Norm
AsylG 2005 §10 Abs1Spruch
S4 422.050-3/2012/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Huber als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, StA. von Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 24.2.2012, Zahl: 12 01.353-EAST West, zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Huber als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 , StA. von Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 24.2.2012, Zahl: 12 01.353-EAST West, zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird gem. § 68 Abs. 1 AVG iVm §§ 10 Abs. 1 Z 1 und 41 Abs. 6 AsylG mit der Maßgabe, dass festgestellt wird, dass die Ausweisung zum Zeitpunkt der Erlassung rechtmäßig war, abgewiesen.Die Beschwerde wird gem. Paragraph 68, Absatz eins, AVG in Verbindung mit Paragraphen 10, Absatz eins, Ziffer eins und 41 Absatz 6, AsylG mit der Maßgabe, dass festgestellt wird, dass die Ausweisung zum Zeitpunkt der Erlassung rechtmäßig war, abgewiesen.
Text
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
I. Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Afghanistan und - laut eigener Aussage vor der Bundespolizeidirektion Wien, Landespolizeikommando für Wien - ca. im Mai 2011 gemeinsam mit seinem Bruder XXXX, StA. Afghanistan, ho. Zahl: S4 422.114-2/2012, von Afghanistan schlepperunterstützt über den Iran, die Türkei per Schlauchboot nach Griechenland gereist, wo er und sein Bruder laut eigener Aussage daktyloskopiert worden sind. Nach einem 20-tägigen Aufenthalt in Athen hat er sich zusammen mit seinem Bruder schließlich auf dem Landweg nach Österreich begeben, wobei er eigenen Angaben zufolge nicht weiß, durch welche Länder er gereist ist. Der Beschwerdeführer wurde mit seinem Bruder in einer Gruppe afghanischer bzw. pakistanischer Asylwerber, die in zwei Vans von Serbien nach Ungarn und dann weiter nach Österreich gereist sind, aufgegriffen. Am 23.8.2011 stellte er einen Antrag auf internationalen Schutz. Dieser wurde letztlich, nach Beschwerdeerhebung gegen die erstinstanzliche, zurückweisende Entscheidung des Bundesasylamtes, mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 19.1.2012, Zl. S4 422.050-2/2012/2E, gem. §§ 5 Abs. 1, 10 Abs. 1 Z 1 und Abs. 4 AsylG am 25.1.2012 rechtskräftig zurück gewiesen und der Beschwerdeführer unter einem aus dem Bundesgebiet nach Ungarn ausgewiesen.römisch eins. Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Afghanistan und - laut eigener Aussage vor der Bundespolizeidirektion Wien, Landespolizeikommando für Wien - ca. im Mai 2011 gemeinsam mit seinem Bruder römisch 40 , StA. Afghanistan, ho. Zahl: S4 422.114-2/2012, von Afghanistan schlepperunterstützt über den Iran, die Türkei per Schlauchboot nach Griechenland gereist, wo er und sein Bruder laut eigener Aussage daktyloskopiert worden sind. Nach einem 20-tägigen Aufenthalt in Athen hat er sich zusammen mit seinem Bruder schließlich auf dem Landweg nach Österreich begeben, wobei er eigenen Angaben zufolge nicht weiß, durch welche Länder er gereist ist. Der Beschwerdeführer wurde mit seinem Bruder in einer Gruppe afghanischer bzw. pakistanischer Asylwerber, die in zwei Vans von Serbien nach Ungarn und dann weiter nach Österreich gereist sind, aufgegriffen. Am 23.8.2011 stellte er einen Antrag auf internationalen Schutz. Dieser wurde letztlich, nach Beschwerdeerhebung gegen die erstinstanzliche, zurückweisende Entscheidung des Bundesasylamtes, mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 19.1.2012, Zl. S4 422.050-2/2012/2E, gem. Paragraphen 5, Absatz eins, 10, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 4, AsylG am 25.1.2012 rechtskräftig zurück gewiesen und der Beschwerdeführer unter einem aus dem Bundesgebiet nach Ungarn ausgewiesen.
Am 30.1.2012 wurde der Beschwerdeführer zur Sicherung der Abschiebung, die für den 31.1.2012 angesetzt war, festgenommen.
