Norm
AsylG 1997 §7Spruch
D11 262911-3/2012/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter DDr. Markus GERHOLD als Vorsitzenden und den Richter MMag. Elie ROSEN als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX, StA. Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 13. Februar 2012, FZ. 03 08.382-BAW, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter DDr. Markus GERHOLD als Vorsitzenden und den Richter MMag. Elie ROSEN als Beisitzer über die Beschwerde des römisch 40 , StA. Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 13. Februar 2012, FZ. 03 08.382-BAW, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt V. gemäß § 66 Abs. 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, BGBl. 51/1991, stattgegeben und dieser Spruchpunkt ersatzlos behoben.Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt römisch fünf. gemäß Paragraph 66, Absatz 4, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt 51 aus 1991,, stattgegeben und dieser Spruchpunkt ersatzlos behoben.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Sachverhalt und Verfahrensgang:römisch eins. Sachverhalt und Verfahrensgang:
1.1. Der Beschwerdeführer stellte am 11.3.2003 einen Antrag auf Gewährung von Asyl. Im Zuge seiner Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 12.1.2004 gab der Beschwerdeführer an, den Namen I. M. zu führen, in XXXX geboren worden und Staatsangehöriger der Russischen Föderation zu sein sowie der russischen Ethnie anzugehören. Auf die Frage nach den Gründen seiner Ausreise aus der Russischen Föderation führte er im Wesentlichen aus, "überall verfolgt" und nirgendwo akzeptiert worden zu sein. Es sei ihm auch zum Vorwurf gemacht worden, in XXXX geboren worden zu sein. Wenn ein Terroranschlag verübt worden sei, hätten ihn die Nachbarn verdächtigt. Das unmittelbar fluchtauslösende Ereignis sei der Krieg in Tschetschenien und die Terroranschläge gewesen. Er sei zwar Russe, man habe ihn jedoch trotzdem in Russland als Tschetschene verfolgt, da er in Tschetschenien geboren sei. Zwei Mal sei er nach einem Terroranschlag von der Miliz aufgesucht worden. Er sei wegen seiner Geburt in Tschetschenien trotz seiner russischen Volksgruppenzugehörigkeit in der Russischen Föderation (außerhalb Tschetscheniens) verfolgt worden.1.1. Der Beschwerdeführer stellte am 11.3.2003 einen Antrag auf Gewährung von Asyl. Im Zuge seiner Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 12.1.2004 gab der Beschwerdeführer an, den Namen römisch eins. M. zu führen, in römisch 40 geboren worden und Staatsangehöriger der Russischen Föderation zu sein sowie der russischen Ethnie anzugehören. Auf die Frage nach den Gründen seiner Ausreise aus der Russischen Föderation führte er im Wesentlichen aus, "überall verfolgt" und nirgendwo akzeptiert worden zu sein. Es sei ihm auch zum Vorwurf gemacht worden, in römisch 40 geboren worden zu sein. Wenn ein Terroranschlag verübt worden sei, hätten ihn die Nachbarn verdächtigt. Das unmittelbar fluchtauslösende Ereignis sei der Krieg in Tschetschenien und die Terroranschläge gewesen. Er sei zwar Russe, man habe ihn jedoch trotzdem in Russland als Tschetschene verfolgt, da er in Tschetschenien geboren sei. Zwei Mal sei er nach einem Terroranschlag von der Miliz aufgesucht worden. Er sei wegen seiner Geburt in Tschetschenien trotz seiner russischen Volksgruppenzugehörigkeit in der Russischen Föderation (außerhalb Tschetscheniens) verfolgt worden.
1.2. Einem (vom Bundesasylamt eingeholten) linguistischen Gutachten vom 6.7.2005 ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer - mangels elementarster landeskundlich-kultureller Kenntnisse über Tschetschenien und seine (behauptete) Geburtsstadt XXXX - eindeutig nicht in Tschetschenien sozialisiert ist und keinem tschetschenischen, sondern einem russischsprachigen Milieu angehört.1.2. Einem (vom Bundesasylamt eingeholten) linguistischen Gutachten vom 6.7.2005 ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer - mangels elementarster landeskundlich-kultureller Kenntnisse über Tschetschenien und seine (behauptete) Geburtsstadt römisch 40 - eindeutig nicht in Tschetschenien sozialisiert ist und keinem tschetschenischen, sondern einem russischsprachigen Milieu angehört.
