Norm
AVG §69 Abs1Spruch
B11 402.697-2/2012/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Martin Moritz als Vorsitzenden und die Richterin Mag.a Claudia Eigelsberger als Beisitzerin über den Antrag des XXXX, Staatsangehörigkeit Kosovo, vom 19. Jänner 2012 auf Wiederaufnahme des mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 16. Dezember 2011, Zl. B11 402.697-1/2008/11E, rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahrens in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Martin Moritz als Vorsitzenden und die Richterin Mag.a Claudia Eigelsberger als Beisitzerin über den Antrag des römisch 40 , Staatsangehörigkeit Kosovo, vom 19. Jänner 2012 auf Wiederaufnahme des mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 16. Dezember 2011, Zl. B11 402.697-1/2008/11E, rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahrens in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Antrag auf Wiederaufnahme wird gemäß § 69 Abs. 1 Z 2 AVG abgewiesen.Der Antrag auf Wiederaufnahme wird gemäß Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG abgewiesen.
Text
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
I. Verfahrensgang und Sachverhaltrömisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt
1. Der Antragsteller führt den im Spruch genannten Namen und ist am
XXXX im Dorf XXXX im Kosovo, auch sein ständiger dortiger Aufenthaltsort, geboren. Er ist Staatsangehöriger der Republik Kosovo, gehört der albanischen Volksgruppe an und ist moslemischen Glaubensbekenntnisses. Am 6. Juli 2008 reiste der Antragsteller illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag unter Vorlage seines UNMIK-Personalausweises einen Antrag auf internationalen Schutz.römisch 40 im Dorf römisch 40 im Kosovo, auch sein ständiger dortiger Aufenthaltsort, geboren. Er ist Staatsangehöriger der Republik Kosovo, gehört der albanischen Volksgruppe an und ist moslemischen Glaubensbekenntnisses. Am 6. Juli 2008 reiste der Antragsteller illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag unter Vorlage seines UNMIK-Personalausweises einen Antrag auf internationalen Schutz.
2. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 28. Oktober 2008, Zahl: 08 05.801-BAT, wurde der Antrag des Antragstellers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 i.V.m. § 2 Abs. 12. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 28. Oktober 2008, Zahl: 08 05.801-BAT, wurde der Antrag des Antragstellers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins
Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.), dessen Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Republik Kosovo gemäß § 8 Abs. 1 i.V.m. § 2 Abs. 1Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.), dessen Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Republik Kosovo gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins
Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt II.) und der Antragsteller aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Republik Kosovo gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 ausgewiesen (Spruchpunkt III.).Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.) und der Antragsteller aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Republik Kosovo gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG 2005 ausgewiesen (Spruchpunkt römisch drei.).
3. Gegen alle Spruchpunkte dieses Bescheides wurde mit Schreiben vom
12. November 2008 fristgerecht Beschwerde an den Asylgerichtshof erhoben.
4. Mit Urteil des LG XXXX vom XXXX, wurde der Antragsteller wegen des Verbrechens der Schlepperei gemäß §§ 114 Abs. 1, 114 Abs. 3 Z 1 FPG zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 20 Monaten, davon 15 Monate unter der Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingte, verurteilt.4. Mit Urteil des LG römisch 40 vom römisch 40 , wurde der Antragsteller wegen des Verbrechens der Schlepperei gemäß Paragraphen 114, Absatz eins, 114, Absatz 3, Ziffer eins, FPG zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 20 Monaten, davon 15 Monate unter der Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingte, verurteilt.
5. Mit Bescheid der Bundespolizeidirektion XXXX vom XXXX, wurde gegen den Antragsteller aufgrund seiner rechtskräftigen Verurteilung ein unbefristetes Rückkehrverbot verhängt.5. Mit Bescheid der Bundespolizeidirektion römisch 40 vom römisch 40 , wurde gegen den Antragsteller aufgrund seiner rechtskräftigen Verurteilung ein unbefristetes Rückkehrverbot verhängt.
6. Mit Schriftsatz vom 14. März 2011 übermittelte der Asylgerichtshof (in Folge auch: AsylGH) dem Antragsteller eine Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme gemäß § 45 Abs. 3 AVG sowie ein Ersuchen um Vorlage von Bescheinigungs- bzw. Beweismittel.6. Mit Schriftsatz vom 14. März 2011 übermittelte der Asylgerichtshof (in Folge auch: AsylGH) dem Antragsteller eine Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme gemäß Paragraph 45, Absatz 3, AVG sowie ein Ersuchen um Vorlage von Bescheinigungs- bzw. Beweismittel.