Am 30.1.2012 stellte der Beschwerdeführer einen neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz. Anlässlich seiner Erstbefragung am 30.1.2012 von 19.00 Uhr bis 19.25 Uhr in seinem Folgeantragsverfahren gab der Beschwerdeführer zu Protokoll, dass er nie in Ungarn gewesen sei, es seien ihm dort auch niemals seine Fingerabdrücke abgenommen worden, er verstehe nicht, warum man ihn nach Ungarn abschieben wolle. In Ungarn sei die Lage nicht gut, er habe von anderen gehört, dass es dort viele Probleme gebe, man werde in Ungarn inhaftiert und nicht gut behandelt, dies alles habe er immer schon gewusst.
Am 30.1.2012 um 19.37 Uhr brachte der XXXX mittels Fax eine Vertretungsvollmacht bezüglich des Beschwerdeführers ein.Am 30.1.2012 um 19.37 Uhr brachte der römisch 40 mittels Fax eine Vertretungsvollmacht bezüglich des Beschwerdeführers ein.
Da dem Beschwerdeführer aufgrund seines Folgeantrages nach einer zurückweisenden Entscheidung gem. § 12a Abs. 1 kein faktischer Abschiebeschutz zugekommen ist, ist er am 31.1.2012 nach Ungarn abgeschoben worden.Da dem Beschwerdeführer aufgrund seines Folgeantrages nach einer zurückweisenden Entscheidung gem. Paragraph 12 a, Absatz eins, kein faktischer Abschiebeschutz zugekommen ist, ist er am 31.1.2012 nach Ungarn abgeschoben worden.
Dieser neuerliche Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers wurde schließlich mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 24.2.2012, Zl. 12 01.353-EAST West, gem. § 68 AVG und § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG zurückgewiesen und der Antragsteller aus dem Bundesgebiet nach Ungarn ausgewiesen.Dieser neuerliche Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers wurde schließlich mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 24.2.2012, Zl. 12 01.353-EAST West, gem. Paragraph 68, AVG und Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG zurückgewiesen und der Antragsteller aus dem Bundesgebiet nach Ungarn ausgewiesen.
Gegen diesen Bescheid hat der Beschwerdeführer durch seinen Vertreter fristgerecht Beschwerde erhoben und hiebei im wesentlichen geltend gemacht, dass der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers gegen dessen Willen nicht zu seiner Einvernahme zugezogen worden sei. Gegenwärtig sei der Beschwerdeführer unter unmenschlichen Bedingungen in Györ inhaftiert. Der Rechtsvertreter habe keine Möglichkeit gehabt, zu den Feststellungen des Bundesasylamtes zu Ungarn Stellung zu nehmen. Weiters habe der EGMR in einem Fall eine Abschiebung nach Ungarn gestoppt.
Die gegenständliche Beschwerde samt dem erstinstanzlichen Verwaltungsakt langte am 8.3.2012 beim Asylgerichtshof ein.
II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
Mit 1.7.2008 ist das Asylgerichtshofgesetz (AsylGHG) in Kraft getreten.
Mit 1.1.2006 ist das Asylgesetz 2005 (AsylG) in Kraft getreten.
§ 61 AsylG 2005 lautet wie folgt:Paragraph 61, AsylG 2005 lautet wie folgt:
(1) Der Asylgerichtshof entscheidet in Senaten oder, soweit dies in Abs. 3 vorgesehen ist, durch Einzelrichter über(1) Der Asylgerichtshof entscheidet in Senaten oder, soweit dies in Absatz 3, vorgesehen ist, durch Einzelrichter über
Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und
Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes.
(2) Beschwerden gemäß Abs. 1 Z 2 sind beim Asylgerichtshof einzubringen. Im Fall der Verletzung der Entscheidungspflicht geht die Entscheidung auf den Asylgerichtshof über. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden des Bundesasylamtes zurückzuführen ist.(2) Beschwerden gemäß Absatz eins, Ziffer 2, sind beim Asylgerichtshof einzubringen. Im Fall der Verletzung der Entscheidungspflicht geht die Entscheidung auf den Asylgerichtshof über. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden des Bundesasylamtes zurückzuführen ist.