1.3. Mit Bescheid vom 15.7.2005 wies das Bundesasylamt den Antrag gemäß § 7 Asylgesetz 1997, BGBl. I 76, ab (Spruchpunkt I.) und stellte fest, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in die Russische Föderation gemäß § 8 Abs. 1 Asylgesetz 1997, BGBl. I 76 idF BGBl. I 101/2003 (im Folgenden: AsylG 1997), zulässig sei (Spruchpunkt II.). Gemäß § 8 Abs. 2 AsylG 1997 wurde der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet - ohne Zielstaatsbezogenheit - ausgewiesen (Spruchpunkt III.).1.3. Mit Bescheid vom 15.7.2005 wies das Bundesasylamt den Antrag gemäß Paragraph 7, Asylgesetz 1997, BGBl. römisch eins 76, ab (Spruchpunkt römisch eins.) und stellte fest, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in die Russische Föderation gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Asylgesetz 1997, BGBl. römisch eins 76 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 101 aus 2003, (im Folgenden: AsylG 1997), zulässig sei (Spruchpunkt römisch zwei.). Gemäß Paragraph 8, Absatz 2, AsylG 1997 wurde der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet - ohne Zielstaatsbezogenheit - ausgewiesen (Spruchpunkt römisch drei.).
1.4. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht (eine als Berufung bezeichnete) Beschwerde und führte - unter Aufrechterhaltung seines bisherigen Vorbringens - insbesondere aus, dass die belangte Behörde mit keinem Wort auf seine spezifische Situation als Russe, der in Tschetschenien geboren wurde, eingegangen sei.
1.5. Am 21. Jänner 2010 führte der Asylgerichtshof unter Beiziehung einer Dolmetscherin für die russische Sprache eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an welcher der Beschwerdeführer teilnahm. Das Bundesasylamt hatte auf die Teilnahme an der Verhandlung verzichtet.
In der Beschwerdeverhandlung wiederholte der Beschwerdeführer erneut seine bereits gegenüber dem Bundesasylamt gemachten Angaben zu seiner Identität, Nationalität und Volksgruppenzugehörigkeit, um dann nach mehrmaliger Nachfrage sowie nach Vorhalt der Ergebnisse des linguistischen Gutachtens zu konzedieren, "jetzt bei der Wahrheit bleiben" zu wollen: Er sei - so der Beschwerdeführer - russischer Staatsangehöriger der russischen Ethnie. Seine (ebenfalls russischen) Eltern seien bereits verstorben, weitere Verwandte habe er in der Russischen Föderation nicht. Er sei in K. (in der Russischen Föderation) geboren und habe bis zu seiner Ausreise dort gelebt. Um seine schlechte wirtschaftliche Situation zu verbessern, habe er sich an einen Schlepper gewandt. Dieser habe ihn nach Österreich gebracht und ihm mitgeteilt, welche Angaben er zwecks Asylerlangung tätigen solle. Dies habe er dann auch gemacht, die Angaben (zu den Ausreisegründen) würden jedoch nicht der Wahrheit entsprechen, da er in der Russischen Föderation nicht verfolgt worden sei.
In der Verhandlung zog der Beschwerdeführer seine Beschwerde gegen die Spruchpunkte I. und II. des Bescheides des Bundesasylamtes vom 15.7.2005 zurück, sodass diese Spruchpunkte in Rechtskraft erwuchsen.In der Verhandlung zog der Beschwerdeführer seine Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei. des Bescheides des Bundesasylamtes vom 15.7.2005 zurück, sodass diese Spruchpunkte in Rechtskraft erwuchsen.