7. Mit Schreiben vom 15. April 2011 übermittelte der Antragsteller die am
16. April 2010 von der Justizanstalt XXXX ausgestellte Entlassungsbestätigung aus der Strafhaft. Er führte aus, dass er in Österreich bleiben wolle, weil er sich hier seit einem Jahr in einer Lebensgemeinschaft befinde. Er lebe außerdem schon länger hier und hoffe, trotz seines Fehlers im Lande bleiben zu dürfen.16. April 2010 von der Justizanstalt römisch 40 ausgestellte Entlassungsbestätigung aus der Strafhaft. Er führte aus, dass er in Österreich bleiben wolle, weil er sich hier seit einem Jahr in einer Lebensgemeinschaft befinde. Er lebe außerdem schon länger hier und hoffe, trotz seines Fehlers im Lande bleiben zu dürfen.
8. Am 25. Mai 2011 langte beim Asylgerichtshof eine Mitteilung des Magistrates XXXX, gemäß § 57 Abs. 5 AsylG 2005 ein, wonach die Eheschließung des Antragstellers mit einer österreichischen Staatsangehörigen für den 16. August 2011 geplant sei; die vom Magistrat XXXX ausgestellte Heiratsurkunde über die zu diesem Datum erfolgte Eheschließung langte samt ZMR-Bestätigung über seinen (mit seiner Gattin gemeinsamen) Wohnsitz in XXXX am 4. Oktober 2011 beim Asylgerichtshof ein.8. Am 25. Mai 2011 langte beim Asylgerichtshof eine Mitteilung des Magistrates römisch 40 , gemäß Paragraph 57, Absatz 5, AsylG 2005 ein, wonach die Eheschließung des Antragstellers mit einer österreichischen Staatsangehörigen für den 16. August 2011 geplant sei; die vom Magistrat römisch 40 ausgestellte Heiratsurkunde über die zu diesem Datum erfolgte Eheschließung langte samt ZMR-Bestätigung über seinen (mit seiner Gattin gemeinsamen) Wohnsitz in römisch 40 am 4. Oktober 2011 beim Asylgerichtshof ein.
9. Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 16. Dezember 2011,
Zl. 402.697-1/2008/11E, wurde die Beschwerde des Antragstellers gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 28. Oktober 2008, Zl. 08 05.801-BAT, gemäß §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1 Z 1 und 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 i.d.g.F. abgewiesen. Zur Ausweisung des Antragstellers aus dem österreichischen Bundesgebiet wurde begründend im Wesentlichen ausgeführt, dass ein in Österreich bestehendes Familienleben nicht vorliege und auch sonst keine entscheidungserheblichen familiären Anknüpfungspunkte des Antragstellers in Österreich im Verfahren hervorgekommen seien. Selbst unter Annahme einer aufrechten Lebensgemeinschaft des Antragstellers in Österreich sei diese erst nach der Ausreise des Antragsstellers aus dem Herkunftsstaat und zu einem Zeitpunkt entstanden, in dem er sich seines unsicheren Aufenthaltes im Bundesgebiet bewusst gewesen wäre und nicht mit der Fortsetzung dieses Zustandes hätte rechnen dürfen. Vor dem Hintergrund des nur ca. dreieinhalbjährigen Aufenthaltes in Österreich, der lediglich aufgrund eines, letztlich unbegründeten Asylantrages legal gewesen sei sowie der rechtskräftigen Verurteilung des Antragstellers und des aus diesem Grunde verhängten unbefristeten Rückkehrverbotes erweise sich eine Ausweisung auch im Hinblick auf sein Privatleben als zulässig i.S.d. Art. 8 Abs. 2Zl. 402.697-1/2008/11E, wurde die Beschwerde des Antragstellers gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 28. Oktober 2008, Zl. 08 05.801-BAT, gemäß Paragraphen 3, Absatz eins, 8, Absatz eins, Ziffer eins und 10 Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 i.d.g.F. abgewiesen. Zur Ausweisung des Antragstellers aus dem österreichischen Bundesgebiet wurde begründend im Wesentlichen ausgeführt, dass ein in Österreich bestehendes Familienleben nicht vorliege und auch sonst keine entscheidungserheblichen familiären Anknüpfungspunkte des Antragstellers in Österreich im Verfahren hervorgekommen seien. Selbst unter Annahme einer aufrechten Lebensgemeinschaft des Antragstellers in Österreich sei diese erst nach der Ausreise des Antragsstellers aus dem Herkunftsstaat und zu einem Zeitpunkt entstanden, in dem er sich seines unsicheren Aufenthaltes im Bundesgebiet bewusst gewesen wäre und nicht mit der Fortsetzung dieses Zustandes hätte rechnen dürfen. Vor dem Hintergrund des nur ca. dreieinhalbjährigen Aufenthaltes in Österreich, der lediglich aufgrund eines, letztlich unbegründeten Asylantrages legal gewesen sei sowie der rechtskräftigen Verurteilung des Antragstellers und des aus diesem Grunde verhängten unbefristeten Rückkehrverbotes erweise sich eine Ausweisung auch im Hinblick auf sein Privatleben als zulässig i.S.d. Artikel 8, Absatz 2
EMRK.
