TE AsylGH Erkenntnis 2012/3/13 C8 318968-1/2008

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Veröffentlicht am 13.03.2012
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Norm

AsylG 2005 §10 Abs1
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §8 Abs1
EMRK Art8
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  11. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 3 heute
  2. AsylG 2005 § 3 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.06.2016 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  4. AsylG 2005 § 3 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2013
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.03.2027 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch

C8 318968-1/2008/11E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Felseisen als Vorsitzenden und dem Richter Mag. Büchele als Beisitzerin über die Beschwerde des XXXX, StA. China, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 07.04.2008, AZ. 07 06.920-BAW, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Felseisen als Vorsitzenden und dem Richter Mag. Büchele als Beisitzerin über die Beschwerde des römisch 40 , StA. China, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 07.04.2008, AZ. 07 06.920-BAW, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird gemäß §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1 und 10 Abs. 1 AsylG, BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 3, Absatz eins, 8, Absatz eins und 10 Absatz eins, AsylG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, als unbegründet abgewiesen.

Text

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

Der Verfahrensgang ergibt sich aus dem Verwaltungs- und Gerichtsakt. Der nunmehrige Beschwerdeführer, ein chinesischer Staatsangehöriger, stellte am 30.07.2007 einen Antrag auf internationalen Schutz. Im Zuge dessen führte der Beschwerdeführer aus, dass die Behörde in seinem Dorf sein Grundstück für ein bestimmtes Bauvorhaben gebraucht habe. Es hätten ihm für sein Haus und sein Grundstück ca. 300.000 Yuan bezahlt werden sollen, wenn es sich dabei um einen fairen Entschädigungspreis gehandelt habe. Die Behörde habe ihm aber nur 180.000 Yuan angeboten. Er habe diesen Preis nicht akzeptiert und habe bei einer verbalen Auseinandersetzung mit einem Gemeindebediensteten diesen im März 2007 einen Faustschlag versetzt. Er sei danach so wütend gewesen und habe eine Wandzeitung mit kritischem Inhalt gegen die Behörden geschrieben und aufgehängt. Die Behörde habe ihn daraufhin festnehmen wollen und habe sich dieser versteckt. Auf die Frage, warum die Behörde den Beschwerdeführer festnehmen habe wollen, gab dieser an, dass dies vielleicht wegen beiden, aber hauptsächlich wegen der Wandzeitung gewesen sei. Auf die Frage, woher er wisse, dass er festgenommen werden solle, gab dieser an, dass dies irgendjemand seiner Frau gesagt habe. Er befürchte vielleicht eine Haft- oder eine Geldstrafe. Auf die Frage, aus welchem Grund er seine Gattin und seine Tochter zurückgelassen habe bzw. er nach Österreich geflüchtet sei, gab dieser an, dass ihn seine Frau dabei unterstützt habe. Sein Haus und sein Grundstück habe er nicht verkauft.

2. In der mit dem Beschwerdeführer am 05.11.2007 vor der Erstaufnahmestelle Ost aufgenommenen Niederschrift, gab dieser auf die Frage, wie sein Name lauten würde, XXXX an. Auf die Frage, mit welchem Namen er bei der Erstbefragung unterschrieben habe, gab dieser an, mit XXXX. Auf die Frage, warum er mit einem falschen Namen unterschrieben habe, gab dieser an, dass er mit einem falschen Reisepass eingereist sei. Darin sei der Name XXXX angeführt gewesen. Der Schlepper habe ihm den Pass besorgt und ihm dann wieder abgenommen. Bei den Passkontrollen habe er den Pass bei sich gehabt. Ob ein Visum im Pass gewesen wäre, wisse er nicht, er habe darauf nicht geachtet.2. In der mit dem Beschwerdeführer am 05.11.2007 vor der Erstaufnahmestelle Ost aufgenommenen Niederschrift, gab dieser auf die Frage, wie sein Name lauten würde, römisch 40 an. Auf die Frage, mit welchem Namen er bei der Erstbefragung unterschrieben habe, gab dieser an, mit römisch 40 . Auf die Frage, warum er mit einem falschen Namen unterschrieben habe, gab dieser an, dass er mit einem falschen Reisepass eingereist sei. Darin sei der Name römisch 40 angeführt gewesen. Der Schlepper habe ihm den Pass besorgt und ihm dann wieder abgenommen. Bei den Passkontrollen habe er den Pass bei sich gehabt. Ob ein Visum im Pass gewesen wäre, wisse er nicht, er habe darauf nicht geachtet.

Auf die Frage warum er, wenn er bei Erstbefragung den richtigen Namen angegeben habe, mit dem falschen Namen unterschrieben habe, gab dieser an, weil er nach dem falschen Pass gefragt worden sei, habe er den falschen Namen geschrieben. Er habe die Wahrheit gesagt. Er sei chinesischer Staatsangehöriger und gehöre keiner Religionsgemeinschaft an und sei Angehöriger der Volksgruppe der Chinesen. Die Frage, ob der Beschwerdeführer jemals einen Reisepass besessen oder beantragt habe, verneinte dieser. Ebenso verneinte er die Frage, ob er über weitere Dokumente verfüge bzw. sich solche beschaffen könne. Er gab dazu an, dass er keine Dokumente bei sich habe. Er könne seine Familie nicht kontaktieren.

Auf die Frage, ob der Beschwerdeführer legal ausgereist sei, gab dieser an, dass er mit Hilfe eines Schleppers illegal sein Land verlassen habe.

Auf die Frage, ob der Beschwerdeführer vorbestraft sei bzw. jemals von den Behörden in seinem Herkunftsland erkennungsdienstlich behandelt worden sei, gab dieser an, dass dies nicht der Fall gewesen sei. Ebenso verneinte er die Frage, jemals im Gefängnis gewesen zu sein und einer politischen Partei angehört zu haben.

Auf die Frage, ob der Beschwerdeführer jemals persönlich Probleme mit seinen heimatstaatlichen Behörden gehabt habe bzw. ob er von den heimatstaatlichen Behörden (Polizei, Militär oder sonstigen Behörden) offiziell in seinem Herkunftsland gesucht werden würde, bzw. es einen Haftbefehl gegen ihn gebe, gab dieser an, dass er gesucht wurde, aber es keinen Haftbefehl gebe.

Die Frage, ob der Beschwerdeführer jemals einer bewaffneten Gruppierung angehört habe, verneinte dieser. Er habe ca. sieben Jahre die Schule besucht. Auf die Frage wann der Beschwerdeführer in welcher Funktion gearbeitet habe, gab dieser an, dass er als Landwirt gearbeitet habe. Er habe daneben auch Gelegenheitsjobs ausgeübt. Er habe einen Acker in der Größe von einem Mu. Er habe auch noch einen Fischteich und verkaufe die Fische.

Auf die Frage, ob es ihm möglich war mit dem Verdienst dieser Arbeiten in seinem Herkunftsland einen ausreichenden Lebensunterhalt zu finanzieren, gab dieser an, dass er sich dabei über Wasser halten hätte können. Auf die Frage, ob der Beschwerdeführer nun weitere Gründe angeben oder sein Vorbringen ergänzen wolle, nachdem er bereits im Zuge der Erstbefragung angegeben habe, weshalb er sein Herkunftsland verlassen habe, gab dieser an, die Gründe genannt zu haben. Auf die Frage, wann dem Beschwerdeführer die Gemeinde sein Grundstück abkaufen habe wollen, gab dieser an, dass dies im März oder April dieses Jahres gewesen sei. Man habe eine Straße bauen wollen und hätte diese an seinem Grundstück vorbeiführen sollen. Auf die Frage, welches Grundstück dem Beschwerdeführer abgekauft hätte werden sollen, gab dieser an, dass dies sein Grundstück mit einem Haus gewesen sei. Das Grundstück sei ca. 200 Quadratmeter groß. Das Haus habe zwei Stöcke und eine Wohnfläche von 160 Quadratmeter. Das Haus solle abgerissen werden und er müsse umsiedeln. Die Gemeinde habe dabei den Ort bestimmt, wo er hin solle. Es sei nicht weit von seinem Dorf entfernt gewesen.