1.6. Mit Erkenntnis vom 24.2.2010, D8 262911-0/2008/4E, gab der Asylgerichtshof der Beschwerde gegen Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides gemäß § 10 Abs. 2 iVm § 10 Abs. 5 Asylgesetz 2005, BGBl. I 100 (im Folgenden: AsylG 2005), statt und erklärte die Ausweisung des Beschwerdeführers aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation als auf Dauer unzulässig. In seinen Entscheidungsgründen vertrat der Gerichtshof die Ansicht, dass die nach Art. 8 Abs. 2 EMRK gebotene Interessenabwägung zugunsten der privaten Interessen des Beschwerdeführers am Verbleib in Österreich ausgehe. In seiner Begründung trug der Senat - neben der sozialen Integration des Beschwerdeführers in Österreich aufgrund seines siebenjährigen Aufenthaltes - u.a. auch dem Umstand Rechnung, dass der Beschwerdeführer in der Russischen Föderation über keine Verwandten mehr verfüge und im Falle seiner Rückkehr dort kein "soziales Netzwerk" vorfände.1.6. Mit Erkenntnis vom 24.2.2010, D8 262911-0/2008/4E, gab der Asylgerichtshof der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides gemäß Paragraph 10, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 10, Absatz 5, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins 100 (im Folgenden: AsylG 2005), statt und erklärte die Ausweisung des Beschwerdeführers aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation als auf Dauer unzulässig. In seinen Entscheidungsgründen vertrat der Gerichtshof die Ansicht, dass die nach Artikel 8, Absatz 2, EMRK gebotene Interessenabwägung zugunsten der privaten Interessen des Beschwerdeführers am Verbleib in Österreich ausgehe. In seiner Begründung trug der Senat - neben der sozialen Integration des Beschwerdeführers in Österreich aufgrund seines siebenjährigen Aufenthaltes - u.a. auch dem Umstand Rechnung, dass der Beschwerdeführer in der Russischen Föderation über keine Verwandten mehr verfüge und im Falle seiner Rückkehr dort kein "soziales Netzwerk" vorfände.
1.7. Dieses Erkenntnis wurde dem Beschwerdeführer am 27.2.2010 durch Hinterlegung rechtswirksam zugestellt.
1.8. Am 12.11.2010 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß § 69 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. I 51 idgF (im Folgenden: AVG), den er im Wesentlichen damit begründete, zwar seinen Asylantrag vom 11.3.2003 unter dem Namen I. M. als russischer Staatsangehöriger gestellt zu haben, in Wahrheit aber I. K. zu heißen und ukrainischer Staatsangehöriger zu sein. Er habe sich - so die Begründung des Antrages weiter - um einen ukrainischen Reisepass bemüht und aus diesem Grund die ukrainische Botschaft aufgesucht, wo ihm jedoch mitgeteilt worden sei, dass ihm kein neuer Pass ausgestellt werden könne, sondern er für eine Passausstellung persönlich in die Ukraine reisen müsse. Nach Überprüfung seiner Angaben habe ihm die Botschaft am 5.11.2010 jedoch ein Heimreisezertifikat ausgestellt, mit welchem er nun seine wahre Identität beweisen könne. Da seine Identität und seine Staatsangehörigkeit im Erkenntnis des Asylgerichtshofes nicht korrekt wiedergegeben, diese Inhalte jedoch wesentlich seien, beantrage er die dahingehende "Änderung" des Erkenntnisses. Die Unzulässigkeit seiner Ausweisung müsse jedoch bestehen bleiben, da "die maßgeblichen Voraussetzungen hierzu inhaltlich völlig identisch mit jenen im Zeitpunkt der Entscheidung" seien. Sein soziales Engagement, das hohe Maß an Integration und seine dahingehenden Bemühungen sowie sein weitreichendes sonstiges Privatleben seien identisch; lediglich sein Name und seine Staatsangehörigkeit seien nicht korrekt. Das Maß an Integration sei jedoch nicht unmittelbar mit diesen Daten verknüpft, sondern eben mit jenen Umständen, welche bereits durch den Asylgerichtshof ausführlich ermittelt worden seien.1.8. Am 12.11.2010 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß Paragraph 69, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, Bundesgesetzblatt römisch eins 51 idgF (im Folgenden: AVG), den er im Wesentlichen damit begründete, zwar seinen Asylantrag vom 11.3.2003 