.
(Ria Novosti: Gefühlte Inflation in Russland nimmt dramatisch zu - "Nesawissimaja Gaseta", 09.11.2010, http://de.rian.ru/business/20101109/257608257.html, Zugriff 17.02.2011)
VB Monatsbericht November
Ab Oktober 2010 begann der Bürgermeister der Stadt Noworossijsk Lebensmittelkarten für Arme und Bedürftige auszugeben. Mit solchen Coupons können diese Menschen, die ihr geringes Einkommen nachweisen, monatlich kostenlos sechs Liter Milch und sechs Wecken Brot beziehen.
(Ria Novosti: Im Spiegel der Presse am 05. Oktober, 05.10.2010, http://de.rian.ru/papers/20101005/257387817.html, Zugriff 17.02.2011)
Die Zahl der sozial schwachen Einwohner Russlands, deren Einkommen unter dem Existenzminimum liegen, ist im ersten Quartal 2010 auf 20,6 Millionen gestiegen, das sind 14,7 Prozent von der gesamten russischen Bevölkerung, wie die russische Statistikbehörde mitteilte. Die Bevölkerung Russlands macht nach Angaben per 1. Mai [2010] insgesamt 141,9 Millionen aus.
Die von der russischen Regierung festgelegten durchschnittlichen Lebenshaltungskosten pro Kopf der Bevölkerung haben von Januar bis März 5.518 Rubel (umgerechnet 141,5 Euro) pro Monat betragen. Für die erwerbsfähigen Bürger lagen die Lebenshaltungskosten etwas höher, bei umgerechnet 152,7 Euro, für die Rentner bei 112,7 Euro, für die Kinder bei 136,2 Euro. Im vierten Quartal 2009 betrug die Zahl der sozial Schwachen in Russland 13,1 Prozent der Gesamtbevölkerung oder 18,5 Millionen Einwohner. Ihre Lebenshaltungskosten waren damals um 7,3 Prozent geringer.
(Ria Novosti: Immer mehr Russen leben unter der Armutsgrenze, 23.07.2010, http://de.rian.ru/society/20100723/127230379.html, Zugriff 06.08.2010)
Die Eigentumsrechte sind prekär. Aufgrund der staatlichen Übernahme von Schlüsselindustrien, zusammen mit Steuereintreibungen bei bestimmten Firmen scheint es, dass Eigentumsrechte ausgehöhlt werden und der Rechtsstaat politischen Erwägungen untergeordnet wird. Die Regierung änderte unter Zwang Vertragsbedingungen mit in Russland arbeitenden ausländischen Öl- und Gasfirmen.
(Freedom House: Freedom in the World 2010 - Russia, Mai 2010)
Medizinische Versorgung
Das noch aus der Sowjetzeit stammende Gesundheitssystem ist ineffektiv. Die Einkommen der Ärzte und des medizinischen Personals sind noch immer vergleichsweise niedrig. Dies hat zu einem System der faktischen Zuzahlung durch die Patienten geführt, obwohl ärztliche Behandlung eigentlich kostenfrei ist.
Infektionskrankheiten wie Tuberkulose und insbesondere HIV/AIDS breiten sich weiter aus. Besonders betroffen sind Gefängnisinsassen sowie Drogensüchtige. Bevölkerungsgruppen mit Anspruch auf kostenreduzierte und -freie Dienst- bzw. Sachleistungen sind immer wieder von Versorgungsengpässen betroffen. Im Rahmen der "Nationalen Projekte", die aus Rohstoffeinnahmen finanziert werden, wurde das Gesundheitswesen modernisiert. So wurden 15 föderale medizinische, hochtechnologische Zentren errichtet und Transport sowie Versorgung für Unfallopfer verbessert. 2010 stehen in diesem Rahmen 114,4 Milliarden Rubel (rund 2,8 Milliarden Euro) zur Verfügung.
(Auswärtiges Amt: Länder, Reise, Sicherheit - Russische Föderation - Innenpolitik, Stand Oktober 2010, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender /Laenderinfos/RussischeFoederation/Innenpolitik_node.html, Zugriff 17.02.2011)
Die medizinische Versorgung in Russland ist auf einfachem Niveau, aber grundsätzlich ausreichend. Zumindest in den Großstädten, wie Moskau und St. Petersburg, sind auch das Wissen und die technischen Möglichkeiten für anspruchsvollere Behandlungen vorhanden. Nach Einschätzung westlicher Nichtregierungsorganisationen ist das Hauptproblem weniger die fehlende technische oder finanzielle Ausstattung, sondern ein gravierender Ärztemangel.
Russische Bürger haben ein Recht auf eine kostenfreie medizinische Grundversorgung, doch in der Praxis erfolgen zumindest aufwändigere Behandlungen erst nach privater Bezahlung. Dabei zeigt sich im Alltag häufig, dass von mittellosen und wenig verdienenden Personen nichts bzw. wenig an Zusatzzahlungen verlangt wird, bei normal bis gut verdienenden Personen hingegen mehr. Private Praxen nehmen in den Mittel- und Großstädten deutlich zu. Nach Angaben des Zentrums für soziale Politik der Russischen Wissenschaftsakademie bekommt rund die Hälfte der erwerbstätigen Bevölkerung keine medizinische Versorgung, da diese Menschen keine Zeit für Warteschlangen in den formell kostenlosen medizinischen Einrichtungen haben. Nur sieben bis acht Prozent sind durch ihre Arbeitgeber krankenversichert.
Die Versorgung mit Medikamenten ist zumindest in den Großstädten gut, aber nicht kostenfrei. Neben russischen Produkten sind gegen entsprechende Bezahlung auch viele importierte Medikamente erhältlich. Allerdings sind Medikamentenfälschungen relativ häufig. Die Finanzierung teurer Medikamente ist für Teile der Bevölkerung oft mit erheblichen Schwierigkeiten verbunden.
Die Anzahl der Tuberkulose-Kranken betrug nach Angaben des Gesundheitsministeriums im Jahr 2007 118.367 (83,2 je 100.000 Einwohner). Insbesondere für Kinder aus schwierigen Verhältnissen fehlt es an prophylaktischen Maßnahmen gegen TBC. In Moskau sind unter den verwahrlosten Kindern und Jugendlichen 18 TBC-Kranke je 1000 untersuchte Personen registriert worden. Allerdings decken sich die Angaben des Gesundheitsministeriums nicht mit denen der Weltgesundheitsorganisation. Laut WHO-Bericht vom 2009 gab es in Russland im Jahre 2007 landesweit 157.000 neue TBC-Fälle.
Die Notfallversorgung über die "Schnelle Hilfe" (Telefonnummer 03) ist gewährleistet. Die so genannten Notfall-Krankenhäuser bieten einen medizinischen Grundstandard.
(Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation, 04.04.2010)
Alle russischen Staatsbürger haben an ihrem Wohnort eine obligatorische Krankenversicherung. De-jure sind Behandlungen kostenlos, de-facto wird üblicherweise ein Bestechungsgeld bezahlt.
