TE AsylGH Erkenntnis 2012/3/12 E18 401874-2/2010

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Veröffentlicht am 12.03.2012
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Norm

AsylG 2005 §34
AsylG 2005 §9 Abs1
AVG §66 Abs2
  1. AsylG 2005 § 34 heute
  2. AsylG 2005 § 34 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 9 heute
  2. AsylG 2005 § 9 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 9 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 9 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 9 gültig von 01.01.2010 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  6. AsylG 2005 § 9 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch

E18 401.874-2/2010-8E

Analoge Entscheidung betreffend Familienmitglieder:

E18 401.873-2/2010-8E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. ZOPF als Vorsitzende und die Richterin Mag.a JICHA als Beisitzerin über die Beschwerde des XXXX, StA. Armenien, vertreten durch RA Dr. Walter EISL, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 04.08.2010, Zl. 08 06.797-BAT, in nicht öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. ZOPF als Vorsitzende und die Richterin Mag.a JICHA als Beisitzerin über die Beschwerde des römisch 40 , StA. Armenien, vertreten durch RA Dr. Walter EISL, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 04.08.2010, Zl. 08 06.797-BAT, in nicht öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

In Erledigung der Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 04.08.2010, Zl. 08 06.797-BAT, wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gem. § 66 Abs. 2 AVG iVm § 34 AsylG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.In Erledigung der Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 04.08.2010, Zl. 08 06.797-BAT, wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gem. Paragraph 66, Absatz 2, AVG in Verbindung mit Paragraph 34, AsylG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.

Text

Entscheidungsgründe:

I.1.1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Armenien, brachte am 03.08.2008 beim Bundesasylamt (BAA) einen Asylantrag ein. Dazu wurde er zu den im Akt ersichtlichen Daten von einem Organwalter des BAA niederschriftlich einvernommen. Der Verlauf dieser Einvernahmen ist im angefochtenen Bescheid vollständig wieder gegeben, weshalb an dieser Stelle hierauf verwiesen wird.römisch eins.1.1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Armenien, brachte am 03.08.2008 beim Bundesasylamt (BAA) einen Asylantrag ein. Dazu wurde er zu den im Akt ersichtlichen Daten von einem Organwalter des BAA niederschriftlich einvernommen. Der Verlauf dieser Einvernahmen ist im angefochtenen Bescheid vollständig wieder gegeben, weshalb an dieser Stelle hierauf verwiesen wird.

I.1.2. Als Begründung für das Verlassen des Herkunftsstaates brachte er im Wesentlichen vor, dass seine Gattin, die aus einer Mischehe zwischen einem Armenier und einer Aserbaidschanerin stamme, am 20.08.1993 von zwei Männern überfallen und vergewaltigt worden sei. Eine Anzeige habe sie nicht erstattet, sondern sei sie am selben Tag noch gemeinsam mit dem BF zu einem Freund in die Stadt Aschdarak geflüchtet. Gemeinsam mit seiner Gattin sei er daraufhin nach Moskau geflüchtet. Moskau habe er aber nach drei Jahren wieder verlassen, weil er keine Papiere hatte, weshalb er weiter nach Odessa geflüchtet sei. Im Jahre 2005 habe er wegen fehlender Papiere auch Odessa verlassen müssen. In Livov (Ukraine) habe sich der BF von seiner Frau und den beiden Kindern getrennt und er sei schlepperunterstützt mit seinem Sohn später nach Österreich gereist.römisch eins.1.2. Als Begründung für das Verlassen des Herkunftsstaates brachte er im Wesentlichen vor, dass seine Gattin, die aus einer Mischehe zwischen einem Armenier und einer Aserbaidschanerin stamme, am 20.08.1993 von zwei Männern überfallen und vergewaltigt worden sei. Eine Anzeige habe sie nicht erstattet, sondern sei sie am selben Tag noch gemeinsam mit dem BF zu einem Freund in die Stadt Aschdarak geflüchtet. Gemeinsam mit seiner Gattin sei er daraufhin nach Moskau geflüchtet. Moskau habe er aber nach drei Jahren wieder verlassen, weil er keine Papiere hatte, weshalb er weiter nach Odessa geflüchtet sei. Im Jahre 2005 habe er wegen fehlender Papiere auch Odessa verlassen müssen. In Livov (Ukraine) habe sich der BF von seiner Frau und den beiden Kindern getrennt und er sei schlepperunterstützt mit seinem Sohn später nach Österreich gereist.