unter dem Namen römisch eins. M. als russischer Staatsangehöriger gestellt zu haben, in Wahrheit aber römisch eins. K. zu heißen und ukrainischer Staatsangehöriger zu sein. Er habe sich - so die Begründung des Antrages weiter - um einen ukrainischen Reisepass bemüht und aus diesem Grund die ukrainische Botschaft aufgesucht, wo ihm jedoch mitgeteilt worden sei, dass ihm kein neuer Pass ausgestellt werden könne, sondern er für eine Passausstellung persönlich in die Ukraine reisen müsse. Nach Überprüfung seiner Angaben habe ihm die Botschaft am 5.11.2010 jedoch ein Heimreisezertifikat ausgestellt, mit welchem er nun seine wahre Identität beweisen könne. Da seine Identität und seine Staatsangehörigkeit im Erkenntnis des Asylgerichtshofes nicht korrekt wiedergegeben, diese Inhalte jedoch wesentlich seien, beantrage er die dahingehende "Änderung" des Erkenntnisses. Die Unzulässigkeit seiner Ausweisung müsse jedoch bestehen bleiben, da "die maßgeblichen Voraussetzungen hierzu inhaltlich völlig identisch mit jenen im Zeitpunkt der Entscheidung" seien. Sein soziales Engagement, das hohe Maß an Integration und seine dahingehenden Bemühungen sowie sein weitreichendes sonstiges Privatleben seien identisch; lediglich sein Name und seine Staatsangehörigkeit seien nicht korrekt. Das Maß an Integration sei jedoch nicht unmittelbar mit diesen Daten verknüpft, sondern eben mit jenen Umständen, welche bereits durch den Asylgerichtshof ausführlich ermittelt worden seien.
Seine falschen Identitätsangaben begründete der Beschwerdeführer mit seiner Angst vor einer Abschiebung sowie mit dem Rat vieler Asylwerber, zwecks Verhinderung einer Abschiebung unter keinen Umständen seine wahre Identität preiszugeben. Erst nachdem er das Erkenntnis des Asylgerichtshofes erhalten habe, welches ihm einen Verbleib in Österreich ermögliche, sei ihm sein Fehler bewusst geworden weshalb er sich bemüht habe, seine Identität zu beweisen.
1.9. Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 24.10.2011, Zl. D6 262911-2/2010/2E, wurde dem Wiederaufnahmeantrag gem. § 69 Abs 1 AVG hinsichtlich der Ausweisungsentscheidung stattgegeben. Die gesetzlichen Voraussetzungen sowohl des § 69 Abs 1 Z 1 als auch jene des § 69 Abs 1 Z 2 AVG seien erfüllt. Das Verfahren hinsichtlich der Ausweisungsentscheidung werde durch das Bundesasylamt fortzusetzen sein.1.9. Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 24.10.2011, Zl. D6 262911-2/2010/2E, wurde dem Wiederaufnahmeantrag gem. Paragraph 69, Absatz eins, AVG hinsichtlich der Ausweisungsentscheidung stattgegeben. Die gesetzlichen Voraussetzungen sowohl des Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer eins, als auch jene des Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG seien erfüllt. Das Verfahren hinsichtlich der Ausweisungsentscheidung werde durch das Bundesasylamt fortzusetzen sein.
1.10. Am 09.02.2012 wurde der Beschwerdeführer vor der belangten Behörde in Gegenwart seiner Vertreterin niederschriftlich einvernommen. Dabei brachte er vor, gesund zu sein, und gab er zu seiner Identität an, XXXX zu heißen, am XXXX geboren und Staatsangehöriger der Ukraine zu sein. Er sei in der Ukraine im XXXX geboren und habe bis zur Ausreise im Jahr 2004 in der Ukraine gelebt. Seine Mutter lebe in der Ukraine, sein Vater sei im Jahr 2004 verstorben. Er habe einen Bruder und eine Schwester, beide seien in der Ukraine wohnhaft. Er habe selten telefonischen Kontakt zu seinen Angehörigen.1.10. Am 09.02.2012 wurde der Beschwerdeführer vor der belangten Behörde in Gegenwart seiner Vertreterin niederschriftlich einvernommen. Dabei brachte er vor, gesund zu sein, und gab er zu seiner Identität an, römisch 40 zu heißen, am römisch 40 geboren und Staatsangehöriger der Ukraine zu sein. Er sei in der Ukraine im römisch 40 geboren und habe bis zur Ausreise im Jahr 2004 in der Ukraine gelebt. Seine Mutter lebe in der Ukraine, sein Vater sei im Jahr 2004 verstorben. Er habe einen Bruder und eine Schwester, beide seien in der Ukraine wohnhaft. Er habe selten telefonischen Kontakt zu seinen Angehörigen.