Auf den Vorhalt, dass der Beschwerdeführer von einer Wandzeitung gesprochen habe und er gefragt werde, was er damit meine, gab dieser an, dass er so ein Transparent gemacht habe. Auf die Frage, was er darauf geschrieben habe, gab dieser an, dass er geschrieben habe, dass die kommunistische Partei korrupt sei und die Bauern ausbeuten würde. Er sei nicht so gebildet und könne gar nicht genau sagen was darauf gestanden sei. Er habe einen Dorfbewohner gebeten ihm zu helfen. Es seien Sprüche gegen die kommunistische Partei gewesen.

Die Frage, ob der Beschwerdeführer Beweismittel einbringen wolle, welche er im Verfahren noch nicht eingebracht habe, verneinte dieser. Die Frage, ob der Beschwerdeführer sonstige Probleme außer den geschilderten in seinem Herkunftsland habe, verneinte dieser ebenso.

Auf die Frage, ob der Beschwerdeführer in seinem Herkunftsland aufgrund seiner Rasse, Religion, Volkszugehörigkeit, politischen Gesinnung, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ethnischen Herkunft verfolgt werde, gab dieser an, dass dies nur wegen der Probleme gewesen sei, die er genannt habe.

Am 31.03.2008 gab der Beschwerdeführer auf die Frage, ob er in Österreich Verwandte bzw. eine Familie habe an, dass dies nicht der Fall sei. Er heiße XXXX und sei am XXXX geboren. Die Frage, ob der Beschwerdeführer in Österreich Freunde habe und wie sein Privatleben aussehen würde, verneinte dieser. Er habe in Österreich ausschließlich oberflächlichen Kontakt mit chinesischen Landsleuten. Zu österreichischen Staatsangehörigen habe er keinen Kontakt. Auf die Frage, wie sein Vater heiße, gab dieser an XXXX. Sein Vater sei, so glaubt er, seit 1966 oder 1967 in Folge einer natürlichen Krankheit verstorben. Seine Mutter heiße XXXX und sei 70 Jahre alt. Geschwister habe er keine. Auf die Frage, ob er verheiratet sei, gab dieser an, dass er mit der Frau XXXX verheiratet sei. Er habe eine Tochter namens XXXX.Am 31.03.2008 gab der Beschwerdeführer auf die Frage, ob er in Österreich Verwandte bzw. eine Familie habe an, dass dies nicht der Fall sei. Er heiße römisch 40 und sei am römisch 40 geboren. Die Frage, ob der Beschwerdeführer in Österreich Freunde habe und wie sein Privatleben aussehen würde, verneinte dieser. Er habe in Österreich ausschließlich oberflächlichen Kontakt mit chinesischen Landsleuten. Zu österreichischen Staatsangehörigen habe er keinen Kontakt. Auf die Frage, wie sein Vater heiße, gab dieser an römisch 40 . Sein Vater sei, so glaubt er, seit 1966 oder 1967 in Folge einer natürlichen Krankheit verstorben. Seine Mutter heiße römisch 40 und sei 70 Jahre alt. Geschwister habe er keine. Auf die Frage, ob er verheiratet sei, gab dieser an, dass er mit der Frau römisch 40 verheiratet sei. Er habe eine Tochter namens römisch 40 .

Auf die Frage, wie der Beschwerdeführer seine Sprachkenntnisse in Deutsch beschreiben würde, gab dieser an, kein Wort Deutsch zu verstehen. Die Frage, ob der Beschwerdeführer legal in das österreichische Bundesgebiet eingereist sei, verneinte dieser. Ein Schlepper habe ihn nach Österreich gebracht, dem er ca. 50.000 RMB bezahlt habe.

Fünf Jahre habe er in China die Grundschule und zwei Jahre lang die Hauptschule besucht. Auf die Frage, ob der Beschwerdeführer in der Volksrepublik China jemals gearbeitet habe, gab dieser an, dass er immer ein Landwirt gewesen sei und diese Tätigkeit bis Ende Mai 2007 ausgeübt habe. Auf die Frage, wann der Beschwerdeführer die Volksrepublik China Richtung Österreich verlassen habe, gab dieser an, Ende Mai 2007. Die Frage, ob der Beschwerdeführer in der Volksrepublik China politisch oder religiös tätig bzw. Mitglied einer Partei oder einer sonstigen Organisation gewesen sei, verneinte dieser. Die Frage, ob der Beschwerdeführer in der Volksrepublik China strafbare Handlungen begangen habe bzw. diese erkennungsdienstlich behandelt worden sei, verneinte dieser ebenso. Auf die Frage, ob der Beschwerdeführer jemals von sich aus, das heißt aus eigenem Antrieb in der Volksrepublik China bei der Polizei gewesen sei bzw. die Staatsanwaltschaft oder ein Gericht aufgesucht habe, verneinte dieser ebenso.

Auf die Frage, warum der Beschwerdeführer einen Asylantrag stellen würde und dieser seine Fluchtgründe nennen solle, gab dieser an, dass er wegen einer Enteignung China verlassen habe. Sie hätten ein Haus haben wollen, 300.000 RMB hätte er für sein Haus bekommen sollen. Letztendlich hätte ihm die Behörde nur 180.000 RMB geben wollen. Das habe er nicht akzeptiert und sei zur Dorfbehörde gegangen, wo er eine Vorsprache gehabt habe. Dabei sei es zu Streitigkeiten gekommen. Er sei dann nach Hause gegangen und habe noch am Tag dieses Streits einen Freund beauftragt, Plakate bei der Dorfbehörde aufzuhängen. Auf den Plakaten sei über die Regierung schlecht gesprochen worden. Am nächsten Tag habe er erfahren, dass die Behörden den Plakatierer gesucht hätten und seine Gattin Angst bekommen habe, dass er dahinter stecke. Dann sei er aus China geflüchtet. Weitere Fluchtgründe habe dieser nicht zu nennen.

Auf Vorhalt, dass der Beschwerdeführer einen Streit bzw. Streitigkeiten bei einer Dorfbehörde genannt habe und er nunmehr gefragt werde, was in diesem Streit konkret vorgefallen sei, gab dieser an, dass er den zuständigen Beamten bezüglich der Höhe der Ablöse für sein Haus gefragt habe. Er habe wissen wollen, warum er nur 180.000 RMB bekomme. Mehr habe ihm der Beamte nicht geben wollen. Deswegen hätten sie gestritten. Er habe dann den Beamten einen Faustschlag ins Gesicht versetzt und sei weggegangen. Auf die Frage, ob der Beamte durch seinen Faustschlag verletzt worden sei, gab dieser an, dass er nichts gesehen habe. Über etwaige Verletzungen habe er nichts gehört.

Auf die Frage, wofür der Beschwerdeführer die 180.000 RMB Entschädigung bekommen habe bzw. was mit bzw. anstelle seiner Liegenschaft gebaut werden hätte können und welche Hintergründe es für die Entschädigung bzw. Enteignung gegeben habe, gab dieser an, dass die Autobahn erweitert werden hätte sollen. Auf die Frage, um welche Autobahn es dabei gegangen wäre und was er über diese Autobahn wissen würde, gab dieser an, dass er nichts wisse. Auf die Frage, ob das Grundstück direkt an einer bestehenden Autobahn liegen würde, gab dieser an, dass dieses ca. 20 Meter von einer bestehenden Autobahn entfernt sei. Auf Vorhalt, dass bei dieser örtlichen Nähe der Beschwerdeführer über die Autobahn Auskünfte erteilen können müsste, gab dieser an, keine Angaben darüber machen zu können. Auf die Frage, wie viele Fahrstreifen die Autobahn derzeit habe, gab dieser an, dass es nur eine Schnellstraße gebe. Nunmehr solle eine Autobahn entstehen. Auf Vorhalt, dass der Beschwerdeführer bei der ersten Einvernahme behauptet habe, dass er bloß Plakate geklebt hätten und er heute diesbezüglich etwas anderes sagen würde, gab dieser an, dass ihm sein Freund geholfen habe. Er, der Beschwerdeführer, habe hauptsächlich geklebt. Auf die Frage, wer die Plakate hergestellt habe, gab dieser an, dass sein Freund ihm die Plakate beschrieben hätte.

Auf die Frage, welche Art von Landwirtschaft der Beschwerdeführer betrieben habe, gab dieser an einen Fischteich betrieben zu haben, welcher ca. 5 Mu groß gewesen wäre. Er habe außerdem ein Reisfeld in der Größe von einem Mu besessen. Auf die Frage, welche Fische er gezüchtet habe, gab dieser an Karpfen, normale Karpfen. Diese habe er mit frischem Gras gefüttert. Sonst habe er nichts gefüttert. Die Jungfische habe er von anderen Dorfbewohnern erhalten. Im Falle einer Rückkehr nach China befürchte er die Festnahme und das Gefängnis, weil er einen Beamten verletzt habe bzw. er Plakate geklebt habe. Auf Vorhalt, warum der Beschwerdeführer im gegenständlichen Asylverfahren verschiedene Identitäten angegeben habe, gab dieser an, dies nicht gemacht zu haben.

