Norm
AVG §69 Abs2Spruch
E7 417844-3/2012/6E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Bracher als Vorsitzenden und den Richter Dr. DIEHSBACHER als Beisitzer über den Antrag des XXXX, StA. Irak, auf Wiederaufnahme des mit Erkenntnis des Asylgerichtshofs vom 15.04.2011, Zl. E7 417.844-1/2011-6E, gemäß §§ 3, 8 und 10 AsylG 2005 idgF entschiedenen Verfahrens in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Bracher als Vorsitzenden und den Richter Dr. DIEHSBACHER als Beisitzer über den Antrag des römisch 40 , StA. Irak, auf Wiederaufnahme des mit Erkenntnis des Asylgerichtshofs vom 15.04.2011, Zl. E7 417.844-1/2011-6E, gemäß Paragraphen 3, 8 und 10 AsylG 2005 idgF entschiedenen Verfahrens in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Antrag wird gemäß § 69 Abs 2 AVG als verspätet zurückgewiesen.Der Antrag wird gemäß Paragraph 69, Absatz 2, AVG als verspätet zurückgewiesen.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:
Der nunmehrige Antragsteller, ein der arabischen Volksgruppe zugehöriger Staatsangehöriger des Irak, war am 16.09.2010 illegal in das österreichische Bundesgebiet gelangt und hatte am selben Tag erstmals einen Antrag auf internationalen Schutz iSd § 2 Abs 1 Z 13 AsylG gestellt.Der nunmehrige Antragsteller, ein der arabischen Volksgruppe zugehöriger Staatsangehöriger des Irak, war am 16.09.2010 illegal in das österreichische Bundesgebiet gelangt und hatte am selben Tag erstmals einen Antrag auf internationalen Schutz iSd Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG gestellt.
Im Zuge der ebenfalls am 16.09.2010 durchgeführten Erstbefragung sowie bei einer niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt vom 15.11.2010 hatte er zu seinem Ausreisegrund zusammengefasst vorgebracht, dass er Sunnit sei und seit 1989 gemeinsam mit seinen Eltern, seinen drei Brüdern, seiner Ehefrau und seiner Tochter in einem Haus in einer schiitischen Gegend in Bagdad gelebt habe. Im Jahre 2008 hätten ihn schiitische Milizen zusammengeschlagen und gezwungen sein Haus zu verlassen. Er sei daraufhin in die Stadt S. in die Provinz S. gefahren und habe dort ein Haus gemietet. Vor ca. drei Monaten sei er wieder in sein Haus eingezogen, weil seine Ersparnisse zu Ende gegangen seien. Drei Monate lang habe er dort kein Problem gehabt, nunmehr habe er einen Zettel vorgefunden, in welchem er und seine Familie mit dem Tod bedroht worden seien, sollten sie nicht wieder von dort wegziehen. Ein bis zwei Tage später sei sein Auto angezündet und er neuerlich mit dem Tod bedroht worden. Er habe daraufhin seine Frau und seine Tochter wieder in die Stadt S. gebracht, aktuell würden sich aber beide bei den Eltern seiner Frau in Bagdad aufhalten. Der Beschwerdeführer habe dann das Land verlassen. Im Irak könne man generell als Sunnit nicht leben.
Mit Bescheid vom 28.01.2011, Zl. 10 08.640-BAL, wies das Bundesasylamt den Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG ab. Weiters wurde gemäß § 8 Abs 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Irak abgewiesen und wurde der Antragsteller gemäß § 10 Abs 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet "nach Irak" ausgewiesen.Mit Bescheid vom 28.01.2011, Zl. 10 08.640-BAL, wies das Bundesasylamt den Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG ab. Weiters wurde gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Irak abgewiesen und wurde der Antragsteller gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet "nach Irak" ausgewiesen.
Begründend führte das Bundesasylamt zusammengefasst aus, dass aufgrund diverser, näher angeführter Widersprüche nicht festgestellt werden könne, dass dem Antragsteller im Irak eine asylrelevante Verfolgung durch schiitische Milizen drohe. Es könne ihm daher kein Asyl gewährt werden. Zudem stehe ihm eine innerstaatliche Fluchtalternative zur Verfügung. Es könnten auch keinerlei Abschiebungshindernisse festgestellt werden. Der Antragsteller habe in Österreich keine Familienangehörigen und stelle die Ausweisung auch keinen unverhältnismäßigen Eingriff in sein Privatleben dar.
Die gegen diesen Bescheid fristgerecht erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 15.04.2011, Zl. E7 417.844-1/2011-6E, gemäß §§ 3, 8 Abs 1 und 10 Abs 1 AsylG als unbegründet abgewiesen.Die gegen diesen Bescheid fristgerecht erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 15.04.2011, Zl. E7 417.844-1/2011-6E, gemäß Paragraphen 3, 8, Absatz eins und 10 Absatz eins, AsylG als unbegründet abgewiesen.
Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass sich der Asylgerichtshof der Beweiswürdigung des Bundesasylamtes anschließe und sich der Antragsteller im Beschwerdeverfahren noch in weitere Widersprüche verwickelt habe. Er habe somit keine Verfolgung glaubhaft machen können und könne ihm daher kein Asyl gewährt werden. Selbst bei Wahrunterstellung seines Vorbringens stehe ihm eine innerstaatliche Fluchtalternative zur Verfügung. Eine Rückkehr in den Irak stehe auch nicht im Widerspruch zu Art 3 EMRK und sei daher auch kein subsidiärerer Schutz zu gewähren. Zur Ausweisung führte der Asylgerichtshof aus, dass ein Eingriff in das Familienleben des Antragstellers mangels Angehöriger in Österreich zu verneinen sei. Er habe auch keine sonstigen besonderen Anknüpfungspunkte in Österreich.Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass sich der Asylgerichtshof der Beweiswürdigung des Bundesasylamtes anschließe und sich der Antragsteller im Beschwerdeverfahren noch in weitere Widersprüche verwickelt habe. Er habe somit keine Verfolgung glaubhaft machen können und könne ihm daher kein Asyl gewährt werden. Selbst bei Wahrunterstellung seines Vorbringens stehe ihm eine innerstaatliche Fluchtalternative zur Verfügung. Eine Rückkehr in den Irak stehe auch nicht im Widerspruch zu Artikel 3, EMRK und sei daher auch kein subsidiärerer Schutz zu gewähren. Zur Ausweisung führte der Asylgerichtshof aus, dass ein Eingriff in das Familienleben des Antragstellers mangels Angehöriger in Österreich zu verneinen sei. Er habe auch keine sonstigen besonderen Anknüpfungspunkte in Österreich.