(3) Der Asylgerichtshof entscheidet durch Einzelrichter über Beschwerden gegen
1. zurückweisende Bescheide
a) wegen Drittstaatssicherheit gemäß § 4;a) wegen Drittstaatssicherheit gemäß Paragraph 4,;
b) wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß § 5b) wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß Paragraph 5
c) wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG, undc) wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG, und
2. die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung
(3a) Der Asylgerichtshof entscheidet weiters durch Einzelrichter über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß § 41a.(3a) Der Asylgerichtshof entscheidet weiters durch Einzelrichter über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß Paragraph 41 a,
(4) Über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde entscheidet der für die Behandlung der Beschwerde zuständige Einzelrichter oder Senatsvorsitzende.
Gemäß § 5 Abs. 1 AsylG ist ein nicht gemäß § 4 erledigter Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder aufgrund der Dublin - Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist.Gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG ist ein nicht gemäß Paragraph 4, erledigter Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder aufgrund der Dublin - Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist.
Gemäß § 5 Abs. 2 AsylG ist auch nach Abs. 1 vorzugehen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung dafür zuständig ist zu prüfen, welcher Staat zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist.Gemäß Paragraph 5, Absatz 2, AsylG ist auch nach Absatz eins, vorzugehen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung dafür zuständig ist zu prüfen, welcher Staat zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist.
Gemäß § 5 Abs. 3 AsylG ist, sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesasylamt oder beim Asylgerichtshof offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Abs. 1 Schutz vor Verfolgung findet.Gemäß Paragraph 5, Absatz 3, AsylG ist, sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesasylamt oder beim Asylgerichtshof offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Absatz eins, Schutz vor Verfolgung findet.
Gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird.Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird.
Gemäß § 10 Abs. 2 AsylG sind Ausweisungen nach Abs. 1 unzulässig, wennGemäß Paragraph 10, Absatz 2, AsylG sind Ausweisungen nach Absatz eins, unzulässig, wenn
1. dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder
2. diese eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würden. Dabei ist zu berücksichtigen:2. diese eine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellen würden. Dabei ist zu berücksichtigen:
die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war;
das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens;
die Schutzwürdigkeit des Privatlebens;
der Grad der Integration;
die Bindungen zum Herkunftsstaat des Fremden;
die strafgerichtliche Unbescholtenheit;
Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts;
die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren;
die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
Gemäß § 10 Abs. 3 AsylG ist, wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.Gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AsylG ist, wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.
Gemäß § 10 Abs. 4 AsylG gilt eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gemäß Abs. 1 Z 1 verbunden ist, stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen.Gemäß Paragraph 10, Absatz 4, AsylG gilt eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gemäß Absatz eins, Ziffer eins, verbunden ist, stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen.
Gemäß § 10 Abs. 5 AsylG 2005 ist über die Zulässigkeit der Ausweisung jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß § 10 Abs. 2 Z 2 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Ausweisung ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausweisung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein gemeinschaftsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff NAG) verfügen, unzulässig wäre.Gemäß Paragraph 10, Absatz 5, AsylG 2005 ist über die Zulässigkeit der Ausweisung jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Ausweisung ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausweisung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein gemeinschaftsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraphen 45 und 48 oder Paragraphen 51, ff NAG) verfügen, unzulässig wäre.
Gemäß § 10 Abs. 6 AsylG 2005 bleiben Ausweisungen nach Abs. 1 binnen 18 Monaten ab einer Ausreise des Fremden aufrecht.Gemäß Paragraph 10, Absatz 6, AsylG 2005 bleiben Ausweisungen nach Absatz eins, binnen 18 Monaten ab einer Ausreise des Fremden aufrecht.