Mit angefochtenem Bescheid des Bundesasylamtes vom 07.04.2008 wurde der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 AsylG abgewiesen. Zugleich wurde dem Beschwerdeführer in Spruchpunkt II. gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG der Status des subsidiären Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Volksrepublik China nicht zuerkannt. In Spruchpunkt III. wurde er gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in die VR China ausgewiesen.Mit angefochtenem Bescheid des Bundesasylamtes vom 07.04.2008 wurde der Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG abgewiesen. Zugleich wurde dem Beschwerdeführer in Spruchpunkt römisch zwei. gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG der Status des subsidiären Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Volksrepublik China nicht zuerkannt. In Spruchpunkt römisch drei. wurde er gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in die VR China ausgewiesen.

Die Verwaltungsbehörde traf dazu aktuelle Feststellungen mit nachvollziehbaren Quellenangaben (u.a. auswärtiges Amt - Bericht über die Asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Volksrepublik China, Stand Oktober 2006, Directory of International NGO (DINGO) - China Development Brief's database of over 200 International NGOs operating in China, Webseite

http://www.chinadevelopmentbrief.com/dingo/ Zugriff am 06.09.2007) zur allgemeinen Lage in China.

Die Aussagen des Beschwerdeführers zu seinen Fluchtgründen wurden als nicht glaubwürdig gewertet. Zu seinem Vorbringen rund um seine Fluchtgründe sei festzuhalten, dass es im Asylverfahren nicht ausreichend sei, dass der Beschwerdeführer Behauptungen aufstelle, sondern diese glaubhaft machen müsse. Dazu müsse das Vorbringen in gewissen Maße substantiiert und nachvollziehbar sein, Handlungsabläufe der allgemeinen Lebenserfahrung entsprechen und auch der Beschwerdeführer persönlich glaubwürdig auftreten. Es sei insbesondere ein Vorbringen dann glaubwürdig, wenn es nicht widersprüchlich dargestellt werden würde.

Niederschriftlich habe der Beschwerdeführer behauptet, dass er mehrere Jahre lang Schulen besucht habe. Später habe der Beschwerdeführer in China berufstätig gewesen sein wollen.

Bezüglich der Fluchtgründe sei es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, ein fundiertes und somit auch nachvollziehbares Vorbringen darzulegen. Er sei auch in persönlicher Hinsicht unglaubwürdig, zumal er mit unterschiedlichen Identitäten vor den österreichischen Behörden/Behördenorganen in Erscheinung getreten sei.

Bei der eigenen Darlegung der Fluchtgründe habe sich der Beschwerdeführer auf das Ausstellen bloß abstrakter und substanzloser Behauptungen beschränkt.

Der Beschwerdeführer habe beim Bundesasylamt/Außenstelle Wien am 31.03.2008 bloß behauptet, dass er China wegen seiner Hausenteignung verlassen hätte. Anstelle des wahren Wertes des Hauses hätte der Beschwerdeführer für sein Haus nur einen Bruchteil abgegolten bekommen. Dies hätte der Beschwerdeführer nicht akzeptiert und hätte dagegen bei der Dorfbehörde protestiert bzw. sei gestritten worden. Noch am Tag dieses Protests habe der Beschwerdeführer einen Freund beauftragt, regierungsfeindliche Plakate bei der Dorfbehörde zu plakatieren und habe der Beschwerdeführer erfahren, dass Behörden den Plakatierer suchen würden und sei der Beschwerdeführer aus China geflüchtet. Bei dieser Art und Weise der Darlegung von Fluchtgründen habe der Beschwerdeführer keinen einzigen Aspekt seines Vorbringens detailliert umschrieben.

Der Beschwerdeführer habe von sich aus weder eine konkrete Vorfallsörtlichkeit genannt, noch konkret angegeben, an welchem Tag sich seine Behauptungen zugetragen hätten. Der Beschwerdeführer habe bloß seinen eigenen Protest behauptet und in keinster Weise umschrieben wie er seinen Unmut kundgetan habe.

Der Beschwerdeführer habe weiters die Zuhilfenahme eines Freundes zum Zwecke der Plakatierung behauptet und keinerlei konkrete Angaben bezüglich seines Freundes getätigt.

Der Beschwerdeführer behauptete bloß den Abriss seines Hauses und habe dabei bei der eigenen Darstellung der Fluchtgründe keinen einzigen konkreten Hinweis bezüglich der Vorgänge rund um diesen Abriss gemacht. Es sei das Vorbringen des Beschwerdeführers insbesondere dadurch geprägt gewesen, dass der Beschwerdeführer bei der Darstellung der Fluchtgründe keinen einzigen Nebenaspekt rund um die behaupteten Vorgänge dargelegt habe. Das gegenständliche Vorbringen beschränke sich auf das Aufstellen bloß vager und völlig unkonkreter Behauptungen.

Aus diesem Grund sei davon auszugehen, dass das Vorbringen eine ausschließlich gedankliche Konstruktion darstelle.

Dass dies tatsächlich so sei, zeige sich auch in dem Umstand, dass der Beschwerdeführer trotz konkreter Nachfrage keinerlei fundierte Auskünfte rund um die behauptete Enteignung tätigen hätte können. Konkret nachgefragt habe der Beschwerdeführer diesbezüglich behauptet, dass eine Autobahn erweitert werden hätte sollen. Nachgefragt was der Beschwerdeführer über diese Autobahn wissen würde, habe der Beschwerdeführer selbstredend wörtlich angegeben, dass er dies nicht wisse. Widersprüchlicherweise dazu habe der Beschwerdeführer wiederum später angegeben, dass es sich bei der behaupteten Fahrbahnerweiterung um die einer Schnellstraße handeln würde.

Widersprüchlicherweise habe der Beschwerdeführer weiters entgegen seinen Ausführungen im Bundesasylamt, Außenstelle Wien, bei seiner Erstbefragung bei der Polizeiinspektion Traiskirchen im Juli 2007 angegeben, dass er eine Wandzeitung geschrieben und selbst aufgehängt habe. Bezüglich dieser Wandzeitung habe der Beschwerdeführer jedoch auch widersprüchlicherweise - nach konkreter Nachfrage - beim Bundesasylamt, Außenstelle Wien, angegeben, dass sein Freund die Plakate bzw. die Wandzeitung geschrieben habe.

Bezüglich der persönlichen Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers sei festzuhalten, dass er bei seiner ersten Einvernahme bei der Polizeiinspektion Traiskirchen die angefertigte Niederschrift noch mit einem anderen Namen als den vorgegebenen unterschrieben habe und sei der Beschwerdeführer somit mit wechselnder Identität vor österreichischen Behördenorganen in Erscheinung getreten. Weil der Beschwerdeführer selbst bei seiner eigenen Identität nicht bei der Wahrheit geblieben sei, sei jegliche persönliche Glaubwürdigkeit zu versagen.

Aufgrund obiger Umstände müsse den Angaben des Beschwerdeführers über dessen Fluchtgründe die Glaubwürdigkeit versagt werden und könne nicht davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer begründete Furcht vor Verfolgung glaubhaft gemacht habe.

Zu Spruchpunkt II. führte das Bundesasylamt aus, dass wie schon in der Begründung zur Entscheidung über den Asylantrag ausgeführt wurde, im gegenständlichen Fall von einer Glaubhaftmachung der Fluchtgründe nicht gesprochen werden könne, weshalb auch nicht vom Vorliegen einer Gefahr im Sinne des § 50 FPG ausgegangen werden könne.Zu Spruchpunkt römisch zwei. führte das Bundesasylamt aus, dass wie schon in der Begründung zur Entscheidung über den Asylantrag ausgeführt wurde, im gegenständlichen Fall von einer Glaubhaftmachung der Fluchtgründe nicht gesprochen werden könne, weshalb auch nicht vom Vorliegen einer Gefahr im Sinne des Paragraph 50, FPG ausgegangen werden könne.