10. Dieses Erkenntnis wurde dem Antragsteller durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 24. Jänner 2012 persönlich ausgefolgt, nachdem zunächst dieses am 10. Jänner 2012 dessen Gattin ausgehändigt worden war.
11. Am 20. Jänner 2012 wurde der Asylgerichtshof vom Einlangen einer sich gegen dessen Erkenntnis richtenden Beschwerde des Antragstellers beim Verfassungsgerichtshof, dg. protokolliert zur Zahl U 119/12, verständigt.
12. Am gleichen Tag langte beim Asylgerichtshof der gegenständliche Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß § 69 AVG ein. Begründet wurde dieser im Wesentlichen damit, dass der Antragsteller seit 6. Jänner "2011" (Anm. des AsylGH: gemeint offensichtlich 2012) von der Schwangerschaft seiner nunmehrigen Ehefrau erfahren habe. Laut der in Kopie beigeschlossenen ärztlichen Bestätigung vom 5. Jänner 2012 ergebe sich der errechnete Geburtstermin der Zwillinge am 24. August 2012. Da dieser neue Sachverhalt erst am 6. Jänner "2011" (s. o.a. Anm. des AsylGH) hervorgekommen sei, sei es dem Antragsteller im bisherigen Verfahren noch nicht möglich gewesen, diesen für die Beurteilung des Vorliegens eines im Sinne des Art. 8 EMRK schützenswerten Familienlebens relevanten Umstand schon während seines Asylverfahrens vorzubringen. Dieser Umstand hätte im Asylverfahren berücksichtigt werden müssen, da das Erkenntnis des Asylgerichtshofes dem Antragsteller erst am 12. Jänner 2012 zugestellt worden sei.12. Am gleichen Tag langte beim Asylgerichtshof der gegenständliche Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß Paragraph 69, AVG ein. Begründet wurde dieser im Wesentlichen damit, dass der Antragsteller seit 6. Jänner "2011" Anmerkung des AsylGH: gemeint offensichtlich 2012) von der Schwangerschaft seiner nunmehrigen Ehefrau erfahren habe. Laut der in Kopie beigeschlossenen ärztlichen Bestätigung vom 5. Jänner 2012 ergebe sich der errechnete Geburtstermin der Zwillinge am 24. August 2012. Da dieser neue Sachverhalt erst am 6. Jänner "2011" (s. o.a. Anmerkung des AsylGH) hervorgekommen sei, sei es dem Antragsteller im bisherigen Verfahren noch nicht möglich gewesen, diesen für die Beurteilung des Vorliegens eines im Sinne des Artikel 8, EMRK schützenswerten Familienlebens relevanten Umstand schon während seines Asylverfahrens vorzubringen. Dieser Umstand hätte im Asylverfahren berücksichtigt werden müssen, da das Erkenntnis des Asylgerichtshofes dem Antragsteller erst am 12. Jänner 2012 zugestellt worden sei.
II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
1. Der oben in Pkt. I. wiedergegebene Verfahrensgang wird dem entscheidungswesentlichen Sachverhalt zugrunde gelegt.1. Der oben in Pkt. römisch eins. wiedergegebene Verfahrensgang wird dem entscheidungswesentlichen Sachverhalt zugrunde gelegt.