(Anfragebeantwortung durch IOM, per Email am 14.11.2008)
In der Russischen Föderation wird die medizinische Versorgung von staatlichen und privaten medizinischen Einrichtungen gewährleistet. Die Mehrheit der vorhandenen medizinischen Einrichtungen ist staatlich, aber der Privatsektor entwickelt sich rasch. Dennoch befindet sich das Gesundheitswesen in Russland in einer recht schwierigen Situation: Die staatliche Finanzierung ist unzureichend - laut Ministerium für Gesundheit und Soziale Entwicklung wird nur die Hälfte der erforderlichen Mittel gezahlt.
Ca. 80 % der staatlichen medizinischen Einrichtungen werden aus regionalen und/oder kommunalen Geldern finanziert; hier fehlt es an ausreichend finanziellen Mitteln, sodass keine hochwertige medizinische Versorgung gewährleistet werden kann. Die medizinische Ausstattung ist in der Regel überholt, Einrichtungen für die medizinische Grundversorgung sind unterbesetzt (nur 60 % der benötigen Stellen besetzt). Die Folge: Die Qualität der kostenlosen medizinischen Versorgung nimmt ab.
Alle russischen Bürger haben ein Recht auf eine kostenlose medizinische Vorsorge, die vom Staat über eine aus staatlichen Mitteln aller Ebenen, Steuereinnahmen und anderen Quellen finanzierten Krankenpflichtversicherung (OMS) gewährleistet wird (Krankenversicherungs-gesellschaften werden in jeder Region vom Staat ausgewählt). Die kostenlose medizinische Versorgung umfasst folgende Dienste: Notfallmedizin, ambulante Versorgung einschließlich Präventivbehandlung, Diagnose und Behandlung von Krankheiten zu Hause und in Polikliniken, Krankenhausaufenthalt. Jede pflichtversicherte Person besitzt eine spezielle Plastik-Krankenversicherungskarte mit einer individuellen Nummer (sie wird auf der Grundlage eines Vertrags zwischen einer Person und einer Versicherungsgesellschaft ausgegeben; diesen Vertrag und die Plastikkarte erhalten Bürger, die im System registriert sind); die Karte gewährleistet den Zugang zur medizinischen Versorgung auf dem Hoheitsgebiet der Russischen Föderation, unabhängig vom Wohnort. Wenn man sich an eine Klinik wendet, muss man eine Plastik-Krankenversicherungskarte (oder einen Vertrag mit einer Versicherungsgesellschaft, der die Grundlage für die Ausgabe der Plastikkarte bildet) vorlegen; dies gilt nicht für notfallmedizinische Fälle, da alle Bürger der Russischen Föderation kostenlos ambulante Dienste in Anspruch nehmen können (die Kosten tragen die Kommunen).
(IOM: Information on Return and Reintegration in the Countries of Origin? IRRICO II; Russian Federation, 13.11.2009)(IOM: Information on Return and Reintegration in the Countries of Origin? IRRICO römisch zwei; Russian Federation, 13.11.2009)
Alle russischen Bürger - sowohl die pflichtversicherten als auch die in anderen Versicherungssystemen Versicherten -, die gesetzlich keinen Anspruch auf Leistungen bei der Medikamentenversorgung haben, bezahlen Medikamente im Allgemeinen selbst. Es gibt jedoch bestimmte Gruppen, die kostenlos Medikamente erhalten. So haben beispielsweise russische Bürger, die einen Anspruch auf staatlich finanzierte Leistungen wie das Sozialpaket haben, je nach Art der Erkrankung Zugang zu kostenlosen Medikamenten. Auch Menschen mit bestimmten Erkrankungen kann das Recht auf Leistungen der medizinischen Versorgung eingeräumt werden, die mit regionalen Geldern finanziert wird. Anspruch auf kostenlose Medikamente haben Bürger der Russischen Föderation mit folgenden Erkrankungen: Makrogenitalismus, Multiple Sklerose, Myasthenie, Myopathie, zerebellare Ataxie, Parkinsonkrankheit, grüner Star, psychische Störungen, Nebenniereninsuffizenz, AIDS und HIV, Schizophrenie und Epilepsie, systemische chronische Hauterkrankungen, Bronchialasthma, Rheumatismus und rheumatoide Arthritis und Lupus erythematosus, Bechterew-Krankheit (Strümpell-Syndrom), Diabetes, Wachstumshormonmangel, zerebrale Kinderlähmung; hepatolentikuläre (progressive) Lentikular-Degeneration; Phenylketonurie, intermittierende Porphyrie, Krebserkrankungen, Blutkrankheiten, Strahlenkrankheit, Lepra, Tuberkulose, akute Brucellose, chronische urologische Erkrankungen, Syphilis, Patienten, die (in den vorangegangenen sechs Monaten) einen Herzinfarkt hatten, Aorten- und Mitralklappenersatz, Organtransplantationen sowie für Kinder mit Mukoviszidose, Kinder unter drei Jahren und Kinder unter sechs Jahren aus kinderreichen Familien. Bei bettlägerigen Patienten kann ein Verwandter oder ein Sozialarbeiter auf Vorlage eines Rezepts Medikamente bekommen.
Die Preise für Medikamente sind je nach Region oder sogar Lage der Apotheke unterschiedlich, da es in der Russischen Föderation keine festgesetzten Preise für Medikamente gibt. Ein Preis-Beispiel für ein häufig verwendetes Medikament wie Aspirin-Tabletten: In Moskauer Apotheken kosten sie zwischen 30 (0,70 Euro) und 135 Rubel (3 Euro).
(IOM: Information on Return and Reintegration in the Countries of Origin, IRRICO II; Russian Federation, 13.11.2009)(IOM: Information on Return and Reintegration in the Countries of Origin, IRRICO römisch zwei; Russian Federation, 13.11.2009)
Behandlung nach Rückkehr
Dem Auswärtigen Amt sind keine Fälle bekannt, in denen russische Staatsangehörige allein deshalb bei ihrer Rückkehr nach Russland staatlich verfolgt wurden, weil sie zuvor im Ausland einen Asylantrag gestellt hatten.
Mit dem Föderationsgesetz von 1993 wurde ein Registrierungssystem geschaffen, nach dem Bürger den örtlichen Stellen des Innenministeriums ihren gegenwärtigen Aufenthaltsort ("vorübergehende Registrierung") und ihren Wohnsitz ("dauerhafte Registrierung") melden müssen. Die Registrierung legalisiert den Aufenthalt und ermöglicht den Zugang zu Sozialhilfe, staatlich geförderten Wohnungen und zum kostenlosen Gesundheitssystem sowie zum legalen Arbeitsmarkt. Voraussetzung für eine Registrierung ist die Vorlage des Inlandspasses (ein von russischen Auslandsvertretungen in Deutschland ausgestelltes Passersatzpapier reicht nicht aus) und nachweisbarer Wohnraum. Nur wer eine Bescheinigung seines Vermieters vorweist, kann sich registrieren lassen. Kaukasier haben jedoch größere Probleme als Neuankömmlinge anderer Nationalität, überhaupt einen Vermieter zu finden. Viele Vermieter weigern sich zudem, entsprechende Vordrucke auszufüllen, u. a. weil sie ihre Mieteinnahmen nicht versteuern wollen.