Aufgrund der getroffenen Feststellungen könne ferner nicht davon gesprochen werden, dass in der Volksrepublik China eine nicht sanktionierte ständige Praxis grober offenkundiger massenhafter Menschenrechtsverletzungen herrschen würde. Somit könnten auch von Amts wegen keine stichhaltigen, dem Refoulement des Antragstellers nach der Volksrepublik China entgegenstehende Gründe erkannt werden. Der Beschwerdeführer verfüge über Schulbildung, Berufserfahrung und soziale familiäre Beziehungen in der Volksrepublik China. Es stehe dem Antragssteller frei sich zukünftig in China den Lebensunterhalt mit Hilfe der eignen Arbeitsleistung zu sichern.

Zu Spruchpunkt III. legte die Verwaltungsbehörde dar, dass der gegenständliche Asylantrag abzuweisen gewesen sei und auch der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen sei. Es liege daher bei Erlassung dieses Bescheides kein rechtmäßiger Aufenthalt im Bundesgebiet aufgrund des Asylgesetztes mehr vor, es liege auch kein sonstiger Aufenthaltstitel vor und ergebe sich somit der rechtswidrige Aufenthalt des Fremden. Zur Beendigung dieses rechtswidrigen Aufenthaltes sei da grundsätzlich eine Ausweisung geboten.Zu Spruchpunkt römisch drei. legte die Verwaltungsbehörde dar, dass der gegenständliche Asylantrag abzuweisen gewesen sei und auch der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen sei. Es liege daher bei Erlassung dieses Bescheides kein rechtmäßiger Aufenthalt im Bundesgebiet aufgrund des Asylgesetztes mehr vor, es liege auch kein sonstiger Aufenthaltstitel vor und ergebe sich somit der rechtswidrige Aufenthalt des Fremden. Zur Beendigung dieses rechtswidrigen Aufenthaltes sei da grundsätzlich eine Ausweisung geboten.

Bei der Setzung eines solchen aufenthaltsbeendenden Maßname könne ein Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens vorliegen (Art. 8 Abs. 1 EMRK).Bei der Setzung eines solchen aufenthaltsbeendenden Maßname könne ein Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens vorliegen (Artikel 8, Absatz eins, EMRK).

Das Recht auf Achtung des Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK schütze das Zusammenleben der Familie. Es umfasse nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und minderjährigen Kindern, sondern zum Beispiel auch Beziehungen zwischen Geschwistern und zwischen Eltern und erwachsenen Kindern. Dies allerdings nur unter der Vorraussetzung, dass eine gewisse Beziehungsintensität vorliege. Es könne nämlich nicht von vornherein davon ausgegangen werden, dass zwischen Personen, welche miteinander verwandt seien, immer auch ein ausreichend intensives Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK bestehe. Vielmehr sei dies von den jeweiligen gegebenen Umständen bzw. von der konkreten Lebenssituation abhängig. Der Begriff des Familienlebens im Art. 8 EMRK setzt daher neben der Verwandtschaft auch andere engere Bindungen voraus. Die Beziehungen müssten eine gewisse Intensität aufweisen. So sei etwa darauf abzustellen, ob die betreffenden Personen zusammengelebt hätten, ein gemeinsamer Haushalt vorliege oder ob sie finanziell voneinander unabhängig sei.Das Recht auf Achtung des Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK schütze das Zusammenleben der Familie. Es umfasse nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und minderjährigen Kindern, sondern zum Beispiel auch Beziehungen zwischen Geschwistern und zwischen Eltern und erwachsenen Kindern. Dies allerdings nur unter der Vorraussetzung, dass eine gewisse Beziehungsintensität vorliege. Es könne nämlich nicht von vornherein davon ausgegangen werden, dass zwischen Personen, welche miteinander verwandt seien, immer auch ein ausreichend intensives Familienleben im Sinne des Artikel 8, EMRK bestehe. Vielmehr sei dies von den jeweiligen gegebenen Umständen bzw. von der konkreten Lebenssituation abhängig. Der Begriff des Familienlebens im Artikel 8, EMRK setzt daher neben der Verwandtschaft auch andere engere Bindungen voraus. Die Beziehungen müssten eine gewisse Intensität aufweisen. So sei etwa darauf abzustellen, ob die betreffenden Personen zusammengelebt hätten, ein gemeinsamer Haushalt vorliege oder ob sie finanziell voneinander unabhängig sei.

Der Begriff des Familienlebens sei darüber hinaus nicht auf Familien beschränkt die sich auf eine Heirat gründen, sondern schließe auch andere de facto Beziehungen ein. Maßgebend sei beispielsweise das Zusammenleben eines Paares. Die Dauer der Beziehung, die Demonstration der Verbundenheit durch gemeinsame Kinder oder auf andere Weise. Bei dem Begriff Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK handle es sich nach gefestigter Ansicht der Konventionsorgane um einen autonomen Rechtsbegriff der Konvention.Der Begriff des Familienlebens sei darüber hinaus nicht auf Familien beschränkt die sich auf eine Heirat gründen, sondern schließe auch andere de facto Beziehungen ein. Maßgebend sei beispielsweise das Zusammenleben eines Paares. Die Dauer der Beziehung, die Demonstration der Verbundenheit durch gemeinsame Kinder oder auf andere Weise. Bei dem Begriff Familienleben im Sinne des Artikel 8, EMRK handle es sich nach gefestigter Ansicht der Konventionsorgane um einen autonomen Rechtsbegriff der Konvention.

Es sei von einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme die gesamte Familie betroffen, greife sie lediglich in das Privatleben der Familienmitglieder und nicht auch in ihr Familienleben ein, auch dann, wenn sich einige Familienmitglieder der Abschiebung durch Untertauchen entziehen würden (EGNR 20.03.1991, Cruz Varas).

Der Beschwerdeführer verfüge entsprechend der getroffenen Feststellungen ebenso wenig über ein Privatleben im Sinne des Art. 8 EMRK, zumal er in Österreich über einen bloß höchst oberflächlichen Kontakt zu chinesischen Landsleuten unterhalten würde, über Sprachkenntnisse in Deutsch verfüge der Beschwerdeführer nicht.Der Beschwerdeführer verfüge entsprechend der getroffenen Feststellungen ebenso wenig über ein Privatleben im Sinne des Artikel 8, EMRK, zumal er in Österreich über einen bloß höchst oberflächlichen Kontakt zu chinesischen Landsleuten unterhalten würde, über Sprachkenntnisse in Deutsch verfüge der Beschwerdeführer nicht.

Es sei davon auszugehen, dass aufgrund der kurzen Aufenthaltsdauer in Österreich sonstige Anknüpfungspunkte ein schützenwertes Privatleben nicht entstanden sei.

3. Dagegen richtete sich die rechtzeitig erhobene Beschwerde vom 18.04.2008, in welcher im Wesentlichen das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers wiederholt und beantragt wurde einen landeskundlichen Sachverständigen zu beauftragen, sich mit der aktuellen Situation in der Heimatgemeinde des Beschwerdeführers zu befassen, bzw. eine Anfrage an die österreichische Botschaft in China zu stellen.

4. Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungs- und Gerichtsakt unter zentraler Berücksichtigung der niederschriftlichen Angaben des Beschwerdeführers vor dem Bundesasylamtes, des bekämpften Bescheides sowie des Beschwerdeschriftsatzes.

5. Am 09.08.2011 wurden dem rechtsfreundlichen Rechtsvertreter des Beschwerdeführers die aktuellen Länderberichte zur allgemeinen Lage in der VR China zur Möglichkeit der Abgabe einer entsprechenden Stellungnahme übermittelt. Ebenso wurden dem rechtsfreundlichen Rechtsvertreter des Beschwerdeführers Fragen zur aktuellen persönlichen Situation des Beschwerdeführers in Österreich übermittelt.

6. Am 19.08.2011 teilte der den Beschwerdeführer vertretene Verein mit, dass er derzeit keinen Kontakt zum Beschwerdeführer habe und daher keine Stellungnahme über dessen aktuelle Situation in Österreich abgeben könne. Desgleichen könne auch keine Stellungnahme zu den vorgelegten Länderberichten abgegeben werden.

II. Der Asylgerichtshof hat in nicht öffentlicher Sitzung wie folgt erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat in nicht öffentlicher Sitzung wie folgt erwogen:

1. Gemäß §§ 73 und 75 des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl, BGBl. I Nr. 100/2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 38/2011 (im Folgenden: "AsylG 2005") ist dieses anzuwenden.1. Gemäß Paragraphen 73 und 75 des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011, (im Folgenden: "AsylG 2005") ist dieses anzuwenden.