I.1.3. Der Asylantrag wurde folglich mit Bescheid des BAA vom 19.09.2008, Zahl: 08 06.797-BAT, gemäß § 3 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF abgewiesen (Spruchpunkt I.). Gem. § 8 Abs 1 iVm § 34 AsylG wurde dem BF der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II.) und ihm gemäß § 8 Abs. 4 AsylG bis zum 19.09.2009 eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt (Spruchpunkt III.).römisch eins.1.3. Der Asylantrag wurde folglich mit Bescheid des BAA vom 19.09.2008, Zahl: 08 06.797-BAT, gemäß Paragraph 3, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG) idgF abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.). Gem. Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 34, AsylG wurde dem BF der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.) und ihm gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG bis zum 19.09.2009 eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt (Spruchpunkt römisch drei.).

I.1.4. Gegen diesen Bescheid wurde mit Schriftsatz vom 3.10.2008 innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben. Hinsichtlich des Inhaltes der Beschwerde wird auf den Akteninhalt (VwGH 16. 12. 1999, 99/20/0524) verwiesen.römisch eins.1.4. Gegen diesen Bescheid wurde mit Schriftsatz vom 3.10.2008 innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben. Hinsichtlich des Inhaltes der Beschwerde wird auf den Akteninhalt (VwGH 16. 12. 1999, 99/20/0524) verwiesen.

I.1.5. Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 07.01.2009, GZ: E11 401.874-1/2008, wurde die Beschwerde gemäß § 3 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen. Dieses Erkenntnis des AGH erwuchs in Rechtskraft.römisch eins.1.5. Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 07.01.2009, GZ: E11 401.874-1/2008, wurde die Beschwerde gemäß Paragraph 3, AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen. Dieses Erkenntnis des AGH erwuchs in Rechtskraft.

I.1.6. Am 6.4.2010 wurde der Beschwerdeführer vor dem BAA niederschriftlich einvernommen. Der BF wurde dabei über seinen aktuellen Gesundheitszustand befragt und weiters wurde ihm die Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 4.2.2010 über die Situation von gemischtethnischen Paaren in Armenien zur Kenntnis gebracht und ihm die Möglichkeit einer Stellungnahme eingeräumt.römisch eins.1.6. Am 6.4.2010 wurde der Beschwerdeführer vor dem BAA niederschriftlich einvernommen. Der BF wurde dabei über seinen aktuellen Gesundheitszustand befragt und weiters wurde ihm die Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 4.2.2010 über die Situation von gemischtethnischen Paaren in Armenien zur Kenntnis gebracht und ihm die Möglichkeit einer Stellungnahme eingeräumt.

I.1.7. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 4.8.2010, FZ. 08 06.797-BAT, wurde dem BF gemäß § 9 Abs. 1 AsylG 2005 der Status der subsidiär Schutzberechtigten vom Amts wegen aberkannt (Spruchpunkt I) und gemäß § 9 Abs. 4 AsylG 2005 wurde die befristete Aufenthaltsberechtigung entzogen (Spruchpunkt II). Weiters wurde der BF gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Armenien ausgewiesen (Spruchpunkt III.).römisch eins.1.7. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 4.8.2010, FZ. 08 06.797-BAT, wurde dem BF gemäß Paragraph 9, Absatz eins, AsylG 2005 der Status der subsidiär Schutzberechtigten vom Amts wegen aberkannt (Spruchpunkt römisch eins) und gemäß Paragraph 9, Absatz 4, AsylG 2005 wurde die befristete Aufenthaltsberechtigung entzogen (Spruchpunkt römisch zwei). Weiters wurde der BF gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Armenien ausgewiesen (Spruchpunkt römisch drei.).