Zurückkehrende unbegleitete Minderjährige können über die Abteilung für staatliche Jugendpolitik, Erziehung und sozialen Schutz für Kinder des Bildungs- und Wissenschaftsministeriums der Russischen Föderation in einem Kinderheim untergebracht werden, wenn sich keine Verwandten zur Aufnahme bereit erklären. Die eigentliche Zuständigkeit liegt bei den Behörden des registrierten Wohnortes des Minderjährigen.
(Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation, 04.04.2010)
In der gegen diese Entscheidung erhobenen Beschwerde wurde seitens des anwaltlichen Vertreters der Beschwerdeführer ausgeführt, dass die Bescheide vollinhaltlich angefochten werden. Die Beschwerdeführerin habe im Wesentlichen vorgebracht, dass die Rückkehr in den Herkunftsstaat auf Grund der Folgen eines Verkehrsunfalls ihres Sohnes und der damit erforderlichen Behandlung nicht möglich wäre. Weiters habe sie bezüglich ihrer Identität auf eine Bescheinigung, wonach sie in Georgien anerkannter Flüchtling sei, und auf eine Geburtsurkunde verwiesen. Wesentlich sei, dass die Geburtsurkunde den Vermerk trage, dass sie das Staatsgebiet der Russischen Föderation nicht verlassen dürfe und daher ihre Ausreise aus dem Herkunftsstaat unrechtmäßig erfolgt sei und sie im Falle der Rückkehr asylrelevante Verfolgung aus diesem Grund zu erwarten hätten. Die beiden Beschwerdeführer seien ossetischer Herkunft und der minderjährige Beschwerdeführer leide, seit er in XXXX als Geisel gefangen gehalten worden sei, an psychischen Problemen und sei in medizinischer Behandlung, worüber aktuelle Bestätigungen bis zum 18.08.2011 vorgelegt werden wurden. Aus diesem Grund sei den Beschwerdeführern eine Rückkehr in den Herkunftsstaat nicht zumutbar. Ferner habe die Mutter des Beschwerdeführers in den bisherigen Asylverfahren angegeben, auf Grund ihrer ossetischen Herkunft von den russischen Behörden als regimefeindlich bzw. als Spionin betrachtet zu werden. Sie habe sich aus diesem Grund mehrfach an die zuständigen Behörden in ihrem Wohnort gewendet, welche jedoch nicht reagiert hätten. Hiezu würden (unübersetzte) Bestätigungen vom XXXX sowie vom XXXX vorgelegt. Die ihrerseits vorgetragenen Beschwerden hätten die Repression verstärkt.In der gegen diese Entscheidung erhobenen Beschwerde wurde seitens des anwaltlichen Vertreters der Beschwerdeführer ausgeführt, dass die Bescheide vollinhaltlich angefochten werden. Die Beschwerdeführerin habe im Wesentlichen vorgebracht, dass die Rückkehr in den Herkunftsstaat auf Grund der Folgen eines Verkehrsunfalls ihres Sohnes und der damit erforderlichen Behandlung nicht möglich wäre. Weiters habe sie bezüglich ihrer Identität auf eine Bescheinigung, wonach sie in Georgien anerkannter Flüchtling sei, und auf eine Geburtsurkunde verwiesen. Wesentlich sei, dass die Geburtsurkunde den Vermerk trage, dass sie das Staatsgebiet der Russischen Föderation nicht verlassen dürfe und daher ihre Ausreise aus dem Herkunftsstaat unrechtmäßig erfolgt sei und sie im Falle der Rückkehr asylrelevante Verfolgung aus diesem Grund zu erwarten hätten. Die beiden Beschwerdeführer seien ossetischer Herkunft und der minderjährige Beschwerdeführer leide, seit er in römisch 40 als Geisel gefangen gehalten worden sei, an psychischen Problemen und sei in medizinischer Behandlung, worüber aktuelle Bestätigungen bis zum 18.08.2011 vorgelegt werden wurden. Aus diesem Grund sei den Beschwerdeführern eine Rückkehr in den Herkunftsstaat nicht zumutbar. Ferner habe die Mutter des Beschwerdeführers in den bisherigen Asylverfahren angegeben, auf Grund ihrer ossetischen Herkunft von den russischen Behörden als regimefeindlich bzw. als Spionin betrachtet zu werden. Sie habe sich aus diesem Grund mehrfach an die zuständigen Behörden in ihrem Wohnort gewendet, welche jedoch nicht reagiert hätten. Hiezu würden (unübersetzte) Bestätigungen vom römisch 40 sowie vom römisch 40 vorgelegt. Die ihrerseits vorgetragenen Beschwerden hätten die Repression verstärkt.
Nach dem Inhalt der der Beschwerde beigelegten Bestätigungen hat die Mutter des Beschwerdeführers Schreiben an die nordossetische Regierung und an den Russischen Präsidenten gerichtet, deren Eingang und Weiterleitung bestätigt sowie deren Bearbeitung in Aussicht gestellt wird.
Mit Schreiben vom 19.08.2011 legte der Vertreter der Beschwerdeführer ein ärztliches Zeugnis vom 09.08.2011 von Dr. XXXX vor, wonach sich beim Sohn der Beschwerdeführerin Mitte Juli (2011) eine zunehmend ängstliche Agitation im Rahmen einer posttraumatischen Anpassungsstörung in Verbindung mit wachsender depressiver Verstimmung manifestierte, weshalb eine ambulante psychiatrische Betreuung im Krankenhaus XXXX erforderlich wurde, wo ihm eine medikamentöse Behandlung und weitere Kontrollen angeboten wurden, und eine psychotherapeutische Hilfestellung erforderlich wäre.Mit Schreiben vom 19.08.2011 legte der Vertreter der Beschwerdeführer ein ärztliches Zeugnis vom 09.08.2011 von Dr. römisch 40 vor, wonach sich beim Sohn der Beschwerdeführerin Mitte Juli (2011) eine zunehmend ängstliche Agitation im Rahmen einer posttraumatischen Anpassungsstörung in Verbindung mit wachsender depressiver Verstimmung manifestierte, weshalb eine ambulante psychiatrische Betreuung im Krankenhaus römisch 40 erforderlich wurde, wo ihm eine medikamentöse Behandlung und weitere Kontrollen angeboten wurden, und eine psychotherapeutische Hilfestellung erforderlich wäre.
Eine Einsicht in die Übersetzung der Geburtsurkunde der Beschwerdeführerin ergab, dass die vom Vertreter behauptete Klausel des Verbots der Ausreise darin nicht vermerkt war.