Dieses Erkenntnis wurde ihm am 22.04.2011 persönlich zugestellt und somit rechtskräftig.
Der vom Antragsteller gegen dieses Erkenntnis erhobenen Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof wurde von diesem zunächst mit Beschluss vom 21.06.2011, U 1007/11-4, die aufschiebende Wirkung zuerkannt.
Mit Beschluss vom 19.09.2011, U 1007/11-15, lehnte der Verfassungsgerichtshof letztlich die Behandlung der Beschwerde ab.
Am 09.12.2011 stellte der Antragsteller einen zweiten Antrag auf internationalen Schutz (auch: Folgeantrag).
Bei der am selben Tag durchgeführten Erstbefragung brachte er vor, Österreich seit seinem ersten Asylverfahren nicht verlassen zu haben.
Als Grund für seine neuerliche Antragstellung brachte er vor, dass ihm, als er nach Österreich gekommen sei, ein Iraker gesagt habe, er dürfe nicht sagen, dass er Probleme mit der Regierung im Irak habe, ansonsten werde er in den Irak abgeschoben. Deswegen habe er großteils falsche Angaben gemacht. Er möchte nun seine wahren Fluchtgründe angeben und stelle daher einen neuen Asylantrag.
Seine neuen Fluchtgründe seien, dass er in Saddam Husseins Privatgarde tätig gewesen sei und deswegen seine Gattin und seine Tochter am 21.03.2011 getötet worden seien. Letzteres habe er etwa vier Tage später, nämlich am 25.03.2011, von seinem Bruder, der sich in Dubai aufhalte, telefonisch erfahren. Die Todesurkunden seiner Angehörigen habe er bereits vor fünf Monaten seiner Rechtsvertreterin gegeben, diese habe jedoch "nichts unternommen". Im Falle seiner Rückkehr in den Irak befürchte er durch Organe des Innenministeriums und schiitischer Milizen getötet zu werden.
Am 12.12.2011 wurde ihm gemäß § 29 Abs 3 AsylG mitgeteilt, dass beabsichtigt sei seinen Antrag zurückzuweisen, da eine entschiedene Sache iSd § 68 AVG vorliege.Am 12.12.2011 wurde ihm gemäß Paragraph 29, Absatz 3, AsylG mitgeteilt, dass beabsichtigt sei seinen Antrag zurückzuweisen, da eine entschiedene Sache iSd Paragraph 68, AVG vorliege.
Am 14.12.2011 wurde er vor dem Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle West, in Anwesenheit eines Rechtsberaters niederschriftlich einvernommen.
Dabei legte er einen Haftbefehl vom 16.05.2009 vor, welchen er vor ca. einem Monat von seinem Bruder per E-Mail erhalten habe, weiters einen Dienstausweis der "Privatgarde von Saddam" sowie einen Ausweis der "Freunde Saddams".
Im Erstverfahren habe er verschwiegen, dass er ein Soldat gewesen sei und für die Privatgarde Saddam Husseins gearbeitet habe, ebenso, dass er seit 1983 ein Mitglied der Ba'ath-Partei gewesen sei. Er habe auch nicht gesagt, dass er von der Regierung gesucht werde. Es stimme jedoch, dass er im Jahr 2008 von vier Personen zusammengeschlagen worden sei, seitdem leide er auch an psychischen Problemen.
Seine Frau und seine Tochter seien nach Bagdad zurückgekehrt und hätten sich fünf oder sechs Monate lang dort aufgehalten. Dann seien sie von Personen, welche dem Innenministerium oder schiitischen Milizen zugehörten und auf der Suche nach ihm gewesen seien, getötet worden.
Er sei Offiziersstellvertreter bei der Privatgarde Saddam Husseins gewesen und habe in dieser Funktion die Straße überwacht, die vom Flughafen zum Präsidentenpalast führe. Als Soldat der Privatgarde habe man sich auch der Ba'ath-Partei anschließen müssen, bei welcher er einen mittleren Rang innegehabt habe.
Über Vorhalt, dass er im Erstverfahren angegeben habe, seit 1980 als Autospengler gearbeitet zu haben, gab er an, drei bis vier Tage pro Woche als Soldat Dienst gehabt zu haben, die restliche Zeit habe er in seiner Werkstätte arbeiten können. Nach Saddam Husseins Präsidentschaft habe er zunächst zwei Jahre lang Autos repariert und weiterverkauft. Im Jahr 2005 oder 2006 habe er seine Werkstätte zusperren müssen und als Taxifahrer gearbeitet. 2008 sei er zusammengeschlagen worden, er sei dann mit seiner Familie in die Stadt S. gezogen. 2010 seien sie wieder nach Hause zurückgekehrt, etwa drei Monate später seien sein Auto und sein Haus angezündet worden. Daraufhin habe er sich entschieden, den Irak zu verlassen.
Diese Gründe habe er im Erstverfahren nicht vorgebracht, weil er Angst gehabt habe und psychisch sehr krank gewesen sei. Zudem habe ihm ein Iraker, den er in Österreich getroffen habe, gesagt, dass es ihm nur schaden würde, wenn er dies angebe, und dass er auch so Asyl bekommen würde. Nach dem Tod seiner Familie habe er sich entschlossen, die Wahrheit zu sagen.
Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 17.12.2011 wurde der Folgeantrag auf internationalen Schutz gemäß § 68 Abs 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt I.). Gemäß § 10 Absatz 1 Ziffer 1 AsylG wurde der Antragsteller aus dem österreichischen Bundesgebiet in den Irak ausgewiesen (Spruchpunkt II.).Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 17.12.2011 wurde der Folgeantrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.). Gemäß Paragraph 10, Absatz 1 Ziffer 1 AsylG wurde der Antragsteller aus dem österreichischen Bundesgebiet in den Irak ausgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.).
Festgestellt wurde, dass seine Identität feststehe und er Staatsangehörigerer des Irak sei. Es hätten sich keine Hinweise ergeben, dass er an einer lebensbedrohlichen Krankheit leide, welche seiner Überstellung in den Irak entgegenstehe. Sein erstes Asylverfahren sei rechtskräftig abgeschlossen worden und habe im gegenständlichen Verfahren kein neuer entscheidungsrelevanter Sachverhalt festgestellt werden können. Er habe in Österreich keine familiären und keine sonstigen Bindungen. Zum Irak stellte das Bundesasylamt fest, dass sich seit dem Vorverfahren keine wesentliche Änderung der Lage ergeben habe.
In seiner Beweiswürdigung führte das Bundesasylamt zu den Gründen für den neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz vorweg aus, dass die im Folgeverfahren neu vorgebrachten Gründe keinen glaubwürdigen Kern aufweisen würden. Im Irak seien mittlerweile Amnestiegesetze erlassen worden, sodass keine Gefahr bestünde, wegen der bloßen früheren Mitgliedschaft zur Ba'ath-Partei verfolgt zu werden. Der vom Antragsteller vorgelegte Haftbefehl wiederum stamme vom Mai 2009. Wäre er tatsächlich gesucht worden, so hätte er selbst bis zu seiner Ausreise jedenfalls leicht gefunden werden können, zumal er ja öffentlichkeitswirksam als Autohändler tätig gewesen sei. Unklar sei auch, wie er Ausweise in Farbkopie vorlegen konnte, obwohl genau diese seiner eigenen Aussage nach im Jahr 2008 im Zuge eines Anschlags auf sein Auto verbrannt sein sollen.
Ungeachtet der Frage des Wahrheitsgehalts des Vorbringens seien ihm diese Umstände jedenfalls auch bereits vor rechtskräftigem Abschluss des Vorverfahrens bekannt gewesen, er habe diese jedoch wissentlich nicht angeführt. Es liege daher kein neuer objektiver asylrelevanter Sachverhalt vor.
In rechtlicher Hinsicht führte das Bundesasylamt zu Spruchpunkt I. zusammengefasst aus, der Antragsteller habe im gegenständlichen Verfahren ausschließlich Gründe vorgebracht, die schon vor Eintritt der Rechtskraft des Erkenntnisses im Vorverfahren bestanden hätten. Was seine Erkrankungen betreffe, so seien diese nicht lebensbedrohend. Ebenso wenig habe die von Amts wegen berücksichtigte Ländersituation keinen neuen Sachverhalt hervorgebracht. Weder in der Sachlage, noch im Begehren, noch in den anzuwendenden Rechtsnormen sei eine Änderung eingetreten, welche eine andere rechtliche Beurteilung nicht von vornherein als ausgeschlossen erschienen ließe, weshalb der gegenständliche Antrag zurückzuweisen gewesen sei.In rechtlicher Hinsicht führte das Bundesasylamt zu Spruchpunkt römisch eins. zusammengefasst aus, der Antragsteller habe im gegenständlichen Verfahren ausschließlich Gründe vorgebracht, die schon vor Eintritt der Rechtskraft des Erkenntnisses im Vorverfahren bestanden hätten. Was seine Erkrankungen betreffe, so seien diese nicht lebensbedrohend. Ebenso wenig habe die von Amts wegen berücksichtigte Ländersituation keinen neuen Sachverhalt hervorgebracht. Weder in der Sachlage, noch im Begehren, noch in den anzuwendenden Rechtsnormen sei eine Änderung eingetreten, welche eine andere rechtliche Beurteilung nicht von vornherein als ausgeschlossen erschienen ließe, weshalb der gegenständliche Antrag zurückzuweisen gewesen sei.
Zu Spruchpunkt II. führte die belangte Behörde aus, es sei kein schützenswertes Familienleben des Antragstellers in Österreich gegeben. Zum Privatleben kam das Bundesasylamt im Rahmen einer Abwägung zum Ergebnis, dass die Ausweisung geboten sei.Zu Spruchpunkt römisch zwei. führte die belangte Behörde aus, es sei kein schützenswertes Familienleben des Antragstellers in Österreich gegeben. Zum Privatleben kam das Bundesasylamt im Rahmen einer Abwägung zum Ergebnis, dass die Ausweisung geboten sei.
Dieser Bescheid wurde dem Antragsteller und seiner Rechtsvertreterin jeweils am 19.12.2011 zugestellt.
Mit Schriftsatz von Rechtsanwalt Dr. S. vom 23.12.2011 erhob ersterer gegen den Bescheid vom 17.12.2011 "Berufung" (hier als Beschwerde zu werten).
Darin wird zusammengefasst ausgeführt, dass das Bundesasylamt eine unzulässig vorgreifende Beweiswürdigung vorgenommen habe, weil es sich nicht mit den vorgelegten Urkunden, nämlich dem Haftbefehl, dem Dienstausweis der Leibgarde Saddam Husseins sowie dem Mitgliedsausweis der Freunde Saddam Husseins, insbesondere deren Echtheit und Richtigkeit, auseinandergesetzt habe.
Weiters wurde beantragt, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
Mit Schriftsatz der Rechtsanwältin Mag. S. vom 27.12.2012 erhob der Antragsteller (neuerlich) gegen den Bescheid vom 17.12.2011 Beschwerde (hier als Beschwerdeergänzung zu werten).