Gemäß § 10 Abs. 7 AsylG 2005 gilt eine Ausweisung, wenn sie durchsetzbar wird, als durchsetzbare Rückkehrentscheidung nach dem Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100, und hat der Fremde binnen einer Frist von 14 Tagen freiwillig auszureisen. Eine Frist für die freiwillige Ausreise besteht nicht, wenn gegen den Fremden ein Rückkehrverbot erlassen wurde und für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 5 AsylG 2005 oder § 68 AVG sowie wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens gemäß § 38 durchführbar wird; in diesen Fällen hat der Fremde unverzüglich auszureisen.Gemäß Paragraph 10, Absatz 7, AsylG 2005 gilt eine Ausweisung, wenn sie durchsetzbar wird, als durchsetzbare Rückkehrentscheidung nach dem Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, und hat der Fremde binnen einer Frist von 14 Tagen freiwillig auszureisen. Eine Frist für die freiwillige Ausreise besteht nicht, wenn gegen den Fremden ein Rückkehrverbot erlassen wurde und für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung gemäß Paragraph 5, AsylG 2005 oder Paragraph 68, AVG sowie wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens gemäß Paragraph 38, durchführbar wird; in diesen Fällen hat der Fremde unverzüglich auszureisen.
Gemäß § 10 Abs. 8 AsylG 2005 ist mit Erlassung der Ausweisung der Fremde über seine Pflicht zur unverzüglichen oder fristgerechten Ausreise und gegebenenfalls über die Möglichkeit eines Antrages auf Verlängerung der Frist für die freiwillige Ausreise bei der örtlich zuständigen Fremdenpolizeibehörde (§ 55a FPG) zu informieren, insbesondere auf Rückkehrhilfe, sowie auf mögliche fremdenpolizeiliche Maßnahmen zur Durchsetzung der Ausreiseverpflichtung (§ 46 FPG) hinzuweisen.Gemäß Paragraph 10, Absatz 8, AsylG 2005 ist mit Erlassung der Ausweisung der Fremde über seine Pflicht zur unverzüglichen oder fristgerechten Ausreise und gegebenenfalls über die Möglichkeit eines Antrages auf Verlängerung der Frist für die freiwillige Ausreise bei der örtlich zuständigen Fremdenpolizeibehörde (Paragraph 55 a, FPG) zu informieren, insbesondere auf Rückkehrhilfe, sowie auf mögliche fremdenpolizeiliche Maßnahmen zur Durchsetzung der Ausreiseverpflichtung (Paragraph 46, FPG) hinzuweisen.
1.
Gemäß § 68 Abs. 1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, dann, wenn die Behörde nicht den Anlass zu einer Verfügung gemäß den Abs. 2 bis 4 findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.Gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der Paragraphen 69 und 71 die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, dann, wenn die Behörde nicht den Anlass zu einer Verfügung gemäß den Absatz 2 bis 4 findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.
Gemäß § 61 Abs. 3 Z 1 lit c AsylG hat daher der Asylgerichtshof gegenständliches Verfahren durch Einzelrichter zu entscheiden.Gemäß Paragraph 61, Absatz 3, Ziffer eins, Litera c, AsylG hat daher der Asylgerichtshof gegenständliches Verfahren durch Einzelrichter zu entscheiden.
"Prozessgegenstand" der Berufungsentscheidung ist die Verwaltungssache, die zunächst der Behörde erster Rechtsstufe vorlag. Hat die Unterbehörde nur prozessual entschieden, dann darf die Berufungsbehörde nicht in merito entscheiden (VwGH 18.01.1990, 89/09/0093). Hat die Unterbehörde in ihrem Bescheid über den eigentlichen Gegenstand des Verfahrens gar nicht abgesprochen, sondern lediglich eine verfahrensrechtliche Entscheidung (hier:
Zurückweisung eines Antrages wegen entschiedener Sache im Sinne des § 68 Abs. 1 AVG) getroffen, dann ist es der Berufungsbehörde verwehrt, erstmals - unter Übergehen einer Instanz - den eigentlichen Verfahrensgegenstand einer meritorischen Erledigung zuzuführen. Vielmehr bildet in solchen Fällen nur die betreffende verfahrensrechtliche Frage (hier: Frage der Rechtmäßigkeit der auf § 68 Abs. 1 AVG gestützten Zurückweisung des Antrages) die in Betracht kommende Sache des Berufungsverfahrens im Sinne des § 66 Abs. 4 AVG.Zurückweisung eines Antrages wegen entschiedener Sache im Sinne des Paragraph 68, Absatz eins, AVG) getroffen, dann ist es der Berufungsbehörde verwehrt, erstmals - unter Übergehen einer Instanz - den eigentlichen Verfahrensgegenstand einer meritorischen Erledigung zuzuführen. Vielmehr bildet in solchen Fällen nur die betreffende verfahrensrechtliche Frage (hier: Frage der Rechtmäßigkeit der auf Paragraph 68, Absatz eins, AVG gestützten Zurückweisung des Antrages) die in Betracht kommende Sache des Berufungsverfahrens im Sinne des Paragraph 66, Absatz 4, AVG.