II. Aufgrund des Akteninhaltes steht nachstehender entscheidungswesentlicher Sachverhalt als erwiesen fest:römisch zwei. Aufgrund des Akteninhaltes steht nachstehender entscheidungswesentlicher Sachverhalt als erwiesen fest:
Die Beschwerdeführerin führt den Namen XXXX, ist Staatsangehörige der Russischen Föderation, ossetischer Volksgruppenzugehörigkeit christlichen Glaubens, und am XXXX in Tbilisi in Georgien geboren. Am 26.08.2008 reiste sie gemeinsam mit ihrem minderjährigen Sohn illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am folgenden Tag einen Antrag auf internationalen Schutz, der mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 15.06.2010, Zl. 08 07.753-BAS, sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 als auch gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf die Russische Föderation abgewiesen wurde und sie gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen wurde. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde vom Asylgerichtshof als verspätet zurückgewiesen.Die Beschwerdeführerin führt den Namen römisch 40 , ist Staatsangehörige der Russischen Föderation, ossetischer Volksgruppenzugehörigkeit christlichen Glaubens, und am römisch 40 in Tbilisi in Georgien geboren. Am 26.08.2008 reiste sie gemeinsam mit ihrem minderjährigen Sohn illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am folgenden Tag einen Antrag auf internationalen Schutz, der mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 15.06.2010, Zl. 08 07.753-BAS, sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 als auch gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf die Russische Föderation abgewiesen wurde und sie gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen wurde. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde vom Asylgerichtshof als verspätet zurückgewiesen.
Am 10.11.2010 stellte die Beschwerdeführerin einen zweiten Antrag auf internationalen Schutz, der mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 07.01.2011, Zl. 10 10.532-EAST West, gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen wurde und sie gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Russland ausgewiesen wurde. Der dagegen erhobenen Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 27.01.2011, Zl. D4 416098-3/2011/2E keine Folge gegeben.Am 10.11.2010 stellte die Beschwerdeführerin einen zweiten Antrag auf internationalen Schutz, der mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 07.01.2011, Zl. 10 10.532-EAST West, gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen wurde und sie gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Russland ausgewiesen wurde. Der dagegen erhobenen Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 27.01.2011, Zl. D4 416098-3/2011/2E keine Folge gegeben.
Am 25.03.2011 stellte die Beschwerdeführerin einen dritten Antrag auf internationalen Schutz, wobei der Grund der Antragstellung einen Verkehrsunfall ihres Sohnes am 13.03.2011 und die Sorgepflicht für die Enkelin ihrer Schwester ist.
Nicht festgestellt werden kann, dass der beschwerdeführenden Partei im Herkunftsstaat Russische Föderation asylrelevante Verfolgung oder eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 oder 3 EMRK oder der Prot. Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit droht.Nicht festgestellt werden kann, dass der beschwerdeführenden Partei im Herkunftsstaat Russische Föderation asylrelevante Verfolgung oder eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, oder 3 EMRK oder der Prot. Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit droht.
Der Sohn der Beschwerdeführerin hält sich ebenfalls als Asylwerber in Österreich auf. Sie lebt mit diesem, der Tochter ihrer Schwester (seit 04.01.2012) und deren Tochter (seit 26.01.2011) im gemeinsamen Haushalt. Die Beschwerdeführerin verfügt über keinen sonstigen gültigen Aufenthaltstitel und geht in Österreich keiner Beschäftigung nach. Sie nimmt in Österreich die staatliche Versorgung in Anspruch. Die Dauer des Asylverfahrens ergibt sich aus den seitens der Beschwerdeführerin ergriffenen Rechtsmitteln und drei Anträgen auf internationalen Schutz.
Ihre Mutter und ihre Schwester leben nach wie vor im Herkunftsstaat in XXXX.Ihre Mutter und ihre Schwester leben nach wie vor im Herkunftsstaat in römisch 40 .
Die Beschwerdeführerin hatte sich bereits - vor dem Verkehrsunfall ihres Sohnes - zur freiwilligen Rückkehr bereit erklärt.
III. Beweiswürdigung:römisch drei. Beweiswürdigung:
Den Feststellungen zur Person werden die Feststellungen des Bundesasylamtes, die auf dem von den Behörden der Russischen Föderation ausgestellten Heimreisezertifikat beruhen, zu Grunde gelegt.
Das Vorbringen der Beschwerdeführerin zu ihren Fluchtgründen wurde seitens des Bundesasylamtes im Erstverfahren im Bescheid vom 15.06.2010, Zl. 08 07.753-BAS als nicht glaubwürdig erachtet und ist dieser Bescheid auch in Rechtskraft erwachsen.
Zu den der Beschwerde beigelegten Bestätigungen ist auszuführen, dass diese bereits im zweiten Verfahren vorgelegt und auch - zu Ungunsten der Beschwerdeführerin, da diese keinen neuen entscheidungsrelevanten Sachverhalt begründeten - berücksichtigt wurden.
Der Behauptung, dass die Geburtsurkunde der Beschwerdeführerin den Vermerk trage, dass sie das Staatsgebiet der Russischen Föderation nicht verlassen dürfe und daher ihre Ausreise aus dem Herkunftsstaat unrechtmäßig erfolgt sei, widerspricht das Ergebnis der Übersetzung der Geburtsurkunde.
Der von der Beschwerdeführerin vorgebrachte Verkehrsunfall ihres Sohnes und die daraus resultierernden Verletzungen entsprechen den Tatsachen.
Der gemeinsame Haushalt ergibt sich aus den Aussagen der Beschwerdeführerin und der Einsicht in das ZMR.
Die Länderfeststellungen gründen sich auf vom Bundesasylamt verwendete Berichte.
IV. Rechtliche Beurteilung:römisch vier. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 61 AsylG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes, soweit nicht etwas anders in § 61 Abs 3 AsylG vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 61, AsylG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes, soweit nicht etwas anders in Paragraph 61, Absatz 3, AsylG vorgesehen ist.
Gemäß § 66 Abs. 4 AVG hat die Berufungsbehörde, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG hat die Berufungsbehörde, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.
§ 3 Abs. 1 Asylgesetz 2005 besagt:Paragraph 3, Absatz eins, Asylgesetz 2005 besagt:
Einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, ist, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.Einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, ist, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention droht.
Flüchtling ist, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffs ist die "begründete Furcht vor Verfolgung."
Wie bereits ausgeführt in der Beweiswürdigung ausgeführt, wurde der ursprüngliche Fluchtgrund bereits vom Bundesasylamt als unglaubwürdig festgestellt und ist dieser Bescheid auch in Rechtskraft erwachsen.
Einen neuen Fluchtgrund, dass ihr in ihrem Herkunftsland Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention droht, hat die Beschwerdeführerin nicht vorgebracht, sondern den Antrag mit dem Verkehrsunfall des Sohnes und des damit einhergehenden Gesundheitszustandes des Sohnes begründet.
Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird (Ziffer 1) oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist (Ziffer 2), der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eineGemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird (Ziffer 1) oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist (Ziffer 2), der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine
ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Gemäß Abs. 3 leg.cit sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht.Gemäß Absatz 3, leg.cit sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11,) offen steht.
Entsprechend der Rechtssprechung des Verwaltungsgerichtshofes (für viele VwGH 27.02.2001, 98/21/0427) hinsichtlich einer möglichen Verletzung von Art. 3 EMRK in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben werden soll, genügt "[d]ie bloße Möglichkeit einer dem Art 3 MRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, [...] nicht, um die Abschiebung des Fremden in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des § 57 FrG 1997 als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen GefahrEntsprechend der Rechtssprechung des Verwaltungsgerichtshofes (für viele VwGH 27.02.2001, 98/21/0427) hinsichtlich einer möglichen Verletzung von Artikel 3, EMRK in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben werden soll, genügt "[d]ie bloße Möglichkeit einer dem Artikel 3, MRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, [...] nicht, um die Abschiebung des Fremden in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des Paragraph 57, FrG 1997 als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr
ausgesetzt sein würde (Hinweis E 1.7.1999, 97/21/0804, ergangen zum FrG 1993). Es müssen stichhaltige Gründe für die Annahme sprechen, dass eine Person einem realen Risiko einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt wäre und es müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade die betroffene Person einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde. Die bloße Möglichkeit eines realen Risikos oder Vermutungen, dass der Betroffene ein solches Schicksal erleiden könnte, reichen nicht aus.
Der Asylgerichtshof hat somit zu klären, ob im Falle der Verbringung der Beschwerdeführerin in ihr Heimatland Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt wird.Der Asylgerichtshof hat somit zu klären, ob im Falle der Verbringung der Beschwerdeführerin in ihr Heimatland Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt wird.
Der Fremde hat das Bestehen einer aktuellen, also im Fall seiner Abschiebung in den von seinem Antrag erfassten Staat dort gegebenen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten oder infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abwendbaren Bedrohung im Sinn des § 57 Abs. 1 und / oder Abs. 2 FrG 1997 (nunmehr § 50 FPG 2005) glaubhaft zu machen, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun ist (VwGH E vom 02.08.2000, Zl. 98/21/0461; VwGH E vom 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011).Der Fremde hat das Bestehen einer aktuellen, also im Fall seiner Abschiebung in den von seinem Antrag erfassten Staat dort gegebenen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten oder infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abwendbaren Bedrohung im Sinn des Paragraph 57, Absatz eins und / oder Absatz 2, FrG 1997 (nunmehr Paragraph 50, FPG 2005) glaubhaft zu machen, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun ist (VwGH E vom 02.08.2000, Zl. 98/21/0461; VwGH E vom 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011).
Wie bereits bei der Abweisung des Asylantrages ausgeführt, bestehen keine stichhaltigen Gründe für die Annahme, dass das Leben oder die Freiheit der Beschwerdeführerin aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre, weshalb kein Fall des § 50 Abs. 2 FPG 2005 vorliegt.Wie bereits bei der Abweisung des Asylantrages ausgeführt, bestehen keine stichhaltigen Gründe für die Annahme, dass das Leben oder die Freiheit der Beschwerdeführerin aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre, weshalb kein Fall des Paragraph 50, Absatz 2, FPG 2005 vorliegt.
Darüber hinaus brachte die Beschwerdeführerin keine sie selbst betreffenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen vor. Im gesamten Asylverfahren finden sich auch keine Anhaltspunkte dafür, dass die beschwerdeführende Partei bei einer Rückkehr in ihren Herkunftsstaat mit der in diesem Zusammenhang maßgeblichen Wahrscheinlichkeit einer Gefährdungssituation im Sinne des § 50 Abs. 1 FPG 2005 ausgesetzt sein würde.Darüber hinaus brachte die Beschwerdeführerin keine sie selbst betreffenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen vor. Im gesamten Asylverfahren finden sich auch keine Anhaltspunkte dafür, dass die beschwerdeführende Partei bei einer Rückkehr in ihren Herkunftsstaat mit der in diesem Zusammenhang maßgeblichen Wahrscheinlichkeit einer Gefährdungssituation im Sinne des Paragraph 50, Absatz eins, FPG 2005 ausgesetzt sein würde.
Dass jedem Abgeschobenen im vorliegenden Herkunftsstaat Gefahr für Leib und Leben in einem Maße drohen, dass die Abschiebung im Lichte des Art. 3 EMRK unzulässig wäre, kann nicht festgestellt werden. Nicht festgestellt werden kann weiters, dass es Abgeschobenen im vorliegenden Herkunftsstaat an der notdürftigsten Lebensgrundlage fehlen würde.Dass jedem Abgeschobenen im vorliegenden Herkunftsstaat Gefahr für Leib und Leben in einem Maße drohen, dass die Abschiebung im Lichte des Artikel 3, EMRK unzulässig wäre, kann nicht festgestellt werden. Nicht festgestellt werden kann weiters, dass es Abgeschobenen im vorliegenden Herkunftsstaat an der notdürftigsten Lebensgrundlage fehlen würde.
Die beschwerdeführende Partei selbst ist ebenso arbeitsfähig, sodass davon auszugehen ist, dass auch sie ihren Lebensunterhalt in der Russischen Föderation bestreiten kann. Es bestehen somit keine ausreichenden Gründe für die Annahme, dass die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr in die Russische Föderation zwangsweise in eine Existenz bedrohende Notlage geraten würde, die in den Anwendungsbereich von Art 3 EMRK fiele.Die beschwerdeführende Partei selbst ist ebenso arbeitsfähig, sodass davon auszugehen ist, dass auch sie ihren Lebensunterhalt in der Russischen Föderation bestreiten kann. Es bestehen somit keine ausreichenden Gründe für die Annahme, dass die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr in die Russische Föderation zwangsweise in eine Existenz bedrohende Notlage geraten würde, die in den Anwendungsbereich von Artikel 3, EMRK fiele.
Der Beschwerde gegen Spruchteil II. des angefochtenen Bescheides war daher ebenfalls nicht Folge zu geben.Der Beschwerde gegen Spruchteil römisch zwei. des angefochtenen Bescheides war daher ebenfalls nicht Folge zu geben.
Gemäß § 34 Abs. 4 AsylG 2005 hat die Behörde Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Abs. 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid.Gemäß Paragraph 34, Absatz 4, AsylG 2005 hat die Behörde Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Absatz 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid.