Die Aberkennung des subsidiären Schutzes wurde mit der Besserung des Gesundheitszustandes der Gattin des BF (ohne SV-Gutachten) und der Behandelbarkeit ihrer Krankheiten in Armenien begründet. Die Ausweisungsentscheidung wurde damit begründet, dass die gesamte Familie von der Ausweisung betroffen sei und bei Abwägung des Privatlebens mehr Gründe für als gegen eine Ausweisung sprechen würden.

I.1.8. .Gegen diesen Bescheid des BAA wurde am 13.8.2010 fristgerecht Beschwerde durch den rechtsfreundlichen Vertreter eingebracht. Hinsichtlich des detaillierten Inhaltes der Beschwerde wird auf den Akteninhalt (VwGH 16. 12. 1999, 99/20/0524) verwiesen. Nach allgemeinen rechtlichen und sonstigen Ausführungen wurde im Wesentlichen auf die Ausführungen in der Beschwerde der Gattin verwiesen und die vorliegenden Länderberichte angezweifelt. Der BF habe in Armenien keine Existenzgrundlage. Überdies verfüge der BF über ausreichend Deutschkenntnisse und sei in Österreich gut integriert.römisch eins.1.8. .Gegen diesen Bescheid des BAA wurde am 13.8.2010 fristgerecht Beschwerde durch den rechtsfreundlichen Vertreter eingebracht. Hinsichtlich des detaillierten Inhaltes der Beschwerde wird auf den Akteninhalt (VwGH 16. 12. 1999, 99/20/0524) verwiesen. Nach allgemeinen rechtlichen und sonstigen Ausführungen wurde im Wesentlichen auf die Ausführungen in der Beschwerde der Gattin verwiesen und die vorliegenden Länderberichte angezweifelt. Der BF habe in Armenien keine Existenzgrundlage. Überdies verfüge der BF über ausreichend Deutschkenntnisse und sei in Österreich gut integriert.

I.1.9. Auf Antrag des rechtsfreundlichen Vertreters wurde dem BF mit Bescheid des BAA schließlich bis zum 19.3.2011 und zuletzt über Antrag bis zum 19.9.2011 eine befristete Aufenthaltsberechtigung gem. § 8 Abs. 4 AsylG 2005erteiltrömisch eins.1.9. Auf Antrag des rechtsfreundlichen Vertreters wurde dem BF mit Bescheid des BAA schließlich bis zum 19.3.2011 und zuletzt über Antrag bis zum 19.9.2011 eine befristete Aufenthaltsberechtigung gem. Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005erteilt

I.1.10. .Mit Schreiben vom 29.6.2011 wurde ein Konvolut von Urkunden und Bestätigungen zur Untermauerung des Integrationsfortschrittes des BF und seinen Familienangehörigen eingebracht.römisch eins.1.10. .Mit Schreiben vom 29.6.2011 wurde ein Konvolut von Urkunden und Bestätigungen zur Untermauerung des Integrationsfortschrittes des BF und seinen Familienangehörigen eingebracht.

