Norm
AsylG 2005 §10 Abs2Spruch
B5 317.910-1/2008/16E
B5 317.912-1/2008/16E
B5 317.913-1/2008/11E
B5 317.911-1/2008/16E
B5 407.837-1/2009/8E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Elmar SAMSINGER als Vorsitzenden und den Richter Mag. Gregor MORAWETZ als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX, StA. Republik Kosovo, gegen Spruchpunkt III. des Bescheides des Bundesasylamtes vom 08.02.2008, FZ. 07 00.707-BAG, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 11.11.2010 sowie am 16.02.2012 zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Elmar SAMSINGER als Vorsitzenden und den Richter Mag. Gregor MORAWETZ als Beisitzer über die Beschwerde von römisch 40 , StA. Republik Kosovo, gegen Spruchpunkt römisch drei. des Bescheides des Bundesasylamtes vom 08.02.2008, FZ. 07 00.707-BAG, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 11.11.2010 sowie am 16.02.2012 zu Recht erkannt:
Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt III. stattgegeben, dieser ersatzlos behoben und festgestellt, dass die Ausweisung gemäß § 10 Abs. 5 und Abs. 2 Z 2 AsylG 2005 i.d.g.F. auf Dauer unzulässig ist.Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt römisch drei. stattgegeben, dieser ersatzlos behoben und festgestellt, dass die Ausweisung gemäß Paragraph 10, Absatz 5 und Absatz 2, Ziffer 2, AsylG 2005 i.d.g.F. auf Dauer unzulässig ist.
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Elmar SAMSINGER als Vorsitzenden und den Richter Mag. Gregor MORAWETZ als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX, StA. Republik Kosovo, gegen Spruchpunkt III. des Bescheides des Bundesasylamtes vom 08.02.2008, FZ. 07 00.708-BAG, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 11.11.2010 sowie am 16.02.2012 zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Elmar SAMSINGER als Vorsitzenden und den Richter Mag. Gregor MORAWETZ als Beisitzer über die Beschwerde von römisch 40 , StA. Republik Kosovo, gegen Spruchpunkt römisch drei. des Bescheides des Bundesasylamtes vom 08.02.2008, FZ. 07 00.708-BAG, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 11.11.2010 sowie am 16.02.2012 zu Recht erkannt:
Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt III. stattgegeben, dieser ersatzlos behoben und festgestellt, dass die Ausweisung gemäß § 10 Abs. 5 und Abs. 2 Z 2 AsylG 2005 i.d.g.F. auf Dauer unzulässig ist.Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt römisch drei. stattgegeben, dieser ersatzlos behoben und festgestellt, dass die Ausweisung gemäß Paragraph 10, Absatz 5 und Absatz 2, Ziffer 2, AsylG 2005 i.d.g.F. auf Dauer unzulässig ist.
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Elmar SAMSINGER als Vorsitzenden und den Richter Mag. Gregor MORAWETZ als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX, StA. Republik Kosovo, gegen Spruchpunkt III. des Bescheides des Bundesasylamtes vom 08.02.2008, FZ. 07 00.709-BAG, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 11.11.2010 sowie am 16.02.2012 zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Elmar SAMSINGER als Vorsitzenden und den Richter Mag. Gregor MORAWETZ als Beisitzer über die Beschwerde von römisch 40 , StA. Republik Kosovo, gegen Spruchpunkt römisch drei. des Bescheides des Bundesasylamtes vom 08.02.2008, FZ. 07 00.709-BAG, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 11.11.2010 sowie am 16.02.2012 zu Recht erkannt:
Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt III. stattgegeben, dieser ersatzlos behoben und festgestellt, dass die Ausweisung gemäß § 10 Abs. 5 und Abs. 2 Z 2 AsylG 2005 i.d.g.F. auf Dauer unzulässig ist.Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt römisch drei. stattgegeben, dieser ersatzlos behoben und festgestellt, dass die Ausweisung gemäß Paragraph 10, Absatz 5 und Absatz 2, Ziffer 2, AsylG 2005 i.d.g.F. auf Dauer unzulässig ist.