In Österreich habe er keine Angehörigen.
Auf Aufforderung seiner Vertreterin, gut nachzudenken und nochmals die Frage zu Angehörigen in Österreich zu beantworten, gab der Beschwerdeführer an, er habe einen Sohn, der bei seiner Ex-Frau lebe. Dieser heiße XXXX und sei am XXXX in XXXX geboren, seine Ex-Frau heiße XXXX und sei am XXXX in XXXX geboren. Sohn und Ex-Frau seien ukrainische Staatsangehörige, aber es sei möglich, dass sie aufgrund ihres langen Aufenthalts in Österreich bereits österreichische Staatsangehörige seien. Er sei nicht gemeinsam mit seiner Frau und dem Kind nach Österreich gekommen, er habe sich bereits in der Ukraine scheiden lassen. Ungefähr vor vier oder fünf Jahren habe er erfahren, dass sein Sohn und seine Ex-Frau in Österreich seien. Sein Sohn besuche ihn immer und studiere Informatik in einer Schule, er habe jedoch den Namen der Schule vergessen. Er kenne auch die Adresse seines Sohnes nicht.Auf Aufforderung seiner Vertreterin, gut nachzudenken und nochmals die Frage zu Angehörigen in Österreich zu beantworten, gab der Beschwerdeführer an, er habe einen Sohn, der bei seiner Ex-Frau lebe. Dieser heiße römisch 40 und sei am römisch 40 in römisch 40 geboren, seine Ex-Frau heiße römisch 40 und sei am römisch 40 in römisch 40 geboren. Sohn und Ex-Frau seien ukrainische Staatsangehörige, aber es sei möglich, dass sie aufgrund ihres langen Aufenthalts in Österreich bereits österreichische Staatsangehörige seien. Er sei nicht gemeinsam mit seiner Frau und dem Kind nach Österreich gekommen, er habe sich bereits in der Ukraine scheiden lassen. Ungefähr vor vier oder fünf Jahren habe er erfahren, dass sein Sohn und seine Ex-Frau in Österreich seien. Sein Sohn besuche ihn immer und studiere Informatik in einer Schule, er habe jedoch den Namen der Schule vergessen. Er kenne auch die Adresse seines Sohnes nicht.
Er erhalte Sozialhilfe von der Caritas und habe diverse Hilfsarbeiten als Maler durchgeführt, er habe eine Einstellungszusage.
In der Ukraine habe er nichts mehr, keine Freunde, kein Haus und keine Wohnung.
Er sei in der Ukraine nicht asylrelevant verfolgt worden.
Er habe deswegen im Jahr 2003 eine falsche Identität angegeben, weil er Angst gehabt habe, dass er mit seiner richtigen Identität eine negative Entscheidung erhalte und in die Ukraine abgeschoben werde.
Als Nachweis seiner richtigen Identität legte der Beschwerdeführer seinen ukrainischen Inlandspass, ausgestellt am XXXX sowie seinen ukrainischen Auslandsreisepass, ausgestellt von der ukrainischen Botschaft in Wien am 05.11.2010, (einen Monat lang) gültig bis 05.12.2010, und seinen ukrainischen Führerschein, ausgestellt am XXXX vor.Als Nachweis seiner richtigen Identität legte der Beschwerdeführer seinen ukrainischen Inlandspass, ausgestellt am römisch 40 sowie seinen ukrainischen Auslandsreisepass, ausgestellt von der ukrainischen Botschaft in Wien am 05.11.2010, (einen Monat lang) gültig bis 05.12.2010, und seinen ukrainischen Führerschein, ausgestellt am römisch 40 vor.
Weiters wurde vorgelegt ein Nachweis über Deutschkenntnisse auf der Stufe B1/1, eine Einstellungszusage über eine halbtätige Anstellung als Hilfsarbeiter, sowie mehrere Befürwortungsschreiben.
1.11. Mit Schriftsatz vom 10.02.2012 übermittelte die Vertreterin des Beschwerdeführers eine nicht unterschriebene Erklärung der Ex-Frau des Mannes, wonach ihr Sohn seinen Vater (Beschwerdeführer) jedes Wochenende besuche.