Entschiedene Sache liegt nach der Rechtsprechung des VwGH dann vor, wenn sich gegenüber dem früherem Bescheid weder die Rechtslage noch der Sachverhalt wesentlich geändert haben (VwGH vom 21.03.1985, 83/06/0023, VwGH vom 16.4.1985, 84/05/0191; Hauer-Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrensrechtes 5, 621 mit weiteren Hinweisen). Von einer Identität der Sache kann nur gesprochen werden, wenn einerseits weder in der Rechtslage noch in den für die Beurteilung des Parteibegehrens maßgeblichen tatsächlichen Umständen eine Änderung eingetreten ist und andererseits sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt (VwGH vom 30.1.1968, 908/67, VwGH vom 17.2.1981, 1087/80, VwGH vom 23.10.1986, 86/02/0117; Hauer-Leukauf, a.a.O.)
Verschiedene Sachen im Sinne des § 68 Abs. 1 AVG liegen laut Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes dagegen vor, wenn in der für den Vorbescheid maßgeblichen Rechtslage oder in den für die Beurteilung des Parteibegehrens im Vorbescheid als maßgebend erachteten tatsächlichen Umständen eine Änderung eingetreten ist oder wenn das neue Parteibegehren von dem früheren (abgesehen von Nebenumständen, die für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerheblich sind) abweicht (VwGH 10.06.1998, Zahl: 96/20/0266). Liegt keine relevante Änderung der Rechtslage oder des Begehrens vor und ist in dem für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhalt keine Änderung eingetreten, so steht die Rechtskraft des ergangenen Bescheides dem neuerlichen Antrag entgegen.Verschiedene Sachen im Sinne des Paragraph 68, Absatz eins, AVG liegen laut Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes dagegen vor, wenn in der für den Vorbescheid maßgeblichen Rechtslage oder in den für die Beurteilung des Parteibegehrens im Vorbescheid als maßgebend erachteten tatsächlichen Umständen eine Änderung eingetreten ist oder wenn das neue Parteibegehren von dem früheren (abgesehen von Nebenumständen, die für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerheblich sind) abweicht (VwGH 10.06.1998, Zahl: 96/20/0266). Liegt keine relevante Änderung der Rechtslage oder des Begehrens vor und ist in dem für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhalt keine Änderung eingetreten, so steht die Rechtskraft des ergangenen Bescheides dem neuerlichen Antrag entgegen.
Zum individuellen Vorbringen des Beschwerdeführers und seiner Begründung für den neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz auszuführen, dass er im Rahmen seiner Einvernahmen keine neuen Umstände vorgebracht hat.
Dem neuerlichen Asylantrag würde daher lediglich dann keine res iudicata entgegenstehen, wenn entweder die Zuständigkeit Ungarns zur Prüfung seines Antrages untergegangen wäre oder sich die allgemeinen Verhältnisse für Asylwerber, konkret Rückkehrer gem. der Dublin II-VO in Ungarn derart verschlechtert hätten, dass aufgrund systematischer Mängel im ungarischen Asylverfahren eine maßgebliche Wahrscheinlichkeit dafür vorliegen würde, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Überstellung nach Ungarn in seinen Rechten gem. Art 3 EMRK verletzt werden würde.Dem neuerlichen Asylantrag würde daher lediglich dann keine res iudicata entgegenstehen, wenn entweder die Zuständigkeit Ungarns zur Prüfung seines Antrages untergegangen wäre oder sich die allgemeinen Verhältnisse für Asylwerber, konkret Rückkehrer gem. der Dublin II-VO in Ungarn derart verschlechtert hätten, dass aufgrund systematischer Mängel im ungarischen Asylverfahren eine maßgebliche Wahrscheinlichkeit dafür vorliegen würde, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Überstellung nach Ungarn in seinen Rechten gem. Artikel 3, EMRK verletzt werden würde.