Hinsichtlich des Verfahrens vor dem Asylgerichtshof sind die einschlägigen Bestimmungen des AsylG 2005 und das Bundesgesetz über den Asylgerichtshof, BGBl. I Nr. 4/2008 in der Fassung BGBL I Nr. 140/2011 (in Folge: "AsylGHG") sowie subsidiär das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991 in der Fassung BGBl. I Nr. 100/2011 (in Folge: "AVG") anzuwenden. Schließlich war das Bundesgesetz über die Zustellung behördlicher Dokumente, BGBl. Nr. 200/1982 in der Fassung BGBl. I Nr. 111/2010 (im Folgenden: ZustG) maßgeblich.Hinsichtlich des Verfahrens vor dem Asylgerichtshof sind die einschlägigen Bestimmungen des AsylG 2005 und das Bundesgesetz über den Asylgerichtshof, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der Fassung BGBL römisch eins Nr. 140 aus 2011, (in Folge: "AsylGHG") sowie subsidiär das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2011, (in Folge: "AVG") anzuwenden. Schließlich war das Bundesgesetz über die Zustellung behördlicher Dokumente, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1982, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2010, (im Folgenden: ZustG) maßgeblich.

Gemäß § 9 Abs. 1 AsylGHG, BGBl. I Nr. 4/2008 in der geltenden Fassung entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Gemäß § 61 Abs. 3 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide nach den §§ 4 und 5 AsylG 2005 und nach § 68 AVG durch Einzelrichter. Gemäß § 42 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof bei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung oder Rechtsfragen, die sich in einer erheblichen Anzahl von anhängigen oder in naher Zukunft zu erwartender Verfahren stellt, sowie gemäß § 11 Abs. 4 AsylGHG, wenn im zuständigen Senat kein Entscheidungsentwurf die Zustimmung des Senates findet durch einen Kammersenat. Im vorliegenden Verfahren liegen weder die Voraussetzungen für eine Entscheidung durch einen Einzelrichter noch die für eine Entscheidung durch den Kammersenat vor.Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, AsylGHG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der geltenden Fassung entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Gemäß Paragraph 61, Absatz 3, AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide nach den Paragraphen 4 und 5 AsylG 2005 und nach Paragraph 68, AVG durch Einzelrichter. Gemäß Paragraph 42, AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof bei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung oder Rechtsfragen, die sich in einer erheblichen Anzahl von anhängigen oder in naher Zukunft zu erwartender Verfahren stellt, sowie gemäß Paragraph 11, Absatz 4, AsylGHG, wenn im zuständigen Senat kein Entscheidungsentwurf die Zustimmung des Senates findet durch einen Kammersenat. Im vorliegenden Verfahren liegen weder die Voraussetzungen für eine Entscheidung durch einen Einzelrichter noch die für eine Entscheidung durch den Kammersenat vor.

2. Das Bundesasylamt hat ein mängelfreies ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt. Es hat zwei Einvernahmen des Beschwerdeführers durchgeführt und ihn konkret und ausführlich zu seinen Fluchtgründen befragt. Der festgestellte Sachverhalt, dessen Beweiswürdigung und rechtliche Subsumtion finden ihren Niederschlag im angefochtenen Bescheid. Insofern geht der Vorwurf des Beschwerdeführers, dass sich die Behörde nicht mit der konkreten Situation des Beschwerdeführers und der aktuellen Situation in der VR China auseinandergesetzt hat ins Leere. Vielmehr konnte auf Grund der Unglaubwürdigkeit des Vorbringens des Beschwerdeführers auch von einem Antrag einen "landeskundlichen" Sachverständigen sich mit der aktuellen Situation in der Heimatgemeinde des Beschwerdeführers auseinander zu setzten, abgesehen werden.

In der Beschwerde werden den individuellen Ausführungen des Bundesasylamtes, insbesondere in Bezug auf die fehlende Glaubwürdigkeit des Vorbringens, keine konkreten Argumente entgegengesetzt bzw. wird kein substantiiertes Beweisanbot getätigt, welches Anlass zu weiteren Ermittlungen des Asylgerichtshofes bzw. einer ergänzenden Befragung geboten hätte.

Im Übrigen wird auf die Erwägungen zur mangelnden Glaubwürdigkeit unter 3. verwiesen. Der Sachverhalt stellt sich somit auch unter Berücksichtigung des Beschwerdeschriftsatzes weiterhin als geklärt dar.

3. Die geltend gemachten Fluchtgründe werden der Beurteilung nicht zu Grunde gelegt.

Der Asylgerichtshof geht wie bereits das Bundesasylamt davon aus, dass der Beschwerdeführer keine asylrelevante Verfolgungsgefahr glaubhaft gemacht hat; dies aus folgenden näheren Erwägungen:

3.1. Einleitend muss zunächst darauf hingewiesen werden, dass der Beschwerdeführer im Zuge des gegenständlichen Verfahrens im Rahmen der mit ihm am 05.11.2007 aufgenommenen Niederschrift ausführte, dass er im Rahmen der Erstbefragung mit XXXX unterschrieben hat, obwohl dessen Name auf XXXX lautet.3.1. Einleitend muss zunächst darauf hingewiesen werden, dass der Beschwerdeführer im Zuge des gegenständlichen Verfahrens im Rahmen der mit ihm am 05.11.2007 aufgenommenen Niederschrift ausführte, dass er im Rahmen der Erstbefragung mit römisch 40 unterschrieben hat, obwohl dessen Name auf römisch 40 lautet.

Auf die Frage, weshalb er mit einem falschen Namen unterschrieben hat, gab dieser an mit einem falschen Reisepass nach Österreich eingereist zu sein. In diesem ist der Name XXXX angeführt gewesen. Auf Vorhalt, dass der Beschwerdeführer den richtigen Namen angegeben hat, aber dieser mit dem falschen Namen unterschrieben hat, gab dieser ohne diesen Widerspruch aufzuklären an, dass man ihn über den falschen Pass gefragt und er den falschen Namen geschrieben hat.Auf die Frage, weshalb er mit einem falschen Namen unterschrieben hat, gab dieser an mit einem falschen Reisepass nach Österreich eingereist zu sein. In diesem ist der Name römisch 40 angeführt gewesen. Auf Vorhalt, dass der Beschwerdeführer den richtigen Namen angegeben hat, aber dieser mit dem falschen Namen unterschrieben hat, gab dieser ohne diesen Widerspruch aufzuklären an, dass man ihn über den falschen Pass gefragt und er den falschen Namen geschrieben hat.

In der mit dem Beschwerdeführer am 31.03.2008 aufgenommenen Niederschrift gab dieser schließlich auf die Frage, weshalb er im gegenständlichen Asylverfahren unterschiedliche Identitäten angegeben hat an, dass er dies nicht gemacht hat.

Aber auch hinsichtlich der eigentlichen Fluchtgeschichte des Beschwerdeführers ist zunächst festzustellen, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelang, eine aktuelle individuelle Verfolgungsgefahr durch die chinesischen Behörden glaubhaft zu machen.

So führte dieser in der mit ihm am 31.03.2008 aufgenommenen Niederschrift aus, dass es mit der Dorfbehörde zu Streitigkeiten gekommen sei, weil er für sein Haus nur 180.000 RMB statt der ihm 300.000 RMB zustehenden Entschädigung erhalten hätte. Im Zuge dieses Streites hat der Beschwerdeführer eigenen Angaben nach dem zuständigen Beamten einen Faustschlag ins Gesicht versetzt. Dies ist für den Asylgerichtshof allerdings nicht nachvollziehbar, als davon auszugehen ist, dass man diesen unter den von ihm geschilderten Umständen nicht einfach weggehen hätte lassen. Nach allgemeiner Lebenserfahrung ist aber zumindest davon auszugehen, dass entsprechende Sicherheitsorgane relativ rasch beim Beschwerdeführer erschienen wären.

Ebenso ist es unglaubwürdig, dass der Beschwerdeführer darüber keine Angaben machen konnte, ob er den Beamten durch seinen Faustschlag verletzt hat.