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Elmar SAMSINGER als Vorsitzenden und den Richter Mag. Gregor MORAWETZ als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX, StA. Republik Kosovo, gegen Spruchpunkt III. des Bescheides des Bundesasylamtes vom 08.02.2008, FZ. 07 00.710-BAG, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 11.11.2010 sowie am 16.02.2012 zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Elmar SAMSINGER als Vorsitzenden und den Richter Mag. Gregor MORAWETZ als Beisitzer über die Beschwerde von römisch 40 , StA. Republik Kosovo, gegen Spruchpunkt römisch drei. des Bescheides des Bundesasylamtes vom 08.02.2008, FZ. 07 00.710-BAG, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 11.11.2010 sowie am 16.02.2012 zu Recht erkannt:
Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt III. stattgegeben, dieser ersatzlos behoben und festgestellt, dass die Ausweisung gemäß § 10 Abs. 5 und Abs. 2 Z 2 AsylG 2005 i.d.g.F. auf Dauer unzulässig ist.Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt römisch drei. stattgegeben, dieser ersatzlos behoben und festgestellt, dass die Ausweisung gemäß Paragraph 10, Absatz 5 und Absatz 2, Ziffer 2, AsylG 2005 i.d.g.F. auf Dauer unzulässig ist.
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Elmar SAMSINGER als Vorsitzenden und den Richter Mag. Gregor MORAWETZ als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX, StA. Republik Kosovo, gegen Spruchpunkt III. des Bescheides des Bundesasylamtes vom 30.06.2009, FZ. 08 10.066-BAG, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 11.11.2010 sowie am 16.02.2012 zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Elmar SAMSINGER als Vorsitzenden und den Richter Mag. Gregor MORAWETZ als Beisitzer über die Beschwerde von römisch 40 , StA. Republik Kosovo, gegen Spruchpunkt römisch drei. des Bescheides des Bundesasylamtes vom 30.06.2009, FZ. 08 10.066-BAG, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 11.11.2010 sowie am 16.02.2012 zu Recht erkannt:
Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt III. stattgegeben, dieser ersatzlos behoben und festgestellt, dass die Ausweisung gemäß § 10 Abs. 5 und Abs. 2 Z 2 AsylG 2005 i.d.g.F. auf Dauer unzulässig ist.Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt römisch drei. stattgegeben, dieser ersatzlos behoben und festgestellt, dass die Ausweisung gemäß Paragraph 10, Absatz 5 und Absatz 2, Ziffer 2, AsylG 2005 i.d.g.F. auf Dauer unzulässig ist.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:
1. Die beschwerdeführenden Parteien - ein Ehepaar und ihre drei minderjährigen Kinder im Alter von dreizehn, neun und drei Jahren - führen die im Spruch genannten Namen, sind Staatsangehörige der Republik Kosovo und gehören der Volksgruppe der Goraner an. Mit Ausnahme des Fünftbeschwerdeführers reisten die beschwerdeführenden Parteien am 19.01.2007 illegal in das Bundesgebiet ein und stellten am selben Tag ihre Anträge auf internationalen Schutz. Der Fünftbeschwerdeführer wurde im September 2008 im Bundesgebiet geboren, wobei für ihn am 15.10.2008 ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde.
Mit den nunmehr angefochtenen oben angeführten Bescheiden des Bundesasylamtes wurden die Anträge der beschwerdeführenden Parteien auf internationalen Schutz gem. § 3 Abs. 1 AsylG abgewiesen und ihnen der Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) sowie gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 leg.cit. der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf ihren Herkunftsstaat Serbien (Kosovo) bzw. Kosovo nicht zuerkannt (Spruchpunkt II.), wobei gleichzeitig deren Ausweisungen gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 leg.cit. ausgesprochen wurden (Spruchpunkt III.).Mit den nunmehr angefochtenen oben angeführten Bescheiden des Bundesasylamtes wurden die Anträge der beschwerdeführenden Parteien auf internationalen Schutz gem. Paragraph 3, Absatz eins, AsylG abgewiesen und ihnen der Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) sowie gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, leg.cit. der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf ihren Herkunftsstaat Serbien (Kosovo) bzw. Kosovo nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.), wobei gleichzeitig deren Ausweisungen gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, leg.cit. ausgesprochen wurden (Spruchpunkt römisch drei.).
Dagegen wurden innerhalb offener Frist Berufungen (seit 01.07.2008 Beschwerden) erhoben.