Darin wird zusammengefasst ausgeführt, dass er im gegenständlichen Verfahren sehr wohl neue Umstände vorgebracht und diese auch auf Beweismittel gestützt habe. Das Bundesasylamt hätte sich auch damit auseinandersetzen müssen, aus welchen Gründen er diese Gründe im Vorverfahren nicht vorgebracht habe. Die Sterbeurkunden seiner Gattin und seiner Tochter seien im Übrigen bereits im Anschluss an das Vorverfahren zusammen mit der an den Verfassungsgerichtshof erhobenen Beschwerde diesem vorgelegt worden. Auch hätte das Bundesasylamt die vorgelegten Urkunden überprüfen müssen.
Weiters wurde beantragt, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
Mit Erkenntnis des zuständigen Einzelrichters des Asylgerichtshofs vom 12.01.2012, Zl. E7 417.844-2/2012/4E, wurde die Beschwerde gemäß § 68 Abs. 1 AVG und § 10 Abs. 1 Z. 1 AsylG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.Mit Erkenntnis des zuständigen Einzelrichters des Asylgerichtshofs vom 12.01.2012, Zl. E7 417.844-2/2012/4E, wurde die Beschwerde gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG und Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.
Begründend wurde darin wie folgt ausgeführt:
"Wie das Bundesasylamt im angefochtenen Bescheid zutreffend ausgeführt hat, hat sich der vom Beschwerdeführer in seinem zweiten Asylverfahren - zum Teil erstmals - vorgebrachte Sachverhalt zur Gänze bereits vor Rechtskraft des Vergleichserkenntnisses ereignet.
Dies betrifft sowohl das ursprüngliche Vorbringen, welches der Beschwerdeführer im Wesentlichen aufrecht erhalten hat, als auch das (neue) Vorbringen, der Beschwerdeführer sei Soldat in der Leibgarde Saddam Husseins sowie Mitglied der Ba'ath-Partei gewesen. Dies ergibt sich unter anderem zwingend daraus, dass sich der Beschwerdeführer seit seinem Vorverfahren stets in Österreich aufgehalten hat.
Dass die Gattin und die Tochter des Beschwerdeführers getötet worden seien, habe sich laut Angaben des Beschwerdeführers am 21.03.2011 ereignet und damit vor der am 22.04.2011 eingetretenen Rechtskraft des Vergleichserkenntnisses. Überdies hat der Beschwerdeführer laut seiner eigenen Aussage im Folgeverfahren bereits am 25.03.2011, damit ebenfalls vor Rechtskraft des Vergleichserkenntnisses, davon Kenntnis erlangt.
Was den vorgelegten Haftbefehl betrifft, so stammt dieser vom 16.05.2009, also ebenfalls aus dem Zeitraum vor Rechtskraft des Vergleichserkenntnisses, und betrifft -ungeachtet der Richtigkeit seines Inhalts - naturgemäß auch Vorfälle, welche sich vor diesem Datum und vor der Ausreise des Beschwerdeführers aus dem Irak ereignet haben müssen. Dass der Beschwerdeführer nach seinem Vorbringen erst circa im November 2011 vom Haftbefehl gegen ihn erfahren habe, ändert nichts daran, dass es sich nicht um neu - dh nach Erlassung des Vergleichsbescheides bzw. -erkenntnisses - entstandene Tatsachen (nova producta) handelt, sondern eben um neue hervorgekommene (nova reperta). Derartige, neu hervorgekommene Tatsachen, von denen der Beschwerdeführer eben erst nach Rechtskraft erfahren hat, sind jedenfalls von der Rechtskraft des Vergleichsbescheides umfasst und berechtigten nicht zu einer neuerlichen inhaltlichen Entscheidung, sondern sieht das AVG für derartige Fälle die Möglichkeit des Antrags auf Wiederaufnahme des Verfahrens (vgl. §§ 69 f AVG) vor (vgl. VwGH vom 10.06.1998, 96/20/0266).Was den vorgelegten Haftbefehl betrifft, so stammt dieser vom 16.05.2009, also ebenfalls aus dem Zeitraum vor Rechtskraft des Vergleichserkenntnisses, und betrifft -ungeachtet der Richtigkeit seines Inhalts - naturgemäß auch Vorfälle, welche sich vor diesem Datum und vor der Ausreise des Beschwerdeführers aus dem Irak ereignet haben müssen. Dass der Beschwerdeführer nach seinem Vorbringen erst circa im November 2011 vom Haftbefehl gegen ihn erfahren habe, ändert nichts daran, dass es sich nicht um neu - dh nach Erlassung des Vergleichsbescheides bzw. -erkenntnisses - entstandene Tatsachen (nova producta) handelt, sondern eben um neue hervorgekommene (nova reperta). Derartige, neu hervorgekommene Tatsachen, von denen der Beschwerdeführer eben erst nach Rechtskraft erfahren hat, sind jedenfalls von der Rechtskraft des Vergleichsbescheides umfasst und berechtigten nicht zu einer neuerlichen inhaltlichen Entscheidung, sondern sieht das AVG für derartige Fälle die Möglichkeit des Antrags auf Wiederaufnahme des Verfahrens vergleiche Paragraphen 69, f AVG) vor vergleiche VwGH vom 10.06.1998, 96/20/0266).
Schon aus diesen Gründen erfolgte die Zurückweisung des Folgeantrags wegen des Vorliegens einer entschiedenen Sache zu Recht. In Anbetracht dessen braucht daher mangels Entscheidungsrelevanz auch nicht näher auf die Argumentation in den Rechtsmittelschriften, es hätte der Überprüfung der im gegenständlichen Verfahren vorgelegten Urkunden bedurft, eingegangen werden. Dies trifft im gleichen Sinne auf das Vorbringen zu, aus welchen Gründen der Beschwerdeführer zuvor im Erstverfahren seine "wahren Asylgründe" verschwiegen habe, waren ihm doch deren nähere Umstände seiner Aussage nach jedenfalls schon vor Rechtskraft des Vorerkenntnisses bekannt.
Ergänzend ist der Argumentation des Bundesasylamtes in der Beweiswürdigung des angefochtenen Bescheids zuzustimmen, dass es den vom Beschwerdeführer neu vorgebrachten Antragsgründen - unabhängig von den oben angestellten Erwägungen - auch an einem glaubhaften, asylrelevanten Kern fehle. Der erkennende Senat schließt sich auch diesbezüglich der Beweiswürdigung des Bundesasylamtes an."