Unabhängig davon ergeben sich aber, wie das Bundesasylamt bereits ausgeführt hat, schon hinsichtlich des eigentlichen Grundes der Enteignung Widersprüchlichkeiten, als dieser in der mit ihm am 31.03.2008 aufgenommenen Niederschrift zunächst ausführte, dass damit eine Autobahn erweitern werden sollte. Umso unverständlicher ist es für den Asylgerichtshof, dass der Beschwerdeführer keine Angaben darüber machen konnte, um welche Autobahn es sich dabei handelt und er nichts darüber weiß. Dies gilt umso mehr, als der Beschwerdeführer eigenen Angaben nach lediglich 20 Meter von dieser Autobahn entfernt gewohnt hat.

Auf die Frage, wie viele Fahrtstreifen diese Autobahn zum jetzigen Zeitpunkt hat, gab dieser im Gegensatz zu den vorigen Ausführungen an, dass es sich dabei lediglich um eine Schnellstrasse und nicht um eine Autobahn gehandelt hat.

Ungereimtheiten ergeben sich allerdings auch dahingehend, dass der Beschwerdeführer in der mit ihm am 30.07.2007 aufgenommenen Niederschrift ausführte, dass er nach der Auseinandersetzung mit dem Gemeindebediensteten, indem er diesen einen Faustschlag versetzt hat, so wütend gewesen ist, dass er eine Wandzeitung mit kritischen Inhalt gegen die Behörden geschrieben und aufgehängt hat. In der mit dem Beschwerdeführer am 05.11.2007 aufgenommenen Niederschrift, gab dieser dazu zunächst an darauf geschrieben zu haben, dass die kommunistische Partei korrupt ist und diese die Bauern ausgebeutet hat.

In der Folge führte dieser im Gegensatz zu den vorigen Ausführungen aber an, dass er nicht so gebildet gewesen ist und gar nicht genau sagen kann was darauf geschrieben worden ist und führte dazu aus einen Dorfbewohner gebeten zu haben ihm zu helfen, indem dieser Sprüche gegen die Kommunisten geschrieben hat. In der mit dem Beschwerdeführer am 31.03.2008 aufgenommenen Niederschrift gab dieser dann schließlich an nach dem Streit einen Freund mit dem Aufhängen der Plakate beauftragt zu haben. Von etwaigen Aktivitäten des Beschwerdeführers wurde dahingehend nichts mehr erwähnt. Vielmehr führte dieser auch auf die Frage, wer die Plakate hergestellt hat an, dass diese von einem Freund beschrieben wurden.

Der Beschwerdeführer gibt im Zusammenhang mit der Fluchtgeschichte im Falle seiner Rückkehr in die VR China zwar immer wieder an, dass er für seine Tat eine Haft bzw. Geldstrafe fürchtet, doch ist dies für den Asylgerichtshof im Hinblick der gravierenden Widersprüche nicht nachvollziehbar. Der Beschwerdeführer führt in diesem Zusammenhang in der Niederschrift vom 05.11.2007 aus, dass gegen ihn kein Haftbefehl bestand, er aber von der Polizei gesucht wurde. Umso unverständlicher ist es dann für den Asylgerichtshof, dass der Beschwerdeführer unter derartigen Umständen ohne Probleme mit dem Zug aus der VR China ausreisen konnte. Wäre nach dem Beschwerdeführer tatsächlich gefahndet worden, ist nach allgemeiner Lebenserfahrung davon auszugehen, dass dieser an einer entsprechenden Ausreise aus der VR China daran gehindert worden wäre.

Zusammenfassend ist im gegenständlichen Fall vielmehr davon auszugehen, dass auf Grund der mit dem Beschwerdeführer aufgenommenen Niederschriften und dem vom rechtsfreundlichen Vertreter eingebrachten Schriftsatz davon auszugehen ist, dass sich die Angaben des Beschwerdeführers hinsichtlich seiner Fluchtgründe als vage und wenig detailreich erwiesen haben. Außerdem stellte er keine einzige (mögliche) Bedrohungssituation durch die chinesischen Behörden näher dar. Seine Aussagen erschöpften sich in bloßen Aufzählungen und ließen jene Detailgenauigkeit und Nachvollziehbarkeit vermissen, die Erzählungen über Ereignisse auszeichnen, welche tatsächlich erlebt wurden.

Gesamthaft betrachtet ist daher davon auszugehen, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers zu seinen Fluchtgründen nicht den Tatsachen entspricht und der Beschwerdeführer in seinem Heimatland keiner Verfolgung ausgesetzt war bzw. ihm keine Verfolgung droht.

Insofern sind auch die Hinweise des rechtsfreundlichen Rechtsvertreters des Beschwerdeführers auf ein Gutachten von Prof. Dr. Manfred Nowak, in der Funktion als UN-Sonderberichterstatter, bzw. der Verweis auf den Bericht des deutschen auswärtigen Amtes über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in die VR China aus dem Jahr 2006 irrelevant. Der Vollständigkeit halber wird in diesem Zusammenhang erwähnt, dass der Bericht des deutschen auswärtigen Amtes bereits in aktuellerer Versionen existent ist und im Übrigen dem Beschwerdeführer zur Möglichkeit der Abgabe einer entsprechenden Stellungnahme, von welcher dieser nicht Gebrauch gemacht hat, übermittelt wurde.

Demnach war die Beschwerde gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 als unbegründet abzuweisen.Demnach war die Beschwerde gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 als unbegründet abzuweisen.

4. Hinsichtlich der Nichtzuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat China ist festzuhalten, dass im gegenständlichen Fall keine außergewöhnlichen, exzeptionellen Umstände hervorgekommen sind, die dem Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr nach China drohen könnten und die ein Abschiebungshindernis im Sinne von Art. 3 EMRK iVm § 8 AsylG 2005 darstellen könnten wie etwa eine dramatische Versorgungslage (z.B. Hungersnöte), eine massive Beeinträchtigung der Gesundheit oder gar der Verlust des Lebens (vgl. EGMR, Urteil vom 06.02.2001, Beschwerde Nr. 44599/98, Bensaid v United Kingdom und Henao v. The Netherlands, Unzulässigkeitsentscheidung vom 24.06.2003, Beschwerde Nr. 13669/03). Eine schwere Krankheit oder ein sonstiger Hinweis auf eine besondere Vulnerabilität des Beschwerdeführers sind im Asylverfahren nicht hervorgekommen.4. Hinsichtlich der Nichtzuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat China ist festzuhalten, dass im gegenständlichen Fall keine außergewöhnlichen, exzeptionellen Umstände hervorgekommen sind, die dem Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr nach China drohen könnten und die ein Abschiebungshindernis im Sinne von Artikel 3, EMRK in Verbindung mit Paragraph 8, AsylG 2005 darstellen könnten wie etwa eine dramatische Versorgungslage (z.B. Hungersnöte), eine massive Beeinträchtigung der Gesundheit oder gar der Verlust des Lebens vergleiche EGMR, Urteil vom 06.02.2001, Beschwerde Nr. 44599/98, Bensaid v United Kingdom und Henao v. The Netherlands, Unzulässigkeitsentscheidung vom 24.06.2003, Beschwerde Nr. 13669/03). Eine schwere Krankheit oder ein sonstiger Hinweis auf eine besondere Vulnerabilität des Beschwerdeführers sind im Asylverfahren nicht hervorgekommen.

Es haben sich weiters keine begründeten Hinweise im Verfahren ergeben, dass der Beschwerdeführer im Falle der Rückkehr in die Volksrepublik China in eine ausweglose wirtschaftliche Lage geraten könnte und die Schwelle des Art. 3 EMRK überschritten wäre (vgl. diesbezüglich das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.07.2003, Zahl: 2003/01/0059, zur "Schwelle" des Art. 3 EMRK), lassen doch die Länderberichte und auch die Medienberichterstattung, welche bereits wieder von einem Wirtschaftsaufschwung in China spricht, keinesfalls den Schluss zu, dass Staatsangehörigen der Volksrepublik China generell in China die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen wäre. Es ist nicht ersichtlich, warum dem Beschwerdeführer, zumindest durch Gelegenheitsarbeiten, eine Existenzsicherung in China nicht möglich und zumutbar sein sollte, wie es ihm auch vor seiner Ausreise möglich war. Der Beschwerdeführer hat Erfahrung in der Fischzucht. Außerdem lebt seine Ehegattin und seine Tochter in der VR China, sodass im Falle der Rückkehr in die VR China ein soziales Netz besteht.Es haben sich weiters keine begründeten Hinweise im Verfahren ergeben, dass der Beschwerdeführer im Falle der Rückkehr in die Volksrepublik China in eine ausweglose wirtschaftliche Lage geraten könnte und die Schwelle des Artikel 3, EMRK überschritten wäre vergleiche diesbezüglich das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.07.2003, Zahl: 2003/01/0059, zur "Schwelle" des Artikel 3, EMRK), lassen doch die Länderberichte und auch die Medienberichterstattung, welche bereits wieder von einem Wirtschaftsaufschwung in China spricht, keinesfalls den Schluss zu, dass Staatsangehörigen der Volksrepublik China generell in China die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen wäre. Es ist nicht ersichtlich, warum dem Beschwerdeführer, zumindest durch Gelegenheitsarbeiten, eine Existenzsicherung in China nicht möglich und zumutbar sein sollte, wie es ihm auch vor seiner Ausreise möglich war. Der Beschwerdeführer hat Erfahrung in der Fischzucht. Außerdem lebt seine Ehegattin und seine Tochter in der VR China, sodass im Falle der Rückkehr in die VR China ein soziales Netz besteht.