Familienangehöriger gemäß § 1 Abs. 1 Z 22 AsylG 2005 ist, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat;Familienangehöriger gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 22, AsylG 2005 ist, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat;
Die Familie besteht aus XXXX und XXXXDie Familie besteht aus römisch 40 und römisch 40
Es liegt damit ein Familienverfahren vor, sodass gemäß § 34 Abs. 4 AsylG 2005 gleichlautende Entscheidungen zu erlassen sind. Mangels Gewährung von Asyl oder subsidiärem Schutz an einen anderen Familienangehörigen kommt derartiges auch für den Beschwerdeführer nicht in Betracht.Es liegt damit ein Familienverfahren vor, sodass gemäß Paragraph 34, Absatz 4, AsylG 2005 gleichlautende Entscheidungen zu erlassen sind. Mangels Gewährung von Asyl oder subsidiärem Schutz an einen anderen Familienangehörigen kommt derartiges auch für den Beschwerdeführer nicht in Betracht.
Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 idF FrÄG 2009 vorliegt.Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und kein Fall der Paragraphen 8, Absatz 3 a, oder 9 Absatz 2, AsylG 2005 in der Fassung FrÄG 2009 vorliegt.
Gemäß § 10 Abs. 2 AsylG sind Ausweisungen nach Abs. 1 unzulässig, wenn dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt (Z 1) oder diese eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würden (Z 2). Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen: die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war (lit. a); das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (lit. b); die Schutzwürdigkeit des Privatlebens (lit. c); der Grad der Integration (lit. d); die Bindungen zum Herkunftsstaat des Fremden (lit. e); die strafgerichtliche Unbescholtenheit (lit. f); Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts (lit. g); die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (lit. h); die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (lit. i).Gemäß Paragraph 10, Absatz 2, AsylG sind Ausweisungen nach Absatz eins, unzulässig, wenn dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt (Ziffer eins,) oder diese eine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellen würden (Ziffer 2,). Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen: die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war (Litera a,); das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (Litera b,); die Schutzwürdigkeit des Privatlebens (Litera c,); der Grad der Integration (Litera d,); die Bindungen zum Herkunftsstaat des Fremden (Litera e,); die strafgerichtliche Unbescholtenheit (Litera f,); Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts (Litera g,); die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (Litera h,); die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (Litera i,).
§ 10 Abs. 5 AsylG 2005 besagt:Paragraph 10, Absatz 5, AsylG 2005 besagt:
Über die Zulässigkeit der Ausweisung ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß § 10 Abs. 2 Z 2 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Ausweisung ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausweisung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein gemeinschaftsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff NAG) verfügen, unzulässig wäre.Über die Zulässigkeit der Ausweisung ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Ausweisung ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausweisung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein gemeinschaftsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraphen 45 und 48 oder Paragraphen 51, ff NAG) verfügen, unzulässig wäre.
Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.Gemäß Artikel 8, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Artikel 8, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Art. 8 Abs. 2 EMRK erfordert somit eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinne wird eine Ausweisung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden und seiner Familie schwerer wögen als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung. Bei dieser Abwägung sind insbesondere die Dauer des Aufenthaltes, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, den Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, aber auch Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und Erfordernisse der öffentlichen Ordnung maßgeblich. Auch die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, ist bei der Abwägung in Betracht zu ziehen (Vgl. VfGH vom 29.09.2007, B 1150/07-9). Hierbei ist neben diesen (beispielhaft angeführten) Kriterien, aber auch auf die Besonderheiten der aufenthaltsrechtlichen Stellung von Asylwerbern Bedacht zu nehmen, zumal etwa das Gewicht einer aus dem langjährigen Aufenthalt in Österreich abzuleitenden Integration dann gemindert ist, wenn dieser Aufenthalt rechtswidrig oder lediglich auf unberechtigte Asylanträge zurückzuführen ist (vgl. VfGH vom 12.06.2007, B 2126/06; VfGH vom 29.09.2007, Zl. B 1150/07-9; VwGH vom 24.04.2007, 2007/18/0173; VwGH vom 15.05.2007, 2006/18/0107, und 2007/18/0226).Artikel 8, Absatz 2, EMRK erfordert somit eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinne wird eine Ausweisung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden und seiner Familie schwerer wögen als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung. Bei dieser Abwägung sind insbesondere die Dauer des Aufenthaltes, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, den Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, aber auch Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und Erfordernisse der öffentlichen Ordnung maßgeblich. Auch die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, ist bei der Abwägung in Betracht zu ziehen (Vgl. VfGH vom 29.09.2007, B 1150/07-9). Hierbei ist neben diesen (beispielhaft angeführten) Kriterien, aber auch auf die Besonderheiten der aufenthaltsrechtlichen Stellung von Asylwerbern Bedacht zu nehmen, zumal etwa das Gewicht einer aus dem langjährigen Aufenthalt in Österreich abzuleitenden Integration dann gemindert ist, wenn dieser Aufenthalt rechtswidrig oder lediglich auf unberechtigte Asylanträge zurückzuführen ist vergleiche VfGH vom 12.06.2007, B 2126/06; VfGH vom 29.09.2007, Zl. B 1150/07-9; VwGH vom 24.04.2007, 2007/18/0173; VwGH vom 15.05.2007, 2006/18/0107, und 2007/18/0226).
Dieser Kriterien bediente sich auch der Gesetzgeber bei seiner in § 10 Abs. 2 lit a) bis i) AsylG festgehaltenen, demonstrativen Aufzählung, der bei der Entscheidung, ob eine Ausweisung im Lichte des Art. 8 EMRK unzulässig ist, jedenfalls zu berücksichtigenden Tatbestände.Dieser Kriterien bediente sich auch der Gesetzgeber bei seiner in Paragraph 10, Absatz 2, Litera a,) bis i) AsylG festgehaltenen, demonstrativen Aufzählung, der bei der Entscheidung, ob eine Ausweisung im Lichte des Artikel 8, EMRK unzulässig ist, jedenfalls zu berücksichtigenden Tatbestände.
Eine Ausweisung hat zu unterbleiben, wenn dadurch in die grundrechtliche Position des Asylwerbers eingegriffen wird. Dabei ist auf das Recht auf Achtung seines Privat- und Familienlebens nach Art. 8 EMRK Bedacht zu nehmen. In diesem Zusammenhang erfordert Art. 8 Abs. 2 EMRK eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffs und verlangt somit eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen (vgl. VwGH 26. 6. 2007, 2007/01/0479).Eine Ausweisung hat zu unterbleiben, wenn dadurch in die grundrechtliche Position des Asylwerbers eingegriffen wird. Dabei ist auf das Recht auf Achtung seines Privat- und Familienlebens nach Artikel 8, EMRK Bedacht zu nehmen. In diesem Zusammenhang erfordert Artikel 8, Absatz 2, EMRK eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffs und verlangt somit eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen vergleiche VwGH 26. 6. 2007, 2007/01/0479).