2. Die Feststellungen ergeben sich aus dem Inhalt des Aktes des Antragstellers.
3. Rechtlich ergibt sich:
3.1. Auf Grund des Bundesverfassungsgesetzes, mit dem das Bundes-Verfassungsgesetz geändert und ein Erstes Bundesverfassungsrechtsbereinigungsgesetz erlassen wird, BGBl. I Nr. 2/2008, wurde das Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz (Bundesgesetz, mit dem ein Asylgerichtshofgesetz erlassen wird und das Asylgesetz 2005, das Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, das Verfassungsgerichtshofgesetz 1953, das Bundesministeriengesetz 1986, das Einführungsgesetz zu den Verwaltungsverfahrensgesetzen 1991, das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, das Fremdenpolizeigesetz 2005, das Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz, das Grundversorgungsgesetz-Bund 2005, das Staatsbürgerschaftsgesetz 1985, das Sicherheitspolizeigesetz und das Waffengesetz 1996 geändert werden) erlassen. Die Verfassungsnovelle und das Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz sind mit 1. Juli 2008 in Kraft getreten.3.1. Auf Grund des Bundesverfassungsgesetzes, mit dem das Bundes-Verfassungsgesetz geändert und ein Erstes Bundesverfassungsrechtsbereinigungsgesetz erlassen wird, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 2 aus 2008,, wurde das Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz (Bundesgesetz, mit dem ein Asylgerichtshofgesetz erlassen wird und das Asylgesetz 2005, das Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, das Verfassungsgerichtshofgesetz 1953, das Bundesministeriengesetz 1986, das Einführungsgesetz zu den Verwaltungsverfahrensgesetzen 1991, das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, das Fremdenpolizeigesetz 2005, das Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz, das Grundversorgungsgesetz-Bund 2005, das Staatsbürgerschaftsgesetz 1985, das Sicherheitspolizeigesetz und das Waffengesetz 1996 geändert werden) erlassen. Die Verfassungsnovelle und das Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz sind mit 1. Juli 2008 in Kraft getreten.
Gemäß § 73 Abs. 1 AsylG ist das Asylgesetz 2005 am 1. Jänner 2006 in Kraft getreten; es ist gemäß § 75 Abs. 1 AsylG auf alle Verfahren anzuwenden, die am 31. Dezember 2005 noch nicht anhängig waren. Das vorliegende Verfahren war am 31. Dezember 2005 nicht anhängig; das Beschwerdeverfahren ist daher nach dem Asylgesetz 2005 zu führen.Gemäß Paragraph 73, Absatz eins, AsylG ist das Asylgesetz 2005 am 1. Jänner 2006 in Kraft getreten; es ist gemäß Paragraph 75, Absatz eins, AsylG auf alle Verfahren anzuwenden, die am 31. Dezember 2005 noch nicht anhängig waren. Das vorliegende Verfahren war am 31. Dezember 2005 nicht anhängig; das Beschwerdeverfahren ist daher nach dem Asylgesetz 2005 zu führen.
Soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100, nicht anderes ergibt, sind gemäß § 23 Abs. 1 AsylGHG i.d.F. BGBl. I Nr. 147/2008 auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrens-gesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. römisch eins Nr. 100, nicht anderes ergibt, sind gemäß Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrens-gesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.
Soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100, nicht anderes ergibt, sind gemäß § 23 Abs. 1 AsylGHG i.d.F. BGBl. I Nr. 147/2008 auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrens-gesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. römisch eins Nr. 100, nicht anderes ergibt, sind gemäß Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrens-gesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.
Gemäß § 9 AsylGHG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, sofern bundesgesetzlich nicht die Entscheidung durch Einzelrichter oder verstärkte Senate (Kammersenate) vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 9, AsylGHG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, sofern bundesgesetzlich nicht die Entscheidung durch Einzelrichter oder verstärkte Senate (Kammersenate) vorgesehen ist.
Gemäß § 61 Abs. 1 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes. Gemäß Abs. 3 entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide wegen Drittstaatssicherheit gemäß § 4, wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß § 5 und wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG sowie über die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.Gemäß Paragraph 61, Absatz eins, AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes. Gemäß Absatz 3, entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide wegen Drittstaatssicherheit gemäß Paragraph 4,, wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß Paragraph 5 und wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG sowie über die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.
Gemäß § 22 AsylG 2005 ergehen Entscheidungen des Asylgerichtshofes in der Sache selbst in Form eines Erkenntnisses, alle anderen in Form eines Beschlusses.Gemäß Paragraph 22, AsylG 2005 ergehen Entscheidungen des Asylgerichtshofes in der Sache selbst in Form eines Erkenntnisses, alle anderen in Form eines Beschlusses.
3.2. Dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens ist gemäß § 69 Abs. 1 Z 2 AVG stattzugeben, wenn ein Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht oder nicht mehr zulässig ist und neue Tatsachen oder Beweismittel hervorkommen, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten und allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätten.3.2. Dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens ist gemäß Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG stattzugeben, wenn ein Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht oder nicht mehr zulässig ist und neue Tatsachen oder Beweismittel hervorkommen, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten und allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätten.