Die Zustellung dieser Entscheidung erfolgte zu Handen des BF sowie zu Handen seiner Vertreterin jeweils nachweislich am 13.01.2012.
13. Mit Schriftsatz seines nunmehrigen anwaltlichen Vertreters Dr. S. vom 06.02.2012 stellte der Antragsteller beim Bundesasylamt den gg. Antrag auf Wiederaufnahme des mit Erkenntnis des Asylgerichtshofs vom 15.04.2011, Zl. E7 417.844-1/2011-6E, gemäß §§ 3, 8 und 10 AsylG 2005 idgF entschiedenen Verfahrens, welcher mit 13.02.2012 beim AsylGH einlangte.13. Mit Schriftsatz seines nunmehrigen anwaltlichen Vertreters Dr. S. vom 06.02.2012 stellte der Antragsteller beim Bundesasylamt den gg. Antrag auf Wiederaufnahme des mit Erkenntnis des Asylgerichtshofs vom 15.04.2011, Zl. E7 417.844-1/2011-6E, gemäß Paragraphen 3, 8 und 10 AsylG 2005 idgF entschiedenen Verfahrens, welcher mit 13.02.2012 beim AsylGH einlangte.
Diesen Antrag begründete er damit, dass er nunmehr im Besitz zweier Urkunden sei, über die er "zum Zeitpunkt des erstinstanzlichen Verfahrens" noch nicht verfügte, nämlich einen nationalen Haftbefehl vom 16.05.2009 sowie einen Dienstausweis der "Spezialgarde Saddam Husseins" vom 23.05.1992, welche neue Tatsachen bzw. Beweismittel iSd § 69 AVG darstellen würden. Im wiederaufgenommenen Verfahren würde sodann (neuerlich) zu prüfen sein, ob ihm wegen seiner früheren Mitgliedschaft bei der Baa'th-Partei sowie seiner Zugehörigkeit zur Leibgarde Saddam Husseins bei einer Rückkehr in den Irak staatliche Verfolgung drohe. Als Beilage fand sich in diesem Antrag eine Kopie des genannten Haftbefehls einschließlich seiner Übersetzung in die deutsche Sprache. (OZ 1)Diesen Antrag begründete er damit, dass er nunmehr im Besitz zweier Urkunden sei, über die er "zum Zeitpunkt des erstinstanzlichen Verfahrens" noch nicht verfügte, nämlich einen nationalen Haftbefehl vom 16.05.2009 sowie einen Dienstausweis der "Spezialgarde Saddam Husseins" vom 23.05.1992, welche neue Tatsachen bzw. Beweismittel iSd Paragraph 69, AVG darstellen würden. Im wiederaufgenommenen Verfahren würde sodann (neuerlich) zu prüfen sein, ob ihm wegen seiner früheren Mitgliedschaft bei der Baa'th-Partei sowie seiner Zugehörigkeit zur Leibgarde Saddam Husseins bei einer Rückkehr in den Irak staatliche Verfolgung drohe. Als Beilage fand sich in diesem Antrag eine Kopie des genannten Haftbefehls einschließlich seiner Übersetzung in die deutsche Sprache. (OZ 1)
14. Mit Verbesserungsauftrag des AsylGH vom 20.02.2012, zugestellt dem Vertreter des Antragstellers mit 23.03.2012, wurde dieser iSd § 13 Abs. 3 AVG aufgefordert binnen einer Woche ab Zustellung darzulegen, wann er genau Kenntnis von den Wiederaufnahmegründen erlangt habe.14. Mit Verbesserungsauftrag des AsylGH vom 20.02.2012, zugestellt dem Vertreter des Antragstellers mit 23.03.2012, wurde dieser iSd Paragraph 13, Absatz 3, AVG aufgefordert binnen einer Woche ab Zustellung darzulegen, wann er genau Kenntnis von den Wiederaufnahmegründen erlangt habe.
15. Erst mit Telefax vom 05.03.2012 gab der Vertreter bekannt, dass der Antragsteller "nach wie vor nicht im Besitz der Originalurkunden" sei, Kopien derselben seien ihm aber "kurz vor seinem zweiten Asylantrag" (gemeint: vor dem Folgeantrag vom 09.12.2011) zugekommen. Aus Sicht des Vertreters sei dieser Antrag vom 09.12.2011 aber auch schon als Wiederaufnahmeantrag zu qualifizieren gewesen.
II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
1. Mit Datum 1.1.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008 AsylG) und ist somit auf alle ab diesem Zeitpunkt gestellten Asylanträge anzuwenden. Nachdem der BF seinen Antrag auf internationalen Schutz nach dem 1.1.2006 stellte, sind gemäß § 75 AsylG die Bestimmungen des AsylG 2005 in der geltenden Fassung anzuwenden.1. Mit Datum 1.1.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, AsylG) und ist somit auf alle ab diesem Zeitpunkt gestellten Asylanträge anzuwenden. Nachdem der BF seinen Antrag auf internationalen Schutz nach dem 1.1.2006 stellte, sind gemäß Paragraph 75, AsylG die Bestimmungen des AsylG 2005 in der geltenden Fassung anzuwenden.
Gemäß dem Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz, BGBl. I Nr. 4/2008, wurde der Asylgerichtshof - bei gleichzeitigem Außerkrafttreten des Bundesgesetzes über den unabhängigen Bundesasylsenat - eingerichtet und treten die dort getroffenen Änderungen des Asylgesetzes mit 01.07.2008 in Kraft; folglich ist das AsylG 2005 ab diesem Zeitpunkt in der Fassung BGBl. I Nr. 4/2008, zuletzt geändert in der Fassung BGBl. I Nr. 38/2011, anzuwenden.Gemäß dem Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008,, wurde der Asylgerichtshof - bei gleichzeitigem Außerkrafttreten des Bundesgesetzes über den unabhängigen Bundesasylsenat - eingerichtet und treten die dort getroffenen Änderungen des Asylgesetzes mit 01.07.2008 in Kraft; folglich ist das AsylG 2005 ab diesem Zeitpunkt in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008,, zuletzt geändert in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011,, anzuwenden.