Anlässlich der öffentlichen mündlichen Verhandlung am 11.11.2010 sowie am 16.02.2012, zu denen ein Vertreter des Bundesasylamts entschuldigt nicht erschienen ist, wurde Beweis aufgenommen durch Einvernahme der beschwerdeführenden Parteien, durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt des Bundesasylamtes sowie in den Akt des Asylgerichtshofes, wobei das Bundesasylamt lediglich schriftlich die Abweisung der Beschwerden beantragte.
Vor dem Asylgerichtshof wurde vom Erstbeschwerdeführer unter anderem vorgebracht, dass er im Jahr 2010 sieben Monate als Gipser gearbeitet habe. Im Anschluss und bis dato sei er für ein Printmedienunternehmen erwerbstätig. Er liefere in der Nacht Zeitungen aus und besitze diesbezüglich auch eine Gewerbeberechtigung für die Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen. Er arbeite im Schnitt 120 Stunden pro Monat, wobei sein monatlicher Verdienst zwischen 2.000,- und 2.500,- Euro liege. Er habe auch keine Steuerrückstände. Er sei unbescholten. Über seine Arbeit, aber auch seine sportlichen Aktivitäten habe er sich einen entsprechenden inländischen Freundes- und Bekanntenkreis aufbauen können. Seine jüngere Tochter, die neunjährige Viertbeschwerdeführerin habe eine Zyste im Gehirn. Dies sei auch der Hauptgrund gewesen, warum der Erstbeschwerdeführer mit seiner Familie den Kosovo verlassen habe. Seine jüngere Tochter sei in Österreich behandelt worden und bekomme nun Medikamente. Seine Gattin, die Zweitbeschwerdeführerin, führe den Haushalt und kümmere sich um die Kinder.
Die Zweitbeschwerdeführerin brachte ergänzend vor, dass sie sich auch in einer lokalen Frauengruppe engagiere, wo sie bisweilen auch im Kontakt mit dem Bürgermeister ihrer Aufenthaltsgemeinde stehe. Ihrer jüngeren Tochter, der Viertbeschwerdeführerin, gehe es nach der Steigerung der Dosierung ihrer Medikamente besser. Diese besuche aufgrund ihrer Behinderung inzwischen eine sonderpädagogische Schule, wobei die Lehrerin mit ihr zufrieden sei. Der dreijährige Fünftbeschwerdeführer gehe in den Kindergarten.
Die dreizehnjährige Drittbeschwerdeführerin gab im Wesentlichen an, dass sie die zweite Klasse eines Bundesrealgymnasiums besuche und eine gute Schülerin sei. Die Viertbeschwerdeführerin gab an, gerne die Schule zu besuchen.
Von den beschwerdeführenden Parteien wurden unter anderem vorgelegt:
Sprachdiplome über die Grundstufe Deutsch A2 des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin, Versicherungsdaten- und Gewerberegisterauszüge des Erstbeschwerdeführers, Honoraraufstellungen des Erstbeschwerdeführers, ein Mietvertrag, fachärztliche Befunde hinsichtlich der Viertbeschwerdeführerin, die unter anderem die Diagnose einer "symptomatischen Epilepsie bei bekannter Porencephalie links frontal" sowie einer "Hemiparese rechts" enthalten, kinderphysiotherapeutische Behandlungspläne für die Viertbeschwerdeführerin, Schulzeugnisse, Sozialversicherungskarten, Blutspendeausweise, ein Konvolut von Empfehlungsschreiben von Inländern sowie Nachweise über die Aktivitäten der Zweitbeschwerdeführerin in einer lokalen Frauengruppe.
Die beschwerdeführenden Parteien konnten bei der Beantwortung der an sie gerichteten Fragen sowohl hinsichtlich des Verständnisses als auch ihrer Antworten so gute Deutschkenntnisse nachweisen, dass die Beiziehung eines Dolmetschers zu keinem Zeitpunkt der Verhandlung notwendig war.