Der Antrag auf Wiederaufnahme ist gemäß § 69 Abs. 2 leg. cit. binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antragsteller von dem Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat, wenn dies jedoch nach der Verkündung des mündlichen Bescheides und vor Zustellung der schriftlichen Ausfertigung geschehen ist, erst mit diesem Zeitpunkt.Der Antrag auf Wiederaufnahme ist gemäß Paragraph 69, Absatz 2, leg. cit. binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antragsteller von dem Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat, wenn dies jedoch nach der Verkündung des mündlichen Bescheides und vor Zustellung der schriftlichen Ausfertigung geschehen ist, erst mit diesem Zeitpunkt.
Gemäß § 69 Abs. 4 AVG steht die Entscheidung über die Wiederaufnahme der Behörde zu, die den Bescheid in letzter Instanz erlassen hat, wenn jedoch in der betreffenden Sache ein unabhängiger Verwaltungssenat entschieden hat, diesem.Gemäß Paragraph 69, Absatz 4, AVG steht die Entscheidung über die Wiederaufnahme der Behörde zu, die den Bescheid in letzter Instanz erlassen hat, wenn jedoch in der betreffenden Sache ein unabhängiger Verwaltungssenat entschieden hat, diesem.
3.3. Tatsachen und Beweismittel können nur dann einen Grund für die Wiederaufnahme des rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens gemäß § 69 Abs. 1 Z 2 AVG darstellen, wenn sie bei Abschluss des seinerzeitigen Verfahrens schon vorhanden gewesen sind, ihre Verwertung der Partei aber ohne ihr Verschulden erst nachträglich möglich geworden ist ("nova reperta"), nicht aber, wenn es sich um erst nach Abschluss des seinerzeitigen Verfahrens neu entstandene Tatsachen und Beweismittel handelt ("nova causa superveniens") (vgl. z. B. VwGH 20.06.2001, Zl. 95/08/0036, und die bei Walter/Thienel,3.3. Tatsachen und Beweismittel können nur dann einen Grund für die Wiederaufnahme des rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens gemäß Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG darstellen, wenn sie bei Abschluss des seinerzeitigen Verfahrens schon vorhanden gewesen sind, ihre Verwertung der Partei aber ohne ihr Verschulden erst nachträglich möglich geworden ist ("nova reperta"), nicht aber, wenn es sich um erst nach Abschluss des seinerzeitigen Verfahrens neu entstandene Tatsachen und Beweismittel handelt ("nova causa superveniens") vergleiche z. B. VwGH 20.06.2001, Zl. 95/08/0036, und die bei Walter/Thienel,
Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze, Bd. I, 2. Aufl. 1998, E 124 zu § 69 AVG zitierte Rechtsprechung).Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze, Bd. römisch eins, 2. Aufl. 1998, E 124 zu Paragraph 69, AVG zitierte Rechtsprechung).
Im Neuerungstatbestand des § 69 Abs. 1 Z 2 AVG wird ausdrücklich festgelegt, dass die Wiederaufnahme nur dann in Betracht kommt, wenn der Wiederaufnahmegrund allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätte. Es obliegt daher der Behörde, bereits im Wiederaufnahmeverfahren zu prüfen, ob die neue Tatsache oder das neue Beweismittel einen anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätte (vgl. VwGH 22.02.2001, Zl. 2000/04/0195).Im Neuerungstatbestand des Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG wird ausdrücklich festgelegt, dass die Wiederaufnahme nur dann in Betracht kommt, wenn der Wiederaufnahmegrund allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätte. Es obliegt daher der Behörde, bereits im Wiederaufnahmeverfahren zu prüfen, ob die neue Tatsache oder das neue Beweismittel einen anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätte vergleiche VwGH 22.02.2001, Zl. 2000/04/0195).
Es ist zwar notwendig, aber nicht ausreichend, dass die Tatsachen (Beweismittel) im wieder aufzunehmenden Verfahren nicht geltend gemacht worden sind; es ist darüber hinaus auch erforderlich, dass sie - allenfalls auch im Verfahren vor einer höheren Instanz - nicht geltend gemacht werden konnten und dass die Partei daran kein Verschulden trifft. Jegliches Verschulden, das die Partei an der Unterlassung ihrer Geltendmachung trifft, auch leichte Fahrlässigkeit, schließt den Rechtsanspruch auf Wiederaufnahme des Verfahrens aus (vgl. VwGH 19.03.2003, Zl. 2000/08/0105). Die Wiederaufnahme eines Verfahrens dient jedenfalls nicht dazu, Versäumnisse während eines Verwaltungsverfahrens zu sanieren (vgl. VwGH 22.12.2005, Zl. 2004/07/0209).Es ist zwar notwendig, aber nicht ausreichend, dass die Tatsachen (Beweismittel) im wieder aufzunehmenden Verfahren nicht geltend gemacht worden sind; es ist darüber hinaus auch erforderlich, dass sie - allenfalls auch im Verfahren vor einer höheren Instanz - nicht geltend gemacht werden konnten und dass die Partei daran kein Verschulden trifft. Jegliches Verschulden, das die Partei an der Unterlassung ihrer Geltendmachung trifft, auch leichte Fahrlässigkeit, schließt den Rechtsanspruch auf Wiederaufnahme des Verfahrens aus vergleiche VwGH 19.03.2003, Zl. 2000/08/0105). Die Wiederaufnahme eines Verfahrens dient jedenfalls nicht dazu, Versäumnisse während eines Verwaltungsverfahrens zu sanieren vergleiche VwGH 22.12.2005, Zl. 2004/07/0209).