Das Recht auf Achtung des Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK schützt das Zusammenleben der Familie. Es umfasst jedenfalls alle durch Blutsverwandtschaft, Eheschließung oder Adoption verbundene Familienmitglieder, die effektiv zusammenleben; das Verhältnis zwischen Eltern und minderjährigen Kindern auch dann, wenn es kein Zusammenleben gibt (EGMR 27. 10. 1994, Kroon u.a. gg. die Niederlande, ÖJZ 1995, 296; siehe auch VfGH 28. 6. 2003, G 78/00).Das Recht auf Achtung des Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK schützt das Zusammenleben der Familie. Es umfasst jedenfalls alle durch Blutsverwandtschaft, Eheschließung oder Adoption verbundene Familienmitglieder, die effektiv zusammenleben; das Verhältnis zwischen Eltern und minderjährigen Kindern auch dann, wenn es kein Zusammenleben gibt (EGMR 27. 10. 1994, Kroon u.a. gg. die Niederlande, ÖJZ 1995, 296; siehe auch VfGH 28. 6. 2003, G 78/00).
Die Beschwerdeführerin lebt in Österreich gemeinsam mit ihrem Sohn, welcher ebenfalls Asylwerber ist, und der im Rahmen des Familienverfahrens eine gleichlautende Entscheidung erhält. Die Ausweisung stellt somit im vorliegenden Fall keinen Eingriff in das Grundrecht auf Familienleben dar und bedarf es daher auch keiner diesbezüglichen Abwägung gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK.Die Beschwerdeführerin lebt in Österreich gemeinsam mit ihrem Sohn, welcher ebenfalls Asylwerber ist, und der im Rahmen des Familienverfahrens eine gleichlautende Entscheidung erhält. Die Ausweisung stellt somit im vorliegenden Fall keinen Eingriff in das Grundrecht auf Familienleben dar und bedarf es daher auch keiner diesbezüglichen Abwägung gemäß Artikel 8, Absatz 2, EMRK.
Weiters lebt sie mit ihrer Nichte (seit 04.01.2012) und deren Tochter (seit 26.01.2011) im gemeinsamen Haushalt. Das Verfahren der Tochter der Schwester und deren Tochter, mit welcher sie ebenfalls im gemeinsamen Haushalt lebt, wurde bereits rechtskräftig vom Asylgerichtshof negativ beendet und deren Ausweisung ausgesprochen, allerdings wurden neuerlich Anträge auf internationalen Schutz gestellt, die derzeit beim Bundesasylamt anhängig sind.
Hinsichtlich der Tochter der Nichte ist jedenfalls von einem Familienleben auszugehen, da diese von der Beschwerdeführerin aufgrund der Abwesenheit der Mutter versorgt wurde. Hinsichtlich der Nichte der Beschwerdeführerin geht der erkennende Senat nicht von einem Familienleben aus, da diese über einen längeren Zeitraum unbekannten Aufenthaltes war und erst seit Jahresbeginn 2012 wieder im selben Haushalt mit der Beschwerdeführerin, deren Sohn und ihrer Tochter wohnhaft ist. Selbst wenn man aber von einem Familienleben ausgeht, so ist wohl kaum eine Intensität dessen erkennbar.
Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschrechte garantiert die Konvention Fremden kein Recht auf Einreise in einen Staat und Aufenthalt in einem Staat. Unter gewissen Umständen können von den Staaten getroffene Entscheidungen auf dem Gebiet des Aufenthaltsrechts (z.B. eine Ausweisungsentscheidung) aber in das Privatleben eines Fremden eingreifen. Dies beispielsweise dann, wenn ein Fremder den größten Teil seines Lebens in dem Gastland zugebracht oder besonders ausgeprägte soziale oder wirtschaftliche Bindungen im Aufenthaltsstaat vorliegen, die sogar jene zum eigentlichen Herkunftsstaat an Intensität deutlich übersteigen (vgl. EGMR 8. 4. 2008, Nnyanzi gg. das Vereinigte Königreich, Appl. 21.878/06; 4. 10. 2001, Fall Adam, Appl. 43.359/98, EuGRZ 2002, 582; 9. 10. 2003, Fall Slivenko, Appl. 48.321/99, EuGRZ 2006, 560; 16.06.2005, Fall Sisojeva, Appl. 60.654/00, EuGRZ 2006, 554).Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschrechte garantiert die Konvention Fremden kein Recht auf Einreise in einen Staat und Aufenthalt in einem Staat. Unter gewissen Umständen können von den Staaten getroffene Entscheidungen auf dem Gebiet des Aufenthaltsrechts (z.B. eine Ausweisungsentscheidung) aber in das Privatleben eines Fremden eingreifen. Dies beispielsweise dann, wenn ein Fremder den größten Teil seines Lebens in dem Gastland zugebracht oder besonders ausgeprägte soziale oder wirtschaftliche Bindungen im Aufenthaltsstaat vorliegen, die sogar jene zum eigentlichen Herkunftsstaat an Intensität deutlich übersteigen vergleiche EGMR 8. 4. 2008, Nnyanzi gg. das Vereinigte Königreich, Appl. 21.878/06; 4. 10. 2001, Fall Adam, Appl. 43.359/98, EuGRZ 2002, 582; 9. 10. 2003, Fall Slivenko, Appl. 48.321/99, EuGRZ 2006, 560; 16.06.2005, Fall Sisojeva, Appl. 60.654/00, EuGRZ 2006, 554).
Ein Eingriff in das Privatleben des jeweils Betroffenen liegt im Falle einer Ausweisung fast immer vor. Lediglich bei kurzen Inlandsaufenthalten geht der Verwaltungsgerichtshof davon aus, dass kein Eingriff in das Privatleben erfolgt, sodass eine Interessenabwägung im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK entfallen kann.Ein Eingriff in das Privatleben des jeweils Betroffenen liegt im Falle einer Ausweisung fast immer vor. Lediglich bei kurzen Inlandsaufenthalten geht der Verwaltungsgerichtshof davon aus, dass kein Eingriff in das Privatleben erfolgt, sodass eine Interessenabwägung im Sinne des Artikel 8, Absatz 2, EMRK entfallen kann.