Den beschwerdeführenden Parteien und ihrer rechtsfreundlichen Vertreterin wurde in der Beschwerdeverhandlung am 16.02.2012 eine Anfragebeantwortung eines österreichischen Verbindungsbeamten im Kosovo vom August 2011, wonach eine medizinische Behandlung der Viertbeschwerdeführerin im Kosovo grundsätzlich möglich sei, neuerlich zu Kenntnis gebracht. In weiterer Folge wurden in der Verhandlung die Beschwerden der beschwerdeführenden Parteien gegen die Spruchpunkte I. und II. der bekämpften Bescheide durch ihre rechtsfreundliche Vertretung zurückgezogen. Die Beschwerden gegen die Spruchpunkte III. der bekämpften Bescheide wurden ausdrücklich aufrechterhalten.Den beschwerdeführenden Parteien und ihrer rechtsfreundlichen Vertreterin wurde in der Beschwerdeverhandlung am 16.02.2012 eine Anfragebeantwortung eines österreichischen Verbindungsbeamten im Kosovo vom August 2011, wonach eine medizinische Behandlung der Viertbeschwerdeführerin im Kosovo grundsätzlich möglich sei, neuerlich zu Kenntnis gebracht. In weiterer Folge wurden in der Verhandlung die Beschwerden der beschwerdeführenden Parteien gegen die Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei. der bekämpften Bescheide durch ihre rechtsfreundliche Vertretung zurückgezogen. Die Beschwerden gegen die Spruchpunkte römisch drei. der bekämpften Bescheide wurden ausdrücklich aufrechterhalten.
2. Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus den Verwaltungsakten sowie aus dem Akt des Asylgerichtshofes. Die Aufnahme weiterer Beweise war wegen Entscheidungsreife nicht mehr erforderlich.
II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
1. Mit 01.01.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl (AsylG 2005, BGBL. I Nr. 100 i.d.g.F. BGBl. I Nr. 38/2011) in Kraft getreten und ist auf alle ab diesem Zeitpunkt gestellten Anträge auf internationalen Schutz unter Beachtung der Bestimmungen der §§ 73 und 75 AsylG 2005 i.d.g.F. anzuwenden.1. Mit 01.01.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl (AsylG 2005, BGBL. römisch eins Nr. 100 i.d.g.F. Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011,) in Kraft getreten und ist auf alle ab diesem Zeitpunkt gestellten Anträge auf internationalen Schutz unter Beachtung der Bestimmungen der Paragraphen 73 und 75 AsylG 2005 i.d.g.F. anzuwenden.
Gemäß § 61 Abs. 1 Asylgesetz entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten oder, soweit dies in Abs. 3 vorgesehen ist, durch Einzelrichter (1.) über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und (2.) Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes.Gemäß Paragraph 61, Absatz eins, Asylgesetz entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten oder, soweit dies in Absatz 3, vorgesehen ist, durch Einzelrichter (1.) über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und (2.) Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes.
Gemäß § 75 Abs. 7 Z 2 und 3 Asylgesetz sind Verfahren, die am 01.07.2008 beim unabhängigen Bundesasylsenat anhängig sind, vom Asylgerichtshof weiterzuführen; Verfahren gegen abweisende Bescheide, in denen eine mündliche Verhandlung noch nicht stattgefunden hat bzw. die von nicht zu Richtern des Asylgerichtshofes ernannten Mitgliedern des unabhängigen Bundesasylsenats geführt wurden, sind nach Maßgabe der ersten Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes vom zuständigen Senat weiterzuführen.Gemäß Paragraph 75, Absatz 7, Ziffer 2 und 3 Asylgesetz sind Verfahren, die am 01.07.2008 beim unabhängigen Bundesasylsenat anhängig sind, vom Asylgerichtshof weiterzuführen; Verfahren gegen abweisende Bescheide, in denen eine mündliche Verhandlung noch nicht stattgefunden hat bzw. die von nicht zu Richtern des Asylgerichtshofes ernannten Mitgliedern des unabhängigen Bundesasylsenats geführt wurden, sind nach Maßgabe der ersten Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes vom zuständigen Senat weiterzuführen.
Soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 nicht anderes ergibt, sind gemäß § 23 Asylgerichtshofgesetz (AsylGHG) auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100 nicht anderes ergibt, sind gemäß Paragraph 23, Asylgerichtshofgesetz (AsylGHG) auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.
Gemäß § 66 Abs. 4 AVG hat der Asylgerichtshof, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Er ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener des Bundesasylamts zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG hat der Asylgerichtshof, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Er ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener des Bundesasylamts zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.
2. Ausweisungsentscheidung (§10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 i.d.g.F.):2. Ausweisungsentscheidung (§10 Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 i.d.g.F.):
2.1. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.2.1. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und kein Fall der Paragraphen 8, Absatz 3 a, oder 9 Absatz 2, vorliegt.