Eine schwere Krankheit oder ein sonstiger Hinweis auf eine besondere Vulnerabilität des Beschwerdeführers sind im Asylverfahren nicht hervorgekommen.

Auch sonst haben sich keine Art. 3 EMRK relevanten Hindernisse, nach China zurückzukehren, ergeben bzw. wurde kein Art. 3 EMRK relevantes Hindernis geltend gemacht.Auch sonst haben sich keine Artikel 3, EMRK relevanten Hindernisse, nach China zurückzukehren, ergeben bzw. wurde kein Artikel 3, EMRK relevantes Hindernis geltend gemacht.

Nach bisherigen Erkenntnissen des Auswärtigen Amtes (vgl. Bericht des AA, Stand Februar 2009) ist die illegale Ausreise aus China strafbar, jedoch wird das heimliche Überschreiten der Grenze in der Praxis nur gelegentlich, und dann mit Geldbuße geahndet, außer es läge ein davon unabhängiges besonderes Interesse an der betreffenden Person vor. Im vorliegenden Fall kann wegen der Unglaubwürdigkeit der Fluchtgründe kein besonderes Interesse an der Person des Beschwerdeführers als gegeben angenommen werden. Somit liegen keine über die bloße Möglichkeit hinausgehenden stichhaltigen Gründe vor, die dafür sprechen würden, dass dem Beschwerdeführer bei einer Rückführung in die Volksrepublik China wegen seiner Ausreise Probleme im Sinne eines realen Risikos einer unmenschlichen Behandlung drohen würden.Nach bisherigen Erkenntnissen des Auswärtigen Amtes vergleiche Bericht des AA, Stand Februar 2009) ist die illegale Ausreise aus China strafbar, jedoch wird das heimliche Überschreiten der Grenze in der Praxis nur gelegentlich, und dann mit Geldbuße geahndet, außer es läge ein davon unabhängiges besonderes Interesse an der betreffenden Person vor. Im vorliegenden Fall kann wegen der Unglaubwürdigkeit der Fluchtgründe kein besonderes Interesse an der Person des Beschwerdeführers als gegeben angenommen werden. Somit liegen keine über die bloße Möglichkeit hinausgehenden stichhaltigen Gründe vor, die dafür sprechen würden, dass dem Beschwerdeführer bei einer Rückführung in die Volksrepublik China wegen seiner Ausreise Probleme im Sinne eines realen Risikos einer unmenschlichen Behandlung drohen würden.

Aus der Quellenlage ist ersichtlich, dass in China trotz Menschenrechtsproblemen weder eine generelle systematische Verfolgung von Angehörigen der chinesischen Mehrheitsbevölkerung, der auch der Beschwerdeführer angehört, noch eine allgemeine politische Verfolgung aller RückkehrerInnen vorliegt.

Somit war die Beschwerde auch hinsichtlich § 8 Abs. 1 AsylG 2005 als unbegründet abzuweisen.Somit war die Beschwerde auch hinsichtlich Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 als unbegründet abzuweisen.

5. Hinsichtlich der Ausweisungsentscheidung ist folgendes auszuführen:

Der Gesetzgeber beabsichtigt durch die zwingend vorgesehene Ausweisung von Asylwerbern, eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung im Inland von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragstellung im Inland aufhalten durften, zu verhindern (VfGH vom 17.03.2005, Zl. G 78/04 u. a.). Bei einer Ausweisungsentscheidung nach § 8 Abs. 2 AsylG ist auf Art. 8 EMRK Bedacht zu nehmen (VfGH vom 15.10.2004, Zl. G 237/03, VfGH vom 17.03.2005, Zl. G 78/04 u.a.). Gemäß Artikel 8 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.Der Gesetzgeber beabsichtigt durch die zwingend vorgesehene Ausweisung von Asylwerbern, eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung im Inland von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragstellung im Inland aufhalten durften, zu verhindern (VfGH vom 17.03.2005, Zl. G 78/04 u. a.). Bei einer Ausweisungsentscheidung nach Paragraph 8, Absatz 2, AsylG ist auf Artikel 8, EMRK Bedacht zu nehmen (VfGH vom 15.10.2004, Zl. G 237/03, VfGH vom 17.03.2005, Zl. G 78/04 u.a.). Gemäß Artikel 8 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Artikel 8, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Bei der Interessensabwägung sind unterschiedliche Kriterien zu beachten (vgl. jüngst VfGH vom 29.09.2007, Zl. B 1150/07, VfGH vom 01.10.2007, Zl. G 179, 180/07 unter Bezugnahme auf Judikatur des EGMR): Dies sind etwa die Aufenthaltsdauer, die vom EGMR an keine fixen zeitlichen Vorgaben geknüpft wird (EGMR 31.01.2006, Fall Rodrigues da Silva und Hoogkamer, Appl. 50.435/99, ÖJZ 2006, 738 = EuGRZ 2006, 562; 16.09.2004, Fall Ghiban, Appl. 11.103/03, NVwZ 2005, 1046), das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (EGMR 28.05.1985, Fall Abdulaziz ua., Appl. 9214/80, 9473/81, 9474/81, EuGRZ 1985, 567; 20.06.2002, Fall Al-Nashif, Appl. 50.963/99, ÖJZ 2003, 344; 22.4.1997, Fall X, Y und Z, Appl. 21.830/93, ÖJZ 1998,Bei der Interessensabwägung sind unterschiedliche Kriterien zu beachten vergleiche jüngst VfGH vom 29.09.2007, Zl. B 1150/07, VfGH vom 01.10.2007, Zl. G 179, 180/07 unter Bezugnahme auf Judikatur des EGMR): Dies sind etwa die Aufenthaltsdauer, die vom EGMR an keine fixen zeitlichen Vorgaben geknüpft wird (EGMR 31.01.2006, Fall Rodrigues da Silva und Hoogkamer, Appl. 50.435/99, ÖJZ 2006, 738 = EuGRZ 2006, 562; 16.09.2004, Fall Ghiban, Appl. 11.103/03, NVwZ 2005, 1046), das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (EGMR 28.05.1985, Fall Abdulaziz ua., Appl. 9214/80, 9473/81, 9474/81, EuGRZ 1985, 567; 20.06.2002, Fall Al-Nashif, Appl. 50.963/99, ÖJZ 2003, 344; 22.4.1997, Fall römisch zehn, Y und Z, Appl. 21.830/93, ÖJZ 1998,

271) und dessen Intensität (EGMR 02.08.2001, Fall Boultif, Appl. 54.273/00), die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, den Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert (vgl. EGMR 04.10.2001, Fall Adam, Appl. 43.359/98, EuGRZ 2002, 582;271) und dessen Intensität (EGMR 02.08.2001, Fall Boultif, Appl. 54.273/00), die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, den Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert vergleiche EGMR 04.10.2001, Fall Adam, Appl. 43.359/98, EuGRZ 2002, 582;

09.10.2003, Fall Slivenko, Appl. 48.321/99, EuGRZ 2006, 560;

16.06.2005, Fall Sisojeva, Appl. 60.654/00, EuGRZ 2006, 554; vgl. auch VwGH 05.07.2005, 2004/21/0124; 11.10.2005, 2002/21/0124), die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, aber auch Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und Erfordernisse der öffentlichen Ordnung (vgl. zB EGMR 24.11.1998, Fall Mitchell, Appl. 40.447/98; 11.4.2006, Fall Useinov, Appl. 61.292/00). Auch die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, ist bei der Abwägung in Betracht zu ziehen (EGMR 24.11.1998, Fall Mitchell, Appl. 40.447/98; 05.09.2000, Fall Solomon, Appl. 44.328/98; 31.01.2006, Fall Rodrigues da Silva und Hoogkamer, Appl. 50.435/99, ÖJZ 2006, 738 = EuGRZ 2006, 562).16.06.2005, Fall Sisojeva, Appl. 60.654/00, EuGRZ 2006, 554; vergleiche auch VwGH 05.07.2005, 2004/21/0124; 11.10.2005, 2002/21/0124), die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, aber auch Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und Erfordernisse der öffentlichen Ordnung vergleiche zB EGMR 24.11.1998, Fall Mitchell, Appl. 40.447/98; 11.4.2006, Fall Useinov, Appl. 61.292/00). Auch die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, ist bei der Abwägung in Betracht zu ziehen (EGMR 24.11.1998, Fall Mitchell, Appl. 40.447/98; 05.09.2000, Fall Solomon, Appl. 44.328/98; 31.01.2006, Fall Rodrigues da Silva und Hoogkamer, Appl. 50.435/99, ÖJZ 2006, 738 = EuGRZ 2006, 562).