3.4. Zur Begründung des gegenständlichen Antrages auf Wiederaufnahme des mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 16. Dezember 2011, Zl. B11. 402.697-1/2008, dem Antragsteller zugestellt am 24. Jänner 2012, rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahrens wurden seitens des Antragstellers ausgeführt, zu einem früheren Zeitpunkt noch keine Möglichkeit gehabt zu haben, den Umstand der Schwangerschaft seiner Frau ins Verfahren einzubringen, da er erst am 6. Jänner 2012 von deren Schwangerschaft erfahren habe. Da dieser neuer Sacherhalt für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit eines Eingriffs in sein Recht auf Privat- und Familienleben i.S.d. Art 8 EMRK von Relevanz sei, beantragte der Antragsteller, die Zulässigkeit seiner Ausweisung aus dem Bundesgebiet vor diesem Hintergrund zu beurteilen.3.4. Zur Begründung des gegenständlichen Antrages auf Wiederaufnahme des mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 16. Dezember 2011, Zl. B11. 402.697-1/2008, dem Antragsteller zugestellt am 24. Jänner 2012, rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahrens wurden seitens des Antragstellers ausgeführt, zu einem früheren Zeitpunkt noch keine Möglichkeit gehabt zu haben, den Umstand der Schwangerschaft seiner Frau ins Verfahren einzubringen, da er erst am 6. Jänner 2012 von deren Schwangerschaft erfahren habe. Da dieser neuer Sacherhalt für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit eines Eingriffs in sein Recht auf Privat- und Familienleben i.S.d. Artikel 8, EMRK von Relevanz sei, beantragte der Antragsteller, die Zulässigkeit seiner Ausweisung aus dem Bundesgebiet vor diesem Hintergrund zu beurteilen.
Damit handelt es sich bei der Begründung des Wiederaufnahmeantrages um einen Sachverhalt, der im Sinne der Bestimmung des § 69 Abs. 1 Z 2 AVG - dem einzigen in Betracht kommenden Tatbestand des § 69 Abs. 1 AVG - neu hervorgekommen und sohin zum Zeitpunkt des Asylverfahrens bereits vorgelegen ist (sog. nova reperta). Die diesbezüglich vorgelegte ärztliche Bestätigung vom 5. Jänner 2012 war demnach grundsätzlich geeignet, einen für eine Wiederaufnahme eines rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens zulässigen Grund (vgl. § 69 Abs. 1 Z 2 1. Halbsatz 1. Teil) zu bilden.Damit handelt es sich bei der Begründung des Wiederaufnahmeantrages um einen Sachverhalt, der im Sinne der Bestimmung des Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG - dem einzigen in Betracht kommenden Tatbestand des Paragraph 69, Absatz eins, AVG - neu hervorgekommen und sohin zum Zeitpunkt des Asylverfahrens bereits vorgelegen ist (sog. nova reperta). Die diesbezüglich vorgelegte ärztliche Bestätigung vom 5. Jänner 2012 war demnach grundsätzlich geeignet, einen für eine Wiederaufnahme eines rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens zulässigen Grund vergleiche Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, 1. Halbsatz 1. Teil) zu bilden.