Mit Schriftsatz vom 15.02.2012 übermittelte die Vertreterin des Beschwerdeführers eine Kopie der Geburtsurkunde des Sohnes des Beschwerdeführers.
1.12. Mit Bescheid vom 13.02.2012, Zl. 03 08.382-BAW, nahm die belangte Behörde das zur Zahl 03 08.382-BAW rechtskräftig in erster Instanz abgeschlossene Asylverfahren gem. § 69 Abs 1 Z 1 iVm Abs 3 AVG als in erster Instanz anhängiges Verfahren (zur Gänze) wieder auf (Spruchpunkt I.). Der Asylantrag vom 11.03.2002 wurde gem. § 7 AsylG 1997 idF BGBl I Nr. 126/2002 abgewiesen (Spruchpunkt II.). Die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in die Ukraine wurde gemäß § 8 Abs 1 AsylG 1997 idF BGBl I Nr. 101/2003 für zulässig erklärt (Spruchpunkt III.). Der Beschwerdeführer wurde gemäß § 10 Abs 1 Z 2 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Ukraine ausgewiesen (Spruchpunkt IV.). Zuletzt wurde einer Beschwerde gegen diesen Bescheid gemäß § 38 Abs 1 Z 5 AsylG 2005 die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt V.).1.12. Mit Bescheid vom 13.02.2012, Zl. 03 08.382-BAW, nahm die belangte Behörde das zur Zahl 03 08.382-BAW rechtskräftig in erster Instanz abgeschlossene Asylverfahren gem. Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Absatz 3, AVG als in erster Instanz anhängiges Verfahren (zur Gänze) wieder auf (Spruchpunkt römisch eins.). Der Asylantrag vom 11.03.2002 wurde gem. Paragraph 7, AsylG 1997 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2002, abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.). Die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in die Ukraine wurde gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2003, für zulässig erklärt (Spruchpunkt römisch drei.). Der Beschwerdeführer wurde gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Ukraine ausgewiesen (Spruchpunkt römisch vier.). Zuletzt wurde einer Beschwerde gegen diesen Bescheid gemäß Paragraph 38, Absatz eins, Ziffer 5, AsylG 2005 die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch fünf.).
Seine Entscheidung zu Spruchpunkt V. begründete das Bundesasylamt dergestalt, dass im vorliegenden Fall sowohl § 38 Abs. 1 Ziffer 3 AsylG 2005 (der Asylwerber hat die Asylbehörde über seine wahre Identität, seine Staatsangehörigkeit oder die Echtheit seiner Dokumente trotz Belehrung über die Folgen zu täuschen versucht) als auch § 38 Abs. 1 Ziffer 4 AsylG 2005 (kein Vorbringen von Verfolgungsgründen) zur Anwendung kämen.Seine Entscheidung zu Spruchpunkt römisch fünf. begründete das Bundesasylamt dergestalt, dass im vorliegenden Fall sowohl Paragraph 38, Absatz eins, Ziffer 3 AsylG 2005 (der Asylwerber hat die Asylbehörde über seine wahre Identität, seine Staatsangehörigkeit oder die Echtheit seiner Dokumente trotz Belehrung über die Folgen zu täuschen versucht) als auch Paragraph 38, Absatz eins, Ziffer 4 AsylG 2005 (kein Vorbringen von Verfolgungsgründen) zur Anwendung kämen.
1.13. Gegen diesen Bescheid wurde in offener Frist das Rechtsmittel der Beschwerde eingebracht, jedoch eingeschränkt auf Spruchpunkt IV. und V.1.13. Gegen diesen Bescheid wurde in offener Frist das Rechtsmittel der Beschwerde eingebracht, jedoch eingeschränkt auf Spruchpunkt römisch vier. und römisch fünf.
Zusammengefasst wurde vorgebracht, dass die Ausweisung des Beschwerdeführers einen rechtswidrigen Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens darstelle und die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung unverhältnismäßig und ohne näher Begründung erfolgt sei.
II. Der erkennende Senat des Asylgerichtshofes hat über die zulässige Beschwerde erwogen:römisch zwei. Der erkennende Senat des Asylgerichtshofes hat über die zulässige Beschwerde erwogen:
2.1. Gemäß § 23 Abs. 1 Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG, BGBl. I. Nr. 4/2008 i.d.F. BGBl I Nr. 147/2008, sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.2.1. Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG, Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 4 aus 2008, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008,, sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.