Gemäß § 10 Abs. 2 AsylG sind Ausweisungen nach Abs. 1 unzulässig, wenn dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt (Z 1) oder diese eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würden (Z 2). Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen: die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war (lit. a); das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (lit. b); die Schutzwürdigkeit des Privatlebens (lit. c); der Grad der Integration (lit. d); die Bindungen zum Herkunftsstaat des Fremden (lit. e); die strafgerichtliche Unbescholtenheit (lit. f); Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts (lit. g); die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (lit. h); die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (lit. i).Gemäß Paragraph 10, Absatz 2, AsylG sind Ausweisungen nach Absatz eins, unzulässig, wenn dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt (Ziffer eins,) oder diese eine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellen würden (Ziffer 2,). Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen: die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war (Litera a,); das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (Litera b,); die Schutzwürdigkeit des Privatlebens (Litera c,); der Grad der Integration (Litera d,); die Bindungen zum Herkunftsstaat des Fremden (Litera e,); die strafgerichtliche Unbescholtenheit (Litera f,); Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts (Litera g,); die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (Litera h,); die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (Litera i,).
Wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, ist die Durchführung gemäß § 10 Abs. 3 AsylG für die notwendige Zeit aufzuschieben.Wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, ist die Durchführung gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AsylG für die notwendige Zeit aufzuschieben.
Über die Zulässigkeit der Ausweisung ist gemäß § 10 Abs. 5 AsylG jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß § 10 Abs. 2 Z 2 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Ausweisung ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausweisung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein gemeinschaftsrechtliches Aufenthaltsrecht oder unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff NAG) verfügen, unzulässig wäre.Über die Zulässigkeit der Ausweisung ist gemäß Paragraph 10, Absatz 5, AsylG jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Ausweisung ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausweisung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein gemeinschaftsrechtliches Aufenthaltsrecht oder unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraphen 45 und 48 oder Paragraphen 51, ff NAG) verfügen, unzulässig wäre.
Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist. Art. 8 Abs. 2 EMRK erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinne wird eine Ausweisung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden und seiner Familie schwerer wögen als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung. Bei dieser Abwägung sind insbesondere die Dauer des Aufenthaltes, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, den Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, aber auch Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und Erfordernisse der öffentlichen Ordnung maßgeblich. Auch die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, ist bei der Abwägung in Betracht zu ziehen (Vgl. VfGH vom 29.09.2007, B 1150/07-9).Gemäß Artikel 8, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Artikel 8, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist. Artikel 8, Absatz 2, EMRK erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinne wird eine Ausweisung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden und seiner Familie schwerer wögen als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung. Bei dieser Abwägung sind insbesondere die Dauer des Aufenthaltes, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, den Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, aber auch Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und Erfordernisse der öffentlichen Ordnung maßgeblich. Auch die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, ist bei der Abwägung in Betracht zu ziehen (Vgl. VfGH vom 29.09.2007, B 1150/07-9).
Hierbei ist neben diesen (beispielhaft angeführten) Kriterien, aber auch auf die Besonderheiten der aufenthaltsrechtlichen Stellung von Asylwerbern Bedacht zu nehmen, zumal etwa das Gewicht einer aus dem langjährigen Aufenthalt in Österreich abzuleitenden Integration dann gemindert ist, wenn dieser Aufenthalt rechtswidrig oder lediglich auf unberechtigte Asylanträge zurückzuführen ist (vgl. VfGH vom 12.06.2007, B 2126/06; VfGH vom 29.09.2007, Zl. B 1150/07-9; VwGH vom 24.04.2007, 2007/18/0173; VwGH vom 15.05.2007, 2006/18/0107, und 2007/18/0226).Hierbei ist neben diesen (beispielhaft angeführten) Kriterien, aber auch auf die Besonderheiten der aufenthaltsrechtlichen Stellung von Asylwerbern Bedacht zu nehmen, zumal etwa das Gewicht einer aus dem langjährigen Aufenthalt in Österreich abzuleitenden Integration dann gemindert ist, wenn dieser Aufenthalt rechtswidrig oder lediglich auf unberechtigte Asylanträge zurückzuführen ist vergleiche VfGH vom 12.06.2007, B 2126/06; VfGH vom 29.09.2007, Zl. B 1150/07-9; VwGH vom 24.04.2007, 2007/18/0173; VwGH vom 15.05.2007, 2006/18/0107, und 2007/18/0226).