Gemäß § 61 AsylG 2005 idgF entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes.Gemäß Paragraph 61, AsylG 2005 idgF entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes.
Gemäß § 9 Abs. 1 AsylGHG, BGBl. I Nr. 4/2008 in der geltenden Fassung entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Gemäß § 60 Abs. 3 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide nach den §§ 4 und 5 AsylG 2005 und nach § 68 AVG durch Einzelrichter. Gemäß § 42 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof bei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung oder Rechtsfragen, die sich in einer erheblichen Anzahl von anhängigen oder in naher Zukunft zu erwartender Verfahren stellt, sowie gemäß § 11 Abs. 4 AsylGHG, wenn im zuständigen Senat kein Entscheidungsentwurf die Zustimmung des Senates findet durch einen Kammersenat. Im vorliegenden Verfahren liegen weder die Voraussetzungen für eine Entscheidung durch einen Einzelrichter noch die für eine Entscheidung durch den Kammersenat vor.Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, AsylGHG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der geltenden Fassung entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Gemäß Paragraph 60, Absatz 3, AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide nach den Paragraphen 4 und 5 AsylG 2005 und nach Paragraph 68, AVG durch Einzelrichter. Gemäß Paragraph 42, AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof bei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung oder Rechtsfragen, die sich in einer erheblichen Anzahl von anhängigen oder in naher Zukunft zu erwartender Verfahren stellt, sowie gemäß Paragraph 11, Absatz 4, AsylGHG, wenn im zuständigen Senat kein Entscheidungsentwurf die Zustimmung des Senates findet durch einen Kammersenat. Im vorliegenden Verfahren liegen weder die Voraussetzungen für eine Entscheidung durch einen Einzelrichter noch die für eine Entscheidung durch den Kammersenat vor.
Gemäß § 23 des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof, BGBl. I, Nr. 147/2008 (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG) idgF sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, sinngemäß anzuwenden.Gemäß Paragraph 23, des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof, Bundesgesetzblatt römisch eins, Nr. 147 aus 2008, (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG) idgF sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51, sinngemäß anzuwenden.
3. Zum gg. Antrag auf Wiederaufnahme:
3.1. Gemäß § 69 Abs. 1 Z. 2 AVG ist dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens stattzugeben, wenn ein Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht oder nicht mehr zulässig ist, und neue Tatsachen oder Beweismittel hervorkommen, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten und allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich einen im Hauptinhalt des Spruchs anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätten.3.1. Gemäß Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG ist dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens stattzugeben, wenn ein Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht oder nicht mehr zulässig ist, und neue Tatsachen oder Beweismittel hervorkommen, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten und allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich einen im Hauptinhalt des Spruchs anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätten.
Gemäß § 69 Abs. 2 AVG ist der Antrag auf Wiederaufnahme binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antragsteller von dem Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat (subjektive Frist). Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Bescheides kann der Antrag auf Wiederaufnahme nicht mehr gestellt werden (objektive Frist). Die Umstände, aus welchen sich die Einhaltung der gesetzlichen Frist ergibt, sind vom Antragsteller glaubhaft zu machen.Gemäß Paragraph 69, Absatz 2, AVG ist der Antrag auf Wiederaufnahme binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antragsteller von dem Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat (subjektive Frist). Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Bescheides kann der Antrag auf Wiederaufnahme nicht mehr gestellt werden (objektive Frist). Die Umstände, aus welchen sich die Einhaltung der gesetzlichen Frist ergibt, sind vom Antragsteller glaubhaft zu machen.
Gemäß § 69 Abs. 4 AVG steht die Entscheidung über die Wiederaufnahme jener Behörde zu, die den Bescheid in letzter Instanz erlassen hat, wenn jedoch in der betreffenden Sache ein unabhängiger Verwaltungssenat entschieden hat, diesem.Gemäß Paragraph 69, Absatz 4, AVG steht die Entscheidung über die Wiederaufnahme jener Behörde zu, die den Bescheid in letzter Instanz erlassen hat, wenn jedoch in der betreffenden Sache ein unabhängiger Verwaltungssenat entschieden hat, diesem.
3.2. In dem Verfahren, in welchem über den Antrag auf internationalen Schutz vom 16.09.2010 entschieden wurde, erging zunächst mit 28.01.2011 zu Zl. 10 08.640-BAL ein Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG abgewiesen, weiters gemäß § 8 Abs 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Irak abgewiesen und der Antragsteller gemäß § 10 Abs 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet "nach Irak" ausgewiesen wurde. Die gegen diesen Bescheid fristgerecht erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 15.04.2011, Zl. E7 417.844-1/2011-6E, gemäß §§ 3, 8 Abs 1 und 10 Abs 1 AsylG als unbegründet abgewiesen.3.2. In dem Verfahren, in welchem über den Antrag auf internationalen Schutz vom 16.09.2010 entschieden wurde, erging zunächst mit 28.01.2011 zu Zl. 10 08.640-BAL ein Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG abgewiesen, weiters gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Irak abgewiesen und der Antragsteller gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet "nach Irak" ausgewiesen wurde. Die gegen diesen Bescheid fristgerecht erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 15.04.2011, Zl. E7 417.844-1/2011-6E, gemäß Paragraphen 3, 8, Absatz eins und 10 Absatz eins, AsylG als unbegründet abgewiesen.