2.2. Gemäß § 75 Abs. 1 AsylG 2005 i.d.F. BGBl. I Nr. 29/2009, sind alle am 31.12.2005 anhängigen Verfahren nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 mit der Maßgabe zu Ende zu führen, dass in Verfahren, die nach dem 31.03.2009 beim Bundesasylamt anhängig sind oder werden, § 10 in der Fassung BGBl. I Nr. 29/2009 mit der Maßgabe anzuwenden ist, dass eine Abweisung des Asylantrages, wenn unter einem festgestellt wurde, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Asylwerbers in seinen Herkunftsstaat zulässig ist, oder eine Zurückweisung des Asylantrages als Entscheidung nach dem Asylgesetz 2005 gilt. § 44 Asylgesetz 1997 gilt. Die §§ 24, 26, 54 bis 57 und 60 dieses Bundesgesetzes sind auf diese Verfahren anzuwenden. § 27 ist auf diese Verfahren mit der Maßgabe anzuwenden, dass das Bundesasylamt oder der Asylgerichtshof zur Erlassung einer Ausweisung zuständig ist und der Sachverhalt, der zur Einleitung des Ausweisungsverfahrens führen würde, nach dem 31.12.2005 verwirklicht wurde. § 57 Abs. 5 und 6 ist auf diese Verfahren mit der Maßgabe anzuwenden, dass nur Sachverhalte, die nach dem 31.12.2005 verwirklicht wurden, zur Anwendung dieser Bestimmungen führen.2.2. Gemäß Paragraph 75, Absatz eins, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2009,, sind alle am 31.12.2005 anhängigen Verfahren nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 mit der Maßgabe zu Ende zu führen, dass in Verfahren, die nach dem 31.03.2009 beim Bundesasylamt anhängig sind oder werden, Paragraph 10, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2009, mit der Maßgabe anzuwenden ist, dass eine Abweisung des Asylantrages, wenn unter einem festgestellt wurde, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Asylwerbers in seinen Herkunftsstaat zulässig ist, oder eine Zurückweisung des Asylantrages als Entscheidung nach dem Asylgesetz 2005 gilt. Paragraph 44, Asylgesetz 1997 gilt. Die Paragraphen 24, 26, 54 bis 57 und 60 dieses Bundesgesetzes sind auf diese Verfahren anzuwenden. Paragraph 27, ist auf diese Verfahren mit der Maßgabe anzuwenden, dass das Bundesasylamt oder der Asylgerichtshof zur Erlassung einer Ausweisung zuständig ist und der Sachverhalt, der zur Einleitung des Ausweisungsverfahrens führen würde, nach dem 31.12.2005 verwirklicht wurde. Paragraph 57, Absatz 5 und 6 ist auf diese Verfahren mit der Maßgabe anzuwenden, dass nur Sachverhalte, die nach dem 31.12.2005 verwirklicht wurden, zur Anwendung dieser Bestimmungen führen.
2.3. Gemäß § 44 Abs. 1 Asylgesetz 1997, BGBl. I Nr. 76 i.d.F. BGBl. I Nr. 101/2003, werden Verfahren zur Entscheidung über Asylanträge und Asylerstreckungsanträge, die bis zum 30.04.2004 gestellt wurden, nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997, BGBl. I Nr. 76 i.d.F. BGBl. I Nr. 126/2002 geführt. Gemäß § 44 Abs. 2 Asylgesetz 1997, BGBl. Nr. 76 i.d.F. BGBl. I Nr. 101/2003, werden Asylanträge, die ab dem 01.05.2004 gestellt werden, nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997, BGBl. I Nr. 76 in der jeweils geltenden Fassung geführt.2.3. Gemäß Paragraph 44, Absatz eins, Asylgesetz 1997, BGBl. römisch eins Nr. 76 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2003,, werden Verfahren zur Entscheidung über Asylanträge und Asylerstreckungsanträge, die bis zum 30.04.2004 gestellt wurden, nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997, BGBl. römisch eins Nr. 76 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2002, geführt. Gemäß Paragraph 44, Absatz 2, Asylgesetz 1997, BGBl. Nr. 76 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2003,, werden Asylanträge, die ab dem 01.05.2004 gestellt werden, nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 76 in der jeweils geltenden Fassung geführt.