Der VwGH hat im Erkenntnis vom 26.06.2007, Zl. 2007/01/0479 festgehalten, dass ein dreijähriger auf die Stellung eines Asylantrages gestützter Aufenthalt im Bundesgebiet (regelmäßig) keine rechtlich relevante Bindung zum Aufenthaltsstaat begründet.

Der EGMR hat sich jüngst in seinem Urteil vom 8. April 2008 (rk. 8. Juli 2008), NNYANZI gegen das Vereinigte Königreich, Nr. 21878/06 mit der Frage der Interessensabwägung zwischen einem während des Asylverfahrens begründeten Privatleben und dem öffentlichen Interesse an einer effektiven Zuwanderungskontrolle und der damit verbundenen Abschiebung abgewiesener Asylwerber im Hinblick auf

Artikel 8 EMRK auseinandergesetzt. Dazu führte er aus, dass das Bestehen eines Privatlebens für die Zulässigkeit der Abschiebung nicht von Bedeutung wäre, da die beabsichtigte Abschiebung im Einklang mit dem Gesetz steht und das legitime Ziel der Aufrechterhaltung und Durchsetzung einer kontrollierten Zuwanderung verfolgt und außerdem jegliches zwischenzeitlich etabliertes Privatleben im Rahmen einer Interessenabwägung gegen das legitime öffentliche Interesse an einer effektiven Einwanderungskontrolle nicht dazu führen könnte, dass ihre Abschiebung als unverhältnismäßiger Eingriff zu werten wäre. Es handle sich bei der ugandischen Beschwerdeführerin überdies um keine niedergelassene Zuwanderin, und sei ihr niemals ein Aufenthaltsrecht erteilt worden, sodass ihr Aufenthalt in der UK während der gesamten Dauer ihres Asylverfahrens und ihrer humanitären Anträge unsicher gewesen sei. Auch die behauptete Verzögerung der Behörden ändere nichts und mache die Abschiebung in Folge der Abweisung der Anträge nicht unverhältnismäßig.

Es ist somit nach oben dargelegter jüngster EGMR Judikatur in der Regel nicht erforderlich, eine nähere Prüfung des Privatlebens des Beschwerdeführers iS von Artikel 8 EMRK vorzunehmen, da das legitime öffentliche Interesse an einer effektiven Einwanderungskontrolle jedenfalls höher zu bewerten ist und die Ausweisung keinen unverhältnismäßigen Eingriff begründen kann.

Selbst bei Prüfung des Privatlebens im Sinne der bisherigen Judikatur der österreichischen Höchstgerichte würde nach Ansicht des Asylgerichtshofes die nach Art. 8 Abs. 2 EMRK gebotene Abwägung im vorliegenden Fall zu Lasten des Beschwerdeführers ausfallen.Selbst bei Prüfung des Privatlebens im Sinne der bisherigen Judikatur der österreichischen Höchstgerichte würde nach Ansicht des Asylgerichtshofes die nach Artikel 8, Absatz 2, EMRK gebotene Abwägung im vorliegenden Fall zu Lasten des Beschwerdeführers ausfallen.

Der Beschwerdeführer hält sich zum Entscheidungszeitpunkt seit etwa fünf Jahren in Österreich auf und stellte in Folge im Zuge dessen einen unbegründeten Asylantrag mit einer unrichtigen Verfolgungsbehauptung. Hinweise auf eine außergewöhnliche schützenswerte Integration in Österreich sind nicht erkennbar. Nachdem im Zuge der Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme gemäss § 45 Abs. 3 AVG vom 09.08.2011 keine Stellungnahme abgegeben wurde, muss der Asylgerichtshof davon ausgehen, dass der Beschwerdeführer in Österreich über keine familiären Anknüpfungspunkte verfügt; er keine Deutschkenntnisse hat und auch keine Kurse, Schulungen oder dgl. besucht. Es ist weiters davon auszugehen, dass er in Österreich keine Freunde hat. Allfällige freundschaftliche Beziehungen, welche in der Zwischenzeit geknüpft wurden, sind zu einem Zeitpunkt eingegangen worden, an dem er sich seiner prekären aufenthaltsrechtlichen Position bewusst war. Des weiters liegt dem Asylgerichtshof eine Anzeige des Finanzamtes XXXX vor, wonach der Beschwerdeführer am XXXX ohne entsprechende arbeitsrechtliche Bewilligung beim Zubereiten von Speisen in der Küche eines China Restaurant angetroffen wurde.Der Beschwerdeführer hält sich zum Entscheidungszeitpunkt seit etwa fünf Jahren in Österreich auf und stellte in Folge im Zuge dessen einen unbegründeten Asylantrag mit einer unrichtigen Verfolgungsbehauptung. Hinweise auf eine außergewöhnliche schützenswerte Integration in Österreich sind nicht erkennbar. Nachdem im Zuge der Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme gemäss Paragraph 45, Absatz 3, AVG vom 09.08.2011 keine Stellungnahme abgegeben wurde, muss der Asylgerichtshof davon ausgehen, dass der Beschwerdeführer in Österreich über keine familiären Anknüpfungspunkte verfügt; er keine Deutschkenntnisse hat und auch keine Kurse, Schulungen oder dgl. besucht. Es ist weiters davon auszugehen, dass er in Österreich keine Freunde hat. Allfällige freundschaftliche Beziehungen, welche in der Zwischenzeit geknüpft wurden, sind zu einem Zeitpunkt eingegangen worden, an dem er sich seiner prekären aufenthaltsrechtlichen Position bewusst war. Des weiters liegt dem Asylgerichtshof eine Anzeige des Finanzamtes römisch 40 vor, wonach der Beschwerdeführer am römisch 40 ohne entsprechende arbeitsrechtliche Bewilligung beim Zubereiten von Speisen in der Küche eines China Restaurant angetroffen wurde.

In einer Gesamtschau überwiegt aus Sicht des Asylgerichtshofes das öffentliche Interesse an einer Effektuierung der vorliegenden negativen Entscheidung über den Asylantrag. Die Ausweisung stellt somit keinen unzulässigen Eingriff in eine gemäß der EMRK geschützte Rechtsposition dar.

6. Der Sachverhalt ist zusammengefasst, wie dargestellt, aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde, geklärt (entspricht der bisherigen Judikatur zu § 67d AVG) und sind somit schon aus diesem Grund die Voraussetzungen des § 41 Abs 7 AsylG verwirklicht, von einer mündlichen Verhandlung abzusehen. Auch entspricht das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers, wie dargelegt, zweifelsfrei nicht den Tatsachen.6. Der Sachverhalt ist zusammengefasst, wie dargestellt, aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde, geklärt (entspricht der bisherigen Judikatur zu Paragraph 67 d, AVG) und sind somit schon aus diesem Grund die Voraussetzungen des Paragraph 41, Absatz 7, AsylG verwirklicht, von einer mündlichen Verhandlung abzusehen. Auch entspricht das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers, wie dargelegt, zweifelsfrei nicht den Tatsachen.

Es war daher insgesamt spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Ausreiseverpflichtung, Ausweisung, Beweise, EMRK, Glaubwürdigkeit, Lebensgrundlage, mangelnde Asylrelevanz, non refoulement, Sicherheitslage, vorläufige Aufenthaltsberechtigung

Zuletzt aktualisiert am

09.05.2012
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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