Ungarn hat auf Grundlage des Art. 10 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates (Dublin II) akzeptiert, den Beschwerdeführer wieder aufzunehmen und seinen Antrag zu prüfen.Ungarn hat auf Grundlage des Artikel 10, Absatz eins, der Verordnung (EG) Nr. 343 aus 2003, des Rates (Dublin römisch zwei) akzeptiert, den Beschwerdeführer wieder aufzunehmen und seinen Antrag zu prüfen.
Es sind auch aus der Aktenlage keine Hinweise ersichtlich, dass die Zuständigkeit Ungarns mittlerweile untergegangen wäre oder dass die vormalige Führung der Konsultationen im gegenständlichen Fall derart fehlerhaft erfolgt wäre, sodass von Willkür im Rechtssinn zu sprechen wäre und die Zuständigkeitserklärung des zuständigen Mitgliedstaates wegen Verletzung der gemeinschaftsrechtlichen Verfahrensgrundsätze aus diesem Grund ausnahmsweise keinen Bestand haben könnte (Filzwieser, Subjektiver Rechtsschutz und Vollziehung der Dublin II VO - Gemeinschaftsrecht und Menschenrechte, migraLex, 1/2007, 22ff; vgl auch das Gebot der Transparenz im "Dublin-Verfahren", VwGH 23.11.2006, Zl. 2005/20/0444). Das Konsultationsverfahren erfolgte mängelfrei.Es sind auch aus der Aktenlage keine Hinweise ersichtlich, dass die Zuständigkeit Ungarns mittlerweile untergegangen wäre oder dass die vormalige Führung der Konsultationen im gegenständlichen Fall derart fehlerhaft erfolgt wäre, sodass von Willkür im Rechtssinn zu sprechen wäre und die Zuständigkeitserklärung des zuständigen Mitgliedstaates wegen Verletzung der gemeinschaftsrechtlichen Verfahrensgrundsätze aus diesem Grund ausnahmsweise keinen Bestand haben könnte (Filzwieser, Subjektiver Rechtsschutz und Vollziehung der Dublin römisch zwei VO - Gemeinschaftsrecht und Menschenrechte, migraLex, 1 aus 2007,, 22ff; vergleiche auch das Gebot der Transparenz im "Dublin-Verfahren", VwGH 23.11.2006, Zl. 2005/20/0444). Das Konsultationsverfahren erfolgte mängelfrei.
Es liegen auch keine Anhaltspunkte dafür vor, dass sich seit der letzten rechtskräftigen Entscheidung des Asylgerichtshofes vom 25.1.2012 über den Antrag des Beschwerdeführers sich die ungarische Rechtslage oder Vollzugspraxis entscheidungsrelevant geändert hätte.
Insgesamt ergibt sich somit, dass im Hinblick auf die den gegenständlichen 2. Antrag auf internationalen Schutz zugrunde liegenden Umstände kein neuer Sachverhalt, der eine im Hauptinhalt des Spruches anderslautende Entscheidung herbeigeführt hätte, - sohin keine wesentliche Sachverhaltsänderung vorliegt, die einen Selbsteintritt (gem. Art 3 Abs. 2 Dublin II VO) Österreichs zur Prüfung der Asylanträge geboten erscheinen lassen würde.Insgesamt ergibt sich somit, dass im Hinblick auf die den gegenständlichen 2. Antrag auf internationalen Schutz zugrunde liegenden Umstände kein neuer Sachverhalt, der eine im Hauptinhalt des Spruches anderslautende Entscheidung herbeigeführt hätte, - sohin keine wesentliche Sachverhaltsänderung vorliegt, die einen Selbsteintritt (gem. Artikel 3, Absatz 2, Dublin römisch zwei VO) Österreichs zur Prüfung der Asylanträge geboten erscheinen lassen würde.
Das Bundesasylamt hat somit den neuerlichen Asylantrag des Beschwerdeführers zu Recht wegen entschiedener Sache zurückgewiesen.