I.1.11. Am 15.09.2011 wurde der BF und seine Familienangehörigen zur Prüfung der Integration vor dem BAA, Außenstelle Traiskirchen, niederschriftlich einvernommen. Angemerkt wird, dass die gesamte Einvernahme aller Familienmitglieder in deutscher Sprache durchgeführt wurde. Der BF und seine Familienangehörigen wurden zu ihrem aktuellen Gesundheitszustand sowie zu ihren privaten und beruflichen Verhältnissen befragt. Weitere Urkunden (Sprachzertifikate, Bestätigungen, Unterstützungsschreiben der Diakonie und Verein Wohnen, aktueller Lohnzettel) wurden ebenfalls vorgelegt.römisch eins.1.11. Am 15.09.2011 wurde der BF und seine Familienangehörigen zur Prüfung der Integration vor dem BAA, Außenstelle Traiskirchen, niederschriftlich einvernommen. Angemerkt wird, dass die gesamte Einvernahme aller Familienmitglieder in deutscher Sprache durchgeführt wurde. Der BF und seine Familienangehörigen wurden zu ihrem aktuellen Gesundheitszustand sowie zu ihren privaten und beruflichen Verhältnissen befragt. Weitere Urkunden (Sprachzertifikate, Bestätigungen, Unterstützungsschreiben der Diakonie und Verein Wohnen, aktueller Lohnzettel) wurden ebenfalls vorgelegt.

Der Asylgerichtshof hat durch Einsicht in den vorliegenden Verwaltungsakt sowie jenen der vier Familienangehörigen Beweis erhoben.

Hinsichtlich des Verfahrensganges im Detail wird auf den Akteninhalt verwiesen.

II. Rechtliche Beurteilungrömisch zwei. Rechtliche Beurteilung

II.1. Artikel 151 Abs. 39 Z. 1 und 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) lauten:römisch zwei.1. Artikel 151 Absatz 39, Ziffer eins und 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) lauten:

(39) Art. 10 Abs. 1 Z 1, 3, 6 und 14, Art. 78d Abs. 2, Art. 102 Abs. 2, Art. 129, Abschnitt B des (neuen) siebenten Hauptstückes, Art. 132a, Art. 135 Abs. 2 und 3, Art. 138 Abs. 1, Art. 140 Abs. 1erster Satz und Art. 144a in der Fassung des Bundesverfassungsgesetzes BGBl. I Nr. 2/2008 treten mit 1. Juli 2008 in Kraft. Für den Übergang zur neuen Rechtslage gilt:(39) Artikel 10, Absatz eins, Ziffer eins, 3, 6 und 14, Artikel 78 d, Absatz 2,, Artikel 102, Absatz 2,, Artikel 129,, Abschnitt B des (neuen) siebenten Hauptstückes, Artikel 132 a,, Artikel 135, Absatz 2 und 3, Artikel 138, Absatz eins,, Artikel 140, Absatz eins e, r, s, t, e, r, Satz und Artikel 144 a, in der Fassung des Bundesverfassungsgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 2 aus 2008, treten mit 1. Juli 2008 in Kraft. Für den Übergang zur neuen Rechtslage gilt:

Z 1: Mit 1. Juli 2008 wird der bisherige unabhängige Bundesasylsenat zum Asylgerichtshof.Ziffer eins :, Mit 1. Juli 2008 wird der bisherige unabhängige Bundesasylsenat zum Asylgerichtshof.

Z 4: Am 1. Juli 2008 beim unabhängigen Bundesasylsenat anhängige Verfahren sind vom Asylgerichtshof weiterzuführen.Ziffer 4 :, Am 1. Juli 2008 beim unabhängigen Bundesasylsenat anhängige Verfahren sind vom Asylgerichtshof weiterzuführen.

Gemäß § 61 (1) AsylG 2005 BGBl I Nr. 100/2005 idF BGBl I Nr. 4/2008 entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten oder, soweit dies in Abs. 3 vorgesehen ist, durch Einzelrichter überGemäß Paragraph 61, (1) AsylG 2005 Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten oder, soweit dies in Absatz 3, vorgesehen ist, durch Einzelrichter über

1. Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und

2. [.....]

(2) [.....]

(3) Der Asylgerichtshof entscheidet durch Einzelrichter über Beschwerden gegen

1. zurückweisende Bescheide

[......]

2. die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.

(4) Über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde entscheidet der für die Behandlung der Beschwerde zuständige Einzelrichter oder Senatsvorsitzende.