Im gegenständlichen Fall ist festzuhalten, dass sich die Beschwerdeführerin zwar seit dreieinhalb Jahren im Bundesgebiet aufgehalten hat, wobei ihr legaler Aufenthalt im Bundesgebiet jedoch lediglich durch ihre - sich im Nachhinein als unbegründet erwiesene - Anträge auf internationalen Schutz möglich war. Es musste ihr bereits aus dem Erstverfahren auf Grund des Bescheides des Bundesasylamtes vom 15.06.2010 hinreichend bekannt sein, dass die damit verbundene sogenannte vorübergehende Aufenthaltsberechtigung lediglich ein Aufenthaltsrecht nur für die Dauer des Asylverfahrens darstellt. Trotzdem stellte sie einen neuerlichen - zweiten - Antrag auf internationalen Schutz, ohne neue Tatsachen vorzubringen, weshalb der Antrag gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückgewiesen und die Beschwerdeführerin ausgewiesen wurde. Der dagegen erhobenen Beschwerde wurde nicht stattgegeben. Es war demnach vorhersehbar, dass es im Falle einer negativen Entscheidung zu einer Aufenthaltsbeendigung kommt. Zum neuerlichen dritten Antrag ist lediglich auszuführen, dass dieser aus allgemein verständlichen und nachvollziehbaren Gründen gestellt wurde, die Beschwerdeführerin zuvor jedoch bereits beabsichtigte freiwillig in den Herkunftsstaat zurückzukehren.Im gegenständlichen Fall ist festzuhalten, dass sich die Beschwerdeführerin zwar seit dreieinhalb Jahren im Bundesgebiet aufgehalten hat, wobei ihr legaler Aufenthalt im Bundesgebiet jedoch lediglich durch ihre - sich im Nachhinein als unbegründet erwiesene - Anträge auf internationalen Schutz möglich war. Es musste ihr bereits aus dem Erstverfahren auf Grund des Bescheides des Bundesasylamtes vom 15.06.2010 hinreichend bekannt sein, dass die damit verbundene sogenannte vorübergehende Aufenthaltsberechtigung lediglich ein Aufenthaltsrecht nur für die Dauer des Asylverfahrens darstellt. Trotzdem stellte sie einen neuerlichen - zweiten - Antrag auf internationalen Schutz, ohne neue Tatsachen vorzubringen, weshalb der Antrag gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG zurückgewiesen und die Beschwerdeführerin ausgewiesen wurde. Der dagegen erhobenen Beschwerde wurde nicht stattgegeben. Es war demnach vorhersehbar, dass es im Falle einer negativen Entscheidung zu einer Aufenthaltsbeendigung kommt. Zum neuerlichen dritten Antrag ist lediglich auszuführen, dass dieser aus allgemein verständlichen und nachvollziehbaren Gründen gestellt wurde, die Beschwerdeführerin zuvor jedoch bereits beabsichtigte freiwillig in den Herkunftsstaat zurückzukehren.
Dem öffentlichen Interesse, eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragstellung im Inland aufhalten durften, zu verhindern, kommt aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zu (vgl. VwGH 17. 12. 2007, 2006/01/0216; siehe die weitere Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zum hohen Stellenwert der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften: VwGH 26. 6. 2007, 2007/01/0479; 16. 1. 2007, 2006/18/0453; jeweils vom 8. 11. 2006, 2006/18/0336 bzw. 2006/18/0316; 22. 6. 2006, 2006/21/0109; 20. 9. 2006, 2005/01/0699).Dem öffentlichen Interesse, eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragstellung im Inland aufhalten durften, zu verhindern, kommt aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Artikel 8, Absatz 2, EMRK) ein hoher Stellenwert zu vergleiche VwGH 17. 12. 2007, 2006/01/0216; siehe die weitere Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zum hohen Stellenwert der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften: VwGH 26. 6. 2007, 2007/01/0479; 16. 1. 2007, 2006/18/0453; jeweils vom 8. 11. 2006, 2006/18/0336 bzw. 2006/18/0316; 22. 6. 2006, 2006/21/0109; 20. 9. 2006, 2005/01/0699).
In diesem Zusammenhang ist zu prüfen, ob der Eingriff in das Familienleben gerechtfertigt ist: Geht man tatsächlich von einem Familienleben mit der Nichte aus - wobei dies äußerst zweifelhaft ist - liegt eine äußerst geringe Intensität dessen vor, da die Nichte der Beschwerdeführerin zumindest ein Jahr unbekannten Aufenthaltes war und nicht in Kontakt mit der Beschwerdeführerin stand. Daran vermag auch der jetzt seit Beginn 2012 geführte gemeinsame Haushalt nichts zu ändern. Tatsache ist, dass die Tochter ihrer Nichte von der Beschwerdeführerin versorgt wurde, solange die Nichte unbekannten Aufenthalts war, woraus tatsächlich ein Naheverhältnis entstanden ist. Jedoch lebt diese nunmehr wieder gemeinsam mit ihrer Mutter und es ist davon auszugehen, dass die Bindung eines zwölfjährigen Mädchens an die sie nunmehr versorgende eigene Mutter, die zwar durch eine einjährige Trennung unterbrochen wurde, intensiver ist als diejenige zur sie ein Jahr versorgenden Tante der Mutter, und deshalb auch nur noch von einem Eingriff geringer Intensität in das Familienleben gesprochen werden muss.
Die Beschwerdeführerin ist nicht berufstätig und hat auch keine Freundschaften bzw. soziale Bindungen geltend gemacht. Soziale oder wirtschaftliche Bindungen der Beschwerdeführerin zu Österreich sind im gegenständlichen Verfahren somit nicht hervorgekommen, sodass insgesamt nicht von einer gelungenen Integration gesprochen werden kann, zumal selbst dann das Gewicht einer aus dem langjährigen Aufenthalt in Österreich abzuleitenden Integration gemindert ist, wenn dieser Aufenthalt lediglich auf unberechtigte Asylanträge zurückzuführen ist (vgl. VwGH 17. 12. 2007, 2006/01/0216, m.w.N.).Die Beschwerdeführerin ist nicht berufstätig und hat auch keine Freundschaften bzw. soziale Bindungen geltend gemacht. Soziale oder wirtschaftliche Bindungen der Beschwerdeführerin zu Österreich sind im gegenständlichen Verfahren somit nicht hervorgekommen, sodass insgesamt nicht von einer gelungenen Integration gesprochen werden kann, zumal selbst dann das Gewicht einer aus dem langjährigen Aufenthalt in Österreich abzuleitenden Integration gemindert ist, wenn dieser Aufenthalt lediglich auf unberechtigte Asylanträge zurückzuführen ist vergleiche VwGH 17. 12. 2007, 2006/01/0216, m.w.N.).
Die Interessen der Republik Österreich an der Wahrung eines geordneten Fremden- und Zuwanderungswesens als Teil der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe und Ordnung sowie des wirtschaftlichen Wohls des Landes durch Vermeidung unkontrollierter Zuwanderung wiegen im gegenständlichen Fall insgesamt schwerer als die persönlichen Interessen der Beschwerdeführerin an einem weiteren Verbleib im Bundesgebiet und rechtfertigen somit den Eingriff in sein Privatleben.
Die von der belangten Behörde verfügte Ausweisung ist daher aus dem Blickwinkel des
Art. 8 EMRK nach Auffassung des Asylgerichtshofes zulässig und war zusammengefasst somit auch Spruchpunkt III. der erstinstanzlichen Entscheidung zu bestätigen und insgesamt spruchgemäß zu entscheiden.Artikel 8, EMRK nach Auffassung des Asylgerichtshofes zulässig und war zusammengefasst somit auch Spruchpunkt römisch drei. der erstinstanzlichen Entscheidung zu bestätigen und insgesamt spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Ausreiseverpflichtung, Ausweisung, familiäre Situation, Familienverfahren, Glaubwürdigkeit, Interessensabwägung, Lebensgrundlage, mangelnde Asylrelevanz, non refoulement, Sicherheitslage, vorläufige AufenthaltsberechtigungZuletzt aktualisiert am
25.04.2012