Zu den in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) zu Art. 8 EMRK entwickelten Grundsätzen zählt unter anderem auch, dass das durch Art. 8 EMRK gewährleistete Recht auf Achtung des Familienlebens, das Vorhandensein einer "Familie" voraussetzt. Grundsätzlich ist von einer familiären Beziehung im i. S.d. Art. 8 MRK bei einem verheirateten Paar mit oder ohne Kinder auszugehen, selbst wenn ein Familienleben zwischen den Ehepartnern noch nicht ausreichend etabliert ist (vgl PINI v. Romania, EGMR 22.06.2004, Nr. 78028/01 u. 78030/01). Sowohl eheliche als auch uneheliche minderjährige Kinder aus einer Familienbeziehung, die unter Art. 8 EMRK fällt, sind von ihrer Geburt ipso iure Teil der Familie (vgl. u.a. Lebbink v. Netherlands, EGMR 01.09.2004, Nr. 45582/99). Der EGMR unterscheidet auch nicht zwischen einer ehelichen und einer nichtehelichen Familie, sondern stellt auf ein tatsächliches Bestehen des Familienlebens ab. Für die Feststellung, ob es sich im Einzelfall um eine familiäre Beziehung i.S.v. Art. 8 EMRK handelt, stützt sich der EGMR auf tatsächliche Anhaltspunkte, wie das gemeinsame Wohnen, die Art und die Länge der Beziehung sowie das Interesse und die Bindung der Partner aneinander, etwa durch gemeinsame Kinder oder andere Umstände (vgl. u.a. Kroon v. Netherlands, EGMR 27.10.1994, Nr. 18535/91). Als Kriterien hiefür kommen in einer Gesamtbetrachtung etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes, die Intensität und die Dauer des Zusammenlebens bzw. die Gewährung von Unterhaltsleistungen in Betracht. Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Kommission auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert (EKMR 6.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215). Sich bei der Prüfung allein auf das Kriterium der Abhängigkeit zu beschränken, greift jedenfalls zu kurz (vgl. VwGH vom 26.1.2006, Zl. 2002/20/0423).Zu den in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) zu Artikel 8, EMRK entwickelten Grundsätzen zählt unter anderem auch, dass das durch Artikel 8, EMRK gewährleistete Recht auf Achtung des Familienlebens, das Vorhandensein einer "Familie" voraussetzt. Grundsätzlich ist von einer familiären Beziehung im i. S.d. Artikel 8, MRK bei einem verheirateten Paar mit oder ohne Kinder auszugehen, selbst wenn ein Familienleben zwischen den Ehepartnern noch nicht ausreichend etabliert ist vergleiche PINI v. Romania, EGMR 22.06.2004, Nr. 78028/01 u. 78030/01). Sowohl eheliche als auch uneheliche minderjährige Kinder aus einer Familienbeziehung, die unter Artikel 8, EMRK fällt, sind von ihrer Geburt ipso iure Teil der Familie vergleiche u.a. Lebbink v. Netherlands, EGMR 01.09.2004, Nr. 45582/99). Der EGMR unterscheidet auch nicht zwischen einer ehelichen und einer nichtehelichen Familie, sondern stellt auf ein tatsächliches Bestehen des Familienlebens ab. Für die Feststellung, ob es sich im Einzelfall um eine familiäre Beziehung i.S.v. Artikel 8, EMRK handelt, stützt sich der EGMR auf tatsächliche Anhaltspunkte, wie das gemeinsame Wohnen, die Art und die Länge der Beziehung sowie das Interesse und die Bindung der Partner aneinander, etwa durch gemeinsame Kinder oder andere Umstände vergleiche u.a. Kroon v. Netherlands, EGMR 27.10.1994, Nr. 18535/91). Als Kriterien hiefür kommen in einer Gesamtbetrachtung etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes, die Intensität und die Dauer des Zusammenlebens bzw. die Gewährung von Unterhaltsleistungen in Betracht. Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Kommission auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert (EKMR 6.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215). Sich bei der Prüfung allein auf das Kriterium der Abhängigkeit zu beschränken, greift jedenfalls zu kurz vergleiche VwGH vom 26.1.2006, Zl. 2002/20/0423).