Gem. § 23 (1) des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof, BGBl. I, Nr. 4/2008 (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG) idgF sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Gem. Paragraph 23, (1) des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof, Bundesgesetzblatt römisch eins, Nr. 4 aus 2008, (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG) idgF sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.

Gemäß § 66 Abs. 2 AVG kann der Asylgerichtshof [Berufungsbehörde], wenn der ihm vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen. Gemäß Abs. 3 leg. cit. kann der AsylGH [Berufungsbehörde] jedoch die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.Gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG kann der Asylgerichtshof [Berufungsbehörde], wenn der ihm vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen. Gemäß Absatz 3, leg. cit. kann der AsylGH [Berufungsbehörde] jedoch die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.

Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnissen vom 21. November 2002, Zl. 2002/20/0315 und Zl. 2000/20/0084, grundsätzliche Ausführungen zur Anwendbarkeit des § 66 Abs. 2 AVG im Asylverfahren im Allgemeinen und durch den Unabhängigen Bundesasylsenat im Besonderen getätigt. Dabei hat er im letzt genannten Erkenntnis insbesondere ausgeführt:Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnissen vom 21. November 2002, Zl. 2002/20/0315 und Zl. 2000/20/0084, grundsätzliche Ausführungen zur Anwendbarkeit des Paragraph 66, Absatz 2, AVG im Asylverfahren im Allgemeinen und durch den Unabhängigen Bundesasylsenat im Besonderen getätigt. Dabei hat er im letzt genannten Erkenntnis insbesondere ausgeführt:

"Bei der Abwägung der für und gegen eine Entscheidung gemäß § 66 Abs. 2 AVG sprechenden Gesichtspunkte muss nämlich auch berücksichtigt werden, dass das Asylverfahren nicht nur möglichst kurz sein soll. Zur Sicherung seiner Qualität hat der Gesetzgeber einen Instanzenzug vorgesehen, der zur belangten Behörde und somit zu einer gerichtsähnlichen, unparteilichen und unabhängigen Instanz als besonderem Garanten eines fairen Asylverfahrens führt (vgl. bereits das Erkenntnis vom 16. April 2002, Zl. 99/20/0430). Die der belangten Behörde in dieser Funktion schon nach der Verfassung zukommende Rolle einer ¿obersten Berufungsbehörde' (Art. 129c 1 B-VG) wird aber ausgehöhlt und die Einräumung eines Instanzenzuges zur bloßen Formsache degradiert, wenn sich das Asylverfahren einem eininstanzlichen Verfahren vor der Berufungsbehörde nähert, weil es das Bundesasylamt ablehnt, auf das Vorbringen sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen.""Bei der Abwägung der für und gegen eine Entscheidung gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG sprechenden Gesichtspunkte muss nämlich auch berücksichtigt werden, dass das Asylverfahren nicht nur möglichst kurz sein soll. Zur Sicherung seiner Qualität hat der Gesetzgeber einen Instanzenzug vorgesehen, der zur belangten Behörde und somit zu einer gerichtsähnlichen, unparteilichen und unabhängigen Instanz als besonderem Garanten eines fairen Asylverfahrens führt vergleiche bereits das Erkenntnis vom 16. April 2002, Zl. 99/20/0430). Die der belangten Behörde in dieser Funktion schon nach der Verfassung zukommende Rolle einer ¿obersten Berufungsbehörde' (Artikel 129 c, 1 B-VG) wird aber ausgehöhlt und die Einräumung eines Instanzenzuges zur bloßen Formsache degradiert, wenn sich das Asylverfahren einem eininstanzlichen Verfahren vor der Berufungsbehörde nähert, weil es das Bundesasylamt ablehnt, auf das Vorbringen sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen."