3.5. Vorweg war daher zu prüfen, ob die formalen Voraussetzungen für die Zulässigkeit des Wiederaufnahmeantrages i.S.d. § 69 Abs. 2 AVG als erfüllt anzusehen sind. In Anbetracht der abschließenden Entscheidung des Asylgerichtshofes vom 16. Dezember 2011 im Asylverfahren des Antragstellers stand diesem jedenfalls kein ordentliches Rechtsmittel mehr zur Geltendmachung seines Rechtsstandpunktes zur Verfügung. Der Antragsteller hat glaubhaft gemacht, vom Umstand der Schwangerschaft seiner Frau erst am 6. Jänner 2012 Kenntnis erlangt zu haben. Der gegenständliche Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens langte beim Asylgerichtshof am 20. Jänner 2012 ein. Die Voraussetzungen des § 693.5. Vorweg war daher zu prüfen, ob die formalen Voraussetzungen für die Zulässigkeit des Wiederaufnahmeantrages i.S.d. Paragraph 69, Absatz 2, AVG als erfüllt anzusehen sind. In Anbetracht der abschließenden Entscheidung des Asylgerichtshofes vom 16. Dezember 2011 im Asylverfahren des Antragstellers stand diesem jedenfalls kein ordentliches Rechtsmittel mehr zur Geltendmachung seines Rechtsstandpunktes zur Verfügung. Der Antragsteller hat glaubhaft gemacht, vom Umstand der Schwangerschaft seiner Frau erst am 6. Jänner 2012 Kenntnis erlangt zu haben. Der gegenständliche Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens langte beim Asylgerichtshof am 20. Jänner 2012 ein. Die Voraussetzungen des Paragraph 69
Abs. 2 AVG sind daher nach Ansicht des erkennenden Senates erfüllt - auch wenn der Antrag nicht, wie gesetzlich bestimmt, bei der Behörde erster Instanz eingebracht worden ist -, da er jedenfalls rechtzeitig bei der gemäß § 69 Abs. 4 leg. cit. für die Entscheidung zuständigen Behörde einlangte.Absatz 2, AVG sind daher nach Ansicht des erkennenden Senates erfüllt - auch wenn der Antrag nicht, wie gesetzlich bestimmt, bei der Behörde erster Instanz eingebracht worden ist -, da er jedenfalls rechtzeitig bei der gemäß Paragraph 69, Absatz 4, leg. cit. für die Entscheidung zuständigen Behörde einlangte.
3.6. Dem gegenständlichen Wiederaufnahmeantrag fehlt jedoch die inhaltliche Berechtigung. Mit seinem Vorbringen, Zwillinge zu erwarten, verkennt der Antragsteller nämlich, dass Kinder erst vom Moment ihrer Geburt an als Teil ihrer Familie angesehen werden und davor zwischen diesen und den Eltern kein schützenswertes Familienleben vorliegt (s. dazu VfGH 24.02.2003, B 1670/01; EGMR v. 22.01.1996, 23218/94, Gül gg. die Schweiz m.w.N.; sowie AsylGH 28.04.2009, Zl. S17 405.867-1/2009). Dementsprechend wird im Bereich des Asylrechts die Lebensgeburt für die Asylantragstellung vorausgesetzt und umfasst der Begriff des Familienangehörigen daher nicht ein ungeborenes Kind (nasciturus) (vgl. AsylGH 27.10.2009, Zl. S12 409.111-1/2009). Im gegenständlichen Fall würde folglich die voraussichtliche Geburt der Kinder im August 2012 zu keiner Änderung in der Beurteilung im gegenständlichen Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom3.6. Dem gegenständlichen Wiederaufnahmeantrag fehlt jedoch die inhaltliche Berechtigung. Mit seinem Vorbringen, Zwillinge zu erwarten, verkennt der Antragsteller nämlich, dass Kinder erst vom Moment ihrer Geburt an als Teil ihrer Familie angesehen werden und davor zwischen diesen und den Eltern kein schützenswertes Familienleben vorliegt (s. dazu VfGH 24.02.2003, B 1670/01; EGMR v. 22.01.1996, 23218/94, Gül gg. die Schweiz m.w.N.; sowie AsylGH 28.04.2009, Zl. S17 405.867-1/2009). Dementsprechend wird im Bereich des Asylrechts die Lebensgeburt für die Asylantragstellung vorausgesetzt und umfasst der Begriff des Familienangehörigen daher nicht ein ungeborenes Kind (nasciturus) vergleiche AsylGH 27.10.2009, Zl. S12 409.111-1/2009). Im gegenständlichen Fall würde folglich die voraussichtliche Geburt der Kinder im August 2012 zu keiner Änderung in der Beurteilung im gegenständlichen Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom
16. Dezember 2011 i.S.d. § 69 Abs. 1 Z 2 AVG als Voraussetzungen für eine Wiederaufnahme des rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahrens bilden. Ebenso verhält es sich mit der Ehe des Antragstellers zu einer österreichischen Staatsbürgerin (und werdenden Mutter seiner Kinder), mit der er im Bundesgebiet im gemeinsamen Haushalt lebt, da er diese Beziehung erst nach seiner Ausreise aus dem Herkunftsstaat eingegangen ist und sich zu diesem Zeitpunkt seines unsicheren Aufenthaltes bewusst war und nicht mit der Fortsetzungen dieses Zustandes hätte rechnen dürfen (vgl. Rodrigues da Silva und Hoogkamer gg. Niederlande, EuGRZ 2006).16. Dezember 2011 i.S.d. Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG als Voraussetzungen für eine Wiederaufnahme des rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahrens bilden. Ebenso verhält es sich mit der Ehe des Antragstellers zu einer österreichischen Staatsbürgerin (und werdenden Mutter seiner Kinder), mit der er im Bundesgebiet im gemeinsamen Haushalt lebt, da er diese Beziehung erst nach seiner Ausreise aus dem Herkunftsstaat eingegangen ist und sich zu diesem Zeitpunkt seines unsicheren Aufenthaltes bewusst war und nicht mit der Fortsetzungen dieses Zustandes hätte rechnen dürfen vergleiche Rodrigues da Silva und Hoogkamer gg. Niederlande, EuGRZ 2006).