2.2. Nach der Rechtsprechung des VfGH ist somit die zuständige Behörde bzw. das Gericht bei einer Ausweisungsentscheidung stets dazu verpflichtet, das öffentliche Interesse an der Aufenthaltsbeendigung gegen die persönlichen Interessen des Fremden an einem weiteren Verbleib in Österreich am Maßstab des Art. 8 EMRK abzuwägen, wenn sie eine Ausweisung verfügt.2.2. Nach der Rechtsprechung des VfGH ist somit die zuständige Behörde bzw. das Gericht bei einer Ausweisungsentscheidung stets dazu verpflichtet, das öffentliche Interesse an der Aufenthaltsbeendigung gegen die persönlichen Interessen des Fremden an einem weiteren Verbleib in Österreich am Maßstab des Artikel 8, EMRK abzuwägen, wenn sie eine Ausweisung verfügt.
Im konkreten Fall ist festzustellen, dass die beschwerdeführenden Parteien sich seit dem 19.01.2007 - also seit über fünf Jahren - durchgehend im Bundesgebiet aufgehalten haben. Ihr Aufenthalt stützte sich zwar auf Anträge auf internationalen Schutz, die sich letztendlich als unbegründet erwiesen haben, doch lagen zu keinem Zeitpunkt durchsetzbare Ausweisungen vor und kam es zu keinen Folgeanträgen (Vgl. zur Zurechenbarkeit der Verfahrensdauer VfGH vom 07.10.2010, Zl. B 950-954/10-8). Die beschwerdeführenden Parteien blieben in Österreich unbescholten. Sie leben in einer eigenfinanzierten Mietwohnung in einem gemeinsamen Haushalt zusammen. Das Zusammenleben bestand bereits im Herkunftsland. Der Erstbeschwerdeführer geht seit 2010 regelmäßig selbständigen Erwerbstätigkeiten nach. Es ist davon auszugehen, dass er willens und in der Lage ist, eigenständig den Unterhalt für sich und seine Familie zu bestreiten. Die beschwerdeführenden Parteien konnte sich gute Deutschkenntnisse aneignen. Die Beiziehung eines Dolmetschers erwies sich in der Verhandlung zu keinem Zeitpunkt als erforderlich. Durch berufliches bzw. soziales Engagement konnten sich der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin gesellschaftlich verankern und einen dementsprechend großen inländischen Freundes- und Bekanntenkreis aufbauen. Die gute Integration der beschwerdeführenden Parteien wird in den vorgelegten Empfehlungsschreiben von Inländern bestätigt. Die Dritt- und Viertbeschwerdeführerin, die im Alter von acht bzw. vier Jahren nach Österreich gekommen sind, haben ihre schulische Ausbildung überwiegend bzw. ausschließlich in Österreich absolviert, wobei in diesem Zusammenhang bereits von einer deutlichen Einschränkung des Bezugs zum Herkunftsland auszugehen sein wird (vgl. dazu insbesondere EGMR 27.10.2005, Keles v. Germany, Nr. 32231/02, EGMR 13.02.2001, Ezzoudhi c. France, Nr. 47160/99; EGMR 23.09.2010, Bousarra c. France, Nr. 25672/07, EGMR 26.01.1999, Sarumi v. United Kingdom, Nr. 43279/98). Während sich die dreizehnjährige Drittbeschwerdeführerin hinsichtlich ihrer Anpassungsfähigkeit bereits in einem etwas fortgeschrittenen Alter befindet, ist die elfjährige Viertbeschwerdeführerin diesbezüglich teilweise durch ihre Behinderung eingeschränkt, die sich unter anderem erschwerend auf ihre Lernfähigkeit auswirkt (vgl. EGMR 26.01.1999, Sarumi v. United Kingdom, Nr. 43279/98; vgl. EGMR 24.11.2009, Omojudi v. United Kingdom Nr. 1820/08, aber auch im Hinblick auf das grundsätzliche Wohl des Kindes EGMR 28.06.2011, Nunez v. Norway, Nr. 55597/09, mit Verweis auf Art. 3 UN Convention on the Rights of the Child).Im konkreten Fall ist festzustellen, dass die beschwerdeführenden Parteien sich seit dem 19.01.2007 - also seit über fünf Jahren - durchgehend im Bundesgebiet aufgehalten haben. Ihr Aufenthalt stützte sich zwar auf Anträge auf internationalen Schutz, die sich letztendlich als unbegründet