Soweit der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde rügt, dass bei seiner Einvernahme sein Vertreter nicht zugezogen worden sei, ist entgegenzuhalten, dass seine Einvernahme erfolgt ist, bevor sein Vertreter eine Vollmacht zur Vertretung an die Behörde übermittelt hat und der Beschwerdeführer selbst im Rahmen seiner Einvernahme den Wunsch der Beiziehung (s)eines Vertreters nicht geäußert hat. Im Übrigen wurden auch in der Beschwerde keine - im Vergleich zur rechtskräftigen Entscheidung vom 25.1.2012 - neuen Umstände, die allenfalls eine im Hauptinhalt des Spruches anderslautende Entscheidung herbeigeführt hätten, vorgebracht.
2.
Gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden ist, wenn der Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird.Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden ist, wenn der Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird.
Gem. § 41 Abs. 6 AsylG hat der Asylgerichtshof festzustellen, ob die Ausweisung rechtmäßig war, wenn gegen eine Ausweisung Beschwerde an den Asylgerichtshof erhoben wird und sich der Fremde zum Zeitpunkt der Erlassung der Beschwerdeentscheidung nicht mehr im Bundesgebiet aufhält.Gem. Paragraph 41, Absatz 6, AsylG hat der Asylgerichtshof festzustellen, ob die Ausweisung rechtmäßig war, wenn gegen eine Ausweisung Beschwerde an den Asylgerichtshof erhoben wird und sich der Fremde zum Zeitpunkt der Erlassung der Beschwerdeentscheidung nicht mehr im Bundesgebiet aufhält.
Das Asylverfahren des Beschwerdeführers ist, wie sich aus dem vorangehenden Entscheidungsteil ergibt, wegen entschiedener Sache zurückgewiesen worden. Es lag kein Aufenthaltstitel, wonach ein rechtmäßiger Aufenthalt nach dem Asylgesetz gegeben war, vor. Es lag auch kein sonstiger Aufenthaltstitel vor und ergab sich somit der rechtswidrige Aufenthalt des Fremden. Zur Beendigung dieses rechtswidrigen Aufenthaltes war daher grundsätzlich eine Ausweisung geboten. Der Beschwerdeführer wurde am 31.1.2012 nach Ungarn abgeschoben, zum Zeitpunkt der Erlassung der Beschwerdeentscheidung hielt er sich nicht mehr im Bundesgebiet auf.
Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in Ausübung dieses Rechts ist gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.Gemäß Artikel 8, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in Ausübung dieses Rechts ist gemäß Artikel 8, Absatz 2, EMRK nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Hinsichtlich der normierten Ausweisungen ist festzuhalten, dass zum einen das Vorliegen eines Familienlebens in Österreich schon mangels aufenthaltsverfestigter kernfamiliärer Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet nicht erkannt werden konnte, und zum anderen schon aufgrund der Kürze des Aufenthaltes im Bundesgebiet kein schützenswertes Privatleben des Beschwerdeführers vorlag, das Bundesasylamt daher eine korrekte Interessensabwägung im Sinne der Rechtsprechung vorgenommen hatte. Gründe für einen Aufschub nach Art 10 Abs 3 AsylG waren ebenfalls nicht erkennbar. Die seitens des Bundesasylamtes normierte Ausweisung war daher rechtmäßig.Hinsichtlich der normierten Ausweisungen ist festzuhalten, dass zum einen das Vorliegen eines Familienlebens in Österreich schon mangels aufenthaltsverfestigter kernfamiliärer Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet nicht erkannt werden konnte, und zum anderen schon aufgrund der Kürze des Aufenthaltes im Bundesgebiet kein schützenswertes Privatleben des Beschwerdeführers vorlag, das Bundesasylamt daher eine korrekte Interessensabwägung im Sinne der Rechtsprechung vorgenommen hatte. Gründe für einen Aufschub nach Artikel 10, Absatz 3, AsylG waren ebenfalls nicht erkennbar. Die seitens des Bundesasylamtes normierte Ausweisung war daher rechtmäßig.
Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Ausweisung rechtmäßig, Prozesshindernis der entschiedenen SacheZuletzt aktualisiert am
23.04.2012