Abgesehen davon stünde schon allein die rechtskräftige strafgerichtliche Verurteilung des Antragstellers sowie das weiterhin durchsetzbare unbefristete Rückkehrverbot gegen ihn - selbst im Falle eines bestehenden Familienlebens zu einem im Bundesgebiet geborenen und aufenthaltsberechtigten Kind oder zu einer sonstigen in Österreich aufenthaltsberechtigten Person wie etwa seine österreichische Gattin (allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens) - der Herbeiführung eines im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Erkenntnis gemäß der zitierten Bestimmung entgegen (zur Beurteilung der Verhältnismäßigkeit von Ausweisungen straffälliger Fremder vgl. EGMR BoultifAbgesehen davon stünde schon allein die rechtskräftige strafgerichtliche Verurteilung des Antragstellers sowie das weiterhin durchsetzbare unbefristete Rückkehrverbot gegen ihn - selbst im Falle eines bestehenden Familienlebens zu einem im Bundesgebiet geborenen und aufenthaltsberechtigten Kind oder zu einer sonstigen in Österreich aufenthaltsberechtigten Person wie etwa seine österreichische Gattin (allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens) - der Herbeiführung eines im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Erkenntnis gemäß der zitierten Bestimmung entgegen (zur Beurteilung der Verhältnismäßigkeit von Ausweisungen straffälliger Fremder vergleiche EGMR Boultif
gg. die Schweiz vom 02.08.2001, 54.273/00, Üner gg. die Niederlande vom 18.10.2006, 46410/99, und die dort aufgestellten - im Falle des Antragstellers in einer Gesamtabwägung nicht zu seinen Gunsten auslegbaren - Kriterien).
Die im Wiederaufnahmeantrag angeführten Beweismittel bzw. Gründe vermögen daher keinen tauglichen Wiederaufnahmegrund zu bilden. Es war spruchgemäß zu entscheiden.
4. Gemäß § 41 Abs. 7 AsylG 2005 konnte eine mündliche Verhandlung unterbleiben, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint (zu den Voraussetzungen für dieses Vorgehen s. VwGH 02.03.2006, Zl. 2003/20/0317 mit Hinweisen auf VwGH 23.01.2003, Zl. 2002/20/0533; 12.06.2003, Zl. 2002/20/0336; vgl. auch zur Zulässigkeit des Unterbleibens einer Verhandlung im Lichte der Art. 47 Abs. 2 i.V.m. Art. 52 Abs. 1 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union VfGH 27.09.2011, U 1339/11-3; zu all dem s.a. AsylGH 03.11.2011, Zl. B1 266.338-0/2008/5E u.a.m.).4. Gemäß Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 konnte eine mündliche Verhandlung unterbleiben, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint (zu den Voraussetzungen für dieses Vorgehen s. VwGH 02.03.2006, Zl. 2003/20/0317 mit Hinweisen auf VwGH 23.01.2003, Zl. 2002/20/0533; 12.06.2003, Zl. 2002/20/0336; vergleiche auch zur Zulässigkeit des Unterbleibens einer Verhandlung im Lichte der Artikel 47, Absatz 2, in Verbindung mit Artikel 52, Absatz eins, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union VfGH 27.09.2011, U 1339/11-3; zu all dem s.a. AsylGH 03.11.2011, Zl. B1 266.338-0/2008/5E u.a.m.).
Schlagworte
familiäre Situation, Interessensabwägung, Rückkehrverbot, strafrechtliche Verurteilung, WiederaufnahmeZuletzt aktualisiert am
27.04.2012