erwiesen haben, doch lagen zu keinem Zeitpunkt durchsetzbare Ausweisungen vor und kam es zu keinen Folgeanträgen (Vgl. zur Zurechenbarkeit der Verfahrensdauer VfGH vom 07.10.2010, Zl. B 950-954/10-8). Die beschwerdeführenden Parteien blieben in Österreich unbescholten. Sie leben in einer eigenfinanzierten Mietwohnung in einem gemeinsamen Haushalt zusammen. Das Zusammenleben bestand bereits im Herkunftsland. Der Erstbeschwerdeführer geht seit 2010 regelmäßig selbständigen Erwerbstätigkeiten nach. Es ist davon auszugehen, dass er willens und in der Lage ist, eigenständig den Unterhalt für sich und seine Familie zu bestreiten. Die beschwerdeführenden Parteien konnte sich gute Deutschkenntnisse aneignen. Die Beiziehung eines Dolmetschers erwies sich in der Verhandlung zu keinem Zeitpunkt als erforderlich. Durch berufliches bzw. soziales Engagement konnten sich der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin gesellschaftlich verankern und einen dementsprechend großen inländischen Freundes- und Bekanntenkreis aufbauen. Die gute Integration der beschwerdeführenden Parteien wird in den vorgelegten Empfehlungsschreiben von Inländern bestätigt. Die Dritt- und Viertbeschwerdeführerin, die im Alter von acht bzw. vier Jahren nach Österreich gekommen sind, haben ihre schulische Ausbildung überwiegend bzw. ausschließlich in Österreich absolviert, wobei in diesem Zusammenhang bereits von einer deutlichen Einschränkung des Bezugs zum Herkunftsland auszugehen sein wird vergleiche dazu insbesondere EGMR 27.10.2005, Keles v. Germany, Nr. 32231/02, EGMR 13.02.2001, Ezzoudhi c. France, Nr. 47160/99; EGMR 23.09.2010, Bousarra c. France, Nr. 25672/07, EGMR 26.01.1999, Sarumi v. United Kingdom, Nr. 43279/98). Während sich die dreizehnjährige Drittbeschwerdeführerin hinsichtlich ihrer Anpassungsfähigkeit bereits in einem etwas fortgeschrittenen Alter befindet, ist die elfjährige Viertbeschwerdeführerin diesbezüglich teilweise durch ihre Behinderung eingeschränkt, die sich unter anderem erschwerend auf ihre Lernfähigkeit auswirkt vergleiche EGMR 26.01.1999, Sarumi v. United Kingdom, Nr. 43279/98; vergleiche EGMR 24.11.2009, Omojudi v. United Kingdom Nr. 1820/08, aber auch im Hinblick auf das grundsätzliche Wohl des Kindes EGMR 28.06.2011, Nunez v. Norway, Nr. 55597/09, mit Verweis auf Artikel 3, UN Convention on the Rights of the Child).
Unter Abwägung aller im konkreten Fall vorliegenden besonderen Umstände erscheint ein durch eine Ausweisung bedingter Eingriff in ihre von Art. 8 EMRK geschützten Rechte allein aufgrund des Umstandes, dass die beschwerdeführenden Parteien sich zuletzt in Österreich aufgrund unbegründeten Anträge auf internationalen Schutz aufgehalten haben, im konkreten Fall letztlich nicht mehr zumutbar. Da es sich bei den soeben gewürdigten Gesamtverhältnissen nicht um Umstände handelt, die ihrem Wesen nach bloß vorübergehend sind, war spruchgemäß zu entscheiden.Unter Abwägung aller im konkreten Fall vorliegenden besonderen Umstände erscheint ein durch eine Ausweisung bedingter Eingriff in ihre von Artikel 8, EMRK geschützten Rechte allein aufgrund des Umstandes, dass die beschwerdeführenden Parteien sich zuletzt in Österreich aufgrund unbegründeten Anträge auf internationalen Schutz aufgehalten haben, im konkreten Fall letztlich nicht mehr zumutbar. Da es sich bei den soeben gewürdigten Gesamtverhältnissen nicht um Umstände handelt, die ihrem Wesen nach bloß vorübergehend sind, war spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Ausweisung dauernd unzulässig, Deutschkenntnisse, EMRK, familiäre Situation, Integration, SelbsterhaltungsfähigkeitZuletzt aktualisiert am
23.04.2012