Mit dieser Entscheidung, welche dem Antragsteller auch nachweislich am 22.04.2011 rechtskonform zugestellt wurde, war das gg. Asylverfahren abgeschlossen, ein weiteres ordentliches Rechtsmittel stand ihm danach nicht mehr zur Verfügung. Auch erfolgte die Einbringung des Antrags auf Wiederaufnahme in rechtskonformer Weise gemäß § 69 Abs. 2, erster Satz AVG beim Bundesasylamt, und ist nun der AsylGH iSd § 69 Abs. 4 AVG zur Entscheidung darüber berufen.Mit dieser Entscheidung, welche dem Antragsteller auch nachweislich am 22.04.2011 rechtskonform zugestellt wurde, war das gg. Asylverfahren abgeschlossen, ein weiteres ordentliches Rechtsmittel stand ihm danach nicht mehr zur Verfügung. Auch erfolgte die Einbringung des Antrags auf Wiederaufnahme in rechtskonformer Weise gemäß Paragraph 69, Absatz 2,, erster Satz AVG beim Bundesasylamt, und ist nun der AsylGH iSd Paragraph 69, Absatz 4, AVG zur Entscheidung darüber berufen.
3.3. Wie bereits oben dargestellt wurde ist gemäß § 69 Abs. 2 AVG der Antrag auf Wiederaufnahme binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antragsteller von dem Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat (subjektive Frist). Verspätet vorgebrachte Wiederaufnahmegründe sind von der zuständigen Behörde nicht mehr als Entscheidungsgrundlage heranzuziehen.3.3. Wie bereits oben dargestellt wurde ist gemäß Paragraph 69, Absatz 2, AVG der Antrag auf Wiederaufnahme binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antragsteller von dem Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat (subjektive Frist). Verspätet vorgebrachte Wiederaufnahmegründe sind von der zuständigen Behörde nicht mehr als Entscheidungsgrundlage heranzuziehen.
In seinem Antrag vom 06.02.2012 machte der Antragsteller keine näheren Angaben dazu, wann genau er von den beiden Urkunden, die er zugleich als "neue Tatsachen und Beweismittel" iSd § 69 AVG bezeichnete, Kenntnis erlangte. Er verwies lediglich darauf, dass diese "erst nach dem erstinstanzlichen Verfahren" in seinen Besitz gelangten bzw. er diese beschaffen konnte. Mit diesen vagen Angaben genügte er nicht den Erfordernissen des § 69 Abs. 2 AVG, der den Antragsteller dazu verhält, "die Umstände, aus welchen sich die Einhaltung der gesetzlichen Frist ergibt, glaubhaft zu machen", wofür er die Beweislast in Form konkreter und mit möglichst genauen Daten versehener Angaben trägt (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG-Kommentar, S. 1262)In seinem Antrag vom 06.02.2012 machte der Antragsteller keine näheren Angaben dazu, wann genau er von den beiden Urkunden, die er zugleich als "neue Tatsachen und Beweismittel" iSd Paragraph 69, AVG bezeichnete, Kenntnis erlangte. Er verwies lediglich darauf, dass diese "erst nach dem erstinstanzlichen Verfahren" in seinen Besitz gelangten bzw. er diese beschaffen konnte. Mit diesen vagen Angaben genügte er nicht den Erfordernissen des Paragraph 69, Absatz 2, AVG, der den Antragsteller dazu verhält, "die Umstände, aus welchen sich die Einhaltung der gesetzlichen Frist ergibt, glaubhaft zu machen", wofür er die Beweislast in Form konkreter und mit möglichst genauen Daten versehener Angaben trägt vergleiche Hengstschläger/Leeb, AVG-Kommentar, S. 1262)
Die frühere ständige Judikatur des VwGH zur Frage, welche Mängel des Anbringens zur sofortigen Zurückweisung des Antrags berechtigen und welche vorerst die Erteilung eines Verbesserungsauftrags an den Antragsteller notwendig machen, verpflichtete die betroffene Behörde zu einem solchen Auftrag nur bei Formgebrechen, nicht aber bei inhaltlichen Mängeln (vgl. Walter-Thienel, Verwaltungsverfahren, Band I, 2. Auflage, 1998, S. 351, E 124: "Der Wiederaufnahmewerber muß schon im Antrag datumsgemäß (oder sonst genau) angeben, wann er von dem Vorhandensein des von ihm geltend gemachten Wiederaufnahmegrundes Kenntnis erlangt hat. Ein Fehlen dieser Angaben über die Rechtszeitigkeit der Antragstellung kann nicht nach § 13 Abs. 3 AVG als bloßes Formgebrechen behandelt werden; mit weiteren Nachweisen).Die frühere ständige Judikatur des VwGH zur Frage, welche Mängel des Anbringens zur sofortigen Zurückweisung des Antrags berechtigen und welche vorerst die Erteilung eines Verbesserungsauftrags an den Antragsteller notwendig machen, verpflichtete die betroffene Behörde zu einem solchen Auftrag nur bei Formgebrechen, nicht aber bei inhaltlichen Mängeln vergleiche Walter-Thienel, Verwaltungsverfahren, Band römisch eins, 2. Auflage, 1998, S. 351, E 124: "Der Wiederaufnahmewerber muß schon im Antrag datumsgemäß (oder sonst genau) angeben, wann er von dem Vorhandensein des von ihm geltend gemachten Wiederaufnahmegrundes Kenntnis erlangt hat. Ein Fehlen dieser Angaben über die Rechtszeitigkeit der Antragstellung kann nicht nach Paragraph 13, Absatz 3, AVG als bloßes Formgebrechen behandelt werden; mit weiteren Nachweisen).