Gegenständlicher Asylantrag wurde am 11.03.2003 (somit vor dem 01.05.2004) gestellt, weshalb dieses Verfahren grundsätzlich nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997, BGBl. I Nr. 76 i.d.F. BGBl. I Nr. 126/2002, zu führen ist.Gegenständlicher Asylantrag wurde am 11.03.2003 (somit vor dem 01.05.2004) gestellt, weshalb dieses Verfahren grundsätzlich nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997, BGBl. römisch eins Nr. 76 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2002,, zu führen ist.
2.5. Gemäß § 38 Abs. 2 AsylG 2005 hat der Asylgerichtshof der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom Bundesasylamt aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde mit Beschluss die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.2.5. Gemäß Paragraph 38, Absatz 2, AsylG 2005 hat der Asylgerichtshof der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom Bundesasylamt aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde mit Beschluss die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
2.6. Im vorliegenden Fall geht die belangte Behörde zu Unrecht davon aus, dass die Bestimmung des § 38 AsylG 2005 auch auf das gegenständliche Verfahren Anwendung findet.2.6. Im vorliegenden Fall geht die belangte Behörde zu Unrecht davon aus, dass die Bestimmung des Paragraph 38, AsylG 2005 auch auf das gegenständliche Verfahren Anwendung findet.
Wie bereits oben ausgeführt ist das gegenständliche Asylverfahren grundsätzlich nach dem Regime des Asylgesetzes 1997 in der Fassung BGBl. I Nr. 126/2002, freilich unter Berücksichtigung der entsprechenden Übergangsbestimmungen, zu führen.Wie bereits oben ausgeführt ist das gegenständliche Asylverfahren grundsätzlich nach dem Regime des Asylgesetzes 1997 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2002,, freilich unter Berücksichtigung der entsprechenden Übergangsbestimmungen, zu führen.
In den Übergangsbestimmungen des Asylgesetzes 2005 (§ 75 AsylG 2005) findet sich betreffend des die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung von Beschwerden normierenden § 38 AsylG 2005 jedoch kein Hinweis, dass dieser auch auf sogenannte "Altverfahren", die nach der Gesetzeslage nach dem Asylgesetz 1997 zu führen sind, anzuwenden wäre, sodass dem Gesetzgeber eine solche Intention auch nicht unterstellt werden kann. Die Voraussetzungen für die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung im vorliegenden Verfahren sind somit aufgrund der fehlenden Rechtsgrundlage schlichtweg nicht gegeben.In den Übergangsbestimmungen des Asylgesetzes 2005 (Paragraph 75, AsylG 2005) findet sich betreffend des die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung von Beschwerden normierenden Paragraph 38, AsylG 2005 jedoch kein Hinweis, dass dieser auch auf sogenannte "Altverfahren", die nach der Gesetzeslage nach dem Asylgesetz 1997 zu führen sind, anzuwenden wäre, sodass dem Gesetzgeber eine solche Intention auch nicht unterstellt werden kann. Die Voraussetzungen für die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung im vorliegenden Verfahren sind somit aufgrund der fehlenden Rechtsgrundlage schlichtweg nicht gegeben.
2.7. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden, wobei ausdrücklich festgehalten wird, dass der Beschwerde nunmehr auf der Grundlage des § 64 Abs. 1 AVG iVm § 23 Abs. 1 AsylGHG aufschiebende Wirkung zukommt.2.7. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden, wobei ausdrücklich festgehalten wird, dass der Beschwerde nunmehr auf der Grundlage des Paragraph 64, Absatz eins, AVG in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG aufschiebende Wirkung zukommt.
2.8. Soweit sich die Beschwerde gegen den Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides richtet, wird gesondert entschieden werden.2.8. Soweit sich die Beschwerde gegen den Spruchpunkt römisch vier. des angefochtenen Bescheides richtet, wird gesondert entschieden werden.
Schlagworte
aufschiebende Wirkung, SpruchpunktbehebungZuletzt aktualisiert am
25.04.2012