Im Erkenntnis vom 17.10.2006 (Zl 2005/20/0459) hat der VwGH betont, dass eine Behebung nach § 66 Abs 2 AVG nur zulässig ist, wenn eine weitere Verhandlung/Einvernahme erforderlich ist, was nicht der Fall wäre, wenn die Mängel des erstinstanzlichen Verfahrens durch schriftliches Parteiengehör saniert hätten werden können.Im Erkenntnis vom 17.10.2006 (Zl 2005/20/0459) hat der VwGH betont, dass eine Behebung nach Paragraph 66, Absatz 2, AVG nur zulässig ist, wenn eine weitere Verhandlung/Einvernahme erforderlich ist, was nicht der Fall wäre, wenn die Mängel des erstinstanzlichen Verfahrens durch schriftliches Parteiengehör saniert hätten werden können.

II.2.römisch zwei.2.

1. Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnissen vom 21. November 2002, Zl. 2002/20/0315 und Zl. 2000/20/0084, grundsätzliche Ausführungen zur Anwendbarkeit des § 66 Abs. 2 AVG im Asylverfahren im Allgemeinen und durch den Unabhängigen Bundesasylsenat im Besonderen getätigt. Dabei hat er im letztgenannten Erkenntnis insbesondere ausgeführt:1. Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnissen vom 21. November 2002, Zl. 2002/20/0315 und Zl. 2000/20/0084, grundsätzliche Ausführungen zur Anwendbarkeit des Paragraph 66, Absatz 2, AVG im Asylverfahren im Allgemeinen und durch den Unabhängigen Bundesasylsenat im Besonderen getätigt. Dabei hat er im letztgenannten Erkenntnis insbesondere ausgeführt:

"Bei der Abwägung der für und gegen eine Entscheidung gemäß § 66 Abs. 2 AVG sprechenden Gesichtspunkte muss nämlich auch berücksichtigt werden, dass das Asylverfahren nicht nur möglichst kurz sein soll. Zur Sicherung seiner Qualität hat der Gesetzgeber einen Instanzenzug vorgesehen, der zur belangten Behörde und somit zu einer gerichtsähnlichen, unparteilichen und unabhängigen Instanz als besonderem Garanten eines fairen Asylverfahrens führt (vgl. bereits das Erkenntnis vom 16. April 2002, Zl. 99/20/0430). Die der belangten Behörde in dieser Funktion schon nach der Verfassung zukommende Rolle einer ¿obersten Berufungsbehörde' (Art. 129c 1 B-VG) wird aber ausgehöhlt und die Einräumung eines Instanzenzuges zur bloßen Formsache degradiert, wenn sich das Asylverfahren einem eininstanzlichen Verfahren vor der Berufungsbehörde nähert, weil es das Bundesasylamt ablehnt, auf das Vorbringen sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen.""Bei der Abwägung der für und gegen eine Entscheidung gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG sprechenden Gesichtspunkte muss nämlich auch berücksichtigt werden, dass das Asylverfahren nicht nur möglichst kurz sein soll. Zur Sicherung seiner Qualität hat der Gesetzgeber einen Instanzenzug vorgesehen, der zur belangten Behörde und somit zu einer gerichtsähnlichen, unparteilichen und unabhängigen Instanz als besonderem Garanten eines fairen Asylverfahrens führt vergleiche bereits das Erkenntnis vom 16. April 2002, Zl. 99/20/0430). Die der belangten Behörde in dieser Funktion schon nach der Verfassung zukommende Rolle einer ¿obersten Berufungsbehörde' (Artikel 129 c, 1 B-VG) wird aber ausgehöhlt und die Einräumung eines Instanzenzuges zur bloßen Formsache degradiert, wenn sich das Asylverfahren einem eininstanzlichen Verfahren vor der Berufungsbehörde nähert, weil es das Bundesasylamt ablehnt, auf das Vorbringen sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen."