Die jüngere Judikatur des VwGH erweiterte diese Verpflichtung dahingehend, dass § 13 Abs. 3 AVG durch die Novelle BGBl. I Nr. 158/1998 geändert wurde und daher auch Mängel, die sich nicht im Sinne der früheren Fassung der Bestimmung als bloße "Formgebrechen" werten ließen, seither verbesserbar sind (VwGH, 2002/20/0360 v. 21.04.2005). Weist ein Antrag auf Wiederaufnahme in diesem Sinne Formgebrechen oder materielle Mängel auf, darf er nicht sofort zurückgewiesen werden, sondern hat die zur Entscheidung berufene Behörde den Antrag gemäß § 13 Abs. 3 AVG zur Verbesserung an den Antragsteller zurückzustellen und ihm dafür eine angemessene Frist zu setzen, sofern die Behebung des Mangels der Behörde nicht auf andere Weise gelingt. Zu solchen Mängeln gehört auch die Unvollständigkeit von Nachweisen für die Einhaltung der subjektiven und objektiven Antragsfrist. (vgl. auch: Hengstschläger/Leeb, AVG-Kommentar, 4. Band, 2009, S. 1263).Die jüngere Judikatur des VwGH erweiterte diese Verpflichtung dahingehend, dass Paragraph 13, Absatz 3, AVG durch die Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 158 aus 1998, geändert wurde und daher auch Mängel, die sich nicht im Sinne der früheren Fassung der Bestimmung als bloße "Formgebrechen" werten ließen, seither verbesserbar sind (VwGH, 2002/20/0360 v. 21.04.2005). Weist ein Antrag auf Wiederaufnahme in diesem Sinne Formgebrechen oder materielle Mängel auf, darf er nicht sofort zurückgewiesen werden, sondern hat die zur Entscheidung berufene Behörde den Antrag gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG zur Verbesserung an den Antragsteller zurückzustellen und ihm dafür eine angemessene Frist zu setzen, sofern die Behebung des Mangels der Behörde nicht auf andere Weise gelingt. Zu solchen Mängeln gehört auch die Unvollständigkeit von Nachweisen für die Einhaltung der subjektiven und objektiven Antragsfrist. vergleiche auch: Hengstschläger/Leeb, AVG-Kommentar, 4. Band, 2009, S. 1263).
3.4. Mit Schreiben vom 20.02.2012 wurde daher der Antragsteller im Wege seines anwaltlichen Vertreters aufgefordert binnen einer Woche ab Zustellung des Schreibens genauer darzulegen, wann er von den beiden als neue Beweismittel bezeichneten Urkunden Kenntnis erlangte.
Dieses Schreiben wurde am 23.02.2012 seinem Vertreter nachweislich zugestellt, die eingeräumte Frist endete daher mit 01.03.2012. Erst mit Telefax vom 05.03.2012 langte eine kurze Stellungnahme desselben mit oben wiedergegebenem Inhalt beim AsylGH ein.
4. Rechtlich folgt:
4.1. Dem Akteninhalt ist zu entnehmen, dass der Antragsteller in seiner Einvernahme vom 14.12.2011 einen Haftbefehl datierend vom 16.05.2009, den er wiederum ca. einen Monat zuvor, somit ca. im November 2011, von seinem Bruder per E-Mail erhalten habe, sowie einen Dienstausweis der "Privatgarde von Saddam" und einen Ausweis der "Freunde Saddams" als neue Beweismittel für sein entsprechendes neues Vorbringen im damaligen Folgeantrag vorlegte. Kopien dieser Urkunden wurden vom Bundesasylamt auch angefertigt und dem Akt beigefügt (AS 5, 7).
In seinem gg. Antrag vom 06.02.2012 verwies der Antragsteller, wie bereits oben dargelegt wurde, auf genau diese Urkunden als alleinige Gründe für die Notwendigkeit der Wiederaufnahme des Verfahrens. Aus dem Akteninhalt ergibt sich zweifelsfrei, dass er bereits im November bzw. Dezember 2011 über diese Beweismittel verfügte, die er daher auch zur Begründung seines Folgeantrags vom 09.12.2011 verwendete. Diesem Sachverhalt entgegen stehende Angaben hat er auf den Verbesserungsauftrag des AsylGH vom 20.02.2012 hin auch nicht vorgebracht, vielmehr bestätigte der Vertreter des Antragstellers neuerlich, dass dieser bereits kurz vor seinem Folgeantrag vom 09.12.2011 in Kenntnis der Wiederaufnahmegründe war.
Festzustellen war daher, dass der Antragsteller bereits seit spätestens 09.12.2012 in Besitz von Kopien der fraglichen Urkunden war und damit Kenntnis von den Wiederaufnahmegründen hatte, weshalb der gg. Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens vom 06.02.2012 iSd § 69 Abs. 2 AVG verspätet gestellt wurde.Festzustellen war daher, dass der Antragsteller bereits seit spätestens 09.12.2012 in Besitz von Kopien der fraglichen Urkunden war und damit Kenntnis von den Wiederaufnahmegründen hatte, weshalb der gg. Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens vom 06.02.2012 iSd Paragraph 69, Absatz 2, AVG verspätet gestellt wurde.
Nicht zu folgen war zuletzt auch dem Vorbringen des anwaltlichen Vertreters des Antragstellers in seiner Stellungnahme vom 05.03.2012, dass der zweite Antrag auf internationalen Schutz vom 09.12.2011 bereits ein Wiederaufnahmeantrag gewesen sei, wurde doch weder vom Antragsteller seinerzeit dergleichen behauptet noch - und dies wiegt hier weit schwerer - wurde dergleichen genau von jenem anwaltlichen Vertreter vorgebracht, der nicht nur den nunmehrigen Wiederaufnahmeantrag verfasste, sondern gerade auch für jene Beschwerde gegen den zurückweisenden Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem über diesen Folgeantrag entschieden worden war, den er wiederum nunmehr als Wiederaufnahmeantrag gesehen haben will, verantwortlich zeichnete. Im Sinne der Vertretungsregeln des AVG muß jedenfalls der Antragsteller das damalige, eben ausdrücklich nicht auf ein mutmaßliches Wiederaufnahmebegehren des Antragstellers bezogene Vorbringen seines berufsmäßigen Vertreters in der Beschwerde gegen sich gelten lassen, und war daher auch diesem Eventualvorbringen nicht zu folgen.
5. Sohin war spruchgemäß zu entscheiden.
6. Die Entscheidung konnte gemäß § 41 Absatz 4 AsylG ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung getroffen werden.6. Die Entscheidung konnte gemäß Paragraph 41, Absatz 4 AsylG ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung getroffen werden.
Schlagworte
Beweise, Fristen, Fristversäumung, WiederaufnahmeZuletzt aktualisiert am
17.04.2012