In Erkenntnis vom 17.10.2006 (Zl 2005/20/0459) hat der VwGH betont, dass eine Behebung nach § 66 Abs 2 AVG nur zulässig ist, wenn eine weitere Verhandlung/Einvernahme erforderlich ist, was nicht der Fall wäre, wenn die Mängel des erstinstanzlichen Verfahrens durch schriftliches Parteiengehör saniert hätten werden können.In Erkenntnis vom 17.10.2006 (Zl 2005/20/0459) hat der VwGH betont, dass eine Behebung nach Paragraph 66, Absatz 2, AVG nur zulässig ist, wenn eine weitere Verhandlung/Einvernahme erforderlich ist, was nicht der Fall wäre, wenn die Mängel des erstinstanzlichen Verfahrens durch schriftliches Parteiengehör saniert hätten werden können.

2. Familienangehöriger im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG 2005 ist, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung unverheiratetes minderjähriges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des Subsidiärschutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Familieneigenschaft bei Ehegatten bereits im Herkunftsland bestanden hat.2. Familienangehöriger im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, AsylG 2005 ist, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung unverheiratetes minderjähriges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des Subsidiärschutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Familieneigenschaft bei Ehegatten bereits im Herkunftsland bestanden hat.

Nach dem mit "Familienverfahren" übertitelten § 34 AsylG 2005 stellt ein Familienangehöriger (§ 2 Abs. 1 Z 22) vonNach dem mit "Familienverfahren" übertitelten Paragraph 34, AsylG 2005 stellt ein Familienangehöriger (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22,) von

einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist,

einem Fremden, dem der Status des Subsidiärschutzberechtigten (§ 8) zuerkannt worden ist odereinem Fremden, dem der Status des Subsidiärschutzberechtigten (Paragraph 8,) zuerkannt worden ist oder

einem Asylwerber

einen Antrag auf internationalen Schutz, gilt dieser als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes.

Gem. § 34 Abs. 4 AsylG hat die Behörde Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen, die Verfahren sind unter einem zu führen und es erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang.Gem. Paragraph 34, Absatz 4, AsylG hat die Behörde Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen, die Verfahren sind unter einem zu führen und es erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang.

Gem. § 34 Abs.5 gelten die Bestimmungen des § 34 Abs. 1 bis 4 sinngemäß für das Verfahren beim Asylgerichtshof.Gem. Paragraph 34, Absatz 5, gelten die Bestimmungen des Paragraph 34, Absatz eins bis 4 sinngemäß für das Verfahren beim Asylgerichtshof.

3. Der Beschwerdeführer ist der Vater von zwei in Österreich als Asylwerber aufhältigen minderjährigen Kindern. Die erstinstanzlichen Bescheide der beiden mj. Kinder wurden ebenfalls mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom heutigen Tage GZ: E18 401.873-2/2010 und GZ: E18 306.183-2/2010 gem. § 66 Abs. 2 AVG behoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Durchführung des Verfahrens und Erlassung eines Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen wurde. Der Beschwerdeführer zählt somit zur Kernfamilie iSd. § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG.3. Der Beschwerdeführer ist der Vater von zwei in Österreich als Asylwerber aufhältigen minderjährigen Kindern. Die erstinstanzlichen Bescheide der beiden mj. Kinder wurden ebenfalls mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom heutigen Tage GZ: E18 401.873-2/2010 und GZ: E18 306.183-2/2010 gem. Paragraph 66, Absatz 2, AVG behoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Durchführung des Verfahrens und Erlassung eines Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen wurde. Der Beschwerdeführer zählt somit zur Kernfamilie iSd. Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, AsylG.

Im Sinne des § 34 Abs. 4 AsylG, wonach die Verfahren "unter einem zu führen" sind, kann auch die angefochtene erstinstanzliche Entscheidung des Beschwerdeführers keinen Bestand haben (vgl. VwGH vom 18.10.2005, 2005/01/0402-0404).Im Sinne des Paragraph 34, Absatz 4, AsylG, wonach die Verfahren "unter einem zu führen" sind, kann auch die angefochtene erstinstanzliche Entscheidung des Beschwerdeführers keinen Bestand haben vergleiche VwGH vom 18.10.2005, 2005/01/0402-0404).

Sohin war spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Familienverfahren, Kassation

Zuletzt aktualisiert am

17.04.2012
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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